{"id":"bgbl1-1976-36-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":36,"date":"1976-04-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/36#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_36.pdf#page=1","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes","law_date":"1976-03-29T00:00:00Z","page":869,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["869\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                      Z 1997 A\n1976                       Ausgegeben zu Bonn am 2. April 1976                                                   Nr. 36\nTag                                            Inhalt                                                         Seite\n29.3. 76     Drittes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes                                             869\n7400-1\n1.  4. 76  Verordnung zur Durchführung der Heizölkennzeichnung (HeizölkennzV) . . . . . . . . . . . . . . .     873\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes\nVom 29. März 1976\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-            3. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4 a bis 4 c\nsen:                                                             eingefügt:\n,,§ 4 a\nArtikel 1\nZweigniederlassungen und Betriebsstätten\nDas Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961\n(Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt geändert durch                  (1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten\nArtikel 21 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes                 1. gebietsansässige Zweigniederlassungen und\nvom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), wird                   Betriebsstätten Gebietsfremder sowie ge-\nwie folgt geändert:                                                  bietsfremde Zweigniederlassungen und Be-\ntriebsstätten Gebietsansässiger als rechtlich\n1. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 erhält folgende Fas-                 selbständig; mehrere gebietsansässige Zweig-\nsung:                                                           niederlassungen und Betriebsstätten dessel-\n,,2. fremde Wirtschaftsgebiete:                                 ben Gebietsfremden gelten als ein Gebiets-\nansässiger,\nalle Gebiete außerhalb des Wirtschaftsge-\nbiets mit Ausnahme des Währungsgebiets               2. Handlungen, die von oder gegenüber solchen\nder Mark der Deutschen Demokratischen                    Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten\nRepublik;\".                                              vorgenommen werden, als Rechtsgeschäfte,\nsoweit solche Handlungen im Verhältnis zwi-\n2. § 4 Abs. 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:                        schen natürlichen oder juristischen Personen\n,, 4. Einfuhr:                                                  oder Personenhandelsgesellschaften Rechts-\ngeschäfte wären.\ndas Verbringen von Sachen und Elektrizität\naus fremden Wirtschaftsgebieten in das                  (2) Rechtsverordnungen, die auf Grund einer\nWirtschaftsgebiet; als Einfuhr gilt auch das        in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung\nVerbringen aus einem Zollfreigebiet, Zoll-           ergehen, können vorschreiben, daß\nausschluß oder Zollverkehr in den freien\nVerkehr des Wirtschaftsgebiets, wenn die             1. gebietsansässige Zweigniederlassungen und\nSachen aus fremden Wirtschaftsgebieten in                Betriebsstätten desselben Gebietsfremden\ndas Zollfreigebiet, den Zollausschluß oder               abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Halbsatz 2\nden Zollverkehr verbracht worden waren;\".                jeweils für sich als Gebietsansässige,","870                                   Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1976,, Teil I\n2. mehrere gebietsfremde Zweigniederlassungen                                      § 4 C\nund ßetriebsstütten dcsse]bcn Gebietsansässi-           Rechtsgeschäfte für Rechnung Gebietsansässiger\ngen abweichend von Absatz l :\\:r. ] Halbsatz 1\nals ein Gebjetsfrernder,                                   Rechtsverordnungen, die auf Grund einer in\ndiesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung er-\n3. Zweignicderlassunuen und Betriebsstätten\ngehen, können ferner vorschreiben, daß Be-\nabweichend von § 4 Abs . ] 0.1r. 3 und 4 nicht\nschränkungen für Rechtsgeschäfte zwischen Ge-\nals Gcbie1sans~issige oder Gehiebfremde\nbietsansässigen und Gebietsfremden, die in\ngelten, soweit dies erforderlith ist,, um den in           einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen,,_\nder Ermächligunq rwsUmmten Z 1Ne<_k zu errei-              Rechtsverordnung angeordnet sind, auch für\nchen.                                                      Rechtsgeschäfte gelten, die zum Gegenstand ha-\n§ ~ b                           ben, daß unmittelbar oder mittelbar zwischen\nRechtsqeschiif tr' ! ü r Rechnung Gehietsfre1nder        einem Gebietsfremden und einem Dritten für\nRechnung oder im Auftrag eines Gebietsansäs-\nRechtsverordnungen, die auI Gnu1d einer in              sigen ein Rechtsgeschäft vorgenommen wird,\ndiesem Gesetz enthaHencn Ermächtigung erge-                das zwischen Gebietsansässigen und Gebiets-\nhen, können vorschreiben, daß                              fremden beschränkt wäre, soweit dies erforder-\n1. Beschränkun9en für Rechtsgesc hätte Gebiets-            hch ist, um den in der Ermächtigung bestimmten\nfremder oder Z\\:vis.chen Gebietsfremden und             Zweck zu erreichen.'\"\nGebietsansässigen, die in einer auf Grund\ndieses Gesetzes er]assenen Rechtsverord-             4. In § 6 a Abs. ] \\'l?ird der letzte Satz gestrichen.\nnung angeordnet sind,. auch für Rechtsge-\nschäfte gelten, die~ zum Gegenstand haben,\ndaß unmittelbm oder nllitte]bar zwischen             5. Nach § ]O ·wird folgender § 10 a eingefügt:\neinem Gebietsansässigen und einem Dritten                                      \"§ 10 a\nfür Rechnung oder im Auftrag eines· Gebiets-\n\\Vareneinfuhr durch gebietsfremde\nfremden ein Rechtsgeschäft vorgenommen\nGemeinschaf tsansässige\nwird, das zwischen Gebietsfremden und\nGebietsansässigen oder für Gebietsfremde                   p) Bei der Einfuhr von \\rVaren stehen gebiets-\nbeschränkt wäre,.                                       fremde Gemeinschaftsansässige den Gebietsan-\n2. das Handeln für Rechnung oder ün Auftrag                sässigen gleich, sofern die Einfuhr durch Ge-\neines Gebietsfremden hn Sinne der Num-                  bietsansässige ohne Genehmigung zulässig ist.\nmer 1 dem Dritten durch den Gebietsansässi-                (2) Gebietsfremde Gemeinschaftsansässige im\ngen oder über eine andere be] dem Zustande-             Sinne des Absatzes 1 sind natürliche Personen\nkommen des Rechtsgeschäfts mitwirkende\nmit ·wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt\nPerson vor der Vornahme des Rechtsge-\nsowie juristische Personen und Personenhan-\nschäfts rnitzuteDen ist,\ndelsgesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung\n3. das dem Dritten gegenüber vorgenommene                  in dem Teil des Gebiets der Europäischen Wirt-\nRechtsgeschäft den Beschränkungen unte-r-               schaftsgemeinschaft, der nicht zum Wirtschafts-\nliegt, die gelten würden, ,venn es ein Ge-\ngebiet gehört; Zweigniederlassungen Gebiets-\nbietsfremder vorgenommen hätte, sofern der\nfremder, die nicht gebietsfremde Gemeinschafts-\nDritte die Mitteilung nach Nummer 2 erhal-\nten oder von dem Handeln für Rechnung                   ansässige sind, sowie Zweigniederlassungen Ge-\noder im Auftrag eines Gebietsfremden vor                bietsansässiger in dem Teil des Gebiets der\nder Vornahme des Rechtsgeschäfts auf an-                Europäischen 'Wirtschaftsgemeinschaft, der nicht\ndere Weise Kenntnis,er!angt hat,                        zum Wirtschaftsgebiet gehört, gelten als ge-\nbietsfremde Gemeinschaftsansässige, wenn sie\n4. im Falle einer nach § 6 a angeordneten\nhier ihre Leitung und Buchführung haben; Be-\nDepotpflicht ein Gebietsansässiger, der für\nRechnung oder im Auftra.g eines Gebiets-                triebsstätten Gebietsfremder, die nicht gebiets-\nfremden einem anderen Gebietsansässigen                 fremde Gemeinschaftsansässige sind, sowie Be-\nunmittelbar oder mittelbar einen Kredit im              triebsstätten Gebietsansässiger in dem Teil des\nSinne des § 6 a Abs. l gevvährt, dafür Sorge            Gebiets der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nzu tragen hat, daß dem anderen Gebietsan-               schaft, der nicht zum Wirtschaftsgebiet gehört,\nsässigen die Herkunft der Mitte] vor Auf-               gelten als gebietsfremde Gemeinschaftsansäs-\nnahme des Kredits mHgeleiH ,vird,                       sige, wenn sie hier ihre Verwaltung, namentlich\nsoweit dies erforderlich ist, um den in der Er-            eine etwa vorhandene Buchführung, haben. Als\nmächtigung bestimmten Zweck zu erreichen.                  Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nUnterbleibt eine auf Grund des Satzes 1 Nr. 4              schaft gilt der europäische Geltungsbereich des\nangeordnete Mitteilung, so werden die Verbind-             Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirt-\nlichkeiten aus dem Kredit für die Depotpflicht             schaftsgemeinschaft einschließlich Grönlands\ndem Gebietsansässigen a]s Verbindlichkeiten                und der französischen überseeischen Departe-\ngegenüber dem Gebietsfremden zugerechnet.                  ments.\"","Nr. 3G   Tag der Ausgabe: Bonn, den 2, April 1976                           871\n6. § 26 wird wie folgt geündert:                            8, Die§§ 33 und 34 erhalten folgende Fassung:\na) Absatz 2 erhJH folgende Fassung:                                                  .,§ 33\nOrdnungswidrigkeiten\n11 (2) Durch Rechtsverordnung kann angeord-\nnet werden, daß Rechtsgeschäfte und Handlun-              (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\ngen im Außenwirtschaftsverkehr, insbeson-              oder fahrlässig einer nach § 7 in Verbindung mit\ndere aus ihnen erwachsende Forderungen                 § 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhan•-\nund Verbindlichkeiten sowie Vermögens-                 delt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand\nanlagen und die Leistung oder Entgegen-                auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\nnahme von Zahlungen, unter Angabe des\n(2) Ordnungswidrig handelt auch„ wer vor-\nRechtsgrundes zu melden slnd, wenn dies\nsätzlich oder fahrlässig\nerforderlich isl um 11\n1,  ohne die nach § 10 Abs, 1 Satz 2 erforderliche\nl. festzustellen, ob die Voraussetzungen für\nGenehmigung Waren einführt,,\ndie AufhE!bung, Erleichterung oder Anord-\nnung von Beschränkungen vorliegen„              2, entgegen § 13 Satz 1 dem Erwerber eine\nVerwendungsbeschränkung nicht mitteilt und\n2, laufend die Zahlungsbilanz der Bundes-                  dadurch bewirkt, daß die Ware entgegen der\nrepublik Deutschland erstellen zu können„           Beschränkung ven,1vendet wird,,\n3. die \\1Vahrnehrnung der außenwirtschafts-            3. als Einführer oder Erwerber die Ware ent-\npolitischen Interessen zu gewährleisten,            gegen einer Verwendungsbeschränkung ver-\n4. Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen                 wendet (§ 13 Satz 2) oder\nVereinbarungen erfüllen zu können               4, einer vollziehbaren Auflage nach § 30 Abs.\noder                                                Satz 1 zuwiderhandelt.\n5. die Durchführung und Einhaltung einer auf\n(3) Ordnungswidrig handeU auch, wer vor-\nGrund des § 6 a Abs, l Satz 1 vorgeschrie-      sätzlich oder fahrlässig einer\nbenen Depotpflicht zu gewährleisten.\"\n1. nach den §§ 4 b,, 4 c, 6, 6 a, 8 Abs, 3, § 9\nb) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:                    Abs. 1, §§ 11, 14 bis 24 oder\n2. nach den§§ 5, 8 Abs, 1 oder 2\n,, (3) Durch Rechtsverordnung kann ferner\nangeordnet werden, daß der Stand und aus-             in Verbindung mit § 2 erlassenen Rechtsverord-\ngewählte Positionen der Zusammensetzung               nung zuwiderhandelt„ soweit sie für einen be-\ndes Vermögens Gebietsansässiger in frem-              stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\nden Wirtschaftsgebieten und Gebietsfremder            verweist\nim Wirtschaftsgebiet zu melden sind, soweit              (4) Ordnungswidrig handelt ferner, wer\ndies zur Verfolgung der in Absatz 2 Nr. 1\nbis 4 angegebenen Zwecke erforderlich ist.            1. unrichtige oder unvollständige Angaben tat-\nVermögen im Sinne des Satzes 1 ist auch die               sächlicher Art' macht oder benutzt, um für sich\nmittelbare Beteiligung an einem Unterneh-                 oder einen anderen eine Genehmigung oder\nmen. Gehört zu dem meldepflichtigen Ver-                  eine Bescheinigung zu erschleichen, die nach\nmögen eine unmittelbare oder mittelbare Be-               diesem Gesetz oder einer zu seiner Durch-\nteiligung an einem Unternehmen, so kann                   führung erlassenen Rechtsverordnung erfor-\nangeordnet werden, daß auch der Stand und                 derlich ist,\nausgewählte Positionen der Zusammenset-               2. einer nach § 26 erlassenen Rechtsverordnung\nzung des Vermögens des Unternehmens zu                    zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimm-\nmelden sind, an dem die Beteiligung besteht.              ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\nverweist„\n(4) Art und Umfang der Meldepflichten\nsind auf das Maß zu begrenzen, das notwen-            3. entgegen § 44 eine Auskunft nicht, nicht rich-\ndig ist, um den in den Absätzen 2 und 3                   tig oder nicht vollständig erteilt, geschäft-\nangegebenen, jeweils verfolgten Zweck zu                  liche Unterlagen nicht vorlegt oder eine Prü-\nerreichen. Die §§ 7, 10 und 12 des Gesetzes               fung nicht duldet oder entgegen § 46 Abs. 1\nüber die Statistik für Bundeszwecke sind in               die dort bezeichneten Sachen nicht darlegt,\nden Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 4 und                 eine Untersuchung oder Prüfung nicht dul-\ndes Absatzes 3 entsprechend anzuwenden.\"                  det, entgegen § 46 Abs, 2 eine Erklärung nicht\nabgibt oder entgegen § 46 Abs, 3 eine Sen-\ndung nicht gestellt oder\n7. § 28 Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                  4. die Nachprüfung (§ 44) von Umständen, die\n,,2. das Bundesamt für Ernährung und Forst-                    nach diesem Gesetz oder einer zu seiner\nwirtschaft im Bereich des Waren- und                     Durchführung erlassenen Rechtsverordnung\nDienstleistungsverkehrs mit Waren der Er-                erheblich sind, dadurch verhindert oder er·\nnährung und Landwirtschaft nach den §§ 5                 schwert, daß er Bücher und Aufzeichnungen,\nbis 16,\".                                                deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach","872                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nhandels- oder steuerrcchtl ichen Vorschriften      10. § 46 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\noh! iegt, nicht oder nicht ordentlich führt,           „Satz 1 gilt entsprechend für Gebietsansässige\nnicht aufbewc1hrt oder verheimlicht.\noder Gebietsfremde, die über das Währungs-\n(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-             gebiet der Mark der Deutschen Demokratischen\nlen der Absi:itze 1, 2, 3 und 4 Nr. 1 mit einer             Republik nach einem fremden Wirtschaftsgebiet\nGeldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark,               ausreisen oder aus einem fremden Wirtschafts-\nin den Fiillen des Absatzes 4 Nr. 2 bis 4 mit               gebiet einreisen. 11\neiner Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche\nMark geahndet werden.\n11. Nach § 46 wird folgender § 46 a angefügt:\n(6) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit\n,,§ 46 a\nkann in den Fiillen der Absätze 1, 2 Nr. 1 und\ndes Absatzes 3 Nr. 2 geahndet werden.                                               Kosten\n(1) Die Zollbehörden können für eine beson-\n§ 34                              dere Inanspruchnahme oder Leistung bei der\nStraftaten                            Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes\noder der zu diesem Gesetz erlassenen Rechts-\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder         verordnungen über die Ausfuhr, Einfuhr und\nmit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 33\nDurchfuhr Gebühren erheben und die Erstattung\nAbs. 1 bezeichnete Handlung begeht und da-                  von Auslagen verlangen.\ndurch\n1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-                  (2) Eine besondere Inanspruchnahme oder Lei-\nland beeinträchtigt,                                   stung im Sinne des Absatzes 1 liegt nur vor bei\n2. das friedliche    Zusammenleben der Völker               1. Abfertigungen      außerhalb des Amtsplatzes\nstört oder                                                 oder außerhalb der Offnungszeiten,\n3. die auswärtigen Beziehungen der Bundes-                  2. von Amts wegen veranlaßten Untersuchun-\nrepublik Deutschland erheblich stört.                      gen von Waren, wenn sich dabei Angaben\n(2) Der Versuch ist strafbar.                               des Beteiligten als unrichtig erweisen.\n(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1                       (3) Für die Bemessung der Kosten und das\n1. den Erfolg fahrlässig verursacht oder                    Verfahren bei ihrer Erhebung gelten sinngemäß\ndie Vorschriften über Kosten, die auf Grund des\n2. fahrlässig handelt und den Erfolg fahrlässig\n§ 227 der Reichsabgabenordnung erhoben wer-\nverursacht,\nden.\"\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder\nmit Geldstrafe bestraft.  11                                                     Artikel 2\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n9. § 43 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:             des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n,,(4) An Stelle der Verwaltungsbehörde kann           (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\ndas Hauptzollamt einen Bußgeldbescheid erlas-           verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nsen, wenn das Verbringen einer Sache eine Ord-          lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nnungswidrigkeit nach § 33 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1          Dritten Uberleitungsgesetzes.\noder Abs. 3 in Verbindung mit einer auf Grund\nder §§ 5, 6, 7 oder 8 ergangenen Rechtsverord-\nArtikel 3\nnung darstellt; die in diesem Bußgeldbescheid\nfestgesetzte Geldbuße darf den Betrag von zwei-           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\ntausend Deutsche Mark nicht übersteigen.\"               in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 29. März 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs"]}