{"id":"bgbl1-1976-40-5","kind":"bgbl1","year":1976,"number":40,"date":"1976-04-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/40#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-40-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_40.pdf#page=9","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1976","law_date":"1976-04-06T00:00:00Z","page":929,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 40 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1976                         929\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich\nzwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1976\nVom 6. April 1976\nAuf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den      ist, sind die Einnahmen täglich in Höhe des ge-\nFinanzausgleich zwischen Bund und Ländern vorn          schätzten Aufkommens abzuliefern; der Ausgleich\n28. August 1969 (Bundesgesetzhl. I S. 1432), zuletzt    mit dem tatsächlichen Aufkommen ist unverzüglich\ngeändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des       durchzuführen.\nGesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund            (3) Die Freie und Hansestadt Harnburg leistet zu-\nund Ländern vom 21. Januar 1976 (Bundesgesetzbl. I      sätzlich auf ihren vorläufigen Ausgleichsbeitrag\nS. 173), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-       zum Steuer- und Finanzausgleich monatliche Vor-\nordnet:                                                 auszahlungen von 18 418 000 DM an die Bundes-\n§ 1                            hauptkasse, die am. 15. eines jeden Monats fällig\nwerden.\nVollzug der Umsatzsteuerverteilung\nund des Finanzausgleichs im Ausgleichs·jahr 1976         (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfi-\nnanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuer-        der Bundesminister der Finanzen am. 15. eines jeden\nverteilung und des Finanzausgleichs unter den Län-      Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage\ndern im Ausgleichsjall r 1976 wird der Zahlungsver-     des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauf-\nkehr nach § 14 Abs. 1 dc!s Gese:üzes in der Weise       folgenden Monat werden gleichzeitig die mit der\ndurchgeführt, daß die Ablieferung des Bundesan-         Abschlagszahlung des Vormonats zuviel oder zuwe-\nteils an der durch Landesfinanzbehörden verwalte-       nig gezahlten Beträge verrechnet. Für die Auftei-\nten Umsatzsteuer auf die folgenden Hundertsätze         lung auf die einzelnen Länder gilt die im § 13 Nr. 3\nerhöht oder vermindert wird:                            des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen\nBaden-Württemberg                        82,4 V. H.  Bund und Ländern genannte Feststellung der Ein-\nBayern                                   60,8 V. H.  wohnerzahlen.\nBerlin                                   58,0 V. H.                            §2\nBremen                                   67,8 v. H.\nBerlin-Klausel\nHarnburg                                100,0 v. H.\nHessen                                   81,7 V. H.     Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des\nNiedersachsen                            15,9 V. H.  Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nNordrhein-Westfalen                      77,3 V. H.  (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung rnit § 19 des\nRheinland-Pfalz                          50,6 V. H.  Gesetzes auch im. Land Berlin.\nSaarland                                  2,3 v.H.\nSchleswig-Holstein                       27,2 V. H.                            §3\n(2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vor-                         Inkrafttreten\nläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am.\nTage des Aufkommens an die Bundeshauptkasse ab.            Diese Verordnung tritt rnit Wirkung vorn 1. Ja-\nSoweit dies aus zwingenden Gründen nicht möglich        nuar 1976 in Kraft.\nBonn, den 6. April 1976\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nPöhl"]}