{"id":"bgbl1-1976-42-3","kind":"bgbl1","year":1976,"number":42,"date":"1976-04-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/42#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-42-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_42.pdf#page=22","order":3,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (6. ÄndVFO)","law_date":"1976-04-08T00:00:00Z","page":986,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["986                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Fernmeldeordnung\n(6. ÄndVFO)\nVom 8. April 1976\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes       fällt vor Ablauf der in Vorschrift 5 bestimmten Frist\nvom 24. Juli 1953 (Bundes~wsel.zbl. I S. 676) wird im  eine Voraussetzung für die Gewährung der Gebüh-\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-           renermäßigung, so ist der Teilnehmer verpflichtet,\nschaft verordnd:                                       das der zuständigen Anmeldestelle für Fernmelde-\neinrichtungen unverzüglich anzuzeigen. Vom Tag\nArtikel 1\ndes Wegfalls der Voraussetzung an tritt an die\nÄnderung der Fernmeldegebührenvorschriften          Stelle der Grundgebühr der Gruppe II die Grundge-\nIn Abschnitt 1.1.1 der F<~rnmeldegebührenvor-        bühr der Gruppe I.\nschriftcn, Anlage 3 zur rernmcldeordnung in der         8. Die Gebührenermäßigung wird bei rechtzeitiger\nFc1ssung der Bekunntmachung vom 5. Mai 1971             Antragstellung vom Zeitpunkt der Neuanschließung\n(Bundesgesctzbl. I S. 541), zuletzt geändert durch     oder der Ubernahme an, bei bereits bestehenden\ndie Fünfte Verordnnnu zur Anderung der Fernmel-         Teilnehmerverhältnissen vom 1. des Monats an ge-\ndeordnunq vom 8. April 197G (Bundesgesetzbl. I          währt, der dem Monat folgt, in dem der Antrag ge-\nS. 985), werden in der Spalte „Gegenstand\" die          stellt worden ist.\"\nVorschritten 5 bis 9 zu den Nummern 1 bis 8 durch\nArtikel 2\nfolgende Vorschriften 5 bis 8 ersetzt:\nUbergangsvorschrift\n„5. Die ermäßigten Grundgebühren der Gruppe II\nsind auf einfache Regelhauptanschlüsse beschränkt.         Soweit bereits vor Inkrafttreten dieser Verord-.\nDie Gebührenermäßigung wird nur auf Antrag und          nung für einfache Regelhauptanschlüsse Grundge-\njeweils für eine Frist von längstens drei Jahren na-    bühren der Gruppe II zugestanden wurden, ver-\ntürlichen Personen gewährt, die über keine anderen      bleibt es bei dieser Regelung bis zum Ablauf des im\nAnschlüsse an das öffentliche Fernsprechnetz oder       Einzelfall eingeräumten Bewilligungszeitraumes,\nandere öffentliche Fernmeldenetze verfügen.             mindestens jedoch bis zum 31. März 1978.\n6. Die Grundgebühren cler Gruppe II werden, soweit\nArtikel 3\nVorschrift 5 Satz 2 erfüllt ist, nur zugestanden,\nwenn der Teilnehmer selbst oder ein anderer mit                              Berlin-Klausel\nihm in Haushaltsgemeinschaft lebender Angehöri-            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nger von der RundfunkgebühH~npflicht befreit ist         Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\noder die dafür festgelegten Voraussetzungen erfüllt.    gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postver-\n7. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ge-        waltungsgesetzes auch im Land Berlin.\nbührenermäßigung nach den Vorschriften 5 und 6\nist vom Antragsteller nachzuweisen; das gilt auch                               Artikel 4\nbei einem erneuten Antrag. Auf Verlangen der\nDeutschen Bundespost hat der Teilnehmer jederzeit                             Inkrafttreten\nden Nachweis zu führen, claß die Voraussetzungen           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nfür die Gebührenermäßigung noch vorliegen. Ent-         kündung in Kraft.\nBonn, den 8. April 1976\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nK. Gscheidle"]}