{"id":"bgbl1-1976-38-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":38,"date":"1976-04-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/38#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-38-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_38.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße im Jahre 1976 (Ferienreiseverordnung 1976)","law_date":"1976-03-30T00:00:00Z","page":908,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["908                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerordnung\nzur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs\nauf der Straße im Jahre 1976\n(Ferienreiseverordnung 1976)\nVom 30. März 1976\nAuf Grund des § 6 Abs. l des Straßenverkehrs-         A 45      (Sauerlandlinie) von Westhofener Kreuz bis\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                    Autobahndreieck Gambach\n19. Dezember 1952 (J3undesgesetzbl. I S. 837), zuletzt   A 48 von Autobahndreieck Hattenbach bis An-\ngeändert durch § 13 Abs. 3 des Gesetzes über die                  schlußstelle Gießen-Nord/Reiskirchen (E 4)\nBeförderung gcführlicher Güter vom 6. August 1975        A 67 von Autobahndreieck Mönchhof bis Auto-\n(Bundesgesetzbl. I S. 2121), wird mit Zustimmung                  bahndreieck Viernheim\ndes Bundesrates verordnet:\nA 81 von Autobahnkreuz Weinsberg bis Autobahn-\ndreieck Stuttgart (E 70)\n§ 1\nA 93 von Autobahndreieck Inntal bis Anschluß-\n(1) Lastkraftwagen mit einem zuldssigen Gesamt-                stelle Reischenhart (E 86)\ngewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraft-      A 99 (Autobahnring München) von Autobahndrei-\nwagen dürfen zu folgenden Zeiten auf den in Ab-                   eck München-Nord bis Autobahnkreuz Brunn_-\nsatz 2 genannten Autobahnen (Zeichen 330 der                      thal\nStraßenverkehrs-Ordnung) nicht verkehren:\nA 215 von Autobahndreieck Bordesholm bis An-\n1. an allen Samstagen vom 26. Juni 1976 bis 28. Au-               schlußstelle Blumenthal\ngust 1976 jeweils von 7.00 lJhr bis 24.00 Uhr,       A 226 von Autobahndreieck Bad Schwartau bis An-\n2. an allen Sonntagen vom 27. Juni 1976 bis 29. Au-               schlußstelle Lübeck-Travemünde\ngust 1976 jeweils von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr.        A 995 von Anschlußstelle München-Giesing bis\nAutobahndreieck Brunnthal.\n(2) Das Verkehrsverbot des Absatzes 1 gilt für\nfolgende Autobahnstrecken:\n§ 2\nAl      von Autobahnkreuz Leverkusen-West über\nWuppertal, Kamener Kreuz (E 73), Münster,           (1) Das Verkehrsverbot des § 1 Abs. l gilt außer-\nBremen bis Horster Dreieck (E 3) und von         dem für folgende Bundesstraßen außerhalb geschlos-\nAutobahndreieck Hamburg-Süd bis Anschluß-        sener Ortschaften:\nstelle Neustadt-Süd (E 4)\nBundes- Von Ortsa_usgangs- bis Ortseingangstafel -\nA2      von Oberhausener Kreuz über Kamener              straßen- tafel - Zeichen 311 Zeichen 310 der StVO\nKreuz (E 3), Bad Oeynhausen (E 73) bis An-       nummer der StVO\nschlußstelle Helmstedt (E 8)\nB 19       Neu-Ulm            Stein b. Immenstadt\nA 3     von Oberhausener Kreuz über Autobahndrei-\nB 31       Aach, Landkreis    Lindau\neck Heumar (E 36), über Frankfurter Kreuz\nKonstanz\nund Nürnberger Kreuz bis Anschlußstelle\nNeumarkt (Oberpfalz) (E 5)\nBundes- Von Ortsausgangs-\nA4      von Autobahnkreuz Köln-West bis Auto-·           straßen- tafel - Zeichen 311 bis\nbahndreieck Heumar (E 5) und von Autobahn-•      nummer der StVO\ndreieck Hattenbach bis Autobahndreieck\nKirchheim (E 4)                                  B 27       Rottweil           Anschlußstelle\nStuttgart-Degerloch\nAS      von Anschlußstelle Gießen-Nord/Reiskirchen       B 30       Weingarten         Ulm (Ortsteil Donautal),\nüber Frankfurt, Karlsruhe bis Anschlußstelle                                   Einmündung der Landes-\nOffenburg (E 4)                                                                straße 1260\nA6      von Anschlußstelle Mannheim-Sandhofen bis           (2) Die geschlossene Ortschaft im Sinne des Ab-\nAutobahnkreuz Weinsberg (E 12)                   satzes l wird durch die Ortseingangstafel (Zeichen\nA7      von Anschlußstelle Schleswig-J agel über         310 der Straßenverkehrs-Ordnung) und die Ortsaus-\nHamburg (E 3), Horster Dreieck, Hannover,        gangstafel (Zeichen 311 der Straßenverkehrs-Ord-\nKassel, Autobahndreieck Hattenbach (E 4) bis     nung) begrenzt.\nAutobahndreieck Biebelried (E 70)\n§ 3\nAS      von Autobahndreieck Karlsruhe bis An-\n(1) Die Verbote der §§ l und 2 gelten nicht· für\nschlußstelle München-West und von An-\nFahrzeuge der Polizei einschließlich des Bundes-\nschlußstelle München-Ramersdorf bis An-\ngrenzschutzes und nicht für Fahrzeuge des öffent-\nschlußstelle Bad Reichenhall (E 11)\nlichen Straßendienstes der Verwaltung. Die Bundes-\nA 9     von Anschlußstelle Lauf über Autobahnkreuz       wehr ist von den Verboten der §§ 1 und 2 befreit,\nNürnberg bis Anschlußstelle München-Schwa-       soweit das zuständige Wehrbereichskommando fest-\nbing (E 6)                                       stellt, daß dieses dringend erforderlich ist.","Nr. 38   Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1976                           909\n(2) Der Katastrophenschutz einschließlich der        ordnung aufgenommen, so ist die Behörde zustän-\nFeuerwehr ist von den Verboten der §§ 1 und 2 be-       dig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle dieses\nfreit, soweit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4       Geltungsbereichs liegt. Ausnahmegenehmigungen\nder Straßenverkehrs-Ordnung vorliegen. Die in § 35      nach Absatz 1 Satz 3 können von allen Straßenver-\nAbs. 7 der Straßenverkehrs-Ordnung aufgeführten         kehrsbehörden erteilt werden.\nFahrzeuge sind vom Verbot des § 2 befreit, soweit\n(4) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-\nihr Einsatz dieses dringend erfordert.\nnen allgemeine Ausnahmen vom Verbot des § 2\n(3) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaa.-    Abs. 1 für bestimmte Gebiete zulassen, soweit dies\nten des Nordatlantikpakts sind im Falle dringender      bei einem Erntenotstand erforderlich ist.\nmilitärischer Erfordernisse von den Verboten der\n§ § 1 und 2 befreit.                                       (5) Ausnahmegenehmigungen können mit Neben-\nbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auf-\n(4) Die Befreiungen dürfen nur unter gebührender     lagen) versehen werden. Die Ausnahmegenehmigun-\nBerücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und        gen sind mitzuführen und auf Verlangen zuständi-\nOrdnung in Anspruch genommcm werden.                    gen Personen auszuhändigen.\n§ 4\n§ 5\n(l) Die Verbote der §§ 1 und 2 gelten nicht für\nDas Sonntagsfahrverbot. nach § 30 Abs. 3 Satz 1\nFahrten mit Ladung .im Berlinverkehr und für den\nder Straßenverkehrs-Ordnung und die hiervon er-\nVerkehr mit der Deutschen Demokratischen Repu-\nteilten Ausnahmegenehmigungen (§ 46 Abs. 1 Nr. 7\nblik auf dem kürzesten Wege über zugelassene\nder Straßenverkehrs-Ordnung) bleiben unberührt,\nUbergänge. Für alle geladenen Güter müssen die\nsoweit sie sich nicht auf Autobahnen beziehen.\nvorgeschriebenen Frachtpapiere mitgeführt und zu-\nDauerausnahmegenehmigungen vom Sonntagsfahr-\nständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aus-\nverbot gelten, soweit sie sich nicht auf Autobahnen\ngehändigt werden; die Beiladung anderer Güter ist\nbeziehen, für die gesamten in § 1 aufgeführten\nunzulässig. Für Leerfahrten sowie für Umwegfahrten\nZeiten.\nzur Zuladung ist eine Ausnahmegenehmigung der\nnach Absatz 3 zuständigen Straßenverkehrsbehörde                                   § 6\nerforderlich.                                              Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßen-\n(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder     verkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\ndie von ihnen bestimmten Stellen können Aus-            lässig\nnahmegenehmigungen vom Verbot des § 1 Abs. 1            1. entgegen § 1 oder § 2 ein Kraftfahrzeug führt,\nerteilen                                                    ohne auf Grund einer Ausnahmegenehmigung\na) für Lastkraft.wagen ohne Anhänger -- nicht je-           nach § 4 Abs. 1, 2 oder 4 oder einer Ausnahme-\ndoch für Sattellaslkraftfahrzeuge --- in dringen-       genehmigung vom Sonntagsfahrverbot hierzu be-\nden Fällen, wenn eine Beförderung mit anderen           rechtigt zu sein, oder dabei den mit einer Aus-\nVerkehrsmitteln nicht möglich ist,                      nahmegenehmigung verbundenen vollziehbaren\nAuflagen zuwiderhandelt,\nb) für Lastkraftwagen oder Lastzüge (einschließlich\nSattellastkraftfahrzeuge), die auss~hließlich zum   2. entgegen § 1 oder § 2 das Führen eines Kraft-\nTransport von Frischmilch bestimmt sind,                fahrzeugs zuläßt, für das keine Ausnahmegeneh-\nc) für Lastkraftwagen oder Lastzüge (einschließlich         migung nach § 4 Abs. 1, 2 oder 4 oder keine Aus-\nSattellastkraftf ahrzeuge), die zur notwendigen         nahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot er-\nKraftstoffversorgung der Tankstellen an den            teilt ist, oder dessen Betrieb den mit einer Aus-\nAutobahnen für Fahrten zwischen der zu versor-         nahmegenehmigung verbundenen vollziehbaren\ngenden Tankstelle und der nächsten Anschluß-           Auflagen widerspricht.\nstelle verwendet werden.\n§ 7\nDie Straßenverkehrsbehörden können in dringenden\nFällen Ausnahmegenehmigungen vom Verbot des               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n§ 2 Abs. 1 erteilen, wenn eine Beförderung mit an-      Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist.                gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2\ndes Kostenermächtigungs-Anderungsgesetzes vom\n(3) Ortlich zuständig für die Erteilung von Aus-     23. Juni 1970 (Bundesgeset.zbl. I S. 805) auch im Land\nnahmegenehmigungen nach Absatz 2 ist die Behör-         Berlin.\nde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird.\n§ 8\nDiese Behörde ist auch für die Genehmigung der\nLeerfahrt zum Beladungsort zuständig. Wird die La-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\ndung außerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver-         kündung in Kraft.\nBonn, den 30. März 1976\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle"]}