{"id":"bgbl1-1976-36-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":36,"date":"1976-04-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/36#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-36-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_36.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung zur Durchführung der Heizölkennzeichnung (HeizölkennzV)","law_date":"1976-04-01T00:00:00Z","page":873,"pdf_page":5,"num_pages":8,"content":["Nr. 3G -~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1916                          873\nVerordnung\nzur Durchführung der Heizölkennze;ichnung\n(Heizölkennz V)\nVom 1. AprH 19'76\nAuf Grund von § 15 Abs. 2 Nr. 2 und 8 des Mine-            (5) Einführer ün Sinne dieser Verordnung für den\nralölsteuergesclzes 19G4 in der Fassung der Be-           FaU der regelmäßigen Kennzeichnung auf einem\nkanntmachung vom 20. Dezembe,r 1963 (Bundes-              Schiff nach § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 ist, wer in das\ngesetzbl. l S. 1003). zuletzt geändert durch das          Erhebungsgebiet eingeführtes, in § 8 Abs. 2 Nr. 1\nGesetz zur Änderung des MiiwralölstPucrgesetzes           des Gesetzes genanntes Mineralöl nach § 14 Abs. 1,\n1964 (I-Ieizölkennzeichnung} vom 19. März 1975            § 22 Abs, 3 oder § 33 Abs, 1 der Verordnung zur\n(BundcsrJesctzbl. I S. 721), wird verordnet:              Durchführung des Mineralölsteuergesetzes anmeldet\nund es auf dernt Schiff kennzeichnet\n§ 1\nBegriiisbestimmungen                                               §2\n(l) Leichtes Heizöl im Sinne dieser Verordnung                          Antrag auf Zulassung\nsind die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes genannten                 von Kennzeichnungseinrichtungen\nMineralöle (Gasöle und die ihnen im Siedeverhalten           (1) Die Zulassung geplanter oder vorhandener\nentsprechenden Mineralüle aus der Nummer 27.07 G          serienmäßig hergestellter Dosiereinrichtungen ist\ndes Zolltarifs), wenn sie nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes    beim Bundesminister der Finanzen, anderer Kenn-\ngekennzeichnet sind oder als ~rckennzeichnet gel-         zeichnungseinrichtungen bei dem Hauptzollamt zu\nten.                                                      beantragen, in dessen Bezirk sie benutzt werden\n(2) Kennzeichnungsbetriebe im Sinne dieser Ver-        sollen. Sollen die anderen Kennzeichnungseinrich-\nordnung sind angemeldete Mineralölherstellungs-           tungen auf Schiffen benutzt werden, ist die Zulas-\nbetriebe, Steuerlager und Betriebe von Verteilern         sung bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen\nmit einem Empfangslager für unversteuertes Mi-            Bezirk sie hergestellt, in ein Schiff eingebaut oder\nneralöl, deren Inhabern die Kennzeichnung von in          erstmalig auf einem Schiff verwendet werden. Der\n§ 8 Abs. 2 Nr. l des Gesetzes genanntem Mineralöl         Antrag ist schriftlich in zwei Stücken zu stellen.\nnach § 6 bewilligt ist.                                   Unternehmen,, die der zentralen Steueraufsicht\nunterliegen, können den Antrag an das für ihren\n(3) Kennzeichnungseinrichtungen im Sinne dieser        Geschäftssitz zuständige Hauptzollamt richten; sie\nVerordnung sind die in § 8 Abs. 2 Satz 3 des Ge-         _haben ihrem Antrag für jedes an der Steueraufsicht\nsetzes genannten                                          befeiligte Hauptzollamt ein Mehrstück beizufügen.\n1. Dosiereinrichtungen; das sind von einer Meß ..\neinrichtung gesteuerte Pumpen oder Regelein-            (2) Jedem der Stücke sind beizufügen:\nrichtungen, die Kennzeichnungslösung in einem         1. Eine genaue Beschreibung der Kennzeichnungs-\nbestimmten Verhältnis dem in § 8 Abs. 2 Nr. 1             einrichtung und ihrer Arbeitsweise; dabei ist\ndes Gesetzes genannten Mineralöl zugeben, das             auch anzugeben, in welcher Konzentration Kenn-\n,die Meßeinrichtung durchfließt, mit dem erforder-        zeichnungslösungen zugegeben werden sollen,\nlichen Zubehör, Sicherungseinrichtungen und\nLeitungen.                                            2. eine schematische Darstellung der Kennzeich-\n2. Rührwerke; das sind in Lagerbehälter fest ein-             nungseinrichtung,\ngebaute Vorrichtungen, die Kennzeichnungsstoffe       Der Bundesminister der Finanzen oder das Haupt-\noder Kennzeichnungslösung mechanisch oder            zollamt können weitere Angaben fordern, zum Bei-\ndurch Einblasen von Luft in dem in § 8 Abs. 2        spiel über die Verwendung von Teilen anderer Her-\nNr. 1 des Gesetzes genannten Mineralöl verwir-       steller oder über die Fehlergrenzen der Kennzeich-\nbeln.                                                 nungseinrichtung, wenn das für die Zulassung er-\n3. Dosiereinrichtungen und Rührwerken vergleich-          forderlich erscheint.\nbare Einrichtungen; das sind Einrichtungen, die\nKennzeichnungsstoffe oder Kennzeichnungslö-                                     §3\nsung mengenproportional zufügen oder diese mit                 Zulassung von Dosiereinrichtungen\ndem in § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes genannten               und ihnen vergleichbaren Einrichtungen\nMineralöl anders als nach den Nummern 1 und 2\nmischen.                                                (1) Der Bundesminister der Finanzen oder das\n(4) Kennzeichnungslösungen im Sinne dieser Ver-       Hauptzollamt lassen geplante oder vorhandene Do-\nordnung sind Lösungen der in § 8 Abs. 2 Satz 2 des        siereinrichtungen schriftlich mit dem Vorbehalt des\nGesetzes aufgeführten Kennzeichnungsstoffe in Mi-         Widerrufs zu, wenn sie den folgenden Anforderun-\nneralölen oder anderen Lösungsmitteln, die zum            gen entsprechen:\nKennzeichnen von in § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes         1. Sie müssen übersichtlich sein und gut zugänglich\ngenannten Mineralölen bestimmt sind.                         eingebaut werden können.","874                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n2. Es dürfen kcjne Vorrichlungen vorgesehen oder                                    §4\nvorhanden sein, durch die während des Kenn-\nZulassung von Rührwerken\nzcicbnungsvorgangs der Durchfluß von Kenn-\nund ihnen vergleichbaren Einrichtungen\nzeichnungslösung unterbrochen oder beeinträch-\ntigt oder durch die Kennzeichnungslösung ent-          (1) Das Hauptzollamt läßt geplante oder vorhan-\nnommen oder abgeleitet werden kann.                  dene Rührwerke oder ihnen vergleichbare Einrich-\ntungen schriftlich mit dem Vorbehalt des Widerrufs\n3. Sie müssen mit Meßeinrichtungen ausgestattet           zu, wenn sie so beschaffen sind, daß eine gleich-\nsein, die die Menge leichten Heizöls oder - bei     mäßige Verteilung der Kennzeichnungsstoffe in dem\nZugabe der Kennzeichnungslösung hinter der          in § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes genannten Mineralöl\nMeßeinrichtung -       das zu kennzeichnende in     auch bei höchster Füllhöhe des Lagerbehälters in\n§ 8 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes genannte Mineralöl     angemessener Zeit gewährleistet ist.\nmit einem besonderen, nicht verstellbaren Zähl-\nwerk unzeigen oder bPi denen ein entsprechend          (2) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.\ngesichertes Zählwerk die gemessene Menge unter\nAngabe der Art des Meßgutes und der Reihen-                                     §5\nfolge der Zapfung auf Druckkarten oder -streifen\nAntrag auf Bewilligung der Kennzeichnung\nfortlaufend ausdruckt. Die Zugabe von Kenn-\nzeichnungslösung hinter dem Zählwerk ist nur           (1) Inhaber von Betrieben, in denen in § 8 Abs. 2\nzulässig, wenn ihre zur ordnungsmäßigen Kenn-       Nr. 1 des Gesetzes genanntes Mineralöl gekenn-\nzeichnung erforderliche Menge 0,01 Raumhun-         zeichnet werden soll, haben die Bewilligung spä-\ndertteile nicht übersteigt.                         testens sechs Wochen vor der beabsichtigten Auf-\nnahme der Kennzeichnung bei dem für den Betrieb\n4. Sie müssen mit Strömungswächtern oder tech-\nzuständigen Hauptzollamt schriftlich in zwei Stük-\nnischen Vorrichtungen gleicher Funktion aus-\nken zu beantragen. Unternehmen, die der zentralen\ngestattet sein, die Pumpen und andere für die\nSteueraufsicht unterliegen, können den Antrag an\nVerladung, Abgabe oder besondere Mengen-\ndas für ihren Geschäftssitz zuständige Hauptzollamt\nerfassung von leichtem IIeizöl bestimmte Vor-\nrichten; sie haben dem Antrag für jedes an der\nrichtungen abstellen oder blockieren, wenn der\nSteueraufsicht beteiligte Hauptzollamt ein Mehr-\nKennzeichnungsvorgang unterbrochen wird; sie\nstück beizufügen.\nkönnen Vorrichtungen enthalten, die die Um-\nschaltung auf ein für anderes Mineralöl bestimm-       (2) Jedem der Stücke sind beizufügen:\ntes Zählwerk bewirken, wenn der Kennzeich-          1. Eine Darstellung des gesamten technischen Ab-\nnungsvorgang unterbrochen ist.                          laufs der Kennzeichnung einschließlich der vor-\n5. Störungen beim Ablauf des Kennzeichnungsvor-              gesehenen Kennzeichnungseinrichtungen, -stoffe\ngangs müssen durch akustische oder optische             und -lösungen,\nWarneinrichtungen ungezeigt werden.                 2. die Verfügung über die Zulassung der Kenn-\nzeichnungseinrichtungen (§§ 3 und 4) und die Er-\n6. Sie müssen sicher gegen unbefugte Eingriffe sein          klärung des Antragstellers oder des Herstellers\noder hiergegen durch Anlegen von Verschlüssen           der Kennzeichnungseinrichtungen darüber, daß\ngesichert werden können.                                die eingebauten oder einzubauenden Kennzeich-\n7. Eine Vermischung von leichtem Heizöl mit nicht            nungseinrichtungen der Zulassung entsprechen,\ngekennzeichnetem in § 8 Abs. 2 des Gesetzes         3. eine Darstellung der für die Mengenermittlung\ngenanntem Mineralöl muß ausgeschlossen sein.            des leichten Heizöls vorgesehenen Einrichtungen,\n(2) Der Bundesminister der Finanzen oder das         4. eine Zeichnung und Beschreibung der Lagerstät-\nHauptzoliamt können auf einzelne Anforderungen,              ten für in § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes genanntes\nzum Beispiel auf die optische oder akustische An-            Mineralöl, aus denen dieses den für die Kenn-\nzeige von Störungen, verzichten, wenn die Steuer-            zeichnung bestimmten Einrichtungen zugeführt\nbelange auf andere Weise ausreichend gesichert               und in denen es nach der Kennzeichnung als\nerscheinen.                                                  leichtes Heizöl gelagert oder aus Zapfstellen ab-\ngegeben werden soll,\n(3) Hersteller oder Benutzer von zugelassenen        5. ein Gesamtplan der Rohrleitungen mit allen Ab-\ngeplanten oder vorhandenen Dosiereinrichtungen              zweigungen, der Lagerbehälter, Kennzeichnungs-\nhaben Änderungen an diesen dem Bundesminister                einrichtungen, Zapfstellen und Entnahmestellen,\nder Finanzen oder dem Hauptzollamt vor ihrer                in dem alle Einrichtungen, aus denen in § 8 Abs. 2\nDurchführung schriftlich in zwei Stücken anzuzei-            Nr. 1 des Gesetzes genanntes Mineralöl, leichtes\ngen. Sie dürfen die veränderten Einrichtungen erst          Heizöl oder Kennzeichnungslösung entnommen\nnach erneuter Zulassung in Betrieb nehmen. Der               werden können, besonders zu bezeichnen sind,\nBundesminister der Finanzen oder das Hauptzollamt\nkönnen hiervon Ausnahmen zulassen, wenn die              6. eine Darstellung der Maßnahmen zur Sicherung\nÄnderungen aus betrieblichen Unterlagen jederzeit            der Kennzeichnungseinrichtungen und damit zu-\nerkennbar sind und die Steuerbelange nicht beein-           sammenhängender Anlagen gegen unbefugte Ein-\nträchtigt werden.                                           griffe,\n7. eine Erklärung über die Bestellung eines Betriebs-\n(4) Für die Zulassung von vergleichbaren Einrich-        leiters nach § 190 der Reichsabgabenordnung, in\ntungen gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.                der dieser sein Einverständnis erklärt hat.","Nr. 36   Tug der Am;gabe: Bonn, den 2. April 1976                         875\nDas Hauptzollc1mt kann wcilcrc Angaben, zum                 (2) Das Hauptzollamt bewilligt Einführern die\nBeispiel über Umla~Jerungcn von Mineralölen oder         Kennzeichnung auf Schiffen schriftlich unter dem\nüber Vermischungen bei wechselweise genutzten            Vorbehalt des Widerrufs, wenn in § 8 Abs. 2 Nr. 1\nBehältern, Leitungen und Zapfstellen, fordern, wenn      des Cesetzes genanntes Mineralöl im Anschluß an\ndiese für die Bewilligung erforderlich erscheinen,       die Einfuhr auf einem Schiff regelmäßig während\noder auf einzelne Anforderungen verzichten, wenn         des Transports oder bei der Entladung gekennzeich-\nsie zm Darstellung des Ablaufs der Kennzeichnung         net werden soll. Absatz 1 gilt sinngemäß. Die Be~\nnicht erfordt~rlich erscheinen oder soweit im Falle      willigung ist nur zu erteilen, wenn der Einführer\nder Nummer 5 ein Cesamtplan schon vorliegt.              sich schriftlich verpflichtet, das leichte Heizöl zu\ngestellen und für unaufgeklärte Transportfehlmen-\n(3) Soll in § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Cesetzes genanntes\ngen die Steuer nach dem Steuersatz des § 2 des\nMineralöl auf Schiffen regelmäßig im Anschluß an\nGesetzes zu entrichten. Die Zollstelle kann die Be-\ndie Einfuhr gekennzeichnet werden, so hat der Ein-\nwilligung auch davon abhängig machen, daß das\nführer die Bewilligung dafür bei dem für seinen\neingeführte Mineralöl unter amtlicher Uberwachung\nCeschäftssitz zustJncligcn Hauptzollamt zu beantra-\ngekennzeichnet wird.\ngen. Für den Antra~J gelten die Absätze 1 und 2\nsinngemäß.                                                  (3) Das Hauptzollamt kann dem Inhaber des Kenn-\nzeichnungsbetriebs oder dem Einführer zur Siche-\n§6                            rung der Steuerbelange besondere Bedingungen auf-\nBewilligung der Kennzeichnung               erlegen oder Auflagen machen. Auf Verlangen des\nHauptzollamts darf der Inhaber des Kennzeichnungs-\n(1) Das Hauptzollamt bewilligt Inhabern von an-       betriebs oder der Einführer Kennzeichnungslösung\ngemeldeten Mineralölherstellungsbetrieben oder           nur unter amtlicher Uberwachung in die Vorrats-\nSteuerlagern oder Verteilern, die in § 8 Abs. 2 Nr. 1    behälter einer Dosiereinrichtung einfüllen oder be-\ndes Cesetzes genanntes Mineralöl unversteuert be-        stimmte Kennzeichnungseinrichtungen nur unter\nziehen dürfen und Jagern, die Kennzeichnung              amtlicher Uberwachung benutzen.\nschriftlich unter dem Vorbehalt des jederzeitigen\nWiderrufs, wenn gegen die steuerliche Zuverlässig-          (4) Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs hat\nkeit des Antragstellers keine Bedenken bestehen          Änderungen an Anlagen oder im technischen Ab-\nund die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:          lauf dem Hauptzollamt vor ihrer Durchführung\nschriftlich in zwei Stücken anzuzeigen; § 2 Abs. 1\n1. Die Kennzeichnungseinrichtungen müssen zuge-\nSatz 4 gilt entsprechend. Er darf geänderte Anlagen\nlassen sein.                                         erst benutzen oder geänderte technische Abläufe\n2. Die    Kennzeichnungseinrichtungen müssen ent-        erst anwenden, wenn das Hauptzollamt zugestimmt\nsprechend der Zulassung eingerichtet und einge-      hat. Das Hauptzollamt kann hiervon Ausnahmen\nbaut sein oder verwendet werden.                     zulassen, wenn die Änderungen aus betrieblichen\nUnterlagen jederzeit erkennbar sind und die Steuer-\n3. Die Kennzeichnungseinrichtung und andere An-\nlagenteile, in denen der Ablauf des Kennzeich-       belange nicht beeinträchtigt werden.\nnungsvorgangs beeinflußt werden kann, müssen\ndurch Verschlüsse gegen unbefugte Eingriffe                                    §7\ngesichert sein. Das Hauptzollamt kann an Stelle                 Ordnungsmäßige Kennzeichnung;\nvon amtlichen Verschlüssen Firmenverschlüsse         Pflichten des Inhabers des Kennzeichnungsbetriebes\nzulassen, wenn eine Cefährdung der Steuer-\n(1) Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs hat\nbelange nicht zu befürchten ist. Es kann auf Ver-\nschlüsse verzichten, soweit durch bauliche oder      zum Verheizen bestimmtes Gasöl oder entsprechen-\nandere Einrichtungen gesichert ist, daß der Kenn-    des Mineralöl so zu kennzeichnen, daß das leichte\nzeichnungsvorgang nicht unbefugt beeinflußt          Heizöl die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Cesetzes vor-\nwerden kann.                                         geschriebene Menge an Kennzeichnungsstoffen ent-\nhält; diese darf höchstens um 20 v. H. überschritten\n4. In den Leitungen für leichtes Heizöl müssen an        werden. Er hat dem Hauptzollamt unverzüglich an-\ngut sichtbarer Stelle Schaugläser vorhanden sein,    zuzeigen, wenn der zulässige Höchstgehalt über-\ndie die Beschaffenheit des Leitungsinhalts erken-    schritten wird. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen\nnen lassen; Schaugläser sind nicht erforderlich,     von Satz 1 und 2 zulassen, wenn eine Gefährdung\nsoweit die Beschaffenheit des leichten Heizöls       der Steuerbelange nicht zu befürchten ist oder wenn\nauf andere Weise ohne Schwierigkeit festgestellt     das leichte Heizöl unmittelbar an Endverbraucher\nwerden kann.                                         geliefert wird. Für die Bestimmung des Gehaltes an\n5. Eine Vermischung von leichtem Heizöl mit nicht        Furfurol gilt die Anlage.\ngekennzeichnetem in § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Ge-            (2) Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs hat\nsetzes genanntem Mineralöl muß ausgeschlossen        die ordnungsmäßige Kennzeichnung im Sinne von\nsein. § 8 bleibt unberührt.                          § 8 Abs. 2 des Gesetzes und von Absatz 1 nach nä-\n6. Die Kennzeichnurn;sstoffe müssen auch in der          herer Weisung durch die Dienststelle, welche die\nkleinsten nach den betrieblichen Verhältnissen      Steueraufsicht ausübt, zu überwachen. Er hat auf\nin Betracht kommenden AhgabPmenge an leich-          Verlangen der Dienststelle, welche die Steuerauf-\ntem Heizöl in dem nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes       sicht ausübt, innerhalb von ihr festgesetzter Fristen\nbestimmten Mengenverhültnis gh,ichmäßig ver-        Proben des leichten Heizöls zu ziehen und diese auf\nteilt enthalten sein.                                die ordnungsmäßige Kennzeichnung zu untersuchen.","876                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nStörungen in der Kennzeichnungsanlage, die zu             (2) Unbeschadet von Absatz 1 darf der Inhaber\neiner fehlerhaften Kennzeichnung geführt haben,        eines Betriebes leichtes Heizöl und nicht gekenn-\nund Unterschreitungen des Mindestgehalts an Kenn-      zeichnetes Gasöl oder entsprechendes Mineralql in\nzeiclrnungsstoffen in dem gekennzeichneten Mine-       wechselnder Folge unter Vermischung nur abgeben,\nralöl hat er der Dienststelle, welche die Steuerauf-   wenn dabei der Anteil der für die jeweilige Abgabe\nsicht ausübt, unverzüglich anzuzeigen. Zur Fort-       nicht bestimmten Mineralölart 1 v. H. der in ein Be-\nführung des Betriebes in solchen Fällen kann das       hältnis abzugebenden Menge nicht übersteigt; er\nHauptzollarnl besondere Uberwachungsmaßnahmen          darf jedoch höchstens 60 Liter betragen. Eine grö-\nanorch1en, Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs      ßere Menge als 60 Liter ist zulässig, wenn der An-\ndarf amtUch,ci Verschlüsse nur mit Zustimmung der      teil der für die Abgabe nicht bestimmten Mineralöl-\nDienstslelle, welche die Steueraufsicht ausübt, ent-   art 0,5 v. H, der in ein Behältnis abzugebenden\nfernen. Das .I iüuptzollamt kann zulassen, daß Mi-     Menge nicht übersteigt. Vermischungen nach den\nneralöl mit zu r1cringern Gehalt an Kennzeichnungs-    Sätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn bei aufein-\nstoffen unter im einzelnen Fall festzulegenden Be-     anderfolgenden Wechseln das nicht zur Abgabe\ndingungen nachqekcmnzeichnet oder leichtem Heizöl      bestimmte Mineralöl in gleicher Menge abgegeben\nlwigemischt Vv'ird. Es kann auf eine Nachkennzeich-    und dadurch ein Steuervorteil ausgeschlossen wird.\nnun9 verzichten und die Verwendung nach § 8            Der nach den Sätzen 1 und 2 zulässige Anteil ver-\nAbs. 2 Nr. l des Gesetzes ohne Erhebung der Steuer-    ringert sich nach Maßgabe von Absatz 3.\ndifferenz zvvisdwn den Sülzen der §§ 2 und 8 Abs. 2\nNr. 1 des Gesetzes zulassen, wenn eine Nachkenn-          (3) Sind Vermischungen von leichtem Heizöl und\nzcichnung aus wirtschaftlidwn Gründen nicht zumut-     nicht gekennzeichnetem Gasöl oder entsprechendem\nbar und ungerechtferlig le Steuervorteile ausge-       Mineralöl schon bei der Einlagerung oder Umlage-\nschlossen erscheinen. Hic:rzu kann das Hauptzollamt    ru,ng in Kennzeichnungs- und anderen Betrieben\nbesondere Auflagen machen. Die Sätze 6 und 7           nicht vermeidbar, so darf der Anteil der für die Ab-\ngelten sinngemäß auch für Fälle, in denen Mineralöl    gabe nicht vorgesehenen Mineralölart im Gemisch\nvor Feststellung einer fehlerhaften Kennzeichnung      0,5 v. H. nicht übersteigen. Kommt es in solchen\nausgeliefert worden ist.                               Betrieben bei der Auslagerung oder Abgabe von\nMineralöl erneut zu einer Vermischung, so darf der\n(3) Der lnha ber des Kennzeichnungsbetriebes hat    in diesem Betrieb insgesamt entstandene Anteil der\n1. die bezogenen und verwendeten Kennzeichnungs-       für die Abgabe nicht bestimmten Mineralölart\nstoffe und Kennzeichnungslösungen nach Zeit-       0,5 v. H., im Falle des Absatzes 2 Satz 1 1 v. H. der\npunkt und Menge, Kennzeichnungslösungen auch       jeweiligen Abgabemenge nicht übersteigen. Ab-\nnach Gehalt an Kennzeichnungsstoffen, beim Be-     satz 2 Satz 3 gilt entsprechend.\nzug, beim Mischen untereinander und bei der\n(4) Für die Fälle von Vermischungen nach den\nVerwendung zur Kennzeichnung in zugelassenen\nAbsätzen 2 und 3 kann das Hauptzollamt mit dem\nAnschreibungen und\nAntragsteller das nach den betrieblichen Verhält-\n2. die Menge an selbst gekennzeichnetem Heizöl         nissen zumutbare Verfahren vereinbaren. Es kann\nnach näherer Weisung durch die Dienststelle, die   dem Inhaber des Betriebes besondere Bedingungen\ndie Steueraufsicht ausübt, im Betriebs-, Lager-\nstellen oder Auflagen erteilen, die eine Gefährdung\noder Verwendungsbuch oder an ihrer Stelle zu-\ndes Steueraufkommens ausschließen. Dazu kann es\ngelassenen Anschrcibungen ~Jesondert\nbesondere Anschreibungen anordnen, aus denen die\nanzuschreiben. Auf Verlangen des Hauptzollamts         wechselweise Benutzung der Betriebseinrichtungen\nhat er Lager- und Vorratsbehälter für Kennzeich-       sowie Art und Menge des jeweils eingelagerten\nnungslösungen mit einem Hinweis zu versehen, der       oder abgegebenen Mineralöls hervorgehen. Die Ver-\ndas Verhältnis angibt, in dem die Kennzeichnungs-\neinbarung kann fristlos gekündigt werden, wenn\nlösung mit in § 8 Abs. 2 Nr. l des Gesetzes genann-\nBedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht ein-\ntem Mineralöl zu mischen ist, um den nach § 8\nAbs. 2 Satz 2 des Gesetzes vorgesehenen Gehalt an      gehalten worden sind.\nKennzeichnungsstoffen im leichten Heizöl zu ge-\nwährleisten.                                                                      § 9\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Ein-   Vermischungen bei der Abgabe aus Transportmitteln\nführer, die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes genann-\n(1) Wer leichtes Heizöl und nicht gekennzeichne-\ntes Mineralöl auf Schiffen kc~nnzeichnen.\ntes Gasöl oder entsprechendes Mineralöl aus ver-\nschiedenen Kammern eines Transportmittels in\n§ 8                          wechselnder Folge oder nach Beladung eines Trans-\nVermisdmngen in Kennzeichnungs-              portmittels mit der jeweils anderen Mineralölart ab-\nund anderen Betrieben                  gibt; da.rf Mineralöl, das in den Rohrleitungen, in\n(l) Werden aus Kennzeichnungs- und anden~n Be-      den Armaturen und im Abgabeschlauch oder in ein-\ntrieben leichtes Heizöl und nicht gekennzeichnetes     zelnen dieser Teile des Transportmittels von der\nGasöl oder entsprechendes Mineralöl in wechseln-       vorhergehenden Abgabe verblieben ist (Restmenge),\nder Folge abgegeben, sind Vermischungen nicht zu-      nur so weit beimischen, daß dieser Anteil in der in\nlässig, wenn sie durch zumutlrnren Aufwand vermie-     ein Behältnis abzugebenden Mineralölmenge höch-\nden würden können.                                     stens beträgt:","r-<1 r. :rn Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1976                           877\n1. 1 v. H. bei der Abgabe~ an Endverbraucher oder             tung, des Herstellers oder des ausländischen Kenn-\nan Einrichtungen, aus denen Kraftfahrzeuge oder           zeichners über die Kennzeichnung beizufügen. Wird\nMotoren unmitlPlhM mit Treibstoff versorgt wer-           in der Bescheinigung in einer Amtssprache der Euro-\nden,                                                      päischen Gemeinschaften erklärt, daß das leichte\nHeizöl die nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehe-\n2. O,S v. H. in dndercn f'üllen.\nnen Kennzeichnungsstoffe mindestens in der vor-\nDie Abgabe einer Reslmenge nach Satz 1 ist nur zu-            geschriebenen Menge gleichmäßig verteilt enthält,\nlässig, wenn bei zwei aufeinanderfolgenden Wech-              so fertigt die Zollstelle das Heizöl antragsgemäß mit\nseln gleich große Restmengen abgegeben und da-                dem Hinweis ab, daß die Mineralölsteuer nach § 2\ndurch Steuervorteile ausgeschlossen werden; dies              Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes erhoben wird, wenn die\ngilt sinngemüß, wenn der Umfong der Restmenge                 Bescheinigung nicht zutrifft.\ndurch Einrichtungen cles Transportmittels herabge-\n(2) Soll für eingeführtes leichtes Heizöl eine Zoll-\nsetzt wird.\nbehandlung ohne Abfertigung nach § 40 a des Zoll-\n(2) Das Hauptzollamt kann zur Wahrung der                  gesetzes zugelassen werden, so hat der Einführer\nSteuerbelange anordnen, daß der Beförderer für                zu erklären, daß ihm bekannt sei, daß der ermäßigte\nTrunsportmittel besondere Anschreibungen über                 Steuersatz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes nicht\nReihenfolge, Art, Menge und Empfänger der im ein-             angewendet werden kann, wenn die Bescheinigung ,\nzelnen Fall abgegebenen Mineralöle zu führen hat,            nach Absatz 1 nicht zutrifft. Der Einführer hat die\nsoweit sich dies nicht aus betrieblichen Unterlagen           Bescheinigung vom Zeitpunkt der Anschreibung an\nergibt.                                                      bereitzuhalten und der Anmeldung beizufügen.\n(3) An den Abgabevorrichlungen von Tankkraft-\n§ 12\nfahrzeugen und Schiffen, die für den Transport von\nleichtem Heizöl und anderem Mineralöl bestimmt                              Kennzeichnung in Freihäfen\nsind, sind an auffälliger Stelle das auf jeweils                 Für die Kennzeichnung von in § 8 Abs. 2 Nr. 1\n10 Liter nach unten gerundete Einhundert- und                 des Gesetzes genanntem Mineralöl durch Inhaber\nZweihundertfache der Restmengen nach Absatz 1                 von Freihafen-Veredelungsverkehren oder von La-\nals die bei wechselweiser Abgabe oder Ladungs-                gern in Freihäfen gelten die§§ 1 bis 10 sinngemäß.\nwechsel zulässigen geringsten steuerlichen Abgabe-\nmengen anzugeben.\n§ 13\n(4) Beschränkungen für das Vermischen von leich-                Kennzeichnung durch Dienstleistungsbetriebe\ntem Heizöl mit nicht gekennzeichnetem Gasöl oder\nentsprechendem Mineralöl nach anderen als mine-                  Als Kennzeichnungsbetrieb gelten auch Dienst-\nralölsteuerrechtlichen Vorschriften bleiben unbe-             leistungsbetriebe, die unversteuertes Mineralöl Drit-\nrührt.                                                        ter für diese lagern und im Lager kennzeichnen oder\ndie es für Dritte regelmäßig auf Schiffen im An-\n§ 10                               schluß an die Einfuhr kennzeichnen. Die §§ 2 bis 8\nAndere Vermischungen                        und 10 gelten für diese Betriebe sinngemäß. Dienst-\nleistungsbetriebe mit mehreren Betriebsstätten kön-\n(1) Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen,             nen Anträge nach § 2 und § 5 an das für ihren Ge-\ndaß in Betrieben bei der Reinigung von Transport-             schäftssitz zuständige Hauptzollamt richten. Den An-\nmitteln, Lagerbehältern und Rohrleitungen leichtes\nträgen sind für jedes an der Steueraufsicht beteiligte\nHeizöl und nicht gekennzeichnetes Mineralöl in der            Hauptzollamt ein Mehrstück beizufügen.\nnotwendigen Menge miteinander vermischt werden.\nDer Inhaber des Betriebes hat über die vermischten\nMineralöle Aufzeichnungen zu führen. § 7 Abs. 2                                          § 14\nSatz 4 bis 6 gilt sinngemäß.                                                   Ordnungswidrigkeiten\n(2) Ist leichtes Heizöl versehentlich mit nicht ge-          (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1\nkennzeichnetem Mineralöl vermischt worden, gilt               Nr. 1 der Reichsabgabenordnung handelt, wer vor-\n§ 7 Abs. 2 Satz 4 bis 6 entsprechend.                         sätzlich oder leichtfertig\n1. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung\n§ 11                                   mit § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2, § 12 oder § 13, Ände-\nrungen an Kennzeichnungseinrichtungen nicht,\nEinfuhr von leichtem Heizöl\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\n(1) Soll eingeführtes leichtes Heizöl, das außer-             zeitig anzeigt,\nhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes gekenn-\n2. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung\nzeichnet worden ist, im Anschluß an die Abfertigung\nmit § 12 oder § 13, Änderungen an Kennzeich-\nzum zollrechtlich freien Verkehr oder an die Ab-\nnungsanlagen oder im technischen Ablauf nicht,\nfertigung nach den Rechtsvorschriften über den in-\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nnerdeutschen Handel unversteuert versandt oder\nzum Verheizen nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes abge-                  zeitig anzeigt,\nfertigt werden, so ist dem Antrag auf Abfertigung,            3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung\nbeim Eingang im innerdeutschen Handel dem dafür                  mit § 7 Abs. 4, § 12 oder § 13, Uberschreitungen\nvorgesehenen Vordruck, eine Bescheinigung der für                 des zulässigen Gehalts an Kennzeichnungsstoffen\nden Lieferer zuständigen Verbrauchsteuerverwal-                  nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,","878                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n4. entgcuen § 7 Abs . 2 Satz 3, auch in Verbindung          gabe von Heizöl und nicht gekennzeichnetem\nmil § 7 Abs. 4, § 12 oder § 13, Störungen in den        Mineralöl in wechselnder Folge aus Betrieben\nKennzeichnungsanlagen oder Unterschreitungen            den zulässigen Vermischungsanteil überschreitet\ndes zuldssigen Gehalt,;, an Kennzeichnungsstoffen       oder entgegen § 8 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbin-\nnicht oder nicht rechtzeitig anzeigt                    dung mit § 12 oder § 13, bei Abgabe in wechseln-\n(2) Ordnungswülrig im Sinne des § 407 Abs. 1             der Folge die jeweils zur Abgabe nicht bestimmte\nNr. 2 der Reichsabgabenonlnung himdelL V{er vor-            Mineralölart nicht in gleicher Höhe abgibt,\nsätzlich oder leichtfertig                               7. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 bei Abgabe von Heiz·-\n1. entgegen § 3 Abs. 3 Salz 2,, auch in Verbindung          öl und nicht gekennzeichnetem Mineralöl in\nmit § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2,, § 12 oder § 13, Kenn-\nvvechselnder Folge aus Transportmitteln den zu-\nzeichnungseinrichtun9en nach einer .Änderung            lässigen Vermischungsanteil überschreitet oder\nohne erneute Zulassung in Betrieb nimmt,,               entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 bei Abgabe in wech-\nselnder Folge nicht gleich große Restmengen ab-\n2. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung\ngibt.\nmit § 12 oder § 13, ohne aml:liche Aufsicht Kenn-\nzeichnungslösung in Vorratsbehälter einfünt oder                              § 15\nKennzeichnungscinrichtlmgen benutzt,,\n3. entgegen § 6 Abs. 4 Salz 2, auch in Verbindung                            Berlin-Klausel\nmit§ 12 oder § 13, ohne Zustimmung des Haupt-           Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nzollamts geänderte Anlagen benutzt oder geän-        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nderte technische Abläufe amvendet,.                  blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\n4. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung        zes zur .Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964\nmit § 7 Abs. 4, § 12 oder § 13, Heizm nicht vor-     (Heizölkennzeichnung) auch im Land Berlin.\nschriftsmäßig kennzeichnet,,\n5. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 Proben nicht, nicht                                 § 16\nrechtzeitig oder nicht richtig zieht oder unter-\nsucht,                                                                    Inkrafttreten\n6. entgegen § 8 Abs. 2 Saü 1 oder Abs. 3 Satz 2,            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April\nauch in Verbindung mH § 12 oder § 13, bei Ab-         1976 in Kraft\nBonn\" den L April 1976\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr, Hieh le","Nr. 36    Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1976                         879\nAnlage zu§ 7 Abs. 1 HeizölkennzV\nVerfahren zur Bestimmung des Furfurolgehaltes in leichtem Heizöl, in Gemischen von leichtem\nHeizöl mit anderem Gasöl und in Kennzeichnungslösungen\n1.     Zweck\nDie Bestimmung des Furfurolgehaltes in leichten Heizölen oder in Gasölen und ihnen im\nSiedeverhalten entsprechenden Mineralölen aus der Nummer 27.07 G des Zolltarifs dient\nder Feststellung, ob leichtes Heizöl die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Mineralölsteuergesetzes\nvorgesehene Menge an Furfurol enthält oder ob Gemische von leichtem Heizöl mit Diesel-\nkraftstoff vorliegen. Im letzten Fall kann aus dem festgestellten Furfurolgehalt das Verhält-\nnis der Beimischung von leichtem Heizöl zum Dieselkraftstoff errechnet werden. Das Unter-\nsuchungsverfahren ermöglicht auch die Ermittlung des Furfurolgehalts in Kennzeichnungs-\nlösungen.\n2.     Verfahren\nDas zu untersuchende Mineralöl wird mit einer Anilinacetatlösung versetzt. Es entsteht ein\nroter Furbkomplex, der nach einiger Zeit wieder verblaßt. Die maximale Farbintensität wird\nspektralphotometrisch bestimmt. Werden Kennzeichnungslösungen untersucht, so sind diese\nvorher zu verdünnen.\n3.     Geräte\nLichtelektrisches Photometer, geeignet für Absorptionsmessungen bei 520 nm.\nMeßkolben MO A 25\nMeßkolben MO A 250\nMeßkolben MO A 1000\nVollpipette  VP A  2\nVol1pipette  VP A  5\nVollpipette  VP A  10\nVolJpipette  VP A  25\n4.      Chemikalien\n4.1     Anilinacetatlösung\n20 ml Anilin werden in 180 ml Eisessig gelöst. Das Reagenz muß täglich neu angesetzt und in\ndunklen Flaschen aufbewahrt werden.\n4.2     Furfurol-Standardlösungen\nDie Furfurol-Standardlösungen _sind mehrere Monate lang haltbar.\n4.2.1   Standardlösung I\n1,25 g frisch destilliertes Furfurol werden in einem 250-ml-Meßkolben mit Toluol bis zur\nRingmarke aufgefüllt und gut durchgemischt. 2 ml dieser Lösung werden in einen 1000-ml-·\nMeßkolben einpipettiert und mit Toluol bis zur Ringmarke aufgefüllt. Die Lösung enthält\n10 mg Furfurol je Liter.\n4.2.2  Standardlösung II\n125 mg frisch destilliertes Furfurol werden in einem 250-ml-Meßkolben mit Toluol bis zur\nRingmarke aufgefüllt und gut durchgemischt. 2 ml dieser Lösung werden in einen 1000-ml-\nMeßkolben einpipettiert und mit Toluol bis zur Ringmarke aufgefüllt. Diese Lösung enthält\n1 mg Furfurol je Liter.\n4.3    Toluol","880                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n5.        Durchführung der Untersuchung\n5.1       Messen der Probelösung\nIn zwei 25-ml-Meßkolben werden je 5 ml der Probe mit je 10 ml Toluol versetzt. Kolben 1\n(Leeransatz) wird mit Eisessig bis zur Ringmarke aufgefüllt. Kolben 2 wird mit Anilinacetat-\nlösung bis zur Ringmarke aufgefüllt und gut durchgemischt. Unmittelbar nach dem -Durch-\nmischen wird die Extinktion dieser Lösung in einer 1-cm-Küvette spektralphotometrisch\nbei 520 nm gemessen. Die Messung erfolgt gegen den Leeransatz in einer Referenzküvette.\nDie Ablesung der Extinktion wird so lange wiederholt, bis der Höchstwert erreicht ist (nach\netwa 2----3 Minuten). Bei Extinktionswerten kleiner als 0,15 wird die Messung der Extinktion\nmit einer neuen Probe in einer 4- bzw. 5-cm-Küvette wiederholt. In diesem Fall dient die\nStandardlösung IT als Vergleichslösung (siehe Messung unter Nummer 5.3).\n5.2       Messen der Vergleichslösung (Standardlösung I)\nIn zwei 25-ml-Kolben werden je 5 ml nicht gekennzeichnetes Gasöl beliebiger Beschaffenheit\neinpipettiert. Danach werden in jeden der beiden Kolben 5 ml der Standardlösung I und\n5 ml Toluol hinzugefügt. Meßkolben 1 (Leeransatz) wird anschließend mit Eisessig aufge-\nfüllt und gut durchgemischt, Meßkolben 2 wird mit der Anilinacetatlösung aufgefüllt und\ngut durchgemischl. Unmittelbar nach dem Durchmischen wird der Höchstwert der Extinktion\ndieser Lösung in einer 1-cm-Küvette bei 520 nm gemessen. Die Messung erfolgt gegen den\nLeeransatz in einer Referenzküvette. Die Ablesung der Extinktion wird so lange wiederholt,\nbis der Höchstwert erreicht ist. Der Höchstwert der Extinktion entspricht 10 mg Furfurol je\nLiter Lösungsmittel.\n5.3       Messen der Vergleichslösung (Standardlösung II)\nFür die Messung gilt Abschnitt 5.2 entsprechend, jedoch wird an Stelle der 1-cm-Küvette\neine 4- bis 5-cm-Küvette verwendet. Der Höchstwert der Extinktion entspricht in diesem\nFall 1 mg Furfurol je Liter Lösungsmittel.\n6.        Auswertung\nDer Furfurolgehalt wird nach der folgenden Zahlenwertgleichung in mg/kg errechnet:\nE. CR. f\nFurfurolgehal t\nE8 ·d\nHierin bedeuten:\nE     Höchstwert der Extinktion der Probelösung nach Abschnitt 5.1\nE,    Höchstwert der Extinktion der Standardlösung nach Abschnitt 5.2 bzw.\nAbschnitt 5.3\nC,    Konzentration der Standardlösung in mg/1\n(beim Verfahren nach Abschnitt 5.2 : 10;\nbeim Verfahren nach Abschnitt 5.3 : 1)\nd     Dichte der Probe\nf     Verdünnungsfaktor (für leichtes Heizöl ist f = 1 zu setzen)\nDer errechnete Furfurolgehalt der Probe wird in mg/kg, auf 0,1 mg/kg gerundet, angegeben.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblrtlt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe : 1,50 DM (1, 10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange111c1ndte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}