{"id":"bgbl1-1976-45-3","kind":"bgbl1","year":1976,"number":45,"date":"1976-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/45#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-45-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_45.pdf#page=12","order":3,"title":"Vierzehntes Strafrechtsänderungsgesetz","law_date":"1976-04-22T00:00:00Z","page":1056,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["1056                                   Bundesge setzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n1\nVierzehntes Strafrechtsänderungsgesetz\nVom 22. April 1976\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-           3. § 111 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nsen:                                                                 (2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist\n11\ndie Str,afe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder\nArtikel 1                             Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein\nDas Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert:                 als die, die für den fäll angedroht ist, daß die\nAufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1\n11\n1. § 86 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                         Nr. 2 ist anzuwenden.\n11 (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propag,anda-       4. § 126 erhält folgende Fassung:\nmittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen\nAufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Be-                                            ,,§ 126\nstrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der\nStörung des öffentlichen Friedens durch\nForschung oder der Lehre, der Berichterstattung\nAndrohung von Straftaten\nüber Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Ge-\nschichte oder ähnlichen Zwecken dient.     11\n(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den\nöffentlichen Frieden zu stören,\n2. Nach§ 88 wird folgende Vorschrift eingefügt:                 1. einen der in § 125 a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeich-\nneten Fälle des Landfriedensbruchs,\n,,§ 88 a\n2. einen Mord, Totschlag              oder Völkermord\nVerf assungsfeindliche Befürwortung                     (§§ 211,212,220 a),\nvon Straftaten\n3. eine Körperverletzung in den Fällen des § 225\n(1) Wer eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die die Be-               oder eine Vergiftung (§ 229),\nfürwortung einer der in § 126 Abs. 1 Nr. 1 bis 6\ngenannten rechtswidrigen Taten enthält und be-               4. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in\nstimmt sowie nach den Umständen geeignet ist,                      den Fällen der§§ 234, 234 a, 239 a oder 239 b,\ndie Bereitschaft anderer zu fördern, sich durch              5. einen Raub oder eine räuberische Erpressung\ndie Begehung solcher Taten für Bestrebungen                        (§§ 249 bis 251, 255),\ngegen den Bestiand oder die Sicherheit der Bun-\n6. ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fäl-\ndesrepublik Deutschland oder gegen Verfas-\nlen der §§ 306 bis 308, 310 b Abs. 1 bis 3, des\nsungsgrundsätze einzusetzen,\n§ 311 Abs. 1 bis 3, des § 311 a Abs. 1 bis 3, der\n1. verbreitet,                                                     §§ 312, 313 Abs. 1, des § 315 Abs. 3, des § 315 b\n2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder                  Abs. 3, des § 316 a Abs. 1, des § 316 c Abs. 1,\nsonst zugänglich macht oder                                  2, des § 321 Abs. 2, des § 324 oder\n3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbie-        7. ein gemeingefährliches Vergehen in den Fäl-\ntet, ankündigt, anpreist, in den räumlichen                  len des § 316 b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder\nGeltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen                  des § 321 Abs. 1\noder daraus auszuführen unternimmt, um sie             androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei\noder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der             Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nNummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem\nanderen eine solche Verwendung zu ermög-                    (2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise,\nlichen,                                                die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stö-\nren, wider besseres Wissen vortäuscht, die Ver-\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder             wirklichung einer der in Absatz 1 genannten\nmit Geldstrafe bestraft.                                     rechtswidrigen Taten stehe bevor.\"\n(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder in\neiner Vernammlung die Begehung einer der in               5. Nach § 130 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n§ 126 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannten rechtswidrigen\nTaten befürwortet, um die Bereitschaft anderer                                         11  § 130 a\nzu fördern, sich durch die Begehung solcher                                    Anleitung zu Straftaten\nTaten für Bestrebungen gegen den Bestand oder\ndie Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland                     (1) Wer eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die die An-\noder gegen Verfassungsgrundsätze einzusetzen.                leitung zu einer der in § 126 Abs. 1 Nr. 1 bis 6\ngenannten rechtswidrigen Taten enthält und be-\n(3) § 86 Abs. 3 gilt entsprechend.\"                     stimmt sowie nach den Umständen geeignet ist,","Nr. 45 ~  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1976                          1057\ndie Bereitschaft anderer zu fördern, solche Taten            1. daß eine rechtswidrige Tat begangen worden\nzu begehen,                                                      sei oder\n1. verbreitet,                                               2. daß die Verwirklichung einer der in § 126\n2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder                Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevor-\nsonst zugänglich macht oder                                  stehe,\n3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbie-        wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder\ntet, ankündigt, anpreist, in den räumlichen              mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den\nGeltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen              §§ 164, 258 oder 258 a mit Strafe bedroht ist.\noder daraus auszuführen unternimmt, um sie\n(2) Ebenso wird bestr,aft, wer wider besseres\noder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der\nWissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen\nNummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem\nüber den Beteiligten\nanderen eine solche Verwendung zu ermög-\nlichen,                                                  1. an einer rechtswidrigen Tat oder\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder             2. an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 ge-\nmit Geldstrafe bestraft.                                         nannten rechtswidrigen Tat\n(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder in          zu täuschen sucht.\"\neiner Versammlung zu einer der in § 126 Abs. 1\nNr. 1 bis 6 genannten rechtswidrigen Taten eine\n8. § 241 erhält folgende Fassung:\nAnleitung gibt, um die Bereitschaft anderer zu\nfördern, solche Taten zu begehen.                                                   ,,§ 241\n(3) § 86 Abs. 3 gilt entsprechend.\"                                            Bedrohung\n(1) Wer einen anderen mit der Begehung eines\n6. § 140 erhält folgende Fassung:                               gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person ge-\n,,§ 140                            richteten Verbrechens bedroht, wird mit Frei-\nheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe\nBelohnung und Billigung von Straftaten                bestraft.\nWer eine der in § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und in              (2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres\n§ 126 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannten rechtswidrigen\nWissen einem anderen vortäuscht, daß die Ver-\nTaten, nachdem sie begangen oder in strafbarer               wirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahe-\nWeise versucht worden ist,\nstehende Person gerichteten Verbrechens bevor-\n1. belohnt oder                                              stehe.\"\n2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffent-\nlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer                                Artikel 2\nVersammlung oder durch Verbreiten von\nSchriften (§ 11 Abs. 3) billigt,                                           Berlin-Klausel\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nmit Geldstrafe bestraft.\"                                 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n7. § 145 d erhält folgende Fassung:\n,,§ 145 d\nArtikel 3\nVortäuschen einer Straftat\nInkrafttreten\n(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde\noder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zu-               Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die\nständigen Stelle vortäuscht,                              Verkündung folgenden Monats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. April 1976\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nOsswald\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}