{"id":"bgbl1-1976-42-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":42,"date":"1976-04-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/42#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_42.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)","law_date":"1976-04-12T00:00:00Z","page":965,"pdf_page":1,"num_pages":20,"content":["965\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                      Z 1997 A\n1976                                  Ausgegeben zu Bonn am 15. April 1976                                                                                                Nr. 42\nTa9                                                                                    Inhalt                                                                              Seite\n12. 4. 76    Gesel.z zum Schulze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz -                                                  JArbSchG)                                965\n9513-1, 800-2!, 7110-1, 2030-2, 2030-1, 312-7, 7100-1, 8053-2-6, 8053-2-6-1, 7108-33, 8051-1-4, 805-2,\n8051-1-1, 8051-1, 2030-2-10\n8. 4. 76    Fünfte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (5. ÄndVFO) . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                               985\n9026-1\n8. 4. 76    Sechste Verordnung zur A nderung der Fernmeldeordnung (6. AndVFO) . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                               986\n9026-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          987\nGesetz\nzum Schutze der arbeitenden Jugend\n(Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)\nVom 12. April 1976\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                                                       §§                                                                                              §§\nAllgemeine Vorschriften                                                    Tägliche Freizeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       13\nGeltungsbereich                                                                                  Nachtruhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   14\nKind, Jugendlicher ............................... .                                          2  Fünf-Tage-Woche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           15\nArbeitgeber ..................................... .                                           3  Samstagsruhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        16\nArbeitszeit                                                                                   4  Sonntagsruhe .................................... .                                         17\nFeiertagsruhe .................................... .                                        18\nZweiter Abschnitt                                                            Urlaub .......................................... .                                         19\nBeschüfügung von Kindern                                                     Binnenschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        20\nVerbot der Bescbi:iftigung von Kindern ............ .                                         5  Ausnahmen in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          21\nBehördliche Ausnahmen für Vernnstaltungen                                                     6\nDRITTER TITEL\nDritter Abschnitt                                                                  Beschäftigungsverbote und -beschränkungen\nBeschüfl:igung Jugendlicher                                                  Gefährliche Arbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            22\nAkkordarbeit; tempoabhängige Arbeiten . . . . . . . . . . .                                 23\nERSTER TITEL\nArbeiten unter Tage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             24\nMindestalter für die Beschäftigung                                                 Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen                                           25\nMindestalter für die Beschäftigung ................ .                                         7  Ermächtigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        26\nBehördliche Anordnungen und Ausnahmen . . . . . . . . . .                                   27\nZWEITER TITEL\nArbeitszeit und Freizeit                                                                              VIERTER TITEL\nDauer der Arbeitszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               8              Sonstige Pflichten des Arbeitgebers\nBerufsschule . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      9  Menschengerechte Gestaltung der Arbeit . . . . . . . . . . .                                28\nPrüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaß-                                                  Unterweisung über Gefahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      29\nnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   10  Häusliche Gemeinschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                30\nRuhepausen, Aufenthaltsräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         11  Züchtigungsverbot; Verbot der Abgabe von Alkohol\nSchichtzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  12  und Tabak . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     31","966                                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§§                                                                                                 §§\nP UN FTER TI TEL                                                  Mitteilung über Verstöße                                                                        53\nGc)stmdheiUichc Betreuung                                                  Ausnahmebewilligungen                                                                           54\nErstuntersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32\nDRITTER TITEL\nErste Nachuntersuchung ................... '.. . . . . . . 33\nAusschüsse für Jugendarbeitsschutz\nWeitere Nachuntersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34\nAußerordentliche Nachuntersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . 35                               Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeits-\nschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  55\nÄrztliche Untersuchungen und Wechsel des Arbeit-\ngebers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36    Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutz bei\nder Aufsichtsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  56\nInhalt und Durchführung der füzUichen Untersuchun-\ngen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 Aufgaben der Ausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     57\nErgänzungsuntersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38\nMitteilung, Bescheinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39                                              Fünfter Abschnitt\nBescheinigung mit Gefährdungsvermerk ........... . 40                                                                   Straf- und Bußgeldvorschriften\nAufbewahren der i.irztlichen Bescheinigungen ...... . 41                                           Bußgeld- und Strafvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          58\nEingreifen der Aufsichtsbehörde                                                                 42 Bußgeldvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               59\nFreistellung für Untersuchungen .................. . 43                                            Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und\nKosten der Untersuchungen ...................... . 44                                              Ahndung von Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . .                                  60\nGegenseitige Unterrichtung der Ärzte . . . . . . . . . . . . . . 45\nErmächtigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46                                     Sechster Abschnitt\nSchlußvorschriften\nVierter Abschnitt\nBeschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischif-\nDurchführung des Gesetzes                                                  fen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61\nBeschäftigung im Vollzug einer Freiheitsentziehung 62\nERSTER TITEL\nÄnderung des Berufsbildungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . 63\nAushänge und Verzeichnisse                                                   Änderung der Handwerksordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 64\nBekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde                                               47 Änderung des Bundesbeamtengesetzes . . . . . . . . . . . . . 65\nAushang über Arbeitszeit und Pausen . . . . . . . . . . . . .                                   48 Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes                                                        66\nVerzeichnisse der Jugendlichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          49 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes . . . . . . . . 67\nAuskunft; Vorlage der Verzeichnisse . . . . . . . . . . . . . . .                               50 Änderung der Gewerbeordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68\nÄnderung von Verordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69\nZWEITER TITEL\nÄnderung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicher-\nAufsicht                                                  heitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeits-\nAufsichtsbehörde; Besichtigungsrechte und Berichts-                                                sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70\npflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   51 Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71\nUnterrichtung über Lohnsteuerkarten an Kinder . . . . .                                         52 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72","Nr. 42   Tug der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1976                          967\nDer Bundeslug hat mit Zustimmung des Bundes-         tritt des einzelnen Beschäftigten in das Stollenmund-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                  loch bis zu seinem Wiederaustritt.\n(4) Für die Berechnung der wöchentlichen Arbeits-\nzeit ist als Woche die Zeit von Montag bis ein-\nErster Abschnitt                     schließlich Sonntag zugrunde zu legen. Die Arbeits-\nAllgemeine Vorschriften                  zeit, die an einem Werktag infolge eines gesetz-\nlichen Feiertags ausfällt, wird auf die wöchentliche\n§ 1                          Arbeitszeit angerechnet.\nGeltungsbereich                        (5) Wird ein Kind oder ein Jugendlicher von\nmehreren Arbeitgebern beschäftigt, so werden die\n(1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von\nArbeits- und Schichtzeiten sowie die Arbeitstage\nPersonen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,\nzusammengerechnet.\n1. in der Berufsausbildung,\n2. als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,\nZweiter Abschnitt\n3. mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeits-\nleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern                     Beschäftigung von Kindern\nähnlich sind,\n§5\n4. in einem der Berufsausbildung ähnlichen Aus-\nbildungsverhältnis.                                          Verbot der Beschäftigung von Kindern\n(2) Dieses Gesetz gilt nicht                            (1) Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs.\nund 3) ist verboten.\n1. für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie ge-\nlegentlich                                             (2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die\na) aus Gefälligkeit,                                Beschäftigung von Kindern\nb) auf Grund familienrechtlicher Vorschriften,      1. zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeits-\nc) in Einrichtungen der Jugendhilfe,                    therapie,\nd) in Einrichtungen zur Eingliederung Behinder-     2. im Rahmen des Betriebspraktikums während der\nter                                                 Vollzei tsch ul pflich t,\nerbracht werden,                                    3. in Erfüllung einer richterlichen Weisung.\n2. für die Beschäftigung durch die Personensorge-       Auf die Beschäftigung finden § 7 Abs. 2 Nr. 2 und\nberechtigten im Familienhaushalt.                   die§§ 9 bis 46 entsprechende Anwendung.\n(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht\n§2                           für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre\nKind, Jugendlicher                   1. durch Personensorgeberechtigte in der Landwirt-\n(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch          schaft bis zu drei Stunden täglich,\nnicht 14 Jahre alt ist.                                 2. mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten\n(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer       a) bei der Ernte bis zu drei Stunden werktäglich,\n14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.                       b) mit dem Austragen von Zeitungen und Zeit-\nschriften bis zu zwei Stunden werktäglich\n(3) Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unter-\noder\nliegen, gelten als Kinder im Sinne dieses Gesetzes.\nc) mit Handreichungen beim Sport bis zu zwei\nStunden täglich,\n§3\nsoweit die Beschäftigung leicht und für Kinder ge-\nArbeitgeber                       eignet ist. Die Kinder dürfen nicht zwischen 18 und\nArbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein    8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht wäh-\nKind oder einen Jugendlichen gemäß § 1 beschäftigt.     rend des Schulunterrichts beschäftigt werden. Das\nFortkommen in der Schule darf durch die Beschäf-\n§4                           tigung nicht beeinträchtigt werden.\nArbeitszeit                        (4) Für Veranstaltungen kann die Aufsichtsbe-\nhörde Ausnahmen gemäß § 6 bewilligen.\n(1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn\nbis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne die\nRuhepausen (§ 11).                                                                    §6\n(2) Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter         Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen\nHinzurechnung der Ruhepausen (§ 11).                       (1) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag be-\n(3) Im Bergbau unter Tage gilt die Schichtzeit als   willigen, daß\nArbeitszeit. Sie wird gerechnet vom Betreten des        1. bei Theatervorstellungen Kinder über sechs Jahre\nFörderkorbes bei der Einfahrt bis zum Verlassen             bis zu vier Stunden täglich in der Zeit von 10 bis\ndes Förderkorbes bei der Ausfahrt oder vom Ein-             23 Uhr,","968                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n2. bei Musikaufführungen und anderen Aufführun-                 (2) Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht nicht\ngen, bei Werbeveranstaltungen sowie bei Auf-            mehr unterliegen, aber noch nicht 15 Jahre alt sind,\nnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen),             dürfen\nauf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und            1. im Berufsausbildungsverhältnis,\nFotoaufnahmen\na) Kinder über drei bis sechs Jahre bis zu zwei        2. außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses\nStunden täglich in der Zeit von 8 bis 17 Uhr,           nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkei-\nten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden\nb) Kinder über sechs Jahre bis zu drei Stunden              wöchentlich\ntäglich in der Zeit von 8 bis 22 Uhr\ngestaltend mitwirken und an den erforderlichen         beschäftigt werden.\nProben teilnehmen. Eine Ausnahme darf nicht\nbewilligt werden für die Mitwirkung in Kaba-\nretts, Tanzlokalen und ähnlichen Betrieben so-                               Zweiter Titel\nwie auf Vergnügungsparks, Kirmessen, Jahr-                             Arbeitszeit und Freizeit\nmärkten und bei ähnlichen Veranstaltungen,\nSchaustellungen oder Darbietungen.                                                §8\n(2) Die Aufsichtsbehörde darf nach Anhörung des                            Dauer der Arbeitszeit\nzuständigen Jugendamtes die Beschäftigung nur be-\nwilligen, wenn                                                 (1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden\ntäglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich\n1. die Personensorgeberechtigten in die Beschäfti-          beschäftigt werden.\ngung schriftlich eingewilligt haben,\n2. der Aufsichtsbehörde eine nicht länger als vor              (2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an\ndrei Monaten ausgestellte ärztliche Bescheinigung      Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäf-\nvorgelegt wird, nach der gesundheitliche Beden-        tigten eine längere zusammenhängende Freizeit ha-\nken gegen die Beschäftigung nicht bestehen,            ben, so darf die ausfallen de Arbeitszeit auf die\nWerktage von fünf zusammenhängenden, die Aus-\n3. die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnah-              falltage einschließenden Wochen nur dergestalt ver-\nmen zum Schutze des Kindes gegen Gefahren für          teilt werden, daß die Wochenarbeitszeit im Durch-\nLeben und Gesundheit sowie zur Vermeidung              schnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht über-\neiner Beeinträchtigung der körperlichen oder see-      schreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei acht-\nlisch-geistigen Entwicklung getroffen sind,            einhalb Stunden nicht überschreiten.\n4. Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes bei\nder Beschäftigung sichergestellt sind,                    (3) In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über\n16 Jahre während der Erntezeit nicht mehr als neun\n5. nach Beendigung der Beschäftigung eine unun-             Stunden täglich und nicht mehr als 85 Stunden in\nterbrochene Freizeit von mindestens 14 Stunden         der Doppelwoche beschäftigt werden.\neingehalten wird,\n6. das Fortkommen in der Schule nicht beeinträch-\n§9\ntigt wird.\nBerufsschule\n(3) Die Aufsichtsbehörde bestimmt,\n1. wie lange, zu welcher Zeit und an welchem Tage              (1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die\ndas Kind beschäftigt werden darf,                      Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen.\nEr darf den Jugendlichen nicht beschäftigen\n2. Dauer und Lage der Ruhepausen,\n1. vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht,\n3. die Höchstdauer des täglichen Aufenthalts an der\nBeschäftigungsstätte.                                  2. an Berufsschultagen mit einer Unterrichtszeit ein-\nschließlich der Pausen von mindestens fünf Stun-\n(4) Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist dem\nden,\nArbeitgeber schriftlich bekanntzugeben. Er darf das\nKind erst nach Empfang des Bewilligungsbescheides           3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen\nbeschäftigen.                                                   Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an\nmindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche\nAusbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stun-\nDritter Absdmitt                           den wöchentlich sind zulässig.\nBeschäftigung Jugendlicher                      (2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet\n1. ·Berufssdmltage nac:h Absatz 1 Nr. 2 mit acht\nErster Titel                            Stunden,\nMindestalter für die Beschäftigung               2. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Nr. 3 mit\n40 Stunden,\n§1                             3. im übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der\nMindestalter für die Beschäftigung                  Pausen.\n(1) Die Beschäftigung Jugendlicher unter 15 Jah-            (3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der\nren ist verboten.                                           Berufsschule nicht eintreten.","Nr. 42   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1976                        969\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Beschäf-                          § 12\ntigung von Personen, die über 18 Jahre alt und noch                          Schichtzeit\nberufsschulpflichtig sind.\nBei der Beschäftigung Jugendlicher darf die\n§ 10                         Schichtzeit (§ 4 Abs. 2) 10 Stunden, im Bergbau\nunter Tage 8 Stunden, im Gaststättengewerbe 11\nPrüfungen und außerbetriebliche            Stunden nicht überschreiten.\nAusbildungsmaßnahmen\n(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen                                      § 13\n1. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbil-                              Tägliche Freizeit\ndungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-             Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen\nrechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen         Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbroche-\naußerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen       nen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt\nsind,                                               werden.\n2. an ·dem Arbeitstag, der der schriftlichen Ab-                                 § 14\nschlußprüfung unmittelbar vorangeht,\nNachtruhe\nfreizustellen.\n(1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 7 bis\n(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet           20 Uhr beschäftigt werden.\n1. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit       (2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen, soweit es\nder Teilnahme einschließlich der Pausen,            zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich\n2. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht        ist,\nStunden.                                            1. im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr,\nEin Entgeltausfall darf nicht eintreten.                2. in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr,\n3. in der Binnenfischerei ab 5 Uhr,\n§ 11\n4. in Molkereien ab 6 Uhr,\nRuhepausen, Aufenthaltsräume\n5. im Bergbau und in Hüttenwerken ab 6 Uhr\n(1) Jugendlichen müssen im voraus feststehende\nRuhepausen von angemessener Dauer gewährt wer-          ausgebildet werden.\nden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen             (3) Jugendliche über 16 Jahre dürfen\n1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als        1. in Familienbetrieben des Schaustellergewerbes\nviereinhalb bis zu sechs Stunden,                       bis 22 Uhr,\n2. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als\n2. in mehrschichtigen Betrieben ab 6 Uhr und bis\nsechs Stunden.\n23 Uhr außerhalb e,ines Berufsausbildungsver-\nAls Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung             hältnisses,\nvon mindestens 15 Minuten.\n3. in Kinderheimen ab 6 Uhr,\n(2) Die Ruhepausen müssen in angemessener zeit-\n4. in der Landwirtschaft ab 6 Uhr und, wenn sie\nlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde\nvom Arbeitgeber in die häusliche Gemeinschaft\nnach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende\naufgenommen sind, mit dem Melken ab 5 Uhr\nder Arbeitszeit. Länger als viereinhalb Stunden hin-\ntereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhe-         beschäftigt werden.\npause beschäftigt werden.                                   (4) An dem einem Berufsschultag unmittelbar vor-\n(3) In Betrieben und Verwaltungen, in denen re-     angehenden Tag dürfen Jugendliche auch nach Ab-\ngelmäßig mehr als 10 Jugendliche in einem organi-       satz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 und 2 nicht nach 20\nsatorisch oder räumlich abgegrenzten Betriebsteil       Uhr beschäftigt werden, wenn der Berufsschulunter-\nbeschäftigt werden, sind für den Aufenthalt während     richt am Berufsschultag vor 9 Uhr beginnt.\nder Pausen besondere Aufenthaltsräume für Jugend-           (5) Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichts-\nliche bereitzustellen, es sei denn, daß durch Betriebs- behörde dürfen in Betrieben, in denen die übliche\noder Dienstvereinbarungen etwas anderes verein-        Arbeitszeit aus verkehrstechnischen Gründen vor\nbart ist. In anderen Betrieben und Verwaltungen        7 Uhr beginnt oder nach 20 Uhr endet, Jugendliche\nsollen nach Möglichkeit besondere Aufenthalts-           ab 6 Uhr oder bis 21 Uhr beschäftigt werden, soweit\nräume oder in der warmen Jahreszeit Plätze im          sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden kön-\nFreien bereitgestellt werden.                           nen. Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichts-\n(4) Der Aufenthalt während der Ruhepausen in         behörde dürfen ferner in mehrschichtigen Betrieben\nArbeitsräumen darf den Jugendlichen nur gestattet        Jugendliche über 16 Jahre außerhalb eines Berufs-\nwerden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während         ausbildungsverhältnisses ab 5.30 Uhr oder bis 23.30\ndieser Zeit eingestellt ist und auch sonst die not-     Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch un-\nwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird.             nötige Wartezeiten vermeiden können.\n(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für den Berg-      (6) Die Aufsichtsbehörde kann bewilligen, daß\nbau unter Tage.                                         Jugendliche in Betrieben, in denen die Beschäftig-","970                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nten in crnßc~rgewöhnlichem Grade der Einwirkung           stellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die\nvon Hitze ausgc~selzt sind, in der warmen Jahres-        Jugendld.chen an diesem Tage keinen Berufsschul-\nzeit ab 5 Uhr beschäftigt werden.                        unterricht haben.\n(7) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag bewil-          (4) Können Jugendliche in den Fällen des Absat-\nligen, daß Jugendliche                                   zes 2 Nr. 2 am Samstag wegen des 14-Uhr-Laden-\nschlusses (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 des Ladenschlußgesetzes)\nbei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und\nnicht acht Stunden beschäftigt werden, kann der Un-\nanderen Aufführungen,\nterschied zwischen der tatsächlichen und der nach\nbei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fern-              § 8 Abs. 1 höchstzulässigen Arbeitszeit an dem Tage\nsc~hen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und      bis 13 Uhr ausgeglichen werden, an dem die Jugend-\nFotoaufnahmen                                             lichen nach Absatz 3 Satz 1 freizustellen sind.\nbis 23 Uhr gestaltend mitwirken. Eine Ausnahme\ndarf nicht bewilligt werden für Veranstaltungen,                                     § 17\nSchaustellungen oder Darbietungen, bei denen die                                Sonntagsruhe\nAnwesenheit Jugendlicher nach den Vorschriften\n(1) An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht be-\ndes Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Offent-\nschäftigt werden.\nlichkeit nicht gestattet werden darf. Nach Beendi-\ngung der Tätigkeit dürfen Jugendliche nicht vor              (2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an\nAblauf einer ununterbrochenen Freizeit von min-           Sonntagen nur\ndestens 14 Stunden beschäftigt werden.\n1. in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und\nKinderheimen,\n§ 15\n2. in der Landwirtschaft und Tierpflege mit Arbei-\nFünf-Tage-Woche                           ten, die auch an Sonn- und Feiertagen naturnot-\nJugendliebe dürfen nur an fünf Tagen in der Wo-            wendig vorgenommen werden müssen,\nche beschäftigt werden. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.     3. im Familienhaushalt, wenn der Jugendliche in die\nhäusliche Gemeinschaft aufgenommen ist,\n§ 16                           4. im SchausteHergewerbe,\nSamstagsruhe                       5. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen\n(1) An Samstagen dürfen Jugendliche nicht be-              und anderen Aufführungen sowie bei Direktsen-\nschäftigt werden.                                              dungen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen),\n(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an    6. beim Sport,\nSamstagen nur                                             7. im ärztlichen Notdienst,\n1. in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege-         8. in Betrieben des Gaststättengewerbes, in denen\nund Kinderheimen,                                      die Schichtzeit (§ 12) der Jugendlichen 10 Stun-\n2. in offenen V<~rkaufsstellen, in Betrieben mit            den in derselben Woche nicht überschreitet, nach\noffenen Verkaufsstellen, in Bäckereien und             vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde; in\nKonditoreien, im Friseurhandwerk und im                 der Anzeige hat der Betrieb im voraus mitzutei-\nMarktverkehr,                                          len, in welchen Wochen er Jugendliche auf diese\nWeise beschäftigen will.\n3. im Verkehrswesen,\nJeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonn-\n4. in der Landwirtschaft und Tierpflege,                tage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.\n5. ün. Familienhaushalt,                                   (3) Werden Jugendliche am Sonntag beschäftigt,\n6. im Gaslstätten- und Sclrnustellergewerbe,            ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15) durch Freistel-\nlung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag\n7. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen\nderselben Woche sicherzustellen. In Betrieben mit\nund anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im\neinem Betriebsruhetag in der Woche kann die Frei-\nRundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton-\nstellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die\nund Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnah-\nJugendlichen an diesem Tage keinen Berufsschul-\nmen,\nunterricht haben.\n8. bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen,\n§ 18\n9. beim Sport,\nFeiertagsruhe\n10. im ärztlichen Notdienst.\n(1) Am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr und an\nMindestens zwei Samstage im Monat sollen be-              gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht be-\nschäftigungsfrei bleiben.                                 schäftigt werden.\n(3) Werden Jugendliche mn Samstag beschäftigt,           (2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an\nist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15) durch Freistel-      gesetzlichen Feiertagen in den Fällen des § 17 Abs. 2\nlung an einem anderen bcrnfsschulfreien Arbeitstag        und im Gaststättengewerbe, ausgenommen am\nderselben Woche sicherzustellen. In Betrieben mit         25. Dezember, am 1. Januar, am ersten Osterfeiertag\neinem Betriebsruhetag in der Woche kann die Frei-         und am 1. Mai.","Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1976                         971\n(3) Für die ßeschüftigung an einem gesetzlichen           bis 22 Uhr ausgebildet werden, soweit dies zur\nFeiertag, der auf einen Werktag fällt, ist der Jugend-       Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich\nliche an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag          ist.\nderselben oder der folgenden Woche freizustellen.       3. Abweichend von§§ 15, 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und\nIn Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der                § 18 Abs. 1 dürfen Jugendliche an jedem Tag der\nWoche kann die Freistellung auch an diesem Tage              Woche beschäftigt werden, jedoch nicht am\nerfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tage               24. Dezember, an den Weihnachtsfeiertagen, am\nkeinen Berufsschulunterricht haben.                          31. Dezember, am 1. Januar, an den Osterfeier-\ntagen und am 1. Mai. Für die Beschäftigung an\n§ 19                              einem Samstag, Sonntag und an einem gesetz-\nlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ist\nUrlaub\nihnen je ein freier Tag zu gewähren. Diese freien\n(1) Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes            Tage sind den Jugendlichen in Verbindung mit\nKalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu              anderen freien Tagen zu gewähren, spätestens,\ngewähren.                                                    wenn ihnen 10 freie Tage zustehen.\n(2) Der Urlaub beträgt jährlich\n§ 21\n1. mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche\nzu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre                Ausnahmen in besonderen Fällen\nalt ist,                                               (1) Die §§ 8 und 11 bis 18 finden keine Anwendung\n2. mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche         auf die Beschäftigung Jugendlicher mit vorüberge-\nzu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre    henden und unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen,\nalt ist,                                            soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfü-\ngung stehen.\n3. mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche\nzu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre        (2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 über die\nalt ist.                                            Arbeitszeit des § 8 hinaus Mehrarbeit geleistet, so\nist sie durch entsprechende Verkürzung der Arbeits-\nJugendliche, die im Bergbau unter Tage beschäftigt      zeit innerhalb der folgenden drei Wochen auszu-\nwerden, erhalten in jeder Altersgruppe einen zu-        gleichen.\nsätzlichen Urlaub von drei Werktagen.\n(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\n(3) Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der   nung kann im Interesse der Berufsausbildung durch\nBerufsschulferien gegeben werden. Soweit er nicht       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nin den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden    weitere Ausnahmen von den Beschäftigungsverbo-\nBerufsschultag, an dem die Berufsschule während         ten in§ 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und§ 18\ndes Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag       Abs. 1 zulassen, soweit dies zur Erreichung des\nzu gewähren.                                            Ausbildungszieles der Jugendlichen erforderlich ist\nund eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder der\n(4) Im übrigen gelten für den Urlaub der Jugend-\nkörperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung\nlichen § 3 Abs. 2, §§ 4 bis 12 und § 13 Abs. 3 des\nder Jugendlichen nicht zu befürchten ist.\nBundesurlaubsgesetzes. Der Auftraggeber oder Zwi-\nschenmeister hat jedoch abweichend von § 12 Nr. 1\ndes Bundesurlaubsgesetzes den jugendlichen Heim-\nDritter Titel\narbeitern für jedes Kalenderjahr einen bezahlten\nErholungsurlaub entsprechend Absatz 2 zu gewäh-            Beschäftigungsverbote und -beschränkungen\nren; das Urlaubsentgelt der jugendlichen Heimarbei-\nter beträgt bei einem Urlaub von 30 Werktagen 11,6                                 § 22\nvom Hundert, bei einem Urlaub von 27 Werktagen\nGefährliche Arbeiten\n10,3 vom Hundert und bei einem Urlaub von 25\nWerktagen 9,5 vom Hundert.                                  (1) Jugendliebe dürfen nicht beschäftigt werden\nI\n1. mit Arbeiten, die ihre Leistungsfähigkeit über-\n§ 20                              steigen,\nBinnenschiifahrt                    2. mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren\nausgesetzt sind,\nIn der Binnenschiffahrt gelten folgende Abwei-\nchungen:                                                3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden\nsind, von denen anzunehmen ist, daß Jugendliche\n1. Abweichend von § 12 darf die Schichtzeit Jugend-\nsie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins\nlicher über 16 Jahre während der Fahrt bis auf\noder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder\n14 Stunden täglich ausgedehnt werden, wenn ihre\nArbeitszeit sechs Stunden täglich nicht über-            nicht abwenden können,\nschreitet. Ihre tägliche Freizeit kann abweichend    4. mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch\nvon § 13 der Ausdehnung der Schichtzeit ent-              außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke\nsprechend bis auf 10 Stunden verkürzt werden.            Nässe gefährdet wird,\n2. Abweichend von § 14 Abs. 1 dürfen Jugendliche         5. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwir-\nüber 16 Jahre während der Fahrt ab 6 Uhr und              kungen von Lärm, Erschütterungen, Strahlen oder","972                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nvon giftigen, ätzenden oder H~izenden Stoffen         2. wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter\nausgesetzt sincJ.                                        Verletzung der ihnen als Arbeitgeber, Ausbilden-\n(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 5 gilt nicht für die Beschäf-       der oder Ausbilder obliegenden Pflichten zum\ntigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit                     Nachteil von Kindern oder Jugendlichen began-\ngen haben, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als\n1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles er-            drei Monaten,\nforderlich ist und\n3. wegen einer Straftat nach § 109 h - im Land\n2. ihr Schutz durch d i(~ Aufsicht eines Fachkundigen         Berlin nach § 141 in der Fassung des Artikels 324\ngewährleistet ist.                                        des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch\nWerden sie in einem Betrieb beschäftigt, für den ein          vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469) - ,\nBetriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicher-           §§ 170 d, 174 bis 184 b, 223 b des Strafgesetzbuches,\nheit verpflichtet ist, muß ihre betriebsärztliche oder    4. wegen einer Straftat nach den §§ 11 und 12 des\nsicherheitstechnische Betreuung sichergestellt sein.          Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmit-\nteln oder\n§ 23\n5. wegen einer Straftat nach § 21 des Gesetzes über\nAkkordarbeit;                          die Verbreitung jugendgefährdender Schriften\ntempoabhängige Arbeiten                       oder nach § 13 des Gesetzes zum Schutze der Ju-\n(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden            gend in der Offentlichkeit wenigstens zweimal\n1. mit Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei           rechtskräftig verurteilt worden sind, dürfen Jugend-\ndenen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein         liche nicht beschäftigen sowie im Rahmen eines\nhöheres Entgelt erzielt werden kann,                  Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 nicht beauf-\nsichtigen, nicht anweisen, nicht ausbilden und nicht\n2. in einer Arbeitsgruppe mit erwachsenen Arbeit-         mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbil-\nnehmern, die mit Arbeiten nach Nummer 1 be-           dung von Jugendlichen beauftragt werden. Eine Ver-\nschäftigt werden,                                     urteilung bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tage\n3. mit Arbeiten, bei denen ihr Arbeitstempo nicht         ihrer Rechtskraft fünf Jahre verstrichen sind. Die\nnur gelegentlich vorgeschrieben, vorgegeben           Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anord-\noder auf andere Weise erzwungen wird.                 nung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird\nnicht eingerechnet.\n(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Beschäftigung\nJugendlicher,                                                (2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch für\nPersonen, gegen die wegen einer Ordnungswidrig-\n1. soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungs-          keit nach § 58 Abs. 1 bis 4 wenigstens dreimal eine\nzieles erforderlich ist                               Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist. Eine\noder                                                  Geldbuße bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tage\nihrer rechtskräftigen Festsetzung fünf Jahre verstri-\n2. wenn sie eine Berufsausbildung für diese Be-\nschäftigung abgeschlossen haben                       chen sind.\n(3) Das Verbot des Absatzes 1 und 2 gilt nicht für\nund ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkun-\ndie Beschäftigung durch die Personensorgeberech-\ndigen gewährleistet ist.\ntigten.\n§ 24                                                     § 26\nArbeiten unter Tage                                         Ermächtigungen\n(1) Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten unter           Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nTage beschäftigt werden.                                  kann zum Schutze der Jugendlichen gegen Gefahren\n(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Ju-      für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung\ngendlicher über 16 Jahre,                                 einer Beeinträchtigung der körperlichen oder see-\nlisch-geistigen Entwicklung durch Rechtsverord-\n1. soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungs-          nung mit Zustimmung des Bundesrates\nzieles erforderlich ist,\n1. die für Jugendliche unter 15 Jahren geeigneten\n2. wenn sie eine Berufsausbildung für die Beschäf-            und leichten Tätigkeiten nach § 7 Abs. 2 Nr. 2\ntigung unter Tage abgeschlossen haben oder               und die Arbeiten nach § 22 Abs. 1 und den §§ 23\n3. wenn sie an einer von der Bergbehörde geneh-               und 24 näher bestimmen,\nmigten Ausbildungsmaßnahme für Bergjungarbei-          2. über die Beschäftigungsverbote in den §§ 22 bis\nter teilnehmen oder teilgenommen haben                     25 hinaus die Beschäftigung Jugendlicher in be-\nund ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundi-            stimmten Betriebsarten oder mit bestimmten Ar-\ngen gewährleistet ist.                                       beiten verbieten oder beschränken, wenn sie\nbei diesen Arbeiten infolge ihres Entwicklungs-\n§ 25                             standes in besonderem Maße Gefahren ausge-\nVerbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen             setzt sind oder wenn das Verbot oder die Be-\nschränkung der Beschäftigung infolge der tech-\n(l) Personen, die\nnischen Entwicklung oder neuer arbeitsmedizi-\n1. wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe          nischer oder sicherheitstechnischer Erkenntnisse\nvon mindestens zwei Jahren,                               notwendig ist.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1976                        973\n§ 27                           (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nBehördliche Anordnungen und Ausnahmen           nung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\ndes Bundesrates bestimmen, welche Vorkehrungen\n(1) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen fest- und Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der\nstellen, ob eine Arbeit unter die Beschäftigungsver-   sich aus Absatz 1 ergebenden Pflichten zu treffen\nbote oder -beschränkungen der §§ 22 bis 24 oder        hat.\neiner Rechtsverordnung nach § 26 fällt. Sie kann in\nEinzelfällen die Beschäftigung JurJendlicher mit be-      (3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen an-\nstimmten Arbeiten über die Beschäftigungsverbote       ordnen, welche Vorkehrungen und Maßnahmen zur\nund -beschränkungen der §§ 22 bis 24 und einer         Durchführung des Absatzes 1 oder einer vom Bun-\nRechtsverordnung nach § 26 hinaus verbieten oder       desminister für Arbeit und Sozialordnung gemäß\nbeschränken, wenn diese Arbeiten mit Gefahren für      Absatz 2 erlassenen VerordJ!ung zu treffen sind.\nLeben, Gesundheit oder für die körperliche oder\nseelisch-geistige Entwicklung der Jugendlichen ver-                             § 29\nbunden sind.                                                        Unterweisung über Gefahren\n(2) Die zuständige Behörde kunn                        (1) Der Arbeitgeber hat die Jugendl-ichen vor Be-\n1. den Personen, die die Pflichten, die ihnen kraft    ginn der Beschäftigung über die Unfall- und Ge-\nGesetzes zugunsten der von ihnen beschäftigten,    sundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung\nbeaufsichtigten, angewiesenen oder auszubilden-    ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und\nden Kinder und Jugendlichen obliegen, wieder-      Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu\nholt oder gröblich verletzt haben,                 unterweisen. Er hat die Jugendlichen vor der erst-\n2. den Personen, gegen die Tatsachen vorliegen, die    maligen Beschäftigung an Maschinen oder gefähr-\nsie in sittlicher Beziehung zur Beschäftigung, Be- lichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen\naufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von       sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berüh-\nKindern und Jugendlichen ungeeignet erscheinen     rung kommen, über die besonderen Gefahren dieser\nlassen,                                            Arbeiten sowie über das bei ihrer Verrichtung er-\nforderliche Verhalten zu unterweisen.\nverbieten, Kinder und Jugendliche zu beschäftigen\noder im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne         (2) Die Unterweisungen sind in angemessenen\ndes § 1 zu beaufsichtigen, anzuweisen oder auszu-      Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich, zu\nbilden.                                                wiederholen.\n(3) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag Aus-                                § 30\nnahmen von § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3 für Jugendliche\nüber 16 Jahre bewilligen,                                             Häusliche Gemeinschaft\n1. wenn die Art der Arbeit oder das Arbeüstempo           (1) Hat der Arbeitgeber einen Jugendlichen in die\neine Beeinträchtigung der Gesundheit oder der      häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so muß er\nkörperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung   1. ihm eine Unterkunft zur Verfügung stellen und\ndes Jugendlichen nicht befürchten lassen und           dafür sorgen, daß sie so beschaffen, ausgestattet\n2. wenn eine nicht länger als vor drei Monaten aus-        und belegt ist und so benutzt wird, daß die Ge-\ngestellte ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird,      sundheit des Jugendlichen nicht beeinträchtigt\nnach der gesundheitliche Bedenken gegen die            wird, und\nBeschäftigung nicht bestehen.                      2. ihm bei einer Erkrankung, jedoch nicht über die\nBeendigung der Beschäftigung hinaus, die erfor-\nVierter Titel                        derliche Pflege und ärztliche Behandlung zuteil\nwerden lassen, soweit diese nicht von einem So-\nSonstige Pflichten des Arbeitgebers               zialversicherungsträger geleistet wird.\n§ 28                           (2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall\nMenschengerechte Gestaltung der Arbeit         anordnen, welchen Anforderungen die Unterkunft\n(Absatz 1 Nr. 1) und die Pflege bei Erkrankungen\n(1) Der Arbeitgeber hat bei der Einrichtung und     (Absatz 1 Nr. 2) genügen müssen.\nder Unterhaltung der Arbeitsstätte einschließlich\nder Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der\nRegelung der Beschäftigung die Vorkehrungen und                                 § 31\nMaßnahmen zu treffen, die zum Schutze der Jugend-                        Züchtigungsverbot;\nlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit so-           Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak\nwie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der kör-        (1) Wer Jugendliche beschäftigt oder im Rahmen\nperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung der      eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 beauf-\nJugendlichen erforderlich sind. Hierbe1i sind das\nsichtigt, anweist oder ausbildet, darf sie nicht kör-\nmangelnde Sicherheitsbewußtsein, die mangelnde\nperlich züchtigen.\nErfahrung und der Entwicklungsstand der Jugend-\nlichen zu berücksichtigen und die allgemein aner-         (2) Wer Jugendliche beschäftigt, muß sie vor kör-\nkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizini-    perlicher Züchtigung und Mißhandlung und vor sitt-\nschen Regeln sowie die sonstigen gesicherten ar-       licher Gefährdung durch andere bei ihm Beschäf-\nbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten.      tigte und durch Mitglieder seines Haushalts an der","974                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nArlwitssUitl.c und in se:irwm ! lause schützen. Er darf                                § 35\nJugcrnllichcn unter 1G Jitlircn keine alkoholischen                   AuUerord.entliche Nachuntersuchung\nGctrlinke und 'fillwkwan·n, .Jugendlichen über\n16 .ldhrc k(~in<>n Brannl.w<·in qcb<m.                         (1) Der Arzt soll eine außerordentliche Nachunter-\nsuchung anordnen, wenn eine Untersuchung ergibt,\ndaß\nFünfter Titel\n1. ein Jugendlicher hinter dem seinem Alter ent-\nC(•su 11dlwitl ichc' Betreuung                    sprechenden Entwicklungsstand zurückgeblieben\nist,\n§ 32\n2. gesundheitliche Schwächen oder Schäden vor-\nErstuntersuchung                           handen sind,\n(1) Ein Jug(~ndliclwr, der in das Berufsleben ein-       3. die Auswirkungen der Beschäftigung auf die Ge-\ntritt, darf nur beschliflifJl WPrden, wenn                      sundheit oder Entwicklung des Jugendlichen\nl. er innerhalb der letzten neun Monate von einem               noch nicht zu übersehen sind.\nArzt untersucht word('n ist (Erstuntersuchung)             (2) Die in § 33 Abs. 1 festgelegten Fristen werden\nund                                                     durch die Anordnung einer außerordentlichen Nach-\n2. dem Arbeitgeber t~irw von diesem Arzt ausge-             untersuchung nicht berührt.\nstellte Bescheiniuung vorliegt.\n§ 36\n(2) Absatz 1 gilt nicht für eine nur geringfügige\noder eine nicht länger als zwei. Monate dauernde                     Ärztliche Untersuchungen und Wechsel\nBeschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen                                  des Arbeitgebers\nkeine gesundheitlichen Nachteile für den Jugend-\nWechselt der Jugendliche den Arbeitgeber, so\nlichen zu befürchten sind.\ndarf ihn der neue Arbeitgeber erst beschäftigen,\nwenn ihm die Bescheinigung über die Erstunter-\n§ 33\nsuchung (§ 32 Abs. 1) und, falls seit der Aufnahme\nErste Nachuntersuchung                     der Beschäftigung ein Jahr vergangen ist, die Be-\n(1) Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäf-           scheinigung über die erste Nachuntersuchung (§ 33)\ntigung hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung           vorliegen.\neines Arztes darüber vorlegen zu lassen, daß der\nJugendliche nachuntcrsucht worden ist (erste Nach-                                     § 37\nuntersuchung). Die Nachuntersuchung darf nicht                       Inhalt und Durchführung der ärztlichen\nlänger als drei Monate zurückliegen. Der Arbeit-                                Untersuchungen\ngeber soll den Ju~wndliclwn neun Monate nach\n(1) Die ärztlichen Untersuchungen haben sich auf\nAufnahme der ersten lfo1,chäfl.igung nachdrücklich\nden Gesundheits- und Entwicklungsstand und die\nauf den ZeiLp1111kt, bis zu dem der Jugendliche ihm\nkörperliche Beschaffenheit, die Nachuntersuchungen\ndie ärztliche BescheinirFrnrr nach Satz l vorzulegen\naußerdem auf die Auswirkungen der Beschäftigung\nhat, hinweisen und ihn auffonlern, die Nachunter-\nsuchung bis dclliin dmchführen zu lassen.                   auf Gesundheit und Entwicklung des Jugendlichen\nzu erstrecken.\n(2) Legt der ,lu9endlidw die Bescheinigung nicht\nnach Ablauf eines Jahres vor, hat ihn der Arbeit-              (2) Der Arzt hat unter Berücksichtigung        der\ngeber innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das          Krankheitsvorgeschichte des Jugendlichen          auf\nBeschäftigungsverbot nach Absatz 3 schriftlich auf-         Grund der Untersuchungen zu beurteilen,\nzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen. Je             1. ob die Gesundheit oder die Entwicklung des Ju-\neine Durchschrift des Aufforderungsschreibens hat               gendlichen durch die Ausführung bestimmter Ar-\nder Arbeitgeber dem Personensorgeberechtigten,                  beiten oder durch die Beschäftigung während\ndem Betriebs- oder Personalrat und der Aufsichtsbe-             bestimmter Zeiten gefährdet wird,\nhörde zuzusenden.\n2. ob besondere der Gesundheit dienende Maßnah-\n(3) Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Mo-              men erforderlich sind,\nnaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung\nnicht weiterbeschäfügt werden, solange er die Be-           3. ob eine außerordentliche Nachuntersuchung (§ 35\nscheinigung nicht vorgelegt hat.                                Abs. 1) erforderlich ist.\n(3) Der Arzt hat schriftlich festzuhalten:\n§ 34\n1. den Untersuchungsbefund,\nW eitere Nachuntersuchungen\n2. die Arbeiten, durch deren Ausführung er die\nNach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der                   Gesundheit oder die Entwicklung des Jugend-\nersten Nachuntersuchung kann sich der Jugendliche               lichen für gefährdet hält,\nerneut nachuntersuchen Jassen (weitere Nachunter-\nsuchun~J<'m). Der Arbeitgeber soll ihn auf diese Mög-       3. die besonderen der Gesundheit dienenden Maß-\nlichkeit rechtzeitig hinweisen und darauf hinwirken,            nahmen,\ndaß der Jugendliche ihm die Bescheinigung über die          4. die Anordnung einer außerordentlichen Nach-\nweitere Nachunt()rsuchun~J vorlPgt.                             untersuchung (§ 35 Abs. 1).","Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1976                          975\n§ 38                          Gesundheit befürchten lassen, dies dem Personen-\nErgänzungsuntersuchung                   sorgeberechtigten und dem Arbeitgeber mitzuteilen\nund den Jugendlichen aufzufordern, sich durch\nKann der Arzt den Gesundheits- und Entwick-          einen von ihr ermächtigten Arzt untersuchen zu las-\nlungsstand des Jugendlichen nur beurteilen, wenn        sen.\ndas Ergebnis einer Ergänzungsuntersuchung durch\neinen anderen Arzt oder einen Zahnarzt vorliegt, so                                § 43\nhat er die Ergänzungsuntersuchung zu veranlassen                    Freistellung für Untersuchungen\nund illre Notwendigkeit schriftlich zu begründen.\nDer Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die\nDurchführung der ärztlichen Untersuchungen nach\n§ 39\ndiesem Abschnitt freizustellen. Ein Entgeltausfall\nMitteilung, Bescheinigung                darf hierdurch nicht eintreten.\n(1) Der Arzt hat dem Personensorgeberechtigten\nschriftlich mitzuteilen:                                                           § 44\n1. das wesentliche Ergebnis der Untersuchung,                          Kosten der Untersuchungen\n2. die Arbeiten, durch deren Ausführung er die Ge-         Die Kosten der Untersuchungen trägt das Land.\nsundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen\nfür gefährdet hält,                                                            § 45\n3. die besonderen der Gesundheit dienenden Maß-                   Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte\nnahmen,\n(1) Die Ärzte, die Untersuchungen nach diesem\n4. die Anordnung einer außerordentlichen Nach-          Abschnitt vorgenommen haben, müssen, wenn der\nuntersuchung (§ 35 Abs. 1).                         Personensorgeberechtigte und der Jugendliche da-\n(2) Der Arzt hat eine für den Arbeitgeber be-        mit einverstanden sind,\nstimmte Bescheinigung darüber auszustellen, daß         1. dem staatlichen Gewerbearzt,\ndie Untersuchung stattgefunden hat und darin die\nArbeiten zu vermerken, durch deren Ausführung er        2. dem Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem\ndie Gesundherit oder die Entwicklung des Jugend-             Abschnitt nachuntersucht,\nlichen für gefährdet hält.                              auf Verlangen die Aufzeichnungen über die Unter-\nsuchungsbefunde zur Einsicht aushändigen.\n§ 40\n(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1\nBescheinigung mit Gefährdungsvermerk            kann der Amtsarzt des Gesundheitsamtes einem\n(1) Enthält die Bescheinigung des Arztes (§ 39       Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem Abschnitt\nAbs. 2) einen Vermerk über Arbeiten, durch deren        untersucht, Einsicht in andere in seiner Dienststelle\nAusführung er die Gesundheit oder die Entwicklung       vorhandene Unterlagen über Gesundheit und Ent-\ndes Jugendlichen für gefährdet hält, so darf der Ju-    wicklung des Jugendlichen gewähren.\ngendliche mit solchen Arbeiten nicht beschäftigt\nwerden.                                                                            § 46\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung                           Ermächtigungen\ndes Jugendlichen mit den in der Bescheinigung des\n(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nArztes (§ 39 Abs. 2) vermerkten Arbeiten im Einver-\nnung kann zum Zwecke einer gleichmäßigen und\nnehmen mit einem Arzt zulassen und die Zulassung\nwirksamen gesundheitlichen Betreuung             durch\nmit Auflagen verbinden.\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nVorschriften über die Durchführung der ärztlichen\n§ 41\nUntersuchungen und über die für die Aufzeichnun-\nAufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen         gen der Untersuchungsbefunde, die Bescheinigun-\n(1) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Bescheini-    gen und Mitteilungen zu verwendenden Vordrucke\ngungen bis zur Beendigung der Beschäftigung, läng-      erlassen.\nstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebens-             (2) Die Landesregierung kann durch Rechtsver-\njahres des Jugendlichen aufzubewahren und der           ordnung\nAufsichtsbehörde sowie der Berufsgenossenschaft\nauf Verlangen zur Einsicht vorzulegen oder einzu-        1. zur Vermeidung von mehreren Untersuchungen\nsenden.                                                      innerhalb eines kurzen Zeitraumes aus verschie-\ndenen Anlässen bestimmen, daß die Untersu-\n(2) Scheidet der Jugendliche aus dem Beschäfti-           chungen nach den §§ 32 bis 34 zusammen mit Un-\ngungsverhältnis aus, so hat ihm der Arbeitgeber die          tersuchungen nach anderen Vorschriften durch-\nBescheinigungen auszuhändigen.                               zuführen sind, und hierbei von der Frist des § 32\nAbs. 1 Nr. 1 bis zu drei Monaten abweichen,\n§ 42\n2. zur Vereinfachung der Abrechnung\nEingreifen der Aufsichtsbehörde                  a) Pauschbeträge für die Kosten der ärztlichen\nDie Aufsichtsbehörde hat, wenn die dem Jugend-                Untersuchungen im Rahmen der geltenden\nlichen übertragenen Arbeiten Gefahren für seine                  Gebührenordnungen festsetzen,","976                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nh) Vorschriften über die Erstattung der Kosten                           Zweiter Titel\nbeim Zusmnmcnlreffen mehrerer Untersu-\nAufsicht\nchu119cn nach Nummer 1 erlassen.\n§ 51\nVierter Abschnitt                                        Aufsichtsbehörde;\nBesichtigungsrechte und Berichtspflicht\nDurchführung des Gesetzes\n(1) Die Aufsicht über die Ausführung dieses Ge-\nsetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlasse-\nErster Titel                       nen Rechtsverordnungen obliegt der nach Landes-\nrecht zuständigen Behörde (Aufsichtsbehörde). Die\nAushänqe und Verzeichnisse                   Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die\nAufsicht über die Ausführung dieser Vorschriften\n§ 47                           in Familienhaushalten auf gelegentliche Prüfungen\nbeschränken.\nBekanntgabe des Gesetzes\nund der Aufsichtsbehörde                     (2) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde sind\nberechtigt, die Arbeitsstätten während der üblichen\nArbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Ju-      Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besich-\ngendlichen beschäftigen, haben einen Abdruck die-        tigen; außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Ar-\nses Gesetzes und die Anschrift der zuständigen           beitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen sie\nAufoichtsbehörde an geeigneter Stelle im Betrieb         nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die\nzur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.                öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und\nbesichtigt we:rden. Der Arbeitgeber hat das Betreten\nund Besichtigen der Arbeitsstätten zu gestatten. Das\n§ 48                           Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung\nAushang über Arbeitszeit und Pausen             (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einge-\nschränkt.\nArbeitgeber, die regelmäßig mindestens drei Ju-\ngendliche beschäftigen, haben einen Aushang über            (3) Die Aufsichtsbehörden haben im Rahmen der\nBeginn und Ende der regelmäßigen täglichen Ar-           Jahresberichte nach § 139 b Abs. 3 der Gewerbeord-\nbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen an geeig-      nung über ihre Aufsichtstätigkeit gemäß Absatz 1\nzu berichten.\nneter Stelle im Betrieb anzubringen.\n§ 52\n§ 49                              Unterrichtung über Lohnsteuerkarten an Kinder\nVerzeichnisse der Jugendlichen                  Uber die Ausstellung von Lohnsteuerkarten an\nKinder im Sinne des § 2 Abs. 1 und 3 ist die Auf-\nArbeitgeber haben Verzeichnisse der bei ihnen\nsichtsbehörde durch die ausstellende Behörde zu\nbeschäftigten Jugendlichen unter Angabe des Vor-\nunterrichten.\nund Familiennamens, des Geburtsdatums und der\nWohnanschrift zu führen, in denen das Datum des                                    § 53\nBeginns der Beschäftigung bei ihnen, bei einer Be-\nMitteilung über Verstöße\nschäftigung unter Tage auch das Datum des Beginns\ndieser Beschäftigung, enthalten ist.                        Die Aufsichtsbehörde teilt schwerwiegende Ver-\nstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder\ngegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\n§ 50                           Rechtsverordnungen der nach dem BerufsbHdungs-\ngesetz oder der Handwerksordnung zuständigen\nAuskunft; Vorlage der Verzeichnisse\nStelle mit. Das zuständige Arbeitsamt erhält eine\n(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichts-  Durchschrift dieser Mitteilung.\nbehörde auf Verlangen\n1. die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen                                § 54\nAngaben wahrheitsgemäß und vollständig zu ma-                       Ausnahmebewilligungen\nchen,\n(1) Ausnahmen, die die Aufsichtsbehörde nach\n2. die Verzeichnisse gemäß § 49, die Unterlagen,\ndiesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes\naus denen Name, Beschäftigungsart und -Zeiten        erlassenen Rechtsverordnungen bewilligen kann,\nder Jugendlichen sowie Lohn- und Gehaltszah-\nsind zu befristen. Die Ausnahmebewilligungen kön-\nlungen ersichtlich sind, und alle sonstigen Unter-\nnen\nlagen, die sich auf die nach Nummer 1 zu ma-\nchenden Angaben beziehen, zur Einsicht vorzule-      1. mit einer Bedingung erlassen werden,\ngen oder einzusenden.                                2. mit einer Auflage oder mit einem Vorbehalt der\n(2) Die Verzeichnisse und Unterlagen sind min-           nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergän-\ndestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der              zung einer Auflage verbunden werden und\nletzten Eintragung aufzubewahren.                        3. jederzeit widerrufen werden.","Nr. 42  - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1976                        977\n(2) Ausnahmc!n können nur für ei11zelne Beschäf-    Landesausschusses angehören. Absatz 4 Satz 2 gilt\ntigte, einzelne Bc~triebe oder einzelne Teile des Be-  für die Unterausschüsse hinsichtlich der Entschädi-\ntriebs bewilligt werden.                               gung entsprechend. An den Sitzungen des Landes-\nausschusses und der Unterausschüsse können Ver-\n(3) Ist eine Ausnahme für einen Betrieb oder\ntreter der beteiligten obersten Landesbehörden teil-\neinen Teil des Betriebs bewilligt worden, so hat der\nnehmen.\nArbeitgeber hierüber an geeigneter Stelle im Be-\ntrieb einen Aushang anzubringen.                                                § 56\nBildung des Ausschusses iür Jugendarbeitsschutz\nbei der Aufsichtsbehörde\nDritter Titel\n(1} Bei der Aufsichtsbehörde wird ein Ausschuß\nAusschüsse für Jugendarbeitsschutz\nfür Jugendarbeitsschutz gebildet. In Städten, in de-\nnen mehrere Aufsichtsbehörden ihren Sitz haben,\n§ 55                         wird ein gemeinsamer Ausschuß für Jugendarbeits-\nBildung des Landesausschusses              schutz gebildet. In Ländern, in denen nicht mehr als\niür Jugendarbeitsschutz                zwei Aufsichtsbehörden eingerichtet sind, über-\nnimmt der Landesausschuß für Jugendarbeitsschutz\n(1) Bei der von der Landesregierung bestimmten\ndie Aufgaben dieses Ausschusses.\nobersten Landesbehörde wird ein Landesausschuß\nfür Jugendarbeitsschutz gebildet..                        (2} Dem Ausschuß gehören als Mitglieder an:\n(2) Dem Landesausschuß gehören als Mitglieder       1. je sechs Vertreter der Arbeitgeber und der Ar-\nan:                                                        beitnehmer,\n1. je sechs Vertreter der Arbeitgeber und der Ar-      2. ein Vertreter des im Bezirk der Aufsichtsbehörde\nbeitnehmer,                                            wirkenden Jugendringes,\n3. je ein Vertreter eines Arbeits-, Jugend- und Ge-\n2. ein Vertreter des Landesjugendringes,\nsundheitsamtes,\n3. je ein Vertreter des Landesarbeitsamtes, des Lan-\n4. ein Arzt und ein Lehrer an einer berufsbildenden\ndesjugendamtes, der für das Gesundheitswesen           Schule.\nzuständigen obersten Landesbehörde und der für\ndie berufsbildenden Schulen zuständigen ober-         (3) Die Mitglieder des Jugendarbeitsschutzaus-\nsten Landesbehörde und                             schusses werden von der Aufsichtsbehörde berufen,\ndie Vertreter der Arbeitgeber und Arbe,itnehmer auf\n4. ein Arzt.                                           Vorschlag der im Aufsichtsbezirk bestehenden Ar-\n(3) Die Mitglieder des Landesausschusses werden     beitgeberverbände und Gewerkschaften, der Arzt\nvon der von der Landesregierung bestimmten ober-       auf Vorschlag der Arztekammer, der Lehrer auf\nsten Landesbehörde berufen, die Vertreter der Ar-      Vorschlag der nach Landesrecht zuständigen Be-\nbeitgeber und Arbeitnehmer auf Vorschlag der auf       hörde, die übrigen Vertreter auf Vorschlag der in\nLandesebene bestehenden Arbeitgeberverbände und        Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Stellen. § 55 Abs. 4\nGewerkschaften, der Arzt auf Vorschlag der Lan-        bis 8 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß die\ndesärztekammer, die übrigen Vertreter auf Vor-         Entschädigung von der Aufsichtsbehörde mit Ge-\nschlag der in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Stel-     nehmigung der von der Landesregierung bestimm-\nlen.                                                   ten obersten Landesbehörde festgesetzt wird.\n(4) Die Tätigkeit ün Lanclesausschuß ist ehrenamt-\nlich. Für bare Auslagen und für Entgeltausfall ist,                             § 57\nsoweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite                    Aufgaben der Ausschüsse\ngewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu\n(1) Der Landesausschuß berät die oberste Landes-\nzahlen, deren Höhe nach Landesrecht oder von der\nbehörde in allen allgemeinen Angelegenheiten des\nvon der Landesregierung bestimmten obersten Lan-\nJugendarbeitsschutzes und macht Vorschläge für\ndesbehörde festgesetzt wird.                           die Durchführung dieses Gesetzes. Er klärt über In-\n(5) Die Mitglieder können nach Anhören der an       halt und Ziel des Jugendarbeitsschutzes auf.\nihrer Berufung beteiligten Stellen aus wichtigem\n(2) Die oberste Landesbehörde beteiligt den Lan-\nGrund abberufen werden.\ndesausschuß in Angelegenheiten von besonderer\n(6) Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Ab-    Bedeutung, insbesondere vor Erlaß von Rechtsvor-\nsätze 2 bis 5 gelten für die Stellvertreter entspre-   schriften zur Durchführung dieses Gesetzes.\nchend.                                                    (3} Der Landesausschuß hat über seine Tätigkeit\n(7) Der Landesausschuß wählt aus seiner Mitte       im Zusammenhang mit dem Bericht der Aufsichts-\neinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der      behörden nach§ 51 Abs. 3 zu berichten.\nVorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht der-     (4) Der Ausschuß für Jugendarbeitsschutz bei der\nselben Mitgliedergruppe angehören.                     Aufsichtsbehörde berät diese in allen allgemeinen\n(8) Der Landesausschuß gibt sich eine Geschäfts-    Angelegenheiten des Jugendarbeitsschutzes und\nordnung. Die Geschäftsordnung kann die Bildung         macht dem Landesausschuß Vorschläge für die\nvon Unterausschüssen vorsehen und bestimmen,           Durchführung dieses Gesetzes. Er klärt über Inhalt\ndaß ihnen ausnahmsweise nicht nur Mitglieder des       und Ziel des Jugendarbeitsschutzes auf.","978                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nFünfter Abschnitt                     18. entgegen § 22 Abs. 1, auch in Verbindung mit\nStraf- und Bußgeldvorschriften                     einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 1, einen\nJugendlichen mit den dort genannten Arbeiten\nbeschäftigt,\n§ 58\n19. entgegen § 23 Abs. 1, auch in Verbindung mit\nBußgeld- und Strafvorschriften                   einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 1, einen\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber             Jugendlichen mit Arbeiten mit Lohnanreiz, in\nvorsätzlich oder fahrlässig                                    einer Arbeitsgruppe mit Erwachsenen, deren\n1. entgegen § 5 Abs. 1 ein Kind beschäftigt,                  Entgelt vom Ergebnis ihrer Arbeit abhängt, oder\nmit tempoabhängigen Arbeiten beschäftigt,\n2. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 oder 2 ein Kind über\n13 Jahre in anderer als der zugelassenen Weise       20. entgegen § 24 Abs. 1, auch in Verbindung mit\nbeschäftigt,                                              einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 1, einen\nJugendlichen mit Arbeiten unter Tage beschäf-\n3. entgegen § 7 Abs. 1 einen Jugendlichen unter               tigt,\n15 Jahren beschäftigt,\n21. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 einem Jugendlichen\n4. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 2, auch in Verbindung             für seine Altersstufe nicht zulässige Getränke\nmit einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 1,              oder Tabakwaren gibt,\neinen Jugendlichen in anderer als der zugelas-\nsenen Weise beschäftigt,                            22. entgegen § 32 Abs. 1 einen Jugendlichen ohne\närztliche Bescheinigung über die Erstuntersu-\n5. entgegen § 8 einen Jugendlichen über die zuläs-           chung beschäftigt,\nsige Dauer der Arbeitszeit hinaus beschäftigt,\n23. entgegen § 33 Abs. 3 einen Jugendlichen ohne\n6. entgegen § 9 Abs. 1 oder 4 in Verbindung mit              ärztliche Bescheinigung über die erste Nachun-\nAbsatz 1 eine dort bezeichnete Person an Be-             tersuchung weiterbeschäftigt,\nrufsschultagen oder in Berufsschulwochen nicht\nfreistellt,                                         24. entgegen § 36 einen Jugendlichen ohne Vorlage\nder erforderlichen ärztlichen Bescheinigungen\n7. entgegen § 10 Abs. 1 einen Jugendlichen für die           beschäftigt,\nTeilnahme an Prüfungen oder Ausbildungsmaß-\nnahmen oder an dem Arbeitstag, der der schrift-     25. entgegen § 40 Abs. 1 einen Jugendlichen mit\nlichen Abschlußprüfung unmittelbar vorangeht,            Arbeiten beschäftigt, durch deren Ausführung\nnicht freistellt,                                        der Arzt nach der von ihm erteilten Bescheini-\ngung die Gesundheit oder die Entwicklung des\n8. entgegen § 11 Abs. 1 oder 2 Ruhepausen nicht,             Jugendlichen für gefährdet hält,\nnicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer\noder nicht in der vorgeschriebenen zeitlichen       26. einer Rechtsverordnung nach\nLage gewährt,                                            a) § 26 Nr. 2 oder\n9. entgegen § 12 einen Jugendlichen über die zu-             b) § 28 Abs. 2\nlässige Schichtzeit hinaus beschäftigt,                  zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten\nTatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-\n10. entgegen § 13 die Mindestfreizeit nicht gewährt,\nweist,\n11. entgegen § 14 Abs. 1 einen Jugendlichen außer-\n27. einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbe-\nhalb der Zeit von 7 bis 20 Uhr oder entgegen\nhörde nach § 6 Abs. 3, § 27 Abs. 1 Satz 2 oder\n§ 14 Abs. 7 Satz 3 vor Ablauf der Mindestfrei-\nAbs. 2, § 28 Abs. 3 oder § 30 Abs. 2 zuwiderhan-\nzeit beschäftigt,\ndelt,\n12. entgegen § 15 einen Jugendlichen an mehr als\n28. einer vollziehbaren Auflage der Aufsichtsbe-\nfünf Tagen in der ·wache beschäftigt,\nhörde nach § 6 Abs. 1, § 14 Abs. 7, § 27 Abs. 3\n13. entgegen § 16 Abs. 1 einen Jugendlichen an                 oder § 40 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 54\nSamstagen beschäftigt oder entgegen § 16 Abs. 3          Abs. 1, zuwiderhandelt,\nSatz 1 den Jugendlichen nicht freistellt,\n29. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage\n14. entgegen § 17 Abs. 1 einen Jugendlichen an                 der Aufsichtsbehörde auf Grund einer Rechts-\nSonntagen beschäftigt oder entgegen § 17 Abs. 2          verordnung nach § 26 Nr. 2 oder § 28 Abs. 2 zu-\nSatz 2 Halbsatz 2 oder Abs. 3 Satz 1 den Ju-             widerhandelt, soweit die Rechtsverordnung für\ngendlichen nicht freistellt,                             einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeld-\n15. entge9en § 18 Abs. l einen Jugendlichen am                 vorschrift verweist.\n24. oder 31. Dezember nach 14 Uhr oder an ge-          (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nsetzlichen Feierta9en beschä.fti9t oder entgegen    fahrlässig entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2\n§ 18 Abs. 3 nicht freistellt,                       Satz 1 einen Jugendlichen beschäftigt, beaufsichtigt,\n16. entgegen § 19 Abs. 1, auch in Verbindung mit          anweist oder ausbildet, obwohl ihm dies verboten\nAbs. 2 Satz 1 oder 2, oder entgegen § 19 Abs. 3     ist, oder einen anderen, dem dies verboten ist, mit\nSatz 2 oder !\\bs. 4 Satz 2 Urlaub nicht oder        der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung\nnicht mit der vor9eschrjebtmen Dauer gewährt,       eines Jugendlichen beauftragt.\n17. entgegen § 21 Abs. 2 die geleistete Mehrarbeit           (3) Absatz 1 Nr. 4, 6 bis 29 und Absatz 2 gelten\ndurch Verkürzung der Arbeitszeit nicht aus-         auch für die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1\ngleicht,                                            und 3) nach § 5 Abs. 2 Satz 1.","Nr. 42 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1976                           979\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-                                    § 60\nbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahn-\nVerwaltungsvorschriften für die Verfolgung\ndet werden.\nund Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\n(5) Wer vorsi:itzlich eine in Absatz 1, 2 oder 3 be-\nzeichnete Handlung bügeht und dadurch ein Kind,              Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\neinen Jugendlichen oder im Falle des Absatzes 1           kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine\nNr. 6 eine Person, die noch nicht 21 Jahre alt ist, in    Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und\nihrer Gesundheit oder Arbeitskraft gefährdet, wird        Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 58 und\nmit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-      59 durch die Verwaltungsbehörde (§ 35 des Geset-\nstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine in        zes über Ordnungswidrigkeiten) und über die Ertei-\nAbsatz 1, 2 oder 3 bezeichnete l Iandlung beharrlich      lung einer Verwarnung (§§ 56, 58 Abs. 2 des Geset-\nwiederholt.                                               zes über Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ord-\nnungswidrigkeit nach §§ 58 und 59 erlassen.\n(6) Wer in den fällen cles Abscltzes 5 Satz 1 die\nGefahr fahrliissig verursacht, wird mit Freiheits-\nstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis\nzu einlmndertachtzig Tagessützen bestraft.                                    Sechster Abschnitt\nScblußvorschriiten\n§ 59\nBußgeldvorschri i ten                                              § 61\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber                       Beschäftigung von Jugendlichen\nvorsätzlich oder fahrlässig                                                  auf Kauiiahrteischiif en\n1. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 ein Kind vor Erhalt\ndes Bewilligungsbescheides beschäftigt,                (1) Für die Beschäftigung von Jugendlichen auf\nKauffahrteischiffen als Besatzungsmitglieder im\n2. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsräume\nSinne des § 3 des Seemannsgesetzes gilt an Stelle\nnicht bPreitstellt oder entgegen § 11 Abs. 4 den\ndieses Gesetzes das Seemannsgesetz mit den nach-\nAufenthalt in Arbeitsräumen gestattet,\nfolgenden Änderungen.\n3. entgegen § 29 einen Jugendlichen über Gefah-\nren nicht, nicht richtig od(~r nicht rechtzeitig\n(2) Das Seemannsgesetz wird wie folgt geändert:\nunterweist,\n4. entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 einen Jugendlichen         1. § 8 erhält folgende Fassung:\nnicht oder nicht rechtzeitig zur Vorlage einer\närztlichen Bescheinigung auffordert,                                               ,,§ 8\n5. entgegen § 41 die ärztliche Bescheinigung nicht                           Kinder und Jugendliche\naufbewahrt, vorlegt, einsendet oder aushändigt,\n(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer\n6. entgegen § 43 Satz 1 einen Jugendlichen für                noch nicht vierzehn Jahre alt ist.\närztliche Untersuchungen nicht freistellt,\n(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist,\n7. entgegen § 47 e,incn Abdruck des Gesetzes oder             wer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre\ndie Anschrift der zuständigen Aufs,ichtsbehörde          alt ist.\nnicht auslegt oder aushüngt,\n(3) Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht\n8. entgegen § 48 Arbeitszeit und Pausen nicht oder            unterliegen, gelten als Kinder im Sinne dieses\nnicht in dPr vorgeschriebenen Weise aushängt,            Gesetzes.\"\n9. entgegen § 49 ein Verzeichnis nicht oder nicht\nin der vorgeschriebenen Weise führt,                 2. § 54 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n10. entgegen § 50 Abs. 1 Angaben nicht, nicht rich-              ,, (2) Jugendlichen ist in jedem Beschäftigungs-\ntig oder nicht vollständig macht oder Verzeich-          jahr ein Mindesturlaub zu gewähren\nnisse oder Unterlagen nicht vorlegt oder einsen-\n1. von 30 Werktagen, wenn sie zu Beginn des\ndet oder entgegen § 50 Abs. 2 Verzeichnisse\nBeschäftigungsjahres noch nicht 16 Jahre alt\noder Unterlagen nicht oder nicht vorschrifts-\nsind,\nmäßig aufbewahrt,\n1 l. entgegen § 51 Abs. 2 Satz 2 das Betreten oder             2. von 27 Werktagen, wenn sie zu Beginn des\nBesichtigen der Arbeitsstätten nicht gestattet,                Beschäftigungsjahres noch nicht 17 Jahre alt\nsind,\n12. entgegen § 54 Abs. 3 einen Aushang nicht an-\nbringt.                                                  3. von 25 Werktagen, wenn sie zu Beginn des\nBeschäftigungsjahres noch nicht 18 Jahre alt\n(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 6 gilt auch für die Beschäf-              sind.\"\ntigung von Kindern (§ 2 Abs. 1 und 3) nach § 5\nAbs. 2 Satz 1.\n3. In § 55 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-            „Jugendlichen\" das Komma und die Worte „die\nbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet                 das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet\nwerden.                                                        haben,\" gestrichen.","980                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n4. § 94 erhiill foi\\JCtHle Fassun~J:                            Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beein-\nträchtigung der körperlichen oder seelisch-gei-\n,,§ 94\nstigen Entwicklung zu treffen. Hierbei sind das\nlksch äfti gu ngs verbot                    mangelnde Sicherheitsbewußtsein, die man-\nfür Kinder und Jugendliche                      gelnde Erfahrung und der Entwicklungsstand\nder Jugendlichen zu berücksichtigen und die\n(1) Die ßcschi:iftigung von Kindern (§ 8 Abs.\nallgemein anerkannten sicherheitstechnischen\nund 3) und die BeschäftirJung von Jugendlichen\nund arbeitsmedizinischen Regeln sowie die son-\nunter fünfzdm Jahren sind verboten.\nstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Er-\n(2) J ugendl iclw dürfon nicht beschäftigt wer-           kenntnisse zu beachten.\nden\n(2) Der Kapitän hat die Jugendlichen vor Be-\n1. mit    A rbeitcn,   die     ihre Lf~istungsfähigkeit      ginn der Beschäftigung über die Unfall- und Ge-\nübersteigen,                                             sundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäfti-\n2. mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefah-             gung ausgesetzt sind, sowie über die Einrich-\nren ausgesetzt sind,                                     tungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser\nGefahren zu unterweisen. Er hat die Jugend-\n3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbun-\nlichen vor der erstmaligen Beschäftigung an\nden sind, von denen anzunehmen ist, daß Ju-\nMaschinen und gefährlichen Arbeitsstellen oder\ngendliche sie wegen mangelnden Sicherheits-\nmit Arbeiten, bei denen sie mit gesundheitsge-\nbewußtseins oder mangelnder Erfahrung\nfährdenden Stoffen in Berührung kommen, über\nnicht erkennen oder nicht abwenden können,\ndie besonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie\n4. mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit                   über das bei ihrer Verrichtung erforderliche\ndurch außergewöhnliche Hitze oder Kälte                  Verhalten zu unterweisen. Die Unterweisungen\noder starke Ni:isse gefährdet wird,                      sind in angemessenen Zeitabständen, minde-\n5. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Ein-              stens aber halbjährlich zu wiederholen.\"\nwirkungen von Lärm, Erschütterungen, Strah-\nlen oder von giftigen, ätzenden oder reizen-          6. § 96 erhält folgende Fassung:\nden Stoffen ausgesetzt sind,\n,,§ 96\n6. als Kohlenzieher (Trimmer) oder Heizer,\nArbeitszeit der Jugendlichen\n7. im Maschinendienst, wenn sie die Abschluß-\nprüfung in einem für den Maschinendienst                    Für Jugendliche gelten die Vorschriften der\nanerkannten Ausbildungsberuf noch nicht be-              §§ 85 bis 87 über die See- und Hafenarbeitszeit\nstanden haben.                                           mit der Abweichung, daß sie vorbehaltlich der\nRegelung in § 100 Abs. 3 und 4 nicht mehr als\nDie Nummern 3 bis 5 gelten nicht für die Be-\nacht Stunden täglich und nicht mehr als 40\nschäftigung Jugendlicher über sechzehn Jahre,\nStunden wöchentlich beschäftigt werden dür-\nsoweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungs-                fen.\"\nzieles erforderlich ist und der Schutz der Ju-\ngendlichen durch die Aufsicht eines Fachkundi-\ngen sichergestellt ist.                                   7. § 97 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „unter sech-\n(3) Die Arbeitsschutzbehörde kann in Einzel-\nfällen feststellen, ob eine Arbeit unter die Be-                  zehn Jahren\" gestrichen;\nschäftigungsverbote oder -beschränkungen des                 b) Absatz 2 wird gestrichen;\nAbsatzes 2 oder einer von den Bundesministern\nfür Arbeit und Sozialordnung und für Verkehr                 c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\ngemäß § 143 Abs. 1 Nr. 9 erlassenen Verord-                         ,, (5) Wird in den Fällen des Absatzes\nnung fällt. Sie kann in Einzelfällen die Beschäf-                 Mehrarbeit geleistet, so ist sie durch ent-\ntigung Jugendlicher mit bestimmten Arbeiten                       sprechende Verkürzung der Arbeitszeit in-\nüber die Beschäftigungsverbote und -beschrän-                     nerhalb der folgenden drei Wochen auszu-\nkungen des Absatzes 2 und einer Rechtsverord-                     gleichen. Kann der Arbeitszeitausgleich we-\nnung gemäß § 143 Abs. 1 Nr. 9 hinaus verbieten                    gen Beendigung des Heuerverhältnisses\noder beschränken, wenn diese Arbeiten mit Ge-                     nicht mehr gewährt werden, ist die Mehrar-\nfahren für Leben, Gesundheit oder für die kör-                    beit zu vergüten, wobei der Zuschlag für Ju-\nperliche oder seelisch-geistige Entwicklung der                   gendliche abweichend von § 90 Abs. 1 für\nJugendlichen verbunden sind.\"                                     jede Mehrarbeitsstunde mindestens ein Vier-\ntel eines Zweihundertstels der Grundheuer\n5. § 95 erhält folgende Fassung:                                     beträgt.\"\n,,§ 95\n8. § 98 erhält folgende Fassung:\nSonstige Pflichten des Kapitäns\ngegenüber Jugendlichen                                                   ,,§ 98\n(1) Der Kapitän hat die erforderlichen Vor-                                     Ruhepausen\nkehrungen und Anordnungen zum Schutze der                       (1) Den Jugendlichen müssen im voraus fest-\nJugendlichen gegen Gefahren für Leben und                    stehende Ruhepausen von angemessener Dauer","Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1976                            981\ngewährt werden. Die Ruhepausen müssen min-            11. In § 102 a Abs. 1 werden nach der Verweisung\ndestens betragen:                                          ,, § 82 Abs. 2\" das Wort „und\" und die Verwei-\nl. dreißig Minuten bei einer Arbeitszeit von              sung ,,§ 94 Abs. 2\" gestrichen.\nmehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden,\n12. In § 103 Satz 2 wird nach dem Wort „Arbeits-\n2. sechzig Minuten bei einer Arbeitszeit von\nzeitordnung\" ein Semikolon gesetzt; die Worte\nmehr als sechs Stunden.\n„ und des Jugendschutzgesetzes\" werden durch\nAls Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbre-              die Worte „für Jugendliche gilt das Jugendar-\nchung von mindestens fünfzehn Minuten.                    beitsschutzgesetz\" ersetzt.\n(2) Die Ruhepausen müssen in angemessener\nzeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine      13. § 121 wird wie folgt geändert:\nStunde nach Beginn und spätestens eine Stunde             a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nvor Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb\nStunden hintereinander dürfen Jugendliche                       „ 1. der Vorschrift des § 94 Abs. 1 über die\nnicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.\"                            Beschäftigung von Kindern (§ 8 Abs. 1\nund 3) und Jugendliche unter 15 Jah-\nren,\";\n9. § 99 erhält folgende Fassung:\nb) Absatz 1 Nr. 2 wird gestrichen;\n,,§ 99\nc) in Absatz 2 Nr. 5 wird vor der Verweisung\nNachtruhe der Jugendlichen                          ,,§ 92 Abs. 2\" das Wort „des\" eingefügt und\nJugendliche dürfen vorbehaltlich der Rege-                   die Verweisung ,, § 94 Abs. 4\" durch die Ver-\nlung in § 100 Abs. 4 nur in der Zeit von 7 bis 20               weisung ,,§ 94 Abs. 3 Satz 2\" ersetzt.\nUhr beschäftigt werden.\"\n14. § 126 wi11d wie folgt geändert:\n10. § 100 erhält folgende Fassung:                            a) In Nummer 4 wird die Verweisung „Satz 2\n,,§ 100                                  oder 3\" gestrichen;\nFreizeit der Jugendlichen                    b) in Nummer 8 wird die Verweisung ,,§ 94\nAbs. 4\" durch die Verweisung ,,§ 94 Abs. 3\n(1) § 91 findet auf Jugendliche keine Anwen-                 Satz 2\" ersetzt.\ndung.\n(2) Jugendliche dürfen im Hafen nur an fünf       15. In § 138 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Verwei-\nTagen in der Woche beschäftigt werden. Die                sung ,,§ 85 Abs. 1\" das Wort „und\" und die Ver-\nfreien Tage sollten möglichst der Samstag und             weisung,,§ 97 Abs. 2 Satz 2\" gestrichen.\nder Sonntag sein. Für die Beschäftigung an\neinem gesetzlichen Feiertag, der auf einen           16. § 143 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nWerktag fällt, ist den Jugendlichen ein anderer\nfreier Tag zu gewähren.                                   a) In Nummer 9 werden die Worte „oder Sitt-\nlichkeit verbunden sind\" durch die Worte\n(3) Auf See dürfen Jugendliche nur an sechs                  ,,oder für die körperliche oder seelisch-gei-\nTagen in der Woche und bis zu .48 Stunden wö-                   stige Entwicklung verbunden sind\" ersetzt;\nchentlich beschäftigt werden. Für die Beschäfti-\ngung am sechsten Tag ist ihnen ein anderer                b) in Nummer 14 werden die Worte „und des\nJugendschutzgesetzes\" gestrichen.\nfreier Tag zu gewähren. Absatz 2 Satz 3 gilt ent-\nsprechend.\n§ 62\n(4) Im Wachdienst auf See dürfen Jugendliche\nüber sechzehn Jahre an jedem Tag in der               Beschäftigung im Vollzug einer Freiheitsentziehung\nWoche bis zu acht Stunden täglich und ab                (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für\n4 Uhr beschäftigt werden. Das gilt jedoch nur,       die Beschäftigung Jugendlicher (§ 2 Abs. 2) im Voll-\nwenn die Jugendlichen während der Wache              zuge einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentzie-\nneben dem Wachdienst nur mit den in § 85             hung entsprechend, soweit es sich nicht nur um ge-\nAbs. 2 genannten Arbeiten beschäftigt werden.        legentliche, geringfügige Hilfeleistungen handelt\nFür die Beschäftigung am sechsten und sieben-        und soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes\nten Tag in der Woche ist den Jugendlichen je         bestimmt ist.\nein anderer freier Tag zu gewähren. Absatz 2            (2) Im Vollzug einer gerichtlich angeordneten\nSatz 3 gilt entsprechend.                            Freiheitsentziehung finden § 11 Abs. 3, § 19, §§ 47\nbis 50 keine Anwendung.\n(5) Die freien Tage nach den Absätzen 2 bis 4\nsind den Jugendlichen in einem Hafen zu ge-             (3) Die §§ 13, 14, 15, 16, 17 und 18 Abs. 1 und 2\nwähren, in dem Landgang zulässig und möglich         gelten im Vollzug einer gerichtlich angeordneten\nist. Auf Verlangen des Jugendlichen können die       Freiheitsentziehung nicht für die Beschäftigung ju-\nfreien Tage auch auf See oder in Verbindung mit      gendlicher Anstaltsinsassen mit der Zubereitung\ndem Urlaub gewährt werden.\"                          und Ausgabe der Anstaltsverpflegung.","982                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(4) § 14 Abs. 1 gilt nicht für die Beschäftigung                    Nachuntersuchung nach § 33 Abs. 1 des Ju-\njugendlicher Anstaltsinsassen in landwirtschaft-                       gendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens\nlichen Betrieben der Vollzugsanstalten mit dem                         am Tage der Anmeldung des Auszubildenden\nMelken ab 5 Uhr. § 18 Abs. 1 und 2 gilt nicht für die                  zur Zwischenprüfung zur Einsicht vorgelegt\nBeschäftigung jugendlicher Anstaltsinsassen in                         und der Mangel nicht nach § 23 a Abs. 2 be-\nlandwirtschaftlichen Betrieben der Vollzugsanstal-                     hoben wird.\"\nten mit Arbeiten, die auch an Sonn- und Feiertagen\nnaturnotwC'ndig vorgenommen werden müssen.                   2. § 41 a erhält folgenden Absatz 2:\n,, (2) Die zuständige Stelle teilt der Aufsichts-\n§ 63                              behörde nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz\nÄnderung des Berufsbildungsgesetzes                 Wahrnehmungen mit, die für die Durchführung\ndes Jugendarbeitsschutzgesetzes von Bedeutung\nDas Bernfsbj]dungsgesetz wird wie folgt geändert:\nsein können.\"\n1. In§ 32\n§ 65\na) wird in Absatz 1\nÄnderung des Bundesbeamtengesetzes\naa) am Ende der Nummer 2 der Punkt durch\ndas Wort „und\" ersetzt;                           Das Bundesbeamtengesetz wird wie folgt geän-\ndert:\nbb) nach der Nummer 2 folgende Nummer 3\nangefügt:                                      1. § 80 Nr. 3 wird gestrichen.\n„3. für Auszubildende unter 18 Jahren die\närztliche Bescheinigung über die Erst-    2. Der bisherige § 80 a wird § 80 b.\nuntersuchung nach § 32 Abs. 1 des\nJugendarbeitsschutzgesetzes zur Ein-      3. Nach § 80 wird folgender neuer § 80 a eingefügt:\nsicht vorgelegt wird.\";\n,,§ 80 a\nb) erhält Absatz 2 folgenden Satz 2:\n(1) Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden\n„Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn          Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) vom 12. April\ndie ärztliche Bescheinigung über die erste             1976 (Bundesgesetzbl. I S. 965) gilt für jugend-\nNachuntersuchung nach § 33 Abs. 1 des Ju-              liche Beamte entsprechend.\ngendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens\n(2) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugs-\nam Tage der Anmeldung des Auszubildenden\ndienstes und die Belange der inneren Siche\"rheit\nzur Zwischenprüfung zur Einsicht vorgelegt\nes erfordern, kann die Bundesregierung durch\nund der Mangel nicht nach § 23 Abs. 2 beho-\nRechtsverordnung Ausnahmen von den Vor-\nben wird.\"\nschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für ju-\n2. § 45 erhält folgenden Absatz 3:                              gendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen.\"\n,, (3) Die zusti:indige Stelle teilt der Aufsichts-\n§ 66\nbehörde nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz\nWahrnehmungen mit, die für die Durchführung                   Änderung des ßeamtenrechtsrahmengesetzes\ndes Jugendarbeitsschutzgesetzes von Bedeutung\nsein können.\"                                               Nach § 55 des Beamtenrechtsrahmengesetzes wird\nfolgender neuer § 55 a eingefügt:\n§ 64\n,,§ 55 a\nÄnderung der Handwerksordnung\n(1) Rechtsvorschriften zum Jugendarbeitsschutz-\nDie Handwerksordnung wird wie folgt geändert:            gesetz für Beamte unter 18 Jahren sind nach Maß-\ngabe der folgenden Absätze zu erlassen.\n1. In§ 29\n(2) Bei der Festlegung der täglichen und\na) wird in Absatz 1                                      wöchentlichen Arbeitszeit, der Freistellung an Be-\naa) am Ende der Nummer 2 der Punkt durch           rufsschultagen, der Regelung der Pausen, der\ndas Wort „und\" ersetzt;                       Schichtzeit, der täglichen Freizeit, der Nachtruhe,\nder Fünf-Tage-Woche sowie der Samstags-, Sonn-\nbb) nach der Nummer 2 folgende Nummer 3            tags- und Feiertagsruhe ist das besondere Schutz-\nangefügt:                                     bedürfnis der Beamten unter 18 Jahren (jugendliche\n„3. für Auszubildende unter 18 Jahren         Beamte) zu berücksichtigen.\ndie ärztliche Bescheinigung über die\n(3) Die Dauer des Erholungsurlaubs jugendlicher\nErstuntersuchung nach § 32 Abs. 1\nBeamter ist unter Berücksichtigung ihres Alters und\ndes Jugendarbeitsschutzgesetzes zur\nihres besonderen Erholungsbedürfnisses zu regeln.\nEinsicht vorgelegt wird.\";\n(4) Jugendliche Beamte dürfen nicht mit Dienst-\nb) erhält Absatz 2 folgenden Satz 2:\ngeschäften beauftragt werden, bei denen Leben, Ge-\n„Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn      sundheit oder die körperliche oder seelisch-geistige\ndie ärztliche Bescheinigung über die erste         Entwicklung gefährdet werden. Dies gilt nicht für","Nr. 42  · Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1976                                 983\ndie BPschäfligung jugendlicher Beamter über 16           Abs. 5 oder 6 des Jugendarbeitsschutzgesetzes be-\nJahre, soweit dies zur Errnichung ihres Ausbil-          straft.    11\ndungszieles erforderlich ist und der Schutz der Ju-\ngendlichen durch die Aufsicht eines Fachkundigen              (2) Artikel 4 Abs. 4 der Ersten Verordnung zur\nsichergestellt ist. Die zuständi~Je Dienstbehörde hat    Änderung der Verordnung über gefährliche\nbei der Einrichtung und der Unterhaltung der             Arbeitsstoffe vom 8. September 1975 (Bundesgesetz-\nDienststellen einschließlich der Maschinen, Werk-        blatt I S. 2483) erhält folgende Fassung:\nzeug€~ und Geräte und bei der Regelung der Be-\nschäftigung die erforderlichen Vorkehrungen und            ,, (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1\nMaßnahmen zum Schutze der Jugendlichen gegen             Nr. 26 Buchstabe a des Jugendarbeitsschutzgesetzes\nGefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Ver-         handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahr-\nmeidung einer Beeinträchtigtmg der körperlichen          lässig entgegen den Absätzen 1, 2 oder 3 einen Ju-\noder seelisch-geistigen Entwicklung zu treffen.          gendlichen beschäftigt. Wer durch eine der in\nSatz 1 bezeichneten Handlungen einen Jugend-\n(5) Es sind ärztliche Untersuchungen (Erstunter-    lichen in seiner Gesundheit oder Arbeitskraft ge-\nsuchungen und Nachuntersuchungen) vorzusehen,           fährdet, wird nach § 58 Abs. 5 oder 6 des Jugend-\ndie sich auf den Gesundheits- und Entwicklungs-         arbeitsschutzgesetzes bestraft.         11\n•\nstand, die körpc~rliche Beschaffenheit und auf die\nAuswirkungen der Berufsürheit auf die Gesundheit\n(3) Die Verordnung über Arbeiten in Druckluft\noder Entwicklunu des jugendlichen Beamten er-\n(Druckluftverordnung) vom 4. Oktober 1972 (Bun-\nstrecken.\ndesgesetzbl. I S. 1909) wird wie folgt geändert:\n(6) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdien-\nstes und die Belange der inneren Sicherheit es er-      1. § 22 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nfordern, können für jugendliche Polizeivollzugs-\nbeamte Ausnahmen von den für jugendliche Beamte                 ,,2. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 einen Arbeitneh-\ngeltenden Vorschriften des Jugendarbeitsschutz-                      mer, der das 18., aber noch nicht das 21. Le-\ngesetzes bestimmt werden.\"                                           bensjahr, oder bereits das 50. Lebensjahr\nvollendet hat, in Druckluft beschäftigt,\".\n§ 67\n2. § 22 Abs. 3 wird gestrichen.\nÄnderung des Bundeszentralregistergesetzes\n§ 11 Abs. 2 Nr. 4 des Bundeszentralregistergeset-\n3. Nach§ 22 wird folgender § 22 a eingefügt:\nzes vom 18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 243),                                       ,,§ 22 a\nzuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform\ndes Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974                             Ordnungswidrigkeit nach dem\n(Bundesgesetzbl. I S. 3393), erhält folgende Fassung:                        Jugendar bei tsschu tzgesetz\n,,4. die Beschäftigung, Beaufsichtigung,   Anweisung              Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1\noder Ausbüdung von Kindern und Jugendlichen             Nr. 26 Buchstabe a des Jugendarbeitsschutz-\nverboten\".                                              gesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich\noder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 einen\n§ 68                               Arbeitnehmer, der das 18. Lebensjahr noch nicht\nÄnderung der Gewerbeordnung                      vollendet hat, in Druckluft beschäftigt.\"\nIn § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d der Gewerbe-\nordnung werden die Worte „die Beschäftigung und              (4) Die Verordnung über das Verbot der Beschäf-\nBeaufsichtigung\" durch die Worte „die Beschäfti-        tigung von Personen unter 21 Jahren mit sittlich ge-\ngung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbil-           fährdenden Tätigkeiten vom 3. April 1964 (Bundes-\ndung\" ersetzt.                                          gesetzbl. I S. 262) wird wie folgt geändert:\n§ 69                         1. Der Titel der Verordnung erhält folgende Fas-\nÄnderung von Verordnungen                       sung:\n(1) § 23 der Verordnung über gefährliche Arbeits-           „Verordnung über das Verbot der Beschäftigung\nstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom                  von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefähr-\n8. September 1975 (Bundcsgesetzbl. I S. 2493) erhält          denden Tätigkeiten\".\nfolgende Fassung:\n,,§ 23                         2. In § 1 Abs. 1 und Abs. 2 werden die Worte „Per-\nsonen unter 21 Jahren\" durch das Wort „Jugend-\nJugendarbeitsschutzgesetz                      liche\" ersetzt.\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1\nNr. 26 Buchstabe a des Jugendarbeitsschutzgesetzes      3. § 3 erhält folgende Fassung:\nhandelt der Arbeitgeber, der vorsätzlich oder fahr-\nn§ 3\nlässig entgegen § 15 Abs. 1 oder 2 dieser Verord-\nnung einen Jugendlichen beschäftigt.                               Hinweis auf Bußgeld- und Strafvorschriften\n(2) Wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten                       des Jugendarbeitsschutzgesetzes\nHandlungen einen Jugendlichen in se,iner Gesund-                  Zuwiderhandlungen gegen § 22 Abs. 1 Nr. 2\nheit oder Arbeitskraft gefährdet, wird nach § 58              des Jugendarbeitsschutzgesetzes in Verbindung","984                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nmit einem Beschäftigungsverbot nach § 1 dieser         1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nVerordnung werden nach § 58 Abs. 1 Nr. 18,             Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nAbs. 3 bis 6 des Jugendarbcitsschutzgesetzes ge-       erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nahndet.\"                                               des Dritten Uberleitungsgesetzes.\n§ 70\nÄnderung des Gesetzes über Betriebsärzte,                                      § 72\nSicherheitsingenieure und andere Fachkräfte\nInkrafttreten\nfür Arbeitssicherheit\nDas Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsinge-           (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1976 in Kraft.\nnieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit\n(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft\nvom 12. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1885)\nwird wie folgt geändert:                                  1. das Jugendschutzgesetz vom 30. April 1938\n(Rekhsgesetzbl. I S. 437), zuletzt geändert durch\n1. In § 13                                                    das Zuständigkeitslockerungsgesetz vom 10. März\na) werden in der Dberschrift das Wort „Mittei-             1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685),\nlungen\" und das Komma gestrichen;\n2. das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 9. August\nb) wird Absatz 1 gestrichen;                               1960 (Bundesgesetzbl. I S. 665), zuletzt geändert\nc) werden die Absätze 2 und 3 Absätze 1 und 2;             durch Artikel 244 des Einführungsgesetzes zum\nd) wird im neuen Absatz l Satz 1 das \\i\\Tort               Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetz-\n,,sonst\" gestrichen.                                   blatt I S. 469),\n3. die auf § 80 Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes ge-\n2. In§ 20\nstützten Rechtsvorschriften.\na) wird in Absatz 1 die Nummer 2 gestrichen;\nb) wird in Absatz 1 Nr. 3 die Verweisung ,,§ 13           (3) Die auf Grund des § 37 Abs. 2 und des § 53\nAbs. 2 Satz 1\" durch die Verweisung ,,§ 13         des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August\nAbs. 1 Satz 1\" ersetzt;                            1960, des § 20 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes vom\nc) wird in Absatz 1 Nr. 4 die Verweisung ,,§ 13        30. April 1938 und des § 120 e der Gewerbeordnung\nAbs. 3 Satz 1\" durch die Verweisung ,,§ 13         erlassenen Vorschriften bleiben unberührt. Sie kön-\nAbs. 2 Satz 1\" ersetzt;                            nen, soweit sie den Geltungsbereich dieses Ge-\nd) werden in Absatz 1 die Nummern 3 und 4              setzes betreffen, durch Rechtsverordnungen auf\nNummern 2 und 3;                                   Grund des § 26 oder des § 46 geändert oder aufge-\nhoben werden.\ne) wird in Absatz 2 die Verweisung „Absatz 1\nNr. 2 bis 4\" durch die Verweisung „Absatz 1           (4) Vorschriften in Rechtsverordnungen, die\nNr. 2 und 3\" ersetzt.                              durch § 69 dieses Gesetzes geändert werden, kön-\nnen vom Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\n3. In § 23 Abs. 1 wird in Satz 1 und in Satz 2 die\nnung im Rahmen der bestehenden Ermächtigungen\nVerweisung,,§ 13 Abs. 1,\" gestrichen.\ngeändert oder aufgehoben werden.\n(5) Verweisungen auf Vorschriften des Jugend-\n§ 71\narbeitsschutzgesetzes vom 9. August 1960 gelten als\nBerlin-Klausel                      Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1        dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar            erlassenen Rechtsverordnungen.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 12. April 1976\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nOsswald\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}