{"id":"bgbl1-1976-47-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":47,"date":"1976-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/47#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-47-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_47.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)","law_date":"1976-04-26T00:00:00Z","page":1101,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["1101\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1976                              Ausgegeben zu Bonn am 29.April 1976                                                                                                     Nr.47\nTag                                                                    I n h a 1t                                                                                      Seite\n26. 4. 76   Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverord-\nnung ---- EZulV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1101\n20'.l2-1-II-'.!., :rn:JJ.-1-11-1\nVerordnung\nüber die Gewährung von Erschwerniszulagen\n(Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)\nVom 26. April 1976\nAuf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgeset-                                               (2) Eine Erschwerniszulage wird neben einer an-\nzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Ver-                                         deren Zulage nur gewährt, soweit die abzugeltende\neinheitlichung und Neuregelung des Besoldungs-                                           Erschwernis nicht durch die andere Zulage mit ab-\nrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (Bun-                                        gegolten wird.\ndesgesetzbl. I S. 1173), zuletzt geändert durch das                                           (3) Durch eine Erschwerniszulage wird ein allge-\nHochschulrahmengesetz vom 26. Januar 1976 (Bun-                                          meiner mit der Erschwernis verbundener Aufwand\ndesgesetzbl. I S. 185), verordnet die Bundesregierung                                    mit abgegolten. Regelungen über die Gewährung\nmit Zustimmung des Bundesrates:                                                          einer Nachtdienstentschädigung (-zulage) bleiben\nunberührt.\n1. Abschnitt                                                                                           2. Abschnitt\nAllgemeine Vorschriften                                                                  Einzelabzugeltende Erschwernisse\n§ 1                                                                                                1. Titel\nAnwendungsbereich                                                              Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten\nDiese Verordnung regelt die Gewährung von Zu-                                                                                              § 3\nlagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung\ndes Amtes oder bei der Regelung der Anwärter-                                                                     Allgemeine Voraussetzungen\nbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Er-                                              (1) Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungs-\nschwerniszulagen) für Empfänger von Dienstbezügen                                        gruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfän-\nund Anwärterbezügen.                                                                     ger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für\nDienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr\n§ 2                                                als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu\nAllgemeine Ausschlußregelung                                               ungünstigen Zeiten herangezogen werden. Diese\nVoraussetzung ist erfüllt, wenn der im Kalender-\n(1) Eine Erschwerniszulage wird nicht gewährt,                                         monat tatsächlich geleistete Dienst zu ungünstigen\nwenn für die Erschwernis eine Aufwandsentschädi-                                         Zeiten nach Rundung des ermittelten Gesamtergeb-\ngung nach § 17 des Bundesbesoldungsgesetzes oder                                         nisses fünf Stunden überschreitet. Bei der Rundung\nentsprechenden Vorschriften der Länder oder eine                                         werden Zeiten von dreißig Minuten und mehr auf\nsonstige Entschädigung oder Zuwendung gewährt                                            eine volle Stunde aufgerundet, Zeiten von weniger\nwird.                                                                                     als dreißig Minuten bleiben unberücksichtigt.","1102                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst      8. Zulagen nach Vorschriften, die gemäß Artikel IX\n§ 21 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung\n1. an Sonntagen oder gesetzlichen Wochenfeier-\nund Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund\nlagen,\nund Ländern in Kraft geblieben sind oder neu\n2. an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00          erlassen werden können.\nlJhr und 6.00 Uhr,\n3. außerdem an Samstagen nach 13.00 Uhr; dies gilt                                 § 6\nauch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres,                 Sonstiger Ausschluß der Zulage\nwenn diese Tag€-~ nicht auf einen Sonntag fallen.\nAbweichend von § 2 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 gilt\n(3) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören         folgendes:\nnicht der Wachdienst, der Dienst während Ubun-          Für Zeiträume, für die eine Bordzulage zusteht, wird\ngen, der Dienst auf Feuerschiffen, Reisezeiten bei      die Zulage um die Hälfte gekürzt; im übrigen ent-\nDienstreisen und die Rufbereitschaft.                   fällt oder verringert sich die Zulage, soweit der\nDienst zu ungünstigen Zeiten durch eine Aufwands-\nentschädigung (§ 17 des Bundesbesoldungsgesetzes)\n§ 4                           oder auf andere Weise als mit abgegolten oder aus-\nHöhe und Berechnung der Zulage               geglichen gilt.\n(1) Die Zulage betüigt 0,75 Deutsche Mark je                                 2. Titel\nStunde.\nZulage für Tauchertätigkeit\n(2) Zulagefähig sind nur solche Zeiten, die als\nArbeitszeit (Dienst) berücksichtigt werden; Zeiten                                 § 7\neines Dienstes in Berc~itschaft sind voll zu berück-                 Allgemeine Voraussetzungen\nsichtigen. Ergibt sich bei der monatlichen Ermitt-\nlung der zulagefähigen Zeiten ein Bruchteil einer          (1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für\nStunde, so ist § 3 Abs. 1 letzter Satz entsprechend     Tauchertätigkeit, wenn sie auf Grund dienstlicher\nanzuwenden.                                             Anordnung Taucherübungen oder Taucherarbeiten\ndurchführen.\n§ 5\n(2) Tauchertätigkeiten sind Ubungen oder Arbei-\nAusschluß der Zulage durch andere Zulagen         ten im Wasser\nDie Zulage wird insbesondere nicht        gewährt    1. im Taucheranzug ohne Helm oder ohne Tauch-\nneben                                                       gerät,\n2. mit Helm oder Tauchgerät,\n1. einer Zulage nach § 45 des Bundesbesoldungs-\ngesetzes oder einer Zulage nach Artikel IV des      3. in Preßluft (Druckkammern).\nGesetzes zur Regelung besonderer dienstrecht-\nlicher Fragen der B{2diensteten in der Ständigen                               § 8\nVertretung der Bundesrepublik Deutschland bei                           Höhe der Zulage\nder Deutschen Demokratischen Republik,\n(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach§ 7 Abs. 2\n2. einer Vergütung für Beamte im Vollstreckungs-        Nr. 1 beträgt je Stunde 2,97 Deutsche Mark.\ndienst (§ 49 des Bundesbesoldungsgesetzes),\n(2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2\n3. einem Auslandszuschlag (§ 55 des Bundesbesol-        Nr. 2 beträgt je  Stunde Tauchzeit bei einer Tauch-\ndungsgesetzes),                                     tiefe\n4. einer Zulage nach Nummer 7 der Vorbemerkun-                     bis zu   5 Metern     12,88 Deutsche Mark\ngen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B           von mehr als     5 Metern     15,68 Deutsche Mark\ndes Bundesbesoldungsgesetzes oder nach ent-            von mehr als    10 Metern     19,60 Deutsche Mark\nsprechendem Landesrecht; ausgenommen sind die          von mehr als    15 Metern     25,20 Deutsche Mark.\nBeamten und Soldaten der Besoldungsgruppen\nA 1 bis A 8,                                        Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern er-\nhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer\n5. einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkun-\nTauchtiefe um 5,60 Deutsche Mark je Stunde.\ngen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B\ndes Bundesbesoldungsgesetzes,                          (3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für\n6. einer Zulage nach Nummer 11 der Vorbemerkun-         Tauchertätigkeit\ngen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B        1. in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art\ndes Bundesbesoldungsgesetzes oder Zulagen nach          um 15 vom Hundert,\nVorschriften, die gemäß Artikel IX § 22 des         2. in Strömung ohne Stromschutz um 30 vom Hun-\nZweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und              dert,\nNeuregelung des Besoldungsrechts in Bund und        3. in Seewasserstraßen oder auf offener See um\nLändern in Kraft geblieben sind,                        25 vom Hundert,\n7. einer bei der Deutschen Bundesbank gezahlten         4. in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von\nBankzulage,                                             weniger als 3 °C Wärme um 25 vom Hundert.","Nr. 47   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1976                        1103\n(4) Die Zulage für TaucherUitigkcit nach § 7 Abs. 2   tigen, explosionsgefährliche Stoffe zu enthalten, als\nNr. 3 betri:igt je Stunde c:in Drille} der Sätze nach    ständige Aufgabe obliegt, erhalten für jeden Tag,\nAbsatz 2.                                               an dem sie im unmittelbaren Gefahrenbereich tätig\nwerden, eine Zulage (Einsatzzulage). Tätigkeit im\n§ 9\nunmittelbaren Gefahrenbereich ist das Prüfen, Ent-\nBerechnung der Zulage                  schärfen, Transportieren, Zerlegen oder Sprengen.\nDie Einsatzzulage beträgt für Sprengstoffentschärfer\n(1) Die Zulage wird nach Stunden berechnet. Die\n50 Deutsche Mark und für Sprengstoffermittler\nZeiten sind für jeden Kalendertag zu ermitteln, und\ndas Ergebnis ist zu runden. Dabei bleiben Zeiten        30 Deutsche Mark. Beamte und Soldaten, die an\neinem Tag als Sprengstoffentschärfer und Spreng-\nvon weniger als zehn Minuten unberücksichtigt;\nstoffermittler tätig werden, erhalten für diesen Tag\nZeiten von zehn bis dreißig Minuten werden auf\ndie höhere Zulage.\neine halbe Stunde, von mehr als dreißig Minuten\nauf eine volle Stunde aufgerundet.                          (2) Besondere Schwierigkeiten bei dem Unschäd-\nlichmachen oder Delaborieren von Sprengkörpern\n(2) Als Tauchzeit gilt\noder ähnlichen Gegenständen, die explosionsgefähr-\n1. für Helmtaucher die Zeit unter dem geschlosse-       liche Stoffe enthalten, können im Einzelfall mit\nnen Taucherhelm,                                    einer Erhöhung der Zulage auf bis zu 500 Deutsche\n2. für Schwimmtaucher die Zeit unter der Atem-          Mark abgegolten werden (Sonderzulage). Besondere\nmaske,                                              Schwierigkeiten liegen insbesondere vor beim Un-\nschädlichmachen oder Delaborieren von Sprengkör-\n3. bei Arbeiten in Druckkammern die Zeit von Be-        pern mit elektrischer oder mechanischer Fern- oder\nginn des Einschleusens bis zum Ende des Aus-        Funkzündung.\nschleusens.\n(3) Die Einsatzzulage darf bei den Sprengstoff-\nentschärfern den Betrag von 750 Deutsche Mark\n3. Titel                        und bei den Sprengstoffermittlern den Betrag von\nZulagen für den Umgang mit Munition              450 Deutsche Mark, Einsatzzulage und Sonderzulage\nund Explosivstoffen                    dürfen den Betrag von 1 600 Deutsche Mark im\nMonat nicht übersteigen.\n§ 10\nZulage für das Räumen und Vernichten von Munition                               4. Titel\nund für besonders gefährliche\nMunitionserprobungen                            Zulage für Tätigkeiten an Antennen\nund Antennenträgern sowie an Geräten\n(1) Soldaten mit Berechtigungsschein zum Ver-                und Geräteträgern des Wetterdienstes\nnichten von Munition oder mit abgeschlossener Aus-\nbildung als Feuerwerker und Beamte mit Befähi-                                    § 12\ngungsschein III erhalten, wenn sie auf Truppen-\nübungs- oder Schießplätzen, auf See, bei Erpro-                        Allgemeine Voraussetzungen\nbungsstellen der Bundeswehr oder gemäß dienst-              (1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage\nlicher Weisung an sonstigen Plätzen Blindgänger         für Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträgern,\n(Munition) räumen oder vernichten, eine Zulage.         wenn diese Tätigkeiten zu ihren regelmäßigen Auf-\nDie Tätigkeit muß zum ständigen Aufgabenbereich\ngaben gehören.\ndes Soldaten oder Beamten gehören und von ihm\nselbst ausgeübt werden. Die Zulage beträgt täglich          (2) Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträ-\n5 Deutsche Mark. Bei einem Einsatz von mehr als         gern sind\nsechs Stunden täglich erhöht sich die Zulage für\n1. das Besteigen von Antennenträgern über Leitern\njede weitere volle Stunde um 1 Deutsche Mark,\noder Sprossen,\nhöchstens jedoch bis zu 10 Deutsche Mark.\n2. die Arbeiten in einer Höhe von mindestens zwan-\n(2) Beamte und Soldaten erhalten für das Laborie-         zig Metern über dem Erdboden an und auf über\nren, Delaborieren, Untersuchen von Munition und              Leitern oder Sprossen zu besteigenden Antennen-\nMunitionskomponenten mit besonders hohem Ge-                 trägern oder an Antennen, die sich auf Dächern\nfährlichkeitsgrad, insbesondere von unbekannter,             und Plattformen ohne Randsicherung (oder ohne\nbeanstandeter oder belasteter Munition, eine Zulage          seitliche Abdeckung) oder an wegen ihrer schwe-\nnach Maßgabe des Absatzes 1.                                 ren Zugänglichkeit ähnlich gefährlichen Stellen\nbefinden.\n§ 11\n§ 13\nZulage für die Beseitigung                                    Höhe der Zulage\nvon sonstigen explosiblen Gegenständen\n(1) Die Zulage für eine Tätigkeit nach § 12 Abs. 2\n(1) Beamte und Soldaten, denen als Sprengstoff-      Nr. 1 beträgt für jeden Tag bei Uberwindung eines\nentschärfern oder -ermittlern die Beseitigung von\nHöhenunterschiedes\ninsbesondere für Attentatszwecke verwendeten\nSprengkörpern unkonventioneller Bauart oder ähn-            von mehr als 20 Metern         3 Deutsche Mark\nlichen Gegenständen, die den Verdacht rechtfer-             von mehr als 50 Metern         5 Deutsche Mark","1104                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nvon mehr als 100 Metern          8 Deutsche Mark                                6. Titel\nvon mehr als 200 Metern         13 Deutsche Mark          Zulage beim Betrieb von Nebelschallsendern\nvon mehr als 300 Metern         18 Deutsche Mark.\nDiese Sätze erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis                                      § 17\nzum Fußpunkt der Leitern oder Sprossen ein Höhen-                      Allgemeine Voraussetzungen,\nunterschied besteht                                                  Höhe und Berechnung der Zulage\nvon mehr als 50 Metern       um 1 Deutsche Mark\n(1) Beamte, die auf Feuerschiffen der Wasser- und\nvon mehr als 100 Metern       um 2 Deutsche Mark       Schiffahrtsverwaltung des Bundes tätig sind, erhal-\nvon mehr als 200 Metern      um 3 Deutsche Mark        ten für die Zeit, in der Luftnebelschallsender auf\nvon mehr als 300 Metern      um 4 Deutsche Mark.       dem Feuerschiff in Betrieb sind, eine Zulage von\n0,35 Deutsche Mark je Stunde.\nSie erhöhen sich ferner, wenn die Tätigkeit in den\nMonaten November bis März durchgeführt wird, um              (2) Für die Errechnung der Zulage werden die\njeweils 25 vom Hundert.                                   Betriebszeiten der Luftnebelschallsender während\nder ununterbrochenen Borddienstzeit zusammen-\n(2) Die Zulage für Tätigkeiten nach § 12 Abs. 2        gerechnet. Dabei werden Zeiten von dreißig Minu-\nNr. 2 beträgt für jeden Tag bei                           ten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet.\n1. Inaugenscheinnahme       aus besonderem Anlaß,         Zeiten von weniger als dreißig Minuten bleiben\nPrüfgängen, Erkundigungen, Einweisungen oder          unberücksichtigt.\nBeaufsichtigungen\n2 Deutsche Mark,\n2. Instandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen                                      7. Titel\n3 Deutsche Mark,             Zulagen für den Umgang mit Leichen\n3. Errichten oder Abbrechen\n4 Deutsche Mark.                                § 18\nDie Sätze erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in                         Allgemeine Voraussetzungen\nden Monaten November bis März durchgeführt wer-                             und Höhe der Zulagen\nden, um jeweils 25 vom Hundert.\n(1) Beamte erhalten eine Zulage, wenn sie nicht\nnur gelegentlich\n§ 14                            1. in Leichenschauhäusern oder in Einrichtungen,\nBerechnung der Zulage                         die die Aufgaben von Leichenschauhäusern zu\nerfüllen haben, Leichen versorgen oder herrich-\nDie Zulagen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden            ten,\nnebeneinander gewährt; jede Zulage wird für jeden\nTag nur einmal, und zwar nach dem höchsten zu-            2. zur Hilfeleistung (Verrichtung zur Vorbereitung\nstehenden Satz gewährt.                                       der Leichenöffnung und zur Unterstützung der\nSekanten) bei einer Sektion herangezogen wer-\nden.\n§ 15\nSatz 1 gilt nicht für Arzte.\nZulage für Tätigkeiten an Geräten\nund Geräteträgern des Wetterdienstes                 (2) Die Höhe der Zulagen ist nach dem Umfang\nDie §§ 12 bis 14 gelten entsprechend für Tätig-        der Tätigkeiten nach Absatz 1 zu bemessen. Der\nkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetter-           Gesamtbetrag der Zulagen darf für Tätigkeiten nach\ndienstes.                                                 Absatz 1 Nr. 1 im Monat 25 Deutsche Mark und für\nTätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 im Monat 30 Deut-\nsche Mark nicht überschreiten.\n5. Titel\nZulage für Klimaerprobung\n8. Titel\n§ 16\nZulage für Tätigkeiten auf Baustellen\nAllgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage\nBeamte und Soldaten, die an einer Klimaerpro-                                    § 19\nbung im Freien bei extremen Kälte- oder Hitze-                         Allgemeine Voraussetzungen\neinwirkungen teilnehmen, erhalten eine Zulage. Die                          und Höhe der Zulage\nZulage beträgt bei einem „Wind-Chill-Faktor\" von\nmindestens 1 400 oder bei einer „Aquivalenttempe-            (1) Beamten kann, wenn sie im Rahmen der Bau-\nratur\" von mindestens 80 (Je 4 Deutsche Mark täg-         leitung auf Baustellen unter besonders ungünstigen\nlich. Die Zulage erhöht sich bei einem „Wind- Chill-      Umständen tätig sind, und zwar nur für Zeiten einer\nFaktor\" von mehr als 1 600 oder bei einer „Aqui-          tatsächlichen Ausübung dieser Tätigkeit, eine Zu-\nvalenttemperatur\" von mehr als 90 °C um 1 Deut-           lage bis zu 100 Deutsche Mark monatlich gewährt\nsche Mark täglich.                                        werden.","Nr. 47 ~-~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1976                          1105\n(2) Die llöhe der Zulc1g(~ bemißt sich nach Art          d) einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltun-\nund Umfang der tatsJchlich cmgefaJlenen Erschwer-                gen,\nnisse. Sie kmm insbesondere nach den Arbeitstagen,\ne) einer Dienstreise,\ndie unter besonders ungünstigen Umständen im\nKalendermonat anfallen, gestaffolt werden.                  in den Fällen nach den Buchstaben b bis d nur bis\nzum Ende des auf den Eintritt der Unterbrechung\n(3) Wird Schutzkleidung gestellt oder eine dafür         folgenden Monats.\nbestimmte Entschädigung gezahlt, so darf die Zu-\nlage gewährt werden, wenn außer den für die Ge-                (4) Die Zulage erhalten auch diejenigen Beamten\nstellung der Schutzkleidung maßgebenden Umstän-            und Soldaten ohne abgeschlossene Ausbildung als\nden weitere Umstände vorliegen, die für sich die           Testpilot, die nach Absatz 1 Nr. 1 bereits am 31. De-\nGewtihrung der Zulage rechtfertigen.                       zember 1968 oder nach Absatz 1 Nr. 2 bereits am\n31. Dezember 1971 entsprechend verwendet worden\nsind.\n3. Abschnitt                                                   2. Titel\nZulagen in festen Monatsbeträgen                                   Zulage für Ausbilder\nbei Einzelkämpferlehrgängen\n1. Titel\nZulage für technische Luftfahrzeugführer                                         § 21\nim Erprobungs- und Güteprüfdienst                   Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage\n(1) Soldaten, die überwiegend als Ausbilder bei\n§ 20                            Einzelkämpf erlehrgängen verwendet werden und\nAllgemeine Voraussetzungen                    eine entsprechende zulageberechtigende Stelle\nund Höhe der Zulage                       innehaben, erhalten für die Dauer ihrer Verwen-\ndung (Versetzung, Kommandierung) eine Zulage.\n(1) Beamte und Soldaten als Luftfahrzeugführer\nDie Zulage beträgt monatlich 120 Deutsche Mark.\nim Erprobungs- oder Güteprüfdienst, die im Besitz\nder erforderlichen Flugerlaubnis (Berechtigung)                (2) Die Zulage wird neben einer Zulage nach\nsind, erhalten                                             Nummer 4 der Vorbemerkungen zu den Bundes-\n1. als Erprobungsflieger mit abgeschlossener Aus-          besoldungsordnungen A und B des Bundesbesol-\nbildung als Testpilot, die                             dungsgesetzes oder einer Fallschirmspringerzulage\nvon 45 Deutsche Mark nur in Höhe von 100 Deut-\na) Erprobungsflüge mit noch nicht mustergeprüf-\nsche Mark gewährt; sie entfällt neben einer Fall-\nten Flugzeug-Neuentwicklungen zum Zwecke\nschirmspringerzulage in Höhe von 150 Deutsche\nder Musterprüfung oder vorläufigen Zulas-\nsung durchführen oder                              Mark.\nb) Flugerprobungsgruppen (Flugerprobungspro-               (3) § 20 Abs. 3 gilt entsprechend.\ngramme) verantwortlich leiten und dabei ent-\nsprechende Erprobungsflüge durchzuführen\nhaben,                                                                       3. Titel\n300 Deutsche Mark,                           Zulage für bestimmte Fachverwendungen\n2. als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güte-           im Rahmen der elektronischen Kampfführung\nprüfflugdienst mit abgeschlossener Ausbildung                           der Bundeswehr (EloKa)\nals Testpilot und nach langjähriger Tätigkeit als\nLuftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güte-                                       § 22\nprüfdienst auf mehreren Luftfahrzeugmustern              Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage\n200 Deutsche Mark                          (1) Beamte und Soldaten der Bundeswehr, die im\nmonatlich als Zulage, wenn sie in überwiegendem             Rahmen der EloKa in der Erfassung und Auswer-\nUmfang entsprechend verwendet werden. Die abge-             tung eingesetzt sind, erhalten eine Zulage, wenn sie\nschlossene Ausbildung als Testpilot erfordert die           bei folgenden Tätigkeiten verwendet werden und\nerfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang einer              ihnen eine entsprechende Ausbildungs- und Tätig-\nanerkannten Testpilotenschule.                              keitsnummer (ATN) zuerkannt worden ist:\n(2) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1             1. Horch-, Peil- und Beobachtungsfunker, ein-\nNr. 1 und 2 vor, so ist die höhere Zulage zu zahlen.            schließlich des Leiters Erfassung/Einsatzleiters,\n2. Personal in der Auswertung, einschließlich des\n(3) Bei einer Unterbrechung der zulageberechti-\nLeiters.\ngenden Tätigkeit wird die Zulage nur weitergewährt\nim Falle                                                       (2) Eine zulageberechtigende Verwendung nach\na) eines Erholungsurlaubs,                                  Absatz 1 liegt nur vor, wenn die Zeit des prakti-\nschen Dienstes in der Erfassung/Auswertung im\nb) einer Erkrankung (einschließlich Heilkuren),             Rahmen der EloKa mindestens 30 Wochenstunden\nc) eines Sonderurlaubs         unter   Fortzahlung    der   (ohne Wegzeiten) beträgt und die Tätigkeit selb-\nDienstbezüge, ,                                        ständig ausgeübt wird. Voraussetzung für die Ge-","1106                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nwi.ihrung der Zulage an Soldaten der Mannschafts-        4. Kranke in Abteilungen oder Stationen für Patien-\ndienstgrade ist ch~r erfolgreiche Abschluß einer             ten mit multipler Sklerose oder Querschnittsläh-\nFachausbildung gemi.iß den Ausbildungs- und Ver-             mungen pflegen,\nwendungsgrundsätzen der Teilstreitkräfte. Die ein-       erhalten eine Zulage von monatlich 67 Deutsche\nzelnen zulageberechtigenden Verwendungen wer-\nMark.\nden vom Bundesminister der Verteidigung nach\nStärke- und Ausbildungsnachweisung und ATN                  (3) Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 im\nfestgelegt und bekanntgegeben.                           Krankenpflegedienst, die\n(3) Zum zulageberechtigten Personenkreis gehö-        1. ständig Kranke in geschlossenen oder halb-\nren nicht: Einheitsführer, Kommandeure und tech-             geschlossenen     (Opendoor-system)    psychiatri-\nnisches oder sonstiges in der Wartung, Instandset-           schen Abteilungen oder Stationen oder als\nzung, Versorgung eingesetztes Personal wie Mecha-            Beamte     des   Justizvollzugsdienstes   ständig\nniker, Rechnungsführer, Fernschreib-, Aufsichts-             Kranke in psychiatrischen Abteilungen oder Sta-\nund Stabspersonal sowie Lehrkräfte.                          tionen pflegen,\n2. ständig in Abteilungen für zwangsasylierte\n(4) Für Beamte     des gehobenen und mittleren\nasoziale Tuberkulosekranke tätig sind,\nDienstes gilt mit dem Erwerb der Befähigung für die\nbetreffende Laufbahn die entsprechende ATN als           3. als Beamte des Justizvollzugsdienstes die Vor-\nzuerkannt.                                                   aussetzungen einer Zulage nach Absatz 2 erfüllen,\n(5) Die Zulage beträgt 90 Deutsche Mark monat-        erhalten eine Zulage von monatlich 97 Deutsche\nlich.                                                    Mark.\n(6) § 20 Abs. 3 gilt entsprechend.                       (4) Eine Zulage wird jeweils nur einmal gewährt.\nSind die Voraussetzungen für e,ine Zulage nach Ab-\nsatz 1 und Absatz 2 erfüllt, so werden beide Zula-\n4. Titel                        gen nebeneinander gewährt. Eine Zulage nach\nNummer 12 der Vorbemerkungen zu den Bundes-\nZulagen für Krankenpflegedienst\nbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesol-\ndungsgesetzes ist anzurechnen.\n§ 23\nAllgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulagen             (5) Auf die Zahlung der Zulage sind die für den\nZulagenempfänger geltenden Verwaltungsvorschrif-\n(1) Beamte des mittleren Dienstes und entspre-        ten oder Verwaltungsbestimmungen für die Zahlung\nchende Soldaten im Krankenpflegedienst, die              von Stellenzulagen entsprechend anzuwenden.\n1. in psychiatrischen Krankenhäusern,        Kliniken, ·\nAbteilungen oder Stationen tätig sind,\n2. in neurologischen Kliniken, Abteilungen oder                                4. Abschnitt\nStationen ständig geisteskranke Patienten pfle-               Ubergangs- und Schlußvorschriften\ngen,\n3. in psychiatrischen oder neurologischen Kranken-                                 § 24\nhäusern, Kliniken oder Abteilungen im Elektro-            Fortgeltung von einzelnen Zulagenregelungen\nencephalogramm-Di enst (EEG-Dienst) oder in der\n(1) Folgende Zulagen, die bisher als Erschwernis-\nRöntgendiagnostik tätig sind und ständig mit\nzulagen (§ 19 Abs. 1 der Erschwemiszulagenverord-\ngeisteskranken Patienten umgehen,\nnung vom 19. Dezember 1973 - Bundesgesetzbl. I\n4. zu arbeitstherapeutischen Zwecken ständig mit         S. 1947) gewährt wurden und die nicht in den vor-\ngeisteskranken Patienten zusammenarbeiten oder       stehenden Vorschriften geregelt sind, können bis zu\nsie bei der Arbeitstherapie beaufsichtigen,          einer anderweitigen Regelung unter Beachtung des\nerhalten eine Zulage von monatlich 30 Deutsche           § 2 weitergewährt werden; die Regelungen dürfen\nMark.                                                    nicht zugunsten der Zulagenempfänger geändert\nwerden:\n(2) Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen\n1. Zulage für    besondere Erprobungs- und Ver-\nA 5 bis A 8 im Krankenpflegedienst, die ständig\nsuchsarbeiten im Bereich des Bundesministers\n1. an Tuberkulose erkrankte Personen pflegen, die              der Verteidigung (Erlaß des Bundesminristers\nwegen ihrer Ansteckungsgefahr in besonderen                der Verteidigung in der Fassung der Neube-\nTuberkuloseabteilungen oder Tuberkulosestatio-             kanntmachung vom 12. Dezember 1975 - Ver-\nnen untergebracht sind,                                    schlußsache -) ,\n2. Kranke in geriatrischen Abteilungen oder Statio-        2. Zulage für besondere Erschwernisse be:i der\nnen pflegen,                                               Landzustellung der Deutschen Bundespost\n3. in Abteilungen, Stationen oder Räumen Arbeit                (Amtsblatt des Bundesministers für das Post-\nleisten, in denen ausschließlich Patienten unter-          und Fernmeldewesen 1975 S. 952),\ngebracht sind, die mit radioaktiven Stoffen be-        3. Zulagen für tierärztlichen Dienst in den Län-\nhandelt werden,                                            dern,","Nr. 47 ----- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1976                        1107\n4. Zulagen für besonders gefährliche oder gesund-                 neben einer Stellenzulage nach Nummer 7\nheitsschädliche Arbeiten im Bereich des Bun-                   der Vorbemerkungen zu den Bundesbesol-\nd(~skanzleramtes (Re~Jelung vom 8. August 1967                 dungsordnungen A und B des Bundesbesol-\n-- Verschlußsache --), in den Ländern Bayern                   dungsgesetzes oder nach entsprechendem\n(Bekanntmachung       des   Bayerischen Staats-                Landesrecht,\nministeriums der Finanzen vom 7. November                      neben einer Stellenzulage nach Nummer 8\n1975 -     Staatsanzeiger Nr. 46 S. 3), Berlin                 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesol-\n(Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I 1971                 dungsordnungen A und B des Bundesbesol-\nS. 173) und Hamburg (Mitteilungen für die Ver-                 dungsgesetzes,\nwaltung 1962 S. 146),                                          bei jährlichen Nebeneinnahmen von über\n5. Zulage für die im Seuchenbetrieb der Bundes-                   10 000 Deutsche Mark aus einer Nebentätig-\nforschungsanstalt für Viruskrankheiten der                     keit in Diensträumen;\nTiere tätigen Dienstangehörigen im Bereich des             b) die Zulage beträgt im ersten Jahr nach In-\nBundesministers für Ernährung, Landwirtschaft                  krafttreten dieser Verordnung:\nund Forsten (Ministerialblatt des Bundes-\nministers für Ernährung, Landwirtschaft und                    in den Besoldungsgruppen A 13/14\nForsten 1975 S. 40),                                                           monatlich 300 Deutsche Mark\n6. Zulage für die in der Virusabteilung des Landes-               in der Besoldungsgruppe A 15\nveterinäruntersuchungsamtes           Rheinland-Pfalz                          monatlich 200 Deutsche Mark\ntätigen Bediensteten (Ministerialblatt der Lan-                in der Besoldungsgruppe A 16\ndesregierung von Rheinland-Pfalz 1975 Spalte                                   monatlich 150 Deutsche Mark;\n489),\nc) die Zulage beträgt im zweiten Jahr nach In-\n7. Zulage für den leitenden Arzt des Krankenhau-\nkrafttreten dieser Verordnung:\nses der Justizvollzugsanstalt Kassel (Gesetz\nüber die Feststellung des Haushaltsplans des                   in den Besoldungsgruppen A 13/14\nLandes Hessen für die Haushaltsjahre 1973 und                                  monatlich 250 Deutsche Mark\n1974 vom 18. Dezember 1972 -- Gesetz- und Ver-                 in der Besoldungsgruppe A 15\nordnungsblatt für das Land Hessen Teil I S. 427),\nmonatlich 150 Deutsche Mark\n8. Zulage für gemeindliche Vollzugsbeamte im                      in der Besoldungsgruppe A 16\nLande Rheinland-Pfalz (Ministerialblatt der Lan-                               monatlich 100 Deutsche Mark;\ndesregierung von Rheinland-Pfalz 1975 Spalte\n1068),                                                     d) die Zulage beträgt ab dem dritten Jahr nach\n9. Zulage für beamtete Kammermusiker der Stadt                    Inkrafttreten dieser Verordnung:\nKöln (Ministerialblatt für das Land Nordrhein-                 in den Besoldungsgruppen A 13/14\nWestfalen 1975 S. 886),                                                        monatlich 200 Deutsche Mark\n10. Zulage für beamtete Wissenschaftler der Kern-                  in der Besoldungsgruppe A 15\nforschungsanlage der Universität Mainz (Amts-                                  monatlich 100 Deut.sehe Mark\nblatt des Kultusministeriums von Rheinland-\nPfalz 1975 S. 217),                                            in der Besoldungsgruppe A 16\nmonatlich 50 Deutsche Mark.\n11. Sprachenzulagen im Bereich des Bundeskanzler-\namtes (Regelung vom 4. April 1966 -- Ver-                  Durch diese Maßgaben dürfen der bisherige Emp-\nschlußsache -) , des Auswärtigen Amtes (Mit-               fängerkreis der Zulagen nicht erweitert und\nteilungsbl,att des Auswärtigen Amtes vom                   deren Höhe nicht überschritten werden. Die Zu-\n24. Februar 1976 S. 15), des Bundesministers der           lage wird neben einer Stellenzulage nach Num-\nVerteidigung (Ministerialblatt des Bundesmini-             mer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesol-\nsters der Verteidigung 1965 S. 98), des Bundes-            dungsordnungen A und B des Bundesbesol-\nministers für Wirtschaft und anderer Bundesres-            dungsgesetzes nur gewährt, soweit sie diese\nsorts (Gemeinsames Ministerialblatt 1976 S. 47),           übersteigt.\n12. Zulage für Berufsoffiziere des Sanitätsdienstes        13. Zulage auf Grund der Bestimmungen über die\nund Medizinalbeamte der Bundeswehr, für Sani-              Gewährung von Entschädigungen an Vollzie-\ntätsoffiziere des Bundesgrenzschutzes, für Medi-           hungsbeamte der Bundesfinanzverwaltung (Mi-\nzinalbeamte im Bundesnachrichtendienst, für                nisterialblatt des Bundesministers der Finanzen\nArzte bei der Bundesknappschaft, für die übri-             1956 S. 369 und 1969 S. 120) bis zum Inkraft-\ngen hauptamtlichen Anstaltsärzte bei den hes-              treten einer Rechtsverordnung nach § 49 Abs. 1\nsischen Justizvollzugsanstalten und für Ge-                und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.\nwerbeärzte mit folgenden Maßgaben:\na) die Zulage wird nicht gewährt                       14. Zulage für Arbeiten in Preßluft (Druckluft)\nDruckkammerzulage -         in der Freien und\nan Angehörige der Bundesbesoldungsord-                 Hansestadt Hamburg (Mitteilungen für die Ver-\nnung B oder nach entsprechendem Landes-                waltung 1976 S. 79). Diese Zulage darf jedoch\nrecht,                                                 längstens bis zum 31. Dezember 1979 gewährt\nan Tierärzte und Apotheker im Bundesdienst,            werden.","1108                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(2) Die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis 3 und des                      zulage sind Angehörige der Besoldungsordnung B\n§ 18 der in Absatz 1 genannten Verordnung gelten                            wie Angehörige der Besoldungsgruppe A 16 zu be-\nbis auf weiterc~s fort.                                                     handeln.\n§   25                                                                 § 26\nWegfall von Zulagen, Ausgleichszulagen                                                    Berlin-Klausel\n(1) Zulagen, die bisher nach § 19 der Erschwernis-                         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nzulagenverordnung 1973 als Erschwerniszulagen                               leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nweitergewährt werden konnten, deren Weiterge-                               blatt I S. 1) in Verbindung mit § 82 des Bundesbe-\nwährung in dieser Verordnung jedoch nicht zuge-                             soldungsgesetzes auch im Land Berlin.\nlassen ist, enUaJlen mit dem Inkrafttreten der Ver-\nordnung.                                                                                                 § 27\n(2) Empfänger von Dienstbezügen, deren bisher in                                                Inkrafttreten\nfesten Monatsbeträgen gewährte Zulage nach Ab-\n(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf\nsatz 1 wegfüJlt, erhalten für die Dauer des Fortbe-\ndie Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft,\nstehens der Anspruchsvoraussetzungen eine Aus-\nsoweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.\ngleichszulage in Höhe der weggefallenen Zulage.\nGleichzeitig tritt die Verordnung zur vorläufigen\nDie Ausgleichszulage verrinqert sich um jeweils die\nRegelung der Erschwerniszulagen (Erschwerniszula-\nHälfte des Betrages, um den sich die Dienstbezüge\ngenverordnung 1973 - EZulV 1973) vom 19. Dezem-\n(ohne Erschwerniszulagen und Vergütungen) auf\nber 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1947) mit Ausnahme\nGrund einer aJlgemeinen Besoldungsverbesserung\ndes § 17 Abs. 1 bis 3 (Zulage für Beseitigung von\nerhöhen. Sie verringert sich ferner um jede sonstige\nMunition aus den Weltkriegen), des § 18 (Zulage für\nErhöhung der Dienstbezüge (ohne Erschwerniszu-\nBeamte und Soldaten als Räumgruppenleiter bei be-\nlagen und Vergütungen). Beim Zusammentreffen mit\nsonderen Entgiftungsarbeiten) und des § 19 Abs. 2\nanderen Ausgleichszulagen werden die Ausgleichs-\n(Zulage für Beamte und Soldaten im Krankenpflege-\nzulagen anteilig verringert, höchstens insgesamt um\ndienst) außer Kraft.\nden in Satz 2 g,enannten Betrag, soweit durch Gesetz\nnichts anderes bestimmt ist. Die Sätze 1 bis 4 gel-                            (2) § 23 tritt am 1. Januar 1977 in Kraft. Gleich-\nten sinngemäß für die Empfänger von Anwärter-                               zeitig treten § 3 der Verordnung zur vorläufigen\nbezügen.                                                                    Regelung der Erschwerniszulagen vom 19. Dezem-\nber 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2507) und § 19 Abs. 2\n(3) Empfänger von Dienstbezügen, deren Zulage\nder in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnung außer\nnach § 24 Abs. 1 Nr. 12 Buchstabe a wegfällt, erhal-\nten die Ausgleichszulage mit der Maßgabe, daß                               Kraft.\ndiese nicht höher sein darf als die jeweilige Zulage,                          (3) Die Verordnung zur vorläufigen Regelung von\ndie dem Empfänger der Ausgleichszulage bei An-                              Erschwerniszulagen in besonderen Fällen vom\nwendung der Buchstaben b bis d dieser Vorschrift                            22. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 774) bleibt von\nzustehen würde. Bei der Bemessung der Ausgleichs-                           dieser Verordnung unberührt.\nBonn, den 26. April 1976\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nFür den Bundesminister des Innern\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgeselzbldt.t Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nhn Bundes!Jcsetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntnrnclrnngen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlid1t.\nBezugs b e cl in g u n !Jen.: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw, 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nB ,e zu u s preis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,-- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis Uilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf clüs Postsclwckkonto Bundesgcsetiblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPrei~ dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüqlich --,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-\npreis 1st clie Mehrwertsteuer entlwlten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}