{"id":"bgbl1-1976-5-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":5,"date":"1976-01-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/5#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_5.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)","law_date":"1976-01-09T00:00:00Z","page":53,"pdf_page":1,"num_pages":76,"content":["53\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                       Z 1997 A\n1976                      Ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 1976                                                                        Nr. 5\nTag                                                   Inhalt                                                                          Seite\n9. 1. 76  Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) ...................................... .                                         53\n96-1-11, 96-1-14, 96-1-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      129\nVerordnung\nüber Luftfahrtpersonal (LuftPersV)\nVom 9. Januar 1976\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                                                 Zweiter Abschnitt\nErlaubnisse und Berechtigungen                                   Erlaubnisse und Berechtigungen\nfür Luftfahrer                                           §§      für sonstiges Luftfahrtpersonal                                                §§\n1. Privatflugzeugführer       ................. .      bis   5  1. Prüfer von Luftfahrtgerät . . . . . . . . . . . . . .                  104 bis 111\n2.  Berufsflugzeugführer 2. Klasse ........ .        6 bis  11  2. Flugdienstberater . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          112 bis 114\n3.  Berufsflugzeugführer 1. Klasse ........ .       12 und  13  3. Starter und Steuerer von verkehrszulas-\n4.  Verkehrsflugzeugführer .............. .         14 bis  17     sungspflichtigen Flugmodellen und von\n5.  Privathubschrnuberführer ............. .        18 bis  22     nach § 6 Nr. 10 der Luftverkehrs-Zulas-\nsungs-Ordnung verkehrszulassungspflich-\n6.  Berufshubschrauberführer ............. .       23 bis   28\ntigen Luftfahrtgeräten . . . . . . . . . . . . . . . . .               115 und 116\n7.  Verkehrshubschrauberführer ......... .         29 und   30\n8.  Motorseglerführer .................... .        31 bis  35\nDritter Abschnitt\n9. Segelflugzeugführer .................. .         36 bis  41\n10. Fallschirmspringer      ................... .   42 bis   45  Gemeinsame Vorschriften\n11.  Freiballonführer ..................... .        46 bis  49  1. Alleinflüge für den Erwerb oder zur Er-\n12.  Luftschifführer ....................... .       50 bis  53     neuerung einer Erlaubnis oder Berechti-\ngung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117 bis 119\n13.  Flugnavigatoren ..................... .         54 bis  57\n2. Nachweis der fliegerischen und fachlichen\n14.  Flugingenieure ...................... .         58 bis  61\nVoraussetzungen, Flugerfahrung der Luft-\n15.  Bordwarte auf Hubschraubern im Bun-                            fahrzeugführer,            Flugstundenanrechnung\ndesgrenzschutz und bei der Polizei .... .       62 bis  65     und erweiterte Gültigkeitsdauer einer\n16. Musterberechtigung .................. .          66 bis  70     Erlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    120 bis 127\n17. Instrumentenflugberechligung ......... .         71 bis 76   3. Durchführung der Prüfungen und Uber-\n18. Langstreckenflugberechtigung ......... .         77 bis 80      prüfungen, Prüfungsrat, Sachverständige                                128\n19. Berechtigung für Kunstflug, Schleppflug,                     4. Erleichterungen für den Erwerb und die\nWolkenflug, zur Durchführung kontrol-                          Erneuerung von Erlaubnissen und Be-\nlierter Sichtflüge, Nachtflug und für das                      rechtigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     129 und 130\nAbstreuen und Absprühen von Stoffen ..          81 bis  87\n5. Zuständige Behörden, Antragstellung und\n20. Berechtigung zur praktischen Ausbildung                         Sprechfunkdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         131 bis 133\nvon Luftfohrern und Einweisung auf wei-\ntere Luftfahrzeugmuster .............. .        88 bis 97\nVierter Abschnitt\n21. Führer von Luftfahrzeugen besonderer\nArt und Teslflugberechligungen ....... .        98 bis 103   Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften 134 bis 137","Brmdesgesetzb]atf , Jahrgang ]976, T e1I I\nAuf Grund des § 32 Abs. 1 Satz i Nr. 1, 4, 5, 9 a       4. fünf Außenlandeübungen n)H Fluglehrer nüt odn\nund 10 dE!s Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der             ohne Aufsetzen,\nBekanntmachung vom 4. November 1968 (Bundes-                5. eine theoretische und praktische Enführung in\ngesetzbl. I S. 1113), zuletzt geändert durch das Gesetz         den Gebrauch von Funknavigationsgeräten,\nzur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (8 . .Ände-\n6. eine theoretische und prakUsche Einweisung zur\nrungsgesetz) vom 30. Oktober 1975 (Bundesgesetzb]. I\nBeherrschung des Flugzeuges in besonderen flug-\nS. 2679), wird im Einvernehmen mit dem Bundes-\nrnständen, bei Flügen in Höhen von mehr a]s\nmnnister der Finanzen und mit Zustimmung des\n1 800 m (6000 ft) über Grund, in das VerhaiHen\nBundesrates verordnet:\n]n NoHäll!en und bei UnfäBen.\n§2\nErster Abschnitt                                            E.dekhtemngen\nE:rJaubnisse und Berechtigungen                   P) Die Flugausbildung mit Fluglehrer kmm re1l-\nfür Luftfahrer                       \"Weise auf selbststartenden Motorseglern durchge-\nführt \"\\.!\\?erden. Die Flugausbildung nach § ] Abs. 4\nNr. 2 bis 6 ist auf Fiugzeugen durchzuführen.\n1. Privatflugzeugführer\nSelbststartende Motorsegler gelten a1s weiteres J\\fo-\nster im Sinne des § 1 Abs. 3.\n§ 1\n(2) Bewerber, die eine Erlaubnis für :'.\\r1otorseg1er-\nFachliche Voraussetzungen\nführer besitzen, können im FaHe des § 1 Abs. 3\np) Fachhche Voraussetzungen für den Erwerb              Satz 1 25 Flugstunden, im Falle des § 1 Abs. 3\nder Erlaubnis für Privatflugzeugführer sind                 Satz 2 20 Flugstunden durch Flugzeit als venmt-\n] . die theoretische Ausbildung,                            wortlicher Führer von selbststartenden :rAotorseg-\n2. die Flugausbildung,                                      lern ersetzen. Die Flugausbildung nach § 1 Abs. 4\nNr. 2 und 4 bis 6 ist auf Flugzeugen durchzuführen.\n3. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk-\ndienstes,                                                (3) Bewerber, die eine Erlaubnis für SegeHlug-\n4. die erfolgreiche Teilnahme an einer Unterweisung\nzeugführer besitzen, können 1m Falle des § 1 Abs. 3\nin Sofortmaßnahmen am Unfallort.                      Satz 1 20 Flugstunden, im Falle des § 1 Abs. 3 Satz 2\n15 Flugstunden durch Flugzeit als verantworUicher\n(2) Die theoretische Ausbildung umfaßt min-             Luftfahrzeugführer auf nicht-seföststartenden llJo-\ndestens 80 Unterrichtsstunden innerhalb der ]etzten         torseglern oder Segelflugzeugen ersetzen. Die Flug-\n24 Monate vor Ablegung der Prüfung nach § 3. Sie             ausbildung nach § 1 Abs. 4 ist auf Flugzeugen\nerstreckt sich auf die Sachgebiete                          durchzuführen.\n1. Luftrecht, Luftverkehrs- und F]ugsichenmgsvor-              (4) Bewerber, die eine Erlaubnis für Hubschrauber-\nschriften,                                            führer besitzen, können im Falle des § 1 Abs. 3\n2. Navigation,                                               Satz 1 30 Flugstunden, im FaHe des § 1 Abs. 3\n3. Meteorologie,                                             Satz 2 25 Flugstunden durch Flugzeit als ·verant-\nwortlicher Hubschrauberführer ersetzen. Die Flug-\n4. Technik,\nausbildung nach § 1 Abs. 4 Nr. 1, 4 und 6 ist amf\n5. Verhalten in besonderen FäHen.                            Flugzeugen durchzuführen.\n(3) Die Flugausbildung umfaßt mindestens 40 F]ug-          (5) Bewerbern, die im Besitz mehrerer Erlaubnisse\nstunden innerhalb der letzten 24 Monate vor Ab-              sind, wird nur eine der in den Absätzen 2 bis: 4\nlegung der Prüfung nach § 3 auf Flugzeugen ver-              genannten Erleichterungen gewährt. Die Edekh•\nschiedener Muster, davon 15 Stunden Alleinflug.              terung nach Absatz 1 Satz 1 findet in den fJBen\nWird die Flugausbildung innerhalb von fünf Mo-               der Absätze 2 b]s 4 keine Anwendung.\nnaten abgeschlossen, so ermäßigt sie sich auf\n35 Flugstunden, davon 10 Stunden Alleinflug.\n(4) In der Flugausbildung nach Absatz 3 müssen                                   1P:rfüungr\nenthalten sein\nO) Der Bewerber hat in einer theoreLschen ·Gr.d.\n] . je 60 Starts und Landungen, davon 10 Alleinstarts       praktischen Prüfung na.chzmveisen, daß er na(h\nund 10 Alleinlandungen auf drei verschiedenen          seinem praktischen Können und seinem fochhchen\nflugplätzen mit Ausnahme des Flugplatzes, auf          Wissen die an einen Privatflugzeugführer rn ste]-\ndem die Ausbildung durchgeführt wird,                  ]enden Anforderungen erfüllt.\n2. zwei Ab- und Anflüge mit anschließender Lern-                (2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere alil\ndung auf einem Verkehrsflughafen mit flugver-\nkehrskontrollstelle mit Fluglehrer,                    1. die in § 1 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,\n3. die selbständige Vorbereitung und Durchführung            2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum\neines Navi,gationsdrniecksfluges von mehr a]s              Führen und Bedienen von Flugzeugen des\n300 km Flugstrecke als AJleinflug mit einer Zwi-           Jv1usters, auf dem der Be·v,,erber die Prüfung ub-\nschenlandung auf einem mindestens 100 km ent-              ]egt\nf Prnten Flugplatz sowie einer ,~reHeren Zvvischen-    3. das VerhaHen bei besonderen Fh:grnständen. :n\n]andung,                                                   NoHäBen und be~ Onfä]]en.","Nr. 5   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1976                             55\n§4                           Erlaubnis, deren Gültigkeit länger als drei Jahre\nErteilung und Umfang der Erlaubnis,           abgelaufen ist, hat der Bewerber zusätzlich die\nLuftfahrerschein                    theoretische Prüfung nach § 3 zu wiederholen.\n(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des\nLuftfahrerscheines für Privatluftfahrzeugführer nach              2. Berufsflugzeugführer 2. Klasse\nMuster 1, Beiblatt A, erteilt.\n§6\n(2) Die Erlaubnis berechtigt\n1. im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer                         Fachliche Voraussetzungen\nnichtgewerbs- und nichtbcrufsmäßigen Tätigkeit         (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb\nals verantwortlicher oder zweiter Flugzeugführer    der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse\na.uf Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetra-   mit Instrumentenflugberechtigung in durchgehender\ngenen Muster für Flüge a.m Tage. Sie berechtigt     Ausbildung sind\nzum Führen von Flugzeugen bei Nacht in der          1. der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der\nUmgebung eines Flugplatzes, wenn der Erlaubnis-         englischen Sprache sowie in den Fachgebieten\ninhabcr eine Gesamtflugerfahrung von 75 Stun-           Mathematik, Physik und Chemie in einer Dber-\nden besitzt und je 10 Nachtstarts und Nachtlan-         prüfung vor einem von der Erlaubnisbehörde an-\ndungen auf Flugzeugen mit Fluglehrer durch-             erkannten Sachverständigen vor Beginn der theo-\ngeführt hat,                                            retischen Ausbildung nach Nummer 2,\n2. im nichtgcwcrbsmüßigen Luftverkehr zu einer          2. die theoretische Ausbildung,\nberufsmäßigen Tütigkeit als verantwortlicher\n3. die Ausbildung auf einem Instrumentenflug-\nFlugzeugführer auf Flugzeugen der im Luftfahrer-\nübungsgerät,\nschein eingetragenen Muster beschränkt auf das\nSchleppen von Gegenständen hinter Flugzeugen        4. die Flugausbildung,\nund die Ausbildung von Privatflugzeugführern        5. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk-\nim Geltungsbereich dieser Verordnung. Die §§ 84         dienstes bei Flügen nach den Instrumentenflug-\nund 88 bleiben unberührt.                               regeln,\n6. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung\n§5                                in Erster Hilfe.\nGültigkeitsdauer, Verlängerung und               (2) Die theoretische Ausbildung umfaßt mindestens\nErneuerung der Erlaubnis                700 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten 30 Mo-\nnate vor Ablegung der Prüfung nach § 8. Sie er-\n(1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer    streckt sich auf die in § 1 Abs. 2 aufgeführten\nvon 24 Monaten erteilt.                                 Sachgebiete · in dem für Berufsflugzeugführer no•t-\nwendigen Umfang sowie auf die Vermittlung von\n(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht\nKenntnissen über die Durchführung von Flügen\nabgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach\nnach den Instrumentenflugregeln auf ein- und mehr-\nAbsatz 1 verlüngert werden, wenn der Bewerber\nmotorigen Flugzeugen.\n24 Flugstunden, darunter drei Streckenflüge zu\neinem mindestens 100 km entfernten Flugplatz mit           (3) Die Ausbildung auf einem hierfür vom Luft-\nLandung sowie je 25 Starts und Landungen, als           fahrt-Bundesamt anerkannten Instrumentenflug-\nverantwortlicher Flugzeugführer innerhalb der letz-     übungsgerät umfaßt mindestens 30 Ubungsstunden.\nten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Er-         Die Ausbildung auf dem Instrumentenflugübungs-\nlaubnis nachweist. Bei Flugzeugführern, die eine        gerät und die Flugausbildung nach Absatz 5 Nr. 6\nGesamtflugzeit von mehr als 250 Stunden haben,          müssen aufeinander abgestimmt sein.\nermäßigt sich die Anzahl der nach Satz 1 nachzu-           (4) Die Flugausbildung umfaßt mindestens 200\nweisenden Flugstunden auf 18 Stunden. Die nach-         Flugstunden innerhalb der letzten 24 Monate vor\nzuweisende Flugzeit nach Satz 1 und 2 kann bis zu       Ablegung der Prüfung nach § 8 auf Flugzeugen ver-\nzwei Dritteln durch Flugzeit als verantwortlicher       schiedener Muster, davon mindestens SO Stunden mit\nLuftfahrzeugführer auf Motorseglern, Segelflugzeu-      Fluglehrer sowie mindestens 150 Stunden im Allein-\ngen oder Drehflüglern ersetzt werden. Die Häfte der     flug oder in Begleitung eines Fluglehrers, in denen\nnachzuweisenden Flugstunden kann durch einen            der Bewerber die Tätigkeit des verantwortlichen\nUberprüfungsflug mit einem von der Erlaubnis-           Flugzeugführers ausgeübt hat. Soll sich die Instru-\nbehördE~ anerkannten SachvEnständigen ersetzt wer-      mentenflugberechtigung auf mehrmotorige Flugzeuge\nden.                                                    erstrecken, ist die Gesamtflugausbildung nach Satz 1\n(3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist, um mindestens 10 Flugstunden zu erhöhen.\nkann erneuert werden, wenn der Bewerber inner-\n(5) In der Flugausbildung müssen enthalten sein\nhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des An-\ntrages auf Erneuerung der Erlaubnis die in Absatz 2     1. mindestens je 250 Starts und Landungen, davon\nbestimmten Voraussetzungen erfüllt und den in               je 150 Alleinstarts und Alleinlandungen auf min-\n§ 1 Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Navigationsdreiecks-          destens fünf Flugplätzen,\nflug mit Fluglehrer durchgeführt hat. Die Erlaubnis-    2. je 10 Ab- und Anflüge nach Sichtflugregeln mit\nbehörde kann die Erneuerung von einer Uberprü-              Landungen, davon je fünf Ab- und Anflüge mit\nfung durch einen von ihr bestimmten Sachverstän-            und ohne Fluglehrer auf mindestens zwei Ver-\ndigen abhüngig machen. Für die Erneuerung einer              kehrsflughäfen mit Flugverkehrskontrollstelle,","Bundes-~j(SElzb'Jatt,, Jahrgang 1976\" TeU I\nrLe \"-f:lb:--1m:,dJ:_!f' 1/orhr·H,hmt] und Durchfuhrung         7. eine theoretische und praktische Einweisung zur\n'\\iün l'..Jdviga~ion::-flügen n(jdJJ Sichtflugregeln mH             Beherrschung des Flugzeuges in besonderen\n(JJTH r Ges,arn,Ull;gz.elt von 50 Hugstunden, davon                 Flugzuständen, in das Verhalten in Notfällen und\nHll Flugstunden nlit Flug]ehrer. In der Flugzeit                  bei UnfäHen.\n}JHJc;scn z,ne.i ~a,:igations,fJüge über je eine Ge-\n§ 1\n:otHY1:h:,,IH~tke von 600 km mH m]ndestens zwei\n:Z 1,111isdwn]iH1tdungen und einlf\"!:n zusdnunenhängen-                 F'achUche Voraussetzungen für Bewerber,\nden Fiugabschni1tt ,·on müH.k:stens: 200 km ausge-             die eine Erlaubnis für Privatflugzeugführer besitzen\nlu:hrt ,.vcn]en, dr_cn;on je ei];U mi:t und ohne Flug-\n{1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb\nkhrcr,\nder Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse für\n-4, ffünf Stundlf:n ;'-.\\i(htflug na:d1 Sichtflugregeln mH          Bewerber, die eine Erlaubnis für Privatflugzeugfüh-\nrn   Nachtstrnts und 10 NachUandungen im AHein-                rer besitzen, sind\nflug und Twei :!\\la(htübedandflügen nüt je efoer                1. der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der\nZ·wischenlandung auf einEnJJ mindestens 50 km\nengHschen Sprache sowie in den Fachgebieten\n<?rJHerntcn flugphltz mitt Fluglehrer, davon ein                    Mathematik, Physik und Chemie in einer Dber-\n-UberJ!andflug :zur Einwe j,s1_:ng und ein Uberhlind-\nprüfung vor einem von der Erlaubnisbehörde an-\nfl ug, he] de In der Be1Alcrheir die Tätigkeit des\nerkannten Sachverständigen vor Beginn der theo-\nvr•riJ:nh,\\;orfüchen Flugn,u~Jführers <i:::us:.rnüben hait,\nretischen Ausbildung nach Nummer 3,\n5,   rn   Außcn1andc•i.ibun9en nd flug]E:luer mit oder              2. die praktische Tätigkeit als Flugzeugführer,\nohne A·,1fseüen,\n3. die zusätzliche theoretische Ausbildung,\n6, E:ine Ins trumcntcnflugm1sbi1dung von n11irnJestens\n4. d]e zusätzJiche Flugausbildung,\n30 Fhlgstunden ohne SicM tHH:h außen mH Flug-\nJehrer oder in Begleitung eines Fluglehrers, ]n                5. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk-\ndenen der Be'.'l,«::rber die Tällgkeit des: veTant,.vmt-           d.ienstes in englischer Sprache,\nJkhen Flugzeugführers ausgeübt hat SoH skh                      6. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung\n1ie Jnshumentf·nflugberechUgung auf mehrmoto-                       in Erster Hilfe.\n:r ige Flugzeuge Hslrecken, erhöht skh die fo-\nstrumente·nfluguusbildung auf mindestens 35 Hug-                  (2) Die praktische Tätigkeit als Flugzeugführer\nstunden,, davon 20 Flugstunden auf dem me]u-                   muß mindestens 200 Flugstunden als verantwort-\nmotorjgen Flugzeugmuster, md dem die Prüfung                   Hcher Flugzeugführer nach Erwerb der Erlaubnis für\nnach § 8 abge]e9t werden so]l                                 Privatflugzeugführer innerhalb der letzten fünf\nJahre vor Stellung des Antrages auf Erteilung der\n]n    der Instnnnentenflugausbildung müssen E:nt-              Er]aubnis umfassen. In der Flugzeit müssen minde-\nhaHen sein:                                                   stens 50 Stunden Uberlandflug, davon zwei Naviga-\na) VermHUung der Fähi1gkE:it z.m sicheren Püh-                tionsflüge über je eine Gesamtstrecke von 600 km\nn.mg und Bedienung des verwendeten Flug-                 mit mindestens zwei Zwischenlandungen und einem\nzeugmusters: im Normalflug und ]n besonderen             zusammenhängenden Flugabschnitt von mindestens\nFlugzustJndcn nililh den foshumenten„                    200 krn,, enthalten seih.\nb) dJe prnktische AJY,vendung von F'unknaviga-\nUonshfüen E:insch]ießhch Anschneiden und                     P) Die zusätzliche theoretische Ausbildung um-\nEinhüHen vorgegebener K~irse über Grund                  faßt mindestens 400 Unterrichtsstunden innerhalb\n1(QDJ,1,, QDR) sowie Einflu~1 ]n und EinhaHen            der letzten 24 Monate vor Ablegung der Prüfung\nvon \\:Vartes,chleifen,                                   nach § 8. Sie erstreckt sich auf eine Vertiefung und\nErweiterung der in § 1 Abs. 2 aufgeführten Sach-\nc) mindes,tens 25 Anflüge nach ]nshumentemm-\ngebiete in dem für Berufsflugzeugführer notwen-\nflugverf ahrcn 1111ic JLS,, US-Rückkurs, NDB\ndigen Umfang.\nund VOR an rn\\ndestrns drei verschledenen\nflu01p]cilzcn, e:lcivon niindu;h.·ns fünf Anflüge            {4) Die zusätzliche Flugausbildung umfaßt minde-\nunkr Inslrnmcntcnf.Iugwette,rbe(hngungen,                 stens 25 Flugstunden innerhalb der letzten 12 Mo-\nd) die selbsti.indige Vorhc·rc·1hmg und DurcMüh-              nate vor Ablegung der Prüfung nach§ 8.\nnmu von rninue:s.Lfns 6 Streckenflügen von\ninsgcsuml mindeskns ffm! Stunden Dauer, da-\n(5) In der zusätzlichen Flugausbildung müssen\nenthalten sein\nvon mindestens :zwei Stunden unter Instrn-\nmentenflugwettcrbedjngungen,          auf    vorge-       1. 10 Flugstunden nach Instrumenten ohne Sicht\nschriebenen Streckenführungen, davon minde-                   nach außen und zur Einführung in Navigations-\nstens zvvci Streckc_:,nflüge bei NiKht, unter Ein-            verfahren mittels bodenabhängiger Funknaviga-\nhaltung der vorgeschrjebenen Abflug- und                      tions- und Radarhilfen sowie in den Gebrauch\nAnflugverfalucn von und zu E1nem oder                         von Funknavigationsgeräten mit Fluglehrer,\nmehreren Verkehrsflughäfen,                               2. fünf Stunden Nachtflug nach Sichtflugregeln mit\nc) bei Verwendunq ejncs mehrmotor1gen Flug-                        10 Nachtstarts und 10 Nachtlahdungen im Allein-\nzeuges hat sich die Ausbildung zusätzlich auf                 flug und zwei Nachtüberlandflügen mit je einer\nmindestens drei Instrumentenanflüge mit an-                   Zwischenlandung auf einem mindestens 50 km\nschließender Landung und drei Instrumenten-                   entfernten Flugplatz mit Fluglehrer, davon ein\nanflüge mit anschließendem Durchstarten bei                   Uberlandflug zur Einweisung und ein Uberland-\nsimullertem Ausfall eines Triebwerkes zu er-                  flug, bei dem der Bewerber die Tätigkeit des ver-\nstrecken,                                                     antwortlichen Flug,zeugführers auszuüben hat,","Nr. 5   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1976                          57\n3. 10 Flugstunden mit Fluglehrer zur Vermittlung          (2) Die Erlaubnis berechtigt zur Tätigkeit\nder im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu fordern-      1. als Privatflugzeugführer,\nden praktischen Fähigkeiten.\n2. im gewerbsmäßigen Luftverkehr und zu einer be-\n(6) Für Bewerber, die die Berechtigung zur Durch-       rufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher Flug-\nführung kontrollierter Sichtflüge besitzen, verrin-        zeugführer auf Flugzeugen der im Luftfahrer-\ngert sich die Flugausbildung nach Absatz 4 auf             schein eingetragenen Muster bis zu einem\n15 Flugstunden. Absatz 5 Nr. 2 und 3 bleibt unbe-          Höchstgewicht von 20 000 kg,\nrührt.\n3. im gewerbsmäßigen Luftverkehr und zu einer\n(7) Für Bewerber, die die Nachtflugberechtigung         berufsmäßigen Tätigkeit als zweiter Flugzeug- ·\noder die Instrumentenflugberechtigung besitzen,            führer auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein\nverringert sich die Flugausbildung nach Absatz 4           eingetragenen Muster,\nauf 10 Flugstunden. Absatz 5 Nr. 3 bleibt unberührt.\n4. im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr als Inhaber\neiner Testflugberechtigung als verantwortlicher\n§ 8                              Flugzeugführer auf Flugzeugen der im Luftfahrer-\nPrüfung                             schein eingetragenen Muster.\n(1) Der Bewc~rber hat in einer theoretischen und       (3) Dem Bewerber, der die Prüfung nach § 8\npraktischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach sei-    Abs. 2 abgelegt hat, wird bei Erteilung der Erlaub-\nnem praktischen Können und seinem fachlichen          nis die Instrumentenflugberechtigung erteilt. Ertei-\nWissen die an einen Berufsflugzeugführer zu stel-     lung, Umfang, Gültigkeitsdauer, Verlängerung und\nlenden Anforderungen erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt sinn-   Erneuerung der Berechtigung richten sich nach\ngemäß.                                                 den §§ 74 und 75.\n(2) Der Bewerber, der die Erlaubnis für Berufs-        (4) Eine Tätigkeit im militärischen Luftverkehr\nflugzeugführer 2. Klasse mit Instrumentenflugbe-      im Bereich der Bundeswehr und, soweit völkerrecht-\nrechtigung in durchgehender Ausbildung (§ 6) er-      liche Verträge nicht entgegenstehen, der stationier-\nwerben will, hat in der Prüfung die zur Durchfüh-     ten Truppen darf nur nach Maßgabe der vom Bun-\nrung von Flügen nach Sichtflugregeln und nach          desminister der Verteidigung auf Grund des § 30 des\nInstrumentenflugregeln auf ein- und mehrmotorigen\nLuftverkehrsgesetzes erlassenen Bestimmungen aus-\nFlugzeugen notwendigen Kenntnisse und Fähigkei-\ngeübt werden.\nten nachzuweisen. Die theoretische Prüfung . für\nFlüge nach Instrumentenflugregeln auf mehrmotori-                               § 11\ngen Flugzeugen kann ohne den Nachweis der nach\n§ 6 Abs. 5 Nr. 6 Satz 2 geforderten praktischen Aus-               Gültigkeitsdauer, Verlängerung\nbildung auf einem mehrmotorigen Flugzeug abge-                      und Erneuerung der Erlaubnis\nlegt werden. Soll sich die Instrumentenflugberech-\n(1) Die Erlaubnis wird erteilt\ntigung auf mehrmotorige Flugzeuge erstrecken, hat\nder Bewerber die Instrumentenflugprüfung auf dem       1. für die Tätigkeit als Berufsflugzeugführer\nin der Instrumentenflugausbildung verwendeten              2. Klasse mit einer Gültigkeitsdauer von 12 Mo-\nmehrmotorigen Flugzeugmuster abzulegen.                    naten,\n2. für die Tätigkeit als Privatflugzeugführer mit\neiner Gültigkeitsdauer von 24 Monaten.\n§ 9\nVorzeitige Beendigung                     (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht\nder durchgehenden Ausbildung nach § 6          abgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach\nAbsatz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber\nDer Bewerber um die Erlaubnis für Berufsflug-       18 Flugstunden, davon 10 Stunden Uberlandflug, als\nzeugführer 2. Klasse mit Instrumentenflugberechti-    verantwortlicher Flugzeugführer innerhalb der letz-\ngung, der die durchgehende Ausbildung vorzeitig       ten 12 Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Erlaub-\nbeendet, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen       nis nachweist. Die nachzuweisende Flugzeit als ver-\ndie Erlaubnis für Privatflugzeugführer oder für Be-    antwortlicher Flugzeugführer kann durch 30 Flug-\nrufsflugzeugführer 2. Klasse nach § 7 erwerben. Da-    stunden als zweiter Flugzeugführer ersetzt werden,\nbei wird die 15 Stunden Alleinflug übersteigende      wenn hierbei die Tätigkeit des verantwortlichen\nAlleinflugzeit sowie die Flugzeit in Begleitung eines Flugzeugführers in dessen Begleitung und unter sei-\nFluglehrers, in denen der Bewerber die Tätigkeit       ner Aufsicht ausgeübt worden ist. Die Hälfte der\ndes verantwortlichen Flugzeugführers ausgeübt hat,    nachzuweisenden Flugstunden kann durch einen\nauf die Flugzeit nach § 7 Abs. 2 angerechnet.         Uberprüfungsflug mit einem von der Erlaubnisbe-\nhörde anerkannten Sachverständigen ersetzt wer-\n§ 10                          den.\n(3) Flugzeiten als zweiter Flugzeugführer nach\nErteilung und Umfang der Erlaubnis,\nAbsatz 2 können nur angerechnet werden, wenn ein\nLuftiahrerschein\nsolcher durch Rechtsvorschriften, im Flughandbuch\n(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des       oder anderen Betriebsanweisungen vorgeschrieben\nLuftfahrerscheins für Berufsluftfahrzeugführer nach    oder durch den Halter mit Zustimmung der Erlaub-\nMuster 2, Beiblatt A, erteilt.                         nisbehörde angeordnet ist.","58                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang ]976, TeH I\n11/1}  [lnc falaulrnis, deren Gültigkeit abgelaufen         Ablegung der Prüfung nach § 15 auf einem Flug-\n.~.t, kann crrH:W'rt \\venh'n, wenn der Bewerber                 zeug mit einem Höchstgewicht von rn1ehr a]s\ninncrlwlb dct· letzten 12 Moni:lte vor Stellung des An-         20 000 kg.\nhauos auf Erneuerung der Erlaubnis die in Absatz 2\nIJ<'slimmtcn Voraussetzungen erfüllt und einen der             (2) Die praktische Tätigkeit a1s Flugzeugführer\n:n § 6 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 bezeichneten Navigations-       muß mindestens umfassen\nfhige mit einem Pluqlehrcr durchgeführt hat. Der\n1. 2 200 Flugstunden a]s verantwortlicher oder\n''·-.',:ivigationsflug nach Salz 1 entfällt, wenn der Be-\nZ\\veiter Flugzeugführer innerhalb der ]etzten\n'Nerber den Ufwrprüfungsflug nach § 75 Abs. 3\n12 Jahre vor Stellung des Antrages auf Erteilung\nduHhgE~fübrt hat. Die Erlaubnisbehörde kann die                  der Erlaubnis. In der Flugzeit müssen enthalten\nErneuerung von einer Ub(~rprüfung durch einen von                sein:\n'hr bcstimmt<•n ScJchverstündigen abhängig machen .\nfür die Erneuerung einer Erlaubnis, deren Gültig-                a) 250 Flugstunden als verantwortlicher Flug-\nkeit länge>r als clrei Jahre c1b9claufen ist, hat der              zeugführer mit 100 Stunden Uberlandflug und\nBe wcrbcr zusi.i tzl ich die th(!oretische Prüfung nach             je 50 Nachtstarts und -landungen, davon je\n§ g ,u wiedt:rholen.                                                10 Nachtstarts und -landungen innerhafü der\nletzten 12 Monate,\nb) \\veitere 200 Stunden Uberlandflug,\n3. Berufsflugzeuqiührer 1. K]asse                  c) 500 Flugstunden nach den Instrumentenflug-\nregeln als verantwortlicher Flugzeugführer\nauf mehrmotorigen Flugzeugen, von denen\n§ 12\n100 Stunden durch Ubungen auf einem vom\n1FachHche Voraussetzungen, Erteilung und                 Luftfahrt-Bundesamt hierfür anerkannten In-\nUmfang der Erlaubnis, Luftfahrerschein                 strumentenflugübungsgerät ersetzt werden\nkönnen,\nP) Inhabern der Erlaubnis für Berufsflugzeug-\nhihrer 2. Klasse und einer nach den Vorschriften            2. 100 Stunden Nachtflug. Die Flugzeit kann in der\nd]eser Verordnung erteilten Musterberechtigung für               Gesamtflugzeit nach Nummer 1 enthalten sein.\nefo Flugzeug der Lufttüchtigkeitsgruppe Verkehrs-\n(3} Für die Anrechnung von Flugzeiten als zwei-\nflugzeuge als verantwortlicher Flugzeugführer (§ 68\nter Flugzeugführer nach Absatz 2 gilt § 11 Abs. 3\nAbs. 2 Satz 1) wird auf Antrag die Erlaubnis für\nBerufsflugzeugführer 1. Klasse durch Aushändigung           entsprechend.\ndes Luftfahrerscheines für Berufsflugzeugführer                 (4) Von der Flugzeit nach Absatz 2 Nr. 1 Buch-\n1. Klasse nach Muster 3 erteilt.                            stabe a können 100, von der Flugzeit nach Absatz 2\n(2) Der Umfang der Erlaubnis richtet sich nach         Nr. 1 Buchstabe c alle Flugstunden durch ent-\n§   rn.                                                     sprechende Flugstunden als zweiter Flugzeugführer\nersetzt werden, wenn hierbei die Tätigkeit des ver-\n§ 13\nantwortlichen Flugzeugführers in dessen Begleitung\nGüHigkeitsdauer, Verlängerung               und unter seiner Aufsicht ausgeübt worden ist.\nund Erneuerung der Erlaubnis\nFür die Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Er-                                     § 15\nneuerung der Erlaubnis gilt § 17 mit Ausnahme des                                    Prüfung\n§ ] 7 Abs. 4 Satz 3 sinngemäß. Für die Erneuerung\neiner Erlaubnis, deren Gültigkeit länger als drei              Der Bewerber hat in einer theoretischen und\nJahre abgelaufen ist, muß der Bewerber Inhaber der          praktischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach sei-\nErlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse mit            nem praktischen Können und seinem fachlichen\n]nstrumentenflugberechtigung und der Musterbe-              Wissen die an einen Verkehrsflugzeugführer zu\nrechtigung für ein Flugzeug der Lufttüchtigkeits-           stellenden Anforderungen erfüllt. Die Prüfung er-\ngruppe Verkehrsflugzeuge sein.                              streckt sich auf die notwendigen Kenntnisse und\nFähigkeiten zum Führen und Bedienen eines Flug-\nzeuges des Musters, auf dem der Bewerber nach§ 14\n4. Verkehrsflugzeugführer                  Abs. 1 Nr. 4 eingewiesen worden ist.\n§ 14                                                    _ § 16\nFachliche Voraussetzungen                            Erteilung und Umfang der Erlaubnis,\n(1) Fachhche Voraussetzungen für den Erwerb                                  Luftfahrerschein\nder Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer sind                  (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des\n1. die Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse,        Luftfahrerscheines für Verkehrsluftfahrzeugführer\n2. die Instrumentenflugberechtigung,                        nach Muster 4, Beiblatt A, erteilt.\n3. die praktische Tätigkeit als Flugzeugführer,                (2) Die Erlaubnis berechtigt zur Tätigkeit als ver-\n4. die theoretische und praktische Einweisung nach          antwortlicher oder zweiter Flugzeugführer auf Flug-\n§ 67 für eine Tätigkeit als verantwortlicher Flug-    zeugen der im Luftfahrerschein eingetragenen Mu-\nzeugführer innerhalb der letzten 6 Monate vor          ster.","N1.                    Bonn, den 17. Januar 1976                          59\n§  11                          (2) Die theoreti.sche Ausbildung umfaßt minde-\nGüUigkeil.sdauer, Verlängerung              stens 80 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten\nund Erneuerung der Erlaubnis               24 Monate vor Ablegung der Prüfung nach § 20. Sie\nerstreckt sich auf die Sachgebiete\nDie ErlcHJIJ11is wird erl(•il!\n1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-\n1. für die Tcttigk<)il. cds Verkehrsflugzeugführer für       schriften,\ndie GiiltirJkeil.sdauer der Instrumentenflugberech-  2. Navigation,\ntigung, jedoch höchst<•n:-; mi l einer Gültigkeits-\ndauer von 6 l\\1onaten,                               3. Meteorologie,\n2. für die TüligkPit           als Berufsflugzeugführer  4. Technik,\n2. Klasse mit einer Glill.i9keilsdauer von 12 Mo-   5. Verhalten in besonderen Fällen.\nnaten,\n(3) Die     Flugausbildung    umfaßt   mindestens\n3. für die Tütiqkeit als Privalllugzeugführer mit\neiner Gü ltigkr,i lsdduer von 24 Monaten.           45 Flug·stunden innerhalb der letzten 24 Monate vor\nAblegung der Prüfung nach § 20, davon mindesten::;\n(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht      30 Stunden mit Fluglehrer und 10 Stunden Allein-\nabgelaufen ist, kcmn um die Gültigkeitsdauer nach       flug. Wird die Flugausbildung innerhalb von fünf\nAbsatz l verldngert werden, wenn der Bewerber die       Monaten abgeschlossen, so ermäßigt sie sich auf\nGültigkeit der lnslrum<~ntenflugberechtigung sowie      40 Flugstunden, davon mindestens 25 Stunden mit\n30 Flugslunden als verantwortlicher Flugzeugführer      Fluglehrer und 10 Stunden Alleinflug.\ninnerhalb der letzten G Monate vor Ablauf der Gül-\ntigkeit der Erlaubnis nachweist. Die nachzuwei-             (4) In der Flugausbildung nach Absatz 3 müssen\nsende Flufft.eit als ve:rantwor!licher Flugzeugführer   enthalten sein\nkann durch 45 Flugstunden als zweiter Flugzeug-\n1. zwei Ab- und Anflüge mit anschließender Lan-\nführer, davon 1:i Flugsl.undPn, in denen die Tätig-\ndung auf einem Verkehrsflughafen mit Flugver-\nkeit des verantworUichen Flugzeugführers in des-\nkehrskontrollstelle mit Fluglehrer,\nsen Begleitung und unter seiner Aufsicht ausgeübt\nworden isl, ers,~tzl. werden. Die Hälfte der nachzu-    2. 20 Außenlandungen auf mindestens fünf Gelän-\nweisenden Flurrst.undPn kann durch einen Uberprü-            den mit begrenztem Raum, davon fünf Alleinlan-\nfun9sflug mil einem von der Erlaubnisbehörde an-             dungen unter Aufsicht eines Fluglehrers,\nerkannten SachversUindiqPn Prsetzt werden.              3. die selbständige Vorbereitung und Durchführung\neines Navigationsdreiecksfluges von mehr als\n(3) Für die Anrecbnunq von Flugzeilen als zwei-\n300 km Flugstrecke als Alleinflug mit einer Zwi-\nter Flugzeugführer nach Absatz 2 giU § 11 Abs. 3\nschenlandung auf einem mindestens 100 km ent-\nentsprechend.\nfernten Flugplatz sowie einer weiteren Zwischen-\n(4) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen           landung,\nist, kdnn erneuert werden, wenn der Bewerber            4. eine theoretische und praktische Einführung in\ninnerhalb der letzten 6 Monate vor Stellung des An-          den Gebrauch von Funknavigationsgeräten,\ntrages auf Erneuerung der Erlaubnis die in Absatz 2\n5. eine theoretische und praktische Einweisung zur\nbestimmten Voraussetzungen erfüllt. Die Erlaubnis-\nBeherrschung des Hubschraubers in besonderen\nbehörde kann die Erneuerung von einer Uberprü-\nFlugzuständen einschließlich Autorotationslan-\nfung durch einen von ihr bestimmten Sachverstän-\ndungen, in das Verhalten in Notfällen und bei\ndigen abhängig machen. Für die Erneuerung einer\nUnfällen.\nErlaubnis, deren Gültigkeit ldnger als drei Jahre\nabgelaufen ist, muß der Bewerber Inhaber der Er-                                   § 19\nlaubnis für Berufsflugzeugführer 2 . Klasse mit In-\nErleichterungen\nstrumentenflugberechtigung sein und die Prüfung\nnach § 15 wiederholPn,                                      Führer von sonstigen Drehflüglern, Flugzeugführer\nund Führer von Motorseglern können von den nach\n§ 18 Abs. 3 geforderten Flugstunden 10 Flugstun-\n5. Priva lhubschrauberführer               den durch den Nachweis von Alleinflugzeit\" auf son-\nstigen Drehflüglern, Flugzeugen oder Motorseglern\nersetzen. § 18 Abs. 4 bleibt unberührt, jedoch kann\n§ 18\ndie Einführung nach § 18 Abs. 4 Nr. 4 auch auf son-\nfachliche Voraussetzungen                stigen Drehflüglern, Flugzeugen oder Motorseglern\nerfolgen.\n(l) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb\nder Erlaubnis für Privathubschrauberführer sind                                    § 20\n1. die theoretische Ausbildung,,                                                 Prüiung\n2. die Flugausbildung„\n(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und\n3. die Berechtigung zur                des Sprechfunk-  praktischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach sei-\ndienstes,                                           nem praktischen Können und seinem fachlichen\n4. die erfolgreiche Teilnahme an einer Unterwei-        Wi.ssen die an einen Privathubschrauberführer zu\nsung in Sofortmaßnahmen am Unfallort.               stellenden Anforderungen erfüllt.","60                                  Bundesgesetzb]att, Jahrgang 1976, Teil I\n12) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf       kann die Erneuerung von e]ner Uberprüfung dmch\n1. die in § 18 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,          einen von ihr bestimmten Sachverständigen abhän-\ngig machen. Für die Erneuerung einer Edaubnis,\n2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum\nFühren und Bedienen von Hubschraubern,               deren GüHigkeit länger a]s drei Jahre abgelaufen\nist, hat der Bewerber zusätzlich die theoretische\n3. das Verhalten in besonderen Flugzuständen, in\nPrüfung nach § 20 zu wiederholen.\nNotfällen und bei UnfäJlen.\n§ 21                                       6. Berufshubschrauberführer\nErtei1ung und Umfang der Erlaubnis,\nLuftfahrerschein                                                § 23\nFachliche Voraussetzungen\nP) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des\nLuftfahrerscheines für Privatluftf ahrzeugführer nach       (1) Fachhche Voraussetzungen für den Erwerb\nMuster 1, Beiblatt E, erteilt.                           der Erlaubnis für Berufshubschrauberführer in\ndurchgehender Ausbildung sind\n(2) Die Erlaubnis berechtigt\n1. der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der\n1. im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer\nenglischen Sprache sowie in den Fachgebieten\nnichtgewerbs- und nichtberufsmäßigen Tätigkeit\nMathematik, Physik und Chemie in einer Uber-\nals verantwortlicher oder zweiter Hubschrauber-\nprüfung vor einem von der Erlaubnisbehörde an-\nführer auf Hubschraubern der im Luftfahrerschein\nerkannten Sachverständigen vor Beginn der theo-\neingetragenen Muster für Flüge am Tage. Sie\nretischen Ausbildung nach Nummer 2,\nberechtigt zum Führen von Hubschraubern bei\nNacht in der Umgebung eines Flugplatzes, wenn        2. die theoretische Ausbi]dung,\nder Erlaubnisinhaber eine Gesamtflugerfahrung        3. die Flugausbildung,\nvon 75 Stunden besitzt und je 10 Nachtstarts         4. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk-\nund Nachtlandeanflüge mit anschließender Lan-            dienstes in englischer Sprache,\ndung auf Hubschraubern mit Fluglehrer durch-         5. die erfolgreiche TeHnahme an einer Ausbildung\ngeführt hat,                                             in Erster Hilfe.\n2. im nichtgewerbsrni:ißigen Luftverkehr zu eine-r be-\nrufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher Hub-         (2) Die theoretische Ausbildung umfaßt minde-\nschrauberführer auf Hubschraubern der im Luft-       stens 400 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten\nfahrerschein eingetragenen Muster beschränkt         24 Monate vor Ablegung der Prüfung nach § 25.\nauf die Ausbildung von Privathubschrauberfüh-        Sie erstreckt sich auf die in § 18 Abs. 2 aufgeführten\nrern im Geltungsbereich dieser Verordnung. § 88      Sachgebiete in dem für Berufshubschrauberführer\nbleibt unberührt.                                    notwendigen Umfang.\n§ 22                              (3) Die Flugausbildung umfaßt mindestens 160\nGültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung         Flugstunden innerhalb der letzten 18 Monate vor\nder Erlaubnis                      Ablegung der Prüfung nach § 25, davon mindestens\n100 Stunden mit F]uglehrer und 50 Stunden im\n(1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer     Alleinflug.\nvon 24 Monaten erteilt.\n(4) In der FlugausbHdung müssen mindestens ent-\n(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht\nhalten sein\nabgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach\nAbsatz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber            1. je 250 Starts und Landeanflüge mit anschließen-\n24 Flugstunden als verantwortJicher Hubschrauber-            der Landung, davon mindestens 130 Starts und\nführer innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf            Landungen mit Fluglehrer und je 100 Alleinstarts\nder Gültigkeit der Erlaubnis nachweist. Bei Hub-             und Alleinlandungen auf mindestens fünf Flug-\nschrauberführern, die eine Gesamtflugzeit von mehr           plätzen unter Aufsicht eines Fluglehrers,\nals 250 Stunden a]s Hubschrauberführer haben, er-        2. je 10 Starts und Landeanflüge mit anschließender\nmäßigt sich die nachzuweisende Flugzeit auf                  Lerndung mit Fluglehrer auf mindestens zwei Ver-\n18 Stunden. Die Hälfte der nachzuweisenden Flug-             kehrsflughäfen mit flugverkehrskontroHstelle,\nstunden kann durch einen Uberprüfungsflug mit            3. 50 Außenlandungen auf mindestens fünf Gelän-\neinem von der Erlaubnisbehörde anerkannten Sach-             den mit begrenztem Raum, davon mindestens 30\nverständigen ersetzt werden. Die nachzuweisende              mit Fluglehrer und 10 Alleinlandungen unter\nFlugzeit nach Satz 1 und 2 kann bis zu einem Drittel         Aufsicht eines Fluglehrers sowie je 10 Außen-\ndurch Flugzeit als verantwortlicher Luftfahrzeug-            landungen auf schwierigem Gelände nüt und\nführer auf sonstigen Drehflüglern, Flugzeugen oder           ohne Fluglehrer,\nMotorseglern ersetzt werden.                             4. 100 Autorotationsübungen, davon mindestens 10\n(3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen           mit Fluglehrer ohne Motorhilfe und 10 im Allein-\nist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber                 flug mit oder ohne Motorhilfe,\ninnerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des         5. 10 Flugstunden nach Instrumenten ohne Sicht\nAntrages auf Erneuerung der Erlaubnis die in Ab-             nach außen und zur Einführung in Navigations-\nsatz 2 bestimmten Voraussetzungen erfüllt und                verfahren mittels bodenabhängiger Funknaviga-\neinen Geschicklichkeitsflug unter Aufsicht eines             tions- und Radarhilfen sowie in den Gebrauch von\nFluglehrers durchgeführt hat. Die Erlaubnisbehörde           Funknavigationsgeräten mit Fluglehrer,","Nr. 5 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1976                           fü\n6. fünf Stunden NachUlug nach Sichtflugregeln mit        und Erweiterung der in § 18 Abs. 2 aufgeführten\n10 Nachtstarts und 10 Nachtlandungen im Allein-      Sachgebiete in dem für Berufshubschrauberführer\nflug und zwei Nachtüberlandflügen mit je einer        notwendigen Umfang.\nZwischenlandung auf einem mindestens 50 km\n(4) Die zusätzliche Flugausbildung umfaßt minde-\nentfernten Flugplatz mit Fluglehrer, davon ein\nstens 30 Flugstunden innerhalb der letzten 12 Mo-\nUberlandflug zur Einweisung und ein Uberland-\nnate vor Ablegung der Prüfung nach § 25.\nflug, bei dem der Bewerber die Tätigkeit des ver-\nantwortlichen Hubschrauberführers auszuüben hat,         (5) In der zusätzlichen Ausbildung müssen minde-\n7. 10 Flüge von insgesamt zwei Stunden Dauer mit         stens enthalten sein\nhängender Außenlast, deren Gewicht bis zur           1. 50 Autorotationsübungen, davon mindestens 10\nhöchstzulässigen Außenlast des verwendeten               mit Fluglehrer ohne Motorhilfe und 10 im Allein-\nHubschraubermusters zu steigern ist, davon min-          flug mit oder ohne Motorhilfe,\ndestens fünf Flüge mit Fluglehrer und drei Allein-   2. 50 Außenlandungen auf mindestens fünf Gelän-\nflüge,                                                   den mit begrenztem Raum, davon mindestens 30\n8. die selbständige Vorbereitung und Durchführung            mit Fluglehrer und 10 Alleinlandungen unter Auf-\nvon Navigationsflügen mit einer Gesamtflugzeit           sicht eines Fluglehrers sowie je 10 Außenlandun-\nvon mindestens 15 Flugstunden, davon minde-              gen auf schwierigem Gelände mit und ohne Flug-\nstens 10 Stunden mit Fluglehrer. In der Flugzeit         lehrer,\nmüssen zwei Navigationsflüge über eine Gesamt-       3. 10 Flugstunden nach Instrumenten ohne Sicht\nstrecke von je 200 km mit mindestens zwei Zwi-           nach außen und zur Einführung in Navigations-\nschenlandungen, davon mit mindestens einer                verfahren mittels bodenabhängiger Funknaviga-\nZwischenlandung auf einem Verkehrsflughafen               tions- und Radarhilfen sowie in den Gebrauch\nmit Flugverkehrskontrollstelle, enthalten sein,          von Funknavigationsgeräten mit Fluglehrer,\n9. theoretische und praktische Einweisung zur Be-        4. fünf Stunden Nachtflug nach Sichtflugregeln mit\nherrschung des Hubschraubers in besonderen               10 Nachtstarts und 10 Nachtlandungen im Allein-\nFlugzuständen, in das Verhalten in Notfällen und         flug und zwei Nachtüberlandflügen mit je einer\nbei Unfällen.                                            Zwischenlandung auf einem mindestens 50 km\n§ 24                               entfernten Flugplatz mit Fluglehrer, davon ein\nUberlandflug zur Einweisung und ein Uberla.nd-\nFachliche Voraussetzungen für Bewerber,               flug, bei dem der Bewerber die Tätigkeit des ver-\ndie eine Erlaubnis für Privathubschrauberführer           antwortlichen Hubschrauberführers auszuüben\nbesitzen                             hat,\n(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der      5. 10 Flüge von insgesamt zwei Stunden Dauer mit\nErlaubnis für Berufshubschrauberführer für Bewer-            hängender Außenlast, deren Gewicht bis z.ur\nber, die eine Erlaubnis für Privathubschrauberführer         höchstzulässigen Außenlast des verwendeten\nbesitzen, sind                                               Hubschraubermusters zu steigern ist, davon min-\n1. der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der              destens fünf Flüge mit Fluglehrer und drei Allein-\nenglischen Sprache sowie in den Fachgebieten             flüge.\nMathematik, Physik und Chemie in einer Uber-            (6) Bei Inhabern einer nach § 98 erteilten Erlaub-\nprüfung vor einem von der Erlaubnisbehörde an-       nis für sonstige Drehflügler wird auf den Nachweis\nerkannten Sachverständigen vor Beginn der            der Uberlandflugzeit nach Absatz 2 verzichtet. § 19\ntheoretischen Ausbildung nach Nummer 3,              ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß von der nach\n2. die praktische Tätigkeit als Hubschrauberführer,      Absatz 2 Satz 1 vorgeschriebenen Flugzeit 30 Flug-\n3. die zusätzliche theoretische Ausbildung,              stunden ersetzt werden können.\n4. die zusätzliche Flugausbildung,                          (7) Für Bewerber, die Inhaber der Berechtigung\nzur Durchführung kontrollierter Sichtflüge sind,\n5. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk-\nverringert sich die Flugausbildung nach Absatz 4\ndienstes in englischer Sprache,\nauf 20 Flugstunden. Absatz 5 Nr. 1 und 2 sowie 4\n6. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung        und 5 bleibt unberührt.\nin Erster Hilfe.\n(8) Für Bewerber, die Inhaber der Nachtflug-\n(2) Die praktische Tätigkeit als Hubschrauber-        berechtigung oder der Instrumentenflugberechti-\nführer muß mindestens 180 Flugstunden als verant-        gung sind, verringert sich die Flugausbildung nach\nwortlicher Hubschrauberführer nach Erwerb der Er-        Absatz 4 auf 15 Flugstunden. Absatz 5 Nr. 1, 2 und 5\nlaubnis für Privathubschrauberführer innerhalb der       bleibt unberührt.\nletzten fünf Jahre vor Stellung des Antrages auf\nErteilung der Erlaubnis umfassen. In der Flugzeit                                   § 25\nmüssen 30 Stunden Uberlandflug, darunter ein Flug                                 Prüfung\nüber eine Gesamtstrecke von 200 km mit mindestens\nDer Bewerber hat in einer theoretischen und prak-\neiner Zwischenlandung, enthalten sein.\ntischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem\n(3) Die zusätzliche theoretische Ausbildung um-       praktischen Können und seinem fachlichen Wissen\nfaßt mindestens 350 Unterrichtsstunden innerhalb         die an einen Berufshubschrauberführer zu stellen-\nder letzten 24 Monate vor Ablegung der Prüfung           den Anforderungen erfüllt. § 20 Abs. 2 gilt sinn-\nnach § 25. Sie erstreckt sich auf eine Vertiefung        gemäß.","62                                   Bundesgesetzb]att, Jahrgang 1976, Teil I\n§ '.26                           durchgeführt hat. Die Erlaubnisbehörde kann die\nVorzeitige Beendigung\nErneuerung von einer Uberprüfung durch einen von\n, der duH:hgehenden Ausbildung nach § 23             ihr bestimmten Sachverständigen abhängig machen.\nFür die Erneuerung einer Erlaubnis, deren Gültig-\nDer Bewerber um die Erlaubnis für Berufshub-            keit länger als drei Jahre abgelaufen ist, hat der\nschrauberführer, der die durchgehende Ausbildung           Bewerber zusätzlich die theoretische Prüfung nach\nnach § 23 vorzeitig beendet, kann bei Vorliegen             § 25 zu wiederholen.\nder Voraussetzungen die Erlaubnis für Privathub-\nschrauberführer erwerben. Dabei wird die 15 Stun-\nden Alleinflug übersteigende Alleinflugzeit auf die                    7. Verkehrshubschrauberführer\nFlugzeit nach § 24 Abs. 2 angerechnet.\n§ 29\n§ 27\nFachliche Voraussetzungen,\nErteilung und Umfang der Erlaubnis,                         Erteilung und Umfang der Erlaubnis,\nLufüahrerschein                                              Luftfahrerschein\n(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des               (1) Inhabern der Erlaubnis für Berufshubschrau-\nLuftfahrerscheines     für      Berufsluftfahrzeugführer   berführer und der Musterberechtigung als verant-\nnach Muster 2, Beiblatt B, erteilt.                        wortlicher Hubschrauberführer für einen Hub-\n(2) Die Erlaubnis berechtigt zur Tätigkeit              schrauber der Lufttüchtigkeitsgruppe Verkehrshub-\n1. als Privathubschrauberführer,                           schrauber (§ 68 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5) wird auf\nAntrag die Erlaubnis für Verkehrshubschrauberfüh-\n2. im gewerbsmäßigen Luftverkehr und zu einer be-\nrer durch Aushändigung des Luftfahrerscheines für\nrufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher oder\nVerkehrsluftfahrzeugführer nach Muster 4, Bei-\nzweiter Hubsch\"rauberführer auf Hubschraubern\nblatt B, erteilt.\nder im Luftfahrerschein eingetragenen Muster.\n(2) Der Umfang der Erlaubnis richtet sich nach\n§ 27.\n§ 28\nGültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung                                       § 30\nder Erlaubnis                             Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung\n(1) Die Erlaubnis wird erteilt                                                 der Erlaubnis\n1. für die Tätigkeit als Berufshubschrauberführer             Für die Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Er-\nmit einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten,              neuerung der Erlaubnis gilt § 17 mit Ausnahme des\n2. für die Tätigkeit als Privathubschrauberführer           § 17 Abs. 4 Satz 3 sinngemäß. Für die Erneuerung\nmit einer Gültigkeitsdauer von 24 Monaten.              einer Erlaubnis, deren Gültigkeit länger als drei\nJahre abgelaufen ist, muß der Bewerber Inhaber\n(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht         der Erlaubnis für Berufshubschrauberführer und der\nabgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach           Musterberechtigung für einen Hubschrauber der\nAbsatz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber               Lufttüchtigkeitsgruppe Verkehrshubschrauber sein.\n18 Flugstunden als verantwortlicher Hubschrauber-\nführer innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf\nder Gültigkeit der Erlaubnis nachweist. Die nach-                             8. Motorseglerfühter\nzuweisende Flugzeit als verantwortlicher Hub-\nschrauberführer kann durch 30 Flugstunden als\n§ 31\nzweiter Hubschrauberführer ersetzt werden, wenn\nhierbei die Tätigkeit des verantwortlichen Hub-             Fachliche Voraussetzungen für Bewerber, die eine\nschrauberführers in dessen Begleitung und unter             Erlaubnis für Flugzeugführer, Hubschrauberiührer\nseiner Aufsicht ausgeübt worden ist. Die Hälfte der                 oder Segelflugzeugführer nicht besitzen\nnachzuweisenden Flugstunden kann durch einen\nUberprüfungsflug mit einem von der Erlaubnis-                  (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb\nbehörde anerkannten Sachverständigen ersetzt wer-           der Erlaubnis für Motorseglerführer sind\nden. Die nachzuweisende Flugzeit nach Satz 1 und 2          1. die theoretische Ausbildung,\nkann bis zu einem Drittel durch Flugzeit als ver-           2. die Flugausbildung,\nantwortlicher Führer von sonstigen Drehflüglern,            3. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk-\nFlugzeugen oder selbststartenden Motorseglern er-\ndienstes,\nsetzt werden.\n• 4. die erfolgreiche Teilnahme an einer Unterwei-\n(3) Für die Anrechnung von Flugzeiten als zweiter            sung in Sofortmaßnahmen am Unfallort.\nHubschrauberführer nach Absatz 2 gilt § 11 Abs. 3\nentsprechend.                                                  (2) Die theoretische Ausbildung umfaßt minde-\nstens 80 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten\n(4) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen\n24 Monate vor Ablegung der Prüfung nach § 33.\nist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber inner-\nSie erstreckt sich auf die Sachgebiete\nhalb der letzten 12 Monate vor Stellung des An-\ntrages auf Erneuerung der Erlaubnis die in Absatz 2         1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsichenmgsvor-\nbestimmten Voraussetzungen erfüllt und einen Ge-                schriften,\nschicklichkeitsflug unter Aufsicht eines Fluglehrers        2. Navigation,","Nt .'i --- Tag der Ausgabe: Bonn,, den 17. Januar 1976                           63\n3. Meteorologie,                                                                     § 34\n4. Technik,                                                Fachliche Voraussetzungen für Bewerber\" die eine\n5. Verhalten in besonderen FJHen,                          Erlaubnis für Flugzeugführer, Hubschrauberführer\noder Segelflugzeugführer besitzen\n(3) Die Flugausbildung umfaßt mindestens 35 Flug-\nstunden innerhalb der letzten 24 Monate vor Ab-               (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb\nlegung der Prüfung nach § 33 auf Motorseglern ver-         der Erlaubnis zum Führen von selbststartenden\nschiedener Muster, davon 15 Stunden Alleinflug.            Motorseglern sind\nWird die Flugausbildung innerhalb von fünf Mona-           1. für Bewerber, die eine Erlaubnis für Flugzeug-\nten abgeschlossen, so ermäßigt sie sich auf 25 Flug-           führer besitzen, eine Einweisung durch einen\nstunden, davon 10 Stunden Alleinflug.                          Fluglehrer mit der Berechtigung zum Ausbilden\nvon Motorseglerführern in die Führung und Be-\n(4) In der Flugausbildung nach Absatz 3 müssen              dienung von Motorseglern und deren Beherr-\nenthalten sein                                                 schung in besonderen Flugzuständen, in das Ver-\n1. je 60 Starts und Landungen, davon 10 Allein-                halten in Notfällen und bei Unfällen sowie die\nstarts und 10 Alleinlandungen auf drei verschie-           Durchführung von 10 Alleinstarts und 10 Allein-\ndenen Flugplätzen mit Ausnahme des Flugplatzes,            landungen mit selbststartenden Motorseglern, da-\nauf dem die Ausbildung durchgeführt wird, so-              von fünf Anflüge und Landungen bei abgestell-\nwie fünf Anflüge und Landungen ohne Fluglehrer             tem Motor,\nbei abgestelltem Motor.,                               2. für Bewerber, die eine Erlaubnis für Hubschra.u-\n2. die selbstünclige Vorln:-rei tung und Durchführung          berführer besitzen, eine Einweisung durch einen\neines Navigationsdrcieck.sfluges von mehr als              Fluglehrer mit der Berechtigung zum Ausbilden\n300 km Flu~rstrccke ab Alleinflug mi.t einer Z·vvi-        von Motorseglerführern in die Führung und Be-\nschenlandung auf einem mindestens 100 km ent-              dienung von Motorseglern und deren Beherr-\nfernten Flugplatz sowie einer weiteren Zwischen-           schung in besonderen Flugzuständen, in das Ver-\nlandung,                                                   halten in Notfällen und bei Unfällen sowie eine\n3. fünf Außenlandeübungen mit Fluglehrer mit oder              Flugzeit von fünf Flugstunden mit 10 Alleinstarts\nohne Aufsetzen,                                            und 10 Alleinlandungen mit selbststartenden\n4. eine theoretische und praktische Einweisung zur             Motorseglern, davon fünf Anflüge und Landun-\nBeherrschung des Motorseglers in besonderen                gen bei abgestelltem Motor,\nFlugzuständen, in das Verhalten in Notfällen und       3. für Bewerber, die eine Erlaubnis für Segelflug-\nbei Unfällen.                                              zeugführer besitzen, eine Einweisung durch einen\nFluglehrer mit der Berechtigung zum Ausbilden\n(5) Soll die Erlaubnis für den Start von nicht-             von Motorseglerführern in die Führung und Be-\nselbststartenden Motorseglern erteilt werden,, muß             dienung von Motorseglern und deren Beherr-\nin der Flugausbildung zusätzlich zu der in Absatz 4            schung in besonderen Flugzuständen, in das Ver-\nvorgeschriebenen Ausbildung die in § 40 für die                halten in Notfällen und bei Unfällen sowie eine\njeweilige Startart aufgeführte Anzahl von Starts,,             Flugzeit von fünf Stunden auf selbststartenden\ndie mit Motorseglern oder Segelflugzeugen durch-               Motorseglern; in der Flugzeit müssen 10 Allein-\ngeführt werden kann, enthalten sein.                           starts und 10 Alleinlandungen sowie ein Naviga-\ntionsdreiecksflug nach § 31 Abs. 4 Nr. 2 enthalten\n§  32                                sein.\nErleichterungen                           (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\nDie Flugausbildung mit Fluglehrer kann teilweise        Erlaubnis zum Führen von nicht-selbststartenden\nauf Flugzeugen oder Segelflugzeugen durchgeführt           Motorseglern sind\nwerden. Die Flugausbildung nach § 31 Abs. 4 Nr„ 3          1. für Bewerber„ die eine Erlaubnis für Flugzeug-\nund 4 ist auf Motorseglern durchzuführen. Als wei-             führer besitzen, eine Einweisung durch einen\nteres Muster im Sinne des § 31 Abs. 3 gilt auch ein            Fluglehrer mit der Berechtigung zum Ausbilden\nFlugzeug oder Segelflugzeug .                                  von Motorseglerführern in die Führung und Be-\ndienung von Motorseglern und deren Beherr-\nschung in besonderen Flugzuständen, in das Ver-\n§ 33\nhalten in Notfällen und bei Unfällen sowie eine\nPrfüung                                Flugzeit von fünf Stunden auf nicht-selbststarten-\n(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und             den Motorseglern oder Segelflugzeugen; in der\npraktischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach sei-             Flugzeit müssen 30 Starts und 30 Landungen, da-\nnem praktischen Können und seinem fachlichen                   von die in § 40 aufgeführte Anzahl von Starts\nWissen die an einen Führer von Motorseglern zu                 für die jeweilige Startart sowie weitere 10 Allein-\nstellenden Anforderungen erfünt.                               starts und 10 Alleinlandungen, enthalten sein,\n2. für Bewerber, die eine Erlaubnis für Hubsch\"rau-\n(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf\nberführer besitzen, eine Einweisung durch einen\n1. die in § 31 Abs, 2 aufgeführten Sachgebiete,                Fluglehrer mit der Berechtigung zum Ausbilden\n2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum              von Motorseglerführern in die Führung und Be-\nFühren und Bedienen von Motorseglern       11              dienung von Motorseglern und deren Beherr-\n3. das Verhalten in besonderen Flugzuständen in      11\nschung in besonderen Flugzuständen, in das Ver-\nNotfällen und bei. Unfällen .                              halten in Notfällen und bei Unfällen sowie eine","64                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nrJ ugzeit von 10 Stunden auf nicht-selbststarten-                      9. Segelflugzeugführer\ndt=m Motorseglern oder Segelflugzeugen; in der\nFlugzeit müssen 30 Starts und Landungen, davon                                   § 36\ndie in § 40 aufgeführte Anzahl von Starts für die\nFachliche Voraussetzungen\njewc~ilige Startart sowie weitere 10 Alleinstarts\nund 10 Alleinlandungen, enthalten sein,                   (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb\n3. für Bewerber, die eine Erlaubnis für Segelflug-         der Erlaubnis für Segelflugzeugführer sind\nzeugführer besitzen, eine Einweisung durch einen       1. die theoretische Ausbildung,\nFluglehrer mit der Berechtigung zum Ausbilden          2. die Flugausbildung,\nvon Motorseglerführern in die Führung und Be-          3. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk-\ndienung von nicht-selbststartenden Motorseglern            dienstes,\nund deren Beherrschung in besonderen Flug-\n4. die erfolgreiche Teilnahme an einer Unterwei-\nzuständen, in das Verhalten in Notfällen und bei\nsung in Sofortmaßnahmen am Unfallort.\nUnfällen sowie die Durchführung von fünf\nAlleinflügen mit Motorhilfe auf nicht-selbst-             (2) Die theoretische Ausbildung umfaßt minde-\nstartenden Motorseglern.                               stens 60 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten\nvier Jahre vor Ablegung der Prüfung nach § 38.\n(3) In den FälJen des Absatzes 1 Nr. 3 und des\nSie erstreckt sich auf die Sachgebiete\nAbsatzes 2 Nr. 1 und 2 hat der Bewerber in einer\nUberprüfung durch einen von der Erlaubnisbehörde            1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-\nbestimmten Sachverständigen nachzuweisen, daß er                schriften,\nnach seinem praktischen Können und seinem fach-             2. Navigation,\nlichen Wissen die an einen Motorseglerführer zu             3. Meteorologie,\nstelJenden Anforderungen erfüllt.                         4. Technik,\n5. Verhalten in besonderen Fällen.\n§ 35\n(3) Die     Flugausbildung   umfaßt    mindestens\nErteilung, Umfang, Gültigkeitsdauer,\n30 Flugstunden innerhalb der letzten vier Jahre vor\nVerlängerung und Erneuerung der Erlaubnis,\nAblegung der Prüfung nach § 38 auf Segelflugzeu-\nLuftfahrerschein\ngen verschiedener Muster, davon 15 Stunden Allein-\n(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des          flug. Wird die Flugausbildung innerhalb von 18 Mo-\nLuftfahrerscheines für Privatluftfahrzeugführer nach       naten abgeschlossen, so ermäßigt sie sich auf\nMuster 1, Beiblatt B, erteilt. Für nicht-selbststartende   25 Flugstunden, davon 10 Stunden Alleinflug.\nMotorsegler wird die zulässige Startart nach § 40\n(4) In der Flugausbildung nach Absatz 3 müssen\nin den Luftfahrerschein eingetragen.\nenthalten sein\n(2) Die Erlaubnis berechtigt zum Führen von            1. je 60 Starts und Landungen, davon je 20 Allein-\nMotorseglern der im Luftfahrerschein eingetragenen              starts und Alleinlandungen und drei Landungen\nArten am Tage entsprechend den eingetragenen                    aus ungewohnter Position mit Fluglehrer,\nStartarten. Sie berechtigt zum Führen von Motor-\n2. drei Landungen mit oder ohne Fluglehrer auf\nseglern bei Nacht in der Umgebung eines Flugplat-\nmindestens einem anderen Flugplatz als auf dem,\nzes, wenn der Erlaubnisinhaber eine Gesamtflug-\nauf dem die Ausbildung durchgeführt wird,\nerfahrung von 75 Stunden besitzt und je 10 Nacht-\nstarts und Nachtlandungen auf Motorseglern mit             3. die selbständige Vorbereitung und Durchführung\nFluglehrer durchgeführt hat. Die Erlaubnis zum                  eines Uberlandfluges als Alleinflug über eine\nFühren von selbststartenden Motorseglern wird auf               Flugstrecke von mindestens 50 km im Segelflug,\ndas Führen von nicht-selbststartenden Motorseglern         4. eine theoretische und praktische Einweisung zur\nerweitert, wenn der Bewerber die Voraussetzungen                Beherrschung des Segelflugzeuges in besonderen\nnach § 34 Abs. 2 Nr. 1 und Absatz 3 nachweist. Die              Flugzuständen, in das Verhalten in Notfällen und\nErlaubnis zum Führen von nicht-selbststartenden                 bei Unfällen.\nMotorseglern wird auf das Führen von selbststarten-                                   § 37\nden Motorseglern erweitert, wenn der Bewerber die\nErleichterungen\nVoraussetzungen nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 und Ab-\nsatz 3 nachweist.                                             (1) Die Flugausbildung mit Fluglehrer kann teil-\n(3) Für die Gültigkeitsdauer, die Verlängerung          weise auf Motorseglern durchgeführt werden.\n11nd die Erneuerung der Erlaubnis ist für selbst-          Motorsegler gelten als weiteres Muster im Sinne\nstartende Motorsegler § 5, für nicht-selbststartende       des § 36 Abs. 3.\nMotorsegler § 41 anzuwenden. Die hiernach nach-               (2) Für Bewerber, die eine Erlaubnis für Flug-\nzuweisenden Flugzeiten und Starts können durch             zeugführer besitzen, verringert sich die Flugausbil-\ndje gleiche Anzahl von Flugstunden und Starts auf          dung auf mindestens 10 Flugstunden auf Segelflug-\nFlugzeugen und Segelflugzeugen ersetzt werden, je-         zeugen, für Bewerber, die eine Erlaubnis für Hub-\ndoch sind mindestens fünf Starts in der jeweiligen         schrauberführer besitzen, auf mindestens 15 Flug-\nStartart nachzuweisen. Die Jfälfte der nachzuwei-          stunden auf Segelflugzeugen. In der Zeit müssen\nsenden Flugstunden und Starts können durch einen           je 2U Alleinstarts und Alleinlandungen und drei\nUberprüfungsflug mit einem von der Erlaubnis-              Landungen aus ungewohnter Position mit Fluglehrer\nbehörde anerkannten Sachverständigen ersetzt wer-          sowie die Flugausbildung nach § 36 Abs. 4 Nr. 3\nden.                                                       und 4 enthalten sein. § 40 bleibt unberührt.","Nr. 5 ---- Tag der Ausgabe: Bonn . den 11. Januar E'.9116                            65\n(3) Für Bewerber, die eine Erlaubnis für selbst-        Fuhrnr von Segelflugzeugen, Motorseglern,, Hug-\nstartende Motorsegler besi lzen, verringert sich die       zeugen oder Hubsduaubern. sowie die Vorausset-\nFlugausbildung auf Segelflugzeugen auf mindestens . rnngen für die Verlängerung mindestens -einer Start-\nfünf Flugstunden. In der Flugzeit müssen je                art nach Satz 2 im11.erhalb der letzten 24 Monate vo-c-\n15 Alleinstarts und Alleinlandungen und drei Lan-          Ablauf der Gültigkeit d.er Erlaubnis nachweist Dle\ndungen aus ungewohnter Position mit Fluglehrer             Verlängerung erstreckt sich au[ diejenigen einge-\nsowie die Flugausbildung nach § 36 Abs. 4 Nr. 3            tragenen Startarten„ für die in den letzten 24 Mona.-\nund 4 enthalten sein. § 40 bleibt unberührt Für            t,er1. vor Ablauf der Gültirgkeit der Erlaubnis minde-\nBewerber, die eine Erlaubnis für nicht-selbst-             stens fünf Starts nachgewiesen sind. Die Häme der\nstartende Motorsegler besitzen, wird eine Ausbil-          nach Satz 1 nachzm:veisenden Flugstunden und\ndung nicht gefordert.                                      Starts kann durch einen Uberprüfungsflug auf\neinem Segelflugzeug müt einem von der Erla.ubn1s-\n§ 38\nbehörde a.nerkanrilen Sachverständigen ersetzt wrec--\nPrüfung für Segelflugzeugführer               den.\n(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und             (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen\npraktischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach sei-         ist, kann erneuert werden, wenn der Be'i/rerbec-\nnem praktischen Können und seinem fachhchen                innerhalb der letzteIJ. 24 Monate vor Stellung d,es\nWissen die an einen Segelflugzeugführer zu stellen-        Antrages auf Emeuenmg der Erlaubnis die in Ab-\nden Anforderungen erfüllt.                                 satz 2 bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Absatz 2\nSatz 3 findet kein,e Amvendung. Die Erlaubnts-\n(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf         behörde kann die Erneuerung von einer Ubec·-\n1. die in § 36 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,,           prüfung durch einen von ihr bleshmmt,en Sachver-\n2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten ständigen abhängig machen. Für die Erneuerung\nzum Führen und Bedienen von Segelflugzeugen,           einer Erlaubnis., deren Gültigkeit län1g-er als fünf\n3. das Verhalten in besonderen Flugzuständen, in           Jahre abgelaufen ist., hat der Bewerber zusätzHch\nNotfällen und bei Unfällen.                            die th:eorehsche Prüfung nach § 38 zu vvied.erholetL\n§ 39                                                10. Farnschirmsprimger\nErteilung und Umfang der Erlaubnis,,\nLuftfahrerschein                                                        § 42\n(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des\nf achltkin1e VoraussetmnrgeitU\nLuftfahrerscheines für Privatluftfahrzeugführer nach            (!) Fachhche Voraussetzungen für den fa,werb\nMuster 1, Beiblatt C, erteilt. Die zulässige Startart      der Erlaubnis für FaHsdürmspringer s~n.d\nnach § 40 wird in den Luftfahrerschein eingetragen.         L die theoretische AusbHdtu11.,q.\n(2) Die Erlaubnis für Segelflugzeugführer berech-       2. die praktische Ausbildung,\ntigt zum Führen von Segelflugzeugen entsprechend           3. die erfolgreidh.e Teilnahme an einer Un~er'wei-\nden eingetragenen Startarten am Tage.                            sung in Sofo.rtmaßna.hmen am l:nfo.Hort\n(2) Di,e theoretische Ausbildung um[a!ßt minde-\n§ 40                           stens 30 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten.\nZulässige Startarten                    24 Monate vor Ablegung der Prüfung n,ach § 43.\nDie Erlaubnis nach § 39 wird für diejenigen Start-      Sie erstreckt sich au[ die Sachgebiete\narten erteilt, in denen der Bewerber ausgebildet            1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugstcherungsvor-\nworden ist. Die Ausbildung muß mindestens um-                    schriftern.,\nfassen                                                     2. Theorie des [rei,en f aHes.\n1. für den Windenstart 10 Starts mit Fluglehrer und        3, Meteorolo,gie.\n10 Alleinstarts,                                      4. Technik,\n2. für den Flugzeugschleppstart fünf Starts mit Flug-      5. Verhalt,en lin b,esonder.e:J. FäHen. und b:et UnfälLect.\nlehrer und fünf Alleinstarts,\n(3) Die praktische Ausbildung umfi.ül:\n3. für die Ausführung einer sonstigen Startart\n10 Starts mit Fluglehrer und 10 Alleinstarts. Der\nL das Packen von FaH:schirmen,\nBundesminister für Verkehr kann Ausnahmen               2. Bodenübun:gen,\nverfügen.                                             3. mindestens je W Ausbildungssprünge mit auto-\nmatischer und manueHer Auslösung innerhalb\n§ 41\nder letzten 18 t,i/[onat.e vor Abaegung der Prüfonq\nGültigkeitsdauer, Verlängerung und lEm,eu,erun,g              nach§ 43,\nder Erlaubnis                                                           §    43\n(1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeit von                                        lPrli.ih.111!1 9\"\n1\n24 Monaten erteilt.                                             (q   Der Be\"verbN hat in einer Ui.eoreUschen urrd\n(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht          praktischen Prüftmg nachzuweisen, daßi er nach s~l-\nabgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach           nem praktischert Können und sei.nem fachHchect\nAbsatz 1 verlängert werden, wenn der Bm,verber              VVissen die an einen Fallschtrmspringer zu steHea-\n10 Flugstunden oder 30 Starts als veranhvorUicher          d,en Anforderungen erfoHt.","66                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf       3. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk-\n1. die in § 42 Abs. 2 und 3 Nr. 1 aufgeführten Sach-           dienstes,\ngebiete,                                             4. die erfolgreiche Teilnahme an einer Unterwei-\nsung in Sofortmaßnahmen am Unfallort.\n2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum\nAbspringen mit Fallschirmen,                            (2) Die theoretische Ausbildung umfaßt minde-\n3. das Verhalten in Notfällen und bei Unfällen.\nstens 60 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten\ndre.i Jahre vor Ablegung der Prüfung nach § 47. Sie\nerstreckt sich auf die Sachgebiete\n§  44                          1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-\nErteilung und Umfang der Erlaubnis,                 schriften,\nLuftfahrerschein                    2. Navigation,\n(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des         3. Meteorologie,\nLuftfahrerscheines für Fallschirmspringer nach Mu-        4. Technik,\nster 5 erteilt.                                           5. Verhalten in besonderen Fällen und bei Unfällen.\n(2) Die Erlaubnis berechtigt zu Fallschirmsprün-          (3) Die Fahrausbildung umfaßt bei Verwendung\ngen mit automatischer und manueller Auslösung.            von Gasballonen mindestens 10 Ausbildungsfahrten\nDie Erlaubnis wird auf Fallschirmsprünge mit auto-        innerhalb der letzten drei Jahre vor Ablegung der\nmatischer Auslösung beschränkt, wenn die prak-            Prüfung nach § 47 mit einer durchschnittlichen\ntische Ausbildung nach § 42 Abs. 3 Nr. 3 nur Fall-        Dauer von je zwei Stunden. Die Fahrausbildung um-\nschirmsprünge mit automatischer Auslösung umfaßt          faßt bei Verwendung von Heißluftballonen minde-\nhat.                                                      stens 20 Stunden Fahrzeit mit mindestens je\n§ 45                           50 Starts und Landungen innerhalb der letzten drei\nJahre vor Ablegung der Prüfung nach§ 47.\nGültigkeitsdauer, Verlängerung\nund Erneuerung der Erlaubnis                   (4) In den Ausbildungsfahrten nach Absatz 3 müs-\nsen enthalten sein\n(1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer\n1. fünf Stunden Fahrzeit bei Temperaturen über\nvon 24 Monaten erteilt.\n20° Celsius, gemessen in Bodennähe,\n(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht      2. fünf Stunden Fahrzeit bei Temperaturen unter\nabgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach               0° Celsius, gemessen in Bodennähe.\nAbsatz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber\nzwei Sprünge mit manueller Auslösung innerhalb                                       § 47\nder letzten 12 Monate vor Ablauf der Gültigkeit der                                Prüfung\nErlaubnis nachweist. Bei Verlängerung einer nach\n§ 44 Abs. 2 Satz 2 beschränkten Erlaubnis sind die            (1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und\nnach Satz 1 nachzuweisenden zwei Sprünge mit               praktischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach sei-\nmanueller Auslösung durch zwei Sprünge mit auto-           nem praktischen Können und seinem fachlichen\nmatischer Auslösung zu ersetzen.                           Wissen die an einen Freiballonführer zu stellenden\nAnforderungen erfüllt.\n(3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen\nist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber                  (2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf\ninnerhalb der letzten 12 Monate vor Stellung des          1. die in § 46 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,\nAntrages auf Erneuerung der Erlaubnis vier Sprünge         2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum\nmit manueller Auslösung ausgeführt hat. Bei Er-                Führen von Freiballonen.\nneuerung einer nach § 44 Abs. 2 Satz 2 beschränkten\nErlaubnis sind die nach Satz 1 nachzuweisenden                                      § 48\nvier Sprünge mit manueller Auslösung durch vier\nSprünge mit automatischer Auslösung zu ersetzen.                    Erteilung und Umfang der Erlaubnis,\nIst die Erlaubnis länger als drei Jahre abgelaufen,                           Luftfahrerschein\nhat der Bewerber zusätzlich die theoretischen                 (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des\nKenntnisse nach § 42 Abs. 2 vor einem durch die           Luftfahrerscheines für Privatluftfahrzeugführer nach\nErlaubnisbehörde       bestimmten Sachverständigen        Muster 1, Beiblatt D, erteilt. In den Luftfahrerschein\nnachzuweisen.                                             wird diejenige Freiballonart eingetragen, auf der\nder Bewerber ausgebildet worden ist und die Prü-\nfung nach § 47 abgelegt hat.\n11. Freiballonführer\n(2) Die Erlaubnis berechtigt zum Führen von Frei-\nballonen der im Luftfahrerschein eingetragenen Art\n§ 46\nam Tage. Sie kann auf das Führen von Freiballonen\nFachliche Voraussetzungen                  bei Nacht erweitert werden, wenn der Bewerber\nzwei Fahrten während der Nacht mit einem Frei-\n(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb\nballonführer, dessen Erlaubnis auf das Führen von\nder Erlaubnis für Freiballonführer sind\nFreiballonen bei Nacht erweitert ist, mit einer\n1. die theoretische Ausbildung,                           durchschnittlichen Dauer von je zwei Stunden nach-\n2. die Fahrausbildung,                                    weist.","Nr 5 --TiJ,g d er Ausgabe: Bonnu den 17.Januar 1916\n1\n1\n67\nPl   Ernrc: IEdötubni-,, die lmn führen von Gasbal-            (3) Die    Fahrausbildung     umfaßt     mindestens\nlonen IF:\"recbtigL lka:nm auf das Führen von Heißluft-          50 Stunden Fahrzeit innerhalb der letzten 24 Monate\nuaHonen enxeitert werden,, ,.,,enn der Bewerber eine            vor Ablegung der Prüfung nach § 51 bei verschiede-\nz.us,Jtzhche Fahrctusbildun9 au[ HeifHu.ftballonen              nen VVetterlagen und unterschiedlichen Temperci-\nvon mindestens 6 StundPn Fahrzeit und 12 Landun-                turen.\ngen nachv,;eisl..\n(4) In der Fahrausbildung müssen mindestens ent-\n(4) Eine Erlaubnis, dje zurn Führen \\'ürll Heißluft-        halten sein\nbaHonen berechtigt, kann auf das Führen von Gas-\n1. 20 Fahrten mit Lehrer, davon eine selbständig\nllaHonen en:veiterl werden., ,senn der Bewerber eine\nvorbereitete Fahrt über eine Strecke von minde-\nzusä.1zhche Fahrausbildung auf GasbaHonen von\nstens 150 km,\nrrnind(;:;tc·nrs; 6 Fahrten rrtit einer durchschniUHchen\nD,:i.ur·r 1;on Z\\vei S1undc,n nMhwt•ic;t                        2. 15 Alleinfahrten mit mindestens 10 Fahrstunden.,\n3. die selbständige Vorbereitung und Durchführung\neiner Navigationsfahrt von mehr als drei Stunden\nFahrdauer als Alleinfahrt,\nGfüUgkeitsdauer,, \\'erlängienllfögf\n4. 10 Fahrstunden nach Instrumenten ohne Sicht\nund Emeuernng der Errlaullm[:s\nnach außen und zur Einführung in Navigations-\n0) Die Erlaubnis vdrd mit ,pjner Gültigkeitsdauer               verfahren mittels bodenabhängiger Funknaviga-\nvon 24 Monaten erteilt                                              tions- und Radarhilfen sowie in den Gebrauch\nvon Funknavigationsgeräten mit Lehrer,\n(2) IEine Erlaubnis, ch~n·n Gültigkeit noch nicht\nabgelaufen ist kann um ehe Gültigkeitsdauer nach\n1\n5. je drei Landungen mit und ohne Lehrer während\nAbsatz l ver!Jngert \\Yerdcn, vtenn der Bewerber                     der Nacht,\nzwei Fahrten als verantwortlicher FreibaHonführer               6. das Lösen und Verbringen des Luftschiffes am\ninnerhaHj) der letzten 2.:l ~'lonate,1 davon mindestens             Mast,\neine Fahrt innerhalb der letiten 12 Monate vor Ab-              7. theoretische und praktische Einweisungen zur\niauf ,der GültigkPil der Edaulmis, nc1chweist                       Beherrschung des Luftschiffes in besonderen\n(Jj Eine Erlaubnis, deH'n Gültigkeit abgelaufen                 Fahrzuständen, in das Verhalten in Notfällen und\nist,, ktmn Pnwuert ·werden \\,·enn der Bewerber die\n1\nbei Unfällen.\nnach § 47 geforderten Kem1tnisse und Fähigkeiten\n(5) Für Bewerber., die Inhaber einer Erlaubnis für\nerneut durch einE~ Fahrt n1ü ei111:c,n fr'l'ibaHon[ührer\nLufUahrzeugführer sowie der Berechtigung zur\nmit LehcbnPchtigunq ndchw,.,(•c,t\nDurchführung kontrollierter Sichtflüge oder der In-\nstrumentenflugberechtigung sind, verringert sich\ndie Fahrzeit nach Absatz 3 auf 40 Stunden. Absatz 4\nNr. 1 bis 3 und 5 bis 7 bleibt unberührt\n§ 51\nPrüfung\np )! Fachhche Vor,rnssP! 1ta19en hü den Erv1:erb\nder Eda.ubnis förr LullsctiiUuiut,r sind                           (q Der Bewerber hat in einer theoretischen und\nL der Nach\\\\.'Cis ausreichender Kenntrüsse in der              praktischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach sei-\nenglischen Sprache .sov,,ie in den Fachgebieten            nem praktischen Können und seinem fachlichen\nMathematik, Physik und Chemie in einer Uber-               Wissen die an einen Luftschifführer zu stellenden\nprüf ung vor einem. ,:cm der !Edaubnisbehörde an-          Anforderungen erfüllt\nerkannten Sachversttindi,gen vor Beginn der theo-             (2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf\nreÜschen Ausbildung nach Nununer 2,\n1. die in § 50 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete„\n2. ehe theoretische Ausbildung\n2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum\n3. die Fahrausbildung,\nFühren und Bedienen von Luftschiffen,\n4. die Berechtigung zur Ausübun,g di:         0\n.:; Sprechfunk-\ndienstes in englischer Spra.chr.::,.                       3. das Verhalten in besonderen Fahrzuständen\" i1n\nNoUäHen und bei Unfällen.\n5. die erfolgreiche Tednahme an einer Ausbildung\nin Erster ffüfo.\n§ 52\n(2) Die      theoreUsch:e Au.,,lJildung umfolJt minde-\nstens 300 Untcrrichtsstund,c•n innerhalb der letzten                      Erteilung und Umfang der Erllaubnis,\n24 Monate vor Ablegung der Prüfung nach § 51. Sie                                   LuiUahrerschein\nerstreckt sich i:w[ ehe Sachqeb(rpte\n(1) Die Erlaubnis ·wird durch Aushändigung des\n1. Luftrecht Luft vrr:rkPhr-;- und Flugsicherungsvor-           Luftfahrerscheines      für    Berufsluftfahrzeugführer\nschriHen,.                                                 nach Muster 2, Beiblatt C, erteilt,\n2. Nav1gahon„\n(2) Die Erlaubnis berechtigt zu einer Tätigkeit als\n3. Meleorologte,                                                verantwortlicher Luftschifführer auf Luftschiffen der\n4 . Technik„                                                    im Luftfahrerschein eingetragenen Muster für Fahr-\nS. Verha[tcn ~n besonderen IFcüien.                             ten am Tage,","68                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 53                             (4) In der praktischen Tätigkeit müssen enthalten\nGültigkeitsdauer, Verlängerung              sein\nund Erneuerung der Erlaubnis               1. 20 Standortbestimmungen mittels Astronaviga-\ntion,\n(1) Dje Erlaubnis wird mil einer Gültigkeitsdauer\nvon 12 Monc:llen erteilt.                                 2. 20 Standortbestimmungen mittels anderer Navi-\ngationshilfen,\n(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht\nabgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach         3. 10 Standortbestimmungen mittels Astronaviga-\nAbsatz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber                 tion, kombiniert mit anderen Navigationshilfen,\nfünf Fahrten als verantwortlicher Luftschifführer         4. 10 Langstreckenflugplanberechnungen,\ninnerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf der Gül-       5. 10 Berechnungen des Flugweges mit geringstem\ntigkc:üt der Erlaubnis nachweist. Der Nachweis kann           Zeitbedarf,\ndurch eim~ Uberprüfungsfahrt mit einem von der            6. eine theoretische und praktische Einweisung in\nErl au bni s be hörde anerkannten Sachverständigen            das Verhalten in Notfällen und bei Unfällen.\nersetzt werden.\nDie Standortbestimmungen und Flugplanberechnun-\n(3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen       gen müssen zur Flugdurchführung Anwendung ge-\nist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber              funden haben.\ninnerhalb der letzten 12 Monate vor Stellung des\nAntrages auf Erneuerung der Erlaubnis die in Ab-             (5) Für Inhaber der Langstreckenflugberechtigung\nsatz 2 bestimmten Voraussetzungen erfüllt und in          ermäßigt sich die praktische Tätigkeit nach Absatz 3\neiner Uberprüfungsfahrt mit einem von der Erlaub-         auf 100 Flugstunden.\nnisbehörde bestimmten Sachverständigen das Fort-\n§ 55\nbestehen seiner Kenntnisse und Fähigkeiten nach-\nweist. Für die Erneuerung einer Erlaubnis, deren                                  Prüfung\nGültigkeit länger als drei Jahre abgelaufen ist, hat         (1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und\nder Bewerber zusätzlich die theoretische Prüfung          praktischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach sei-\nnach § 51 zu wiederholen.                                 nem praktischen Können und seinem fachlichen\nWissen die an einen Flugnavigator zu stellenden\n13. Flugnavigatoren                    Anforderungen erfüllt.\n(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf\n§ 54                          1. die in § 54 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,\nFachliche Voraussetzungen                2. das Verhalten in Notfällen und bei Unfällen.\n(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb\nder Erlaubnis für Flugnavigatoren sind                                              § 56\n1. der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der\nErteilung und Umfang der Erlaubnis,\nenglischen Sprache sowie in den Fachgebieten\nMathematik und Physik in einer Uberprüfung vor                           Luftfahrerschein\neinem von der Erlaubnisbehörde anerkannten              (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des\nSachverständigen vor Beginn der theoretischen        Luftfahrerscheines für Flugnavigatoren nach Mu-\nAusbildung nach Nummer 2,                            ster 6 erteilt.\n2. die theoretische Ausbildung,                              (2) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der\n3. die praktische Tätigkeit,                              Tätigkeit eines Flugnavigators bei der Vorbereitung\n4. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk-          und Durchführung von Flügen auf Luftfahrzeugen\ndienstes bei Flügen nach Instrumentenflugregeln,     aller Art.\n5. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung                                   § 51\nin Erster Hilfe.\nGültigkeitsdauer, Verlängerung\n(2) Die theoretische Ausbildung umfaßt minde-                      und Erneuerung der Erlaubnis\nstens 600 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten\n(1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer\n24 Monate vor Ablegung der Prüfung nach § 55. Sie\nvon 12 Monaten erteilt.\nerstreckt sich auf die Sachgebiete\n1. Luftrecht, Luftverkehrs-• und Flugsicherungsvor-         (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht\nschriften,                                           abgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach\nAbsatz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber\n2. Navigation,\n50 Stunden Flugzeit als Flugnavigator innerhalb der\n3. Meteorologie,                                          letzten 12 Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Er-\n4. Technik,                                              laubnis. nachweist. Die Hälfte der nachzuweisenden\n5. Verhalten in besonderen Fällen.                        Flugstunden kann durch einen Uberprüfungsflug mit\neinem von der Erlaubnisbehörde anerkannten Sach-\n(3) Die praktische Tätigkeit umfaßt mindestens\n200 Flugstunden, in denen der Bewerber die Tätig-         verständigen ersetzt werden.\nkeit eines Flugnavigators in Begleitung und unter             (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen\nder Aufsicht eines Flugnavigators ausgeübt hat, da-       ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber die\nvon mindestens 150 Flugstunden innerhalb der letz-        Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt. Die Erlaub-\nten 12 Monate vor Ablegung der Prüfung nach § 55.         nisbehörde kann die Erneuerung von einer Uberprü-","Nr. 5 ~~~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1976                         69\nfung durch einen von ihr bestimmten Sachverstän-           (6) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 5\ndigen abhängig machen. Für die Erneuerung einer         kann abgesehen werden, wenn die theoretische Aus-\nErlaubnis, deren Gültigkeit länger als drei Jahre       bildung nach Absatz 2 mindestens 500 Unterrichts-\nabgelaufen ist, hat der Bewerber zusätzlich die theo-    stunden umfaßt, in denen die durch die praktische\nretische Prüfung nach § 55 zu wiederholen.              Tätigkeit zu erwerbenden Kenntnisse zusätzlich\nvermittelt werden.\n14. Flugingenieure                      (7) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 6\nkann abgesehen werden, wenn der Bewerber in\n§ 58                          einer Uberprüfung durch einen von der Erlaubnis-\nFachliche Voraussetzungen                behörde bestimmten Sachverständigen einen min-\n(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb         destens gleich hohen Wissensstand nachweist.\nder Erlaubnis für Flugingenieure sind\n1. der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der                                  § 59\nenglischen Sprache in einer Uberprüfung vor                                 Prüfung\neinem von der Erlaubnisbehörde anerkannten\nSachverständigen vor Beginn der theoretischen          Der Bewerber hat in einer theoretischen Grund-\nAusbildung nach Nummer 2,                           prüfung und einer theoretischen und praktischen\nPrüfung zum Erwerb der Berechtigung für das in\n2. die theoretische Ausbildung,\nder Ausbildung verwendete Flugzeugmuster nach-\n3. die praktische Ausbildung,                           zuweisen, daß er nach seinem praktischen Können\n4. die praktische Tätigkeit,                            und seinem fachlichen Wissen die an einen Flug-\n5. eine praktische Tätigkeit von 12 Monaten in der      ingenieur zu stellenden Anforderungen erfüllt. § 3\nHerstellung, Instandhaltung oder Änderung von       Abs. 2 gilt sinngemäß.\nFlugzeugen, Drehflüglern oder Luftschiffen und\nbeim Betrieb von Luftfahrzeugen, davon 6 Mo-                                 §  60\nnate innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung            Erteilung und Umfang der Erlaubnis,\ndes Antrages auf Erteilung der Erlaubnis,                              Luftfahrerschein\n6. der erfolgreiche Besuch einer Fach- oder wissen-        (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des\nschaftlichen Hochschule mit einschlägiger Fach-     Luftfahrerscheines für Flugingenieure nach Mu-\nrichtung,\nster 7 erteilt.\n7. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung\nin Erster Hilfe,                                       (2) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der\nTätigkeit eines Flugingenieurs an Bord von Luft-\n8. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk-        fahrzeugen des im Luftfahrerschein eingetragenen\ndienstes bei Flügen nach Instrumentenflugregeln.\nMusters.\n(2) Die theoretische Ausbildung umfaßt minde-           (3) Für den Erwerb einer weiteren Musterberech-\nstens 300 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten      tigung sind die §§ 67 und 69 sinngemäß anzuwen-\n24 Monate vor Ablegung der Prüfung nach § 59. Sie\nden.\nerstreckt sich auf die Sachgebiete\n1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-                               § 61\nschriften,                                                      Gültigkeitsdauer, Verlängerung\n2. Navigationsgrundlagen,                                            und Erneuerung der Erlaubnis\n3. Meteorologie,\n(1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer\n4. Technik,                                             von 12 Monaten erteilt.\n5. Verhalten in besonderen Fällen.\n(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht\n(3) Die praktische Ausbildung umfaßt eine theo-      abgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach\nretische und praktische Einweisung in die Bedie-        Absatz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber\nnung des Luftfahrzeuges, für das die Erlaubnis er-      30 Stunden als Flugingenieur innerhalb der letzten\nteilt werden soll, im Normalflug und in besonderen       12 Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Erlaubnis\nFlugzuständen sowie in das Verhalten in Notfällen       nachweist.\nund bei Unfällen.\n(3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen\n(4) Die praktische Tätigkeit im Anschluß an die      ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber die\npraktische Ausbildung nach Absatz 3 umfaßt minde-       Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt. Die Erlaub-\nstens 200 Flugstunden, in denen der Bewerber die        nisbehörde kann die Erneuerung von einer Uberprü-\nTätigkeit eines Flugingenieurs in Begleitung und        fung durch einen von ihr bestimmten Sachverstän-\nunter Aufsicht eines hierfür von der Erlaubnisbe-       digen abhängig machen. Für die Erneuerung einer\nhörde anerkannten Flugingenieurs innerhalb der          Erlaubnis, deren Gültigkeit länger als drei Jahre\nletzten 24 Monate vor Stellung des Antrages auf         abgelaufen ist, hat der Bewerber zusätzlich die\nErteilung der Erlaubnis ausgeübt hat.                   theoretische Grundprüfung nach § 59 zu wieder-\n(5) Von den 200 Flugstunden nach Absatz 4 kön-       holen.\nnen 100 Stunden durch Ubungsstunden auf einem              (4) Für die Verlängerung und Erneuerung einer\nvon dem Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Flug-           eingetragenen Musterberechtigung ist § 70 sinnge-\nübungsgerät ersetzt werden.                             mäß anzuwenden.","10                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n] S. ßordwarte auf Hubschraubern                                         § 64\nün Bundesgrenzschutz                              Erteilung und Umfang der Erlaubnis,\nund bei der Polizei                                       Luftfahrerschein\n(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des\n§ 62                           Luftfahrerscheines für Bordwarte auf Hubschrau-\nfachliche Voraussetzungen                 bern im Bundesgrenzschutz und bei der Polizei nach\nMuster 8 erteilt.\nP) fachliche Voraussetzungen für den Erwerb\n(2) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der\ndn Erlaubnis für Bordwarte auf Hubschraubern im\nTätigkeit eines Bordwartes an Bord von Hubschrau-\nBundesgrenzschutz und bei der Polizei sind\nbern des im Luftfahrerschein eingetragenen Musters\n] der Nachweis ausreichender Kenntnisse in den            im Bundesgrenzschutz und bei der Polizei.\nFachgebieten Mathematik, Physik und Chemie,             (3) Für den Erwerb einer weiteren Musterberech-\n2. die theoretische Ausbildung,                           tigung sind die §§ 67 und 69 sinngemäß anzuwen-\nden.\n3. die praktische Ausbildung,\n§ 65\n4. eine Berufsausbildung als Facharbeiter oder Ge-\nselle mit Lehrabschlußprüfung auf einem für die                  Gültigkeitsdauer, Verlängerung\nTätigkeit eines Bordwartes förderlichen Fach-                      und Erneuerung der Erlaubnis\ngebiet,                                                 (1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer\n5. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung         von 12 Monaten erteilt.\nin Erster Hilfe,                                        (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht\n6. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk-          abgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach\ndienstes in deutscher Sprache.                       Absatz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber\n30 Stunden als Bordwart innerhalb der letzten\n(2) Die theoretische Ausbildung umfaßt minde-         12 Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Erlaubnis\nstens 500 Stunden innerhalb der letzten 24 Monate         nachweist.\nvor Ablegung der Prüfung nach § 63. Sie erstreckt            (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen\nskh auf die Sachgebiete                                   ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber die\nVoraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt. Die Erlaub-\n] . Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-\nnisbehörde kann die Erneuerung von einer Uber-\nschriften,\nprüfung durch einen von ihr bestimmten Sachver-\n2. Navigation,                                            ständigen abhängig machen. Für die Erneuerung\n3. Meteorologie,                                          einer Erlaubnis, deren Gültigkeit länger als drei\nJahre abgelaufen ist, hat der Bewerber zusätzlich\n4. Technik,                                               die theoretische Prüfung nach § 63 zu wiederholen.\n5. Verhalten in besonderen Fällen.                           (4) Für die Verlängerung und Erneuerung einer\neingetragenen Musterberechtigung hat der Bewer-\nP) Die praktische Ausbildung umfaßt\nber fünf Stunden als Bordwart innerhalb der letzten\n] . eine theoretische und praktische Einweisung in         12 Monate vor Stellung des Antrages auf Verlänge-\ndie Bedienung des Hubschraubers, für den die         rung oder Erneuerung der Berechtigung nachzuwei-\nErlaubnis erteilt werden soll, im Normalflug und     sen.\nin besonderen Flugzuständen sowie in das Ver-\nhalten in Notfällen und bei Unfällen,                                16. Musterberechtigung\n2. eine Einweisung in die Instandhaltung des Hub-\nschraubers, für den die Erlaubnis erteilt werden                               § 66\nsoll.\nMusterberechtigung für Luftfahrzeugführer\n(4} Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4            Flugzeugführer, Führer von Hubschraubern, Luft-\nkann abgesehen werden, wenn der Bewerber in                schiffen und Luftfahrzeugen nach § 98 bedürfen zum\neiner Uberprüfung durch einen von der Erlaubnis-           Führen oder Bedienen eines Luftfahrzeuges der in\nbe hörde bestimmten Sachverständigen mindestens            dem Luftfahrerschein eingetragenen Berechtigung\ng]eichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten nach-            für dieses Muster (Musterberechtigung).\nv11eist.\n§ 63                                                    § 67\nPrüiung                                        Fachliche Voraussetzungen\nDer Bewerber hat in einer theoretischen und prak-         (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb\nhschen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem            der Musterberechtigung sind eine theoretische und\npraktischen Können und seinem fachlichen Wissen            praktische Einweisung des Luftfahrzeugführers auf\ndie an einen Bordwart auf Hubschraubern im Bun-            diesem Muster innerhalb der letzten 6 Monate vor\ndesgrenzschutz und bei der Polizei zu stellenden           Stellung des Antrages auf Erteilung der Berechti-\nAnforderungen erfüllt. § 3 Ahs. 2 gilt sinngemäß.          gung.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1976                           71\n(2) Die Einweisung hat sich auf die Vermittlung        (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 haben die\nvon Kenntnissen über den Aufbau und die Ausrü-        Flugzeugführer, die nur Inhaber der Erlaubnis für\nstung des Luftfahrzeuges, auf die Vermittlung der     Privatflugzeugführer sind, unbeschadet der Einwei-\nFähigkeit zur sicheren Führung und Bedienung des      sung nach § 67 Abs. 2 in einer theoretischen Prüfung\nLuftfahrzeuges im Normalflug und in besonderen        nachzuweisen, daß siie die für den Erwerb der Er-\nFlugzuständen sowie auf das Verhalten in Notfällen    laubnis geforderten Kenntnisse erweitert und ver-\nund bei Unfällen zu erstrecken. Die Einweisung        tieft haben, soweit dies für den erstmaligen Erwerb\nist von dem Fluglehrer oder dem nach § 92 berech-      einer Musterberechtigung für Flugzeuge dieser Art\ntigten Luftfahrzeugführer zu bescheinigen. In der     erforderlich ist.\nBescheinigung ist die ordnungsgemäße Durchführung         (5) Für Führer von Hubschraubern und von Luft-\nder Einweisung zu versichern.                         fahrzeugen nach § 98 gelten die Absätze 1 bis 4\n(3) Soll sich eine im Luftfahrerschein eingetra-   sinngemäß. Der Bundesminister für Verkehr kann\ngene Instrumentenflugberechtigung auf Luftfahr-       in den Fällen des Absatzes 2 bei Hubschrauberfüh-\nzeuge des Musters erstrecken, für das die Einwei-     rern von dem Besitz der Instrumentenflugberechti-\nsung erfolgt, muß die Einweisung nach Absatz 2         gung Ausnahmen verfügen.\nSatz 1 auch für Flüge nach den Instrumentenflug-\nregeln erfolgen. Die Vorschriften über die Instru-                              § 69\nmentenflugberechtigung für mehrmotorige Flug-              Erteilung und Umfang der Musterberechtigung\nzeuge (§§ 71 ff.) bleiben unberührt.             ·\n(1) Die Musterberechtigung wird durch Eintra-\n(4) In besonderen Fällen, insbesondere bei Neu-    gung in den Luftfahrerschein erteilt. Sie kann für\nentwicklungen und für Luftfahrzeuge, für die eine     einzelne Muster oder als Sammeleintragung für\ndeutsche Musterzulassung noch nicht erteilt ist,      mehrere Muster erteilt werden. Der Inhaber ist im\nkann eine Musterberechtigung ohne die Vorausset-      Rahmen der erteilten Erlaubnis berechtigt, Luftfahr-\nzungen des Absatzes 2 Satz 2 erteilt werden, wenn     zeuge des oder der eingetragenen Muster zu führen\nhierdurch die Sicherheit des Luftverkehrs und die     und zu bedienen.\nöffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet\nwerden.                                                   (2) Die Musterberechtigung kann mit Auflagen\nversehen und insbesondere auf die Tätigkeit als\n§ 68                        zweiter Luftfahrzeugführer oder auf Flüge nach den\nFachliche Voraussetzungen in bestimmten Fällen       Sichtflugregeln beschränkt werden. Die Erlaubnis-\nbehörde kann die Erteilung der Musterberechtigung\n(1) Flugzeugführer, die erstmalig eine Muster-     von einer theoretischen und praktischen Uberprü-\nberechtigung für ein mehrmotoriges Flugzeug er-       fung durch einen von ihr bestimmten Sachverständi-\nwerben wollen, müssen eine Gesamtflugzeit von         gen abhängig machen.\n100 Stunden auf Flugzeugen nachweisen. Das glei-          (3) Die Musterberechtigung wird als Sammelein-\nche gilt für Flugzeugführer, die erstmalig eine Mu-   tragung für solche Luftfahrzeuge erteilt, die vom\nsterberechtigung für ein Flugzeug mit Strahlantrieb   Bundesminister für Verkehr als gleichwertig aner-\nerwerben wollen oder von Flugzeugen mit Strahl-       kannt sind.\nantrieb auf ein Flugzeug mit Propellerantrieb über-\ngehen wollen. Der Bundesminister für Verkehr kann         (4) Bei einer Sammeleintragung muß der Luftfahr-\nfür bestimmte Flugzeugmuster Ausnahmen von            zeugführer vor Antritt eines Fluges mit einem Mu-\nSatz 1 verfügen.                                      ster, das er bisher nicht oder innerhalb der letzten\n24 Monate nicht geführt oder bedient hat, durch\n(2) Flugzeugführer, die sich erstmalig auf einem   einen Fluglehrer oder Einweisungsberechtigten\nFlugzeug der Lufttüchtigkeitsgruppe Verkehrsflug-      nach § 92 theoretisch und praktisch vertraut gemacht\nzeuge als verantwortlicher Flugzeugführer betätigen    worden sein. Das theoretische und praktische Ver-\nwollen, müssen für den Erwerb der Musterberechti-      trautmachen hat sich auf den Aufbau und die Aus-\ngung eine Gesamtflugzeit von 900 Stunden auf Flug-     rüstung des Luftfahrzeuges, auf die Führung und\nzeugen als verantwortlicher oder zweiter Flugzeug-     Bedienung des Luftfahrzeuges im Normalflug und in\nführer sowie den Besitz der Instrumentenflug-          besonderen Flugzuständen sowie auf das Verhalten\nberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge nachwei-       in Notfällen und bei Unfällen zu-erstrecken.\nsen. Für den Erwerb der Musterberechtigung für\neine Tätigkeit als verantwortlicher Flugzeugführer                              § 10\nfür Flugzeuge mit einem Höchstgewicht von mehr\nals 200 000 kg muß eine Gesamtflugze,it von 1 500                  Gültigkeitsdauer, Verlängerung\nStunden als verantwortlicher oder zweiter Flug-                   und Erneuerung der Berechtigung\nzeugführer auf Flugzeugen mit einem Höchstge-             (1) Die Gültigke,itsdauer der Musterberechtigung\nwicht von mehr als 20 000 kg nachgewiesen werden.      bestimmt sich nach der zugrunde liegenden Erlaub-\nDer Bundesminister für Verkehr kann Ausnahmen          nis. Der Bundesminister für Verkehr kann festlegen,\nvon Satz 2 zulassen, wenn die Baureihe eines Flug-     daß für bestimmte Luftfahrzeugmuster eine kürzere\nzeugmusters das Höchstgewicht von 200 000 kg nur       Gültigkeitsdauer einzutragen ist.\ngeringfügig überschreitet.\n(2) Für die Verlängerung    oder Erneuerung der\n(3) Für die Anrechnung von Flugzeiten als zwei-     Musterberechtigung hat der      Luftfahrzeugführer in\nter Flugzeugführer nach Absatz 2 gilt § 11 Abs. 3      den letzten drei Monaten vor    Ablauf der Gültigkeit\nentsprechend.                                          der Musterberechtigung oder     vor Stellung des An-","n                                     Bundesgesetzib]at1,, Jahrgang ]976, Ted I\nhages auf Erneuerung der !\\Jm,terberechtigung tn                (5:) rne Ausbildung auf einen1 hierfür vom Luft-\ne!nem Oberprüfungsflug nüt einem von der Erfouh-             fohrt-Bundesanllt    anerkannten   Instrumentenflug-\nnisbehörde anerkannten Sachverständigen naichzu-             übungsgerät umfaßt mindestens 30 Ubungsstunden.\n,veisen, daß seine Befähigung zum Führen und Be-             Die Ausbildung auf dem Instrumentenflugübungs-\ndienen von Luftfahrzeugen des Musters sm11rie zum            gerfü und die FJugausbHdung nach Absatz 1 müs-\nAusführen von Notverfahren fortbesteht. Inhaber              sen aufeinander abgestimmt sein.\nder Instrumentenflugberechtigung haben diesen\n(6) Die Flugausbildung mnfatßt\nNachweis auf Luftfahrzeugen des Musters und bis\nzu einer Entscheidungshöhe, auf die sich die In-             1. fünf Stunden Nachtflug nach Sichtflugregeln mit\nstrumentenflugberechtigung eJSt:recken soH, ohne                 rn Nachtstarts und 10 NachUandungen ]m AUein-\nSicht nach außen zu erbringen. Der Bundesminister                Hug und zv,'ei Nachtüberlandflügen mit je einer\nfür Verkehr kann festlegen, daß LuHfohrzeugführer,,              Z11A1ischen]andung auf einem mindestens 50 km\ndie weitere Musterberechtigungen vedängert haben                 entfernten Flugplatz mit flug]ehrer, davon ein\nwollen, den Uberprüfungsflug für bestimmte Muster                Uberlandflug zur Einweisung und ein Uberland-\ndurch F]ugzeit von mindestens fünf Stunden inner-                flug, bei dem der Bewerber die Tätigkeit des ver-\nhalb der letzten 6 Monate vor Abfouf der GüWgkeH                 antvwrfüchen Flugzeugführers auszuüben hat,\nder Musterberechtigung ersetzen können. Die E:rliaub-        2. für den fawerb der Instrumentenflugberechtigung\nnisbehörde kann zulassen, daß der Uberprüfungsflug               für einmotorige Flugzeuge eine Instrumentenflug~\nganz oder teilweise durch eine entsprechende Uber-               ausbildung von mindestens 30 Flugstunden ohne\nprüfung auf einem von dem Luftf ahrt-Bundes:aimt                 Skht nach außen mit Fluglehrer,\nimerkannten Flugübungsgerfü des betreffenden Mu-             3, für den Erwerb der Instrumentenflugberechtigung\nsters ersetzt wird.                                              für mebrmotorige Flugzeuge eine Instrumenten-\n(3) Bei einer Sammeleintragung ist nur ein Ober-             flugausbildung von mindestens 35 Flugstunden,\nprüfungsflug auf einem unter die Sarnme]eintrngung               davon mindestens 20 Flugstunden auf dem mehr-\nfallenden Luftfahrzeugmuster durchzuführen. Der                  motodgen Hugzeugmuster, auf dem die Prüfung\nBundesminister für Verkehr kann be,sUmmen,, daß                  nach § 73 abgelegt werden son.\nder Uberprüfungsflug für Luftfahrzeuge bis zu e]nem\nfl} In der Instrumentenflugausbildung mH Flug-\nHöchstgewicht von 2 000 kg enUäHt.\n]ehrer müssen enthalten sein\n1. die VermHUung der Fähigkeit zur sicheren F'üh-\n17. InstrumentenflugberetM]gung                       nmg und Bedienung des verwendeten F]ugzeug-\nmusters ]Ill Normalflug und in besonderen Flug-\n§ 11                                   zuständen nach den Instrumenten,\nlnstrumentenflugberechligung für Hugz.eugHibrer           2. die praktische Anwendung von FunknavigaUons-\n(1) Flugzeugführer   bedürfen zur Durchführung               hmen einschließlich Anschneiden und Einhalten\nvon Flügen nach den InstrumentenfJugregeJn der                   vorgegebener Kurse über Grun.d (QDM, QDR)\nJnstrumentenflugberechtigung.                                    sowie Einflug in und EinhaHen von VVartesch]ei-\nfen,\n(2) Fachliche Voraussetzun~Jen für den E:1rwerb          3, mindestens 25 Anflüge nach Instrumentenanflug-\nder InstrumentenflugberechUgung sind\nverfahren wie ILS, ILS-Rückkurs, NDB und VOR\n] . (]je praktische Tätigkeit als Flugzeugführe.,r,              an mindestens drni verschiedenen Flugplätzen,\n2. die theoretische Ausbildung,                                  davon mindestens fünf Anflüge unter Instrumen-\n3. die Ausbildung auf ejnem Instrumentenflug-                    tenflugwetterbedingungen,\nübungsgerät,                                            4. die selbständige Vorbereitung und Durchführung\n4. die Flugausbildung,                                           von mindestens 6 Streckenflügen von insgesamt\n5. die Berechtigung zur Ausülnmg des Sprechfunk~                 mindestens fünf Stunden Dauer, davon minde-\ndienstes bei Flügen nach Instrumenf.enfJugregeln.           stens zwei Stunden unter Instrumentenflugwet-\nterbedingungen, auf vorgeschriebenen Strecken-\n(3) Die praktische TätigkeH muß mjndestens                   führungen, davon mindestens zwei Streckenflüge\n150 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugfüh~                bei Nacht, unter Einhaltung der vorgeschriebe-\nrer, davon 20 Stunden innerhalb der ]etzten 12 Mo-               nen Abflug- und Anflugverfahren von und zu\nnate vor Stellung des Antraqes auf Erteilung der                 einem oder mehreren Verkehrsflughäfen,\nBerechtigung, umfassen; in den 150 Flugstunden\n5. bei Verwendung eines mehrmotorigen F1ugzeu-\nmüssen 50 Stunden Uber]andflug enthaHen sein.\nges hat sich die AusbHdung zusätzlich auf min-\n(4) Die theoretische Ausbildung li.rmfaßt minde-             destens drei Instrumentenanflüge m:i.t anschlie-\nstens 100 Unterrichtsstunden innerhafü der letzten               ßender Landung und drei Instrumentenanflüge\n24 Monate vor Ablegung der Prüfung nach § 73.                    mit anschließendem Durchstarten bei simuHertem\nSoll sich die Instrumentenflugberechtigung auf                   AusfaH eines Triebwerkes zu erstrecken.\nmehrmotorjge Flugzeuge erstrecken, ist die theore-\ntische Gesamtausbildung nach Satz 1 auf mindestens              {8) Für Bewerber, die Inhaber der Nachtflugbe-\n250 Unterrichtsstunden zu erhöhen. Sie erstreckt             rechtigung sind, entfänt die Flugausbildung nach\nsich auf die Vermittlung von Kenntnissen über die            Absatz 6 Nr. 1.\nFührung und Bedienung von ejnmotorigen oder                     (9) Für Bewerber, die Inhaber der Instrumenten-\nmehrmotodgen Flugzeugen nach den Instrumenten-               flugberechtigung für einmotorige Flugzeuge sind,\nflugregeln.                                                  umfaßt die Flugausbildung für die Erweiterung der","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1976                             73\nInstrumentenflugberechtigung auf mehrmotorige               (3) Der Bundesminister für Verkehr kann ver-\nFlugzeugmuster 20 Flugstunden auf dem mehrmo-            fügen, daß die Instrumentenflugberechtigung für\ntorigen Flugzeugmuster, auf dem die Prüfung nach         Anflüge bis zu einer Entscheidungshöhe von weni-\n§ 73 Abs. 2 abgelegt werden soll. Absatz 7 bleibt        ger als 60 m (200 ft) erteilt wird. In diesem Fall sind\nunberührt.                                               eine zusätzliche Ausbildung sowie die Befähigung\n§ 72                          zur Durchführung dieser Anflüge in einer theore-\nErleichterungen                      tischen und praktischen Dberprüfung vor einem von\nder Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverständigen\nFür Bewerber, die eine Instrumentenflugberechti-      nachzuweisen.\ngung für Hubschrauberführnr besitzen, entfällt die\nAusbildung nach § 71 Abs. 4 Satz 1 sowie die Flug-          (4) Entscheidungshöhe ist eine festgelegte Höhe\nausbildung nach § 71 Abs. 6 Nr. 1 und 2. Die Flug-       über der höchsten Erhebung innerhalb der ersten\nausbildung nach § 71 Abs. 6 Nr. 3 verringert sich auf    900 m der Start- und Landebahn, bei der ein Fehl-\n20 Flugstunden auf dem mehrmotorigen Flugzeug-           anflug eingeleitet werden muß, falls der erforder-\nmuster, auf dem die Prüfung nach § 73 Abs. 2 abge-       liche Sichtkontakt für die Fortsetzung des Anfluges\nlegt werden soll.                                        nicht gegeben ist.\n§ 73                                                    § 15\nPrüfung                                    Gültigkeitsdauer, Verlängerung und\n(1) Der Bewerber hat in einer praktischen und                       Erneuerung der Berechtigung\ntheoretischen Prüfung nachzuweisen, daß er die zur          (1) Die Berechtigung wird mit einer Gültigkeits-\nDurchführung von Flügen nach den Instrumenten-\ndauer von 12 Monaten erteilt. Erwirbt der Inhaber\nflugregeln notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten\neiner gültigen Berechtigung die Erlaubnis für Ver-\nbesitzt. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.\nkehrsflugzeugführer, ist eine ablaufende Berechti-\n(2) Soll sich die Instrumentenflugberechtigung       gung ohne den Nachweis nach Absatz 2 zu verlän-\nauf mehrmotorige Flugzeuge erstrecken, hat der           gern und an die Gültigkeitsdauer der Erlaubnis an-\nBewerber zusätzlich die zur Führung und Bedienung        zupassen.\nvon mehrmotorigen Flugzeugen nach Instrumenten-\n(2) Eine Berechtigung, deren Gültigkeit noch\nflugregeln notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten\nnicht abgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer\nnachzuweisen. Die praktische Prüfung ist auf dem\nnach Absatz 1 verlängert' werden, wenn der Bewer-\nin der Instrumentenflugausbildung verwendeten\nber nachweist, daß er in den letzten drei Monaten\nmehrmotorigen Flugzeugmuster abzulegen. Die\nvor Ablauf der Gültigkeit der Berechtigung einen\ntheoretische Prüfung kann in diesem Fall nach Ab-\nFlug nach den Instrumentenflugregeln entsprechend\nschluß der theoretischen Ausbildung ohne den\ndem beantragten Umfang der Berechtigung mit\nNachweis der in § 71 Abs. 6 Nr. 3 geforderten prak-\neinem von einer Erlaubnisbehörde anerkannten\ntischen Ausbildung auf einem mehrmotorigen Flug-\nSachverständigen durchgeführt hat. Die Erlaubnis-\nzeugmuster abgelegt werden.\nbehörde kann zulassen, daß der Dberprüfungsflug\nganz oder teilweise durch eine entsprechende\n§ 74                         Ubung auf einem vom Luftfahrt-Bundesamt hierfür\nErteilung und Umfang der Berechtigung           anerkannten Instrumentenflugübungsgerät ersetzt\n(1) Die Berechtigung wird durch Eintragung in        wird. Der Dberprüfungsflug entfällt, wenn der Be-\nden Luftfahrerschein erteilt.                            werber einen Uberprüfungsflug nach § 70 Abs. 2\nSatz 2 durchgeführt hat.\n(2) Der Inhaber ist berechtigt, Flüge nach den\nInstrumentenflugregeln auf einmotorigen Flugzeu-             (3) Eine BerechHgung, deren Gültigkeit abgelau-\ngen sowie Anflüge bis zu einer Entscheidungshöhe         fen ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber\nvon 60 m (200 ft) durchzuführen. Hat der Bewerber         innerhalb der letzten 3 Monate vor Stellung des\ndie theoretische und praktische Prüfung für die In-      Antrages auf Erneuerung der Berechtigung die\nstrumentenflugberechtigung für mehrmotorige Flug-         Dberprüfung nach Absatz 2 mit mindestens fünf\nzeuge abgelegt, erstreckt sich die Berechtigung           Anflügen nach - Instrumentenflugverfahren nach-\nauch auf Flüge nach den Instrumentenflugregeln mit       weist. Für die Erneuerung einer Berechtigung, deren\nmehrmotorigen Flugzeugen sowie auf Anflüge bis            Gültigkeit länger als drei Jahre abgelaufen ist, hat\nzu dieser Entscheidungshöhe. Für das in der Prüfung       der Bewerber zusätzlich die theoretische Prüfung\nverwendete mehrmotorige Flugzeugmuster wird die           nach § 73 zu wiederholen. Hierbei findet Absatz 2\nMusterberechtigung nach § 69 erteilt, es sei denn,        Satz 2 keine Anwendung.\ndie theoretische Ausbildung und Flugausbildung\nnach § 71 haben sich nicht auf die nach § 67 Abs. 2                                § 76\nfür den Erwerb der Musterberechtigung erforder-                      Instrumentenflugberechtigung für\nliche Einweisung erstreckt. Die Instrumentenflug-                Luftfahrzeugführer anderer Luftfahrzeuge\nberechtigung wird auf die Tätigkeit als zweiter\nFlugzeugführer beschränkt, wenn die nach § 71                (1) Für den Erwerb, den Umfang und die Gült,ig-\nAbs. 7 Nr. 3 geforderten fünf Anflüge unter Instru-      keitsdauer der Instrumentenflugberechtigung für\nmentenflugwetterbedingungen nicht nachgewiesen           Luftfahrzeugführer anderer Luftfahrzeuge sind die\nwerden können. Die Beschränkung entfällt, wenn           §§ 71 bis 75 sinngemäß anzuwenden. Für den Er-\nder volle Nachweis der Voraussetzungen nach § 71         werb der Instrumentenflugberechtigung für Führer\nAbs. 7 Nr. 3 erbracht ist.                               von Drehflüglern kann der Bundesminister für Ve:r-","74                                  Bundesgesetzblatt,. Jahrgang 1976, Teil I\nkehr bestünmen, daß die in § 'H Abs. 5 geforderten           (2) Der Inhaber ist berechtigt, im gewerbsmäßi-\nUlbungsstunden auf einem hierfür vom Luftfahrt-           gen Luftverkehr oder berufsmäßig Flüge nach § 717\nBundesamt anerkannten Instrumentenflugübungs-             Abs. 1 durchzuführen.\ngerät durch 30 Flugstunden ersetzt werden können.            (3) Die Gültigkeitsdauer der Berechtigung :richtet\n{2) Für Bewerber, die eine Instrumentenflugbe-         sich nach der zugrunde liegenden Erlaubnis.\nrechtigung für Flugzeugführer in gleichem Umfang\nbesitzen, entfäl1t die Ausbildung nach Absatz 1.                                     § 80\nlangstreckenflugberechtigung für\nFührer anderer Luftfahrzeuge\n18. bmgstreckenflugberechtigung\nDie Vorschriften der §§ 77 bis 79 über den Er-\nwerb, den Umfang und die Gültigkeitsdauer der\n§ 77\nLangstreckenflugberechtigung gelten auch für Füh-\nlangstreckenflugberechtigung für Flugzeugführer         rer anderer Luftfahrzeuge.\n(1) Flugzeugführer bedürfen im gewerbsmäßigen\nLuftverkehr oder bei berufsmäßiger Betätigung zur\nBeförderung von Personen zur Durchführung von                19. Berechtigung für Kunstflug, Schleppflug,\nLangstreckenflügen der Langstreckenflugberechti-             Wolkenflug, zur Durchführung kontrollierter\ngung. Als Langstreckenflug gilt ein Flug, der außer-          Sichtflüge, Nachtflug und für das Abstreuen\nhalb des durch die Koordinaten 12 N 30 E - 25 N                         und Absprühen von Stoffen\n55 E - 25 N 20 W - 30 N 20 W - 40 N 10 W -                                           § 81\n60 N 10 W - 72 N 30 E begrenzten Gebietes (Eu-\nKunstflugberechtigung\nropa und Mittelmeerraum) durchgeführt wird und\nbei dem die Entfernung zwischen Start- und Lande-            (1) Flugzeugführer, Hubschrauberführer, Motor-\nort mehr als 500 km beträgt.                              seglerführer und Segelflugzeugführer bedürfen zur\n(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb\nDurchführung von Kunstflügen der Kunstflug-\nder Langstreckenflugberechtigung sind                     berechtigung.\n1. die Instrumentenflugberechtigung für mehrmo-              (2) Fachliche Voraussetzungen für den En.l\\i'erb\ntorige Flugzeuge,                                    der Kunstflugberechtigung für Flugzeugführer, Mo-\ntorseglerführer und Segelflugzeugführer sind\n2. die theoretische Ausbildung,\n1. eine praktische        Tätigkeit von mindestens\n3. die praktische Einweisung.\n50 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeug-\n(3) Die theorefosche Ausbildung umfaßt minde-             führer, Motorseglerführer oder Segelflugzeugfüh-\nstens 200 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten             rer nach Erwerb der entsprechenden Er]aubnis,\n18 Monate vor Ablegung der Prüfung nach § 18. Sie         2. eine Kunstflugausbildung von mindestens fünf\nerstreckt sich auf die Vermittlung der für den                Flugstunden.\nLangstreckenflug erforderlichen Kenntnisse aus den\nSachgebieten                                                 (3) In der Kunstflugausbildung müssen eine Ein-\nweisung in besondere Flugzustände sowie dje fo]-\n1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-\nschriften,                                           genden Flugübungen enthalten sein:\n1. Uberschlag,\n2. Navigation,\n2. Turn links und rechts,\n3. Meteorologie.\n3. gesteuerte Rolle,\n(4) Die praktische Einweisung besteht aus der         4. hochgezogene Rollenkehre,\nTeilnahme an mindestens zwei Langstreckenflügen\n5. Aufschwung.\nunter der Anleitung eines Flugzeugführers mit\nLangstreckenflugberechtigung oder eines Flugnavi-             (4) Die Kunstflugausbildung von Flugzeugführern\ngators.                                                   und Segelflugzeugführern kann auf Motorseg]ern\ndurchgeführt werden.\n§ 78\nPrüfung                              (5) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung\nnachzuweisen, daß er die zur Durchführung von\nDer Bewerber hat in einer theoretischen Prüfung       Kunstflügen notwendigen Fähigkeiten besitzt.\nnachzuweisen, daß er die zur Durchführung von\nLangstreckenflügen erforderlichen Kenntnisse in               (6) Für Hubschrauberführer gelten die Absätze 1\nden in § 77 Abs. 2 aufgeführten Fachgebieten be-         bis 3 und 5 sin;ngemäß. Im Einzelfall können Aus-\nsitzt. Die theoretische Prüfung kann nach Abschluß       nahmen von der Ausbildung nach Absatz 3 zuge-\nder theoretischen Ausbildung ohne den Nachweis            lassen werden, wenn das Hubschraubermuster für\nder in § 77 Abs. 4 geforderten praktischen Einwei-        einzelne Kunstflugfiguren nicht zugelassen ist.\nsung abgelegt werden.\n§ 82\n§ 79                                         Berechtigung zur Durchführung\nErteilung, Umfang und Gültigkeitsdauer                            kontrollierter Sichtflüge\nder Berechtigung                         (1) Privatflugzeugführer, Privathubschraubedüh-\nP)   Die Berechtigung wird durch Eintragung in         rer und Motorseglerführer, die eine Instrumenten-\nden Luftfahrerschein ertefü.                             flugberechtigung nicht besitzen, bedürfen zur","Td~J der Ausgc1be: Bonn, den 17. Januar 1976                           75\nDurchf\"iihnrng von Flii~icn nach Sichtflugregeln in                                   § 84\nbestimmten ·reden des kontrollierten Luftraumes\nSchleppberechtigung\n(§ 10 Abs. 4 Luftverkehrs-Ordnung) der Berechti-\ngung zur Durchfiihrnng kontrolliert.er Sichtflüge.              (1) Flugzeugführer bedürfen zum Schleppen von\n(2) Fachliche VoraussPtzun9en für den Erwerb             Motorseglern, Segelflugzeugen oder anderen Gegen-\nder Berechligung sind                                       ständen hinter Flugzeugen einer Berechtigung.\n1. die theoretische Ausbildun~J,                                (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb\n2. die praktische Tütigkc•i l   .,1 ls Privatluftfahrzeug-  der Berechtigung zum Schleppen von Motorseglern„\nführer,                                                 Segelflugzeugen oder anderen Gegenständen hinter\n3. die Flugausbildung.                                      Flugzeugen ohne Fangschlepp sind\n(3) Die theoretische Ausbildung umfaßt minde-             1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher\nstens 30 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten                Führer von Flugzeugen von 30 Flugstunden nach\nfünf Monate vor Ablegung der Prüfung nach Ab-                    Erwerb der Erlaubnis. In der Flugzeit müssen fünf\nsatz b. Sie erstreckt sich auf die Sachgebiete                   Flugstunden auf Flugzeugen des Musters, auf\ndem die Berechtigung erworben werden soll, ent-\n1. LuflvPrkehrs- und Fl                                          halten sein, ·\n2. Funknavigation 1\n2. die Durchführung von fünf Flügen mit Segelflug-\n3. Technik.                                                      zeugen oder anderen Gegenständen im Schlepp\n(4) Die praktische TdJigkdt muß bei Bewerbern 1               ohne Beanstandung unter Anleitung und Aufsicht\ndie eine Gesamtflugzeit von weniger als 300 Stun-                eines Motorfluglehrers mit Schleppberechtigung\nden hab<'n1 mindestens GO Flugstunden als verant-                oder eines Segelfluglehrers, der Inhaber einer\nwortlicher Luftfahrzeugführer nach Erwerb einer                  Erlaubnis für Flugzeugführer mit der Schlepp-\nErlaubnis als Privatluftfährzeugführer innerhalb der             berechtigung ist, innerhalb der letzten 6 Monate\nletzten drei Jahre vor Stellung des Antrages auf                 vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Be-\nErteilung der Berechtigung, davon mindestens                     rechtigung, für Bewerber, die eine Erlaubnis als\n20 Stunden Uberlandflug, umfassen.                               Führer von Segelflugzeugen oder von nicht-\nselbststartenden Motorseglern mit der Startart\n(5) Die    Flugausbildung         umfaßt    mindestens\nFlugzeugschlepp nicht besitzen, die Teilnahme an\n10 Flugstunden nach Instrumenten und zur Einfüh-\nfünf Flugzeugschleppstarts im Segelflugzeug.\nrung in Navigationsverfahren mittels bodenabhän-\ngiger Funknavigations- und Radarhilfen sowie in                 (3) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb\nden Gebrauch von Funknavigationsgeräten mit                 der Berechtigung zum Schleppen von anderen Ge-\nFluglehrer innerhalb der letzten fünf Monate vor            genständen hinter Flugzeugen im Fangschlepp sind\nAblegung der Prüfung nach Absatz 6.\n1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher\n(6) Der Bewerber hat in einer theoretischen und               Führer von Flugzeugen von 90 Flugstunden nach\npraktischen Prüfung nachzuweisen, daß er die zur                 Erwerb der Erlaubnis. In der Flugzeit müssen fünf\nDurchführung kontrollierter Sichtflüge notwendigen               Flugstunden auf Flugzeugen des Musters, auf\nKenntnisse und Fähigkeiten besitzt.                               dem die Berechtigung erworben werden soll, e1'lt-\nhalten sein,\n§ 83                              2. die Durchführung von fünf Flügen in Begleitung\nNachtflugberechtigung                            eines Motorfluglehrers mit der Berechtigung für\nFangschlepp, bei denen die Schlinge ohne\n(1) Privatflugzeugführer,    Privathubschrauberfüh-           Schleppge.genstand aufzunehmen ist, und fünf\nrer, Motorseglerführer und Luftschifführer, die eine              Flügen unter Anleitung und Aufsicht eines sol-\nInstrumentenflugberechtigung nicht besitzen, be-                  chen Fluglehrers, bei denen der Schleppgegen-\ndürfen zur Durchführung von Uberlandflügen nach                   stand im Fangschlepp aufzunehmen ist, ohne Be-\nSichtflugregeln bei Nacht der Nachtflugberechti-                  anstandung innerhalb der letzten 6 Monate vor\ngung.                                                             Stellung des Antrages auf Erteilung der Berechti-\n(2) Fachliche Voraussetzungen zum Erwerb der                   gung.\nBerechtigung sind\n(4) Für die Durchführung der Schleppflüge ist\n1. für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberfüh-\n§ 117 sinngemäß anzuwenden,\nrer und Motorseglerführer die Berechtigung zur\nDurchführung kontrollierter Sichtflüge,\n2. die Flugausbildung.                                                                 § 85\n(3) Die Flugausbildung umfaßt mindestens fünf                Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer\nStunden Nachtflug nach Sichtflugregeln mit\n(1) Segelflugzeugführer bedürfen zum Führen von\n10 Nachtstarts und 10 Nachtlandungen im Alleinflug\nSegelflugzeugen in Wolken der Wolkenflugberech-\nund zwei Nachtüberlandflügen mit je einer Zwi-\ntigung.\nschenlandung auf einem mindestens 50 km entfern-\nten Flugplatz mit Fluglehrer, davon ein Uberland-                (2) Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der\nflug zur Einweisung und ein Uberlandflug, bei dem            Wolkenflugberechtigung ist eine praktische Tätig-\nder Bewerber die Tätigkeit des verantwortlichen              keit als verantwortlicher Segelflugzeugführer von\nLuftfahrzeugführers auszuüben hat. ·                         70 Flugstunden,","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Tefl I\n1!3) En ikr rhi~y:.,.cit niHh Absal:z 2 müssen mfode-                                 § 87\n~·icns     10 Stunden Instrumentenflugübungen ohne                       Erteilung, Umfang und Gültigkeitsdauer\nSicht niHh ;1ufü n auf Se!JCHlugzeugen oder Motor-\n1\nder Berechtigungen\nseglern in Beg]eilung eines Segelfluglehrers mit\n(1) Die Berechtigungen nach     den §§ 81 bis 86 wer-\nVVo]kenflughcrechtigung innerhalb der letzten\n] 2. Monate vor SteHung des Antrages auf Erteilung             den durch Eintragung in den         Luftfahrerschein er-\nder Berechtigung enthalten sein.                               teilt. Bei der Eintragung einer    Schleppberechtigung\nist die Art der Aufnahme des       Schleppgegenstandes\n14) Für Bewerber, die Inhaber der Berechtigung            festzulegen.\nzur Durchführung kontrollierter Sichtflüge sind,\n(2) Der Umfang der Berechtigungen ergibt sich\nVt'Hingert sich die nach Absatz 3 nachzuweisende\naus den §§ 81 bis 86. Die Kunstflugberechtigung für\nFllugzeit auf 6 Stunden. Für Bewerber, die Inhaber\nFlugzeuge oder für Segelflugzeuge erstreckt sich auf\nder Instrumentenflugberechtigung sind, tritt an die\nMotorsegler, sofern der Inhaber der Berechtigung\nSteHe der nach Absatz 3 nachzuweisenden Flugzeit\nzur Führung von Motorseglern berechtigt ist. Ent-\nvon ]O Stunden Instrumentenflugübungen eine prak-\nsprechendes gilt für die Kunstflugberechtigung für\nhsche Eimveisung.\nMotorsegler.\n(5) Der Bewerber hat in einer praktischen Uber-\n(3) Die Gültigkeitsdauer der Berechtigungen be-\nprüfung vor einem von der Edaubnisbehörde be-\nst,immt sich nach der zugrunde Hegenden Erlaubnis.\nstimmten Sachverständigen nachzuweisen, daß er\nd1e zur Durchführung von \\No]kenflügen notwench-\ngen FähigkeHen besitzt                                            20. Berechtigung zur praktischen Ausbildung\nvon Luftfahrern und Einweisung auf weitere\n§ 86                                              Luftf ahrzeugm uster\nStreu- umd SprühberechUgum.g\n(1) Flugzeugführer und Hubschrauberführer be-                                         § 88\ndürfen zum Streuen und Sprühe,n von Stoffen a.us                        Berechtigung zur praktischen Ausbildung\nLuftfahrzeugen der Streu- und Sprühberechtigung.                   von Privatflugzeugführern, Motorseglerführern,\n(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb                                 Segelflugzeugführern\nder Berechtigung sind                                                        und Privathubschrauberführern\n1. eine praktische Tä.hgkeH a]s vernntworfücher                    (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb\nLuftfahrzeugführer von 400 Flugstunden auf der           der Berechtigung, Privatflugzeugführer, Motorseg-\nArt von Luftfahrzeugen, für die die Berechtigung         lerführer, Segelflugzeugführer oder Privathub-\nangestrebt wüd,                                          schrauberführer praktisch auszubilden sind\n2. die theoretische Ausbildung,                                1. eine entsprechende Erlaubnis zum Führen der\n'.3. die FlugausbUdung.                                             Luftfahrzeuge,\n2. die Berechtigung zur Durchführung kontrollierter\n(3) Von der fachhchen Voraussetzung des Ab-\nSichtflüge,\nsatzes 2 Nr. 1 kann abgesehen werden, wenn die\nFlugausbildung nach Absatz 5 im Rahmen der                    3. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk-\nAusbildung zum Erwerb der Erlaubnis für Berufs-                     dienstes in englischer Sprache,\nflugzeugführer oder Berufshubschra.uberführer durch-           4. eine praktische Tätigkeit als Luftfahrzeugführer,\ngeführt wird und mindestens 100 Flugstunden zu-                5. eine Auswahlprüfung vor einem von der Erlaub-\nsätzlich zu den nach den §§ 6,. 7, 23 und 24 geforder-             nisbehörde anerkannten Sachverständigen vor\nten Flugstunden umfoßt.                                             Beginn der Ausbildung nach Nummer 6,\n(4) Die theoretische Ausbildung umfaßt minde-             6. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten\nstens 30 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten                   Ausbildungslehrgang von mindestens drei Wo-.\n] 2 Monate vor Ablegung der Prüfung nach Absatz 6.                 chen Dauer für die jeweilige Lehrberechtigung;\nSie erstreckt sich insbesondere auf die Sachgebiete                 darin müssen mindestens 80 Unterrichtsstunden\n11Jnd die für die jeweilige Lehrberechtigung not-\n] . qesetzJiche Vorschriften über die Anwendung\nwendige Flugausbildung enthalten sein,\nvon Streu- und Sprühmilte1n,\n2. Kenntnisse über Streu- und Sprühmittel,\n7. beim erstmaligen Erwerb einer Lehrberechtigung\neine an den Ausbildungslehrgang anschließende\n3. Technik,\nerfolgreiche Ausbildungstätigkeit unter der Auf-\n4. Flugvorbereitung und -durchführung.                              sicht eines hierfür amtlich anerkannten Flugleh-\n(5) Die     F]ugausbddung        umfaßt    mindestens          rers.\n30 Flugstunden, davon mindestens 10 Flugstunden                    (2) Die praktische Tätigkeit muß vor Beginn des\nmit Fluglehrer, und muß Streu- oder Sprühflüge im              Lehrgangs nach Absatz 1 Nr. 6 umfassen\nForst, in SonderkuHuren und in der Landwirtschaft              1. für den Erwerb der Berechtigung, Privatflugzeug-\nenthalten.\nführer praktisch auszubilden, eine Flugzeit von\n(6) Der Bewerber hat in einer theoretischen und                300 Stunden als verantwortlicher Flugzeugführer;\npraktischen Prüfung nachzuweisen, daß er die zur                    von den nachzuweisenden Flugstunden können\nVorbereitung und Durchführung entsprechender                        50 Stunden durch Flugzeit als verantwortlicher\nFlüge notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten be-                    Luftfahrzeugführer auf Hubschraubern, Motor-\nsitzt.                                                              seglern oder Segelflugzeugen ersetzt werden,","Nr. 5 -- Tag der Ausgabe: Bonn,. den 17. Januar 1976                        Tl\n2. für den Erwerb der Berechtigung, Motorsegler-       Wissen die an einen Fluglehrer für Berufsflugzeug-\nführer praktisch auszubilden, eine Flugzeit von    führer 2. Klasse zu stellenden Anforderungen er-\n150 Stunden als verantwortlicher Motorsegler-      füllt\nführer; hiervon können 75 Stunden durch Flugzeit\n(3) Für den Erwerb der Berechtigung„ Berufshub-\nals verantwortlicher Luftfahrzeugführer auf Flug-\nschrauberführer praktisch auszubilden, sind die Ab-\nzeugen, Hubschraubern oder Segelflugzeugen\nsätze 1 und 2 mit Ausnahme der Vorschrift des Ab-\nersetzt werden,\nsatzes 1 Nr. 2 sinngemäß anzuwenden.\n3. für den Erwerb der Berechtigung, Segelflugzeug-\nführer praktisch auszubilden, eine Flugzeit von\n§ 90\n100 Stunden oder 50 Stunden und 250 Starts als\nverantwortlicher Segelflugzeugführer einschließ-           Berechtigung zur praktischen Ausbildung\nlich einer Flugausbildung nach § 36 Abs. 4 Nr. 2         von Luftfahrzeugführern im Instrumentenflug\nund 3; von den nachzuweisenden 100 Flugsttm-           (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb\nden kann die Hälfte durch Flugzeit als verant-     der Berechtigung, Luftfahrzeugführer im Instrumen-\nwortlicher Flugzeugführer oder Motorseglerfüh-     tenflug praktisch auszubilden, sind\nrer ersetzt werden,                                 1. eine Erlaubnis für Berufsluftfahrzeugführer,,\n4. für den Erwerb der Berechtigung, Privathub-         2. eine Instrumentenflugberechtigung,\nschrauberführer praktisch auszubilden, eine Flug-\n3. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher\nzeit von 300 Flugstunden als verantwortlicher\nLuftfahrzeugführer von 700 Flugstunden, davon.\nHubschrauberführer; hiervon können 50 Stunden\n200 Stunden Flug nach den Instrumentenflug~\ndurch Flugzeit als verantwortlicher Luftfahrzeug-\nregeln nach Erwerb der Instrumentenflugberech-\nführer auf Flugzeugen, Motorseglern, Segelflug-\ntigung und 100 Flugstunden als Fluglehrer. Dlie\nzeugen oder sonstigen Drehflüglern ersetzt wer-\n100 Flugstunden als Fluglehrer können durch\nden.\n100 Flugstunden als Einweisungsberechtigter au[\n(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und         Luftfahrzeugen mit einem Höchstgewicht von\n3 entfallen für den Erwerb der Berechtigung, Motor-         mehr als 5 700 kg ersetzt werden,\nseglerführer oder Segelflugzeugführer praktisch        4. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten\nauszubilden. Der Lehrgang nach Absatz 1 Nr. 6 ent-          Ausbildungslehrgang für Instrumentenfluglehrer.\nfällt für Bewerber, die eine Lehrberechtigung für\nFlugzeugführer oder Segelflugzeugführer besitzen           (2) Von den nach Absatz 1 Nr. 3 nachzuweisen-\nund eine Berechtigung zur praktischen Ausbildung       den 200 Stunden Flug nach den Instrumentenflug-\nvon Motorseglerführern erwerben wollen. Das glei-      regeln können 100 Stunden durch entsprechende\nche gilt für Bewerber, die eine Lehrberechtigung für   Flugstunden als zweiter Luftfahrzeugführer ersetzt\nMotorseglerführer besitzen und eine Berechtigung       werden, wenn hierbei die Tätigkeit des verantwort-\nzur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugfüh-       lichen Luftfahrzeugführers in dessen Begleitung und\nrern erwerben wollen.                                  unter seiner Aufsicht ausgeübt worden ist. § 11\nAbs. 3 gilt entsprechend. Ferner können 50 Stunden\n(4) Der Bewerber hat in einer praktischen und       Flug nach den Instrumentenflugregeln durch\ntheoretischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach        50 Stunden auf einem hierfür vom Luftfahrt-Bundes-\nseinem praktischen Können und seinem fachlichen        amt anerkannten Iristrumentenflugübungsgerät er-\nWissen die an einen Fluglehrer zur Ausbildung von      setzt werden.\nPrivatflugzeugführern, Motorseglerführern, Segel-\nflugzeugführern oder Privathubschrauberführern zu          (3) Der Bewerber hat in einer praktischen und\nstellenden Anforderungen erfüllt.                      theoretischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach\nseinem praktischen Können und seinem fachlichen\nWissen die an einen Fluglehrer zur Ausbildung im\n§ 89                         Instrumentenflug· zu stellenden Anforderungen er-\nBerechtigung zur praktischen Ausbildung         füllt.\nvon Berufsflugzeugführern 2. Klasse und                                   § 91\nBeruishubschrauberiührern                  Berechtigung zur Ausbildung von Flugingenieurern\n(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb            (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb\nder Berechtigung, Berufsflugzeugführer 2. Klasse       der Berechtigung, Flugingenieure praktisch auszu-\npraktisch auszubilden, sind                            bilden, sind\n1. eine Erlaubnis für Berufsflugzeugführer,            1. die Erlaubnis für Flugingenieure„\n2. eine Instrumentenflugberechtigung,                  2. eine praktische Tätigkeit als Flugingenieur von\n3. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher           1 200 Flugstunden,\nFlugzeugführer von 700 Flugstunden, davon          3. eine Flugerfahrung von 600 Flugstunden auf dem\n100 Flugstunden als Fluglehrer,                         Luftfahrzeugmuster, auf dem der Bewerber als\n4. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten               Lehrer tätig werden will,\nAusbildungslehrgang für Lehrer von Berufsflug-      4. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten\nzeugführern 2. Klasse.                                  Lehrgang für Lehrer von Flugingenieuren.\n(2) Der Bewerber hat in einer praktischen und           (2) Der Bewerber hat in einer praktischen und\ntheoretischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach        theoretischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach\nseinem praktischen Können und seinem fachlichen        seinem praktischen Können und seinem fachlichen","18                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n„Wissen die an einen Lehrer zur Ausbildung von                (3) Der Bewerber hat in einer Uberprüfung vor\nFlugin9c~nie11ren zu stellenden Anforderungen er-          einem von der Erlaubnisbehörde bestimmten Sach-\nj üJH.                                                     verständigen nachzuweisen, daß er für diese Tätig-\nkeit geeignet ist.\n§ 92\nBerechtigung zur Einweisung\n§  94\nvon Luftfahrzeugführern                   Berechtigung zur Ausbildung von Freiballonführern\n(1) Luftfahrzeugführer bedürfen zur Einweisung            (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb\nvon Luftfahrzeugführern auf Luftfahrzeuge eines            der Berechtigung, Freiballonführer praktisch auszu-\nnicht im Luftfahrerschein eingetragenen Musters            bilden, sind\noder zum Vertrautmachen mit einem Muster, für das\ndie Musterberechtigung als Sammeleintragung er-            1. die Erlaubnis für Freiballonführer,\nteilt worden ist, einer Einweisungsberechtigung.           2. eine praktische Tätigkeit als Freiballonführer mit\n20 selbständig durchgeführten Freiballonfahrten.\n(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb\nder Berechtigung sind                                         (2) Der Bewerber hat in einer praktischen und\n1. die entsprechende Erlaubnis für Luftfahrzeugfüh-        theoretischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach\nrer,                                                  seinem praktischen Können und seinem fachlichen\n2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher          Wissen die an einen Fluglehrer zur Ausbildung von\nLuftfahrzeugführer,                                   Freiballonführern zu stellenden Anforderungen er-\n3. eine ausreichende Flugerfahrung auf dem betref-         füllt.\nfenden Muster,                                                                  § 95\n4. für eine TäNgkeit als Einweisungsberechtigter           Berechtigung zur Ausbildung von luftschifführern\nauf mehrmotorigen Luftfahrzeugen eine Flugaus-\nbildung.                                                 (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb\n(3) Die praktische Tätigkeit muß umfassen              der Berechtigung, Luftschifführer praktisch auszu-\nbilden, sind\n1. für den Erwerb der Berechtigung für Luftf ahr-\nzeugmuster bis zu einem Höchstgewicht von             1. die Erlaubnis für Luftschifführer,\n2 000 kg eine Flugzeit von 300 Stunden,               2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher\n2. für den Erwerb der Berechtigung für Luftfahr-               Luftschifführer von 400 Fahrstunden,\nzeugmuster bis zu einem Höchstgewicht' von            3. eine Auswahlprüfung vor einem von der Erlaub-\n5 700 kg eine Flugzeit von 700 Stunden,\nnisbehörde bestimmten Sachverständigen vor\n3. für den Erwerb der Berechtigung für Luftfahr-               Beginn der Ausbildung nach Nummer 4,\nzeugmuster mit einem Höchstgewicht von mehr\nals 5 700 kg eine Flugzeit von 1 200 Stunden.        4. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten\nAusbildungslehrgang von mindestens drei Wo-\n{4) Beim Nachweis der ausreichenden Flugerfah-              chen Dauer; darin müssen mindestens 90 Unter-\nrung nach Absatz 2 Nr. 3 sind die Gesamtflugerfah-             richtsstunden und die für die Lehrberechtigung\nrung des Bewerbers, seine Flugerfahrung auf ähn-               notwendige Fahrausbildung enthalten sein,\nlichen Luftfahrzeugmustern, Erfahrung als Flugleh-\nrer oder Einweisungsberechtigter sowie die Flug-          5. eine an den Ausbildungslehrgang anschließende\nausbildung nach Absatz 2 Nr. 4 angemessen zu be-               erfolgreiche Ausbildungstät,igkeit unter der Auf-\nrücksichtigen.                                                 sicht eines hierfür amtlich anerkannten Flug-\nlehrers.\n(5) Der Bewerber hat in einer Uberprüfung vor\neinem von der Erlaubnisbehörde bestimmten Sach-               (2) Der Lehrgang nach Absatz 1 Nr. 4 kann für\nverständigen nachzuweisen, daß er für diese Tätig-        Bewerber, die eine Lehrberechtigung für Flugzeug-\nkeit geeignet ist.                                        führer besitzen, auf die die Luftschiffahrt betreffen-\nden Besonderheiten beschränkt werden.\n§ 93\nBerechtigung zur Einweisung von Flugingenieuren               (3) Der Bewerber hat in einer praktischen und\ntheoretischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach\n{1) Flugingenieure bedürfen zur Einweisung von\nseinem prakNschen Können und fachlichen Wissen\nFlugingenieuren auf Luftfahrzeuge eines nicht im\ndie an einen Fluglehrer für die Ausbildung von Luft-\nLuftfahrerschein eingetragenen Musters einer Ein-\nschifführern zu stellenden Anforderungen erfüllt.\nweisungsberechtigung.\n(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb\nder Berechtigung sind                                                                § 96\n1. die Erlaubnis für Flugingenieure,                                 Erteilung, Umfang, Gültigkeitsdauer,\n2. eine praktische Tätigkeit als Flugingenieur von        Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen\n600 Flugstunden,                                         (1) Die Berechtigungen nach den §§ 88, 94 und 95\n3. e,ine ausreichende Flugerfahrung auf dem betref-        werden mit einer Gültigkeitsdauer yon vier Jahren,\nfenden Muster,                                       die Berechtigungen nach den §§ 89 bis 93 mit einer\n4. eine praktische Ausbildung als Einweisungs-            Gültigkeitsdauer von zwei Jahren durch Eintragung\nberechtigter.                                         in den Luftf ahrerscheih erteilt.","['< r '.li --- Tag der AuS,ffctbe Bonn,. den 17. JamJtriH 1976                         81\n(4) [nhiJbc:r Pi1iv1 Tr·-.tfl11qlH'.rechl.tgung sind auch           b)i eine dPr beantragten Fachrichtung entspre-\nzun1t Streuen lind Sprühen ungiftiger Stoffe auf Luft-                      chende berufliche Tätigkeit von drei Jahren\nfahrzeugen zum Zwecke dPr Erprobung, Muster-,,                              bei der Herstellung, Uberholung, großen Re-\nStück- oder Nachprüfung Yon Luftfahrtgerät sowt,e                           paraturen oder großen Änderungen an Luft-\nzur Durchführun~J von Langstreckenflügen nach § 11                          fahrzeugen des beantragten oder eines ähn-\nberechtigt, wenn der Langstreckenflug im Rahmen                             hchen Musters oder eine der beantragten\nder Forschung, der Erprobung odPr Prüfung von                               Fachrichtung entsprechende fünfjährige be-\nLuftfahrt9er<lt durchgeführt wird.                                          rufliche Tätigkeit bei der Durchführung von\n(5) Die Testflugberechli9ungen können auf be-\nArbeiten im Rahmen der umfassenden oder\nstim1nte Tätigkeiten und bestimmte Luftfahrzeug-                            fortlatifenden Nachprüfung nach§ 27 oder§ 28\nmuster, insbesondere auf die Ersterprobung und                              der Prüfordnung für Luftfahrtgerät an Luft-\nPrüfung von Luftfaluzcuqen, die für Flüge nadt                              fahrzeugen des beantragten oder eines ähn-\nSichtflu,cfn:',geln auc;gerüstet sind, beschrd.nkt ,ver-                    lichen Musters. 6 Monate dieser beruflichen\ndren.                                                                       Tätigkeit müssen innerhalb der letzten 18 Mo-\nnate vor Stellung des Antrages auf Erteilung\n§ 102\nder Erlaubnis in der Prüforganisation eines\nGültigkeitsdauer der Berechtigum.gen                              anerkannten Hersteller- oder luftfahrttech-\nDie Gültigkeitsdauer der Berechtigungen richtet                          nischen Betriebes ausgeübt worden sein;\nsich nach der zu~Jnmde lie,gend,en Erlaubnis\n2. fü:r die Prüferlaubnis Klasse 2\na) eine Berufsausbildung als Facharbeiter oder\n§ W3\nGeselle mit Lehrabschlußprüfung auf einem\nErleichterungen beim Erwerb und\nfür die Prüfertätigkeit förderlichen Fachge-\nder Verlängerung einer Musterberechtigung\nbiet,\n(11 Flugzeugführer,, die Inhaber einer T~stflug-                    b) eine der beantragten Fachrichtung entspre-\nberechtigung sind, können von der nach § '68 Abs. 2                         chende berufliche Tätigkeit von drei Jahren\nSatz 2 vorgeschriebenen Fiugzeit je drei Flugstun-                          bei der Herstellung oder Instandhaltung von\nden durch eine Flugstund,e als Flugzeu,gführer bei                          Luftfahrzeugen des beantragten oder eines\nFlügen nach§ 99 Abs. 1 ersetzen.                                            ähnlichen Musters, davon 6 Monate innerhalb\n(2) Inhaber einer Testflugberechtigung können                            der letzten 18 Monate vor Stellung des Antra-\nden nach § 70 Abs. 2 für die Verhingerung einer                             ges auf Erteilung der Erlaubnis bei einem an-\nMusterberechtigung         vorgeschriebenen            Uberprü-             erkannten Hersteller- oder in einem luftfahrt-\nfungsflug durch eine Flugzeit von 30 Minuten auf                            technischen Betrieb;\ndem Luftfahrzeugmuster bei Flügen nach § 99 Abs. 1\n3. für die Prüferlaubnis Klasse 3\nersetzen . Hierbei findet § 75 Abs. 2 Satz 3 keiine An-\nwendung.                                                               a) für Prüfer von Motorseglern und Segelflug-\nzeugen eine Berufsausbildung als Facharbei-\nter oder Geselle mit Lehrabschlußprüfung au[\nzweiter AbschniU                                        einem für die Prüfertätigkeit förderlichen\n-Erlaubnisse und BerechUgungelill                                 Fachgebiet,\nfür sonstiges lufüahrt11ersornat[                          b} für Prüfer von Startgeräten, Ballonen und\nFallschirmen eine Berufsausbildung auf einem\nfür die Prüfertätigkeit förderlichen Fachge-\n1. Prüfer von Luftfahrtgerät\nbiet,\n§ 104                                      c) eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei\nder Herstellung oder Instandhaltung von Luft-\nFachliche Voraussetzung ea1     1\nfahrtgerät der beantragten oder einer tech-\n(l) Prüfer von Lllftfahrtgerät bedürfen einer Prü[-                      nisch ähnlichen Art, davon 6 Monate inner-\nerlaubnis.                                                                  halb der letzten 18 Monate vor Stellung des\n(2) Fachliche Voraussetzungen für den Enverb                             Antrages auf Erteilung der Erlaubnis in der\nder Prüferlaubnis Klassen l Ibis 4 sind                                     Prüforganisation eines anerkannten Hersteller-\noder luftfahrttechnischen Betriebes;\n1. eine Berufsausbildung,\n2. eine beruflich ausgeübte praktische Tätigkeit an                4. für die Prüferlaubnis Klasse 4\nLuftfahrtgerät,                                                    a) eine Berufsausbildung auf einem der Prüfer-\n3. die theoretische Aushildtmrg.                                            tätigkeit förderlichen Fachgebiet,\n4. die praktische Ausbildung.                                          b) eine berufliche Tätigkeit bei der Herstellung„\n(3) Die fachlichen Voraussetrnngf-n n-,1ch Absatl 2                      Instandhaltung oder Prüfung der Art von Luft-\nNr . 1 und 2 sind                                                           fahrtgerät, wofür die Prüferlaubnis erteilt\nwerden soll. Für eine Erlaubnis als Prüfer von\n1. für die Prüferlaubnis Klasse 1                                           Flugmotoren, Propellern oder Funkgeräten\na) der erfolgreiche Besuch einer staafüchen bzw,                        beträgt die Zeit der beruflichen Tätigkeit drei\nstaatlich anerkannten Technikerschule oder                           Jahre,, für eine Erlaubnis zum Prüfen von son-\neiner Fach- oder wissenschaUUchen Hoch-·                             stigem Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 13\nschule einscMJ,gi,ger Fi:lchrichtun1gr,                              Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung 18 Monate,","30                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nzm Durchführung von Flügen, bei denen die Be-            ist und eine Flugzeit von mindestens 600 Stunden\n1.riebsgrenzen eines Luftfahrzeuges festgestellt (Erst-  als verantwortlicher Flugzeugführer nach Erwerb der\nerprobung) oder zum Zwecke der Prüfung des Luft-         Erlaubnis nachweist.\nfahrzeuges überschritten werden, sowie als zweiter\n(5) Für den Erwerb der Testflugberechtigung\nLuftfahrzeugführer bei der Ersterprobung von Luft-\nKlasse 2 für Hubschrauber, sonstige Drehflügler und\nfdhrzeugen einer Testflugberechtigung. Ersterpro-\nLuftschiffe entfällt die Voraussetzung des Ab-\nbung ist auch die Durchführung von Flügen, bei           satzes 2 Buchstabe a Nr. 2.\ndenen die Betriebsgrenzen auf Grund einer Ände-\nrung des Luftfahrzeuges neu festgestellt werden,.           (6) Von der Voraussetzung des Absatzes 2 Buch-\nwenn durch die Änderung die Merkmale, Leistungen         stabe b Nr. 1 kann abgesehen werden, wenn in\nund Eigenschaften des Luftfahrzeuges wesentlich          einer theoretischen Uberprüfung durch einen von\ngedndert wurden.                                         der Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverständigen\nein mindestens gleichhoher Wissensstand auf den\n(2) Fachliche Voraussetzungen sind                    für den Erwerb der Testflugberechtigung Klasse 1\na) für    den    Erwerb    der   Testflugberechtigung    wesentlichen Gebieten nachgewiesen wird.\nKlasse 2                                                (7) Für den Erwerb der Testflugberechtigung\n1. eine Erlaubnis für Berufsluftfahrzeugführer,      Klasse 1 für Hubschrauber kann der Bundesminister\nfür Verkehr Ausnahmen von Absatz 2 Buchstabe b\n2. die Kunstflugberechtigung,\nNr. 3 und 5 sowie Absatz 3 zulassen. Die nach\n3. die erfolgreiche Teilnahme an einem von der       Absatz 3 nachzuweisende Gesamtflugzeit darf jedoch\nErlaubnisbehörde hierfür anerkannten Lehr-        nicht weniger als 900 Flugstunden umfassen.\ngang oder eine theoretische und praktische\nEinweisung von 12 Monaten durch den In-              (8) Flüge zur Ersterprobung oder Prüfung von\nhaber einer Testflugberechtigung;                 Einzelstücken von Luftfahrzeugen können mit Zu-\nstimmung der Zulassungsbehörde ohne die Voraus-\nb) für    den   Erwerb     der   Testflugberechtigung    setzungen des Absatzes 1 durchgeführt werden, wenn\nKlasse 1                                             hierbei die Sicherheit des Luftverkehrs und die\n1. Nachweis    des erfolgreichen Besuchs einer       öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet\nFachhochschule      oder    wissenschaftlichen    werden.\nHochschule einschlägiger Fachrichtung vor\n§ 100\nBeginn der Ausbildung nach Nummer 6,\nPrüfung\n2. eine Erlaubnis für Berufsluftfahrzeugführer,\nDer Bewerber um eine Testflugberechtigung hat\n3. die Instrumentenflugberechtigung für mehr-\nin einer praktischen und theoretischen Prüfung\nmotorige Flugzeuge,\nnachzuweisen, daß er die zur Durchführung von\n4. ejne praktische Tätigkeit als Luftfahrzeugfüh-    Flügen nach § 99 Abs. 1 notwendigen Kenntnisse\nrer,                                              und Fähigkeiten dem Umfang der Testflugberechti-\n5. die Kunstflugberechtigung,                        gung Klasse 2 oder 1 entsprechend besitzt.\n6. der Besuch einer von der Erlaubnisbehörde\nhierfür anerkannten Schule für Flugversuchs-                               § 101\npersonal oder Nachweis einer vergleichbaren\nAusbildung.\nErteilung und Umfang der Testflugberechtigungen\n(1) Die Testflugberechtigungen Klasse 2 und 1\n(3) Die praktische Tdtigkeit nach Absatz 2 Buch-\nwerden durch Aushändigung des Ausweises nach\nstabe b Nr. 4 muß mindestens 1 200 Flugstunden,          Muster 12 erteilt. Der Ausweis ist nur gültig in Ver-\ndavon 700 Stunden als verantwortlicher Luftfahr-         bindung mit einer Erlaubnis für Berufsluftfahrzeug-\nzeugführer innerhalb der letzten 12 Jahre vor Stel-      führer. § 99 Abs. 4 bleibt unberührt.\nlung des Antrages auf Erteilung der Berechtigung\numfassen. Für den Erwerb der Testflugberechtigung           (2) Die Testflugberechtigung Klasse 2 berechtigt\nKlasse 1 für Flugzeuge müssen in der nach Satz 1         1. zu einer Tätigkeit als verantwortlicher Luftfahr-\nnachzuweisenden Flugzeit 300 Flugstunden nach den            zeugführer zur Durchführung von Flügen nach\nInstrumentenflugregeln als verantwortlicher Flug-            § 99 Abs. 1 auf Luftfahrzeugen der im Luftfahrer-\nzeugfühn-!r auf mehrmotorigen Flugzeugen oder                schein eingetragenen Muster mit Ausnahme der\n300 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugfüh-            Ersterprobung von Flugzeugen und Hubschrau-\nrer bei Flügen nach Absatz 1, bei der Stück- oder            bern mit einem Höchstgewicht von mehr als\nNachprüfung von mehrmotorigen Flugzeugen oder                2 000 kg,\neinmotorigen Flugzeugen mit einem Höchstgewicht          2. zu einer Tätigkeit als zweiter Luftfahrzeugfüh-\nvon mehr als 5 700 kg enthalten sein, von denen              rer zur Ersterprobung von Luftfahrzeugen, zu\n60 Stunden durch Ubungen auf einem vom Luftfahrt-            deren Führung und Bedienung er eine Muster-\nBundesamt hierfür anerkannten Instrumentenflug-              berechtigung nach § 67 Abs. 4 erhalten hat.\nübungsgerät ersetzt werden können.\n(3) Die Testflugberechtigung Klasse 1 berechtigt\n(4) Für den Erwerb der Testflugberechtigung           zu einer Tätigkeit als Inhaber der Testflugberechti-\nKlasse 2 für Flugzeuge bis 2 000 kg Höchstgewicht        gung Klasse 2 einschließlich der Ersterprobung von\nkann von der Voraussetzung des Absatzes 2 Buch-          Luftfahrzeugen, zu deren Führung und Bedienung\nstabe a Nr. 1 abqesehen werden, wenn der Bewer-          er eine Musterberechtigung nach § 67 Abs. 4 er-\nber Jnhuber der Erlaubnis für Prjvatflugzeugführer       halten hat.","['<r '.'j; --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1976                           81\n(4) [nluaber einer Tr•-.,Ulugberechtiqung sind auch '            b) eine    der beantragten Fachrichtung entspre-\nzum Strem~n 1und :Sprühen ungiftiger Stoffe auf Luft-                   chende berufliche Tätigkeit von drei Jahren\nfahrzeugen zum z-wecke dn Erprobung, Muster-.,                          bei der Herstellung, Uberholung, großen Re-\nStück- oder Nachprüfung -von Luftfahrtgerät sowi,e ,                    paraturen oder großen Änderungen an Luft-\nzur Durchführung von Langstreckenflügen nach§ 11                        fahrzeugen des beantragten oder eines ähn-\nberechtigt, wenn der Langstreckenflug im Rahmen                         lichen Musters oder eine der beantragten\nder Forschung, der Erprobung oder Prüfung von                           Fachrichtung entsprechende fünfjährige be-\nLuftfahrtgerctt durchgeführt wird.                                      rufliche Tätigkeit bei der Durchführung von\n(5) Die Testflugberechtigungen können auf be-\nArbeiten im Rahmen der umfassenden oder\nstimrnte Tätigkeiten und bestimmte Luftfahrzeug-\nfortlatifenden Nachprüfung nach§ 27 oder§ 28\nmuster„ insbesondere auf die Ersterprobung und                          der Prüfordnung für Luftfahrtgerät an LuH-\nf ahrzeugen des beantragten oder eines ähn-\nPrüfung von Luftfahrzeugen, die für Flüge nach                 1\nSichtflugre,ueln ausgerüstet sind, beschrä.nkt wer-\nhchen Musters. 6 Monate dieser beruflichen\nTätigkeit müssen innerhalb der letzten 18 Mo-\nden.\nnate vor Stellung des Antrages auf Erteilung\n§ 102                                       der Erlaubnis in der Prüforganisation eines\nGültigkeitsdauer der Berechtigungetu                         anerkannten Hersteller- oder luftfahrttech-\nDie Gülti,gkeitsdauer der Berechtigungen richtet                     nischen Betriebes ausgeübt worden sein;\nsuch nach der zu,grunde li,pg,Pnden Erlaubnis\n2. für die Prüferlaubnis Klasse 2\na) eine Berufsausbildung als Facharbeiter oder\n§ 103\nGeselle mit Lehrabschlußprüfung auf einem\nErleichterungen beim Erwerb und                            für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachge-\nder Verlängerung einer MusterberechH1gung\nbiet,\n(1) Flugzeugführn, die Inhaber einer T~stflug-                   b) eine der beantragten Fachrichtung entspre-\nberechtigung sind, können von der nach § 68 Abs. 2                      chende berufliche Tätigkeit von drei Jahren\nSatz 2 vorgeschriebenen Flugzeit je drei Flugstun-                      bei der Herstellung oder Instandhaltung von\nden durch eine Flugstunde als Flugzeu,gführer bei                       Luftfahrzeugen des beantragten oder eines\nFlügen nach § 99 Abs. 1 ersetzen.                                       ähnlichen Musters, davon 6 Monate innerhalb\n(2) Inhaber einer Teslfiugberechtigun,g können                       der letzten 18 Monate vor Stellung des Antra-\nden nach § 70 Abs. 2 für die Verldngerung einer                         ges auf Erteilung der Erlaubnis bei einem an-\nMusterberechtigung vorgeschriebenen Uberprnl-                           erkannten Hersteller- oder in einem luftfahrt-\nfungsflug durch eine Flugzeit von 30 Minuten auf                        technischen Betrieb;\ndem Luftfahrzeugmuster bei Flügen nach § 99 Abs. l               3. für die Prüferlaubnis Klasse 3\nersetzen. Hierbei findet § 7-5 Abs. 2 Satz 3 keine An-\nwendung,                                                            a) für Prüfer von Motorseglern und Segelflug-\nzeugen eine Berufsausbildung als Facharbei-\nter oder Geselle mit Lehrabschlußprüfung auf\nZweiter Abschnitt                                  einem für die Prüfertätigkeit förderlichen\nErlaubnisse und BerechHgunge.n                              Fachgebiet,\nfür sonstiges Lumahrt[J>ersrnna[                       b) für Prüfer von Startgeräten, Ballonen und\nFallschirmen eine Berufsausbildung auf einem\nfür die Prüfertätigkeit förderlichen Fachge-\n1. Prüfer von_ Luftfahrtrgerät\nbiet,\n§ 104                                  c) eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei\nder Herstellung oder Instandhaltung von Luft-\nF.achliche Voraussetzunig e11U 1\nfahrtgerät der beantragten oder einer tech-\nPJ  Prüfer von Luftfahrtgerät bedürfen einer Prü[-                  nisch ähnlichen Art, davon 6 Monate inner-\nerlaulrnis.                                                             halb der letzten 18 Monate vor Stellung des\n(2) Fachliche Voraussetzungen für den En,verb                       Antrages auf Erteilung der Erlaubnis in der\nder Prüferlaubnis Kiass en i bis 4 sind\n1\nPrüforganisation eines anerkannten Hersteller-\noder luftfahrttechnischen Betriebes;\nL eine Berufsausbildung,\n2. eine beruflich ausgeübte prakfr;che Tätigkeit an              4, für die Prüferlaubnis Klasse 4\nLuftfahrtgerät,                                                a) eine Berufsausbildung auf einem der Prüfer-\n3. die thl:'oretische Ausbildun,g,                                      tätigkeit förderlichen Fachgebiet,\n4. die praktische Ausbildun,g.                                      b) eine berufliche Tätigkeit bei der Herstellung„\n(3) Di,e fachlich•en Voranssetrnng,en nach Absatz 2                 Instandhaltung oder Prüfung der Art von Luft-\nNr. 1 und 2 sind                                                        fahrtgerät, wofür die Prüferlaubnis erteilt\nwerden soll. Für eine Erlaubnis als Prüfer von\n1. für die Prüferlaubnis h:Lässe 1                                     Flugmotoren 1 Propellern oder Funkgeräten\na) der erfolgreiche Besuch einer staafüchen bzw.                   beträgt die Zeit der beruflichen Tätigkeit drei\nstaatlich anerkam11.ten Technikerschule oder                   Jahre, für eine Erlaubnis zum Prüfen von son-\neiner Fach- oder wissenschafüichen Hoch-·                      stigem Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 13\nschule einsch!J.giq·er Fc1chrichtunrg,                         LuHverkehrs-Zulassungs-Ordnung 18 Monate.","82                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(4) Die theoretische Ausbildung erstreckt sich auf                             § 101\n1. Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die das                                 Prüfung\nPrüfwesen betreffen,\n(1) Der Bewerber hat in einer Prüfung nachzu-\n2. Luftfahrttechnik über Funktion und Aufbau der         weisen, daß er nach seinem fachlichen Wissen und\nArt von Luftfahrtgerctt, wofür die Prüferlaubnis     seinem praktischen Können die an einen Prüfer von\nerteilt werden soll.                                 Luftfahrtgerät zu stellenden Anforderungen erfüllt.\n(5) Die praktische Ausbildung erstreckt sich auf         (2) Für Bewerber der Erlaubnis Klasse 4 für Luft-\nPrüf- und Arbeitsverfahren, die der Prüfer bei           fahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 13 der Luftverkehrs-\nStück- und Nachprüfungen anzuwenden oder zu be-          Zulassungs-Ordnung kann an Stelle der Prüfung\nurteilen hat.                                            nach Absatz 1 eine Uberprüfung durch einen von\n(6) Die Ausbildung nach den Absätzen 4 und 5          der Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverständigen\nmuß nach Art und Umfang von der Erlaubnisbehörde         erfolgen.\nanerkannt sein.                                                                   § 108\n§ 105                                    Erteilung und Umfang der Erlaubnis\nErsetzbarkeit der Berufsausbildung                     Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät\n(1) Von der Voraussetzung einer Berufsausbil-            (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des\ndung nach § 104 Abs. 2 kann abgesehen werden,            Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät nach Mu-\nwenn der Bewerber in einer Uberprüfung durch             ster 9 in den Klassen 1 bis 4 wie folgt erteilt:\neinen von der Erlaubnisbehörde bestimmten Sach-          1. Klasse 1 für Stück- und Nachprüfung von Flug-\nverständigen bei der Erlaubnis Klasse 1 den Wis-             zeugen, Drehflüglern und Luftschiffen,\nsensstand eines Technikers, bei der Erlaubnis            2. Klasse 2 für die Nachprüfung von Flugzeugen,\nKlasse 2 und 3 (Segelflugzeuge, Motorsegler) einen           Drehflüglern und Luftschiffen im Wartungsdienst,\nder geforderten Berufsausbildung entsprechenden\n3. Klasse 3 für Stück- und Nachprüfung von Motor-\nWissensstand nachweist. Für die Erlaubnis Klasse 1\nseglern, Segelflugzeugen, Startgeräten, Ballonen\nund 2 erhöht sich in diesem Falle die Zeit der ge-\nund Fallschirmen,\nforderten beruflichen Tätigkeit auf fünf Jahre.\n4. Klasse 4 für Stück- und Nachprüfung von Flug-\n(2) Bei Bewerbern um die Erlaubnis Klasse 2               motoren, Luftschrauben und Funkgeräten oder\noder 3 kann die in § 104 Abs. 2 geforderte Berufs-           sonstigem Luftfahrtgerät und Teilen von Luft-\nausbildung als Facharbeiter oder Geselle durch den           fahrtgerät.\nerfolgreichen Besuch einer staatlichen bzw. staat-\nlich anerkannten Technikerschule oder einer Fach-           (2) Die Erlaubnis wird erteilt\noder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger         1. für bestimmte Gerätearten und Muster. Sie kann\nFachrichtung ersetzt werden.                                 auf bestimmte Prüfverfahren und Prüfprogramme\nbeschränkt werden,\n§ 106                          2. für bestimmte Fachrichtungen\nAnrechenbarkeit, Ersetzbarkeit der                a) Fachrichtung Flugwerk, Triebwerk und elek-\nberuflichen Tätigkeit                         tronische Ausrüstung bei Klassen 1 und 2, bei\n(1) Die Erlaubnisbehörde kann auf die in § 104              Klasse 3 für Motorsegler,\nAbs. 2 geforderten beruflichen Tätigkeiten eine              b) Fachrichtung Flugwerk und elektronische\ngleichwertige oder der beruflichen Tätigkeit förder-            Ausrüstung, bei Klasse 3 für Segelflugzeuge\nliche Beschäftigungszeit bis zu einem Jahr anrech-              und Ballone.\nnen.\n(3) 1. Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der\n(2) Bei Bewerbern um die Erlaubnis Klasse 3          Tätigkeit als Prüfer nach Maßgabe der Prüfordnung\nkann von dem Nachweis der beruflichen Tätigkeit          für Luftfahrtgerät.\nnach § 104 Abs. 2 Nr. 3 abgesehen werden, wenn\neine gleichwertige Tätigkeit nichtberuflich bei                 2. Im Falle des § 107 Abs. 2 wird die Erlaubnis\neinem anerkannten Hersteller- oder in einem luft-        auf einen bestimmten Arbeitsplatz beschränkt.\nfahrttechnischen Betrieb ausgeübt wurde.\n(3) Bei Bewerbern um die Erlaubnis Klasse 1                                   § 109\noder 2 für Flugzeuge der Klasse E nach § 14 An-             Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung\nlage 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung kann                               der Erlaubnis\nvon dem Nachweis der Berufsausbildung nach § 104\nAbs. 2 und dem Nachweis der beruflichen Tätigkeit           (1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer\nnach § 104 Abs. 2 Nr. 1 und 2 abgesehen werden,          von 24 Monaten erteilt.\nwenn eine einjährige berufliche oder eine dreijäh-          (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht\nrige nichtberufliche Tätigkeit als Prüfer Klasse 3,      abgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach\nMusterberechtigung Motorsegler, bei einem aner-          Absatz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber\nkannten Hersteller- oder luftfahrttechnischen Betrieb    eine mindestens halbjährige hauptberufliche Tätig-\nnachgewiesen wird. Die Erlaubnis kann auf Flug-          keit oder gleichwertige nebenberufliche Tätigkeit\nzeuge ohne Einziehfahrwerk, Einspritz- oder Tur-         im Umfang der Erlaubnis als Prüfer nach § 108\nbinenmotoren beschränkt werden.                          Abs. 3 innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf","Nr. 5     Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1976                         83\nder Gültigkeit nachweist. Der Nachweis ist durch            (5) Liegen technische Unterlagen für den Betrieb\nein Prüfbuch oder andere regelmäßig geführte Auf-       und die Instandhaltung des Musters nur in eng-\nzeichnungen zu führen.                                  lischer Sprache vor, hat der Bewerber bei der Prü-\n(3) Der Umfang einer Erlaubnis, die innerhalb        fung oder Uberprüfung nach Absatz 4 nachzuweisen.\nder letzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit          daß er diese technischen Unterlagen lesen und ver-\nnicht ausreichend ausgeübt wurde, kann beschränkt        stehen kann.\nwerden oder ihre Verlängerung kann von einer                (6) In besonderen Fällen, insbesondere bei Neu-\nUberprüfung des Bewerbers durch einen von der           entwicklungen, können Musterberechtigungen ohne\nErlaubnisbehörde anerkannten Sachverständigen ab-       die Voraussetzung der Absätze 2 und 3 erteilt wer-\nhängig gemacht werden.                                  den, wenn hierdurch die Sicherheit des Luftverkehrs\n(4) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen      und die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht\nist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber            gefährdet werden.\ninnerhalb der letzten 12 Monate vor Stellung des\nAntrages auf Erneuerung der Erlaubnis an der Art                                  § 111\nvon Luftfahrzeugen, an denen die Prüftätigkeit er-           Erteilung und Umfang der Musterberechtigung\nfolgen soll, in einem anerkannten luftfahrttech-\nnischen Betrieb 6 Mona tc tätig war. Die Erneuerung         (1) Die Musterberechtigung für Prüfer von LuU-\nkann von einer Uberprüfung des Bewerbers durch          fahrtgerät wird durch Eintragung in den Ausweis\neinen von der Erlaubnisbehörde bestimmten Sach-         für Prüfer von Luftfahrtgerät erteilt. Die Muster-\nverständigen abhi::ingig gemacht werden.                berechtigung kann mit Auflagen versehen werden.\n(5) Bei einer Verlängc~rung oder Erneuerung der          (2) Die Erlaubnisbehörde kann für die Erlaubnis\nGültigkeitsdauer einer Erlaubnis, die vor Inkraft-      Klasse 1 und 2 in den Mustergruppen\ntreten dieser Verordnung erteilt wurde, kann die\nErlaubnisbehörde den Nachweis von englischen\n1. Flugzeuge und Drehflügler bis 2 000 kg Höchst-\nSprachkPnntnissen gemäß § 110 Abs. 5 verlangen.              gewicht und\n2. Flugzeuge von 2 000 kg bis 5 700 kg Höchst-\n§ 110                               gewicht\nMusterberechtigung für Prüfer              und für die Erlaubnis Klasse 3 eine Sammeleintra-\nvon Luftfahrtgerät                   gung für eine größere Anzahl von Einzelmustern,,\n(1) Prüfer von Luftfahrtgerät bedürfen für die       die ähnlich in Aufbau, Leistung und Funktion sind.\nAusübung der Prüfertätigkeit an Luftfahrzeugen und       erteilen.\nLuflfahrtgerät der Musterberechtigung.                      (3) Eine Sammeleintragung für Prüfer Klasse 1\n(2) Für Prüfer der Klassen 1 bis 3 ist               und 2 kann von einer Prüfertätigkeit von minde-\n1. Fachliche Voraussetzung für den Erwerb ßer           stens 12 Monaten an einer größeren Anzahl ver-\nMusterberechtigung, daß der Prüfer innerhalb der    schiedener Einzelmuster der Mustergruppe abhän-\nletzten zwei Jahre vor Antragstellung praktisch      gig gemacht werden.\nan diesem Muster in die Aufgaben der Nach-\nprüfung eingewiesen wurde und bei Luftfahr-\nzeugen über 2 000 kg Höchstgewicht mindestens                        2. Flugdienstberater\n6 Monate bei der Herstellung oder Instandhal-\ntung des Musters in einem anerkannten luftfahrt-                              § 112\ntechnischen Betrieb tätig war. Zeiten der Teil-\nFachliche Voraussetzungen\nnahme an einem Lehrgang können berücksichtigt\nwerden.                                                (1) Flugdienstberater    bedürfen zur\n2. Die Einweisung hat sich auf die Kenntnis des          ihrer Tätigkeit einer Erlaubnis.\nAufbaues, der Funktion und Instandhaltung des\nLuftfahrzeugmusters zu erstrecken. Sie ist von         (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb\neinem Hersteller- oder luftfahrttechnischel). Be-   der Erlaubnis für Flugdienstberater sind\ntrieb oder einer anerkannten Ausbildungsstelle      1. der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der\nzu bescheinigen. Die ausbildende Stelle hat zu          englischen Sprache sowie in den Fachgebieten\nbescheinigen, daß die Einweisung nach den für           Mathematik und Physik in einer Uberprüfung\ndas Muster geltenden Richtlinien und Verfahren          vor einem von der Erlaubnisbehörde anerkann-\nder Prüfung mit Erfolg durchgeführt wurde. Die          ten Sachverständigen vor Beginn der theore-\nErlaubnisbehörde kann Einsicht in die Ausbil-           tischen Ausbildung nach Nummer 2,\ndungsunterlagen verlangen.\n2. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten\n(3) Für Prüfer der Klasse 4 gilt für die Erteilung       Lehrgang.\nder Musterberechtigung die fachliche Vorausset-\nzung nach § 104 Abs. 2 Nr. 4.                               (3) Die theoretische Ausbildung im Rahmen des\n(4) Die Erlaubnisbehörde kann die Erteilung der      amtlich anerkannten Lehrgangs umfaßt mindestens\nMusterberechtigung von einer theoretischen und           500 Unterrichtsstunden. Sie erstreckt sich auf die\npraktischen Prüfung oder von einer Uberprüfung           Sachgebiete\ndurch einen von ihr bestimmten Sachverständigen          1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-\nabhängig machen.                                             schriften,","84                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n2. Navigation,                                                  3. Starter und Steuerer von verkehrs-\n3. Meteorologie,                                                  zulassungspflichtigen Flugmodellen\nund von nach § 6 Nr. 10 der Luftverkehrs-\n4. Technik,\nZulassungs-Ordnung verkehrs-\n5. Fernm(ddc(:inrichtungcn und -verfahren.                      zulassungspflichtigen Luftfahrtgeräten\n(4) Die praktische Ausbildung im Rahmen des\namtlich anerkannten Lehrganges umfaßt mindestens                                   § 115\n6 Monate, davon                                                    Fachliche Voraussetzungen, Prüfung\nl. vor der theorelischen Ausbildung eine mindestens         (1) Starter und Steuerer von verkehrszulassungs-\ndreimonatige Einweisung in die Aufgaben des          pflichtigen Flugmodellen und von nach § 6 Nr. 10\nVerkehrsbetriebes eines Luftfa~rtunternehmens,\nder Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung verkehrs-\n2. nach der theoretischen Ausbildung eine minde-         zulassungspflichtigen Luftfahrtgeräten bedürfen zur\nstens dreimonatige Tätigkeit in der Flugdienst-      Ausübung ihrer Tätigkeit einer Erlaubnis.\nberatung eines Luftfahrtunternehmens, in der\nunter der Aufsicht eines Inhabers der Erlaubnis         (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb\ndie praktischen Fertigkeiten der Flugvorberei-       der Erlaubnis sind, daß der Bewerber die zum Star-\ntung und der bodenseitigc-m Unterstützung des        ten und Steuern der Flugmodelle oder Luftfahrt-\nverantwortlichen Flugzeugführers während des         geräte notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten,\nFluges zu erwerben sincl.                            insbesondere über\n1. die   einschlägigen Vorschriften des Luft- und\n§ 113                              Polizeirechts und der Flugsicherung,\nPrüfung                         2. die Haftungs- und Versicherungsvorschriften,\n(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und       3. die Sicherheitsvorkehrungen bei der Startvorbe-\npraktischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach sei-           reitung und während des Betriebs der Geräte,\nnem fachlichen Wissen und seinem praktischen             besitzt.\nKönnen die an einen Flugdienstberater zu stellen-\nden Anforderungen erfüllt.                                  (3) Der Nachweis ist in einer Uberprüfung durch\neinen von der Erlaubnisbehörde bestimmten Sach-\n(2) Die Prüfung erstreckt sich auf                    verständigen zu erbringen.\n1. die in § 112 Abs. 3 aufgeführten Sachgebiete,\n2. die zur praktischen Ausübung der Tätigkeit eines                                § 116\nFlugdienstberaters notwendigen Kenntnisse und\nErteilung, Umfang und Gültigkeitsdauer\nFertigkeiten.\nder Erlaubnis, Ausweis, Verlängerung\n§ 114\n(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des\nErteilung, Umfang und Gültigkeitsdauer           Ausweises für Starter und St.euerer von sonstigen\nder Erlaubnis, Ausweis                  für die Benutzung des Luftraums bestimmten Ge-\nräten nach Muster 11 erteilt. Sie berechtigt zum\n(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des\nStarten und Steuern der in dem Ausweis bezeich-\nAusweises für Flugdienstberater nach Muster 10 mit\nneten Luftfahrtgeräte.\neiner Gültigkeitsdauer von 24 Monaten erteilt. Sie\nberechtigt, die Flugvorbereitung und die boden-             (2) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer\nseitige Unterstützung des verantwortlichen Flug-         von drei Jahren erteilt. Sie kann verlängert werden,\nzeugführers während des Fluges berufs- oder ge-          wenn der Nachweis nach § 115 Abs. 2 erneut er-\nwerbsmäßig durchzuführen.                                bracht wird.\n(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht\nabgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach                           Dritter Abschnitt\nAbsatz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber\neine sechsmonatige Tätigkeit als Flugdienstberater                     Gemeinsame Vorschriften\noder eine von der Erlaubnisbehörde als gleichwertig\nanerkannte Tätigkeit innerhalb der letzten 24 Mo-\nnate vor Stellung des Antrages auf Verlängerung                      1. Alleinflüge für den Erwerb\nder Erlaubnis nachweist.                                                  oder zur Erneuerung\neiner Erlaubnis oder Berechtigung\n(3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen\nist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber eine                                  §  111\nmindestens sechsmonatige Tätigkeit als Flugdienst-\nberater unter der Aufsicht eines Inhabers der Er-                        .Alleinflüge zum Erwerb,\nlaubnis innerhalb der letzten 24 Monate vor Stel-             Erweiterung oder Erneuerung einer Erlaubnis\nlung des Antrages auf Erneuerung der Erlaubnis              (1) Wer eine Erlaubnis zum Führen von Flugzeu-\nnachweist. Die Erlaubnisbehörde kann die Erneue-         gen, Hubschraubern, Motorseglern und Segelflug-\nrung von einer Uberprüfung durch einen von ihr           zeugen erstmalig erwerben, erweitern oder eine ab-\nbestimmten Sachverständigen abhängig machen.             gelaufene Erlaubnis erneuern lassen will, darf die","Nr. 5 ----Tag der Ausgabe: Boill1, den 17.Januar 1976                          85\nnotwendigen Alleinflüge nur ausführen, wenn der               2. Nachweis der fliegerischen und fachlichen\nFluglehrer hierfür einen Flugauftrag erteilt hat. Dies             Voraussetzungen, Flugerfahrung der\ngilt auch für die Ausbildung in den einzelnen Start-          Luftfahrzeugführer, Flugstundenanrechnung\narten von Motorseglern und Segelflugzeugen. Satz 1          und erweiterte Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis\ngilt für Fallschirmspringer entsprechend. Der Flug-\nlehrer darf den Flugauftrag nur erteilen, wenn er                                  § 120\nsich von der Befähigung des Bewerbers überzeugt                 Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen\nhat. Den Flugauftrag zum ersten Alleinflug eines\n(1) Luftfahrzeugführer, Flugnavigatoren, Flug-\nBewerbers darf er nur mi1 Zustimmung eines zwei-\nten Fluglehrers erteilen.                                   ingenieure und Bordwarte auf Hubschraubern im\nBundesgrenzschutz und bei der Polizei haben ein\nFlugbuch zu führen, in dem alle Flüge oder Fahrten\n(2) Außerhalb der Sichtweite des ausbildenden\nunter· Angabe der ausgeübten Tätigkeit und des\nFluglehrers dürfen Flüge nach Absatz 1 nur durch-\nLuftfahrzeugmusters nach Datum, Art des Fluges,\ngeführt werden, wenn der Fluglehrer hierfür einen          Abflugzeit, Landezeit, der sich daraus ergebenden\nschriftlichen Flugauftrag erteilt hat. Der Fluglehrer      Flugdauer, Abflugort und Landeort anzugeben sind.\ndarf den Flugauftrag nur erteilen, wenn der Bewer-         Die Erlaubnisbehörde kann bestimmen, daß bei\nber                                                        Luftfahrzeugen mit einem Höchstgewicht von mehr\n1. zur Ausübung des Sprechfunkdienstes berechtigt          als 2 000 kg der Zeitpunkt, zu dem ein Luftfahrzeug\nist,                                                  mit eigener oder ,fremder Kraft zum Start abrollt,\nund der Zeitpunkt, zu dem es am Ende des Fluges\n2. die für die Durchführung von Uberlandflügen             zum Stillstand kommt, sowie die sich daraus er-\nnotwendigen Kenntnisse in den Sachgebieten             gebende Flugzeit (Blockzeit) in das Flugbuch einzu-\na) Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungs-       tragen sind. Das Flugbuch ist während der erlaub-\nvorschriften,                                    nispflichtigen Tätigkeit mitzuführen. Angaben zum\nb) Flugnavigation,                                     Nachweis von Voraussetzungen zum Erwerb, zur\nErweiterung, Verlängerung oder Erneuerung einer\nc) Meteorologie,                                       Erlaubnis oder Berechtigung, die unter der Aufsicht\nd) Technik                                             oder in Begleitung eines Luftfahrers zu erfüllen sind,\nbesitzt,                                               müssen von diesem unter Angabe der Art und Num-\nmer seines Luftfahrerscheins als· richtig bescheinigt\n3. eine theoretische und praktische Einweisung in          werden. Der Nachweis der fliegerischen Voraus-\nbesondere Flugzustände, in das Verhalten in Not-      setzungen kann durch Auszüge aus dem Flugbuch\nfällen und bei Unfällen erhalten hat,                  erbracht werden, deren Ubereinstimmung mit den\nAngaben des Flugbuches durch einen Beauftragten\n4. mindestens zwei Uberlandflugeinweisungen er-            für Luftaufsicht, einen Flugleiter, einen Ausbil-\nhalten hat.\ndungs- oder Flugbetriebsleiter, ein Prüfungsratsmit-\nglied, einen Fluglehrer oder Einweisungsberechtig-\n(3) Bei Flügen nach Absatz 2 muß der Flugauftrag        ten bescheinigt sein müssen. Vorgeschriebene\ndie Erklärung enthalten, daß die Voraussetzungen           Navigationsflüge sind zusätzlich durch Höhenbaro-\ndes Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 erfüllt sind. Der        gramme nachzuweisen.\nBewerber hat den schriftlichen Flugauftrag bei der\n(2) Bei Luftfahrerschulen, Luftfahrtunternehmen\nDurchführung des Fluges als Ausweis mitzuführen.\noder im Werkluftverkehr kann die Genehmigungs-\noder Aufsichtsbehörde Ausnahmen von Absatz 1\nzulassen, wenn die Erfüllung · der Anforderungen\n§ 118                          nach Absatz 1 auf andere Weise gewährleistet ist.\nAlleinfahrten von Luftschifführern               (3) Für den Nachweis von Ubungen auf einem\nFür Alleinfahrten eines Luftschifführers, der eine      Flugübungsgerät ist Absatz 1 mit der Maßgabe an-\nzuwenden, daß die Ubungen von Personen zu be-\nErlaubnis erstmalig erwerben oder eine abgelaufene\nscheinigen sind, die als Lehrer am Flugübungsgerät\nErlaubnis erneuern lassen will, gilt § 117 ent-\nanerkannt und zur Bescheinigung der Ubungen er-\nsprechend. Jedoch darf auch bei Fahrten in Sicht-\nmächtigt sind.\nweite des ausbHdenden Fluglehrers ein Auftrag für\nAlleinfahrten nur erteilt werden, wenn der Bewer-                                   § 121\nber eine Einweisung nach § J 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3                Nachweis der theoretischen Ausbildung\nerhalten hat.                                                 (1) Bewerber um eine Erlaubnis oder Berechtigung\nnach dieser Verordnung haben ein Unterrichtsbuch\n§ 119\nzu führen, in dem alle Unterrichtsstunden unter\nAlleinflüge zum Erwerb von Berechtigungen           Angabe des Sachgebietes und des behandelten\nUnterrichtsstoffes mit Datum und Dauer sowie\nDie §§ 117 und 118 sind auf Alleinflüge zum Er-         Name des Lehrers einzutragen sind. Bei geschlosse-\nwerb von Berechtigungen mit der Maßgabe anzu-              nen Lehrgängen tritt an Stelle des vom Bewerber\nwenden, daß an die Stelle eines Fluglehrers eine           zu führenden Unterrichtsbuches ein von der Luft-\nnach den Vorschriften für den Erwerb der Berechti-         fahrerschule oder der Lehrgangsleitung zu führen-\ngung einweisungsberechtigte Person treten kann.            des Unterrichtsbuch.","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n1/2} \\Vird die llwurclisclw Ausbildung in Form                                  § 124\nE·1,rwr progri:lmmierl.en Unterweisung durchgeführt,\nAnrechnung von Flugzeiten in besonderen FäHen\nillrn1 die Zahl der vorgeschriebenen Unterrichts-\n:-, tunden verringert werden, wenn dadurch die Ver-             Als Flugzeiten für den Erwerb, die Erweiterung,\n1,ni1tlung eines mindestens gleichhohen Wissens-             Verlängerung oder Erneuerung einer Erlaubnis für\ncJ;mdes nicht hceintri:ichtigt wird. Das gleiche gilt        Luftfahrer werden, sofern in dieser Verordnung\nfür die theoretische Ausbildung einer Fernschule,            nichts anderes bestimmt ist, voll angerechnet\ndie eine Ausbildungserlaubnis nach der Luftver-              1. Flugzeit als Lehrer bei der Ausbildung von Luft-\nkchrs-Zulasstmgs-Ordnung besitzt, wenn der Fern-                 fahrern sowie Flugzeit als Schüler mit Fluglehrer;\nunterricht durch Nahunterricht ergänzt wird.                     das gleiche gilt bei der Erweiterung und Erneue-\nrung einer Erlaubnis oder Berechtigung,\nNimmt der Bewerber an einem Ausbildungs-\nlehrgang einer Fernschule nach Absatz 2 teil, tritt          2. Flugzeit als Einweiser oder Eingewiesener bei\nhu den Teil des Fc:rnunterrichtes an die Stelle des              der Einweisung auf Luftfahrzeuge weiterer Mu-\nCnterrichtsbuches nach Absatz 1 eine Bescheini-                  ster; das gleiche gilt bei Flügen zum Vertraut-\ngung der Fernschule.                                             machen nach § 69 Abs. 4,\n3. Flugzeit als Prüfungsratsmitglied oder Sachver-\nDie theoretische und praktische Ausbildung\nständiger und als Bewerber bei Prüfungs- oder\n'-Ind von dem AusbildunrJsleitcr aufeinander abzu-\nDberprüfungsflügen.\n'::,timmen.\n§ 122                                                    § 125\nFlugerfahrung der Luftfahrzeugführer                     Berücksichtigung der fliegerärztlichen\nbei Mitnahme von Fluggästen                                      Untersuchung\n(1) Ein Luftfahrzeugführer, der ein Luftfahrzeug,        (1) Die Gültigkeitsdauer der Erlaubnisse für Luft-\n111 dem sich Fluggäste befinden, als verantwortlicher       fahrer beginnt bei der Erteilung und Erneuerung am\nLuftfahrzeugführer führt, muß innerhalb der vorher-          Tage des Abschlusses der letzten fliegerärztlichen\n9ehenden 90 Tage mindestens drei Starts und drei             Untersuchung.\nLandungen mit einem Luftfahrzeug desselben oder\n(2) Bei der Verlängerung einer Erlaubnis beginnt\niihnhchen Musters ausgeführt haben.\ndie Gültigkeitsdauer mit dem Ablauf der bisherigen\n12) Für einen Flug nach Sichtflugregeln bei Nacht     Gültigkeitsdauer, wenn die Nachuntersuchung\n9ilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß der Luftfahr-             innerhalb der letzten 45 Tage vor diesem Zeitpunkt\nzeugführer von den drei Starts und Landungen min-            durchgeführt worden ist.\ndestens zwei bei Nacht ausgeführt haben muß.\n(3) Das    fliegerärztliche   Tauglichkeitszeugnis\n(3) Ein Luftfahrzeugführer, der in einem Luftfahr-    wird, wenn Beschränkungen nicht vorliegen, für die\n?eug, in dem sich Fluggäste befinden, als zweiter            Gültigkeitsdauer der angestrebten Erlaubnis erteilt.\nLuftfahrzeugführer beim Start oder bei der Landung          Ist das fliegerärztliche Tauglichkeitszeugnis auf\ntätig wird, muß innerhalb der vorhergehenden                einen Zeitraum beschränkt, der kürzer ist als die\n90 Tage als erster oder zweiter Luftfahrzeugführer           vorgeschriebene Gültigkeitsdauer der angestrebten\nin einem Luftfahrzeug desselben oder eines ähn-             Erlaubnis, wird die Erlaubnis für den kürzeren Zeit-\nlicben Musters oder auf einem hierfür vom Luft-              raum erteilt. Wird in diesem Fall ein fliegerärzt-\nfahrt-Bundesamt anerkannten Flugübungsgerät die-             liches Zeugnis für einen weiteren Zeitraum vorge-\nses Musters bei Start und Landung tätig gewesen             legt, wird die Erlaubnis für diesen Zeitraum ohne\nsei,n.                                                      Nachweis der sonstigen Voraussetzungen verlän-\n(4) Soll ein Flug mit Fluggästen nach den Instru-     gert, längstens jedoch bis zu der vorgeschriebenen\nrnentenflugregeln durchgeführt werden, muß der               Gültigkeitsdauer der Erlaubnis.\nverantwortliche Luftfahrzeugführer innerhalb der\n,orhergehenden 90 Tage mindestens drei Anflüge\n§ 126\nnach den Instrumentenflugregeln durchgeführt\nhaben. Hiervon können zwei Anflüge durch entspre-                      Erleichterungen beim Nachweis der\nchende Dbungen auf einem vom Luftfahrt-Bundes-                    vorgeschriebenen Kurse für Sofortmaßnahmen\namt hierfür anerkannten Instrumentenflugübungs-                         am Unfallort oder in Erster Hilfe\ngerüt durchgeführt worden sein. Die Anflüge kön-\n(1) Der Nachweis über die Unterweisung in So-\nnen durch einen Prüfungsflug mit einem von einer\nfortmaßnahmen am Unfallort oder Ausbildung in\nEr]aubnisbehörde bestimmten Sachverständigen er-\nErster Hilfe kann durch eine Bescheinigung einer\nsetzt werden.\nfliegerärztlichen Untersuchungsstelle, des Arbeiter-\n§ 123                          samariter-Bundes Deutschland, des Deutschen\nNachweis der praktischen Voraussetzungen          Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfallhilfe oder des\nfür Fallschirmspringer                  Malteser-Hilfsdienstes durchgeführt werden.\nFallschirmspringer haben ein Sprungbuch unter             (2) Als Nachweis über die Unterweisung in So-\nder Sprünge nach Datum, Absprungort,          fortmaßnahmen am Unfallort oder Ausbildung in\nSprunghöhe, und -art und Kennzeichen des abset-              Erster Hilfe gilt auch\nzenden Luftfahrzeuges zu führen. Im übrigen gilt             1. das Zeugnis über die bestandene ärztliche oder\n§ ]20Abs.1.                                                     zahnärztliche Staatsprüfung oder der Nachweis","Nr. 5    Tdg der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1976                         87\nüber eine außerhdlb des Gellunusbereichs des           (3) Die zuständige Luftfahrtbehörde beruft den\nGrundgesetzes <';rworbene abgeschlossene ärzt-      Vorsitzenden des Prüfungsrates sowie die weiteren\nliche oder zahnärztliche Ausbildung,                Prüfungsratsmitglieder in der notwendigen Anzahl\n2. das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbil-         und stellt eine Liste der berufenen weiteren Prü-\ndung in einem der folgendcn Heilberufe:             fungsratsmitglieder auf. Zuständige Luftfahrtbe-\nhörde ist in Fällen, in denen der Bund für die Ab-\nKrankenschwester, Krankenpfleger, Kindergar-\nnahme der Prüfung zuständig ist, das Luftfahrt-Bun-\ntenschwester, Krankenpflegehelferin, Kranken-\ndesamt, in den übrigen Fällen die oberste Luftfahrt-\npflegehelfer, Masseur, Masseuse, medizinischer\nbehörde des Landes, soweit nicht nach Landesrecht\nBademeister und Bademeisterin, Krankengymnast,\netwas anderes bestimmt wird. Die zuständigen Luft-\nKrankengymnastin,\nfahrtbehörden können gemeinsame Listen aufstel-\n3. eine   Bescheinigung über die Ausbildung als         len. Die Mitglieder des Prüfungsrates müssen sach-\nSchwesternhelferin oder Pflegediensthelfer oder     verständig, die Vorsitzenden zudem Angehörige\nüber eine Sanitätsausbildung,                       einer Luftfahrtbehörde sein. Aus der Liste muß er-\n4. eine Bescheinigung eines Trägers der öffent-         sichtlich sein, über welche luftrechtlichen Erlaub-\nlichen Verwaltung, insbesondere der Bundes-        nisse und Berechtigungen die Prüfungsratsmitglie-\nwehr, der Polizei oder des Bundesgrenzschutzes,     der verfügen oder welche Fachprüfungen sie abge-\nüber die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am        legt haben.\nUnfallort oder Ausbildung in Erster Hilfe,             (4) Die Erlaubnisbehörde beauftragt den Vorsit-\n5. eine Bescheinigung einer anderen .Stelle über die   zenden des jeweiligen Prüfungsrat.es mit der Ab-\nUnterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort       nahme einer Prüfung im Einzelfall. Der Beauftra-\noder über Ausbildung in Erster Hilfe, wenn die     gung bedarf es nicht, wenn der Vorsitzende der Er-\nEignung dieser Stelle für eine solche Unterwei-    laubnisbehörde selbst angehört. Der Vorsitzende\nsung oder Ausbildung von dem Luftfahrt-Bundes-     bestimmt Zeit und Ort der Prüfung sowie die Zu-\namt oder der zuständigen Luftfahrtbehörde des      sammensetzung, des Prüfungsrates im Einzelfall. Die\nLandes anerkannt worden ist.                       Prüfungsratsmitglieder sind aus der nach Absatz 3\naufgestellten Liste auszuwählen. Der Vorsitzende\n§ 127                         kann anordnen, daß die praktische Prüfung und in\nAusnahmefällen auch die theoretische Prüfung vor\nErweiterte Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis      einem einzelnen Prüfungsratsmitglied abzulegen\n(1) Setzt die Erteilung einer Erlaubnis voraus, daß  ist.\nder Bewerber Inhaber einer Erlaubnis engeren Um-           (5) Die mit der Abnahme der praktischen Prüfung\nfangs ist, ist in dem Ausweis zu vermerken, für wel-   beauftragten Prüfungsratsmitglieder müssen die ent-\nche Zeitdauer der Inhaber zu einer Tätigkeit im        sprechende Erlaubnis oder Berechtigung besitzen\nRahmen der engeren Erlaubnis berechtigt ist. Das       und über besondere fachliche Erfahrungen ver-\nBeiblatt für die engere Erlaubnis ist ungültig zu      fügen. An der Ausbildung der Bewerber beteiligte\nmachen.                                                Personen dürfen dem Prüfungsrat nicht angehören.\n(2) Wird die weitere Erlaubnis nicht verlängert         (6) Das Prüfungsergebnis wird mit „bestanden\"\noder erneuert, ist auf Antrag ein Beiblatt für die     oder „nicht bestanden\" beurteilt. Uber das Ergebnis\nengere Erlaubnis in entsprechender Anwendung der       entscheidet im Falle des Absatzes 4 Satz 5 das be-\nfür diese geltenden Vorschriften über die Verlänge-    auftragte Prüfungsratsmitglied, in den übrigen Fäl-\nrung oder Erneuerung zu erteilen. Das Beiblatt für     len der Prüfungsrat mit Stimmenmehrheit; bei Stim-\ndie weitere Erlaubnis ist ungültig zu machen.          mengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsit-\nzenden. Bei Nichtbestehen ist eine einmalige Wie-\nderholung zulässig. Der Prüfungsrat oder das be-\n3. Durchführung der Prüfungen und Uber-           auftragte Prüfungsratsmitglied bestimmt, ob und\nprüfungen, Prüfungsrat, Sachverständige          ggf. mit welchen Auflagen die Prüfung ganz oder\nzum Teil zu wiederholen ist. Eine weitere Wieder-\n§ 128                         holung ist nur mit Zustimmung der für die Prüfung\nDurchführung der Prüfungen und               zuständigen Erlaubnisbehörde zulässig.\nOberprüfungen, Prüiungsrat, Sachverständige           (7) Der Vorsitzende des Prüfungsrates kann Leh-\n(1) Die Prüfungen sind vor einem Prüfungsrat         rern und weiteren Personen gestatten, bei den Prü-\nabzulegen, sofern nach den Vorschriften dieser Ver-    fungen anwesend zu sein.\nordnung nicht eine Uberprüfung durch einen Sach-           (8) Uber den Inhalt, den Verlauf und das Ergeb-\nverständigen vorgesehen ist.                            nis der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen.\n(2) Der Prüfungsrat besteht aus dem Vorsitzenden     Sie ist im Falle des Absatzes 4 Satz 5 von dem be-\nund zwei weiteren Mitgliedern. Bei Prüfungen um         auftragten Prüfungsratsmitglied, in den übrigen Fäl-\ndie Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse,       len von allen Mitgliedern des Prüfungsrates zu\nVerkehrsflugzeugführer, Berufshubsc hr auberführer,     unterschreiben.\nFlugnavigatoren, Flugingenieure, Bord warte auf            (9) Zwischen dem Zeitpunkt der abgelegten theo-\nHubschraubern im Bundesgrenzschutz und bei der          retischen Prüfung und dem Zeitpunkt der abzulegen-\nPolizei sowie für Flugdienstberater kann der Prü-       den praktischen Prüfung dürfen nicht mehr als\nfungsrat um zwei Prüfungsratsmitglieder erweitert       12 Monate liegen. Teilweise Wiederholungsprüfun-\nwerden.                                                 gen werden auf den Zeitpunkt der Ablegung der","Bundesgesetzb]att, Jahrgang ] 976, Teil I\nPrüfungen nicht .anqerndrnd. Dies gfü nicht Ü1 den                                    § 132\nfä.Uen des § 8 Alis. 2 Salz 2, § 73 Abs. 2 Satz 2 und                           Antragstellung\n§ 18 Satz 2.\n(1) Der Antrag auf Durchführung der vorgeschrie-\np 0) Die Absütze 5 bis 9 geHen sinngemäß, wenn        benen Prüfungen oder Uberprüfungen ist, sofern\nnach den Vorschriften dieser Verordnung eine\nnichts anderes bestimmt ist, mit dem Antrag auf\nUberprühmg d'1Hch r:inen SachversUindigen vorge-         Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung der Er-\nsthen ist                                                ]aubnis oder Berechtigung zu verbinden. Dem An-\ntrag sind außer den Nachweisen über die fachlichen\n4. Erleichterungen für den Erwerb               Voraussetzungen nach dieser Verordnung die nach\nund die Erneuerung von Erlaubnissen              der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung geforderten\nund Berechtigungen                    Nachweise und Erklärungen beizufügen, es sei\ndenn, diese Unterlagen liegen der Erlaubnisbehörde\n§ 129                          bereits vor.\nBerücksichtigung einer theoretischen                 (2) Weitere oder zu sonstigen Anträgen zu erbrin-\nund fliegerischen Vorbildung               gende Nachweise und Erklärungen werden von der\nI(]) Für Inhaber einer gültigen Erlaubnis für Luft-   Er]aubnisbehörde im Einzelfall bestimmt.\nfahrzeugführer kann die theoretische Ausbildung\nzum Erwerb einer Erlaubnis für Privatluftfahrzeug-                                    § 133\nführer zum Führen t::mderer Luftfahrzeugarten auf        Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes\ndie Sachgebiete beschrlinkt werden, die nicht in der\n(1) Die Berechtigung zur Ausübung des Sprech-\ntheoretischen Ausbildung der erworbenen Erlaub-\nfunkdienstes wird durch ein gemäß den Vorschrif-\nnis enthalten waren. Weist ein Bewerber besondere\nten des Bundesministers für das Post- und Fern-\nKenntnisse in einem Sachgebiet der theoretischen\nmeldewesen erteiltes Flugfunkzeugnis für den\nAusbildung nach, kann die Erlaubnisbehörde ihn\nSprechfunkdienst oder den Telegraphie- und Sprech-\nvon der Ausbildung in diesem Sachgebiet ganz oder\nfunkdienst nachgewiesen.\nteilweise befreien. Die Sätze 1 und 2 finden auf die\ntheoretischen Prüfungen sinngemäß Anwendung mit              (2) Das Flugfunkzeugnis muß bei der Ausübung\nder Maßgabe, daß der Prüfungsrat oder Sachverstän-       der erlaubnispflichtigen Tätigkeit nicht mitgeführt\ndige nach § ] 28 an die Stelle der Erlaubnisbehörde      werden, wenn die Berechtigung zur Ausübung des\ntrHL                                                     Flugfunkdienstes in dem Luftfahrerschein eingetra-\n(2) Inhabern einer nicht mich den Vorschriften        gen ist.\ndieser Verordnung erteilten Erlaubnis, deren Gül-\nHgkeit abgelaufen ist, können bei Nachweis beson-\nderer fliegerischer Kenntnisse und Fähigkeiten auf                             Vierter Abschnitt\nAntrag die Erlaubnis für Privatflugzeugführer, Pri-\nvathubschrauberführer, Motorseglerführer, Segel-\nOrdnungswidrigkeiten\nflugzeugführer oder Freiballonführer sowie die zu\nund Schlußvorschriften\nuiesen Erlaubnissen erteilten Berechtigungen unter\nden für die Erneuerung dü,~ser Erlaubnis oder der                                     § 134\nBerechtigungen bestimmten Voraussetzungen erteilt                            Ordnungswidrigkeiten\nwerden. Das glekhc giH für FaHschirmspringer ent-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10\nsprechend.\ndes Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich\n§ 130                           oder fahrlässig\nErleichterung iür die Erneuerung einer           ] . ohne Berechtigung nach § 66, § 71 Abs. 1, § 77\nabgelaufenen Erlaubnis                       Abs. 1, § 80, § 81 Abs. 1, § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 1,\nDie Erlaubnisbehörde kann eine Erlaubnis, deren             § 84 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 1, § 92 Abs. 1,\nGültigkeit nicht ]änger als 6 Monate <1bge]aufen ist,          § 93 Abs. 1, § 99 Abs. 1 oder § 110 Abs. 1 oder\nbei Vorliegen der Voraussetzungen für die Ver-                 ohne Erlaubnis nach § 104 Abs. 1, § 112 Abs. 1\nlängerung erneuern, wenn die rechtzeitige Verlän-              oder § 115 Abs. 1 eine dort bezeichnete Tätigkeit\ngerung aus entschuldbaren Gründen unterbJieben                 ausübt,\nist.                                                     2, entgegen § 117 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 3 oder § 117\nAbs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit\n5 . Zuständige Behörden,\n§ 118 Satz 1, § 119, einen Alleinflug durchführt,\nAntragsteHung und Sprechfunkdienst\n3. entgegen § 117 Abs. 1 Satz 4 oder 5 oder § 117\n§ 131                                Abs. 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit\nZuständige Behörden                         § 118, § 119, einen Flugauftrag erteilt,\nZuständige Behörden für Verwaltungstätigkeiten        4. entgegen § 117 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung\nnach dieser Verordnung sind die nach der_ Luftver-             mit § 118 Satz 1, § 119, den schriftlichen Flug-\nkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Erteilung der                 auftrag nicht mitführt,\nentsprechenden Erlaubnisse und Berechtigungen zu-        5. entgegen § 120 Abs. 1 Satz 1 ein Flugbuch, ent-\nständigen Luftfahrtbehörden. § 128 Abs. 3 bleibt               gegen § 121 Abs. 1 Satz 1 ein Unterrichtsbuch\nunberührt.                                                     oder entgegen § 123 Satz 1 ein Sprungbuch nicht,","Tdg der Ausgabe: Bonn, dr~n 17. Januar ]976                         89\nnicht richti9 oder nicht vollsldndi9 führt oder       5. Inhabern der Erlaubnis für Linienflugzeugführer\nentgegen § 1:W Abs. 1 Satz ] das Flugbuch oder           wird die Erlaubnis für Verk,ehrsflugzeugführer\nentgegen § 123 Satz 2 in Verbindung mit § 120            erteilt.\nAbs. 1 Satz 3 dds Sprungbuch nicht mitführt,\n6. Inhabern der Erlaubnis für Linienhubschrauber-\n6. entrregen § 120 Abs. 1 Satz 4 oder entgegen§ 123         führer wird die Erlaubnis für Verkehrshub··\nSatz 2 in Verbindung mit § 120 Abs. 1 Satz 4 1m-         schrauberführer erteilt.\nrichtige Angaben eines Bewerbers in einem Flug-\nbuch oder Sprunghuch als richtig bescheinigt          7. Inhabern der Erlaubnis für Segelflugzeugführer\noder                                                     Klasse I wird die Erlaubnis für Segelflugzeug-\nführer mit der Beschränkung auf einsitzige oder\n7. entgegen § 122 ohne die erforderliche Flugerfah-         einsitzig geflogene Segelflugzeuge erteilt. DiE\nrung als Luftfahrzeu~Jführcr tätig wird.                 Beschränkung entfällt, wenn der Inhaber der\nErlaubnis eine Gesamtflugzeit von 30 Flugstun-\n§ 135                             den, davon 15 Stunden Alleinflugzeit nachweist\nUberg angsvorschriHen                   8. Inhabern der Erlaubnis für Segelflugzeugführer\nKlasse I oder II, die nicht zur Ausübung des\nDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung begon-\nSprechfunkdienstes berechtigt sind oder nicht\nnene Ausbildung sowie die gültigen Erlaubnisse und\ndie Durchführung eines Uberlandfluges als\nBerechtigungen sind an die neuen Vorschriften an-\nAlleinflug über eine Flugstrecke von mindestens\nzugleichen.\n50 km nachweisen können, wird die Erlaubnis\nHierfür gilt folgendes:                                     auf die Durchführung von Flügen in der Um-\ngebung des Startflugplatzes beschränkt. Die\n1. Bei der Erteilung einer Erlaubnis oder Berechti-\nBeschränkung entfällt, wenn die Berechtigung\ngung, für die eine Ausbildung nach der Prüf-\nzur Ausübung des Sprechfunkdienstes sowie ein\nordnung für Luftfahrtpersonal vom 5. April 1967\nUberlandflug als Alleinflug über eine Flug-\n(Bundesgesetzbl. I S. 413) vorgeschrieben war,\nstrecke von mindestens 50 km nachgewiesen\nkann von den bisherigen Vorschriften ausgegan-\nwerden. Flugsicherungsvorschriften, die in be-\ngen werden, wenn die Ausbildung mindestens\nstimmten Teilen des Luftraumes oder zur Durch-\ndrei Monate vor Inkrafttreten dieser Verord-\nführung bestimmter Flüge die Berechtigung zur\nnung begonnen wurde und die fachlichen Vor-\nAusübung des Sprechfunkdienstes bei den Luft-\naussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis\nfahrzeugführern voraussetzen, bleiben unbe-\noder Berechtigung nach den bisherigen Vor-\nrührt.\nschriften innerhalb von 6 Monaten nach Inkraft-\ntreten dieser Verordnung erfüllt sind.               9. Inhabern der Instrumentenflugberechtigung und\n2. Bei der erstmaligen Verlängerung einer Erlaub-          einer Musterberechtigung für einmotorige Luft-\nnis oder Berechtigung nach Inkrafttreten dieser         fahrzeuge wird dje Instrumentenflugberechti-\nVerordnung kann von den bisherigen Vor-                 gung für einmotorige Luftfahrzeuge erteilt. In-\nschriften ausgegangen werden, wenn dies für             habern der Instrumentenflugberechtigung und\nden Bewerber günstiger ist. Dies gilt nicht bei         einer nicht auf Flüge nach Sichtflugregeln be-\neiner nach Nummer l erteilten Erlaubnis.                schränkten Musterberechtigung für ein mehr-\n3. Der Inhaber einer nach den bisherigen Vor-              motoriges Flugzeug wird die Instrumentenflug-\nschriften erteilten Erlaubnis für Berufsflugzeug-       berechtigung für mehrmotorige Flugzeuge er-\nführer 2. Klasse hat bei dem erstmaligen Erwerb         teilt. Inhabern der Instrumentenflugberechti-\neiner Musterberechtigung für ein Flugzeug der           gung wird in den Luftfahrerschein die Berechti-\nLufttüchtigkeitsgruppe Verkehrsflugzeuge nach           gung, Anflüge nach den Instrumentenflugregeln\nInkrafttreten dieser Verordnung in einer theore-        bis zu einer Entscheidungshöhe von 60 m (200 ft)\ntischen Prüfung nachzuweisen, daß er die für            durchzuführen, eingetragen. Für den Eintrag\nden Erwerb der Erlaubnis geforderten Kennt-             einer niedrigeren Entscheidungshöhe als 60 m\nnisse in dem für die Führung und Bedienung              (200 ft) findet § 74 Abs. 3 Anwendung.\neines Flugzeuges dieser Art notwendigen Um-\nfang erworben hat. Dies gilt nicht für Inhaber      10. Inhabern der Erlaubnis für Privatflugzeugführer,\nder Erlaubnis, die den theoretischen Teil der           Privathubschrauberführer oder Motorseglerfüh-\nPrüfung nach § 11 oder § 15 der Prüfordnung für         rer wird die Berechtigung zur Durchführung\nLuftfahrtpersonal vom 5. April 1967 (Bundes-            kontrollierter Sichtflüge ohne Nachweis der\ngesetzbl. I S. 413) bestanden haben. Die Vor-           Voraussetzung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 und ohne\nschriften über Testflugberechtigungen bleiben           Prüfung nach § 82 Abs. 6 erteilt, wenn die prak-\nunberührt.                                              tischen Voraussetzungen nach § 82 Abs. 4 und 5\nvor Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllt\n4. Inhabern der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer\nwaren. Die Erlaubnisbehörde kann die Erteilun,g\n1. Klasse oder 2. Klasse, die den theoretischen\nder Berechtigung von einer praktischen Uber-\nTeil der Prüfung nach § 15 der Prüfordnung für\nprüfung durch einen von ihr bestimmten Sach-\nLuftfahrtpersonal vom 5. April 1967 (Bundesge-\nverständigen abhängig machen.\nsetzbl. I S. 413) bestanden haben, sowie Inhabern\nder Erlaubnis für Linienflugzeugführer wird in      11. Inhabern der Erlaubnis für Privatflugzeugfüh-\nden Luftfahrerschein die Langstreckenflugbe-            rer„ Privathubschrauberführer, Motorseglerfüh-\nrechtigung eingetragen.                                 rer und Luftschifführer wird die Nachtflugbe-","90                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nrechtigung erteilt, wenn fünf Stunden Nachtflug              letzten 12 Monate vor Ablauf der Gültigkeit der\nmit je 10 Nachtstarts und Nachtlandungen und                 Erlaubnis oder vor Stellung des Antrages auf\nzwei Nachtüberlandflüge mit je einer Zwischen-               Erneuerung der Erlaubnis nachweist.\nlandung auf einem mindestens 50 km entfernten\nFlugplatz vor Inkrafttreten dieser Verordnung                                     § 136\ndurchgeführt worden sind.                                       lnkraittreten, Aufhebung und Änderung\n12. Inhabern der Erlaubnis für Flugingenieure, die                           von Rechtsvorsduiften\nnachweislich Flugingenieure praktisch ausgebil-            (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1976 in\ndet oder auf Luftfahrzeugen weiterer Muster           Kraft.\neingewiesen haben, wird die Berechtigung nach              (2) Gleichzeitig treten die Prüfordnung für Luft-\n§ 91 oder nach § 93 erteilt.                          fahrtpersonal (LuftPersPO) vom 5. April 1967 (Bun-\n13. Flugzeugführern,     Hubschrauberführern       und    desgesetzbl. I S. 413) und die §§ 34 und 35 der Be-\nLuftschifführern, die nachweislich Flüge nach         triebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO) vom\n4. März 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 262) außer Kraft.\n§ 99 Abs. 1 während mindestens 12 Monaten\ninnerhalb der letzten drei Jahre vor dem Inkraft-          (3) § 9 Abs. 1 Nr. 1 der Luftverkehrs-Ordnung in\ntreten dieser Verordnung durchgeführt haben,          der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Novem-\nwird eine Testflugberechtigung ohne den Nach-         ber 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2117), zuletzt geändert\nweis der fachlichen Voraussetzungen nach § 99         durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der\nAbs. 2 Buchstabe a Nr. 2 und 3 oder § 99 Abs. 2       Luftverkehrs-Ordnung vom 28. November 1975\nBuchstabe b Nr. 1 und 5 sowie ohne Prüfung            (Bundesgesetzbl. I S. 2951), erhält folgende Fassung:\nnach § 100 erteilt. Das gleiche gilt für Bewerber,    ,, 1. Der Luftfahrzeugführer muß die Schleppberechti-\ndie innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten        gung nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal\ndieser Verordnung den erfolgreichen Besuch            besitzen.\"\neiner Schule für Flugversuchspersonal, die den                                    § 137\nVoraussetzungen der Anerkennung nach § 99                                     Berlin-Klausel\nAbs. 2 Buchstabe b Nr. 6 entspricht, nachweisen.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n14. Eine nach der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nvom 5. April 1967 (Bundesg·esetzbl. I S. 413) er-     blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\nteilte Erlaubnis für Bordfunker kann jeweils um       zes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes\ndie Gültigkeitsdauer von 12 Monaten verlängert        (6. Änderung) vom 25. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I\noder erneuert werden, wenn der Inhaber der Er-        S. 529) auch im Land Berlin. Die Beschränkungen\nlaubnis mindestens einen Flug innerhalb der           der Lufthoheit im Land Berlin bleiben unberührt.\nBonn, den 9. Januar 1976\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle","III. Nr.\n1.          Bundesrepublik Deutschland\nz\nFederal Republic of Germany\n::.,,\nlcnterschrift des Inhabers\nVII.           Signature of holder\n-l\n0-l\n{Q\nIV. Name des Inhabers:\nName of holder                                                                 0..\n(t)\n'-l\ngeboren am:                           in\nborn on                               at                                       •\ni:::\n{r,\n{Q\nV. Wohnsitz:\nII.                   Luftfahrerschein                                                Address\nQ.)\nO\"\n(t)\nfür                                                                                                                              t:o\n0\nPrivat! uftfah rzeugfü hrer                                       VI. Staatsangehörigkeit:                                                            =\n.P\nNationality\n0..\n(t)\nPrivate Pilot Licence                                  XI.                            VIII.\nden\n=\n.....\n:-,-J\ni:.....\nX.                                               p.,\n:::;\nUnterschrift des ausstellenden Beamten        &:::\nNur gültig mit einem zugehörigen Beiblatt über Art                                                                 Signature of issuing·officer          f1l\nder Erlaubnis, Gültigkeitsdauer und Berechtigungen\nValid only in connection with an attached certification\nconcerning category of Licence, validity and ratings                 XIV.  Beschränkt gültiges        Beschränkt gültiges         Allgemeines Sprech-\n-\n'9\nCD\n\"'-1\ng')\nSprechfunkzeugnis II       Sprechfunkzeugnis I         funkzeugnis für den\nfür den Flugfunkdienst     für den Flugfunkdienst      Flugfunkdienst\nRestricted Flight          Restricted Flight           General Flight\nRadiotelephone             Radiotelephone              Radiotelephone\nAusgestellt nach den Richtlinien der ICAO                               Operator' s Certificate II Operator's Certificate I    Operator's Certificate\nLgNr. 5(141\nlssued in accordance with the standards of ICAO\nMuster 1    4, 21, 35, 39, 48 LuftPersV)\nNr.\nNo,\nc··~;\n•• ... &\nNr.\nNo.\n•,.\nXI.    °\\ Nr.\n_/ No.\nXI.\nweiß,         (DIN A 6, Hochformat)\n©","r.c>\nN\ngültig bis\nI.             Bundesrepublik Deutschland                                     XII. Berechtigung für !FR-Flüge\nInstrument Rating Yalid unt1l\nFederal Republic of Germany\nDie Instrumentenflugberechtigung berechtigt zu Anflügen\nbis zu einer Entscheidungshöhe von 60 rn/200 ft\nThe instrument rating entitles to perform approad1es\ndown to a decision height of 60 m/200 ft\nBeiblatt „A\" zum Luftfahrerschein                                  XII. Musterberechtigungen - Type Ratings\nfür                                         a} als veranhvortlicher Flugzeugführer - as pilot-in-command\nPrivatluftfahrzeugführer\ntd\nAttachment \"A\"                                                                                                            i:::\n::i\nto the Private Pilot Licence                                                                                                     :::,\n(1)\n[J)\nIII.                        Nr.                                                                                                                      (,0\n(1)\n(f)\nIV. Name:\nb) als zweiter Flugzeugführer - as co-pilot\n'N.3.\nII.             Erlaubnis für Privatflugzeugführer                                                                                                    ~\nCategory: Private Pilot Licence•Aeroplane                                                                                           F'-,\ngültig bis                                                                            Ql\nIX. Erlaubnis für Privatflugzeugführer                                                                                                                ::r\n\"\"i\nPrivate Pilot Licence-Aeroplane valid until                                                                                                    (.Q\n0)\n::i\nXIII. Bemerkungen - remarks                                                                                                                            t.C\nXII. Sonstige Berechtigungen - other ratings\n<:O\n-.J\n9'\n~\nXI.                             VIII.\nden\nX.\nUnterschrift\nLgNr. 5343                                              zu Muster 1 (§ 4 LuftPersV)\nweiß, Leinen, Diagonalstrich hellbraun","XIV. Umfang der Erlaubnis                                                     XIV. Privileges of the Licence\nDie Erlaubnis berechtigt                                                      The Licence entitles its holder to act\n1. im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer nicht-                         1. in non-commercial operations for non-commercial and\ngewerbs- und nichtberufsmäßigen Tätigkeit als verant-                        non-professional activities as pilot-in-command or as\nwortlicher oder zweiter Flugzeugführer auf Flugzeugen                        co-pilot of aeroplanes for v-rhich a type rating has\nder eingetragenen Muster für Flüge am Tage. Sie be-                          been issued for flights by day. It entitles to carry out\nrechtigt zum Führen von Flugzeugen bei Nacht in der                          flights by night in the vicinity of an aerodrome if its\nUmgebung eines Flugplatzes, wenn der Inhaber der                             holder has acquired a total flight experience of 75                   z'-;\nErlaubnis eine Gesamtflugerfahrung von 75 Stunden                            hours and if he has carried out 10 take-offs and 10\nVl\nbesitzt und je 10 Nachtstarts und -landungen auf Flug-                       landings by night with aeroplanes under the super-\nzeugen mit Fluglehrer durchgeführt hat,                                      vision of a flight instructor,\n2. im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufs-                        2. -restricted to the territory of the Federal Republic of                ...,\nCl\nmäßigen Tätigkeit auf Flugzeugen der eingetragenen                           Germany-in non-commercial operations for profes-                     c.o\nMuster, beschränkt auf das Schleppen von Gegenstän-                          sional activities as pilot-in-command of aeroplanes for               0...\nden hinter Flugzeugen und die Ausbildung von Privat-                          which a type rating has been issued restricted to                     (t)\n'-j\nflugzeugführern innerhalb der Bundesrepublik Deutsch-                         aero-tow flights and to provide flight instruction to\nland. Zur Ausübung dieser Rechte müssen die Schlepp-\nberechtigung und die Lehrberechtigung für Privatflug-\nprivate pilots-aeroplane provided he is also the holder\nof an aero-tow flight rating and a flight instructor's\n•\nc:::\nr.n\nc.o\nzeugführer eingetragen sein.                                                 rating for private pilots-aeroplane.                                  QJ\nO\"'\nBemerkungen:                                                                  Remarks:                                                                  ro\nDer Inhaber der Erlaubnis bedarf zusätzlicher Berechtigungen für Flüge        Additional ratings are required by the holder of the Licence for          t,:j\nna.dJ. Instrumentenflugregeln, Kunstflüge, zur Durd1führung kontrollier-      flights under instrument flight rules, acrobatic flights, controlled VFR  0\nter Sidltflüge, für Dberlandflüge bei Nacht, Schleppflüge, Streu- und         flights, cross-country flights by night, aero-tow flights, dusting and    :::i\nSprühflüge, Flüge als Fluglehrer oder Einweisungsberedltigter sowie           spraying flights, flight instruction inclusively type training flights   ?\nFlüge zur Erprobung von Flugzeugen. Der Inhaber einer Instrumenten-           and for experimental flights. The holder of an instrument rating is\nflugberechtigung ist auch zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge          also entitled to carry out controlled VFR flights and cross-country       0..\nund von ·uberlandflügen bei Nacht berechtigt.                                 flights by night.                                                         rtl\nBerechtigung des Inhabers eines eingetragenen Sprech-\nfunkzeugnisses\nXIV. Privileges of the holder of an endorsed Radiotelephone\nOperator's Certificate                                                    -\ni:l\n~\nc....,\nDer Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses ist berechtigt,                        The holder of a Radiotelephone Operator's Certificate is                  QJ\nden Sprech- und Navigationsfunkdienst bei einer deut-                         entitled to perform the radiotelephone and radionaviga-                   :::i\nc:::\nschen Luft- oder Bodenfunkstelle in folgendem Umfang                          tion services of a German aircraft or aeronautical station                Q.)\n-\n>-;\nauszuüben:                                                                    as follows:\nBeschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis II für den Flug-                  - Restricted Flight Radiotelephone Operator's Certifi-                    c.o\n-...:i\nO')\nfunkdienst bei Flügen nach Sichtflugregeln in deut-                          cate II for radio services for VFR flights and in Ger-\nscher Sprache.                                                              man language only.\nBeschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flug-                        Restricted Flight Radiotelephone Operator's Certifi-\nfunkdienst bei Flügen nach Sichtflugregeln.                                  cate I for radio services for VFR flights only.\nAllgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst                         General Flight Radiotelephone Operator's Certificate\nohne Einschränkung.                                                          for unrestricted radio services.\n~\n~","....\n~\nT.             Bundesrepublik Deutschland                                       XII. Motorseglerart - category of powered glider\nFederal Republic of Germany\nBeiblatt „ B\" zum Luftfahrerschein\nfür\nPrivat! uftfah rzeugfüh rer                                  XII. Startarten - take-off methods\n00\nAttachment \"B\"                                                                                           ~\nto the Private Pilot Licence                                                                                   :::,\n0..\n(t)\n[J)\nIII.                        Nr ..                                                                                                   tQ\n/1)\nif)\nIV. Name:                                                                                                                              ~\nN\nO'\nII.               Erlaubnis für Motorseglerführer\nCategory: Private Pilot Licence-Powered Glider\n~\n~\ngültig bis                                                          PJ\nIX. Erlaubnis für Motorseglerführer                                                XII. Sonstige Berechtigungen - other ratings       O\"'\n>-;\nPrivate Pilot Licence-Powered Glider valid until                                                                              (.Q\nPi\n:::,\n-\"'\nr.Q\n\"'+J\n.91\n>--l\n~-\nXIII. Bemerkungen - remarks\nXI                          VIII.\nden\nX.\nUnterschrift\nLgNr. 5345                                              zu Muster 1 (§ 35 Luft.PersV)\nweiß, Leinen","XIV. Umfang der Erlaubnis                                                    XIV. Privileges of the Licence\nDie Erlaubnis berechtigt zum Führen von :tvfotorseglern                      The Licence entitles its holder to pilot powered gliders\nder eingetragenen Arten am Tage entsprechend den ein-                        for which a category rating has been issued for flights\ngetragenen Startarten. Sie berechtigt zum Führen von                         by day according to the take-off methods endorsed. It\nMotorseglern bei Nacht in der Umgebung eines Flug-                           entitles to carry out flights by night in the vicinity of an           z\nplatzes, wenn der Inhaber der Erlaubnis eine Gesamtflug-                     aerodrome if its holder has acquired a total flight ex-\nerfahrung von 75 Stunden besitzt und je 10 Nachtstarts                       perience of 75 hours and if he has carried out 10 take-               ~'l\nund -landungen auf Motorseglern mit Fluglehrer durch-                        offs and 10 landings by night with powered gliders under\ngeführt hat.                                                                 the supervision of a flight instructor.\n;J\n~\nBemerkungen:                                                                 Remarks:\nDer Inhaber der Erlaubnis bedarf zusätzlicher Berechtigungen rür Flüge       Additional ratings are required by the holder of the licence for      ~\n,..,\nnad1 Instrumentenflugregeln, Kunstflüge, zur Durchführung kontrollier-       under instrument flight rules, acrobatic flights, controlled VFR\nter Sichtflüge, für Uberlandflüge bei Nadlt sowie Flüge als Fluglehrer.\nDer Inhaber einer Instrumentenfiugberechtigung ist auch zur Durch-\ncross-country flights by night and flight instruction. The holder of\nc1n instrument rating is also entitled to cc1rry out controlled VFR\n>\nc\nführung kontrollierter Sichtflüge und von Uberlandflügen bei Nacht           ilights and cross-country flights by night.                           iJl\n(.Q\nberechtigt.                                                                                                                                        QJ\n0-\n(t)\nXIV. Berechtigung des Inhabers eines eingetragenen                           XIV. Privileges of the holder of an endorsed Radiotelephone                t,:j\n0\nSprechfunkzeugnisses                                                         Operator's Certificate                                                ;;\n::l\nDer Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses ist berechtigt,                       The holder of a Radiotelephone Operator's Certificate is\n0..\nden Sprech- und Navigationsfunkdienst bei einer deut-                        entitled to perform the radiotelephone and radionavi-                 (D\nschen Luft- oder Bodenfunkstelle in folgendem Umfang\nauszuüben:\nBeschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis II für den Flug-\ngation services of a German aircraft or aeronautical\nstation as follows:\nRestricted Flight Radiotelephone Operator's Certifi-\n-\n~\n\" iJ\n::..,.\nQJ\nfunkdienst bei Flügen nach Sichtflugregeln in deutscher                       cate II for radio services for VFR flights and in Ger-           :;:l\nSprache.                                                                      man language only.                                               i::::\nO,J\n1-1\nBeschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flug~                         Restricted Flight Radiotelephone Operator's Certifi-\nfunkdienst bei Flügen nach Sichtflugregeln.                                   cate I for radio services for VFR flights only.                  CO\n~\ncri\nAllgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst                          General Flight Radiotelephone Operator's Cerlificate\nohne Einschränkung.                                                           for unrestricted radio services.\n(,Cl\n'11","©\nQ')\nI.             Bundesrepublik Deutschland\nFederal Republic of Germany                                 XIV. Umfang der Erlaubnis\nDie Erlaubnis bered1tigt zum Führen von Seqe l fl;1q1euqen             ent-\nsprechend den Pingetragenen St3rti1ften am T,1ge.\nBemerkungen:\nDer Inhaber der Erlaubnis bedarf zusätzlidler BPrechtiqunaPn            für\nKunstflüge, \\Volkenflüge sowie Flüge als Fluglehrer.              ·\nBeiblatt „C\" zum Luftfahrerschein                                  XI\\'. Berechtigung des Inhabers eines eingetragenen Sprechfunkzeugnisses\nDer Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses ist beredltigt, den Spred1-\nfür                                               und Navigationsfunkdienst bei einer deutsd1en Luft- oder BodPnfunk-\nstelle in folgendem Umfang auszuüben:\nPrivat! uftfah rzeugführer                                       - Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst bei\nFlügen nach Sidltflugregeln in deutscher Sprache.                         ~\nAttachment \"C\"                                                                                                                         ::;\nto the Private Pilot Licence                                     - Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Fh1gf11nkdienst bPi\nFlügen nadl Sidltflugregeln.                                              0\nJe\n-- Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Fluqfonkdienst ohne Ejn,\nIII.                        Nr.                                                           schränkung.\n(.Q\nro\n/.fl\nIV. Name:                                                                                                                                                            ~\nXIV. Privileges of the Licence\nII.              Erlaubnis für Segelflugzeugführer                                    The Licence entitles its holder to pilot any gliders by day 3ccording\n&\nto the take-off rnethod(s) endorsed.                                         ~\nCategory: Private Pilot Licence-Glider\nRemarks:\ngültig bis           Additional ratings are required by the holder of th<' JicencP for acro\"\nIX. Luftfahrerschein für Segelflugzeugführer                                            batic flights, !lights in clouds and for fliqht instrncl'inn.\nPrivate Pilot Licence-Glidn valid until\nXTV. Privileges oi the holder of an endorsed Radiotelephone Operntor's\nCertificate\nXIII. Bemerkungen - remarks                                                               The holder of a Radiotelephone Operator's Certificate is entitled to\nperform the radiotelephone and radionavigation services of il                (J;J\naircraft or aeronautical station as follows:                                 -s,-J\ng')\nRestricted Flight Radiotelephone Operator's                IT fnr 1 adio\nservices for VFR flights and in Gennan Janquage\nRestricted Flight Radiotelephone Operntor's CPrtificdlP f fnr ,actic,\nXII. Startarten - take-oft methods                                                          services for VFR flights only,\nGeneral Flight Rndiotelephone OpN3tor's Certifir;Jtp fm 11nrP.,trirted\nradio services.\nXII. Sonstige Beremtigungen - other ratings\nXL                              VIIl.\nden\nX.\nUnterschrift\nLgNr, 5347                                               zu Muster 1 (§ 39 LuftPersV)\nweiß, Leinen, Diagonalstrich rosa","I.             Bundesrepublik Deutschland\nXIV. Umfang der Erlaubnis\nFederal Republic of Germany                                         Die Erlaubnts berecht!qt zum Fuhren von Freiballonen der emqet1 a-\ngenen Art am Tage.        -                                       -\nBemerkungen:\nInhaber dE'r Erlaubrm, bedarf zusar.zncnE,r\nNacht so,vie zur Ausbi1dung von .1-n31ha11ontutner11\nXIV. Berechtigung des Inhabers eines eingetragenen Sprnr.hfunkzeugnisses\nBeiblatt „D\" zum Luftfahrerschein                                          ner Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses ist lwrech ti<JL den                 \"-,'\nL\nund Navigationsfunkdienst bei einer deutschen Luft- oder .boaennmi;\nfür                                                ~teile in folgendem Umfang a.uszuüben:\nVl\n- Beschränkt gültiqes Sprechfunkzeuqnis II für cfrn Huqlunkd1c11~t\nPrivatl uftfahrzeugfüh rer                                            bei Flügen nach Sichtflugregeln in deubcher Spradw.\nAttachment \"D\"                                             •-- Be::,chränkt c:rültiges Sprechfunkzeugnis I für den Huq!unkd1enst\nto the Private Pilot Licence\nbei Flügen nach. Sichtflugregeln.\n~\n- Allgemeines Sprechfunkzeugni;; für den flu'.Jfunkdien~t ohne Ein-      (::::::\nsd:!ränkung,\nC\nIII.                        Nr.                                                                                                                                    (tJ\n9\nXIV. Privileges oi the Licence\nIV. Name:                                                                                The Licence entit!es its holder to pllot free bal!oons for wh1ch a\ncategory rating has been issued by day.                                   •~\nff!\nII.                  Erlaubnis für Freiballonführer                                    Rem,uks:                                                                 ~\nr.i.)\nCategory: Private Pilot Licence-Free Balloon                                                                                                       er\nAdditional              aie required by the holder o! the l!cence for\n(t)\n<±scents by         and for im,-truction -of free balloon pilots.\ngültig bis\nIX. Luftfahrerschein für Freiballonführer                                          XIV. Privileges of the holder of an endorsed Radiotelephone Operntor's           td\nCertificate                                                                0\nPivate Pilot Licence-Free Balloon valid until                                                                                                                :::!\nThe holder of a Radiotelephone Operator's Certificate is entitled to       ~\nperform the radiotelephone and radionavigation services of a German\nXIII. Bemerkungen - remarks                                                                aircraft or aeronautical station as follows:                               bl.\nro\n- Restricted Flight Radiotelephone Operator':. Certificate II for radio    ;:i\nservices for VFR flights and in German language only.\n- Restricted Flight Radiotelephone Operator's Certificctte I for radio\n....\n\"+-1\nservices for VFR flights only.\n'=<\n- General :f:light Radiotelephone Operator's Certificate for unrestricted   l'.ll\nradio services.                                                        l:l\nr:::\nOi\nXI.                             VIII.\n:kn. Sonstige Berechtigungen - other ratings\n-\"\"'\nc...;i.o\nO')\nden\nX.\nUnterschrift\nLgNr. 5349                                               zu Muster 1 (§ 48 LuftPersV)\nweiß, Leinen, Diagonalstrich violett\nCQ\n\"'1,3","~\n=\ngültig bis\nI.                  Bundesrepublik Deutschland                                     XIL Berechtigung für !FR-Flüge\nInstrument Rating valid until\nFederal Republic of Germany\nDie Instrumentenflugberechtigung berechtigt :zu .Anflügen\nbis zu einer Entscheidungshöhe von 60 m 1 200 fl\nThe instrument rating entitles to perform approaches\ndown to a decision height of 60 m/200 ft\nBeiblatt „E\" zum Luftfahrerschein                                       XII. Musterberechtigungen - Type Ratings\n--------------------\nfür                                             a) als verantwortlicher Hubschrauberführer -\nP rivatl uftfah rzeugfü h rer                                   · as pilot-in-comrnand\nOj\nAttachment HE\"                                                                                                           ~\n::::\nto the Private Pilot Licence                                                                                                   c,,.\n(ti\ncf;_\nIII.                              Nr.                                                                                                                      lQ\nr.\nu:\nIV. Name:                                                                                                                                                   ;2.\nN\nü\nII.          Erlaubnis für Privathubschrauberführer                                       b) als zweiter Hubschrauberführer - as co-pilot                  a,\nCategory: Private Pilot Licence-Helicopter\nc...,\ngültig bis\nIX. Erlaubnis für Privathubschrauberführer                                                                                                                   5-\nPrivate Pilot Licence-Helicopter valid until                                                                                                         c.8\nP-l\n;:i\n-\nXIII. Bemerkungen - rernarks                                                                                                                                 tO\nc.o\nXII. Sonstige Berechtigungen • other ratings                          ..,J\n9'\n-l\ni\n-\nXI.                                  VIII.\nden\n____ .,. .....             X.\nUnterschrift\nLgNr. 5351                                                  zu Muster 1 (§ 21 LuftPersV)\nweiß, Leinen, Diagonalstrich hellgrau","XIV. Umfang der Erlaubnis                                                   XIV. Privileges oi the Licence\nDie Erlaubnis berechtigt                                                    The Licence entitles its holder to act\n1. im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer nicht-                       1. in non-commercial operations for non-commercial and\ngewerbs- und nichtberufsmäßigen Tätigkeit als verant-                        non-professional activities as pilot-in-command or as\nwortlicher oder zweiter Hubschrauberführer auf Hub-                          co-pilot of helicopters for which a type rating has been\nschraubern der eingetragenen Muster für Flüge am                             issued for flights by day. lt entitles to carry out flights\nTage. Sie berechtigt zum Führen von Hubschraubern                            by night in the vicinity of an aerodrome if its holder\nbei Nacht in der Umgebung eines Flugplatzes, wenn\n'Z\nhas acquired a total flight experience of 75 hours and                '\"1\nder Inhaber der Erlaubnis eine Gesamtflugerfahrung                           if he has carried out by night 10 take-offs and 10 ap-               (•.i1\nvon 75 Stunden besitzt und je 10 Nachtstarts und                             proaches down to a landing with helicopters under the\nNachtlandeanflüge mit anschließender Landung auf                             supervision of a flight instructor,\nHubschraubern mit Fluglehrer durchgeführt hat,                           2. -restricted to the territory of the Federal Republic of                --l\nQJ\n2. im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufs-                          Germany-in non-commercial operations for profes-                    r,c\nmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher Hubschrauber-                         sional activities as pilot-in-command of helicopters for              Q.,\n(1)\nführer auf Hubschraubern der eingetragenen Muster,                           which a type rating has been issued restricted to pro-                .-;\nbeschränkt auf die Ausbildung von Privathubschrauber-\nführern innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Zur\nvide flight instruction to private pilots-helicopter pro-\nvided he is also the holder of a flight instructor's rating          •I'::\n[J)\nAusübung dieses Rechtes muß die Lehrerberechtigung                           for private pilots-helicopter.                                      (0\nQJ\nfür Privathubschrauberführer eingetragen sein.                           Remarks:                                                                  c:r\n11)\nBemerkungen:                                                                Additional rcttings are required by the holder of the licence for\nDer Inhaber der Erlaubnis bedarf zusätzlicher Berechtigungen fü1 Fluqe      flights under mstrument flight mies, c1crobatic flights, controlled VFR   00\nnach Instrumentenflugregeln, Kunstflüge, zur Durchfüh1ung kont!olliEr-      flights, cross-country flights by n\\ght, dusting or spraying flights      0\nter Sichtflüge, für Uberlandflüge bei Nächt, Streu- und Sprühflürie         flight instruction inclusively type trnining flights. The holder          ::::i\ninstrument rating is also entitled to carry out contrnlled VFR            ~\nsowie Flüge als Fluglehrer oder Einweisungsberechtigter.\nand eross-country flights by night.              ·\n0.,\nXIV. Berechtigung des Inhabers eines eingetragenen                                                                                                        ro\n;j\nXIV. Privileges of the holder of an endorsed Radiotelephone\nSprechfunkzeugnisses                                                                                                                                 ,.._.\nOperator's Certificate                                                   \"'-1\nDer Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses ist ben\"-chtiqi, den\nThe holder of a Radiotelephone Operator's Ccrtificdte is                 (...\nSprech- und Navigationsfunkdienst bei einer deutschen                                                                                                ru\nentitled to perform the radiotelephone and radionavi-\nLuft- oder Bodenfunkstelle in folgendem UmfdnrJ auszu-                                                                                                ::l\ngation services of a German aircraft or aeronautical                      ~\nüben:                                                                                                                                                 ru\nstation as follows:\nBeschrctnkt gültiges SprechfunkzcurJnis U für den FlufJ-\nfunkdienst bei Flügen nach Sichtflugregeln in deut-\nscher Sprache.\nRestricted Flight Radiotelephone Operator's C:ertifi-\ncn.te II for radio services for VFR flights and in Ger-\n-\"°\n\"l\n\"'<J\nO'l\nman langm1ge only.\nBeschränkt gültigf!S Sprechfunkzeugnis J für den Flug-\nR<'stric:ted Flight Ra.diotckphonc Opercttor's Ccrtifi-\nfunkdienst bei Flügen m1ch Sichtflugregeln.                                  catc r for rndio service:~s for VF;R flights only.\nAJ19erneines Sprechfunkzeugnis für dt~n Flugfunkdienst\nGerwrnl Flight Radiotelephone Operator's Certihrnte\nohne Einschränkung.\nfor unrestricted radio serv lces.\n©\n(-0","=\n-\n=\nIII. Nr.\n1.      Bundesrepublik Deutschland\nFederal Republic of Germany\nVII.        Unterschrift des Inhaber~\nSignature of holder                                                                 0:,\nC:\nIV. Name des Inhabers:\n5.ro\n'JJ\nName of holder                                                                             tCi\n(D\ngeboren am:                                                                                  i.n\nborn on                                     at                                               ~\nN\nO\"'\nII.               Luftfahrerschein                                           V. Wohnsitz:\nAddress                                                                                      g\nc...\nfür                                                                                                                                            Q)\n::r'\n14\nVI. Staatsangehörigkeit:                                                                         (Cl\nBerufsl uftfah rzeugfüh rer                                             Nationality                                                                                  Q)\n:::,\nCommercial Pilot Licence                                  XI.                                 VIII.\nden\n~\n-'°\n.....i\n9'l\nX.                                                       i-l\nNur gültig mit einem zugehörigen Beiblatt über Art\nUnterschrift des ausstellenden Beamten\nSignatnre of issuing officer                  ß\nder Erlaubnis, Gültigkeitsdauer und Berechtigungen\nValid only in connection with an attached certification\nconcerning category of licence, validity and ratings\nXIV.   Beschränkt gültiges Sprechfunk-                 Allgemeines Sprechfunkzeugnis\nzeugnis I für den Flugfunkdienst                für den Flugfunkdienst\nRestricted Flight Radiotelephone                General Flight Radiotelephone\nAusgestellt nach den Richtlinien der ICAO                               Operator's Certificate I                        Operator's Certificate\nlssued in accordance with the standards of ICAO\nNr.\nNo.\n(····~~:···.-i               Nr.\nNo.\n(   .. •··~~:··• .•.°1\nMuster 2 (§§ 10, 27, 52 LuftPersV)\nweiß, Leinen (DIN A 6, Hochformat)\n.................•··                            .................../","gültig bis\nI.            Bundesrepublik Deutschland                                       XII. Berechtigung für !FR-Flüge\nInstrument Rating valid until\nFederal Republic of Germany\nDie Instrumentenflugberechtigung berechtigt zu Anflügen\nbis zu einer Entscheidungshöhe von 60 m/200 ft\nThe instrument rating entitles to perform approaches\ndown to a decision height of 60 m/200 ft\nXII. Musterberechtigungen - Type Ratings\nBeiblatt „A\" zum Luftfahrerschein\n----------------------                                                z\n'\"1\nfür                                         a) als verantwortlicher Flugzeugführer - as pilot-in-command          U1\nBerufsluftfahrzeugführer\nAttachment \"A\"                                                                                                            >-l\nQ.i\nto the Commercial Pilot Licence                                                                                                     (Q\n0..\nIII.                         Nr.                                                                                                                        (t)\n1-i\nIV. Name:\nb) als zweiter Flugzeugführer - as co-pilot                           •\nC\n[Jl\nII. Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse                                                                                                      (Q\nQ.i\nCategory: Commercial Pilot Licence-Aeroplane                                                                                                      O'\n(t)\nIX. Erlaubnis für Berufsflugzeugführer2. Klasse                  gültig bis                                                                             t:d\nCommercial Pilot Licence-Aeroplane valid until                                                                                                    0\n~\nGültig als Erlaubnis für Privatflugzeugführer für weitere 12 Monate\n0..\nValid as Private Pilot Licence-Aeroplane for further 12 months                                                                                    (t)\nXII. Sonstige Berechtigungen - other ratings                          :::,\nXIII. Bemerkungen - remarks                                                                                                                              .....\n~\nc:.....\n,:ll\ng\n,:ll\n1-j\n.....\nC0\nXI.                             VIII.                                                                                                                    \"'t-J\nO')\nden\nX.\nUnterschrift\nLgNr. 5355                                               zu Muster 2 (§ 10 LuftPersV)\nweiß, Leinen, Diagonalstrich hellblau\n--\n0","-\n0\nN\nXfV. Umfang der Erlaubnis                                                      XIV. Privileges of the Licence\nDie F.rlaubni~ berechtigt zur TdtigkPH                                         Tbe Licence entitles its holder to act\n1 als Privatflugzeugführer                                                     L as a private pilot-aeroplane\na) lm nichtgewerb'lmäßigen Luftverkehr zu einer nichtge,n'rbs• und            a) in non-commercial operations for non-commercial ancl non-\nnichtberufsrnäßigen Tätigkeit als verantwortlicher oder zweitPr               professional activities as pilot-in-comrnand or as co-pilot of\nFlugzeugführer auf Flugzeugen der eingetragenen MustPr für                    aeroplanes for which a type rnting has been issued for flights\nFlüge am Tage und bei Nöcht sowie zur Dnrchführnng kontml,                    by day and by night and for controlled VFR flights,\nlier!er Sichtflüge,                                                       t;) -restricted to      the territorv of the Federal Reoublic of\nIJ) Im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen                     <~ermany-in non-commercial operations for professionai acti\\'ities\nTatigkeit auf Flugzeugen der eingetragenen Muster, beschränkt                 as pilot-in-comrnand of aeroplanes for which a type rating has\n~,uf das Schleppen von Gegenständen hinter FlugzPugen und die                 been issued resticted to aero-tow flights and to provide flight\nAusbildung von Privatflugzeugführern innerhalb der Bundes-                    instruction to private pilots-aeroplane provided he is also the\nrepublik Deutschland. Zur Ausilbung dieser Rechte müssen die                  holder of an aero-tow flight rating and a flight instrnctor's\nSchleppberechtigung und die Lehrberechtigung für Priv,ittlugzeug•             rating for private pilots-aeroplane;\nführer i'ingetragen sein;\nas a commercial pilot-aeroplane\n2. als Berufsflugzeugführer 2. Klasse                                             aJ in cornmercial air transportation and for professional activities\na) im gewerbsmäßigen Luftverkehr und zu einPr berufsmäßigen                       as pilot-in-command of aeroplanes for which a type rating has\nTätigkeit als verantwortlidier Flugzeugführi>r auf Flugzeugen                 been issued having a maximum weight of 20 000 kg or less for\nder eingetragenen Muster bis zu einem Höchstgewicht von                       ilights by day and by night and for controlled VFR flights,\n20 000 kg für Flüge am Tage und bf'i Nacht sowie zur Durm•                b) in commercial air transportation and for professional activitit>s\nführung kontrollierter Sichtflüge,                                            as co-pi!ot of aeroplanes fo which a type rating has been\nb) im gewerbsmäßigen Luftverkehr und zu einer berufsmäßigen                       lssued for f!i(Jhts by day and by night and for controlled VFR\nTätigkeit als zweiter Flugzeugführer auf Flugzeugen der ein•                  flights,\ngetragenen Muster für Flüge am Tage und bei Nacht sowie zur               c) in non-commercial operations as a holder of a lt>stpilot·s rating\nDmchführung kontrollierter Sichtflüge,                                        as pilot-in-comm,rnd of aeroplanes fm whirb a type iating has\nc) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr als Inhaber                                 been issut>d.\nberechtigung als verantwortlicher Flugzeugführf'r\nder im Beiblatt eingetragenen Muster.\nBemerkungen:\nDer Inhaber der Erlaubnis bedarf zusätzlicher Berechtigungen für Flüge\nRemarks:\nAdditional ratings are 1equired by the hol<IN of the Jicence for flights\nunder instrument flight rule;;, for long range flights, acrobatic flights,\naero•tow fliqhts, dusting and spraying flights and for flight 1nstruct1on\n-\n~\ns.,J\ng}\nnach Instrumentenflugregeln, Langstreckenflüge, Kunstfluge,                    incl. type training flights.\nflüge, Streu• und Sprtil,flüge sowie FlüqP als Fluglehrer                                                                                                 '4\n'ti\nweisungsberedliigter.                                                     XIV. Privileges of tbe holder of an endorsed Radiotelephone Operator';;\nCertiflcate\nXIV. Beremtigung des Inhabers eines eingetragenen Sprechfunk:zeugnisses             The holder of a Radiotelephone Operntor's Certificate ,s entitled to\nDer Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses i!1t                                    perform the radiotelephone and radlonavigation services of il Gennan\nund Navig·ationsfunkdien.st bei einer deutsc..ben Lu.lt•                       aircraft or aeronautical station as follows:\n;,telle in folgen.dem Umfang auszuüben:                                        - Restricted Flight Radiotelephone Operator';; Certificate I for radio\n- Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdien;;t bei              services for VFR flights ouly,\nFlügen nach Sid:itflugregeln,                                             - General Flight Radiotelephone Operator',; Cert1flcate for umestricted\n- Aligemeines Sprechfunkzeugnis ffü den Flugfunkd1en3t ohne Em-                    radio serv1ces,\nsd::nä.nkung","gültig bis\nI.             Bundesrepublik Deutschland                                            XII. Berechtigung für IFR-Flüge\nInstrument Rating valid until\nFederal Republic of Germany\nDie Instrumentenflugberechtigung berechtigt zu Anflügen\nbis zu einer Entscheidungshöhe von 60 m/20O ft\nThe instrument rating entitles to perform approaches\ndown to a decision height of 60 m/200 ft\nBeiblatt „B\" zum Luftfahrerschein                                         XII. Musterberechtigungen - Type Ratings\n--------------------                                             z\n\"1\nfür                                                   a) als verantwortlicher Hubschrauberführer -                     (./1\nas pilot-in-command\nBerufsluftfahrzeugführer\nAttachment \"B\"                                                                                                                  >-l\nto the Commercial Pilot Licence                                                                                                           C!\nc.o\n0..\nIII.                        Nr ............. _.......... .                                                                                                    ('!)\n\"1\nIV. Name:\n•\nC\nr:n\nII.             Erlaubnis für Berufshubschrauberführer                                     b) als zweiter Hubschrauberführer - as co-pilot                 (Q\nCategory: Commercial Pilot Licence-Helicopter                                                                                              OJ\nO'\n('!)\nIX. Erlaubnis für Berufshubsduauberführer                               gültig bis\ntd\nCommercial Pilot Licence-Helicopter valid until                                                                                                         0\nJ:J\n::s\nGültig als Erlaubnis für Privathubschrauberführer für weitere 12 Monate\n0..\nValid as Private Pilot Licence-Helicopter for further 12 months                                                                                         (D\nXIII. Bemerkungen - remai:ks                                                             XII. Sonstige Berechtigungen - other ratings\n-\nJ:J\n~\nc....,\nOJ\nJ:J\nC\npi\n-\n>-j\nCO\nXI.                             VIII.               Luftfahrt-Bundesamt                                                                                       ~\nO')\nden\nX.\nUnterschrift\nLgNr. 5357                                                     zu Muster 2 (§ 27 LuftPersV)\nweiß, Leinen, Diagonalstrich dunkelgrau\n-\n0\nc:,..,","-\n0\n,i..\nXIV. Umfang der Erlaubnis\nXIV. Privileges of the Licence\nDie Erlaubnis berechtigt zur Tätigkeit\n1. als Privathubschrauberführer                                             The Licence entitles its holder to act\na) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer nicht-                    1. as a private polit-helicopter\ngewerbs- und nichtberufsmäßigen Tätigkeit als ver-                       a) in non-commercial operations Jor non-commercial\nantwortlicher oder zweiter Hubschrauberführer auf                            and non-professional activities as pilot-in-command\nHubschraubern der eingetragenen Muster für Flüge                             or as co-pilot of helicopters for which a type rating\ndm Tage und bei Nacht sowie zur Durchführung                                 has been issued for flights by day and by night and\nkontrollierter Sichtflüge,                                                   for controlled VFR flights,\nb) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer be-                           b) -restricted to the territory of the Federal Republic\nrufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher Hub-                              of Germany-in non-commercial operations for pro-\nfessional activities as pilot-in-command of helicop-\n~\nschrauberführer auf Hubschraubern der eingetra-\ngenen Muster, beschränkt auf die Ausbildung von                              ters for which a type rating has been issued re-                  s..\n(t)\nPrivathubschrauberführern innerhalb der Bundesre-                            stricted to provision of flight instruction to private            (Jl\n(Q\npublik Deutschland. Zur Ausübung dieses Rechtes                              pilots-helicopter provided he is also the holder of a             ro\nÜJ\nmuß die Lehrberechtigung für Privathubschrauber-                             flight instructor's rating for private pilots-helicop-            (1)\nführer eingetragen sein;                                                     ter;                                                              N\na'\n~\n2. als Berufshubschrauberführer                                             2. as a commercial pilot-helicopter\nim gewerbsmäßigen Luftverkehr und zu einer berufs-                           in commercial operations and for professional activities\nas pilot-in-command or as co-pilot of helicopters for                 ~\nmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher oder zweiter                                                                                                i:i,\nHubschrauberführer auf Hubschraubern der eingetra-                           which a type rating has been issued for flights by day                ::r\n'=i\ngenen Muster für Flüge am Tage und bei Nacht sowie                           and by night and for controlled VFR fllghts.                         (,Q\n~\nzur Durchführung kontrollierter Sichtflüge.                              Remarks:                                                                  ::,\n-\n(,Q\nBemerkungen:                                                                Additional ratings are required by the holder of the licence for flights\nDer Inhaber der Erlaubnis bedarf zusätzlicher Berechtigungen für Flüge      under instrument flight rules, longrange flights, acrobatic flights,      ( .0\nnach Instrumentenflugregeln, Langstreckenflüge, Kunstflüge, Streu- und      dusting and spraying flights, flight instruction inclusively type         -..J\ntraining flights and for experimental flights.                            a,\nSprühflüge, Flüge als Fluglehrer oder Einweisungsberechtigter sowie\nFlüge zur Erprobung von Hubschrauber'l.                                                                                                               '4\nXIV. Berechtigung des Inhabers eines eingetragenen Sprech-\nXIV. Privileges of the holder of an endorsed Radiotelephone\nOperator's Certificate                                                    ~\nfunkzeugnisses                                                              The holder of a Radiotelephone Operator's Certificate is\nDer Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses ist berechtigt,                      entitled to perform the radiotelephone and radionaviga-\nden Sprech- und Navigationsfunkdienst bei einer deut-                       tion services of a German aircraft or aeronautical station\nschen Luft- oder Bodenfunkstelle in folgendem Umfang                        as follows:\nauszuüben:                                                                       Restricted Flight Radiotelephone Operator's Certifi-\nBeschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flug-                        cate I for radio services for VFR flights only.\nfunkdienst bei Flügen nach Sichtflugregeln.                                  General Flight Radiotelephone Operator's Certificate\nAllgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst                         for unrestricted radio services.\nohne Einschränkung.","I.           Bundesrepublik Deutschland\nXIV. Umfang oder Erlaubnis\nFederal Republic of Germany                                        Die Erlaubnis berechtigt zu einer Tätigkeit als verantwortlicher Luft-\nschifführer auf Luftschiffen der eingetragenen Muster für Fahrten am\nTage sowie zur DurdJ.führung kontrollierter SidJ.tflüge.\nBemerkungen:\nDer Inhaber der Erlaubnis bedarf zusätzlicher Berechtigungen für Flüge\nnach Instrumentenflugregeln, Langstreckenflüge, Flüge bei Nacht sowie\nzur Ausbildung von Luftschifführern.\nBeiblatt „C\" zum Luftfahrerschein                                    XIV. Berechtigung des Inhabers eines eingetragenen Sprechfunkzeugnisses          z....\nfür                                                Der Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses ist berechtigt, den Sprech-\nund Navigationsfunkdienst bei einer deutschen Luft- oder Bodenfunk-        01\nBerufsluftfahrzeugführer                                           stelle in folgendem Umfang auszuüben:\n- Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst\nAttachment \"C\"                                               bei Flügen nach Sichtflugregeln.                                        --l\nto the Commercial Pilot Licence                                                                                                                 Cl\n- Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst ohne Ein-         <.o\nschränkung.\ni::.,\nIIL                        Nr.                                                                                                                                    ('t)\nXIV. Privileges of the Licence                                                   '\"j\nIV. Name:                                                                             The Licence entitles its holder to act as pilot-in-command of air-\nships for whidl a type rating has been issued for flights by day and\nfor controlled VFR flights.\n•c::\nU'1\nII.              Erlaubnis für Luftschifführer                                                                                                                C-0\nQJ\nCommercial Pilot Licence-Airship                                 Remarks:                                                                    cr'\nAdditional ratings are required by the holder of the licence for flights    (i)\ngültig bis               under instrument flight rules, long range flights, flights by night and\nIX. Erlaubnis für Luftschifführer                                                     for the instruction of pilots of airships.                                  tx:J\n0\nCommercial Pilot Licence-Airship valid until                              XIV. Privileges of the holder of an endorsed Radiotelephone Operator's            ::l\nCertificate                                                                 ::i\nXIII. Bemerkungen - remarks                                                             The holder of a Radiotelephone Operator's Certificate is entitled to        c..\nperform the radiotelephone and radionavigation services of a German         (1)\naircraft or aeronautical station as follows:                                ::i\n- Restricted Flight Radiotelephone Operator's Certificate\\ I for radio\nservices for VFR flights only.                                           ~\n- General Flight Radiotelephone Operator's Certificate for unrestricted     c...,\nOl\nradio services.                                                          ::::i\n.::\nXII. Musterberechtigungen als verantwortlicher Luftschifführer -                 ~\n'-1\ntype ratings as pilot-in-command\nCO\nXI.                           VIII.         Luftfahrt-Bundesamt                                                                                                   \"IJ\na,\nden                    XII. Sonstige Berechtigungen • other ratings\nX.\nUnterschrift\nLgNr. 5359                                             zu Muster 2 (§ 52 LuftPersV)\nweiß, Leinen\n-\nQ\nY'l","-\n~\nr;:,\n1.          Bundesrepublik Deutschland\nFederal Republic of Germany\nUnterschrift des Inhabers\nVII.         Signature of holder                                                          t.O\nr:::\n;:::l\n0-\nIV. Name des Inhabers:                                                                    (;)\n[Jl\nName of holder                                                                      tQ\nro\n(JJ\ngeboren am:                                                                          (tl\nbomon                                           at                                   1J\ncr'\nV. Wohnsitz:                                                                             s;\"\nII.                   Luftfahrerschein                                               Address                                                                             ~\nc..,\nfür                                                                                                                                    p.;\n~\n9\ntQ\nBerufsflugzeugführer 1. Klasse                                           VI. Staatsangehörigkeit:\nNationality\nfJJ\n~\nSenior Commercial Pilot Licence-Aeroplane                            XI.                                        VIII,        Luftfahrt~Bundesamt              -\ntQ\n(0\n...:i\nt;;j)\nden               ...:j\n~\nNur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt                                                                        X.\nüber Gültigkeitsdauer und Berechtigungen                                                                           Unterschrift des ausstellenden Beamten\nSignature of issuing officer\nValid only in connection with the attached\ncertification concerning validity and ratings\nXIV. Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunk.dienst\nGeneral Flight Radiotelephone Operator's Certificate\nAusgestellt nach den Richtlinien der ICAO\nlssued in accordance with the standards of ICAO\nNr.\nNo,\n(···:.\nLgNr. 53ti1                                             Muster 3 (§ 12 LuftPersV)                        ·•...\nweiß, Leinen (DIN A 6, Hochformat)                                ~ • • • - \"a\" ~","gültig bis\nI.                     Bundesrepublik Deutschland                                   XII. Berechtigung für !FR-Flüge\nInstrument Rating valid until\nFederal Republic of Germany\nDie Instrumentenflugberechtigung berechtigt zu Anflügen\nbis zu einer Entscheidungshöhe von 60 m/200 ft\nThe instrument rating entitles to perform approac:hes\ndown to a decision height of 60 m/200 ft\nXII. Musterberechtigungen - Type Ratings\nBeiblatt zum Luftfahrerschein                                 ----------------------                                                 z...,\na) als verantvrnrtlicher Flugzeugführer - as pilot-in-command          (./1\nfür\nII.                   Berufsflugzeugführer 1. Klasse\n-l\ncE\nAttachrnent to the                                                                                                           C.\nSenior Commercial Pilot Licence-Aeroplane                                                                                                     ro\n>-!\nIII.                             Nr.                                                   b) als zweiter Flugzeugführer - as co-pilot                            •::;:\nU1\ntC\nCJ\nIV. Name:                                                                                                                                                      cr'\n(C\nIX. Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 1. Klasse                     gültig bis                                                                               td\nSenior Commercial Pilot Licence-Aeroplane                                                                                                               0\nvalid until                                                                                                                                             :::i\n?\nGültig als Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse für weitere                                                                                     c..\n6 Monate                                                                                                                                                 ('i)\nValid as Commercial Pilot Licence-Aeroplane for further 6 months\nXII. Sonstige Berechtigungen - other ratings                           ::s\n-----------------------------\nGültig als Erlaubnis für Privatflugzeugführer für weitere 18 Monate\n....\n...;J\nValid as Private Pilot Licence-Aeroplane for further 18 months                                                                                           '=<\nOl\nXIII. Bemerkungen - remarks                                                                                                                                    l::!\ni::\n01\n-\n~\n....\nc:,')\nXI.\n/-----                       VIII.         Luftfahrt-Bundesamt\n., den\n......... ____ _           X.\nUnterschrift\nLgNr. 5363                                                                     zu Muster 3\nweiß, Leinen, Diagonalstrich dunkelblau\n-\n0\n'-1,l","-=\ne\nXIV. Umfang der ErlaubDis\nXIV. P.rivllegeG of tbe Ltcence\nDie Erlaubnia berechtigt zur Tiitigkeit\nThe Llcence entitles its holder to act\n1. als Privatflugzeugführer\na.) im nichtgewerbsmäßigen Luitverkehr    zu einer nidltgewerbs• und       1. as a private pilot-aeroplane\nniditberufsmäßigea Tätigkeit als verantwortlidler oder zweiter             a) in non-commercial operations for non-commercial and !lon-pro-\nFlugzeugführer auf Flugzeugen der eingetragenen Muster für                      fessional activities as pilot-in-command or as co-pilot of aero-\nFlüge am Tage und bei Nadlt sowie zur Durchführung kontrol•                     planes for whidl a type rating has been issued for flights by\nlierter Sidltflüge,                                                             day and by night and for controlled VFR flights,\nb) im nidltgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen Tä-               b) -restricted to the territory of the Federal Republic of Germany\ntigkeit auf Flugzeugen der eingetragenen Muster, besdlränkt                     --in non-commercial operations for professional activities as\nauf das Sdlleppen von Gegenständen hinter Flugzeugen und die                    pilot-in-command of aeroplanes for which a type rating has been\nAusbildung von Priatflugzeugführern innerhalb der Bundesrepu-                   issued restricted to aero-tow flights and to provide flight in-\nblik Deutsdlland. Zur Ausübung dieser Rechte müssen die                         struction to private pilots-aeroplane provided he is also the\nSdlleppberedltigung und die Lehrberechtigung für Privatflugzeug-                holder of an aero-tow flight rating and a flight instructor' s\nführer eingetragen sein;                                                        rating for private pilots-aeroplane;\n2. als Berufsflugzeugführer 2. Klasse oder 1. Klasse                          2. as a commercial pilot-aeroplane or senior commercial pilot-aero-\na) im gewerbsmäßigen Luftverkehr und zu einer berufsmäßigen Tä·                plane\ntigkeit als verantwortlidler Flugzeugführer auf Flugzeugen der             a) in commercial air transportation and for professional activities\neingetragenen Muster bis zu einem Höchstgewicht von 20 000 kg                   as pilot-in-command of aeroplanes for which. a type rating has\nfür Flüge am Tage und bei Nacht sowie zur Durchführung kon-                     been issued having a maximum weight of 20 000 kg or less for\ntrollierter Sichtflüge,                                                         flights by day and by night and for controlled VFR flights,\nb) im gewerbsmäßigen Luftverkehr und zu einer berufsmäßigen Tä-               b) in commercial air transportion and for professional activities\ntigkeit als zweiter Flugzeugführer auf Flugzeugen der eingetra-                 as co•pilot of aeroplanes for which a type rating has been issued\ngenen Muster für Flüge am Tage und bei Nacllt sowie zur Durch-                  for flights by day and by night and for controlled VFR flights,\nführung kontrollierter Sidltflüge,                                         i;;) in non•commercial operations as a holder of a testpilot's rating\nc) im nidltgewerbsmäßigen Luftverkehr als Inhaber einer Testflug-\nberedltigung als verantwortlich.er Flugzeugführer auf Flugzeugen\nder im Beiblatt eingetragenen Muster.\nBemerkung:\nRemarks:\nas pilot-in-command of aeroplanes for whidl a type rating has\nbeen issued.                                                       -\nc.g\n...:i\n~g')\nAdditional ratings are required by the holder of the licence for\nDer Inhaber der Erlaubnis -bedarf zusätzlicher Berech.tigungen für Flüge      flights under instrument flight rules, for long range flights, acrobatic    >=l\nnach Instrumentenflugregeln, Langstreckenflüge, Kunstflüge, Schlepp-\nflüge, Streu- und Sprühflüge sowie Flüge als Fluglehrer oder Ein-\nflights, aero-tow flights, dusting and spraying flights and for flight\ninstruction incl. type training flights.\n~\nl=l\nweisungsberechtigter.\nXIV. Privileges oi the holder oi a General Radiotelephone Operator's\nXIV. Berechtigung des Inhabers eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für          Certificate\nden Flugfunkdienst (AZF)                                                      The holder of a General Radiotelephone Operator's Certificate is\nDer Inhaber eines AZF ist beredltigt, den Spredl- und Navigations-            entitled to unrestrictedly perform the radiotelephone and radio•\nfunkdienst bei einer deutschen Luft- oder Bodenfunkstellle uneinge-           navigation services of a German aircraft or aeronautical station.\nschränkt auszuüben.","III. Nr.\n1.          Bundesrepublik Deutschland\nz\n~i\nFedera! Republic of Gerrnany\n(Jl\nUnterschrift des Inhabers\nVII.            Signature of holder\n-=l\nCl,)\nCO\nIV. Name des Inhabers:\nN!!llle of holder                                                             Cd..\n(!)\n>-1\ngeboren . am:\nbom<m                                       at                                •\n~\nrn\nV. Wohnsitz:                                                                     lO\nII.                   Luftfahrerschein                                                 AddreSll\ni:lJ\ncr\n(!)\nfür                                                                                                                               td\n0\nVerkeh rsl uftf ah rzeugf üh rer                                        VL Staatsangehörigkeit:\nNationality\n?\n0..\nro\nAirline Transport Pilot Licence                                XI.                                    VIII.\n=\nX.\n-\n\"l,J\n~\nw\nUnterschrift\ndes ausstellenden Beamten       =i\n~\nNur gülhg mit dem zugehorigen Beiblatt über Art                                                                            Signature of issuing office:r   bll\n>-j\nder Erlaubnis, Giiltigkei!.sdauer und Berechtigungen\nVa.lid only in connection with an attac:hed certification                                                                                                   <:.o\n\"l,J\nconcerning category of licence, validity and ratings                                                                                                         a,\nXIV. Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst\nGeneral Flight Radiotelephone Operator·s Certlficate\nAusgestellt nach den Richtlinien der ICAO\nlssued in accordance with the standards of ICAO\n..·········-....\n,,•·                ~\nNr.                i...        XI.\nNo.\nLgNr. 5365                                          .Mm,ter 4 (§§ 16, 29 LuftPersV)\nweiß, Leinen (DIN A 6, Homformat)                                  •••\"\"••-·········\n~\n~","-\n~\ngültig bis\nI.             Bundesrepublik Deutschland                                      XII. Berechtigung für IFR$Flüge\nInstrument Rating V3lid until\nFederal Republic of Germany'\nDie Instrumentenflugberechtigung berechtigt zu Anflügen\nbis zu einer Entscheidungshöhe von 60 m/200 ft\nThe instrurnent rating entitles to perform approac:hes\ndown to a decision height of 60 m/200 ft\nBeiblatt „A\" zum Luftfahrerschein                                   XII. Musterberechtigungen - Type Ratings\nfür                                          a) als verantwortlicher Flugzeugführer - as pilot-in-command\nVerkeh rsl uftfah rzeugfü h rer\nAttachment \"A\"\nto the Airline Transport Pilot Licence\nIII.                        Nr.\nIV. Name:\nb) als zweiter Flugzeugführer • as co-pilot\nII.           Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer\nCategory: Airline Transport Pilot Licence-Aeroplane\nIX. Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer                          gültig bis\nAirline Transport Pilot Licence-Aeroplane\nvalid until\nGültig als Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse für weiter~\n6 Monate\nXII, Sonstige Berechtigungen - other ratings\nValid as Comlnercial Pilot Licence-Aeroplane for further 6 months                                                                                  (.0\n------------------------------\nGültig als Erlaubnis für Privatflugzeugführer für weitere 18 Monate\n~\nt;')\nValid as Private Pilot Licence-Aeroplane for further 18 months                                                                                     ...,\nXIII. Bemerkungen • rernarks                                                                                                                              ~\nXI.                             VIII.         Luftfahrt-Bundesamt\nden\nX.\nUnterschrift\nLgNr. 5367                                               zu Muster 4 (§ 16 LuftPersV)\nweiß, Leinen, Diagonalstrich dunkelgrün","XIV. Umfang der Erlaubnis                                                      XIV. Privileges of the Licence\nDie Erlaubnis berechtigt zur Tätigkeit                                         The Licence entitles its holder to act\n1. als Privatflugzeugführer                                                    1. as a private pilot-aeroplane\na)   im nichtgewerbsmäßigen Luftvekehr zu einer nid:J.tgewerbs• und             a) in non-commercial operations for\nnid:J.tberufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlid:J.er oder zweiter              professional activities as pilot-in-command or as\nFlugzeugführer auf Flugzeugen der eingetragenen Muster für                      aeroplanes for which a type rating has been iosued\nFlüge am Tage und bei Nacht sowie zur Durchführung kontrol-                    by day and by night and for controlled VFR flights,                      ~7,\nlierter Sichtflüge,                                                         b) -restricted to the territory of the Federal Republic ol\nb) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen                        Germany-in        non-commercial      operations   for   professional   ::..;-1\nTätigkeit auf Flugzeugen der eingetragenen Muster, beschränkt                   activities as pilot-in-command of aeroplanes for whidi a type\nauf das Schleppen von Gegenständen hinter Flugzeugen und die                    rating has been issued restricted to aero-tow flights and to\nAusbildung von Privatflugzeugführern innerhalb der Bundes-                      provide flight instruction to private pilots-aeroplane provided he\nrepublik Deutschland. Zur Ausübung dieser Rechte müssen die                     is also the holder of an aero-tow flights rating and a flight\nSchleppberechtigung und die Lehrberechtigung für Privatflugzeug-                ins tructor' s rating for private pilots-aeroplane;\nführer eingetragen sein;\n2. as a commercial pilot-aeroplane or senior commercial pilot-                 ~\n2. als Berufsflugzeugführer 2. Klasse oder 1. Klasse                               aeroplane                                                                  ro\n'-1\na) im gewerbsmäßigen Luftverkehr und zu einer berufsmäßigen                     a) in commercial air transportation and for professional activities\nTätigkeit als verantwortlich!;!r Flugzeugführer auf Flugzeugen der\neingetragenen Muster bis zu einem Höchstgewicht von 20 000 kg\nas pilot-in-command of aeroplanes for which a type rating has\nbeen issued having a maximum weight of 20,000 kg or less for\n•\n~\n(/l\nfür Flüge am Tage und bei Nacht sowie zur Durchführung                          flights by day and by night and for controlled VFR flights,            c.o\nkontrollierter Sichtflüge,                                                                                                                              0)\nb) in commercial air transportation and for professional activities\nö\"\nb) im gewerbsmäßigen Luftverkehr und zu einer berufsmäßigen                        as co-pilot of aeroplanes for which a type rating has been              ro\nTätigkeit als . zweiter Flugzeugführer auf Flugzeugen der ein-                  issued for flights by day and by night and for controlled\ngetragenen Muster für Flüge a}D- Tage und bei Nacht sowie zur                   VFR flights,                                                            t:d\nDurchführung kontrollierter Sichtflüge,                                     c) in non-commercial operations as a holder of a testpilot's rating         0\nc) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr als Inhaber einer Testflug-                  as pilot-in-command of aeroplanes for which a type rating has\n::;\n::.i\nberechtigung als verantwortlicher Flugzeugführer auf Flugzeugen                 been issued;\nder im Beiblatt eingetragenen Muster;                                                                                                                   0..\n3. as an airline transport pilot-aeroplane                                     ro\n3. als Verkehrsflugzeugführer                                                                                                                                 :::i\nals verantwortlicher oder zweiter Flugzeugführer auf Flugzeugen\nder eingetragenen Muster für Flüge am Tage und bei Nacht, zur\nDurchführung kontrollierter Sichtflüge und für Flüge nach In-\nas pilot-in-command or co-pilot of aeroplanes\nrating has been issued for flights by day\ncontrolled VFR flights and for flights under\nrules.\nwhich a\nby night.\ninstrument flight   -\n~\n6<\nstrumentenflugregeln.                                                                                                                                      OJ\nRemarks:                                                                       l:'l\nBemerkungen:                                                                   Additional ratings are required by the holder of the licence for Iong          ~\nDer Inhaber der Erlaubnis bedarf zusätzlicher Berechtigungen für Lang-                                                                                        Ql\nrange flights, acrobatic flights, aero-tow flights, dusting and spraying       '-1\nstreckenflüge, Kunstflüge, Schleppflüge, Streu- und Sprühflüge sowie           flights and for flight instruction inclusively type training flights.\nFlüge als Fluglehrer oder Einweisungsberechtigter.                                                                                                            (,0\nXIV. Privileges oi the holder of a General Radiotelephone Operator's                \"\"-l\nO')\nXIV. Berechtigung des Inhabers eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses               Certificate\ntür den Flugfunkdienst (AZF)                                                   The holder of a General Radiotelephone Operator's\nDer Inhaber eines AZF ist berechtigt, den Sprech- und Navigations-             entitled to unrestrictedly perform the radiotelephone and\nfunkdienst bei einer deutschen Luft- oder Bodenfunkstelle uneinge-             navigation services of a German aircraft or aeronautical station.\nschränkt auszuüben.\n..........\n-","--\n~\ngültig bis\nI.              Bundesrepublik Deutschland                                      XII. Berechtigung für !FR-Flüge\nInstrument Rating valid until\nFederal Republic of Germany\nDie Instrumentenflugberechtigung berechtigt zu Anflügen\nbis zu einer Entscheidungshöhe von 60 m/200 ft\nThe instrument rating entitles to perform approaches\ndown to a decision height of 60 m/200 ft\nBeiblatt „ B\" zum Luftfahrerschein                                   XII. Musterberechtigungen - Type Ratings\nfür                                               a) als verantwortlicher Hubschrauberführer -\nas pilot-in-command\nVerkeh rsl uftfahrzeugführer\n1:0\nAttachment \"B\"                                                                                                             i=\n:::i\nto the Airline Transport Pilot Licence                                                                                                  0...\nro\nC/l\nIII.                         Nr.                                                                                                                        c.o\n(t)\nC/l\nIV. Name:                                                                                                                                                 ~\nN\nCi\nII.        Erlaubnis für Verkehrshubschrauberführer                                    b) als zweiter Hubschrauberführer - as co-pilot\nCategory: Airline Transport Pilot Licence-Helicopter                                                                                        $\nIX. Erlaubnis für Verkehrshubschrauberführer                      gültig bis                                                                            \"\"'\nf;l.)\n;:r-\nAirline Transport Pilot Licence-Helicopter                                                                                                         '\"\"I\nvalid until                                                                                                                                       r.O\nPl\nGültig als Erlaubnis für Berufshubschrauberführer für weitere 6 Monate                                                                             l::l\nValid as Commercial Pilot Licence-Helicopter for further 6 months\n------------------------------\nGültig als Erlaubnis für Privathubschrauberführer für weitere 18 Monate      XII. Sonstige Berechtigungen - other ratings                          -\ntO\n( .0\n\"i-1\np,\nValid as Private Pilot Licence-Helicopter for further 18 months\n-:l\nXIII. Bemerkungen - remarks\n[\n-\nXI.                              VIII.         Luftfahrt-Bundesamt\nden\nX.\nUnterschrift\nLgNr. 5369                                                 zu Muster 4 (§ 29 LuftPersV)\nweiß, Leinen, 2 Diagonalstriche dunkelgrau","XI V. Umfang der Erlaubnis                                                XIV. Privileges of the Licence\nDie Erlaubnis berechtigt zur Tätigkeit                                   The Licence entitles its holder to a.ct\n1. als Privathubschrauberführer                                           1. as a commercial pilot-helicopter\na) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer nicht-                    a) in non-commercial operations for non-commercid.l                 •~,;\ngewerbs- und nichtberufsmäßigen Tätigkeit als ver-                       and non-professional activities cts pilot-in-command            ;::\nantwortlicher oder zv,eiter Hubschrauberführer auf                       or as co-pilot of helicopters for which a type rating           .:..n\nHubschraubern der eingetragenen Muster für Flüge                         has been issued for flights by day and by night a.nd\nam Tage und bei Nacht sowie zur Durchführung                             for controlled VFR flights.\nkontrollierter Sichtflüge,                                           b) -restricted to the territory of the Federal Republic\nb) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu ein~r be-                           of Germany-in non-commercial operations for pro-\nrufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher Hub-                          fessional activities as pilot-in-command of helicop-            0.,\nro\nschrauberführer auf Hubschraubern der eingetrage-                        ters for which a type rating has been issued re-                \"\"'\nnen Muster, beschränkt auf die Ausbildung von\nPrivathubschrauberführern innerhalb der Bundesre-\nstricted to provision of flight instruction to private\npilots-helicopter provided he is also the holder of            •c::\nCf)\npublik Deutschland. Zur Ausübung dieses Rechtes                          a flight instructor's rating for private pilots-heli-         lC\nQJ\nmuß die Lehrberechtigung für Privathubschrauber-                         copter;                                                        C\"\nführer eingetragen sein;                                         2. as an airline transport pilot-helicopter\n(t)\n2. als Berufshubschrauberführer oder Verkehrshubschrau-                     in commercial operations and for professional activities             b::l\n0\nberführer im gewerbsmäßigen Luftverkehr und zu einer                     as pilot-in-command or as co-pilot of helicopters for               ;;::i\nberufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlid1er oder                        which a type rating has been issued for flights by day             ?\nzweiter Hubschrauberführer auf Hubschraubern der ein-                    and by night and for controlled VFR flights.                       0,\ngetragenen Muster für Flüge am Tage und bei Nacht                                                                                            (t)\n~\nRemarks:\nsowie zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge.\nAdditional ratings are required by the holder of the licence for\nBemerkungen:                                                             flights under instrument flight rules, ·Iongrange flights, acrobatic    ~\nDer Inhaber der Erlaubnis bedarf zusätzlicher Berechtigungen für         flights, dusting and spraying flights, flight instruction inclusively  '-\nFlüge nach Instrumentenflugregeln, Langstreckenflüge, Kunstflüge,        type training flights and for experimental flights.                    Ü)\nl;::l\nStreu- und Sprühflüge, Flüge als Fluglehrer oder Einweisungsberech-                                                                             i:::\ntigter sowie Flüge zur Erprobung von Hubschraubern.                 XIV. Privileges of the holder of a General Radiotelephone                    ~\n>-j\nOperator's Certificate\nXIV. Berechtigung des Inhabers eines Allgemeinen Sprechfunk-                                                                                          c,o\nzeugnisses für den Flugfunkdienst (AZF)                                  The holder of a General Radiotelephone Operator' s Certi-               -..J\nO')\nficate is entitled to unrestrictedly perform the radio-\nDer Inhaber eines AZF ist berechtigt, den Sprech- und                    telephone and radionavigation services of a German air-\nNavigationsfunkdienst bei einer deutschen Luft- oder                     craft or aeronautical station.\nBodenfunkstelle uneingeschränkt auszuüben.\n\"\"'","-\n~\nIII. Nr.\n1.    Bundesrepublik Deutschland\nFederal Republic of Germany\nt:,::I\ni:=\n::,\np..\n(!)\nU1\nUnterschrift des Inhabers                                                            tQ\nVII.                                                                                             (!)\nSignature of holder                                                                r.n\n.....\n(!)\nN\nIV. Name des Inhabers:                                                                           o\"\nII.             Luftfahrerschein                                                Name of holder\nff;\nL;\nfür                                                geboren am: ·····-······\"··••··•······· in                                                 g.\nborn on                                 at                                                 >-;\ntQ\nFallschirmspringer                                              V. Wohnsitz:\nOJ\n::,\ntQ\nAddress\nParachutist Licence                                                                                                                                   ......\nCO\n\"-IJ\n_cri\n...,\n~\nNur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt\nüber Gültigkeitsdauer und Berechtigungen\nVI. Staatsangehörigkeit: ................................................................... ..\nNationality                                                                                -\nValid only in connection with the attached\ncertification concerning validity_ and ratings                   XI.                            VIII.\nden\nX.\nUnterschrift\nLgNr. 5371                                         Muster 5 (§ 44 LuftPersV}\nweiß, Leinen (DIN A 6, Hochformat)","I.            Bundesrepublik Deutschland                                     Umfang der Erlaubnis\nFederal Republic of Germany                                Die Erlaubnis bereditigt zu Fallsdiirmsprüngen mit auto-\nmatisdier und manueller Auslösung.\n•\nBemerkungen:\nDer Inhdber der Erlaubnis bedarf fur die Ausbildung von Fallsc:htrm-\ni;pringern einer Lehrberechtigung.\nXIV. Privileges oi the Licence\nII.            Beiblatt zum Luftfahrerschein                                  The Licence entitles ils holder to parachute descents w1th                z....,\nautomatic or manual release of the parachute.                             u,\nfür\nRemarks:\nFallschirmspringer                                     For the in~truction qf pardchutists an instructor's ratinq i~ required.\n\"\"\"1\nAttachment to the Parachutist Licence                                                                                                      ::ll\nXII. Sonstige Bereditigungen - other ratings                                 c.o\n~\n'\"1\nm.                         Nr ..... .\n•c::\ner,\nIV. Name:                                                                                                                                               (0\n0>\nO'\n('t)\ngültig bis\nIX. Erlaubnis für Fallschirmspringer                                                                                                                      t:d\nParadmtist Licence valid until                                                                                                                     0\n5\nC.\n('t)\n:::s\nXIII. Bem_erkungen - remarks\n-\n:....i\nc...\nQ.J\n:::,\nc::\nOJ\n'\"1\n(J:)\nXI.                            VIII.                                                                                                                      -.J\nO'>\n, den\nX.\nCnterschrift\nLgNr. 5;J73                                                       zu Muster 5\nweiß, Leinen\n--\nC/1","--\n~\nr.         Bundesrepublik Deutschland\nFederal Republic of Germany\nUnterschrift des Inhabers\nVII.         Signature of holder                                            t:o\nc::\n;::;\n0..\nIV. Name des Inhabers:                                                       (D\nIJl\nName of holder                                                        (Q\n(D\nIJl\ngeboren am:                        in ........................ .\nborn on                            at                                  ~\nN\ncf\nV. Wohnsitz:                                                               pi'\nII.                  Luftfahrerschein                                               Address\n~\n,-+\nc.....\nfür                                                                                                                      0-l\n...,l:::r'\n(Q\nFlugnavigatoren                                           VI. Staatsangehörigkeit:\nNationality\n0-l\n;:::l\n(Q\nFlight Navigator Licence                                 XI.                          VIII.        Luftfahrt-Bundesamt              .....\nc.o\n-.,.J\n_O'>\nden         >-l\nNur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt                                                           X.\ns\n1-1\nüber Gültigkeitsdauer und Berechtigungen                                                             Unterschrift des ausstellenden Beamten\nSignature of issuing officer\nValid only in connection with the attached\ncertification concerning validity and ratings\nXIV. Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst\nGeneral Flight Radiotelephone Operator's Certificate\nAusgestellt nach den Richtlinien der ICAO\nlssued in accordance with the standards of ICAO\nNr.                   XI.\nNo.\nLgNr. 5375                                             Muster 6 (§ 56 LuftPersV)\nweiß, Leinen (DIN A 6, Hochformat)","I.            Bundesrepublik Deutschland                                             XIV. Umfang der Erlaubnis\nFederal Republic of Germany                                               Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit eines\nFlugnavigators bei der Vorbereitung und Durchführung\nvon Flügen auf Luftfahrzeugen aller Art.\nXIV. Berechtigung des Inhabers eines Allgemeinen Sprechfunk-\nzeugnisses für den Flugfunkdienst (AZF)\nDer Inhaber eines AZF ist berechtigt, den Sprech- und\nII.            Beiblatt zum Luftfahrerschein                                                Navigationsfunkdienst bei einer deutschen Luft- oder        z\n--,\nfür                                                     Bodenfunkstelle uneingeschränkt auszuüben.\n(_il\nFlugnavigatoren                                               XIV. Privileges of the Licence                                      [\nAttachment to the Flight Navigator Licence                                       The Licence entitles its holder to act as flight navigator  -l\nin any aircraft for the preparation and performance of      Q)\nc.o\nflights.\n0..\n(1)\nXIV. Privileges of the holder of a General Radiotelephone         >-;\nIII.                       Nr.------------------------                                        Operator's Certificate\nThe holder of a General Radiotelephone Operator's Certi-   •.::\nrJJ\nIV. Name:                                                                                     ficate is entitled to unrestrictedly perform the radio-    c.o\nO!\ntelephone and radionavigation services of a German air-     O\"\n(1)\ncraft or aeronautical station.\ngültig bis\nIX. Erlaubnis für Flugnavigatoren                                                                                                                         to\n0\nFlight Navigator Licence valid until                                              XIII. Bemerkungen - remarks\nffe\n0..\n(1)\n-\n::i\n:-+J\n'-t\nOl\nl:::l\nC\nO!\n-\n>-;\n<O\nXI.              ',           VIII.               Luftfahrt-Bundesamt                                                                                      -..:i\n0,\n1\n1\n1\n1\n1                                          den\nI\nX.\nUnterschrift\nLgNr. 5377                                                                     zu Muster 6\nweiß, Leinen, Diagonalstrich rot\n--\n\"!.!","-=\nIIL Nr.\nr.        Bundesrepublik Deutschland\nFederal Republic of Germany\nUntersdlrift des Inhabers\nVII.         Signature of holder                                                 CO\n:::\n::::,\n0.\nIV. Name des Inhabers:                                                           (D\n'Jl\nName of holder                                                             (Q\n('0\n'Jl\ngeboren am:                                                                 (t)\nborn on                                at                                   1=J\"\nO'\nII.                 Luftfahrerschein                                             V. Wohnsitz:                                                                   pj\"\nAddress                                                                     ;:::\nc:-,\nfür                                                                                                                           ~\n:;:J\"'\n,..,\nc.Q\nFlugingenieure                                            VI. Staatsangehörigkeit:\nNationality\nCl.)\n~\nc.Q\nFlight Engineer Licence                                   XI.                              VIII.                                          ,.....\nLuftfahrt-Bundesamt              i:.o\n--,.J\n9'\nden               -l\n~\nNur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt\nüber Gültigkeitsdauer und Berechtigungen\nValid only in connection with the attadled\nX.\nUnterschrift des ausstellenden Beamten\nSignature of issuing officer\n-\ncertification concerning validity and ratings\nXIV. Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst\nGeneral Flight Radiotelephone Operator's Certificate\nAusgestellt nach den Richtlinien der ICAO\nlssued in accordance with the standards of ICAO                                              (..·············\\\nNr.\nNo.             ~.       XI. :\nlgNr. 5379                                             Muster '1 (§ 60 LuftPersV)\nweiß, Leinen (DIN A 6, Hochformat)\n··•...........•·/","I.            Bundesrepublik Deutschland                                   XIV. Umfang der Erlaubnis\nFederal Republic of Germany                                     Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit eines\nFlugingenieurs an Bord von Luftfahrzeugen des eingetra-\ngenen Musters.\nBemerkungen:\nDer Inhaber der Erlaubnis bedarf zur Ausbildung von Flugingenieuren\noder zur Einweisung von Flugingenieuren auf weitere Luftfahrzeug-\nmuster zusätzlicher Berechtigungen.\nII.           Beiblatt zum Luftfahrerschein                                 XIV. Berechtigung des Inhabers eines Allgemeinen Sprechfunk-\nz\nzeugnisses für den Flugfunkdienst (AZF)                               ,_,-,\nfür\nDer Inhaber eines AZF ist berechtigt, den Sprech- und\nFlugingenieure                                           Navigationsfunkdienst bei einer deutschen Luft- oder\n>-l\nBodenfunkstelle uneingeschränkt auszuüben.                            o,;\nAttachment to the Flight Engineer Licence                                                                                                   (0\nXIV. Privileges of the Licence                                              0...\n(D\n>--;\nThe Licence entitles its holder to act in the capacity of\nIII.                       Nr.                                                      flight engineer in aircraft for which a type rating has\nbeen issued.\n•\n~\n(/'J\n(Q\nIV. Name:                                                                           Remarks:                                                              OJ\nAdditional ratings are required by the holder of the licence for the  O\"\n(D\ninstruction or type training of flight engineers.\ngültig bis                                                                                     bj\nIX. Erlaubnis für Flugingenieure                                              XIV. Privileges of the holder of a General Radiotelephone                   0\n~\nFlight Engineer Licence valid until                                           Operator's Certificate\nThe holder of a General Radiotelephone Operator's Certi-\nXIII. Bemerkungen - remarks                                                           ficate is entitled to unrestrictedly perform the radio-               0...\n(D\n-\ntelephone and radionavigation services of a German air-               ::::;\ncraft or aeronautical station.\n'.'1-l\nc:......\nXII. Musterberechtigungen - type ratings                                   OJ\ng\n..,OJ\nXI.                            VIII.      Luftfahrt-Bundesamt\n-\nc.o\n--..:i\n0-,\nXII. Sonstige Beredltigungen - other ratings\nden\nX.\nUnterschrift\nLgNr. 5381                                                           zu Muster 7\nweiß, Leinen, Diagonalstricb. braun\n.....\n.....\nC0","t\"'-1\n~\nHI Nr\nI.    Bundesrepublik Deutschland\nVII.       UntersdJrift des Inhabe,s                                                                               00\n~\n;\".l\np.\nIV, Name des Inhabers:                                                                                            ('p\n:.Jl\n(.Q\nro\nUl\ngeboren am:                                                  in\n~\nN\n0-\nII.            Luftfahrerschein                                         V. Wohnsitz:\n~\nfür                                                                                                                                                          b,\np,,\n..,~\nBordwarte auf Hubschraubern                                      VI. Staatsangehörigkeit:\n(.Q\n(l)\n~\n(,Cl\nim Bundesgrenzschutz und bei der Polizei\nXI.                                                    VIIL          Luftfahrt-Bundesamt                          (,0\n\"'!.J\n9J\n, den                           ,-J\nro\nX.\nUnterschrift des ausstellenden Beamten\nNur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt\nüber Gültigkeitsdauer und Berechtigungen\nXIV.  Beschränkt gültiges                               Beschränkt gültiges      Allgemeines Sprech-\nSprechfunkzeugnis II                              Sprechfunkzeugnis I      funkzeugnis für den\nfür den Flugfunkdienst                            für den Flugfunkdienst   Flugfunkdienst\n......•············..•\n(··::·····;\nl.gNr. 5383                                     Muster 8 (§ 64 LuftPersV)\nweiß, Leinen (DIN A 6, Hochformat)\nNr.          [_               XI.\n••. . . . . . . . _ • • • • •• · ·\n}Nr.\nc:.·~~'.~~~) Nr.\n·•..............•··","I.       Bundesrepublik Deutschland                              XIV. Umfang der Erlaubnis\nDie Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit eines\nBordwartes an Bord von Hubschraubern des eingetrage-\nnen Musters im Bundesgrenzschutz und bei der Polizei.\nXIV. Berechtigung des Inhabers eines eingetragenen Sprech-\nfunkzeugnisses\nDer Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses ist berechtigt,\nII.       Beiblatt zum Luftfahrerschein                                 den Sprech- und Navigationsfunkdienst bei einer deut-        z:-,\nschen Luft- oder Bodenfunkstelle in folgendem Umfang         v,\nfür                                          auszuüben:\nBeschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis II für den Flug-\nBordwarte auf Hubschraubern                                       funkdienst bei Flügen nach Sichtflugregeln in deutscher   -l\nC.I\nSprache.                                                (C\nim Bundesgrenzschutz und bei der Polizei\nBeschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flug-     ;%'\nfunkdienst bei Flügen nach Sichtflugregeln.               \"\"'\nNr.                                                  Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst\nohne Einschränkung.\n•:::\n[.r,_\nName:                                                                                                                     CO\n0,)\nXII. Musterberechtigungen                                         O\"'\nro\ngültig bis\nttJ\nIX. Erlaubnis fiir Bordwarte                                                                                                           0\n§\nQ.,\nro\nf:::!\n~\n'-'\nQJ\n::s\nC:\nXIII. Bemerkungen                                                   Ol\n>-:\nCO\nXI.                    VIII.     Luftfahrt-Bundesamt                                                                                    '>IJ\na,\nden\nX.\nUnterschrift\nLgNr. 5385                                                  zu Muster 8\nweiß, Leinen\n....!.Y\n....","....w\nw\nIII. Nr.\nBundesrepublik Deutschland\nFederal Republie of Germany\nVII.      Untersd:uift des Inhabers\nSignature of holder\nIV. Name des Inhabers:\nName of holder\nAusweis                                                geboren am:                    in\nbomon                          at\nfür\nV. Wohnsitz:\nPrüfer von Luftfahrtgerät\nAircraft Maintenance Engineer Licence\nAddress\n-\nc.o\n.....i\n9\n>-l\n~\nVI. Staatsangehörigkeit:\nNationality\nXI.                          VIII.    Luftfahrt-Bundesamt\n.... , den\nAusgestellt nach den Richtlinien der ICAO\nlssued in accordance with the standards of ICAO                                                        X.\nUnterschrift\nLgNr. 538'1                                            Muster 9 (§ 108 LuftPersV)\nweiß, Leinen, Diagonalstrich kastanienbraun (DIN A 6, Hochformat)","IX. Gültig bis:\nXII. Prüferlaubnis Klasse                         Valid until\nAircraft Maintenance Engineer Type\n1 1\nXII. Zusätzliche Berechtigungen:\nAdditional ratings\nXI.\nden                      1  z\n~.,\nFdchrichtungen:                                          ... -___ ..\nCategories                         1 1                                                                                                     1  -l\n0.,\nr.o\nIX. Gültig bis:                                                                                       0..\nValid until                                                                                    1  ...,t'C\nXII. Zusätzliche Berechtigungen:\n>\ni::::\nu:\nAdditional ratings                                                                             1 (.Q\nCl\ncr'\nXI.              ----- ....... '                                                                      (1)\nMusterberechtigungen:                         I                                    .......         ...... ,, .. , den ..................      t:d\n0\nType Ratings                       1 1\nI\n1\n1\n1\n1                                                                  l:::l\n1\n\\\n\\\n'                                                                 .?\n\\\n........ ____ .... , ,\np..\n······· ······ .........           ····················    (1)\n::::i\n....\n\"'l,J\nIX. Gültig bis: ....................................                                                  '-!\nValid until                                                                                    1  Cl\n::::i\nc::\nCl\nXII. Zusätzliche Berechtigungen:                                                                       ....\nXIII. Bemerkungen:\nAdditional ratings\n1\n-\n( ,0\n\"'1,,1\na,\nRemarks                                 XI.\n1 1\nden\n-\n~\n~","-....\nN\nIII. Nr.\nr.        Bundesrepublik Deutschland\nFederal Republic of Germany\nVII.       Untersdirift des Inhabers\nSignature of holder\nIV. Name des Inhabers:\nII.                          Ausweis                                                Name of holder\nfür                                              geboren am:\nboru oa\nin\nöt\nFlugdienstberater                                             V. Wolmsi:tz:\nAddreA\nFlight Operations Officer Licence\nCO\n\"'IJ\n~Cl)\n-l\n~.\nNur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt                       VL Staatsangehörigkeit:\nüber Gültigkeitsdauer                                     Nationality\nValid only in connection with the attadted\ncertification concerning validity                          XL                            VIIL     Luftfahrt~Bundesamt\nden\nAusgestellt nach den Richtlinien der ICAO\nlssued in accordance with the standards of ICAO\nX.\nUnterschrift\nLgNr. 5389                                           Muster 10 (§ 114 LuftPersV)\nweiß, Leinen (DIN A 6, Hochformat)","I.            Bundesrepublik Deutschland                                            XIV. Umfang der Erlaubnis\nFederal Republic of Germany                                             Die Erlaubnis berechtigt, die Flugvorbereitung und die\nbodenseitige Unterstützung des verantwortlichen Flug•\nzeugführers während des Fluges berufs. oder gewerbs•\nmäßig durchzuführen.\nXIV. Privileges of the Licence\nThe Licence entitles its holder to prepare flights a.nd to\nII.                  Beiblatt zum Ausweis\n:mpport from the ground the pllot•in•command of an\naeroplane during flight in professional or commercial\nz~,\nactivities.                                                 ,.,,\nfür\nFlugdienstberater                                             XIII. Bemerkungen • remarks\nAttachment to the Fiight Operations Officer Licence\ne,.\nlt\n'9\nIII.                        Nr.\n• ~\nCf'!\nCO\nIV. Name:                                                                                                                                                ru\nö'\nro\ngültig bis                                                                                tt;\nIX. Erlaubnis für Flugdienstberater\n0\nFlight Operations Officer Licence valid unti!                                                                                                       ::i\n::s\nC,\n(1)\n-t:I\n'.\"'-l\n60\n1:))\n::1\ni:::\nru\n-\n1,.-j\nCO\nXI.                             VIII.         Luftfahrt-Bundesam t                                                                                        -..,J\n0')\nden ..... ., ...... °\".,.\nX.\nUnterschrift\nLgNr. 5391                                                               zu Muster 10\nweiß, Leinen, Diagonalstrich hellgrün\n~·\n1:.11","-\nN\nQ')\nr.       Bundesrepublik Deutschland\n0::,\nc::\n::l\ni:l.\n('!)\n(/l\nVII.     Unterschrift des Inhabers              c.o\n(D\n(/l\n~\nII.                      Ausweis                                       IV. Name des Inhabers:\nN\nO\"\nfür                                                                                      ~\ngeboren am:                                 c....\np;\nSteuerer                                                                                       :=\"\n~p;\nvon verkehrszulassungspflichtigen Flugmodellen                  V. Wohnsitz:                                    :::J\nc.o\nund sonstigem Luftfahrtgerät nach § 6 Nr. 10                                                                  .....\n~\nder Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung                                                                        -..J\n9'\n>-l\n-\n(l)\nVI. Staatsangehörigkeit:\nNur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt                     XL                          VIII.\nüber Guitigkeitsdauer und Berechtigungen\nden\nX.\nUnterschrift\nLgNr. 5393                                    Muster 11 (§ 116 LuftPersV)\nweiß, Leinen [DIN A 6, Hochformat)","I.        Bundesrepublik Deutschland                                XIV. Umfang der Erlaubnis\nDie Erlaubnis berechtigt zum Starten und Steuern der im\nAusweis bezeichneten Luftfahrtgeräte.\nXIII. Bemerkungen\nII.            Beiblatt zum Ausweis\nz\n6j\nfür\nc.r,\nSteuerer\nvon verkehrszulassungspflichtigen Flugmodellen                                                                                 '4\nund sonstigem Luftfahrtgerät nach§ 6 Nr. 10                                                                                 i\nder Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung                                                                                       ~\n\"\"!\nIII.                  Nr.                                                                                                             •c:;\n[/j\n(,Cl\nIV. Name:                                                                                                                             (,),)\n0-\nro\ngültig bia\ntt!\nIX. Erlaubnis für Steuerer                                                                                                             0\n~\n0,\n('I)\n-\n~\nt:l\nc....\nCl\n::::1\n(';\n!:'))\n-\n><j\n( ,0\nXI.                      VIII.                                                                                                         \"<J\na,\nden\nX.\nUnterschrift\nLgNr. 5395                                                    :m Muster 11\nweiß, Leinen\n!=',\n~\n-.;.)","~\n-\nl '-'\nI.             Bundesrepublik Deutschland                                          Die Testflugberechtigung Klasse 1 berechtigt zu einer Tätigkeit als\nInhaber der Testflugberechtigung Klasse 2 einschließlich der Erst-\nFederal Republic of Germany                                      erprobung Yon Luftfahrzeugen der eingetragenen !\\1uster mit einem\nHöchstgewicht von mehr als 2 000 kg.\nInhaber der Testflugberechtigung Klasse 2 oder 1 sind audl zum\nStreuen und Sprühen ungiftiger Stoffe aus Luftfahrzeugen zum\nZwecke der Erprobung, Muster-, Stück- und Nadlprüfung von Luft-\nfahrtgerät sowie zur Durchführung von Langstreckenflügen im Rahmen\nder Forsdrnng, der Erprobung oder Prüfung ;-on Luftfahrtgerät\nbered:ttigt.\nII.         Testflugberechtigung Klasse\nExperimental flight rating class                             XIV. Privileges of the experimental flight ratings\nThe experimental flight rating class 2 entitles to act\nDiese Berechtigung ist nur gültig in Verbindung                            l. as pilot-in-command of aircraft for which a type rating is entered\nunder XII for flights whereby the operating limitations of an         l:O\nC:\nmit der gültigen Erlaubnis für                                                  aircraft shall be established (initial testing) or where for testing\ng_\npurposes the operating Iimitations must be exceeded except initial\nThis rating is valid only in connection                                 testing of aeroplanes or helicopters having a rnaximum weight of      ro\nUl\nwith the valid                                                  licence            more than 2,000 kg,                                                  (.Q\n2. as co-pilot for the initial testing of aircraft for which a type\nro\nUl\nIII.                         Nr.                                                         rating is entered under XII.                                          (t)\nNo.                                                       The experimental flight rating class 1 entitles to exercise the          rJ\nprivileges of the holder of an experimental flight rating class 2 and    C\"\nIV. Name:                                                                             additionally to act as pilot-in-command for the initial testing of\naircraft having a maximum weight of more than 2,000 kg for which         ~\na type rating is entered under XII.                                      c...,\ngültig bis             The holder of an experimental flight rating class 2 or 1 is also         ~\nIX. Testflugberechtigung                                                              entitled to dust and spray non-poisonous materials for testing           ::;'\nExperimental flight rating valid until                                          purposes of devices and to carry out long range flights limited to\noperations for researd:t or testing purposes.\n<B~\n:::i\nXI.                             VIII.\n-\n(Q\nXII. Musterberechtigungen - type ratings\n------------------\nals verantwortlicher Luftfahrzeugführer - as pilot-in-command\n<.o\n\"'i.l\nden                                                                                                C')\n>-l\nro\nX.\nUnterschrift\nXIV. Umfang der Testflugberechtigungen\nDie Testflugberechtigung Klasse 2 berechtigt zu einer Tätigkeit                 als zweiter Luftfahrzeugführer - as co-piJ.ot\n1. als verantwortlicher Luftfahrzeugführer zur Durchführung von\nFlügen, bei denen die Betriebsgrenzen eines Luftfahrzeuges fest-\ngestellt (Ersterprobung) oder zum Zwecke der Prüfung des Luft-\nfahrzeuges überschritten werden, auf Luftfahrzeugen der eingetra-\ngenen Muster mit Ausnahme der Ersterprobung von Flugzeugen und\nHubschraubern mit einem Höchstgewicht von mehr als 2 000 kg,\n2. als zweiter Luftfahrzeugführer zur Ersterprobung von Luftfahr-\nzeugen der eingetragenen Muster.\nLgNr. 5397                                               Muster 12 (§ 101 LuftPersV)\nweiß, Leinen (DIN A 6, Hochformat)"]}