{"id":"bgbl1-1976-41-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":41,"date":"1976-04-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/41#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_41.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Maschinenbauer(Mühlenbauer)-Handwerk","law_date":"1976-04-08T00:00:00Z","page":933,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["933\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1976                       A usgegebeu zu Bonn am 13. April 1976                                                                                                           1 Nr. 41\nTag                                                                       In h a 1 t                                                                                      Seite\n8. 4. 76 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil\nund im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Maschinenbauer(Mühlenbauer)-\nI-Iandwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     933\n9. 4. 76 Verordnung zur Bestimmung der Formblätter zum Bundesausbildungsförderungsgesetz\n(FormblattV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         936\n2171-2-2-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           963\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Maschinenbauer(Mühlenbauer)-Handwerk\nVom 8. April 1976\nAuf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks-                                            6. Förderanlagen;\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                                               7. Waagen.\n28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu-\nletzt geändert durch Artikel 24 des Zuständigkeits-                                             (2) Dem Maschinenbauer(Mühlenbauer)-Handwerk\nanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundes-                                              sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurech-\ngesetzbl. I S. 705), wird im Einvernehmen mit dem                                          nen:\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-                                              1. Kenntnisse der Mechanik und Festigkeitslehre;\nordnet:\n2. Kenntnisse der Hydraulik und Pneumatik;\n1. Abschnitt                                                         3. Kenntnisse der Maschinenelemente;\nBerufsbild                                                          4. Kenntnisse über Elektrotechnik;\n5. Kenntnisse über Thermodynamik;\n§ 1\n6. Kenntnisse der Mühleneinrichtungen;\nBerufsbild                                                         7. Kenntnisse der Waagenkonstruktionen                                                   und\n(1) Dem Maschinenbauer(Mühlenbauer)-Handwerk                                                     ihrer Steuerungen;\nsind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:                                                        8. Kenntnisse der Oberflächenbehandlung und des\nEntwurf, Bau und Montage von                                                                        Korrosi onssch u tzes;\n1. Maschinen, Geräten und Apparaten sowie Behäl-                                               9. Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe;\ntern, insbesondere Silo-, Misch- und Transport-                                         10. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der\nbehältern;                                                                                      Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der\n2. wärme- und kältetechnischen Maschinenanlagen                                                     Ar bei tssicher hei t;\nund Maschinenteilen;                                                                     11. Kenntnisse über die einschlägigen DIN-Normen,\n3. mechanischen, hydraulischen und pneumatischen                                                    die wasserrechtlichen Vorschriften, die Vor-\nGetrieben, Vorrichtungen und Steuerungen;                                                       schriften des Immissionsschutzes und die ein-\n4. Pumpen und Verdichtern;                                                                          schlägigen VDI-Richtlinien;\n5. Mühlen und Müllereianlagen sowie Wasserkraft-                                             12. Entwerfen und Anfertigen von Skizzen, Zeich-\nanlagen;                                                                                         nungen und Schaltplänen;","934                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n] :'l HersteHen von lösbaren und unlösbaren Ver-           gung dieser Unterlagen ist die Zeichnung anzuferti-\nbindungen, insbesondere Schrauben, Stiften,         gen und dem Meisterprüfungsausschuß zu über-\nKeilen, Nieten und Kleben, Weich- und Hart-         geben.\nlöten sowie Gas- und Lichtbogenschweißen;\n(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit ist die Nach-\n14. spanendes und spanloses Be- und Verarbeiten            kalkulation abzuliefern.\nvon Stühlen,, Nichteisenmetallen und Kunst-\nstoffen;\n§4\n1.5. Gefü~JebehandeJn von Metallen;\nArbeitsprobe\n16. Justieren von '\\iVaagen;\n(l) Als Arbeitsprobe sind 2 der nachstehenden\nn. EinsteHen der Müh]eneinrichtungen;                      Arbeiten, davon Nummer 4, auszuführen:\n18. lnbetriebnehmen, Prüfen, Instandsetzen und\n1. Anfertigen von Maschinenbauteileni\n\"\\Narten der jn Absatz 1 genannten Erzeugnisse;\n2. Anfertigen einer Lehre mit Gegenlehre;\n] 9. Warten der :J'vfoschinen und Geräte sovvie In-\nstandhaHen der ,,\\lerkzPuge.                        3. Anfertigen von Meß- oder Bearbeitungswerkzeu-\ngen;\n4. Lichtbogenschweißen von Kehl- und V-Nähten an\n2. Abschnitt                          6 bis 12 mm dicken Blechen und Profilen;\nPrüfungsanforderungen in den Tei]en I und II            5. Gasschweißen von I-Nähten in verschiedenen\nder ~1leisterprüfung                       Positionen an Blechen und Rohren.\n(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wich-\n§ 2                          tigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die\nG,liedern11g, Dauer und Bestehen             in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzu-\nder praktischen Prü.fung (Teil I)           reichend nachgewiesen werden konnten.\n(1) In Tefl I sind eine Meisterprüfungsarbeit an-\nzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei                                       §5\nder Bestimmung der Ivfoisterprüfungsarbeit sollen                  P:rfüun.g der iachtheoretischen Kenn.tnisse\ndie Vorschläge des Prüflings nach MögHchkeH be-                                       (Teil II)\nrücksichtigt werden.\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden\n(2) Die Meisterprüfungsarbeit soH nicht mehr aJs      5 Prüfungsfächern nachzuweisen:\nrn Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als\n8 Stunden dauern.                                          1. Technische Mathematik:\n(3) M.indestvora.ussetzung für das Bestehen des           a) Berechnung aus der Mechanik, Insbesondere\nTeils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der                von Ubersetzungen, Arbeit, Leistung, Druck\nMeisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.                     und Kraft,\nb) Berechnung aus der Festigkeitslehre, insbe-\nsondere von Zug-, Druck-, Biege-, Schub- und\n§ 3\nTorsi.onsspannungen;\nMeisterprüfungsarbeit\n2. Technisches Zeichnen:\nP) A]s Mejsterprüfungsa.rbeit ist efoe der nach-\na) Anfertigung von Skizzen und Zeichnungen,\nstehenden Arbeiten anzufertigen:\nb) Lesen von Schaltplänen;\n] . Eine Universalbohr-, Dreh- oder Fräsvorrichtung\nmit mechanischer, hydrau]ischer oder pneuma-         3. Fachtechnologie:\ntischer Betätigung;                                      a) Mechanik und Pestigkeitslehre,\n2. e:iin geschweißtes oder geschraubtes Maschinen-             b) Hydraulik und Pneumatik,\ngehäuse mit verschiedenen Achsbohrungen;                 c) Maschinenelemente,\n3. ein Antriebs- oder SpannteiJ, eine            Förder-       d) Elektrotechnik,\nschnecke oder eine ZeHenradschleuse;\ne) Thermodynamik,\n4. eine Transporteinrichtung für Schüttgut;\nf) Mühleneinrichtungen,\n5. eine Balkenwaage, eine Tafelwaage oder ein                  g) Waagenkonstruktionen und ihre Steuerungen,\nLaufgewichtswiegehebel mlt Nebenskalen und\nKerbenschutz;                                            h) Oberflächenbehandlung und Korrosionsschutz,\ni) lösbare und unlösbare Verbindungen, insbe-\n6. ein AnlageteH für ·1,vänne- und käHetechnische\nsondere Schrauben, Stiften, Keilen, Nieten und\nMaschinen.\nKleben, Weich- und Hartlöten sowie Gas-\n{2) Der PrüfUng hat dem Meisterprüfungsausschuß                und Lichtbogenschweißen,\nvor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit eine Ent-            j) einschlägige Vorschriften der Unfallverhü-\nwurfsskizze mit Hauptabmessungen, die Stückliste                   hütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeits-\nund die Vorka]ku]ation vorzulegen. Nach Genehmi-                   sicherheit,","Nr. 41 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1976                           935\nk) einschlägige DIN-Normen, wasserrechtliche                               3. Abschnitt\nVorschriften, Vorsduiften des Immissions-\nUbergangs- und Schlußvorschriften\nschutzes sowie einschlägige VDI-Richtlinien;\n4. Werkstoffkunde:                                                                   §6\na) Arten, Eigenschaften, Verwendung und Ver-                            Ubergangsvorschrift\narbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,                Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-\nb) Werkstoffprüfung,                                 fungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\nc) Gefügebehandlung durch Glühen, Härten und         schriften zu Ende geführt.\nAnlassen;\n§7\n5. Vorkalkulation mit den für die Preisbildung we-\nsentlichen Faktoren, insbesondere Material- und                       Weitere Anforderungen\nArbeitszeitberechnung, Festlegung der Kosten-          Die weiteren Anforderungen in der Meisterprü-\nstellen sowie Ermittlung von Gemeinkostenzu-         fung bestimmen sich nach der Verordnung über ge-\nschlagssätzen und Verteilung der Kosten auf die      meinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im\nKostenträger.                                        Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-\nzuführen.\n§8\n(3) Die s_chriftliche Prüfung soll nicht mehr als                           Berlin-Klausel\n8 Stunden, die mündliche Prüfung nicht mehr als\neine halbe Stunde je Prüfling dauern.                      Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung       blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-\nzu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens          ordnung auch im Land Berlin.\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.\n§9\n(5) Soweit die Prüfung programmiert durchgeführt\nwird, kann abweichend von Absatz 2 auf die münd-                               Inkrafttreten\nliche Prüfung verzichtet werden.                           (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.\n(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des            (2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nTeils II sind ausreichende Leistungen in jedem der       weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie\nin Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 genannten Prüfungs-        Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr\nfächer.                                                  anzuwenden.\nBonn, den 8. April 1976\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs"]}