{"id":"bgbl1-1976-45-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":45,"date":"1976-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/45#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-45-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_45.pdf#page=10","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes","law_date":"1976-04-20T00:00:00Z","page":1054,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["1054                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Einkommensteuergesetzes\nVom 20. April 1976\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-             vorangegangenen Wirtschaftsjahr und in späte-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                     ren Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht\noder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder\nArtikel 1                          erzielt.\"\nDas Einkommensteuergesetz 1975 in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 5. September 1974 (Bun-          3. In § 22 Ziff. 3 werden im letzten Satz der Punkt\ndesgesetzbl. I S. 2165), zuletzt geändert durch das        durch einen Strichpunkt ersetzt und der folgende\nGesetz zur Förderung von Wohnungseigentum und              Halbsatz angefügt:\nWohnbesitz im sozialen Wohnungsbau vom 23. März            ,,er darf auch nicht nach § 10 d abgezogen wer-\n1976 (Bundesgesetzbl. I S. 737), wird wie folgt ge-        den.\"\nändert:\n4. In § 23 Abs. 4 werden im letzten Satz der Punkt\n1. § 10 d erhält die folgende Fassung:                     durch einen Strichpunkt ersetzt und der folgende\n,,§ 10d                         Halbsatz angefügt:\nVerlustabzug                        ,,sie dürfen nicht nach § 10 d abgezogen werden.\"\nVerluste, die bei der Ermittlung des Gesamt-\nbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden,     5. Dem § 46 Abs. 2 wird der folgende Satz angefügt:\nsind bis zu einem Betrag von insgesamt 5 Mil-\nlionen Deutsche Mark wie Sonderausgaben vom             „Im Falle des § 10 d Satz 1 ist der Antrag für den\nGesamtbetrag der Einkünfte des vorangegange-            vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum\nnen Veranlagungszeitraums abzuziehen. Ist für           Ablauf des diesem folgenden dritten Kalender-\nden vorangegangenen Veranlagungszeitraum be-            jahrs zu stellen.\"\nreits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist\ner insoweit zu ändern, als der Verlustabzug zu       6. § 50 wird wie folgt geändert:\ngewähren oder zu berichtigen ist. Das gilt auch\ndann, wenn der Steuerbescheid bereits unan-             a) In Absatz 1 erhält Satz 3 die folgende Fas-\nfechtbar geworden ist; die Verjährungsfrist endet            sung:\ninsoweit nicht, bevor die Verjährungsfrist für               ,,Die Vorschrift des § 10 d ist nur anzuwen-\nden folgenden Veranlagungszeitraum abgelaufen\nden, wenn Verluste in wirtschaftlichem Zu-\nist. Soweit die nicht ausgeglichenen Verluste den\nsammenhang mit inländischen Einkünften\nBetrag von insgesamt 5 Millionen Deutsche\nMark übersteigen oder ein Abzug der nicht aus-               stehen und sich aus Unterlagen ergeben, die\ngeglichenen Verluste nach den Sätzen 1 bis 3                 im Inland aufbewahrt werden.\"\nnicht möglich ist, sind diese in den folgenden          b) Dem Absatz 2 wird der folgende Satz an-\nfünf Veranlagungszeiträumen wie Sonderaus-                   gefügt:\ngaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzu-\nziehen; der Abzug ist nur insoweit zulässig, als             „Einkünfte im Sinne des Satzes 1 dürfen bei\ndie Verluste in den vorangegangenen Veranla-                 einem Verlustabzug (§ 10 d) nicht berücksich-\ngungszeiträumen nicht abgezogen werden konn-                 tigt werden.\"\nten.\"\n7. § 52 wird wie folgt geändert:\n2. In § 15 Abs. 2 erhält Satz 2 die folgende Fas-\nsung:                                                   a) Absatz 16 erhält die folgende Fassung:\n„Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des                  ,, (16) § 10 d, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 22 Zif-\n§ 10 d die Gewinne, die der Steuerpflichtige im              fer 3 letzter Satz, § 23 Abs. 4 letzter Satz und","Nr. 45   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1976                       1055\n§ 50 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 sind                                Artikel 2\nerstmals auf nicht ausgeglichene Verluste des        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nVeranlagungszeilraums 1975 anzuwenden.\"           des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nb) Hinter Absatz 25 wird der folgende Absatz 25 a    (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\neingefügt:\n,, (25 a) § 46 Abs. 2 Satz 3 ist erstmals für                          Artikel 3\nim Veranlagungszeitraum 1974 zu berücksich-         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\ntigende Verlustabzüge anzuwenden.\"                in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. April 1976\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nOsswald\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}