{"id":"bgbl1-1976-40-4","kind":"bgbl1","year":1976,"number":40,"date":"1976-04-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/40#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-40-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_40.pdf#page=8","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1975","law_date":"1976-04-06T00:00:00Z","page":928,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["928                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich\nzwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1975\nVom 6. April 1976\nAuf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den      auszahlungen von 13 625 000 DM an die Bundes-\nFinanzausgle,ich zwischen Bund und Ländern vom          hauptkasse, die am 15. eines jeden Monats fällig\n28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1432), zuletzt    werden.\ngeändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des\nGesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund            (4) Das Land Niedersachsen und das Saarland lei-\nund Ländern vom 21. Januar 1976 (Bundesgesetzbl. I       sten im Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und\nS. 173), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-        2 keine Zahlungen auf den Bundesanteiil an der\nordnet:                                                 durch LandesfinanzbehäJ.;den verwalteten Umsatz-\nsteuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht ge-\n§ 1\ndeckten Teil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen\nVollzug der Umsatzsteuerverteilung            Steuer- und Finanzausgleich überweist der Bundes-\nund des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1975      minister der Finanzen an monatlichen Vorauszah-\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuer-       lungen dem Land Niedersachsen 9 526 000 DM und\nverteilung und des Finanzausgleichs unter den Län-      dem Saarland 1 899 000 DM, die am 15. eines jeden\ndern im Ausgleichsjahr 1975 wird der Zahlungsver-       Monats fällig werden.\nkehr nach § 14 Abs. l des Gesetzes in der Weise            (5) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfi-\ndurchgeführt, daß die Ablieferung des Bundesan-         nanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet\nteils an der durch Landesfinanzbehörden verwalte-       der Bundesminister der Finanzen am 15. eines je-\nten Umsatzsteuer auf die folgenden Hundertsätze         den Monats eine Abschlagszahlung auf der Grund-\nerhöht oder vermindert wird:                            lage des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils\nBaden-Württemberg                        85,2 v. H.  darauffolgenden Monat werden gleichzeitig die mit\nBayern                                   59,9 V. H.  der Abschlagszahlung des Vormonats zuviel oder\nBerlin                                   52,3 V. H.  zuwenig gezahlten Beträge verrechnet. Für die Auf-\nBremen                                   65,8 V. H.  teilung auf die einzelnen Länder giilt die im § 13\nNr. 3 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwi-\nHamburg                                 100,0 V. H.\nschen Bund und Ländern genannte Feststellung der\nHessen                                   83,3 V. H.\nEinwohnerzahlen.\nNordrhein-Westfalen                      78,8 V. H.\nRheinland-Pfalz                          44,5 V. H.                            §2\nSchleswig-Holstein                        9,0 V. H.                      Berlin-Klausel\n(2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vor-\nDiese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des\nläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am\nDritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nTage des Aufkommens an die Bundeshauptkasse ab.\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des\nSoweit dies aus zwingenden Gründen nicht möglich\nist, sind die Einnahmen täglich in Höhe des ge-         Gesetzes auch im Land Berlin.\nschätzten Aufkommens abzuliefern; der Ausgleich\nmit dem tatsächlichen Aufkommen ist unverzüglich                                  §3\ndurchzuführen.\nInkrafttreten\n(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg leistet zu-\nsätzlich auf ihren vorläufigen Ausgleichsbeitrag           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nzum Steuer- und Finanzausgleich monatliche Vor-         nuar 1975 in Kraft.\nBonn, den 6. April 1976\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nPöhl"]}