{"id":"bgbl1-1976-48-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":48,"date":"1976-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/48#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-48-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_48.pdf#page=1","order":1,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes","law_date":"1976-04-26T00:00:00Z","page":1109,"pdf_page":1,"num_pages":10,"content":["1109\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                    Z 1997 A\n1976                     Ausgegeben zu Bonn am 30. April 1976                                                                                     Nr. 48\nInhalt                                                                                      Seite\n2ü. 4. 7b   Viertes Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes                                                                                1109\n753-1\n22. 4. 76   Bekanntm,idrnng über :Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn ............ .                                                  1119\n27. 4. 76   BckanntrnachunrJ über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstc1Iun9en .................................... • • •, • • • • • • • · • • · · • · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · ·             1119\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBuncles9cselzbl<1tt Teil II Nr. 23 und Nr. 24 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1120\nVerkündun9en im Bundesanzeiger....................................................                                                     1120\nViertes Gesetz\nzur .Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes\nVom 26. April 1976\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                (2) Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnah-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                   men, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer\nverbunden sein können, die nach den Umstän-\nden erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine\nArtikel 1\nVerunreinigung des Wassers oder eine sonstige\nDas Wasserhaushaltsgesetz vom 27. Juli 1957                            nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften\n(Bundesgesetzbl. I S. 1110), zuletzt geändert durch                       zu verhüten.\nArtikel 287 Nr. 51 des Einführungsgesetzes zum\nStrafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetz-                                (3) Das Grundeigentum berechtigt nicht\nblatt I S. 469), wird wie folgt geändert:                                 1. zu einer Gewässerbenutzung, die nach die-\nsem Gesetz oder nach den Landeswasser-\n1. In der Uberschrift des Gesetzes wird nach dem                               gesetzen einer Erlaubnis oder Bewilligung\nWort „Wasserhaushaltsgesetz\" in die Klammer                                 bedarf,\ndie Abkürzung ,,- WHG --\" eingefügt.                                  2. zum Ausbau eines oberirdischen Gewässers.\"\n2. Vor § 2 wird im Ersten Teil folgender § 1 a ein-\ngefügt:                                                         3. Die Uberschrift des § 2 erhält folgende Fassung:\n,,§ 1 a\n,,Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis\".\nGrundsatz\n(1) Die Gewässer sind so zu bewirtschaften,                  4. § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\ndaß sie dem Wohl der Allgemeinheit und im\nEinklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner                              ,, (3) Maßnahmen, die dem Ausbau eines ober-\ndienen und daß jede vermeidbare Beeinträchti-                         irdischen Gewässers dienen, sind keine Benut-\ngung unterbleibt.                                                     zungen. Dies gilt auch für Maßnahmen der Un-","um                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nterhaltung eines oberirdischen Gewässers, so-                 Mindestanforderungen an das Einleiten von Ab-\n„weit hierbei nicht chemische Mitte] verwendet                \"\\/\\Tasser, die den allgemein anerkannten Regeln\n.,werden.''                                                   der Technik im Sinne des Satzes 1 entsprechen .\n(2) Entsprechen vorhandene Einleitungen von\n5. § 4 Abs. 2 wüd 1.vie folgt geändert:                          Abwasser nicht den Anforderungen nach Ab-\nsatz 1, so haben die Länder sicherzustellen, daß\na) Nummer 2 erhäH fo]gende Fassung:                          die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt\n,., 2. die Bestellung verantworthcher Betriebs-          werden. Die Länder können Fristen festlegen,\nbeauftragter      vorgeschrieben,,   soweit       ]nnerhalb derer die Maßnahmen abgeschlossen\nnicht die BesteHung eines Gewässer-               sein müssen.\"\ns:chutzbeauftragten nach § 21 a vorge-\nschrieben ist oder angeordnet werden           9. Dem § 8 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\nkann,''.                                           „Sie darf für das Einbringen und Einleiten von\nStoffen in ein Gewässer sowie für Benutzungen\nlb) Fo]gende Nummer 2 a \\vird eingefügt:\n]m Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 nicht erteilt wer-\nr:.2 a. Maßnahmen angeordnet werden, die                 den.\"\nzum Ausgleich einer auf die Benutzung\nzurückzuführenden       Beeinträchtigung    10. Nach§ 9 ·wird        '-'-\"n\"11...,\"u\"\"'·~\"t,~,.. § 9 a eingefügt:\nder physikalischen, chemischen oder\n,,§ 9 a\nbiologischen Beschaffenheit des Was-\nsers erforderHch sind,\".                                       Zulassung vorzeitigen Beginns\n(1) In einem Erlaubnis- oder Bewilligungs-\n6. § 5 whd ·wie fo]gt geändert:                                   verfahren kann die für die Erteilung der Erlaub-\nnis oder Bewilligung zuständige Behörde in\na) Der bisherige ,MorUaut wird Absatz L                       jederzeit widerruflicher Weise zulassen, daß be-\nlb) In Satz 1 ·wüd folgende Nummer 1 a einge-                 reits vor Erteilung der Erlaubnis oder Bewilli-\nfügt:                                                     gung mit der Benutzung begonnen wird, wenn\n,., ] a. Maßnahmen der in § 4 Abs. 2 Nr. 2,               1. mit einer Entscheidung zugunsten des Un-\n2 a und 3 sowie in § 21 a Abs. 2 genann-             ternehmers gerechnet werden kann,\nten Arten angeordnet,'''.                       2. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches\nInteresse oder ein berechtigtes Interesse des\nc) Fo]gender Absatz 2 wird angefügt:\nUnternehmers besteht und\n(2) Für aHe Rechte und aHe Befugnisse               3. der Unternehmer sich verpflichtet, alle bis\nrn 15) giH Absatz 1 entsprechend, soweit                       zur Entscheidung durch das Unternehmen\nn.icht § ] 5 'Weitergehende Einschränkungen                    verursachten Schäden zu ersetzen und, falls\n11\nzuHißt.                                                        die Benutzung nicht erlaubt oder bewilligt\nwird, den früheren Zustand wieder herzu-\n1. § 7 whd wie fo]gt geändert:                                         stellen.\na) Der bisherige \"\\MorUaut wird Absatz L                          {2) Die Zulassung kann befristet und mit Be-\nnutzungsbedingungen erteilt und mit Auflagen\nb) Fo]gender Absatz 2 wird angefügt.:                         verbunden werden ..\"\n\"(2) Die Er]aubnis geht mit der Wasser-\nbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein               11. § 12 Abs. 2 wird 'Nie folgt geändert:\nGrundstück erteilt ist, mit diesem auf den                a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\nRechtsnachfolger über,. sowei.t bei der Ertei-\n,,2. die Benutzung innerhalb einer ihm ge-\n]ung nichts anderes bestimmt ist.\"\nsetzten angemessenen Frist nicht begon-\nnen oder drei Jahre ununterbrochen\n8. Nach § 7 ,;,~ird fo]gender § 7 a eingefügt:                                nicht ausgeübt oder ihrem Umfang nach\nerheblich unterschritten hat,\".\n,,§ 7 a\nb) Das Klammerzitat in Nummer 3 erhält die\nAnforderungen an das Einleiten von Abwasser\nFassung:\nP) Eine Erlaubnis für das         Einleiten von Ab-              ,,,(§ 8 Abs. 2 Satz] Nr. 2)\".\nwasser darf nur erteilt werden, wenn Menge\nund Schädlichkeit des Abwassers so gering ge-             12. § 15 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nhalten werden, wie dies bei Anwendung der\njeweils in Betracht kommenden Verfahren nach                  a) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nden allgemein anerkannten Regeln der Technik                        „Sie können ohne Entschädigung, soweit\nmöglich ist. § 6 bleibt unberührt. Die Bundes-                      dies nicht schon nach dem vor dem 1. Okto-\nregierung erläßt mit Zustimmung des Bundes-                         ber 1976 geltenden Recht zulässig war, be-\nrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über                       schränkt oder aufgehoben werden,","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1976                         1111\n1. wenn der Unternehmer die Benutzung               setzes umfaßt das Sammeln, Fortleiten, Behan-\ndrei Jahre ununterbrochen nicht ausge-           deln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Ver-\nübt hat,                                         rieseln von Abwasser sowie das Entwässern\n2. soweit die Benutzung im bisher zulässi-           von Klärschlamm in Zusammenhang mit der\ngen Umfang für den Unternehmer nicht             Abwasserbeseitigung.\nmehr erforderlich ist; dies gilt insbeson-           (2) Die Länder regeln, welche Körperschaften\ndere, wenn der zulässige Umfang drei             des öffentlichen Rechts zur Abwasserbeseiti-\nJahre lang erheblich unterschritten wurde,       gung verpflichtet sind und die Voraussetzungen,\n3. wenn der Unternehmer den Zweck der               unter denen anderen die Abwasserbeseitigung\nBenutzung so geändert hat, daß er mit der        obliegt. Weist ein für verbindlich erklärter Plan\nfestgelegten      Zweckbestimmung    nicht      nach Absatz 3 andere Träger aus, so sind diese\nzur Abwasserbeseitigung verpflichtet.\nmehr übereinstimmt,\n4. wenn der Unternehmer trotz einer mit                  (3) Die Länder stellen Pläne zur Abwasser-\nder Androhung der Aufhebung verbun-             beseitigung nach überörtlichen Gesichtspunkten\ndenen Warnung die Benutzung über den            auf (Abwasserbeseitigungspläne). In diesen Plä-\nRahmen des alten Rechts oder der alten          nen sind insbesondere die Standorte für be-\nBefugnis hinaus erheblich ausgedehnt            deutsame Anlagen zur Behandlung von Abwas-\noder Bedingungen oder Auflagen nicht            ser, ihr Einzugsbereich, Grundzüge für die Ab-\nerfüllt hat.\"                                   wasserbehandlung sowie die Träger der Maß-\nnahmen festzulegen. Die Festlegungen in den\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 3 ange-              Plänen können für verbindlich erklärt werden.\nfügt:\n,, Unberührt bleibt die Zulässigkeit nachträg-                                § 18 b\nlicher Anforderungen und Maßnahmen ohne\nEntschädigung nach§ 5.\"                                      Bau und Betrieb von Abwasseranlagen\n(1) Abwasseranlagen sind unter Berücksich-\ntigung der Benutzungsbedingungen und Auf-\n13. Nach§ 17 wird folgender§ 17 a eingefügt:\nlagen für das Einleiten von Abwasser (§§ 4\n,.§ 17 a                        und 5) nach den allgemein anerkannten Regeln\nder Abwassertechnik zu errichten und zu be-\nErlaubnisfreie Benutzungen bei Ubungen\nund Erprobungen                      treiben. Allgemein anerkannte Regeln der Ab-\nwassertechnik sind insbesondere die techni-\nEine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht        schen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb\nerforderlich bei Ubungen und Erprobungen für             und die Unterhaltung von Abwasseranlagen,\nZwecke                                                   die die Länder einführen.\n1. der Verteidigung einschließlich des Schutzes              (2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht\nder Zivilbevölkerung oder                            den Vorschriften des Absatzes 1, so gilt § 1 a\n2. der Abwehr von Gefahren für die öffentliche           Abs. 2 entsprechend.\"\nSicherheit oder Ordnung\nfür                                                  15. § 19 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\na) das vorübergehende Entnehmen von Was-                 ,. 1. Gewässer     im Interesse der derzeit be-\nser aus einem Gewässer und das Wiederein-                   stehenden oder künftigen öffentlichen Was-\nleiten des Wassers in ein Gewässer mittels                  serversorgung vor nachteiligen Einwirkun-\nbeweglicher Anlagen sowie                                   gen zu schützen oder\".\nb) das vorübergehende Einbringen von Stoffen\nin ein Gewässer,                                 16. In § 19 d wird folgende Nummer 1 a eingefügt:\nwenn dadurch andere nicht oder nur gering-               ,. 1 a. die Pflicht zur Anzeige nicht genehmi-\nfügig beeinträchtigt werden, keine nachteilige                    gungsbedürftiger Änderungen der Anla-\nVeränderung der Eigenschaften des Wassers                         gen oder ihres Betriebes,\".\nund keine andere Beeinträchtigung des Wasser-\nhaushalts zu erwarten ist. Das Vorhaben ist der\nzuständigen Wasserbehörde vorher anzuzeigen.\"        17. Nach § 19 f werden folgende §§ 19 g, 19 h, 19 i,\n19 kund 191 eingefügt:\n14. Nach § 18 werden folgende §§ , 18 a und 18 b                                     ,.§ 19 g\neingefügt:\nAnlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen\n,.§ 18 a\nwassergefährdender Stoffe\nPflicht und Pläne zur Abwasserbeseitigung\n(1) Anlagen zum Lagern und Abfüllen was-\n(1) Abwasser ist so zu beseitigen, daß das             sergefährdender Stoffe müssen so beschaffen\nWohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt              sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten\nwird. Abwasserbeseitigung im Sinne dieses Ge-            und betrieben werden, daß eine Verunreinigung","1112                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nder Gewässer oder eine sonstige nachteilige              Schutzvorkehrungen ersetzt eine gewerberecht-\nVeränderung ihrer Eigenschaften nicht zu be-             liche Bauartzulassung oder ein baurechtliches\nsorgen ist.                                              Prüfzeichen die Bauartzulassung nach dieser\nVorschrift.\n(2) Anlagen zum Umschlagen wassergefähr-\ndender Stoffe müssen so beschaffen sein und so              (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für\neingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrie-          1. das vorübergehende Lagern in Transport-\nben werden, daß der bestmögliche Schutz der                  behältern sowie das kurzfristige Bereitstel-\nGewässer vor Verunreinigung oder sonstiger                  len oder Aufbewahren wassergefährdender\nnachteiliger Veränderung ihrer Eigenschaften                 Stoffe in Verbindung mit dem Transport,\nerreicht wird.\nwenn die Behälter oder Verpackungen den\n(3) Bei Einbau, Aufstellung, Unterhaltung                 Vorschriften und Anforderungen für den\nund Betrieb der Anlagen im Sinne der Absätze 1               Transport im öffentlichen Verkehr genügen,\nund 2 sind mindestens die allgemein anerkann-           2. wassergefährdende Stoffe, die\nten Regeln der Technik einzuhalten.\na) sich im Arbeitsgang befinden,\n(4) Landesrechtliche Vorschriften für das                b) in der für den Fortgang der Arbeiten er-\nLagern wassergefährdender Stoffe in Wasser-                      forderlichen Menge bereitgestellt werden,\nschutz-, Quellenschutz-, Uberschwemmungs-\nc) als Fertig- oder Zwischenprodukt kurz-\noder Plangebieten bleiben unberührt.\nfristig abgestellt werden,\n(5) Wassergefährdende Stoffe im Sinne der                 d) in Laboratorien in der für den Handge-\n§§ 19 g bis 19 1 sind feste, flüssige und gasför-                brauch erforderlichen Menge bereitge-\nmige Stoffe, insbesondere                                        halten werden.\n-    Säuren, Laugen,\n§ 19 i\nAlkalimetalle, Siliciumlegierungen mit über\n30 vom Hundert Silicium, metallorganische                           Pflichten des Betreibers\nVerbindungen, Halogene, Säurehalogenide,               Der Betreiber einer Anlage nach § 19 g Abs. 1\nMetallcarbonyle und Beizsalze,                      und 2 hat ihre Dichtheit und die Funktionsfähig-\nMineral- und Teeröle, sowie deren Produkte,         keit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu\nüberwachen. Die zuständige Behörde kann im\nflüssige, sowie wasserlösliche Kohlenwas-\nEinzelfall anordnen, daß der Betreiber einen\nserstoffe, Alkohole, Aldehyde, Ketone, Ester,\nUberwachungsvertrag mit einem nach Landes-\nhalogen-, stickstoff- und schwefelhaltige or-\nrecht zugelassenen Betrieb abschließt, wenn er\nganische Verbindungen,\nselbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt\nGifte,                                              oder nicht über sachkundiges Personal verfügt.\ndie geeignet sind, nachhaltig die physikalische,         Er hat darüber hinaus nach Maßgabe des Lan-\nchemische oder biologische Beschaffenheit des            desrechts Anlagen durch zugelassene Sachver-\nWassers nachteilig zu verändern.                         ständige auf den ordnungsgemäßen Zustand\nüberprüfen zu lassen, und zwar\n(6) Die Vorschriften der § § 19 g bis 19 l gel-\n1. vor Inbetriebnahme oder nach einer wesent-\nten nicht für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und\nlichen Änderung,\nUmschlagen von\n2. spätestens fünf Jahre, bei unterirdischer\n1. Abwasser, Jauche und Gülle,\nLagerung in Wasser- und Quellenschutzge-\n2. Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität             bieten spätestens zweieinhalb Jahre nach\ndie Freigrenzen des Strahlenschutzrechts                 der letzten Uberprüfung,\nüberschreiten.\n3. vor der Wiederinbetriebnahme einer länger\nals ein Jahr stillgelegten Anlage,\n§ 19 h\n4. wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer\nEignungsfeststellung und Bauartzulassung\nWassergefährdung angeordnet wird.\n(1) Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 oder\nTeile von ihnen sowie technische Schutzvorkeh-                                    § 19 k\nrungen, die nicht einfacher oder herkömmlicher\nArt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn                        Besondere Pflichten beim Befüllen\nihre Eignung von der zuständigen Behörde fest-                                und Entleeren\ngestellt ist. Soweit solche Anlagen, Anlagen-               Wer eine Anlage zum Lagern wassergefähr-\nteile und Schutzvorkehrungen serienmäßig her-            dender Stoffe befüllt oder entleert, hat diesen\ngestellt werden, können sie der Bauart nach zu-          Vorgang zu überwachen und sich vor Beginn\ngelassen werden. Die Bauartzulassung kann in-           der Arbeiten vom ordnungsgemäßen Zustand\nhaltlich beschränkt, befristet und unter Aufla-          der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtun-\ngen erteilt werden. Sie wird von der für den             gen zu überzeugen. Die zulässigen Belastungs-\nHerstellungsort oder Sitz des Einfuhrunterneh-           grenzen der Anlagen und der Sicherheitsein-\nmens zuständigen Behörde erteilt und gilt für            richtungen sind beim Befüllen oder Entleeren\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes. Bei                 einzuhalten.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1976                           1113\n§ 19 i                           technische Ermittlungen und Prüfungen zu er-\nZulassung von Fachbetrieben                  möglichen. Benutzer von Gewässern, für die\nein Gewässerschutzbeauftragter bestellt ist\n(1) Betriebe, die gewerbsmäßig Anlagen nach            (§ 21 a),, haben diesen auf Verlangen der zu-\n§ 19 g Abs. 1 und 2 einbauen, aufstellen, instand-        ständigen Behörde zu Uberwachungsmaßnah-\nhalten, instandsetzen oder reinigen, bedürfen             men nach Satz 2 und 3 hinzuzuziehen.\nder Zulassung nach Landesrecht durch die für\nden Sitz des Betriebes zuständige Behörde. Die               (2) Absatz 1       sinngemäß für den„ der\nZulassung wird nach Prüfung der personellen               L eine Rohrleitungsanlage nach § 19 a errichtet\nund materiellen Voraussetzungen auf Antrag                    oder betreibt,\nerteilt, Die Zulassung gilt für den Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes; sie kann inhaltlich              2. eine Anlage zum Lagern, Abfüllen oder Um-\nbeschränkt, befristet und unter Auflagen erteilt              schlagen wassergefährdender Stoffe nach\nwerden.                                                       § 19 g Abs, 1 und 2 herstellt, einbaut„ auf-\nstellt, unterhält oder betreibt oder\n(2) Zugelassene Betriebe sind mindestens\nalle zwei Jahre daraufhin zu überprüfen, ob die          3. Inhaber eines                      Betriebes nach\nVoraussetzungen für die Erteilung der Zulas-                  § 19 i ist\nsung noch erfüllt sind.                                  Die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke,\n(3) Für Betriebe, die bis zum Inkrafttreten           auf denen die Anlagen hergestellt, errichtet,\ndieser Vorschrift regelmäßig Arbeiten nach Ab-           eingebaut,, aufgestellt, unterhalten oder betrie-\nsatz 1 ausgeführt haben, ist die Zulassung in-           ben werden, haben das Betreten der Grund-\nnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten              stücke zu gestatten,, Auskünfte zu erteilen und\ndieser Vorschrift zu beantragen. Bis zur Ent-            technische Ermittlungen und Prüfungen zu er-\nscheidung über den Antrag gelten sie als zuge-           möglichen.\nlassen.\n(2 a) Der zur Erteilung einer Auskunft Ver-\npflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen\n18. § 21 wird wie folgt gefaßt:                              verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder\neinen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-\n,,§ 21\nprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der\nUberwachung                          Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines\n(1) Wer ein Gewässer über den Gemeinge-               Verfahrens nach· dem Gesetz. über Ordnungs-\nbrauch hinaus benutzt oder einen Antrag auf              widrigkeiten aussetzen würde.\nErteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung ge-              (3) Die Vorschriften der §§ 175, 179, 188\nstellt hat, ist verpflichtet, eine behördliche Uber-     Abs. 1 und § 189 der Reichsabgabenordnung\nwachung der Anlagen, Einrichtungen und Vor-              in der Fassung der Bekanntmachung vom\ngänge zu dulden, die für die Gewässerbenut-              22, Mai 1931 (Reichsgesetzbl I S. 161), zu-\nzung von Bedeutung sind. Er hat dazu, insbe-             letzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juli\nsondere zur Prüfung, ob eine beantragte Benut-           1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1973), über Beistands-\nzung zugelassen werden kann, welche Be-                  und Anzeigepflicht gegenüber den Finanzämtern\nnutzungsbedingungen und Auflagen dabei fest-             gelten insoweit nicht für die zur Uberwachung\nzusetzen sind, ob sich die Benutzung in dem zu-          nach den Absätzen 1 und 2 zuständige Behörde.\nlässigen Rahmen hält und ob nachträglich An-\nordnungen auf Grund des § 5 oder ergänzender                (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt,\nlandesrechtlicher Vorschriften zu treffen sind,          durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesrates zu bestimmen, daß die behördliche\n1. das Betreten von Betriebsgrundstücken und\nUberwachung im Sinne dieser Vorschrift bei\n-räumen während der Betriebszeit,\nAnlagen und Einrichtungen, die der Landesver-\n2. das Betreten von Wohnräumen sowie von                 teidigung dienen, zum Geschäftsbereich des\nBetriebsgrundstücken und -räumen außer-              Bundesministers der Verteidigung gehörenden\nhalb der Betriebszeit, sofern die Prüfung zur        Stellen übertragen wird.\nVerhütung dringender Gefahren für die\nöffentliche Sicherheit und Ordnung erforder-             (5) Absatz 4 gilt nicht im Land Berlin.\"\nlich ist, und\n3. das Betreten von Grundstücken und An-             19. Nach § 21 werden folgende §§ 21 a, 21 b, 21 c,\nlagen, die nicht zum unmittelbar angrenzen-          21 d, 21 e, 21 f und 21 g eingefügt:\nden befriedeten Besitztum von Räumen nach\n,,§ 21 a\nden Nummern 1 und 2 gehören, jederzeit\nzu gestatten; das Grundrecht der Unverletzt-                      Bestellung von Betriebsbeauftragten\nlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-                                für Gewässerschutz\ngesetzes) wird durch Nummer 2 eingeschränkt.                (1) Benutzer von Gewässern, die an einem\nEr hat ferner zu dem gleichen Zweck Anlagen              Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einlei-\nund Einrichtungen zugänglich zu machen, Aus-             ten dürfen, haben einen oder mehrere Betriebs-\nkünfte zu erteilen, Arbeitskräfte, Unterlagen            beauftragte für Gewässerschutz (Gewässer-\nund Werkzeuge zur Verfügung zu stellen und               schutzbeauftragte) zu bestellen.","1114                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(2) Die zuslündige lkhörde kcrnn anordnen,                                  § 21 C\n(ldß die Einlei l<~r von ;\\ bwasscr in Gewässer,                      Pflichten des Benutzers\nfür die die Beslcllung eines Gewässerschutzbe-\nauftragtcn nach Abs,llz 1 nicht vorgeschrieben             (1) Der Benutzer hat den Gewässerschutz-\nist, und die Ein]eiter von Abwasser in Abwas-           beauftragten schriftlich zu bestellen; werden\nser an lagen einen oder mehrere Gewässerschutz-         mehrere Gewässerschutzbeauftragte bestellt,\nbeauftragte zu bestellen haben.                         sind die dem einzelnen Gewässerschutzbeauf-\n(3) Wer vor dem 1. Oktober 1976 nach § 4             tragten obliegenden Aufgaben genau zu be-\nAbs. 2 Nr. 2 als Vt~rantwortlicher Betriebsbeauf-       zeichnen. Der Benutzer hat die Bestellung der\ntragter hinsichtlich des Einleitens von Abwasser        zuständigen Behörde anzuzeigen.\nbestellt worden ist, gilt als Gewässerschutzbe-\n(2) Der Benutzer darf zum Gewässerschutz-\nauftragler.\nbeauftragten nur bestellen, wer die zur Erfül-\n§ 21 b                           lung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde\nAufgaben                          und Zuverlässigkeit besitzt. Werden der zu-\nständigen Behörde Tatsachen bekannt, aus de-\n(l) Der Gewässerschutzbcauftragte      ist be-\nnen sich ergibt, daß der Gewässerschutzbeauf-\nrechtigt und verpflichtet,\ntragte nicht die zur Erfüllung seiner Aufgaben\n1. die Einhallung von Vorschriften, Bedingun-           erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit\ngen und Auflagen im Interesse des Gewäs-            besitzt, kann sie verlangen, daß der Benutzer\nserschutzes zu überwachen, insbesondere\neinen anderen Gewässerschutzbeauftragten be-\ndurch regelmlißige Kontrolle der Abwasser-\nstellt.\nanlagen im Hinblick auf die Funktionsfähig-\nkeit, den ordnungsgemäßen Betrieb sowie                (3) Werden mehrere Gewässerschutzbeauf-\ndie Wartung, durch Messungen des Abwas-             tragte bestellt, so hat der Benutzer für die er-\nsers nach Menge und Eigenschaften, durch            forderliche Koordinierung in der Wahrnehmung\nAufzeichnungen der Kontroll- und Meß-               der Aufgaben, insbesondere durch Bildung eines\nergebnisse; er hat dem Benutzer festgestellte       Ausschusses, zu sorgen. Entsprechendes gilt,\nMängel mitzuteilen und Maßnahmen zu ihrer           wenn neben einem oder mehreren Gewässer-\nBeseitigung vorzuschlagen,\nschutzbeauftragten Betriebsbeauftragte nach an-\n2. auf die Anwendung geeigneter Abwasserbe-             deren gesetzlichen Vorschriften bestellt werden.\nhandlungsverfahren einschließlich der Ver-\n(4) Der Benutzer hat den Gewässerschutzbe-\nfahren zur ordnungsgemäßen Verwertung\noder Beseitigung der bei der Abwasserbe-            auftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu\nhandlung entstehenden Reststoffe hinzu-             unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies\nwirken,                                             zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist,\nHilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Ge-\n3. auf die Entwicklung und Einführung von\nräte und Mittel zur Verfügung zu stellen.\na) innerbetrieblichen Verfahren zur Vermei-\ndung oder Verminderung des Abwasser-\nanfalls nach Art und Menge,                                            § 21 d\nb) umweltfreundlichen Produktionen                    Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen\nhinzuwirken,\n(1) Der Benutzer hat vor Investitionsent-\n4. die Betriebsangehörigen über die in dem Be-          scheidungen, die für den Gewässerschutz be-\ntrieb verursachten Gewässerbelastungen so-          deutsam sein können, eine Stellungnahme des\nwie über die Einrkhtungen und Maßnahmen             Gewässerschutz beauftragten einzuholen.\nzu ihrer Verhinderung unter Berücksichti-\ngung der wasserrechtlichen Vorschriften auf-           (2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig ein-\nzuklären.                                           zuholen, daß sie bei der Investitionsentschei-\ndung angemessen berücksichtigt werden kann;\n(2) Der Gewässerschu tzbeauftragte erstattet         sie ist derjenigen Stelle vorzulegen, die über\ndem Benutzer jährlich einen Bericht über die            die Investition entscheidet.\nnach Absatz 1 getroffenen und beabsichtigten\nMaßnahmen.\n§ 21 e\n(3) Die zuständige Behörde kann im Einzel-\nfalle die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten                             Vortragsrecht\nAufgaben des Gewässerschutzbeauftragten                   Der Benutzer hat dafür zu sorgen, daß der\n1.  näher regeln,                                       Gewässerschutzbeauftragte seine Vorschläge\noder Bedenken unmittelbar der entscheidenden\n2. erweitern, soweit es die Belange des Ge-\nStelle vortragen kann, wenn er sich mit dem\nwässerschutzes erfordern,\nzuständigen Betriebsleiter nicht einigen konnte\n3. einschränken, wenn dadurch die ordnungs-             und er wegen der besonderen Bedeutung der\ngemäße Selbstüberwachung nicht beeinträch-          Sache eine Entscheidung dieser Stelle für erfor-\ntigt wird.                                          derlich hält.","Nr. 48 - - Tau der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1976                            1115\n§ 21 f                            Iicher Hinsicht in ordnungsmäßigem Zustand zu\nBenach teil igungsv erbot                    erhalten. Das gilt auch für Maßnahmen zur Ver-\nbesserung und Erhaltung des Selbstreinigungs-\nDer Gewäss(~rschulzbeauftragte darf wegen               vermögens, soweit nicht andere dazu verpflich-\nder Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben                 tet sind; § 4 Abs. 2 Nr. 3 bleibt unberührt.\"\nnicht benachteiligt werden.\n22. § 31 wird wie folgt geändert:\n§ 21 g\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nSonderregelung\n,, (1) Die Herstellung, Beseitigung oder\nDie Länder können für Abwassereinleitungen                   wesentliche Umgestaltung eines Gewässers\nvon Gebietskörperschaften, aus Gebietskörper-                    oder seiner Ufer (Ausbau) bedarf der vor-\nschaften gebildeten Zusammenschlüssen und                        herigen Durchführung eines Planfeststel-\nöffentlich-rechtlichen Wasserverbänden eine                      lungsverfahrens. Deich- und Dammbauten,\nvon den §§ 21 a bis 21 f abweichende Regelung                    die den Hochwasserabfluß beeinflussen,\ntreffen. Diese Regelung muß eine mindestens                      stehen dem Ausbau gleich. Ein Ausbau kann\ngleichwertige Selbstüberwachung und Verstär-                     ohne vorherige Durchführung eines Plantest-\nkung der Anstrengungen im Interesse des Ge-                     stellungsverf ahrens genehmigt werden, wenn\nwässerschutzes gewährleisten.\"                                   mit Einwendungen nicht zu rechnen ist.\"\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a ein-\n20. § 27 wird wie folgt gefaßt:                                     gefügt:\n,, (1 a) Beim Ausbau sind in Linienführung\n,,§  27                                und Bauweise nach Möglichkeit Bild und Er-\nReinhalteordnung                             holungseignung der Gewässerlandschaft so-\nwie die Erhaltung und Verbesserung des\n(1) Die Landesregierungen oder die von                      Selbstreinigungsvermögens des Gewässers\nihnen bestimmten Stellen können durch Rechts-                   zu beachten.\"\nverordnung für oberirdische Gewässer oder Ge-\nwässerteile aus Gründen des Wohls der Allge-                c) Folgender Absatz 2 a wird eingefügt:\nmeinheit Reinhalteordnungen erlassen.                             ,, (2 a) § 9 a gilt in einem Planfeststellungs-\nDie Reinhalteordnungen können insbesondere                      verf ahren oder in einem Genehmigungsver-\nvorschreiben,                                                   fahren nach Absatz 1 Satz 3 entsprechend.\"\n1. daß bestimmte Stoffe nicht zugeführt werden\ndürfen,                                            23. In § 34 Abs. 1 werden die Worte „ oder eine\nBewilligung\" gestrichen.\n2. daß bestimmte Stoffe, die zugeführt werden,\nbestimmten Mindestanforderungen genügen\nmüssen,                                            24. Die Uberschrift des Fünften Teiles erhält fol-\n3. welche sonstigen Einwirkungen abzuwehren                 gende Fassung:\nsind, durch die die Beschaffenheit des Was-            ,,Wasserwirtschaftliche Planung; Wasserbuch\".\nsers nachteilig beeinflußt werden kann.\n(2) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 gilt        25. Nach § 36 werden folgende §§ 36 a und 36 b\ngegenüber den Inhabern einer Erlaubnis, einer               eingefügt:\nBewilligung, eines alten Rechtes oder einer                                           ,,§ 36 a\nalten Befugnis erst, wenn diese Rechte und Be-                                Veränderungssperre\nfugnisse der Reinhalteordnung angepaßt worden                             zur Sicherung von Planungen\nsind; § 12 Abs. 1 und § 15 Abs. 4 bleiben unbe-\nrührt. Auf Erlaubnisse und Bewilligungen, die                  (1) Zur Sicherung von Planungen für Vor-\nin einem Planfeststellungsverfahren gemäß § 14              haben der Wassergewinnung oder Wasser-\nAbs. 1 erteilt worden sind, findet § 14 Abs. 4              speicherung, der Abwasserbeseitigung, der\nAnwendung.\"                                                 Wasseranreicherung, der Wasserkraftnutzung,\nder Bewässerung, des Hochwasserschutzes oder\ndes Ausbaus eines oberirdischen Gewässers, die\n21. § 28 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\ndem Wohl der Allgemeinheit dienen, können\n,,(1) Die Unterhaltung eines Gewässers um-                die Landesregierungen oder die von ihnen be-\nfaßt die Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zu-                stimmten Stellen durch Rechtsverordnung Pla-\nstandes für den Wasserabfluß und an schiff-                 nungsgebiete festlegen, auf deren Flächen we-\nbaren Gewässern auch die Erhaltung der Schiff-              sentlich wertsteigemde oder die Durchführung\nbarkeit; bei der Unterhaltung sind Bild und Er-             des geplanten Vorhabens erheblich erschweren-\nholungswert der Gewässerlandschaft zu berück-               de Veränderungen nicht vorgenommen werden\nsichtigen. Die Länder können bestimmen, daß                 dürfen (Veränderungssperre). § 4 Abs. 5 des\nes zur Unterhaltung gehört, das Gewässer und                Raumordnungsgesetzes vom 8. April 1965 (Bun-\nseine Ufer auch in anderer wasserwirtschaft-                desgesetzbl. I S. 306) bleibt unberührt.","tH6                               Bundesgesetzblatt,, Jahrgang 1976., Teil I\n(2)1 Veranderungen, dte in rechtHch zulässiger\n1                                 nissen (§ 15)i Ausgleichsverfahren (§ 18). den\nVVeisre vorher begonnen worden sind, Unter-               Erlaß von Reinhalteordnungen (§ 27) oder son-\nhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bis-           stige im Bewirtschaftungsplan festgelegte Maß-\nher ausgeübten Nutzung werdt~n von der Ver-               nahmen durchzusetzen. Sie können nach Landes-\nänderungssperre nicht berührt                             recht auch für andere Behörden für verbindlich\nerklärt werden.\nP) Die Veränderungssperre trfü nach Ab-\nRau[ von dre~ Jahren außer KraH sofern die\n11\n(6) Soweit für ein oberirdisches Gewässer\nRechtsverordnung keinen früheren Zeitpunkt                oder einen Gewässerteil ein Bewirtschaftungs-\nbestimmt. Die Fdst von drei Jahren kann wenn\n11             plan nicht aufgestellt ist, darf das Einleiten von\nbesonden:~ Umstände es erfordern, durch Rechts-           Stoffen, durch das eine im Hinblick auf die\nverordnung um höch;;ten5 ein Jahr verlängert              Nutzungserfordernisse nicht nur unerhebliche\n'Werden.                                                  nachteilige Veränderung der Beschaffenheit die-\nses Gewässers oder Gewässerteiles zu erwarten\n(4) Von der Veranderungssperre können Aus-\nist, nur erlaubt werden, wenn dies überwiegende\nnahmen zugelassen werden., wenn überwie-\nGründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern,\ngende öffenWche Belange nicht entgegenstehen.\nSatz 1 gilt sinngemäß für sonstige behördliche\nEntscheidungen über Vorhaben, die zu einem\n§ 36 1b                           Einleiten von Stoffen in ein oberirdisches Ge-\nBewirtschaftungspläne                     wässer führen. § 6 bleibt unberührt.\n(1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts               (7) Die Bundesregierung kann mit Zustim-\nes erfordert, stellen die Länder zur Bewirtschaf-         mung des Bundesrates durch allgemeine Ver-\ntung der Gewässer (§ l a} Pläne auf, die den              waltungsvorschriften Grundsätze über die Kenn-\nNutzungserfordernissen Rechnung tragen (Be-               zeichnung der Merkmale für die Beschaffenheit\nwirtschaHungspläne). Die Ziele der Raumord-               des Wassers erlassen und bestimmen, welche\nnung und Landesplanung sind :zu beachten.                 Merkmale in die Bewirtschaftungspläne zwin-\ngend aufzunehmen sind und wie diese Merk-\n(2) Bewirtschaftungspläne sind aufzustellen           male zu ermitteln sind.\"\nfür oberirdische Gewässer oder Gewässerteile,\n1, die Nutzungen dienen, die eine zu erhaltende\n26. Die §§ 38, 39, 41 und 44 erhalten folgende Fas-\noder künftige öffenthche Wasserversorgung\nsung:\naus diesen Gewä_ssern oder Gewässerteilen\n,,§ 38\nbeeinträchtigen können.\nVerunreinigung eines Gewässers\n2. bei denen es zur Erfüllung zwischenstaat-\nlicher Vereinbarungen oder bindender Be-                (1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt\nschlüsse der Europäischen Gemeinschaften             oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig ver-\nerforderlich isL                                     ändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(3) In den Bewirtschaftungsplänen für ober-\nirdische Ge,vässer oder Gewctsserteile werden                 (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in\nunter Berücksichtigung der natürlichen Ge-                der Absicht, sich oder einen anderen zu be-\ngebenheiten festgelegt                                    reichern oder einen anderen zu schädigen, so\n1. die Nutzungen, denen das Gewässer dienen              ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren\nsoll,                                                oder Geldstrafe.\n2. die Merkmale, die das Gewässer in seinem                   (3) Der Versuch ist in den Fällen des Ab-\nVerlauf aufweisen soll,                              satzes 2 strafbar.\n3. die Maßnahmen, die erforderlich sind, um                   (4) Handelt der Täter in den Fällen des Ab-\ndie festgelegten Merkmale zu erreichen oder          satzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheits-\nzu erhalten, sowie die einzuhaltenden Fristen,       strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.\n4. sonstige wasserwirtschaftliche Maßnahmen.\n§ 39\n(4) Die Bewirtschaftungspläne sind der Ent-\nwicklung fortlaufend anzupassen.                                    Gefährdung und Beeinträchtigung\ndurch Verunreinigung\n(5) Die Bewirtschaftungspläne sind durch die\nnach diesem Gesetz und nach den Landeswas-                    (1) Wer durch eine in § 38 Abs. 1 bezeichnete\nsergesetzen zu treffenden Entscheidungen, ins-            Handlung\nbesondere durch zusätzliche Anforderungen                  1. das Leben oder die Gesundheit eines ande-\n(§ 5), den Widerruf von Erlaubnissen (§ 7                     ren, eine fremde Sache von bedeutendem\nAbs. 1), die Beschränkung oder Rücknahme von                   Wert, die öffentliche \\,Vasserversorgung oder\nBewilligungen (§ 12), die Beschränkung oder                    eine staatlich anerkannte Heilquelle gefähr-\nAufhebung von alten Rechten und alten Befug-                   det oder","Nr. 48 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1976                           1117\n2. die Eigenschaften eines Gewässers derart                   c) als Betreiber einer Anlage nach § 19 g\nbeeinträchtigt, daß es für eine der Nutzun-                   Abs. 1 oder 2 entgegen § 19 i Satz 1 eine\ngen, denen das Gewässer dient, nicht nur                     Anlage nicht ständig überwacht oder\nvorübergehend ungeeignet ist,                                entgegen einer vollziehbaren Anord-\nnung nach § 19 i Satz 2 einen Uber-\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder                 wachungsvertrag nicht abschließt,\nmit Geldstrafe bestraft.\nd) entgegen § 19 k einen Vorgang nicht\n(2) Der Versuch ist strafbar.                                 überwacht, sich vom ordnungsgemäßen\nZustand der Sicherheitseinrichtungen\n(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1                          nicht überzeugt oder die Belastungs-\n1. die Gefahr oder die Beeinträchtigung fahr-                    grenzen der Anlagen und Sicherheitsein-\nlässig verursacht oder                                       richtungen nicht einhält,\n2. fahrlässig handelt und die Gefahr oder die                e) einen Betrieb im Sinne des § 191 Abs. 1\nBeeinträchtigung fahrlässig verursacht,                      Satz 1 ohne Zulassung unterhält oder\neiner vollziehbaren Auflage nach § 19 1\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder                 Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt oder ent-\nmit Geldstrafe bestraft.                                         gegen § 191 Abs. 3 Satz 1 die Zulassung\nnicht rechtzeitig beantragt,\n§ 41                             7. entgegen § 21\nOrdnungswidrigkeiten                         a) das Betreten von Grundstücken, Anlagen\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich                   oder Räumen nicht gestattet, Anlagen\noder fahrlässig                                                  oder Einrichtungen nicht zugänglich\nmacht oder technische Ermittlungen oder\n1. entgegen § 2 eine Benutzung ohne behörd-                     Prüfungen nicht ermöglicht,\nliche Erlaubnis oder Bewilligung ausübt\nb) die erforderlichen Arbeitskräfte, Unter-\noder einer vollziehbaren Auflage nach § 4                   lagen oder Werkzeuge nicht zur Verfü-\nAbs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 2 a oder                   gung stellt oder\neiner vollziehbaren Anforderung nach § 5\nc) eine Auskunft nicht, unrichtig, unvoll-\nAbs. 1 Nr. 1 oder 1 a, soweit sie Maßnahmen                 ständig oder nicht rechtzeitig erteilt,\nnach § 4 Abs. 2 Nr. 2 a betrifft, oder einer\nvollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1                 d) den Gewässerschutzbeauftragten nicht\nNr. 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 5                    zu Uberwachungsmaßnahmen hinzuzieht,\nAbs. 2 zuwiderhandelt,                              8. entgegen § 21 a Abs. 1 oder entgegen einer\n2. einer Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 2                  vollziehbaren Anordnung nach § 21 a Abs. 2\nNr. 1 zuwiderhandelt, soweit die Rechts-                einen Gewässerschutzbeauftragten nicht be-\nverordnung für einen bestimmten Tatbe-                  stellt,\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\n9. einer Vorschrift der §§ 26, 32 b oder 34\n3. entgegen § 19 a Abs. 1 oder 3 eine Rohr-                 Abs. 2 über das Einbringen, Lagern, Ab-\nleitungsanlage ohne Genehmigung errichtet               lagern oder Befördern von Stoffen zuwider-\noder betreibt oder eine solche Anlage oder              handelt,\nden Betrieb wesentlich ändert oder einer\nvollziehbaren Auflage nach § 19 b Abs. 1           10. einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 1 zu-\nzuwiderhandelt,                                         widerhandelt, soweit sie für einen bestimm-\nten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\n4. einer Rechtsverordnung nach § 19 d Nr. 1,                verweist,\n1 a oder 2 oder § 36 a Abs. 1 zuwiderhan-\ndelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-         11. einen Ausbau ohne einen nach § 31 Abs. 1\nbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-                festgestellten oder genehmigten Plan vor-\nweist,                                                  nimmt oder bei dem Ausbau vom Plan ab-\nweicht.\n5. entgegen § 19 e Abs. 2 Satz 1 eine Anlage\nnicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder             (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\neiner vollziehbaren Auflage nach § 19 e            Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark\nAbs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 19 b             geahndet werden.\nAbs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt,\n§ 44\n6. a) entgegen § 19 g Abs. 3 bei Einbau, Auf-\nstellung, Unterhaltung oder Betrieb der                           Berlin-Klausel\nAnlagen im Sinne des § 19 g Abs. 1                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13\noder 2 die allgemein anerkannten Regeln        Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nder Technik nicht einhält,                     4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\nb) entgegen § 19 h Abs. 1 Satz 1 eine An-          Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\nlage, Teile einer Anlage oder technische       dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\nSchutzvorkehrungen verwendet, deren            Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsge-\nEignung nicht festgestellt ist,                setzes.\"","11 [8                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nArtikel 2                                                Artikel 4\nDieses Gesetz findet im Land Berlin keine Anwen-        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndung, soweit es sich um Benutzungen von Gewäs-          des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nsern bei Ubungen und Erprobungen für Zwecke der         (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nVerteidigung einschließlich des Schutzes der ZivH-      verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nbevölkerung handelt.                                    sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Uberleitungsgesetzes.\nArtikel J\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\nden Wortlaut des Wasserhaushaltsgesetzes in der                               ArUke.l 5\ngeltenden Fassung bekanntzumachen und dabei Un-\nstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen .              Dieses Gesetz triU am L Oktober 1976 in Kraft\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet\nBonn,, den 26. April 19'76\nDer Bundespräsident\nScheel\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nHans Matthöfer\nDer Bundesminister des Innern\nMaihofer"]}