{"id":"bgbl1-1976-51-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":51,"date":"1976-05-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/51#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_51.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG)","law_date":"1976-05-04T00:00:00Z","page":1153,"pdf_page":1,"num_pages":13,"content":["1153\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1976                           Ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1976                                                                                           Nr. 51\nTag                                                      Inhalt                                                                                         Seite\n4. 5. 76 Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer {Mitbestimmungsgesetz -                                                MitbestG)                 1153\n4121-1, 801-1, 320-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgeselzblatt Teil II Nr. 25 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1166\nVerkündun9cn im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1167\nGesetz\nüber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer\n(Mitbestimmungsgesetz - MitbestG)\nVom 4. Mai 1976\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                         2. dem Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die\nsen:                                                                            Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Auf-\nsichtsräten und Vorständen der Unternehmen\nErster Teil\ndes Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugen-\nGeltungsbereich                                             den Industrie vom 7. August 1956 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 707) - Mitbestimmungsergänzungs-\n§ l                                             gesetz - , zuletzt geändert durch das Gesetz zur\nErfaßte Unternehmen                                           Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Geset-\nzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in\n(l) ln Unternehmen, die                                                      den Aufsichtsräten und Vorständen der Unter-\n1. in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, einer                             nehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl\nKommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesell-                              erzeugenden Industrie vom 27. April 1967 (Bun-\nschaft mit beschränkter Flaftung, einer bergrecht-                           desgesetzbl. I S. 505),\nlichen Gewerkschaft mit eigener Rechtspersön-\nein Mitbestimmungsrecht haben.\nlichkeit oder einer Erwerbs- und Wirtschafts-\ngenossenschaft betrieben werden und                                         (3) Die Vertretung der Arbeitnehmer in den Auf-\n2. in der Regel mehr als 2 000 Arbeitnehmer be-                            sichtsräten von Unten~ehmen, in denen die Arbeit-\nschäftigen,                                                            nehmer nicht nach Absatz 1 oder nach den in Ab-\nsatz 2 bezeichneten Gesetzen ein Mitbestimmungs-\nhaben die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht\nrecht haben, bestimmt sich nach den Vorschriften\nnach Maßgabe dieses Gesetzes.\ndes Betriebsverfassungsgesetzes 1952 (Bundes-\n(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die                          gesetzbl. I S. 681), zuletzt geändert durch das Be-\nMitbestimmung in Organen von Unternehmen, in                               triebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972 (Bun-\ndenen die Arbeitnehmer nach                                                desgesetzbl. I S. 13).\n1. dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeit-                                (4) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Un-\nnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen                            ternehmen, die unmittelbar und überwiegend\nder Unternehmen des Bergbaus und der Eisen\n1. politischen, koalitionspolitischen, konfessionel-\nund Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai\nlen, karitativen, erzieherischen, wissenschaft-\n1951 (Bundesgesetzbl. 1 S. 347) -         Montan-Mit-\nlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder\nbestimmungsgesetz - , zuletzt geändert durch\ndas Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom                              2. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungs-\n6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185),                               äußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des\noder                                                                        Grundgesetzes anzuwenden ist,","1154                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\ndienen. Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf           zernunternehmen als Arbeitnehmer des herrschen-\nReligionsgemeinschaften und ihre karitatiiven und        den Unternehmens. Dies gilt auch für die Arbeitneh-\nerzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren           mer eines in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unter-\nRechtsform.                                              nehmens, das persönlich haftender Gesellschafter\n§ 2                           eines abhängigen Unternehmens (§ 18 Abs. 1 des\nAktiengesetzes) in der Rechtsform einer Kommandit-\nAnteilseigner\ngesellschaft ist.\nAnteilseigner im Sinne dieses Gesetzes sind je\nnach der Rechtsform der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeich-        (2) Ist eine Kommanditgesellschaft, bei der für\nneten Unternehmen Aktionäre, Gesellschafter, Ge-         die Anwendung dieses Gesetzes auf den persönlich\nwerken oder Genossen.                                    haftenden Gesellschafter die Arbeitnehmer der Kom-\nmanditgesellschaft nach § 4 Abs. 1 als Arbeitnehmer\n§ 3                           des persönlich haftenden Gesellschafters gelten,\nArbeitnehmer                       herrschendes Unternehmen eines Konzerns (§ 18\nAbs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten für die An-\n(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind        wendung dieses Gesetzes auf den persönlich haften-\nArbeiter und Angestellte. Die in § 5 Abs. 2 des Be-      den Gesellschafter der Kommanditgesellschaft die\ntriebsverfassungsgeselzes bezeichneten Personen\nArbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeit-\nsind keine Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.        nehmer des persönlich haftenden Gesellschafters.\n(2) Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind die in     Absatz 1 Satz 2 sowie § 4 Abs. 2 sind entsprechend\n§ 6 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeich-      anzuwenden.\nneten Arbeitnehmer.\n(3) Stehen in einem Konzern die Konzernunter-\n(3) Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind\nnehmen unter der einheitlichen Leitung eines an-\n1. die in § 6 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes     deren als eines in Absatz 1 oder 2 bezeichneten\nbezeichneten Arbeitnehmer mit Ausnahme der           Unternehmens, beherrscht aber die Konzernleitung\nin § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes be-    über ein in Absatz 1 oder 2 bezeichnetes Unter-\nzeichneten leitenden Angestellten,                   nehmen oder über mehrere solcher Unternehmen\n2. die in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes     andere Konzernunternehmen, so gelten die in Ab-\nbezeichneten leitenden Angestellten.                 satz 1 oder 2 bezeichneten und der Konzernleitung\nam nächsten stehenden Unternehmen, über die die\n§ 4                           Konzernleitung andere Konzernunternehmen be-\nherrscht, für die Anwendung dieses Gesetzes als\nKommanditgesellschaft\nherrschende Unternehmen.\n(1) Ist ein in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnetes Unter-\nnehmen persönlich haftender Gesellschafter einer\nKommanditgesellschaft und hat die Mehrheit der\nKommanditisten dieser Kommanditgesellschaft, be-                             Zweiter Teil\nrechnet nach der Mehrheit der Anteile oder der                               Aufsichtsrat\nStimmen, die Mehrheit der Anteile oder der Stim-\nmen in dem Unternehmen des persönlich haftenden\nGesellschafters inne, so gelten für die Anwendung                          Erster Abschnitt\ndieses Gesetzes auf den persönlich haftenden Ge-                    Bildung und Zusammensetzung\nsellschafter die Arbeitnehmer der Kommanditgesell-\nschaft als Arbeitnehmer des persönlich haftenden                                  § 6\nGesellschafters, sofern nicht der persönlich haftende\nGesellschafter einen eigenen Geschäftsbetrieb mit                              Grundsatz\nin der Regel mehr c1ls 500 Arbeitnehmern hat. Ist           (1) Bei den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Unterneh-\ndie Kommanditgesellschaft persönlich haftender Ge-       men ist ein Aufsichtsrat zu bilden, soweit sich dies\nsellschafter einer anderen Kommanditgesellschaft,        nicht schon aus anderen gesetzlichen Vorschriften\nso gelten auch deren Arbeitnehmer als Arbeitneh-         ergibt.\nmer des in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unter-\nnehmens. Dies gilt entsprechend, wenn sich die Ver-        (2) Die Bildung und die Zusammensetzung des\nbindung von Kommanditgesellschaften in dieser            Aufsichtsrats sowie die Bestellung und die Abberu-\nWeise fortsetzt.                                         fung seiner Mitglieder bestimmen sich nach den\n§§ 7 bis 24 dieses Gesetzes und, soweit sich dies\n(2) Das Unternehmen kann von der Führung der\nnicht schon aus anderen gesetzlichen Vorschriften\nGeschäfte der Kommanditgesellschaft nicht ausge-\nergibt, nach § 96 Abs. 2, den §§ 97 bis 101 Abs. 1\nschlossen werden.\nund 3 und den §§ 102 bis 106 des Aktiengesetzes\n§ 5                           mit der Maßgabe, daß die Wählbarkeit eines Pro-\nkuristen als Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer\nKonzern\nnur ausgeschlossen ist, wenn dieser dem zur ge-\n(1) Ist ein in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnetes Unter-   setzlichen Vertretung des Unternehmens befugten\nnehmen herrschendes Unternehmen eines Kon-               Organ unmittelbar unterstellt und zur Ausübung\nzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten        der Prokura für den gesamten Geschäftsbereich des\nfür die Anwendung dieses Gesetzes auf das herr-          Organs ermächtigt ist. Andere gesetzliche Vorschrif-\nschende Unternehmen die Arbeitnehmer der Kon-            ten und Bestimmungen der Satzung (des Gesell-","Nr. 51   Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1976                         1155\nschaftsvertri..lgs, d<\\s Slc1tuls) über die Zusammenset-                    Zweiter Abschnitt\nzung des Aufsichtsrats sowi() über die Bestellung\nBestellung der Aufsichtsratsmitglieder\nund die Abberufung seiner Mitglieder bleiben un-\nberührt, soweit Vorschriften dieses Gesetzes dem\nnicht entgegenstehen.                                                  Erster Unterabschnitt\n(3) Auf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-                    Aufsichtsratsmitglieder\nten sind die §§ 100, 101 Abs. 1 und 3 und die §§ 103                     der Anteilseigner\nund 106 des Aktiengesetzes nicht anzuwenden. Auf\ndie Aufäichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ist § 9                                § 8\nAbs. 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und               (1) Die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner\nWirtschüftsgcnossenschaftcn nicht anzuwenden.              werden durch das nach Gesetz, Satzung, Gesell-\nschaftsvertrag oder Statut zur Wahl von Mitgliedern\n§ 7                          des Aufsichtsrats befugte Organ (Wahlorgan) und,\nZusammensetzung des Aufsichtsrats                soweit gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegen-\nstehen, nach Maßgabe der Satzung, des Gesell-\n(1) Der Aufsichtsrat eines Unte:~rnehmens               schaftsvertrags oder des Statuts bestellt.\n1. mit in der Regel nicht mehr als 10 000 Arbeitneh-\n(2) § 101 Abs. 2 des Aktiengesetzes bleibt unbe-\nmern setzt sich zusammen aus je sechs Aufsichts-\nrührt.\nratsmitgliedern der Anteilseigner und der Ar-\nbeitnehmer;\nZweiter Unterabschnitt\n2. mit in der Regel in ehr als 10 000, jedoch nicht\nmehr als 20 000 Arbeitnehmern setzt sich zu-                     Aufsichtsratsmitglieder\nsammen aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der               der Arbeitnehmer, Grundsatz\nAnteilseigner und der Arbeitnehmer;\n§ 9\n3. mit in der Regel mehr als 20 000 Arbeitnehmern\nsetzt sich zusammen aus je zehn Aufsichtsrats-            (1) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitneh-\nmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeit-          mer (§ 7 Abs. 2) eines Unternehmens mit in der\nnehmer.                                                Regel mehr als 8 000 Arbeitnehmern werden durch\nWahlmänner gewählt, sofern nicht die wahlberech-\nBei den in Satz 1 Nr. l bezeichneten Unternehmen\ntigten Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl be-\nkann clie Satzung (der Gesellschaftsvertrag, das Sta-\nschließen.\ntut) bestimmen, daß Satz l Nr. 2 oder 3 anzuwen-\nden ist. Bei den in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Unter-          (2) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitneh-\nnehmen kann die Satzung (der Gesellschafts-                mer (§ 7 Abs. 2) eines Unternehmens mit in der\nvertrag, das Statut) bestimmen, daß Satz 1 Nr. 3           Regel nicht mehr als 8 000 Arbeitnehmern werden\nanzuwenden ist.                                            in unmittelbarer Wahl gewählt, sofern nicht die\nwahlberechtigten Arbeitnehmer die Wahl durch\n(2) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Ar-\nWahlmänner beschließen.\nbeitnehmer müssen sich befinden\n1. in einem Aufsichtsrat, dem sechs Aufsichtsrats-            (3) Zur Abstimmung darüber, ob die Wahl durch\nmitglieder der Arbeitnehmer angehören, vier            Wahlmänner oder unmittelbar erfolgen soll, bedarf\nArbeitnehmer des Unternehmens und zwei Ver-            es eines Antrags, der von einem Zwanzigstel der\ntreter von Gewerkschaften;                             wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens\nunterzeichnet sein muß. Die Abstimmung ist ge-\n2. in einem Aufsichtsrat, dem acht Aufsichtsrats-          heim. Ein Beschluß nach Absatz 1 oder 2 kann nur\nmitglieder der Arbeitnehmer angehören, sechs           unter Beteiligung von mindestens der Hälfte der\nArbeitnehmer des Unternehmens und zwei Ver-            wahlberechtigten Arbeitnehmer und nur mit der\ntreter von Gewerkschaften;                             Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.\n3. in einem Aufsichtsrat, dem zehn Aufsichtsrats-\nmitglieder der Arbeitnehmer angehören, sieben\nArbeitnehmer des Unternehmens und drei Ver-                        Dritter Unterabschnitt\ntreter von Gewerkschaften.\nWahl der Aufsichtsratsmitglieder\n(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Arbeitnehmer           der Arbeitnehmer durch Wahlmänner\ndes Unternehmens müssen das 18. Lebensjahr voll-\nendet haben, ein Jahr dem Unternehmen angehören                                     § 10\nund die weiteren Wählbarkeitsvoraussetzungen des                          Wahl der Wahlmänner\n§ 8 des Betriebsverfassungsgesetzes erfüllen.\n(1) In jedem Betrieb des Unternehmens wählen\n(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Gewerkschaf-           die Arbeiter (§ 3 Abs. 2) und die Angestellten\nten müssen in dem Unternehmen selbst oder in               (§ 3 Abs. 3) in getrennter Wahl, geheim und nach\neinem anderen Unternehmen vertreten sein, dessen           den Grundsätzen der Verhältniswahl Wahlmänner.\nArbeitnehmer nach diesem Gt~setz an der Wahl von           Auf Nebenbetriebe und Betriebsteile sind § 4 des\nAufsichtsratsmitgliccforn des Unternehmens teilneh-        Betriebsverfassungsgesetzes und nach § 3 Abs. 1\nmen.                                                       Nr. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes in Tarifver-","1156                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nträgen getroffene Regelungen über die Zuordnung           (3) Soweiit nach Absatz 2 auf die Arbeiter, die\nvon Betriebsteilen und Nebenbetrieben anzuwenden.      in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten und\n(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Wahl-        die leitenden Angestellten eines Betriebs nicht min-\nmänner in gemeinsamer Wahl gewählt, wenn die           destens je ein Wahlmann entfällt, gelten diese für\nwahlberechtigten Arbeiter und Angestellten des         die Wahl der Wahlmänner als Arbeitnehmer des\nBetriebs dies in getrennten, geheimen Abstimmun-       Betriebs der Hauptniederlassung des Unternehmens.\ngen beschließen. Beschlüsse nach Satz 1 können         Soweit nach Absatz 2 und nach Satz 1 auf die Ar-\njeweils nur auf Antrag eines Zwanzigstels und          beiter, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Ange-\nunter Beteiligung von mindestens der Hälfte der        stellten und die leitenden Angestellten des Betriebs\nwahlberechtigten Gruppenangehörigen sowie nur          der Hauptniederlassung nicht mindestens je ein\nmit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt        Wahlmann entfällt, gelten diese für die Wahl der\nwerden.                                                Wahlmänner als Arbeitnehmer des nach der Zahl\nder wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Be-\n(3) Wahlberechtigt für die Wahl von Wahlmän-        triebs des Unternehmens.\nnern sind die Arbeitnehmer des Unternehmens, die\ndas 18. Lebensjahr vollendet haben.                       (4) Entfällt auf einen Betrieb kein Wahlmann,\nso ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.\n(4) Zu Wahlmännern wählbar sind die in Absatz 3\nbezeichneten Arbeitnehmer, die die weiteren Wähl-         (5) Die Eigenschaft eines Wahlmannes als Wahl-\nbarkeitsvoraussetzungen des § 8 des Betriebsverfas-    mann der Arbeiter oder der Angestellten bleibt bei\nsungsgesetzes erfüllen.                                einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit erhalten.\nSatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein\n(5) Wird für einen Wahlgang nur ein Wahlvor-        Wahlmann der Angestellten seine Eigenschaft als\nschlag gemacht, so gelten die darin aufgeführten       in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneter Angestellter oder\nArbeitnehmer in der angegebenen Reihenfolge als        leitender Angestellter wechselt.\ngewählt. § 11 Abs. 2 ist anzuwenden.\n§ 11                                                   § 12\nErrechnung der Zahl der Wahlmänner                        Wahlvorschläge für Wahlmänner\n(1) In jedem Betrieb entfällt auf je 60 wahlbe-        (1) Zur Wahl der Wahlmänner können die wahl-\nrechtigte Arbeitnehmer ein Wahlmann. Ergibt die        berechtigten Arbeitnehmer des Betriebs Wahlvor-\nErrechnung nach Satz 1 in einem Betrieb für eine       schläge machen. Jeder Wahlvorschlag für Wahl-\nGruppe mehr als                                        männer\n1. 30 Wahlmänner, so vermindert sich die Zahl der      1. der Arbeiter muß von einem Zehntel oder 100\nzu wählenden Wahlmänner auf die Hälfte; diese          der wahlberechtigten Arbeiter,\nWahlmänner erhalten je zwei Stimmen;               2. der Angestellten, die auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1\n2. 90 Wahlmänner, so vermindert sich die Zahl der          bezeichneten Angestellten entfallen, muß von\nzu wählenden Wahlmänner auf ein Drittel; diese         einem Zehntel oder 100 der wahlberechtigten\nWahlmänner erhalten je drei Stimmen;                   in§ 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten,\n3. 150 Wahlmänner, so vermindert sich die Zahl         3. der Angestellten, die auf die leitenden Ange-\nder zu wählenden Wahlmänner auf ein Viertel·           stellten entfallen, muß von einem Zehntel oder\ndiese Wahlmänner erhalten je vier Stimmen.      '      100 der wahlberechtigten leitenden Angestellten\nBei der Errechnung der Zahl der Wahlmänner wer-        des Betriebs unterzeichnet sein.\nden Teilzahlen voll gezählt, wenn sie mindestens          (2) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt\ndie Hälfte der vollen Zahl betragen.                   so viele Bewerber enthalten, wie in dem Wahlgang\n(2) Die Arbeiter und die Angestellten müssen        Wahlmänner zu wählen sind.\nunter den Wahlmännern in jedem Betrieb entspre-\nchend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten                                   § 13\nsein. Unter den Wahlmännern der Angestellten\nmüssen die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Ange-                     Amtszeit der Wahlmänner\nstellten und die leitenden Angestellten entspre-          (1) Die Wahlmänner werden für eine Zeit ge-\nchend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten         wählt, die der Amtszeit der von ihnen zu wählen-\nsein. Sind in einem Betrieb mindestens neun Wahl-      den Aufsichtsratsmitglieder entspricht. Sie nehmen\nmänner zu wählen, so entfällt auf die Arbeiter, die    die ihnen nach den Vorschriften dieses Gesetzes\nin § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten und      zustehenden Aufgaben und Befugnisse bis zur Ein-\ndie leitenden Angestellten mindestens je ein Wahl-     leitung der Neuwahl der Aufsichtsratsmitglieder der\nmann; dies gilt nicht, soweit in dem Betrieb nicht     Arbeitnehmer wahr.\nmehr als fünf Arbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeich-\nnete Angestellte oder leitende Angestellte wahl-          (2) In den Fällen des § 9 Abs. 1 endet die Amtszeit\nberechtigt sind. Soweit auf die Arbeiter, die in § 3   der Wahlmänner, wenn\nAbs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten und die lei-    1. die wahlberechtigten Arbeitnehmer nach § 9\ntenden Angestellten lediglich nach Satz 3 Wahl-            Abs. 1 die unmittelbare Wahl beschließen;\nmänner entfallen, vermehrt sich die nach Absatz 1      2. das Unternehmen nicht mehr die Voraussetzun-\nerrechnete Zahl der Wahlmänner des Betriebs ent-           gen für die Anwendung des § 9 Abs. 1 erfüllt,\nsprechend.                                                 es sei denn, die wahlberechtigten Arbeitnehmer","Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1976                           1157\nbeschließen, daß die Amtszeit bis zu dem in          schließen; § 10 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzu-\nAbsatz 1 genannten Zeitpunkt fortdauern soll;         wenden.\n§ 9 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.                 (4) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvor-\n(3) In den Fällen des § 9 Abs. 2 endet die Amts-       schlägen. Jeder Wahlvorschlag für\nzeit der Wahlmänner, wenn die wahlberechtigten            1. Aufsichtsratsmitglieder der Arbeiter muß von\nArbeitnehmer die unmittelbare Wahl beschließen;               einem Fünftel oder 100 der wahlberechtigten Ar-\n§ 9 Abs. 3 ist anzuwenden.                                    beiter des Unternehmens unterzeichnet sein;\n(4) Abweichend von Absatz 1 endet die Amtszeit         2. Aufsichtsratsmitglieder der Angestellten, die auf\nder Wahlmänner eines Betriebs, wenn nach Ein-                 die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten\ntreten aller Ersatzmänner des Wahlvorschlags, dem             entfallen, muß von einem Fünftel oder 100 der\ndie zu ersetzenden Wahlmänner angehören, die                  wahlberechtigten in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten\nGesamtzahl der Wahlmänner des Betriebs unter die              Angestellten des Unternehmens unterzeichnet\nim Zeitpunkt ihrer Wahl vorgeschriebene Zahl der              sein;\nauf den Betrieb entfallenden Wahlmänner gesunken          3. Aufsichtsratsmitglieder der Angestellten, die auf\nist.                                                          die leitenden Angestellten entfallen, wird auf\n§ 14                              Grund von Abstimmungsvorschlägen durch Be-\nVorzeitige Beendigung der Amtszeit                 schluß der wahlberechtigten leitenden Angestell-\noder Verhinderung von Wahlmännern                   ten aufgestellt. Jeder Abstimmungsvorschlag\nmuß von einem Zwanzigstel oder 50 der wahl-\n(1) Die Amtszeit eines Wahlmannes endet vor\nberechtigten leitenden Angestellten unterzeich-\ndem in§ 13 bezeichneten Zeitpunkt\nnet sein. Der Beschluß wird in geheimer Abstim-\n1. durch Niederlegung des Amtes,                              mung mit der Mehrheit der abgegebenen Stim-\n2. durch Beendigung der Beschäftigung des Wahl-               men gefaßt. Soweit diese Mehrheit nicht für die\nmannes in dem Betrieb, dessen Wahlmann er                 in Absatz 5 Satz 3 vorgeschriebene Anzahl von\nist,                                                     Bewerbern erreicht wird, findet eine zweite Ab-\n3. durch Verlust der Wählbarkeit.                             stimmung statt, für die neue Abstimmungsvor-\nschläge gemacht werden können. Nach der zwei-\n(2) Endet die Amtszeit eines Wahlmannes vor-\nten Abstimmung sind so viele Bewerber, wie\nzeitig oder ist er verhindert, so tritt an seine Stelle\nnach der ersten Abstimmung an der in Absatz 5\nein Ersatzmann. Die Ersatzmänner werden der Reihe\nSatz 3 vorgeschriebenen Anzahl von Bewerbern\nnach aus den nicht gewählten Arbeitnehmern der-\nfehlen, nach der Reihenfolge der auf sie entfallen-\njenigen Wahlvorschläge entnommen, denen die zu\nden Stimmenzahlen in den Wahlvorschlag aufzu-\nersetzenden Wahlmänner angehören.\nnehmen. Bei den Abstimmungen hat jeder lei-\ntende Angestellte so viele Stimmen, wie durch\n§ 15\nsie für den Wahlvorschlag nach Absatz 5 Satz 3\nWahl der unternehmensangehörigen Aufsichtsrats-             Bewerber zu benennen sind.\nmitglieder der Arbeitnehmer\n(5) Abweichend von Absatz 1 findet Mehrheits-\n(1) Die Wahlmänner wählen die Aufsichtsratsmit-        wahl statt, soweit dem Aufsichtsrat nach Absatz 2\nglieder, die nach § 7 Abs. 2 Arbeitnehmer des Unter-      nur ein Arbeiter, ein in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneter\nnehmens sein müssen, geheim und nach den Grund-           Angestellter oder ein leitender Angestellter an-\nsätzen der Verhältniswahl für die Zeit, die im Ge-        gehören muß. Außerdem findet Mehrheitswahl statt,\nsetz oder in der Satzung (im Gesellschaftsvertrag,        soweit für die\nim Statut) für die durch das Wahlorgan der Anteils-\n1. Aufsichtsratsmitglieder der Arbeiter,\neigner zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats\nbestimmt ist.                                             2. Aufsichtsratsmitglieder der Angestellten, die auf\ndie in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten\n(2) Unter den nach Absatz 1 zu wählenden Mit-              entfallen,\ngliedern des Aufsichtsrats müssen sich Arbeiter und       3. Aufsichtsratsmitglieder der Angestellten, die auf\nAngestellte entsprechend ihrem zahlenmäßigen Ver-             die leitenden Angestellten entfallen,\nhältnis im Unternehmen befinden. Unter den Auf-\nsichtsratsmitgliedern der Angestellten müssen sich        nur ein Wahlvorschlag gemacht wird. Soweit nach\nSatz 2 Mehrheitswahl stattfindet, muß der Wahl-\nin § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Angestellte und lei-\nvorschlag doppelt so viele Bewerber enthalten, wie\ntende Angestellte entsprechend ihrem zahlenmäßi-\nAufsichtsratsmitglieder auf die Arbeiter, die in § 3\ngen Verhältnis befinden. Dem Aufsichtsrat müssen\nmindestens ein Arbeiter, ein in § 3 Abs. 3 Nr. 1 be-      Abs. 3 Nr. 1 beze:ichneten Angestellten oder die lei-\nzeichneter Angestellter und ein leitender Angestell-      tenden Angestellten entfallen.\nter angehören.\n§ 16\n(3) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbe iter wer-\n1\nden von den Wahlmännern der Arbeiter, die Auf-                    Wahl der Vertreter von Gewerkschaften\nsichtsratsmitglieder der Angestellten von den Wahl-                         in den Aufsichtsrat\nmännern der Angestellten gewählt. Abweichend von             (1) Die Wahlmänner wählen die Aufsichtsrats-\nSatz 1 werden die Mitglieder des Aufsichtsrats in         mitglieder, die nach § 7 Abs. 2 Vertreter von Ge-\ngemeinsamer Wahl gewählt, wenn die Wahlmänner             werkschaften sind, in gemeinsamer Wahl, geheim\nder Arbeiter und die Wahlmänner der Angestellten          und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für\ndies in getrennten, geheimen Abstimmungen be-             die in § 15 Abs. 1 bestimmte Zeit.","1158                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(2) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvor-          nehmer eines anderen Unternehmens teil, so ist\nschlägen der Gewerkschaften, die in dem Unter-          daneben das zur gesetzlichen Vertretung des an-\nnehmen selbst oder in einem anderen Unternehmen         deren Unternehmens befugte Organ zu dem Aus-\nvertreten sind, dessen Arbeitnehmer nach diesem         hang in seinen Betrieben verpflichtet.\nGesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern\ndes Unternehmens teilnehmen. Wird nur ein Wahl-                                    § 20\nvorschlag gemacht, so findet abweichend von Satz 1\nWahlschutz und Wahlkosten\nMehrheitswahl statt. In diesem Falle muß der Wahl-\nvorschlag mindestens doppelt so viele Bewerber             (1) Niemand darf die Wahlen nach den §§ 10, 15,\nenthalten, wie Vertreter von Gewerkschaften in den      16 und 18 behindern. Insbesondere darf niemand in\nAufsichtsrat zu wählen sind.                            der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts\nbeschränkt werden.\n§ 17\n(2) Niemand darf die Wahlen durch Zufügung\nErsatzmitglieder                    oder Androhung von Nachteilen oder durch Ge-\n(1) In jedem Wahlvorschlag kann zusammen mit         währung oder Versprechen von Vorteilen beein-\njedem Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied des        flussen.\nAufsichtsrats vorgeschlagen werden. Für einen               (3) Die Kosten der Wahlen trägt das Unterneh-\nBewerber, der Arbeiter ist, kann nur ein Arbeiter,      men. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung\nfür einen in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestell-   des Wahlrechts oder der Betätigung im Wahlvor-\nten nur e in in § 3 Abs. 3 Nr. l bezeichneter Ange-\n1\nstand erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber\nstellter und für einen leitenden Angestellten nur       nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.\nein leitender Angestellter als Ersatzmitglied vorge-\nschlagen werden. Ein Bewerber kann nicht zugleich                                  § 21\nals Ersatzmitglied vorgeschlagen werden.\nAnfechtung der Wahl von Wahlmännern\n(2) Wird ein Bewerber als Aufsichtsratsmitglied\n(1) Die Wahl der Wahlmänner eines Betriebs\ngewählt, so ist auch das zusammen mit ihm vor-\nkann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn\ngeschlagene Ersatzmitglied gewählt.\ngegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht,\ndie Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen\nVierter Unterabschnitt                     worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es\nsei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis\nUnmittelbare Wahl der Aufsichts-\nnicht geändert oder beeinflußt werden konnte.\nratsmitglieder der Arbeitnehmer\n(2) Zur Anfechtung berechtigt sind\n§ 18                          1. mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer\nSind nach § 9 die Aufsichtsratsmitglieder der Ar-         des Betriebs,\nbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen, so          2. der Betriebsrat,\nsind die Arbeitnehmer des Unternehmens, die das         3. das zur gesetzlichen Vertretung des Unterneh-\n18. Lebensjahr vollendet haben, wahlberecMigt. Für           mens befugte Organ.\ndie Wahl sind die §§ 15 bis 17 mit der Maßgabe          Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei\nanzuwenden, daß an die Stelle der\nWochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahl-\n1. Wahlmänner der Arbeiter die wahlberechtigten        ergebnisses an gerechnet, zulässig.\nArbeiter,\n2. Wahlmänner der Angestellten die wahlberech-                                     § 22\ntigten Angestellten\nAnfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern\ndes Unternehmens treten.\nder Arbeitnehmer\n(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder\nFünfter Unterabschnitt                     eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer kann beim\nWeitere Vorschriften                      Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen\nüber das Wahlverfahren sowie über                      wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die\ndie Bestellung und Abberufung                     Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen\nvon Aufsichtsratsmitgliedern                     worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es\nsei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis\n§ 19                          nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.\nBekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrats             (2) Zur Anfechtung berechtigt sind\nDas zur gesetzlichen Vertretung des Unterneh-        1. mindest_ens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer\nmens befugte Organ hat die Namen der Mitglieder               des Unternehmens,\nund der Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats unver-       2. der Gesamtbetriebsrat des Unternehmens oder,\nzüglich nach ihrer Bestellung durch zweiwöchigen             wenn in dem Unternehmen nur ein Betriebsrat\nAushang in den Betrieben des Unternehmens be-                 besteht, der Betriebsrat sowie, wenn das Unter-\nkanntzumachen und im Bundesanzeiger zu ver-                  nehmen herrschendes Unternehmen eines Kon-\nöffentlichen. Nehmen an der Wahl der Aufsichts-               zerns ist, der Konzernbetriebsrat, soweit ein sol-\nratsmitglieder des Unternehmens auch die Arbeit-              cher besteht,","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1976                         1159\n3. der Gcsmntbctricbsrat eines anderen Unterneh-                                    § ,24\nmens, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz                  Verlust der Wählbarkeit und Wechsel\nan der Wc1hl der Aufsichtsratsmitglieder des Un-            der Gruppenzugehörigkeit unternehmens-\nternehmens teilnehmen, oder, wenn in dem ande-                 angehöriger Aufsichtsratsmitglieder\nren Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der\nBetriebsrat,                                            (1) Verliert ein Aufsichtsratsmitglied, das nach\n§ 7 Abs. 2 Arbeitnehmer des Unternehmens sein\n4. jede nach § 1(j Abs. 2 vorschlagsberechtigte Ge-      muß, die Wählbarkeit, so erlischt sein Amt.\nwerkschaft,\n(2) Der Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines\n5. das zur gesetzlichen Vertretung des Unterneh-         Aufsichtsratsmitglieds der Arbeiter oder der Ange-\nmens befugte Organ.                                  stellten führt nicht zum Erlöschen seines Amtes.\nSatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn sich die\nDie Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei       Zuordnung eines Aufsichtsratsmitglieds der Ange-\nWochen, vom Tage der Veröffentlichung im Bundes-         stellten zu den in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten An-\nanzeiger an gerechnet, zulässig.                         gestellten oder den leitenden Angestellten ändert.\n§ 23                                           Dritter Abschnitt\nInnere Ordnung,\nAbberufung von Aufsichtsratsmitgliedern\nRechte und Pflichten des Aufsichtsrats\nder Arbeitnehmer\n(1) Ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer\n§  25\nkann vor Ablauf dm Amtszeit auf Antrag abberu-                                  Grundsatz\nfen werden. Antragsberechtigt sind für die Abbe-            (1) Die innere Ordnung, die Beschlußfassung so-\nrufung eines                                             wie die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats be-\n1. Aufsichtsratsmitglieds der Arbeiter drei Viertel      stimmen sich nach den §§ 27 bis 29, den§§ 31 und 32\nder wahlberechtigten Arbeiter,                       und, soweit diese Vorschriften dem nicht entgegen-\nstehen,\n2. Aufsichtsratsmitglieds der Angestellten, das auf      1. für Aktiengesellschaften und Kommanditgesell-\ndie in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten        schaften auf Aktien nach dem Aktiengesetz,\nentfällt, drei Viertel der wahlberechtigten in § 3\n2. für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und\nAbs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten,\nbergrechtliche Gewerkschaften mit eigener\n3. Aufsichtsratsmitglieds der Angestellten, das auf          Rechtspersönlichkeit nach § 90 Abs. 3, 4 und 5\ndie leitenden Angestellten entfällt, drei Viertel        Satz 1 und 2, den §§ 107 bis 116, 118 Abs. 2,\nder wahlberechtigten leitenden Angestellten,            § 125 Abs. 3 und den §§ 171 und 268 Abs. 2 des\nAktiengesetzes,\n4. Aufsichtsratsmitglieds, das nach § 7 Abs. 2 Ver-\n3. für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften\ntreter einer Gewerkschaft ist, die Gewerkschaft,\nnach dem Gesetz betreff end die Erwerbs- und\ndie das Mitglied vorgeschlagen hat.\nWirtschaftsgenossenschaften.\n(2) Ein durch Wahlmänner in getrennter Wahl           § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Dberführung der\n(§ 15 Abs. 3 Satz l) gewähltes Aufsichtsratsmit-        Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft\nglied wird durch Beschluß der Wahlmänner seiner          mit beschränkter Haftung in private Hand vom\nGruppe abberufen. Ein durch Wahlmänner in ge-            21. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 585), zuletzt ge-\nmeinsamer Wahl (§ 15 Abs. 3 Satz 2) gewähltes            ändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des\nAufsichtsratsmitglied wird durch Beschluß der            Gesetzes über die Dberführung der Anteilsrechte an\nWahlmänner abberufen. Beschlüsse nach Satz 1             der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter\nund 2 werden in geheimer Abstimmung gefaßt; sie          Haftung in private Hand vom 31. Juli 1970 (Bundes-\nbedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abge-      gesetzbl. I S. 1149), bleibt unberührt.\ngebenen Stimmen.                                            (2) Andere gesetzliche Vorschriften und Bestim-\nmungen der Satzung (des Gesellschaftsvertrags, des\n(3) Ein von den Arbeitnehmern einer Gruppe\nStatuts) oder der Geschäftsordnung des Aufsichts-\nunmittelbar gewähltes Aufsichtsratsmitglied wird\nrats über die innere Ordnung, die Beschlußfassung\ndurch Beschluß der wahlberechtigten Arbeitnehmer\nsowie die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats\ndieser Gruppe abberufen. Ein von den Arbeitneh-\nbleiben unberührt, soweit Absatz 1 dem nicht ent-\nmern in gemeinsamer Wahl unmittelbar gewähltes\nAufsichtsratsmitglied wird durch Beschluß der            gegensteht.\nwahlberechtigten Arbeitnehmer abberufen. Be-                                        § 26\nschlüsse nach Satz 1 und 2 werden in geheimer, un-               Schutz von Aufsichtsratsmitgliedern vor\nmittelbarer Abstimmung gefaßt; sie bedürfen einer                             Benachteiligung\nMehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stim-\nmen.                                                        Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer dürfen\nin der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder\n(4) Die Absätze l bis 3 sind für die Abberufung      behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit\nvon Ersatzmitgliedern entsprechend anzuwenden.           im Aufsichtsrat eines Unternehmens, dessen Arbeit-","1160                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nnehmer sie sind oder als dessen Arbeitnehmer sie                                  § 31\nnach § 4 oder § 5 gelten, nicht benachteiligt werden.\nBestellung und Widerruf\nDies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.\n(1) Die Bestellung der Mitglieder des zur gesetz-\n§ 27                           lichen Vertretung des Unternehmens befugten Or-\nVorsitz im Aufsichtsrat                  gans und der Widerruf der Bestellung bestimmen\nsich nach den §§ 84 und 85 des Aktiengesetzes, so-\n(1) Der Aufsichtsrat wählt mit einer Mehrheit von\nweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 5 etwas\nzwei Dritteln der Mitglieder, aus denen er insge-\nanderes ergibt. Dies gilt nicht für Kommanditgesell-\nsamt zu bestehen hat, aus seiner Mitte einen Auf-\nschaften auf Aktien.\nsichtsratsvorsitzenden und einen Stellvertreter.\n(2) Wird lH~i der Wahl des Aufsichtsratsvorsitzen-       (2) Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des\nden oder seines Stell vertrelers die nach Absatz 1       zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens be-\nerforderliche Mehrheit nich l erreicht, so findet für    fugten Organs mit einer Mehrheit, die mindestens\ndie Wahl des Aufsicht.sralsvorsitzenden und seines       zwei Drittel der Stimmen seiner Mitglieder umfaßt.\nStellvertreters ein zweiter Wahlgang statt. In die-         (3) Kommt eine Bestellung nach Absatz 2 nicht\nsem Wahlgang wählen die Aufsichtsratsmitglieder          zustande, so hat der in § 27 Abs. 3 bezeichnete Aus-\nder Anteilseigner den Aufsichtsratsvorsitzenden          schuß des Aufsichtsrats innerhalb eines Monats\nund die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer         nach der Abstimmung, in der die in Absatz 2 vor-\nden Stellvertreter jeweils mit der Mehrheit der ab-      geschriebene Mehrheit nicht erreicht worden ist,\ngegebenen Stimmen.                                       dem Aufsichtsrat einen Vorschlag für die Bestellung\n(3) Unmittelbar nach der Wahl des Aufsichtsrats-      zu machen; dieser Vorschlag schließt andere Vor-\nvorsitzenden und seines Stellvertreters bildet der       schläge nicht aus. Der Aufsichtsrat bestellt die Mit-\nAufsichtsrat zur Wahrnehmung der in § 31 Abs. 3          glieder des zur gesetzlichen Vertretung des Unter-\nSatz 1 bezeichneten Aufgabe einen Ausschuß, dem          Rehmens befugten Organs mit der Mehrheit der\nder Aufsichtsratsvorsitzende, sein Stellvertreter so-    Stimmen seiner Mitglieder.\nwie je ein von den Aufsichtsratsmitgliedern der             (4) Kommt eine Bestellung nach Absatz 3 nicht\nArbeitnehmer und von den Aufsichtsratsmitgliedern        zustande, so hat bei einer erneuten Abstimmung der\nder Anteilseigner mit der Mehrheit der abgegebe-         Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen; Absatz 3\nnen Stimmen gewähltes Mitglied angehören.                Satz 2 ist anzuwenden. Auf die Abgabe der zweiten\nStimme ist § 108 Abs. 3 des Aktiengesetzes anzu-\n§ 28                           wenden. Dem Stellvertreter steht die zweite Stimme\nBeschlußfähigkeit                     nicht zu.\nDer Aufsichtsrat ist nur beschlußfähig, wenn min-        (5) Die Absätze 2 bis 4 sind für den Widerruf der\ndestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er ins-     Bestellung eines Mitglieds des zur gesetzlichen Ver-\ngesamt zu bestehen hat, an der Beschlußfassung           tretung des Unternehmens befugten Organs entspre-\nteilnimmt. § 108 Abs. 2 Satz 4 des Aktiengesetzes        chend anzuwenden.\nist anzuwenden.\n§ 29                                                    § 32\nAbstimmungen\nAusübung von Beteiligungsrechten\n(1) Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der\nMehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in           (1) Die einem Unternehmen, in dem die Arbeit-\nAbsatz 2 und in den §§ 27, 31 und 32 etwas anderes       nehmer nach diesem Gesetz ein Mitbestimmungs-\nbestimmt ist.                                            recht haben, auf Grund von Beteiligungen an einem\nanderen Unternehmen, in dem die Arbeitnehmer\n(2) Ergibt eine Abstimmung jm Aufsichtsrat Stim-\nnach diesem Gesetz ein Mitbestimmungsrecht haben,\nmengleichheit, so hat bei einer erneuten Abstim-\nmung über denselben Gegenstand, wenn auch sie            zustehenden Rechte bei der Bestellung, dem Wider-\nStimmengleichheit ergibt, der Aufsichtsratsvorsit-       ruf der Bestellung oder der Entlastung von Verwal-\nzende zwei Stimmen. § 108 Abs. 3 des Aktienge-           tungsträgern sowie bei der Beschlußfassung über\ndie Auflösung, Verschmelzung oder Umwandlung\nsetzes ist auch auf die Abgabe der zweiten Stimme\ndes anderen Unternehmens, den Abschluß von\nanzuwenden. Dem Stellvertreter steht die zweite\nStimme nicht zu.                                         Unternehmensverträgen (§§ 291, 292 des Aktienge-\nsetzes) mit dem anderen Unternehmen, über dessen\nFortsetzung nach seiner Auflösung oder über die\nDritter Teil                       Ubertragung seines Vermögens können durch das\nGesetzliches Vertretungsorgan                 zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens be-\nfugte Organ nur auf Grund von Beschlüssen des\n§ 30                           Aufsichtsrats ausgeübt werden. Diese Beschlüsse\nGrundsatz                         bedürfen nur der Mehrheit der Stimmen der Auf-\nDie Zusammensetzung, die Rechte und Pflichten         sichtsratsmitglieder der Anteilse:igner; sie sind für\ndes zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens         das zur gesetzl'ichen Vertretung des Unternehmens\nbefugten Organs sowie die Bestellung seiner Mit-         befugte Organ verbindlich.\nglieder bestimmen sich nach den für die Rechtsform          (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Be-\ndes Unternehmens geltenden Vorschriften, soweit          teiligung des Unternehmens an dem anderen Unter-\nsich aus den §§ 31 bis 33 nichts anderes ergibt.         nehmen weniger als ein Viertel beträgt.","Nr. 51  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1976                             1161\n§ :n                            (6) Werden die Aufsichtsratsmitglieder der Ar-\nArbeitsdirektor                   beitnehmer in unmittelbarer Wahl gewählt und\ngehören nicht mehr als ein Zehntel der Arbeitneh-\n(1) Als gleichberechtigtes Mitglied des zur ge-     mer des Unternehmens zu einem in Absatz 1 be-\nsetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten        zeichneten Betrieb, so nehmen diese Arbeitnehmer\nOrgans wird ein Arbeitsdirektor bestellt. Dies gilt    an einer Abstimmung über die gemeinsame Wahl\nnicht für Kommanditgesellschaften auf Aktien.          der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nicht\nteil und bleiben für die Errechnung der für die An-\n(2) Der Arbeitsdirektor hat wie die übrigen Mit-\ntragstellung und für die Beschlußfassung erforder-\nglieder des zur gesetzlichen Vertretung des Unter-\nlichen Zahlen von Arbeitern und Angestellten außer\nnehmens befugten Organs seine Aufgaben im eng-\nBetracht.\nsten Einvernehmen mit dem Gesamtorgan auszu-\nüben. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.\nFünfter Teil\n(3) Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-\nUbergangs- und Schlußvorschriften\nten ist auf den Arbeitsdirektor § 9 Abs. 2 des Ge-\nsetzes betreff end die Erwerbs- und Wirtschafts-\n§ 35\ngenossenschaften nicht anzuwenden.\nÄnderung von Gesetzen\n(1) Das Aktiengesetz wird wie folgt geändert:\nVierter Teil\nSeeschiiiahrt                       1. In § 84 Abs. 4 werden hinter den Worten „Die\nVorschriften die Worte „ des Gesetzes über die\nII\n§ 34                               Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Auf-\nsichtsräten und Vorständen der Unternehmen\n(1) Die Gesamtheit der Schiffe eines Unterneh-            des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugen-\nmens gilt für die Anwendung dieses Gesetzes als              den Industrie vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetz-\nein Betrieb.                                                 blatt I S. 347) - Montan-Mitbestimmungsge-\n11\n(2) Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind Kauf-           setz -      eingefügt.\nfahrteischiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die\nBundesflagge führen. Schiffe, die in der Regel bin-      2. In § 95 erhält Satz 5 die Fassung:\nnen 48 Stunden nach dem Auslaufen an den Sitz                „Durch die vorstehenden Vorschriften werden\neines Landbetriebs zurückkehren, gelten als Teil             hiervon abweichende Vorschriften des Geset-\ndieses Landbetriebs.                                         zes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer\n(3) Leitende Angestellte im Sinne des § 3 Abs. 3          vom 4. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1153),\ndes Montan-Mitbestimmungsgesetzes und des\nNr. 2 dieses Gesetzes sind in einem in Absatz 1\nGesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die\nbezeichneten Betrieb nur die Kapitäne.\nMitbestimmung der Arbeitnehmer in den Auf-\n(4) Die Arbeitnehmer eines in Absatz 1 bezeich-           sichtsräten und Vorständen der Unternehmen\nneten Betriebs nehmen an einer Abstimmung nach               des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugen-\n§ 9 nicht teil und bleiben für die Errechnung der für        den Industrie vom 7. August 1956 (Bundes-\ndie Antragstellung und für die Beschlußfassung er-           gesetzbl. I S. 707) -        Mitbestimmungsergän-\n11\nforderlichen Zahl von Arbeitnehmern außer Be-                zungsgesetz - nicht berührt.\ntracht.\n3. § 96 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n(5) Werden die Aufs'ichtsratsmitglieder der Ar-\nbeitnehmer durch Wahlmänner gewählt, so werden                 ,, (1) Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen\nabweichend von § 10 in einem in Absatz 1 bezeich-            bei Gesellschaften, für die das Mitbestimmungs-\nneten Betrieb keine Wahlmänner gewählt. Abwei-               gesetz gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der\nchend von § 15 Abs. 1 nehmen die Arbeitnehmer                Aktionäre und der Arbeitnehmer,\ndieses Betriebs unmittelbar an der Wahl der Auf-\nbei Gesellschaften, für die das Montan-Mitbe-\nsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer teH mit der\nstimmungsgesetz gilt, aus Aufsichtsratsmitglie-\nMaßgabe,\ndern der Aktionäre und der Arbeitnehmer und\n1. daß die Stimme eines dieser Arbeitnehmer als              aus weiteren Mitgliedern,\nein Sechzigstel der Stimme eines Wahlmannes zu\nbei Gesellschaften, für die die §§ 5 bis 13 des\nzählen ist; § 11 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend\nMitbestimmungsergänzungsgesetzes gelten, aus\nanzuwenden;\nAufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der\n2. daß diese Arbeitnehmer an Abstimmungen über               Arbeitnehmer und aus einem weiteren Mitglied,\ndie gemeinsame Wahl der Aufsichtsratsmitglie-\nbei Gesellschaften, für die § 76 Abs. 1 des Be-\nder der Arbeitnehmer durch die Wahlmänner\ntriebsverfassungsgesetzes 1952 gilt, aus Auf-\nnicht teilnehmen und für die Errechnung der für\nsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Ar-\ndie Antragstellung und für die Beschlußfassung\nbeitnehmer,\nerforderlichen Zahlen von Wahlmännern der\nArbeiter und Wahlmännern der Angestellten                bei den übrigen Gesellschaften nur aus Auf-\n11\naußer Betracht bleiben.                                  sichtsratsmitgliedern der Aktionäre.","1162                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n4. § 98 Abs. 2 wird wie folgt w~tindert:                         Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes\nüber die Dberführung der Anteilsrechte an\na) Nummer 4 erhält die Fassung:\nder Volkswagenwerk Gesellschaft mit be-\n„4. der Gesamtbetriebsrat der Gesellschaft                schränkter Haftung in private Hand vom\noder, wenn in der Gesellschaft nur ein               31. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1149),\nBetriebsrat besteht, der Betriebsrat,\".              bleibt unberührt.\"\nb) Nummer 5 erhält die Fassung:                           d) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Mitbe-\n,,5. der Gesamtbetriebsrat eines anderen Un-              stimmungsgesetz\" durch das Wort „Montan-\nternehmens, dessen Arbeitnehmer nach                 Mitbestimmungsgesetz\" ersetzt.\nden gesetzlichen Vorschriften, deren An-\nwendung streitig oder ungewiß ist, selbst     7. In § 103 Abs. 4 werden die Worte „Betriebsver-\noder durch Wahlmänner an der Wahl von            fassungsgesetz, das Mitbestimmungsgesetz und\nAufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft        das Mitbestimmungsergänzungsgesetz\" durch\nteilnehmen, oder, wenn in dem anderen            die Worte „Mitbestimmungsgesetz, das Montan-\nUnternehmen nur ein Betriebsrat. besteht,        Mitbestimmungsgesetz, das Mitbestimmungs-\nder Betriebsrat,\".                               ergänzungsgesetz und das Betriebsverfassungs-\ngesetz 1952\" ersetzt.\nc) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende des\nSatzes durch ein Komma ersetzt.\n8. § 104 wird wie folgt geändert:\nd) Es wird folgende Nummer 8 angefügt:\na) In Absatz 1 Satz 3 erhält die Nummer 1 die\n,,8. Gewerkschaften, die nach den gesetz-                 Fassung:\nlichen VorschrHten, deren Anwendung\nstreitig oder ungewiß ist, ein Vorschlags-           „ 1. der Gesamtbetriebsrat der Gesellschaft\nrecht hätten.\"                                            oder, wenn in der Gesellschaft nur ein\nBetriebsrat besteht, der Betriebsrat, so-\ne) An Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:                     wie, wenn die Gesellschaft herrschendes\n,,Ist die Anwendung des Mitbestimmungs-                        Unternehmen eines Konzerns ist, der\ngesetzes oder die Anwendung von Vorschrif-                      Konzernbetriebsrat,\".\nten des Mitbestimmungsgesetzes streitig                b) In Absatz 1 Satz 3 erhält die Nummer 2 die\noder ungewiß, so sind außer den nach Satz 1                Fassung:\nAntragsberechtigten auch je ein Zehntel der\nwahlberechtigten Arbeiter, der wahlberech-                 ,,2. der Gesamtbetriebsrat eines anderen Un-\ntigten in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Mitbestim-                       ternehmens, dessen Arbeitnehmer selbst\nmungsgesetzes bezeichneten Angestellten                         oder durch Wahlmänner an der Wahl\noder der wahlberechtigten leitenden Ange-                       teilnehmen, oder, wenn in dem anderen\nstellten im Sinne des Mitbestimmungsgeset-                      Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht,\nzes antragsberechtigt.\"                                        der Betriebsrat,\".\nc) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 wird der Punkt am\n5. In § 100 Abs. 3 werden die Worte „Betriebs-                   Ende des Satzes durch ein Komma ersetzt.\nverfassungsgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz\nund dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz\"                   d) In Absatz 1 Satz 3 wird folgende Nummer 5\ndurch die Worte „Mitbestimmungsgesetz, dem                    angefügt:\nMontan-Mitbestimmu'ngsgesetz, dem Mitbestim-                  ,,5. Gewerkschaften, die das Recht haben,\nmungsergänzungsgesetz und dem Betriebsver-                         Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitneh-\nfassungsgesetz 1952\" ersetzt.                                      mer vorzuschlagen.\"\n6. § 101 wird wie folgt geändert:                            e) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender\nSatz 4 eingefügt:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Be-                   ,,Hat der Aufsichtsrat nach dem Mitbestim-\ntriebsverfassungsgesetz oder dem Mitbestim-\nmungsgesetz auch aus Aufsichtsratsmitglie-\nmungsergänzungsgesetz\" durch die Worte\ndern der Arbeitnehmer zu bestehen, so sind\n,,Mitbestimmungsgesetz,       dem    Mitbestim-\naußer den nach Satz 3 Antragsberechtigten\nmungsergänzungsgesetz oder dem Betriebs-\nauch je ein Zehntel der wahlberechtigten\nverfassungsgesetz 1952\" ersetzt.\nArbeiter, der wahlberechtigten in § 3 Abs. 3\nb) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Mitbe-                   Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes bezeich-\nstimmungsgesetzes\" durch das Wort „Mon-                    neten Angestellten oder der wahlberechtig-\ntan-Mitbestimmungsgesetzes\" ersetzt.                       ten leitenden Angestellten im Sinne des Mit-\nbestimmungsgesetzes antragsberechtigt.\"\nc) An Absatz 2 wird folgender Satz 5 angefügt:\nf) In Absatz 1 wird der bisherige Satz 4 Satz 5.\n,, § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Dberfüh-\nrung der Anteilsrechte an der Volkswagen-              g) In Absatz 3 werden hinter dem Wort „Mit-\nwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung                 bestimmungsgesetz\" ein Komma und danach\nin private Hand vom 21. Juli 1960 (Bundes-                 die Worte „dem Montan-Mitbestimmungs-\ngesetzbl. I S. 585), zuletzt geändert durch das            gesetz\" eingefügt.","Nr. ,51   Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1976                             1163\nh) In Absulz 3 Nr. 1 werden die Worte „diesen                  c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „der\nGesetzen\" durch die Worte „dmn Montan-                           Betriebsrat eines Betriebs der Gesellschaft,\nMitbestirmnungsuesetz oder dem Mitbestim-                        eine in den Betrieben der Gesellschaft ver-\nmungsergänzungsgesetz\" ersetzt.                                 tretene Gewerkschaft oder deren Spitzen-\norganisation\" durch die Worte „oder eine in\ni) In Absatz 4 Salz 4 erster Halbsutz werden                        Absatz 2 bezeichnete Organisation oder Ver-\nhinter dem Wort „Gewerkschaften\" ein                             tretung der Arbeitnehmer\" ersetzt.\nKomma und danach die Worte „eine Ge-\nwerkschaft\" eingefügt; im zweiten Halbsatz\nwird das Wort „Konzernunternehmen\" durch            12. § 251 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „Untcrrwhmcm\" ersetzt.                            a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Mitbe-\nstimmungsgesetz\" durch das Wort „Montan-\n9. In § 1 rn Abs. 1 Nr. l werden die Worte „Be-                        Mitbestimmungsgesetz\" ersetzt.\ntriebsverfassungsgesetz oder dem Mitbestim-                    b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Mitbe-\nmungsergänzungsgesetz\" durch die Worte „Mit-                        stimmungsgesetz\" durch das Wort „Montan-\nbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergän-                         Mitbestimmungsgesetz\" ersetzt.\nzungsgesetz oder dem Betriebsverfassungs-\ngesetz 1952\" ersetzt.\n13. § 252 Abs. 1 erhält die Fassung:\n10. § 124 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                            ,,(1) Erhebt ein Aktionär, der Vorstand, ein\nMitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats\na) In Satz 2 w inl clds Wort „Mitbestimmungs-                  oder eine in § 250 Abs. 2 bezeichnete Organisa-\ngesetzes\" durch das Worl „Montan-Mitbe-                    tion oder Vertretung der Arbeitnehmer gegen\nstimnnmgsgesetzes\" ersetzt.                                die Gesellschaft Klage auf Feststellung, daß die\nb) Es wird folgender Salz 4 angefügt:                          Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die\nHauptversammlung nicht1ig ist, so wirkt ein Ur-\n,,Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichts-                 teil, das die Nichtigkeit der Wahl rechtskräftig\nratsmitgliedern der A rbc.:dtnehmer zu beste-              feststellt, für und gegen alle Aktionäre und Ar-\nhen, so bedürfen Beschlüsse des Aufsichts-                 beitnehmer der Gesellschaft, alle Arbeitnehmer\nrats über Vorschläge zur Wahl von Auf-                     von anderen Unternehmen, deren Arbeitnehmer\nsichtsratsmitgliedern nur der Mehrheit der                 selbst oder durch Wahlmänner an der Wahl von\nStimmen der Aufsichtsratsmitglieder der                    Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teil-\nAktionäre; § 8 des Montan-Mitbestimmungs-                  nehmen, die Mitglieder des Vorstands und des\ngesetzes bleibt unberührt.\"                                Aufsichtsrats sowie die in § 250 Abs. 2 bezeich-\nneten Organisationen und Vertretungen der\n11. § 250 wird wie folgt geändert:\nArbeitnehmer, auch wenn sie nicht Partei sind.\"\na) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „Mitbestim-          14. § 265 wird wie folgt geändert:\nmungsgesetzes\" durch das Wort „Montan-\nMitbestimrnungsgesetzes\" ersetzt.                          a) In Absatz 6 Satz 1 wird der Punkt durch ein\nKomma ersetzt, und es werden die Worte\nb) Absatz 2 erhält die Fassung:                                      ,,soweit sich seine Bestellung und Abberu-\nfung nach den Vorschriften des Montan-Mit-\n,, (2) Für die Klage auf Feststellung, daß die                 bestimmungsgesetzes bestimmen.\" angefügt.\nWahl eines Aufsichtsratsmitglieds nichtig\nist, sind parteifähig                                      b) In Absatz 6 wird Satz 2 gestrichen.\n1. der Gesamtbetriebsrat der Gesellschaft\n(2) § 85 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetz~s\noder, wenn in der Gesellschaft nur e,in\n1952 erhält die Fassung:\nBetriebsrat besteht, der Betriebsrat, sowie,\nwenn     die   Gesellschaft herrschendes        ,, (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Ver-\nUnternehmen eines Konzerns ist, der           treter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat finden\nKonzernbetriebsrat,                           keine Anwendung auf die in § 1 Abs. 1 des Mit-\n2. der Gesamtbetriebsrat eines anderen Un-          bestimmungsgesetzes, die in § 1 des Montan-Mit-\nternehmens, dessen Arbeitnehmer selbst        bestimmungsgesetzes und die in den §§ 1 und 3\noder durch Wahlmänner an der Wahl von         Abs. 1 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes be-\nAufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft     zeichneten Unternehmen.\"\nteilnehmen, oder, wenn in dem anderen\nUnternehmen nur ein Betriebsrat besteht,           (3) Das Arbeitsgerichtsgesetz wird wie folgt ge-\nder Betriebsrat,                              ändert:\n3. jede in der Gesellschaft oder in einem\n1. In § 2 Abs. 1 erhält Nummer 5 die Fassung:\nUnternehmen, dessen Arbeitnehmer selbst\noder durch Wahlmänner an der Wahl von               ,,5. für Angelegenheiten aus dem Mitbestim-\nAufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft                 mungsgesetz und dem Betriebsverfassungs-\nteilnehmen, vertretene Gewerkschaft so-                   gesetz 1952, soweit über die Wahl von Ver-\nwie deren Spitzenorqmiisation.\"                          tretern der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat und","1164                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nihre Abberufung mit Ausnahme der Ab-                  (3) Die Bestellung eines vor dem Inkrafttreten\nberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengeset-        dieses Gesetzes bestellten Mitglieds des zur gesetz-\nzes zu entscheiden ist;\".                          lichen Vertretung befugten Organs eines Unterneh-\nmens, auf das dieses Gesetz bereits bei seinem In-\n2. In § 10 werden die Worte „Betriebsverfassungs-         krafttreten anzuwenden ist, kann, sofern die Amts-\ngesetz und den dazu ergangenen Rechtsverord-           zeit dieses Mitglieds nicht aus anderen Gründen\nnungen\" durch die Worte „Betriebsverfassungs-          früher endet, nach Ablauf von fünf Jahren seit dem\ngesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Be-              Inkrafttreten dieses Gesetzes von dem nach diesem\ntriebsverfassungsgesetz 1952 und den zu diesen         Gesetz gebildeten Aufsichtsrat jederzeit widerrufen\nGesetzen ergangenen Rechtsverordnungen\" er-            werden. Für den Widerruf bedarf es der Mehrheit\nsetzt.                                                der abgegebenen Stimmen der Aufsichtsratsmitglie-\nder, aller Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der\n3. In § 83 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte Be-            Anteilseigner oder aller Stimmen der Aufsichtsrats-\ntriebsverfassungsgesetz und den dazu erlass:nen       mitglieder der Arbeitnehmer. Für die Ansprüche\nRechtsverordnungen\" durch die Worte „Betriebs-        aus dem Anstellungsv~rtrag gelten die allgemeinen\nverfassungsgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz,          Vorschriften. Bis zum Widerruf bleiben für diese\ndem Betriebsverfassungsgesetz 1952 und den zu         Mitglieder Satzungsbestimmungen über die Amts-\ndiesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnun-           zeit abweichend von Absatz 1 Satz 1 in Kraft. Diese\ngen\" ersetzt.                                         Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn\ndieses Gesetz auf ein Unternehmen erst nach dem\nZeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erst-\n§ 36                           malig anzuwenden ist.\nVerweisungen                            (4) Absatz 3 gilt nicht für persönlich haftende\nGesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf\n(1) Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschrif-      Aktien.\nten des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 über die\nVertretung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten                                   § 38\nvon Unternehmen verwiesen wird, gelten diese Ver-\nweisungen für die in § 1 Abs. l dieses Gesetzes be-                         Ubergangsvorschrift\nzeichneten Unternehmen als Verweisungen auf die-              (1) In den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten\nses Gesetz.                                               dieses Gesetzes tritt bei dessen erstmaliger Anwen-\n(2) Soweit in anderen Vorschriften für das Gesetz      dung auf ein Unternehmen an die Stelle des in § 97\nüber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den            Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes bezeichneten Zeit-\nAufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen             punkts die Beendigung der zweiten Hauptversamm-\ndes Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden          lung (Gesellschafterversammlung, Gewerkenver-\nIndustrie vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I             sammlung, Generalversammlung), die nach Inkraft-\nS. 347), zuletzt geändert durch das Einführungs-          treten dieses Gesetzes einberufen wird, spätestens\ngesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965             jedoch der Tag des Ablaufs von zwei Jahren nach\n(Bu~desgesetzbl. I S. 1185), die Bezeichnung „Mit-        Inkrafttreten dieses Gesetzes. Satz 1 ist nicht anzu-\nbestimmungsgesetz\" verwendet wird, tritt an ihre          wenden, wenn der in § 97 Abs. 2 Satz 2 des Aktien-\nStelle die Bezeichnung „Montan-Mitbestimmungs-            gesetzes bezeichnete Zeitpunkt später liegt als der\ngesetz\".                                                  in Satz 1 bezeichnete Zeitpunkt. Abweichend von\nSatz 1 kann die erste Hauptversammlung (Gesell-\nschafterversammlung, Gewerkenversammlung, Ge-\n§ 37                           neralversammlung), die nach Inkrafttreten dieses\nGesetzes einberufen wird, einen früheren Zeitpunkt\nErstmalige Anwendung des Gesetzes              bestimmen.\nauf ein Unternehmen\n(2) Wird in den ersten zwei Jahren nach Inkraft-\n(1) Andere als die in § 97 Abs. 2 Satz 2 des\ntreten dieses Gesetzes durch eine gerichtliche Ent-\nAktiengesetzes bezeichneten Bestimmungen der\nscheidung nach § 98 des Aktiengesetzes rechtskräf-\nSatzung (des Gesellschaftsvertrags, des Statuts), die\ntig festgestellt, daß der Aufsichtsrat nach den Vor-\nmit den Vorschriften dieses Gesetzes nicht verein-\nschriften dieses Gesetzes zusammenzusetzen ist, so\nbar sind, treten mit dem in § 97 Abs. 2 Satz 2 des\ntritt an die Stelle des in § 98 Abs. 4 Satz 2, § 97\nAktiengesetzes bezeichneten Zeitpunkt oder, im\nAbs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes bezeichneten Zeit-\nFalle einer gerichtlichen Entscheidung, mit dem in\npunkts die Beendigung der nächsten Hauptver-\n§ 98 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes bezeichneten\nsammlung (Gesellschafterversammlung, Gewerken-\nZeitpunkt außer Kraft. Eine Hauptversammlung\nversammlung, Generalversammlung), die nach Ein-\n(Gesellschafterversammlung,        Gewerkenversamm-\ntritt der Rechtskraft einberufen wird, wenn die Frist\nlung, Generalversammlung), die bis zu diesem Zeit-\nzwischen dem Eintritt der Rechtskraft und der Ein-\npunkt stattfindet, kann an Stelle der außer Kraft\nberufung mindestens sechs Monate beträgt; beträgt\ntretenden Satzungsbestimmungen mit einfacher\ndiese Frist weniger als sechs Monate, so tritt an die\nMehrheit neue Satzungsbestimmungen beschließen.\nStelle des in § 98 Abs. 4 Satz 2, § 97 Abs. 2 Satz 2\n(2) Die §§ 25 bis 29, 31 bis 33 sind erstmalig anzu-   des Aktiengesetzes bezeichneten Zeitpunkts die Be-\nwenden, wenn der Aufsichtsrat nach den Vorschrif-         endigung der übernächsten Hauptversammlung (Ge-\nten dieses Gesetzes zusammengesetzt ist.                  sellschafterversammlung,      Gewerkenversammlung,","Nr. 51    Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1976                          1165\nGeneralversammlung), die nach Eintritt der Rechts-        3. die Frist für die Einsichtnahme in die Wähler-\nkraft einberufon wird, spätestens jedoch der Tag             listen und die Erhebung von Einsprüchen,\ndes Ablaufs von einem Jahr nach Eintritt der              4. die Errechnung der Zahl der Aufsichtsratsmit-\nRechtskraft.                                                 glieder der Arbeitnehmer sowie ihre Verteilung\n(3) Wird in den ersten zwei Jahren nach Inkraft-         auf die Arbeiter, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeich-\ntreten dieses Gesetzes ein Verfahren nach § 97 oder          neten Angestellten, die leitenden Angestellten\n§ 98 des Aktiengl~setzes eingeleitet, damit der Auf-\nund die Gewerkschaftsvertreter,\nsichtsrat nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu-       5. die Errechnung der Zahl der Wahlmänner sowie\nsammengesetzt wird, so verlängert sich die Amts-             ihre Verteilung auf die Arbeiter, die in § 3\nzeit von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer,          Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten und die\ndie nach § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes 1952           leitenden Angestellten,\ngewählt worden sind, bis zum Beginn der Amtszeit          6. die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Ein-\nder nach Abschluß des Verfahrens neu zu wählen-              reichung,\nden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer, läng-       7. die Ausschreibung der Wahl oder der Abstim-\nstens jedoch im Falle des § 97 des Aktiengesetzes            mung und die Fristen für die Bekanntmachung\nbis zu dem in Absatz 1, im Falle des § 98 des Ak-            des Ausschreibens,\ntiengesetzes bis zu dem in Absatz 2 bezeichneten          8. die Teilnahme von Arbeitnehmern eines in § 34\nZeitpunkt. Entscheidet das Gericht, daß der Auf-             Abs. 1 bezeichneten Betriebs an Wahlen und\nsichtsrat nicht nach den Vorschriften dieses Geset-          Abstimmungen,\nzes zusammenzusetzen ist, so erlischt das Amt spä-\ntestens mit dem in § 98 Abs. 4 Satz 2 des Aktien-         9. die Stimmabgabe,\ngesetzes bezeichneten Zeitpunkt.                         10. die Feststellung des Ergebnisses der Wahl oder\nder Abstimmung und die Fristen für seine Be-\nkanntmachung,\n§ 39\n11. die Aufbewahrung der Wahlakten und der Ab-\nErmächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen              stimmungsakten.\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch                                      § 40\nRechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren                             Berlin-Klausel\nfür die Wahl und die Abberufung von Aufsichts-\nratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu erlassen, ins-         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nbesondere über                                           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n1. die Vorbereitung der Wahl oder Abstimmung,          Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\ndie Bestellung der Wahlvorstände und Abstim-       erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nmungsvorstände sowie die Aufstellung der           des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nWählerlisten,\n2. die Abstimmungen darüber, ob die Wahl der                                     § 41\nAufsichtsratsmitglieder in unmittelbarer Wahl\noder durch Wahlmänner erfolgen soll, und dar-                           Inkrafttreten\nüber, ob gemeinsame Wahl stattfinden soll,            Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 4. Mai 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}