{"id":"bgbl1-1976-37-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":37,"date":"1976-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/37#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_37.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung der Höfeordnung","law_date":"1976-03-29T00:00:00Z","page":881,"pdf_page":1,"num_pages":10,"content":["881\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                               Z 1997 A\n1976                       Ausgegeben zu Bonn am 3. April 1976                                                                          Nr.37\nTag                                            I n h a 1t                                                                              Seite\n29. 3. 76   Zweites Gesetz zur Änderung der Höfeordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     881\n317-1 a\n3. 4. 76  Fünfunddreißigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung                                                      891\n7400-1-1\nZweites Gesetz\nzur Änderung der Höfeordnung\nVom 29. März 1976\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              steuerlichen                   Bewertungsvorschriften                         festge-\nsen:                                                            stellte Wirtschaftswert im Sinne des § 46 des\nBewertungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nArtikel 1\nmachung vom 26. September 1974 (Bundesgesetz-\nÄnderung der Höieordnung                         blatt I S. 2369), geändert durch Artikel 15 des\nDie Höfeordnung vom 24. April 1947 (Anlage B                 Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März\nder Verordnung Nr. 84 --- Erbhöfe - Amtsblatt der               1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685). Eine Besitzung,\nBritischen Militärregierung Nr. 18 S. 505). zuletzt             die einen Wirtschaftswert von weniger als 20 000\ngeändert durch § 57 Abs. 11 des Beurkundungs-                   Deutsche Mark, mindestens jedoch von 10 000\ngesetzes vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I                 Deutsche Mark hat, wird Hof, wenn der Eigen-\nS. 1513), wird wie folgt getindert:                             tümer erklärt, daß sie Hof sein soll, und wenn\nder Hofvermerk im Grundbuch eingetragen\n1. § 1 erhält folgende Fassung:                                wird.\n(2) Gehört die Besitzung Ehegatten, ohne\n,, § 1                          nach Absatz 1 Ehegattenhof zu sein, so wird sie\nBegriff des Hofes                      Ehegattenhof, wenn beide Ehegatten erklären,\ndaß sie Ehegattenhof sein soll, und wenn diese\n(1) Hof im Sinne dieses Gesetzes ist eine\nEigenschaft im Grundbuch eingetragen wird.\nim Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen,\nNordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein                      (3) Eine Besitzung verliert die Eigenschaft\nbelegene land- oder forstwirtschaftliche Besit-            als Hof, wenn keine der in Absatz 1 aufgezähl-\nzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeig-             ten Eigentumsformen mehr besteht oder eine\nneten Hof stelle, die im Alleineigentum einer              der übrigen Voraussetzungen auf Dauer weg-\nnatürlichen Person oder im gemeinschaftlichen              fällt. Der Verlust der Hofeigenschaft tritt je-\nEigentum von Ehegatten (Ehegattenhof) steht                doch erst mit der Löschung des Hofvermerks\noder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Güter-              im Grundbuch ein, wenn lediglich der Wirt-\ngemeinschaft gehört, sofern sie einen Wirt-                schaftswert unter 10 000 Deutsche Mark sinkt\nschaftswert von mindestens 20 000 Deutsche                 oder keine zur Bewirtschaftung geeignete Hof-\nMark hat. Wirtschaftswert ist der nach den                 stelle mehr besteht.","882                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(4) Eine Besitzung verliert die Eigenschaft als    4. § 6 erhält folgende Fassung:\nHof auch, wenn der Eigentümer erklärt, daß\nsie kein Hof mehr sein soll, und wenn der Hof-                                    ,,§ 6\nvermerk im Grundbuch gelöscht wird. Die Be-                        Einzelheiten zur Hoferbenordnung\nsitzung wird, wenn sie die Voraussetzungen\n(1) In der ersten Hoferbenordnung ist als\ndes Absatzes 1 erfüllt, wieder Hof, wenn der\nHof erbe berufen:\nEigentümer erklärt, daß sie Hof sein soll, und\nwenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetra-               1. in erster Linie der Miterbe, dem vom Erb-\ngen wird.                                                    lasser die Bewirtschaftung des Hofes im\nZeitpunkt des Erbfalles auf Dauer übertragen\n(5) Ein Ehegattenhof verliert diese Eigen-                ist, es sei denn, daß sich der Erblasser dabei\nschaft mit der Rechtskraft der Scheidung, der                ihm gegenüber die Bestimmung des Hoferben\nAufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe. Bei                 ausdrücklich vorbehalten hat;\nbestehender Ehe verliert er die Eigenschaft als\n2. in zweiter Linie der Miterbe, hinsichtlich\nEhegattenhof, wenn beide Ehegatten erklären,\ndessen der Erblasser durch die Ausbildung\ndaß die Besitzung kein Ehegattenhof mehr sein\noder durch Art und Umfang der Beschäfti-\nsoll, und wenn der die Eigenschaft als Ehegat-\ngung auf dem Hof hat erkennen lassen, daß\ntenhof ausweisende Vermerk im Grundbuch\ner den Hof übernehmen soll;\ngelöscht wird.\n3. in dritter Linie der älteste der Miterben\n(6) Erklärungen nach den vorstehenden Ab-                 oder, wenn in der Gegend Jüngstenrecht\nsätzen können, wenn der Eigentümer nicht                     Brauch ist, der jüngste von ihnen.\ntestierfähig ist, von dem gesetzlichen Vertreter\nLiegen die Voraussetzungen der Nummer 2 bei\nabgegeben werden. Dieser bedarf hierzu der\nmehreren Miterben vor, ohne daß erkennbar\nGenehmigung des Vormundschaftsgerichts. Das\nist, wer von ihnen den Hof übernehmen sollte,\nVormundschaftsgericht soll den Eigentümer vor\nso ist unter diesen Miterben der älteste oder,\nder Entscheidung über die Genehmigung hören.             wenn Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste als\n(7) Wird ein Hofvermerk auf Grund einer               Hoferbe berufen.\nErklärung des Eigentümers oder von Ehegatten                (2) In der zweiten Hoferbenordnung scheidet\neingetragen oder gelöscht, so tritt die dadurch          der Ehegatte als Hoferbe aus,\nbewirkte Rechtsfolge rückwirkend mit dem\n1. wenn Verwandte der Hoferbenordnung 3\nEingang der Erklärung beim Landwirtschafts-\nund 4 leben und ihr Ausschluß von der Hof-\ngericht ein.\"\nerbfolge, insbesondere wegen der von ihnen\nfür den Hof erbrachten Leistungen, grob un-\n2. § 2 erhält folgende Fassung:                                 billig wäre; oder\n,,§ 2                           2. wenn sein Erbrecht nach § 1933 des Bürger-\nlichen Gesetzbuches ausgeschlossen ist.\nBestandteile\nZum Hofe gehören:                                        (3) In der dritten Hoferbenordnung ist nur\nderjenige Elternteil hoferbenberechtigt, von dem\na) alle Grundstücke des Hofeigentümers, die              oder aus dessen Familie der Hof stammt oder\nregelmäßig von der Hofstelle aus bewirt-            mit dessen Mitteln der Hof erworben worden ist.\nschaftet werden; eine zeitweilige Verpach-\ntung oder ähnliche vorübergehende Benut-               (4) Stammt der Hof von beiden Eltern oder\nzung durch andere schließt die Zugehörig-           aus beiden Familien oder ist er mit den Mitteln\nkeit zum Hofe nicht aus, ebensowenig die            beider Eltern erworben und ist wenigstens\nvorläufige Besitzeinweisung eines anderen           einer der Eltern wirtschaftsfähig, so fällt der\nin einem Flurbereinigungsverfahren oder             Hof den Eltern gemeinschaftlich als Ehegatten-\neinem ähnlichen Verfahren;                          hof an. Lebt einer von ihnen nicht mehr, so fällt\nb) Mitgliedschaftsrechte, Nutzungsrechte und             er dem anderen an. Ist die Ehe der Eltern vor\ndem Erbfall auf andere Weise als durch den\nähnliche Rechte, die dem Hofe dienen,\nTod eines von ihnen aufgelöst worden, so schei-\ngleichviel ob sie mit dem Eigentum am\nHofe verbunden sind oder dem Eigentümer             den sie als Hoferben aus.\npersönlich zustehen, ferner dem Hof die-                (5) In der vierten Hoferbenordnung gilt Ab-\nnende Miteigentumsanteile an einem Grund-           satz 1 entsprechend. Im Falle des Absatzes 1\nstück, falls diese Anteile im Verhältnis zu         Satz 1 Nr. 3 gehen die Geschwister vor, die mit\ndem sonstigen, den Hof bildenden Grund-             dem Erblasser den Elternteil gemeinsam haben,\nbesitz von untergeordneter Bedeutung sind.\"         von dem oder aus dessen Familie der Hof\nstammt.\n3. § 5 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                    (6) Wer nicht wirtschaftsfähig ist, scheidet als\n„3. die Eltern des Erblassers, wenn der Hof             Hoferbe aus, auch wenn er hierzu nach Absatz 1\nvon ihnen oder aus ihren Familien stammt           Satz 1 Nr. 1 oder 2 berufen ist. Dies gilt jedoch\noder mit ihren Mitteln erworben worden             nicht, wenn allein mangelnde Altersreife der\nist,\".                                             Grund der Wirtschaftsunfähigkeit ist oder wenn","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1976                          883\nes sich um die Vererbung an den überlebenden             solche Bestimmung nicht getroffen oder wieder-\nEhegatten handelt. Scheidet der zunächst beru-           aufgehoben, so kann der überlebende Ehegatte\nfene Hoferbe aus, so fällt der Hof demjenigen            den Hof erben allein bestimmen.\nan, der berufen wäre, wenn der Ausscheidende                 (3) Gehört der Hof zum Gesamtgut einer Gü-\nzur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.                tergemeinschaft, so kann der überlebende Ehe-\n(7) Wirtschaftsfähig ist, wer nach seinen kör-        gatte die Gütergemeinschaft bezüglich des Hofes\nperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach sei-           nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts\nnen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in             mit den Abkömmlingen fortsetzen. Wird die\nder Lage ist, den von ihm zu übernehmenden               fortgesetzte Gütergemeinschaft anders als durch\nHof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaf-            den Tod des überlebenden Ehegatten beendet,\nten.\"                                                    so wachsen ihm die Anteile der Abkömmlinge\nan. Im übrigen steht die Beendigung der fort-\ngesetzten Gütergemeinschaft dem Erbfall gleich.\n5. § 7 erhält folgende Fassung:                             Die Fortsetzung der Gütergemeinschaft läßt eine\nnach Absatz 2 getroffene Bestimmung sowie das\n,,§ 7                            Recht, eine solche Bestimmung zu treffen, un-\nBestimmung des Hoferben                     berührt.\"\ndurch den Eigentümer\n(1) Der Eigentümer kann den Hoferben durch         7. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nVerfügung von Todes wegen frei bestimmen                  ,,(1) Hinterläßt der Erblasser mehrere Höfe,\noder ihm den Hof im Wege der vorweggenom-                so können die als Hoferben berufenen Ab-\nmenen Erbfolge (Ubergabevertrag) übergeben.              kömmlinge in der Reihenfolge ihrer Berufung je\nZum Hof erben kann nicht bestimmt werden,                einen Hof wählen; dabei kann jedoch nicht ein\nwer wegen Wirtschaftsunfähigkeit nach § 6                Hof gewählt werden, für den ein anderer Ab-\nAbs. 6 Satz 1 und 2 als Hoferbe ausscheidet;             kömmling, der noch nicht gewählt hat, nach § 6\ndie Wirtschaftsunfähigkeit eines Abkömmlings             Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 vorrangig als Hof-\nsteht jedoch seiner Bestimmung zum Hoferben              erbe berufen ist. Sind mehr Höfe vorhanden\nnicht entgegen, wenn sämtliche Abkömmlinge               als berechtigte Abkömmlinge, so wird die Wahl\nwegen Wirtschaftsunfähigkeit ausscheiden und             nach denselben Grundsätzen wiederholt. Hinter-\nein wirtschaftsfähiger Ehegatte nicht vorhanden          läßt der Eigentümer keine Abkömmlinge, so\nist.                                                     können die als Hof erben in derselben Ordnung\nBerufenen in der gleichen Weise wählen. Diese\n(2) Hat der Eigentümer die Bewirtschaftung\nVorschriften gelten auch dann, wenn ein Hof-\ndes Hofes unter den Voraussetzungen des § 6\nerbe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 einem hoferbenberechtigten\nhinsichtlich mehrerer Höfe als berufen anzu-\nAbkömmling übertragen, so ist, solange dieser\nsehen wäre.\"\nden Hof bewirtschaftet, eine vom Eigentümer\nnach Ubertragung der Bewirtschaftung vorge-\nnommene Bestimmung eines anderen zum Hof-             8. § 10 erhält folgende Fassung:\nerben insoweit unwirksam, uls durch sie der\n,,§ 10\nHoferbenberechtigte von der Hoferbfolge aus-\ngeschlossen würde. Das gleiche gilt, wenn der                        Vererbung nach allgemeinem Recht\nEigentümer durch Art und Umfang der Be-                     Der Hof vererbt sich nach den Vorschriften\nschäftigung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) eines              des allgemeinen Rechts, wenn nach den Vor-\nhoferbenberechtigten Abkömmlings auf dem                 schriften dieses Gesetzes kein Hoferbe vorhan-\nHof hat erkennen lassen, daß er den Hof über-            den oder wirksam bestimmt ist.\"\nnehmen soll. Das Recht des Eigentümers, über\nsein der Hoferbfolge unterliegendes Vermö-\ngen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu            9. § 12 wird wie folgt geändert:\nverfügen, wird durch Satz 1 und 2 nicht be-              a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nschränkt.\"\n,,Abfindung der Miterben nach dem Erbfall\".\nb) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fas-\n6. § 8 erhält folgende Fassung:\nsung:\n,,§ 8                                   ,,(1) Den Miterben, die nicht Hoferben\nDer Hoferbe beim Ehegattenhof                        geworden sind, steht vorbehaltlich ander-\nweitiger Regelung durch Ubergabevertrag\n(1) Bei einem Ehegattenhof fällt der Anteil                oder Verfügung von Todes wegen an Stelle\ndes Erblassers dem überlebenden Ehegatten als                  eines Anteils am Hof ein Anspruch gegen\nHoferben zu.                                                   den Hoferben auf Zahlung einer Abfindung\n(2) Die Ehegatten können einen Dritten als                  in Geld zu.\nHoferben nur gemeinsam bestimmen und eine                          (2) Der Anspruch bemißt sich nach dem\nvon ihnen getroffene Bestimmung nur gemein-                    Hofeswert im Zeitpunkt des Erbfalls. Als\nsam wiederaufheben. Haben die Ehegatten eine                   Hofeswert gilt das Eineinhalbfache des zu-","884                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nldzt festgesetzten Einheitswertes im Sinne                  (8) Ist ein Dritter dem Miterben zum Un-\ndes § 48 des Bewertungsgesetzes in der Fas-               terhalt verpflichtet, so beschränkt sich die\nsung der Bekanntmachung vom 26. September                 Verpflichtung des Hoferben nach Absatz 6\n197 4 (ßundesgesetzbl. I S. 2369), geändert              Satz 2 auf die Zahlung der Kosten, die durch\ndurch Artikel 15 des Zuständigkeitslocke-                den dem Miterben gewährten Unterhalt nicht\nrungsgesctzes vom 10. März 1975 (Bundes-                 gedeckt sind.\ngesetzbJ. I S. 685). Kommen besondere Um-\nstände des Einzelfalls, die für den Wert des                 (9) Hat der Hoferbe durch eine Zuwen-\nHofes von erhcblidwr Bedeutung sind, in                   dung, die er nach § 2050 des Bürgerlichen\ndem Hofeswert nicht oder ungenügend zum                   Gesetzbuches zur Ausgleichung zu bringen\nAusdruck, so können auf Verlangen Zu-                     hat, mehr als die Hälfte des nach Abzug\nschläge oder Abschläge nach billigem Ermes-               der N achlaßverbindlichkeiten verbleibenden\nsen gemacht werden.                                       Wertes (Absatz 3 Satz 1) erhalten, so ist er\nentgegen der Vorschrift des § 2056 des Bür-\n(3) Von dem Hofeswert werden die Nach-               gerlichen Gesetzbuches zur Heirausgabe des\nlaßverbindlichkc~iten abgezogen, die im Ver-              Mehrbetrages verpflichtet.\nhältnis der Erben zueinander den Hof tref-\n(10) Di,e Vorschriften der Absätze 2 bis .5\nfen und die der Hoferbe allein zu tragen hat.\ngelten sinngemäß für die Ansprüche von\nDer danach verbleibende Betrag, jedoch min-\nPflichtteilsberechtigten,    Erbersatzberechtig-\ndestens ein Drittel des Hofeswertes (Absatz 2\nten, Vermächtnisnehmern sowie des übeir-\nSatz 2), gebührt den Erben des Erblassers\neinschließlich des Hoferben, falls er zu ihnen           lebenden Ehegatten, der den Ausgleich des\ngehört, zu dem Teil, der ihrem Anteil am                 Zugewinns (§ 1371 Abs. 2 und 3 des Bürger-\n11\nNachlaß nach dem allgemeinen Recht ent-                   lichen Gesetzbuches) verlangt.\nspricht.\"\n10. § 13 erhält folgende Fassung:\nc) Die Absätze 5 bis 8 werden durch folgende\nVorschriften ersetzt:                                                         ,,§ 13\n,, (5) Das Gericht kann die Zahlung der            Ergänzung der Abfindung wegen Wegfalls des\neinem Miterben zustehenden Abfindung,                                höferechtlichen Zwecks\nauch wenn diese durch Verfügung von To-\ndes wegen oder vertraglich festgesetzt ist,             (1) Veräußert der Hoferbe innerhalb von\nauf Antrag stunden, soweit der Hoferbe bei           zwanzig Jahren nach dem Erbfall den Hof, so\nsofortiger Zahlung den Hof nicht ordnungs-           können die nach § 12 Berechtigten unter An-\nmäßig bewirtschaften könnte und dem ein-             rechnung eineir bereits empfangenen Abfindung\nzelnen Miterben bei gerechter Abwägung               die Herausgabe des erzielten Erlöses zu dem\nder Lage der Beteiligten eine Stundung zu-           Teil verlangen, der ihrem nach dem allgemeinen\ngemutet werden kann. Das Gericht entschei-           Recht bemessenen Anteil am Nachlaß oder an\ndet nach billigem Ermessen, ob und in wel-           dessen Wert entspricht. Dies gilt auch, wenn\ncher Höhe eine gestundete Forderung zu ver-          zum Hof gehörende Grundstücke einzeln oder\nzinsen und ob, in welcher Art und in welchem         nacheinander veräußert werden und die dadurch\nUmfang für sie Sicherheit zu leisten ist. Es         erzielten Erlöse insgesamt ein Zehntel des Ho-\nkann die rechtskräftige Entscheidung über            feswertes (§ 12 Abs. 2) übersteigen, es sei denn,\ndie Stundung, Verzinsung und Sicherheits-            daß die Veräußerung zur Erhaltung des Hof es\nleistung auf Antrag aufheben oder ändern,            erforderlich war. Eine Ubergabe des Hofes im\nwenn sich die Verhältnisse nach dem Erlaß            Wege der vorweggenommenen Erbfolge gilt\nder Entscheidung wesentlich geändert haben.          nicht als Veräußerung im Sinne des Satzes 1.\nWird der Hof in eine Gesellschaft eing,ebracht,\n(6) Ist der Miterbe minderjährig, so gilt       so gilt der Verkehrswert des Hofes im Zeit-\ndie Abfindung bis zum Eintritt der Volljäh-          punkt der Einbringung als Veräußerungserlös.\nrigkeit als gestundet. Der Hoferbe hat dem\nMiterben jedoch die Kosten des angemesse-              (2) Hat der nach Absatz 1 Verpflichtete in-\nnen Lebensbedarfs und einer angemessenen             nerhalb von zwei Jahren vor oder nach der\nBerufsausbildung zu zahlen und ihm zur Er-           Entstehung der Verpflichtung einen land- oder\nlangung einer selbständigen Lebensstellung           forstwirtschaftlichen Ersatzbetrieb oder im Falle\noder bei Eingehung einer Ehe eine angemes-           des Absatzes 1 Satz 2 Ersatzgrundstücke erwor-\nsene Ausstattung zu gewähren. Leistungen             ben, so kann er die hierfür gemachten Aufwen-\nnach Satz 2 sind bis zur Höhe der Abfindung          dungen bis zur Höhe der für einen gleichwerti-\neinschließlich Zinsen und in Anrechnung              gen Ersatzerwerb angemessenen Aufwendun-\ndarauf zu erbringen.                                 gen von dem Veräußerungserlös absetzen; als\ngleichwertig ist dabei eine Besitzung anzusehen,\n(7) Auf einen nach Absatz 6 Satz 1 als          die als Ersatzbetrieb oder als um die Ersatz-\ngestundet geltenden Anspruch sind die Vor-           grundstücke vervollständigter Restbesitz dem\nschriften des Absatzes 5 Satz 2 und 3 sinn-          Hofeswert (§ 12 Abs. 2) des ganz oder teilweise\ngemäß anzuwenden; Absatz 6 Satz 2 ist zu             veiräußerten Hof es entspricht. Dies gilt auch,\nberücksichtigen.                                     wenn der Ersatzbetrieb oder ein Ersatzgrund-","Nr. 37 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1976                             885\nstück im Gebiet der Länder Baden-Württem-                    Hofeszubehör, so sind die Vorschriften der Ab-\nberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Rhein-                 sätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.\nland-Pfalz oder des Saarlandes belegen ist.                      (8) Der Veräußerung stehen die Zwangsver-\n(3) Macht der Verpflichtete glaubhaft, daß er              steigerung und die Enteignung gleich.\nsich um einen Ersatzerwerb bemüht, so kann                       (9) Die Ansprüche sind vererblich und über-\ndas Gericht den Anspruch bis zum Ablauf der in               tragbar. Sie verjähren mit Ablauf des dritten\nAbsatz 2 Satz 1 bestimmten Frist stunden; § 12               Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem der Berech-\nAbs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Hat                   tigte von dem Eintritt der Voraussetzungen des\nder Verpflichtete einen notariellen Vertrag über             Anspruchs Kenntnis erlangt, spätestens in drei-\nden Erwerb eines Ersatzbetriebes oder im Falle               ßig Jahren vom Erbfall an. Sie entstehen auch,\ndes Absatzes 1 Satz 2 über den Erwerb von Er-                wenn die Besitzung im Grundbuch nicht als Hof\nsatzgrundstücken abgeschlossen, so ist die Frist             eingetragen ist oder wenn der für sie eingetra-\nnach Absatz 2 Satz 1 auch gewahrt, wenn der                  gene Hofvermerk gelöscht worden ist, sofern\nAntrag auf Eintragung des Eigentumsübergangs                  sie Hof ist oder war.\noder einer den Anspruch auf Ubereignung si-                      (10) Der Verpflichtete hat den Berechtigten\nchernden Vormerkung bis zum Ablauf der Frist                 über eine Veräußerung oder Verwertung unver-\nbeim Grundbuchamt eingegangen ist.                            züglich Mitteilung zu machen sowie über alle\nfür die Berechnung des Anspruchs erheblichen\n(4) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn                Umstände auf Verlangen Auskunft zu erteilen.\"\nder Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren\nnach dem Erbfall\n11. § 15 wird wie folgt geändert:\na) wesentliche Teile des Hofeszubehörs veräu-\nßert oder verwertet, es sei denn, daß dies               a) In Absatz 4 Satz 2 treten an die Stelle der\nim Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirt-                      Worte „Einheitswert des Hofes\" die Worte\nschaftung liegt, oder                                         ,,Hofeswert(§ 12 Abs. 2)\".\nb) den Hof oder Teile davon auf andere Weise                  b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\nals land- oder forstwirtschaftlich nutzt                        ,,(5) Gehören zum Nachlaß mehrere Höfe,\nund dadurch erhebliche Gewinne erzielt.                            so werden die Pflicht zur Abfindung der\nMiterben einschließlich der Leistungen nach\n(5) Von dem Erlös sind die durch die Ver-                       § 12 Abs. 6 Satz 2 ebenso wie die Nachlaß-\näußerung oder Verwertung entstehenden öf-                          verbindlichkeiten von allen Hof erben ge-\nfentlichen Abgaben, die vom Hoferben zu tra-                       meinschaftlich, und zwar im Verhältnis zu-\ngen sind, abzusetzen. Erlösminderungen, die auf                    einander entsprechend den Hofeswerten ge-\neiner vom Hoferben auf genommenen dinglichen\ntragen.\"\nBelastung des Hofes beruhen, sind dem erziel-\nten Erlös hinzuzurechnen, es sei denn, daß die\nAufnahme der Belastung im Rahmen einer ord-           12. § 19 wird aufgehoben.\nnungsmäßigen Bewirtschaftung lag. Ein Erlös,\nden zu erzielen der Hof erbe wider Treu und\nGlauben unterlassen hat, wird hinzugerechnet.                                     Artikel 2\nVon dem Erlös ist der Teil abzusetzen, der bei                                Verfahrensrecht\nwirtschaftlicher Betrachtungsweise auf eigenen\nLeistungen des Hof erben beruht oder dessen                 Es wird folgendes Gesetz als\nHerausgabe aus anderen Gründen nicht der Bil-          ,, Verfahrensordnung für Höfesachen (Höfe VfO)\"\nligkeit entsprechen würde. Von dem Erlös ist\nabzusetzen ein Viertel des Erlöses, wenn die         erlassen:\nVeräußerung oder Verwertung später als zehn                                         ,,§ 1\nJahre, die Hälfte des Erlöses, wenn sie später                Verhältnis zum allgemeinen Verfahrensrecht\nals fünfzehn Jahre nach dem Erbfall erfolgt.\n(1) Auf das Verfahren in Höfesachen sind die Vor-\n(6') Veräußert oder verwertet der Hoferbe in-     schriften des Gesetzes über das gerichtliche Ver-\nnerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall          fahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953\neinen Ersatzbetrieb, Ersatzgrundstücke oder          (Bundesgesetzbl. I S. 667), zuletzt geändert durch Ar-\nHofeszubehör, s:o sind die Vorschriften der Ab-      tikel 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Rechts\nsätze 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt        der Revision in Zivilsachen vom 8. Juli 1975 (Bun-\nauch, wenn der Ersatzbetrieb oder ein Ersatz-        desgesetzbl. I S. 1863), anzuwenden, soweit die-\ngrundstück die Voraussetzungen des Absatzes 2        ses Gesetz nichts anderes bestimmt. Höf esachen\nSatz 2 erfüllen.                                     sind Angelegenheiten, auf die die in den Ländern\nHamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und\n(7) Veräußert oder verwertet ein Dritter, auf\nSchleswig-Holstein geltenden höferechtlichen Vor-\nden der Hof im Wege der Erbfolge übergegan-\nschriften anzuwenden sind.\ngen oder dem er im Wege der vorweggenom-\nmenen Erbfolge übereignet worden ist, inner-             . (2) In den Fällen des § 13 der Höfeordnung ist das\nhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall              für den ursprünglichen Hof zuständige Landwirt-\n{Absatz 1 Satz 1) den Hof, Teile des Hofes oder       schaftsgericht auch dann örtlich zuständig, wenn An-","886                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nsprüche weqcn der Veri:iußerung oder Verwertung                                    § 6\neines Ersatzbetriebes oder von Ersatzgrundstücken\nHofvermerk\ngeltend gemad1 t werden.\n(1) Der Hofvermerk wird in der Aufschrift des\n§2                             Grundbuchs des Hofes eingetragen und lautet:\nEintragungsgrundsatz                        „Hof gemäß       der  Höfeordnung.        Eingetragen\nam ... \"\n(1) Eine Besitzung, die nach den höferechtlichen\nVorschriften Hof ist odor auf Grund einer Erklärung         (2) Beim Ehegattenhof lautet der Hofvermerk:\ndes Eigentümers Hof werden kann, wird auf Er-               ,,Ehegattenhof gemäß der Höfeordnung. Eingetra-\nsnchen des LandwirLschaftsgerichts im Grundbuch als         gen am ... \"\nHof eingetragen.\n(3) Ist bei einem Ehegattenhof der Grundbesitz\n(2) Absatz 1 gilt für die Eintragung einer Besit-     der Ehegatten nicht auf demselben Grundbuchblatt\nZlm9 als Ehegat~enhof entsprechend.                      eingetragen, so ist im Hofvermerk wechselseitig\nauf den Grundbesitz des anderen Ehegatten hinzu-\n§3                             weisen. Der Hofvermerk lautet dementsprechend:\nErsuchensgrundsatz                         ,,Dieser Grundbesitz bildet mit dem im Grund-\nbuch von ... Bd .... BI. ... eingetragenen Grund-\n(1) Das Landwirtschaftsgericht: ersucht das Grund-      besitz einen Ehegattenhof gemäß der Höfeord-\nbuchamt um Eintragung oder Löschung des die                 nung. Eingetragen am . , .\"\nEigenschaft als Hof oder als Ehegattenhof auswei-\nsenden Vermerks (Hofvermerk)                                (4) Gehört zum Hof ein Miteigentumsanteil, der\nauf einem anderen Grundbuchblatt eingetragen ist,\n1. von Amts wegen, wenn für die Entstehung eines\nso ist im Grundbuch des Hofs folgender Vermerk:\nHofes oder Ehegattenhofes oder für den Verlust\nder Eigenschaft als Hof oder als Ehegattenhof           ,,Zum Hof gehört der im Grundbuch von ... Bd ....\nnach den höferechtlichen Vorschriften eine Er-         BI. ... eingetragene Miteigentumsanteil. Eingetra-\nklärung des Eigentümers nicht vorausgesetzt ist;        gen am ... \"\n2. auf Grund der Erkli:i.rung des Eigentümers, wenn      und im Grundbuch des Miteigentumsanteils folgen-\ndie Eintragung oder Löschung des Hofvermerks         der Vermerk:\nnach den höferechtlichen Vorschriften von einer         „Der Miteigentumsanteil des ... gehört zu dem im\nErklärung des Eigentümers abhängt.                      Grundbuch von . . . Bd. . . . BI. . . . eingetragenen\n(2) Ersucht das Landwirtschaftsgericht um die            Hof, Eingetragen am ... \"\nLöschung eines die Eigenschaft als Ehegattenhof aus-     einzutragen.\nweisenden Vermerks, so hat es, soweit die Besit-                                   § 7\nzung die Eigenschaft als Hof behält, zugleich das                      Besonderes Grundbuchblatt\nGrundbuchamt von Amts wegen um die Eintragung\ndes Hofvermerks zu ersuchen.                                (1) Die zum Hof gehörenden Grundstücke dessel-\nben Eigentümers sind auf Ersuchen des Landwirt-\n(3) Uber ein von ihm zu stellendes Ersuchen be-       schaftsgerichts auf einem besonderen Grundbuch-\nfindet das Landwirtschaftsgericht ohne Zuziehung         blatt. einzutragen; das Ersuchen ist von Amts wegen\nehrenamtlicher Richter.                                  zu stellen.\n(2) Grundstücke, die nicht zum Hof gehören, sind\n§ 4\nnicht auf dem Grundbuchblatt des Hofes einzutra-\nErklärungen                         gen.\nnach den höferechtlichen Vorschriften              (3) Werden einzelne Grundstücke vom Hof abge-\n(1) Die in den höferechtlichen Vorschriften vor-      trennt, so ist der Hofvermerk nicht mit zu über-\ngesehenen Erklärungen, daß eine Besitzung Hof            tragen.\noder Ehegattenhof sein soll oder nicht sein soll, sind                             § 8\ngegenüber dem Landwirtschaftsgericht abzugeben.\nLöschungsersuchen von Amts wegen\n(2) Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglau-\nbigung.                                                     (1) Will das Landwirtschaftsgericht von Amts we-\ngen um die Löschung eines Hofvermerks ersuchen,\n(3) Die Erklärung kann, solange die erforderliche     so hat es den Eigentümer von seiner Absicht sowie\nEintragung oder Löschung nicht bewirkt ist, bis zum      über die wesentlichen sich aus der Löschung erge-\nTode des Erklärenden widerrufen werden; § 1 Abs. 6       benden Folgen zu unterrichten und ihm anheimzu-\nSatz 1 der Höfeordnung gilt entsprechend.                geben, innerhalb einer bestimmten Frist die Fest-\nstellung der Hofeigenschaft (§ 11 Abs. 1 Buch-\n§ 5                            stabe a) zu beantragen. Die Frist darf nicht weniger\nVermutung                          als sechs Wochen betragen.\nDie Eintragung des Hofvermerks begründet die             (2) Das Ersuchen darf erst gestellt werden, wenn\nVermutung, düß die Besitzung die durch den Ver-          der Eigentümer einen Antrag auf Feststellung nicht\nmerk ausgewiesene Eigenschaft hat.                       gestellt oder zurückgenommen hat oder wenn","Nr. 37 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1976                          887\nrechtskräftig festgestellt worden ist, daß ein Hof im     neuen Antrag nicht auf Tatsachen gründen, die in\nSinne der höferechtlichen Vorschriften nicht vor-         dem früheren Verfahren geltend gemacht worden\nliegt.                                                    sind oder von ihnen dort hätten geltend gemacht\n§ 9\nwerden können.\nBenachrichtigung                         (2) Im übrigen kann ein neuer Antrag nur gestellt\nwerden, wenn ein berechtigter Grund für die noch-\nVon der Eintragung und Löschung eines Hofver-          malige Nachprüfung vorliegt. In diesem Fall sind\nmerks sowie von der Abtrennung eines einzelnen            die an dem früheren Verfahren Beteiligten zuzuzie-\nGrundstücks (§ 7 Abs. 3) benachrichtigt das Grund-        hen und die in § 11 Abs. 2 genannten Personen zu\nbuchamt den Eigentümer, das Gericht und die Ge-           benachrichtigen. Führt die Nachprüfung zu einer ab-\nnehmigungsbehörde nach dem Grundstücksverkehrs-           weichenden Entscheidung, so ist in der ergehenden\ngesetz.                                                   Entscheidung gleichzeitig der frühere Beschluß auf-\n§ 10                           zuheben.\n(3) Nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag der\nHöfeakten\nRechtskraft der Entscheidung an gerechnet, ist ein\nDas Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts um Ein-       neuer Antrag auf Feststellung nur noch statthaft,\ntragung oder Löschung des Hofvermerks und son-            wenn die bei der Entscheidung vorhanden gewese-\nstige höferechtlich erhebliche Vorglinge sind zu einer    nen Voraussetzungen nachträglich weggefallen sind.\nbesonderen Höfeakte zu nehmen, die bei den Grund-\nakten der Hofstelle aufzubewahren ist.\n§ 13\nZustimmungsveriahren\n§ 11\n. (1) Den Antrag auf Zustimmung zu einer Ver-\nFeststellungsverfahren\nfügung von Todes wegen kann der Erblasser, zu\n(1) Auf Antrag eines Beteiligten, der ein rechtli-     einem Erbvertrag auch der andere Vertragsschlie-\nches Interesse an der Entscheidung glaubhaft              ßende stellen.\nmacht, entscheidet das Landwirtschaftsgericht im             (2) Hat ein Notar die Verfügung beurkundet, so\nWege eines besonderen Feststellungsverfahrens,            gilt er als ermächtigt, im Namen eines Antragsbe-\na) ob ein Hof im Sinne der höferechtlichen Vor-           rechtigten die Genehmigung zu beantragen.\nschriften vorliegt oder vorgelegen hat,                 (3) Nach dem Tode des Erblassers kann den An-\nb) ob ein Hof ein Ehegattenhof im Sinne der höfe-         trag jeder stellen, der ein berechtigtes Interesse\nrechtlichen Vorschriften ist oder war,               an der Entscheidung glaubhaft macht.\nc) ob ein Gegenstand Bestandteil oder Zubehör\neines Hofes ist,                                                              § 14\nd) ob ein Hoferbe wirtschaftsfähig ist,                                   Beschwerdeberechtigung\ne) ob für die Erbfolge in einen Hof Altesten- oder\nGenehmigt das Landwirtschaftsgericht eine Ver-\nJüngstenrecht gilt,\nfügung von Todes wegen, durch die so viele Grund-\nf) von wem der Hof stammt,                               stücke vom Hof abgetrennt werden, daß er nach\ng) wer nach dem Tode des Eigentümers eines Ho-            den höf erechtlichen Vorschriften seine Eigenschaft\nf es Hoferbe geworden ist,                           als Hof verliert, so ist von den Hoferbenberechtig-\nh) über sonstige nach den höferechtlichen Vor-            ten nur der nächstberufene hoferbenberechtigte Ab-\nkömmling beschwerdeberechtigt. Diesem steht der-\nschriften bestehende Rechtsverhältnisse.\njenige Abkömmling gleich, der zulässigerweise\n(2) Das Gericht soll alle Personen, deren Rechte      durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testa-\ndurch die Entscheidung betroffen werden können,          ment als Hoferbe bestimmt ist.\nvon der Einleitung des Feststellungsverfahrens un-\nter Hinweis auf die in § 12 Abs. 1 genannten Folgen                               § 15\nbenachrichtigen. Entscheidungen in der Hauptsache\nEntscheidung im Zustimmungsveriahren\nsind auch diesen Personen zuzustellen.\n(1) Entscheidet das Landwirtschaftsgericht rechts-\n(3) Jede der in Absatz 2 genannten Personen\nkräftig, daß eine Zustimmung nicht erforderlich ist,\nkann sich einem anhängigen Verfahren in jeder In-\nstanz anschließen. Die Anschließung kann mit der         so steht diese Entscheidung der Zustimmung gleich.\nEinlegung der Beschwerde verbunden werden.                   (2) Die Zustimmung kann unter einer Auflage\noder Bedingung erteilt werden. Sie wird erst mit\nder Rechtskraft der Entscheidung wirksam.\n§ 12\nAbänderung der Entscheidung                                           § 16\n(1) Ist im Feststellungsverfahren rechtskräftig ent-                     Ubergabeverträge\nschieden worden, so können diejenigen, die sich am\nVerfahren beteiligt haben oder von dem Verfahren             Für die Genehmigung eines Ubergabevertrages\nbenachrichtigt worden sind (§ 11 Abs. 2 und 3), einen     gelten die Vorschriften der §§ 13 bis 15 sinngemäß.","888                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 17                          d) Fristsetzungsverfahren (§ 9 Abs. 2 Satz 2 der\nHöfeordnung) nach der Hälfte des Wertes des\nStundungsverfahren                       wertvollsten der noch zur Wahl stehenden Höfe\nIm Verfahren über die Stundung, Verzinsung und          nach Abzug der Schulden,\nSicherung eines Abfindungsanspruchs (§ 12 Abs. 5       e) Ausschlagung des Anfalls des Hofes (§ 11 der\nder Höfeordnung) ist § 53 a des Gesetzes über die          Höfeordnung) nach dem Wert des Hofes nach\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit           Abzug der Schulden.\nsinngemäß anzuwenden.\nDer Wert des Hofes bestimmt sich nach § 19 Abs. 2\nund 3 der Kostenordnung.\n§ 18\nKostenfreie Geschäfte                                          § 21\nFür die Vereinigung der zu einem Hof gehören-                           Volle Gebühr\nden Grundstücke zu einem Grundstück sowie für\ndie Eintragung und Löschung eines Hofvermerks             Die volle Gebühr wird erhoben für Verfahren,\nwerden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.            welche betreffen\na) Feststellungen in einem Verfahren nach § 11\nAbs. 1 Buchstaben a bis f und h,\n§ 19\nb) die Zustimmung in einem Verfahren nach § 13,\nGeschäftswert nach freiem Ermessen\nc) die Stundung, Verzinsung und Sicherung eines\nDer Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 der           Abfindungsanspruchs in einem Verfahren nach\nKostenordnung bei                                          § 17,\na) Feststellungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Buchsta-    d) Streitigkeiten über die Abfindungsansprüche der\nben a bis f und h,                                     Miterben und des überlebenden Ehegatten mit\nEinschluß der Versorgungsstreitigkeiten (§ 14 der\nb) Zustimmungsverfahren (§ 13),\nHöfeordnung),\nc) Verfahren über die Stundung, Verzinsung und\ne) Streitigkeiten über die Verteilung von Abfin-\nSicherung eines Abfindungsanspruchs (§ 17),\ndungs- oder Nachlaßverbindlichkeiten (§ 15 Abs. 5\nd) Streitigkeiten über die Abfindungsansprüche der         der Höfeordnung),\nMiterben und des überlebenden Ehegatten mit\nf) die Aufhebung, Beschränkung oder Verlängerung\nEinschluß der Versorgungsstreitigkeiten (§ 14\nder Verwaltung und Nutznießung des überleben-\nder Höfeordnung),\nden Ehegatten (§ 14 Abs. 1 Buchstabe b der Höfe-\ne) Streitigkeiten über die Verteilung von Abfin-           ordnung),\ndungs- oder Nachlaßverbindlichkeiten (§ 15\ng) die Ausstellung eines Erbscheins.\nAbs. 5 der Höfeordnung),\nf) Aufhebung,    Beschränkung oder Verlängerung\nder Verwaltung und Nutznießung des überleben-                               § 22\nden Ehegatten (§ 14 Abs. 1 Buchstabe b der Höfe-\nordnung),                                                             Doppelte Gebühr\ng) Regelung und Entscheidung der mit dem Hof-             Das Doppelte der vollen Gebühr wird erhoben für\nübergang zusammenhängenden Fragen im Fall\ndes § 14 Abs. 3 der Höfeordnung,                   a) Feststellungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Buch-\nstabe g,\nh) sonstige Anträge und Streitigkeiten nach § 18\nAbs. 1 der Höfeordnung und nach § 25.              b) Verfahren zur Regelung und Entscheidung der\nmit dem Hofübergang zusammenhängenden Fra-\ngen im Fall des § 14 Abs. 3 der Höfeordnung,\n§ 20                          c) Verfahren über sonstige Anträge und Streitig-\nkeiten nach § 18 Abs. 1 der Höfeordnung und\nGeschäftswert in anderen Verfahren                nach§ 25.\nDer Geschäftswert bestimmt sich bei\na) Verfahren über die Genehmigung eines Uber-                                   §  23\ngabevertrages nach dem Wert des zu übergeben-                          Viertel Gebühr\nden Hofes,\nb) Feststellungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Buch-          Ein Viertel der vollen Gebühr wird erhoben für\nstabe g nach dem Wert des Hofes nach Abzug der     a) das Verfahren über die Genehmigung der Uber-\nSchulden,                                              gabe eines Hofes,\nc) Wahlverfahren (§ 9 Abs. 2 Satz 1 der Höfeord-       b) die Aufnahme der Erklärung zur Niederschrift\nnung) nach dem Wert des gewählten Hofes nach           der Geschäftsstelle im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1\nAbzug der Schulden,                                    der Höfeordnung,","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1976                         889\nc) die Entgegennahme der Erklärung im Fall des          bisher geltenden Vorschriften ein Hof und ist sie im\n§ 9 Abs. 2 Satz 1 und des § 11 der Höfeordnung,    Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im\nund zwar gegebenenfalls neben der unter a) be-      Grundbuch als Hof eingetragen, so gilt sie bis zur\nstimmten Gebühr,                                    Löschung des Hofvermerks, längstens jedoch bis zum\nd) das Fristsetzungsverfahren nach § 9 Abs. 2 Satz 2    Ablauf des zweiten auf den Zeitpunkt des Inkraft-\nder Höfeordnung.                                    tretens dieses Gesetzes folgenden Jahres, als Hof.\n§ 24                                                     § 2\nBeschwerdeverfahren                           Oberleitung altrechtlicher Ehegattenhöfe\nIm Beschwerdeverfahren erhöhen sich die in den          (1) Hat eine Besitzung die Hofeigenschaft be-\n§§ 21 bis 23 bestimmten Gebührensätze auf das Ein-      halten und war sie nach den bisher geltenden Vor-\neinhalbfache, im Rechtsbeschwerdeverfahren auf          schriften ein Ehegattenhof und als solcher im Zeit-\ndas Doppelte.                                           punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Grund-\nbuch eingetragen, so behält sie, wenn die Ehe zu\n§ 25                          diesem Zeitpunkt besteht, die Eigenschaft als Ehe-\nAnpassungsverfahren                    gattenhof.\n(1) Rechte, die auf Grund früherer anerbenrecht-        (2) Steht ein Ehegattenhof nach Absatz 1 nicht im\nlicher Vorschriften entstanden sind, können, falls in   gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten, so kann\nder Höfeordnung gleiche oder ähnliche Rechte nicht      jeder von ihnen bis zum Ablauf des sechsten auf\nvorgesehen sind, auf Antrag eines Beteiligten ab-       den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes\ngeändert oder umgewandelt werden, wenn dies zur         folgenden Monats gegenüber dem Landwirtschafts-\nVermeidung grober Unbilligkeiten offenbar erfor-        gericht erklären, daß die Besitzung kein Ehegatten-\nderlich erscheint; dabei kann das Landwirtschafts-      hof mehr sein soll. Wird die Erklärung abgegeben,\ngericht die Rechtsverhältnisse unter den Beteiligten    so verliert der Hof die Eigenschaft als Ehegattenhof\nauch mit Wirkung gegen Dritte regeln.                   rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens\ndieses Gesetzes.\n(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können die Be-\n(3) Die Erklärung nach Absatz 2 muß persönlich\nteiligten vom Hofeigentümer verlangen, daß Ver-\nabgegeben werden. Sie bedarf notarieller Beurkun-\nsorgungsrechte, die auf Grund früherer anerben-\ndung. Das Gericht hat die Erklärung dem anderen\nrechtlicher Vorschriften entstanden oder durch Uber-\nEhegatten nach den für Zustellungen von Amts we-\ngabevertrag oder durch sonstige Vereinbarungen\ngen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung\nbegründet worden sind, in das Grundbuch einge-\nbekanntzumachen. Auf den Lauf der Erklärungsfrist\ntragen werden.\nsind die für die Verjährung geltenden Vorschriften\n§ 26                          der §§ 203, 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-\nsprechend anzuwenden.\nAufhebung der LVO\nDie Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen                                 § 3\n(LVO) vom 2. Dezember 1947 (Verordnungsblatt für                       Erbrechtliche Verhältnisse\ndie Britische Zone S. 157) wird, soweit ihre Vor-\nschriften nicht bereits außer Kraft getreten sind, auf-    Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn\ngehoben.\"                                               der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\ngestorben ist, die bisher geltenden Vorschriften\nmaßgebend, soweit nachfolgend nichts anderes be-\nstimmt ist.\nArtikel 3\n§ 4\nObergangs- und Schlußvorschriiten\nBestimmung des Hoferben\n§ 1                             An die Gültigkeit einer vor dem Inkrafttreten\ndieses Gesetzes getroffenen Verfügung von Todes\nOberleitung altrechtlicher Höfe             wegen sind, wenn der Erblasser nach diesem Zeit-\n(1) War eine Besitzung nach den bisher geltenden     punkt gestorben ist, keine höheren als die nach die-\nVorschriften ein Hof und ist sie im Zeitpunkt des       sem Gesetz vorgesehenen Anforderungen zu stellen.\nInkrafttretens dieses Gesetzes im Grundbuch als\nHof eingetragen, so behält sie bis zur Löschung des\n§ 5\nHofvermerks die Eigenschaft als Hof, sofern sie\nnach den Vorschriften dieses Gesetzes Hof ist oder               Oberleitungsvorschrift zu§ 13 HöieO\nauf Grund einer Erklärung des Eigentümers werden\n(1) Ist der Erbfall vor dem Inkrafttreten dieses\nkann.\nGesetzes eingetreten, so steht dies der Anwendung\n(2) War eine Besitzung, die nach den Vorschriften    des § 13 der Höfeordnung in der Fassung dieses Ge-\ndieses Gesetzes weder Hof ist noch auf Grund einer      setzes nicht entgegen, sofern die in dem bisher gel-\nErklärung des Eigentümers werden kann, nach den         tenden § 13 Abs. 1 der Höfeordnung bestimmte Frist","890                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nbei Verkündung dieses Gesetzes noch nicht abge-          Verordnung nach Satz 1 nicht erlassen ist, bleiben\nlaufen war und der den Anspruch begründende Tat-         für die Feststellung des Erbbrauchs die bisher gel-\nbestand nach der Verkündung dieses Gesetzes er-          tenden Vorschriften maßgebend.\nfüllt worden ist.\n(2) Die Verjährung eines nach § 13 der Höfeord-                                § 7\nnung in der bisher geltenden Fassung entstandenen                   Bekanntmachungsermächtigung\nAnspruchs richtet sich nach diesem Gesetz, sofern\ner im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes         Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,\nnoch nicht verji.ihrt war.                               den Wortlaut der Höfeordnung neu bekanntzu-\nmachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts\nzu beseitigen.\n§ 6\n§ 8\nFeststellung des Erbbrauchs\nGeltungsbereich\nDie Landesregierungen oder die von ihnen durch\nRechtsverordnung bestimmten Stellen im Geltungs-           Dieses Gesetz gilt in den Ländern Hamburg, Nie-\nbereich der Höfeordnung werden ermächtigt, zur           dersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-\nSicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung       Holstein.\ndurch Rechtsverordnung die Geltung des Erbbrauchs                                 § 9\n(§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Höfeordnung in der\nFassung dieses Gesetzes) in einzelnen Amtsgerichts-                          Inkrafttreten\nbezirken oder Gemeinden festzustellen. Soweit eine         Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1976 in Kraft\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 29. März 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}