{"id":"bgbl1-1976-50-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":50,"date":"1976-05-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/50#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_50.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol","law_date":"1976-05-02T00:00:00Z","page":1145,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1145\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                    Z 1997 A\n1976                           Ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1976                                                                                   Nr.50\nTag                                                  Inhalt                                                                                      Seite\n2. 5. 76  Gesel.z :,,ur .Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol                                                                          1145\nlll2-7\n4. 5. 7G  Geselz zur .Ä.nclenmg des Altölgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1147\n4. 5. 7(i Gesetz zur .i\\ndenrng des Bundes-Immissionsschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1148\n2129 B\n3. 5. 76  V<,rord11111HJ z11r Bd.ürnplung von Nelkenwicklern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1149\n3. :i, 7G B<·rid1t.i11uru1 ch·r Tkkirnnlmc1chung der Neufassung des Bundessozialhilfegesetzes . . . . . . . .                                      1150\n2170-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRech tsvorsd1 r i f1 en der Europäischen Gemeinschaften                                                                                  1150\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol\nVom 2. Mai 1976\nDer Bundestag hat das fol~1endP Gesetz beschlos-                      oder von einem Stoffbesitzer innerhalb einer\nsen:                                                                     monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze oder in\neiner Verschlußkleinbrennerei mit einer Jahres-\nArtikel 1                                    erzeugung bis vier Hektoliter Weingeist herge-\nDas Gesetz über das Branntweinmonopol vom                             stellt ist oder in einer Obstgemeinchaftsbrenne-\n8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405), zuletzt                   rei als innerhalb des Brennrechts hergestellt gilt,\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung des Ge-                           um 21 Hunderttei]e, soweit der Branntwein aus-\nsetzes über das Branntweinmonopol vom 15. August                         schließlich aus Steinobst, Beeren oder Enzian-\n1975 (BundesgeselzbJ. I S. 2171 ), wird wie folgt ge-                    wurzeln hergestellt ist, um 30,5 Hundertteile des\nändert:                                                                  Satzes nach Absatz 1.\"\nl. § 79 erhält folgende ra~sung:                                   2. In § 84 Abs. 2 Nr. 1 wird die Zahl „ 1 500\" durch\ndie Zahl „ 1 650\" ersetzt.\n,,§ 79\n(1) Der BrannLweinaufschlc1g für ein Hektoliter              3. § 151 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nWeingeist entspricht der Branntweinsteuer nach                           ,, (1) Branntwein und weingeisthaltige Erzeug-\n§ 84 Abs. 2 Nr. 1.\nnisse, die in das Monopolgebiet eingeführt wer-\n(2) Der Branntweinaufsch li:ig vermindert sich                     den, unterliegen dem Monopolausgleich. § 84\nfür Branntwein, der in einer Abfindungsbrennerei                      Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß. Für Branntwein aus","1146                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nObststoffen, der aus ejner Brennerei mit einer                            Artikel 2\nJahreserzcuutmg von nicht mehr als vier Hekto-        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nliter Weingeist stammt, bemißt sich der Monopol-    des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nausgleich nach§ 79 Abs. 2.\"                         1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n4. § 152 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\na) Die Absätze l und 2 werden gestrichen.             Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 18. März\nb) Absatz 3 Nr. 4 wird gestrichen.                  1976 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 2. Mai 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}