{"id":"bgbl1-1976-40-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":40,"date":"1976-04-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/40#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_40.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Auflösung der Mühlenstelle und die Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Mühlenwirtschaft","law_date":"1976-04-07T00:00:00Z","page":921,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["921\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1976                         Ausgegeben zu Bonn am 10.April 1976                                                                                        1 Nr.40\nTüg                                                   In h a 1 t                                                                                      Seite\n7. 4. 76 Gesetz über die Auflösung der Mühlenstelle und die Ubertragung von Zuständigkeiten\nim BNeich der Mühlenwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       921\n71141-1. 7B0-5\n5. 4. 76 Vcrordnun!J über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung\nin der Landwirtschaft (Ausbilder-Eignungsverordnung Landwirtschaft) . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        923\n6. 4. 7G Zwei!<! Verordnuuq zur Änderung der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung . . . . . .                                                      926\n!)51:!-IB\n6. 4. 76 Erste Verordnun~J zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen\nBund und Uindern im Ausgleichsjahr 1975 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                928\n6. 4. 76 Erste VPrordnun9 zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen\nBund und Lindern im Ausgleichsjahr 1976 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  929\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblall Teil II Nr. 20 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     930\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           930\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       931\nGesetz\nüber die Auflösung der Mühlenstelle und die Ubertragung\nvon Zuständigkeiten im Bereich der Mühlenwirtschaft\nVom 7. April 1976\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                       anderen Abwickler (Satz 2) abgewickelt (abwik-\nsen:                                                                    kelnde Stelle). Sofern der Bundesminister die Ab-\nwicklung nicht selbst durchführt oder nicht durch\ndas Bundesamt durchführen läßt, bestellt er zum\nArtikel 1\nAbwickler eine seiner Aufsicht unterstehende juri-\n(1) Die nach dem Getreidegesetz in der Fassung                       stische Person des öffentlichen Rechts oder im Ein-\nder Bekanntmachung vom 24. November 1951 (Bun-                          vernehmen mit der vorgesetzten obersten Dienst-\ndesgesetzbl. I S. 900), zuletzt geändert durch Arti-                    behörde oder der zuständigen Aufsichtsbehörde eine\nkel 8 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebens--                        andere Bundesbehörde oder juristische Person des\nmittelrechts vom 15. August 1974 (Bunclesgesetzbl. I                    öffentlichen Rechts oder eine natürliche oder juri-\nS. 1945), a]s Anstalt des öffentlichen Rechts errich-                   stische Person des Privatrechts und beruft sie ab.\ntete Mühlenste]]e wird aufgelöst. Sie wird nach den                     Der Abwickler untersteht der Aufsicht des Bundes-\nAbsätzen 2 bis 7 abgewickell. Bis zur Beendigung                        ministers. Dieser bestimmt ferner den Ort, von dem\nder Abwicklung gilt sie für Zwecke der Abwick-                           aus der Abwickler seine Tätigkeit ausübt.\nlung als fortbestehend; die abwickelnde Stelle tritt\ndabei an die Stelle der Organe der Mühlenstelle.                             (3) Die abwickelnde Stelle hat die laufenden Ge-\nschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen,\n(2) Die Mühlenstelle wird durch den Bundes-                           das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die\nminister für Ernährun9 1 Landwirtschaft und Forsten                      Gläubiger zu befriedi9en; zu diesem Zweck kann\n(Bundesminister) oder das Bundesamt für Ernährung                        sie auch neue Geschäfte eingehen. Sie hat das Ver-\nund Forstwirtschaft (Bundesamt) oder durch einen                         mögen ordnungsgemäß zu verwalten.","922                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(4) Die Kosten der Abwicklung einschließlich                                  Artikel 3\nder Kosten nach Absatz 5 sind aus dem Vermögen\nder Mühlenslelle zu decken. Soweit dieses nicht             Das Getreidegesetz wird wie folgt geändert:\nausreicht, kann die Abgabe nach § 15 des Getreide-       1. § 5 wird aufgehoben.\ngesetzes weiter erhoben werden, längstens jedoch\nauf bis zum 31. Dezember 1976 verarbeitetes Ge-          2. In § 8 wird nach Absatz 8 folgender Absatz 8 a\ntreide.                                                      eingefügt:\n,, (8 a) Der Bundesminister kann durch Rechts-\n(5) Führt das Bundesamt oder eine andere Be-\nverordnung der Einfuhr- und Vorratsstelle die\nhörde die Abwicklung durch, so werden ihnen die\nDurchführung von Maßnahmen nach § 3 im Be-\nnotwendigen Aufwendungen erstattet; der Bundes-\nreich der Mühlenwirtschaft übertragen.\"\nminister kann diese Aufwendungen auch pauschal\nfestsetzen. Ist der Abwickler eine Person des Privat-    3. § 15 wird aufgehoben.\nrechts, so erhält er eine durch den Bundesminister\nfestzusetzende Aufwandsentschädigung und für             4. In § 22 werden\nDienstreisen Reisekostenvergütung nach der Reise-            a) die Verweisung „5 Abs. 1 und Abs. 10,\" durch\nkostenstufe B der Vorschriften über die Reise-                     die Verweisung „8 Abs. 8 a oder §\" ersetzt,\nkostenvergütung für Bundesbeamte.                            b) die Worte „oder§ 15 Abs. 3\" gestrichen.\n(6) Die abwickelnde Stelle, der Ort, von dem aus\nder Abwickler seine Tätigkeit ausübt, die Abbe-                                  Artikel 4\nrufung des Abwicklers und die Beendigung der Ab-\nwicklung sind im Bundesanzeiger bekanntzugeben.             In § 10 Abs. 9 Satz 2 des Absatzfondsgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 1972\n(7) Bei der Abwicklung der Arbeitsverträge der        (Bundesgesetzbl. I S. 1021), zuletzt geändert durch\nArbeitnehmer der Mühlenstelle werden die für die        Artikel 33 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. De-\nBeschäftigten des Bundes jeweils geltenden Tarif-        zember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091), werden nach\nverträge über den Rationalisierungsschutz sinnge-        den Worten „Bundesamt für Ernährung und Forst-\nmäß angewendet mit der Maßgabe, daß hinsichtlich        wirtschaft\" das Komma durch das Wort „oder\" er-\nder Verpflichtung zur Arbeitsplatzsicherung die          setzt und nach den Worten „Getreide und Futter-\nBundesrepublik Deutschland als Arbeitgeber anzu-         mittel\" die Worte „oder die Mühlenstelle\" gestrichen.\nsehen ist.\nArtikel 5\nArtikel 2\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nDie Zuständigkeit für die Durchführung des Müh-       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nlengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung            (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nvom 1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1057),       verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nzuletzt geändert durch Artikel 287 Nr. 64 des Ein-       lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März         Dritten Uberleitungsgesetzes.\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), und des Mühlen-\nstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1971 (Bundes-\nArtikel 6\ngesetzbl. I S. 2098), zuletzt geändert durch Arti-\nkel 36 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom            Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1976 in Kraft. Arti-\n18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), geht, so-      kel 1 Abs. 7 und Artikel 3 Nr. 2 und Nr. 4 Buch-\nweit sie der Mühlenstelle oder deren Vorstand über-      stabe a treten am Tage nach der Verkündung in\ntragen ist, auf das Bundesamt über.                     Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 7. April 1976\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nOsswald\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}