{"id":"bgbl1-1976-40-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":40,"date":"1976-04-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/40#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-40-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_40.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung in der Landwirtschaft (Ausbilder-Eignungsverordnung Landwirtschaft)","law_date":"1976-04-05T00:00:00Z","page":923,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. '10   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1976                         923\nVerordnung\nüber die beruis- und arbeitspädagogische Eignung\nfür die Berufsausbildung in der Landwirtschaft\n(Ausbilder-Eignungsverordnung Landwirtschaft)\nVom 5. April 1976\nAuf Grund des § 21 Abs. l des Berufsbildungs-                     liehen Ausbildungsplätze, Erstellen des\ngesetzes vorn 14. August 1969 (Bundesgesetz bl. I                   betrieblichen Ausbildungsplans;\nS. 1112), zuletzt geändert durch das Strafrechts-          c) Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Be-\nreform-Ergänzungsgesetz vorn 28. August 1975 (Bun-             rufsberatung und dem Ausbildungsberater;\ndesgesetzbl. I S. 2289), wird verordnet:\nd) Lehrverfahren und Lernprozesse in der Aus-\n§ 1\nbildung:\naa) Lehrformen, insbesondere Unterweisen\nAnwendungsbereich                                 und Uben am Ausbildungs- und Arbeits-\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung                    platz, Lehrgespräch, Demonstration von\ndurch Ausbildende, die selbst ausbilden, und durch                  Ausbildungsvorgängen;\nAusbilder nach § 20 Abs. 4 des Gesetzes in Betrie-             bb) Ausbildungsmittel;\nben der Landwirtschaft und in Gewerbebetrieben in              cc) Lern- und Führungshilfen;\nAusbildungsberufen der Landwirtschaft.\ndd) Beurteilen und Bewerten.\n§ 2                          3. Der Jugendliche in der Ausbildung:\nBerufs- und arbeitspädagogische Eignung              a) Notwendigkeit und Bedeutung einer jugend-\nAusbildende und Ausbilder im Sinne des § 1 haben             gemäßen Berufsausbildung;\nüber die in § 80 des Gesetzes in Verbindung mit § 20       b) Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;\ndes Gesetzes vorgesehene fachliche Eignung hinaus          c) typische Entwicklungserscheinungen und Ver-\nden Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Kennt-             haltensweisen im Jugendalter, Motivation und\nnisse der folgenden Sachgebiete nachzuweisen:                  Verhalten, gruppenpsychologische Verhal-\ntensweisen;\n1. Grundfragen der Berufsbildung:\nd) betriebliche und außerbetriebliche Umwelt-\na) Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bil-             einflüsse, soziales und politisches Verhalten\ndungssystem, individueller und gesellschaft-\nJugendlicher;\nlicher Anspruch auf Chancengleichheit, Mobi-\nlität und Aufstieg, individuelle und soziale         e) Verhalten bei besonderen Erziehungsschwie-\nBedeutung von Arbeitskraft und Arbeitslei-               rigkeiten des Jugendlichen;\nstung, Zusammenhänge zwischen Berufsbil-              f) gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen\ndung und Arbeitsmarkt;                                   einschließlich der Vorbeugung gegen Berufs-\nb) Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und             krankheiten, Beachtung der Leistungskurve,\nberufliche Schulen als Ausbildungsstätten im             Unfallverhütung.\nSystem der beruflichen Bildung;\n4. Rechtsgrundlagen:\nc) Aufgabe, Stellung und Verantwortung des              a) Die wesentlichen Bestimmungen des Grund-\nAusbildenden und des Ausbilders.                         gesetzes, der jeweiligen Landesverfassung\nund des Berufsbildungsgesetzes;\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung:\nb) die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits-\na) Ausbildungsinhalte,       Ausbildungsberufsbild,         und Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und\nAusbildungsr,1hrnenp]an, Prüfungsanforderun-             Jugendschutzrechts, insbesondere des Arbeits-\ngen;                                                     vertragsrechts, des Personalvertretungsrechts,\nb) didaktische Aufbereitung der Ausbildungs-                des Tarifvertragsrechts, des Arbeitsförde-\ninhalte:                                                 rungs- und Ausbildungsförderungsrechts, des\naa) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der             Jugendarbeitsschutzrechts und des Unfall-\nAusbildung;                                         schutzrechts;\nbb) Festlegen der lehrgangs- und produktions-        c) die rechtlichen Beziehungen zwischen dem\ngebundenen Ausbildungsabschnitte, Aus-              Ausbildenden, dem Ausbilder und dem Aus-\nwahl der betrieblichen und überbetrieb-             zubildenden.","924                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 3                                 (2) Wer eine sonstige staatliche, staatlich an-\nNachweis der Kenntnisse                     erkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Kör-\nperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat,\n(1) Die Kenntnisse nach § 2 sind in einer Prüfung       deren Inhalt den in § 2 genannten Anforderungen\nnachzuweisen. Die Prüfung kann zweimal wieder-             entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen\nholt werden.                                               Stelle ganz oder teilweise von der Prüfung nach § 3\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-     befreit werden. Die zuständige Stelle erteilt darüber\nzuführen.                                                  eine Bescheinigung. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.\n(3) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel ins-        (3) Wer befristet als Ausbildender oder Ausbilder\ngesamt fünf Stunden dauern und aus je einer unter           im Sinne des § 1 tätig sein will, um die Ausbildung\nAufsicht anzufertigenden Arbeit aus den in § 2 auf-         seiner Kinder, seiner Enkel, seiner Geschwister oder\ngeführten Sachgebieten „Planung und Durchführung            deren Kinder zu übernehmen, kann für diese Aus-\nder Ausbildung\", ,,Der Jugendliche in der Ausbil-           bildung unbeschadet der Absätze 1 und 2 und des\ndung\" und „Rechtsgrundlagen\" bestehen.                      § 7 Abs. 1 und 2 sowie des § 8 Abs. 1 Satz 2 und\nAbs. 2 von der zuständigen Stelle auf Antrag von\n(4) Die mündliche Prüfung soll die in § 2 genann-        dem nach den §§ 2 und 3 erforderlichen Nachweis\nten Sachgebiete umfassen und je Prüfungsteilneh-            befreit werden, wenn er an einem Lehrgang teilge-\nmer in der Regel eine halbe Stunde dauern. Außer-           nommen hat, der Kenntnisse vermittelte, die dem\ndem soll eine vom Prüfungsteilnehmer praktisch              Inhalt des § 2 entsprechen. Der Lehrgang soll min-\ndurchzuführende Unterweisung von Auszubildenden            destens 40 Unterrichtsstunden umfassen.\nstattfinden.\n§  4                                                       § 7\nPrüfungsausschüss~ Prüfungsordnung                            Fortsetzung der Ausbildertätigkeit\n(1) Für die Abnahme der Prüfung errichtet die zu-           (1) Personen, die vor dem 1. Juli 1976\nständige Stelle einen Prüfungsausschuß. § 36 Satz 2,        1. in den letzten fünf Jahren ohne wesentliche\n§§ 37 und 38 des Gesetzes gelten entsprechend.                  Unterbrechung oder\n(2) Die zuständige Stell€-~ hat eine Prüfungsordnung     2. mindestens sechs Jahre seit dem 1. Juli 1966\nzu erlassen. § 41 Satz 2 bis 4 des Gesetzes gilt ent-      ausgebildet haben, werden von der zuständigen\nsprechend.                                                  Stelle auf Antrag von dem nach den §§ 2 und 3\n§ 5                            erforderlichen Nachweis befreit, es sei denn, daß\nihre Ausbildertätigkeit in diesem Zeitraum zu nicht\nZeugnis\nunerheblichen Beanstandungen Anlaß gegeben hat.\n(1) Dem Prüfungsteilnehmer ist ein Zeugnis auszu-\n(2) Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verord-\nstellen.\nnung ausbilden und in den letzten zehn Jahren eine\n(2) Aus dem Zeugnis muß hervorgehen, ob der In-         Ausbildung durchlaufen haben, die Kenntnisse ver-\nhaber die berufs- und arbeitspädagogischen Kennt-          mittelte, die dem Inhalt von § 2 entsprechen, können\nni ssc gemäß § 2 nachgewiesen hat.                         auf Antrag von der zuständigen Stelle von dem nach\nden §§ 2 und 3 erforderlichen Nachweis befreit wer-\nden, es sei denn, daß ihre Ausbildertätigkeit zu\n§ 6\nnicht unerheblichen Beanstandungen Anlaß gegeben\nAndere Nachweise                       hat.\n(1) Wer\n(3) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag über die\n1. im Handwerk,                                            Befreiung eine Bescheinigung aus.\nin einem grafischen Gewerbe, das einem der in\nden Nummern 108 bis 114 der Anlage Azur Hand-                                      § 8\nwerksordnung aufgeführten Gewerbe entspricht,                             Ubergangsvorschrift\nin der Landwirtschaft oder\nin der Hauswirtschaft                                      (1) Ab 1. Juli 1979 darf nur ausbilden, wer\ndie Meisterprüfung bestanden hat oder                  1. den nach den §§ 2 und 3 erforderlichen Nachweis\nerbracht hat oder\n2. eine im Rahmen der beruflichen Fortbildung nach\n2. gemäß § 6 Abs. 1 als berufs- und arbeitspädago-\ndem Berufsbildungsgesetz geregelte Meisterprü-\ngisch geeignet gilt oder\nfung bestanden hat, wenn durch sie eine dieser\nVerordnung entsprechende berufs- und arbeits-          3. gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 oder § 7 von dem nach\npädagogische Eignung nachgewiesen ist oder                  den §§ 2 und 3 erforderlichen Nachweis befreit\nwird.\n3. nach einer auf Grund des § 21 des Gesetzes erlas-\nsenen anderen Verordnung über die berufs- und          Am 1. Juli 1977 bestehende Berufsausbildungsver-\narbeitspädagogische Eignung berufs- und arbeits-       träge können zu Ende geführt werden.\npädagogisch geeignet ist oder als geeignet gilt,\n(2) Bis zum 1. Juli 1981 kann die zuständige Stelle\ngilt für die Berufsausbildung als im Sinne der Ver-        in begründeten Ausnahmefällen von dem nach den\nordnung berufs- und arbeitspädagogisch geeignet.           §§ 2 und 3 erforderlichen Nachweis befreien, wenn","Nr. 40    Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1976                              925\nnachgewiesen wird, daß der Erwerb der in § 2 ge-                                  § 9\nforderten Kenntnisse noch nicht möglich war und                             Berlin-Klausel\neine Gefährdung der Auszubildenden nicht zu er-\nwarten ist. Die Ausnahme nach Satz 1 ist befristet         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nund unter der Auflage zu bewilligen, daß die nach        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndieser Verordnung erforderlichen Kenntnisse zum          blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 Satz 2 des\nnächstmöglichen Zeitpunkt nachzuweisen sind. Die         Gesetzes auch im Land Berlin.\nzuständige Stelle kann weitere Auflagen erteilen.\n§ 10\n(3) Bis zum 1. Juli 1981 kann in besonderen Aus-\nnahmefällen von der Unterweisung nach § 3 Abs. 4                            Inkrafttreten\nSatz 2 abgesehen werden.                                   Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.\nBonn, den 5. April 1976\nD e r B und e s mini s te r\nfür Bildung und Wissenschaft\nHelmut Rohde"]}