{"id":"bgbl1-1976-39-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":39,"date":"1976-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/39#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-39-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_39.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Klauentiere-Einfuhrverordnung","law_date":"1976-04-05T00:00:00Z","page":914,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["914                                      Bundes9esetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerordnung\nzur .Änderung der Klauentiere-Einfuhrverordnung\nVom 5. April 1976\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengeset-                       b) die Einfuhruntersuchungsstelle nach Prü-\nzes jn der Fassung der Bekanntmachung vom 19. De-                             fung der nach Nummer 1 zu machenden\nzember 1973 (Bundesgesetzbl. 1974 I S. 1), zuletzt                            Angaben und vorzulegenden Unterlagen\ngeändert durch § 21 Abs . 1 Nr. 8 des Tierkörper-                             bestätigt hat, daß aus veterinärpolizeilichen\nbeseitigungsgesetzes vom 2 . September 1975 (Bun-                             Gründen keine Bedenken gegen eine Ent-\ndesgesetzbL I S. 2313), i.vird n:1it Zustimmung des                           ladung bestehen.\nBundesrates verordnei:                                                   Die zuständige oberste Landesbehörde kann\nim Einzelfall Ausnahmen von Buchstabe b\ngenehmigen, wenn durch Bedingungen und\nArtikel 1\nAuflagen oder auf andere Weise gewährleistet\nDie K]auentiere-Einf uhrverordnung in der Fas-                       ist, daß keine Tierseuchen eingeschleppt oder\nsung der Bekanntmachung vom 30. August 1972                              weiterverbreitet werden.\n(BundesgesetzbL I S. 1593). zuletzt geändert durch                 3. Der       Einführer oder sein Beauftragter hat\ndie Änderungsverordnung vom 30. Mai 1975 (Bun-                           sicherzustellen, daß im Freihafen gelagertes\ndesgesetz.bL I S. 1295),. ·wird wie folgt geändert:                      Fleisch jederzeit von der zuständigen Behörde\nkontrolliert werden kann.\n] . In Abschnitt    m ,vinl folgender    § 7 a ei.ngefügt:\n(2) Als frisch im Sinne des Absatzes 1 gilt auch\nv,1§ 1 a                             Fleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen\n(1) Für frisches fleisch, das auf dem Seeweg in             worden ist.\"\nden Freihafen verbracht und dort entladen wer-\nden soH, gelten, auch wenn es aus dem Freihafen             2. In § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nunter z.oHamUicher Dberwachung in fremdes                        ., (4) Für frische Teile von Klauentieren, die\nVVirtschaftsgebiet verbracht we:rden soll, folgende            nicht den Vorschriften der Abschnitte III bis VI\nzusätzliche VorschriHen:                                       unterliegen und auf dem Seeweg in den Frei-\n1. Die Sendung ist rechtzeitig, mindestens aber                hafen verbracht und dort entladen werden sollen,\n24 Stunden vor der beabsichtigten Entladung,               gilt, auch wenn sie aus dem Freihafen unter\nvom Einführer oder seinem Beauftragten bei                 zollamtlicher Uberwachung in fremdes Wirt-\nder von der zuständigen Behörde bestimmten                  schaftsgebiet verbracht werden sollen, § 7 a ent-\nEinfuhruntersuchungsstelle schriftlich anzu-               sprechend.\"\nmelden. Dabei sind das Herkunftsland, die\n·warenart, Verpackungsart, Anzahl und Mar-               3. In § 16 wird folgende Nummer 2 a eingefügt:\nkie.rung der Packstücke, das Gesamtgewicht,                „2 a. entgegen § 7 a Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, auch in\nder vorgesehene Verbleib des Fleisches und                            Verbindung mit Absatz 2, Fleisch oder ent-\nder vorgesehene Einlagen.mgsraum im Hafen                            gegen § 12 Abs. 4 in Verbindung mit § 7 a\nsowie der Name und die voraussichtliche An-                          Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und Abs. 2 Teile von\nkunftszeit des Schiffes anzugeben. Be,i der An-                       Klauentieren entlädt,\".\nmeldung ist die veterinärpolizeiliche Geneh-\nmigung nach § 7 Abs. 1 oder die nach § 7                                            Artikel 2\nAbs. 2 erforderUche Bescheinigung in Urschrift\nvorzulegen. Kann die Bescheinigung bei der                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nAnmeldung nicht vorgelegt werden, weil sie               Oberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ndie Sendung begleitet, so muß sie unverzüglich           gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des\nnach Ankunft des Schiff es nachgereicht wer-             Gesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes\nden.                                                    vom 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im\nLand Berlin.\n2. Das Fleisch darf nur entladen werden, wenn\na) die Anmeldung nach Nummer 1 Satz 1 und                                           Artikel 3\n2 erfo]gt ist und                                     Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1976 in Kraft.\nBonn, den 5. April 1976\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nPetrich"]}