{"id":"bgbl1-1976-45-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":45,"date":"1976-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/45#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-45-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_45.pdf#page=1","order":1,"title":"Tierzuchtgesetz (TierZG)","law_date":"1976-04-20T00:00:00Z","page":1045,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["1045\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                     Z 1997 A\n1976                      Ausgegeben zu Bonn am 24. April 1976                                                                               Nr. 45\nTag                                                           Inhalt                                                                       Seite\n20.4. 76   Tierzuchtgesetz (TierZG)                                                                                                           1045\n7824-1, 7824-1-1, 7824-1-2, 7824-1-7, 7824-3, 7824-2, 7824-1-a, 7824-2-a\n20.4. 76   Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes                                                                                    1054\n611-1\n22. 4. 76  Vierzehntes Strairechtsänderungsgesetz . . . . . . . . . . . . . .. . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . .    1056\n450-2\n20. 4. 76  Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1058\n9232-1\n14. 4. 76  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 2 Nr. 5 und § 12 des niedersächsischen\nVergnügungssteuergesetzes in der Fassung vom 5. Mai 1912) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1059\n13. 4. 76  Berichtigung der Neufassung des Pflanzenschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1059\n7823-3\nTierzuchtgesetz\n(TierZG)\nVom 20. April 1976\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                   § 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                              Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen\nErster Abschnitt                                             (1) Dieses Gesetz gilt für die Zuchtverwendung\nvon Bullen, Ebern, Schafböcken und Hengsten\nAllgemeine Bestimmungen                                        (männliche Tiere).\n§ 1                                               (2) Im Sinne dieses Gesetzes sind\nZweck des Gesetzes                                        1. Zuchtverwendung: die Verwendung männlicher\nTiere zum Decken; als Zuchtverwendung eines\nZweck dieses Gesetzes ist es, im züchterischen                                 männlichen Tieres gilt auch die Verwendung\nBereich die tierische Erzeugung so zu fördern, daß                                seines Samens zur künstlichen Besamung;\n1. die Leistungsfähigkeit der Tiere erhalten und                             2. Zuchtwert: der erbliche Einfluß von Tieren auf\nverbessert wird,                                                               die Wirtschaftlichkeit ihrer Nachkommen; er\n2. die Wirtschaftlichkeit der tierischen Erzeugung                                wird mit Hilfe von Leistungsprüfungen sowie der\nerhöht wird und                                                                Beurteilung der äußeren Erscheinung festgestellt;\n3. die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den                             3. Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung\nan sie gestellten qualitativen Anforderungen ent-                              der Leistungen von Tieren im Rahmen der Fest-\nsprechen.                                                                      stellung des Zuchtwertes märmlicher Tiere;","1046                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n4. Züchtervereinigung: ein körperschaftlicher Zu-       der Leistungsprüfungen sind von der zuständigen\nsammenschluß von Züchtern zur Förderung der        Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle zu\nTierzucht;                                         sammeln und auszuwerten. Die zuständige Behörde\n5. Zuchtbuch: ein von einer anerkannten Züchter-        kann bei der Feststellung des Zuchtwertes auch\nvereinigung geführtes Register der Zuchttiere zu   Ergebnisse anderer Prüfungen zugrunde legen, so-\nihrer Identifizierung und zum Nachweis ihrer       fern diese von einer anerkannten Züchtervereini-\nAbstammung und ihrer Leistungen;                   gung oder im Auftrag oder unter Aufsicht einer\nanerkannten Züchtervereinigung durchgeführt wer-\n6. Abstammungsnachweis: eine von einer anerkann-        den und eine einwandfreie Ermittlung der Ergeb-\nten Züchtervereinigung ausgestellte      Urkunde   nisse durch das angewandte Prüfverfahren sicher-\nüber die Abstammung eines Tieres;                  gestellt ist.\n7. Besamungsstation: eine Haltung männlicher Tiere\n(3) Aus dem Abstammungsnachweis muß hervor-\nzur Gewinnung, Behandlung und Abgabe von\ngehen, daß beide Elternteile in das Zuchtbuch ein-\nSamen zur künstlichen Besamung.\ngetragen sind. Abweichend hiervon müssen bei\n(3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-      einem männlichen Tier, das in den Geltungsbereich\nschaft und Forsten (Bundesminister) wird ermäch-        dieses Gesetzes verbracht worden ist,\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des         1. das Tier und seine Eltern in ein dem Zuchtbuch\nBundesrates                                                  entsprechendes Register einer im Herkunftsgebiet\n1. Ziegenböcke den in Absatz 1 genannten Tieren              amtlich anerkannten Zuchtorganisation und\ngleichzustellen, soweit ihre wirtschaftliche Nut-  2. das Tier oder seine Eltern in das Zuchtbuch einer\nzung eine Förderung im Sinne des § 1 erfordert,        im Geltungsbereich dieses Gesetzes zuständigen\n2. männliche Tiere bestimmter Rassen, Größen oder            anerkannten Züchtervereinigung\nähnlich abgegrenzter Gruppierungen von der         eingetragen sein. Die Identität des Tieres muß mit\nGeltung dieses Gesetzes auszunehmen, soweit         Sicherheit festgestellt werden können. Für die Ein-\nder in § 1 genannte Zweck hierdurch nicht be-      tragung nach Satz 2 Nr. 2 dürfen keine höheren An-\neinträchtigt wird.                                 forderungen gestellt werden als für die Eintragung\nvon Tieren, die aus dem Geltungsbereich dieses Ge-\n(4) Die    Landesregierungen werden ermächtigt,      setzes stammen. Die zuständige Behörde kann auf\nRechtsverordnungen nach Absatz 3 Nr. 1 zu erlas-        Antrag Ausnahmen von Satz 2 Nr. 2 zulassen, so-\nsen, soweit der Bundesminister von seiner Befugnis      weit der in § 1 genannte Zweck hierdurch nicht\nkeinen Gebrauch macht.                                  beeinträchtigt wird.\n§ 3                             (4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nZuchtverwendung\n1. soweit es zur Erfüllung des in § 1 genannten\n(1) Ein männliches Tier darf zum Decken nur ver-         Zweckes erforderlich ist,\nwendet werden, wenn es gekört ist. Ein männliches           a) weitere Anforderungen an den Abstammungs-\nTier, für das ein Antrag auf Körung gestellt ist, darf          nachweis zu stellen,\njedoch für Probesprünge verwendet werden, soweit\nb) zu bestimmen, welche Nachweise über die\ndies zur Feststellung der Deckfähigkeit erforderlich\nErgebnisse von Leistungsprüfungen beizubrin-\nist.\ngen sind;\n(2) Samen darf zur künstlichen Besamung nur ver-\nwendet werden, wenn das männliche Tier, von dem             in der Rechtsverordnung kann bestimmt werden,\ner stammt, gekört ist und für dieses Tier eine Be-          daß die Ergebnisse der Leistungsprüfungen in\nsamungserlaubnis erteilt ist. § 15 bleibt unberührt.        den Abstammungsnachweis aufzunehmen sind;\n2. soweit der in § 1 genannte Zweck nicht beein-\nträchtigt wird und gewährleistet ist, daß die\nFührung des Zuchtbuches den Grundsätzen die-\nZweiter Abschnitt\nses Gesetzes entspricht, zu bestimmen, daß\nKörung                              außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nbestehende nicht amtlich anerkannte Zuchtorga-\n§ 4                               nisationen als amtlich anerkannte im Sinne des\nAbsatzes 3 Satz 2 Nr. 1 gelten.\nAntrag auf Körung, Leistungsprüfungen\n(1) Mit dem Antrag auf Körung sind der Abstam-                                 § 5\nmungsnachweis für das männliche Tier und Nach-\nKörung\nweise über die Ergebnisse von Leistungsprüfungen\ndes Tieres, seiner Vorfahren oder ihrer Nachkom-           (1) Uber die Körung entscheidet die zuständige\nmen beizubringen.                                       Behörde (Körbehörde), nachdem das männliche Tier\n(2) Leistungsprüfungen werden von der zustän-        auf einer Körveranstaltung beurteilt worden ist.\ndigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle         (2) Die Körveranstaltungen sollen so durchgeführt\ndurchgeführt. Mit der Durchführung können auch          werden, daß die männlichen Tiere mit einer hinrei-\nHalter von Tieren beauftragt werden. Die Ergebnisse     chend großen Anzahl anderer vorgeführter männ-","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1976                       1047\nlicher Tiere verglichen werden können, es sei denn,       2. für Tiere bestimmter Rassen und Größen zuzu-\ndaß dies zur Vermeidung von Härtefällen oder von               lassen, daß sie ohne vollständige Feststellung\nGefahren für die Gesundheit nicht tunlich ist.                 des Zuchtwertes gekört werden können; in der\nRechtsverordnung kann bestimmt werden, daß\n(3) Die Körentscheidung lautet „gekört\", ,,nicht            die Körung unter Bedingungen erteilt oder mit\ngekört\" oder „vorläufig nicht gekört\". Sie ist· von            Auflagen verbunden werden muß, um sicherzu-\nder Körbehörde in den Abstammungsnachweis ein-                 stellen, daß die vollständige Feststellung des\nzutragen.                                                      Zuchtwertes nachgeholt wird.\n(4) Ein männliches Tier wird gekört, wenn es               (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\n1. die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b festgesetz-      durch Rechtsverordnung\nten Anforderungen hinsichtlich seines Zuchtwer-        1. Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben b\ntes erfüllt,                                               und c zu treffen, soweit der Bundesminister von\n2. keine Erscheinungen zeigt, nach denen seine                 seiner Befugnis keinen Gebrauch macht,\nZuchttauglichkeit beeinträchtigt ist, und             2. das Verfahren der Feststellung des Zuchtwertes\n3. das vorgeschriebene Mindestalter erreicht hat.              einschließlich der Durchführung der Leistungs-\nprüfungen näher zu regeln,\n(5) Die Körentscheidung lautet „vorläufig nicht\n3. das Körverfahren einschließlich der Körveran-\ngekört\", wenn das männliche Tier die Anforderun-\nstaltung zu regeln.\ngen nach Absatz 4 Nr. 1 und 2 nicht erfüllt, wenn\njedoch zu erwarten ist, daß es sie künftig erfüllen                                  § 1\nwird. In der Körentscheidung ist eine Frist festzu-\nMeldung\nsetzen, bis zu deren Ablauf das Tier wieder zur\nKörung vorgestellt werden kann.                               (1) Wer ein männliches Tier außerhalb des Be-\nreichs der Behörde, die es gekört hat, zum Decken\n(6) Die zuständige anerkannte Züchtervereinigung       verwendet, hat dies unter Vorlage des Abstam-\nhat die Körentscheidung in das Zuchtbuch einzutra-        mungsnachweises der für den Verwendungsort zu-\ngen. Jeder Auszug aus dem Zuchtbuch muß alle Kör-\nständigen Körbehörde zu melden.\nentscheidungen für das betreffende männliche Tier\nenthalten.                                                    (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Mel-\n(7) Die Körung ist zurückzunehmen, wenn eine\ndung abweichend von Absatz 1 nur erforderlich ist,\nVoraussetzung für ihre Erteilung nicht vorgelegen\nwenn jemand ein männliches Tier außerhalb des\nhat. Die Körung ist zu widerrufen, wenn eine dieser\nLandes verwenden will, in dem es gekört wurde,\nVoraussetzungen nachträglich weggefallen ist. Sie\nsoweit eine solche Regelung ausreicht, die Einhal-\nkann widerrufen werden, wenn mit ihr eine Auf-\ntung des § 3 Abs. 1 Satz 1 zu überwachen.\nlage (§ 6 Abs. 1 Nr. 2) verbunden ist und der Be-\ngünstigte diese nicht oder nicht fristgerecht erfüllt\nhat. Die Körbehörde trägt die Rücknahme und den\nWiderruf in den Abstammungsnachweis ein. Ab-                                  Dritter Abschnitt\nsatz 6 gilt entsprechend.                                                   Züchtervereinigungen\n(8) Für ein männliches Tier, für das die Körent-\nscheidung „nicht gekört\" lautet oder dessen Körung                                    § 8\nzurückgenommen oder widerrufen worden ist, ist                                   Anerkennung\nein erneuter Antrag auf Körung nur zulässig, wenn\nder Antragsteller glaubhaft macht, daß der Mangel              (1) Zuständig für die Anerkennung einer Züch-\nnicht mehr besteht.                                        tervereinigung ist die für den Sitz der Züchterver-\neinigung zuständige Behörde. Erstreckt sich die\n§ 6                           Tätigkeit einer Züchtervereinigung auf mehrere\nErmächtigungen                       Länder, so entscheidet die Behörde im Einverneh-\nmen mit den zuständigen Behörden der anderen\n(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch           betroffenen Länder.\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nsoweit es zur Erfüllung des in § 1 genannten Zwek-             (2) Der Antrag auf Anerkennung muß enthalten:\nkes erforderlich ist,                                      1. den Namen, die Anschrift und die Rechtsform der\n1. a) das Mindestalter der männlichen Tiere für die             Züch tervereinigung;\nKörung,                                           2. Nachweise über ihre Rechtsgrundlage;\nb) die Anforderungen an die Tiere hinsichtlich        3. Angaben über das Zuchtprogramm, aus denen\nihres Zuchtwertes einschließlich der Genauig-          Zuchtziel, Zuchtmethode, Umfang der Zuchtpopu-\nkeit der Feststellung,                                 lation sowie Art, Umfang und Auswertung der\nc) die Grundsätze für die Feststellung des Zucht-          Leistungsprüfungen ersichtlich sind;\nwertes einschließlich der Durchführung der        4. sofern ein Kreuzungszuchtprogramm durchge-\nLeistungsprüfungen                                     führt wird, Namen, Anschrift und Angaben über\nfestzusetzen;                                              den vorgesehenen Tierbestand der am Zucht-","1048                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nprogramm beteiligten Betriebe oder Züchter so-                                    § 9\nwie über ihre Aufgaben innerhalb des Zucht-\nErmächtigungen\nprogramms;\n5. auf Verlangen der zuständigen Behörde sonstige               (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nfür die Beurteilung der Züchtervereinigung not-        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nwendige Unterlagen.                                    soweit es zur Erfüllung des in § 1 genannten Zwek-\nkes erforderlich ist,\n(3) Soweit es für die Entscheidung über den\n1. Anforderungen\nAntrag erforderlich ist, kann die Behörde nach An-\nhörung des Antragstellers und auf dessen Kosten                  a) an die Größe der Zuchtpopulation,\nwissenschaftliche Gutachten über die Eignung des                 b) an Personal und Einrichtung der Züchterver-\nZuchtprogramms einholen.                                            einigung oder des Zuchtunternehmens,\n(4) Voraussetzung für die Anerkennung ist, daß               c) an die Kennzeichnung der Tiere sowie an die\n1. das Zuchtprogramm geeignet ist, die tierische Er-                Gestaltung und Führung des Zuchtbuches\nzeugung im Sinne des§ 1 zu fördern;                        festzusetzen und\n2. eine für die Durchführung des Zuchtprogramms             2. das Verfahren der Anerkennung näher zu regeln.\nhinreichend große Zuchtpopulation vorhanden\nist;                                                      (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\n3. das für eine einwandfreie züchterische Arbeit er-        Rechtsverordnungen nach Absatz 1 zu erlassen, so-\nforderliche Personal und die hierfür erforder-         weit der Bundesminister von seiner Befugnis kei-\nlichen Einrichtungen vorhanden sind;                   nen Gebrauch macht.\n4. sichergestellt ist, insbesondere hinsichtlich der                                  § 10\npersonellen und technischen Voraussetzungen,\ndaß                                                                     Vorläufige Anerkennung\na) die Tiere dauerhaft so gekennzeichnet wer-             (1) Eine Züchtervereinigung kann vorläufig aner-\nden, daß ihre Identität mit Sicherheit festge-   kannt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach\nstellt werden kann,                               § 8 Abs. 4 Nr. 2 und 3 noch nicht in vollem Umfang\nb) das Zuchtbuch ordnungsgemäß geführt wird             erfüllt. Die vorläufige Anerkennung ist auf läng-\nund                                              stens fünf Jahre zu befristen. Sie kann unter Be-\ndingungen erteilt und einmal verlängert werden.\nc) jedes Tier, das die Anforderungen für seine\nEintragung erfüllt, in das Zuchtbuch eingetra-       (2) Die zuständige Behörde kann weitere Nach-\ngen wird und für die Eintragung der in den       weise, insbesondere über die Dauer der Entwick-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes verbrachten      lungsphase des Zuchtprogramms, verlangen. Die\nTiere keine höheren Anforderungen gestellt        §§ 8 und 9 gelten im übrigen entsprechend.\nwerden als für die Eintragung von Tieren, die\naus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes\nstammen;                                                                    § 11\n5. nach der Rechtsgrundlage der Züchtervereinigung                      Änderungen des Zuchtprogramms\njeder Züchter in ihrem sachlichen und räum-\nlichen Tätigkeitsbereich, der die Voraussetzun-           Änderungen des Zuchtprogramms einer anerkann-\ngen einwandfreier züchterischer Arbeit erfüllt,        ten Züchtervereinigung bedürfen der Zustimmung\nein Recht auf Mitgliedschaft hat oder auf dem          der zuständigen Behörde. Die Zustimmung gilt als\nGebiet der Vollblutzucht und Traberzucht zumin-        erteilt, wenn die Behörde sich nicht innerhalb eines\ndest die Möglichkeit hat, die von ihm gezüchteten      Monats nach Mitteilung der Änderung hierzu äußert.\nPferde in das Zuchtbuch eintragen und an den\nLeistungsprüfungen teilnehmen zu lassen sowie\nAbstammungsnachweise zu erhalten.                                                 § 12\nEnde der Anerkennung\n(5) Soweit es zur Erfüllung des in § 1 senannten\nZweckes erforderlich ist, kann die Anerkennung auf             (1) Die Anerkennung endet zehn Jahre nach Ab-\nbestimmte Rassen oder Gebiete oder in sonstiger             lauf des Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann\nWeise inhaltlich beschränkt und mit Auflagen ver-           erneut erteilt werden. Im Einzelfall kann eine kür-\nbunden werden.                                              zere Dauer der Anerkennung festgesetzt werden.\n(6) Die zuständige Behörde kann einen Betrieb               (2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn\noder mehrere vertraglich verbundene Betriebe, die           eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorge-\nein Kreuzungszuchtprogramm zur Ausnutzung der               legen hat. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn\nKombinationseignung der Tiere betreiben wollen\noder betreiben (Zuchtunternehmen), anerkennen. Die          1. eine dieser Voraussetzungen nachträglich weg-\nAbsätze 1 bis 5 außer Absatz 4 Nr. 5 gelten entspre-            gefallen ist oder\nchend. Ein anerkanntes Zuchtunternehmen steht               2. die Züchtervereinigung aus sonstigen Gründen\nin der Anwendung dieses Gesetzes außer Absatz 4                 nicht die Gewähr für eine einwandfreie züchte-\nNr. 5 einer anerkannten Züchtervereinigung gleich.              rische Arbeit bietet.","Nr. 45 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1976                        1049\nDie Anerkennung kann widerrufen werden, wenn                                      § 14\n1. mit ihr eine Auflage verbunden ist und die Züch-                        Besamungserlaubnis\ntervereinigung diese nicht oder nicht fristgerecht\n(1) Die zuständige Behörde erteilt die Besamungs-\nerfüllt hat,\nerlaubnis, wenn der Zuchtwert des männlichen Tie-\n2. die Züchtervereinigung von dem angegebenen           res über dem durchschnittlichen Zuchtwert ver-\nZuchtprogramm ohne Zustimmung der zuständi-        gleichbarer Tiere liegt und das Tier die nach Ab-\ngen Behörde abweicht oder                          satz 5 Nr. 1 festgesetzten zusätzlichen Anforderun-\n3. die Züchtervereinigung dem Vorschriften dieses       gen erfüllt.\nGesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes         (2) Die Besamungserlaubnis ist zu befristen; sie\nerlassenen Rechtsverordnung wiederholt oder        kann auf eine bestimmte Zahl und auf bestimmte\ngrob zuwiderhandelt.                               Rassen der zu besamenden Tiere, auf bestimmte\nDer Widerruf ist nur zulässig, wenn dem Mangel          Gebiete oder in sonstiger Weise inhaltlich be-\nnicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde       schränkt, unter Bedingungen erteilt und mit Auf-\ngesetzten angemessenen Frist abgeholfen worden          lagen verbunden werden.\nist.                                                       (3) Die Besamungserlaubnis kann auch für abge-\ngangene oder zur Samengewinnung nicht mehr ver-\nVierter Abschnitt\nwendete Tiere erteilt werden. In diesem Fall dürfen\nBesamungserlaubnis                    die Bescheinigungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 frühe-\nstens drei Wochen vor Beginn der Samengewinnung\n§ 13                         ausgestellt worden sein. Die Proben nach§ 13 Abs. 2\nNr. 3 dürfen nicht früher als fünf Wochen vor dem\nAntrag auf Besamungserlaubnis\nBeginn der Samengewinnung gewonnen worden\n(1) Einen Antrag auf Besamungserlaubnis kann         sein; dies muß aus der Bescheinigung hervorgehen.\nnur eine Besamungsstation stellen.                      Die Bescheinigungen gelten für den Zeitraum, in dem\ndas Tier ohne Unterbrechung einer veterinärhygie-\n(2) Dem Antrag sind beizufügen:                      nischen Uberwachung durch eine Besamungsstation\n1. a) der Abstammungsnachweis für das Tier und          unterlegen hat. Sie sind nicht erforderlich, wenn im\nb) das Ergebnis einer Blutgruppenbestimmung         Zeitpunkt der Samengewinnung bereits eine Besa-\nfür das Tier i                                  mungserlaubnis bestand.\n2. eine frühestens drei Wochen vor der Antragstel-         (4) Die Besamungserlaubnis ist zurückzunehmen,\nlung ausgestellte Bescheinigung eines Amts-         wenn eine Voraussetzung zu ihrer Erteilung nicht\ntierarzt.es oder Fachtierarztes für Zuchthygiene    vorgelegen hat. Die Besamungserlaubnis ist zu wi-\nund Besamung, aus der hervorgeht, daß das           derrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen nach-\nmännliche Tier                                      träglich weggefallen ist. Sie kann widerrufen wer-\nden, wenn sie eine inhaltliche Beschränkung enthält\na) frei von Erscheinungen solcher Krankheiten\noder mit ihr eine Auflage verbunden ist und der\nist, die durch den Samen übertragen werden\nBegünstigte diese Beschränkung nicht einhält oder\nkönnen,und\ndiese Auflage nicht oder nicht fristgerecht erfüllt.\nb) frei von Erscheinungen ist, die den Ausbruch\neiner derartigen Krankheit befürchten lassen;      (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung des\n3. eine Bescheinigung eines öffentlichen tierärzt-\nin § 1 genannten Zweckes erforderlich ist,\nlichen Instituts, wonach die Untersuchung der\nvon dem Tier entnommenen                            1. zusätzliche Anforderungen an die Tiere hin-\na) Samenproben und                                      sichtlich ihres Zuchtwertes festzusetzen,\nb) sonstigen Proben                                 2. das Verfahren der Erteilung der Besamungs-\nergeben hat, daß keine der durch Rechtsverord-         erlaubnis zu regeln; sie können dabei auch vor-\nnung nach Absatz 3 Nr. 2 zu bestimmenden über-          schreiben, daß das Tier der zuständigen Behörde\ntragbaren Krankheiten vorliegen. Die Proben            vorzuführen ist.\ndürfen nicht früher als fünf Wochen vor der An-                              § 15\ntragstellung genommen worden sein. Dies muß\nVerwendung von eingeführtem Samen\naus der Bescheinigung hervorgehen.\n(1) Die Verwendung von Samen, der in den Gel-\n(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch        tungsbereich dieses Gesetzes verbracht worden ist,\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates         bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.\nzu bestimmen,\n(2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn\n1. welche sonstigen Proben,\n1. der Zuchtwert des Tieres, von dem der -Samen\n2. auf welche übertragbaren Krankheiten die Pro-            stammt, über dem durchschnittlichen Zuchtwert\nben und                                                 vergleichbarer Tiere liegt,\n3. nach welchen Methoden die Proben                     2. das Tier und seine Eltern in ein dem Zuchtbuch\nnach Absatz 2 Nr. 3 zu untersuchen sind und welche          entsprechendes Register einer im Herkunftsgebiet\nUntersuchungen für die Ausstellung der Bescheini-           amtlich anerkannten Zuchtorganisation eingetra-\ngung nach Absatz 2 Nr. 2 durchzuführen sind.                gen sind,","1050                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n3. das Tier oder seine Eltern in das Zuchtbuch einer         (5) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn eine\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkannten        Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorgelegen\nzuständigen Züchtervereinigung eingetragen sind       hat. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn\nund\n1. eine Voraussetzung für ihre Erteilung nachträg-\n4. für das Tier das Ergebnis einer Blutgruppenbe-              lich weggefallen ist oder\nstimmung vorliegt.\n2. die Besamungsstation oder die Tierhaltung nach\nDie zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnah-                 Absatz 4 nicht die Gewähr für eine ordnungs-\nmen von Satz l Nr. 3 und 4 zulassen, soweit hierfür            gemäße Gewinnung, Behandlung und Abgabe\nein Bedürfnis besteht und der in § 1 genannte Zweck           von Samen bietet.\nhierdurch nicht beeinträchtigt wird.\nDie Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn\n(3) § 4 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Nr. 2, § 13 Abs. 1\n1. mit ihr eine Auflage verbunden ist und der Be-\nund§ 14 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend.\ngünstigte diese nicht oder nicht fristgerecht er-\nfüllt hat oder\n§ 16\n2. die Besamungsstation oder die Tierhaltung nach\nGeltungsbereich von Verwaltungsakten                  Absatz 4 den Vorschriften dieses Gesetzes oder\nDie Besamungserlaubnis sowie die Genehmigung                einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nzur Verwendung von Samen nach § 15 gelten nur                  Rechtsverordnung wiederholt oder grob zuwider-\nfür den Zuständigkeitsbereich der Behörde, die die             handelt.\nErlaubnis oder Genehmigung erteilt hat, sofern            Der Widerruf ist nur zulässig, wenn dem Mangel\nnicht die Landesregierung durch Rechtsverordnung          nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde\netwas anderes bestimmt.                                   gesetzten angemessenen Frist abgeholfen worden\nist.\nFünfter Abschnitt                                                  § 18\nBesamungsstationen, Besamungsbeauftragte                              Inverkehrbringen von Samen\n(1) Samen darf nur an oder von Besamungsstatio-\n§ 17\nnen in Verkehr gebracht werden.\nBesamungsstationen\n(2) Besamungsstationen dürfen\n(1) Wer eine Besamungsstation betreiben will,\nbedarf vor Beginn des Betriebs der Erlaubnis.             1. Samen nur liefern an\na) Tierhalter, Gemeinden, Gemeindeverbände\n(2) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag die               und anerkannte Züchtervereinigungen,\nErlaubnis, wenn\nb) Besamungsstationen;\n1. das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforder-\n2. Samen, der für Empfänger nach Nummer 1 Buch-\nliche geeignete Personal und die hierfür erforder-\nlichen geeigneten Räume, Einrichtungen und Ge-             stabe a bestimmt ist, nur ausliefern an\nräte vorhanden sind,                                       a) Tierärzte oder Besamungsbeauftragte; diese\ndürfen den Samen nur im Auftrag der Besa-\n2. ein Tierarzt den Betrieb tierärztlich-fachtech-\nmungsstation zur künstlichen Besamung in\nnisch leitet (Stationstierarzt) oder die Wahrneh-\nTierbeständen der Empfänger nach Nummer 1\nmung der tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben\nBuchstabe a verwenden,                 \"·\ndurch einen vertraglich an die Besamungsstation\ngebundenen Tierarzt (Vertragstierarzt) gewähr-             b) Tierhalter zur Besamung von Tieren im eige-\nleistet ist,                                                   nen Bestand, wenn der Tierhalter oder einer\nseiner Betriebsangehörigen an einem Kurz-\n3. die Einhaltung der notwendigen seuchenhygieni-                  lehrgang über künstliche Besamung mit Er-\nschen Anforderungen sichergestellt ist und                    folg teilgenommen hat.\n4. sichergestellt ist, insbesondere hinsichtlich der\nDies gilt nicht für das Verbringen von Samen in Ge-\npersonellen und technischen Voraussetzungen,\nbiete außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-\ndaß ei,nwandfreie Aufzeichnungen nach § 18\nzes.\nAbs. 3 Satz 1 gemacht werden.\n(3) Wer eine Besamungsstation betreibt, hat über\n(3) Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden\nGewinnung, Aufbereitung, Uberprüfung während\nwerden.\nder Aufbewahrung, Abgabe und Verwendung des\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für       Samens Aufzeichnungen zu machen. Dies gilt ent-\nTierhaltungen,                                            sprechend für denjenigen,\n1. in denen Samen gewonnen und ausschließlich              1. der eine Tierhaltung nach § 17 Abs. 4 betreibt\nzur Besamung von Tieren im eigenen Bestand                oder\nverwendet wird,\n2. dem eine Besamungsstation Samen ausliefert.\n2. in denen im Rahmen staatlich beaufsichtigter\nLeistungsprüfungen Samen gewonnen und an Be-             (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nsamungsstationen geliefert wird.                     durch Rechtsverordnung, soweit es zur Sicherstel-","Nr. 45 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1976                        1051\nlung einer ordnungsgemiißen Besamung erforderlich                                  § 21\nist, Vorschriften zu erlassen über\nUbertragungsbefugnis\n1. die Voraussetzungen, unter denen Samen nach\nSoweit in diesem Gesetz die Landesregierungen\nAbsatz 2 Satz 1 Nr. 1 geliefert werden darf, wo-\nzum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt wer-\nbei auch bestimmt werden kann, daß Samen nur\nden, können sie diese Befugnis durch Rechtsverord-\nauf Grund einer Mitgliedschaft oder eines Besa-\nnung auf oberste Landesbehörden übertragen.\nmungsvertrages geliefert werden darf;\n2. die Voraussetzungen, unter denen Samen nach\nAbsatz 2 Satz 1 Nr. 2 ausgeliefert werden darf,                                § 22\nwobei auch bestimmt werden kann, daß Samen                                 Ausnahmen\nnur auf Grund eines Vertrages ausgeliefert wer-\nden darf;                                               Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnah-\nmen von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der\n3. Form und Mindestinhalt der Verträge nach den           nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen\nNummern 1 und 2;                                     zulassen\n4. Pflichten, die den Personen auferlegt werden 1. für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen\nkönnen, an die Samen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2          Einrichtungen und in Betrieben, die für diese Ein-\nausgeliefert werden darf;                         ,      richtungen Versuche durchführen;\n5. die Einrichtung und den Betrieb einer Besa- 2. für sonstige Versuchszwecke, soweit es mit dem\nmungsstation;\nin§ 1 genannten Zweck vereinbar ist;\n6. die Behandlung einschließlich der Beförderung\n3. im Rahmen eines Kreuzungszuchtprogramms\nvon Samen;\neiner anerkannten Züchtervereinigung\n7. die Art, den Inhalt, den Umfang, die Aufbewah-\na) für die Entwicklung von Zuchtlinien,\nrung und die Auswertung der in Absatz 3 gefor-\nderten Aufzeichnungen;                                   b) für die erstmalige Prüfung von Tieren aus\nverschiedenen Zuchtlinien auf Eignung und\n8. die Kennzeichnung der zu besamenden Tiere und\nihrer Nachkommen sowie das Verbot der Besa-              c) für die Vermehrung von Tieren innerhalb von\nmung nicht gekennzeichneter Tiere;                          Zuchtlinien bis zum Vorliegen des Ergebnis-\nses der Feststellung des Zuchtwertes.\n9. die Schutzmaßnahmen gegen Samenverwechslun-\ngen.\n§ 19                                                      § 23\nBesamungsbeauftragter                                         Uberwachung\n(1) Als Besamungsbeauftragter darf nur tätig             (1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Geset-\nsein, wer mit Erfolg an einem Lehrgang über künst-        zes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nliche Besamung teilgenommen hat.                          Rechtsverordnungen und der erteilten Auflagen\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch         werden durch die zuständige Behörde überwacht.\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n(2) Die anerkannten Züchtervereinigungen und\ndie für eine ordnungsgemäße Berufsausübung erfor-\ndie mit der Durchführung der Leistungsprüfungen\nderlichen Vorschriften über Zulassungsvorausset-\nbeauftragten Stellen werden in züchterischer Hin-\nzungen, Anforderungen, Dauer und Abschluß der\nsicht, die Besamungsstationen in züchterischer und\nLehrgänge sowie der Kurzlehrgänge nach § 18\nveterinärhygienischer Hinsicht von der zuständigen\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b zu erlassen.\nBehörde überwacht.\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung Prüfungsordnungen für die             (3) Natürliche und juristische Personen und\nLehrgänge und die Kurzlehrgänge zu erlassen.              nichtrechtsfähige Personenvereinigungen haben der\nzuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte\nzu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde\nSechster Abschnitt                     durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes\nübertragenen Aufgaben erforderlich sind.\nGemeindliche Vatertierhaltung,\nDurchführung des Gesetzes, Ausnahmen,                  (4) Personen, die von der zuständigen Behörde\nBußgeldvorschriften                     beauftragt sind, dürfen unter Einhaltung der für den\nBetrieb geltenden veterinärhygienischen Regelun-\n§ 20                            gen im Rahmen der Absätze 1 bis 3 Betriebsgrund-\nGemeindliche Vatertierhaltung                stücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte\nDie Landesregierungen können durch Rechtsver-          Stallungen und Transportmittel des Auskunfts-\npflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebs-\nordnung bestimmen, daß die Gemeinden dafür zu\nsorgen haben, daß die für das Decken der vorhande-        zeit betreten und dort\nnen weiblichen Tiere erforderliche Zahl gekörter          1. Besichtigungen und Untersuchungen vornehmen\nmännlicher Tiere zur Verfügung steht oder die                 sowie Blutproben und sonstige Proben entneh-\nweiblichen Tiere künstlich besamt werden können.              men und","1052                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n2. Zuchtun l.<)rla~ien und, soweit es zur Durchfüh-          (3) Samen, auf den sich eine Zuwiderhandlung\nrung des c;esetzes erforderlich ist, geschäftliche · nach Absatz 1 Nr. 4, 6 oder 11 bezieht, kann einge-\nUntcrlagen einsehen.                                 zogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungs-\nDer Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach\nwidrigkeiten   ist anzuwenden.\nSalz 1 zu gestatten, die Zuchtunterlagen und die ge-\nschäftlichen Unterlagen vorzulegen sowie die\nrni.:innlichcn Tiere vorzuführen.                                           Siebenter Abschnitt\nSchlußvorschriften\n(5) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf\nsolche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn\nselbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der                               § 25\nZivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der                      Außerkrafttreten von Vorschriften\nGefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-\nfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei-              (1) Es treten außer Kraft\nten aussetzen würde.                                       1. das Tierzuchtgesetz vom 7. Juli 1949 (Gesetz-\n§ 24                                blatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-\nBuUgeldvorschriften                        schaftsgebietes S. 181), zuletzt geändert durch\nArtikel 207 I des Einführungsgesetzes zum\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder           Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes-\nfahrlässig                                                     gesetzbl. I S. 469);\n1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz l ein nicht gekörtes         2. die Verordnung zur Ubertragung von Befugnis-\nTier zum Decken oder entgegen § 3 Abs. 2                 sen nach dem Tierzuchtgesetz auf die obersten\nSatz 1 Samen eines Tieres, für das eine Besa-            Landesbehörden vom 19. Juni 1951 (Bundes-\nmungserlaubnis nicht erteilt ist, zur künstlichen        anzeiger Nr. 124 vom 30. Juni 1951);\nBesamung verwendet;\n3. die Erste Durchführungsverordnung zum Tier-\n2. entgegen § 7 Abs. 1 die Meldung nicht erstat-\nzuchtgesetz vom 25. Mai 1950 (Bundesgesetzbl.\ntet oder den Abstammungsnachweis nicht vor-\nS. 227), geändert durch die Verordnung zur\nlegt;\nÄnderung von Rechtsvorschriften auf dem Ge-\n3. einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 5, § 14          biete der Tierzucht vom 4. März 1958 (Bundes-\nAbs. 2, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 3,              gesetzbl. I S. 130);\noder nach § 17 Abs. 3, auch in Verbindung mit\nAbsatz 4, zuwiderhandelt;                            4. die Verordnung zur Änderung von Rechtsvor-\nschriften auf dem Gebiete der Tierzucht vom\n4. entgegen § 15 Abs. 1 Samen ohne Genehmigung               4. März 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 130);\nverwendet;\n5. das Besamungsgesetz vom 8. September 1971\n5. entgegen § 17 Abs. 1 eine Besamungsstation\n(Bundesgesetzbl. I S. 1537);\nohne Erlaubnis betreibt;\n6. Samen entgegen § 18 Abs. 1 in den Verkehr                 Baden-Württemberg\nbringt oder entgegen § 18 Abs. 2 liefert, aus-       6. die Verordnung über die Erzeugung von Küken\nliefert oder verwendet;                                  in Brütereien vom 5. Oktober 1950 (Badisches\n7. entgegen § 18 Abs. 3 die vorgeschriebenen Auf-            Gesetz- und Verordnungsblatt S. 279);\nzeichnungen unterläßt;                               7. die Verordnung Nr. 642 des Landwirtschafts-\n8. entgegen § 19 Abs. 1 als Besamungsbeauftragter             ministeriums über die Erzeugung von Küken in\ntätig ist;                                               Brütereien vom 29. März 1951 (Regierungsblatt\nder Regierung Württemberg-Baden S. 25);\n9. entgegen § 23 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht\nrichtig oder nicht vollständig erteilt oder ent-     8. die Verordnung des Landwirtschaftsministe-\ngegen § 23 Abs. 4 Satz 2 eine Maßnahme nicht             riums über die Erzeugung von Küken in Brüte-\ngestattet, Unterlagen nicht vorlegt oder ein Tier        reien und über die Anerkennung von Geflügel-\nnicht vorführt;                                          zuchtbetrieben vom 25. Mai 1950 (Regierungs-\nblatt für das Land Württemberg-Hohenzollern\n10. einer nach § 18 Abs. 4 Nr. 7 erlassenen Rechts-\nverordnung zuwiderhandelt, sowe'it sie für einen         S.211);\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-              Rheinland-Pfalz\nschrift verweist;\n9. die Landesverordnung über die Erzeugung von\n11. einer nach § 18 Abs. 4 Nr. 1, 2, 4 bis 6, 8 oder 9         Küken in Brütereien vom 1. April 1950 (Gesetz-\nerlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,              und Verordnungsblatt der Landesregierung\nsoweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf           Rheinland-Pfalz S. 171);\ndiese Bußgeldvorschrift verweist.\nSaarland\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\ndes Absatzes 1 Nr. 1, 3 bis 6, 8 und 11 mit einer         10. die Verordnung zur Ubertragung d~r Ermächti-\nGeldbuße bis zu zehntausend Deut.sehe Mark, in den             gungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen\nFällen des Absatzes 1 Nr. 2, 7, 9 und 10 mit einer             nach dem Gesetz über die künstliche Besamung\nGeldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahn-               von Tieren (Besamungsgesetz) vom 1. Februar\ndet werden.                                                    1972 (Amtsblatt des Saarlandes S. 129).","Nr. 45 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1976                       1053\n(2) Soweit es sich um Bundesrecht handelt, sind           (3) Kurzlehrgänge nach § 4 Abs. Satz 2 des Be-\nnicht mehr anzuwenden                                     samungsgesetzes gelten als Kurzlehrgänge nach\n1. di.e Erste Verordnung zur Förderung der Tier-          § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b dieses Geset-\nzucht vom 26. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 470),    zes; Lehrgänge nach § 5 Abs. 1 des Besamungs-\nzuletzt geändert durch Artikel 208 des Einfüh-        gesetzes gelten als Lehrgänge nach § 19 Abs. 1 die-\nrungsgesetzes zum Strafgesetzbuch;                    ses Gesetzes.\n2. das Gesetz zur Förderung der Ti(~rzucht in                (4) Männliche Tiere, die nach bisherigem Recht\nBayern (Tierzuchtgesetz) vom 14. Juni 1949 (Be-       gekört sind und für die im Zeitpunkt des Inkrafttre-\nreinigte Sammlung des bayerischen Landesrechts        tens dieses Gesetzes eine Deckerlaubnis oder Besa-\nIV S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 207 II     mungserlaubnis vorliegt, gelten als nach diesem\ndes Einführungsgc~setzcs zum Strafgesetzbuch;         Gesetz gekört; nach bisherigem Recht erteilte Besa-\n3. die Verordnung zur Änderung der Ersten Reichs-         mungserlaubnisse gelten fort. Für Samen von abge-\nverordnung zur Förderung der Tierzucht vom            gangenen männlichen Tieren, der vor Inkrafttreten\n7. Juni 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt für        dieses Gesetzes gewonnen wurde, kann auch dann\nSchleswig-Holstein S. 117), geändert durch die        eine Besamungserlaubnis erteilt werden, wenn die\nAnderungsverordnung vom 16. August 1962 (Ge-          nach den zum Zeitpunkt der Samengewinnung gel-\nsetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Hol-         tenden Rechtsvorschriften erforderlichen Bescheini-\nstein S. 354).                                        gungen vorliegen; § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buch-\nstabe a bleiben hiervon unberührt. Ist nach bisheri-\n(3) Soweit die Ermächtigungen dieses Gesetzes          gem Recht eine Deckerlaubnis erteilt, so bedarf es\nnicht ausreichen, wird der Bundesminister ermäch-         einer Meldung nach § 7 nur, wenn das männliche\ntigt, auf Grund des Gesetzes über Maßnahmen auf           Tier außerhalb des Gebietes verwendet werden soll,\ndem Gebiet der tierischen Erzeugung und des Ge-           für das die Deckerlaubnis galt.\nsetzes über die künstliche Besamung von Tieren er-\nlassene Rechtsverordnungen durch Rechtsverord-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates aufzuheben,                                    § 27\nsoweit diese zur Erreichung des in § 1 genannten                             Berlin-Klausel\nZweckes nicht mehr erforderlich sind. Ist eine\nsolche Rechtsverordnung von einer Landesbehörde              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nerlassen worden, so ist auch die Landesregierung          des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nzur Aufhebung ermächtigt.                                 1952 {Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\n§ 26\ndes Dritten Dberleitungsgesetzes.\nUbergangsvorschriften\n(1) Die nach bisherigem Recht anerkannten Züch-\n§ 28\ntervereinigungen gelten als im Zeitpunkt des In-\nkrafttretens dieses Gesetzes anerkannte Züchter-                              Inkrafttreten\nvereinigungen.                                               Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.\n(2) Die nach bisherigem Recht geltenden Erlaub-       Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnun-\nnisse zum Betrieb einer Besamungsstation gelten als       gen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkün-\nErlaubnisse nach diesem Gesetz.                          dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. April 1976\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nOsswald\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}