{"id":"bgbl1-1976-49-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":49,"date":"1976-05-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/49#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-49-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_49.pdf#page=21","order":2,"title":"Verordnung über Maßnahmen zum Absatz von Magermilchpulver","law_date":"1976-04-27T00:00:00Z","page":1141,"pdf_page":21,"num_pages":1,"content":["Nr. 49 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1976                          1141\nVerordnung\nüber Maßnahmen zum Absatz von Magermilchpulver\nVom 27. April 1976\nAuf Grund des § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 16,         (2) Die Kautionen werden von der Einfuhr- und\nder §§ 9 und 16 Nr. 2 und des § 26 Abs. 2 des Geset-      Vorratsstelle verwaltet. Diese trifft die Entschei-\nzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktor-             dung über die Freigabe oder den Verfall der Kau-\nganisationen vom 31. August 1972 (Bundesgesetz-           tionen.\nblatt I S. 1617), zuletzt geändert durch Artikel 38 des                             § 5\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März\n1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), wird im Einverneh-\nIst die Kaution zu Unrecht aus Gründen freige-\ngeben worden, die nicht in den Verantwortungs-\nmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und\nder Finanzen verordnet:                                   bereich der Einfuhr- und Vorratsstelle oder der\nBundesfinanzverwaltung fallen, so ist die Kaution\n§                             erneut zu stellen.\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die                                § 6\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der                 Werden Waren, die den in § 1 genannten Rechts-\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, die           akten unterliegen, aus dem Geltungsbereich dieser\nüber die Verpflichtung zum Ankauf von Mager-              Verordnung, ohne das Gebiet eines anderen Mit-\nmilchpulver im Besitz der Interventionsstellen, das       gliedstaates zu berühren, in Gebiete außerhalb des\nzur Verwendung in Futtermitteln bestimmt ist, er-         geographischen Gebietes der Gemeinschaft ver-\nlassen worden sind.                                       bracht, so ist der Nachweis hierüber durch das in\n§ 2                            § 2 Satz 3 genannte Kontrollexemplar zu erbringen.\nZuständig für die Durchführung dieser Verord-          In dem Kontrollexemplar sind\nnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die          a) die Felder 101 und 103 auszufüllen,\nEinfuhr- und Vorratsstelle für Fette (Einfuhr- und        b) das Feld 102 nicht auszufüllen,\nVorratsstelle). Die Zuständigkeit anderer Stellen für     c) in Feld 104 die nicht zutreffenden Bemerkun-\ndie Gewährung von Beihilfen nach der Verordnung                gen zu streichen und\n(EWG) Nr. 1067/74 des Rates vom 30. April 1974\nd) in Feld 106 einzutragen:\n(Amtsblatt      der    Europäischen      Gemeinschaften\nNr. L 120 S. 2) bleibt unberührt. Die Zuständigkeit             ,,Kautionsfreigabe - Erzeugnisse ohne Erstat-\nder Bundesfinanzverwaltung für die Behandlung des              tung auszuführen (Verordnung [EWG] Nr. 677/76\nin Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2315/69                  der Kommission)\".\n(Amtsblatt     der     Europäischen      Gemeinschaften    Für Lieferungen nach Satz 1 vor dem 10. Mai 1976\nNr. L 295 S. 14) genannten Kontrollexemplars bleibt       können auch andere geeignete Unterlagen als Nach-\nvorbehaltlich des § 7 unberührt.                          weis anerkannt werden.\n§ 3                                                     § 1\nSoweit für die Gewährung von Beihilfen eine               Für die Prüfung, ob Waren, für die in einem ande-\nandere Stelle als die Einfuhr- und Vorratsstelle zu-      ren Mitgliedstaat eine Kaution gestellt worden ist,\nständig ist, erteilt die Einfuhr- und Vorratsstelle auf   einen Verarbeitungsgrad erreicht haben, der sicher-\nAntrag eine Bescheinigung über die Stellung der           stellt, daß sie nur zu einem bestimmten Zweck ver-\nKaution oder über den Ankauf und die Denaturie-            wendet werden können, ist das für diese Waren in\nrung von Magermilchpulver nach den in § 1 ge-             einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Kontroll-\nnannten Rechtsakten.                                      exemplar der Einfuhr- und Vorratsstelle vorzulegen.\n§ 4                                                     § 8\n(1) Soweit nach' den in § 1 genannten Rechtsakten          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nim Geltungsbereich dieser Verordnung Kautionen            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nzu stellen sind, sind diese der Einfuhr- und Vorrats-     blatt I S. 1) in Verbindung mit § 47 des Gesetzes zur\nstelle durch Hinterlegung einer Geldsumme zu Gun-          Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa-\nsten oder durch selbstschuldnerische Bürgschaft            tionen auch im Land Berlin.\ngegenüber der Bundesrepublik Deutschland zu lei-\nsten. Der Bürge muß zur geschäftsmäßigen Uber-\n§ 9\nnahme von Bürgschaften im Geltungsbereich dieser\nVerordnung berechtigt sein und dort seinen Wohn-              Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 19. März\nsitz oder eine Niederlassung haben.                        1976 in Kraft.\nBonn, den 27. April 1976\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}