{"id":"bgbl1-1976-43-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":43,"date":"1976-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/43#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_43.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)","law_date":"1976-04-09T00:00:00Z","page":989,"pdf_page":1,"num_pages":19,"content":["989\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1976                     Ausgegeben zu Bonn am 22. April 1976                                                                                             Nr. 43\nTag                                                       Inhalt                                                                                         Seite\n9. 4. 76  Neufassung des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundes-\nausbildungsförderungsgesetz - BAföG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               989\n2171-2\n9. 4. 76  Vierte Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zu Börsentermingeschäften . . . .                                                         1008\n4115-W-1, 4115-29-2, 4115-W-3\n9. 4. 76  Verordnung zur Anderung der KV-Pauschalbeitragsverordnung                                                                                       1010\n8230-30\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundes9esetzblatt Teil II Nr. 21 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1011\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1011\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundesgesetzes\nüber individuelle Förderung der Ausbildung\n(Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)\nVom 9. April 1976\nAuf Grund des Artikels 45 des Haushaltsstruktur-                        4. das Gesetz über die Krankenversicherung der\ngesetzes vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I                               Studenten vom 24. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I\nS. 3091) wird nachstehend der Wortlaut des Bundes-                              s. 1536),\nausbildungsförderungsgesetzes vom 26. August 1971\n(Bundesgesetzbl. I S. 1409) in der ab 1. April 1976                        5. das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundesaus-\ngeltenden Fassung bekannt gemacht.                                              bildungsförderungsgesetzes vom 31. Juli 1975\n(Bundesgesetzbl. I S. 2081),\nDiese Fassung berücksichtigt\n1. das Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungs-                          6. das Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - vom\nförderungsgesetzes und des Arbeitsförderungs-                                 11. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3015),\ngesetzes vom 14. November 1973 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1637),                                                       7. das Hauhaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember\n1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091) und\n2. das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom\n2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),                                8. das Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruk-\n3. das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesaus-                                 tur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungsge-\nbildungsförderungsgesetzes vom 31. Juli 1974                                  setzes und des Bundesversorgungsgesetzes vom\n(Bundesgesetzbl. I S. 1649),                                                 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3113).\nBonn, den 9. April 1976\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nHelmut Rohde","990                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nBundesgesetz\nüber individuelle Förderung der Ausbildung\n(Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)\n§ 1                             (4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teil-\nnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusam-\nGrundsatz\nmenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen\nAuf indi v iduellc Ausbildungsförderung besteht     1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimm-\nfür eine der Neigung, Einnung und Leistung ent-        ten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen\nsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach          Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist.\nMaßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubilden-\n(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet,\nden die für seinen Lebensunterhalt und seine Aus-\nwenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein\nbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur\nSchul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbil-\nVerfügung stehen.\ndung die Arbeitskraft des Auszubildenden im allge-\nmeinen voll in Anspruch nimmt.\nAbschnitt I\n(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet,\nFörderungsfähige Ausbildung                wenn ein Anspruch auf Förderung nach den §§ 41\nbis 45 oder 47 des Arbeitsförderungsgesetzes be-\n§2                          steht.\nAusbildungsstätten                                             §3\n(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den                          Fernunterricht\nBesuch von\n(1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme\n1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und      an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie\nFachoberschulen,                                   unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf den-\n2. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abend-      selben Abschluß vorbereiten wie die in § 2 Abs. 1\nrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs und ver-      bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 bestimmten Aus-\ngleichbaren Einrichtungen,                         bildungsstätten.\n3. Berufsfachschulen und Fachschulen,                      (2) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme\n4. Höheren Fachschulen und Akademien,                  an Lehrgängen nichtstaatlicher Fernlehrinstitute\n5. Hochschulen.                                        nur geleistet, wenn die vom Land bestimmte zustän-\ndige Behörde bestätigt, daß der Lehrgang bei ange-\nMaßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt        messenen Vertragsbedingungen nach Inhalt, Um-\nder Ausbildung. Ausbildungsförderung wird gelei-       fang und Ziel sowie nach pädagogischer und fach-\nstet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Ein-   licher Betreuung der Teilnehmer geeignet ist, auf\nrichtung -·- mit Ausnahme nichtstaatlicher Hoch-       den angestrebten Ausbildungsabschluß vorzuberei-\nschulen --- oder einer genehmigten Ersatzschule        ten. § 60 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes bleibt\ndurchgeführt wird.                                     unberührt. Auf die Prüfung der Eignung ist § 2\n(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und        Abs. 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.\nnichtstaatlichen Hochschulen wird Ausbildungsför-          (3) Ausbildungsförderung wird nur geleistet,\nderung nur geleistet, wenn die zuständige Landes-      wenn\nbehörde anerkennt, daß der Besuch der Ausbil-           1. der Auszubildende in den neun Monaten vor Be-\ndungsstätte dem Besuch einer im Absatz 1 bezeich-           ginn des Bewilligungszeitraumes erfolgreich an\nneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prü-          dem Lehrgang teilgenommen hat und er die Vor-\nfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von           bereitung auf den Ausbildungsabschluß in läng-\nAmts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfah-                stens sechs Monaten beenden kann,\nrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.\n2. die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft\n(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-            des Auszubildenden mindestens während drei\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestim-              aufeinanderfolgender Kalendermonate voll in\nmen, daß Ausbildungsförderung geleistet wird für            Anspruch nimmt.\nden Besuch von\nDas ist durch eine Bescheinigung des Fernlehrinsti-\n1. Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1     tuts nachzuweisen.\nund 2 bezeichnet sind,\n(4) Die zuständige Landesbehörde entscheidet, den\n2. Ausbildungsstätten, an      denen Schulversuche     Auszubildenden welcher Ausbildungsstättenart die\ndurchgeführt werden,                               Teilnehmer an dem jeweiligen Fernunterrichtslehr-\nwenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2         gang gleichzustellen sind. Auszubildende, die an\nbezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.      Lehrgängen teilnehmen, die","Nr. 43 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1976                          991\n1. auf den Hauptschulabschluß vorbereiten, werden           dungszeit angerechnet werden kann und der\nnach Vollendung des 17. Lebensjahres den Schü-          Auszubildende nachweist, daß ihm die über den\nlern von Abendhauptschulen,                             für eine Ausbildung innerhalb des Geltungsbe-\n2. auf den Realschulabschluß vorbereiten, werden            reichs des G~setzes geleisteten Bedarf hinaus er-\nnach Vollendung des 18. Lebensjahres den Schü-          forderlichen Mittel anderweit zur Verfügung ste-\nlern von Abendrealschulen,                             hen,\n3. auf die allgemeine oder eine fachgebundene          und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind.\nHochschulreife vorbereiten, werden nach Vollen-     Satz 1 gilt nur für die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 be-\ndung des 21. Lebensjahres den Schülern von         zeichneten Personen.\nAbendgymnasien                                         (4) Absatz 1 gilt nur für den Besuch von Ausbil-\ngleichgestellt.                                         dungsstätten, der dem Besuch einer der in § 2\nAbs. 1 und 2 bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 be-\n(5) § 2 Abs. 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.\nstimmten, im Geltungsbereich dieses Gesetzes gele-\ngenen Ausbildungsstätten gleichwertig ist. Die Ab-\n§4                          sätze 2 und 3 gelten nur für den Besuch von Ausbil-\nAusbildung im Geltungsbereich des Gesetzes        dungsstätten, der dem Besuch der im Geltungsbe-\nreich dieses Gesetzes gelegenen Gymnasien ab\nAusbildungsförderung wird vorbehaltlich der §§ 5\nKlasse 11, Höheren Fachschulen, Akademien und\nund 6 für die Ausbildung im Geltungsbereich dieses\nHochschulen gleichwertig ist. Die Prüfung der\nGesetzes geleistet.\nGleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rah-\n§5                          men des Bewilligungsverfahrens.\nAusbildung                          (5) Für eine praktische Ausbildung im Ausland\naußerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes      wird Ausbildungsförderung nicht geleistet. Das gilt\n(1) Deutschen im Sinne des Grundgesetzes wird        unabhängig davon, ob die Zugehörigkeit zu der im\nAusbildungsförderung geleistet, wenn sie täglich       Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Ausbil-\nvon ihrem ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich         dungsstätte während der Zeit des Auslandsaufent-\ndieses Gesetzes aus eine außerhalb dieses Geltungs-    haltes bestehen bleibt.\nbereichs gelegene Ausbildungsstätte besuchen. Der\nständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an                                 §6\ndem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend\nFörderung der Deutschen im Ausland\nMittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne daß es\nauf den Willen zur ständigen Niederlassung an-             Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren\nkommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbil-        ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat\ndung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen        haben und dort eine Ausbildungsstätte besuchen,\nständigen Wohnsitz begründet.                           kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn\ndie besonderen Umstände des Einzelfalles dies\n(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz\nrechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, wird\ndie Anrechnung des Einkommens und Vermögens\nAushildungsförderung geleistet für den Besuch\nrichten sich nach den besonderen Verhältnissen im\neiner außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-\nAufenthaltsland. § 9 Abs. 1 und 2 sowie § 48 sind\nzes in Europa gelegenen Ausbildungsstätte, wenn .\nentsprechend anzuwenden.\n1. er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand\nförderlich ist und zumindest ein Teil dieser Aus-                             §7\nbildung auf die vorgeschriebene oder übliche\nAusbildungszeit angerechnet werden kann oder                  Erstausbildung, weitere Ausbildung\n2. die Ausbildung im Geltungsbereich dieses Ge-            (1) Ausbildungsförderung wird für eine erste Aus-\nsetzes nicht durchgeführt werden kann               bildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden\nund ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind.       kann, bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluß\nSatz 1 gilt nur für die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 be-   geleistet.\nzeichneten Personen.                                       (2) Darüber hinaus wird Ausbildungsförderung\n(3) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz     für eine weitere Ausbildung geleistet,\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, wird          1. wenn sie die erste Ausbildung in derselben Rich-\nAusbildungsförderung für den Besuch einer außer-            tung fachlich weiterführt,\nhalb Europas gelegenen Ausbildungsstätte geleistet,     2. wenn im Zusammenhang mit der Abschlußprü-\nwenn er                                                     fung der ersten Ausbildung der Zugang zu der\n1. für die Ausbildung erforderlich ist,                     weiteren Ausbildung eröffnet worden ist,\n2. im Rahmen eines Stipendienprogramms erfolgt,         3. wenn der Auszubildende eine Fachoberschul-\ndas der zuständige Bundesminister im Einverneh-        klasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufs-\nmen mit den zuständigen Landesministern als be-         ausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule,\nsonders förderungswürdig anerkennt oder                eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule,\n3. der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand för-            ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht\nderlich ist, zumindest ein Teil dieser Ausbildung      oder dort die schulischen Voraussetzungen für\nauf die vorgeschriebene oder übliche Ausbil-           die weitere Ausbildung erworben hat.","992                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nIm übrigen wird        Ausbildun~Jsförderung für eine    sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes rechtmäßig\nweitere Ausbildunq geleistet, wenn die besonderen        aufgehalten haben und erwerbstätig waren. Von\nUmstünde des Einzelfalles, insbesondere das ange-        dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit eines Eltern-\nstrebte Ausbildungsziel, dies rechtfertigen.             teils kann abgesehen werden, wenn sie während der\n(3) Hat der Auszubildende aus wichtigem Grund         nach Satz 1 Nr. 2 maßgeblichen Zeit aus einem vom\ndie Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung         Erwerbstätigen nicht zu vertretenden Grunde nicht\ngewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine        ausgeübt wird.\nandere Ausbildung geleistet.                                (3) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach\ndenen anderen Ausländern Ausbildungsförderung\nzu leisten ist, bleiben unberührt.\nAbschnitt II\n§9\nPersönliche Voraussetzungen\nEignung\n§8                              (1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Lei-\nStaatsangehörigkeit                   stungen des Auszubildenden erwarten lassen, daß\ner das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.\n(1) AusbildungsförderunrJ wird geleistet\n(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange\n1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,                 der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht\n2. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes          oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Be-\nüber die Rechtsstellung heimatloser Ausländer        such einer Höheren Fachschule, Akademie oder\nim Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesge-        Hochschule die dem jeweiligen Ausbildungsab-\nsetzbl. I S. 269), zuletzt geändert durch das Ge-    schnitt nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnun-\nsetz vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I        gen entsprechenden Studienfortschritte erkennen\ns. 1273),                                            läßt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen\nNach weise zu erbringen.\n3. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und            (3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgän-\nals Asylberechtigte nach § 28 des Ausländerge-       gen wird dies angenommen, wenn der Auszubil-\nsetzes vom 28. April 1965 (Bundesgesetzbl. I         dende die Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 beige-\nS. 353), zuletzt geändert durch das Gesetz vom       bracht hat.\n25. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1542), aner-                                § 10\nkannt sind,                                                                    Alter\n4. Ausländern, die ihren ständigen Wohnsitz im              (1) Bei Besuch von weiterführenden allgemeinbil-\nGeltungsbereich des Gesetzes haben, wenn ein         denden Schulen und Berufsfachschulen wird Ausbil-\nElternteil Deutscher im Sinne des Grundgesetzes      dungsförderung ab Klasse 10, im übrigen von Be-\nist,                                                 ginn der Ausbildung an geleistet.\n5. Auszubildenden,                                          (2) Abweichend von Absatz 1 wird bei Besuch\na) denen als Familienangehörigen Freizügigkeit       einer Realschule oder eines Gymnasiums Ausbil-\nnach dem Gesetz über Einreise und Aufent-       dungsförderung ab Klasse 5 geleistet, wenn der\nhalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaa-    Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und\nten der Europäischfm Wirtschaftsgemein-         von der Wohnung der Eltern aus eine entspre-\nschaft vom 22. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I     chende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreich-\nS. 927), geändert durch das Gesetz vom          bar ist.\n17. April 1974 (Bundcsgesetzbl. I S. 948), ge-     (3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet,\nwährt wird oder                                 wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbil-\nb) die ein Verbleiberecht nach der Verordnung        dungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung\n(EWG) Nr. 1251/70 der Kommission der Euro-      beantragt, das 35. Lebensjahr vollendet hat, es sei\npäischen Gemeinschaften vom 29. Juni 1970       denn, daß die Art der Ausbildung oder die Lage des\n(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften      Einzelfalles die Uberschreitung der Altersgrenze\nNr. L 142/24) oder der Richtlinie Nr. 75/34/    rechtfertigt.\nEWG des Rates der Europäischen Gemein-\nschaften vom 17. Dezember 1974 {Amtsblatt\nAbschnitt III\nder Europäischen Gemeinschaften 1975 Nr. L\n14/10) im Geltungsbereich des Gesetzes ha-                             Leistungen\nben.\n§ 11\n(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförde-\nrung geleistet, wenn                                                Umfang der Ausbildungsförderung\n1. sie selbst vor Beginn der forderungsfähigen Aus-          (1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensun-\nbildung insgesamt fünf Jahre oder                    terhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).\n2. zumindest ein Elternteil in den letzten drei Jah-         (2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgen-\nren vor Beginn des Bewilligungszeitraums stän-        den Vorschriften Einkommen und Vermögen des\ndig                                                  Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern","Nr. 43 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1976                         993\nin dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung             (3) Der Bedarf nach Absatz 2 Satz 1 gilt auch für\nerfolgt zunächst auf den als Zuschuß und zuletzt auf       den Auszubildenden, der\nden nach § 17 Abs. 3 Nr. 4 als Darlehen zu leisten-        1. verheiratet ist oder war und einen eigenen Haus-\nden Teil des Bedarfs. Einkommen und Vermögen                   halt führt oder\ndes Ehegatten bleiben außer Betracht, wenn er von\ndem Auszubildenden dauernd getrennt lebt.                 2. mit mindestens einem Kind in einem eigenen\nHaushalt lebt.\n(3) Nur das Einkommen und Vermögen des Aus-\nzubildenden und seines Ehegatten sind anzurech-               (4) Bei einer Ausbildung außerhalb des Geltungs-\nnen, wenn der Auszubildende                               bereichs dieses Gesetzes nach § 5 Abs. 2 werden\nSchülern von Gymnasien ab Klasse 11 innerhalb\n1. ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,\neines Kalenderjahres die notwendigen Aufwendun-\n2. bei Beginn des Bewilligungszeitraums das 35. Le-        gen für vier Hin- und Rückfahrten zu der Ausbil-\nbensjahr vollendet hat oder                           dungsstätte geleistet.\n3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Ab-\n§ 13\nschluß einer früheren berufsqualifizierenden\nAusbildung                                                             Bedarf für Studierende\na) fünf Jahre erwerbstätig oder                          (1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubil-\nb) drei Jahre erwerbstätig und 27 Jahre alt           dende an\nund in diesen Jahren in der Lage war, sich aus        1. Fachschulen, Abendgymnasien und Kollegs\ndem Ertrag seiner Erwerbstätigkeit selbst zu un-                                                  350 DM,\nterhalten.\n2. Höheren Fachschulen,        Akademien und Hoch-\n(4) Sind Einkommen und Vermögen einer Person               schulen                                 370 DM.\nauf den Bedarf mehrerer Auszubildender anzurech-\nnen, so werden sie zu gleichen Teilen angerechnet;           (2) Die Beträge nach Absatz 1 erhöhen sich für\ndabei sind auch Auszubildende zu berücksichtigen,         die Unterkunft, wenn der Auszubildende\n· die nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften                                                        40DM,\n1. bei seinen Eltern wohnt, um monatlich\nAusbildungsförderung ohne Anrechnung des Ein-\nkommens und Vermögens der Eltern erhalten. Dies            2. nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich\ngilt bei der Anrechnung des Einkommens nicht, so-                                                      130 DM.\nweit dadurch der Bedarf des Auszubildenden nach               (2 a) Für Auszubildende an Hochschulen, die nach\n§ 12 Abs. 1. und 2, § 13 Abs. 1 und 2 und § 14 oder       § 165 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 oder nach § 176 b Abs. 1\nanderen entsprechenden Vorschriften überschritten         Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung versichert\nwürde.                                                    sind oder die nach § 8 des Gesetzes über die Kran-\n§ 12                           kenversicherung der Studenten Anspruch auf den\nZuschuß des Bundes haben, erhöht sich der Betrag\nBedarf der Schüler                     nach Absatz 1 Nr. 2 für die Krankenversicherung\n(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler         um monatlich zehn Deutsche Mark.\n1. von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen            (3) Wohnt der Auszubildende bei seinen Eltern\nund Berufsfachschulen ab Klasse 10 sowie von         oder mit seinem Ehegatten oder mindestens einem\nFachoberschulklassen, deren Besuch eine abge-        Kind in einem eigenen Haushalt und befindet sich\nschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt,       die Wohnung nicht am Ort der Ausbildungsstätte,\n200 DM,   so erhöhen sich die Beträge nach den Absätzen 1\n2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen,            und 2 für Fahrkosten um monatlich             30 DM.\nAbendrealschulen und Fachoberschulklassen, de-\nren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbil-             (4) Bei einer Ausbildung außerhalb des Geltungs-\ndung voraussetzt,                          380 DM.   bereichs dieses Gesetzes nach § 5 Abs. 2 und 3\nwird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhält-\n(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Aus-      nisse im Ausbildungsland dies erfordern, zu dem\nzubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schü-       Bedarf ein Zuschlag geleistet, dessen Höhe die Bun-\nler                                                       desregierung durch Rechtsverordnung mit Zustim-\n1. von Realschulen und Gymnasien ab Klasse 5,             mung des Bundesrates bestimmt. Für den Besuch\nvon Hauptschulen und Berufsfachschulen ab            einer außerhalb Europas gelegenen Ausbildungs-\nKlasse 10 sowie von Fachoberschulklassen, deren       stätte wird der Zuschlag nur geleistet, wenn der Be-\nBesuch eine abgeschlossene Berufsausbildung           such für die Ausbildung erforderlich ist.\nnicht voraussetzt,                         380 DM,\n2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen,                                        § 14\nAbendrealschulen und von Fachoberschulklas-\nsen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufs-                         Bedarf für Praktikanten\nausbildung voraussetzt,                    460 DM.       Als monatlicher Bedarf für Praktikanten gelten\nSatz 1 gilt nur, wenn von der Wohnung der Eltern          die Beträge, die für Schüler und Studenten der Aus-\naus eine entsprechende zumutbare Ausbildungs-             bildungsstätten geleistet werden, mit deren Besuch\nstätte nicht erreichbar ist.                              das Praktikum in Zusammenhang steht.","994                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 14 a                          4. infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Ab-\nZusatzleistungen in Härtefällen                  schlußprüfung\nDie Bundesregierung kann durch Rechtsverord-          überschritten worden ist.\nnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen,              (4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-\ndaß Ausbildungsförderung über die Beträge nach           verordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter\n§ 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 bis 3 hinaus geleistet\nbesonderer Berücksichtigung der Ausbildungs- und\nwird zur Deckung besonderer Aufwendungen des             Prüfungsordnungen für jede Ausbildung an den in\nAuszubildenden                                           § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 bezeichneten oder diesen\n1. für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmit-      nach § 2 Abs. 3 als gleichwertig bestimmten Ausbil-\ntelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies         dungsstätten die Ffüderungshöchstdauer.\nzur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig\nist,\n§ 15 a\n2. für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung\nunbilliger Härten erforderlich ist.                        Aufnahme und Beendigung der Ausbildung\nIn der Rechtsverordnung können insbesondere Re-             (1) Die Ausbildung im Sinne des § 15 Abs.\ngelungen getroffen werden über                           Satz 1 gilt mit dem Anfang des Monats aufgenom-\nmen, in dem das Schuljahr, Studienjahr oder Stu-\n1. die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher\ndienhalbjahr verwaltungsmäßig beginnt, im übrigen\nBedarf gewährt wird,\nmit Anfang des Monats, in dem der Unterricht tat-\n2. die Arten der Aufwendungen, die allgemein als         sächlich auf genommen wirid.\nbedarfserhöhend berücksichtigt werden,\n(2) Liegt zwischen dem Ende eines Ausbildungs-\n3. die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren An-      abschnitts und dem Beginn eines anderen nur ein\nschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuer-     Monat, so gilt die Ausbildung abweichend von Ab-\nkennen sind,                                         satz 1 als bereits zu Beginn dieses Monats aufge-\n4. die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den       nommen. Der Kalendermonat ist in den ersten Be-\nAusbildungsabschnitt,                                willigungszeitraum des späteren Ausbildungsab-\nschnitts einzubeziehen.\n5. die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzli-\nchen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteili-          (3) Die Ausbildung endet mit dem Bestehen der\ngung.                                                Abschlußprüfung des Ausbildungsabschnitts oder,\n§ 15                           wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit der tat-\nsächlichen planmäßigen Beendigung des Ausbil-\nFörderungsdauer\ndungsabschnitts. Wird ein Prüfungs- oder Ab-\n(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des          schlußzeugnis erteilt, so ist das Datum dieses Zeug-\nMonats an geleistet, in dem die Ausbildung aufge-        nisses maßgebend. Abweichend von Satz 2 ist für\nnommen wird. Rückwirkend wird Ausbildungsför-            den Abschluß einer Hochschulausbildung der Zeit-\nderung für die letzten drei Monate vor dem An-           punkt des letzten Prüfungsteils maßgebend.\ntragsmonat geleistet.\n(4) Die Ausbildung ist ferner beendet, wenn der\n(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der       Auszubildende das Ziel des förderungsfähigen Aus-\nAusbildung - einschließlich der unterrichts- und         bildungsabschnitts endgültig nicht mehr anstrebt\nvorlesungsfreien Zeit - geleistet bei dem Besuch         (Abbruch der Ausbildung) und die Ausbildung nicht\nder in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 bezeichneten oder die-     an einer Ausbildungsstätte anderer Art im Sinne\nsen nach § 2 Abs. 3 als gleichwertig bestimmten          des § 2 Abs. 1 weiterführt.\nAusbildungsstätten, jedoch nicht über die Förde-\nrungshöchstdauer hinaus. Für die Teilnahme an Ein-\n§ 16\nrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungs-\nförderung höchstens für sechs Kalendermonate ge-                           För5l-erungsdauer\nleistet.                                                      außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes\n(3) Uber die Förderungshöchstdauer hinaus wird          (1) Für eine Ausbildung außerhalb des Geltungs-\nfür eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung           bereichs dieses Gesetzes nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 und\ngeleistet, wenn sie                                      Abs. 3 Nr. 2 und 3 wird Ausbildungsförderung für\n1. aus schwerwiegenden Gründen,                          die Dauer eines Jahres geleistet.\n2. infolge einer Ausbildung im Ausland (§ 5 Abs. 2         (2) Darüber hinaus kann während e:ines weiteren\nund 3),                                              Jahres Ausbildungsförderung geleistet werden für\nden Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im\n3. infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgese-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Hoch-\nhenen Gremien und satzungsmäßigen Organen\nschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbil-\nder Höheren Fachschulen, Akademien, Hoch-\ndung von besonderer Bedeutung ist.\nschulen und der Länder sowie in satzungsmäßi-\ngen Organen der Selbstverwaltung der Studie-           (3) In den Fällen des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und\nrenden an diesen Ausbildungsstätten sowie der        Abs. 3 Nr. 1 wird Ausbildungsförderung ohne die\nStudentenwerke,                                       zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet.","Nr. 43 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1916                                           995\n§ 17                                                                  § 18\nFörderungsarten                                                      Darlehensbedingungen\n(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der                         (1) Das Darlehen ist nicht zu verzinsen.\nBestimmungen der Absätze 2 und 3 als Zuschuß ge-\nleistet.                                                                   (2) Abweichend von Absatz 1 ist das Darlehen -\nvorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage -\n(2) Bei dem Besuch von lfoheren Fachschulen,\nmit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, wenn\nAkademien und Hochschulen sowie bei der Teil-\nder Darlehensnehmer mit mehr als einer Rückzah-\nnahme an c~inem Praktikum, das im Zusammenhang\nlungsrate in Verzug gerät. Aufwendungen für die\nmit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht,\nGeltendmachung der Darlehensforderung sind hier-\nwird der monatliche Förderungsbetrag, der nach\ndurch nicht abgegolten. 3)\nden anderen Vorschriften dieses Gesetzes als Zu-\nschuß berechnet worden ist,                                                (3) Das Darlehen und die Zinsen in der bis zum\n1. wenn        der Auszubildende               bei  seinen Eltern      31. März 1976 geltenden Fassung des Absatzes 2\nwohnt, in Höhe von                                   110 DM 1),     Nr. 1 3) sind in gleichbleibenden monatlichen Raten,\nmindestens jedoch - vorbehaltlich des Gleichblei-\n2. wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern\nwohnt, in Höhe von                                  130 DM 1),\nbens der Rechtslage - mit 80 Deutsche Mark, in-\nnerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Die erste\nals Darlehen (Grunddarlehen) geleistet. Wenn der                       Rate ist drei Jahre nach Beendigung der Ausbildung\nFörderungsbetrag diesen Betrag nicht erreicht, wird                    zu leisten.\ner voll als Darlehen geleistet.\n(4) Zur Rückzahlung ist der Darlehensnehmer nur\n(3) Bei dem Besuch von liölwren Fachschulen,                        soweit verpflichtet, wie in einem Kalendermonat\nAkademien und Hochschulen sowie bei der Teil-                          sein Einkommen den Betrag von                              640 DM\nnahme an einem Praktikum, das in Zusammenhang                          übersteigt. Der in Satz 1 bezeichnete Betrag erhöht\nmit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht,                        sich für\nwird Ausbildungsförderung ausschließlich als Dar-\n1. den Ehegatten um                                        360 DM,\nlehen (Zusatzdarlehen) geleistet\n1. für eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2, es                     2. jedes Kind des Darlehensnehmers, das zu Beginn\nsei denn, die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2                            des in Satz 1 bezeichneten Monats\nNr. 3 liegen vor,                                                       a) das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,\num                                             240 DM,\n2. - vorbehaltlich der Nummer 3 -- für eine an-\ndere Ausbildung nach § 7 Abs. 3, wenn die hier-                         b) das 15. Lebensjahr vollendet hat, um 320 DM.\nfür in der auf Grund des § 15 Abs. 4 erlassenen                    Die Beträge nach Satz 2 mindern sich um das\nRechtsverordnung bestimmte Semesterzahl, die                       Einkommen des Ehegatten und des Kindes. Der\num die Fachsemester in einer früheren, nicht ab-                   Darlehensnehmer hat das Vorliegen der Voraus-\ngeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, über-                      setzungen nach Satz 1 bis 3 geltend und glaubhaft\nschritten wird,                                                    zu machen, § 47 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.\n3. für eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3,\n(5) Die Zinsen nach Absatz 2 sind sofort fällig.\nwenn der Abbruch der Ausbildung oder der\nWechsel der Fachrichtung nach dem Ende des                             (6) Das Nähere über Beginn und Ende der Ver-\nzweiten Studiensemesters erfolgt 2 ),                             zinsung, über Verwaltung und Einziehung der Dar-\n4. für die Anschaffung von Lern- und Arbeitsmit-                       lehen sowie über ihre Rückleitung an Bund und\nteln sowie für die Durchführung von Familien-                      Länder wird durch Rechtsverordnung des zustän-\nheimfahrten an einen außerhalb des Geltungsbe-                     digen Bundesministers mit Zustimmung des Bundes-\nreichs des Gesetzes gelegenen Ort nach der auf                    rates bestimmt.\nGrund des§ 14 a erlassenen Rechtsverordnung,                                                        § 18 a\n5. nach Uberschreiten der Förderungshöchstdauer\nTeilerlaß des Darlehens\nin den Fällen des § 15 Abs. 3 Nr. 4.\nFür jedes Semester, um das ein Auszubildender\nSatz 1 Nr. 1 gilt nur nach einer vorangehenden Aus-\ndie Ausbildung mit dem Bestehen der Abschluß-\nbildung an einer Höheren Fachschule, Akademie\nprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen\noder Hochschule. Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht, wenn\nist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig\nder Abbruch der Ausbildung oder der Wechsel der\nvor dem Ende der Förderungshöchstdauer beendet,\nFachrichtung erfolgt\ngilt das Darlehen um den Betrag von 2 000 DM als\n1. aus unabweisbarem Grund oder                                       erlassen.\n2. unverzüglich nach einer Zwischenprüfung, durch\ndie der Zugang zu der anderen Ausbildung eröff-\n3) Bis zum 31. März 1976 geltende Fassung des Absatzes 2:\nnet worden ist.\n., (2) Abweichend von Absatz 1 ist das Darlehen - vorbehaltli~h\ndes Gleichbleibens der Rechtslage - mit sechs vom Hundert fur\n1) Diese Beträge sind rnaßyebend für alle Bewilligungszeiträume, die        das Jahr zu verzinsen,\nnach dem 31. Dezember 1975 beginnen (i\\ rtikel 18 § 1 Nr. 1 Buch-\nstabe a, Artikel 47 § 2 Nr. 2 Buchstabe a des Haushaltsstruktur-        1. wenn es nach § 17 Abs. 4 geleistet worden ist,\ngesetzes).                                                              2. wenn der Darlehensnehmer mit mehr als einer Rückzahlungs-\n2) Nummer 3 gilt nur für Auszubildende, die die andere Ausbildung               rate in Verzug gerät.\n(§ 7 Abs. 3) nach dem 31. März 1976 beginnen (Artikel 47 § 2 Nr. 2      Aufwendungen für die Geltendmachung der Darlehensforderung\nBuchstabe b des I-lu.ushallsstrukturgesetz~,s).                          sind hierdurch nicht abgegolten.\"","996                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 19                                                      Abschnitt IV\nPfändungsschutz 4)                                             Einkommensanrechnung\n(1) Der Anspruch auf Ausbildungsförderung kann\nnicht gepfändet, verpfändet oder abgetreten werden.                                              § 21\nMit einem Anspruch auf Rückzahlung von Ausbil-                                            Einkommens begriff\ndungsförderung (§ 20) kann gegen den Anspruch\nauf Ausbildungsförderung für abgelaufene Monate                           (1) Als Einkommen gilt vorbehaltlich der Ab-\naufgerechnet werden, im übrigen für jeden Monat                        sätze 3 und 4 der Gesamtbetrag der Einkünfte im\ndes Bewilligungszeitraums bis zur Höbe von 20 vom                      Sinne des Einkommensteuergesetzes nach Abzug\nHundert des Bedarfs nach § 12 Abs. 1 und 2 sowie                       der für den Berechnungszeitraum zu leistenden\n§ 13 Abs. 1 und 2.                                                     1. Einkommensteuer,      Kirchensteuer und      Ergän-\nzungsabgabe zur Einkommensteuer,\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die For-\nderung eines Auszubildenden gegen ein Geldinstitut,                    2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur\ndie durch Gutschrift eines auf sein Konto über-                            Bundesanstalt für Arbeit und freiwilligen Auf-\nwiesenen Förderungsbetrage:~s entstanden ist, für die                      wendungen zur Sozialversicherung sowie für eine\nDauer von sieben Kalendertagen seit der Gutschrift.                        private Kranken-, Unfall- oder Lebensversiche-\nEine Pfändung des Guthabens bei dem Geldinstitut                           rung in angemessenem Umfang.\ngilt als mit der Maßgabe ausgesprochen, daß sie                        Leibrenten mit dem Betrag, der nicht steuerlich\ndas Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten                        als Ertragsanteil erfaßt ist, und Versorgungsrenten\nForderung während des dort genannten Zeitraums                         gelten als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.\nnicht erfaßt; der Auszubildende hat dem Geldinstitut\nnachzuweisen, daß die in Satz 1 genannten Voraus-                         (2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1\nsetzungen vorliegen.                                                   Nr. 2 wird von dem Gesamtbetrag der Einkünfte\ne1in Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze die-\n(3) Bei den Beziehern einer laufenden Leistung                      ses Gesamtbetrages abgesetzt:\nnach diesem Gesetz gilt für die Pfändung von Bar-\ngeld § 811 Nr. 8 der Zivilprozeßordnung entspre-                       1. für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer\nchend.                                                                     und für Auszubildende             16 vom Hundert,\nhöchstens jedoch ein Betrag von jährlich 4 400 DM,\n§ 20\n2. für nicht rentenversicherungspflichtige Arbeit-\nRückzahlungspflicht                                  nehmer                            11 vom Hundert,\n(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung                          höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 3 000 DM,\nder Ausbildungsförderung an keinem Tage des Ka-                        3. für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der\nlendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt wor-                          Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer\nden ist, ist insoweit der Bewilligungsbescheid auf-                                                          29 vom Hundert,\nzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als\nhöchstens jedoch ein Betrag von jährlich 8 000 DM,\n1. der Auszubildende die Leistung dadurch herbei-\n4. für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht\ngeführt hat, daß er vorsätzlich oder fahrlässig\nerwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbs-\nfalsche oder unvollständige Angaben gemacht\ntätige                            11 vom Hundert,\noder eine Anzeige nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des\nErsten Buches Sozialgesetzbuch unterlassen hat,                        höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 3 000 DM.\n2. der Auszubildende gewußt oder infolge Fahr-                         Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in\nlässigkeit nicht gewußt hat, daß die Vorausset-                    den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzu-\nzungen für die Leistung von Ausbildungsförde-                      ordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen\nrung nicht erfüllt waren,                                          nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt.\nEiner Gruppe kann nur zugeoridnet werden, wer\n3. der Auszubildende nach der Stellung des Antrags                     nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden\nauf Ausbildungsförderung Einkommen im Sinne                        Nummern bezeichnete Gruppe fällt.\ndes § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der\nAusbildungsförderung nicht berücksichtigt wor-                        (3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tat-\nden ist,                                                           sächlich geleisteten Beträge\n4. Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der                        1. Waisenrenten und Waisengelder, die der Antrag-\nRückforderung geleistet worden ist.                                    steller bezieht,\n(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalender-                      2. Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen\nmonat oder den Teil eines Kalendermonats zurück-                           mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Ge-\nzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung                          setz,\naus einem von ihm zu vertretenden Grund unter-                         3. Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz mit\nbrochen hat.                                                               Ausnahme der Leistungen, die der Auszubildende\nfür seine Kinder erhält,\n4) § 19 gilt nur für Ansprüche, die bis zum 31. De ✓,ember 1975 fällig\nge~orden sind (Artikel II § 18 des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner  4. sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebens-\nTeil -) ; für danach fiilliq werdende Ansprüche gelten die §§ 53        bedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unter-\nund 54 des Artikels I des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil\n(Ersles Buch Sozialgesetzbuch).                                         haltsleistungen der Eltern des Auszubildenden","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1976                          997\nund seines Ehegatten, sofern dieser nicht dauernd      c) Fachschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Hö-\nvon ihm getrennt lebt, soweit sie der zuständige           heren Fachschulen, Akademien und Hoch-\nBundesminister in einer Rechtsverordnung mit               schulen                              200 DM,\nZustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.\n2. für den Ehegatten des Auszubildenden, sofern er\nDie Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für           nicht dauernd getrennt lebt,             350 DM,\nein Kind erhält (§ 27 Abs. 3 des Bundesversorgungs-\n3. für jedes Kind des Auszubildenden         200 DM.\ngesetzes). gilt als Einkommen des Kindes.\nBei verheirateten Auszubildenden mit mindestens\n(4) Nicht als Einkommen gelten                      einem Kind unter 10 Jahren, das sich im Haushalt\n1. Grundrenten      und Schwerstbeschädigtenzulage     des Auszubildenden befindet, erhöht sich der Frei-\nnach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den      betrag nach Satz 1 Nr. 2 auf 500 Deutsche Mark.\nGesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für\n(2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 min-\nanwendbar erklären,\ndern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie\n2. ein der Grundrente und der Schwerstbeschädig-       Einkommen des Ehegatten und des Kindes, die dazu\ntenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz         bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbarerweise\nentsprechender Betrag, wenn diese Leistungen       dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des\nnach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,     Ehegatten und der Kinder des Auszubildenden zu\n3. Renten, die den Opfern nationalsozialistischer      decken. Als Kinder werden die in § 2 Abs. 1 Satz 1\nVerfolgung wegen einer durch die Verfolgung        Nr. 1 bis 4 des Bundeskindergeldgesetzes bezeichne-\nerlittenen Gesundheitsschädigung geleistet wer-    ten Personen berücksichtigt.\nden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegs-    (3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhält-\nopferversorgung bei gleicher Minderung der Er-     nis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll\nwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbe-      angerechnet; bemißt sich der Bedarf des Auszubil-\nschädigtenzulage geleistet würde,                  denden nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, so bleibt der Betrag\n4. Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer An-          nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a anrechnungsfrei.\nrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt\n(4) Abweichend von Absatz 1 werden\ninsbesondere für Einnahmen, die für einen ande-\nren Zweck als für die Deckung des Bedarfs im      1. von der Waisenrente und dem Waisengeld des\nSinne dieses Gesetzes bestimmt sind.                   Auszubildenden monatlich nicht angerechnet\n120 DM,\n§ 22                         2. Ausbildungshilfen und gleichartige Leistungen\nBerechnungszeitraum für das Einkommen              aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungs-\ndes Auszubildenden                      einrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel er-\nhalten, voll auf den Bedarf angerechnet. Das gilt\n(1) Für die Anrechnung des Einkommens des               auch für Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln\nAuszubildenden sind die Einkommensverhältnisse             zum Zwecke der Ausbildung bezogen wird.\nim Bewilligungszeitraum maßgebend.\n(5) Besucht der Auszubildende eine außerhalb\n(2) Auf den Bedarf jedes Kalendermonats des\nEuropas gelegene Ausbildungsstätte, ohne daß die\nBewilligungszeitraums wird der Betrag angerechnet,\nVoraussetzungen des § 5 Abs. 3 Nr. 1 vorliegen, so\nder sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch\nbleibt sein Einkommen anrechnungsfrei.\ndie Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeit-\nraums geteilt wird.\n§ 24\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\ndie Berücksichtigung des Einkommens der Kinder                 Berechnungszeitraum für das Einkommen\nnach § 23 Abs. 2 sowie der Kinder und sonstigen                      der Eltern und des Ehegatten\nUnterhaltsberechtigten nach § 25 Abs. 3.                  (1) Für die Anrechnung des Hinkommens der\nEltern und des Ehegatten des Auszubildenden sind\n§ 23                         die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalender-\nFreibeträge vom Einkommen des Auszubildenden        jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maß-\ngebend.\n(1) Vom Einkommen des Auszubildenden beiben\n(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeit-\nmonatlich anrechnungsfrei\nraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt je-\n1. für den Auszubildenden selbst bei dem Besuch       doch der Steuerbescheid noch nicht vor, so wird\nvon                                                unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten\na) weiterführenden allgemeinbildenden Schulen     Einkommensverhältnisse über den Antrag entschie-\nund Berufsfachschulen sowie Fachoberschul-      den. Ausbildungsförderung wird insoweit unter dem\nklassen, deren Besuch eine abgeschlossene       Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der\nBerufsausbildung nicht voraussetzt,   100 DM,   Steuerbescheid vorliegt, wird über den Antrag ab-\nschließend entschieden.\nb) Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen und\nAbendrealschulen sowie von Fachoberschul-          (3) Wird glaubhaft gemacht, daß das Einkommen\nklassen, deren Besuch eine abgeschlossene       in dem Bewilligungszeitraum voraussichtlich we-\nBerufsausbildung voraussetzt,          150 DM,  sentlich niedriger sein wird als in dem nach Ab-","998                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nsatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist bei der An-        Ehegatten bleibt zu 25 5) vom Hundert anrechnungs-\nrechnung von den Einkommensverhältnissen im             frei. Der Vomhundertsatz erhöht sich um 10 5) für\nBewilligungszeitraum auszugehen. Ausbildungsför-        jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3\nderung wird insoweH unter dem Vorbehalt der             gewährt wird.\nRückforderung geleistet. Sobald sich das Einkom-            (5) Als Kinder werden die in § 2 Abs. 1 Satz\nmen in dem Bewilligungszeitraum endgültig fest-         des Bundeskindergeldgesetzes bezeichneten Perso-\nstellen läßt, wird über den Antrag abschließend         nen berücksichtigt.\nentschieden.\n(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf\n(4) Auf den Bedarf in jodem Kalendermonat des        besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilli-\nBewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des Jahres-      gungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den\neinkommens anzurechnen. Sind für die Anrechnung         vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des\ndes Einkommens nach Absatz 3 die Einkommens-            Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fal-\nverhältnisse im BewillifJlmgszeitraum maßgebend,        len insbesondere außergewöhnliche Belastungen\nso wird auf den Bedarf jedes Kalendermonats des         nach den §§ 33, 33 a des Einkommensteuergesetzes\nBewilligungszeitraums der Betrag angerechnet, der       sowie Aufwendungen für behinderte Personen, de-\nsich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die         nen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen\nZahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums       Recht unterhaltspflichtig ist.\ngeteilt wird.\n§ 25 a\n§ 25                                     Freibeträge vom Einkommen der Eltern\nFreibeträge vom Einkommen                                         in besonderen Fällen\nder Eltern und des Ehegatten                  (1) Die Freibeträge vom Einkommen der Eltern\n(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei             nach § 25 Abs. 1 bis 3 erhöhen sich um 100 vom\nHundert, wenn der Auszubildende\n1. vom Einkommen der Eltern, sofern sie nicht ge-\n1. bei Beginn des Bewilligungszeitraums das 30. Le- -\nschieden sind oder dauernd getrennt leben\n960 DM,        bensjahr vollendet hat,\n2. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 27. Le-\n2. vom Einkommen eines alleinstehenden oder                  bensjahr vollendet hat,\ndauernd getrennt lebenden Elternteils oder des\n3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Ab-\nEhegatten                                 640 DM.\nschluß einer früheren berufsqualifizieren:den Aus-\nDer Freibetrag von 640 Deutsche Mark gilt auch                bildung drei Jahre erwerbstätig und in diesen\nfür den Elternteil, dessen Ehegatte nicht in Eltern-          Jahren in der Lage war, sich aus dem Ertrag\nKind-Beziehung zum Auszubildenden steht.                      seiner Erwerbstätigkeit selbst zu unterhalten,\n4. Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbil-\n(2) Der Freibetrag nach Absatz 1 Nr. 1 erhöht sich,        dung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 erhält.\nwe;nn beide Eltern Einkommen haben, um das Ein-\nkommen des Elternteils mit dem niedrigeren Ein-              (2) In den vorbezeichneten Fällen finden § 25\nkommen, jedoch höchstens um 160 Deutsche Mark.          Abs. 4 und 6 Anwendung.\n(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich\nAbschnitt V\n1. für jedes Kind und den Ehegatten des Einkom-                               Vermögensanrechnung\nmensbeziehers, wenn sie in einer Ausbildung\nstehen, die nach diesem Gesetz oder nach ande-\n§ 26\nren Vorschriften entsprechend gefördert werden\nkann, um                                   60 DM,                Umfang der Vermögensanrechnung\n2. für andere Kinder und für weitere nach dem bür-          Vermögen des Auszubildenden, seines Ehegatten\ngerlichen Recht Unterhaltsberechtigte, die bei      und seiner Eltern wird nach Maßgabe der folgenden\nBeginn des Bewilligungszeitraums                    Bestimmungen angerechnet, soweit diese Personen\nfür das vorletzte Kalenderjahr vor Beginn des Be-\na) das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,\nwilligungszeitraums im Geltungsbereich dieses Ge-\num je                                 240 DM,\nsetzes Vermögensteuer zu entrichten haben.\nb) das 15. Lebensjahr vollendet haben, um je\n320DM.                                        § 27\nDie Beiträge nach Satz 1 Nr. 2 mindern sich um                                   Vermögensbegriff\ndas Einkommen des Kindes oder des sonstigen Un-\n(1) Als Vermögen gelten alle\nterhaltsberechtigten. Wird der Betrag für eine Per-\n1. beweglichen und unbeweglichen Sachen,\nson gewährt, mit der der Einkommensbezieher ver-\nheiratet ist oder war, so mindert er sich abweichend     2. Forderungen und sonstigen Rechte, es sei denn,\nvon Satz 1 um das Einkommen dieser Person nur,                sie werden aus einem wichtigen Grund nicht\nsoweit es 160 DM übersteigt.                                 geltend gemacht.\n(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen l bis 3    5) Diese Vomhundertsätze gelten für alle Bewilligungszeiträume, dir,,\nnach dem 31. Dezember 1975 beginnen (Artikel 18 § 1 Nr. 3, Ar\nund 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des             tikel 47 § 2 Nr. 2 Buchstabe a des Haushaltsstrukturgesetzes).","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1976                         999\n(2) Nicht als Vermögen gelten                          (3) Besucht der Auszubildende eine Ausbildungs-\n1. Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und        stätte, die\nandere wiederkehrende Leistungen,                  1. eine Hochschulreife oder\n2. Ubergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des       2. eine Fachhochschulreife\nSoldatenversorgungsgesetzes, § 18 des Bundes-\npolizeibeamtengesetzes und entsprechenden lan-    vermittelt, so ist bei der Berechnung nach Absatz\ndesrechtlichen Bestimmungen,                       davon auszugehen, daß er nach Erlangung\n3. Nießbrauchsrechte,                                  1. der Hochschulreife weitere fünf,\n4. Haushaltsgegenstände.                              2. der Fachhochschulreife weitere drei\nJahre eine Ausbildungsstätte besuchen wird.\n§ 28\n(4) Leistet der Auszubildende ein Praktikum ab,\nBestimmung des Vermögenswertes             so ist bei der Berechnung nach Absatz 1 davon aus-\n(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen   zugehen, daß er die Ausbildung, mit der das Prak-\ntikum im Zusammenhang steht, in der nach Ab-\n1. bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken   satz 2 maßgeblichen Zeit abschließen wird.\nauf die eineinhalbfache, bei sonstigen Grund-\nstücken auf die vierfache Höhe des Einheits-\nwertes auf der Grundlage der Wertverhältnisse                                § 31\nvom 1. Januar 1935,                                  Freibeträge vom Vermögen des Auszubildenden\n2. bei Betriebsvermögen, mit Ausnahme der Grund-\n(1) Von dem Vermögen des Auszubildenden blei-\nstücke, auf die Höhe des Einheitswertes,\nben anrechnungsfrei\n3. bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes\n1. für den Auszubildenden selbst           20 000 DM,\nam 31. Dezember des Jahres vor dem nach Ab-\nsatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt,                    2. für den Ehegatten des Auszubildenden 20 000 DM,\n4. bei sonstigen Vermögen auf die Höhe des Zeit-      3. für jedes Kind des Auszubildenden       20 000 DM.\nwertes.\n(2) Als Kinder werden die in § 2 Abs. 1 Satz 1\n(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der        Nr. 1 bis 4 des Bundeskinderge1dgesetzes bezeich-\nersten Antragstellung innerhalb eines Ausbildungs-    neten Personen berücksichtigt.\nabschnitts.\n(3) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nr. 2 und 3\n(3) Von dem nach Absatz 1 ermittelten Vermö-       mindern sich um die Beträge, um die das Vermögen\ngenswert sind die Schulden und Lasten abzuziehen.     des Ehegatten des Auszubildenden nach § 32 Abs. 1\nNr. 3 und Absatz 2 für diesen selbst oder ein Kind\n§ 29                        anrechnungsfrei bleibt.\nGültigkeitsdauer der Wertbestimmung              (4) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein\n(1) Die Bestimmung des Wertes des Vermögens        weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei blei-\ngilt für die Dauer des Ausbildungsabschnitts.         ben.\n(2) Eine Neubestimmung innerhalb desselben Aus-                               § 32\nbildungsabschnitts ist vorzunehmen, wenn sich der               Freibeträge vom Vermögen der Eltern\nWert des Vermögens des Auszubildenden, seines                             und des Ehegatten\nEhegatten oder seiner Eltern um mehr als 10 000 DM\nverändert hat und diese Veränderung nicht auf dem         (1) Es bleiben anrechnungsfrei von dem Vermögen\nVerbrauch der nach diesem Gesetz angerechneten         1. der Eltern, sofern sie nicht geschieden sind oder\nBeträge beruht. Eine Neubestimmung ist auch vor-           dauernd getrennt leben,               40 000 DM,\nzunehmen, wenn sich der für die Vermögensanrech-\nnung maßgebende Personenkreis verändert hat.          2. eines alleinstehenden oder dauernd getrennt le-\nMaßgebend für die Neubestimmung ist der Wert im            benden sowie eines Elternteils, der mit einer\nZeitpunkt der Anderungsanzeige.                            Person verheiratet ist, die nicht in Eltern-Kind-\nBeziehung zum Auszubildenden steht, 30 000 DM,\n§ 30                        3. des Ehegatten                           20000DM.\nAnrechnung des Vermögens                    (2) Die Freibeträge nach Absatz 1 erhöhen sich\n(1) Auf den monatlichen Bedarf des Auszubilden-     für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach § 25\nden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn Abs. 3 gewährt wird, um 20 000 DM. Als Kinder\nder Betrag des Vermögens des Auszubildenden, sei-      werden die in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Bundeskinder-\nnes Ehegatten oder seiner Eltern durch die Zahl der   geldgesetzes bezeichneten Personen berücksichtigt.\nKalendermonate geteilt wird, die die Ausbildung           (3) Der Freibetrag nach Absatz 1 Nr. 3 erhöht sich\nvoraussichtlich noch andauert.                        für den Ehegatten, der in einer Ausbildung steht, die\n(2) Bei der Berechnung nach Absatz 1 ist davon     nach diesem Gesetz gefördert werden kann, um\nauszugehen, daß der Auszubildende den jeweiligen       20 000 DM. Dieser Freibetrag mindert sich um den\nAusbildungsabschnitt in der durch die amtlichen        Betrag, um den das Vermögen des in Ausbildung\nAusbildungs- und Prüfungsvorschriften bestimmten       befindlichen Ehegatten nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 an-\nZeit abschließt.                                       rechnungsfrei bleibt.","1000                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(4) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein                                    § 37\nweiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei blei-                  Oberleitung von Unterhaltsansprüchen\nben.\n(1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die\n§ 33                           ihm Ausbildungsföl.iderung gezahlt wird, nach bür-\nFreibetrag zur Alterssicherung              gerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen\nseine Eltern, so hat das Amt für Ausbildungsförde-\n(1) Haben die Eltern des Auszubildenden keine\nrung durch schriftliche Anzeige an den Verpflich-\nanderweitige ausreichende Alterssicherung, so bleibt\nteten zu bewirken, daß der Anspruch bis zur Höhe\ndas hierfür erforderliche Vermögen der Eltern über\nder geleisteten Aufwendungen auf das Land über-\ndie Freibeträge nach § 32 hinaus anrechnungsfrei.\ngeht, jedoch nur soweit auf den Bedarf des Auszu-\n(2) Bei der Errechnung des nach Absatz 1 erforder-     bildenden das Einkommen und Vermögen der Eltern\nlichen Betrages ist von einem Bedarf der Eltern in        nach diesem Gesetz anzurechnen ist. Die Zahlungen,\nHöhe der Freibeträge des § 25 Abs. 1 während der          welche die Eltern auf Grund der Uberleitungsan-\nvoraussichtlichen Ruhestandszeit auszugehen.              zeige erbringen, werden entsprechend § 11 Abs. 2\nangerechnet.\n§ 34                              (2) (Aufgehoben)\nFreigrenze bei der Vermögensanrechnung               (3) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Uber-\ngang des Anspruchs für die Zeit, für die dem Aus-\nUberschreitet der Betrag des anzurechnenden Ver-\nzubildenden die Ausbildungsförderung ohne Unter-\nmögens des Auszubildenden, seines Ehegatten oder\nbrechung gezahlt wird; als Unterbrechung gilt ein\nseiner Eltern nach Abzug der Freibeträge 1. 000 DM\nZeitraum von mehr als zwei Monaten. Der Ubergang\nnicht, so wird er nicht angerechnet.\nist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch\nnicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden\nAbschnitt VI                        kann.\n(4) Für die Vergangenheit können die Eltern des\n§ 35                           Auszubildenden außer unter den Voraussetzungen\ndes bürgerlichen Rechts nur in Anspruch genom-\nAnpassung der Bedarfssätze und Freibeträge          men werden, wenn ihnen die Bewilligung der Aus-\nDie Bedarfssätze, Freibeträge sowie die Vomhun-        bildungsförderung unverzüglich schriftlich mitgeteilt\ndertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Abs. 2 sind         worden ist.\nalle zwei Jahre zu überprüfen und durch Gesetz               (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen\ngegebenenfalls neu festzusetzen. Dabei ist der Ent-       den Verwaltungsakt, der den Ubergang des An-\nwicklung der Einkommensverhältnisse und der Ver-          spruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wir-\nmögensbildung, den Veränderungen der Lebenshal-           kung.\ntungskosten sowie der finanzwirtschaftlichen Ent-\n(6) Der Anspruch ist vom Zugang der Uberlei-\nwicklung Rechnung zu tragen. Die Bundesregierung\ntungsanzeige an mit 6 vom Hundert zu verzinsen.\nhat hierüber dem Deutschen Bundestag zu berichten.\n§ 38\nAbschnitt VII                                 Oberleitung von öffentlich-rechtlichen\nVorausleistung und Oberleitung                                   Leistungsansprüchen\n(1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die\n§ 36                           ihm Ausbildungsförderung bewilligt worden ist,\ngegen einen Träger der Sozialversicherung, einen\nVorausleistung von Ausbildungsförderung            öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder eine öffent-\n(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, daß seine       lich-rechtliche Kasse Anspruch auf Leistung, die auf\nEltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes          den Bedarf anzurechnen ist oder eine Le istung nach\n1\nangerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und         diesem Gesetz ausschließt, so kann das Amt für\nist dadurch die Ausbildung gefährdet, so wird nach        Ausbildungsförderung den Ubergang dieses An-\nAnhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne             spruchs auf das Land in Höhe der Aufwendungen\nAnrechnung dieses Betrages geleistet.                     durch schriftliche Anzeige an den Verpflichteten\n(2) Ausbildungsförderung wird nach Absatz 1            bewirken.\nnicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind,        (2) § 37 Abs. 3 ist anzuwenden.\nUnterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Abs. 2\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffenen Bestim-\nmung zu leisten; dies gilt nicht, wenn die von den                             Abschnitt VIII\nEltern getroffene Bestimmung die Durchführung der                               Organisation\nAusbildung erheblich beeinträchtigen würde.\n§ 39\n(3) Von der Anhörung der Eltern kann aus wich-\ntigem Grund oder, wenn der Auszubildende in dem-                            Auftragsverwaltung\nselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehen-             (1) Dieses Gesetz wirid vorbehaltlich des Absat-\nden Bewilligungszeitrnum Leistungen nach Absatz 1         zes 2 im Auftrag des Bundes von den Ländern aus-\nerhalten hat, abgesehen werden.                           geführt.","Nr. 43 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1976                       1001\n(2) Die nach diesem Gnsetz geleisteten Darlehen       Bei einer Ausbildungsstätte können mehrere Förde-\nwerden durch das Bundesverwaltungsamt verwaltet          rungsausschüsse eingerichtet werden. Jedem Förde-\nund eingezogen.                                          rungsausschuß gehören an ein hauptamtliches Mit-\n(3) Jedes Land bestimmt die Behörden, die für die     glied des Lehrkörpers und ein Vertreter der Auszu-\nEntscheidungen nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und 4         bildenden der Ausbildungsstätte sowie ein Vertre-\nsowie § 42 Abs. 2 und 3 hinsichtlich der Ausbil-         ter des Amtes für Ausbildungsförderung, in des.sen\ndungsstätten und Fernlehrinstitute, die ihren Sitz       Bezirk die Ausbildungsstätte liegt. Für jedes Mit-\nin diesem Land haben, zuständig sind.                    glied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen.\n(2) Für die gutachtlichen Stellungnahmen über die\n§ 40                          Leistung von Ausbildungsförderung für eine Aus-\nÄmter für Ausbildungsförderung               bildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 und 3 sind För-\n(1) Die Länder errichten für jeden Kreis und jede     derungsausschüsse bei den hierfür zuständigen Äm-\nkreisfreie Stadt ein Amt für Ausbildungsförderung.       tern für Ausbildungsförderung einzurichten. Bei\nDie Länder können für mehrere Kreise und/ oder           einem Amt für Ausbildungsförderung können meh-\nkreisfreie Städte ein gemeinsames Amt für Ausbil-        rere Förderungsausschüsse eingerichtet werden. Je-\ndungsförderung errichten. Im Land Berlin können          dem Ffüderungsausschuß gehören an ein hauptamt-\nmehrere Ämter für Ausbildungsförderung errichtet         liches Mitglied des Lehrkörpers und ein Vertreter\nwerden. In den Ländern Berlin, Bremen und Ham-           der Auszubildenden einer von dem Land bestimmten\nburg kann davon abgesehen werden, Ämter für              Hochschule, in dem das Amt für Ausbildungsförde-\nAusbildungsförderung zu errichten.                       rung gelegen ist, sowie ein Vertreter des Amtes für\nAusbildungsförderung, bei dem der Förderungsaus-\n(2) Für Auszubildende, die eine im Geltungs-\nbereich des Gesetzes gelegene Hochschule besuchen,       schuß errichtet wird.\nrichten die Länder abweichend von Absatz 1 Ämter             (3) Die Wahl des Mitgliedes des Lehrkörpers und\nfür Ausbildungsförderung bei staatlichen Hoch-           des Vertreters der Auszubildenden sowie der ent-\nschulen oder bei Studentenwerken ein. Die Länder         sprechenden Ersatzmitglieder erfolgt nach Landes-\nkönnen bestimmen, daß ein bei einer staatlichen          recht. Die Berufung aller Mitglieder und Ersatzmit-\nHochschule errichtetes Amt für Ausbildungsförde-         glieder erfolgt durch die zuständige Landesbehörde.\nrung ein Studentenwerk zur Durchführung seiner\n(4) Das Mitglied des Lehrkörpers hat im Förde-\nAufgaben heranzieht. Ein Studentenwerk kann Amt\nrungsausschuß den Vorsitz. Der Vertreter des Am-\nfür Ausbildungsförderung nur sein, wenn es eine\nAnstalt des öffentlichen Rechts ist und ein Be-          tes für Ausbildungsförderung führt die Geschäfte\ndiensteter die Befähigung zu einem Richteramt nach       des Förderungsausschusses.\ndem Deutschen Richtergesetz oder für den höheren            (5) Die Mitglieder des Förderungsausschusses sind\nallgemeinen Verwaltungsdienst hat.                       bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Weisun-\ngen nicht gebunden; sie dürfen mit einem Förde-\n§ 40 a                         rungsfall, an dem der Ausschuß mitwirkt, anderwei-\nLandesämter für Ausbildungsförderung             tig nicht befaßt sein. Sie haben das Recht der Akten-\neinsicht. Der Förderungsausschuß hat das Recht,\nDie Länder errichten Landesämter für Ausbil-\nden Auszubildenden zu hören.\ndungsförderung. Mehrere Länder können ein ge-\nmeinsames Landesamt für Ausbildungsförderung er-\nrichten.                                                                            § 43\n§ 41\nAufgaben der Förd~rungsausschüsse\nAufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung\n(1) Die Förderungsausschüsse wirken in folgen-\n(1) Das Amt für Ausbildungsförderung nimmt die\nden Fällen durch gutachtliche Stellungnahmen zu\nzur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen\nden besonderen Leistungsvoraussetzungen mit an\nAufgaben wahr, soweit sie nicht anderen Stellen\nder Entscheidung über die Leistung von Ausbil-\nübertragen sind. Bei der Bearbeitung der Anträge\ndungsförderung für\nkönnen zentrale Verwaltungsstellen herangezogen\nwerden.                                                   1. eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2\n(2) Es trifft die zur Entscheidung über den Antrag         und 3,\nerforderlichen Feststellungen, entscheidet über den      2. eine weitere Ausbildung nach§ 7 Abs. 2 Satz 2,\nAntrag und erläßt den Bescheid hierüber.                 3. eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3,\n(3) Das Amt für Ausbildungsförderung hat die\n4. eine Ausbildung, die nach Vollendung des 35. Le-\nAuszubildenden und ihre Eltern über die indivi-\nbensjahres begonnen wird, nach§ 10 Abs. 3,\nduelle Förderung der Ausbildung nach bundes- und\nlandesrechtlichen Vorschriften zu beraten.               5. (Aufgehoben)\n6. eine angemessene Zeit nach Uberschreiten der\n§ 42                               Förderungshöchstdauer nach§ 15 Abs. 3.\nFörderungsausschüsse\n(2) Eine gutachtliche Stellungnahme nach § 48\n(1) Förderungsausschüsse sind einzurichten bei        Abs. 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung nur\n1. Höheren Fachschulen und Akademien,                    nach Anhörung des Förderungsausschusses anfor-\n2. Hochschulen.                                          dern.","1002                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(3) Ist ein Förderungsausschuß nicht berufen oder    6. der Auszubildende von seinem ständigen Wohn-\ngibt er binnen einer Frist von vier Wochen eine             sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus eine\nStellungnahme nicht ab, so entscheidet das Amt für          außerhalb dieses Geltungsbereichs gelegene Aus-\nAusbildungsförderung ohne Vorliegen der gutacht-            bildungsstätte besucht (§ 5 Abs. 1),\nlichen Stellungnahme.                                   7. der Auszubildende Ausbildungsförderung für die\n(4) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von            Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält\neiner gutachtlichen Stellungnahme des Förderungs-           (§ 3).\nausschusses nur aus wichtigem Grund abweichen,          Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende\nder dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen ist.     im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen ständi-\nEs hat zuvor den Förderungsausschuß schriftlich         gen Wohnsitz, so ist das Amt für Ausbildungsförde-\nvon seinen Einwendungen zu unterrichten und des-        rung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungs-\nsen erneute Stellungnahme innerhalb einer Frist von     stätte liegt.             ·\n14 Tagen abzuwarten.\n(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubil-\ndenden an\n§  44\n1. Abendgymnasien und Kollegs,\nBeirat für Ausbildungsförderung\n2. Höheren Fachschulen und Akademien\n(1) Der zuständige Bundesminister kann durch\ndas Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ndessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die\neinen Beirat für Ausbildungsförderung bilden, der\nder Auszubildende besucht.\nihn bei\n1. der Durchführung des Gesetzes,                          (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das\nbei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für\n2. der weiteren Ausgestaltung der gesetzlichen Re-\nAusbildungsförderung für die an dieser Hochschule\ngelung der individuellen Ausbildungsförderung\nimmatrikulierten Auszubildenden zuständig. Die\nund\nLänder können bestimmen, daß das an einer staat-\n3. der Berücksichtigung neuer Ausbildungsformen         lichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungs-\nberät.                                                  förderung auch für Auszubildende zuständig ist, die\nan anderen Hochschulen immatrikuliert sind. Ist das\n(2) In den Beirat sind neben Vertretern der an der   Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studenten-\nAusführung des Gesetzes beteiligten Landes- und         werk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständig-\nGemeindebehörden sowie der Bundesanstalt für Ar-        keit durch das Land bestimmt.\nbeit Vertreter der Lehrkörper der Ausbildungsstät-\n(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförde-\nten, der Auszubildenden, der Elternschaft, der Wirt-\nrung für eine Ausbildung außerhalb des Geltungs-\nschafts- und Sozialwissenschaften, der Arbeitgeber\nbereichs dieses Gesetzes nach § 5 Abs. 2 und 3 so-\nsowie der Arbeitnehmer zu berufen.\nwie § 6 ist das durch das zuständige Land bestimmte\nAmt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig.\nDer zuständige Bundesminister bestimmt durch\nAbschnitt IX                      Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nwelches Land das für alle Auszubildenden, die die in\nVerfahren\neinem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten\nbesuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.\n§ 45\nOrtliche Zuständigkeit                                          §  46\n(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsför-                            Antrag\nderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zu-            (1) Uber die Leistung von Ausbildungsförderung\nständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubil-      wird auf schriftlichen Antrag entschieden.\ndenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, die-\nser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für              (2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt\nAusbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszu-       für Ausbildungsförderung zu richten.\nbildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zustän-        (3) Der zuständige Bundesminister kann durch\ndig, wenn                                               Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n1. der Auszubildende verheiratet ist oder war,          die Vordrucke nach § 60 Abs. 2 des Ersten Buches\n2. seine Eltern nicht mehr leben,                       Sozialgesetzbuch bestimmen.\n3. dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge        (4) (Aufgehoben)\nnicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährig-       (5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförde-\nkeit des Auszubildenden nicht zustand,              rung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die\n4. nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz     Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrich-\nin dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungs-      tung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete\nförderung haben,                                    1. Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des\n5. kein Elternteil einen Wohnsitz im Geltungs-              Gesetzes nach § 5 Abs. 2 und 3,\nbereich dieses Gesetzes hat,                         2. weitere Ausbildung nach§ 7 Abs. 2,","Nr. 43 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1976                        1003\n3. andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3,                                                § 48\n4. Ausbildung nach Ubcrschreilen der Altershöchst-                   Mitwirkung von Ausbildungsstätten\ngrenze nach § 10 Abs. 3                                   (1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbil-\nvorliegen. Die Entscheidung nach den Nummern 2            dungsförderung für den Besuch einer Höheren Fach-\nbis 4 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu          schule, Akademie oder einer Hochschule nur von\ntreffen. Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr       dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubil-\ngebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung           dende vorgelegt hat\nnicht binnen eines Jahres nach Antragstellung be-          1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprü-\nginnt.                                                         fung, die nach den Ausbildungsbestimmungen\n§ 47                                erst vom Ende des dritten Fachsemesters an ab-\ngeschlossen werden kann und vor dem Ende des\nAuskunftspflichten                          vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,\n(l) Die Ausbildungsstätte ist verpflichtet, die nach        oder\nden §§ 48, 49 erforderlichen gutachtlichen Stel-          2. eine nach Beginn des vierten Fachsemesters aus-\nlungnahmen abzugeben. Die Eignungsbescheinigung                gestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte\nnach § 48 ist von dem hauptamtlichen Mitglied des              darüber, daß er die bei geordnetem Verlauf seiner\nLehrkörpers der Ausbildungsstätte auszustellen, das            Ausbildung bis zum Ende des jeweiils erreichten\nnach dem jeweiligen Landesrecht als zuständig be-              Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat.\nstimmt ist.                                               Wenn die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen\n(2) Ausbildun~rsstätten und Fernlehrinstitute so-      eine Zwischenprüfung oder einen entsprechenden\nwie deren Träger sind verpflichtet, den zuständigen       Leistungsnachweis bereits vor Beginn des dritten\nBehörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen         Fachsemesters verbindlich vorschreiben, wird ab-\nund Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung            weichend von Satz 1 für das dritte und vierte Fach-\nder Ausbildungsstätte zu gestatten, soweit die            semester Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn\nDurchführung dieses Gesetzes, insbesondere des § 2        die entsprechenden Nachweise vorgelegt werden.\nAbs. 2 und des § 3 Abs. 2 es erfordert.\n(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine\n(3) Die Finanzbehörden erteilen dem Amt für Aus-       spätere Uberschreitung der Förderungshöchstdauer\nbildungsförderung Auskünfte über die Einkommens-          nach § 15 Abs. 3 rechtfertigen, kann das Amt für\nund Vermögensverhältnisse des Auszubildenden,             Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheini-\nseiner Eltern und seines Ehegatten, soweit die            gung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zu-\nDurchführung dieses Gesetzes es erfordert.                lassen.\n(4) § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt           (3) Während der ersten vier Fachsemester an einer\nauch für die Eltern und den Ehegatten des Auszubil-       Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule\ndenden.                                                   kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begrün-\n(5) Die Arbeitgeber des Auszubildenden, seiner         deten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubil-\nEltern und seines Ehegatten sind verpflichtet, auf        denden für die gewählte Ausbildung eine gutacht-\nVerlangen dieser Personen Bescheinigungen über            liche Stellungnahme der Ausbildungsstätte ein-\nderen Arbeitslohn und auf der Lohnsteuerkarte ein-        holen, die der Auszubildende besucht.\ngetragene steuerfreie Jahresbeträge auszustellen              (4) In den Fällen des § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2 sind\nund auf Verlangen des Amtes für Ausbildungsförde-         die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.\nrung mit Einwilligung dieser Personen über deren              (5) In den Fällen des § 7 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3\npersönliche und wirtschaftliche Verhältnisse die          kann das Amt für Ausbildungsförderung, wenn der\nAuskünfte zu erteilen und die Urkunden vorzulegen,        Auszubildende eine Ausbildungsstätte besuchen\ndie zur Entscheidung über einen Antrag auf Ausbil-        will, für die ein Förderungsausschuß nicht errichtet\ndungsförderung von Bedeutung sind.                        ist, eine gutachtliche Stellungnahme dieser Ausbil-\n(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den          dungsstätte einholen.\nin den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Institutio-           (6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von\nnen und Personen eine angemessene Frist zur Er-           der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem\nteilung von Auskünften und Vorlage von Urkunden           Grund abweichen, der dem Auszubildenden schrift-\nsetzen.                                                   lich mitzuteilen ist. Es hat zuvor die Ausbildungs-\n§ 47 a                           stätte schriftlich von seinen Einwendungen zu un-\nErsatzpilicht des Ehegatten und der Eltern         terrichten und deren erneute Stellungnahme inner-\nhalb einer Frist von 14 Tagen abzuwarten.\nHaben der Ehegatte oder die Eltern des Auszubil-\ndenden die Leistung von Ausbildungsförderung an                                      § 49\nden Auszubildenden dadurch herbeigeführt, daß sie\nFeststellung der Voraussetzungen der Förderung\nvorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollstän-\nim Ausland\ndige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 60\nAbs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch un-           (1) Der Auszubildende hat auf Verlangen des Am-\nterlassen haben, so haben sie den Betrag, der für          tes für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stel-\nden Auszubildenden als Förderungsbetrag zu Un-             lungnahme der Ausbildungsstätte, die er bisher be-\nrecht geleistet worden ist, zu ersetzen.                   sucht hat, darüber beizubringen, daß","1004                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n1. die fachlichen Voraussetzungen für eine Ausbil-           (4) Nicht geleistet werden monatliche Förderungs-\ndung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-        beträge\nsetzes vorliegen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 3), 1. unter 20 DM 6) bei Auszubildenden, deren Bedarf\n2. der Besuch einer außerhalb Europas gelegenen               sich nach § 12 bestimmt,\nAusbildungsstätte für die Ausbildung erforder-        2. unter 30 DM 6 ) bei Auszubildenden, deren Be-\nlich ist (§ 5 Abs. 3),                                    darf sich nach § 13 bestimmt.\n3. der Besuch einer außerhalb des Geltungsbereichs\ndieses Gesetzes gelegenen Hochschule während                                           § 52\neines weiteren Jahres für die Ausbildung von be-                                 (Aufgehoben)\nsonderer Bedeutung ist (§ 16 Abs. 2).\n(2) § 48 Abs. 6 ist anzuwenden.                                                         § 53\n(3) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den                             Änderung des Bescheides\nNachweis der für eine Ausbildung im Ausland aus-             Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungs-\nreichenden Sprachkenntnisse verlangen.                    förderung maßgeblicher Umstand im Laufe des Be-\nwilligungszeitraums, so wird der Bescheid von dem\n§ 50\nKalendermonat an geändert, von dem an eine Ände-\nrung um wenigstens 10 Deutsche Mark gerecht-\nBescheid                       fertigt ist.\n(1) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schrift-                                     §  54\nlich mitzuteilen (Bescheid). Unter dem Vorbehalt                                       Rechtsweg\nder Rückforderung kann ein Bescheid nur ergehen,\nsoweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist.                 (1) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus die-\nsem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.\n(2) In dem Bescheid sind der Bedarf des Auszubil-\ndenden sowie die monatlich anzurechnenden Be-                (2) Entscheidungen nach diesem Gesetz einschließ-\nträge vom Einkommen und Vermögen des Auszu-               lich Entscheidungen über einen Widerspruch er-\nbildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern anzu-       gehen kostenfrei.\ngeben. In dem auf den ersten Antrag innerhalb eines                                        § 55\nAusbildungsabschnitts ergehenden Bescheid sind\nzudem anzugeben der Gesamtwert des Vermögens                                             Statistik\ndes Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner              (1) Uber die Ausbildungsförderung nach diesem\nEltern sowie die Zahl der Kalendermonate, die der         Gesetz wird jährlich eine Bundesstatistik durchge-\nVermögensanrechnung nach § 30 zugrunde gelegt             führt.\nist.                                                         (2) Die Statistik erfaßt jeweils für die einzelnen\n(3) Ausbildungsförderung wird in der Regel für         Monate des vorausgegangenen Kalenderjahres für\nein Jahr bewilligt (Bewilligungszeitraum).                jeden geförderten Auszubildenden\n(4) Endet ein Bewilligungszeitraum und ist ein         1. von dem         Auszubildenden: Förderungsnummer,\nneuer Bescheid nicht ergangen, so wird innerhalb              Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit,\ndesselben Ausbildungsabschnitts Ausbildungsförde-             Familienstand, Zahl der Kinder, Wohnung wäh-\nrung nach Maßgabe des früheren Bewilligungs-                  rend der Ausbildung, Art eines anerkannten Aus-\nbescheids unter dem Vorbehalt der Rückforderung               bildungsabschlusses, Ausbildungsstätte, Studien-\ngeleistet. Dies gilt nur, wenn der neue Antrag im             fach, Klasse bzw. (Fach-)Semester, voraussicht-\nwesentlichen vollständig zwei Kalendermonate vor              liche Dauer der Gesamtausbildung, Höhe und\nAblauf des Bewilligungszeitraums gestellt war und             Zusammensetzung des Einkommens nach § 21\nihm die erforderlichen Nachweise beigefügt wurden.            und den Freibetrag nach § 23 Abs. 1 Satz 2 sowie,\nwenn eine Vermögensanrechnung erfolgt, die\n§ 51                             Höhe des Vermögens nach § 27 und des Härte-\nfreibetrags nach § 31 Abs. 4,\nZahlweise\n2. von dem Ehegatten des Auszubildenden: Berufs-\n(1) Der Förderungsbetrag ist unbar monatlich im            tätigkeit oder Art der Ausbildung, Höhe und Zu-\nvoraus zu zahlen.\nsammensetzung des Einkommens nach § 21 und\n(2) Können bei der erstmaligen Antragstellung in           des Härtefreibetrags nach § 25 Abs. 6 und, wenn\neinem Ausbildungsabschnitt oder nach einer Unter-             eine Vermögensanrechnung erfolgt, des Ver-\nbrechung der Ausbildung die zur Entscheidung über             mögens nach § 27 und des Härtefreibetrags nach\nden Antrag erforderlichen Feststellungen nicht bin-           § 32 Abs. 4, Zahl und Unterhaltsberechtigtenver-\nnen sechs Kalenderwochen getroffen oder Zahlun-               hältnis der Kinder und der weiteren nach dem\ngen nicht binnen zehn Kalenderwochen geleistet                bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigten, für\nwerden, so wird für vier Monate Ausbildungsförde-             die ein Freibetrag nach diesem Gesetz gewährt\nrung bis zur Höhe von 420 Deutsche Mark monatlich             wird,\nunter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet.\n(3) Monatliche Förderungsbeträge        werden    auf  6) Diese Beträge sind maßgebend für alle Bewilligungszeiträume, die\nnach dem 31. Dezember 1975 beginnen (Artikel 18 § 1 Nr. 10,\nvolle Deutsche Mark aufgerundet.                             Artikel 47 § 2 Nr. 2 Buchstabe a des Haushaltsstrukturgesetzes).","Nr. 43 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1976                           1005\n3. von den Eltern des Auszubildenden: Familien-                                     § 58\nstand, BerufstJtigkeit, Höhe und Zusammenset-                         Ordnungswidrigkeiten\nzung des Einkommens nach § 21 und des Härte-\nfreibetrags nach § 25 Abs. 6 und, wenn Vermögen        (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nangerechnet wird, des Vermögens nach § 27, des      fahrlässig\nHärtefreibetrags nach § 32 Abs. 4 und des Frei-     1. entgegen § 47 Abs. 2, 4 oder 5 dem Amt für Aus-\nbetrags zur Alterssicherung nach § 33, Zahl,            bildungsförderung auf dessen Verlangen eine\nUnterhaJtsberechtigtenverhältnis und Art der            Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nAusbildung der weiteren unterhaltenen Kinder            oder nicht innerhalb einer vom Amt für Ausbil-\nsowie Zahl der nach dem bürgerlichen Recht              dungsförderung gesetzten Frist erteilt oder eine\nUnterhaltsberechtigten, für die ein Freibetrag          Urkunde nicht vorlegt oder\nnach diesem Gesetz gewährt wird,                    2. die in § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozial-\n4. Höhe und Zusammensetzung des monatlichen                 gesetzbuch vorgeschriebene Änderungsanzeige\nGesamtbedarfs des Auszubildenden, auf den Be-           nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unver-\ndarf anzurechnende Beträge vom Einkommen und            züglich erstattet.\nVermögen des Auszubildenden, seines Ehegatten          (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nund seiner Eltern, von den Eltern tatsächlich ge-   buße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet\nleistete Unterhaltsbeträge, Art und Höhe des        werden.\nFörderungsbetrags sowie Beginn und Ende des            (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1\nBewilligungszeitraums.                               Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind\n(3) Die Ämter für Ausbildungsförderung sind nach     die Ämter für Ausbildungsförderung.\nMaßgabe des Absatzes 2 auskunftspflichtig.\n§ 59\nGeltung vorheriger Bewilligungsbescheide\nAbschnitt X                           (1) Auszubildende, die nach dem 31. Juli 1971\neinen förderungsfähigen Ausbildungsabschnitt be-\n§ 56                          ginnen, erhalten Ausbildungsförderung ab 1. August\nAufbringung der Mittel                  1971 nach diesem Gesetz.\n(1) Die Ausgaben, die bei der Ausführung dieses         (2) Solange ein Bescheid auf Grund dieses Geset-\nGesetzes entstehen, tragen der Bund zu 65 vom           zes nicht ergangen ist, längstens jedoch bis zum\nHundert, die Länder zu 35 vom Hundert.                  31. März 1972, wird Ausbildungsförderung in Höhe\ndes Förderungsbetrages geleistet, der durch einen\n(2) Das Bundesverwaltungsamt führt 35 vom Hun-       am 20. September 1971 gültigen Bescheid auf Grund\ndert des in einem Kalenderjahr eingezogenen Dar-\n1. des Ersten Gesetzes über individuelle Förderung\nlehensbetrages in dem Verhältnis an die Länder ab,          der Ausbildung vom 19. September 1969 (Bundes-\nin dem die in den drei vorangegangenen Jahren an            gesetzbl. I S. 1719), zuletzt geändert durch das Ge-\ndas Bundesverwaltungsamt gemeldeten Darlehens-              setz vom 14. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 666),\nleistungen der einzelnen Länder zueinander stehen.\n2. der Besonderen Bewilligungsbedingungen für die\n(3) Die nach den §§ 37 und 38 übergeleiteten und         Vergabe von Bundesmitteln zur Förderung von\neingezogenen Beträge führt das Land zu 65 vom               Studenten an wissenschaftlichen Hochschulen in\nHundert an den Bund ab.                                     der Bundesrepublik Deutschland einschließlich\ndes Landes Be·rlin des Bundesministers für Bil-\n(4) Besucht ein Auszubildender, der seinen ständi-       dung und Wissenschaft vom 19. November 1970,\ngen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes\n3. der Anordnung des Verwaltungsrates der Bun-\nhat, eine außerhalb dieses Geltungsbereichs ge-\ndesanstalt für Arbeit über die individuelle Förde-\nlegene Ausbildungsstätte (§ 5 Abs. 2 und 3), so er-\nrung der beruflichen Ausbildung in sozialen Be-\nstattet das Land, in dem der Auszubildende seinen\nrufen vom 18. Dezember 1969 (Amtliche Nach-\nständigen Wohnsitz hat, dem nach der Rechtsver-\nrichten der Bundesanstalt für Arbeit 1970 S. 219)\nordnung auf Grund des § 45 Abs. 3 Satz 2 zuständi-\ngen Land 35 vom Hundert der Ausgaben für Zu-           für den Besuch einer Ausbildungsstätte nach § 2\nschüsse, die diesem Land bei der Ausführung dieses      Abs. 1 und 2 bewilligt worden ist. Dies gilt nur,\nGesetzes entstehen.                                    wenn der Auszubildende die Ausbildung innerhalb\ndesselben Ausbildungsabschnitts fortsetzt, Ausbil-\ndungsförderung nach diesem Gesetz beantragt und\nseinem Antrag den vorherigen Bewilligungsbescheid\nAbschnitt XI\nnach Satz 1 beigefügt hat.\nBußgeldvorschriiten,\nUbergangs- und Schlußvorschriften                 (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn durch einen\nBescheid auf Grund la.ndesrechtlicher Vorschriften\nLeistungen zur individuellen Förderung der Aus-\n§ 57                           bildung für den Besuch einer der in § 2 Abs. 1 und 2\n(Aufgehoben)                        be.zeichneten Ausbildungsstätten bewilligt worden","1006                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nsind. Die Bundesregierung bezeichnet die landes-            (3) Das Deutsche Studentenwerk e. V. führt den\nrechtlichen Vorschriften durch Rechtsverordnung         jeweils eingezogenen Darlehensbetrag, der auf\nmit Zustimmung des Bundesrates.                          Grund der in § 59 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Beson-\n(4) Nach den Abscttzen 2 und 3 vorab gelei-           deren Bewilligungsbedingungen geleistet worden\nstete Beträge werden mit dem nach diesem Gesetz          ist, zu 50 vom Hundert an den Bund und zu 50 vom\nbewilligten Förderungsbetrag verrechnet. Ist nach        Hundert an das Land ab, in dem die Hochschule\ndiesem Gesetz ein geringerer Förderungsbetrag zu        ihren Sitz hat, die den Darlehensbetrag geleistet hat.\nzahlen, so kann der überzahlte Betrag nicht zurück-\ngefordert werden.                                                                  § 64\n(5) Soweit nach den in Absatz 2 Nr. 1 und 2 be-                    Ubernahme von Bediensteten\nzeichneten Rechts- und Verwaltungsvorschriften                      durch das Bundesverwaltungsamt\nBescheide unter einem Vorbehalt ergangen sind,\ngelten diese Bescheide mit Wirkung vom 1. Oktober            (1) Auf ihr Verlangen sind die Bediensteten des\n1971 als endgültige Bescheide.                          Deutschen Studentenwerkes e. V., Bonn, die mit Auf-\ngaben der Studienförderung nach den in § 59 Abs. 2\nNr. 2 bezeichneten Besonderen Bewilligungsbedin-\n§ 60                          gungen beschäftigt waren, nach Erledigung ihrer\nBesitzstandswahrung                    Aufgaben von dem Bundesverwaltungsamt in der\nVergütungsgruppe zu übernehmen, die sie zum Zeit-\n(1) Bewilligungsbescheide, die auf Grund der in\npunkt ihrer Ubernahme für diese Tätigkeit haben.\n§ 59 Abs. 2 oder der in der Rechtsverordnung nach\nBeschäftigungszeiten, die vom Deutschen Studenten-\n§ 59 Abs. 3 bezeichneten Rechts- und Verwaltungs-\nwerk e. V. anerkannt sind, gelten als bei dem Bun-\nvorschriften ergangen sind, gelten mit Wirkung vom\ndesverwaltungsamt zurückgelegt.\n1. Oktober 1971 für die Dauer ihrer Gültigkeit als\nBewilligungsbescheide auf Grund dieses Gesetzes.            (2) Die Ubernahme kann abgelehnt werden, wenn\nIst nach diesem Gesetz ein höherer Förderungs-           der Bedienstete nicht in eine Beschäftigung am\nbetrag zu leisten, so ist auf Antrag ein neuer Be-       Dienstsitz des Bundesverwaltungsamtes einwilligt.\nscheid zu erteilen.\n(2) Auszubildende, die auf Grund eines am 30. Sep-                               § 65\ntember 1971 gültigen Bescheides nach den in § 59\nW eitergeltende Vorschriften\nAbs. 2 oder in der Rechtsverordnung nach § 59\nAbs. 3 bezeichneten Rechts- und Verwaltungsvor-             (1) Die Vorschriften über die Leistung individu-\nschriften gefördert worden sind, erhalten auf Antrag     eller Förderung der Ausbildung nach\nwährend desselben Ausbildungsabschnitts abwei-\n1. dem Bundesversorgungsgesetz,\nchend von den Vorschriften dieses Gesetzes zu-\nmindest den Förderungsbetrag, den sie bei Weiter-        2. Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für\ngeltung der bezeichneten Vorschriften erhielten,             anwendbar erklären,\nhöchstens jedoch 420 Deutsche Mark monatlich.            3. dem Lastenausgleichsgesetz,\nDies gilt nur, wenn sie eine der in § 2 Abs. 1 und 2     4. dem Bundesentschädigungsgesetz,\nbezeichneten oder durch Rechtsverordnung nach § 2\nAbs. 3 bestimmten Ausbildungsstätte besuchen oder       5. dem Häftlingshilf egesetz in der Fassung der Be-\nein Praktikum nach § 2 Abs. 4 ableisten.                    kanntmachung vom 29. September 1969 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1793), zuletzt geändert durch das\nHaushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975\n§ 61                               (Bundesgesetzbl. I S. 3091),\n(Aufgehoben)                       6. dem Heimkehrergesetz vom 19. Juni 1950 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 221), zuletzt geändert durch das\n§ 62                              Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz vom 18. März\n1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705),\n(Aufgehoben)\nsowie die Aufgabe der Hochbegabtenförderungs-\nwerke, nach ihren K11iterien besonders begabte Aus-\n§ 63                          zubildende zu fördern, werden durch dieses Gesetz\nAufgabenübertragung                    nicht berührt.\nauf das Bundesverwaltungsamt\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften\n(1) Vom 1. April 1972 an werden die Darlehen, die    haben Vorrang vor diesem Gesetz.\nauf Grund des in § 59 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten\nGesetzes geleistet worden sind, nach Beendigung\n§ 66\nder Ausbildung durch das Bundesverwaltungsamt\nverwaltet und eingezogen.                                             Aufhebung von Vorschriften\n(2) Für die auf Grund der in § 59 Abs. 2 Nr. 2          (1) Das Erste Gesetz über individuelle Förderung\nbezeichneten Besonderen Bewilligungsbedingungen         der Ausbildung vom 19. September 1969 (Bundes-\ngeleisteten Darlehen bleibt es bei der Verwaltung       gesetzbl. I S. 1719), zuletzt geändert durch das Ge-\nund Einziehung durch das Deutsche Studenten-            setz vom 14. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 666),\nwerke. V.                                               tritt mit Ablauf des 30. September 1971 außer Kraft.","Nr. 43 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1976                       1007\n(2) Die auf Grund des § 2 Abs. 2 des Ausbildungs-     3.    Schüler von Berufsfachschulen ab Klasse 11,\nförderungsgesetzes erlassenen Verordnungen gelten        3 a. Schüler der Klasse 10 von weiterführenden all-\nals auf Grund des § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes er-\ngemeinbildenden Schulen und von Berufsfach-\nlassen.\nschulen, wenn der Auszubildende nicht bei\n§ 67\nseinen Eltern wohnt und von der Wohnung der\nBerlin-Klausel                            Eltern aus eine entsprechende zumutbare Aus-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1             bildungsstätte nicht erreichbar ist,\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952      4.    Schüler von Fachschulen,\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-          5.    Studierende an Höheren Fachschulen und Aka-\nlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des             demien,\nDritten Uberleitungsgesetzes.                            6.    Studenten an Hochschulen,\n7.    Teilnehmer an Fernunterrichtslehrgängen, die\n§ 68\nunter denselben Zugangsvoraussetzungen auf\nInkrafttreten                            denselben Abschluß vorbereiten wie die in den\n(1) Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung            Nummern 1 bis 6 bezeichneten Ausbildungs-\nin Kraft.                                                      stätten,\n(2) Ausbildungsförderung auf Grund dieses Ge-         8.    Praktikanten, die ein Praktikum in Zusammen-\nsetzes wird geleistet für                                      hang mit dem Besuch der vorstehend genannten\n1.    Schüler von weiterführenden allgemeinbilden-             Ausbildungsstätten und Fernunterrichtslehr-\nden Schulen und Fachoberschulen ab Klasse 11,            gänge leisten müssen.\n2.    Schüler von Abendhauptschulen, Berufsaufbau-          (3) Im übrigen wird Ausbildungsförderung nach\nschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien          diesem Gesetz von dem Zeitpunkt an geleistet, den\nund Kollegs,                                       ein besonderes Gesetz bestimmt."]}