{"id":"bgbl1-1976-40-3","kind":"bgbl1","year":1976,"number":40,"date":"1976-04-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/40#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-40-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_40.pdf#page=6","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung","law_date":"1976-04-06T00:00:00Z","page":926,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["926                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Schiifsbesetzungs- und Ausbildungsordnung\nVom 6. April 1976\nAuf Grund des § 142 Abs. 1 d(~s Seemannsgesetzes             b) Die Nummer 3 erhält die folgende Fassung:\nvom 26. Juli 1957 (Bundesgeselzbl. II S. 713), zuletzt                 ,,3. a) eine elfmonatige Seefahrtzeit als Offi-\ngeändert durch das Strafrechtsreform-Ergänzungs-                               ziersassistent auf Schiffen in der Gro-\ngesetz vom 28. August 1975 (Bundesgesetzbl. I                                  ßen Fahrt oder auf Schiffen, auf denen\nS. 2289), wird im Einvernehmen mit dem Bundes-                                 der Leiter der Maschinenanlage im Be-\nminister für Bildung und Wissenschaft und dem                                  sitz des Befähigungszeugnisses zum\nBundesminister für Ernührung, Landwirtschaft und                               Schiffsingenieur ist, wobei die Ausbil-\nForsten und mit Zustimmung des Bundesrates ver-                                dung nach den Richtlinien zur Rege-\nordnet:                                                                        lung      der   Bordausbildung      zum\nmaschinentechnischen      Schiffsoffizier\nArtikel 1                                           (Anlage 3) erfolgt, oder\nDie Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung                            b) sofern der Bewerber ein Befähigungs-\nvom 19. August 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1253),                               zeugnis nach § 6 Nr. 2 besitzt, nach\ngeändert durch die Verordnung zur Änderung                                     Erwerb des Befähigungszeugnisses zum\nder Schiffsbeselzungs- und Ausbildungsordnung                                  Schiffsbetriebstechniker W eine See-\nvom 12. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3505),                             fahrtzeit von zwölf Monaten als Schiffs-\nwird wie folgt geündert:                                                       offizier auf Schiffen, für deren Ma-\nschinenleitung mindestens der Besitz\n1. § 18 wird wie folgt geändert:                                               des Befähigungszeugnisses zum Schiffs-\nbetriebstechniker vorgeschrieben ist,\nAbsatz 1 Nr. 2 erh~m die folgende Fassung:                                  oder auf Schiffen, auf denen der Leiter\n„2. a) eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten als                              der Maschinenanlage im Besitz des Be-\nOffiziersassistent auf Schiffen in der Gro-                      fähigungszeugnisses zum Schiffsinge-\nßen Fahrt oder auf Schiffen, die von einem                       nieur ist.\"\nInhaber des Befähigungszeugnisses zum\nKapitän auf Großer Fahrt geführt werden,       4. In § 24 Abs. 2 werden nach den Worten „der Be-\nwobt~i die Ausbildung nach den Richt-             werber\" die Worte „nach dem Erwerb des Be-\nlinien zur Regdung der Bordausbildung             fähigungszeugnisses zum Schiffsbetriebstechni-\nzum nautischen Schiffsoffizier (Anlage 2)         ker W\" eingefügt.\nerfolgt, oder\n5. In § 25 Abs. 2 werden nach den Worten „der Be-\nb) sofern der Bewerber ein Befähigungszeug-           werber\" die Worte „nach dem Erwerb des Be-\nnis nach § 4 Nr. 2 besitzt, nach Erwerb           fähigungszeugnisses zum Seemaschinisten W\"\ndes Befähigungszeu~Jnisses zum nau-               eingefügt.\ntischen Schiffsoffizier auf Mittlerer Fahrt\neine Secfahrlzeit von zwölf Monaten als        6. In § 27 werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt:\nSchiffsoffizier auf Schiffen, für deren Füh-\nrung mindestens der Bc~sitz des Befähi-             ,, (5) Auf die Seefahrtzeiten des § 18 Abs. 2 und\ngungszeugnisses zum Kapitän auf Mitt-             § 23 Abs. 2 werden Seefahrtzeiten mit dem Be-\nlerqr Fahrt vorgeschrieben ist, oder auf          fähigungszeugnis der nächstniedrigeren Ordnung\nSchiffen, die von einem Inhaber des Be-•          ohne den Zusatz „W\" voll, mit dem Zusatz „W\"\nfähigungszeugnisses zum Kapitän auf Gro-          bis zu zwölf Monaten angerechnet, wenn sie auf\nßer Fahrt geführt werden.\"                        Schiffen erworben wurden, für deren Führung\nim Falle des § 18 Abs. 2 oder für deren Maschi-\n2. § 19 Abs. 1 Nr. 1 erhält die folgende Fassung:               nenleitung im Falle des § 23 Abs. 2 das vom\nBewerber angestrebte Befähigungszeugnis vor-\n,,1. den Erwerb des Matrosenbriefes;\".                      geschrieben ist. Hierbei bleiben Seefahrtzeiten,\ndie auf die praktische Ausbildung nach § 18\n3. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b oder nach § 23 Abs. 1\nNr. 3 Buchstabe b angerechnet worden sind, un-\na) Die Nummer 2 erhält die folgende Fassung:                 berückskhtigt.\n,,2. sofern der Bewerber nicht bereits ein Be-              (6) Auf die Seefahrtzeiten des § 19 Abs. 2 und\nfähigungszeugnis niedrigerer Ordnung be-          § 24 Abs 2 werden Seefahrtzeiten mit dem Be-\nsitzt, einen vierzehntägigen Sicherheits-         fähigungszeugnis der nächstniedrigeren Ordnung\nlehrgang an einer Seemannsschule oder             ohne den Zusatz „W\" voll, mit dem Zusatz „W\"\neiner anderen anerkannten Stelle,\".               bis zu zwölf Monaten angerechnet.","Nr. 40    Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1976                       927\n(7) Auf di<) Sec!filhrtwiten des § 20 Abs. 2 und          zeugnis höherer Ordnung vorgesehenen Dauer\n§ 25 Abs. 2 wPrckn Seefahrtzeiten mit dem Be-                entspricht.\"\nfähiqungszeugnis der ni1chstniedrigeren Ordnung\nb) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.\nbis zu zwölf Monaten i.mgernchnet:.\"\n7. § 28 wird wie folgt gei:indert:                                              Artikel 2\na) Als neuer Absatz 5 wird eingefügt:                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n,, (5) Für lnhaber von Befähigungszeugnissen    leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nnach § 4 Nr. 2 und 3, § 5 Nr. 2 sowie § 6 Nr. 2   blatt I S. 1) in Verbindung mit § 148 des Seemanns-\nund 3, die ein Befähigungszeugnis der nächst-     gesetzes auch im Land Berlin.\nhöheren Ordnung erwerben wollen, gilt Ab-\nsatz 3 Nr. 3 mit der Maßgabe, daß eine Teil-                             Artikel 3\nnahme an der theor(!t.ischen Ausbildung von\nmindestens insgesamt der Dauer nachzuweisen         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nist, die der in Absatz 4 für das Befähigungs-     kündung in Kraft.\nBonn, den 6. April 1976\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}