{"id":"bgbl1-1976-52-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":52,"date":"1976-05-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/52#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_52.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung","law_date":"1976-05-06T00:00:00Z","page":1169,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["1169\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                Z 1997 A\n1976                        Ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1976                                                               Nr.52\nTug                                                 Inhalt                                                                  Seite\nG. 5. 7b  Neufassung des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung                                    1169\nsa:1-1\n28. 4. 76  Crste V(~ronlnung zur Anderung der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsord-\nnung für Luftfahrl.gerlit (Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern in\nLufUahrtuntcrnehrnen und außerhalb von Luftfahrtunternehmen bei berufsmäßiger Betäti-\ngung sowie DiPnst- und Ruhezeiten von Flugdienstberatern) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1178\n96-1-1-1-2\n4. 5. 7b  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu§ 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Arbeits-\nzeit in Bäckereien und Konditoreien in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 des Gesetzes zur\ni\\nderung des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 23. Juli\n19G9)      ..............................................................................                          1179\n8050-8\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nüber das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung\nVom 6. Mai 1916\nAuf Grund des Artikels 45 des Gesetzes zur Ver-               3. Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes über den Fristablauf\nbesserung der Haushaltsstruktur (Haushaltsstruktur-                 am Sonnabend vom 10. August 1965 (Bundes-\ngesetz) vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I                    gesetzbl. I S. 753),\nS. 3091) wird nachstehend der Wortlaut des Ge-\nsetzes über das Verwa Jtungsverfahren der Kriegs-                4. Artikel II des Dritten Gesetzes zur Änderung\nopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I                  und Ergänzung des Kriegsopferrechts (Drittes\nS. 202) in der vom 1. Jamwr 1976 an geltenden Fas-                  Neuordnungsgesetz-KOV) vom 28. Dezember\nsung bekanntgemacht. D.iese Fassun9 ergibt sich aus                 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 750),\n1. der im Bundesgesetzblatt 'foil III, Gliederungs-             5. Artikel 2 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die\nnummer 833-1, veröffentlichten bereinigten Fas-                Anpassung der Leistungen des Bundesversor-\nsung des Gesetzes                                              gungsgesetzes (Zweites Anpassungsgesetz-\nnach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes                KOV) vom 10. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I\nüber die Sammlung des Bundesrechts vom                         s. 1029),\n10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) und des\n6. Artikel 2 des Dritten Gesetzes über die Anpas-\n§ 3 des Gesetzes über den Abschluß der Samm-\nsung der Leistungen des Bundesversorgungs-\nlung des Bundesrechts vorn 28. Dezember 1968\ngesetzes (Drittes Anpassungsgesetz-KOV) vom\n(Bundesgeselzbl. I S. 1451),\n16. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1985),\n2. Artikel II des Zweiten Gesetzes zur Änderung\nund Ergänzung des Kriegsopferrechts (Zweites                7. Artikel 259 des Einführungsgesetzes zum Straf-\nNeuordnungsgesetz) vom 21. Februar 1964 (Bun-                  gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I\ndesgesetzbl. I S. 85),                                         S.469),","1170                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n8. § 33 des Gesetzes über die Angleichung der Lei-         gesetzes (Siebentes Anpassungsgesetz-KOV)\nstungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974           vom 9. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1321),\n(Bundesgesctzbl. I S. 1881),\n11. Artikel II § 10 des Sozialgesetzbuches (SGB)\n9. Artikel 25 des Gesetzes zur Erleichterung der\nAllgemeiner Teil -       vom 11. Dezember 1975\nVerwaltungsreform in den Ländern (Zuständig-\nkeitslockerungsgesetz) vom 10. März 1975 (Bun-          (Bundesgesetzbl. I S. 3015) und\ndesgesetzbl. I S. 685),\n12. Artikel 25 des Gesetzes zur Verbesserung der\n10. Artikel 2 des Siebenten Gesetzes über die An-           Haushaltsstruktur (Haushaltsstrukturgesetz) vom\npassung der Leistungen des Bundesversorgungs-           18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091).\nBonn, den 6. Mai 1976\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt","Nr. S2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1976                         1171\nGesetz\nüber das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung\nI. Anwendungsbereich und Zuständigkeit            die Verwaltungsbehörden verschiedener Länder be-\nteiligt, so entscheidet der Bundesminister für Arbeit\n§ 1                          und Sozialordnung.\nDas Gesetz findet Anwendung bei der Ausführung           (5) Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden\ndes Bundesversorgungsgesetzes und anderer Ge-            für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen\nsetze, die dieses Gesetz für anwendbar erklären, so-    Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des\nweit die Leistungen von den im Gesetz über die           Grundgesetzes haben, regelt der Bundesminister für\nErrichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegs-           Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung\nopferversorgung vom 12. März 1951 (Bundesgesetz-         mit Zustimmung des Bundesrates.\nblatt I S. 169), zuletzt geändert durch das Vierte Ge-\nsetz zur Anpassung der Leistungen des Bundesver-                                   § 4\nsorgungsgesetzes vom 24. Juli 1972 (Bundesgesetz-\n(l) Bei Verlegung des Wohnsitzes oder des ge-\nblatt I S. 1284), genannten Verwaltungsbehörden und\nwöhnlichen Aufenthaltes wird die Verwaltungsbe-\nStellen gewährt werden.\nhörde zuständig, in deren Bezirk der neue Wohnsitz\noder gewöhnliche Aufenthalt liegt, sobald die Akten\n§ 2\nan sie abgegeben sind.\nDie Versorgungsämter sind für alle Versorgungs-\n(2) Wird der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufent-\nangelegenheiten zuständig, soweit durch Gesetz\nhalt von einem Ort außerhalb des Geltungsbereiches\nnichts anderes bestimmt ist. Der Bundesminister für\ndes Grundgesetzes in dessen Geltungsbereich ver-\nArbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des\nlegt, so bleibt für die Festsetzung von Art, Höhe,\nBundesrates durch Rechtsverordnung für bestimmte\nBeginn und Ende von Versorgungsleistungen sowie\nVersorgungsangelegenheiten die Zuständigkeit der\nfür die Feststellung einer Uberzahlung für die Zeit\nLandesversorgungsämter oder der obersten Landes-\nvor dem Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhn-\nbehörden oder der in § 2 des Gesetzes über die Er-\nlichen Aufenthaltes die bisherige Zuständigkeit be-\nrichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopfer-\nstehen.\nversorgung vom 12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I\nS. 169), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur                              § 5\nAnpassung der Leistungen des Bundesversorgungs-            (1) Hält eine Verwaltungsbehörde eine andere für\ngesetzes vom 24. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I           zuständig, so gibt sie die Sache an diese ab. Hält\nS. 1284), genannten Stellen begründen. Die für die      sich auch diese nicht für zuständig, so entscheidet\nKriegsopferversorgung zuständigen obersten Lan-         über die Zuständigkeit des Versorgungsamtes das\ndesbehörden können sich selbst oder den Landes-         beiden Ämtern übergeordnete Landesversorgungs-\nversorgungsämtern die Zustimmung zu Entschei-           amt oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, die\ndungen über bestimmte Versorgungsangelegenhei-          oberste Landesbehörde. Sind die Verwaltungsbehör-\nten vorbehalten.                                        den verschiedener Länder beteiligt, so entscheidet\n§ 3                          der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.\n(1) Ortlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde,       (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn mehrere\nin deren Bezirk der Antragsteller zur Zeit der Stel-    Verwaltungsbehörden sich für zuständig erklären\nlung des Antrages seinen Wohnsitz oder gewöhn:-         oder wenn die örtliche Zuständigkeit zweifelhaft ist.\nlichen Aufenthalt hat.\n(2) Bei Anträgen Hinterbliebener auf erstmalige\nBewilligung von Versorgungsbezügen ist der Wohn-                              II. Anträge\nsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Witwe oder\ndes Witwers maßgebend. Ist eine Witwe oder ein                                     § 6\nWitwer nicht vorhanden, so tritt an deren Stelle die\nDie Anträge in Versorgungsangelegenheiten sind\njüngste Waise. Sind nur Eltern oder Großeltern vor-\nschriftlich oder mündlich unter Aufnahme einer\nhanden, so gilt Absatz 1; leben sie getrennt, so ist\nNiederschrift bei dem Versorgungsamt zu stellen,\nder Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Ehe-\nauch wenn für die Entscheidung das Landesversor-\nmannes oder geschiedenen Ehemannes maßgebend,\ngungsamt zuständig ist.\nsofern auch dieser anspruchsberechtigt ist. Die An-\ngehörigen Verschollener stehen Hinterbliebenen\n§ 7\ngleich.\n(1) Der Antrag soll die begehrten Leistungen be-\n(3) Bedarf es eines Antrages nicht, so tritt an die\nzeichnen und von dem Antragsteller, seinem gesetz-\nStelle des Zeitpunktes der Antragstellung der Zeit-\nlichen Vertreter oder seinem Bevollmächtigten mit\npunkt der Einleitung des Verfahrens.\nOrts- und Tagesangabe unterzeichnet sein. Er soll\n(4) Ist nach den Absätzen 1 bis 3 eine Zuständig-    ferner die Erklärung enthalten, daß ein gleichartiger\nkeit nicht begründet, so bestimmt das Landesversor-     Antrag bei einer anderen Verwaltungsbehörde nicht\ngungsamt die zuständige Verwaltungsbehörde. Sind        gestellt worden ist.","1172                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(2) Dje Verwaltungsbehörde hat darauf hinzuwir-                                  § 11\nken, (lüß der Antragsteller sachdienliche Anträge\n(1) Dritte, die am Ausgang des Verfahrens ein be-\nstellt, sie begründet und gew~benenfalls ergänzt.\nrechtigtes Interesse haben, können auf Antrag oder\n(3) Wird eine Aufforderung der Verwaltungsbe-           von Amts wegen zum Verfahren zugezogen werden.\nhörde zur :Ergänzung des Antrages oder der Begrün-         Sie sind berechtigt, Ausführungen zu machen und\ndung vom Antragsteller, seinem gesetzlichen Ver-           Anträge zu stellen; ferner sind sie vom Fortgang\ntwter oder seinem Bevollmächtigten nicht beant-            und Ausgang des Verfahrens in Kenntnis zu setzen.\nwortet, so ist ihm schriftlich eine angemessene Frist      Die§§ 9 und 10 gelten entsprechend.\nmit dem Hinweis zu setzen, daß im Falle der Nicht-\n(2) Soweit der Bund in einem Verfah~en ein be-\nbeantwortung trotz Unvollständigkeit des Antrages\nrechtigtes Interesse geltend macht, ist er auf Antrag\nnach Lage der Akten entschieden werden kann.\nzuzuziehen. Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.\nIII. Die Beteiligten und ihre Vertreter\nIV. Aufklärung des Sachverhalts\n§ 8\n§ 12\nBeteiligte am Verfahren sind der Antragsteller             (1) Der Sachverhalt ist von Amts wegen aufzuklä-\noder Versorgungsberechtigte und Dritte, die am\nren. Die Beteiligten sind verpflichtet, dabei mitzu-\nAusgang des Verfahrens ein berechtigtes Interesse\nwirken. Die Verwaltungsbehörde kann Auskunfts-\nhaben und zu dem Verfahrnn zugezogen worden                personen und Sachverständige hören, Gutachten\nsind.\nund amtliche Auskünfte jeder Art einholen, den\n§ 9                           Augenschein einnehmen und Urkunden beschaffen\noder ihre Vorlegung oder Beibringung dem Beteilig-\n(l) Bestehen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit\ndes Antragstellers, so ist sie von Amts wegen zu           ten aufgeben.\nprüfen. Die Vertretungsbefugnis eines gesetzlichen            (2) Mit Einverständnis od2r auf Wunsch des An-\nVertreters ist stets zu prüfen.                            tragstellers oder Versorgungsberechtigten kann die\nVerwaltungsbehörde von öffentlichen, freien ge-\n(2) Für Geschäftsunfähige oder beschränkt Ge-\nschäftsfähige ohne gesetzlichen Vertreter ist die Be-      meinnützigen und privaten Krankenanstalten sowie\nstellung eines Vormundes oder Pflegers zu veranlas-        Krankenanstalten      öffentlich-rechtlicher  Körper-\nsen.                                                       schaften und Trägern der Sozialversicherung Kran-\nkenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten,\n§ 10                           Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Rönt-\n(1) Die Beteiligt_en können sich durch geschäfts-       genbilder zur Einsicht beiziehen. Die Verwaltungs-\nfähige Bevollmächtigt<~ vertreten lassen. Personen,        behörde hat für die Wahrung des ärztlichen Berufs-\ndie als ärztliche Gutachter für Beteiligte tätig ge-       geheimnisses Sorge zu tragen. Unter denselben Vor-\nwesen sind, können in dem gleichen Verfahren nicht         aussetzungen kann die Verwaltungsbehörde von\nals Bevollmächtigte auftreten.                             privaten Arzten, die den Antragsteller oder Ver-\nsorgungsberechtigten behandeln oder behandelt\n(2) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und\nhaben, Auskünfte einholen und Untersuchungs-\nzu den Akten einzureichen; sje kann auch zur Nie-\nunterlagen zur Einsicht beziehen.\nderschrift der Verwaltungsbehörde erteilt werden.\nBei Ehegatten und Verwandten in gerader Linie                                        § 13\nkann die Bevollmächtigung unterstellt werden.\n(1) Die Verwaltungsbehörde ist befugt, von den\n(3) Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind die      Auskunftspersonen die eidesstattliche Versicherung\nMitteilungen der Verwaltungsbehörde an ihn zu              zu verlangen, daß sie nach bestem Wissen die reine\nrichten. Der Beteiligte muß das Verfahren gegen            Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben. In\nsich gelten lassen, auch wenn er nur mündlich Voll-        gleicher Weise kann von den Sachverständigen die\nmacht erteilt oder das Verfahren ausdrücklich oder         eidesstattliche Versicherung verlangt werden, daß\nstillschweigend genehmigt hat.\nsie das Gutachten unparteiisch und nach bestem\n(4) Für den Umfang und die Wirkung der Voll-            Wissen erstattet haben.\nmacht gelten im übrigen § 81 und die §§ 84 bis 86             (2) Ist die Anhörung vor den zuständigen Verwal-\nder Zivilprozeßordnung entsprechend.                       tungsbehörden mit Schwierigkeiten verbunden,\n(5) Der Beteiligte kann mit einer geschäftsfähigen      namentlich wegen der Entfernung des Aufenthalts-\nPerson als Beistand erscheinen. Für Beistände gilt         orts der zu hörenden Personen vom Sitz der Verwal-\nAbsatz 1 Satz 2 entsprechend. Das von dem Beistand         tungsbehörde, so kann eine andere Verwaltungs-\nVorgetragene gilt als von dem Antragsteller vorge-         behörde und, wenn die Anhörung vor dieser eben-\nbracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen       falls Schwierigkeiten unterläge, eine andere Be-\noder berichtigt wird.                                      hörde um die Erledigung ersucht werden. Dasselbe\ngilt bei Gefahr im Verzuge.\n(6) Bevollmächtigte und Beistände, die nicht\nRechtsanwälte sind, können aus wichtigem Grunde\nzurückgewiesen werden. Mit der Zurückweisung er-                                     § 14\nlischt ihre Vertretungsmacht. Die Zurückweisung               (1) Leisten Auskunftspersonen oder Sachverstän-\nist dem Auftraggeber mitzuteilen.                          dige der Vorladung nicht Folge oder verweigern sie","Nr. 52   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1976                         1173\nohne Vorl iegcn der in den §§ 376, 383 bis 385, 407    und sonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung\nund 408 der Zivilprozeßordnung bezeichneten            auf Ersuchen Rechts- und Amtshilfe zu leisten und\nGründe ihre Aussage oder die Erstattung des Gut-       Auskunft zu erteilen.\nachtens, so kann die für die Entscheidung zustän-\ndige Bebörde das für den Wohnort der Auskunfts-                                 § 21\nperson oder des Sachverständigen zuständige So-            (1) Eine Behörde ist zur Vorlage von Urkunden\nzialgericht um die Vernehmung ersuchen. Wohnt           oder Akten sowie zur Erteilung von .Auskünften\ndie Auskunftsperson oder der Sachversfündige nicht      nicht verpflichtet, wenn die zuständige oberste\nam Sitz des Gerichts, so kann auch das zuständige     Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden des\nAmtsgericht um die Vernehmung ersucht werden.           Inhalts dieser Urkunden, Akten oder Auskünfte dem\n(2) Erscheint zur Herbeiführung einer wahrheits-    Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes\ngemäßen Aussage die Beeidigung notwendig, so            Nachteile bereiten würde oder daß die Vorgänge\nkann bei einem der in Absatz 1 genannten Gerichte      nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim-\ndie eidliche Vernehmung beantragt werden.               gehalten werden müssen.\n(2) Handelt es sich dabei um Urkunden, Akten\n§ 15                         oder Auskünfte einer obersten Bundesbehörde, so\ndarf die Vorlage der Urkunden oder Akten oder die\nDie Angaben des Antragstellers, die sich auf die\nErteilung der Auskunft nur unterbleiben, wenn die\nmit der Schädigung im Zusammenhang stehenden\nErklärung nach Absatz 1 von der Bundesregierung\nTatsachen beziehen, sind, wenn Unterlagen nicht\nabgegeben wird. Die Landesregierung hat die Erklä-\nvorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Ver-\nrung abzugeben, wenn diese Voraussetzungen bei\nschulden des Antragstellers oder seiner Hinterblie-\neiner obersten Landesbehörde vorliegen.\nbenen verlorengc~gangen sind, der Entscheidung zu-\ngrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des\nFalles glaubhaft erscheinen. Die Verwaltungsbe-\nhörde kann in besonderen Fällen von dem Antrag-                             VI. Bescheid\nsteller die eidesstattliche Versicherung verlangen,\ndaß er bei seinen Angaben nach bestem Wissen die                                § 22\nreine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen\nhabe.                                                     (1) Abschließende Mitteilungen der Verwaltungs-\nbehörden in der Versorgungssache ergehen durch\n§ 16                         schriftlichen Bescheid. Der Bescheid muß die erlas-\n(1) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, wenn      sende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift\nder Antragsteller zustimmt, den Verwaltungsbehör-      oder Namenswiedergabe der für sie handelnden\nden über seine Einkmnmens- und Vermögensver-           Person enthalten. Bei Bescheiden, die mit Hilfe auto-\nhältnisse Auskunft zu geben.                           matischer Vorrichtungen erlassen werden, können\nUnterschrift und Namenswiedergabe entfallen.\n(2) Die Verwaltungsbehörde muß den Versor-\ngungsberechtigten auf seine Verpflichtung nach § 60       (2) Der Bescheid ist zu begründen. Bei der Bewil-\nAbs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch hin-   ligung von Versorgungsbezügen sind zugleich Be-\nweisen.                                                trag und Beginn der Leistung sowie die Art der Be-\n§ 17                         rechnung anzugeben.\n(weggefallen)                         (3) Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen\nüber einen Teil des Anspruchs entschieden werden,\nso kann ein Teilbescheid erlassen werden; ein sol-\n§ 18\ncher Teilbescheid ist auf Antrag zu erlassen, wenn\nVerweigert der Antragsteller das Einverständnis     die Voraussetzungen vorliegen.\nnach § 12 Abs. 2, die Abgabe der eidesstattlichen\nVersicherung nach § 15 oder die Zustimmung zur            (4) Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen\nEr:teilung der Auskunft nach § 16 Abs. 1 oder kommt    über den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs\ner einem Verlangen nach den §§ 61 und 62 des           noch nicht endgültig entschieden werden, sind die\nErsten Buches Sozialgesetzbuch nicht nach, so darf     Voraussetzungen für die Gewährung bestimmter\nüber den Antrag erst entschieden werden, wenn der      Leistungen jedoch mit Wahrscheinlichkeit gegeben,\nAntragsteller vorher schriftlich darauf hingewiesen    so kann ein Bescheid unter dem ausdrücklichen\nworden ist, daß sein Verhalten nachteilige Folgen      Vorbehalt der endgültigen Entscheidung erlassen\nfür ihn haben kann.                                    werden, wenn dies beantragt ist und der Antrag-\nsteller ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen\n§ 19                         Erteilung eines solchen vorläufigen Bescheides hat.\n(weggefallen)                      Aus dem Bescheid müssen sich Inhalt und Ausmaß\ndes Vorbehalts ergeben. Nach Abschluß der Ermitt-\nlungen hat die Behörde unverzüglich den endgülti-\nV. Rechts- und Amtshilfe                gen Bescheid zu erlassen. Hierbei ist sie an den vor-\nläufigen Bescheid nicht gebunden.\n§ 20\n(5) Ist in einem Bescheid nach § 60 a Abs. 1 Satz 2\nAlle Behörden und die Träger der Sozialversiche-    des Bundesversorgungsgesetzes die endgültige Fest-\nrung sind verpflichtet, den Verwaltungsbehörden        stellung der einkommensabhängigen Leistungen","1174                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nvorbehalten worden, so ist für die endgültige Fest-          (2) Wird der Beteiligte durch einen Bevollmäch-\nsteJlung die vorher getroffene Feststellung der Be-       tigten vertreten, erfolgt die Bekanntgabe nur an\nrechnungsgrundlagen nicht bindend.                        diesen.\n(3) Wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-\n§ 23                           enthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nBescheide über Rechtsansprüche müssen den zu-          hat, hat auf Verlangen innerhalb einer angemesse-\nlässigen Rechtsbehelf, die einzuhaltende Frist, die       nen Frist einen Empfangsbevollmächtigten zu be-\nStelle, bei welcher der Rechtsbehelf anzubringen          nennen. Geschieht das nicht, so gilt das Schriftstück\nist, und deren Anschrift angeben.                         als bekanntgegeben, sobald es zur Post gegeben ist,\nselbst wenn es als unbestellbar zurückkommt.\n§ 24\n§ 29\n(1) Wird der gegen einen Verwaltungsakt ge-\ngebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt,                            (weggefallen)\nso ist d.er Verwaltungsakt für die Beteiligten in der\nSache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes\nbestimmt ist.                                                           VIII. Kosten und Auslagen\n(2) Die Bindung der VE!rwaltungsbehörden tritt\nmit der Bekanntgabe oder dem Zugang des Beschei-                                   § 30\ndes ein.                                                     Auskunftspersonen und Sachverständige werden\n§ 25                           nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeu-\ngen und Sachverständigen entschädigt.\nSchreib- und Rechenfehler sowie ähnliche offen-\nbare Unrichtigkeiten in Bescheiden sind jederzeit                                  § 31\nauf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen.\nUber die Berichtigung entscheidet die nach den §§ 2          (1) Kosten der Rechts- und Amtshilfe (§ 20) wer-\nbis 5 zuständige Verwaltungsbehörde. Die Verfü-           den nicht erstattet.\ngung, die den Bescheid berichtigt, wird auf der Ur-          (2) Freien gemeinnützigen und privaten Kranken-\nschrift und den Ausfertigungen des Bescheides ver-        anstalten sowie privaten Arzten werden die ihnen\nmerkt.                                                    nach § 12 Abs. 2 entstandenen notwendigen baren\n§ 26                           Auslagen erstattet.\nBescheide und andere Verwaltungsakte sind nicht                                 § 32\ndeshalb unwirksam oder anfechtbar, weil sie von              (1) Wer einem Verlangen nach den §§ 61 und 62\neiner örtlich unzuständigen Stelle ergangen sind.         des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nachkommt, er-\nhält auf Antrag Ersatz der baren Auslagen und\nEntschädigung für entgangenen Arbeitsverdienst in\nVII. Bekanntgabe                      angemessenem Umfang. Ist das Verlangen durch\nwissentlich falsche Angaben veranlaßt worden, so\n§ 27                           kann der Ersatz abgelehnt werden.\n(1) Bescheide und andere Verwaltungsakte sind             (2) Wer ohne entsprechendes Verlangen einer\ndemjenigen bekanntzugeben, an den sie sich rich-          Verwaltungsbehörde aus einem der in den §§ 61\nten.                                                      und 62 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch aufge-\n(2) Erfolgt die Bekanntgabe durch einfachen            führten Gründe erscheint, kann auf Antrag Ersatz\nBrief, so gilt sie mit dem dritten Tage nach der Auf-     der baren Auslagen und Entschädigung für ent-\ngabe zur Post als bewirkt, außer wenn der Brief           gangenen Arbeitsverdienst in angemessenem Um-\nnicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen         fang erhalten, wenn die Notwendigkeit des Erschei-\nist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des            nens von der Verwaltungsbehörde anerkannt wird.\nSchriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nach-\nzuweisen.                                                                          § 33\n(3) Erfolgt die Bekanntgabe durch Zustellung, so          Hat ein Beteiligter, sein Vertreter oder Bevoll-\ngelten für das Zustellungsverfahren die §§ 2 bis 15       mächtigter durch Mutwillen, Verschleppungsabsicht\ndes Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli            oder Irreführung besondere Verfahrenskosten ver-\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379), zuletzt geändert         anlaßt, so können sie ihm ganz oder teilweise auf-\ndurch das Gesetz zur Änderung des Verwaltungs-            erlegt werden.\nzustellungsgesetzes vom 19. Mai 1972 (Bundesge-\n§ 34\nsetzbl. I S. 789), soweit in § 28 nichts Abweichendes\nbestimmt ist.                                                (1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Be-\nurkundungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen\n§ 28\nBescheinigungen, Eintragungen und Löschungen im\n(1) Betreibt ein Minderjähriger, der das fünf-         Grundbuch, die von der zuständigen Verwaltungs-\nzehnte Lebensjahr vollendet hat, das Verfahren            behörde zur Durchführung des Bundesversorgungs-\nselbst, so erhält er gleichzeitig mit der Bekannt-        gesetzes und der zu seiner Ergänzung ergangenen\ngabe an seinen gesetzlichen Vertreter eine Ab-            Vorschriften für erforderlich gehalten werden, sind\nschrift des bekanntzugebenden Schriftstückes.             kostenfrei.","Nr. 52   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1976                                        1175\n(2) Die Vorschriften über die Gebühren und Aus-                                         § 39\nlagen der Notan~ werden hierdurch nicht berührt.            Fällt der für die Erklärung oder für den Ablauf\neiner Frist gesetzte Tag auf einen Sonntag, einen\nallgemeinen Feiertag, der am Erklärungsort staat-\nIX. Akteneinsicht                    lich anerkannt ist, oder einen Sonnabend, so gilt\ndafür der nächste Werktag.\n§ 35\n(1) Die Beteiligten, ihre Vertreter und ihre Bevoll-                  XI. Berichtigung von Bescheiden\nmächtigten können auf Antrag Einsicht in die Akten\nnc-')hmen und sich daraus Auszüge und Abschriften                                          § 40\nselbst fertigen oder gegen Erstattung der Kosten\nerteilen lassen.                                            (1) Zugunsten des Berechtigten kann die Verwal-\ntungsbehörde jederzeit einen neuen Bescheid er-\n(2) Uber den Antrag entscheidet der Leiter der        teilen.\nVerwaltungsbehörde, bei der sich die Akten befin-\n(2) Auf Antrag des Berechtigten ist ein neuer\nden. Dieser kann die Befugnis weiter übertragen;\nBescheid zu erteilen, wenn das Bundessozialgericht\nsoll der Antrag abgelehnt werden, so entscheidet\nin ständiger Rechtsprechung nachträglich eine an-\ner selbst.\ndere Rechtsauffassung vertritt, als der früheren Ent-\n(3) Der Leiter der Verwaltungsbehörde kann aus        scheidung zugrunde gelegen hat.\nbesonderen Gründen die Einsicht in die Akten oder\n(3) Das Versorgungsamt bedarf zur Erteilung\nin Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung\neines neuen Bescheides der Zustimmung des Landes-\nvon Auszügen und Abschriften versagen oder be-\nversorgungsamtes, das sie für gleichgelagerte Fälle\nschränken.\nallgemein erteilen kann.\n§ 36\n§ 41  1)\nAnderen als den in § 35 genannten Personen kann\nohne Einwilligung des Beteiligten oder seines ge-           (1) Bescheide über Rechtsansprüche können zuun-\nsetzlichen Vertreters die Einsicht in die Akten nur      gunsten des Berechtigten von der zuständigen Ver-\ngestattet werden, wenn ein wissenschaftliches Inter-     waltungsbehörde geändert oder aufgehoben werden,\nesse an der Einsicht in die Akten besteht und ge-        wenn außer Zweifel steht, daß sie im Zeitpunkt\nwährleistet ist, daß der Beteiligte dadurch keinen       ihres Erlasses tatsächlich oder rechtlich unrichtig\nNachteil erleidet. Die Erlaubnis zur Einsicht wird       gewesen sind. Verstöße gegen Vorschriften dieses\nvon der obersten Landesbehörde erteilt. Die Landes-      Gesetzes rechtfertigen nicht die Erteilung eines Be-\nregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsver-          richtigungsbescheides.\nordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 2\n(2) Das Versorgungsamt bedarf zum Erlaß eines\nan Stelle der obersten Landesbehörde das Landes-\nBerichtigungsbescheides der Zustimmung des Lan-\nversorgungsamt oder diejenige Behörde zuständig\ndesversorgungsamtes.\nist, die die Aufgaben des Landesversorgungsamtes\nwahrnimmt. Sie können diese Ermächtigung auf\noberste Landesbehörden übertragen.                                                          § 42\n(1) Die Verwaltungsbehörde hat auf Antrag oder\nvon Amts wegen erneut zu entscheiden, wenn\nX. Fristen                        1. bei der früheren Entscheidung eine Person mit-\ngewirkt hat, die von der Mitwirkung aus einem\n§ 37                               gesetzlichen Grunde ausgeschlossen war, sofern\nnicht dieses Hindernis durch Ablehnung oder\n(1) Richtet sich der Anfang einer Frist nach einem        Rechtsbehelf ohne Erfolg geltend gemacht wor-\nEreignis oder Zeitpunkt, so beginnt die Frist mit             den ist,\ndem Tage, der auf das Ereignis oder den Zeitpunkt        2. ein Berechtigter in dem Verfahren nicht ord-\nfolgt.\nnungsgemäß vertreten war, sofern er nicht die\n(2) Wird eine Frist verlängert, so beginnt die neue        Vertretung ausdrücklich oder stillschweigend ge-\nFrist mit Ablauf der alten.                                   nehmigt hat,\n3. Tatsachen, die für die Entscheidung von wesent-\n§ 38                                licher Bedeutung waren, wissentlich falsch an-\ngegeben oder verschwiegen worden sind,\n(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit\ndem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen         1) § 41 Abs. 1 Satz 1 gilt gemäß Artikel 25 § 2 des Gesetzes zur\nVerbesserung der Haushaltsstruktur vom 18. Dezember 1975_ (B1;1n-\noder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf des-             desgesetzbl. I S. 3091) in dieser Fassung nur, wenn der unnchhge\njenigen Tages der letzten Woche oder des letzten             Bescheid nach dem 1. Januar 1970 für die Verwaltungsbehorde\nbindend geworden ist.\nMonats, der nach Benennung oder Zahl dem Tage\nBis zum Ablauf des 31. Dezember 1975 galt § 41 Abs. 1 Satz 1 in\nentspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt           folgender Fassung:\nfällt.                                                        ,.Bescheide über Rechtsansprüche können zuu~gunster.i- des Be-\nrechtigten von der zuständigen Verwaltungsbehorde ge~nd~rt od~r\n(2) Fehlt dem letzten Monat der entsprechende             aufgehoben werden, wenn außer Zweifel steht, da~ s_1e 1m Zeit-\npunkt ihres Erlasses tatsächlich und rechtlich unnchhg gewesen\nTag, so endigt die Frist mit dem Monat.                      sind.\"","1176                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n4. eine Urkunde, crnf die sich die Entscheidung                XII. Amtsverschwiegenheit und Ausschließung\nstülzl, JJ]schlich angefertigt oder verfälscht war,          von der Mitwirkung in· Versorgungssachen\n5. durch Becidigung eines Zeugnisses oder Gut-\nachtens, auf das sich die Entscheidung stützt,                                   § 45\nder Zeuge oder Sachverständige vorsätzlich oder\nfahrlässig die Eidespflicht verletzt hat,                Wer bei den Verwaltungsbehörden oder den son-\n6. die Entscheidllng durch eine-:' Straftat erwirkt wor-  stigen Stellen der Kriegsopferversorgung tätig ist,\nden ist,                                              hat über die ihm bei seiner dienstlichen Tätigkeit\nbekanntgewordenen Angelegenheiten, deren Ge-\n7. bei der Entscheidung eine Person mitgewirkt hat,       heimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder\ndie dabei ihre Amtspflichten gegen den Berech-\ndienstlich vorgeschrieben ist, Verschwiegenheit zu\ntigten verletzt hat, sofern diese Verletzung mit      bewahren. Zu diesen Angelegenheiten gehören ins-\nStrafe bedroht ist,\nbesondere die gesundheitlichen, wirtsc~aftlichen\n8. das Urteil eines ordentlichen Gerichts, auf das        und Familienverhältnisse der Beteiligten, in Hinter-\nsich die Entscheidung stützt, durch ein anderes       bliebenenangelegenheiten auch des Verstorbenen.\nrechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben wor-       Die Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausschei-\nden ist,                                              den aus dem Dienst bestehen.\n9. nachträglich eine zur Zf~il der Entscheidung be-\nreits vorhandene Urkunde, die eine andere Ent-\n§ 46\nscheidung herbeigeführt haben würde, gefunden\nwird oder verwertet werden kann.                         (1) Von der Mitwirkung in Versorgungssachen\nist ausgeschlossen,\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 bis 7 ist\ndie Erteilung des neuen Bescheides weiter davon           1. wer in der Sache selbst Beteiligter ist,\nabhängig, daß\n2. wer einem Beteiligten ersatzpflichtig ist,\n1. wegen der Straftat eine rechtskräftige strafge-\nrichtliche Verurteilung ergangen ist oder             3. wer mit einem Beteiligten verheiratet ist oder\ngewesen ist,\n2. ein gerichtliches Strafverfahren aus anderen\nGründen als wegen Mangels an Beweisen nicht           4. wer mit einem Beteiligten in gerader Linie ver-\neingeleitet oder durchgeführt werden konnte.              wandt oder verschwägert oder durch Annahme\nan Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie\nbis zum dritten Grade verwandt oder bis zum\n§ 43\nzweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die\n(1) Der Antrag nach § 42 ist innerhalb einer Frist         Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet\nvon sechs Monaten, bei Aufenthalt außerhalb des               ist, nicht mehr besteht,\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes innerhalb einer\n5. wer in der Sache als Bevollmächtigter oder Bei-\nFrist von zwölf Monaten zu stellen. Bei den Ver-\nstand eines Beteiligten zugezogen oder als ihr\nfahren von Amts wegen hat die Verwaltungs-\ngesetzlicher Vertreter aufzutreten berechtigt ist\nbehörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten\noder gewesen ist,\ndie erneute Prüfung einzuleiten.\n6. wer in der Sache als Auskunftsperson oder Sach-\n(2) Die Frist beginnt mit der Kenntnis des An-             verständiger vernommen oder tätig geworden ist.\nfechtungsgrundes. Der Antrag und die erneute Prü-\nfung von Amts wegen sind nach Ablauf von fünf                (2) Ist der Antragsteller oder Versorgungsberech-\nJahren vom Tage der Entscheidung an nicht mehr            tigte bei einer Verwaltungsbehörde oder sonstigen\nzulässig; diese Frist beginnt frühestens mit dem          Stelle der Kriegsopferversorgung beschäftigt, so ist\n1. Januar 1957.\ndiese von der vorbereitenden Bearbeitung und Ent-\n(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn der Antrag wegen         scheidung des Versorgungsfalles ausgeschlossen. In\nmangelnder Vertretung gestellt wird. Die Frist be-        diesem Fall tritt an die Stelle der ausgeschlossenen\nginnt in diesem Fall mit dem Tage, an dem die             Behörde die von der übergeordneten Verwaltungs-\nEntscheidung dem Berechtigten oder, wenn dieser           behörde bestimmte Behörde gleicher Ordnung. Ist\nnicht fähig war, das Verfahren selbst zu betreiben,       eine Verwaltungsbehörde gleicher Ordnung nicht\nseinem gesetzlichen Vertreter bekanntgegeben wor-         vorhanden, so ist die übergeordnete Verwaltungs-\nden ist.                                                  behörde selbst zuständig.\n(4) Der Antrag ist an die Verwaltungsbehörde zu\nrichten, welche die Entscheidung erlassen hat. § 16\nAbs. 1 Satz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\nXIII. Rückerstattung von Versorgungsleistungen\ngilt entsprechend.\n§ 44\n§ 47\nDber den Antrag entscheidet die Verwaltungs-\nbehörde, welche die Entscheidung erlassen -hat. Ist          (1) Zu Unrecht empfangene Versorgungsleistun-\ndiese nicht mehr vorhanden oder nicht mehr zustän-        gen sind zurückzuerstatten, wenn die Dberzahlung\ndig, so richtet sich die Zuständigkeit nach den §§ 2      1. auf einer wesentlichen Änderung der Verhält-\nbis 5.                                                        nisse beruht,","Nr. 52  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1976                                       1177\na) soweit der Empfänger beim Empfang wußte                     XIV. Schluß- und Ubergangsvorschriften\noder wissen mußte, daß ihm die Leistung nicht\noder nicht in der gewührlen Höhe zustand                                           § 49\noder\n§ 42 gilt auch für Entscheidungen der Beschwer-\nb) soweit die! Rückforderung wegen der wirt-          deausschüsse nach § 20 der Sozialversicherungs-\nschaftlichen Verhältnisse des Empfängers           direktive Nr. 27 (Arbeitsblatt für die britische Zone\noder der Höhe einer ihm von einem Träger          1947 s. 155).\nder Sozialversicherung, einem öffentlich-\n§ 50\nrechtlichen Dienstherrn oder einer öffentlich-\nrechtli.chen Kasse gewährten Nachzahlung              (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13\nvertretbar ist;                                  Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\nnuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land\n2. darauf beruht, daß der Bescheid im Zeitpunkt\nBerlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in\nseines Erlasses unrichtig gewesen ist,\ndiesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen\na) sofern die Unrichti9kcit da rauf beruht, daß der   werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nEmpfänger Tatsachen, die für die Entschei-         Uberlei tungsgesetzes.\ndung von wesentlicher Bedeutung gewesen\nsind, wissentlich fulsch angegeben oder ver-           (2) § 42 gilt auch für Entscheidungen des Ein-\nschwiegen hat odf~r wenn er beim Empfang der       spruchsausschusses beim Landesversorgungsamt\nBezüge gewußt hat, daß sie ihm nicht oder          Berlin.\nnicht in dic>.ser Flöhe zustanden,                                                  § 51\nb) sofern der Ernpfänuer d(m Verfahrensmangel            (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1955 in Kraft.2)\ngekannt oder vorsätzlich herbeigeführt hat.\n(2) Zum selben Zeitpunkt treten die nach § 84\n(2) Beruht die Uberzahlung auf anderen Gründen,        Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fas-\nso findet Absatz 1 entsprechE~nde Anwendung.              sung des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergän-\nzung des Bundesversorgungsgesetzes vom 19. Ja-\n(3) Der Einwand der nicht IIH)hr vorhandenen Be-\nnuar 1955 {Bundesgesetzbl. I S. 25) aufrechterhalte-\nreicherung ist ausgeschlossen.\nnen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren\n(4) Die Rückerstattungsschuld kann nur erlassen        außer Kraft, insbesondere die das Verwaltungsver-\nwerden, wenn die Rückerstattung eine besondere            fahren betreff enden Bestimmungen\nHärte für den Rückerstattungspflichtigen bedeuten         1. der in § 84 Abs. 2 des Bundesversorgungsgeset-\nwürde, oder wenn daraus in unverhältnismäßigem                  zes genannten Gesetze und Verordnungen,\nUmfang Kosten oder Verwaltungsaufwand entste-\nhen würden.                                               2. des Gesetzes über das Verfahren in Versor-\ngungssachen vom 10. Januar 1922 in der Fassung\n(5) (weggefallen)                                           der Bekanntmachung vom 2. November 1934\n(6) Für die Beitreibung von Rückerstattungsfor-              (Reichsgesetzbl. I S. 1113),\nderungen gelten die Vorschriften des Verwaltungs-         3. des Badischen Landesgesetzes über das Verfah-\nvollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (Bundes-              ren in Versorgungssachen vom 15. März 1950\ngesetzbl. I S. 157), zuletzt geändert durch das Ein-            (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 156)\nführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März            sowie die zu ihrer Durchführung, Ergänzung und\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 4G9), entsprechend; das        Änderung ergangenen Vorschriften.\nLand bestimmt die Vollstreckungsbehörde.\n(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt\n(7) Forderungen auf Rückerstattung können nur          § 79 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung\na) niedergeschlagen werden, wenn feststeht, daß           des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung\ndie Einziehung keinen Erfolg haben wird,             des Bundesversorgungsgesetzes vom 19. Januar\nb) gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung        1955 (Bundesgesetzbl. I S. 25) außer Kraft.\nmit erheblichen Härten für den Rückerstattungs-           (4) Soweit in anderen gesetzlichen und sonstigen\npflichtigen verbunden wäre und die Forderung         Bestimmungen auf die aufgehobenen Vorschriften\ndurch die Stundung nicht gefährdet wird.             verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschrif-\nten dieses Gesetzes an ihre Stelle.\n§ 48\n§ 52\nDie Entscheidung über die Rückzahlung einer\nKapitalabfindung ist auch für das Verfahren auf Be-            In den am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes\nfriedigung aus einer für den Rückzahlungsanspruch          anhängigen Sachen sind für das weitere Verfahren\nbestellten Sicherungshypothek bindend.                   die Vorschriften dieses Gesetzes maßgebend.\n2) Die Vorsdirift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur-\nsprünglidien Fassung. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späte-\nren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Be-\nkanntmachung näher bezeichneten Gesetzen."]}