{"id":"bgbl1-1976-50-4","kind":"bgbl1","year":1976,"number":50,"date":"1976-05-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/50#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-50-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_50.pdf#page=5","order":4,"title":"Verordnung zur Bekämpfung von Nelkenwicklern","law_date":"1976-05-03T00:00:00Z","page":1149,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 50 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1976                          1149\nVerordnung\nzur Bekämpfung von Nelkenwicklern\nVom 3. Mai 1976\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 15 des                                   §4\nPflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-          Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Aus-\nmachung vom 2. Oktober 1975 (Bundesgesetzbl. I           nahmen von den §§ 2 und 3 für wissenschaftliche\nS. 2591) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-        Untersuchungen, für die Prüfung von Bekämpfungs-\nordnet:                                                  mitteln und -verfahren und für Züchtungsvorhaben\nzulassen, soweit hierdurch die Bekämpfung der\n§ 1\nNelkenwickler nicht beeinträchtigt wird und keine\n(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer von Nel-       Gefahr einer Ausbreitung dieser Schadorganismen\nkenbeständen, die zum Vertrieb bestimmt sind, sind       besteht.\nverpflichtet, der zusUindigen Behörde das Auftreten\nund den Verdacht des Auftretens von Nelkenwick-                                   § 5\nlern unter Angdbc des Standorts der Pflanzen un-            Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1\nverzüglich zu melden.                                    des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig\n(2) Nelkenwickler sind der Mittelmeer-Nelken-\nwickler (Cacoecimorpha pronubana Hb. = Tortrix           1. entg_egen § 1 Abs. 1 die Meldung nicht, nicht un-\npronubana Hb.) und der Südafrikanische Nelken-              verzüglich, nicht richtig oder nicht vollständig\nwickler (Epichoristodes acerbella [Walk.] Diak.). ·         erstattet,\n2. entgegen § 2 Nelken nicht in der vorgeschriebe-\nnen Weise behandelt oder\n§2\n3. entgegen § 3 Nelkenwickler züchtet oder hält\nVerfügungsberechtigte und Besitzer von Nelken-           oder mit ihnen arbeitet.\nbeständen und Nelken, die zum Vertrieb bestimmt\nsind, sind verpflichtet, von Nelkenwicklern befal-\n§ 6\nlene und des Befalls mit Nelkenwicklern verdäch-\ntige Pflanzen so zu behandeln, daß die Nelkenwick-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nler vernichtet sind, bevor die Nelken vertrieben         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nwerden.                                                  blatt I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Pflanzen-\nschutzgesetzes auch im Land Berlin.\n§3\nDas Züchten und Halten von Nelkenwicklern so-                                  §7\nwie das Arbeiten mit diesen Schadorganismen sind            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nverboten.                                                dung in Kraft.\nBonn, den 3. Mai 1976\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}