{"id":"bgbl1-1976-44-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":44,"date":"1976-04-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/44#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-44-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_44.pdf#page=15","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker","law_date":"1976-04-09T00:00:00Z","page":1027,"pdf_page":15,"num_pages":13,"content":["Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1976                       1027\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Augenoptiker\nVom 9. April 1976\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung        13. Kenntnisse der Anatomie, der Optik und der\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 28. De-                Physiologie des Auges im Zusammenhang mit\nzember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zuletzt           der Brillenfertigung und -anpassung,\ngeändert durch Artikel 24 des Zuständigkeits-           14. Kenntnisse der Wirkungsweise der Korrektions-\nanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundes-               mittel:\ngesetzbl. I S. 705), wird im Einvernehmen mit dem\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-             a) für fehlsichtige Augen,\nordnet:                                                      b) für alterssichtige Augen;\n15. Kenntnisse der Werk- und der Hilfsstoffe,\n§ 1\n16. Arbeitsschutz und Unfallverhütung,\nGeltungsbereich\n17. Umweltschutz.\nDie nachstehenden Vorschriften gelten für den\nAusbildungsberuf Augenoptiker nach der Hand-                                       § 4\nwerksordnung.                                                           Ausbildungsrahmenplan\n§ 2                             Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen\nnach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur\nAusbildungsdauer                    sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs-\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                    ausbildung       (Ausbildungsrahmenplan)   vermittelt\nwerden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abwei-\nchende sachliche und zeitliche Gliederung des Aus-\n§ 3                          bildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit\nAusbildungsberufsbild                  eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegan-\ngen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens      Abweichung erfordern.\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n1. Anwenden feinmechanischer Arbeitstechniken                                     § 5\nauf metallische und nichtmetallische Werk-                              Ausbildungsplan\nstoffe,\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des\n2. Prüfen der rohkantigen Brillengläser,              Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden\n3. Messen, Zentrieren, Anzeichnen und Justieren        einen Ausbildungsplan zu erstellen.\ndes rohkantigen Brillenglases,\n4. Bearbeiten des Brillenglases,                                                  § 6\n5. Einfassen des bearbeiteten Brillenglases in die                           Berichtsheft\nBrillenfassung,                                       Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form\n6. Kontrollieren der Brille nach der Fertigung,        eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Ge-\nlegenheit zu geben, das Berichtsheft während der\n7. Ändern von Brillenfassungen und Anfertigen         Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das\nvon Fassungsteilen,                                 Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.\n8. Instandsetzen von Brillen,\n§ 7\n9. Anwenden grundlegender Techniken für Aus-\nwahl und Anpassung von Brillenfassungen und                           Zwischenprüfungen\n-gläsern,                                              (1) Während der Berufsausbildung sind zwei Zwi-\n10. Kenntnisse des Aufbaus, der Funktion und der        schenprüfungen durchzuführen. Die erste soll nach\nBedienung von Maschinen und Geräten,                dem ersten, die zweite nach dem zweiten Ausbil-\n11. Pflegen und Instandhalten der Maschinen und         dungsjahr stattfinden.\nGeräte,                                                (2) Die Zwischenprüfungen erstrecken sich je-\n12. Kenntnisse der optischen Eigenschaften und         weils auf die Fertigkeiten und Kenntnisse, die nach\nWirkungen der Brillengläser:                        der Anlage zu § 4 in der Zeit bis zur Zwischen-\nprüfung zu vermitteln sind, und auf den im Berufs-\na) allgemeine Optik,                                schulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-\nb) optische Wirkung und Flächengestaltung,          plänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die\nc) Transmissionseigenschaften;                      Berufsausbildung wesentlich ist.","1028                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-               bb) Kunst- und Naturstoffe als Brillenfas-\nling in jeweils nicht mehr als sechs Stunden je                        sungswerkstoffe,\nZwischenprüfung drei Arbeitsproben ausführen;                     cc) Brillenglaswerkstoffe,\nhierfür kommen insbesondere in Betracht:                          dd) Hilfsstoffe,\n1. in der ersten Zwischenprüfung:                             b) Arbeitskunde:\na) Herstellen eines Fassungsteils,                            aa) spanende und spanlose Formgebung,\nb) Schleifen und Einfassen von Brillengläsern in              bb) Verbindungstechniken in der Augenoptik,\nnichtmetallische Fassungen,                               cc) Messen und Prüfen,\nc) Ausmessen einer Brille nach Fassungsmaßen                  dd) Bearbeiten von Glas,\nund Gläserstärken;\nee) Messen, Zentrieren und Justieren von\n2. in der zweiten Zwischenprüfung:                                     Brillengläsern,\na) Ausführen einfacher Reparatur- und Ersatz-                  ff) Maschinen und Geräte des Augenopti-\nteillötungen an Metallfassungen,                               kers;\nb) Schleifen und Einfassen von Mehrstärken-           2. im Prüfungsfach allgemeine Optik:\ngläsern in metallische oder nichtmetallische\na) Lichtquellen, Lichtausbreitung, Lichtgeschwin-\nFassungen,\ndigkeit,\nc) Prüfen einer Brille auf Einhaltung der Fas-\nb) Reflexion des Lichtes,\nsungs-, Gläser- und Zentrierdaten.\nc) Refraktion des Lichtes,\n§ 8                                d) optische Wirkung von planparallelen Platten,\nvon Prismen sowie von sphärischen und astig-\nPrüfungsanforderungen in der Gesellenprüfung                 matischen Linsen,\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in          e) Abbildungsfehler,\nder Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und                f) optische Instrumente;\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht\nvermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-      3. im Prüfungsf ach Brillenkunde und Brillenanpas-\nbildung wesentlich ist.                                       sung:\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-           a) sphärische Brillengläser,\nling in insgesamt etwa zehn Stunden fünf Arbeits-             b) astigmatische Brillengläser,\nproben ausführen; hierfür kommen insbesondere in              c) Mehrstärkengläser,\nBetracht:                                                     d} reduzierende Brillengläser,\n1. Schleifen von Spezialfacetten mit automatischen            e) prismatische Brillengläser,\nRandschleifmaschinen und Einfassen der Brillen-           f) Brillengläser mit reflexmindernden Schichten,\ngläser,\ng) Brillenfassungen nach Herstellungsart und\n2. Schleifen und Einfassen von Mehrstärkengläsern                 Verwendungsbereich;\nin Metallfassungen,\n4. im Prüfungsfach Anatomie, Optik und Physio-\n3. Schleifen einer Flachfacette und Montieren der             logie des Auges:\nBrillengläser,\na) anatomischer Aufbau des Auges,\n4. Ausführen mehrerer Ersatzteillötungen an Metall-           b) das Auge als optisches Instrument,\nfassungen,\nc) Akkommodation,        Sehvorgang   und    Seh-\n5. Anfertigen eines Fassungsteils und Anpassen an                 leistung, Augenbewegungen, Korrektionsmit-\neine Fassung.                                                tel für kurz- und übersichtige, astigmatische\nund alterssichtige Augen;\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-\nling in den Prüfungsfächern                                5. im  Prüfungsfach Technische Mathematik:\nTechnologie der Werkstoffe und Arbeitskunde,              a)  Lichtablenkung, Linsen und Linsensysteme,\nAllgemeine Optik,                                         b)  optische Abbildung,\nc)  Umrechnen astigmatischer Brillengläser,\nBrillenkunde und Brillenanpassung,\nd)  Umrechnen von Scheitelabständen, Dezentrie-\nAnatomie, Optik und Physiologie des Auges,                     rep. sphärischer und astigmatischer Brillen-\nTechnische Mathematik und                                     gläser,\nWirtschafts- und Sozialkunde                              e) Berechnungen zu Mehrstärkengläsern,\nf) Berechnungen zur Optik des Auges und der\nschriftlich und mündlich geprüft werden; es kom-\nKorrektionsmi ttel,\nmen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgen-\nden Gebieten in Betracht:                                    g) Instrumentenkunde;\n1. im Prüfungsfach Technologie der Werkstoffe und        6. im    Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nArbeitskunde:                                            a)  Wirtschaftskunde,\na) Werkstoffe:                                           b)  Sozialversicherung,\naa) Metalle als Brillenfassungswerkstoffe,           c)  Arbeitsrecht.","Nr. 44 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1976                         1029\n(4) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht                             § 9\nlänger als acht Stunden, die mündliche insgesamt                          Ubergangsregelung\nnicht länger als eine halbe Stunde je Prüfling\ndauern.                                                   (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\nkrafttreten dieser Verordnung mindestens ein Jahr\n(5) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter     bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter\nFragebogen durchgeführt wird, kann von der in Ab-      anzuwenden, es sei denn, die Vertragspartner ver-\nsatz 4 genannten Prüfungsdauer abgewichen wer-         einbaren mit Zustimmung der zuständigen Stelle die\nden.                                                   Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.\n(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\n(6) Für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses\nhaben die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung das     krafttreten dieser Verordnung noch nicht ein Jahr\nbestehen, kann die zuständige Stelle zur Vermei-\ngleiche Gewicht. Im einzelnen werden die Leistun-\ndung unbilliger Härten genehmigen, daß die bis-\ngen wie folgt berücksichtigt:\nherigen Vorschriften weiter angewendet werden.\n1. In der Fertigkeitsprüfung haben die Arbeits-\nproben nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 das doppelte                                § 10\nund nach Absatz 2 Nr. 2 das dreifache Gewicht\ngegenüber den Arbeitsproben nach Absatz 2                               Berlin-Klausel\nNr. 4 und 5.                                         Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\n2. In der Kenntnisprüfung haben alle Prüfungs-         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nfächer das gleiche Gewicht. Die schriftliche Prü-  blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-\nfungsleistung hat gegenüber der mündlichen das     ordnung auch im Land Berlin.\ndoppelte Gewicht.\n§ 11\n(7) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn je-\nweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung                            Inkrafttreten\nmindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.        Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.\nBonn, den 9. April 1976\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs\nAnmerkung:\nDie vorstehende Ausbildungsordnung und der da-\nmit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der\nKultusminister der Länder in der Bundesrepublik\nDeutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die\nBerufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger\nNr. 82 vom 30. April 1976 veröffentlicht.","1030                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage (zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Augenoptiker\nZu vermitteln\nLfd.           Teil des                  Zu vermittelnde Fertigkeiten         im Ausbildungshalbjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                 und Kenntnisse\n1    2     3      4     5  1\n6\n1     1      1      1\n1                2                                   3                                  4\n1   Anwenden fein-                a) Die Anwendung der Technik\nmechanischer Arbeits-             der spanenden Formgebung auf\ntechniken auf                     metallische und nichtmetal-\nmetallische und nicht-            lische Werkstoffe beschreiben\nmetallische Werkstoffe            und Aufbau, Arten und Wir-\n(§ 3 Nr. 1)                      kungsweise       der    spanenden\nWerkzeuge erklären                X           X\nb) die Werkstücke beim Bearbei-\nten spannen und halten            X           X\nc) elementare        Arbeitstechniken\nauf metallische und nichtme-\ntallische Werkstoffe anwenden\ninsbesondere beim Feilen, Sä-\ngen, Bohren, Gewindeschnei-\nden, Fräsen, Reiben, Schaben,\nSchleifen und Polieren            X           X\nd) die Anwendung der Technik\nder spanlosen Formgebung auf\nmetallische und nichtmetal-\nlische Werkstoffe beschreiben;\ndie Verwendung und Hand-\nhabung von Zangen und Hilfs-\nwerkzeugen erklären; Werk-\nstoffe mit Zangen und Hilfs-\nwerkzeuge biegen                  X           X\ne) elementare         Arbeitstechniken\nauf    berufsbezogene       Werk-\nstücke anwenden insbesondere\nbeim\naa) Nieten                        X           X\nbb) Verschrauben                  X           X\ncc) Löten                                     X     X      X\ndd) Kitten und Kleben             X           X\nf) technische Meßzeuge und Meß-\nmethoden bei der Herstellung\nvon Werkstücken anwenden          X           X\ng) technische Zeichnungen lesen,\nMeßpunkte und Meßstrecken\naus technischen Zeichnungen\nauf Werkstücke übertragen         X           X\n2   Prüfen der rohkantigen        a) die rohkantigen Brillengläser\nBrillengläser                     auf Ubereinstimmung mit dem\n(§ 3 Nr. 2)                      Auftrag prüfen, insbesondere\nachten auf\naa) das Markenzeichen                   X","Nr. 44 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1976                        1031\nZu vermitteln\nLfd.          Teil des                Zu vermittelnde Fertigkeiten         im Ausbildungshalbjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                 und Kenntnisse\n1 1\n2  1 3    1  4   1\n5  1\n6\n1               2                                  3                                 4\nbb) die physikalischen und\nchemischen Eigenschaften\ndes Materials                    X\ncc) den Farbton und die Ab-\nsorptionseigenschaften                  X\ndd) die Durchbiegung und die\nLage der torischen Fläche               X\nee) die Nahteilform, -größe und\n-lage von Mehrstärkenglä-\nsern                                          X\nff) die Herstellungsart von\nSonnenschutzgläsern                           X\nb) die Einhaltung der Toleranzen\nder rohkantigen Brillengläser\nprüfen insbesondere bei\naa) Rand- und Oberflächen-\nfehlern                          X\nbb) dem Scheitelbrechwert              X\ncc) der astigmatischen Wir-\nkung                                    X\ndd) der prismatischen Wir-\nkung                                                 X\nee) den meßtechnischen Grö-\nßen von Mehrstär keng lä-\nsern                                          X      X\nff) der erforderlichen Mitten-\ndicke und dem erforder-\nliehen Rohglasdurchmesser               X     X      X\n3   Messen, Zentrieren,         a) die     folgenden    Brillengläser\nAnzeichnen und                 messen, zentrieren und an-\nJustieren des roh-             zeichnen:\nkantigen Brillenglases         aa) sphärische Einstär keng lä-\n(§ 3 Nr. 3)                          ser                              X\nbb) astigmatische Einstärken-\ngläser                           X\ncc) Mehrstärkengläser mit de-\nfiniertem Nahteil                             X\ndd) Gleitsichtgläser                                       X\nee) Gläser mit prismatischer\nWirkung                                              X\nb) die folgenden Brillengläser mit\nund ohne Justiergeräte nach\nAngaben unter Beachtung der\ngegebenen       Arbeitstoleranzen\njustieren:\naa) sphärische Einstärkenglä-\nser                              X\nbb) astigmatische Einstärken-\ngläser                                  X\ncc) Mehrstärkengläser mit\nNah teilschwenkung                            X","1032                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nZu vermitteln\nLfd.          Teil des             Zu vermittelnde Fertigkeiten           im Ausbildungshalbjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes             und Kenntnisse\n1    2   1\n3   1\n4    1\n5 1\n6\n1\n1               2                              3                                     4\ndd) Mehrstärkengläser mit\nversetzten Nahteilen                             X\nee) Gleitsichtgläser                                         X\nff) Gläser mit prismatischer\nWirkung                                                 X\n4   Bearbeiten des Brillen-  a) das      rohkantige     Brillenglas\nglases                      unter Einhaltung der Justie-\n(§ 3 Nr. 4)                 rung auf Form und Größe vor-\nranden, insbesondere\naa) das Brillenglas bröckeln        X    X\nbb) das Glas von Hand und mit\nSchneidemaschinen schnei-\nden                                X\ncc) das Glas auf Diamantvor-\nschleifmaschinen schleifen         X\nb) Winkelfacetten für Kunststoff-\nund Metallfassungen unter Ein-\nhaltung von Winkelgenauig-\nkeit,     Formgenauigkeit      und\n-gleichheit, Größe und Justier-\ndaten sowie unter Beachtung\nschleiftechnischer Besonder hei-\nten von Mehrstärken- und\nKunststoffgläsern und von Glä-\nsern aus höherbrechendem Ma-\nterial von Hand schleifen                X       X     X      X\nc) bei den Winkelfacetten nach\nBuchstabe b:\naa) Facettenlage und Facetten-\nwinkel unter Beachtung der\nRaumkurve bei starken Plus-\nund Minusgläsern ändern                          X\nbb) die geforderte Facetten-\nlage bei prismatischen Glä-\nsern herstellen                                         X\ncc) die Kanten der Gläser\nunterschiedlicher Art bre-\nchen                               X       X     X      X\nd) Flachfacetten unter Beachtung\ndes Glashaltens und der Einhai-\ntung der Winkelgenauigkeit\nvon Hand schleifen, insbeson-\ndere saubere Facetten herstel-\nlen, und die Kanten .der Gläser\nmit Flachfacette brechen                               X\ne) Winkelfacetten -    einschließlich\nsolcher mit unterschiedlichen\nFacettenarten und Raumkur-\nven -      und Flachfacetten mit\nautomatischen Schleifmaschinen\nschleifen und hierbei verschie-\ndene Einspanntechniken an-\nwenden sowie auf Form, Größe,\nFacettenart und -lage achten                           X      X   X","Nr. 44 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1976                           1033\nZu vermitteln\nLfd.          Teil des                  Zu vermittelnde Fertigkeiten           im Ausbildungshalbjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                  und Kenntnisse\n1 1   2  1\n3   1\n4   1\n5  1\n6\n1               2                                   3                                    4\nf) die Oberflächenbeschaffenheit\ndes Brillenglases ändern, insbe-\nsondere\naa) Glasflächen mattieren                            X\nbb) Facetten und Kanten von\nBrillengläsern polieren                          X\ng) Brillengläser rillen, bohren und\nkerben                                                X\nh) das Brillenglas nach der Bear-\nbeitung auf Seitenrichtigkeit,\nFormgenauigkeit, Größe und\nFacettenlage prüfen und insbe-\nsondere die Einhaltung der\nJustierdaten unter Beachtung\nder Arbeitstoleranzen für das\neinzelne Glas kontrollieren              X      X     X      X     X\n5   Einfassen des               a) Brillengläser in Brillenfassun-\nbearbeiteten Brillen-            gen aus Nichtmetall einfassen,\nglases in die Brillen-           insbesondere den Fassungsrand\nfassung                          erwärmen und muscheln, das\n(§ 3 Nr. 5)                      Brillenglas einsetzen und den\nFassungsrand nachformen                  X      X     X      X     X\nb) Brillengläser in Brillenfassun-\ngen aus Metall einfassen, ins-\nbesondere den Fassungsrand\nnach dem Facettenverlauf bie-\ngen, die Randnute auskleiden,\ndas Brillenglas einpassen und\neinsetzen sowie die Fassungs-\nrandverschraubungen sichern                     X     X      X     X\nc) Brillengläser in Brillenfassun-\ngen mit nicht geschlossenem\nFassungsrand einsetzen                                X      X     X\nd) die montierte Brille unter Be-\nachtung von Gläserebene, Mit-\ntelteilhorizontale,     Mittelteil-\ndurchbiegung,       Bügelneigung,\nBügelaufgang,       Bügelanschlag\nund Bügelform richten                    X      X     X      X     X\ne) die Gelenkschraubenverbindun-\ngen sichern                             .X      X     X      X     X\n6   Kontrollieren der Brille     a) die Brillenfassung nach der\nnach der Fertigung               Fertigung prüfen auf\n(§ 3 Nr. 6)                      aa) Beschaffenheit der Ober-\nfläche, Form, Verbindungs-\nund Zusatzteile und Be-\nschädigungen                        X      X     X      X     X\nbb) vorgeschriebene Verände-\nrungen an Mittelteil, Ge-\nlenken und Bügeln                          X     X      X     X","1034                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nZu vermitteln\nLfd.          Teil des              Zu vermittelnde Fertigkeiten          im Ausbildungshalbjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes             und Kenntnisse\n1 1\n2  1\n3   1\n4   1\n5  1\n6\n1               2                               3                                   4\nb) die eingefaßten Brillengläser\nprüfen insbesondere auf\naa) Seitenrichtigkeit, Formge-\nnauigkeit, Größe und Be-\narbeitungsschäden                  X      X     X      X    X\nbb) Einhaltung der Justier-\ndaten unter Beachtung der\nArbeitstoleranzen für die\nBrille                                    X     X      X    X\ncc) Sauberkeit der Brille               X      X     X      X    X\n7   Ändern von Brillen-      a) Brillenfassungen zur Verbesse-\nf assungen und An-           rung des anatomischen Sitzes,\nfertigen von Fassungs-       insbesondere der Nasenauf-\nteilen                       lage, Brückenweite, Vornei-\n(§ 3 Nr. 7)                  gung, Bügellänge und Ohrteil-\nform, ändern                                   X     X      X    X\nb) Fassungsteile nach gegebenen\nMaßen oder Vorlagen anferti-\ngen                                X    X      X\nc) Gelenkarten       anschlagen    und\nausrichten                         X    X      X\nd) Ziernieten und Schmuckteile\neinlassen und aufsetzen                        X     X\n8   Instandsetzen von        a) Schäden an Brillen feststellen\nBrillen                      und unter Beachtung arbeits-\n(§ 3 Nr. 8)                  technischer und wirtschaft-\nlicher Uberlegungen beurteilen                       X      X\nb) schadhafte Fassungsteile aus-\nmessen und ersetzen                X    X\nc) schadhafte Gläser zur Ermitt-\nlung der optischen Werte und\nder J ustierdaten ausmessen;\nForm, Größe, Facettenart, Fa-\ncettenlage und Gläserart be-\nX      X    X\nstimmen\nd) Ersatzgläser nach ermittelten\nMaßen und Werten anfertigen;\nGläser unter Beachtung der\nbesonderen Bedingungen für\ngetragene Brillen einsetzen             X      X     X      X\ne) Fassungsteile unter Einhaltung\nder ursprünglichen Maße repa-\nrieren                             X    X      X\nf) getragene Brillen überarbeiten\nund reinigen                       X    X\ng) reparierte Brillen unter Beach-\ntung der Paßform richten                             X      X    X","Nr. 44 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1976                        1035\nZu vermitteln\nLfd.          Teil des                  Zu vermittelnde Fertigkeiten           im Ausbildungshalbjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                  und Kenntnisse\n1     2     3     4      5     6\n1     1      1      1    1\n1               2                                   3                                    4\n9   Anwenden grund-             a) Brillenfassungen messen und\nlegender Techniken               kontrollieren:\nfür die Auswahl und              aa) Fassungsteile nennen und\nAnpassung von                         die Fassungen nach Werk-\nBrillenfassungen und                  stoffart, Konstruktion und\n-gläsern                              Verwendungsbereich un-\n(§ 3 Nr. 9)                           terscheiden                    X\nbb) Bezeichnungs- und Maß-\nsysteme, insbesondere DIN\n58 200, erklären und an-\nwenden                              X      X\ncc) technische Größen, insbe-\nsondere Scheibenlänge,\nScheibenhöhe,       Brücken-\nweite,    Stegweite,      Fas-\nsungsgröße, Nutentiefe, Bü-\ngellänge, Bügelaufgang und\nInklination messen                  X      X     X      X\ndd) die Brillenfassung auf ein-\nwandfreie Beschaffenheit\nkontrollieren                              X     X      X\nb) Brillenfassungen und Brillen-\ngläser nach Verwendungsbe-\nreich, Verwendungsart, Gläser-\nart, anatomischen Gegebenhei-\nten, ästhetischen und modi-\nsehen Gesichtspunkten aus-\nwählen und die Auswahl be-\ngründen                                                            X\nc) Brillen anpassen:\naa) Begriffe und Zeichen bei\nBrillenfassungen und Bril-\nlengläsern in Verbindung\nmit    dem     menschlichen\nAuge nach DIN 58 208 er-\nklären                                     X     X      X     X\nbb) gebräuchliche       Anpaßge-\nräte, -scheiben und -folien\nanwenden                                                X     X\ncc) Zen trierpunktlage in hori-\nzontaler und vertikaler\nRichtung für Fern- und\nNahbrillen unter Beach-\ntung der Gläservorneigung\nermitteln                                                     X\ndd) Nahteilhöhe von Mehr-\nstärkengläsern unter Be-\nrücksichtigung von Gläser-\nart, Verwendungsbereich,\nGläservorneigung          und\nScheitelabstand bestimmen                                     X\nee) den      Rohglasdurchmesser\nbestimmen und ein Zen-\ntrierprisma nach Stärke\nund Basislage errechnen                                       X","1036                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nZu vermitteln\nLfd.          Teil des             Zu vermittelnde Fertigkeiten          im Ausbildungshalbjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes             und Kenntnisse\n1 1\n2  1\n3   1  4   1\n5  1\n6\n1                2                             3                                   4\nff) die Hornhautscheitel-\nabstände messen und die\nWirkungen umrechnen                                        X\ngg) Mittelteil, Seitenstege und\nBügel unter Beachtung\nanatomischer und mecha-\nnischer Gegebenheiten an-\npassen                                                     X\n10   Kenntnisse des Auf-      Aufbau, Funktion und Bedienung\nbaus, der Funktion und   der folgenden Maschinen und Ge-\nder Bedienung von        räte beschreiben:\nMaschinen und                                                                           X\na) Scheitelbrechwertmesser                 X      X     X\nGeräten\n(§ 3 Nr. 10)             b) Spannungsprüfer                                X     X\nc) Justiergeräte, Geräte zur Be-\nfestigung der Aufnahmevor-\nrichtung für Schleifmaschinen                       X      X    X\nd) Schneidemaschinen                       X      X\ne) Randschleifmaschinen                    X      X     X\nf) Randschleifautomaten                                X      X    X\ng) Rillgeräte                                           X      X\nh) Erwärmungsgeräte                   X    X      X\ni) Lötgeräte                                     X     X      X\nk) Nietgeräte                         X\n1) Schleif- und Poliermaschinen       X    X      X\nm) Bohrmaschinen                      X    X      X\nn) Ultraschallreinigungsgeräte        X\no) Geräte zur Herstellung von\nFormscheiben                                  X     X\n11   Pflegen und Instand-     Maschinen und Geräte des Aus-\nhalten der Maschinen     bildungsbetriebes pflegen und in-\nund Geräte               standhalten                           X    X      X     X      X    X\n(§ 3 Nr. 11)\n12   Kenntnisse der\noptischen Eigen-\nschatten und Wirkun-\ngen der Brillengläser\n(§ 3 Nr. 12)\n12.1 allgemeine Optik         a) gebräuchliche Lichtquellen un-\n(§ 3 Nr. 12 Buch-            terscheiden                       X\nstabe a)                 b) die Reflexion des Lichtes an\nebenen und gewölbten opti-\nsehen Flächen beschreiben         X    X","Nr. 44     Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1976                        1037\nZu vermitteln\nLfd.          Teil des                 Zu vermittelnde Fertigkeiten           im Ausbildungshalbjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                und Kenntnisse\n1  1  2  1\n3   1\n4    1\n5  1\n6\n1                2                                 3                                    4\nc) die Refraktion des Lichtes durch\nplanparallele Platten, Prismen\nund Linsen beschreiben                    X      X     X\nd) Abbildungsfehler        an    Einzel-\nlinsen erklären                                       X      X\ne) Aufbau und Anwendung von\noptischen Instrumenten, insbe-\nsondere von Lupen, Fernrohr\nund      Scheitelbrechwertmesser,\nerklären                                               X      X\n12.2 Optische Wirkung und       a) ding- und bildseitigen Scheitel-\nFlächengestaltung              brechwert unterscheiden                   X      X     X\n(§ 3 Nr. 12 Buch-\nb) Wirkungsweise punktuell ab-\nstabe b)\nbildender Gläser beschreiben                           X      X     X\nc) Hauptschnittwirkungen astig-\nmatischer Gläser bestimmen\nund astigmatische Kombinatio-\nnen umrechnen                             X      X     X      X\nd) Mehrstär keng läser nach Glas-\ntyp und Verwendungsbereich\nunterscheiden                                          X      X     X\ne) Wirkungsweise prismatischer\nBrillengläser beschreiben                              X      X     X\nf) Rezeptwerte für Brillengläser\nlesen und Meßwerte in Schreib-\nweisen nach DIN angeben              X    X      X     X      X     X\n12.3 Transmissionseigen-        a) Transmissionskurven lesen und\n',\nschaften                       auswerten                                              X      X     X\n(§ 3 Nr. 12 Buch-\nb) Filtergläser und Sonnenschutz-\nstabe c)\ngläser nach Herstellungsart und\nVerwendungszweck unterschei-\nden                                                    X      X     X\nc) Auswirkungen reflexmindern-\nder Schichten auf Brillengläser\nbeschreiben                                                   X     X\n13   Kenntnisse der Ana-        a) wesentliche anatomische Teile\ntomie, Optik und               des A1ages nennen und ihre\nPhysiologie des Auges          Aufgabe beschreiben                              X     X      X     X\nim Zusammenhang mit\nb) Wirkung      des Auges als op-\nder Brillenanfertigung\ntisches Instrument beschreiben                         X      X     X\nund -anpassung\n(§ 3 Nr. 13)               c) wesentliche Funktionen des\nAuges, insbesondere Akkom-\nmodation, beidäugiges Einfach-\nsehen und Fusion, beschreiben                          X      X     X","1038                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nZu vermitteln\nLfd.          Teil des             Zu vermittelnde Fertigkeiten          im Ausbildungshal.bjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes             und Kenntnisse\n1 1  2  1  3   1 4   1   5  1 6\n1                2                             3                                   4\n14   Kenntnisse der\nWirkungsweise der\nKorrektionsmittel\n(§ 3 Nr. 14)\n14.1 für fehlsichtige Augen   a) Auswirkungen von Kurzsich-\n(§ 3 Nr. 14 Buch-            tigkeit, Ubersichtigkeit und\nstabe a)                     Astigmatismus auf die Seh-\nschärfe beschreiben                                 X       X    X\nb) Bedingung der Vollkorrektion\nnennen                                                      X    X\nc) Einfluß des Hornhautscheitel~\nabstandes auf den Korrektions-\nwert des Brillenglases erklären                              X    X\nd) Änderung der Akkommoda-\ntions- und Konvergenzverhält-\nnisse durch Korrektionsgläser\nbeschreiben                                                       X\n14.2 für alterssichtige       a) Einfluß des Nahzusatzes auf\nAugen                       den Nahsehbereich beschreiben                                X    X\n(§ 3 Nr. 14 Buch-\nb) Einfluß der Zusatzteile von\nstabe b)                    Mehrstärkengläsern auf ver-\nschiedene      Sehbereiche     be-\nschreiben                                                   X     X\n15   Kenntnisse der Werk-     a) berufsübliche Werkstoffe nen-\nund Hilfsstoffe             nen und nach wesentlichen\n(§ 3 Nr. 15)                technologischen Eigenschaften\nunterscheiden                      X    X     X      X\nb) berufsübliche    Hilfsstoffe nen-\nnen, ihre Eigenschaften be-\nschreiben und die Anwendung\nerläutern                         X    X     X      X\n16   Arbeitsschutz und        a) einschlägige Bestimmungen der\nUnfallverhütung             gesetzlichen und betrieblichen\n(§ 3 Nr. 16)                Arbeitsschutzvorschriften      er-\nklären und anwenden                X    X     X      X      X     X\nb) einschlägige Vorschriften der\nTräger der gesetzlichen Unfall-\nversicherung, insbesondere Un-\nfallverhütungsvorschriften,\nRidltlinien und Merkblätter, er-\nläutern und beachten               X    X     X      X      X     X\nc) unfall verursachendes mensch-\nliches Fehlverhalten sowie be-\nrufstypische Unfallquellen und\nUnfallsituationen beschreiben      X    X     X      X      X     X","Nr. 44 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1976                        1039\nZu vermitteln\nLfd.          Teil des               Zu vermittelnde Fertigkeiten            im Ausbildungshalbjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes               und Kenntnisse\n1   1\n2  1\n3   l  4   1\n5  1   6\n1                2                                3                                    4\nd) Gefahren     des     elektrischen\nStroms beschreiben                X      X      X     X      X      X\ne) wesentliche Vorschriften der      X      X      X     X      X      X\nFeuerverhütung und der Brand-\nschu tzeinrichtungen nennen       X      X      X     X      X      X\nf) die Gefahren der Gifte, Gase\nund leicht entzündbaren Stoffe\nbeschreiben                       X      X      X     X      X      X\ng) Verhaltensweisen bei Unfällen\nbeschreiben und Maßnahmen\nzur Ersten Hilfe nennen                                           -\nX      X      X     X      X      X\n17   Umweltschutz               Ursachen von Umweltverschmut-\n(§ 3 Nr. 17)               zungen und Möglichkeiten zu ihrer\nVermeidung nennen und beachten        X      X      X     X      X      X"]}