{"id":"bgbl1-1976-49-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":49,"date":"1976-05-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/49#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-49-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_49.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes über das Kreditwesen","law_date":"1976-05-03T00:00:00Z","page":1121,"pdf_page":1,"num_pages":20,"content":["1121\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                            Z 1997 A\n1976                       Ausgegeben zu Bonn am 5.Mai 1976                                                                           Nr.49\nTag                                            Inhalt                                                                              Seite\n3. 5. 76 Neufassung des Gesetzes über das Kreditwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1121\n7610-1\n27. 4. 76  Verordnung über Maßnahmen zum Absatz von Magermilchpulver . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1141\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1142\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über das Kreditwesen\nVom 3. Mai 1976\nAuf Grund des Artikels 4 des Zweiten Gesetzes              7. § 22 Abs. 4 des Gesetzes über die Rechnungs-\nzur Anderung des Gesetzes über das Kreditwesen                  legung von bestimmten Unternehmen und Kon-\nvom 24. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 725)                    zernen vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I\nwird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über                 s. 1189),\ndas Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetz-             8. Artikel 1 des Gesetzes zur Anderung des Ge-\nblatt I S. 881) in der ab 1. Mai 1976 geltenden Fas-            setzes über das Kreditwesen vom 23. Dezember\nsung bekanntgemacht. Diese Fassung ergibt sich                  1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2139),\naus\n9. § 36 des Gesetzes                        zur Abwicklung der unter\n1. Artikel III Abs. 2 Nr. 2 des Fünften Gesetzes zur           Sonderverwaltung                        stehenden Vermögen von\nAnderung und Ergänzung des Hypothekenbank-                  Kredi tinsti tuten,                       Versicherungsunternehmen\ngesetzes vom 14. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I            und Bausparkassen                      vom 21. März 1972 (Bundes-\ns. 9),                                                     gesetzbl. I S. 465),\n2. § 18 Nr. 3 des Dritten Umstellungsergänzungs-           10. § 20 Abs. 5 des Gesetzes über Bausparkassen\ngesetzes vom 22. Januar 1964 (Bundesgesetzbl. I            vom 16. November 1972 (Bundesgesetzbl. I\ns. 33),                                                    s. 2097),\n3. § 36 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz           11. Artikel 3 § 4 des Gesetzes zur Anderung des\nvom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I                    Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-\ns. 1185),                                                  schaftsgenossenschaften vom 9. Oktober 1973\n(Bundesgesetzbl. I S. 1451),\n4. Artikel 82 des Einführungsgesetzes zum Gesetz\n12. Artikel 29 in Verbindung mit Artikel 322 sowie\nüber Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968\nArtikel 194 des Einführungsgesetzes zum Straf-\n(Bundesgesetzbl. I S. 503),\ngesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I\n5. § 243 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 3 und 189             s. 469),\ndes Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969         13. Artikel 10 des Zuständigkeitsanpassungs-Geset-\n(Bundesgesetzbl. I S. 582),                                zes vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I\n6. Artikel 3 und 4 des Ersten Gesetzes zur Reform              s. 705),\ndes Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundes-             14. Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Anderung\ngesetzbl. I S. 645),                                       des Gesetzes über das Kreditwesen.\nBonn, den 3. Mai 1976\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel","H22                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang ]976, TeH I\nGesetz über das Kreditwesen\nERSTER ABSCHNHT                                                      5a. Besondere Vorschrdten für Kredlitr-\njnstitute in der Rechtsform einer\nAll]geme]ne Vmrs.mrme.n\nAktiengesellschaft oder Kommandit-\ngesenschaft auf Aktien                                                   §\nL Kredlilinsti:hde\nWertansätze in der Jahresbilanz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     26 a\nBc!]lif1slbes1jmn1,m!Jfn\nBewerhmgsverstöße                                                                       26 b\nAusnahmen .......... .\nRechlsfonn . . . . . . . . . . . ........................ .                                       16. Prüfung d es Jahr es ab s c h l u s s es\nVerbotene Gcsdü:iHe ...\nund Depotprüfung\n3\nl'nlscheidung des EmH!es,Hi.faichisaimtes hiir das                                       Prüfung des Jahresabschlusses . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       27\nK:redi twes:en . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  4i  BesteHung des Prüfers in besonderen Ffü1en . . . . . .                                  28\nBesondere Pfliid:üen des Prüfers . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    29\n2. Bu1Hies;n_ds]chtsumt für do1s                                            Depotprüfung                   .......................... ,                             30\nKi-ed]twese.n\nOrgc1nisafion        .... .                                                          5                                7. Befreiungen                                             3]\nAufgaben ..... .                                                                     6,\nz.~1sillmn11eniubeit mi!l ih-r Deutsth:rn Bum:.liesbaink ..                          'l                           DRITTER ABSCHNITT\nZm;c:mimentHbeit nut ,rndcren Stellen ...                                            8                VmstthrHfon über die BeauiskhHgung\nder KrediUnsfüufe\nSd1weigepflicht                                                                      9\n1. Zt:lassun.g zum Geschi.Htsbetrieb\nZ \\.\\l.EITfR ABSCHNHT                                            Erlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   32\n·vorsrhriHen für die Kredi1füJ1sfüute                                    \\Tersagung der E'Ilaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               33,\nSteHvertretung und Fortführung bei Toci!esfoH . . . .                                   34\n1. E]~Jtnkapita               und Li~uJ,1:htät\nErlöschen und Rücknahme der Er]aubnis . . . . . . . . . .                               35\nEigenkapüali:mssfutitunfJ                                                                Abberufung      von Geschäftsleitern . . . . . . . . . . . . . . . .                    36\nLiquidität ............. .                                                               fünschreiten    gegen ungesetzHche Geschäfte . . . . . . .                              37\nAnlagen ]Jl, Grundbesitz, SchHfrn                                                        Folgen de:r     Rücknahme und des Erlöschens difr\nrnrHJI BeteiJiigun~wn ........................... .                              12      Erlaubnis     . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •. . . 38\n2. Schutz der Bezeichnungen\n\"Bank\" und ..,Sparkasse\"\nCrnßkredite .... .\nJ\\,fifüonenkredi!e ....... _........................ .                                   Bezeichnungen ,,Bank\"' und ,.Ba'nkier'' ........... .\nOrgankredite                                                                             Bezeichnung ,,Sparkasse'' ....................... .\nAnzejgepfücht für Organkredite ................ .                                        Ausnahmen ................................... .\nHaHungsbeshmmung ........................... .                                           Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes ......... ,\nKreditunterlagen                     ....................... .                           RegistervorsdniHen\nBegriff des Kredits umli des Kreditnehmers ...... .                                                    3. Auskünfte und Prüfungen                                                44\nAusnahmen ....\n4. :!vfaßnahmen in besonderen FäDen\nSparverkE:hr                                             Maßnahmen be.i unzureichendem Ei:genkapHa] oder\nSpareinla~Jen .................................. .                                  2]       unzureichender Liquidität .................... .                                    45\nKündigung und Rück:rahleng . . . ............... .                                  22   Maßnahmen bei Gefahr ........................ .                                         46\nfü{uspcreinli\"!gen ............................... .                                22 a ;'-.foßnahmen bei Konkursgefohr, BesteHung ve:dre-\ntungsbefugter Personen ...................... .                                     46 a\n-4. Zins c n , PI o v i .s i o n e i1 u n tl                            Konkursantrag                                                                            46b\n~,hlerbung                                              Berechnung von FJisten ........................ .                                        46 C\nMoratorium, Einstellung des Bank- und\n5. Hes0nücre Pilicht.en der\nBörsenverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          4.7\nKrr-:di!institute ur,d der Geschäfts:1eiter\nVViederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs ..\nAn:tE·igcn     ..................................... .                              24\n:Mona!sirnsweisc ...... .                                                           25            5. V o 11 z i e h b a r k e i t , :Z w a n g s m it t e ] ,\nKosten und Gebühren\nAufstellung und 1/cröHenth(hUnCJ ver\" Jahres.-\nabschluß und Ges<.hJHsbericht ................ .                                25 a Soforhge VoH:ziehbarkeit ...................... .\nVoJlage von Jalnesabsd1luß, C('schi:iHs- und Prü-                                       Zwangsmittel .................................. .                                        50i\nffungsbeiich1cn . . .             . ............... ·....... .                        l{osten und Gebühren .......................... .                                       5]","Nr. 49 -- Tag der Ausgabe: Bonn„ den 5. Mai 1976                                                                    1123\nVIERTER ABSCHNITT                                                                                                                               §\nSondervorschriHen                                                 Aufgehoben ..                                                            5'1\nSonderaufsicht                                                                           Aufgehoben .......................... , ......... .                      58\nFormblütter für den Jahresabschluß der Kred~t-                                           Geldbußen gegen Kredlht1stlt,•1te              .. .. .. . .. .. ..       59\ninstitute des öffentlichen Rechts . . . . . . . . . . . . . . .                 52 a ZusfäncHqe Verwaltungsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . .             60\nZweigstellen ausländischer Unternehmen . . . . . . . . .                           53\nRepräsentanzen ausländischer Unternehmen                                           53 a                     SECHSTER ABSCHNITT\ntr1bergangs•- u1111d Schhllßvorschr[Hen\nFUNFTER ABSCHNITT\nEdau.bn.Ls für bestehende KredIUnstitt1te . . . . . . . . .               61\nStrafvorschriiteu, Bußgeldvorsch.riUe111.                                   Uberleitungsbestimrnungen. , ......... , ...... , .... ,                  62\nVerbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis . . . .                                54   Aufhebung urrd Z.\\nderun((J' von. R.ed1tsvorscb.riften .                  63\nAufgehoben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55   BerHn-Kiausel .......... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64\nOrdnungswidrigkeiten ......................... .                                        Inkrafttreten ..................................... .\nErster AbschnUt                                                    Der fümde:3mLr:üstee d,2r Fmanzen kann nach Anhö-\nAllgemeine Vorschrfüen                                                  rung der Deutsrchen Bm1desbank durch Rechtsver-\nordnung 111re[tere Geschäfte als Bankgeschäfte be-\nzeichnen., 1-vean i:Hes 1I1ach der Verkehrsauffassung ,\n1. Kredfünshtute                                                    unter Berücksichtiguttg des mit diesem Gesetz ver-\nfolgten Aufakhtsz,✓veckes gerechtfertigt isL\n§ l\nBegriffsbestimmungen                                                     (2) Gesichä[tsleHer im Süute dieses Gesetzes sind\ndiejenigen natürHchen 1Personen die nach Gesetz,\n11\n(1) Kreditinstitute sind Unternehmen„ die Bank-                                      Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der\ngeschäfte betreiben, wenn der Umfong dieser Ge-                                         Geschäfte und zur Vertretung e[[\"l.es Kredi.Unstituts\nschäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichte-                                      in der Rechtsform einer juristischen Person oder\nten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind                                      einer Personenhandelsgesellschaft bemfon slind\" Ge-\n1. die Annahme fremder Geld er als Einlagen ohne 1                                      schäftsführer von Kreditgenossenschaften auch\nRücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden                                         dann, wenn sie nEcht dem Vorstand angehören. fo\n(Einlagengeschäft);                                                                 Ausnahme.fäUen kann das Bundesaufsichtsamt für\n2. die Gewährung von Gelddarlehen und Akzept-                                           das Kreditwesen (§ 5} auch eine andere mit der Füh-\nkrediten (Kreditgeschäft),;                                                         rung der Geschäfte betraute und zur Vertretung er-\nmächtigte Person widerrufüch ,als GeschäHslei.ter\n3. der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskont-\nbezeichnen\" wenn sie zuverlässig ist und die erfor-\ngeschäft);\nderhche fachHiche Eignung hat, § 33 Abs. 2 ist anzu-\n4. die Anschaffung und die Veräußerung von. \\Ved-                                       wenden, \\.Yird das Kredi.HnsUtut ·von einem Einzel-\npapieren für andere (EffektengeschäH);                                              kaufmann betrieben,. so kann ü11. Ausnahmefällen\n5. die Verwahrung und die Verwaltung von VVert-                                         unter den Voraussetzungen des Satzes 2 eine von\npapieren für andere (Depotgeschäft),;                                               dem Inhaber mit der Führung der Geschäfte be-\n6. die in § 1 des Gesetzes über Kapitalanlage-                                          traute und zur Vertretung ermächtigte Person\ngesellschaften in der Fassung der Bekannt-                                          widerrufüch als Ge.schä[tsleEter bezeichnet werden\nmachung vom 14. Januar 1970 (Bundesgesetzbt I                                       Beruht dEe Bezeichnung einer Person ,als Geschäfts-\nS. 127), zuletzt geändert durch das ZweHe Gesetz                                    leiter auf elnem Antrag des KredHinstHuts„ so ist\nzur Anderung des Gesetzes über das Kredit-                                          sie au.[ Antrag des KredtUn.sfüu,t:; oder des Ge-\nwesen vom 24. März 1976 (Bundes,gesetzbt I                                          sichäUsleLtrer:s :zx, ,v~dern;Jert\nS. 725), bezeichneten Geschäfte (Investment-\ngeschäft),;\n§2\n7. die Eingehung der Verpfüchtung, Darlehensfor-\nderungen vor Fälligkeit zu erwerben,;                                                                         AMsnab.meltil\n8. die Ubernahme von Bürgschaften, Garantien und                                           P}  Ats Krediti.nstfütt üu Sü1n.e d[eses Gesetzes\nsonstigen Gewährleistungen für andern (Garan-                                       geHeri. vorbeha.lfüch der Absätze 2 und .J nkht\ntiegeschäft);\nL die Deutsche Bundesba.n.kt\n9. die Durchführung des bargeldlosen Zahlungs-\nverkehrs und des Abrechnungsverkehrs (Giro-                                         2. die Deutsche Bundespost;·\ngeschäft}.                                                                          3. die Kreditanstalt für VVlederar1fbau,","H24                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n4. die Sozjal vcrsichcrungsträger und die Bundes-        3. der Betrieb des Kreditgeschäftes oder des Ein-\nanstalt für Arbeit;                                      lagengeschäftes, wenn es durch Vereinbarung\n5.  private und öffcntl ich-rechtUche Versicherungs-         oder geschäftliche Gepflogenheit ausgeschlossen\nunternehmen;                                             oder erheblich erschwert ist, über den Kredit-\n6.  Unternehmen, die m1f Grund des Wohnungs-                 betrag oder die Einlagen durch Barabhebung zu\ngemeinnützjgkeitsgcsetzes in der Fassung der Be-          verfügen.\nkanntmachung vom 29. Februar 1940 (Reichs-                                      §4\ngesetzbl. I S. 437), zuletzt geändert durch das               Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes\nHaushaltsstruk lurgesetz vom 18. Dezember 1975                         für das Kreditwesen\n(Bundcsgcsetzbl. I S. 3091), als gemeinnützige\nWohnungsunternehmen anerkannt sind;                      Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen ent-\nscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen den\n7.  Unternc~hmen, die auf Grund des Wohnungs-\nVorschriften dieses Gesetzes unterliegt. Seine Ent-\ngemeinnützigkeitsgesetzes als Organe der staat-\nscheidungen binden die Verwaltungsbehörden.\nlichen Wohnungspolitik anerkannt sind und\nnicht überwicqend Bankgeschäfte betreiben;\n8.  Unternehmen des Pfandleihgewerbes, soweit sie            2. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen\ndieses durch liingabe von Darlehen gegen Faust-\npfand betreiben.                                                               §5\n(2) Die Deutsche Bundespost unterliegt hinsicht-                           Organisation\nlich des Postscheck- und Postsparverkehrs den\n§§ 21 und 22 sowie den auf Grund der §§ 23, 47              (1) Das Bundesaufsichtamt für das Kreditwesen\nAbs. 1 Nr. 2 und des § 48 getroffenen Regelungen.        (Bundesaufsichtsamt) wird als eine selbständige\nFür die Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten die        Bundesoberbehörde errichtet. Es hat seinen Sitz in\nauf Grund von § 47 Abs. l Nr. 2 und § 48 getroffe-       Berlin.\nnen Regelungen; für dje Sozialversicherungsträger,          (2) Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes wird\nfür die Bundesanstalt für Arbeit sowie für Versi-        auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bun-\ncherungsunternehmen gilt§ 14.                            despräsidenten ernannt; die Bundesregierung hat\n(3) Für Unternehmen der in Absatz 1 Nr. 5 bis 8       bei ihrem Vorschlag die Deutsche Bundesbank an-\nbezeichneten Art gelten die Vorschriften dieses Ge-      zuhören.\nsetzes insoweit, als sie Bankgeschäfte betreiben, die                              §6\nnicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften ge-\nhören.                                                                         Aufgaben\n(4) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen           (1) Das Bundesaufsichtsamt übt die Aufsicht über\nkann im Einzelfall bestimmen, daß auf ein Unter-         die Kreditinstitute nach den Vorschriften dieses Ge-\nnehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 die Vorschriften          setzes aus.\nder §§ 10 bis 20, 24 bis 38, 45, 46 und 51 Abs. 1 ins-      (2) Das Bundesaufsichtsamt hat Mißständen im\ngesamt nicht anzuwenden sind, solange das Unter-         Kreditwesen entgegenzuwirken, die die Sicherheit\nnehmen wegen der Art der von ihm betriebenen             der den Kreditinstituten anvertrauten Vermögens-\nGeschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf.            werte gefährden, die ordnungsmäßige Durchführung\nder Bankgeschäfte beeinträchtigen oder erhebliche\nNachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen\n§2a                           können.\nRechtsform\n§7\nKreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32\nZusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank\nAbs. 1 benötigen, dürfen nicht in der Rechtsform\ndes Einzelkaufmanns betrieben werden.                       (1) Das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche\nBundesbank arbeiten nach Maßgabe dieses Ges_etzes\nzusammen. Die Deutsche Bundesbank und das Bun-\n§3\ndesaufsichtsamt haben einander Beobachtungen und\nVerbotene Geschäfte                    Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung der\nVerboten sind                                         beiderseitigen Aufgaben von Bedeutung sein kön-\n1. der Betrieb des Einlagengeschäftes, wenn der          nen. Die Deutsche Bundesbank hat insoweit dem\nKreis der Einleger überwiegend ,aus Betriebs-        Bundesaufsichtsamt auch die Ang,aben zur Verfü-\nangehörigen des Unternehmens besteht (Werk-          gung zu stellen, die sie auf Grund statistischer Er-\nsparkassen) und nicht sonstige Bankgeschäfte be-     hebungen nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche\ntrieben werden, die den Umfang dieses Einlagen-      Bundesbank erlangt. Sie hat vor Anordnung einer\ngeschäftes übersteigen;                              solchen Erhebung das Bundesaufsichtsamt zu hören;\n§ 18 Satz 5 des Gesetzes über die Deutsche Bundes-\n2. die Annahme von Geldbeträgen, wenn der über-\nbank gilt entsprechend.\nwiegende Teil der Geldgeber einen Rechts-\nanspruch darauf hat, daß ihnen aus diesen Geld-         (2) Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes,     im\nbeträgen Darlehen gewährt oder Gegenstände           Falle der Verhinderung sein Stellvertreter, hat   das\nauf Kredit verschafft werden (Zwecksparunter-        Recht, an den Beratungen des Zentralbankrates     der\nnehmen); dies gilt nicht für Bausparkassen;          Deutschen Bundesbank teilzunehmen, soweit         bei","Nr. 49 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5 . Mai 1976                         1125\ndiesen Gegenstände seines Aufgabenbereichs be-               (2) Als haftendes Eigenkapital sind anzusehen\nhandelt werden Er hat kein Stimmrecht,. kann aber\n1. bei Einzelkaufleuten, offenen Handelsgesellschaf-\nAnträge stellen.\nten und Kommanditgesellschaften das Ge-\n§8                               schäftskapital und die Rücklagen nach Abzug der\nZusammenarbeit mit anderen Stellen                 Entnahmen des Inhabers oder der persönlich haf-\ntenden Gesellschafter und der diesen gewährten\n{l) Das Bundesaufsichtsamt kann sich bei der              Kredite sowie eines Schuldenüberhanges beim\nDurchführung seiner Aufgaben anderer Personen                freien Vermögen des lnhabersi bei offenen Han-\nund Einrichtungen bedienen .                                 delsgesellschaften und Kommanditgesellschaften\n(2) \\'Verden gegen Inhaber oder Geschä.ftsleiter          ist nur das eingezahlte Geschäftskapital zu be-\nvon Kreditinstituten Steuerstrafverfahren eingelei-           rücksichtigen;;\ntet, so steht § 22 der Reichsabgabenordnung Mittei-      2, bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaf-\nlungen an das Bundesaufsichtsamt über das Verfah-            ten auf Aktien und Gesellschaften mit be-\nren und über den zugrunde liegenden Sachverhalt              schränkter Haftung das eingezahlte Grund- oder\nnicht entgegen; das gleiche gilt, wenn sich das Ver-         Stammkapital abzüglich des Betrages der eigenen\nfahren gegen Personen richtet, die das Vergehen als          Aktien oder Geschäftsanteile sowie die Rück-\nBedienstete von Kreditinstituten begangen haben.             lagen; bei KommanditgeseHschaften auf Aktien\nferner Vermögenseinlagen der persönlich haften-\n§9                               den Gesellschafter,, die nicht auf das Grundkapi-\ntal geleistet worden sind, unter Abzug der Ent-\nSch weigepfücbt\nnahmen der persönlich haftenden Gesellschafter\n(1)  Die beim Bundesaufsichtsamt beschäftigten            und der diesen gewährten Kredite;\nund die nach § 8 Abs . 1 oder § 30 Abs. 2 Satz 2 be-\n3. bei eingetragenen Genossenschaften die Ge-\nauftragten Personen, die nach § 46 Abs, 1 Satz 2 be-\nschäftsguthaben und die Rücklagen zuzüglich\nstellten Aufsichtspersonen sowie die im Dienst der\neines vom Bundesminister der Finanzen nach An-\nDeutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit\nhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechts-\nsie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden,\nverordnung festzusetzenden Zuschlages, welcher\ndürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewor-\nder Haftsummenverpflichtung der Genossen\ndenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse\nRechnung trägt; Geschäftsguthaben von Genos-\ndes Kreditinstituts oder eines Dritten liegt, insbe-\nsen, die zum Schluß des Geschäftsjahres aus-\nsondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht\nscheiden, und ihre Ansprüche auf Auszahlung\nunbefugt offenbaren oder verwerten., auch wenn sie\neines Anteils an dem in der Jahresbilanz nach\nnicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit be-\n§ 33 d Abs. 1 B II 2 des Gesetzes betreffend die\nendet ist Dies gilt auch für andere Personen, die\nErwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ge-\ndurch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von\nsondert ausgewiesenen Reservefonds der Genos-\nden in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten,\nsenschaft sind abzusetzen; der Bundesminister\n(2) Die Vorschriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1          der Finanzen kann die Ermächtigung zum Erlaß\nund des § 189 der Reichsabgabenordnung über Bei-             von Rechtsverordnungen auf das Bundesauf-\nstands- und Anzeigepflichten gegenüber den Fi-               sichtsamt übertragen;\nnanzämtern gelten nicht für die in Absatz 1 bezeich-\n4. bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen sowie bei\nneten Personen, soweit sie zur Durchführung dieses\nSparkassen des privaten Rechts, die als öffent-\nGesetzes tätig werden.\nliche Sparkassen anerkannt sind, die Rücklagen;\n5. bei Kreditinstituten des öffentlichen Rechts, die\nnicht unter Nummer 4 fallen, das eingezahlte\nZweiter Abschnitt                          Dotationskapital und die Rücklagen;\nVorschriften für die Kreditinstitute            6. bei Kreditinstituten in einer anderen Rechtsform\ndas eingezahlte Kapital und die Rücklagen.\n1. ~igenkapital und Liquidität                   (3) Dem haftenden Eigenkapital ist der Rein-\ngewinn zuzurechnen, soweit seine Zuweisung zum\n§ 10                          Geschäftskapital, zu den Rücklagen oder den Ge-\nEigenkapitalausstattung                   schäftsguthaben beschlossen ist; entstandene Ver-\nluste sind von dem haftenden Eigenkapital abzuzie-\n(1) Die Krediti.nstitute müssen im Interesse der      hen. Als Rücklagen im Sinne des Absatzes 2 gelten\nErfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren          nur die als Rücklagen ausgewiesenen Beträge mit\nGläubigern, insbesondere zur Sicherheit der ihnen        Ausnahme solcher Passivposten, die auf Grund\nanvertrauten Vermögenswerte ein angemessenes             steuerlicher Vorschriften erst bei ihrer Auflösung\nhaftendes Eigenkapital haben. Das Bundesaufsichts-       zu versteuern sind.\namt stellt im Einvernehmen mit der Deutschen Bun-\ndesbank Grundsätze auf, nach denen es für den               (4) Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter sind\nRegelfall beurteilt, ob die Anforderungen des Sat-       nur dann dem haftenden Eigenkapital zuzurechnen\"\nzes 1 erfüllt sind; die Spitzenverbände der Kredit-      wenn sie bis zur vollen Höhe am Verlust teilneh-\ninstitute sind vorher anzuhören. Die Grundsätze          men oder erst nach Befriedigung der Gläubiger des\nsind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.               Kreditinstituts zurückgefordert werden können,","1126                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nNuchgewiesenes freies Vermöuen des Inhabers oder         Rechtsgeschäftes Großkredite nur auf Grund eines\nder persönlich haftenden Gesellschafter kann auf         einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftslei-\nAntrag in einem vom Bundesaufsichtsamt zu be-            ter gewähren. Der Beschluß soll vor der Kredit-\nstimmenden Umfang als haftendes Eigenkapital be-         gewährung gefaßt werden. Ist dies im Einzelfall\nrücksichtigt werden.                                     wegen der Eilbedürftigk€it des Geschäftes nicht\n(5) Maßgebend für die Bemessung des haftenden         möglich, so ist der Beschluß unverzüglich nachzu-\nEigenkapitals ist die letzte für den Schluß eines Ge-    holen. Der Beschluß ist aktenkundig zu machen. Ist\nschäftsjahres festgestellte Bilanz. Kapitalverände-      der Großkredit ohne vorherigen einstimmigen Be-\nrungen, die später in öffentliche Register einget:ra-    schluß sämtlicher Geschäftsleiter gewährt worden,\ngen worden sind, sind zu berücksichtigen.                so ist dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen\nBundesbank innerhalb eines Monats anzuzeigen, ob\nund mit welchem Ergebnis die Beschlußfassung\n§ 11                          nachgeholt worden ist. Wird ein bereits gewährter\nLiquidität                       Kredit durch Verringerung des haftenden Eigen-\nkapitals zu einem Großkredit, ist die Weitergewäh-\nDie Kreditinstitute müssen ihre Mittel so anlegen,\nrung dieses Großkredits unbeschadet der Wirksam-\ndaß jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereit-\nkeit des Rechtsgeschäftes nur auf Grund eines un-\nschaft gewährleistet ist. Das Bundesaufsichtsamt\nverzüglich nachzuholenden einstimmigen Beschlus-\nstellt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundes-\nses sämtlicher Geschäftsleiter zulässig; die Sätze 4\nbank Grundsätze auf, nach denen es für den Regel-\nund 5 gelten entsprechend.\nfall beurteilt, ob die Liquidität eines Kreditinstituts\nausreicht; die Spitzenverbände der Kreditinstitute          (3) Es dürfen\nsind vorher anzuhören. Die Grundsätze sind im Bun-\n1. die fünf größten Großkredite das Dreifache,\ndesanzeiger zu veröffentlichen.\n2. alle Großkredite zusammen das Achtfache\n§ 12                          des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts un-\nbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes\nAnlagen in Grundbesitz, Schilfen und Beteiligungen\nnicht übersteigen. In Satz 1 Nr. 2 sind die zugesag-\nDie dauernden Anlagen eines Kreditinstituts in        ten, aber noch nicht in Anspruch genommenen Kre-\nGrundstücken, Gebäuden, Schiffen und Beteiligun-         dite nicht zu berücksichtigen.\ngen dürfen, nach den Buchwerten berechnet, zusam-\n(4) Der einzelne Großkredit darf unbeschadet der\nmen das haftende Eigenkapital nicht übersteigen.\nWirksamkeit des Rechtsgeschäftes fünfundsiebzig\nDas Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag zulassen,\nvom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kre-\ndaß ein Kreditinstitut vorübergehend von dieser\nVorschrift abweicht.                                     ditinstituts nicht übersteigen.\n(5) Kredite, die Zentralkreditinstitute über die\nihnen angeschlossenen Zentralkassen oder Girozen-\n2. Kreditgeschäft                      tmlen oder über die diesen angeschlossenen einge-\ntragenen Genossenschaften oder Sparkassen an\n§ 13                          Endkreditnehmer leiten, sind in Absatz 3 und 4 bei\nGroßkredite                        den Zentralkreditinstituten nur in Höhe des dem\neinzelnen Endkreditnehmer gewährten Kredits zu\n(1) Kredite an einen Kreditnehmer, die insge-         berücksichtigen, wenn die Kreditforderungen mit\nsamt fünfzehn vom Hundert des haftenden Eigen-           den hierfür bestellten Sicherheiten an das Zentral-\nkapitals des Kreditinstituts übersteigen (Großkre-       kreditinstitut zur Sicherheit abgetreten werden.\ndite), sind unverzüglich der Deutschen Bundesbank\nanzuzeigen; dies gilt nicht für Großkredite,, bei           (6) Bei der Errechnung der Großkredite sind\ndenen der zugesagte oder in Anspruch genommene           Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährlei-\nBetrag nicht höher ist als fünfzigtausend Deutsche       stungen für andere, mit Ausnahme der Gewährlei-\nMark, es sei denn, daß der Großkredit fünfundsieb-       stungen für Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1\nzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des          Nr. 1 bis 3, sowie Kredite aus dem Ankauf von\nKreditinstituts übersteigt. Bereits angezeigte Groß-     bundesbankfähigen Wechseln nur zur Hälfte anzu-\nkredite sind erneut anzuzeigen, wenn sie um mehr         setzen.\nals zwanzig vom Hundert des zuletzt angezeigten             (7) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zusagen\nBetrages erhöht werden oder fünfundsiebzig vom           von Kreditrahmenkontingenten mit der Maßgabe,\nHundert des haftenden Eigenkapitals übersteigen.         daß die Anzeigen nach Absatz 1 an Stichtagen zu\nDie Deutsche Bundesbank Jeitet die Anzeigen mit          erstatten sind, die vom Bundesaufsichts,amt be-\nihrer Stellungnahme an das Bundesaufsichtsamt            stimmt werden.\nweiter; dieses kann auf die Weiterleitung bestimm-\nter Anzeigen verzichten. Das Bundesaufsichtsamt                                    § 14\nkann von den Kreditinstituten jährlich einmal eine                           Millionenkredite\nSammelaufstellung der anzeigepflichtigen Groß-\n(1) Die Kreditinstitute haben der Deutschen Bun-\nkredite einfordern.\ndesbank bis zum Zehnten der Monate Februar,\n(2) Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristi-  April, Juni, August, Oktober und Dezember diejeni-\nschen Person oder einer Personenhandelsgesell-           gen Kreditnehmer anzuzeigen, deren Verschuldung\nschaft dürfen unbeschadet der Wirksamkeit des            bei ihnen zu irgendeinem Zeitpunkt während der","Nr. 49   Ti.lg der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1976                            1127\ndem Meldetermin vorlwrq<!}wnden zwei Kalender-                   der Personenhandelsgesellschaft dem Aufsichts-\nmonate E)ine Million DeutscJw Mark oder mehr be-                 organ des Kreditinstituts angehört,\ntragen hat. Dies gilt bei C~cmcinschaftskrediten von\n9. Unternehmen, an denen das Kreditinstitut oder\neiner Million Deutsche Mark nncl mehr auch dann,\nein Geschäftsleiter beteiligt ist; als Beteiligung\nwenn der Anleil des einzelnen Kreditinstituts eine\ngilt jeder Besitz von Aktien, Kuxen oder Ge-\nMillion Deutsche Mark nicht crreicM. Aus der An-\nschäftsanteilen des Unternehmens, wenn er min-\nzeige muß die IJöhe der Verschuldung des Kredit-\ndestens ein Viertel des Kapitals (Nennkapital,\nnehmers am Ende des d(!r Anzeige vorangegange-\nZahl der Kuxe, Summe der Kapitalanteile) er-\nnen Monats ersichtlich sein. § 13 Abs. l Satz 3 gilt\nreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besitzes\nentsprechend.\nankommt,\n(2) Ergibt sich, daß einem Kreditnehmer von             10. Unternehmen, die an dem Kreditinstitut in dem\nmehreren Kreditinstitutc~n Kredite der in Absatz 1               in Nummer 9 bezeichneten Umfang beteiligt\nbezeichneten Art gewährt worden sind, so hat die                 sind,\nDeutsche Bundesbank die beteiligten Kreditinstitute\nzu benachrichtigen. Die Benachrichtigung darf nur           11. juristische Personen und Personenhandels-\nAngaben über die angezeigte Gesamtverschuldung                   gesellschaften, wenn ein gesetzlicher Vertreter\ndes Kreditnehmers und über die Anzahl der betei-                 der juristischen Person oder ein Gesellschafter\nligten Kreditinstitute umfassen. Die Höhe von Bürg-              der Personenhandelsgesellschaft an dem Kredit-\nschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistun-                 institut in dem in Nummer 9 bezeichneten Um-\ngen, die in der angezeigten Gesamtverschuldung                   fang beteiligt ist,\nenthalten sind, ist gesondert in einer Summe anzu-          dürfen nur auf Grund eines einstimmigen Beschlus-\ngeben, ebenso die Ilöhe von Verbindlichkeiten aus           ses sämtlicher Geschäftsleiter des Kreditinstituts\nWechseln, bei denen dem Kreditnehmer ein Rück-              und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auf-\ngriffsanspruch gegen andere Wechselverpflichtete            sichtsorgans gewährt werden. Der Gewährung eines\nzusteht.                                                    Kredits steht die Gestattung von Entnahmen gleich,\n(3) Ist der Kreditnehmer ein Konzern, so ist bei        die über die einem Geschäftsleiter oder einem Mit-\nder Anzeige nach Absatz 1 und bei der Benachrich-           glied des Aufsichtsorgans zustehenden Vergütun-\ntigung nach Absatz 2 auch die Verschuldung der              gen hinausgehen, insbesondere auch die Gestattung\neinzelnen Konzernunternehmen anzugeben.                     der Entnahme von Vorschüssen auf Vergütungen.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Gewährung\n§ 15                           von Krediten an persönlich haftende Gesellschafter,\nOrgankredite                        an Geschäftsführer, an Mitglieder des Vorstandes\n(1) Kredite an                                          oder des Aufsichtsorgans und an Beamte und Ange-\nstellte eines von dem Kreditinstitut abhängigen\n1. Geschäftsleiter des Kreditinstituts,\noder es beherrschenden Unternehmens, an ihre Ehe-\n2. nicht zu den Geschäftsleitern gehörende Gesell-        gatten und minderjährigen Kinder sowie an dritte\nschafter des Kreditinstituts, wenn dieses in der      Personen, die für Rechnung der vorgenannten Per-\nRechtsform einer Personenhandelsgesellschaft          sonen handeln. In diesen Fällen muß die ausdrück-\noder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung        liche Zustimmung des Aufsichtsorgans des herr-\nbetrieben wird, sowie an persönlich haftende          schenden Unternehmens erteilt sein.\nGesellschafter eines in der Rechtsform der Kom-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kredite\nmanditgesellschaft auf Aktien betriebenen Kre-\nan Beamte und Angestellte, an ihre Ehegatten und\nditinstituts, die nicht Geschäftsleiter sind,\nminderjährigen Kinder sowie an dritte Personen,\n3. Mitglieder eines zur Uberwachung der Ge-               die für Rechnung der vorgenannten Personen han-\nschäftsführung bestellten Organs des Kredit-          deln, wenn der Kredit ein Monatsgehalt des Beam-\ninstituts, wenn die Uberwachungsbefugnisse des        ten oder Angestellten nicht übersteigt.\nOrgans durch Gesetz geregelt sind (Aufsichts-\norgan),                                                  (4) Der Beschluß der Geschäftsleiter und der Be-\nschluß über die Zustimmung sind vor der Gewäh-\n4. Beamte und Angestellte des Kreditinstituts,\nrung des Kredits zu fassen. Die Beschlüsse müssen\n5. Ehegatten und minderjährige Kinder der unter           Bestimmungen über die Verzinsung und Rückzah-\nNummern 1 bis 4 genannten Personen,                   lung des Kredits enthalten. Sie sind aktenkundig zu\n6. dritte Personen, die für Rechnung einer der            machen. Ist die Gewährung eines Kredits nach Ab-\nunter Nummern 1 bis 5 genannten Personen              satz 1 Satz 1 Nr. 7 bis 11 eilbedürftig, so genügt es,\nhandeln,                                              daß sämtliche Geschäftsleiter sowie das Aufsichts-\norgan der Kreditgewährung unverzüglich nachträg-\n7. juristische Personen und Personenhandels-              lich zustimmen; sind die Beschlüsse nicht innerhalb\ngesellschaften, wenn ein Geschäftsleiter des          von zwei Monaten nachgeholt, so ist dies dem Bun-\nKreditinstituts gesetzlicher Vertreter oder Mit-      desaufsichtsamt anzuzeigen. Der Beschluß der Ge-\nglied des Aufsichtsorgans der juristischen Per-       schäftsleiter und der Beschluß über die Zustimmung\nson oder Gesellschafter der Personenhandels-          zu Krediten an die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6\ngesellschaft ist,                                     und Absatz 2 genannten Personen können für be-\n8. juristische Personen und Personenhandels-              stimmte Kreditgeschäfte und Arten von Kredit-\ngesellschaften, wenn ein gesetzlicher Vertreter       geschäften im voraus, jedoch nicht für länger als\nder juristischen Person oder ein Gesellschafter       drei Monate gefaßt werden.","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(5) Wird entgegen Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6,              sellschafter der Personenhandelsgesellschaft\nAbsatz 2 und Absatz 4 ein Kredit gewährt, so ist                 dem Aufsichtsorgan des Kreditinstituts ange-\ndieser ohne Rücksicht auf entgegenstehende                       hört;\nVereinbarungen sofort zurückzuzahlen, wenn nicht             9. Kredite an die in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 bis 11\nsämföche Geschäftsleiter sowie das Aufsichtsorgan                genannten Unternehmen;\nder Kirediltgewährung nachträgl.kh zustimmen.\n10. Kredite an die in § 15 Abs. 2 genannten Perso-\nnen, sofern sie unter entsprechender Anwen-\n§ 16                                 dung der Nummern 1 bis 6 anzuzeigen wären.\nAnzeigepfücM für Organkredite\nDem Bundesaufsichtsamt sind unverzüglich anzu-                                     § 17\n:zeigen                                                                       Haftungsbestimmung\n1.. Kredite an Geschä.ftslelter sowie Beamte und             (1) Wird entgegen den Vorschriften des § 15 Kre-\n/lingesteHte des Kreditinstituts, wenn sie die       dit gewährt, so haften die Geschäftsleiter, die hier-\nHöhe der Gesamtbezüge (Gehi:ilter, Gewinn-           bei ihre Pflichten verletzen, und die Mitglieder des\nheteüigungen, Aufwandsentschädigungen, Ver-          Aufsichtsorgans, die trotz Kenntnis gegen eine be-\nsicherungsentgelte, Provisionen und Nebenlei-        absichtigte Kreditgewährung pflichtwidrig nicht\ns.tungen jeder Art) für das letzte Geschäftsjahr     einschreiten, dem Kreditinstitut als Gesamtschuld-\nüberschreiten; für Geschäftsleiter, die unter        ner für den entstehenden Schaden; die Geschäfts-\n::\\1ummer 2 oder 3 fullen, gelten nur diese Vor-     leiter und die Mitglieder des Aufsichtsorgans haben\nschriften. Kredite an ehrenamtliche Geschäfts-       nachzuweisen, daß sie nicht schuldhaft gehandelt\nl!eiter sind nur unter den Voraussetzungen des       haben.\n§ 13Abs.1 anzuzeigen;\n(2) Der Ersatzanspruch des Kreditinsti.tuts kann\n2. Kredite eines in der Rechtsform einer Personen-         auch von den Gläubigern des Kreditinstituts gel-\nhandelsgesellschaft oder der GeseHschaft mit         tend gemacht werden, soweit sie von diesem keine\nbeschrJnkter Haftung betriebenen Kreditinsti-        Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern\nhüs an seine Gesellschafter sowie Kredite eines      gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen\ni,n der Rechtsform der Kommanditgesellschaft         Verzicht oder Vergleich des Kreditinstituts noch,\nauf Aktien betriebenen Kreditinstituts an seine      bei Kreditinstituten in der Rechtsform einer juristi-\npersönlich haftenden Gesellschafter, wenn die        schen Person, dadurch aufgehoben, daß die Kredit-\nKredite ein Zehntel des für das letzte Geschäfts-    gewährung auf einem Beschluß des obersten Organs\njahr festgestellten Kapitalanteiles übersteigen.     des Kreditinstituts (Hauptversammlung, General-\nIst der dem Gesellschafter aus dem Ietzten Ge-       versammlung, GeseHschafterversammlung) beruht.\nschä.ftsjahr zugeflossene Gewinn zuzüglich et-\n1,vaiger sonstiger Bezüge im Sinne der Num-             (3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in\nmer 1 höher, so ist dieser Betrag für die An-        fünf Jahren.\nzeigepflicht maßgebend;                                                         § 18\n3. Entnahmen durch Inhaber und persönlich haf-                                KredHunterlagen\ntende Gesellschafter unter den in Nummer 2 be-          Von Kreditnehmern, denen Kredite von insgesamt\nzeichneten Voraussetzungen; bei persönlich haf-      mehr als fünfzigtausend Deutsche Mark gewährt\ntenden Gesellschaftern sind Kredite und Entnah-      werden, hat sich das Kreditinstitut die wirtschaft-\nmen zusammenzurechnen;                               lichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage\n4. Kredite an Mitglieder des Aufsichtsorgans des           der Jahresabschlüsse, offenlegen zu lassen. Das\nKreditinstituts, wenn sie auch nach § 13 Abs. 1      Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Ver-\nanzuzeigen sind;                                    langen nach Offenlegung im Hinblick auf die ge-\nS. Kredite an die in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ge-         stellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten\nnannten Personen unter den Voruussetzungen,          offensichtlich unbegründet wäre. Satz 1 gilt nicht\nunter denen ein Kredit an den bei dem Kredit-        für einen Kredit auf Grund des entgeltlichen Er-\ninstitut tätigen Ehe9aHen oder EHernteH anzu-        werbs einer Forderung aus nicht bankmäßigen Han-\nzeigen wäre;                                        delsgeschäften, wenn Forderungen gegen den je-\nweiligen Schuldner laufend erworben werden, der\n6. Kredite an die in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ge-\nVeräußerer der Forderung nicht für ihre Erfüllung\nnannten Personen unter den Voraussetzungen,\neinzustehen hat und die Forderung innerhalb von\nunter denen ein Kredit an die Person anzeige-\ndrei Monaten, vom Tage des Ankaufs an gerechnet,\npflichtig wäre, für deren Rechnllng der Kredit-\n! fäHig ist.\nnehmer handelt;\n§ 19\n7. Kredite an juristische Personen und. Personen-\nhandelsgesellschaften, Vv'enn der Inhaber oder              Begriff des Kredits und des Kreditnehmers\nefo Geschäftsleiter des Kreditinstituts gesetz-         (1) Als Kredite im Sinne der §§ 13 bis 18 sind an-\nhcher Vertreter de:r juristischen Person oder        zusehen\nGescHschafter der Personenhandelsgesellschaft        1. Gelddarlehen aller Art, entgeltlich erworbene\nist;                                                    Geldforderungen, Akzeptkredite sowie Forderun-\n8.. Kredite an juristisll1e Pe1sonen und Personen-            gen aus Namensschuldverschreibungen mit Aus-\nhamdeJsgeseHschaften, wenn ein gesetzlicher              nahme der auf den Namen lautenden Pfandbriefe\nVertreter der jmist1schcn Person oder ein Ge-            und Kommunalschuldverschreibungen;","Nr.. 49 -- Tag der Ausgabe·: Bonn„ den 5, Mai !976                                      1129\n2. die Diskonticrung von \\VecLs,dn :md Schecks,:                        2 ungestcherte Forderungen an andere Kreditinsti-\n3. die Stundung von Forderungen aus nicht bank-                              tute aus beL diesen unterhaltenen, nur der Geld-\nmäßigen Handelsgeschäften von Kreditinstituten                           anlage dienenden Guthaben, die spätestens in\n11\ninsbesondere V./ arengeschtifter1;. über die handels-                    drei Monaten fällig sind; Forderungen eingetra-\nübliche Frist hinaus;                                                    gener Genossenschaften an ihre Zentralkassen,\nvon Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von\n4. Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewä.hrdet··                         Zentralkassen. und Girozentralen an ihre Zentral-\nstungen eines Kredi.tinsfüuts für andere,:                               kredLUnsHtute können später fällig gestellt sein;\n5. die Verpflichtung„ für die füh.!Hung entgeltlich                     3. von anderen. KrediUnstHuten angekaufte Wech-\nübertragener Geldforderung,~n einzustehen oder                           sel\" d[e von e[nem Kreditinstitut angenommen,\nsie auf Verlangen des Erwe[hers zurückzuerwer-                           Indossiert oder als eigene Wechsel ausgestellt\nben;;                                                                    sind,, etrre LaufzeH von höchstens drei Monaten\n6. Beteiligungen eines KreditinsW,1ls an dem Unter-                          haben und am Geldmar.kt üblicherweise gehan-\nnehmen eines Kreditnehmers; als Bete.iHgung gilt                         delt werden,\njeder Besitz dc.5 KrediUnstiluts an Aktien,, Kuxen                  4 . abgeschrtebetu~ E<:redLte\noder Geschäftsanteilen des Unternehmens,, wenn\ner mindestens ein Viertel des Kapitals (Nenn-                           (2)1 Dle §~· U, I4, I5 Abs„ 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11\nkapital„ Zahl der Kuxe Sunune der Kapit,al-\n11\nund§ 16 Nr. 7- bls 9 sm1vie die §§ 17 und 18 gelten\nanteile) erreicht,, ohne da.ll, ,es ,i:Jr.r,;J die Dauer des        nEdü für\nBesitzes ankornmt\nL KredLtc~ (far LL1- § rn Abs„ 2 Nr. 4 und 5 genannten\nZugunsten des Kredihns!.ituts l:1Je·,t,0hende Sicher-                        Kredifö:1sfüu.te„ dle tm Rahmen der gesetzlichen\nheiten sowie Guthaben des. Knx1Hnehmers bet dem                              oder satzu.ngsmäfügen Vorschriften entweder im\nKreditinstitut bleiben außer Betr,1cht                                       RealkredLtgeschäft oder an juristische Personen\n(2) Im Sinne d'E'r §§ 13 bii''>    I:C:i ig~'ller1 aLs e~n. Kre-          des öffenfüchen · Rechts gewährt werden, wenn\nditnehrner                                                                   sLe frühesterrs Vler Jahre nach der Entstehung\nrückzahlbar s~nd. oder · einer regelmäßigen Til-\nl. alle Unternehmen,. die dem:,cdJJ,(•[l Konzern ,1n.ge-                     gung unterUegen., cHe si.ch über mindestens vier\nhören oder durch Vertr,ä9,0 verbunden sü1.d,. cHe                        Jahre erstrnckt:-\nvorsehen„ daß die L(•itun~r de:;; einen Unterneh-\nmens einen1. anderen Unternehmen unterstellt                        2, Kredlte voCT. Hypothekenbanken, die den Erfor-\nwird oder daß das eine Unternehmen verpflichtet                          demisserr der §§ 11 und 12 des Hypothekenbank-\nist„ seinen ganzen Gev\\finn an etn anderes Unter-                        gesetzes errtsprechenr sow.ie die in § 1 Nr. 2 des /\nnehmen abzuführen.:                                                      Hypotheket1bankgesetzes bezeichneten Darleheni\n2. Personenhandelsgesellschafü=:r1 u.nd üwe pec-sön.-                   3 . Krec.Hte von. Schlffspfandbriefbanken, die den Er-\nHch haftenden GeseHschaftec                                              fordernLsserr der §§ 10 und 11 des Schiffsbank-\ngesetzes entsprechen,:\n3. Personen und Unternehmen,, for deren Rechnung\nKredit aufgenommen wird,, nüt demjenigen,, der                      4 . Kredtte aci.derer Krediünsfüute\" die entweder im\nden Kredit im eigenen Namen aufnimmt,                                    Realkred(tgeschäft entsprechend den Erfordernis-\nserr der §§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 des Hypothe-\nHält ein Krediitinshtult als Treuhänd er d(e .Mehrhect\n1\nkenbankgesetzes oder an inländische Körper-\nder Kapitalanteile an einer Kommanditgesellschaft,.                          schaften des öffentHchen Rechts gewährt werden,\ndie ihr Vermögen ausschließhch. in inlän.dl.schect                           wenn ste frühestens vier Jahre nach der Entste-\nGrundstücken anlegt,, und gewährt das KrediUn.stI-                           hung rückza.hlbar sind oder einer regelmäßigen\ntut dieser GeseHschaft Gelddadehen zur Zwischen-                             Tilgung un.terllegen. dte sich über mindestens\nfinanzierung des Erwerbs Qder der Bebauung der                               vEer Jahre erstreckt\nGrundstücke., so gilt insoweict die GeseHsrchaH bei\nder Einhaltung der Grenze de3 ~ 13 Abs,. 4 ntrht a.ls                       (3) § 14 gLLt tücht fur Kredite im Realkredit-\nein Unternehmen inn. Sinne d,,:o:s S,1fcl!~·s 1 Nr . L                  geschäft, d~e frlih.estens vier Jahre nach der Entste-\n(3) Bei dem entgeltlichen Envit~rb von Geldforde•-\nhung rückzab.föar sEri.d oder einer regelmäßigen Til-\nrungen nach Absatz: 1 Nr . 1 ist der Veräußerer der                     gung unterliegen,. füe sich über mindestens vier\nForderung als Kreditnehmer im Sinne der §§ 13 h~:s                    1\nJ,ah.re erstrc=i:ckt, v,.renn d~e Kredite\n18 anzusehen, wenn E!r für die Erfüllung der über-                       a.  von VersLcheruo.gsuntemehmen gewährt werden\ntragenen Forderung einzustehen oder sie au[ Ver•-                            und derr Vorschriften des § 54 a Abs. 2 Nr. 1\n1,angen des Erwerbers zurück·zuervverben hat,: ccn1-                          Bw:::hstabe a oder b des Gesetzes über die Beauf-\ndernfaUs ist der Schuldner der Verhindhchkert als                            s[chhgung der prLvaten Versicherungsunterneh-\nKreditnehmer anzusehen.                                                       mmtgen en.t:-;prnd1en.;:\n2 . vol'.l Sozlalverstcherungsträgern oder der Bundes-\n~ 21/)J                                           cn1stalt f i1r Arbe[t gewährt werden.\nAusnahme[ll.\n(4) § U gllt [Hcht für Kredite, soweit sie vom\n( 1) Die §§ t3 bis 18 geHen nicht Eu,r                              Bund, von einem Sondervermögen des Bundes,\n1. Kredite,, die dem Bund,, eine1Jr.1 Sondervermögen                    einem Landr etner Gemelnde oder einem Gemeinde-\ndes Bundes,, einem Land, einer Gemeinde oder                       verband verbürgt oder von diesen in anderer Weise\neinem Gemeindeverband g(~währt werden;:                             ges~chert sind","1130                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n3. Sparverkehr                               4. Zinsen, Provisionen und Werbung\n§ 21                                                     § 23\nSpareinlagen                          (1) Durch Rechtsverordnung können Anordnun-\ngen für die Kreditinstitute über die Bedingungen er-\n(1) Spareinlagen sind Einlagen, die durch Ausfer-    lassen werd~n, zu denen Kredite gewährt und Ein-\ntigung einer Urkunde, insbesondere eines Spar-          lagen entgegengenommen werden dürfen. Die An-\nbuches, als solche gekennzeichnet sind.                 ordnungen sollen für die Zinsen und Provisionen,\n(2) Als Spareinlagen dürfen nur Geldbeträge an-      die im Zusammenhang mit der Gewährung von Kre-\ngenommen werden, die der Ansammlung oder                diten oder der Entgegennahme von Einlagen be-\nAnlage von Vermögen dienen; Geldbeträge, die zur        rechnet werden, Grenzen festsetzen; diese sind so\nVerwendung im Geschäftsbetrieb oder für den Zah-        zu bemessen, daß die kreditpolitischen Maßnahmen\nlungsverkehr bestimmt sind, erfüllen diese Voraus-      der Deutschen Bundesbank unterstützt werden und\nsetzungen nicht. Geldbeträge, die von vornherein        die Funktionsfähigkeit des Kreditgewerbes gewahrt\nbefristet angenommen werden, gelten nicht als           bleibt. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß\nSpareinlage.                                            eine der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ange-\nmessene Kreditversorgung gesichert und die Spar-\n(3) Geldbeträge von juristischen Personen und        tätigkeit gefördert wird. Die Rechtsverordnungen\nPersonenhandelsgesellschaften dürfen nur dann als       werden vom Bundesminister der Finanzen im Be-\nSpareinlage ,angenommen werden, wenn die                nehmen mit der Deutschen Bundesbank erlassen.\nVoraussetzungen des Absatzes 2 dargetan sind. Dies      Der Bundesminister der Finanzen kann diese Er-\ngilt nicht für Geldbeträge von Einrichtungen, die       mächtigung auf das Bundesaufsichtsamt mit der\ngemeinnützigen,      mildtätigen   oder kirchlichen     Maßgabe übertragen, daß Rechtsverordnungen des\nZwecken dienen.                                         Bundesaufsichtsamtes nur im Einvernehmen mit der\nDeutschen Bundesbank ergehen.\n(4) Urkunden über Sparkonten dürfen ohne Ein-\nlage nicht ausgegeben werden. Die Urkunde ist dem          (2) Absatz 1 findet auf Bauspareinlagen und auf\nEinleger auszuhändigen; sie darf nur in Ausnahme-       von Bausparkassen gewährte Kredite keine Anwen-\nfällen bei dem Kreditinstitut hinterlegt werden.        dung.\nVerfügungen über Spareinlagen dürfen nicht durch\nUberweisung oder Scheck und nur gegen Vorle-               (3) Um Mißständen bei der Werbung der Kredit-\ngung der Urkunde zugelassen werden. Bei voller          institute zu begegnen, kann das Bundes,aufsichtsamt\nRückzahlung der Einlage ist die Urkunde zurückzu-       bestimmte Arten der Werbung untersagen.\nfordern.\n(4) Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen nach\n§ 22                          Absatz 1 und vor allgemeinen Maßnahmen nach\nKündigung und Rückzahlung                  Absatz 3 sind die Spitzenverbände der Kreditinsti-\ntute und, soweit sich die Rechtsverordnung auf die\n(1) Die Kündigungsfrist für Spareinl,agen beträgt    Habenzinsen bezieht oder eine allgemeine Maß-\ndrei Monate (gesetzliche Kündigungsfrist). Von          nahme nach Absatz 3 getroffen wird, auch die Deut-\nSpareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist kön-      sche Bundespost zu hören.\nnen ohne Kündigung bis zu zweitausend Deutsche\nMark für jedes Sparkonto innerhalb von dreißig\nZinstagen zurückgefordert werden.                                    5. Besondere Pflichten der\nKreditinstitute und der Geschäftsleiter\n(2) Für Spareinlagen kann eine längere Kündi-\ngungsfrist als die gesetzliche vereinbart werden; sie\nmuß mindestens sechs Monate betragen. In diesem                                    § 24\nFall ist die Kündigung frühestens sechs Monate                                  Anzeigen\nnach der Einzahlung der Spareinlage zulässig.\n(1) Die Kreditinstitute haben dem Bundesauf-\n(3) Werden Spareinlagen ausnahmsweise vorzei-        sichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüg-\ntig zurückgez,ahlt, so ist der zurückgezahlte Betrag    lich anzuzeigen\nals Vorschuß zu verzinsen. Die Sollzinsen müssen        1. die Bestellung eines Geschäftsleiters und die Er-\ndie zu vergütenden Habenzinsen um mindestens ein            mächtigung einer Person zur Einzelvertretung\nViertel übersteigen. Die Berechnung von Vorschuß-           des Kreditinstituts in dessen gesamten Geschäfts-\nzinsen kann im Falle einer wirtschaftlichen Notlage\nbereich unter Angabe der Tatsachen, die für die\ndes Berechtigten unterbleiben.\nBeurteilung der Zuverlässigkeit und der fach-\n(4) Der jeweils geltende Zinssatz für Spareinla-         lichen Eignung wesentlich sind,\ngen ist durch Aushang im Kassenraum ersichtlich         2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie die\nzu machen.                                                  Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des\n§ 22 a\nKreditinstituts in dessen gesamten Geschäfts-\nbereich,\nBauspareinlagen\n3. die Ubernahme und die Aufgabe einer Beteili-\nAuf Bauspareinlagen finden die §§ 21 und 22              gung an einem anderen Unternehmen sowie Ver-\nkeine Anwendung.                                            änderungen in der Höhe der Beteiligung; als Be-","Nr. 49 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1976                           1131\nteiligung gilt jeder ßesilz des Kreditinstituts an                             § 25 a\nAkti.en, Kuxen oder Geschäftsanteilen des Unter-                Aufstellung und V ~röHentlichung\nnehmens, wenn er zehn vom Hundert des Kapi-                  von Jahresabschluß und Geschäftsbericht\ntals (Nennk apital Zahl der Kuxe, Summe der\n1\n1\nAuf Kreditinstitute, die nicht in der Rechtsform\nKapitalanteile) übersteigti Veränderungen dieser\nder Aktiengesellschaft, der Kommanditgesellschaft\nBeteiligungen sind erst anzuzeigen, wenn sie\nauf Aktien oder der Genossenschaft betrieben wer-\nüber fünf vom ·Hundert des Kapitals hinaus-           den oder die keine. öffentlich-rechtlichen Sparkas- ·\ngehen,                                               sen oder Kapitalanlagegesellschaften sind, ist der\n4. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht be-         Erste Abschnitt des Gesetzes über die Rechnungs-\nreits eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 erforderlich   legung von bestimmten Unternehmen und Konzer-\nist, und die Änderung der Firma, des Gesell-         nen vom 15. August 1969 (BundesgesetzbL I S. 1189,;\nschaftsvertrages oder der Satzung,                    1970 I S. 1113), geändert durch das Einführungs-\ngesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bun-\n5. einen Verlust in Höhe von fünfundzwanzig vom          desgesetzbl. I S. 469), auch dann anzuwenden, wenn\nHundert des haftenden Eigenkapitals, Kapitalver-     das Kreditinstitut die Voraussetzungen des § 1\nänderungen, die in öffentliche RE~gister eingetm-    Abs. 3 dieses Gesetzes nicht erfüllt. Kleinen Kredit-\ngen werden müssen, sowie bei Kreditinstituten in     instituten von nur örtlicher Bedeutung kann das\nder Rechtsform einer Personenhandelsgesell-          Bundesaufsichts,amt auf Antrag widerruflich gestat-\nschaft und bei stillen Gesellschaften die Kündi-     ten, daß sie ihren Jahresabschluß nur in der ört-\ngung der Gesellschaft und die Rückz,ahlung der       lichen Presse veröffentlichen.\nGesellschaftereinlagen,\n§ 26\n6. die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes,\nVorlage von Jahresabschluß, Geschäfts- und\n7. die Errichtung, die Verlegung und die Schließung\nPrüfungsberichten         ·\neiner Zweigstelle,\n(1) Die Kreditinstitute haben, sofern hierfür nach\n8. die Einstellung des Geschäftsbetriebes   11\nanderen gesetzlichen Vorschriften nicht eine kür-\n9. die Aufnahme und die Einstellung des Betreibens        zere Frist vorgesehen ist 1 in den ersten drei Mona-\nvon Geschäften, die nicht Bankgeschäfte sind.        ten des Geschäftsjahres für das vergangene Ge-\nschäftsjahr die Jahresbilanz und die Gewinn- und\n(2) Hat ein Kreditinstitut die Absicht, sich mit      Verlustrechnung (Jahresabschluß) aufzustellen und\neinem anderen Kreditinstitut zu vereinigen, so hat        den aufgestellten sowie später den festgestellten\nes dies dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen          Jahresabschluß und den Geschäftsbericht, soweit\nBundesbank rechtzeitig anzuzeigen.                        ein solcher erstattet wird, dem Bundesaufsichtsiamt\nund der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüg-\n(3) Ein Geschäftsleiter eines Kreditinstituts hat     lich einzureichen; der Jahresabschluß ist in einer\ndem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bun-             Anlage zur Jahresbilanz zu erläutern. Sofern der\ndesbank unverzüglich anzuzeigen                          Jahresabschluß nach § 27 zu prüfen ist, muß er mit\ndem Prüfungsvermerk versehen sein. Der Bericht\n1. die Aufnahme und die Beendigung einer Tätig-          über die Prüfung des Jahresabschlusses (Prüfungs-\nkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats-     bericht) ist gleichfolls einzureichen; Kreditinstitute,\noder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Kre-      die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband\nditinstituts oder eines anderen Unternehmens         angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Spar-\nund                                                 kassen- und Giroverbandes geprüft werden, haben\n2. die Ubernahme und die Aufgabe einer Beteili-           den Prüfungsbericht nur auf Anforderung einzu-\ngung an einem Unternehmen sowie Veränderun-          reichen.\ngen in der Höhe der Beteiligung; § 19 Abs. 1            (2) Hat im Zusammenhang mit einer Sicherungs-\nSatz 1 Nr. 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend.           einrichtung eines Verbandes der Kreditinstitute\neine zusätzliche Prüfung stattgefunden, so hat_ der\nPrüf er den Bericht über diese Prüfung dem Bundes-\n§ 25                           aufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unver-\nMonatsausweise                       züglich einzureichen.\n(1) Die Kreditinstitute haben unverzüglich nach\nAblauf eines jeden Monats der Deutschen Bundes-             5 a. Besondere Vorschriften für Kreditinstitute\nbank Monatsausweise einzureichen. Werden nach                 in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft\n§ 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank                  oder Kommanditgesellschaft auf Aktien\nmonatliche BHanzstatistiken durchgeführt, so gelten\ndie hierzu einzureichenden Meldungen auch als                                      § 26 a\nMonatsausweise nach Satz 1.\nWertansätze in der Jahresbilanz\n(2) Die Deutsche Bundesbank leitet die Monats-           (1) Aktiengesellschaften und Kommanditgesell-\nausweise mit ihrer Stellungnahme an das Bundes-          schaften auf Aktien, die Kreditinstitute sind, kön-\naufsichtsamt weiter; dieses kann auf die Weiter-         nen Forderungen und Wertpapiere des Umlaufver-\nleitung bestimmter Monatsausweise verzichten.            mögens mit einem niedrigeren als dem nach § 155","1132                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\ndes Aktiengesetzes vorgeschriebenen oder zugelas-            (2) Auf die Prüfung des Jahresabschlusses von\nsenen Wert ansetzen, soweit dies nach vernünftiger        Kreditinstituten in der Rechtsform der Einzelfirma,\nkaufmännischer Beurteilung zur Sicherung gegen            der offenen Handelsgesellschaft, der Kommandit-\ndie besonderen Risiken des Geschäftszweigs der            gesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter\nKreditinstitute notwendig ist.                            Haftung sind die §§ 162 und 270 Abs. 1 und 3 des\nAktiengesetzes sinngemäß anzuwenden.\n(2) Aktiengesellschaften und Kommanditgesell-\nschaften auf Aktien, die Kreditinstitute sind, brau-         (3) Auf die Prüfung des Jahresabschlusses von\nchen im Geschäftsbericht die Angaben nach § 160           Kreditinstituten in der Rechtsform der eingetrage-\nAbs. 2 des Aktiengesetzes nicht zu machen.                nen Genossenschaft sind die §§ 55 bis 62, 64, 64 a\nund 64 b des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und\n§ 26 b                         Wirtschaftsgenossenschaften sowie die §§ 162, 167,\n173 Abs. 3, § 178 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 256\nBewertungsverstöße                     Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Aktiengesetzes entsprechend\n(1) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvor-           anzuwenden; eine Bescheinigung über die Prüfung\nschriften ist der Jahresabschluß von Aktiengesell-        des Jahresabschlusses ist nicht zum Genossen-\nschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien,          schaftsregister einzureichen.\ndie Kreditinstitute sind, nur nichtig, wenn Aktiv-\nposten zu einem höheren Wert oder Passivposten                                      § 28\nmit einem niedrigeren Betrag als nach den §§ 153\nBestellung des Prüfers in besonderen Fällen\nbis 156 des Aktiengesetzes zulässig angesetzt wor-\nden sind.                                                    (1) Die Kreditinstitute haben dem Bundesauf-\nsichtsamt den von ihnen bestellten Prüfer unverzüg-\n(2) Sonderprüfer nach den §§ 258 und 259 des\nlich nach der Bestellung anzuzeigen. Das Bundes-\nAktiengesetzes können bei Aktiengesellschaften und\naufsichtsamt kann innerhalb eines Monats nach Zu-\nKommanditgesellschaften auf Aktien, die Kreditinsti-\ngang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prü-\ntute sind, nur bestellt werden, um zu prüfen, ob\nfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prü-\nl. Posten, ausgenommen die in § 26 a Abs. 1 ge-           fungszwecks geboten ist; Widerspruch und Anfech-\nnannten Posten, nicht unwesentlich unterbewer-        tungsklage hiergegen haben keine aufschiebende\ntet (§ 256 Abs. 5 Satz 3 des Aktiengesetzes) sind,    Wirkung.\n2. Forderungen oder Wertpapiere des Umlaufver-               (2) Das Registergericht des Sitzes des Kreditinsti-\nmögens mit einem niedrigeren Wert angesetzt           tuts hat auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes einen\nsind, als nach § 26 a Abs. 1 zulässig ist, oder       Prüfer zu bestellen, wenn\n3. der Geschäftsbericht die Angaben nach § 160            1. die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 nicht unver-\nAbs. 3 des Aktiengesetzes nicht oder nicht voll-          züglich nach Ablauf des Geschäftsjahres erstattet\nständig enthält und der Vorstand in der Haupt-            wird;\nversammlung die fehlenden Angaben, obwohl\n2. das Kreditinstitut dem Verlangen auf Bestellung\nnach ihnen gefragt worden ist, nicht gemacht hat\neines anderen Prüfers nach Absatz 1 Satz 2 nicht\nund die Aufnahme der Frage in die Niederschrift\nunverzüglich nachkommt;\nverlangt worden ist.\n3. der gewählte Prüfer die Annahme des Prüfungs-\nauftr,ages abgelehnt hat, weggefallen ist oder\n6. Prüfung des Jahresabschlusses                   am rechtzeitigen Abschluß der Prüfung verhin-\nund Depotprüfung                           dert ist und das Kreditinstitut nicht unverzüglich\neinen anderen Prüfer bestellt hat.\n§ 27                          Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig.\nPrüfung des Jahresabschlusses               § 163 Abs. 4 des Aktiengesetzes gilt sinngemäß. Das\nRegistergericht kann auf Antrag des Bundesauf-\n(1) Der Jahresabschluß eines Kreditinstituts nebst     sichtsamtes einen nach Satz 1 bestellten Prüfer ab-\nAnlage ist, bevor er festgestellt wird, unter Einbe-      berufen.\nziehung der Buchführung und des Geschäftsberich-\ntes, soweit er den Jahresabschluß erläutert, durch           (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kredit-\neinen oder mehrere Prüfer (Abschlußprüfer, genos-         institute, die einem genossenschaftlichen Prüfungs-\nsenschaftliche Prüfungsverbände, Prüfungsstellen          verband ,angeschlossen sind oder durch die Prü-\neines Sparkassen- und Giroverbandes) zu prüfen.           fungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes\nDie Prüfung des Jahresabschlusses ist, sofern sie         geprüft werden.\nnicht nach anderen Bestimmungen innerhalb einer                                     § 29\nkürzeren Frist zu erfolgen hat, spätestens bis zum\nBesondere Pflichten des Prüfers\nAblauf von fünf Monaten nach Schluß des Ge-\nschäftsjahres vorzunehmen. Der Jahresabschluß ist            (1) Bei der Prüfµng des Jahresabschlusses nach\nnach der Prüfung unverzüglich festzustellen. Die          § 27 hat der Prüfer auch die wirtschaftlichen Ver-\nSätze 1 bis 3 gelten nicht für Kreditinstitute in der     hältnisse des Kreditinstituts zu prüfen sowie festzu-\nRechtsform einer eingetragenen Genossenschaft,            stellen, ob das Kreditinstitut die Anzeigepflichten\nderen Bilanzsumme zehn Millionen Deutsche Mark            nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 5 und 6,\nnicht übersteigt.                                         § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 sowie den","Nr. 49 - -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1976                           1133\n§§ 16 und 24 und die Verpflichtungen nach § 18 er-         Der Bundesminister der Finanzen kann diese Er-\nfüllt hat; das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht         mächtigung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.\naufzunehmen. Bei Kreditinstituten in der Rechts-\nform einer eingetragenen Genossenschaft, bei denen            (2) Das Bundesaufsichtsamt kann einzelne Kredit-\nnach § 27 Abs. 1 Satz 4 eine Prüfung des Jahres-           institute von Verpflichtungen nach den §§ 12, 13\nabschlusses nicht erforderlich ist, ist bei der Prü-       Abs. 1 bis 4, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 bis\nfung nach § 53 des Gesetzes betreff end die Erwerbs-        11 und Abs. 2, den §§ 16, 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5\nund Wirtschaftsgenossenschaften vom Prüf er im             sowie den §§ 25, 26, 27 und 30 freistellen, wenn dies\nPrüfungsbericht festzustellen, ob die in Satz 1 be-        aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der\nzeichneten Anzeigepflichten und die Verpflichtun-          Art oder des Umfanges der betriebenen Geschäfte,\ngen nach § 18 erfüllt worden sind.                         angezeigt ist.\n(2) Werden dem Prüfer bei der Prüfung Tat-\nsachen bekannt, welche die Einschränkung oder                                 Dritter Abschnitt\nVersagung des Bestätigungsvermerks rechtfertigen,                   Vorschriften über die Beaufsichtigung\nden Bestand des Kreditinstituts gefährden oder                               der Kreditinstitute -\nseine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen kön-\nnen oder die schwerwiegende Verstöße der Ge-\nschäftsleiter gegen Gesetz, Satzung oder Gesell-                     1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb\nschaftsvertrag erkennen lassen, hat er dies unver-\nzüglich dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen                                      § 32\nBundesbank anzuzeigen. Auf Verlangen des Bun-\nErlaubnis\ndesaufsichtsamtes oder der Deutschen Bundesbank\nhat der Prüfer ihnen den Prüfungsbericht zu er-               (1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nläutern und sonstige bei der Prüfung bekannt ge-           Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten\nwordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ord-         Umfang betreiben will, bedarf der schriftlichen Er-\nnungsmäßige Durchführung der Geschäfte des Kre-            laubnis des Bundesaufsichtsamtes.\nditinstituts sprechen.\n(2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis\n§ 30                            unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit\nDepotprüfung                         diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen.\nEs kann die Erlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte\n(1) Bei Kreditinstituten, die das Effektengeschäft      beschränken.\noder das Depotgeschäft betreiben, sind diese Ge-\nschäfte in der Regel einmal jährlich zu prüfen (De-           (3) Vor Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben\npotprüfung). Die Prüfung hat sich auch auf die Ein-        des Einlagengeschäftes hat das Bundesaufsichtsamt\nhaltung des § 128 des Aktiengesetzes über die Mit-         den für das Kreditinstitut in Betracht kommenden\nteilungen durch Kreditinstitute und des § 135 des          Verband zu hören.\nAktiengesetzes über die Ausübung des Stimmrechts                                      § 33\ndurch Kreditinstitute zu erstrecken.\nVersagung der Erlaubnis\n(2) Das Bundesaufsichtsamt erläßt nähere Bestim-\nmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Depot-              (1) Die Erlaubnis darf nur versagt werden,\nprüfung. Die Depotprüfer werden vom Bundesauf-             1. wenn die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen\nsichtsamt bestellt. Dieses kann das Recht zur Be-              Mittel, insbesondere ein ausreichendes haftendes\nstellung der Depotprüf er in Einzelfällen auf die              Eigenkapital, im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nDeutsche Bundesbank übertragen.                                nicht zur Verfügung stehen;\n2. wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,\n7. Befreiungen                             daß ein Antragsteller oder eine der in § 1 Abs. 2\nSatz 1 bezeichneten Personen nicht zuverlässig\n§ 31                                ist;\n(1) Der Bundesminister der Finanzen kann nach           3. wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,\nAnhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechts-                daß der Inhaber oder eine der in § 1 Abs. 2 Satz 1\nverordnung                                                     bezeichneten Personen nicht die zur Leitung des\nKreditinstituts erforderliche fachliche Eignung\n1. alle Kreditinstitute oder Arten oder Gruppen von            hat und auch nicht eine andere Person nach § 1\nKreditinstituten von der Pflicht zur Anzeige be-           Abs. 2 Satz 2 oder 3 als Geschäftsleiter bezeich-\nstimmter Kredite und Tatbestände nach § 13                 net wird;\nAbs. 1, § 14 Abs. 1, den§§ 16 und 24 Abs. 1 Nr. 1,\n4. wenn das Kreditinstitut nicht mindestens zwei\n2, 4, 5 und 9 sowie Arten oder Gruppen von\nGeschäftsleiter hat, die nicht nur ehrenamtlich\nKreditinstituten von der Pflicht zur Einreichung\nfür das Kreditinstitut tätig sind.\nvon Monatsausweisen nach § 25 freistellen, wenn\ndie Angaben für die Aufsicht ohne Bedeutung sind;         (2) Die fachliche Eignung für die Leitung eines\n2. Arten oder Gruppen von Kreditinstituten von der         Kreditinstituts ist regelmäßig anzunehmen, wenn\nEinhaltung der Vorschriften der §§ 12, 13 Abs. 3       eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Kre-\nund 4 sowie des § 26 freistellen, wenn die Eigen-      ditinstitut von vergleichbarer Größe und Geschäfts-\nart des Geschäftsbetriebes dies rechtfertigt.          art nachgewiesen wird.","liJ4                                  Bundesgesetzblatt,, Jahrgang 1976, Ted I\n§ :H                            Geschäftsleitern verlangen,, auf deren Person sich\nSteHvPrlrehmg und ForHütuung bei TodesiaU               die Tatsachen beziehen oder die die Gefahr für die\nErfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts\n1(1) § 4!) der Gr:werbeordnung findet auf Kredit-\ngegenüber seinen Gläubigern zu verantworten\ninstitute keine Anwendun<J.\nhaben,, und bei Kreditinstituten in der Rechtsform\n(2) N·ach derrn Tode des [nhabers der Erlaubnis           einer juristischen Person diesen Geschäftsleitern\ndarf das KredHinc;titut ohne Erlaubnis für die Erben         auch die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen,\nbis zur Dduc·r ei.ne.s Jahre::.; durch zwei Stellvertreter\n{2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Abberufung\nfort9eführt vrerdPn. Sind diese nicht zuverlässig\neines Geschäftsleiters auch verlangen, wenn dieser\noder haben s~e nicht die erforderhch,e fachliche\nvorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmun-\nEignung, so kann das Bund,(•sa.ufsicMsamt die Fort-\ngen dieses Gesetzes, die zu seiner Durchführung er-\nführung der Geschäfte urd.ersr1uen. Die Stellvertre-\nlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen\nter sind unverzüglich nach dem Todesfall zu bestel-\ndes Bundesaufsichtsamtes verstoßen hat und trotz\nlen; sie gelten als Gesch~insieiter. Das Bundes-\nVerwarnung durch das Bundesaufsichts amt dieses\n1\naufsichtsamt kJnn die Frist ndch. Satl 1 aus beson-\nVerhalten fortsetzt.\nderen Gründen vPr1ctnqern.\n§ 37\n§ Jij;                                Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte\nErlöschen und Rücknahme der Erlaubnis                   V\\ferden Bankgeschäfte ohne die nach § 32 erfor-\nderliche Erlaubnis oder werden nach § 3 verbotene\n(1) Die Edaubnis erhsdü. -vvenn von ihr nicht             Geschäfte betrieben, so kann das Bundesaufsichts•-\ninnerhalb eines Jahres seiJ ihrer Erteilung Ge-              amt gegen die Fortführung der Geschäfte unmittel-\nbrauch gemacht wird .                                        bar einschreiten.,\n{2} Das Bufüksauhid1l.~amt ka.nn die Erlaubnis                                      § 38\nzurücknehmen.,                                                      Folgen der Rücknahme und des Erlöschens\nL wenn sie durch unrichtiige oder unvollständige                                  der Erlaubnis\nAngaben, durch Täuschung,, Drohung oder durch               (1) Nimmt das Bundesaufsichtsamt die Erlaubnis\nsonstige unlautere Mittel erwicrkt worden ist;:          zurück oder erlischt die Erlaubnis, so kann es bei\n2. wenn der Geschi:iHsbe1.riP.b„ auf den sich die Er-        juristischen Personen und Personenhandelsgesell-\nlaubnis bezieht, ein Jahr lang nicht mehr ausge-         schaften bestimmen, daß das Kreditinstitut abzu-\nübt worden ist;                                          wickeln ist. Seine Entscheidung wirkt wie ein Auf-\nlösungsbeschluß. Sie ist dem Registergericht mitzu-\n3. wenn das Kreditinstitut in der Rechtsform des\nEinzelkaufmanns betrieben wird;                          teilen und von diesem in das Handels- oder Genos-\nsenschaftsregister einzutragen. Für die Abwicklung\n4. wenn ihm Tatsachen hPkannt ·werden, die die               kann das Bundesaufsichtsamt allgemeine V\\Teisun-\nVersagung der Erlaubnis nach                             gen erlassen. Das Registergericht hat auf Antrag\na) § 33 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder                         des Bundesaufsichtsamtes Abwickler zu bestellen,\nb) § 33 Abs. 1 Nr. 4                                     wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen\nrechtfcrti.gT•n würden;;                                 keine Gewähr für die ordnungsmäßige Abwicklung\nbieten. Gegen die Verfügung des Registergerichts\n5. wenn Gefahr für die Erfullung der Verpflichtun-\nfindet die sofortige Beschwerde statt\ngen eirn~s Kreditinstituts gegenüber seinen Gläu-\nbigem, insbesondere für die Sicherheit der ihm              (2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Rücknahme\nanvertrauten Vermögenswerte besteht und die              oder das Erlöschen der Erlaubnis öffentlich be-\nGefahr nicht durch andere Maßnahmen nach                 kanntmachen.\ndiesem Gesetz abgewendet werden kann; eine                  (3) Absatz 1 gilt ni.cht für juristische Personen\nGefahr für die Sicherheit der einem Kreditinstitut       des öffentlichen Rechts,\nanvertrauten Vermögenswerte besteht auch\na) bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des nach                     2. Schutz der Bezeichnungen\n§ 10 Abs. 5 maßgebenden haftenden Eigen-                            ,,Bank\" und „Sparkasse\"\nkapitals oder\nb) bei einem Verlust in Höhe von jeweils mehr                                      § 39\nals zehn vom Hundert des nach § 10 Abs. 5                     Bezeichnungen „Bank\" und „Bankier\"\nmaßgebenden haftenden Eigenkapitals in min-\ndestens drei aufeinanderfolgenden Geschäfts-            (1) Die Bezeichnung „Bank\", ,,Bankier\" oder eine\njahren.                                              Bezeichnung, in der das Wort „Bank\" oder „Ban-\nkier\" enthalten ist, dürfen, soweit durch Gesetz\n(3) Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe b gilt nicht für Kre-        nichts anderes bestimmt ist, in der Firma, als Zusatz\nditinstitute, die von einem Einzelkaufmann betrie-           zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks\nben werden.                                                  oder zu Werbezwecken nur führen\n§ 36\n1. Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 be-\nAbberufung von Geschäftsleitern                      sitzen;\n(1) In den Fällen des § 35 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a       2, andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten di.ese.s\nund Nr. 5 kann das Bundesaufsichtsamt, statt die                 Gesetzes eine solche Bezeichnung nach den bis-\nErlaubnis zurückzunehmen, die Abberufung von                     herigen Vorschriften befugt geführt haben.","Nr. 49 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1976                          1135\n(2) Die Bezeichnung „ Volksbank\" oder eine Be-      Firma oder den Zusatz zur Firma von Amts wegen\nzeichnung, in der das Wort „Volksbank\" enthalten       zu löschen; § 142 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie\nist, dürfen nur Kredilinstitute neu aufnehmen, die in  § 143 des Gesetzes über die Angelegenheiten der\nder Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft      freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.\nbetrieben werden und einem Prüfungsverband ange-       Das Unternehmen ist zur Unterlassung des Ge-\nhören.                                                 brauchs der Firma oder des Zusatzes zur Firma\n(3) Das Bundesaufsichtsamt kann bei Erteilung       durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten;\nder Erlaubnis bestimmen, daß die in Absatz 1 ge-       § 140 des Gesetzes über die Angelegenheiten der\nnannten Bezeichnungen nicht geführt werden dür-        freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.\nfen, wenn Art oder Umfang der Geschäfte des Kre-\n(3) Das Bundesaufsichtsamt ist berechtigt, in Ver-\nditinstituts nach der Verkehrsanschauung die Füh-\nfahren des Registergerichts, die sich auf die Eintra-\nrung einer solchen Bezeichnung nicht rechtfertigen.\ngung oder Änderung der Rechtsverhältnisse oder\nder Firma von Kreditinstituten beziehen, Anträge zu\n§ 40                       stellen und die nach dem Gesetz über die Angele-\nBezeichnung „Sparkasse\"                genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässi-\ngen Rechtsmittel einzulegen.\n(1) Die Bezeichnung „Sparkasse\" oder eine Be-\nzeichnung, in der das Wort „Sparkasse\" enthalten\nist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur\nBezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbe-                     3. Auskünfte und Prüfungen\nzwecken nur führen\n1. öffentlich-rechtliche Sparkassen, die eine Erlaub-                            § 44\nnis nach § 32 besitzen;                              (1) Das Bundesaufsichtsamt ist befugt\n2. andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses    1. von den Kreditinstituten und den Mitgliedern\nGesetzes eine solche Bezeichnung nach den bis-         ihrer Organe Auskünfte über alle Geschäftsange-\nherigen Vorschriften befugt geführt haben.            legenheiten sowie die Vorlegung der Bücher und\nSchriften zu verlangen und auch ohne besonde-\n(2) Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Gesetzes\nren Anlaß Prüfungen vorzunehmen; die Bedien-\nüber Bausparkassen vom 16. November 1972 (Bun-\nsteten des Bundesaufsichtsamtes können hierzu\ndesgesetzbl. I S. 2097), zuletzt geändert durch das\ndie Geschäftsräume des Kreditinstituts betreten;\nZweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das\ndas Grundrecht des Artikels 13 des Grundgeset-\nKreditwesen vom 24. März 1976 (Bundesgesetzbl. I\nzes wird insoweit eingeschränkt;\nS. 725), dürfen die Bezeichnung „Bausparkasse\",\neingetragene Genossenschaften, die einem Prü-          2. bei Kreditinstituten in der Rechtsform einer juri-\nfungsverband angehören, die Bezeichnung „Spar-             stischen Person zu den Hauptversammlungen,\nund Darlehnskasse\" führen.                                 Generalversammlungen oder Gesellschafterver-\nsammlungen sowie zu den Sitzungen der Auf-\nsichtsorgane Vertreter zu entsenden; diese\n§ 41\nkönnen das Wort ergreifen;\nAusnahmen\n3. von Kreditinstituten in der Rechtsform einer juri-\nDie §§ 39 und 40 gelten nicht für Unternehmen,          stischen Person die Einberufung der in Num-\ndie die Worte „Bank\", ,,Bankier\" oder „Sp arkasse\"\n1\nmer 2 bezeichneten Versammlungen, die Anbe-\nin einem Zusammenhang führen, der den Anschein             raumung von Sitzungen der Verwaltungs- und\nausschließt, daß sie Bankgeschäfte betreiben.              Aufsichtsorgane sowie die Ankündigung von\nGegenständen zur Beschlußfassung zu verlangen;\n§ 42                           in diesem Falle stehen ihm die in Nummer 2 ge-\nnannten Befugnisse auch für die Sitzungen der\nEntscheidung des Bundesaufsichtsamtes             Verwaltungsorgane zu.\nDas Bundesaufsichtsamt entscheidet in Zweifels-\nfällen, ob ein Unternehmen zur Führung der in den         (2) Das Bundesaufsichtsamt kann Auskünfte über\n§§ 39 und 40 genannten Bezeichnungen befugt ist.       die Geschäftsangelegenheiten und die Vorlegung\nEs hat seine Entscheidungen dem Registergericht        der Bücher und Schriften auch von einem Unterneh-\nmitzuteilen.                                           men verlangen, bei dem Tatsachen die Annahme\nrechtfertigen, daß es Kreditinstitut ist oder nach § 3\n§ 43                       verbotene Geschäfte betreibt.\nRegistervorschriften\n(3) Die Befugnisse nach Absatz 1 Nr. 1 stehen\n(1) Soweit nach § 32 das Betreiben von Bank-       auch den in § 8 Abs. 1 bezeichneten Personen und\ngeschäften einer Erlaubnis bedarf, dürfen Eintra-      Einrichtungen im Rahmen ihres Auftrages zu. Die\ngungen in öffentliche Register nur vorgenommen         Befugnis, von den Kreditinstituten und den Mitglie-\nwerden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis         dern ihrer Organe Auskünfte über alle Geschäfts-\nnachgewiesen ist.                                      angelegenheiten sowie die Vorlegung der Bücher\n(2) Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen    und Schriften zu verlangen, steht auch der Deut-\nZusatz zur Firma, deren Gebrauch nach den §§ 39        schen Bundesbank zu, soweit sie nach diesem Ge-\nbis 41 unzulässig ist, so hat das Registergericht die  setz tätig wird.","1136                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflic~-       Geschäftsführungsmaßnahmen bei dem Kreditinsti-\ntete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei-         tut ermöglichen, können für die Dauer der Untersa-\ngern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der       gung nicht ausgeübt werden.\nin § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung\nbezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-           (2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften in\nlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem         Fällen, in denen die erforderlichen gesetzlichen\nGesetz     üher     Ordnungswidrigkeiten    aussetzen    Vertreter fehlen, oder bei Kreditinstituten, die von\nwürde.                                                   einem Einzelkaufmann betrieben werden, der Inha-\nber · weggefallen oder verhindert ist, auf Antrag\neines Beteiligten das Gericht eine vertretungsbe-\nrechtigte Person bestellen kann, steht unter den\n4. M.aßnahmen in hesonderen Fällen                Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 das An-\ntragsrecht auch dem Bundesaufsichtsamt zu,\n§ 45\n§ 46 a\nMaßnahmen bei unzureichendem Eigenkapital\noder unzureichender Liquidität                            Maßnahmen bei Konkursgefahr,\nBestellung vertretungsbefugter Personen\n(1)             bei einem Kreditinstitut\n1. das haftende Eigenkapital nicht den Anforderun-          (1) Liegen die Voraussetzungen des § 46 Abs.\ngen des § 10 Abs. 1 Satz l oder                       Satz 1 vor, so kann das Bundesaufsichtsamt zur\nVermeidung des Konkurses vorübergehend\n2. die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderun-\ngen des § 11 Satz 1,                                 1. ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das\nKreditinstitut erlassen,\nso k,ann das Bundesaufsichtsarnt Entnahmen durch\ndie Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung        2. die Schließung des Kreditinstituts für den Ver-\nvon Gewinnen und die Gevvührung von Krediten:                kehr mit der Kundschaft anordnen,\n(§ 19 Abs. 1) untersagen oder beschränken. Im Fall       3. die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur\ndes Satzes 1 Nr. 2 kann das Bundesaufsichtsamt               Tilgung von Schulden gegenüber dem Kredit-\ndem Kreditinstitut ferner untersagen, verfügbare             institut bestimmt sind, verbieten, es sei denn, die\nMittel in Grundstücken, Gebäuden, Schiffen und               Sicherungseinrichtung eines Verbandes der Kre-\nBeteiligungen anzulegen.                                     ditinstitute übernimmt es, die Berechtigten in\nvollem Umfang zu befriedigen. Die Sicherungs-\n(2) Das Bundesaufsichtsamt darf die in Absatz 1\neinrichtung kann ihre Verpflichtungserklärung\nbezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das\ndavon abhängig machen, daß eingehende Zah-\nKreditinstitut den Mangel nicht innerhalb einer\nlungen, soweit sie nicht zur Tilgung von Schul-\nvom Bundesaufsichtsamt zu bestimmenden Frist be-\nden gegenüber dem Kreditinstitut bestimmt sind,,\nhoben hat Beschlüsse über die Gewinnausschüt-\nvon dem im Zeitpunkt des Erlasses des Veräuße-\ntung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung\nrungs- und Zahlungsverbots nach Nummer 1 vor-\nnach Absatz 1 \\lvidersprechen.\nhandenen Vermögen des Kreditinstituts zugun-\nsten der Sicherungseinrichtung getrennt gehalten\n§46                               und verwaltet werden.\nMaßnahmen bei Gefahr                    Das Kreditinstitut darf nach Erlaß des Veräuße-\nrungs- und Zahlungsverbots nach Satz 1 Nr. 1 die\n(1) Besteht Gefahr für die Erfüllung der Ver-\nim Zeitpunkt des Erlasses laufenden Geschäfte ab-\npflichtungen eines Kreditinstituts gegenüber seinen\nwickeln und neue Geschäfte eingehen, soweit diese\nGläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm\nzur Abwicklung erforderlich sind, wenn und soweit\nanvertrauten Vermögenswerte, so kann das Bundes-\ndie Sicherungseinrichtung eines Verbandes der Kre-\naufsichtsamt zur Abwendung dieser Gefahr einst-\nditinstitute die zur Durchführung erforderlichen\nweilige Maßnahmen treffen. Es kann insbesondere\nMittel zur Verfügung stellt oder sich verpflichtet,\nAnweisungen für die Geschäftsführung des Kredit-\naus diesen Geschäften insgesamt entstehende Ver-\ninstituts erlassen, die Annahme von Einlagen und\nmögensminderungen des Kreditinstituts, soweit dies\ndie Gewährung von Krediten (§ 19 Abs. 1) verbieten\nzur vollen Befriedigung sämtlicher Gläubiger erfor-\noder begrenzen, Inhabern und Geschäftsleitern die\nderlich ist, diesem zu erstatten. Das Bundesauf-\nAusübung ihrer Tätigkeit untersagen oder be-\nsichtsamt kann darüber hinaus Ausnahmen vom\nschrlinken und Aufsichtspersonen bestellen. Bei\nVeräußerungs- und Zahlungsverbot nach Satz 1\nKreditinstituten., die in anderer Rechtsform als der\nNr. 1 zulassen, wenn und soweit dies für die Durch-\neines Einzelkaufmanns betrieben werden, sind Ge-\nführung der Verwaltung des Kreditinstituts notwen-\nschäftsleiter., denen die Ausübung ihrer Tätigkeit\ndig ist. Solange Maßnahmen nach Satz 1 andauern,\nuntersagt worden ist, für die Dauer der Untersa-\nsind Zwangsvollstreckungen, Arre.ste und einstwei-\ngung von der Geschäftsführung und Vertretung des\nlige Verfügungen in das Vermögen des Kreditinsti-\nKreditinstituts ausgeschlossen. Für die Ansprüche\ntuts nicht zulässig.\naus dem Anstellungsvertrag oder anderen Bestim-\nmungen über die Tätigkeit des Geschäftsleiters gel-         (2) Sind bei Kreditinstituten, die in an~erer\nten die allgemeinen Vorschriften. Rechte, die einem      Rechtsform als der eines Einzelkaufmanns betneben\nGeschäftsleiter als Gesellschafter oder in anderer       werden, Maßnahmen n,ach Absatz 1 Satz 1 angeord-\nWeise eine Mitwirkung an Entscheidungen über             net und ist Geschäftsleitern die Ausübung ihrer","N:r. 49 --- Tag der Ausgabe: Bonn den 5. Mai ]976\n11\nU37\nTätigkeit tmtersa~Jl wortit>n so hat das Gericht des\n11\nvertretungsbefugte Person bestem haben und dieser\nSitzes des Kreditinstituts auf Antrag des Bundes-          Person, soweit erforder]ich,, eine Erlaubnis nach\naufsichtsamtes die e:rforderhchen geschäftsfüh-            § 32 erteilt v.mrden ist\nrungs- und vertretungsbefugten Personen zu bestel-            (1) D:i.e Absätze 2 bis 6 gelten nicht für juristische\nlen, wenn zur Geschäftsführung und Vertretung des          Personen des öffenfüchen Rechts,\nKreditinstituts befugte Personen infolge der Unter-\nsagung nicht mehr in der erforderlichen Anzahl\nvorhanden sind. Die BesteHung oder Abberufung                                            H6b\nvon vertretungsbefugten Personen dmch das Ge-                                      KolJ]kursa.nt.rag\n:rkht, deren Vertretungsbefugnis sowie das Erlö-              Wüd ein Kreditinstitut zahlungsunfähig oder tritt\nschen ihres Amtes ·werden bei Kreditinstituten, die        Oberschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter\n1\nfo ein öffentliches Register eingetragen sind, von         dies dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich anzuzei-\nAmts wegen eingetragen. Die vertretungsbefugten            gen. Soweit Geschäftsleiter nach anderen Rechts-\nPersonen haben ihre NamensunterschrHten zur Auf-           vorschriften verpflichtet sindl, bei Zahlungsunfähig-\n1\nbewahrung beim Geiicht zu zeichnen. Solange die            keit oder Uberschuldung die Konkurseröffnung zu\nVoraussetzungen nach Satz 1 vodiegen können die\n11\nbeantr agen, tritt an die SteBe der Antragspflicht die\n1\nnach anderen Rechtsvorschriften hierzu berufenen           Anzeigepflicht nach Satz 1. Der Antrag auf Kon-\nPersonen oder Organe für Recht, qeschäftsführungs-         kurseröffnung über das Vermögen des Kreditinsti-\nun<l vertretungsbefugte PNsonen zu besteUen, nicht         tuts kann nur von dem Bundesaufsichtsamt gestellt\na.usüben.                                                  werden. Das Konkursgericht hat dem Antrag des\n{3) Die Vertretungsbefugnis einer durch das Ge-         Bundesaufsichtsamtes: z.u entsprechen; § 46 der Ver-\nricht bestellten Person bestimmt sich nach der Ver-        gleichsordnung und § 107 Abs. 1 der Konkurs-\ntretungsbefugnis des Geschäftsleiters, an dessen           ordnung b]eiben 1!..:nberührt Der Eröffnungsbesch]uß\nStelle die Person bestem worden ist. Ihre Ge-              ist unanfechtbar.\nschäftsfühnrngsbefugnis ist, wenn sie nkht durch                                         § 46  C\ndie dafür zuständigen Organe des Kreditinstituts er-\nBerechnung von firilsten\nweitert wird, auf die Durchführnng von Maßnahmen\nbeschränkt, die zur Vermeidung des Konkurses und              Die nach § 3] ::-Jr. '.:\\ den §§ 32r 33 und 55 Nr. 3 so-\nzum Schutz der Gläubiger erforderhch sind.                 wie § 183 Abs . 2 der Konkursordnung und nach\n§ 342 des: Handelsgesetzbuches vom Tage der Kon-\n(4) Die geschäftsfühnmgs- und verlretungsbe-            kurseröffnung sowie die nach § 75 Abs. 2 der Ver-\nfugte Person, die durch das Gericht bestellt ,,.rorden     gleichsordnung vmn Tage der Eröffnung des Ver-\njst, hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer            gleichsverfahrens zu berechnenden Fristen sind\nAuslagen und auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Das         vom Tage des Erlasses einer \\faßnahme nach § 46 a\nGericht des Sitzes des Kreditinstituts setzt auf An-       Abs. 1 an zu berechnen.\ntrag der durch das Gericht bestenten geschäftsfüh-\nrungs- und vertretungsbefugten Person die Aus-\n]agen und die Vergütung fest Die ,veitere Be-\n§ 41\nschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräf-                         Mornloriium, Bll1lsteUung des Ball1lk-\ntigen Entscheidung findet die ZwangsvoHstreckung                                undl Bö:rsemrerkebrs\nnach der Zivilprozeßordnung stau.                             11) S]nd wütschaWiche Schwierigkeiten bei Kre-\n(5) Solange Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 cm-          ditinstituten zu befürchten, die sch,Nen./\\liegende Ge-\n1\ngeordnet sind, kann eine geschäftsführnngs- und            fahren für die Gesamh.1,1ütschaft, insbesondere den\nvertretungsbefugte Person, die durch das Gericht           geordneten Ablauf des allgemeinen Zahlungsver-\nbestellt worden ist, nur durch das Gericht auf An-         kehrs, erwaiten fossen,1 so kann die Bundesregie-\ntrag des Bundesaufsi.chtsamtes oder des Organs des         rnng durch Rechtsverordnung\nKreditinstituts, das für den Ausschluß von Gesell-         l. einem Kreditinstitut einen Aufschub für die Er-\nschaftern von der Geschäftsführung und Vertretung              füHung s~iner VerbindHchkeiten gewähren und\noder die Abberufung geschäftsführungs- oder ver-                anordnen, daß während der Dauer des Aufschubs\ntretungsbefugter Personen zuständig ist, lmd nur               Zwangsvollstreckungen, Arreste und einshveilige\ndann ,abberufen werden, '\"'enn ein wichtiger Grund             Verfügungen gegen das Kreditinstitut sowie das\nvor hegt.                                                      Vergleichsverfahren oder der Konkurs über das\n(6) Das Amt einer geschiiftsführungs- und vertre-          Vermögen des Kreditinstituts nicht zulässig sind;\nlungsbefugten Person, die durch das Gerkht be-             2. anordnen, daß\" die KredHinsbtute für de,n Verkehr\nsteUt worden ist, erhscht in jedem FaH,1 wenn die              rn1it ihrer Kundschaft vorübergehend geschlossen\nMaßnahmen nach Absatz. 1 Satz 1 und die Verfü-                 h]efüen und im Kundenverkehr Zahlungen und\n!Jung aufgehoben werden,, mit der dem Geschäfts-                Uberweisungen \"\\,veder leisten noch entgegenneh-\nleiter, an dessen SleHe die Person bestem worden                men dürfen, sie kann diese Anordnung auf Arten\nist, die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt ,vorden            oder Gruppen von Kreditinstituten s,owie auf\nwar. Sind nur die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1               bestimmte Bankgeschäfte beschränken;\naufgehoben worden, erHscht das Amt einer ge-\n3. anordnen, daß die \\Nertpapierbörsen vorüber-\nschäftsführnngs- und vertretungsbefugten Person,               gehend geschlossen b}efüe,n,\ndie durch das Gericht hestent worden ist, sobald die\nnach anderen Rechtsvorschriften hierzu berufenen               (2) Vor den Maßnahmen nach Absatz 1 hat die\nPersonen oder Organe eine 9eschäftsführungs- und           Bundesregierung die Deutsche Bundesbank zu hören.","1138                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(J) Trifft die Bundesregierung Maßnahmen nach         dert zu erstatten. Die Kosten werden anteilig auf die\nAbsc1tz 1, so hat sie durch Rechtsverordnung die         einzelnen Kreditinstitute nach Maßgabe ihres Ge-\nRechtsfolgen zu bestimmen, die sich hierdurch für        schäftsumfanges umgelegt. und vom Bundesauf-\nFristen und Termine auf dem Gebiet des bürger-           sichtsamt nach den Vorschriften des Verwaltungs-\nlichen Rechts, des Handels-, Gesellschafts-, Wech-       Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. Das Nähere\nsel-, Scheck- und Verfabrensrechts ergeben.              über die Erhebung der Umlage und über die Beitrei-\nbung bestimmt der Bundesminister der Finanzen\ndurch Rechtsverordnung.\n§ 48\nWiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs              (2) Das Bundesaufsichtsamt kann für Entscheidun-\ngen auf Grund der §§ 32, 34, Abs. 2 und der §§ 35 bis\n(l) Die Bundesn-~gienmg kann nach Anhörung der        37 Gebühren in Höhe von einhundert bis zehntausend\nDeutschen Bundesbank für die Zeit nach einer             Deutsche Mark festsetzen. Die Höhe der Gebühr soll\nvorübergehenden Schließung der Kreditinstitute und       sich im Einzelfalle nach dem für die Entscheidung\nWertpapierbörsc~n gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 und 3          erforderlichen Arbeitsaufwand und nach dem\ndurch Rechtsverordnung Vorschriften für die Wie-         Geschäftsumfang des betroffenen Unternehmens\nderaufnahme des Zahlungs- und Uberweisungsver-           richten.\nkehrs sowie des Börsenverkehrs erlassen. Sie kann\nhierbei insbesondere bestimmen, daß die Auszah-             (3) Die Kosten, die dem Bund durch die Depot-\nlung von Guthaben zeitweiligen Beschränkungen            prüfung (§ 30), durch eine Bekanntmachung nach\nunterliegt. Für Geldbeträge, die nach einer vorüber-     § 38 Abs. 2, eine auf Grund von § 44 Abs. 1 Nr. 1\ngehenden Schließung der Kreditinstitute angenom-         vorgenommene Prüfung oder durch die Bestellung\nmen werden, dürfen solche Beschränkungen nicht           einer Aufsichtsperson entstehen, sind von dem be-\nangeordnet werden.                                       troffenen Unternehmen gesondert zu erstatten und\nauf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes vorzu-\n(2) Die nach Absatz 1 sowie die nach § 47 Abs. 1      schießen.\nerlassenen Rechtsverordnungen treten, wenn sie\nnicht vorher aufgehoben worden sind, drei Monate\nnach ihrer Verkündung außer Kraft.                                         Vierter Abschnitt\nSondervorschriften\n5. Vollziehbarkeit, Zwangsmittel,                                          § 52\nKosten und Cebühren\nSonderaufsicht\n§ 49                             (1) Soweit Kreditinstitute einer anderen staat-\nlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der\nSofortige Vollziehbarkeit                Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes bestehen.\nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-\n(2) Die Zulassungs- und Aufsichtsrechte auf\nnahmen des Bundesaufsichtsamtes haben in den\nGrund des Hypothekenbankgesetzes und des\nFällen des § 35 Abs. 2 Nr. 3, 4 Buchstabe b und 5,\nSchiffsbankgesetzes gehen auf das Bundesaufsichts-\nder §§ 36, 45, 46, 46 a Abs. 1 und des § 46 b sowie bei\namt über.\neiner Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 keine aufschie-\nbende Wirkung.                                                                     § 52 a\n§ 50                                  Formblätter für den Jahresabschluß der\nKreditinstitute des öffentlichen Rechts\nZwangsmittel\nDer Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,\n(1) Das Bundesaufsichtsamt kann die Befolgung         im Einvernehmen mit dem Bundesminister der\nder Verfügungen, die es innerhalb seiner gesetz-         Finanzen durch Rechtsverordnung für die Aufstel-\nlichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den     lung des Jahresabschlusses der Kreditinstitute des\nBestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsge-           öffentlichen Rechts Formblätter vorzuschreiben und\nsetzes vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157),    andere Vorschriften für die Gliederung des Jahres-\nzuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum         abschlusses zu erlassen, soweit dies erforderlich ist,\nStrafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetz-          um die Gliederung des Jahresabschlusses dieser\nblatt I S. 469), durchsetzen. Es kann Zwangsmittel       Kreditinstitute der vorgeschriebenen Gliederung des\nauch gegen Kreditinstitute anwenden, die juristische     Jahresabschlusses der anderen Kreditinstitute anzu-\nPersonen des öffentlichen Rechts sind.                   gleichen.\n(2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu\n§ 53\nfünfzigtausend Deutsche Mark.\nZweigstellen ausländischer Unternehmen\n§ 51                             (1) Unterhält ein ausländisches Unternehmen im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes eine Zweigstelle,\nKosten und Gebühren\ndie Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten\n(1) Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes sind,         Umfang betreibt, so gilt die Zweigstelle als Kredit-\nsoweit sie nicht durch Gebühren oder durch beson-        institut. Unterhält das ausländische Unternehmen\ndere Erstattung nach Absatz 3 gedeckt sind, dem          mehrere Zweigstellen im Sinne des Satzes 1, so gel-\nBund von den Kreditinstituten zu neunzig vom Hun-        ten sie als ein Kreditinstitut.","Nr. 49 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1976                            1139\n(2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Kreditinsti-          (4) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden,\ntute ist dieses Gesetz mi l folgender Maßgabe anzu-        soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen entge-\nwenden:                                                    genstehen, denen die gesetzgebenden Körperschaf-\n1. Das ausli:indische Unternehmen hat mindestens           ten in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt\nzwei natürliche Personen mit Wohnsitz im Gel-          haben.\ntungsbereich dieses Gesetzes zu bestellen, die für                               § 53 a\nden Geschäftsbereich des Kreditinstituts zur Ge-             Repräsentanzen ausländischer Unternehmen\nschäftsführung und zur Vertretung de_s auslän-\ndischen Unternehmens befugt sind. Solche Per-             Die Errichtung, Verlegung und Schließung einer\nsonen gelten als Geschäftsleiter.                      Repräsentanz im Geltungsbereich dieses Gesetzes\ndurch ein ausländisches Unternehmen, das Bank-\n2. Das Kreditinstitut ist verpflichtet, über die von       geschäfte betreibt, sind dem Bundesaufsichtsamt\nihm betriebenen Geschäfte und über das seinem          und der Deut.sehen Bundesbank von dem Leiter der\nGeschäftsbetrieb dienende Vermögen des auslän-         Repräsentanz unverzüglich anzuzeigen.\ndischen Unternehmens gesondert Buch zu führen\nund Rechnung zu legen. Die Vorschriften des\nHandelsgesetzbuches über Handelsbücher gelten                             Fünfter Abschnitt\ninsoweit entsprechend. Auf der Passivseite der\njährlichen Vermögensübersicht ist der Betrag des              Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften\ndem Kreditinstitut von dem ausländischen Unter-\nnehmen zur Verfügung gestellten Betriebskapi-                                      § 54\ntals und der Betrag der dem Kreditinstitut zur              Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis\nVerstärkung der eigenen Mittel belassenen Be-\n(1) Wer\ntriebsüberschüsse gesondert auszuweisen. Der\nUberschuß der Passivposten über die Aktivposten        1. Geschäfte betreibt, die nach § 3 verboten sind,\n(passiver Verrechnungssaldo) oder der Uber-                oder\nschuß der Akti_vposten über die Passivposten           2. Bankgeschäfte ohne die nach § 32 erforderliche\n(aktiver Verrechnungssaldo) ist am Schluß der              Erlaubnis betreibt,\nVermögensübersicht ungeteilt und gesondert aus-\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\nzuweisen.\nGeldstrafe bestraft.\n3. Die nach Nummer 2 für den Schluß eines jeden\n(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe\nGeschäftsjahres aufzustellende Vermögensüber-\nsicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung          Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe\ngilt als Jahresabschluß (§ 26). Für die Prüfung des    bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.\nJahresabschlusses gelten die §§ 162, 164 bis 169,\n§ 55\n256 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 270 Abs. 1 und 3\ndes Aktiengesetzes sinngemäß mit der Maßgabe,                                (aufgehoben)\ndaß der Prüfer von den Geschäftsleitern gewählt\nund bestellt wird. Mit dem Jahresabschluß des                                     § 56\nKreditinstituts ist der Jahresabschluß des auslän-                      Ordnungswidrigkeiten\ndischen Unternehmens für das gleiche Geschäfts-\njahr einzureichen.                                        (1) Ordnungswidrig handelt, wer\n4. Als haftendes Eigenkapital des Kreditinstituts          1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 44 Abs. 1\ngilt die Summe der Beträge, die in dem Monats-             Nr. 1, Abs. 2 oder 3 eine Auskunft nicht, nicht\nausweis nach § 25 als dem Kreditinstitut von dem           rechtzeitig, nicht vollständig oder unrichtig er-\nausländischen Unternehmen zur Verfügung ge-                teilt, die Bücher oder Schriften nicht, nicht recht-\nstelltes Betriebskapital und ihm zur Verstärkung           zeitig oder nicht vollständig vorlegt oder die\nder eigenen Mittel belassene Betriebsüberschüsse           Ausübung der in § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 zwei-\nausgewiesen wird, abzüglich des Betrages eines             ter Halbsatz und Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Be-\netwaigen aktiven Verrechnungssaldos. Maß-                  fugnisse nicht duldet,\ngebend für die Bemessung des haftenden Eigen-          2. vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift, eil'ler\nkapitals ist der jeweils letzte Monatsausweis.             auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-\n5. Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer jeden             ordnung, soweit für bestimmte Tatbestände diese\nZweigstelle des ausländischen Unternehmens be-             ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift ver-\ndarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch dann           weist, zuwiderhandelt,\nversagt werden, wenn sie unter Berücksichtigung        3. vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des\nder gesamtwirtschaftlichen Bedürfnisse nicht ge-           § 23 Abs. 2, des § 32 Abs. 2 Satz 1, des § 44 Abs. 1\nrechtfertigt ist.                                          Nr. 3 erster Halbsatz, des § 45 oder des § 46 Abs. 1\n6. Für die Anwendung des § 36 Abs. 1 gilt das Kre-             erlassenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhan-\nditinstitut als juristische Person.                        delt,\n(3) Für Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb einer      4. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur An-\nZweigstelle im Sinne des Absatzes 1 Bezug haben,               zeige nach§ 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 5\ndarf der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21             oder 6, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4 Satz 4 zweiter\nder Zivilprozeßordnung nicht durch Vertrag ausge-              Halbsatz, den §§ 16, 24 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 1\nschlossen werden.                                              oder § 53 a nicht, nicht rechtzeitig oder nicht","1140                                    Bundesgesetzblatt,, Jahrgang 1976„ TeH [\nvollständiu nachkomrnl. oder in einer solchen                                              §  62\nAnzeige unrichtige Angaben macht; für die An-\nUberleHungsbesUmmungen\nzeigepflichten nach § 13 gilt dies nur insoweit,\nals der Großkredit fünfundsiebzig vom Hundert               (l) Die auf dem Gebiet des Kreditwesens be-\ndes haftenden EigPnkapituls nicht übersteigt,            stehenden Rechtsvorschriften sowie die auf Grund\nder bisherigen Rechtsvorschriften erlassenen Anord-\n:). vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Ein-\nnungen bleiben aufrechterhalten, soweit ihnen nicht\nreichung von Monatsausweisen nach § 25 oder\nBestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen .\ndes Jahresabschlusses oder des Prüfungsberichts\nRechtsvorschriften, die für die geschäftl_iche Betäti-\nnach § 26 oder der Pflicht zur Feststellung des\ngung bestimmter Arten von Kreditinstituten weiter-\nJahresabschlusses nach § 27 Abs. 1 Satz 3 nicht,,\ngehende Anforderungen steHen als dieses Gesetz,\nnicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach.-\nbleiben unberührt.\nkommt oder in einem Monatsausweis unrichtige\nAngaben macht                                               (2) Aufgaben und Befugnisse„ die in Rechtsvor-\nschriften des Bundes der Bankaufsichtsbehörde zu-\n6. vorsätzlich oder f::1hrldssig den Vorschriften des\ngewiesen sind„ gehen auf das Bundesaufsichtsamt\n§ 12 Satz l über Anlagen in Grundbesitz, Schiffen\nüber.\nund Beteiligungen, des § 13 Abs . 3 oder 4 über\nGroßkredite oder des § 18 über Kreditunterlagen             (3) Die Zuständigkeiten der Länder für die Aner-\nzu wider handel t 11\nkennung als verlagertes Geldinstitut nach der Fünf-\n7. den Vorschriften des § 2 i Abs . 4 Satz 1 oder 3           unddreißigsten Durchführungsverordnung zum Um-\nüber Spareinlagen oder des § 22 Abs. 3 Satz 1            stellungsgesetz, für die Bestätigung der Umstel-\noder 2 über Vorschußzinsen zuwiderhandelt„                lungsrechnung und der Altbankenrechnung sowie\nfür die Aufgaben und Befugnisse nach den Wert-\n8. seine Tätigkeit als Inhaber oder Geschäftsleiter           papierbereinigungsgesetzen und dem Bereinigungs-\neines Kreditinstituts trotz Untersagung durch das        gesetz für deutsche Auslandsbonds bleiben unbe-\nBundesaufsichtsamt nach § 36 Abs. 1 oder § 46            rührt.\nAbs. 1 Satz 2 fortsetzt\n(4) Die Vorschriften der §§ 10 bis 38, 45, 46 und 51\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-           Abs. 1 sind auf Kreditinstitute, die Geschäfte im\nbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahn-               Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 betreiben, hin-\ndet werden.                                                   sichtlich der Verpflichtungen nicht anzuwenden, die\n;~•'1                        sich auf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begrün-\n§ ,),\n(aufgehoben)                        dete Darlehensforderungen beziehen, wenn deren\nAbtretung und Rückerwerb durch das Kreditinstitut\n§ 58                           von vornherein vorgesehen war. Dies gilt nicht,\n(aufgehol>Pn)                       wenn das Kreditinstitut die bei Inkrafttreten dieses\nGesetzes bestehenden Vorkehrungen, die die Er-\n§ 59                           füllung seiner Verpflichtungen sichern sollen, zum\nGeldbußen gegen Kredfünstitute                   Nachteil der Gläubiger wesentlich ändert\n§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt             (5) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht\nfür Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristi-          für die Deutsche Reichsbank und die Deutsche Gold-\nschen Person oder Personenhandelsgesellschaft                 diskontbank. Die Konversionskasse für deutsche\nauch dann, wenn ein Geschäftsleiter, der nicht nach           Auslandsschulden und die Deutsche Verrechnungs-\nGesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Ver-            kasse sind nicht Kreditinstitute im Sinne dieses\ntretung des Kreditinstituts berufen ist, eine Straftat        Gesetzes.\noder Ordnungswidrigkeit begangen hat.\n§ 63*}\n§ 60\n§ 64\nZuständige Verwaltungsbehörde\nBerlin-Klausel\nVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist                 Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten\ndas Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen.                   Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord•\nnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wer-\nSechster Abschnitt                         den, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nUberlei tungsgesetzes.\nDbergangs- und Schlußvorschriften\n§ 65 **)\n§ 61\nErlaubnis für bestehende Kreditinstitute                                         Inkrafttreten\nSowei.t ein Kreditinstitut bei Inkrafttreten dieses          Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1962 in Kraft.\nGesetzes Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. I be-\nzeichneten Umfang betl'E:!iben durfte„ gilt die Erlaub-        *J Nicht abgedruckt. Vollzogene Aufhebungen und Änderungen\nandcr(;r Rechtsvorschriften,\nnis nach § ]2 als erteilt.. Die in § 35 Abs. 1 genannte\n**J § 6S betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen\nFrist beuinn! rnit dem Inkrafürr•!('n die-;es Gesetzes            Fassung. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen\nerqibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung be-\nzu laufen.                                                        zeichneten Anderungsgesetzen."]}