{"id":"bgbl1-1976-35-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":35,"date":"1976-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/35#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_35.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung","law_date":"1976-03-26T00:00:00Z","page":773,"pdf_page":1,"num_pages":96,"content":["773\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                         Z 1997 A\n1976                         Ausg·egehen zu Bonn am 1. April 1976                                     Nr. 35\nTag                                               Inhalt                                             Seite\n2G. 3. 7G   Verordnun~J z11r Ein! ührung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung                           773\n9501-17, 9502-4\nVerordnung\nzur Einführung der Rheinschiifs-Untersuchungsordnung\nVom 26. März 1976\nAuf Grund des § 3 Abs. 1, l a und 4 des Gesetzes            suchungsordnung gebildet wird. Die Fachaufsicht\nüber di.e Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der               obliegt der Wasser- und Schiffahrtsdirektion.\nBinnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesge-                  (2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion beruft\nsetzbl. II S. 317), zuletzt geändert durch§ 13 des Ge-         die Mitglieder der Schiffsuntersuchungskommission.\nsetzes über d ic Beförderunu gefährlicher Güter vom            Der Vorsitzende ist Angehöriger der Wasser- und\n6. August 1975 (Bunclesriesetzbl. T S. 2121), wird vom         Schiffahrtsverwaltung des Bundes. Für die in § 2.01\nBundesminister für Verkehr und             hinsichtlich des    Nr. 2 Buchstabe b genannten Sachgebiete beruft die\n§ 3.04 Nr. 10, des § 3.06 Nr. 3, des § 3.10 Nr. 7 und          Wasser- und Schiff ahrtsdirektion mindestens einen\ndes § 5.09 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung               von der Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft be-\nvom Bundesminister für Verkehr und vom Bun-                nannten technischen Aufsichtsbeamten oder Sach-\ndesminister des Innern verordnet:                              verständigen des Germanischen Lloyd; diese können\nbei Schiffen und schwimmenden Geräten, die der\nUberwachung nach § 712 der Reichsversicherungs-\nArtikel 1\nordnung durch die Binnenschiffahrts-Berufsgenos-\nInkraftsetzung                          senschaft unterliegen, zugleich die Einhaltung der\nUnfallverhütungsvorschriften überwachen. Neben\nDie RheinschifJs-Unlersuchungsordnung (Rhein-\nden in § 2.01 Nr. 2 genannten Sachverständigen be-\nSchUO) wird in der anlie9enden von der Zentral-\nruft die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Sachver-\nkommission für die Rheinschiffahrt beschlossenen\nständige für besondere Sachgebiete (§ 2.01 Nr. 4) als\nFassung auf der Bundeswasserstraße Rhein in Kraft\nMitglieder, z.B. für Flüssiggasanlagen.\ngesetzt.\n(3) Bezieht sich die Untersuchung auf das ganze\nArtikel 2                          Schiff oder schwimmende Gerät, so wirken ein-\nAusnahmen von der sachlichen Geltung                   schließlich des Vorsitzenden mindestens drei Mit-\nglieder mit, darunter ein Sachverständiger mit\nDie Rheinschiffs-Untcrsudrnngsordnung ist nicht             Rheinschifferpatent, ein Sachverständiger für Schiff-\nanzuwenden auf                                                 bau und - sofern erforderlich - ein Sachverstän-\n1. Schiffe und schwimrncnclc Ceräte der Bundes-                diger für Maschinenbau; einer von ihnen ist bei\nwe:~hr,                                                     Schiften und schwimmenden Geräten, die der\nUberwachung durch die Binnenschiffahrts-Berufs-\n2. Schiffe mit ei~Jener Tricbkrnft, die zur Beförde-\ngenossenschaft unterliegen, der von dieser benannte\nrung von mehr als zwölf Fahrgästen gebaut und\nSachverständige. Die Schiffsuntersuchungskommis-\neingcr.ichtet sind, jedoch eine Wasserverdrängung\nsion beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmen-\nvon weniger als 15 m:1 baben und nicht der ge-\ngleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Sach-\nwerbsmäßigen oder gelegentlichen Beförderung                verständigen für besondere Sachgebiete haben für\nvon Personen gegen Entqelt dienen.\ndie Zulassung des Schiffs oder schwimmenden Ge-\nräts kein Stimmrecht; sie entscheiden nur auf ihrem\nSachgebiet, auf diesem jedoch allein. Eine Dienst-\nArtikel 3\nanweisung des Bundesministers für Verkehr be-\nSchiffsuntersuchungskommissionen                   stimmt die Fälle, in denen der Vorsitzende oder ein\n(1) Untersuchungskommissionen (§ 2.01) sind die             Sachverständiger allein entscheidet.\nSchiffsunters uc hungskomm iss i onen. Der Bundes-                (4) Als Beamter im Sinne des § 2.01 Nr. 3 Abs. 2\nminister für Verkehr bestimmt, bei welchen Wasser-             Satz 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung gilt\nund Schiff ahrtsämtern eine Schiffsuntersuchungs-              auch eine Person, die nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buch-\nkommi.ssion für den Vollzuq der Rheinschiffs-Unter-            stabe b oder c des Strafgesetzbuchs Amtsträger ist.","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nArtikel 4                         biet der Binnenschiffahrt handelt, wer vorsätzlich\nSonstige Behörden                        oder fahrlässig\nAnordntmijt- n vorübergehender Art II§ ] .08) erläßt\n1                                            l. als Schiffsführer\nUH'' ,.Na:,ser- und SchifführtsdüekUon. Sje ordnet                         a) ein Schiff oder schwimmendes Gerät ohne\nebcnfoHs eine crfordc-rlillw l 1ntcrsuchung von Amts                            Schiffsattest führt (§§ 1 . 03 bis 1.07),\n'.Meqen ,r§ :!.] l) Mi.                                                    b) ein Schiff oder schwimmendes Gerät führt,\ndas sich nicht in dem vorgeschriebenen Zu-\nA:rükel 5\nstand befindet oder an Bord dessen sich nicht\nUesondere Aniragsunte1dagen                               die im Schiffsattest eingetragenen Einrichtun-\n11] fl ]m Rahm(1 n des § ::?.03 :;',h. 2 hat deJ Eigentümer              gen oder Ausrüstungsgegenstände befinden\nr,fü\" frford('dichen ztichncrischen und rechneri-                               !(Artikel 7 Abs. 1),\n~:ciwn Unterlagen recM1( itig 1?orzu]eqen„ insbeson-\n0\nc)1 entgegen Artikel 7 Abs. 2 Nr. ] ein Schiff\ndere Unterlagen for FJt'i1bord und Sicherheits-                                 oder schwimmendes Gerät ohne die im Schiffs-\nab!,:tand,, den Sdrnllplian fur die e]ekhische Anlage                          iJJltest eingetragene oder zusätzlich vermerkte\nund gegebenenfalls. dt:n ;\\' ach-weis üusJeichender                             Besatzung führt,\nFesti,Jkc-i f und S!ilhilit~i,t\n1\nd) entgegen Artikel 7 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür\ni(lj Dj1e Schi!H:c,.u.ntci-:-iudnrngskornnüss]on erkennt                 sorgt, daß die Vorschriften über die Beschäfti-\ntrne Bt':ocheinigung crn, duc eine in aHen Rheinufer-                          gung von Frauen eingehalten \\'Verden,,\nc:.lauü:1n          und Belgien ~:1H::1kannte Klassifikations-             e! entgegen Artikel 7 Abs. 3 Nr. 1 die Vorschrif-\n~Jf.:s<llic,( h,dl i1rn Ri1:hn1,n «h,;;; ~· 2.]2 erteiH hi:lt\nten über die Höchstdauer der Zugehörigkeit\nzur Schiffsbesatzung nicht einhält,\nAJrffke! 6\nf} ein Schiff oder schwimmendes Gerät führt, ohne\nlß:echngmngen und Auflagen\ndaß sich der Schalt- und Installationsplan oder\nDle        S(hdh,unter~;uchungskommission kann das                        die Bedienungsanweisung (§ 6.01 Nr. 2). die\nSdiiHsa!ile!:t aurh u111rr nccfü1~1ungen und Auflagen                           Prüfbescheinigung für Feuerlöschgeräte (§ 7.03\nertei]cn 1i§ 2.04 '\\lir. ] füH h1rägliche Auflagen sind                         Nr. 3) oder die Bescheinigung für Flüssiggas-\n7.'ll lJ SS:11 g.                                                              an]agen {§ 13.04) an Bord befindet,\nArHke] 71                            g) efoer vollziehbaren Auflage (Artikel 6) :z.u-\nJ>Jfü_Men des E.igenhime1·s:, Aus1rüiste](S:                   ··widerhandelt,\nmrJJdl ScMHsführers                         h} einer vollziehbaren Anordnung nach § 1.08 zu-\nvviderhandeH,\ni(]j DH Eigcnlt.irncr udcr, foHs ein Aus1üsterver-\nriciHnis besteht, der Ausrüs1er und der Schiffsführer                        ]) auf einem Schiff oder schwimmenden Gerät\nI1ahen das Schi:ff odf'r das sthwimmende Gerät in                               eine nicht abgenommene Flüssiggasanlage be-\n1Finen1 1Jen Bau-, Einlii1chtungs- und Ausrüstungsvor-                          treibt, deren Betrieb anordnet oder zuläßt\nschrmen !(Kapitel 3 bis ni ( ntspre«:.,henden Zustand\n0                                 rn§ a.13, no4),\nzu erhaHen. Die irn SchiHsaUest eingetragenen Ein-                          kil entgegen     Artikel 7 Abs. 3 Nr, 2 die C02-\nJjchtungc:n und Au„rustunusgegenstäncle müssen                                  Warnanlage (§ 7.03 Nr . 5 Buchstabe f) nicht\n-,:ich an Bord befinden.                                                       überprüft oder die Prüfung nicht nachweist,\n1(2) Der Eigentümer, AusrüsteJ und SchiHsführer                       }) entgegen § 14.03 NL 3 das Fahrtenbuch nicht\nn1aben dafür zu sorgen, daß                                                    mi.tführt, nicht ordnungsgemäß führt oder nicht\n] . die         ]ffli  SchiHsdttest eingetragfl1e und zusätz]kh                 aufbewahrt;\nVE'rmerkte Bes.fltnmg wdhrend der Fahrt an Bord\nJst,                                                            2. a]s Eigentümer oder AusJüster\n2        d.ie \\lorsd1riHen uber die Beschäftigung von                       a) entgegen Artikel 7 Abs. 1 das Schiff oder\nf rnuen ~n deJ Besatzung 1§ ]4.02) PingehaHen\n1\nschwimmende Gerät nicht in dem vorgeschrie-\n,/\\1enllen.                                                            benen Zustand erhält oder nicht dafür sorgt,\ndaß sich die im Schiffsattest eingetragenen\nr(3) Der Schifü,fü]ucr hat\nEinrichtungen und Ausrüstungsgegenstände\n] . di.e Vorschriften über dit\": Huchst<lauer de,J Zuge-                        an Bord befinden,\nJ,ör19keit zm Schiffsbesa1zung während der Fahrt\nb) entgegen Artikel 7 Abs. 2 nicht dafür sorgt,\n1§ l4JJ:J \"-.1rn. i und 2) einzuhalten,\ndaß die dort bezeichneten Vorschriften über\n2.       die jcihrliche Prüfung der Vvarnanlage einer fest                      die Besatzung eingehalten werden,\neingebauten CO2.-Feuerlöschanlage (§ 7.03 Nr . 5\nBw~hstabe f} vorzunehmen und diese Prüfungen                       c) eine der in Nummer 1 Buchstaben a bis e be-\nnachzuweisen, a]s Nachweis genügt die Elntra-                          zeichneten Handlung anordnet oder zuläßt,\n~Jun~.J im SchiffstagPbuch.                                        d} einer vollziehbaren Auflage (Artikel 6) zu-\nwiderhandelt,\nAFUkel 8\ne) einer vollziehbaren Anordnung nach § 1.08 zu-\nOrd111ungs:wjdrigkeite111                         widerhandelt,\nOIClnungs ,Nidng im Sinne des § 7 Abs. 1 des Ge-\n1\nf) anordnet     oder zuläßt, daß ein Schiff oder\nsetzes übe,r die Aufgalwn des Bundes auf dem Ge-                                schwimmendes Gerät nach einer wesentlichen","Nr. 35 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976                              775\nAndern ng oder einer Instandsetzung ohne                                   Artikel 10\nvorherige Sonderuntersuchung in Fahrt ge-\nBerlin-Klausel\nsetzt wird (§ 2.08),\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ng) das Schiffsattest nicht der Untersuchungs-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nkommission vorlegt (§ 2.05 Nr. 3, § 2.07 Nr. 1)\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes\noder nicht zurückgibt (§ 2.09 Nr. 4, § 2.13 Nr. 3,\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\n§ 2.14 Nr. 2),\nBinnenschiffahrt auch im Land Berlin.\nh) nicht dafür sorgt, daß sich das Schiffsattest\noder die in Nummer 1 Buchstabe f bezeichne-                                Artikel 11\nten Pläne, Bedienungsanweisungen oder Be-\nscheinigtrn9en an Bord befinden.                                          Inkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1976 in\nKraft.\nArtikel 9                             (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Un-\nSonstige Vorschriften                    tersuchung der Rheinschiffe und -flöße vom 30. April\n1950 (Bundesgesetzbl. S. 371), zuletzt geändert durch\nDie in der Bundesrepublik Deutschland geltenden         Verordnung vom 26. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I\nArbcilsschutzvorschriften bleiben unberührt.              S. 1293), außer Kraft.\nBonn, den 26. März 1976\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\n' Günter Hartkopf","776                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage\nzu ArUkel 1 der V ernrdnung :.rnr Einführung\nder Rheinschiff s-Untcrsuchungsordnung\nRheinschiffs-Untersuchungsordnung-\n]n h a] t s ver ze ich nj s\nTeH I\nKapitel 1\nAU gemeines                                                                                   §§\nBegriffsbestirnrnungen ............ , , .......... , , , . , ... , .. , .... , . , , ................. , .                                                        1.01\nGeltungsberejch .......................................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  1.02\nSchiffsuttest .. , .................... , ...... , ...... ,................... , ......... , ......... ,                                                          1.03\nVorläufiges Attest .................... , .. , ... , ... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1..04\nSonderattest ............. , .......... , ..... , .. , ..... , .............. , . , . . . . . . . . . . . . . . . .                                               1.05\nSeeschiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    ] .06\nKunalpenichen ]m Verkehr :zwischen Basel und den untersten Schleusen des kanalisierten\nRheins ....................... , , ...... , .... , ............................ , ........ , . . .                                                                1.07\nVorübergehende Anordnungen                                                                                                                                       LOB\nKapitel 2\nVerfahren\nUntersuchungskommissionen ............. , .............................. , . . . . . . . . . . . .                                                               2.01\nAntrag auf Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  2.02\nVorführung des Schiff es oder schwimmenden Gerätes zur Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          2.03\nErteilung des Schiffsattestes ............................ , .. , .............. , ....... , . . . . .                                                           2.04\nAmtliche Schiffsnummer ............................................. , . ,. , . . . . . . . . . . . . . .                                                        2.05\nGültigkeitsduuer des Schiffsattestes ............. , ................. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 2.06\nVermerke und Änderungen im Schiffsattest .... , ................................. , . . . . .                                                                    2.07\nSonderuntersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             2.08\nNuchunlersuchung ........... , .......................................... , . . . . . . . . . . . .                                                              2.09\nUntersuchung auf Antrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  2.10\nUntersuchung von Amts wegen ............................................... , . . . . . . .                                                                      2.11\nBescheinigung einer Kiassifikationsgesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  2.12\nZurückbehalten und Entziehung des Schiffsuttestes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      2.13\nZweituusfertigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          2.14\nKosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.15\nGleichwertigkeit und Abweichungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            2.16\nAuskünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2.17\nVerzeichnis der Schiffsatteste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 2.18\nTeil II\nBau, Einrichtung und Ausrüstung\nKapitel 3\nSchiffbauliche Anforderungen\nGrundregel                                                                                                                                                       3.01\nSch,iffskörper . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     3.02\nSchiffe, Schubverblinde und gekuppelte Zusammenstellungen mit einer größten Länge von\n1nehr als 86 m . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       3.03","[',lr, '.35      Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976                                                                         777\n§§\nSteuereinrichtLrn~Jen und Steuerhaus ..................................................'                                                                       3.04\nSicherheitsvorrichtungen ............................................ '................ .                                                                      3.05\nWohnungen ....................................................................... .                                                                            3.06\nI--leiz-, Koch- und Kühleinrichtungen .................................................. .                                                                     3.07\nHeizung mit flüssigem Brennstoff mit einem Flammpunkt über 55 °G .................. .                                                                           3.8\nHeizung mit festen Brennstoffen .......... '........................................... .                                                                      3.09\nMaschinen-, Kessel- und Bunkerräume ............................................... .                                                                          3.10\nTrinkwasserbebi-i lter                                                                                                                                         3.11\nKapitel 4\nFreibord, Sicherheitsabstand und Tiefgangsanzeiger\nBegriffsbestimmunfJen ..............................................................                                                                        .  4.01\nSicherheitsabstand .................................................................                                                                        .  4.02\nFreibord .............................................................. ; .' ..........                                                                     .  4.03\nMindestfreibord ...................................................................                                                                         .  4.04\nEinsenkunfJSmarken ................................................................                                                                         .  4.05\n4.06\nKapitel 5\nMaschinenbauliche Anforderungen\nAllgemeine Bestimmun~JPn .......................................................... .                                                                          5.01\nSicherheitsvorrichtungen ........................................................... .                                                                         5.02\nAntriebsanlagen ................................................................... .                                                                          5.03\nAbgasleitungen der Motoren ........................................................ .                                                                          5.04\nBehälter, Bunker und Rohrleitungen ................................................. .                                                                         5.05\nLenzeinrichtungen ................................................................. .                                                                          5.06\nEinrichtungen zum Sammeln von gebrauchtem 01 ..................................... .                                                                           5.07\nWinden .................................... : ...................................... .                                                                         5.08\n5.09\nKapitel 6\nElektrische Anlagen\nAllgemeine Bestimmungen                                                                                                                                        6.01\nZulässige maximale Spannungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        6.02\nLandanschluß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     6.03\nGeneratoren und Motoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  6.04\nAkkumulator<\":\\n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     6.05\nSchalttafeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   6.06\nSchalter, Steckdosen, Sicherungen und Leitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  6.07\nErdschluß-Prüfeinrichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                6.08\nBeleuchtungsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            6.09\nSignalleuchten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     6.10\nSchutzerdung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     6.11\nN otstromanl arJe                                                                                                                                              6.12\nKapitel 7\nAusrüstung\nAnker, Ankerketten und -drahtseile                                                                                                                             7.01\nSonstige Ausrüstung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           7.02\nEinrichtungen zur Brandbekämpfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         7.03\nBeiboote . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7.04\nRettungsringe, Rettungsbälle und Rettungswesten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   7.05","778                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nKapitel 8\nFlüssiggasanlagen für Haushaltszwecke                                                                                         §§\nAllgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        8.01\nAnlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     8.02\nBehälter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     8.03\nUnterbringung und Einrichtung der Behälteranlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         8.04\nErsatz- und Leerbehälter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 8.05\nDruckregler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        8.06\nDruck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  8.07\nRohr- und Schlauchleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      8.08\nVerteilungBnetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          8.09\nVerbrauchsgeräte und deren Aufstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 8.10\nLüftung und Ableitung der Abgase . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           8.11\nBedienungs- und Sicherheitsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              8.12\nA.bnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       8.13\nPrüfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      8.14\nBescheinigung· . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         8.15\nKapitel 9\nSondereinrichtung des Steuerhauses für die Führung des Schiffes\ndurch eine Person bei der Radarfahrt\nAllgemeine Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      9.01\nAllgemeine Bauvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     9.02\nRadar- und Wendezeigeranlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           9.03\nBedienungseinrichtungen für die Signalleuchten und die Zeichengebung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           9.04\nEinrichtungen für die Steuerung von Schiff und Maschine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              9.05\nBedienungseinrichtung für die Heckanker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  9.06\nFernsprecheinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  9.07\nA.Jarmanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         9.08\nWeitere Uberwachungsinstrumente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              9.09\nVermerk im Schiffsattest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 9.10\nKapitel 10\nSonderbestimmungen für Schiffe, die zur Verwendung als Teil\neines Schubverbandes, eines Schleppverbandes oder einer gekuppelten\nZusammenstellung bestimmt sind\nSchubboote                                                                                                                                                        10.01\nSchubleichter ...................................................................... .                                                                            10.02\nSchubtätigkeit der Motorschiffe und Schleppboote ..................................... .                                                                          10.03\nVersuche mit Schubverbänden ...................................................... .                                                                              10.04\nZusammenstellungen und Höchstabmessungen der Schubverbände ..................... .                                                                                10.05\nZum Schleppen geeignete Motorschiffe, Schubboote und Fahrgastschiffe ................. .                                                                          10.06\nZum Fortbewegen von gekuppelten Zusammenstellungen geeignete Motorschiffe, Schlepp-\nboote, Schubboote und Fahrgastschiffe ............................................... .                                                                           10.07\nKapitel 11\nSonderbestimmungen für Fahrgastschiffe\nBegriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  11.01\nAllgemeine Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     11.02\nBesondere Vorschriften für die Querschotte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  11.03\nGrundbedingungen zur Unterteilung des Schiffes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        11.04\nNachweis der Stabilität des intakten Schiffes und der Leckstabilität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    11.05\nBerechnung der sich aus der freien Decksfläche ergebenden Anzahl der Fahrgäste . . . . . . . .                                                                    11.06\nFreibord, Sicherheitsabstand und Einsenkungsmarken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            11.07","Nr. 35           Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976                                                                         779\n§§\nEinrichtungen für Fahrgäste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 11.08\nBesondere~ Vorschriften für Rettungsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            11.09\nFeuerschutz im Fahrgastbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    11.10\nZusät;diche Bestimmungen                                                                                                                                      11.11\nKapitel 12\nSchwimmende Geräte\nBau und Ausrüstung                                                                                                                                            12.01\nSchwimmende Geräte mit Hebeeinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  12.02\nKapitel 13\nBestimmungen für den Bau, die Ausrüstung und die Besatzung\nvon Kanalpenichen, wenn sie auf dem Abschnitt Basel\n( M i t t J e re Rh e i n b r ü c k e)                u n t e r s t e Sc h 1e u s e n de s k an a 1i s i e r t e n Rh e ins\n(einschließlich des unteren Schleusenhafens) verkehren\nBau                                                                                                                                                           13.01\nAusrüstung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    13.02\nBesatzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13.03\nFlüssimJasanlagen für Haushaltszwecke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           13.04\nTeil III\nKapitel 14\nBesatzungen\nAllgemeines                                                                                                                                                   14.01\nBeschäftigung von Frauen in der Besatzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             14.02\nHöchstdauer der Zugehörigkeit zur Schiffsbesatzung während der Fahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      14.03\nBesatzung der Schleppkähne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  14.04\nBesatzung der Motorschiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                14.05\nBesatzung der Schlepper . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             14.06\nBesatzung der Schubboote . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                14.07\nBesatzung der Fahrgastschiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 14.08\nZusätzliche Vorschriften zu den §§ 14.04 bis 14.08 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                14.09\nTeil IV\nKapitel 15\nUbergangs- und Schlußbestimmungen\nGültigkeit der bisherigen Atteste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   15.01\nAbweichungen für Schiffe und schwimmende Geräte, die schon in Betrieb sind . . . . . . . . . . . .                                                            15.02\nAnlagen\nAnlage A             Antrag auf Untersuchung\nAnlage B             Schiffsattest\nAnlage C ·--- Verzeichnis der Schiffsatteste\nAnlage D             Vorläufiges Attest/Sonderattest\nAnlage E             Zulassung von Spezialankern mit vermindertem Gewicht\nAnlage F             Fahrtenbuch\nAnhang          ·-- Einheiten im Meßwesen","780                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nTeil I\nKapitel 1\nAllgemeines\n§ 1.01\nBegriffsbestimmungen\nIn dieser Verordnung bedeutet\na) ,,Schiff\" ein Binnenschiff oder ein Seeschiff;\nb) ,,Gütermotorschiff\" ein zur Güterbeförderung bestimmtes Schiff, das mit eigener Triebkraft\nallein fahren kann und kein Tankmotorschiff ist;\nc) ,, Tankmotorschiff\" ein zur Güterbeförderung in festen Tanks bestimmtes Schiff, das mit eigener\nTriebkraft allein fahren kann;\nd) ,,Motorschiff\" ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff;\ne) ,,Schleppboot\" ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;\nf) ,,Schubboot\" ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff;\ng) ,,Schlepp-Schubboot\" ein eigens zum Schleppen und zur Fortbewegung eines Schubverbandes\ngebautes Schiff;\nh) ,,Güterschleppkahn\" ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schlep-\npen gebautes Schiff\n- ohne eigene Triebkraft oder\n- mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, kleine Ortsveränderungen vorzunehmen,\njedoch kein Tankschleppkahn;\ni) ,, Tankschleppkahn\" ein zur Güterbeförderung in festen Tanks bestimmtes und zur Fortbewe-\ngung durch Schleppen gebautes Schiff\n- ohne eigene Triebkraft oder\n- mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;\nk) ,,Schleppkahn\" ein Güterschleppkahn oder ein Tankschleppkahn;\n1) ,,Güterschubleichter\" ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schie-\nben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff\n- ohne eigene Triebkraft oder\n-- mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb eines Schubverbandes kleine Ortsver-\nänderungen vorzunehmen,\njedoch kein Tankschubleichter;\nm) ,, Tankschubleichter\" ein zur Güterbeförderung in festen Tanks bestimmtes und zur Fortbewe-\ngung durch Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff\nohne eigene Triebkraft oder\n- mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb eines Schubverbandes kleine Ortsver-\nänderungen vorzunehmen;\nn) ,, Trägerschiffsleichter\" ein Schubleichter, der auf Grund seiner Bauweise geeignet ist, an Bord\nvon Seeschiffen befördert zu werden und Binnenwasserstraßen zu befahren;\no) ,,Schubleichter\" ein Güterschubleichter, ein Tankschubleichter oder ein Trägerschiffsleichter;\np) ,,Fahrgastschiff\" ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes\nSchiff;\nq) ,,schwimmendes Gerät\" ein Schwimmkörper mit mechanischen Einrichtungen, der dazu bestimmt\nist, auf Wasserstraßen oder in Häfen eingesetzt zu werden, wie Bagger, Elevatoren, Hebeböcke,\nKrane;\nr) ,,schwimmende Anlage\" eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewe-\ngung bestimmt ist, wie Badeanstalten, Docks, Landebrücken, Bootshäuser;","Nr. ]5 ~-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976                      781\ns) ,,Schwirnmkörper\" ein Floß oder andere einzeln oder in Verbindungen fahrtauglich gemachte\nGe~Jcnslünde, soweit sie nicht Schiffe, schwimmende Geräte oder schwimmende Anlagen sind;\nt) ,,Steuerhuus\" der Raum, in dem die zur Führung des Schiffes notwendigen Bedienungseinrich-\ntungen vereinigt sind;\nu) ,,Maschincnrmnn\" der Raum, in dem die Antriebsmaschinen und die Hilfsaggregate aufgestellt\nsind;\nv) ,,Wohnunu\" alle Räume, die für die Benutzung durch die gewöhnlich an Bord lebenden Perso-\nnen oder durch Fahrgäste bestimmt sind, einschließlich Küchen, Vorratsräume, Toiletten-\nanlagen, Waschräume, Waschküchen, Dielen und Flure, jedoch nicht das Steuerhaus;\nw) ,,Ebene der größten Einsenkung\" die Schwimmebene, die der größten Einsenkung, bei der das\nSchiff fahren darf, entspricht;\nx) ,,Freibord\" der Abstand zwischen der Ebene der größten Einsenkung und der zu dieser Ebene\nparallelen Ebene durch den tiefsten Punkt des Gangbordes oder, in Ermangelung des Gang-\nbordes, durch den tiefsten Punkt der oberen Kante der Bordwand;\ny) ,, Sicher hei tsa bstand\" der Abstand zwischen der Ebene der größten Einsenkung und der zu dieser\nEbene parallelen Ebene durch den tiefsten Punkt, über dem das Schiff nicht mehr als wasser-\ndicht angesehen wird.\n§ 1.02\nGeltungsbe.reich\n1. Diese Verordnung findet für die Fahrt auf dem Rhein Anwendung auf\na) Schiffe mit einer Tragfähigkeit von 15 und mehr Tonnen oder, soweit es sich um Schiffe\nhandelt, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, mit einer Wasserverdrängung von\n15 m:1 und mehr;\nb) Schleppboote und Schubboote, auch wenn ihre Wasserverdrängung unter 15 m 3 liegt, die\ndazu gebaut sind, Schiffe nach Buchstabe a oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu\nschieben oder seitlich gekuppelt mitzuführen;\nc) Fahrgastschiffe;\nd) schwimmende Geräte;\ne) schwimmende Anlagen und Schwimmkörper, wenn sie fortbewegt werden sollen.\n2. Diese Verordnung gilt nicht für Fähren.\n3. Für Kanalpenichen, die zwischen Basel {Mittlere Rheinbrücke) und den untersten Schleusen des\nkanalisierten Rheins, einschließlich des unteren Schleusenvorhafens, fahren, gelten nur die\nBestimmungen dieses Kapitels, des Kapitels 8, des § 10.07 und des Kapitels 13.\n§ 1.03\nSchiffsattest\n1. Die in § 1.02 Nr. 1 Buchstaben a bis d genannten Schiffe und schwimmenden Geräte müssen ein\nSchiffsattest besitzen, das von einer Untersuchungskommission eines Rheinuferstaates oder\nBelgiens ausgestellt ist.\n2. Der Eigner eines Schiffes, das dieser Verordnung nicht unterliegt, kann ein Schiffsattest beantra-\ngen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn das Schiff den Bestimmungen dieser Verordnung ent-\nspricht.\n3. Der Eigner eines Schiffes oder schwimmenden Gerätes kann sich nach Wahl und ohne Rücksicht\ndarauf, aus welchem Staat das Schiff oder schwimmende Gerät stammt, an jede Untersuchungs-\nkommission wenden.\n§ 1.04\nVorläufiges Attest\n1. Die Untersuchungskommissionen können ein vorläufiges Attest ausstellen für\na) Schiffe oder schwimmende Geräte, die zwecks Ausstellung eines Schiffsattestes zu der Unter-\nsuchungskommission ihrer Wahl fahren wollen;\nb) Schiffe oder schwimmende Geräte, die wegen eines der in den §§ 2.07, 2.13 Nr. 1 oder§ 2.14\ngenannten Fälle ihr Schiffsattest vorübergehend nicht besitzen;\nc) Seeschiffe, die das in § 1.06 genannte Zeugnis nicht besitzen;\nd) Schiffe oder schwimmende Geräte, die nicht in den Buchstaben a bis c genannt sind, wenn\nnicht alle Voraussetzungen für eine Untersuchung erfüllt sind.","782                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n2. Das vorläufige Attest nach Nummer 1 wird nach dem Muster der Anlage D ausgestellt, wenn die\nFc1hrtauglichkeit des Schiffes oder schwimmenden Gerätes hinreichend gewährleistet erscheint.\nEs enthi:ilt die von der Untersuchungskommission für erforderlich gehaltenen Auflagen und ist\ngültig\nin den Fällen der Nummer 1 Buchstaben a, c und d für eine einmalige Berg- oder Talfahrt oder\nfür eine einmalige J.Iin- und Rückfahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, längstens\ninnerhalb eines Monats;\nin den Fällen der Nummer l Buchstabe b für einen angemessenen Zeitraum.\n§ 1.05\nSonderattest\n1. Die Untersuchungskommissionen können ein Sonderattest ausstellen für\na) Schiffe oder schwimmende Geräte, deren Zustand infolge eines Schadens nicht mehr mit dem\nSchiffsattest übereinstimmt;\nb) schwimmende Anlagen und Schwimmkörper, sofern die für die Anwendung des § 1.21 Nr. 1\nder Rheinschiffahrtpolizeiverordnung zuständige Behörde die Erlaubnis für die Durchführung\ndes Sondertransports von dem Vorliegen eines Sonderattestes abhängig macht.\n2. Das Sonderattest nc1ch Nummer 1 wird nach dem Muster der Anlage D ausgestellt, wenn die\nFahrtauglichkeit hinreichend gewährleistet erscheint.\nEs enthält die von der Untersuchungskommission für erforderlich gehaltenen Auflagen und ist\ngültig für eine Berg- oder Talfahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraumes.\n§ 1.06\nSeeschiffe\nBei Schiffen, die zur Ausübung der See- oder Küstenfahrt zugelassen sind (Seeschiffe), wird das\nSchiffsattest, wenn sie ein solches nicht besitzen, durch eine von einer Behörde oder einer aner-\nkannten Körperschaft ausgestelltes Zeugnis ersetzt, das die Tauglichkeit zur See- oder Küstenfahrt\nbestätigt. Voraussetzung ist jedoch, daß ihre Anker den Vorschriften des § 7.01 entsprechen.\nJedoch müssen Seeschiffe, die für die Beförderung von Gütern nach dem ADNR bestimmt sind,\nein Schiffsattest besitzen.\n§ 1.07\nKanalpenichen im Verkehr zwischen Basel und den untersten Schleusen\ndes kanalisierten Rheins\nBei Kanalpenichen wird das Schiffsattest, wenn diese ein solches nicht besitzen, für die Fahrt\nzwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke) und den untersten Schleusen des kanalisierten Rheins ein-\nschließlich des unteren Schleusenvorhafens durch ein von der zuständigen Behörde ausgestelltes\nZeugnis ersetzt, das deren Fahrtauglichkeit bestätigt. Voraussetzung ist jedoch, daß die Kanal-\npenichen den Bestimmungen des Kapitels 13 entsprechen.\n§ 1.08\nVorübergehende Anordnungen\nDie zuständige Behörde kann Anordnungen vorübergehender Art erlassen, wenn es zur An-\npassung an die technische Entwicklung der Binnenschiffahrt notwendig erscheint, in dringenden\nFällen Abweichungen von Bestimmungen dieser Verordnung schon vor der zu erwartenden\nÄnderung derselben zuzulassen oder Versuche zu ermöglichen. Die Sicherheit und Leichtigkeit\ndes Schiffsverkehrs dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Anordnungen sind zu ver-\nöffentlichen und gelten höchstens drei Jahre. Sie werden in allen Rheinuferstaaten und Belgien\ngleichzeitig in Kraft gesetzt und unter der gleichen Voraussetzung aufgehoben.\nKapitel 2\nVerfahren\n§ 2.01\nUnters/uchungskommissionen\n1. Untersuchungskommissionen werden von den Rheinuferstaaten und Belgien an geeigneten\nHafenplätzen eingesetzt.","Nr. ]5    Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976                          783\n2. Die Untersuchungskommissionen bestehen aus einem Vorsitzenden und aus Sachverständigen.\nAls Sach vcrsllindige sind in jede Kommission zu berufen:\na) ein Beamter der für die Schiffahrt zuständigen Verwaltung,\nb) ein oder mehrere Sachverständige für Schiffbau und Schiffsmaschinenbau der Binnenschiff-\nfahrt,\nc) ein Schiffer mit Rheinschifferpatent.\nFür jedes Mitglied der Untersuchungskommission wird ein Vertreter bestellt.\n3. Der Vorsitzende und die Sachverständigen einer jeden Untersuchungskommission sowie die\nVertreter werden von den Behörden des Staates, bei dem sie errichtet ist, berufen.\nDer Vorsitzende, die Sachverständigen und die Vertreter haben bei Ubernahme ihrer Aufgabe\nschriftlich zu erklären, daß sie diese in vollkommener Unabhängigkeit ausführen werden. Von\nBeamten wird eine Erkllirung nicht verlangt.\n4. Die Untersuchungskommissionen können zu ihrer Unterstützung besondere Sachverständige\nheranziehen, wobei die von dem jeweils betroffenen Staat hierfür erlassenen Vorschriften zu\nbeachten sind.\n§ 2.02\nAntrag aui Untersuchung\nDer Eigner oder sein Vertreter, der eine Untersuchung erwirken will, hat einen von ihm unter-\nschriebenen Antrag nach dem Muster der Anlage A zu stellen.\n§ 2.03\nVorführung des Schiffes oder schwimmenden Gerätes zur Untersuchung\n1. Der Eigner oder sein Vertreter hat das Schiff oder schwimmende Gerät unbeladen, gereinigt\nund ausgerüstet zur Untersuchung vorzuführen. Er hat bei der Untersuchung die erforderliche\nHilfe zu leisten, z.B. ein geeignetes Boot und Personal zur Verfügung zu stellen und die Teile\ndes Schiffskörpers oder der Einrichtungen freizulegen, die nicht unmittelbar zugänglich oder\nsichbar sind.\n2. Die Untersuchungskommission kann aus besonderen Gründen\na) eine Untersuchung auf Helling,\nb) Probefahrten,\nc) den rechnerischen Nachweis der Festigkeit des Schiffskörpers,\nd) den rechnerischen Nachweis der Stabilität, gegebenenfalls auf Grund eines Krängungsver-\nsuchs,\nverlangen.\n§ 2.04\nErteilung des Schifisattestes\n1. Stellt die Untersuchungskommission bei der Untersuchung des Schiffes oder schwimmenden\nGerätes fest, daß die Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung dieser Verordnung\neingehalten sind, erteilt sie dem Antragsteller ein Schiffsattest nach dem Muster der Anlage B.\n2. Lehnt die Untersuchungskommission die Erteilung des Schiffsattestes ab, hat sie dies dem An-\ntragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen.\n3. Das Kennzeichen der Untersuchungskommission mit der Ordnungsnummer des Schiffsattestes\nist in lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern von mindestens 2 cm Höhe an gut sicht-\nbarer Stelle, die im Schiffsattest vermerkt wird, auf einem Teil des Schiffes, der fest, vor\nStößen geschützt und dem Verschleiß wenig ausgesetzt ist, unaustilgbar anzubringen.\n§ 2.05\nAmtliche Schiiisnummer\n1. Die Untersuchungskommission, die einem in einem Rheinuferstaat oder Belgien registrierten\noder beheimateten Schiff oder schwimmenden Gerät das Attest ausstellt, trägt in dieses Attest\ndie amtliche Schiffsnummer ein, die durch die z~ständige Stelle des Staates, in dem es registriert\nwurde oder in dem sich sein Heimatort befindet, erteilt worden ist.\nSchiffen oder schwimmenden Geräten, die weder aus einem Rheinuferstaat noch aus Belgien\nstammen, wird die in das Schiffsattest einzutragende amtliche Schiffsnummer von der zustän-\ndigen Stelle des Staates erteilt, in dem sich die Untersuchungskommission befindet, die das\nSchiffsattest erteilt.","784                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nDiese Bcstimmun~ien gelten nicht für Seeschiffe, Sport- und Vergnügungsboote sowie für Schiffe\nund schwimmende Geräte mit einer Tragfähigkeit unter 15 Tonnen oder einer Wasserverdrän-\ngung von weniger c1Js 15 m;l.\n2. Die cimtliche Schiffsnummer setzt sich aus sieben arabischen Ziffern zusammen. Die ersten\nbeiden Ziffern weisen auf den Staat und die Stelle hin, wo die amtliche Schiffsnummer erteilt\nwurde.\nEs gilt folqender Schlüssel:\nFrankreich                                     01-19\nNiederlande                                    20-39\nBundesrepublik Deutschland                     40--59\nBelgien                                        60-69\nSchweiz                                        70-79\nvorbehalten                                    80-99\nDie folgenden fünf Ziffern der amtlichen Schiffsnummer entsprechen der laufenden Nummer\ndes von der zuständigen Stelle geführten Registers. Zur technischen Dberprüfung kann die\namtliche SchiHsnummer von einem Kleinbuchstaben gefolgt sein.\n3. Die amtliche Schiffsnummer bleibt während der gesamten Lebensdauer des Schiffes oder\nschwimmenden Gerätes bestehen. Wird das Schiff oder schwimmende Gerät jedoch in einem\nanderen Staat registriert oder erhält es dort seinen Heimatort, wird die amtliche Schiffsnummer\nungültig. Das Schiffsattest ist dann einer Untersuchungskommission vorzulegen, damit die un-\ngültige amtliche Schiffsnummer gelöscht und gegebenenfalls die neue, durch die zuständige\nStelle erteilte amtliche Schiffsnummer eingetragen wird.\n4. Es obliegt dem Eigner des Schiffes oder schwimmenden Gerätes oder seinem Vertreter, bei\nder zuständigen Stelle die Erteilung der amtlichen Schiffsnummer zu beantragen. Ebenso ist er\ndafür verantwortlich, wenn es sich um ein Schiff handelt, gemäß den Bestimmungen des § 2.01\nder Rheinschiffahrtpolizeiverordnung die im Schiffsattest eingetragene amtliche Schiffsnummer\nanbringen zu lassen und sie entfernen zu lassen, sobald sie ungültig geworden ist.\n§ 2.06\nGültigkeitsdauer des Schiffsattestes\n1. Die Gültigkeitsdauer der nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgestellten Schiffsatteste\nbeträgt bei Neubauten:\na) für Fahrgastschiffe fünf Jahre,\nb) für alle anderen Schiffe und für schwimmende Geräte zehn Jahre.\n2. Für Schiffe und schwimmende Geräte, die vor der Untersuchung schon in Betrieb gewesen sind,\nwird die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes von der Untersuchungskommission in jedem\neinzelnen Fall nach dem Ergebnis der Untersuchung festgelegt. Sie darf jedoch die in Num-\nmer 1 vorgeschriebenen Fristen nicht überschreiten.\n§ 2.07\nVermerke und Änderungen im Schiffsattest\nl. Jede Namensänderung, jeden Eigentumswechsel sowie jede neue Eichung des Schiffes oder\nschwimmenden Gerätes hat der Eigner oder sein Vertreter einer Untersuchungskommission mit-\nzuteilen. Er hat dabei das Schiffsattest zwecks Eintragung der Änderung vorzulegen.\n2. Alle Vermerke im Schiffsattest oder Änderungen desselben, die in dieser Verordnung, in der\nRheinschiffahrtpolizeiverordnung und in anderen von allen Rheinuferstaaten und Belgien\ngleichlautend erlassenen Bestimmungen vorgesehen sind, können von jeder Untersuchungs-\nkommission vorgenommen werden.\n3. Nimmt eine Untersuchungskommission eine Änderung des Schiffsattestes vor oder trägt sie\neinen Vermerk ein, hat sie dies der Untersuchungskommission, die das Attest ausgestellt hat,\nmitzuteilen.\n§ 2.08\nSonderuntersuchung\n1. Nach jeder wesentlichen Änderung oder einer Instandsetzung, die auf die Festigkeit des Baues\noder die besonderen Merkmale des Schiffes oder schwimmenden Gerätes Einfluß hat, muß es\nehe es wif~der in Fahrt gesetzt wird, einer Untersuchungskommission zur Sonderuntersuchung\nvorgeführt werden.","Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn„ den L April 1976                      785\n2, Die Untersuchungskommission stelU für das Schiff oder schwimmende Gerät ein neues Schiffs-\nattest aus\" wenn die Bestimmungen dieser Verordnung über Bau, Einrichtung und Ausrüstung\nerfüllt sind, Das aHe Schiffsattest gibt sie der Untersuchungskommission, die es ausgestellt hat,\nzurück\n3, Die Gühgkeilsdauer des neuen Schiffsattestes wird je nach dem Ergebnis der Sonderunter-\nsuchung festgelegt. Sie dud jedoch In keinem FaH die in § 2.06 Nr, 1 vorgesehenen Fristen über-\nschreiten .\n§ 2,09\nNachuntersuchung\n1. Vor Abiauf der Gültigkeit des Schi.Hsattestes muß das Schiff oder schwimmende Gerät zwecks\nVerlängerung der Gültigkeit einer Nachuntersuchung unterzogen werden.,\n2. Ausnahmsweise kann das SchiHsaUest auf begründeten Antrag um höchstens sechs Monate\nverlängert werden . Diese Bewilligung wird schriftlich erteilt und muß sich an Bord des Schiffes\noder schwimmenden Gerätes befinden, Der Zeitpunkt für die nächste regelmäßige Nachunter-\nsuchung wird durch die Verlängerung nicht hinausgeschoben,\n3., Die Untersuchungskommission vvekhe die Nachuntersuchung durchführt, legt je nach dem Er-\n1\n,\ngebnis der Untersuchung die GüHigkeitsdauer des Schiffsattestes fest Sie darf jedoch die in\n§ 2.06 Nr . 1 vorgesehenen Fristen nicht überschreiten,\nDie Verlängerung der GüHigkeH wird im SchiffsaUest vermerkt und :ist der Untersuchungskom-\nmission,, die das AUest ausgestelU hat„ mitzuteilen,\n4. Wird stau einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer nach Nummer 3 das Schiffsattest durch ein\nneues ersetzt„ so ist da.s aHe Attest der Untersuchungskommission die es ausgestellt hat,\n11\nzurückzugeben.\n§ 2.10\nUntersuchung aui Antrag\n1. Auch wenn eine Pflicht zur Sonderuntersuchung nach § 2.08 oder zur Nachuntersuchung nach\n§ 2.09 nicht besteht, kann der Eigner eines Schiffes oder schwimmenden Gerätes oder sein Ver-\ntreter eine Untersuchung verlangen.\n2, Die Untersuchungskommission kann in diesem FaH ein neues Schiffsattest ausstellen. Das alte\nAttest gibt sie der Untersuchungskommission die es ausgestellt hat zurück.,\n,\n1                     11\n§ 2,11\nUntersuchung von Amts wegen\n1, Kommt die für die Sicherheit der Rheinschiffahrt zuständige Behörde zu der Ansicht, daß ein\nSchiff oder schwimmendes Gerät eine Gefahr für die an Bord befindlichen Personen oder für die\nSchiffahrt darstelH, kann sie die Untersuchung des Schiffes oder schwimmenden Gerätes durch\neine Untersuchungskommission anordnen,\n2, Der Eigner des Schiffes oder schwimmenden Gerätes trägt nur dann die Kosten der Unter-\nsuchung, wenn die Untersuchungskommission die Anskht der in Nummer 1 genannten Behörde\nals begründet anerkennt\n§  2J2\nlße:sche.i.nigung eine.r Klassiiikationsgesellschaft\nDie Untersuchungskommission kann bei einem Schiff oder schwimmenden Gerät ganz oder teil-\n,;,veise davon absehen zu prüfen ob die Bestimmungen des Teils II dieser Verordnung erfüllt sind\"\n11\nwenn aus einer gültigen Bescheinigung einer von allen Rheinuferstaaten und Belgien anerkannten\nKlassifikationsgesellschaft ersichtli.ch ist, daß das Schiff oder schwimmende Gerät ganz oder teil-\nVlreise den Bestimmungen des Teils n dieser Verordnung entspridlt.\n§ 2,13\nZurückbebaUen und Entziehung des SchmsaUestes\ni, Erkennt eine Unlersudumgskommission bei der Untersuchung, daß das Schiff oder schwimmende\nGerät oder seine Ausrüstung schwere Mängel aufweist, behält sie das Schiffsattest so lange\nzurück,,, bis sie~ fiestgestellt hat, daß die Mängel beseitigt sind,\nDiese Feststellung und die Rückgabe des Schiffsattestes können auf Antrag des Berechtigten\ndurch eine andere Untersuchungskommission vorgenommen werden.","786                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n2. Befindet sich ein Sch.iff oder schwimmendes Gerät oder seine Ausrüstung in einem solchen\nZustande, daß die Sicherheit der Schiffahrt gefährdet wird, so ist das Schiffsattest zu entziehen.\nDie Entziehung kann nur von derjenigen Untersuchungskommission verfügt werden, die das\nSchiffsattest ausgestellt oder im Falle der Verlängerung als letzte verlängert hat.\n3. Ist ein Schiff oder schwimmendes Gerät endgültig stillgelegt oder abgewrackt worden, hat der\nEiqner das Schiffsaltest an die Untersuchungskommission, die es ausgestellt hat, zurückzugeben.\n§ 2.14\nZweitausfertigung\n1. Der Verlust eines Schiffsattestes muß der Untersuchungskommission, die es ausgestellt hat,\nmitgeteilt werden.\nDiese stellt eine zweite Ausfertigung des Schiffsattestes aus, die als solche zu bezeichnen ist.\n2. Ist ein Schiffsa ltest unleserlich oder sonst unbrauchbar geworden, hat der Eigner des Schiffes\noder schwimmenden Gerätes oder sein Vertreter das Schiffsattest der Untersuchungskommission,\ndie es ausgestellt hat, zurückzugeben; diese stellt entsprechend Nummer 1 eine zweite Aus-\nfertigung aus.\n§ 2.15\nKosten\n1. Abgesehen vom Sonderfall des Paragraphen 2.11 Nr. 2 trägt der Eigner eines Schiffes oder\nschwimmenden Gerätes oder sein Vertreter nach Maßgabe einer besonderen von jedem Rhein-\nuferstaat und von Belgien aufgestellten Kostenordnung alle Kosten, die durch das Tätigwerden\nder Untersuchungskommission entstehen. Es darf im Hinblick auf das Registrierungsland sowie\ndie Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz des Eigners kein Unterschied gemacht werden.\n2. Die Untersuchungskommission kann vor der Untersuchung einen Vorschuß bis zur Höhe der\nvoraussichtlichen Kosten verlangen.\n§ 2.16\nGleichwertigkeit und Abweichungen\n1. Schreiben die Vorschriften des Teils II dieser Verordnung vor, daß bestimmte Werkstoffe, Ein-\nrichtungen oder Ausrüstungen auf einem Schiff oder schwimmenden Gerät einzubauen oder\nmitzuführen sind, oder daß bestimmte bauliche Maßnahmen oder bestimmte Anordnungen zu\ntreffen sind, so kann die Untersuchungskommission gestatten, daß auf diesem Schiff oder\nschwimmenden Gerät andere Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen eingebaut oder\nmitgeführt werden oder daß andere bauliche Maßnahmen oder andere Anordnungen getroffen\nwerden, wenn sie auf Grund von Empfehlungen, die auf gemeinsamem Beschluß der zuständigen\nOrgane der Rheinuferstaaten und Belgiens beruhen, als gleichwertig anerkannt sind.\nIn einem solchen Fall wird von der Untersuchungskommission eine Bescheinigung über die\nzugelassene Abweichung ausgestellt.\n2. Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann eine Untersuchungskommission\nauf Grund einer Empfehlung, die auf gemeinsamem Beschluß der zuständigen Organe der Rhein-\nuferstaaten und Belgiens beruht, für ein Schiff oder schwimmendes Gerät mit technischen\nNeuerungen, die von den Bestimmungen des Teils II dieser Verordnung abweichen, ein Schiffs-\nattest ausstellen, sofern diese Neuerungen eine hinreichende Sicherheit bieten.\nIn einem solchen Fall muß aus dem Schiffsattest ersichtlich sein, in welchen Punkten das Schiff\noder schwimmende Cerät den Bestimmungen nicht entspricht.\n§ 2.17\nAuskünfte\nPersonen, die ein begründetes Interesse nachweisen, können bei der Untersuchungskommission\nEinsicht in das Schiffsattest eines Schiffes oder schwimmenden Gerätes nehmen und auf ihre\nKosten Auszüge daraus oder beglaubigte Abschriften erhalten, die als solche zu bezeichnen sind.\n§ 2.18\nVerzeichnis der Schiffsatteste\n1. Die Untersuchungskommissionen versehen die ausgestellten Schiffsatteste mit einer laufenden\nNummer und tragen die Schiffsatteste in ein Verzeichnis ein, das mindestens die Angaben nach\nAnlage C enthalten muß.","Nr, 3;>    Tau der Ausgabe:: Bonn,, den 1, April 1976                     787\n2. Die Untersuchungskommissionen haben von jedem Schiffsattest, das sie ausgestellt haben, die\nUrs(hrift aufzubewahren. In diese tragen sie die in § 2.07 bezeichneten Vermerke und Ände-\nrnngen sowie Ungültigkeitserklärungen und Neuerteilungen ein.\n3. Die Untersuchungskommissionen führen ein Verzeichnis über die nach § L04 ausgestellten vor-\nlüufigen Atteste und die nach § 1.05 ausgestellten Sonderatteste,\nTeil lI\nBau, Einrichtung und Ausrüstung\nKapitel 3\nSchiffbauliche Anforderungen\n§ 3.01\nGrundregel\nDie Schiffe müssen nach den Regeln der Schiffbautechnik gebaut sein, Ihre Stabilität muß ihrem\nVerwendungszweck entsprechen .\n§ 3.02\nSchiffskörper\n1. Die Festigkeit des Schiffskörpers muß den Beanspruchungen entsprechen, denen er unter nor-\nmalen Bedingun9en ausgesetzt ist.\n2. Die Wasserentnahmen oder -einleitungen und die anschließenden Rohrleitungen werden als\nwasserdicht angesehen, wenn sie so beschaffen sind, daß ei.n unbeabsichtigtes Eindringen von\nWasser in den Schiffskörper nicht möglich ist.\n3. Es müssen fol9ende wasserdichte, bis zum Deck oder bei Schiffen ohne Deck bis zur oberen\nKante der Bordwand reichende Querschotte eingebaut sein:\na) ein Kollisionsschott in angemessenem Abstand vom Bug       11\nb) zusätzlich auf Schiffen mit einer Länge über aHes von mehr als 25 1n ein Heckschott in\nangemessenem Abstand vom Heck.\n4. Wolrnun9(m, Maschinen- und Kesselräume sowie etwa dazugehörige Arbeitsräume müssen von\nLnderüumcn wasserdicht getrennt sein.\n5. Jede wasserdichte Abteilung muß für sich lenzbar sein(§ .5.06),\n6. Wohnungen dürfen nicht vor dem Kollisionsschott liegen. Sie müssen von Maschinen- und\nKesselräumen gasdicht getrennt und unmittelbar von Deck aus zugänglich sein. Ist ein solcher\nZugang nicht gegeben, so muß zusätzlich ein Notausgang unmittelbar zum Deck führen.\n7. Die in den Nummern 3 und 4 vorgeschriebenen Schotte und anderen Raumbegrenzungen dürfen\nkeine Offmmgen haben.                                                        ·\nJedoch sind lfockschol:lüren und Durchführungen von Wellenleitungen, Rohrleitungen und der-\ngleichen zulässig, wenn sie so ausgeführt sind, daß der Zweck dieser Schotte und anderen\nRaumbegrenzungen nicht beeinträchtigt wird.\n8. Abweichend von den Bestimmungen der Nummern 5 und 7 darf die Achterpiek mit einem\ndavorliegenden Maschinenraum durch eine leicht zugängliche, selbstschließende Entwässerungs-\neinrichtung in Verbindung stehen.\n§ 3.03\nSchiffe, Schubverbände und gekuppelte Zusammenstellungen\nmit einer größten Länge von mehr als 86 m\n1. Jedes Schiff mit: eiuener Triebkraft, mit einer größten Länge von mehr als 86 m, muß so gE:~baut\nund einuerichtet sein, daß es rechtzeitig Bug zu Tal anhalten kann und daß es während des\nAnha lt.cns und nach dem Anhalten ausreichend manövrierfähig bleibt. Diese Bedingung gilt\nauch für Schuhverbände und gekuppelte Zusammenstellungen, deren Länge 86 m überschreitet.\nZu diesem Zweck prüft die Untersuchungskommission auf Grund eines Stoppversuches, daß die\nAntriebsleistunu im Rückwärtsgang hierfür ausreicht. Die Untersuchungskommission kann auf\nden Stoppversuch verzichten, wenn die Erfüllung dieser Forderung auf andere Weise nach-\ngewiesen wird.","788                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAn Hand der Ergebnisse des Stoppversuches oder des Nachweises legt die Untersuchungs-\nkommission die maximal zulässige Wasserverdrängung des Schiffes oder des Verbandes in der\nTalfahrt fest und trägt einen entsprechenden Vermerk in das Schiffsattest ein.\n2. Das Schiff, der Sc:hubverband oder die gekuppelte Zusammenstellung muß eine ausreichende\nMindestgeschwindigkeit gegen Wasser erreic:hen können.\n§ 3.04\nSteuereinrichtungen und Steuerbaus\n1. Jedes Schiff muß mit einer zuverlässigen Steuereinrichtung - zu der   gegebenenfalls auc:h eine\nBugsteuereinrichtung zu rechnen ist - versehen sein, die seinem        Verwendungszweck und\nseinen Hauptabmessungen entsprechend gute Manövriereigenschaften      gewährleistet.\nDie Ruderanlage muß so eingerichtet sein, daß sich das Ruder nicht    unbeabsichtigt verstellen\nkann.\n2. Bei Ruderanlagen mit Handantrieb muß eine Umdrehung des Handsteuerrades mindestens 3°\nRuderaussc:hlag entsprechen.\n3. Bei Ruderanlagen mit motorischem Antrieb muß bei größter Eintauchung des Ruders und\nvoller Schiffsgeschwindigkeit eine mittlere Winkelgeschwindigkeit des Ruders von 4 ° pro\nSekunde über den gesamten Bereich des möglichen Ruderausschlages erreic:ht werden können.\n4. Ist eine motorisch angetriebene Rudermaschine vorhanden, so muß bei Ausfall des Antriebes\ndurch unverzüglichen Ubergang auf einen zweiten unabhängigen Antrieb eine genügende\nManövrierfähigkeit sichergestellt sein.\nMotorisch angetriebene Rudermaschinen müssen einen Uberlastschutz haben, der das antriebs-\nseitig ausgeübte Moment begrenzt.\n5. Ist der zweite unabhängige Antrieb ein Handantrieb, muß dieser beim Abschalten bzw. Ausfall\ndes motorischen Antriebes selbsttätig einkuppeln oder unverzüglich vom Steuerstand zuge-\nschaltet werden können. Klauenschaltkupplungen sind nur zulässig, wenn auf diese während\ndes Schaltvorganges kein Drehmoment wirkt.\nDas Handsteuerrad darf durch den motorischen Antrieb nicht mitgedreht werden. Ein Zurück-\nschlagen des Handrades muß beim selbsttätigen Einkuppeln des Handantriebes bei jeder\nRuderlage verhindert sein.\nDas unbeabsichtigte Abschalten oder der Ausfall des motorischen Antriebes muß durch ein\noptisches und akustisches Signal am Steuerstand angezeigt werden.\n6. Fernbetätigungseinrichtungen, auch außerhalb des Steuerhauses, müssen fest eingebaut sein.\nSind die Fernbetätigungseinrichtungen ausschaltbar, müssen sie mit einer Anzeigevorrichtung\nversehen sein, die den jeweiligen Betriebszustand „Ein\" bzw. ,,Aus\" angibt. Die Anordnung\nund die Betätigung der Bedienungselemente müssen funktionsgerecht sein.\n7. Die Lage des Ruders muß am Steuerstand 'eindeutig erkennbar sein; erforderlichenfalls ist eine\nzuverlässige Anzeigevorrichtung vorzusehen.\n8. Bei Verwendung einer Steuerhilfe muß die Verbindung zwischen der mechanischen Haupt-\nsteuerung und der Steuerhilfe so ausgeführt sein, daß keine wesentliche Erhöhung der Hand-\nkraft am Steuerrad no~wendig ist.\n9. Vom Steuerstand aus muß nach allen Seiten genügend freie Sic:ht vorhanden sein.\n10. Bei normalen Betriebsbedingungen darf der Eigengeräusc:hpegel am Steuerstand in Kopfhöhe\ndes Rudergängers den Wert von 70 dB (A) nicht überschreiten.\n§ 3.05\nSidlerheitsvorridltungen\n1. Die Schiffe müssen so eingerichtet sein, daß die Besatzung darauf ohne Gefahr verkehren und\narbeiten kann. Erforderlichenfalls müssen bewegliche Teile und Offnungen im Deck mit Sicher-\nheitsvorrichtungen versehen sowie Verschanzungen, Geländer und Handleisten angebracht sein.\nWinden und Schlepphaken müssen so beschaffen sein, daß ein sicheres Arbeiten möglich ist.\n2. Decks im Bereich von Winden und Pollern sowie Gangborde, Maschinenraumböden, Podeste,\nTreppen und die Pollerdeckel in den Gangborden müssen rutschsicher sein.\n3. Pollerdeckel in den Gangborden und Hindernisse in den Verkehrsbereichen, wie z. B. Stufen,\nmüssen mit einem hellen Anstrich versehen sein.\n4. Zum Befestigen von aufgestapelten Lukendeckeln müssen geeignete Vorrichtungen vorhanden\nsein.","Ne 35     Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976                          789\n§ 3.06\nWohnungen\n1. Die Wohnun~Jen müssen nach Größe, Einrichtung und Anordnung den Anforderungen der\nHygiene und Sicherheit genügen.\n2. Die Wohnungen müssen genügend belüftet werden können; außerdem müssen Aufenthalts-\nräume genügend Tageslicht erhalten.\n3. Die Wohnungen müssen gegen die Einwirkungen von unzulässigem Lärm und unzulässigen\nVibrationen geschützt sein. Die höchstzulässigen Schalldruckpegel sind:\nin Aufenthaltsri.iumen: 70 dB (A),\nin Schlafräumen mit Ausnahme an Bord von Schiffen, die ausschließlich Schiffahrt bei Tag\nbetreiben (Betriebsform A im Sinne von§ 14.01 dieser Verordnung): 60 dB (A).\n§ 3.07\nHeiz-, Koch- und Kühleinrichtungen\nl. IIciz-, Koch- und Ki\"1hleinrichtungen einschließlich ihres Zubehörs müssen so beschaffen und\naufgeslPl 11 sein, daß sie! auch bei Uberhitzung keine Gefahr darstellen; sie müssen so aufgestellt\nsein, daß sie nid1t umfc1llen oder unbeabsichtigt verschoben werden können.\n2. Wenn die in Nummer 1 genannten Einrichtungen mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden,\ndarf nur Brc)nnstoff mit einem Flammpunkt über 55 °C verwendet werden.\n3. Abweichend von Nmnmer 2 sind Kocher und mit Dochtbrenner ausgerüstete Kühl- und Heiz-\neinrichtungen, welche mit handelsüblichem Petroleum betrieben werden, in Wohnungen und\nSteuerhiiusern zn~Jclassen, sofern das Fassungsvermögen ihrer Verbrauchstanks 12 Liter nicht\nüberschrei tel.\n4. Die in Nummer 1 genannten Einrichtungen dürfen in Lager- oder Maschinenräumen, in denen\nStoffe der Katc~Jorien K 1 und K2 der Klasse IIIa des ADNR gelagert oder verwendet werden,\nnicht aufgPstellt sein.\nAbzugsrohre dieser Einrichtungen dürfen nicht durch diese Räume hindurchführen.\n§ 3.08\nHeizungen mit flüssigem Brennstoff mit einem Flammpunkt über 55 °C\n1. Alle Gerü le müssen so gebaut sPin, daß sie ohne Zuhilfenahme einer anderen brennbaren\nFlüssigkeit ungczündet werden können. Sie müssen über einer Metallwanne von ausreichendem\nFassungsvermögen befestigt sein, in der zufällig ausfließender Brennstoff aufgefangen wird und\nmit Vorrichtungen versehen sein, die bei etwaigem Verlöschen der Flamme jedes Auslaufen\nvon Brennstoff verhindern. Wenn der Brennstofftank vom Gerät getrennt aufgestellt ist, darf\ner nicht höher angebracht sein als in den vom Hersteller des Gerätes aufgestellten Betriebs-\nvorschriften angegeben ist. Dieser Tank muß von Feuer entfernt untergebracht sein. Die Brenn-\nstoffzufuhr muß von Deck aus untPrbrochen werden können.\nDie Brennstoffbehälter von mehr als 12 Liter Fassungsvermögen müssen außerhalb der Woh-\nnungpn angebracht sein.\n2. Wenn ein Geriit in einem Maschinenraum aufgestellt ist, muß ein Hinweisschild die Betriebs-\nbedingungen m1geben.\nHeizöfen mit offener Flamme im Maschinenraum müssen in einer öldichten Wanne aufgestellt\nsein, deren Seitenhöhe mindestens 30 cm über die Flurplatten reicht.\n3. Geräte mit natürlichem Zug sind in einem Maschinenraum nur zugelassen, wenn ihre Heiz-\nleistung wenigPr als 12 000 kcal/h beträgt. Geräte, die so eingerichtet sind, daß sie gleichzeitig\nmit den Hauptmoschinen im Maschinenraum die für die Verbrennung erforderliche Luft an-\nsaugen, dürfen nur wührend des Stillstands der Hauptmaschinen verwendet werden. Jedes\nGerät mit natürlichem Zug muß mit einer Vorrichtung versehen sein, die eine Umkehrung des\nZuges verhindert.\n4. Heizgeriite mit künstlichem Zug müssen eine Vorrichtung haben, die automatisch die Brennstoff-\nzufuhr unterbricht, wenn die Zufuhr der zur Verbrennung erforderlichen Luft unterbrochen ist.\n5. Die in einem Maschinenraum oder in einem vom Maschinenraum zugänglichen Raum auf-\ngestPllten Zentralheizungsgeräte mit künstlichem Zug müssen außerdem folgende Bedingungen\nerfüllen:","790                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang ]976, TeH I\n~13 bei dex Inbehicbndhme nrnn der Ventilator zuerst aHein arbeiten, damit der Kessel gut\nbelüftet v111rd;\nb) Ein thermostaUscher Regler nrnß md die Brennstoffzufuhr einwirken,\niJ der BrennstoH m,.;J5 i:rni(mriiihsrh durrh eine Zündflamme oder auf andere \"'Weise gezündet\n0\nwerden:   1\nrll} der Vcnhhllor und die Ein.\"pritzpmnpe des Brenners müssen von Deck aus abgestellt 1.verden\n1\nlkünnen;\nf) ·wenn das Zen!rc.dhefaungsgeri'it llm J\\.foscbinemaum untergebracht fot, muß es so aufgestellt\nsein,, daß eine aus dem Feuerraum zurückschlagende flamme keine anderen Teile der fün-\nrkhlung errci1rhen und. der Betrieb der Maschh1e·n keinen fanfluß. auf die zur Verbrennung\neid«Jirdrer]kt11( luHzuffuhr hriben kuinn.\n1\n§ 3.09\nHeizitmgi mU feste:n Breni:11st0Hen\n] . AußHh-:dh von R,n,nu:n, dhe aus feuerbeständigen ·vverkstoffen gebaut und ausscbHeßHch für\ndje Unterbringunq eines He]:zkesse]s bestimmt simd, müssen Heizgeräte, die mH festen Brenn-\n1\nstoffen beh]e,ben \\verden, auf ejne]J(] B]ech mit so aufgebogenem Rand stehen, daß glühende\nl!ln:nns.t.oHe. hi.l!föverbrannte Koh]e oder heiße Asche nicht über das B]ecb hinausfaUen können.\n2 Die ]nit fe~ten Brennstoffen gehefaten Kessel müssen n1it thermostabschen Reglern versehen\nsein, rlie «:Hre :rur Veibrennung ejforderlkhe Luftzufuhr regeln.\n3. ]n de]( ~ld]J:f, jirck<- Hr,iz.g1c,rct1es nn11ß ein J\\JfüEd :zur ]ekhten Ablösdrnng der Asche vmhanden\ns:r:i n.\n1\n§   3.rn\nMaschinen-,1 K.es:s:eM-   1tn1d    Bunkenärume\n] . D1re Rüunli1f\\ in denen >Jdschinenanlagen,, Dampfkessel sm.vie ihr Zubehör aufgestellt sind, müs-\n<;.en so bc·schaHen se]n, daiß Bedienung, \"\\./Vairh.mg und fostaindhaHung der Anlagen ]eicht und\ngefahrlos möglich sind.\n2. Bunker für flüs.si,ue BH·nnstoHe oder Schmieröle dürfen mit 'Nohnungen keine gemeinsamen\n.\\Nandungen haben.\nJ: . Die \\Vä:nde1, Decken und Türen der Maschinen-, Kesse]- und Bunkenäume mussen aus Staih]\noder hinsichtlich Feuerbeständigkeit gleich·wertigem Materia] hergestellt ,verden.\n4. J\\1Lr:1schüllen- und J(essehätume so-wie Räume, ]TI denen sich brennbare 'oder giftige Gase ent-\n1\n:h1i<ekeln können niüssen aiusreichend gelüftet ,Nerden können.\n1\n5. Die in \\,foschinen-, H:esse]- und Bunkerräume führenden Leitern und Treppen müssen fest an-\ngebracht und <1rns Stahl oder eine,Jn amderen stoßfesten und feuerbeständigen Werkstoff gefertigt\n1\nsein.\n6. Maschinen- und Kessiehih1n11e müssen z,Net Ausgänge haben, von denen einer a]s Notausgang\nausgebildet sein kann.\n71. Deir höchstz.ulfü,sige Schalldruckpegel ]fi Mascfonenrämmen beträgt 110 dB (A). Die MeßsteHen\nsind unte]( Berück;:,:ich119tmg derbe] normi3!]em Betrieb der Anlage nötigen Wartungsarbeiten zu\n·wäh]en.\n§ 3.U\nTrink,r'l1asserbehälter\n] . StJüHe1, üUf denen \"\\Nohnungen vmhanden sind, müssen mit einem oder mehreren Trinkv11asser-\nbehüHern oder eine]( Anlage zm Trinkwasseraufbereitung ausgerüstet sein.\n2, T'J]nk \\Va5se:rbehä]ter n1üssen so 1beschaffen uF1d aufgestellt seint daß d.as Trinkwasser nicht ver-\nunreinigt ,,vüd und ]nsbesondere keinen von flüssigen Brennstoffen oder Schmierölen her-\nrnhrenden Geschmack oder Gernch annümnt.\n'.l Trinkv1:ass.HbehäHer düden Jk.e,\\nre gemeinsame,n \"\\Nandungen mit Bunkern oder Ladetanks\nhaben.\n4. Trinkwassc](bet11t1Her rn1üs,sen eine Einrichtung haben die eine Innenreinigung ermöglicht.\n11\n5 . Tr]nkwasseirbehclHrr müssen ejne Vorriichtung z.ur PeststeHung der Höhe des ,1Vasserspiegels\nhaben.","Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976                       791\nKapitel 4\nFreibord, Sicherheitsabstand und Tiefgangsanzeiger\n§ 4.01\nBegriffsbestimmungen\nIn diesem Kapitel bedeutet\na) ,,Lunge\" (L) die größte Uinge des Schiffskörpers, ohne Ruder und Bugspriet;\nb) ,,Breite\" (B) die größte Breite, gemessen an der Außenseite der Beplattung, ohne Schaufelräder;\nc) ,,mi ltschiffs\" die Mitte der Länge (L);\nd) ,,geschlossener Aufbau\" ein durchgehendes festes und wasserdichtes Bauwerk mit festen Wän-\nden, die mit dem Deck dauernd und wasserdicht zusammengefügt sind, wobei\ndie „Breile eines Aufbaus\" dessen mittlere Breite ist und\ndie „ Höhe eines Aufbaus\" der an der Schiffsseite gemessene mittlere senkrechte Abstand\nzwischen d<c:m oberen Deck des Aufbaus und dem Freiborddeck ist; wenn jedoch in den\nSchotten Offnun9en wie Türen oder Fenster vorhanden sind, darf die Höhe der Aufbauten\nnur bis zur unteren Ebene der Schwelle dieser Offnungen gemessen werden;\ne) ,,wasserdicht\" Bauteile oder Vorrichtungen, die so eingerichtet sind, daß das Eindringen von\nWasser ins Schiffsinnere verhindert wird\neine Minute lang, wenn sie der Wirkung eines Druckes entsprechend einer Wasserhöhe von\n1 m oder\n10 Minuten lang, wenn sie der Einwirkung eines Wasserstrahles von einem Mindestdruck\nvon 1 kg/cm 2 in allen Richtungen und auf ihre gesamte Fläche ausgesetzt werden;\nf) ,, sprühw asser- und wetterdicht\" Bauteile oder Vorrichtungen, die so eingerichtet sind, daß sie\nunter den üblicherweise vorkommenden Verhältnissen nur eine unbedeutende Menge Wasser\ndurchlassen.\n§ 4.02\nSicherheitsabstand\n1. Der Sicherheitsabstand muß mindestens 30 cm betragen.\n2. Der Sicherheitsabstand der Schiffe, deren Offnungen nicht sprühwasser- und wetterdicht ab-\ngeschlossen werden können und der Schiffe, die mit ungedeckten Laderäumen fahren, erhöht\nsich um 20 cm.\nBei den Schiffen mit ungedeckten Laderäumen gilt jedoch die Erhöhung des Sicherheitsabstandes\nnur für die Sülle ungedeckter Laderäume und nur so weit, bis der vorgeschriebene Abstand\nzwischen der Ebene der größten Einsenkung und Oberkante-Süll (d. h. 50 cm) erreicht wird.\n§ 4.03\nFreibord\n1. Der Freibord für Schiffe mit durchlaufendem Deck, ohne Sprung und ohne Aufbauten beträgt\n150 mm.\nDieser Wert ist gleichzeitig der Grundfreibord für Schiffe mit Sprung und Aufbauten.\n2. Bei Schiffen mit Sprung und Aufbauten wird der Freibord nach folgender Formel berechnet:\nF = F (1- a) -\n0\nß1.  sel + ß2. Se2\n15\nDabei darf der Wert von F in keinem Fall kleiner sein als Null.\nIn dieser Formel bedeutet\nF 0 der in Nummer 1 angegebene Grundfreibord in mm,\na     der Berichtigungskoeffizient, der alle vorhandenen Aufbauten berücksichtigt,\na wird nach folgender Formel berechnet:\n2,' 1\na=--e--\nL\nIn dieser Formel bedeutet\n10 die wirksame Länge eine Aufbaues in m;\nL die in § 4.01 angegebene Länge des Schiffes in m.","192                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nSc 1 und         Se!!: jeweils der 'NÜksame vordere und der wirksame achtere Sprung in mm.\nJJ: 1\nund ß2 Berichtigungskoeffizienten für den Einfluß des vorderen bzw. des achteren Sprunges,\nder sid1 aus den1 Vorhandensein von Aufbauten a.n den Enden des Schiffes ergibt.\n/J 1 1/\\lird nach     fo]gcnder F'orme] berechnet:\n,, -\n/j., -\n1 ---\n3 ']il1\n'\"               L\n'Wird m:ilh folgender :Forme] beredmet:\n__        3 ·] e2\nß2- 1 --1-,-\n1\n]n diesen Forme]n bedeutet\nl,r:-i die vvüksame Länge der vorderen Aufbauten in m,\nJf 2 idlie wiirksame Uinge der acbteren Aufbauten in m,\nDie wiirksame Länge wird jedoch nur insoweit berücksichtigt, als sie im vorderen\noder achteren Viertel der Schiffslänge L Hegt •-\n3„ Der wnksarne Sprung v.;üd nin(h folgender Formel berechnet:\nS., = pS\nIn d1eser Formel bedeuteit\nS     der totsäd1liche Sprung an dem betreffenden Schiffsende in mm\n- Fült S vom daif kein größerer ·wert als l 000 mm und für S achtern kein größerer Wert\niil!]s 500 mm eingesetzt werden. -\np     der Koeffii:z.ien! den man aus der nachstehenden Tabelle ais Funktion des Verhältnisses\n11\nX\nL erhäit\nX\n-L            1\n01125 und mehr              0,20              0,15        0,10         0,05            0\np                        X                   0,8               0,6         0,4          0,2             0\n1                          1               1               1           1           1\nFür <He Zw ischcni.,verte des Verhältnisses ~- erhält man den Koeffizienten p durch lineare\nInterpolation,----                                           L\nx     ist die von dem En<le ab gemessene Absz.isse des Punktes, an dem der Sprung gleich 0,25 S\njst (siehe nachstehende Skizze),\ns\n•\nX\n„1\nWenn       ß2 • Sn 2 größer jst uls /J 1 • Sc 1, nimmt man für       den Wert von ß 2 · Se 2 jenen von ß1 · Se1•\n4. Die wirksame Länge eines Aufbaus wird nach folgender Formel berechnet:\nb                  h\n10 = 1 (2,5 B -1,5)               .\n016 016\nIn dieser Formel bedeutet\ndie tatsächliche Länge des betreffenden Aufbaus in m;\nb     die Breite des betreffenden Aufbaus in m;","Nr. 35 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976                        793\nB     die in § 4 .01 cm geriebene Breite des Schiffes in m;\nFür ltd und lt,:.> wird jedoch die Breite des Schiffes auf halber Länge des betreffenden Auf-\nbdus genommen. --\nh     die Höhe des betreffenden Aufbaus in m;\nFür Luken ergibt sich h jedoch, indem die Höhe der Sülle um den halben Sicherheits-\nabstcmd nach§ 4.02 vermindert wird.\nFür h nimmt man in keinem Fall einen höheren Wert als 0,6 · 0,6 m (d. h. 0,36 m). -\nWenn-~- kleiner ist als 0,6, ist der Wert in der Klammer gleich Null zu setzen (d. h. die wirk-\nB\nsame Aufbaulünge 11, wird gleich Null).\n§ 4.04\nMindestfreibord\nUnter Berücksichtigung der Verminderung nach § 4.03 darf der Mindestfreibord nicht geringer\nals 50 mm sein.\nJedoch kann die Untersuchungskommission einen geringeren Mindestfreibord festsetzen, wenn\nsicher9estellt ist, daß die Besatzung sich zur Ausübung des Dienstes auf der gesamten Länge des\nSchiffes gefahrlos bewe9cn kann.\n§ 4.05\nEinsenkungsmarken\n1. Die Ebene der größten Einsenkung ist so festzusetzen, daß die Vorschriften über den Mindest-\nfreibord und den Minclestsicherheitsabstand erfüllt sind. Jedoch kann die Untersuchungskom-\nmission cms Sicherheitsgründen einen größeren Freibord oder Sicherheitsabstand festsetzen.\n2. Die Ebene der größten Einsenkung wird durch gut sichtbare und unaustilgbare Einsenkungs-\nmarken gekennzeichnet.\n3. Die Einsenkungsmarken bestehen aus einem Rechteck von 30 cm Länge und 4 cm Höhe, dessen\nGrundlinie horizontal ist und mit der Ebene der zugelassenen größten Einsenkung zusammen-\nfällt. Andersartige Einsenkungsmarken müssen ein solches Rechteck enthalten.\n4. Jedes Schiff muß mindestens drei Einsenkungsmarkenpaare haben,1 von denen ein Markenpaar\nin der Mitte und die beiden anderen ungefähr auf einem Sechstel der Länge hinter dem Bug\nbzw. vor dem Heck angebracht sein müssen.\nJedoch\ngenügen bei Schiffen, deren Länge weniger als 40 m beträgt, zwei Markenpaare, die auf ein\nDrittel der Länge hinter dem Bug bzw. vor dem Heck anzubringen sind;\n-- genügt bei Schiffen, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, ein Markenpaar,\ndas etwa auf halber Schiffslänge anzubringen ist.\n5. Die infolge einer erneuten Untersuchung ungültig gewordenen Marken oder Angaben sind\nunter Aufsicht der Untersuchungskommission zu entfernen oder als ungültig zu kennzeichnen.\nSollte aus irgendeinem Grunde eine Einsenkungsmarke undeutlich geworden sein, darf sie nur\nunter Aufsicht einer Untersuchungskommission ersetzt werden.\n6. Wenn das Schiff gemäß dem in Kraft befindlichen Ubereinkommen über die Eichung der Binnen-\nschiffe geeicht worden ist und die Eichmarken in der gleichen Höhe wie die in dieser Ver-\nordnung vorgeschriebenen Einsenkungsmarken liegen, so gelten diese Eichmarken auch als\nEinsenkungsmarken; ein entsprechender Vermerk wird in das Schiffsattest eingetragen.\n§ 4.06\nTiefgangsanzeiger\n1. An jedem Schiff, dessen Tiefgang 1 m erreichen kann, muß auf jeder Seite am Achterschiff ein\nTiefgangsanzeiger angebracht sein; zusätzliche Tiefgangsanzeiger sind gestattet.\n2. Der Nu1lpunkt jedes Tiefgangsanzeigers muß senkrecht unter diesem in der zur Ebene der\ngrößten Einsenkung parallelen Ebene liegen, die durch den tiefsten Punkt des Schiffskörpers\noder, falls vorhanden, des Kieles geht. Der senkrechte Abstand über dem Nullpunkt ist in Dezi-\nmeter einzuteilen. Diese Einteilung ist von der Leerebene bis 10 cm über die Ebene der größten\nEinsenkung auf jedem Tiefgangsanzeiger durch eingekörnte oder eingemeißelte Marken zu\nkennzeichnen und in Form eines gut sichtbaren Streifens abwechselnd in zwei verschiedenen\nFarben aufzumalen. Die Einteilung muß neben dem Tiefgangsanzeiger mindestens alle 5 Dezi-\nmeter sowie am oberen Ende desselben durch Ziffern angegeben sein.\n3. Die beiden hinteren Eichskalen, die in Anwendung des in § 4.05 Nr. 6 genannten Uberein-\nkommens angebracht sind, können als Tiefgangsanzeiger dienen, vorausgesetzt, daß sie eine\nden vorstehenden Vorschriften entsprechende Einteilung tragen; gegebenenfalls sind die Zahlen\nfür den Tiefgang hinzuzufügen.","794                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nKapitel 5\nMaschinenbauliche Anforderungen\n§ 5.01\nAllgemeine Bestimmungen\n1. Alle Maschinen sowie die dazugehörenden Einrichtungen müssen nach den Regeln der Technik\nausgeführt und eingebaut: sein.\n2. Dampfkessel und andere Druckbehälter sowie deren Zubehör müssen den Vorschriften eines der\nRheinuferstaaten oder Belgiens entsprechen.\n3. Es dürfen keine Haupt- oder Hilfsmaschinen eingebaut werden, die mit Brennstoffen betrieben\nwerden, deren Flammpunkt unter 55 °C liegt.\nMotoren, die mit Brennstoffen betrieben werden, deren Flammpunkt unter 55 °C liegt, sind je-\ndoch für die Ankerwinden, die Beiboote und die tragbaren Motorpumpen zugelassen.\n4. Anlaßvorrichtungen, die mit Brennstoffen betrieben werden, deren Flammpunkt unter 55 °C\nliegt, sind zugelassc~n.\n§ 5.02\nSicherheitsvorrichtungen\n1. Die Maschinenanlagen müssen so eingerichtet und aufgestellt sein, daß sie für Bedienung und\nWartung ausreichend zugänglich sind und Personen, die sie bedienen oder warten, nicht gefähr-\ndet werden können.\n2. An Antriebs- und Hilfsmaschinen sowie Dampfkesseln müssen Sicherheitsvorrichtungen vorhan-\nden sein; das gleiche gilt für deren Zubehör.\n3. Antriebsmaschinen für die Druck- und Saugventilatoren müssen auch außerhalb des Aufstel-\nlungsraumes abgeschaltet werden können.\n§ 5.03\nAntriebsanlagen\n1. Der Schiffsantrieb (Schrauben, Räder usw.) muß zuverlässig und rasch in Gang gesetzt, gestoppt\nund umgesteuert werden können.\n2. Wird die Antriebsanlage während des Betriebes nicht vom Steuerhaus aus bedient, so muß\ndieses mit dem Maschinenraum durch eine zuverlässige Befehlsübermittlungsanlage mit Rück-\nmeldung verbunden sein.\n§ 5.04\nAbgasleitungen der Motoren\n1. Wenn Abgasleitungen durch Wohnungen oder das Steuerhaus geführt sind, müssen sie inner-\nhalb dieser Räume in ausreichend gasdichten Ummantelungen untergebracht sein. Der Raum\nzwischen Abgasleitung und Ummantelung muß mit der freien Luft verbunden sein.\n2. Die Auspuffgase müssen restlos nach außenbords abgeführt werden. Das Eindringen gefähr-\nlicher Gase in die verschiedenen Schiffsräume muß durch zweckdienliche Maßnahmen verhin-\ndert sein.\n3. Die Auspuffrohre müssen ausreichend wärmegeschützt, isoliert oder gekühlt sein.\n4. Wenn die Auspuffrohre an brennbaren Baustoffen entlang oder durch sie hindurch führen,\nmüssen diese Baustoffe durch eine isolierende Platte oder durch andere Vorrichtungen geschützt\nsein, so daß eine wirksame Isolierung sichergestellt ist.\n§ 5.05\nBehälter, Bunker und Rohrleitungen\n1. Flüssige Brennstoffe müssen in fest im Schiff eingebauten Behältern oder in Bunkern unter-\ngebracht sein.\n2. Diese Behälter und Bunker sowie die Brennstoffleitungen und weiteres Zubehör müssen so\nangeordnet und eingerichtet sein, daß weder Brennstoff noch Gas in die Schiffsräume unbeab-\nsichtigt austrnten kann.\n3. Das Füllrohr der Behälter und Bunker für flüssige Brennstoffe muß von Deck ausgehen; dies\ngilt nicht für Tagesverbrauchsbehälter. Das Füllrohr muß verschließbar sein. Jeder dieser Be-\nhälter und Bunker muß ein Entlüftungsrohr haben, das oberhalb des Decks ins Freie führt und\nso eingerichtet ist, daß kein Wasser eindringen kann.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976                     795\n4. Die Austrittsleitungen für flüssige Brennstoffe müssen unmittelbar an den Behältern oder Bun-\nkern mit einer Absperrvorrichtung versehen sein.\nAußerdem müssen die Leitungen, welche Motoren, Kesselanlagen oder Heizungen unmittelbar\nversorgen, von Deck. aus abgesperrt werden können.\nDie Brennstoffleitungen dürfen schädlicher Wärmeeinwirkung nicht ausgesetzt sein und müssen\nauf ihrer ganzen Länge kontrolliert werden können.\n5. Peilgläser an Brennstoffbehältern und -bunkern müssen gegen Beschädigungen geschützt, mit-\ntels Selbstschlußeinrichtungen absperrbar und an ihrem oberen Ende wieder an die Behälter\noder Bunker angeschlossen sein.\n6. Behälter und Bunker für flüssige Brennstoffe müssen mit dicht verschließbaren Offnungen ver-\nsehen sein, die das Reinigen und Untersuchen ermöglichen.\n7. Unmittelbar an die Antriebsmaschinen angeschlossene Brennstoffbehälter müssen mit einer Ein-\nrichtung versehen sein, welche optisch und akustisch im Steuerhaus anzeigt, daß die Füllung\nde!:- Behälters für den weiteren sicheren Betrieb nicht mehr ausreichend ist.\n§ 5.06\nLenzeinrichtungen\n1. Jede wasserdichte Abteilung muß für sich lenzbar sein. Dabei brauchen wasserdichte Abteilun-\ngen, die normalerweise luftdicht geschlossen gefahren werden, nicht an das Lenzsystem ange-\nschlossen zu sein.\n2. Auf bemannten Schiffen muß mindestens eine Handlenzpumpe vorhanden sein. Jedoch müssen\nauf Schiffen mit eigener Triebkraft mit mehr als 300 PS Antriebsleistung oder mehr als 350 t\nTragfähigkeit zwei unabhängige Lenzpumpen vorhanden sein, von denen mindestens eine durch\neinen Motor angetrieben werden muß.\nFür wasserdichte Abteilungen mit einer Länge von weniger als 4 m genügt eine Handlenzpumpe.\n3. Das Lenzrohr muß einen inneren Durchmesser (d) haben von mindestens\nd = 1,5 J/rL (B+H) + 25 (in mm)\nDie Zweiglenzrohre zu den einzelnen Saugern müssen einen inneren Durchmesser (d 2 ) haben\nvon mindestens\ndz = 2,0 l \"i (B+H) + 25 (in mm)\nIn diesen Formeln bedeutet\nL die Länge des Schiffes zwischen den Loten in m;\nB die Breite des Schiffes auf Spanten in m;\nH die Seitenhöhe des Schiffes bis Hauptdeck in m;\n1     die Länge d'er betreffenden wasserdichten Abteilung in m.\n4. Die Fördermenge der Motorlenzpumpe muß mindestens 0, 1 d 2 1/min betragen.\nDie Fördermenge der zweiten Lenzpumpe muß mindestens 0,1 dz 2 1/min betragen, wobei sich dz\nauf die längste wasserdichte Abteilung bezieht.\nDie Fördermenge einer Handlenzpumpe, die nur für eine Abteilung bestimmt ist, muß minde-\nstens 0, 1 dz 2 1/min betragen, wobei sich dz auf diese Abteilung bezieht.\n5. Es sind nur selbstansaugende Lenzpumpen zugelassen.\n6. In jeder Abteilung mit flachem Boden und einer Breite von über 5 m muß an Steuerbord und\nan Badebord mindestens je ein Sauger vorhanden sein.\nIn Maschinenräumen mit einer Länge von mehr als 5 m müssen mindestens zwei Sauger vor-\nhanden sein.\n7. Die Achterpiek darf über eine selbstschließende Armatur zum Maschinenraum entwässert wer-\nden (§ 3.02 Nr. 8).\n8. Die Zweiglenzro.hre einzelner Abteilungen müssen durch ein absperrbares Rückschlagventil an\ndas Hauptlenzrohr angeschlossen sein.\nAbteilungen oder andere Räume, die als Ballastzellen ausgebildet sind, brauchen nur über ein\neinfaches Absperrorgan an das Lenzsystem angeschlossen zu sein.","796                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 5.07\nEinrichtungen zum Sammeln von gebrauchtem 01\nDie Einrichtungc)n zur Entleerung der Bilgen der Maschinenräume müssen so beschaffen sein,\ndaß 01 ockr mit Ol verunreinigtes Wasser, das sich in den Bilgen befinden könnte, an Bord zurück-\ngehalten wird.\nZu diesem Zweck muß ein dynamischer Olabscheider in der an der Druckseite der Lenzpumpe\nangeschlossenen Leitung angebracht sein; ist ein solcher nicht vorhanden, muß der Ansaugstutzen\nvon einem statischen Olabscheider umschlossen sein.\nDiese Appdri.lte müssen von einem von der zuständigen Behörde eines der Rheinuferstaaten\noder Bc~lgiens anerkannten Typ und von geeigneten Abmessungen sein.\n§ 5.08\nWinden\n1. Für Ankc!r von mehr als 50 kg Gewicht müssen Ankerwinden vorhanden sein.\n2. ·winden, die sowohl für Kraft- als auch für Handantrieb gebaut sind, müssen so eingerichtet\nsein, daß der Kraftantrieb den Handantrieb nicht in Bewegung setzen kann.\n§ 5.09\nFahrgeräusche\nDas Fahrgeräusch der Schiffe, insbesondere das Ansauge- und Auspuffgeräusch der Motoren, ist\ndurch geeignete Vorrichtungen zu dämpfen.\nBei Dauerleistung der Motoren darf das Fahrgeräusch in einem seitlichen Abstand von 25 m von\nder Bordwand 75 dB (A) nicht überschreiten.\nKapitel 6\nElektrische Anlagen\n§ 6.01\nAllgemeine Bestimmungen\nl. Elektrische Anlagen müssen den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen.\n2. An Bord müssen sich befinden:\na) ein von der Untersuchungskommission mit Sichtvermerk versehener Schalt- und Installations-\nplan, aus dem hervorgeht:\nTypen und Kennzeichen der verwendeten Maschinen und Apparate;\n- Kabeltypen und Kabelquerschnitte;\n-- alle übrigen Daten, die für die Beurteilung der Sicherheit erforderlich sind;\nb) eine Bedienungsanweisung der elektrischen Anlagen.\n3. Sämtliche elektrische Anlagen müssen für ständige Neigungen des Schiffes bis zu 15             ° und\nRaumtemperaturen bis zu 40 °C bemessen, ausgeführt und aufgestellt sein.\n§ 6.02\nZulässige maximale Spannungen\n1. Für die Spannungen dürfen die folgenden Werte nicht überschritten werden:\nZulässige max. Spannung bei\nArt der Anlage                                                   Dreh-\nGleich-    Wechsel-\nstrom       strom     strom\n1\nA. Kraft- und Heizungsanlage einschl. der allgemein ver-\nwendeten Steckdosen                                           250V        250V      500V\nB. Beleuchtungsanlagen einschl. der allgemein verwen-\ndeten Steckdosen                                              250V        250V       -","Nr. 35    Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976                        797\nZulässige max. Spannung bei\nArt der Anlage\nGleich-     Wechsel-   Dreh-\nstrom       strom     strom\n··-·········---------·---·········-·---------------------~-----:------1\nC. Steckdosen für Speisung von Handgeräten, die auf\noffenen Decks oder in engen oder feuchten metallischen\nRüumen        mit Ausnahme von Kesseln und Tanks -\nbenutzt werden:\n1. alluemein                                                   50V         50V\n2. mit Verwendung eines Trenntransformators, der nur\nein Gerät speist                                                      250 V\nDie beiden Leitungen dieser Netze sind gegen Masse\nzu isolieren.\n3. bei Verwendung von Geräten mit verstärkter oder\nDoppelisolierung                                          250V         250V\nD. Steckdosen für Speisung von Handgeräten, die in Kes-\nseln und Tanks benutzt werden                                   50V         50V\n2. Unter Beachtung der erforderlichen Schutzmaßnahmen sind höhere Spannungen zulässig:\na) bei Anlagen für die Ladeeinrichtungen der Batterien entsprechend dem Ladevorgang;\nb) für Maschinen, deren Leistung diese erfordert;\nc) in bordeigenen Sonderanlagen (z.B. Funkanlagen und Zündeinrichtungen).\n§ 6.03\nLandanschluß\n1. Wenn eine elektrische Anlage von einem Landnetz gespeist werden soll, müssen die Speise-\nkabel fest an Bord angeschlossen sein oder es müssen feste Klemmen oder Steckvorrichtungen\nfür die Kabel vorhanden sein.\nDurch mechanische Halterungen ist sicherzustellen, daß die Kabelanschlüsse nicht auf Zug be-\nansprucht werden.\n2. Als Speisekabel sind nur biegsame, isolierte, ölbeständige und feuerhemmende Kabel zugelas-\nsen.\n3. Der Schiffskörper ist bei einer Anschlußspannung von über 50 V wirksam zu erden. Der\nErdungsanschluß muß besonders gekennzeichnet sein.\n4. Auf der Hauptschalttafel muß angezeigt sein, ob der Landanschluß unter Spannung steht.\n§ 6.04\nGeneratoren und Motoren\n1. Generatoren und Motoren müssen für Besichtigungen, Messungen und Reparaturen gut zugäng-\nlich aufgestellt und so angeordnet sein, daß Wasser oder 01 nicht an die Wicklungen gelangen\nkann. Die Klemmenkästen müssen gut zugänglich angeordnet sein.\n2. Generatoren, die von der Hauptmaschine, der Propellerwelle oder einem zu anderen Zwecken\ndienenden Hilfsaggregat angetrieben werden, müssen den betriebsmäßig auftretenden Dreh-\nzahländerungen entsprechend bemessen sein.\n§ 6.05\nAkkumulatoren\n1. Akkumulatoren dürfen nur in einer für den Schiffsbetrieb geeigneten Bauart verwendet werden.\nDie Zellengefäße müssen aus einem stoßfesten und schwer entflammbaren Werkstoff hergestellt\nund so ausgeführt sein, daß bei einer Neigung bis zu 40 ° gegen die Senkrechte kein Elektrolyt\naustreten kann.","798                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n2. Akkumulutoren müssen so befestigt sein, daß sie sich bei Bewegungen des Schiffes nicht ver-\nschieben können. Sie dürfen nicht an Plätzen aufgestellt sein, an denen sie übermäßiger Hitze,\nextremer Kälte, Spritzwasser oder Dämpfen ausgesetzt sind.\nSie müssen so angeordnet sein, daß sie gut zugänglich sind und die abziehenden Dämpfe die\nbenachbarten Geräte nicht beschädigen können.\nAkkumulatoren dürfen nicht in Steuerhäusern, Wohnungen und Laderäumen untergebracht sein.\nAkkumulatoren für tragbare Geräte dürfen jedoch in Steuerhäusern und Wohnungen unter-\ngebracht sein.\n3. Akkumulatorenbatterien mit einer Ladeleistung von mehr als 2,0 kW - errechnet aus Maximal-\nladestrom und Nennstrom der Batterie - müssen in einem besonderen Raum untergebracht sein.\nBei Aufstellung an Deck genügt die Unterbringung in einem Schrank.\nBatterien mit einer Ladeleistung bis zu 2,0 kW dürfen auch unter Deck in einem Schrank oder\nKasten aufgestellt sein. Sie dürfen auch offen im Maschinenraum oder an anderen gut gelüfteten\nStellen stehen; in diesen Fällen müssen sie gegen herabfallende Gegenstände und Tropfwasser\ngeschützt sein.\n4. Die Innenflächen aller für Batterien vorgesehenen Räume, Schränke oder Kästen sowie Regale\nund andere Bauelemente müssen gegen die schädlichen Auswirkungen von Elektrolyt mit einem\nelektrolytbeständigen Anstrich oder Oberzug geschützt sein.\n5. Geschlossene Räume, Schränke oder Kästen, in denen Batterien aufgestellt sind, müssen wirk-\nsam belüftet werden können. Die Zuluft ist unten so zuzuführen und die Abluft oben so abzu-\nführen, daß ein einwandfreier Abzug der Gase gewährleistet ist.\nDie Belüftungskanäle dürfen keine Vorrichtungen (z.B. Absperrschieber) enthalten, die den\nfreien Durchgang der Luft behindern.\n6. Die erforderliche Luftmenge (Q) in Liter pro Stunde ist nach folgender Formel zu berechnen:\nQ = 110 · J · n\nIn dieser Formel bedeutet\nJ 25 vom Hundert des maximalen Stromes der Ladeeinrichtung in A;\nn die Anzahl der Zellen.\n7. Bei natürlicher Belüftung ist der Querschnitt der Luftkanäle so zu bemessen, daß bei einer\nLuftgeschwindigkeit von 0,5 m/s die erforderliche Luftmenge erreicht wird. Der Querschnitt\nmuß jedoch wenigstens 80 cm 2 für Bleibatterien und 120 cm2 für Stahlbatterien betragen.\n8. Falls die erforderliche Lüftung nicht durch natürlichen Luftwechsel erreicht werden kann, ist ein\nmaschinell betriebener Lüfter, vorzugsweise ein Absauglüfter, vorzusehen, dessen Motor nicht\nim Gas- oder Luftst~om liegen darf.\nEs sind besondere Vorrichtungen vorzusehen um sicherzustellen, daß kein Gas in den Motor\neindringen kann.\nDie Lüfter müssen so ausgeführt und aus einem Werkstoff hergestellt sein, daß Funkenbildung\nbei Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladungen aus-\ngeschlossen sind.\n9. An den Türen oder Deckeln von Akkumulatorenräumen, -schränken oder -kästen muß ein Sym-\nbol für Rauchverbot ähnlich Bild 77 der Anlage 3 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung mit\neinem Durchmesser von mindestens 10 cm angebracht sein.\n§ 6.06\nSchalttafeln\n1. Die Schalttafeln müssen an gut zugänglichen und gut gelüfteten Orten aufgestellt sein, an\ndenen keine Gase oder Säuren auftreten. Sie müssen so aufgestellt sein, daß sie gegen Stöße\nund jegliche Beschädigung durch Witterungseinflüsse, Wasser, 01, flüssige Brennstoffe, Dampf\nusw. geschützt sind.\nDie Schalttafeln dürfen nicht in der Nähe von Peilrohren und Tankentlüftungen angeordnet\nsein.\n2. Allgemein müssen die zur Herstellung der Schalttafeln verwendeten Werkstoffe mechanisch\nfest, dauerhaft und feuerhemmend sein; sie dürfen nicht hygroskopisch sein.\n3. Geht die Spannung über 50 V hinaus:\na) müssen Schalttafeln benutzt werden, deren unter Spannung stehende Teile so angeordnet\noder geschützt sind, daß unbeabsichtigte Berührung vermieden wird;","Nr. 35    Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976                        799\nb) muß d(T Ccm~Jbod<~n mil einer isolierten Auflage oder einer Gräting aus imprägniertem Holz\nversehen sein; dies gilt jedoch nicht für Verteilungsschalttafeln;\nc) müssen die Metallteile der Rahmen und Gehäuse der Schalttafeln sowie die Metallabdek-\nkun~J d(~r Apparate am Schiffskörper geerdet sein.\n4. Alle Teile, einschließlich der Anschlüsse, müssen für Inspektionen und Wartungs- oder Er-\nneuerungsarbeiten leicht zugänglich und abschaltbar sein.\n5. Auf den Schalttafeln müssen Hinweisschilder für alle Stromkreise oder Abzweigungen mit\nAngabe des Stromkreises angebracht sein.\n§ 6.07\nSchalter, Steckdosen, Sicherungen und Leitungen\n1. Die gesamte Anlage, die Abzweigungen von der Hauptschalttafel und die Abzweigungen von\nVerteilerschalttafeln müssen durch Schalter oder Selbstschalter, die gleichzeitig alle spannung-\nführenden Leiter abschalten, spannungslos gemacht werden können.\n2. Jeder Stromerzeuger und Stromkreis muß in jedem nicht geerdeten Pol oder Leiter gegen\nUberstrom abgesichert sein, zu diesem Zweck dürfen Selbstschalter mit Kurzschluß- und Uber-\nstromauslüsung oder Schmelzsicherungen des geschlossenen Typs verwendet werden. Diese\nSchutzgeräte müssen so eingebaut sein, daß sie in geeigneter Weise gegen Stöße geschützt\nsind.\n3. Kabel für Ruderanla~JE~n dürfen nur gegen Kurzschluß gesichert sein.\n4. Auf den Schaltern müssen die Stellungen „Ein\" und „Aus\" angegeben sein. Dies gilt nicht für\nLichtschalter für weniger als 10 Ampere.\n5. Alle Schalter und Steckdosen müssen so gebaut sein, daß alle Adern gleichzeitig spannungslos\nwerden. Außer für die Beleuchtung in feuchten Räumen können Ausnahmen für Schalter für\nweniger als 10 Ampere zugelassen werden.\n6. Geräte mit einem Stromverbrauch von mehr als 10 Ampere müssen an einen besonderen\nStromkreis angeschlossen sein.\n7. Die Kabel müssen einen wasserdichten Mantel besitzen, flammenhemmend sein und einem für\nSchiffe geeigneten Typ entsprechen.\nIn den Wohnräumen kann die Verwendung von anderen Kabeltypen unter der Bedingung\nzugelassen werden, daß sie wirksam geschützt sind und flammenhemmende Eigenschaften auf-\nweisen.\nDie Kabel müssen insbesondere auf Decks und in Laderäumen unter normalen Betriebsbedin-\ngungen gegen jede Gefahr und Beschädigung geschützt sein.\n8. Es ist in keinem Fall zugelassen, bewegliche Geräte durch Kabel mit äußerem Metallmantel mit\nStrom zu versorgen.\n9. Die Kabel müssen mit den elektrischen Einrichtungen durch haltbare und dauerhafte Vorrich-\ntungen verbunden werden, die eine Zugbeanspruchung der Anschlüsse verhindern.\n§ 6.08\nErdschluß-Prüfeinrichtung\nBei ungeerdeten Netzen von einer Spannung von mehr als 50 V ist eine geeignete Erdschluß-\nPrüfeinrichtung vorzusehen.\n§ 6.09\nBeleuchtungsanlagen\n1. Alle Leuchten müssen so angebracht sein, daß brennbare Gegenstände oder Bauteile nicht durch\ndie von den Leuchten erzeugte Wärme entzündet werden können.\n2 In Akkumulatorenräumen, in Räumen, die zur Aufbewahrung von Farben und anderen leicht\nentzündbaren Stoffen bestimmt sind, und in ähnlichen Räumen dürfen nur Beleuchtungsanlagen\nin beschränkt explosionsgeschützter Ausführung angebracht sein.\n3. Die Leuchten der Maschinen- und Kesselräume müssen auf wenigstens zwei Stromkreise ver-\nteilt sein.","800                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 6.10\nSignalleuchten\n1. Die Schalltafel für Signalleuchten muß im Steuerhaus angebracht sein; sie muß durch ein,\nbesonderes Kabel von der Hauptschalttafel gespeist werden können.\n2. Auf Fahrgastschiffen, mit einer Länge von über 25 m, müssen die Signalleuchten auch von einer\nNotstromquelle gespeist werden könr~en.\n3. Jede Siqnalleuchte muß einzeln von der Schalttafel für Signalleuchten gespeist, dort einzeln\ngesichert und einzeln geschaltet werden können.\n4. Zur Kontrolle der Signalleuchten müssen Stromzeiglampen oder gleichwertige Einrichtungen\nauf der Schalttafel im Steuerhaus angebracht sein, sofern diese Kontrolle nicht unmittelbar vom\nSteuerhaus aus möglich ist. Ein Ausfall der Stromzeiglampe darf den Betrieb der von ihr über-\nwachten Leuchte nicht beeinträchtigen.\n§ 6.11\nSchutzerdung\n1. Die betriebsrnüßig nicht unter Spannung stehenden Metallteile, wie Grundrahmen und Gehäuse\nvon Maschinen, Gerdlen und Armaturen, müssen geerdet sein, sofern sie nicht durch die Art\nihres Einbaues mit dem Schiffskörper metallisch verbunden sind.\n2. Metallarmierungen und -mäntel von Gleichstromleitungen müssen mindestens an beiden Enden\ngeerdet sein. Bei auf Holz oder Kunststoff verlegten Kabeln und Leitungen genügt die Erdung\nan einer Stelle. Bei Wechselstrom dürfen einadrige Kabel und Leitungen nur an einer Stelle\ngeerdet sein.\n3. Bei Anlagen mit Spannungen bis 50 V ist die Schutzerdung nicht erforderlich.\n4. Bei Spannungen über 50 V müssen die Gehäuse beweglicher Stromverbraucher, soweit sie nicht\naus Isolierstoff bestehen oder schutzisoliert sind, durch einen zusätzlichen, betriebsmäßig kei-\nnen Strom führenden Schutzleiter im Anschlußkabel geerdet sein.\n§ 6.12\nNotstromanlage\n1. Als Notstromquelle sind zugelassen:\na) ein Aggregat mit eigener von der Hauptmaschine unabhängiger Brennstoffversorgung und\nunabhängigem Kühlsystem, welches bei Netzausfall selbsttätig anläuft und innerhalb\n30 Sekunden die Stromversorgung selbsttätig übernehmen kann, oder, wenn es sich in\nunmittelbarer Nähe des Steuerhauses oder einer anderen ständig durch Fachpersonal besetz-\nten Stelle befindet, von Hand angelassen werden kann, oder\nb) eine Akkumulatorenbatterie, die bei Netzausfall die Speisung automatisch übernimmt und\nin der Lage ist, die aufgeführten Verbraucher während der vorgeschriebenen Zeit ohne\nZwischenladung und ohne einen unzulässigen Spannungsrückgang zu versorgen, oder im\nSteuerhaus bzw. von einer anderen ständig durch Fachpersonal besetzten Stelle aus von\nHand eingeschaltet werden kann.\n2. Notaggregate, Notbatterien sowie die zugehörigen Schaltanlagen dürfen im Maschinenraum,\njedoch möglichst hoch, aufgestellt sein. Für Fahrgastschiffe sind die Bestimmungen von § 11.11\nNr. 1 anzuwenden.\n3. Die Notstromquelle muß mindestens für den gleichzeitigen Betrieb folgender elektrischer Ein-\nrichtungen bemessen sein, soweit diese vorgeschrieben sind und für sie keine eigene Notstrom-\nquelle vorhanden ist:\na) Signalleuchten,\nb) Schallgeräte,\nc) Notbeleuchtung,\nd) Sprechfunkanlage,\ne) Generalalarmanlage bzw. für diesen Zweck geeignete Lautsprecheranlage und übrige Sicher-\nheitsanlagen,\nf) Notscheinwerfer.\nDie für die Notstromversorgung vorzusehende Betriebsdauer ist nach der Zweckbestimmung\ndes Schiffes oder schwimmenden Gerätes festzulegen, darf jedoch 30 Minuten nicht unter-\nschreiten.","Nr . ~Vi -·- Tag der Ausgabe: Bonn,, den 1.. April 1976                            801\nKapitel 7\nAusrüstung\n§ 7..01\nAnker, Ankerketten und -drahtseHe\nL Schiffe, die zur Güterbeförderung bestimmt sind ausgenommen Trägerschiffsleichter, müssen\n11\nmit einem oder zwei Bugankern ausgerüstet sein, deren Gesamtgewidlt (P) in kg nach fol-\ngender Formel zu berechnen .ist:\nP=k·B·T\nIn dieser Formel bedeutet\nk eine Erfahrungszahl;\nB die größte Breite des Schiffes in m;\nT die größte zugelassene Einsenkung des Schiffes in rn.\nDie Werte der Erfahrungszahl (k) in Abhängigkeit von der Tragfähigkeit des SdüHes ergeben\nsich aus der folgenden TabeHe\nTragfähigkeit                                     EdahrungszahI k\nbis    400                                                    45\nüber 400      bis 650 t                                       55\nüber 650                                                      60\nSchiffe mit Vorsteven müssen mit zwei Bugankern ausgerüstet sein,: Schiffe ohne Vorsteven\nmüssen mit einem oder zwei Bugankern ausgerüstet sein,\n2 . Motorschiffe müssen nüt einem Heckanker ausgerüstet sein„ dessen. Gewicht 25 vom Hundert\ndes Gewichts (P) beträgt.\nMotorschiffe mit einer größten Länge von mehr als 86 m müssen jedoch einen Heckanker Hih-\nren, dessen Gewicht 50 vom Hundert des Gewichts (P) beträgt\nSchleppkähne müssen mit einem oder zwei Heckankern ausgerüstet sein, deren Zahl und Ein-\nzelgewicht,, berechnet in vom Hundert des Gewichts (PL der folgenden TabeUe entsprechen\nmüssen:\nTragfähigke[t\nAnzaM der Heckanker     Gewicht hi v . H, von P\ndes Schleppkahns\nbis      400 t                                        1                       25\nüber     400 t bis       650 t                        l                       30\nüber     650 t his 1 000 t                            1                       35\nüber 1 000 t                                      1 oder 2                    50\nVon der Ausrüstung mit Heckankern sind befreit:\na) Schiffe, für die sich nach den vorstehenden Absätzen dieser Nummer ein geringeres Ge-\nwicht als 100 kg für den Heckanker ergeben würde:;\nb) Schubleichter.\n3. Schleppbote müssen mit einem oder zwei Bugankern ausgerüstet sein,. deren Gesamtgewicht\ngleich dem Gewicht (P.) ist„ das nach vorstehender Nummer 1 ermittelt wird . Dabei ist die\nErfahrungszahl (k) 9leich 45 zu setzen.\n4. Schubboote müssen mit einem oder zwei Heckankern ausgerüstet sein„               die ein Gesamtgewidit\n(P) von mindestens 4 000 kg haben. Jedoch brauchen Schubboote, die              nur zur Fortbewegung\n2\nvon Schubverbänden bestimmt sind, deren eingetauchter Querschnitt                (S) kleiner als 140 m\nist, nur mit Ankern ausgerüstet zu sein,, deren Gesamtgewidlt {P) sich           nach folgender Formel\nergibt:","802                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\np =\ns\n· 4000\n140\nIm Schiffsattest sind die zulässigen eingetauchten Querschnitte anzugeben, die dem Gesamt-\ngewicht und den Einzelgewichten der vorhandenen Anker entsprechen.\n5. Schleppboote und Motorschiffe, die zum Schieben von Schubverbänden mit einer größten\nLänge von mehr als 86 m in der Talfahrt bestimmt sind, müssen mit Heckankern entsprechend\nNummer 4 ausgerüstet sein.\n6. Fahrgastschiffe müssen mit zwei Bugankern und, bei einer größten Länge von mehr als 86 m,\neinem Heckanker ausgerüstet sein. Das Gewicht dieser Anker ist nach den Nummern 1 und 2\nzu bestimmen.\nZur Bestimmung der Erfahrungszahl (k) ist jedoch die im Schiffsattest vermerkte Verdrängung\nan Stelle der Tragfähigkeit zu verwenden.\nFür Fahrgastschiffe, die unterhalb km 855 (Emmerich) verkehren, ist das Gesamtgewicht (P)\nin kg nach folgender Formel zu berechnen:\nP=k·B·T+4A\nIn dieser Formel bedeutet\nA die frontale Windangriffsfläche in m 2 •\n7. Wird das in Nummer 1 bis 6 vorgeschriebene Gesamtgewicht auf zwei Anker verteilt, so darf\ndas Gewicht des leichteren Ankers nicht weniger als 45 vom Hundert dieses Gesamtgewichts\nbetragen.\n8. Die nach Nummern 1 bis 7 ermittelten Ankergewichte dürfen bei gewissen Spezialankern\nvermindert werden. Der Vomhundertsatz der Gewichtsverminderung (r) wird von der zustän-\ndigen Behörde eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens*) gemäß Anlage E berechnet; um\nzugelassEm ZLJ werden, muß er mindestens 15 vom Hundert betragen.\n9. Anker aus Gußeisen sind unzulässig.\n10. Die Bugankerketten müssen jeweils folgende Mindestlänge haben:\n40 m für Schiffe bis 30 m Länge,\n- 10 m mehr als die Schiffslänge, wenn diese zwischen 30 und 50 m liegt,\n- 60 m für Schiffe über 50 m Länge.\nDie Ketten der Heckanker müssen mindestens je 40 m lang sein. Jedoch müssen Schiffe, die\nBug zu Tal anhalten können müssen, Heckankerketten von jeweils mindestens 60 m Länge\nhaben.\n11. Die Mindestbruchlast jeder Ankerkette in kg muß sein:\nbei Ankern von Obis 500 kg: das tatsächliche Ankergewicht in kg multipliziert mit 35;\nbei Ankern über 500 bis 2 000 kg: das tatsächliche Ankergewicht in kg multipliziert mit\neinem Koeffizienten, der sich aus folgender Formel ergibt\nP -     500\nC •= 35 -\n150\nIn dieser Formel bedeutet\nC der gesuchte Koeffizient;\nP das Ankergewicht in kg.\n-    bei Ankern von über 2 000 kg: das tatsächliche Ankergewicht in kg multipliziert mit 25.\nBei Spezialankern ist das zu berücksichtigende tatsächliche Ankergewicht das wirkliche Ge-\nwicht multipliziert mit dem Koeffizienten\n100\n100 - r\nwobei r den Vomhundertsatz nach Nummer 8 darstellt.\nDie Bruchlast der Ankerketten ist den in einem der Rheinuferstaaten oder Belgien geltenden\nNormen zu entnehmen.\n12. Die Verwendung von Drahtseilen an Stelle von Ankerketten ist zugelassen. Die Drahtseile\nmüssen die gleiche Bruchfestigkeit wie die vorgeschriebenen Ankerketten haben, jedoch muß\nihre Länge 20 vom Hundert größer sein.\n*) Die Zenlralkorn111issio11 fiihrl <'i11<~ Li,11~ der Spezialanker mit der zulässigen Gewichtsverminderung.","Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn den L April 1976\n1\n1                                         803\n§ 1,02\nSonstige Ausrüstung\nL An sonsti~Jen Ausrüstun9sgegenständen müssen mindestens vorhanden sein:\na) die Gerei.l.e und Vorrichtungen, die zum Geben der in der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung\nvorgeschriPbenen Sicht- und Schallzeichen sowie zur Bezeichnung der Schiffe erforderlich\nsind;:\nb) vom Bordnelz unabhi:ingige Ersatzlichter für die .in Kapitel 3, Abschnitt [L Titel B (§§ 3,20\nbis 3 . 28),, der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vorgeschriebenen Uchter;:\nq Drahlseile und Tauwerk;\nd) ein Leckkleid;\nDieses Leckkleid brauch! auf Schiffen mit eigener Triebkraft, die nach den Angaben ihres\nSchiffsattestes nur zur Fahrt auf kurzen., festgelegten Strecken bestimmt sind, nicht mit-\ngeführt zu werden, -\ne) ein Megaphon (Sprachrohr);\nf) ein Landsteg von mindestens 0,40 m Breite und mindestens 4 m Länge!, dessen Seiten durch.\neinen hellen StrPifen gekennzeichnet sind; dieser Landsteg muß mH einem Geländer ver-\nsehen sein;\ng) schw irnmfähige Fender oder Reibhölzer;\nh) eine Peilstange (Schlaggerte);:\ni) ein Bootshaken;\nk) ein Verbandkasten;·\nl) ein Fernglas,\nm) ein Plakat mit Hinweisen zur Rettung und Wiederbelebung Ertrinkender;\nn) ein Behälter mit Deckel zur Aufnahme von ölhafügen Putzlappen;\no) eine Wurfleine.\n2. Auf Schiffen mit einer Bordhöhe von mehr als 1,50 m über cler Leerwasserlinie muß eine\nAußenbordtreppe oder -leiter vorhanden sein.\n§ 7.03\nEinrichtungen :zur Brandbekämpfung\n1. An Bord müssen mindestens vorhanden sein:\na) im Steuerhaus                                                                 1 Handfeuerlöscher;\nb) in der N~i.he eines jeden Eingangs von Deck zu vVohnräumen                    1 Handfeuerlöscher;\nc) in der Nähe der Eingänge zu nicht von Wohnräumen aus zu-\ngctnglichen Betrü~bsräumen, in denen sich Heiz-, Koch- oder\nKühleimichtungen befinden, die feste oder flüssige Brenn-\nstoffe oder Flüssiggas verbrauchen                                           1 Handfeuerlöscher;\nd) bei den Eingängen zu Maschinen- und Kesselräumen                         je 1 Handfeuerlöscher;\ne) an geeigneter Stelle im Unterdecksteil der Maschinenräume\nbei Maschinenleistungen von zusammen mehr als 150 PS                         1 Handfeuerlöscher.\n2. Die Handfeuerlöscher haben den folgenden Bedingungen zu entsprechen:\na) Das Fassungsvermögen der Handfeuerlöscher mit flüssiger Füllung darf weder größer als\n13,5 Liter noch kleiner als 9 Liter sein. Das Füllgewicht von Pulverlöschern muß mindestens\n6 kg betragen.\nb} Das Löschmittel muß wenigstens für die Brandklasse geeignet sein, di.e in dem Raum oder\nden Räumen, für den oder die das Löschgerät vorgesehen ist, am ehesten zu befürchten ist.\nAuf Schiffen mit elektrischen Anlagen von mehr als SO Volt Betriebsspannung muß das\nLöschmittel auch zur Bekämpfung von Bränden in elektrischen Anlagen geeignet sein; die\nVerwendungsart muß auf jedem Handfeuerlöscher klar angegeben sein.\nc) Die unter Nummer 1 Buchstaben a bis e vorgeschriebenen Handfeuerlöscher dürfen als\nLöschmittel weder C02 noch Mittel enthalten, welche bei Benutzung giftige Gase erzeugen\nkönnen (z.B. Kohlenstofftetrachlorid).\nd) Feuerlöscher mit frost- und wärrheempfindlicher Füllung müssen so angebracht, oder ge-\nschützt sein, daß ihre Wirksamkeit stets gewährleistet ist.","804                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n3. Alle Feuerlöschgeräte müssen mindestens alle 2 Jahre geprüft werden. Hierüber ist eine vom\nPrüfer unf<'rzeichnete Bescheinigung an Bord mitzuführen.\n4. Sind Feuerlöschgeräte verdeckt aufgestellt, muß die Abdeckung durch ein rotes F von minde-\nstens 10 cm Höhe gekennzeichnet sein.\n5. In fest eingebauten Feuerlöschanlagen darf C02 als Löschmittel unter folgenden Bedingungen\nverwendet werden:\na) C02-Feuerlöscheinrichtungen dürfen nur in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen wirk-\nsam werden.\nb) Jede fest eingebaute C02--Feuerlöschanlage muß mit einer Warnanlage versehen sein, deren\nSignale in dün Räumen, die mit C02-Gas geflutet werden sollen, auch unter den Betriebs-\nbedingungen mit dem größten Eigenlärm deutlich hörbar sind und sich eindeutig von allen\nanderen akustischen Signalzeichen an Bord unterscheiden.\nDiese C02-Warnsignale müssen auch bei geschlossenen Verbindungstüren unter den Be-\ntriebsbedingungen mit dem größten Eigenlärm in den benachbarten Räumen deutlich hörbar\nsein, wenn diese Räume durch den Raum verlassen werden können, der mit C02 geflutet\nwerden soll.\nNeben jedem Ein- und Ausgang eines Raumes, der mit C02-Gas beschickt werden kann, muß\ndeutlich sichtbar ein Schild mit dem folgenden Text in deutscher, französischer und nieder-\nländischer Sprache, in rot auf weißem Grund, angebracht sein:\n,,Bei Ertönen des C02-Warnsignals .................... .                    {Beschreibung des\nSignals) den Raum sofort verlassen! Erstickungsgefahr!\"\n„Quitter immediatement ce local au signal C02 ..                               .... (description\ndu signal) ! Danger d' asphyxie!\"\n„Bij het in werking treden van het C02-Alarmsignaal\n(omschrijving van het signaal) deze ruimte onmiddellijk verlaten! Verstikkingsgevaar!\".\nc) Bei jeder Auslösevorrichtung für die C02-Löschanlage muß die Bedienungsanweisung in\ndeutscher, französischer und niederländischer Sprache deutlich sichtbar, gut leserlich und in\ndauerhafter Ausführung angebracht sein.\nDie Leitungen zu den einzelnen Räumen; die mit C02 beschickt werden können, müssen jede\nfür sich mit einem Absperrorgan versehen sein.\nVor Inbetriebnahme der Löschanlage muß automatisch zuerst die unter b vorgeschriebene\nWarnanlage ausgelöst werden.\nd) Die CO:!-Behälter müssen in einem von anderen Räumen gasdicht getrennten Raum unter-\ngebracht sein.\nDieser Raum darf nur direkt vom Freien her zugänglich sein und muß über eine eigene von\nanderen Lüftungssystemen an Bord völlig getrennte, ausreichende Lüftung verfügen.\nDie Temperatur in diesem Raum darf 60 °C nicht überschreiten.\nJeder Druckbehälter hat in weißer Farbe auf rotem Grund die Aufschrift „C02\" zu tragen.\nDie Höhe der Schriftzeichen muß mindestens 6 cm betragen.\ne) Die CO:~-Druckbehälter, -Armaturen und -Druckleitungen müssen den in einem der Rheinufer-\nstaaten oder in Belgien geltenden Vorschriften entsprechen; sie müssen den amtlichen\nStempel zum Zeichen der Abnahme auf Grund der vorgeschriebenen Prüfungen tragen.\nf) Die Warnanlage gemäß Buchstabe b muß mindestens alle 12 Monate geprüft werden.\nDie Feuerlöschanlage muß mindestens alle 2 Jahre geprüft werden. Diese Prüfung hat min-\ndestens zu umfassen:\näußere Inspektion der gesamten Anlage,\n- Funktionskontrolle des Leitungssystems und der Austrittsdüsen,\n- Funktionskontrolle des Auslösemechanismus,\n- vorhandener C02-Gasvorrat in jedem Betriebsbehälter.\nUber die Prüfung der Warnanlage und der Feuerlöschanlage sind vom Prüfer unterzeichnete\nBescheinigungen an Bord mitzuführen. Aus den Bescheinigungen müssen wenigstens die\noben erwähnten Kontrollen und die dabei erzielten Resultate sowie das Datum der Prüfung\nersichtlich sein.\ng) Bei Vorhandensein einer oder mehrerer geprüfter festeingebauter C02-Feuerlöschanlagen\nist folgender Vermerk in das Schiffsattest einzutragen:\n(Anzahl) festeingebaute C02-Feuerlöschanlage(n). Die in § 7.03 Nr. 5 Buchstabe f\nvorgeschriebenen Bescheinigungen müssen sich an Bord befinden.\"","Nr. 35  Tc1g der Ausgübe: Bonn, den 1. April 1976                      805\n§ 7.04\nBeiboote\n1. Motorschiffe und Schleppkähne mit mehr als 150 t Tragfähigkeit, Schleppboote, Schubboote und\nSchlepp-Schubboote mit mehr als 150 m 3 Wasserverdrängung sowie alle schwimmenden Geräte\nmüssen mit mindestens einem Beiboot ausgerüstet sein.\nFahrgastschiffe müssen mit einem Beiboot ausgerüstet sein, wenn sie im Leerzustand eine\nWasserverdrängung von mehr als 75 ma haben oder wenn sie für mehr als 300 Fahrgäste\nzugelassen sind.\n2. Das Beiboot muß mindestens folgenden Bedingungen genügen:\nes muß ausreichende Sitzplätze für drei Personen aufweisen;\nes muß genügende Festigkeit aufweisen;\n-- sein Inhalt muß mindestens 1,5 m 3 oder das Produkt L · B · H muß mindestns 2,7 ma betragen;\nsein Freibord muß bei Besetzung mit drei Personen von je etwa 75 kg mindestens 25 cm\nbetragen;\nseine StabiliUit muß ausreichend sein. Sie gilt als ausreichend, wenn zwei Personen von je\netwa 75 kg an einer Seite möglichst dicht beim Dollbord sitzen und dabei ein Restfreibord\nvon mindestens 10 cm verbleibt;\nder Restauftrieb in kg des vollgeschlagenen unbemannten Bootes muß mindestens\n30 · L · B · H betragen;\nmindestens folgende Ausrüstungsgegenstände müssen im Boot vorhanden sein:\nein Satz Ruderriemen,\neine Festmacheleine,\nein Schöpfgefäß.\n3. Wird das Beiboot üuf Fahrgastschiffen als Sammelrettungsmittel (§ 11.09 Nrn. 2 und 4) mit-\ngerechnet, muß es mindestens den Bedingungen unter Nummer 2 genügen. Jedoch\nmuß für jede Person mindestens eine Sitzbreite von 0,45 m auf Duchten oder Bänken vor-\nhanden sein, wobei die höchstzulässige Personenzahl das Produkt 3 · L · B · H nicht über-\nschreiten darf;\ngilt die Stabilität als ausreichend, wenn die Hälfte der höchstzulässigen Personenzahl sich\nauf einer Bootsseite auf ihren Plätzen befindet und dabei ein Restfreibord von mindestens\n10 cm verbleibt.\n4. In Nummer 2 und 3 bedeutet\nL  die größte Länge des Beibootes in m;\nB  die größte Breite des Beibootes in m;\nH  die Seitenhöhe des Beibootes in m.\n§ 7.05\nRettungsringe, Rettungsbälle und Rettungswesten\n1. An Bord der Schiffe und schwimmenden Geräte müssen mindestens drei Rettungsringe oder\nzwei Rettungsringe und zwei Rettungsbälle vorhanden sein. Sie müssen sich verwendungs-\nbereit an geeigneten Stellen an Deck befinden und dürfen in ihren Halterungen nicht befestigt\nsein. Mindestens ein Rettungsring muß sich in unmittelbarer Nähe des Steuerhauses befinden.\nRettungsringe müssen\neinen Auftrieb im Frischwasser von mindestens 7,5 kg haben;\naus geeigneten Werkstoffen gefertigt und widerstandsfähig gegen 01 und Olerzeugnisse\nsowie gegen Temperaturen bis 50 °C sein;\ndurch ihre Farbe im Wasser gut sichtbar sein;\nein Eigengewicht von mindestens 2,5 kg haben;\neinen Innendurchmesser von 45 cm± 10 vom Hundert haben;\nmit einer ringsherum laufenden Greifleine versehen sein.\nRettungsbälle müssen\neinen Auftrieb im Frischwasser von mindestens 7,5 kg haben;\naus geeigneten Werkstoffen gefertigt und widerstandsfähig gegen 01- und Olerzeugnisse\nsowie gegen Temperaturen bis zu 50 °C sein;\ndurch ihre Farbe im Wasser gut sichtbar sein;\nein Eigengewicht von mindestens 1 kg haben;\nmit einem Greifnetz umschlossen sein.","806                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n2. An Bord der Schiffe und schwimmenden Geräte muß für jede regelmäßig an Bord befindliche\nPerson eine Rettungsweste griffbereit vorhanden sein.\nRettungswesten müssen bezüglich Auftrieb, Werkstoff und Farbe den Bedingungen der Num-\nmer 1 entsprechen.\nAufblasbare Rettungswesten müssen selbsttätig und zusätzlich sowohl durch Handauslösung als\nauch mit dem Mund aufgeblasen werden können.\nKapitel 8\nFlüssiggasanlagen für Haushaltszwecke\n§ 8.01\nAllgemeines\n1. Jede Flüssiggasanlage umfaßt im wesentlichen eine Behälteranlage mit einem oder mehreren\nBehältern, einen oder mehrere Druckregler, ein Verteilungsnetz und Verbrauchsgeräte.\n2. Die Anlagen dürfen nur mit handelsüblichem Propan betrieben werden.\n§ 8.02\nAnlage\n1. Flüssiggasanlagen müssen in allen Teilen für den Betrieb mit Propan geeignet und nach den\nRegeln der Technik ausgeführt und eingebaut sein.\n2. Flüssiggasanlagen dürfen nur Haushaltzwecken in den Wohnungen und im Steuerhaus sowie\nden entsprechenden Zwecken auf Fahrgastschiffen dienen.\n3. An Bord dürfen mehrere getrennte Anlagen vorhanden sein. Durch einen Laderaum oder festen\nTank getrennte Wohnungen dürfen nicht von derselben Anlage versorgt werden.\n§ 8.03\nBehälter\n1. Es sind nur Behälter mit einem zulässigen Füllgewicht von 5 bis 35 kg erlaubt. Für Schiffe zur\nBeförderung von Fahrgästen kann die Untersuchungskommission in besonderen Fällen und\nunter entsprechenden Auflagen die Verwendung von Behältern mit höherem Füllgewicht zu-\nlassen.\n2. Die Behälter müssen den in einem der Rheinuferstaaten oder in Belgien geltenden Vorschriften\nentsprechen.\nSie müssen den amtlichen Stempel zum Zeichen der Abnahme auf Grund der vorgeschriebenen\nPrüfungen tragen.\n§ 8.04\nUnterbringung und Einrichtung der Behälteranlage\n1. Bei Verwendung von Behältern bis zu 35 kg Füllgewicht muß die Behälteranlage an Deck in\neinem freistehenden oder eingebauten Schrank außerhalb der Wohnung so aufgestellt sein, daß\nder Verkehr an Bord nicht behindert wird. Sie darf jedoch nicht am vorderen oder achteren\nSchanzkleid aufgestellt sein. Der Schrank darf nur dann in Decksaufbauten eingebaut sein,\nwenn er sich nur von der Außenseite der Aufbauten her öffnen läßt. Er muß so angeordnet sein,\ndaß die Rohrleitungen zu den Verbrauchsstellen so kurz wie möglich sind.\nEs dürfen je Anlage bis zu vier Behälter, unter Verwendung eines Umschalt- oder Zuschalt-\nventils angeschlossen werden. Einschließlich der Ersatzbehälter dürfen sich pro Anlage nicht\nmehr als sechs Behälter an Bord befinden.\nAuf Schiffen zur Beförderung von Fahrgästen mit Fahrgastküchen oder -kantinen können bis zu\nsechs Behälter, unter Verwendung eines Umschalt- oder Zuschaltventiles, angeschlossen wer-\nden. Einschließlich der Ersatzbehälter dürfen sich pro Anlage nicht mehr als neun Behälter an\nBord befinden.\nDer Druckregler, oder bei zweistufiger Regelung der Druckregler der ersten Stufe, muß sich in\ndemselben Schrank befinden wie die angeschlossenen Behälter und fest eingebaut sein.\n2. Die Behälteranlage ist so anzuordnen, daß im Falle einer Undichtheit entweichendes Gas aus\ndem Schrank ins Freie treten und weder in das Schiffsinnere dringen noch mit einer Zündquelle\nin Berührung kommen kann.","Nr. 35 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976                         807\n3. Der Schrank muß aus schwer entflammbarem Werkstoff hergestellt und durch Offnungen am\nunteren und oberen Teil ausreichend belüftet sein. Die Behälter müssen in dem Schrank stehend\naufgestellt und gegen Umfallen gesichert sein.\n4. Der Schrank muß so beschaffen und aufgestellt sein, daß die Temperatur der Behälter 50 °C\nnicht übersteigen kann.\n5. An der Außenseite des Schranks muß der Hinweis „Flüssiggasanlage\" und ein Symbol für\nRauchverbot ähnlich Bild 77 der Anlage 3 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung mit einem\nDurchmesser von mindestens 10 cm angebracht sein.\n6. Wenn für den Schrank eine Innenbeleuchtung erforderlich ist, muß es eine elektrische Einrich-\ntung in explosionsgeschützter Ausführung sein.\n§ 8.05\nErsatz- und Leerbehälter\nErsatz- und Leerbehälter, die sich nicht in der Behälteranlage befinden, müssen außerhalb der\nWohnung und des Steuerhauses in einem gemäß § 8.04 ausgeführten Schrank gelagert sein.\n§ 8.06\nDruckregler\n1. Die Verbrauchsgeräte dürfen mit den Behältern nur mittels eines Verteilungsnetzes verbunden\nsein, das mit einem oder mehreren Druckreglern versehen ist, die den Gasdruck auf den\nGebrauchsdruck herabsetzen. Die Herabsetzung kann in einer oder in zwei Stufen geschehen.\nAlle Druckregler müssen auf einen bestimmten Druck nach § 8.07 fest eingestellt sein.\n2. In oder hinter dem letzten Druckregler muß eine Schutzvorrichtung eingebaut oder angebracht\nsein, die die Verbrauchsleitung bei Versagen des Reglers selbsttätig gegen Druckanstieg sichert.\nWenn die Schutzvorrichtung Gas entweichen läßt, muß es ins Freie abgeleitet werden und darf\nweder in das Schiffsinnere dringen noch mit einer Zündquelle in Berührung kommen können;\nerforderlichenfalls muß für diesen Zweck eine besondere Rohrleitung eingebaut werden.\n3. Sicherheitsventile sowie die Abblasleitungen müssen gegen Eindringen von Wasser geschützt\nsein.\n§ 8.07\nDruck\n1. Der Druck beim Austritt aus dem letzten Druckregler darf höchstens 0,05 kg/cm 2 über dem\natmosphärischen Druck mit 10 vom Hundert Spielraum liegen.\n2. Bei zweistufiger Regelung darf der mittlere Druck höchstens 2,5 kg/cm 2 über dem atmosphäri-\nschen Druck liegen.\n§ 8.08\nRohr- und Schlauchleitungen\n1. Die Leitungen müssen aus fest verlegten Stahl- oder Kupferrohren bestehen.\nJedoch müssen Behälteranschlußleitungen aus für Propan geeigneten Hochdruckschläuchen oder\nRohrspiralen bestehen. Nicht fest eingebaute Verbrauchsgeräte dürfen mit geeigneten Schläu-\nchen von höchstens 1 m Länge angeschlossen sein.\n2. Die Leitungen müssen allen an Bord unter normalen Betriebsbedingungen auftretenden Be-\nanspruchungen, insbesondere hinsichtlich Korrosion und Festigkeit, genügen und nach Art und\nAnordnung eine ausreichende Versorgung der Verbrauchsgeräte bezüglich Menge und Druck\nsicherstellen.\n3. Die Rohrleitungen sollen möglichst wenige Verbindungen aufweisen. Rohrleitungen und Ver-\nbindungen müssen gasdicht sein und ihre Dichtheit bei allen auftretenden Schwingungen und\nDehnungen beibehalten.\n4. Die Rohrleitungen müssen gut zugänglich verlegt, sachgemäß befestigt und überall da geschützt\nsein, wo die Gefahr von Stößen oder Reibungen besteht, insbesondere bei Durchführungen\ndurch Stahlschotte oder Metallwände.\nStahlrohre müssen allseitig mit Korrosions·schutz versehen sein.\n5. Die Schlauchleitungen und ihre Verbindungen müssen allen an Bord unter normalen Betriebs-\nbedingungen auftretenden Beanspruchungen genügen. Sie müssen ferner so verlegt sein, daß\nsie spannungsfrei sind, nicht unzulässig erwärmt und auf ihrer ganzen Länge kontrolliert wer-\nden können.","808                                Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1976, Teil I\n§ 8.09\nVerteilungsnetz\n1. Im Masch i nenruum darf sich kein Teil der Flüssiggasanlage befinden.\nAuf Tankschiffen, die. dem J\\DNR unterliegen, darf sich kein Teil einer Flüssiggasanlage im\nBereich der L-1dung befinden.\n2. Das gesamte Verteilungsnetz muß außerhalb des Schutzschrankes der Behälter durch ein jeder-\nzeit leicht und schnell erreichbares Hauptabsperrventil, welches von Deck aus zugänglich ist,\nabgesperrt werden können.\n3. Jedes Verbrauchsgerät ist an eine eigene Zweigleitung anzuschließen, die durch ein Absperr-\norgan für sich absperrbar sein muß.\n4. Die Absperrventile sollen soweit wie möglich gegen Witterungseinflüsse und Stöße geschützt\nund aunerhalh der Reichweite von Kindern angebracht sein.\n§ 8.10\nVerbrauchsgeräte und deren Aufstellung\n1. Es dürfen nur solche Verbrauchsgeräte eingebaut sein, die in einem der Rheinuferstaaten oder\nBelgien für Propan zugelassen und mit Vorrichtungen versehen sind, die ein Ausströmen un-\nverbrannten Gases beim Erlöschen sowohl der Betriebs- als auch der Zündflamme wirksam ver-\nhindern.\n2. Jedes Verbrauchsgerät muß so aufgestellt und angeschlossen sein, daß ein unbeabsichtigtes\nAbreißen von der Anschlußleitung nicht möglich ist.\n3. Heizgeräte und Warmwasserbereiter müssen an eine ins Freie führende Abgasleitung ange-\nschlossen sein.\n4. Verbrauchsgeräte dürfen im Steuerhaus nur dann aufgestellt sein, wenn dieses so gebaut ist,\ndaß etwa entweichende Gase nicht in die unteren Teile des Schiffes, insbesondere durch die\nDurchführungen der Steuerungsanlagen in den Maschinenraum eindringen können.\nAuf Tankschiffen, die dem ADNR unterliegen, darf sich kein Verbrauchsgerät im Steuerhaus\nbefinden.\n5. Verbrauchsgeräte dürfen in Schlafräumen nur dann aufgestellt sein, wenn die Verbrennung von\nder Raumluft unabhängig erfolgt.\n6. Verbrauchsueräte mit von der Raumluft abhängiger Verbrennung müssen in einem genügend\ngroßen Raum aufgestellt sein.\n7. Auf Tankschiffen, die dem ADNR unterliegen, müssen die Verbrauchsgeräte mit einer auffal-\nlenden roten Marke versehen sein.\n§ 8.11\nLüftung und Ableitung der Abgase\n1. Die Be- und Entlüftung der Räume, in denen von der Raumluft abhängige Verbrauchsgeräte\naufgestellt sind, muß entsprechend dem Anschlußwert der Geräte durch hinreichend große Lüf-\ntungsöffnungen sichergestelJt sein.\n2. Lüftungsöffnungen dürfen keine Schließvorrichtungen aufweisen und nicht zu Schlafräumen\nführen.\n3. Die Abgasanlagen müssen so ausgeführt sein, daß die Abgase einwandfrei abgeführt werden.\nSie müssen betriebssicher und feuerbeständig sein. Ventilatoren zur Raumbelüftung dürfen die\nAbgasanlagen nicht nachteilig beeinflussen.\n§ 8.12\nBedienungs- und Sicherheitsvorschriften\nAn geeigneter Stelle an Bord muß eine Tafel mit Anleitungen zur Bedienung der Anlage an-\ngebracht sein. Die Tafel muß insbesondere folgende Hinweise enthalten:\n„Die Absperrventile der Behälter, die nicht an das Verteilungsnetz angeschlossen sind, müssen\ngeschlossen sein, selbst wenn die Behälter als leer gelten.\"\n,,Die Schläuche sind zu ersetzen, sobald es ihr Zustand erfordert.\"\n„Sämtliche Behälter müssen angeschlossen oder die betreffenden Zuleitungen abgesperrt oder\ndichtgesetzt sein.\"","Nr. 35  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976                        809\n§ 8.13\nAbnahme\nVor Inbetriebnahme einer Flüssiggasanlage, nach jeder Änderung oder Instandsetzung und bei\njeder Erneuerung der Bescheinigung nach § 8.15 ist die gesamte Anlage von einem von einer Unter-\nsuchungskommission anerkannten Sachverständigen abzunehmen. Bei dieser Abnahme hat er zu\nüberprüfen, ob die Anlage den Vorschriften dieses Kapitels entspricht. Er hat der Untersuchungs-\nkommission hierüber einen Abnahmebericht vorzulegen.\n§ 8.14\nPrüfungen\nDie Anlage ist unter folgenden Bedingungen zu prüfen:\n1. Rohrleitungen unter mittlerem Druck (bei zweistufiger Regelung) zwischen dem Austritt aus\ndem ersten Druckregler und den Absperrventilen vor dem letzten Druckregler:\na) Druckprüfung mit Luft, inertem Gas oder Flüssigkeit unter einem Druck von 20 kg/ cm 2 über\natmosphärischem Druck;\nb) Dichtheitsprüfung mit Luft oder inertem Gas unter einem Druck von 3,5 kg/cm 2 über\natmosphärischem Druck.\n2. Rohrleitungen unter Gebrauchsdruck zwischen dem einzigen oder dem letzten Druckregler und\nden Absperrventilen vor den Verbrauchsgeräten:\nDichtheitsprüfung mit Luft oder inertem Gas unter einem Druck von 1 kg/ cm2 über\natmosphärischem Druck.\n3. Leitungen zwischen dem einzigen oder dem letzten Druckregler bis zu den Bedienungsarma-\nturen der Verbrauchsgeräte:\nDichtheitsprüfung unter einem Druck von 0,20 kg/cm 2 über atmosphärischem Druck.\n4. Bei den Prüfungen nach Nummern 1 Buchstabe b, 2 und 3 gelten die Leitungen als dicht, wenn\nnach einer genügenden Wartezeit für den Temperaturausgleich der Prüfdruck während der an-\nschließenden Prüfdauer von 10 Minuten nicht fällt.\n5. Behälteranschlüsse, Leitungsverbindungen und Armaturanschlüsse, die unter Behälterdruck\nstehen sowie der Anschluß des Reglers an die Verbrauchsleitung:\nDichtheitsprüfung unter Betriebsdruck mit einem schaumbildenden Mittel.\n6. Alle Verbrauchsgeräte sind bei Nennbelastung in Betrieb zu nehmen und auf ordnungsgemäßes,\nstörungsfreies Brennen bei verschiedenen Einstellungen zu prüfen.\nDie Zündsicherungen sind auf einwandfreie Wirkungsweise zu überprüfen.\n7. Nach der Prüfung nach Nummer 6 ist jedes Verbrauchsgerät, das an eine Abgasleitung ange-\nschlossen ist, nach einer Betriebszeit von fünf Minuten unter Nennbelastung bei geschlosse-\nnen Fenstern und Türen und bei Betrieb der Lüftungseinrichtungen daraufhin zu prüfen, ob\nan der Strömungssicherung Abgas austritt.\nTritt nicht nur vorübergehend Abgas aus, so ist die Ursache unverzüglich festzustellen und be-\nseitigen zu lassen. Die Feuerstätte darf zur Benutzung nicht freigegeben werden, ehe alle Män-\ngel behoben sind.\n§ 8.15\nBescheinigung\n1. Die Ubereinstimmung einer jeden Flüssiggasanlage mit den Vorschriften dieses Kapitels ist im\nSchiffsattest zu bescheinigen.\n2. Diese Bescheinigung wird im Anschluß an die Abnahme nach § 8.13 von der Untersuchungs-\nkommission ausgestellt.\n3. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt höchstens drei Jahre. Einer Erneuerung muß\neine neue Abnahme gemäß § 8.13 vorausgehen.\nAuf begründeten Antrag des Eigners oder seines Vertreters kann die Untersuchungskommis-\nsion die Gültigkeit der Bescheinigung um höchstens sechs Monate verlängern, ohne daß eine\nAbnahme nach § 8.13 vorausgehen muß. Diese Verlängerung ist im Schiffsattest einzutragen.\nDer Zeitpunkt für die nächste regelmäßige Abnahme wird durch die Verlängerung nicht hinaus-\ngeschoben.","810                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nKapitel 9\nSondereinrichtung des Steuerhauses\nfür die Führung des Schiffes durch eine Person bei der Radarfahrt\n§ 9.01\nAllgemeine Bestimmungen\nEin Steuerhaus gilt für die Führung des Schiffes durch eine Person bei der Radarfahrt als eigens\neingerichtet, wenn es den Bedingungen dieses Kapitels entspricht.\n§ 9.02\nAllgemeine Bauvorschriften\n1. Das Steuerhaus muß so eingerichtet sein, daß der Rudergänger seine Aufgaben im Sitzen er-\nfüllen kann.\n2. Alle Geräte, Instrumente und Bedienungseinrichtungen müssen so angeordnet sein, daß sie der\nRudergänger während der Fahrt mühelos bedienen kann, ohne dabei seinen Sitz verlassen zu\nmüssen und ohne den Radarbildschirm aus den Augen zu verlieren.\nDie Bedienungseinrichtungen müssen leicht in ihre Betriebsstellung gebracht werden können.\nDiese Stellung muß eindeutig erkennbar sein.\n3. Die Uberwachungsinstrumente müssen leicht abzulesen sein; ihre Beleuchtung muß unter allen\nLichtverhältnissen innerhalb des Steuerhauses stufenlos bis zum Erlöschen so geregelt werden\nkönnen, daß sie nicht stört und die Erkennbarkeit nicht leidet.\n4. Das Steuerhaus muß mit einer regelbaren Heizeihrichtung versehen sein. Die Belüftung darf\ndurch die Verdunkelungsvorrichtung des Steuerhauses nicht beeinträchtigt werden.\n§ 9.03\nRadar- und Wendezeigeranlage\n1. Der Radarbildschirm darf bei normaler Haltung des Rudergängers nicht wesentlich aus dessen\nBlickrichtung verschoben sein.\n2. Das Radarbild muß bei allen außerhalb des Steuerhauses herrschenden Lichtverhältnissen ohne\nAufsatztubus oder Lichtabschirmhaube vollkommen erkennbar bleiben.\n3. Ein Wendezeiger muß unmittelbar über oder unter dem Radarbildschirm angebracht sein.\n§ 9.04\nBedienungseinrichtungen für die Signalleuchten\nund die Zeichengebung\n1. Die Signalleuchten und die Lichtzeichen müssen durch Schalter zu bedienen sein, deren Anordnung\nder wirklichen Lage der geschalteten Leuchte oder des geschalteten Zeichens entsprechen muß.\nDas Funktionieren einer jeden Leuchte oder eines jeden Lichtzeichens muß mittels einer Rück-\nmeldelampe in der Farbe der geschalteten Leuchte oder des geschalteten Zeichens in oder neben\ndem zugehörigen Schalter angezeigt werden. Das Ausfallen einer Leuchte oder eines Licht-\nzeichens muß das Erlöschen der entsprechenden Rückmeldelampe hervorrufen.\n2. Die Schaltzeichen müssen sich durch Fußschalter auslösen lassen.\n§ 9.05\nEinrichtungen für die Steuerung von Schiff und Maschine\n1. Die Steuerung des Schiffes muß mittels eines waagerechten Hebels erfolgen. Dieser Hebel\nmuß mit der Hand bequem bedient werden können. Der Hebelausschlag muß der tatsächlichen\nStellung der Ruderblätter zur Schiffsachse entsprechen. Der Hebel muß in jeder beliebigen\nLage losgelassen werden können, ohne daß sich hierdurch die Stellung der Ruderblätter ändert.\nBei Voith-Schneider- und Ruderpropeller-Anlagen ist ein gleichwertiges Bedienungssystem\nzulässig.\nVerfügt das Schiff außerdem über besondere Ruder für die Rückwärtsfahrt oder Bugruder, so\nmüssen diese über besondere, den vorstehenden Bestimmungen entsprechende Hebel bedient\nwerden können.","Nr. 35 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976                     811\n2. Für jede Antriebsmaschine darf nur ein Hebel zur Maschinensteuerung vorhanden sein. Der\nHebel muß auf einem Kreisbogen an einer senkrechten, zur Schiffsachse annähernd parallelen\nEbene beweg] ich sein. Das Bewegen dieses Hebels in Richtung Vorschiff muß die Vorausfahrt,\ndas Bewegen in Richtung Achterschiff die Rückwärtsfahrt bewirken. Etwa in der Nullstellung\ndes Hebels wird g_ekuppelt oder umgesteuert. In der Nullstellung muß der Hebel deutlich merk-\nbar einrastEm. Der Ausschlag des Hebels von der Nullstellung bis zur Stellung „Voll voraus\"\nebenso wie von der Nullstellung bis zur Stellung „Voll zurück\" darf 90° nicht überschreiten.\n3. Drehrichtung und Drehzahl der Schrauben müssen angezeigt werden.\n§ 9.06\nBedienungseinrichtung für die Heckanker\nDer Rudergänger muß die Heckanker von seinem Sitz aus setzen können.\n§ 9.07\nFernsprecheinrichtungen\n1. Das Schiff muß mit einer Sprechfunkanlage für die Verbindungen Schiff-Schiff ausgerüstet\nsein. Der Empfang hat über einen Lautsprecher, das Senden über ein festes Mikrophon zu\ngeschehen. Beide Tätigkeiten müssen vom Rudergänger ausgeführt werden können. Das Um-\nschalten Empfang/Senden geschieht mittels Drucktaste. Die Einrichtung muß vom Sitz des\nRudergängers aus bedient werden können.\nDie gleichen Vorschriften gelten gegebenenfalls für den Verkehrskreis nautische Information.\n2. Falls eine Sprechfunkanlage für den öffentlichen Nachrichtenaustausch im Steuerhaus vorhan-\nden ist, muß der Empfang mittels Lautsprecher vom Sitz des Rudergängers aus erfolgen können.\nIn keinem Fall darf das Mikrophon der Verbindungen Schiff-Schiff für Verbindungen im\nöffentlichen Nachrichtenaustausch verwendet werden.\n3. Eine Sprechverbindung muß an Bord vorhanden sein. Folgende Stellen müssen mindestens\nerreichbar sein: Der Bug des Schiffes oder des Verbandes, der oder die Aufenthaltsräume der\nBesatzung und, auf Schiffen, die mit einem einzigen Schiffsführer fahren, dessen Kabine. Der\nEmpfang geschieht über einen besonderen Lautsprecher, das Senden über ein festes Mikrophon;\nhierfür kann das Mikrophon der Verbindungen Schiff-Schiff benutzt werden, sofern dadurch\nkeine Störungen zwischen diesen beiden Verkehrskreisen auftreten können. Das Umschalten\nEmpfang/Senden geschieht mittels Drucktaste oder Umschalter.\n§ 9.08\nAlarmanlage\n1. Der Rudergänger muß in Reichweite einen Ein-/Aus-Schalter für ein Alarmsignal haben. Für\ndieses Signal darf kein Schalter verwendet werden, der beim Loslassen selbsttätig in die Stel-\nlung „Aus\" zurückkehrt.\n2. Der Schalldruckpegel dieses Signals muß in den Wohnungen mindestens 75 dB (A) betragen. Im\nMaschinenraum muß der Schalldruckpegel dieses Signals den bei voll laufenden Antriebs-\nmaschinen herrschenden Lärmpegel um mindestens 5 dB (A) überschreiten.\n§ 9.09\nW eitere Uberwachungsinstrumente\nDie Anzahl der weiteren, nicht genannten Uberwachungsinstrumente ist auf ein Mindestmaß zu\nbeschränken.\n§ 9.10\nVermerk im Schiffsattest\nWenn das Schiff den Vorschriften dieses Kapitels entspricht, ist folgender Vermerk in das\nSchiffsattest einzutragen:\n,,Das Schiff verfügt über einen Radar-Einmannsteuerstand.\"","812                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nKapitel 10\nSonderbestimmungen für Schiffe,\ndie zur Verwendung als Teil eines Schubverbandes, eines Schleppverbandes\noder einer gekuppelten Zusammenstellung bestimmt sind\n§ 10.01\nSchubboote\n1. Schubboote müssen am Bug mit einer Vorrichtung, der sogenannten „Schubplattform\", ver-\nsehen sein, deren Ausmaße mindestens 2/s der größten Breite des Schubbootes betragen müssen.\nDiese Schubplattform muß so eingerichtet sein, daß vom Beginn des Kupplungsmanövers an die\nzum Kupplungsmanöver eingeteilte Mannschaft leicht und gefahrlos mit den Kupplungsmitteln\nvon einem zum anderen Schiff übergehen kann.\nDiese Schubplattform muß auch so gebaut sein, daß das Schubboot eine feste Lage zu den\nSchubleichtern einnehmen kann und die seitliche Verschiebung des Schubbootes gegen das\nHeck der Schubleichter verhindert wird.\n2. Schubboote müssen mit Motorankerwinden versehen sein.\n3. Schubboote müssen mit den erforderlichen Kupplungseinrichtungen ausgerüstet sein; falls zum\nSpannen Drähte verwendet werden, müssen auf den Schubbooten mindestens zwei Spezial-\nwinden oder gleichwertige Einrichtungen angeordnet sein.\n4. Die Antriebsmaschinen müssen vom Steuerhaus aus bedient werden können. Die Uberwachung\nihres Betriebes muß durch im Steuerhaus angebrachte Einrichtungen sichergestellt sein.\n§ 10.02\nSchubleichter\n1. Die §§ 3.04, 7.02, 7.04 und 7.05 Nr. 1 gelten nicht für Schubleichter. § 5.06 gilt nicht für Schub-\nleichter ohne Wohnung, Maschinen- oder Kesselräume.\n2. Für Trägerschiffsleichter gelten außerdem folgende Bauvorschriften:\na) Wasserdichte Querschotte nach § 3.02 Nr. 3 können entfallen, wenn die Stirnseite min-\ndestens die 2,5-fache Belastung aufnehmen kann wie das Kollisionsschott eines Binnen-\nschiffes mit entsprechendem Tiefgang, das nach den Vorschriften einer von allen Rhein-\nuferstaaten und Belgien anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut ist.\nb) Abweichend von § 3.02 Nr. 5 müssen schwer zugängliche Doppelbodenzellen nur dann lenz-\nbar sein, wenn ihr Rauminhalt 5 vom Hundert der Wasserverdrängung des Trägerschiffs-\nleichters bei größter zulässiger Einsenkung übersteigt.\nc) Decks, Gangborde und Lukendeckel müssen so ausgeführt sein, daß sie rutschsicher sind.\nSchräge Flächen sind erforderlichenfalls mit Trittleisten zu versehen.\nd) Die Außenkanten von Decks und Gangborden müssen durch Leisten oder Winkel von min-\ndestens 0,03 m Höhe und Geländer von mindestens 0,90 m Höhe gesichert sein. Die Geländer\nkönnen losnehmbar sein.\nAn den Stirnseiten können die Geländer entfallen.\n§ 10.03\nSchubtätigkeit der Motorschiffe und Schleppboote\nMotorschiffe und Schleppboote, die eine Schubtätigkeit ausüben, müssen wie folgt ausgerüstet\nsein:\n- entweder mit einer Schubplattform nach§ 10.01 Nr. 1, oder\n- mit geeigneten, wirksamen Vorrichtungen, durch die verhindert wird, daß sich der Bug gegen\ndas Heck des zu schiebenden Schiffes seitlich verschieben kann.\n§ 10.04\nVersuche mit Schubverbänden\n1. Zwecks Erteilung des Schiffsattestes für ein Schubboot oder ein Schlepp-Schubboot oder zwecks\nEintragung des Schubvermerks in das Schiffsattest eines Motorschiffes oder eines Schleppbootes\nbestimmt die Untersuchungskommission, ob und welche Schubverbände ihr vorzuführen sind.\nSie veranlaßt Versuche mit der oder den Zusammenstellungen, die ihr am ungünstigsten er-\nscheinen.","Nr. 35 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976                        813\n2. Durch diesp Versuche muß nachgewiesen werden, daß\na) die Kursstabilitäl des Schubverbandes ausreicht;\nb) ein erheblicher Kurswechsel und ein unmittelbar anschließendes Wiederaufstrecken schnell\nund leicht durchgeführt werden können;\nc) die Fahrgeschwindigkeit des Schubverbandes im stillen Wasser mindestens 13 km/h be-\nträgt;\n--- Diese Bedingung gilt nicht für Schubboote und Schlepp-Schubboote, die ausschließlich auf\nReeden und in Häfen verkehren. -\nd) der Schubverband mit einer größten Länge von mehr als 86 m den Vorschriften des § 3.03\nNr. 1 entspricht;\ne) bei der Zusammenstellung und Auflösung des Schubverbandes die Kupplungen leicht und\ngefahrlos zu bedienen sind.\nDie Untersuchungskommission vergewissert sich außerdem, daß die Kupplungen den Bestim-\nmungen des § 8.05 der Rheinschiff ahrtpolizeiverordnung entsprechen.\n3. Bei den obengenannten Versuchen darf die Untersuchungskommission günstige Auswirkungen\nbesonderer Einrichtungen der Schubleichter (Ruderanlage, Antriebseinrichtungen usw.) nur be-\nrücksichtigen, wenn diese Schubleichter immer in derselben Zusammenstellung fahren. In diesem\nFall müssen die Namen der zugelassenen Schubleichter in das Schiffsattest des Schiffes ein-\ngetragen werden, das den Verband fortbewegt.\n§ 10.05\nZusammenstellungen und Höchstabmessungen der Schubverbände\nWenn die Untersuchungskommission feststellt, daß bei den Zusammenstellungen, die nach den\nin § 11.02 Rheinschiffahrtpolizeiverordnung genannten Höchstabmessungen noch erlaubt sind, eine\nausreichende Sicherheit nicht vorhanden ist, muß sie in das Schiffsattest des Schiffes, das den Ver-\nband fortbewegt, die Höchstabmessungen eintragen, die für die einzelnen Abschnitte des Rheins\nzugelassen sind.\n§ 10.06\nZum Schleppen geeignete Motorschiffe, Schubboote und Fahrgastschiffe\nMotorschiffe, Schubboote und Fahrgastschiffe, die zum Schleppen verwendet werden sollen,\nmüssen folgenden Anforderungen genügen:\n1. Schleppen nur zu Berg:\na) Die Schleppvorrichtungen müssen so angeordnet sein, daß ihre Verwendung die Sicherheit\ndes Schiffes, seiner Besatzung oder seiner Ladung nicht beeinträchtigt. Die Manövrierbarkeit\nund die Stabilität des Schiffes dürfen durch den Schleppvorgang nicht wesentlich vermindert\nwerden.\nb) Der Rudergänger muß in der Lage sein, die Antriebsmaschinen entweder selbst zu bedienen\noder sie bedienen zu lassen, ohne sich vom Steuerstand zu entfernen.\nc) Als Schleppeinrichtungen müssen Winden oder ein Schlepphaken vorhanden sein, der vom\nSteuerstand aus geslipt werden kann. Die Schleppeinrichtungen müssen vor der Schrauben-\nebene liegen.\n2. Schleppen zu Berg und zu Tal:\na) Es gelten die Bestimmungen der Nummer 1.\nb) Die Länge der Schiffe darf 86 m nicht überschreiten; jedoch kann die Untersuchungskommis-\nsion den Schiffen mit einer Länge von über 86 m das Schleppen zu Tal gestatten, sie soll\naber die Empfehlungen berücksichtigen, die auf gemeinsamem Beschluß der zuständigen\nOrgane der Rheinuferstaaten und Belgiens beruhen. Dasselbe gilt für Schubboote, die dazu\nbestimmt sind, einen Verband von 86 X 12 m oder mehr zu schieben.\nc) Besteht die Gefahr, daß sich die Schlepptrossen auf dem Achterschiff verfangen können, so\nmüssen dort Schleppbügel angebracht sein.\n§ 10.07\nZum Fortbewegen von gekuppelten Zusammenstellungen geeignete Motorschiffe,\nSchleppboote, Schubboote und Fahrgastschiffe\nMotorschiffe, Schleppboote, Schubboote und Fahrgastschiffe, die zum Fortbewegen von gekup-\npelten Zusammenstellungen verwendet werden sollen, müssen folgenden Anforderungen genügen:\n1. Es gelten entsprechend die Bestimmungen von§ 10.06 Nr. 1 Buchstaben a und b.\n2. Es müssen Poller vorhanden sein, die nach Zahl und Anordnung eine sichere Verbindung\nzwischen dem beladenen oder leeren längsseits gekuppelten Anhang und dem Schiff zulassen,\ndas die Zusammenstellung fortbewegt.","814                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nKapitel 11\nSonderbestimmungen für Fahrgastschiffe\n§ 11.01\nBegriffsbestimmungen\nIn diesem Kapitel bedeutet\nc1) ,,Länge\" (LwiJ die in der Ebene der größten Einsenkung des Schiffes gemessene Länge;\nb) ,,Breite\" (BwiJ die in oder unter der Ebene der größten Einsenkung auf Außenkante der Span-\nten gemessene größte Breite des Schiffskörpers;\nc) ,, Tiefgang\" (T) der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers an der Unter-\nkante der Spanten oder Bodenwrangen bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffs-\nkörpers;\nd) ,,Kabinenschiff\" ein Fahrgastschiff, das zur Ubernachtung von Fahrgästen eingerichtet ist.\n§ 11.02\nAllgemeine Bestimmungen\n1. Die Vorschriften der§§ 3.02 Nr. 8, 4.02, 4.03, 4.04 und 5.06 Nr. 7 sind nicht anzuwenden.\n2. Schiffe ohne eigene Triebkraft sind zur Beförderung von Fahrgästen nicht zugelassen.\n3. Für Schiffe mit einer LwL von 25 m oder mehr muß der Nachweis der Schwimmfähigkeit im\nLeckfall nach § 11.04 für alle vorgesehenen Beladungszustände erbracht werden.\n§ 11.03\nBesondere Vorschriften für die Querschotte\n1. Zusätzlich zu den nach § 3.02 Nr. 3 vorgesehenen Schotten müssen Querschotte vorhanden sein,\ndie sich aus der Leckrechnung ergeben.\nAlle vorgeschriebenen Querschotte müssen wasserdicht und bis zum Schottendeck hochgeführt\nsein.\nDie Fahrgasträume müssen von Laderäumen sowie Maschinen- und Kesselräumen durch wasser-\ndichte Schotte getrennt sein.\n2. Die Anzahl der Offnungen in wasserdichten Querschotten nach Nummer 1 muß so gering ge-\nhalten sein, wie es die Bauart und ordnungsgemäßer Betrieb des Schiffes zulassen.\nIm Kollisionsschott sind Offnungen und Schottüren nicht zulässig.\nIn Schotten, die Maschinenräume von Fahrgasträumen trennen, sind Schottüren nicht zulässig.\nHandbetätigte, wasserdichte Schottüren ohne Fernbedienung sind nur außerhalb des Fahrgast-\nbereichs zulässig. Sie müssen dauernd geschlossen bleiben und dürfen nur zum Durchgang\nkurzfristig geöffnet werden. Ihre schnelle und sichere Verschließbarkeit muß durch geeignete\nVorrichtungen sichergestellt sein. Beide Seiten der Türen müssen mit der Aufschrift versehen\nsein: ,,Tür unmittelbar nach Durchgang schließen\".\nSchottüren, die langfristig geöffnet sind, müssen an Ort und Stelle von beiden Seiten des\nSchotts und von einer gut zugänglichen Stelle oberhalb des Schottendecks geschlossen werden\nkönnen. Nach einem fernbetätigten Schließen muß sich die Tür an Ort und Stelle erneut öffnen\nund sicher schließen lassen.\nDie Dauer des Schließvorgangs muß ausreichen, um Unfälle auszuschließen, darf aber 60 Sekun-\nden nicht überschreiten. Während des Schließvorgangs muß automatisch ein akustischer Alarm\nbei der Tür gegeben werden. Türantrieb und Alarm müssen auch unabhängig vom Bordnetz\nfunktionieren können. Am Ort der Fernbetätigung muß eine Vorrichtung vorhanden sein, die\nanzeigt, ob die Tür offen oder geschlossen ist.\nAlle Schottüren und ihre Betätigungsorgane müssen in einem sicheren Bereich liegen, der nach\naußen begrenzt wird durch eine senkrechte Fläche, die im Abstand von 1/5 BwL parallel zum\nVerlauf der Außenhaut in der Linie der größten Einsenkung verläuft.\nRohrleitungen mit offenen Mündungen und Lüftungskanäle müssen so verlegt sein, daß über\nsie in keinem betrachteten Leckfall weitere Räume oder Tanks fluten können. Stehen mehrere\nAbteilungen über Rohrleitungen oder Lüftungskanäle in offener Verbindung miteinander, so\nmüssen diese an geeigneter Stelle über die ungünstigste Leckwasserlinie hinaufgeführt werden.\nGeschieht dies bei Rohrleitungen nicht, so müssen an den durchbrochenen Schotten Absperr-\narmaturen mit Fernbetätigung von oberhalb des Schottendecks vorgesehen werden. Hat ein\nRohrleitungssystem in einer Abteilung keine offene Mündung, so gilt die Rohrleitung bei Be-\nschädigung dieser Abteilung als unbeschädigt, wenn sie innerhalb des vorstehend definierten\nsicheren Bereichs verläuft und vom Boden mehr als 0,50 m Abstand hat.","Nr. 35 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976                        815\nKabeldurchführungen müssen so ausgeführt sein, daß die Dichtheit der Schotte nicht beein-\nträchtigt wird.\n3. Werden die in Nummer 2 genannten Offnungen und Türen zugelassen, so ist in das Schiffs-\nattest als Betriebsvorschrift aufzunehmen:\n„Durch Anweisung an das Schiffspersonal muß sichergestellt sein, daß alle Offnungen und\nTüren in wasserdichten Querschotten im Gefahrenf all unverzüglich wasserdicht geschlossen\nwerden.\"\n4. Ein Querschott darf mit einer Schottversetzung versehen sein, wenn alle Teile dieser Ver-\nsetzung innerhalb des in Nummer 2 Absatz 7 definierten sicheren Bereichs liegen.\n§ 11.04\nGrundbedingungen zur Unterteilung des Schiffes\n1. Die Schotteneinteilung muß so gewählt sein, daß der Schiffskörper nach dem Fluten jeder be-\nliebigen wasserdichten Abteilung nicht über die Tauchgrenze hinaus eintaucht und daß die Vor-\nschrift des § 11.05 Nr. 7 erfüllt ist. Bei der Leckrechnung müssen die baulichen Gegebenheiten,\nz.B. Unsymmetrien, berücksichtigt werden.\n2. Als Tauchgrenze ist eine Linie auf der Bordwand anzunehmen, die mindestens 10 cm unterhalb\nder Oberkante desjenigen Decks, bis zu dem die Querschotte hinaufgeführt sind (Schottendeck),\nbzw. mindestens 10 cm unterhalb des tiefsten, nicht wasserdichten Punktes der Bordwand ver-\nläuft.\nWasserdichte Fenster dürfen unterhalb der Tauchgrenze liegen, wenn sie sich nicht öffnen\nlassen und eine ausreichende Festigkeit besitzen.\nFehlt ein durchlaufendes Schottendeck, so ist bei dem Nachweis der Erfüllung der Bedingungen\nder Nummer 1 eine durchlaufende Tauchgrenze anzunehmen. Diese liegt mindestens 10 cm\ntiefer als die niedrigste Linie, bis zu der die Außenhaut und die Schotte wasserdicht sind.\n3. Im allgemeinen ist mit einer Flutbarkeit von 95 vom Hundert zu rechnen.\nWird durch eine Berechnung nachgewiesen, daß die mittlere Flutbarkeit in irgendeiner Ab-\nteilung kleiner ist als 95 vom Hundert, so kann der errechnete Wert eingesetzt werden. Bei\neiner solchen Berechnung sind jedoch mindestens folgende Werte für die Flutbarkeit einzu-\nsetzen:\nFahrgast- und Besatzungsräume                                                     95 vom Hundert;\nMaschinenräume (einschl. Kesselräume)                                             85 vom Hundert;\nLade-, Gepäck- und Vorratsräume                                                   75 vom Hundert;\nDoppelböden, Oltanks und sonstige Tanks je nachdem, ob sie ihrer\nBestimmung entsprechend für das auf der Ebene der tiefsten Einsenkung\nschwimmende Schiffe als voll oder leer angenommen werden müssen, 0 oder 95 vom Hundert.\n4. Zwischen Kollisionsschott und Heckschott gelten als wasserdichte Abteilungen im Sinne der\nNummer 1 nur solche, die mindestens eine Länge von 10 vom Hundert der LwL haben, jedoch\n4 m nicht unterschreiten.\nWenn eine wasserdichte Abteilung länger als hiernach erforderlich ist und örtliche Unterteilun-\ngen enthält, die wasserdichte Teilräume bilden und zwischen denen die Mindestlänge wiederum\nvorhanden ist, so können diese für die Leckrechnung angerechnet werden.\nDie Länge der ersten Abteilung hinter dem Kollisionsschott darf kleiner sein als 10 vom Hun-\ndert der LwL oder 4 m. In der Leckrechnung sind dann die Vorpiek und die angrenzende Ab-\nteilung als zusammenflutend anzusehen. Der Abstand zwischen der Senkrechten durch den\nvorderen Schnittpunkt des Schiffskörpers mit der Ebene der größten Einsenkung (vorderes Lot)\nund dem hinteren Querschott dieser Abteilung darf jedoch 10 vom Hundert der LwL oder 4 m\nnicht unterschreiten.\nDer Abstand des Kollisionsschotts vom vorderen Lot darf 4 vom Hundert der LwL nicht unter-\nschreiten und 4 vomHundert der Lwr, + 2 m nicht überschreiten.\n§ 11.05\nNachweis der Stabilität des intakten Schiffes und der Leckstabilität\n1. Der Antragsteller hat den Nachweis der hinreichenden Intaktstabilität durch eine Berechnung\nauf Grund der Ergebnisse eines Krängungsversuches und, wenn die Untersuchungskommission\ndies verlangt, eines Drehkreisversuches zu erbringen.\nBei Schiffen mit einer Länge von höchstens 25 m kann die hinreichende Intaktstabilität anstelle\ndes rechnerischen Nachweises nach Nummer 2 durch eine Belastungsprobe mit dem halben","816                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nGewicht der höchstzulässigen Personenzahl und bei der ungünstigsten Füllung der Brennstoff-\nund Wasserbehälter nachgewiesen werden. Dieses Gewicht ist, von der Seite aus beginnend, auf\nder für Fahrgäste verfügbaren freien Decksfläche mit einer Verdichtung von 3¼ Personen je m 2\nunterzubringen. Dabei darf der Krängungswinkel von 7° nicht überschritten sowie ein Restfrei-\nbord von 0,05 B + 0,20 m bzw. ein restlicher Sicherheitsabstand von 0,05 B + 0,10 m nicht unter-\nschritten werden.\n2. Der rechnerische Nachweis der genügenden lntaktstabilität ist als erbracht anzusehen, wenn die\nKrängung bei voller Ausrüstung des Schiffes, bei halber Füllung der Brennstoff- und Wasser-\nbehälter und bei Einhaltung eines Restfreibordes und eines Restsidlerheitsabstandes nadl Num-\nmer 6 unter gleichzeitiger Einwirkung\na) der seitlidlen Verschiebung der Personen nach Nummer 3,\nb) des Winddruckes nach Nummer 4,\nc) der Zentrifugalkraft beim Ruderlegen nach Nummer 5,\neinen Winkel von 12° nicht überschreitet. Der allein durch die seitliche Verschiebung der Per-\nsonen hervorgerufene Krängungswinkel darf 10° nicht überschreiten.\n3. Das krängende Moment aus der Verschiebung der Personen Mp ist wie folgt zu berechnen:\nFür freie Decks:\nDer jeweilige Mp-Anteil ergibt sich aus dem Produkt\n0,15 · b · P\nwobei b die größte nutzbare Breite des jeweiligen Decks, gemessen in 0,50 m Höhe und P das\nGesamtgewicht der zulässigen Personen auf diesem Deck ist.\nFür belegte Decks:\nFür die Berechnung der seitlidlen Verschiebung der Personen auf Decks, die teilweise mit fest-\nmontierten Bänken oder Tischen, mit Booten, kleinen Deckshäusern oder dergleichen besetzt\nsind, sind 3¼ Personen je m 2 freier Decksfläche anzunehmen. Bei Bänken ist je Fahrgast mit\neiner Sitzbreite von 0,50 m und einer Sitztiefe von 0,75 m zu rechnen.\nBei mehreren Decks ist die hinsichtlich Stabilität ungünstigste Verteilung des Gesamtgewichts\nder Personen auf die Decks anzunehmen. Auf Kabinenschiffen werden für die Berechnung der\nseitlichen Verschiebung der Personen die Kabinen als unbesetzt angenommen.\nDer Höhenschwerpunkt einer Person ist mit 1 m über dem tiefsten Punkt des jeweiligen Decks\nauf halber Länge des Schiffes (ohne Berücksichtigung von Sprung und Bucht) und ihr Gewicht\nmit 75 kg einzusetzen.\n4. Das Moment infolge des Winddruckes ist nach folgender Formel zu berechnen:\nT\nMw = Pw · F (1\\\\ + l\n2\nIn dieser Formel bedeutet\nPw    der spezifische Winddruck von 10 kg/m 2 ;\nF     der Uberwasserlateralplan des Schiffes in m 2 ;\nlw    der Abstand des Schwerpunktes des Uberwasserlateralplanes F von der Ebene der größten\nEinsenkung in m;\nT     der Tiefgang in m.\n5. Das krängende Moment, verursacht durch die Zentrifugalkraft beim Ruderlegen, ist nach folgen-\nder Formel zu berechnen:\nD           T\nMur=0,5 -         (KG-- )\nLv,L          2\nIn dieser Formel bedeutet\nD     die Wasserverdrängung des vollbeladenen Schiffes in m 3 ;\nKG die Entfernung des Gewichtsschwerpunktes von Oberkante Kiel in m;\nT     der mittlere Tiefgang des vollbeladenen Schiffes in m.\nWenn der Krängungswinkel im Drehkreis durch Versuch nachgewiesen wird, kann der hierbei\nermittelte Wert in die Berechnung eingesetzt werden. Dieser Versuch muß bei halber Höchst-\ngeschwindigkeit des Schiffes bei voller Beladung und dem dabei kleinstmöglichen Drehkreis-\ndurchmesser durchgeführt werden.","Nr. 35 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976                       817\n6. In der durch die Krängungskräfte nach Nummer 2, Buchstaben a, b und c hervorgerufenen Lage\ndes Schiffes muß ein Restfreibord und ein Restsicherheitsabstand verbleiben, der folgenden\nBedingungen entspricht:\na) Bei Schiffen, deren Seitenfenster wasserdicht und deren sonstige Dffnungen in der Außen-\nhaut gegen unbeabsichtigtes Eindringen von Wasser gesichert sind, muß der R·estfreibord\nmindestens 0,20 m betragen. Bezüglich der Fenster gilt § 11.04 Nr. 2 Abs. 2.\nb) Bei Schiffen, deren Seitenfenster geöffnet werden können oder bei denen sonstige un-\ngesicherte Offnungen in der Außenhaut vorhanden sind, muß der Restsicherheitsabstand\nmindestens 0, 10 m, der Restfreibord jedoch mindestens 0,20 m betragen.\n7. Der rechnerische Nachweis der genügenden Leckstabilität gilt als erbracht, wenn für alle Stadien\ndes Vollaufens und für den Endzustand der Uberflutung das nachstehend definierte aufrichtende\nMoment Ma größer ist als das nachstehend definierte krängende Moment Mk.\nMa = MGrcst. · sin (() · D\nIn dieser Formel bedeutet\n<p    der Winkel, bei dem die erste Offnung einer nichtgefluteten Abteilung zu Wasser kommt;\nD die Wasserverdrängung;\nMk = 0,2 Mp (siehe Nummer 3).\n§ 11.06\nBerechnung der sich aus der freien Decksfläche ergebenden Anzahl der Fahrgäste\n1. Vorausgesetzt, daß die Bedingungen des § 11.05 erfüllt sind, setzt die Untersuchungskommission\ndie höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste wie folgt fest:\na) Der Berechnung wird die Summe der an Bord vorhandenen freien Decksflächen zugrunde\ngelegt, die zum regelmäßigen Aufenthalt der Fahrgäste bestimmt sind.\nDavon abweichend werden die Decksflächen von Schlafräumen und Toiletten sowie die\nDecksflächen von Räumen, die dauernd oder zeitweilig dem Schiffsbetrieb dienen, selbst\nwenn sie den Fahrgästen zugänglich sind, nicht in die Berechnung einbezogen. Nicht ein-\nzubeziehen sind ferner Räume unter dem Hauptdeck. Im Hauptdeck versenkte Räume mit\ngroßen Fenstern über Deck dürfen jedoch mitgerechnet werden.\nb) Von der Summe der nach a berechneten Fläche sind abzuziehen:\n- Flächen von Verbindungsgängen, Treppen und sonstigen Verkehrswegen,\n- Flächen unter Treppen,\n-- Flächen, die dauernd mit Ausrüstungsgegenständen belegt sind,\n- Flächen unter Beibooten und Rettungsbooten, wenn diese so aufgestellt sind, daß sich\nkeine Fahrgäste darunter aufhalten können.\nc) Auf den Quadratmeter der nach Buchstaben a und b ermittelten sogenannten freien Decks-\nfläche werden 2,5 Fahrgäste gerechnet, bei Schiffen bis zu einer LwL von weniger als 25 m\njedoch 2,8.\n2. Die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste muß an Bord an auffallender Stelle deutlich lesbar\nangeschlagen sein.\n§ 11.07\nFreibord, Sicherheitsabstand und Einsenkungsmarken\n1. Der Freibord muß mindestens der Summe entsprechen\n- aus der zusätzlichen seitlichen Eintauchung, die sich, gemessen an der Außenhaut, durch die\nnach § 11.05 Nr. 2 errechneten Krängung ergibt,\n--- aus dem Restfreibord nach § 11.05 Nrn. 2 und 6 und\nmuß mindestens 0,30 m betragen.\n2. Der Sicherheitsabstand muß mindestens der Summe entsprechen\n- aus der zusätzlichen seitlichen Eintauchung, die sich, gemessen an der Außenhaut, durch die\nzusätzliche Krängung ergibt und\n- aus dem restlichen Sicherheitsabstand nach § 11.05 Nrn. 2 und 6.\nBei Schiffen ohne Schottendeck muß der Sicherheitsabstand mindestens 50 cm betragen.\n3. Die Ebene der größten Einsenkung ist so festzusetzen, daß sowohl der Freibord nach Nummer 1\nals auch der Sicherheitsabstand nach Nummer 2 und die aus den §§ 11.03 und 11.05 abgeleiteten\nAnforderungen eingehalten sind. Jedoch kann die Untersuchungskommission aus Sicherheits-\ngründen einen größeren Freibord oder Sicherheitsabstand festsetzen.","818                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n4. An jeder Seite eines Schiffes ist etwa in der Mitte der Länge eine Einsenkungsmarke anzubrin-\ngen. Die Anbringung zusätzlicher Markenpaare oder einer durchgehenden Markierung ist zu-\nlüssirJ. D.ie Lave aller Marken muß im Schiffsattest eindeutig bezeichnet sein.\n§ 11.08\nEinrichtungen für Fahrgäste\n1. Die für Fahrgäste bestimmten, nicht geschlossenen Teile der Decks müssen mit einem festen\nSchanzkleid oder einer Reling von mindestens 0,90 m Höhe umgeben sein. Die Reling ist so\nauszuführen, daß Kinder nicht hindurchfallen können. Dffnungen und Einrichtungen für das\nAnbord- oder Vonbordgehen sowie Dffnungen für das Ein- oder Ausladen müssen entsprechend\ngesichert sein.\nLandstege müssen mindestens 0,60 m breit sein; sie müssen an beiden Seiten durch Geländer\ngesichert sein.\n2. a) Die Verbindungsgänge und Treppen sowie Türen und Ausgänge, die für die Benutzung durch\nFahrgäste bestimmt sind, müssen eine lichte Breite von mindestens 0,80 m haben. Türen von\nFahrgastkabinen und sonstigen kleinen Räumen dürfen eine geringere lichte Breite auf-\nweisen.\nFührt zu einem für Fahrgäste bestimmten Teil oder Raum nur ein Verbindungsgang oder\neine Verbindungstreppe, so muß deren lichte Breite mindestens 1 m betragen, jedoch kann\ndie Untersuchungskommission bei kleineren Schiffen ein Maß von 0,80 m zulassen.\nBei Räumen oder Gruppen von Räumen, die für mehr als 80 Fahrgäste vorgesehen sind, muß\ndie Summe der Breiten aller Ausgänge, die für Fahrgäste bestimmt sind und von diesen im\nNotfall benutzt werden müssen, mindestens 0,01 m je Fahrgast betragen.\nb) Räume, die für mehr als 30, aber für weniger als 50 Fahrgäste vorgesehen oder eingerichtet\nsind, müssen, wenn sie nur einen Ausgang haben, überdies mindestens einen Notausgang\naufweisen.\nRäume, die für 50 oder mehr Fahrgäste vorgesehen oder eingerichtet sind oder für 12 oder\nmehr Fahrgäste Schlafgelegenheit aufweisen, müssen mindestens zwei Ausgänge haben,\nwovon ein Ausgang durch zwei Notausgänge ersetzt werden kann. Diese Ausgänge müssen\nzweckmäßig angeordnet und etwa gleich breit sein.\nBefinden sich Räume unter dem Hauptdeck, so müssen sie mindestens einen Ausgang oder\nNotausgang entweder nach diesem oder ins Freie aufweisen.\nNotausgänge müssen eine lichte Dffnung von mindestens 0,60 m X 0,60 m haben.\nc) Treppen unter dem Hauptdeck müssen innerhalb senkrechter Ebenen liegen, die von der\nAußenhaut mindestens 1/5 der Breite des Schiffes entfernt sind, gemessen im rechten Winkel\nzur Mittschiffsebene in der Ebene der größten Einsenkung des Schiffes. Dieser Abstand ist\nnicht erforderlich, wenn auf jeder Schiffsseite im gleichen Raum mindestens eine Treppe vor-\nhanden ist. Die Treppen müssen an beiden Seiten mit Handläufen versehen sein.\n3. Türen von Aufenthaltsräumen für Fahrgäste, mit Ausnahme der Türen, die nach Verbindungs-\ngängen führen, müssen sich nach außen öffnen lassen oder als Schiebetüren gebaut sein; sie\ndürfen während der Fahrt von Unbefugten nicht abgeschlossen oder verriegelt werden können.\n4. Auf Schiffen, die bis zu 300 Fahrgäste befördern dürfen, muß für je 150 Fahrgäste mindestens\nein Abort vorhanden sein. Auf Schiffen für mehr als 300 Fahrgäste sind für die beiden Geschlech-\nter getrennte Aborte, und zwar mindestens einer für je 200 Fahrgäste einzurichten; die Hälfte\nder Aborte für Männer kann aus Urinoirs bestehen.\n5. Die nicht für Fahrgäste bestimmten Teile der Schiffe, insbesondere die Zugänge zum Steuerhaus\nund zu Maschinen- und Motorenräumen, sind gegen Zutritt Unbefugter zu sichern. An diesen\nZugängen muß außerdem an auffälliger Stelle die Aufschrift „Zutritt verboten\" oder ein ent-\nsprechendes Bildsymbol angebracht sein.\n§ 11.09\nBesondere Vorschriften für Rettungsmittel\n1. An Bord der Fahrgastschiffe müssen Rettungsringe in der sich aus folgender Tabelle ergebenden\nAnzahl vorhanden sein:","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976                          819\n-----                -\"-\nLwL in m            1 Höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste 1 Anzahl der Rettungsringe\nbis   35                                    bis     300                      4\nüber 35 bis 50                   über 300 bis       600                      6\nüber 50                          über 600 bis       900                      8\n---·-                       über 900 bis     1 200                     10\n--                                     über 1 200                      12\nFür die Festlegung der Anzahl der Rettungsringe ist jeweils der höhere Wert maßgebend, der\nsich aus der ersten oder zweiten Spalte ergibt.\nBis zu einem Drittel der Anzahl der Rettungsringe kann durch die jeweils doppelte Anzahl an\nRettungsbällen ersetzt werden.\n2. An Bord der Schiffe mit einer Lw1 von weniger als 25 m müssen außer den in Nummer 1 vor-\ngeschriebenen Rettungsringen bzw. Rettungsbällen für die gesamte der je nach Verwendungs-\nzweck höchstzulässigen Anzahl der Fahrgäste sowie für das zum Schiff gehörende Bedienungs-\npersonal Einzel- oder Sammelrettungsmittel vorhanden sein.\n3. Einzelrettungsmittel sind die in § 7.05 genannten Rettungsringe, Rettungsbälle, Rettungswesten\nsowie Rettungsblöcke und Ausrüstungsgegenstände, die zum Tragen einer im Wasser befind-\nlichen Person geeignet sind.\nRettungsblöcke und Ausrüstungsgegenstände müssen\n- einen Auftrieb im Frischwasser von mindestens 7,5 kg haben,\n- aus geeigneten Werkstoffen gefertigt und widerstandsfähig gegen 01 und Olerzeugnisse\nsowie gegen Temperaturen bis zu 50 °C sein,\n- erforderlichenfalls mit Haltevorrichtungen versehen sein.\n4. Sammelrettungsmittel sind Rettungsflöße, Beiboote und Ausrüstungsgegenstände, die zum Tra-\ngen mehrerer im Wasser befindlicher Personen geeignet sind. Sie müssen\n- einen Auftrieb im Frischwasser von mindestens 7,5 kg je Person haben,\n- aus geeigneten Werkstoffen gefertigt und widerstandsfähig gegen 01 und Olerzeugnisse\nsowie gegen Temperaturen bis zu 50 °C sein,\n- erforderlichenfalls mit Haltevorrichtungen versehen sein,\n- eine stabile Schwimmlage einnehmen und beibehalten können.\n5. Aufblasbare Sammelrettungsmittel müssen\n- einen Auftrieb im Frischwasser von mindestens 10 kg je Person haben,\n- aus geeigneten Werkstoffen gefertigt und widerstandsfähig gegen 01 und Olerzeugnisse\nsowie gegen Temperaturen bis zu 50 °C sein,\n- erforderlichenfalls mit Haltevorrichtungen versehen sein,\n-- aus mindestens zwei getrennten Luftkammern bestehen,\n- beim Zuwasserbringen selbsttätig oder durch Handauslösung aufgeblasen werden können,\n- bei jeder vorkommenden Belastung, auch wenn nur die Hälfte der Luftkammern aufgeblasen\nist, eine stabile Schwimmlage einnehmen und beibehalten.\n§ 11.10\nFeuerschutz im Fahrgastbereich\n1. Die Trennwände und Türen zwischen Gängen und Kabinen sowie zwischen Kabinen unter sich\nmüssen feuerhemmend sein.\nDie Trennwände zwischen Gängen und Kabinen müssen von Deck zu Deck durchlaufend oder bis\nzu einer feuerbeständigen Decke hoch geführt sein.\nWenn geeignete Sprinkleranlagen eingebaut sind, brauchen die Vorschriften des ersten und\nzweiten Absatzes nicht erfüllt zu werden.\nZwischenräume über Decken und hinter Wandverschalungen müssen in Abständen von höch-\nstens 10 m durch feuerbeständige Konstruktionsteile abgeschlossen sein.\n2. Hinsichtlich der Anordnung von Treppen, Ausgängen und Notausgängen muß berücksichtigt\nsein, daß bei Feuer in einem beliebigen Raum alle anderen Räume verlassen werden können.","820                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAlle Treppen müssen eine tragende Stahlkonstruktion haben. Sie müssen innerhalb eines durch\nfeuerhemmende Wände mit feuerhemmenden, selbstschließenden Türen versehenen Schachtes\nliegen.\nEine nur zwei Decks verbindende Treppe braucht nicht eingeschachtet zu sein, sofern eines\ndieser Decks durch feuerhemmende Wände mit feuerhemmenden, selbstschließenden Türen\numschlossen ist.\nBei Anordnung von geeigneten Sprinkleranlagen brauchen Personaltreppen, die nicht zu den\nvorgeschriebenen Ausgängen gehören und nur zwei Decks verbinden, nicht eingeschachtet zu\nsein.\nDie Treppenschächte müssen eine unmittelbare Verbindung zu den Gängen und den Außendecks\nhaben.\nDie selbstschließenden Türen dürfen im normalen Betrieb geöffnet gehalten werden.\n3. Dem erhöhten Brandrisiko in Küchen, Frisiersalons und Parfümerien ist nach Maßgabe der\nzuständigen Behörde Rechnung zu tragen.\n4. In Innenräumen verwendete Farben, Lacke und andere Anstrichstoffe sowie Verkleidungen und\nIsolierungen müssen schwer entflammbar sein. Im Brandfall dürfen sie Rauch oder giftige Gase\nnicht in gefährlichem Maße entwickeln.\nTürklinken müssen im Brandfall genügend lange funktionsfähig bleiben.\n5. Uber 40 m lange Gänge müssen in Abständen von höchstens 40 m mit feuerhemmenden Trenn-\nwänden und entsprechenden selbstschließenden Türen versehen sein. Diese Türen dürfen im\nnormalen Betrieb geöffnet gehalten werden.\n6. Lüftungs- und Luftversorgungsanlagen müssen so ausgeführt sein, daß einer Ausbreitung von\nFeuer durch diese Systeme vorgebeugt ist. Offnungen für Zu- und Abluft müssen geschlossen\nwerden können.\nDurchgehende Kanäle müssen in max. 40 m Abstand durch Feuerklappen unterteilt sein.\nWenn Luftversorgungskanäle durch Trennwände von Treppenhäusern sowie durch Maschinen-\nraumschotte geführt werden, müssen sie an diesen Wänden mit Feuerklappen versehen sein.\nEingebaute Ventilatoren müssen von einer zentralen Stelle außerhalb des Maschinenraums aus\nabstellbar sein.\n§ 11.11\nZusätzliche Bestimmungen\n1. Zur Beleuchtung sind nur elektrische Anlagen zugelassen.\nDie Zugänge zum Schiff müssen ausreichend beleuchtet werden können.\nEine elektrische Notstromanlage muß vorhanden sein. Auf Schiffen mit einer LwL gleich oder\ngrößer als 25 m muß diese Anlage außerhalb des Maschinenraums aufgestellt sein und durch\nfeuerhemmende und wasserdichte Schotte abgetrennt sein.\n2. Wenn keine direkte Verständigung vom Steuerhaus zu den Aufenthaltsräumen der Besatzung,\nden Betriebsräumen sowie zum Vor- und Achterschiff besteht, sind zur sicheren und einwand-\nfreien Verbindung Nachrichtenübermittlungsanlagen vorzusehen.\n3. Auf Schiffen mit einer LwL gleich oder größer als 35 m sowie auf Schiffen, die zur Beförderung\nvon mehr als 60 Fahrgästen bestimmt sind, müssen Lautsprecher vorhanden sein, mit denen alle\nFahrgäste erreicht werden können.\n4. Auf Kabinenschiffen muß eine Generalalarmanlage vorhanden sein.\n5. Kabinenschiffe müssen mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein, die einen Sprechverkehr im\nöffentlichen Fernsprechnetz zuläßt.\nKapitel 12\nSchwimmende Geräte\n§ 12.01\nBau und Ausrüstung\nFür Bau und Ausrüstung der schwimmenden Geräte gelten die Bestimmungen des Teils II dieser\nVerordnung. Die Untersuchungskommission kann wegen der Bauart und der Zweckbestimmung\ndes Gerätes Abweichungen zulassen oder besondere Auflagen erteilen.","Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976                       821\n§ 12.02\nSchwimmende Geräte mit Hebeeinrichtungen\n1. Auf Schwimmkränen, Greifbaggern sowie ähnlichen Geräten muß die höchstzulässige Belastung\nder Hebeeinrichtung leicht erkennbar angegeben sein. Die höchstzulässige Belastung ist auf\nGrund der in einem der Rheinuferstaaten oder Belgien geltenden Vorschriften festzusetzen.\n2. Unter höchstzulässiger Belastung des schwimmenden Gerätes muß ausreichende Stabilität und\nSicherheit dieses Gerätes bei allen Stellungen der Last während der Arbeit und auf der in Frage\nkommenden Stromstrecke vorhanden sein.\nKapitel 13\nBestimmungen für den Bau, die Ausrüstung und die Besatzung von Kanalpenichen,\nwenn sie auf dem Abschnitt Basel (Mittlere Rheinbrücke) -\nunterste Schleusen des kanalisierten Rheins\n(einschließlich des unteren Schleusenvorhafens) verkehren\n§ 13.01\nBau\nDie Schiffe müssen wasserdicht, widerstandsfähig und so gebaut sein, daß sie eine hinreichende\nStabilität aufweisen.\nDie Steuereinrichtung muß zuverlässig sein.\n§ 13.02\nAusrüstung\nDie Ausrüstung der Schiffe muß mindestens umfassen:\n- am Vorschiff einen Anker von 250 kg mit einer 50 m langen Kette;\n- bei Motorschiffen darüber hinaus am Achterschiff einen Anker von 120 kg mit einer 40 m\nlangen Kette;\ndie Mindestbruchlast dieser Ketten in kg muß das tatsächliche Ankergewicht in kg multipliziert\nmit 35 betragen; sie können durch Drahtseile der gleichen Stärke ersetzt werden;\n- die Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der in der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vor-\ngeschriebenen Sicht- und Schallzeichen sowie zur Bezeichnung der Schiffe erforderlich sind;\neinen Strang von 100 m Länge und einem Durchmesser von 18 mm;\nzwei Stränge von 60 m Länge und einem Durchmesser von 16 bis 18 mm;\neine Wurfleine von 70 m Länge und einem Durchmesser von 16 mm;\nein Megaphon (Sprachrohr);\n- einen Laufsteg;\n- zwei Pumpen;\n- Fender in genügender Anzahl;\neinen Bootshaken;\n- einen Verbandkasten;\n- an Bord der Motorschiffe ein Schaum-Feuerlöschgerät oder ein gleichwertiges Gerät;\n- ein Beiboot mit Fahrgeschirr;\n- zwei Rettungsringe oder Rettungswesten;\n- einen Trinkwasserbehälter.\n§ 13.03\nBesatzung\nDie Besatzung muß mindestens umfassen:\neinen Schiffsführer, der mindestens 18 Jahre alt sein muß und\neine mindestens 16 Jahre alte Person, die in der Lage ist, bei den Schiffsmanövern zu helfen.\n§ 13.04\nFlüssiggasanlagen für Haushaltszwecke\nDie Vorschriften des Kapitels 8 sind vollständig anwendbar. Abweichend von § 8.15 Nr. 1 wird\njedoch die Ubereinstimmung einer jeden Flüssiggasanlage Gegenstand einer von der Unter-\nsuchungskommission ausgestellten Bescheinigung. Diese Bescheinigung muß sich an Bord befinden.","822                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nTeil III\nKapitel 14\nBesatzungen\n§ 14.01\nAllgemeines\n1. Die Besatzung, die sich nach § 1.08 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung an Bord der auf dem\nRhein fahrenden Fahrzeuge zu befinden hat, muß in allen Betriebsformen den Vorschriften die-\nses Kapitels entsprechen.\nEs werden folgende Betriebsformen unterschieden:\nl\nA   Tagesfahrt von höchstens 16 Stunden\njeweils innerhalb\nB   Verkürzte halbständige Fahrt von höchstens 18 Stunden\neines Zeitraums\nC   Halbständige Fahrt von höchstens 20 Stunden                       von 24 Stunden\nD   Ständige Fahrt von höchstens 24 Stunden\nAuf den niederländischen Rheinstrecken gelten die Vorschriften dieses Kapitels nur für Schiffe\nund schwimmende Geräte, die die deutsch-niederländische Grenze überschreiten.\n2. Die Mitglieder der Besatzung müssen in der Lage sein, ihre Aufgaben an Bord unter Bedingun-\ngen zu erfüllen, die eine Ubermüdung ausschließen.\n3. Neben dem Schiffsführer können zur Besatzung gehören:\na) Der Steuermann (timonier, stuurman)\nDer Steuermann muß mindestens zwei Jahre als Matrose oder Matrosen-Motorwart auf dem\nRhein gefahren sein; Fahrzeiten auf anderen Binnenwasserstraßen können bis zu einem Jahr\nauf diesen Zeitraum angerechnet werden.\nb) Der Matrose (matelot, matroos)\nDer Matrose muß mindestens 17 Jahre alt und mindestens zwei Jahre zur See oder in der\nBinnenschiffahrt als Angehöriger der Decksmannschaft gefahren sein. Der Besuch einer Schif-\nferberufsschule wird auf die Fahrzeit angerechnet.\nc) Der Schiffsjunge (mousse, scheepsjongen)\nDer Schiffsjunge muß mindestens 14 Jahre alt sein.\nd) Der Maschinist (mecanicien, machinist)\nDer Maschinist muß Grundkenntnisse in der Motorenkunde besitzen und entweder einen\nBerufsausbildungskurs besucht haben oder mindestens drei Jahre lang als Matrosen-Motor-\nwart tätig gewesen sein.\ne) Der Matrosen-Motorwart (matelot garde-moteur, matross-motordrijver)\nDer Matrosen-Motorwart muß Grundkenntnisse in der Motorenkunde besitzen sowie min-\ndestens ein Jahr als Matrose und mindestens ein Jahr auf Motorschiffen zur See oder in der\nBinnenschiffahrt gefahren sein.\nf) Der Heizer (chauffeur, stoker)\nDer Heizer muß mindestens 18 Jahre alt sein. Bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres muß\ner im Besitz eines ärztlichen Zeugnisses über seine körperliche Eignung sein, das alle sechs\nMonate erneuert werden muß. Dieses Zeugnis ist an Bord mitzuführen.\nDie Befähigung muß jederzeit nachgewiesen werden können.\n4. Unbeschadet der Vorschriften des § 1.03 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung kann, wenn es\ndie Umstände erfordern, jedes Besatzungsmitglied im Rahmen des Betriebes des Schiffs oder\nschwimmenden Geräts auch für solche Arbeiten eingeteilt werden, die außerhalb seines eigent-\nlichen Aufgabenbereiches liegen.\n5. Die Person, der die Betreuung ständig an Bord lebender Kinder unter 10 Jahren obliegt, darf\nnicht Mitglied der Besatzung sein.","Nr. 35   Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976                         823\n§ 14.02\nBeschäftigung von Frauen in der Besatzung\n1. Aus Gründen der Schiffssicherheit darf nur ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung eine\nFrau sein.\nEine Frau darf der Besatzung, ausgenommen als Schiffsführer, nicht angehören:\na) wenn das Schiff nicht zur Beschäftigung von Frauen geeignet ist,\nb) wenn die nachfolgenden Bestimmungen ihre Beschäftigung ausschließen.\n2. Ein Schiff ist im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a nicht geeignet, wenn\na) das Schiff bei voller Abladung nicht von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand ge-\nsteuert werden kann oder wenn seine Ausrüstung schwer zu handhaben ist;\nb) die Frau an Bord mit Arbeiten beschäftigt werden muß, bei denen mit beidarmiger Kraft\nLasten oder Ausrüstungsgegenstände von mehr als 35 kg gemeinsam mit einer anderen\nPerson befördert werden;\nals Arbeiten dieser Art sind in jedem Falle das Fieren und Einholen schwerer Schleppstränge\nanzusehen;\nc} keine getrennten Unterkunftsräume, Waschgelegenheiten und Toiletten für weibliche und\nmännliche Besatzungsmitglieder vorhanden sind. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht, wenn\nalle Mitglieder der Besatzung derselben Familie angehören.\n3. Die Untersuchungskommissionen entscheiden, ob das Schiff für Frauenarbeit geeignet ist, und\nvermerken dies im Schiffsattest.\n4. Für eine Frau, die der Besatzung angehört, gelten die Bestimmungen des § 14.01. Sie muß ab-\nweichend von§ 14.01 Nr. 3 Buchstabenbund c mindestens 18 Jahre alt sein.\nGehören alle Mitglieder der Besatzung derselben Familie an und ist die Frau nicht der einzige\nGehilfe des Schiffsführers, so braucht sie, um einen Schiffsjungen ersetzen zu können, nur 15\nJahre alt zu sein.\n5. Werdende Mütter dürfen nicht über den dritten Monat der Schwangerschaft hinaus der Be-\nsatzung angehören. Wöchnerinnen dürfen ihr bis zum Ablauf von drei Monaten nach der\nNiederkunft nicht angehören.\n6. Die Frau muß während der Arbeit eng anliegende Kleidung tragen.\n7. Die in den Rheinuferstaaten und Belgien zugunsten der Frau erlassenen Arbeitsschutzvor-\nschriften bleiben unberührt. Insbesondere darf die tägliche Arbeitszeit der Frau 8 Stunden nicht\nüberschreiten, es sei denn, daß alle Besatzungsmitglieder derselben Familie angehören.\n§ 14.03\nHöchstdauer der Zugehörigkeit zur Schiffsbesatzung während der Fahrt\n1. Kein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung darf während der Fahrt mehr als 16 aufeinander-\nfolgende Stunden Dienst tun.\n2. Vorbehaltlich der Sonderbestimmung unter Nummer 4 müssen innerhalb von jeweils 24 Stun-\nden, die mit dem Ende jeder Ruhezeit zu laufen beginnen, mindestens 8 Stunden ununter-\nbrochener Ruhezeit liegen. Hat ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung Arbeit beim Laden\noder Löschen geleistet, so verkürzt sich seine Dienstzeit während der Fahrt innerhalb des\ngleichen Zeitraums von 24 Stunden um die Zeit, in der es hierbei gearbeitet hat. Als Arbeit\ngilt auch der Zeitraum, in welchem ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung zur Aufnahme\nder Fahrt oder der Lade- und Löschtätigkeit zur Verfügung stehen muß.\nIn Ausnahmefällen, die sich aus der Lade- und Löschtätigkeit ergeben, genügt es zur Erfüllung\nder Vorschriften des vorstehenden Absatzes, wenn innerhalb eines Zeitraums von 48 Stunden,\nder mit dem Ende der ununterbrochenen Ruhezeit von 8 Stunden zu laufen beginnt, 16 Ruhe-\nstunden liegen, von denen 8 Stunden ununterbrochen sein müssen.\nAbweichende Regelungen arbeitsrechtlicher Art, insbesondere tarifvertragliche Beschränkungen\nauf eine zwölf- oder vierzehnstündige Fahrzeit, bleiben unberührt.\n3. Ausgenommen auf Schubleichtern, ist auf jedem Schiff vom Schiffsführer ein Fahrtenbuch nach\ndem Muster der Anlage F mitzuführen. Es sind täglich in das Fahrtenbuch einzutragen:\ndie Betriebsform,\nOrt und Zeit des Beginns und der Beendigung der Fahrt,\ndie Besatzung und\n- für jedes Besatzungsmitglied die Dienstzeit während der Fahrt.","824                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nEs sind sofort in das Fahrtenbuch einzutragen:\nfür jedes Besatzungsmitglied die in Nummer 2 Abs. 1 genannten Arbeitszeiten,\nÄnderungen während der Fahrt.\nJedes Fahrtenbuch, dessen Seiten numeriert sind, muß mit einer fortlaufenden Nummer ver-\nsehen werden. Das Fahrtenbuch ist noch sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord\naufzubewahren.\n4. Bei Betriebsformen B, C und D gelten die Bedingungen der Nummer 2 Abs. 1 Satz 1 als erfüllt,\nweil die nach den §§ 14.04 bis 14.08 für diese Betriebsformen jeweils vorgeschriebene Besatzung\nvon Beginn der Fahrt an Bord ist. In diesen Fällen ist der Nachweis der Dienstzeit während der\nFahrt nach Nummer 3 nur für die Schiffsführer, nicht für die übrigen Besatzungsmitglieder er-\nforderlich.\nArbeitszeiten nach Nummer 2 Abs. 1 sind stets für jedes Besatzungsmitglied einzutragen.\n5. In der Betriebsform A soll die Ruhezeit nach Nummer 2 Abs. 1 zwischen 20 und 6 Uhr liegen.\nIn der Betriebsform B soll die Ruhezeit die Zeit zwischen 22 und 5 Uhr einschließen.\nIn der Betriebsform C soll die Ruhezeit die Zeit zwischen 23 und 3 Uhr einschließen.\n§ 14.04\nBesatzung der Schleppkähne\n1. Wenn auf einem Schleppkahn,\na) die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne beson-\nderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,\nb) auf dem der Abstand zwischen dem Steuerhaus und dem Vorschiff mehr als 35 m beträgt,\neine Sprechverbindung zwischen diesen beiden Teilen des Schiffes vorhanden ist,\nc) mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,\nd) mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf Schiffen mit über 750 t Tragfähigkeit\nauch die Heckankerwinde motorisiert ist,\ne) mit über 1 000 t Tragfähigkeit die Scherstöcke schwenk- oder verschiebbar sind oder gleich-\nwertige Einrichtungen, wie z.B. Schiebe-Lukendächer, vorhanden sind,\nso beträgt die Besatzung:\nStufen 1       Tragfähigkeit                Besatzung         A        B        C      D\n1                     1        1        1       1\n1      von                15 t     Schiffsführer            1        2        2      2\nbis               750 t     Matrosen                 1        1         1     2\nSchiffsjungen         -        -        -      -\n2       über              750 t     Schiffsführer            1        2        2      2\nbis             1 400 t     Matrosen                 1        1        2      2\nSchiffsjungen            1        1      -        1\n3       über            1 400 t     Schiffsführer            1        2        2      2\nbis            2 500 t      Matrosen                 2        2        2      3\nSchiffs jungen         -        -           1   -\n4       über           2 500 t      Schiffsführer            1        2        2      2\nMatrosen                 2        2        3      3\nSchiffsjungen            1        1      -        1\n2. Sind eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so erhöht sich\nin allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 und 2 um einen Schiffsjungen, für die\nStufen 3 und 4 um einen Matrosen.\n3. In den Stufen 1 und 2 müssen die Matrosen mindestens 18 Jahre alt sein.","Nr. 35 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976                  825\n§ 14.05\nBesatzung der Motorschiffe\n1. Wenn auf einem Motorschiff\na) die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne beson-\nderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,\nb) Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerhaus aus gegeben werden können,\nc) auf dem der Abstand zwischen dem Steuerhaus und dem Vorschiff mehr als 35 m beträgt,\neine Sprechvc-~rbindung zwischen diesen beiden Teilen des Schiffes vorhanden ist,\nd) die Antriebsanlagen so eingerichtet sind, daß die Veränderung der Fahrgeschwindigkeit und\ndie Umkehrung der Propeller-Schubrichtung sowie bei Schiffen mit direkt-umsteuerbaren\nAntriebsmotoren das Anlassen und Abstellen der Antriebsmotoren vom Steuerhaus aus\nerfolgen kann,\ne) zur Uberwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen\nder Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und\nGetriebe sowie\ndes 01- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube\nim Steuerhaus Alarmgeräte ausgelöst werden,\nf) die Geräte nach Buchstabe e entweder durch Schall- oder durch Sichtzeichen Alarm geben\nund so beschaffen sind, daß sie während des Betriebes der Antriebsanlage wirksam sind\nund unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Rudergängers auf sich lenken,\ng) die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, daß die regelmäßig anfallenden Wartungs-\narbeiten während der Fahrt jederzeit unterbrochen werden können,\nh) mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,\ni) mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf Schiffen mit einer Länge über 86 m\nauch die Heckankerwinde motorisiert ist,\nk) bei Motorschiffen der Stufen 2, 3 und 4 die Schleppstrangwinden motorisiert und von einer\nPerson zu handhaben sind,\n1) mit über 1 000 t Tragfähigkeit die Scherstöcke schwenk- oder verschiebbar, oder gleich-\nwertige Einrichtungen wie z.B. Schiebe-Lukendächer, vorhanden sind,\nso beträgt die Besatzung:\nStufen         Tragfähigkeit                Besatzung          A         B      C    D\n1                            1                       1       1\n1·     1\n1      von                 15 t     Schiffsführer            1         2      2     2\nbis               500 t      Steuerleute            -         -      -     -\nMatrosen                 1         1      1     2\nSchiffsjungen          -         -        1   -\n2      über               500 t     Schiffsführer            1         2      2     2\nbis             1 000 t      Steuerleute            -         -      -     -\nMatrosen                 1         1      2     3\nSchiffs jungen           1         1    -     -\n3      über            1 000 t      Schiffsführer            1         2      2     2\nbis             1 600 t      Steuerleute              1         1      1     1\nMatrosen                 1         1      2     2\nSchiffsjungen          -         -      -       1\ni1\n4      über            1 600 t      Schiffsführer            1    1    2      2     2\n1\nSteuerleute              1         1      1     1\nMatrosen                 1         2      2     3\nSchiffsjungen            1         1      1   -\n2. Auf Motorschiffen mit einer Maschinenleistung von mehr als 800 PSe ist ein Matrose durch\neinen Matrosen-Motorwart zu ersetzen.","826                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n3. Auf Motorschiffen mit einer Maschinenleistung bis 800 PSe muß ein Besatzungsmitglied mit der\nBedienung und Dberwachung der Motoren vertraut sein und ein weiteres Besatzungsmitglied\nden Motor so weit bedienen können, daß es ihn anzulassen und abzustellen vermag.\n4. Sind eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so erhöht sich\nin allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 und 2 um einen Schiffsjungen, für die\nStufen 3 und 4 um einen Matrosen.\n5. Schleppt ein Motorschiff mehr als ein Schiff, so erhöht sich die Besatzung des Motorschiffes in\nallen Stufen und Betriebsformen\nbei 2 oder 3 geschleppten                   bei 4 oder mehr geschleppten\nSchiffen um einen Schiffsjungen;            Schiffen um einen Matrosen.\nSchleppt jedoch ein Motorschiff in der Talfahrt nicht mehr als 2 leere Schiffe, die untereinander\nlängsseits gekuppelt sind, so erhöht sich die Besatzung des Motorschiffes nicht.\nSchleppt ein Motorschiff als Vorspann auf einem einzigen Schleppstrang, erhöht sich seine vor-\ngeschriebene Besatzung nicht.\n6. Schiebt ein Motorschiff ein davorgekuppeltes Schiff, so erhöht sich die vorgeschriebene Be-\nsatzung in allen Stufen und Betriebsformen um einen Matrosen. Dasselbe gilt für den Fall, daß\ndas Motorschiff ein anderes Schiff längsseits gekuppelt mitführt.\nIst das schiebende Motorschiff nicht mit einer Schubplattform ausgerüstet, so muß sich die\nUntersuchungskommission bei jedem Verband die Kupplungsmanöver vorführen lassen.\nStellt sie fest, daß die vorgeschriebenen Decksmannschaften nicht ausreichen, um selbst bei\nungünstigen Witterungsverhältnissen (Regen, Frost usw.) diese Manöver in zufriedenstellender\nWeise durchzuführen, so muß sie diese Besatzungen je nach Bedarf erhöhen.\n§ 14.06\nBesatzung der Schlepper\n1. Wenn auf einem Schlepper,\na) die Steuereinrichtung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden\nkann,\nb) die Antriebsanlagen so eingerichtet sind, daß die Veränderung der Fahrgeschwindigkeit und\ndie Umkehrung der Propeller-Schubrichtung sowie bei Schiffen mit direkt-umsteuerbaren\nAntriebsmotoren das Anlassen und Abstellen der Antriebsmotoren vom Steuerhaus aus\nerfolgen kann,\nc) zur Dberwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen\nder Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und\nGetrieben sowie\ndes 01- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube\nim Steuerhaus Alarmgeräte ausgelöst werden,\nd) die Geräte nach Buchstabe b entweder durch Schall- oder durch Sichtzeichen Alarm geben\nund so beschaffen sind, daß sie während des Betriebes der Antriebsanlagen wirksam sind\nund unter alJen Umständen die Aufmerksamkeit des Rudergängers auf sich lenken,\ne) mit einer Maschinenleistung von mehr als 250 PSe die Winden zur Handhabung der Anker\nmotorisiert sind,\nf) die Schleppstrangwinden motorisiert sind und von einer Person bedient werden können,\nso beträgt die Besatzung:\nStufen  1    Maschinenleistung            Besatzung            A        B        C        D\n1                         1        1       1        1\n1      bis           250 PSe     Schiffsführer               1        2        2        2\nSteuerleute               -        -        -        ·-\nMatrosen                  -        -        -          1\nSchiffs jungen            -        -        -        -\nMaschinisten              -        -        -        -\nMatr.-Motorwarte            1        1        1        1","Nr. 35 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976                                                 827\nStufen         Maschinenleistung                     Besatzung                  A            B             C            D\n1                                 1                             1            1             1             1\n2       über            250 PSe            Schiffsführer                    1            2              2            2\nbis             500 PSe            Steuerleute                    -            -              -            -\nMatrosen                        -            -             -               1\nSchiffsjungen                      l1)          l1)           l1)          l1)\nMaschinisten                    -            -             -             -\nMatr.-Motorwarte                  1            1              1            1\n3       über            500 PSe           Schiffsführer                     1            2              2            2\nbis             750 PSe           Steuerleute                     -            -             -             -\nMatrosen                          1            1              1            1\nSchiffsjungen                   -              1           -               1\nMaschinisten                    -            -             -             -\nMatr.-Motorwarte                  1            1              2            2\n4       über            750 PSe           Schiffsführer                     1            2              2            2\nbis           1 000 PSe           Steuerleute                     -            -             -             -\nMatrosen                          1            1              1            2\nSchiffsjungen                     1          -                1            1\nMaschinisten                      1            1              1            1\nMatr.-Motorwarte                -              1              1            1\n5       über          1 000 PSe           Schiffsführer                     1            2              2            2\nbis           2 000 PSe           Steuerleute                       1            1              1            1\nMatrosen                          1            1              1            2\nSchiffsjungen                     1          -                1            1\nMaschinisten                      1            1              1            1\nMatr.-Motorwarte                -              1              1            1\n6       über          2 000 PSe           Schiffsführer                     1            2              2            2\nSteuerleute                       1            1              1            1\nMatrosen                          2            2              3            4\nSchiffsjungen                     1          -             -             -\nMaschinisten                      1            1              1            1\nMatr.-Motorwarte                -              1              1            1\n1) Wird nur ein Schleppstnmg benutzt oder ist nur eine Anhanglänge vorhanden, so ist der Schiffsjunge nicht erforderlich.\n2. Sind eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so erhöht sich\ndie Besatzung um einen Matrosen-Motorwart, der nicht durch eine Frau ersetzt werden kann.\n3. Für Schlepper, die ausschließlich in Häfen oder auf Reeden eingesetzt werden, kann die Unter-\nsuchungskommission eine von Nummer 1 abweichende Besatzung festsetzen.\n4. Schiebt ein Schlepper, der den Vorschriften der Nummer 1 Buchstaben a, b, c und d entspricht\nund dessen Ankerwinden motorisiert sind, einen oder 2 Schleppkähne, so beträgt die Besat-\nzung:\nStufe      Maschinenleistung              Anzahl der                 Besatzung               A        B         C         D\n1                          1\nSchubleichter        1                           1        1          1       1\n1      bis          500 PSe                1                 Schiffsführer                   1        2         2        2\noder              Steuerleute                   -        -         -        -\n2                 Matrosen                        2        2         3        3\nSchiffs jungen                -        -         -        -\nMaschinisten                  -        -         -        -\nMatr. -Motorwarte               1        1         1        2","828                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nMaschinenleistung       Anzahl der\nStufe  1\nSchubleidlter\nBesatzung      A     B     C    D\n1                    1                  1     1     1     1\n2      über       500 PSe         1               Schiffsführer        1     2     2     2\nbis        750 PSe         oder            Steuerleute          1     1     1     1\n2               Matrosen             2     2     2     3\nSchiffsjungen      -     -     -     -\nMasdlinisten       -     -     -     -\nMatr.-Motorwarte     1     1     2     2\n1\n3      über       750 PSe         1               Schiffsführer        1     2     2     2\nbis     1 000 PSe          oder            Steuerleute          1     1     1     1\n2               Matrosen             3     2     3     4\nSchiffsjungen      -     -     -     -\nMaschinisten         1     1     1     1\nMatr.-Motorwarte   -       1     1     1\n4      über     1 000 PSe         1               Schiffsführer        1     2     2     2\noder            Steuerleute          1     1     1     1\n2               Matrosen             3     2     3     4\nSchiffsjungen      -     -     -     -\nMaschinisten         1     1     1     1\nMatr.-Motorwarte   -       1     1     1\nDie Untersuchungskommission muß sich die Kupplungsmanöver des Verbandes vorführen las-\nsen. Stellt sie fest, daß die in obiger Tabelle vorgeschriebenen Decksmannschaften nicht aus-\nreichen, um selbst bei ungünstigen Witterungsverhältnissen {Regen, Frost usw.) diese Manöver\nin zufriedenstellender Weise durchzuführen, so muß sie diese Besatzung je nach Bedarf er-\nhöhen.\nIn besonderen Fällen können die Untersuchungskommissionen Abweichungen von den obigen\nBestimmungen zulassen. Diese Abweichungen sollen den Empfehlungen entsprechen, die auf\ngemeinsamem Beschluß der zuständigen Organe der Rheinuferstaaten und Belgiens beruhen.\n§ 14.07\nBesatzung der Schubboote\n1. Wenn auf einem Schubboot,\na) die Antriebsanlagen so eingerichtet sind, daß die Veränderung der Fahrgeschwindigkeit und\ndie Umkehrung der Propeller-Schubrichtung sowie bei Schiffen mit direkt-umsteuerbaren\nAntriebsmotoren das Anlassen und Abstellen der Antriebsmotoren vom Steuerhaus aus\nerfolgen kann,\nb) zur Uberwachung der Antriebsanlage in den Gefahrenbereichen\n- der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und\nGetriebe sowie\n- des 01- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube\nim Steuerhaus Alarmgeräte ausgelöst werden,\nc) die Geräte nach Buchstabe b entweder durch Schall- oder durch Sichtzeichen Alarm geben\nund so beschaffen sind, daß sie während des Betriebes der Antriebsanlagen wirksam sind\nund unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Rudergängers auf sich lenken,\nso beträgt die Besatzung:\nStufe                             Anzahl der\nMasdlinenleistung                              Besatzung     A      B     C    D\n1                     1\nSchubleichter    1                  1     1     1     1\n1      bis        500 PSe         0               Schiffsführer        1     2     2     2\noder            Steuerleute        -     -     -     -\n1               Matrosen             1     1     2     2\noder            Schiffs jungen     -     -     -     -\n2               Maschinisten       -     -     -     -\nMatr.-Motorwarte     1     1     1     2\n1","Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976                       829\nAnzahl der           Besatzung                          D\nStufen 1  Maschinenleistung      Schubleichter                           A     B    C\n1                  1                     1     1     1     1\n3            Schiffsführer           1     2     2     2\noder         Steuerleute           -     -     -     -\nmehr         Matrosen                2     2     2     3\nSchiffsjungen         -     -     -     -\nMaschinisten          -     -     -     -\nMatr.-Motorwarte        1     1     2     2\n2      über      500 PSe          0             Schiffsführer           1     2     2     2\nbis       750 PSe           oder         Steuerleute             1     1     1     1\n1            Matrosen                1     1     1     2\noder          Schiffs jungen        -     -     -     -\n2             Maschinisten          -     -     -     -\nMatr.-Motorwarte        1     1     2     2\n3             Schiffsführer           1     2     2     2\noder          Steuerleute             1     1     1     1\nmehr          Matrosen                2     2     2     3\nSchiffsjungen         -     -     -     -\nMaschinisten          -     -     -     -\nMatr.-Motorwarte        1     1     2     2\n3      über      750 PSe          0             Schiffsführer           1     2     2     2\nbis     1 000 PSe          oder          Steuerleute             1     1     1     1\n1             Matrosen                2     1     2     2\noder          Schiffs jungen        -     -     -     -\n2             Maschinisten            1     1     1     1\nMatr.-Motorwarte      -       1     1     1\n3             Schiffsführer           1     2     2     2\noder          Steuerleute             1     1     1     1\nmehr          Matrosen                3     2     2     3\nSchiffs jungen        -     -     -     -\nMaschinisten            1     1     1     1\nMatr.-Motorwarte      -       1     1     1\n4      über    1 000 PSe          0             Schiffsführer           1     2     2     2\noder          Steuerleute             1     1     1     1\n1             Matrosen                2     1     2     2\noder          Schiffsjungen         -     -     -     -\n2             Maschinisten            1     1     1     1\nMatr.-Motorwarte      -       1     1     1\n3             Schiffsführer           1     2     2     2\noder          Steuerleute             1     1     1     1\nmehr          Matrosen                3     2     3     3\nSchiffsjungen         -     -     -     -\nMaschinisten            1     1     1     1\nMatr.-Motorwarte      -       1     1     1\n2. In besonderen Fällen können die Untersuchungskommissionen Abweichungen von den obigen\nBestimmungen zulassen. Diese Abweichungen sollen den Empfehlungen entsprechen, die auf\ngemeinsamem Beschluß der zuständigen Organe der Rheinuferstaaten und Belgiens beruhen.","830                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n3. Die vorgeschriebenen Besatzungen für Schubboote, die einen davorgekuppelten Schubleichter\nschieben, gelten auch für Schubboote, die einen Schubleichter längsseits gekuppelt mitführen,\nsofern ein derartiger Verband nach der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung zulässig ist; dazu\nmüssen folgende Voraussetzungen zutreffen:\na) Die Kupplungen müssen den Bestimmungen der Polizeiverordnung über die Kupplungen der\nSchubverbände entsprechen.\nb) Die Umwandlung eines längsseits gekuppelten Verbandes in einen hintereinander gekuppel-\nten Verband oder umgekehrt muß leicht vorzunehmen sein.\nIn Fällen, in denen nicht alle der oben aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, muß der Schub-\nleichter die gleiche Besatzung haben, die für einen Schleppkahn derselben Tragfähigkeit vor-\ngeschrieben ist.\n4. Die Mitglieder der Besatzung von Schubbooten können mit Ausnahme des Schiffsführers nicht\ndurch Frauen ersetzt werden.\n5. Sofern ein Schubverband berechtigt ist, einen oder mehrere nicht zu Schubleichtern umgebaute\nKähne längsseits gekuppelt mitzuführen, so gelten die in Nummer 1 vorgeschriebenen Be-\nsatzungen, wobei die Kähne als Schubleichter zählen. Diese Besatzungen sind für jeden Kahn\nin der Betriebsform A um einen, in den anderen Betriebsformen um zwei Matrosen mit Rhein-\nschifferpatent zu verstärken. Während der Fahrt muß an Bord eines jeden Kahnes mindestens\neiner der vorgenannten Matrosen Dienst tun.\n§ 14.08\nBesatzung der Fahrgastschiffe\n1. Wenn auf einem Fahrgastschiff\na) die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne beson-\nderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,\nb) Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vorn Steuerhaus aus gegeben werden können,\nc) auf Schiffen der in nachstehenden Tabellen unter Buchstabe aa aufgeführten Stufen 4 bis 6\nund den unter Buchstabe bb aufgeführten Stufen 3 und 4 eine Sprechverbindung zwischen\nSteuerhaus und Vorschiff vorhanden ist,\nd) die Antriebsanlagen so eingerichtet sind, daß die Veränderung der Fahrgeschwindigkeit und\ndie Umkehrung der Propeller-Schubrichtung sowie bei Schiffen mit direkt-umsteuerbaren\nAntriebsmotoren das Anlassen und Abstellen der Antriebsmotoren vom Steuerhaus aus er-\nfolgen kann,\ne) zur Uberwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen\n-   der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und\nGetriebe sowie\n-  des 01- oder Luftdrucks der Urnsteueranlage des Antriebs oder der Schraube\nim Steuerhaus Alarmgeräte ausgelöst werden,\nf) die Geräte nach Buchstabe e entweder durch Schail- oder durch Sichtzeichen Alarm geben\nund so beschaffen sind, daß sie während des Betriebes der Antriebsanlage wirksam sind und\nunter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Rudergängers auf sich lenken,\ng) die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, daß die regelmäßig anfallenden Wartungs-\narbeiten während der Fahrt jederzeit unterbrochen werden können,\nh) die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,\ni) die Bugankerwinde der in nachstehenden Tabellen unter Buchstabe aa in den Stufen 4 bis 6\nund unter Buchstabe bb in den Stufen 3 und 4 aufgeführten Schiffe motorisiert ist,\nk) Ankerwinden vorhanden sind,\nso beträgt die Besatzung:\naa) auf Schiffen, die mit keinen oder nur für eine beschränkte Anzahl von Fahrgästen mit\nSchlafräumen versehen sind, nach Maßgabe der höchstzulässigen Fahrgastzahl:","Nr. 35 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976                   831\nZulässige Anzahl            Besatzung           A         B       C     D\nStufenl   der Fahrgäste\n1                      1         1         1     1\nl    bis 75 Personen        Schiffsführer             1         2       2     2\nMatrosen                -           1       1     2\nSchiffsjungen             1       -         1   -\nMaschinisten            -         -       -     -\nMatr.-Motorwarte        -         -       -     -\n2     über 75 bis            Schiffsführer             1         2       2     2\n250 Personen           Matrosen                -         -         1     1\nSchiffs jungen          -           1     -       1\nMaschinisten            -         -       -     -\nMatr.--:Motorwarte        1         1       1     1\nMotor vom\nSteuerstand aus\nbedient\n3     über 250 bis           Schiffsführer             1         2       2     2\n600 Personen           Matrosen                  1         1       1     1\nSchiffsjungen           -         -         1   -\nMaschinisten            -         -       -     -\nMatr.-Motorwarte          1         1       1     2\nMotor nicht vom\nSteuerstand aus\nbedient\nSchiffsführer              1         2       2     2\nMatrosen                  1           1     1     2\nSchiffsjungen             1       -         1   -\nMaschinisten              1         2       2     2\nMatr.-Motorwarte        -         -       -     -\n1\nMotor vom\nSteuerstand aus\nbedient\n4     über 600 bis           Schiffsführer             1         2       2     2\n1 000 Personen         Matrosen                  2         2       2     3\nSchiffsjungen             1       -         1   -\nMaschinisten              1         1       1     1\nMatr.-Motorwarte        -         -       -     -\nMotor nicht vom\nSteuerstand aus\nbedient\nSchiffsführer             1         2       2     2\nMatrosen                  2         2       2     3\nSchiffs jungen            1       -         1   -\nMaschinisten              1         2       2     2\nMatr.-Motorwarte        -         -       -     -","832                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nZulässige Anzahl\nStufen!                           Besatzung           A        B       C       D\nder Fahrgäste\n1                       1         1      1       1\nMotor vom\nSteuerstand aus\nbedient\n5     über 1 000 bis       Schiffsführer              1       2        2       2\n2 000 Personen       Matrosen                   4       3        3       4\nSchiffsjungen            -          1       1       1\nMaschinisten               1        1       1       1\nMatr.-Motorwarte         -       -       -        -\nMotor nicht vom\nSteuerstand aus\nbedient\nSchiffsführer              1       2        2       2\nMatrosen                   4       3        3       4\nSchiffsjungen            -          1       1       1\nMaschinisten               1       2        2       2\nMatr.-Motorwarte         -       -        -       -\nMotor vom\nSteuerstand aus\nbedient\n6     über 2 000           Schiffsführer              1       2        2       2\nPersonen             Matrosen                   4       4        4       5\nSchiffsjungen              1     --         1       1\nMaschinisten               1        1       1       1\nMatr.-Motorwarte         -       -        -       -\nMotor nicht vom\nSteuerstand aus\nbedient\nSchiffsführer              1       2        2       2\nMatrosen                   4       4        4       5\nSchiffsjungen              1     -          1       1\nMaschinisten               1       2        2       2\nMatr.-Motorwarte         -       -        -       -\nbb} auf Schiffen, die mit Schlafräumen für die höchstzulässige Fahrgastzahl versehen sind,\nnach Maßgabe der höchsten Zahl der vorhandenen Betten:\nStufen! Anzahl der Betten         Besatzung            A        B       C       D\n1                       1         1      1        1\n1    bis 40 Betten        Schiffsführer              1       2        2       2\nMatrosen                   1        1       1       2\nSchiffsjungen            -       -          1     -\nMaschinisten             -       -        -       -\nMatr.-Motorwarte           1        1       1       1","Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976                     833\nSlufenl Anzahl der Betten         Besatzung            A        B      C      D\n1                     1          1       1      1\n1\nMotor vom                                            i\nSteuerstand aus                                      !\nbedient                                              1\n2     über 40 bis         Schiffsführer              1         2     2      2\n80 Betten           Matrosen                   1         1     1      2\nSchiffsjungen              1       -       1    -\nMaschinisten             -           1     1      1\nMa tr. -Motorw arte        1       -     -      --\nMotor vom\nSteuerstand aus\nbedient\n3     über 80 bis         Schiffsführer              1         2     2      2\n120 Betten          Matrosen                   2         2     2       3\nSchiffsjungen            -         -     -      -\nMaschinisten             -           1      1      1\nMatr.-Motorwarte           1       -     -      -\nMotor nicht vom\nSteuerstand aus\nbedient\nSchiffsführer              1         2     2      2\nMatrosen                   2         2     2      3\nSchiffsjungen            -         -     -      -\nMaschinisten                1        2     2      2\nMatr.-Motorwarte         -         -     -      -\nMotor vom\nSteuerstand aus\nbedient\n4     über 120 Betten     Schiffsführer              1         2     2       2\nMatrosen                   3         3     3      4\nSchiffsjungen            -         -     -      -\nMaschinisten                1        1      1      1\nMatr.-Motorwarte         -         -     -      -\nMotor nicht vom\nSteuerstand aus\nbedient\nSchiffsführer               1        2      2      2\nMatrosen                   3         3      3      4\nSchiffs jungen           -         -     -      -\nMaschinisten                1        2      2      2\nMatr.-Motorwarte         -         -     -      -","834                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\ncc) auf Dampfschiffen {Brennstoff flüssig), die zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen\nsind, nach Maßgabe der höchstzulässigen Fahrgastzahl:\nZulässige Anzahl\nder Fahrgäste              Besatzung            A        B        C      D\n1                      1         1       1        1\nvon 1 000 bis 2 000       Schiffsführer              1       2          2     2\nMatrosen                   4        3         3     4\nSchiffsjungen            -          1         1      1\nMaschinisten               2        2         2     2\nHeizer                     1        1         1      1\n2. Ein Matrosen-Motorwart kann durch einen Maschinisten ersetzt werden, sofern wenigstens ein\nMatrose zur Besatzung gehört.\n3. Auf Schiffen der in Nummer 1 Buchstabe aa Stufe 1 genannten Art muß ein männliches Be-\nsatzungsmitglied mit der Bedienung und Dberwachung der Motoren vertraut sein und ein\nweiteres Besatzungsmitglied den Motor soweit bedienen können, daß es ihn anzulassen und\nabzustellen vermag.\n4. Sind eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so gilt die für\nSchiffe der gleichen Stufe mit nicht vom Steuerhaus aus bedienten Motoren vorgeschriebene\nBesatzung.\nSind eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so erhöht sich\ndie Besatzung in den Stufen 1 und 2 der Nummer 1 Buchstabe aa und in der Stufe 1 Nummer 1\nBuchstabe bb um einen Schiffsjungen.\n5. Auf Schiffen der in Nummer 1 Buchstabe aa Stufen 4 bis 6 und der in Nummer 1 Buchstabe bb\nStufen 3 und 4 genannten Art muß in der Betriebsform A außer dem Schiffsführer ein weiteres\nBesatzungsmitglied Inhaber eines Rheinschifferpatents sein.\n§ 14.09\nZusätzliche Vorschriften zu den§§ 14.04 bis 14.08\n1. Beträgt die Zahl der Steuerleute, Matrosen und Matrosen-Motorwarte in der Besatzung zwei\noder mehr männliche Personen, kann ein Matrose durch 2 Schiffsjungen ersetzt werden. Dies\ngilt nicht für die verkürzte halbständige, die halbständige und die ständige Fahrt.\nDer Besatzung können nicht mehr als 2 Schiffsjungen angehören. Ist der Schiffsführer ein Mann,\nsind bis zu 3 Schiffsjungen zugelassen, von denen keiner durch eine Frau ersetzt werden darf.\nZwei Schiffsjungen können durch einen Matrosen ersetzt werden, wenn der Besatzung darüber\nhinaus ein Matrose, ein Matrosen-Motorwart oder ein Steuermann angehört.\n2. Befinden sich als vorgeschriebene Besatzung eines Schiffes unabhängig von der Betriebsform\nmehr als 6 Mitglieder an Bord, so darf kein Besatzungsmitglied mit den allgemeinen Küchen-\narbeiten beauftragt werden.\n3. Stimmt ein Schiff nach Größe, Bauart, Einrichtung oder Zweckbestimmung nicht mit den in\n§ 14.04 bis 14.08 genannten Schiffen überein, so hat die Untersuchungskommission abweichend\nvon diesen Vorschriften eine stärkere Besatzung festzusetzen, wenn anzunehmen ist, daß die\nBesatzung nach § 14.04 bis 14.08 nicht zur Verkehrssicherheit des Schiffes ausreicht.\nDie Untersuchungskommission setzt ferner für jedes schwimmende Gerät sowie für Dampf-\nschlepper unter Berücksichtigung ihrer Größe, Bauart, Einrichtung und Zweckbestimmung die\nerforderliche Besatzung fest, die sich während der Fahrt an Bord befinden muß.\n4. Die für die jeweilige Betriebsform vorgeschriebene Besatzung muß während der Fahrt ständig\nan Bord sein. Der Antritt einer Fahrt ohne die vorgeschriebene Besatzung ist nicht zulässig.\nSchiffe, auf denen durch unvorhergesehene Umstände (z.B. Krankheit, Unfall, behördliche An-\nordnung) höchstens ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung während der Fahrt ausfällt,\nkönnen ihre Fahrt bis zum nächsten Lade- oder Löschplatz - Fahrgastschiffe bis zur Tagesend-\nstation - fortsetzen, wenn an Bord neben einem Inhaber des Rheinschifferpatents für die be-\ntreffende Strecke noch ein weiteres Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung vorhanden ist.\n5. Auf Schiffen, deren Besatzung mehr Personen als einen Schiffsführer und einen Matrosen umfaßt\nund der keine Frau als Schiffsführer, Steuermann oder Matrose angehört, kann die Besatzung um\neinen Schiffsjungen vermindert werden, wenn dieser eine Schifferberufsschule besucht und dies\ndurch eine an Bord befindliche Bescheinigung bestätigt wird. Diese Verminderung wird für eine\nununterbrochene Dauer von höchstens 3 Monaten im Kalenderjahr gewährt.","Nr. J5 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976                          835\n6. Die Untersuchungskommission kann die schriftliche Erlaubnis erteilen, daß auf Schiffen, deren\nBesatzung mindestens aus einem Schiffsführer und zwei weiteren Mitgliedern besteht, die\nwenigstens die Eignung als Matrosen aufweisen, ein Matrose für drei Monate durch eine min-\ndestens 18 Jahre alte männliche Person ersetzt wird, welche die Fahrzeit nach § 14.01 Nr. 3\nBuchstabe b nicht abgeleistet hat. Die Erlaubnis darf jedoch nur erteilt werden, wenn der Schiffs-\nführer nachweist, daß es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen ist, die Besatzung um den\nfehlenden Matrosen zu vervollständigen.\n7. Auf Schiffc~n im Wechselverkehr zwischen dem Neckar und dem Hafengebiet Mannheim/Lud-\nwigshafen (km 412,35 bis 431,80) und zwischen dem Main und dem Hafengebiet Mainz/Wies-\nbaden (km 492,80 bis 508,20) genügt, abweichend von den Bestimmungen dieses Kapitels, die\nfür den Neckar bzw. den Main vorgeschriebene Besatzung. Ein Mitglied der Besatzung muß\njedoch Inhaber des Rheinschifferpatents sein.\n8. Die Untersuchungskommission kann in bestimmten besonderen Fällen und unter gewissen Be-\ndingungen für Schiffzusammenstellungen außer Schubverbänden insgesamt eine kleinere Be-\nsatzung als die Summe der Besatzungen der einzelnen Schiffe der Zusammenstellung zulassen.\nEine solche Verringerung wird jedoch nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs\ngenehmigt und muß auf einer Empfehlung der zuständigen Organe der Rheinuferstaaten und\nBelgiens beruhen.                                                       ·\nTeil IV\nKapitel 15\nUbergangs- und Schlußbestimmungen\n§ 15.01\nGültigkeit der bisherigen Atteste\nUnbeschadet der Anwendung der Vorschriften von§ 2.09 über die Verlängerung der Gültigkeits-\ndauer der Schiffsatteste, bleiben die nach den früheren Vorschriften ausgestellten Atteste längstens\ngemäß nachstehender Tabelle gültig:\nAblaufdatum des Schiffsattestes                    Verfalldatum des Schiffsattestes\ngemäß Eintrag                                       spätestens am:\n1\n1976                      1978                                  1977\n1978                      1980                                  1978\n1980                      1982                                  1979\n1982                      1984                                  1980\n1984                      1986                                  1981\nvom 1. April              bis 31. März                             31. März\n1986                      1988                                  1982\n1988                      1990                                  1983\n1990                      1992                                  1984\n1992                      1994                                  1985\n1994                      1996                                  1986\n§ 15.02\nAbweichungen für Schiffe und schwimmende Geräte, die schon in Betrieb sind\n1. Die Schiffe und schwimmenden Geräte, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Besitz eines\ngültigen Schiffsattestes sind oder sich im Bau oder Umbau befinden und deren Bau und Aus-\nrüstung den Vorschriften dieser Verordnung nicht vollständig entsprechen\na) sind diesen, mit Ausnahme der unter Nummern 4 und 5 genannten, innerhalb eines Jahres\nanzupassen,\nb) unterliegen den in Nummern 3, 4 und 5 genannten Vorschriften insoweit, als diese an Bau\nund Ausrüstung der Schiffe und schwimmenden Geräte keine höheren Anforderungen stellen\nals die beim Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften; für die Vorschriften\nnach Nummern 4 und 5 gilt dies nur bis zum Ablauf der dort genannten Fristen.","836                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nL Fahrgc1sl.scbiffe, für die nach den bisherigen Vorschriften kein Schiffsattest erforderlich war,\nmüssen ein solches bis zum 31. März 1981 erwerben und unterliegen von diesem Zeitpunkt an\nden Vorschriften dieser Verordnung.\nJ, Die Vorschriflen der Paragraphen\n3.02 Nm. 3, 6, 7 und 8                            6.05 Nr. 3\n3.04 Nrn. 2, 3 und 10                             6.07\n3.06 Nm. 2 und 3                                  6.10\n3.10 Nrn. 2 und 7                                 6.12\n4.02 bezüglich der Erhöhung des                    7.01\nSicherheitsabstandes                         7.04\n4.03                                               7.05\n4.04                                              11.02 Nr. 3\n5.01 Nr. '.i                                      11.03 Nm. 2 und 4\n5.04                                              11.04 Nm. 2 und 4\n5.05 Nr. 7                                        11.05 Nm. 1, 3, 5, 6 und 7\n5.06 Nm. 2, 3, 4, 5, 6 und 7                      11.06\n5.08                                              11.07\n5.09                                              11.08 Nm. 2 und 3\n6.01                                              11.09\n6.02                                              11.10\n6.04                                              11.11 Nr. 1\nsind nur anzuwenden bei Neubauten, deren Kiel nach dem 1. April 1976 gelegt wird, sowie bei\nUmbauten oder Ersatz der betroffenen Teile.\n4. Für die Vorschriften des Kapitels 8 wird die unter Nummer 1 genannte Frist bis zum 31. März\n1979 verlängert.\n5. Für die Vorschriften der Paragraphen\n3.04 Nr. l bezüglich Absatz 2                      5.05 Nm. 4, 5 und 6\nNr. 4 bezüglich des zweiten                  5.06 Nr. 8\nunabhängigen Antriebs                        6.03\nNr. 5 bezüglich des Handantriebs             6.05 Nm. 1, 2, 5, 6, 7 und 8\nNm. 6, 7, 8 und 9                            6.06\n3.07 Nrn. 2 und 3                                  6.08\n3.08                                               6.09\n3.10 Nr. !'5                                       6.11\n3.11 Nr. 3                                         7.03 Nr. 5\n5.02 Nr. 3                                        11.11 Nm. 2 und 3\n5.03 Nr. 2 bezüglich Rückmeldung\nwird die unter Nummer 1 genannte Frist bis zum 31. März 1981 verlängert.\n6. Die in den Nummern 1, 4 und 5 genannten Fristen gelten nicht, wenn innerhalb dieser Fristen\nUmhauten oder Ersatzbeschaffungen der betroffenen Teile durchgeführt werden.\n7. Falls die Anwendung der in den Nummern 1, 4 und 5 genannten Vorschriften nach Ablauf der\nUbergangsfrist praktisch schwer ausführbar ist oder unzumutbar hohe Kosten verursacht, kann\ndie Untersuchungskommission auf Grund von Empfehlungen, die auf gemeinsamem Beschluß der\nzuständigen Organe der Rheinuferstaaten und Belgiens beruhen, Abweichungen von diesen Vor-\nschriften gestatten.\n8. Abweichungen nach den Nummern 4 und 5 sind nebst den dazugehörigen Ubergangsfristen bei\nder ersten Untersuchung nach Inkrafttreten dieser Verordnung, Abweichungen nach Nummer 7\nbei ihrer Zulassung, in das Schiffsattest einzutragen.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976      837\nAnlage A\nAntrag auf Untersuchung","838                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage A\nAntrag auf Untersuchun·g\nDie Untersuchung des nachstehend beschriebenen Schiffes/schwimmenden Gerätes*) wird bei der Schiffs-\nuntersuchungskommission\nfür eiine ernte Untersuchung - Sonderuntersuchung - Nachuntersuchung - Untersuchung auf Antrag*) -\nbeantragt\n<1    Name und Adresse des Schiffseigners:\n12!   Na1rne des SchiiHes/schwimmenden Gerätes*).:\n(31   Or! 1.md Nummer der Registrierung*):\n(4; Heimatorl *)1 :\n(5J Amtliche SchiHsnummer:\n(6J  Mt des SchiHes/schwimmenden Gerätes*}: ...\n(1) Besondere Tauglichkeiten *}\n(8-J Name und Ort der Bauwerft:\n(9) Baujah1r:     !_____.___.. . .__. .\n00! Tragfähigkeit/Wasserverdrängung                     1   1     t/m 3 *)\n(111 Anzahl der Motoren zum Hauptschiffsantrieb        D\n021 Total Hauptantriebsleistung     I.__ __.__ ___.__ __._~ PS/kW*)\n0::JJ Anzahi der Hauptpropeller    D\nd41 Stromstrecke, für die das Schiffsattest beantragt wird:\n(15) Das Schiff /schwimmende Gerät*)\nwurde noch nicht untersucht*)\nwurde das letzte Mal untersucht*)\nin                                                    am .....\n(16; Das Schiff/schwimmende Gerät*)\nbesitzt eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft\nausgestellt am\ngültig bis\n(17 *) Das Schiff besitzt ein Zulassungszeugnis, ausgestellt nach Maßgabe der Vorschriften über die Beförderung\ngefährlicher Güter auf dem Rhein (ADN-R)\nvorn\ndurch\ngültig bis\n\"') Nichtzutreffendes streichen","Nr. 35    Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976                                                              839\n18 Für die Untersuchung vorgeschlagener Ort, Datum und Uhrzeit:\n19! Adressen, an welche die Antwort und eventuelle Mitteilungen zu richten sind:\n,w Folgende Anlagen sind zur Einsicht diesem Antrag beigefügt*):\na) der Schiffsbrief*),\nb) die Urkunde über die Zuteilung der amtlichen Schiffsnummer*),\nc) der Eichschein*),\nd) die Urkunde über die Dampfkessel und sonstigen Druckbehälter*),\ne) Zulassungszeugnis für die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein*),\nf) Attest über die Voruntersuchung*),\ng) Bescheinigung, ausgestellt durch die anerkannte Klassifikationsgesellschaft *)\nh) Plan der elektrischen Anlagen und Steuerungen*),\ni) Bescheinigung über die fest eingebauten Feuerlöschanlagen*),\nk) Bescheinigung über die Flüssiggasanlagen*),\n1) Pläne und Berechnungsunterlagen für Fahrgastschiffe*).\n.. ·····••·•·········          . .... , den\n(Ort)                                                    (Datum)\n. ........... ............ ·······························\n(Unterschrift des Schiffseigners oder seines Vertreters)\n<21) Name und Adresse, an welche die Rechnung zu richten ist:\nHinweise\n(6) Bei Schiffen folgende Angaben:\nSchleppboot, Schubboot, Gütermotorschiff, Tankmotorschiff, Güterschleppkahn, Tankschleppkahn, Güter-\nschubleichter, Tankschubleichter, Trägerschiffsleichter, Fahrgastschiff, Seeschiff oder andere zu beschrei-\nbende Art.\nBei schwimmenden Geräten genaue Angaben über die Art des Geräts.\nBei Schiffen und schwimmenden Geräten Angabe des Hauptbaustoffes.\n(7) Angabe, ob das Schiff oder das schwimmende Gerät auch zu anderen Zwecken verwendet werden soll, als\nseiner Bauart entspricht: tauglich als Schleppboot, als Schubboot, als Kupplungsfahrzeug, als Schubleichter,\nals Schleppkahn, als Fahrgastschiff usw.\n.10; Wenn das Schiff oder schwimmende Gerät nicht geeicht ist, schätzungsweise.\n1\n1\n201 1) Bei Fahrgastschiffen geben die Pläne (Deckpläne, Längsschnitt, Hauptspantquerschnitt) Auskunft über die\nAbmessungen und die Bauart des Schiffes; sie werden begleitet von Skizzen der zu vermessenden Flä-\nchen in für den Eintrag der Ausmaße geeignetem Maßstab.\n•) Nichtzutreffendes streichen","840                                                Bundesgesetzblatt,.\nAnlage B\nBundesrepublik Deutschland\nSchiffsattest\nNr.\nt.   Name des Schiffes/                           2.  Art des Schiffes!                    3.  Amfüc!he Schmsm.11mmerr\nschwimmenden Gerätes*}                            schwimmende!7l Gerätes*}\n4.   Name u11d Adresse des Eigners\n5.   Ort und Nummer der Registrien.m1g                                            6., Heimatort\n7.   Baujahr                                 8,   Name 1..md Ort der Ba11.1werrft\n9.   Dieses Schiffsattest                         von der Schiffsunter-                    ausgesteme SchiffsaUest Nr.\nersetzt das am                               suchungskommissio!7l\n10.\n19. ...........\n!\nDie Gültigkeit dieses Schiffsattestes erlischt am\nl\n11.   Ort., Datum\nSchmsuinterslllchungsko1rnmiss!o1ni\n12.\nS1iege!\n(Unterschrift;\n•) Nichtzutreffendes slreicheirii","Nr. 35        Tctg der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976                                      841\nSeite 2\nSchiffsattest Nr.                                                             der SUK\n1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - · - --------·-c--- ---\n13.        Größte Länge                                   14.    Größte Breite            15.   Größter Tiefgang       16.    Freibord\nm                                   m                            m                            cm\n--------------------                       -------'--------------------'-------------'------------\n17.        Eichschein-Nr.\nvom\ndes Schiffseichamtes\n18.       Tragfähigkeit/Verdrängung*)                                 19.  Anzahl Fahrgäste                  20.   Anzahl Fahrgastbetten\n,________ ---·-                 --·    --··---    ----------------:------------------------\n21.        Anzahl wasserdichte Abteilungen des Schiffes                                    22.  Art des Lukendachs\n------------------ ----------------- - -------                   ------;------------------,----------------\n23.       Anzahl Motoren zum                                          24.  Total Hauptantriebsleistung       25.   Anzahl Hauptpropeller\nHauptschiffsantrieb\nPS/kW*)\n----------------------'------------------'---------------\n26.        Anzahl Buganker-                               davon mit Kraftantrieb          27.   Anzahl Heckanker-      davon mit Kraftantrieb\nwinden                                                                               winden\n28.        Anzahl Schlepphaken                                        29.   Anzahl Schleppwinden              davon mit Kraftantrieb\n30.        Ruderanlagen\nAnzahl Haupt-                              1   Hauptruderantrieb*)               - hand *)                      elektrisch/hydraulisch*)\nruderblätter *)                                                                  - elektrisch*)                 hydraulisch*)\n1=\nAndere Anlage: Ja/Nein*)                               Art:\n--------------------------------------------\nHilfsantrieb zum Hauptruder: Ja/Nein*)                               Art:\n----\nFlankenruder:                               Flankenruderantrieb:\nJa/Nein*)\n- hand *)                  -   elektrisch/hydraulisch*)\n1                                1    - elektrisch*)           1 - hydraulisch*)\nBug-                                          -    Bugruder*)                Fernbedient                   -   Inbetriebnahme\nsteuereinrichtung                                                                                               fernbedient\nJa/Nein*)                                      -    Bugstrahl *)            \\ Ja/Nein*)                         Ja/Nein*)\n1   - andere Einrichtung*)\n31.         Das Schiff ist geeignet zum\n1.       Schleppen*)                                                             3.  Schieben*)\n1.1 - im Anhang*)                                                                4.  Geschleppt werden*)\n1.2 - im Anhang nur zu Berg*)                                                    5.  Fortbewegt werden im Koppelverband*)\n1.3 - nur zu Vorspannzwecken*)                                                   6.  Geschoben werden*)\n2.        Fortbewegen im Koppelverband*)\n•) Nichtzutreffendes streichen","842                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nSeite 3\nSchiffsattest Nr.                                   der SUK\n32.    Die höchstzulässige Einsenkungstiefe ist an jeder Seite des Schiffes/schwimmenden Gerätes*) durch\nzwei -                   .. - Einsenkungsmarken bezeichnet*)\ndie obersten Eichmarken gekennzeichnet*).\nZwei Tiefgangsanzeiger sind angebracht*).\nAls Tiefgangsanzeiger dienen die hinteren Eichskalen; die Zahlen für den Tiefgang sind hinzugefügt*).\n33.    Das vorstehend beschriebene Schiff /schwimmende Gerät*) ist auf Grund\neigener Untersuchung vom*)\nder Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft *)\nvom\nzur Fahrt auf dem Rhein zwischen\nund ...\nmit der angegebenen höchstzulässigen Einsenkung sowie der nachstehend angegebenen Ausrüstung und\nBesatzung für tauglich befunden worden.\n34.    Die Schiffsattestnummer G), die amtliche Schiffsnummer @, die Registernummer ® und die Eichschein-\nnummer © mit ihren dazugehörigen Zeichen sind an den foilgenden Stellen des Fahrzeugs angebracht:\n(1 J\n(i+)\n35.   Trinkwasser\nDer Gesamtinhalt der Trinkwassertanks beträgt ........................ 1.\n36.   Lenzeinrichtungen\nBerechnete                 Anzahl                       Förderleistung            Anzahl\nGesamtförderleistung       Motorlenzpumpen                                        Handlenzpumpen\n1/min                                                . I/min\n*) Nichtzutreffendes streichen","Nr. '.J5     Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976                                    843\nSeite 4\nSchiffsattest Nr.                                       der SUK\n.----------.                   ----------------------------------\n37.   Einrichtung zum Sammeln von gebrauchtem Öl\nDas im Bilgenwasser enthaltene Öl wird im Maschinenraum zurückgehalten von einem\n- dynamischen Ölabscheider*)\n- statischen Ölabscheider um den Ansaugstutzen*).\n38.    Anker\nAnzahl                         Total                       Anzahl                       Total\nBuganker                       Bugankergewicht             Heckanker                    Heckankergewicht\nkg                                                     . kg\n39.    Ankerketten\nAnzahl                         Länge je Kette              Bruchlast je Kette\nBugankerketten\nm                        ...... kg\nAnzahl                         Länge je Kette              Bruchlast je Kette\nHeckankerketten\nm                          ... kg\n40.    Draht- und Tauwerk\nAnzahl                         mit einer Länge             mit einer Bruchlast          (Ausgenommen bei\nDrähte                         von je                      von je                       Tankschiffen dürfen\ndiese Drähte durch\nm                     ........ kg  Tauwerk gleicher\nLänge und Festigkeit\nAnzahl                         mit einer Länge             mit einer Bruchlast          ersetzt werden.)\nDrähte                         von je                      von je\n.. m                               kg\nAnzahl                         mit einer Länge             mit einer Bruchlast\nDrähte                         von je                      von je\nm                        ..... kg\nAnzahl                         mit einer Länge             mit einer Bruchlast\nDrähte                         von je                      von je\nm                          .... kg\nAnzahl                         mit einer Länge             mit einer Bruchlast\nSchleppdrähte                  von je                      von je\nm                 ............. kg\nAnzahl                         mit einer Länge             mit einer Bruchlast\nSchleppdrähte                  von je                      von je\n... m                           ... kg\n41.    Sicht- und Schallzeichen\nDie Leuchten, Flaggen, Bälle, Döpper und Schallgeräte zur Bezeichnung des Schiffes/schwimmenden\nGerätes*) sowie zum Geben der in der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vorgeschriebenen Sicht- und\nSchallzeichen befinden sich an Bord, ebenso wie die vom Bordnetz unabhängigen Ersatzlichter für die\nin Kapitel 3 Abschnitt II Titel B (§§ 3.20 bis 3.28) der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vorgeschriebenen\nLichter.\n•) Nichtzutreffendes streichen","844                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nSeite 5\nSchiffsattest Nr.                                  der SUK\n42.   Sonstige Ausrüstung\nLeckkleid(er) *)                                   Verbandskasten\nMegaphon                                            Fernglas\nLandsteg mit Geländer                             1 Plakat betr. die Rettung Ertrinkender\nPeilstange (Dezimaleinteilung)                   1 Außenbordtreppe/-leiter*)\nBootshaken                                          Behälter mit Deckel\nWurfleine                                           diverse schwimmfähige Fender oder Reibhölzer\nSprechverbindung: - Wechselsprechanlage*)\nGegensprechanlage/Telefon*)\n- Interne betriebliche Sprechfunkverbindung*)\nSprechfunkverbindung:    Verbindung Schiff/Schiff*)\n43.   Einrichtungen zur Brandbekämpfung\nAnzahl Hand-               Andere Einrichtungen zur Brandbekämpfung*)\nfeuerlöscher\nFesteingebaute COrFeuerlöschanlage(n). Die in § 7.03 Nr. 5 Buchstabe f der Rheinschiffs-Untersuchungs-\nordnung vorgeschriebenen Bescheinigungen müssen sich an Bord befinden*)\n44.   Rettungsmittel\nAnzahl Rettungsringe                 Anzahl Rettungsbälle*)              Anzahl Rettungswesten\nAndere Einzelrettungsmittel auf Fahrgastschiffen*)\n1 Beiboot mit 1 Satz Ruderriemen, 1 Festmacheleine, 1 Schöpfgerät *}\nSammelrettungsmittel auf Fahrgastschiffen*)\n45.   Sondereinrichtung des Steuerhauses für die Führung des Schiffes durch eine Person bei Radarfahrt\nDas Schiff verfügt über einen Radar-Einmannsteuerstand*).\n46.   Frauenarbeitsvermerk\nDas Fahrzeug ist zur Beschäftigung einer Frau in der Besatzung - geeignet - nicht geeignet*).\n*) Nichtzutreffendes streichen","Nr. 35 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976                                   845\nSeite 6\nSchiffsattest Nr.                                            der SUK\n~·-·---·--------------------------------\n47.   Besatzungen\nBetriebsformen\nA                     lc\nSchiffsführer\nSteuermann\nMatrose\nSchiffsjunge\nMaschinist\nMatrosen-Motorwart\nHeizer\nInsgesamt:\n48.   Besondere Bedingungen\nDie Besatzung wurde gemäß §                             Nr.             der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung\num                      Schiffsjungen/                    Matrosen/              Matrosen-Motorwart(e) erhöht,\nweil die Bedingungen des § .                    . . Nr.             und\nnicht erfüllt sind*).\nBei Motorschiffen mit Eignung zum Schleppen nach Ziffer 31.1.1:\nDie Besatzung erhöht sich in allen Betriebsformen:\nbei 2 oder 3 geschleppten Fahrzeugen um einen Schiffsjungen;\nbei 4 oder mehr geschleppten Fahrzeugen um einen Matrosen.\nDie Besatzung erhöht sich jedoch nicht, wenn das Schiff mit höchstens zwei leeren, längsseits an dieses\ngekuppelten Schleppkähnen zu Tal fährt oder wenn es als Vorspann auf einem Schleppstrang schleppt.\nBei Schiffen mit einer Hauptantriebsleistung bis und mit 800 PS nach Ziffer 24; bei Fahrgastschiffen im\nSinne von § 14.08 Nr. 1 Buchstabe aa unter Stufe 1 (Rheinschiffs-Untersuchungsordnung):\nEin männliches Besatzungsmitglied muß mit der Bedienung und der Wartung der Motoren vertraut sein,\nund ein weiteres Besatzungsmitglied muß den Motor soweit bedienen können, daß es ihn anzulassen\nund abzustellen vermag.\nBemerkungen:\n*) Nichtzutreffendes streichen","846                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nSeite 7\nSchiffsattest Nr.                                           derSUK\nBemerkungen\n1) Das Schiff oder schwimmende Gerät darf auf Grund dieses Attestes nur so lange zur Schiffahrt verwendet\nwerden, als es sich in dem im Attest angegebenen Zustand befindet.\n2) Nach jeder wesentlichen Änderung oder Havarie darf das Schiff oder schwimmende Gerät erst wieder in\nFahrt gesetzt werden, nachdem es auf Grund einer Sonderuntersuchung erneut dafür zugelassen worden ist.\n3) Jede Namensänderung, jeder Eigentumswechsel und jede neue Eichung ist der obengenannten Schiffs-\nuntersuchungskommission unter Vorlage des Attestes mitzuteilen.\n4) Das Attest ist an Bord mitzuführen.\n5) Befinden sich als vorgeschriebene Besatzung eines Schiffes, unabhängig von der Betriebsform, mehr als\n6 Mitglieder an Bord, so darf kein Besatzungsmitglied mit den allgemeinen Küchenarbeiten beauftragt\nwerden.\n6) Beträgt die Zahl der Steuerleute, Matrosen und Matrosen-Motorwarte in der Besatzung zwei oder mehr\nmännliche Personen, so kann ein Matrose durch zwei Schiffsjungen ersetzt werden. Dies gilt nicht für die\nverkürzte halbständige, die halbständige und ständige Fahrt.\nDer Besatzung können nicht mehr als zwei Schiffsjungen angehören. Ist der Schiffsführer ein Mann, sind\nbis zu drei Schiffsjungen zugelassen, von denen keiner durch eine Frau ersetzt werden darf.\nZwei Schiffsjungen können durch einen Matrosen ersetzt werden, wenn der Besatzung darüber hinaus ein\nMatrose, ein Matrosen-Motorwart oder ein Steuermann angehört.\n7) Die für die jeweilige Betriebsform vorgeschriebene Besatzung muß während der Fahrt ständig an Bord\nsein. Der Antritt einer Fahrt ist ohne die vorschriftmäßige Besatzung nicht zulässig.\nSchiffe, bei denen durch unvorhergesehene Umstände (z. 8. Krankheit, Unfall, behördliche Anordnung)\nhöchstens ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung während der Fahrt ausfällt, können ihre Fahrt bis\nzum nächsten Lade- oder Löschplatz - Fahrgastschiffe bis zur Tagesendstation - fortsetzen, wenn auf dem\nSchiff neben einem Inhaber des Rheinschifferpatentes für die betreffende Strecke noch ein weiteres Mit-\nglied der vorgeschriebenen Besatzung vorhanden ist\n8) Auf Schiffen, deren Besatzung mehr Personen als einen Schiffsführer und einen Matrosen umfaßt und der\nkeine Frau als Schiffsführer, Steuermann oder Matrose angehört, kann die Besatzung um einen Schiffs-\njungen vermindert werden, wenn dieser eine Schifferberufsschule besucht und dies durch eine an Bord\nbefindliche Bescheinigung bestätigt wird. Diese Verminderung wird für eine ununterbrochene Dauer von\nhöchstens drei Monaten im Kalenderjahr gewährt.","Nr. 35   Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976                                   847\nSeite 8\nSchiffsattest Nr.                                 der SUK\n49.    Verlängerung/Bestätigung*) der Gültigkeit des Attestes*)\nBescheinigung einer Nach-/Sonderuntersuchung *)\nDie Schiffsuntersuchungskommission\nhat das Schiff /schwimmende Gerät*)\nam                                                       untersucht*).\nDer Schiffsuntersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesell-\nschaft\nvom                                                       vorgelegt*).\nAnlaß der Untersuchung/Bescheinigung*):\nAuf Grund des Untersuchungsergebnisses/der Bescheinigung*) bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffs-\nattestes Nr.:                                                ... bestehen/wird diese verlängert*) bis zum\n, den\n(Ort)                               (Datum)\nSchiffsuntersuchungskommission\nSiegel\n(Unterschrift)\n•) Nichtzutreffendes streichen","848                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nSeite 9\nSchiffsattest Nr.                                                 der SUK\n50.   Änderung zum Schiffsattest Nr. .\nÄnderung(en) unter Ziffer{n):\nNeuer Wortlaut:\n, den\n(Ort)                                   (Datum)\nSchiffsuntersuchungskommission\nSiegel\n(Unterschrift)\n50.   Änderung zum Schiffsattest Nr. ................................................................ .\nÄnderung(en) unter Ziffer{n):\nNeuer Wortlaut: .\n............ , den\n(Ort)                                   (Datum)\nSchiffsuntersuchungskommission\nSiegel\n(Unterschrift)","Nr. 35 ---· Tag der Ausgabe: Bonn, den L April 1976                                                                                                            849\nSeite 10\nSchmsattest Nlr.                                                          der SUK\n51.   Bescheinigung für' F:ii.ilssiggasaniage(n)\nDie auf dem Schiff /schwimmenden Gerät*)                                                                                                                  vorhandene(n)\nFiüssiggasan!age(n) ist/siind *) von dem Sachverntändligen *)\ngeprfüt worden und entspw1cl:it/entsprechen *) gemäß Bescheinigung(en) Nr(n).: .............................................. .\nvom                                                                               *) den vorgeschriebenen Bedingungen.\nDie An!age(n) umfaßt/umfassen;) die folgenden Verbrauchsgeräte:\nAnlage       Ud .  1      Art                                Marke                                         Typ                                    Standort\nNr.\n....... 1................................................... 1................................. 1................................................ .\nDiese Bescheinigung gm bis zum\n........ , den\n(Or1)                                                            (Datum)\nSachverständiger                                                                                  Schiffsuntersuchungskommission\nSiegel\n(Unterschrift)\n•) Nichtzutreffendes streichen","850                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nSeite 11\nSchiffsattest Nr.                                                     der SUK\n52.   Verlängerung der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)\nDie Gültigkeit der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)\nvom                                                           gültig bis zum\nwird auf Grund\nder Nachprüfung durch den Sachverständigen ....\n- laut Bescheinigung Nr.                      . ..............              vom\nverlängert bis zum\n.................. ,den.\n(Ort)                                                        (Datum)\nSachverständiger                                                                       Schiffsuntersuchungskommission\nSiegel\n(Unterschrift)\n52.   Verlängerung der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)\nDie Gültigkeit der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)\nvom                          .............................. gültig bis zum\nwird auf Grund\n- der Nachprüfung durch den Sachverständigen\n- laut Bescheinigung Nr.      ............................................. vom ............. .\nverlängert bis zum\n..... , den ......................................................................\n(Ort)                                                          (Datum)\nSachverständiger                                                                        Schiffsuntersuchungskommission\nSiegel\n(Unterschrift)","Nr. 35 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976          851\nSeite 12\nSchiffsattest Nr.                             der SUK\n53. Anhang zum Schiffsattest Nr.:","852                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nSchiffsattest Nr.                                   der SUK\nBemerkungen zur Ausstellung des Schiffsattests\nDas Schiffsattest ist mit der Schreibmaschine oder mit Druckschrift auszufüllen. Die Schriftfarbe muß schwarz\noder blau sein.\nVon den mit *) versehenen Angaben sind die nichtzutreffenden schwarz oder blau zu streichen.\nIst eine Angabe gegenstandslos, muß die offene Zeile mit einem über die ganze Länge der Zeile laufenden\nwaagerechten schwarzen oder blauen Strich gelöscht werden.\nEingesetzte Angaben, die abgeändert werden müssen, sind rot zu streichen. Schwarz oder blau gestrichene\nAngaben sind rot zu unterstreichen. Die neue Eintragung erfolgt in schwarz oder blau unter Ziffer 50.\nZu den Ziffern (Ziffern mit selbsterklärenden Begriffen werden nachfolgend nicht erwähnt):\n2. Falls zutreffend sind die folgenden  Begriffe einzusetzen:\nSchleppboot                           Gütermotorschiff                     Güterschubleichter\nSchubboot                            Tankmotorschiff                       Tankschubleichter\nSchlepp-Schubboot                     Güterschleppkahn                     Trägersch iffsleichter\nFahrgastschiff                        Tankschleppkahn\nAndere Schiffstypen, schwimmende     Geräte usw. sind mit ihrer fachüblichen Bezeichnung einzutragen.\n4. Gültige Postadresse des Eignet s.\n13., 14., 15. Angaben gemäß Eichschein; auf zwei Dezimalstellen.\n18. Die Tragfähigkeit ist in Tonnen, wo zutreffend die Verdrängung in m3 , gemäß Eichschein für den größten\nzugelassenen Tiefgang anzugeben. Angabe auf drei Dezimalstellen.\nFalls kein Eichschein vorhanden ist, soll die ungefähre Tragfähigkeit bzw. die ungefähre Verdrängung\nangegeben werden, die sich aus dem Produkt des Völligkeitsgrades und der drei Hauptabmessungen des\nSchiffskörpers errechnet. Dabei sind die Länge und die Breite der Schwimmebene bei mittlerer Ein-\ntauchung zu nehmen.\nFalls keine genauen Angaben vorliegen, kann der Völligkeitsgrad mit 0,7 angenommen werden.\n19. Höchstzulässige Anzahl Fahrgäste.\n20. Anzahl aller vorhandenen Fahrgastbetten (inkl. Klappbetten und dergl.).\n22. Falls zutreffend, sind die folgenden Begriffe einzusetzen:\nLukendeckel mit Scherstöcken und Merklingen\nLukendeckel mit Scherstöcken\nhandbediente Roll-Luken\nmechanisch bediente Luken\nAndere Arten von Lukendächern sind mit ihrer fachüblichen Bezeichnung einzutragen.\n26., 27., 29. Als „Winde\" zählt jedes Windengehäuse, unabhängig von der Anzahl der innerhalb desselben\nGehäuses bedienten Anker bzw. Schlepptrossen.\n30. Unter „Andere Anlage\" sind solche einzutragen, die keine Ruderblätter verwenden, zum Beispiel Voith-\nSchneider-Antrieb, Ruderpropeller u. ä.\nBei der Bugsteueranlage wird unter „fernbedient\" ausschließlich eine Fernsteuerung aus dem Steuerhaus\nverstanden.\n31. Schiffe, die über keine Schleppvorrichtung (Schlepphaken, Schleppwinden) verfügen, sind zur Variante 1.1\nnicht geeignet.\nSchiffe, deren Schleppoller hinter der Schraubenebene liegen, sind zu den Varianten 1.1 und 1.2 nicht\ngeeignet.\nZulassungen im Sinne von § 8.04 Rheinschiffahrtpolizeiverordnung werden unter Ziffer 53 gesondert auf-\ngeführt.\n38. Es sind nur die Sollgewichte nach § 7.0·1 Rheinschiffs-Untersuchungsordnung, ohne Verminderung, anzu-\ngeben.\n39. Es sind nur die Mindestlängen nach § 7.01 Nr. 10 und die Mindest-Bruchlast nach § 7.01 Nr. 11 Rhein-\nschiffs--Untersuchungsordnung anzugeben.\n42. Die Schiffsuntersuchungskommission kann die Liste der für die Schiffssicherheit mindestens erforderlichen\nGegenstände ergänzen; es muß sich aber um Gegenstände handeln, die fü.r den entsprechenden Schiffstyp\noder sein Einsatzgebiet zur Schiffssicherheit unentbehrlich sind.\nDie Erwähnung der Sprechverbindung geschieht gemäß § 8.07 Rheinschiffahrtpolizeiverordnung.\nDie Erwähnung der Sprechfunkverbindung geschieht gemäß §§ 8.06 und 8.12 Rheinschiffahrtpolizeiverord-\nnung.\n43. ,,Andere Einrichtungen zur Brandbekämpfung\" sind z. 8. die Sprinkleranlagen auf Fahrgastschiffen.\n49. Weitere „Verlängerungen/Bestätigungen der Gültigkeit des Attests\" sind mit der Seitenzahl 8 a, 8 b usw.\nzu versehen. Die ursprünglichen Seiten sind im Schiffsattest zu belassen.\n50. Weitere „Änderungen zum Schiffsattest Nr.                      . \" sind mit der Seitenzahl 9 a, 9 b usw. zu ver-\nsehen. Die ursprünglichen Seiten sind im Schiffsattest zu belassen.\n52. Weitere „Verlängerungen der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)\" sind mit der Seitenzahl 11 a, 11 b\nusw. zu versehen.\n53. Der Anhang ist vorgesehen für Zulassungen betreffend Schubschiffahrt u. ä.","Nr. 35    Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976      853\nAnlage C\nVerzeichnis der Schiffsatteste\nSchiffsuntersuchungskommission ..\nVerzeichnis der Atteste\nJahr 19........... .","=\n'-•\n.....\nTraafähigkeit laut Eichschein\nRheinstrecke\nod~r Wasserverdrängung*)                                                             Eintragungen über Nach- und Sonder-  Schiffsattest\nuntersuchungen, Einziehung und     gültig bis\nSonstige Bemerkungen\nUngültigkeitserklärung des Attests\nDatum des\nEichscheins\nI Eichzeichen l       t/m3                von                   bis\n1               1                                      1\nc:,\nI'.:\n;:,\np..\nro\nIJl\n(.Q\nro\nr.n\n~\nN\ner'\n~\n'-,\np,\n:::i-\n'\"\"l\n(.Q\np;\n::::i\n-\nt.Q\nCO\n-...J\n!?\n>-1\n~-\n•) Wenn kein Eichschein vorhanden, die Tragfähigkeit oder Wasserverdrängung schätzungsweise angeben.","(Linke Seite)\nSchiffsattest                                       Schiffseigner            Schiffsregister\nAmtliche\nName des Schiffes/                                                                 Art des Schiffes/\nSchiffs-\nschwimmenden Gerätes                                                              schwimmenden Gerätes\nnummer\nNr.  1 Tag   IMonat                               Name                Adresse   Ort\n1\nNr.\n'       1                                               1                1\n/\nz\n'.\"\"\nw\n(.;,\n--l\n0)\n(Q\n0...\n(!)\n>-;\n• C:\nUl\n(Q\nPl\nO'\nro\nt:tJ\n0\n,::;l\np\n0...\nro\n-•\n::l\n\"C\n= -\nCO\n-.,J\nO')\nCO\n\"1\n'11","856      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1916„ Teil I\nAnlage D\nVorläufiges Attest/Sonderattest","Nr. 35 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976                                            857\nSchiffsuntersuchungskommission\nVorläufiges Attest/Sonderattest*)\nNr......................... .\nDas Schiff*)                                                                                                           (Name)\nDas schwimmende Gerät*)                                                                                                (Art)\nDer Schwimmkörper*)\nDie schwimmende Anlage*)\nName und Wohnsitz des Schiffseigners:\nist tauglich zur Fahrt auf dem Rhein zwischen\nund                                                                                    .. unter folgenden Bedingungen:\n1. Die Besatzung muß mindestens betragen:\nBetriebsform\nBesatzung\nA                  B            C        D\nSchiffsführer ................................ .\nSteuerleute ................................. .\nMatrosen ................................... .\nSchiffsjungen ............................... .\nMaschinisten ................................ .\nMatrosen-Motorwarte ........................ .\n2. Die Ausrüstung besteht mindestens aus:\nAnker\nAnzahl der Buganker:                                                         Gesamtgewicht:                             kg\nAnzahl der Heckanker:                                                        Gesamtgewicht: .                           kg\nAnkerketten\nAnzahl der                                Länge jeder\nBugankerketten:                           Kette: .                               .... m       Bruchlast:                kg\nAnzahl der                                Länge jeder\nHeckankerketten:                          Kette: ..                                  .m       Bruchlast:                kg\nDraht- und Tauwerk\nAnzahl Drahtseile/Taue          mit einer Länge von je ..                       . m, mit einer Bruchlast von je         kg\nAnzahl Drahtseile/Taue          mit einer Länge von je .                   ..... m, mit einer Bruchlast von je          kg\nAnzahl Schleppdrähte            mit einer Länge von je ..                  ...... m, mit einer Bruchlast von je         kg\nSonstige Gegenstände\nLeckkleid(er) *)                                                       . Wurfleine(n) *)\nMegaphon (Sprachrohr)*)                                               1 Verbandskasten*)\nLandsteg mit Geländer*)                                               1 Außenbordtreppe/-leiter *)\nBootshaken *)                                                         diverse schwimmfähige Fender oder Reibhölzer\n•) Nichtzutreffendes streichen","858                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n3. Besondere Bedingungen:\nDieses vorläufige Attest/Sonderattest*) ist gültig bis .\nEs ist nur gültig\nfür eine Fahrt*)     von                                           bis\nzu Berg*)            von                                           bis\nzu Tal*}             von                                           bis\nund zurück*)         von                                           bis\n.. , den ............... .\n(Ort)                                         (Datum)\nSchiffsuntersuchungskommission\nSiegel\n(Unterschrift)\n•) Nichtzutreffendes streichen","Nr. 35 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976      859\nAnlage E\nZulassung von Spezialankern mit vermindertem Gewicht","860                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nZulassung von Spezialankern mit vermindertem Gewicht\n1. Anträge auf Zulassung einer Gewichtsverminderung bei Spezialankern nach § 7.01 Nr. 8 dieser Verordnung\nsind bei der zuständigen Behörde eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens zu stellen. Dem Antrag sind in\nje 10facher Ausfertigung beizufügen:\na) ein Maß- und Gewichtsblatt für den Spezialanker, in dem für jede lieferbare Ankergröße die zugehörigen\nHauptmaße und die Typbezeichnung angegeben sind,\nb) ein Bremskraftdiagramm für den Vergleichsanker A und den Spezialanker B, das von einer von der\nzuständigen Behörde bestimmten Stelle aufgestellt und von dieser mit einer Beurteilung versehen ist.\n2. Die zuständige Behörde setzt die Zentralkommission über an sie gestellte Anträge und Gewichtverminde-\nrungen, die sie nach Versuchen zuzulassen gedenkt, in Kenntnis. Sie erteilt dem Antragsteller die Zulassung\nerst drei Monate nach der Mitteilung an die Zentralkommission und unter dem Vorbehalt, daß diese keinen\nEinwand erhebt.\n3. In den Bremskraftdiagrammen nach Nummer 1 müssen die Bremskräfte des Vergleichsankers A und des\nSpezialankers B in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit auf Grund von Versuchen gemäß den nachstehen-\nden Nummern 4 bis 7 angegeben sein.\n4. Der bei den Versuchen zu verwendende Vergleichsanker A muß ein mindestens 500 kg wiegender herkömm-\nlicher Klippanker sein, der der nachstehenden Skizze und den nachstehenden Angaben entspricht:\nT\nDie angegebenen Abmessungen und das Gewicht gelten mit einer Toleranz von          ± 5 vom Hundert, jedoch\nmuß die Fläche jedes Flunks mindestens 0, 15 m2 betragen.\n5. Das Gewicht des bei den Versuchen verwendeten Spezialankers B darf höchstens um 10 vom Hundert von\ndem Gewicht des Vergleichsankers A abweichen.\n6. Die Bremskraftdiagramme müssen für den Geschwindigkeitsbereich (v) von 0 bis 5 km/h unverzerrt auf-\ngestellt werden. Hierzu müssen bei km 481 sowie bei km 403 je drei Versuche zu Tal abwechselnd für die\nAnker A und B ausgeführt werden.\n7. Die zu untersuchenden Anker müssen bei jedem Versuch mit einem Stahlseil geschleppt werden, dessen\nLänge zwischen dem Anker und dem Festmachepunkt am schleppenden Fahrzeug oder Gerät gleich der\n10fachen Höhe des Festmachepunktes über dem Ankergrund ist.\n8. Der Vomhundertsatz der Gewichtverminderung des Ankers wird durch folgende Formel errechnet:\n75   [   1 - 0,5    ~! ( ::             +    :: )    ]\nIn dieser Formel bedeutet\nder Vomhundertsatz der Gewichtverminderung des Spezialankers B, bezogen auf den Vergleichs-\nanker A;\nGA das Gewicht des Vergleichsankers A;\nGB das Gewicht des Spezialankers B;\nPA die Haltekraft des Vergleichsankers A bei v 0;\nPB die Haltekraft des Spezialankers B bei v = 0;\nFA die Fläche auf dem in Nummer 6 genannten Diagramm, gebildet aus\nder Parallelen zur Ordinatenachse bei der Geschwindigkeit v = 0\nder Parallelen zur Ordinatenachse bei der Geschwindigkeit v = 5 km/h\nder Parallelen zur Abszissenachse bei der Haltekraft P = 0\n-- der Bremskraftkurve für den Vergleichsanker A;\nFB gleiche Definition wie für FA, jedoch unter Verwendung der Bremskraftkurve für den Spezialanker B.\n9. Der zulässige Vomhundertsatz ist der kleinste der sechs nach Nummer 8 errechneten Werte von r, abgerun-\ndet auf die nächstniedrigere ganze Zahl, die mit o oder 5 endet, unter der Voraussetzung, daß sie größer\noder gleich 15 vom Hundert ist.","Nr. 35 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1916      861\nAnlage F\nFahrtenbuch","862                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nlaufende Nr. }\nN° d'ordre\nvolgnummer\nFahrtenbuch -    Livre de Bord - Vaartijdenboek\nDieses Fahrtenbuch umfaßt 200 Seiten, numeriert von 1          Die Eintragungen in diesem Buch müssen mit Tinte vor-\nbis 200.                                                       genommen werden.\nLe present Livre de bord comprend 200 pages numerotees         Les mentions dans le present livre devront etre portees a\nde 1 a 200.                                                    l'encre.\nDit vaartijdenboek bevat 200 bladzijden, genummerd van         De gegevens moeten in inkt in dit boek worden vermeld.\n1 tim 200.\nName des Schiffes:                                             Ort und Nummer der Eintragung\nNom du bateau:\nNaam van het schip:\nbzw. Registrierung:\nLieu et numero d'enregistrement\nou d'immatriculation:\nl\n(  .....\nAmtliche Schiffsnummer:                                        Plaats en nummer van registrering\nNumero officicl:            l                                     of teboekstelling:               )\n1\nOfficieel schipsnummer:     f\nArt des Schiffes:\nSchiffseigner bzw. Ausrüster:\nProprietaire ou annateur du bat.eau:\nEigenaar of reder:\n}\nType du bateau:\nSoort van het schip:\n}\nMaschinenleistung:\nPuissance des mad1incs,\nMotorvermogen:\nl                                   Tragfähigkeit:\nPort en lourd:\nLaadvermogen, }\nIn diesem Buch werden die Betriebsformen wie folgt bezeichnet:\nDans le present livre, les modes d'exploitation sont designes comme suit:\nIn dit boek worden de exploitatie wijzen aangeduid als volgt:\nfür die sogenannte Tagesfahrt von höchstens 16 Stunden\npour la navigation dite diurne de 16 heures au plus\nvoor de zo genaamde dagvaart van ten hoogste 16 uur\nfür die sogenannte verkürzte halbständige Fahrt von höchstens\n18 Stunden\npour la navigation dite semi-continue abregee de 18 heures au plus              Je 24 Stunden Zeitraum\nvoor de zo genaamde verkorte semi-continu vaart van ten hoogste 18 uur          par periode de 24 heures\nfür die sogenannte halbständige Fahrt von höchstens 20 Stunden                   per tijdvak van 24 uur\npour la navigation dite semi-continue de 20 heures au plus\nvoor de zo genaamde semi-continu vaart van ten hoogste 20 uur\nfür die sogenannte ständige Fahrt von höchstens 24 Stunden\npour la navigation dite continue de 24 heures au plus\nvoor de zo genaamde continu vaart van ten hoogste 24 uur","Nr. '.i5    Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1976                              863\nAnleitung zur Führung des Fahrtenbuches\nMit der Ei11tragun~1 wird d<:r Nachweis erbracht, daß jedes Mitglied der Besatzung jederzeit in der Lage\nist, seine Aufgaben an Bord nntc,r lkdingungen zu erfüllen, die eine Ubermüdung ausschließen.\n1. Laufende Numnwr\nDer Schiffsführer hal auf Seite 1 rn~ben den Angaben über das Fahrzeug die laufende Nummer des\nFahrtenbuches für das FalirZf!ug einzutragen. Es wird darauf hingewiesen, daß das Fahrtenbuch, von der\nletzten Einlra~JlllHJ an gerechnet, sechs Monate an Bord aufbewahrt werden muß.\n2. Eintra~iung<:n im Fdhrtenbuch\nDi.e Eintrngungen, die der Schiffsführer in dem vorliegenden Fahrtenbuch zu machen hat, müssen den\nbeilie~Jenden Unlersudnm9svorschriften und den nachfolgenden Anleitungen entsprechen.\nDie Täligl«:it ckr Bes,11zunusmitglic\\dE:r kann folgendermaßen eingetragen werden:\nSch-Cd      Schiffsführer        Conducteur       Schipper   Mc            Maschinist  Mecanicien - Machinist\nSt-Ti        Sif!11enn,1n11     Tirnonier      Stuurman      Mm        0\n= Matrosen-Motorwart - Matelot garde-\nMt          Matrose         M<1lc!lol:   Matroos                           moteur - Matroos-motordrijver\nSj-Ms       Schiffsjun9c       Mousse        Scheepsjongen   Hz-Ch-So      Heizer - Chauffeur - Stoker\nAuf jed(!r Seite ist links oben vom Schiffsführer die Betriebsform des Fahrzeuges anzugeben, und es\nsind danach fol9ende Eintra~Jun9en zu machen:\na) für die Betriebsform A\nsobald das Fahrzeu~r die Tagesfahrt beginnt\nSpalte 1       Datum (Tag und Monat)\nSpalte 2       Uhrzeit (Stunde, Minute)\nSpalte 3 - Der Ort des Beginns der Fahrt\nSpalte 4       Strom-Kilometerangabe für diesen Ort\nsobald das Fahrzeug cmlegt und die Fahrt am gleichen Tage nicht mehr aufnimmt\nSpalte 5       Uhrzeit (Stunde, Minute)\nSpalte 6       Ort, wo das Fahrzeug stilliegt\nSpalte 7       Strom-Kilometerangabe für diesen Ort\ndie Spalte 8 ist auszufüllen, wenn die Besatzung zum erstenmal an Bord kommt, bei jeder Änderung\nihrer Zusammensetzung sowie bei Ausfüllung der Spalte 9.\nin der Spalte 9 ist für jedes Besatzungsmitglied Beginn und Ende seiner Arbeit beim Laden oder\nLöschen und die Zeit, in der es sich zur Aufnahme der Fahrt oder zur Lade- und Löscharbeit bereit-\nhalten mußte, einzutragen. Diese Eintragungen sind spätestens bei Beginn der ersten, an diese\nTätigkei len anschlicßendc~n Fahrt zu machen.\nin den Spalten 10 bis 12 sind Eintragungen nicht erforderlich\nin den Spalten 13 und 14 ist bei Änderungen der Besatzung während der Fahrt die Zeit des Zu-\ngangs oder des Abgungs einzutragen.\nEin Muster für die Führung des Fahrtenbuches bei Betriebsform A ist dieser Anleitung als\nBeispiel 1 beigefügt.\nb) für die Betriebsformen Bund C\ndie Spalten 1 bis 9, 13 und 14 sind wie bei Betriebsform A auszufüllen (siehe a)\nin den Spalten a und 10 bis 12 sind täglich die Namen der Schiffsführer sowie Beginn und Ende\nihres Dienstes nach Stunde und Minute einzutragen.\nEin Muster für die Fi.ihrunq des Fahrtenbuches bei den Betriebsformen B und C ist dieser An-\nleitunq als Beispiel 2 beigefügt.\nc) für die Betriebsform D\ndie\\ Spall(m 1, 2, 3 und 4 sind auszufüllen, sobald das Fahrzeug zum erstenmal an einem Tage die\nFahrt aufnimmt, oder um 0.00 Uhr, wenn das Fahrzeug sich zu diesem Zeitpunkt in Fahrt befindet\ndie Spc1lten 5, 6 und 7 sind auszufüllen, sobald das Fahrzeug anlegt und die Fahrt am gleichen Tag\nnicht mehr aufnimmt, oder um 24.00 Uhr, wenn das Fahrzeug sich zu diesem Zeitpunkt in Fahrt\nbefindet\ndie Spalte 8 ist auszufüllen, wenn die Besatzung zum erstenmal an Bord kommt und bei jeder\nÄnderung ihrer Zusammensetzung\n-- die Spalte 9 ist wie bei Betriebsform A auszufüllen (siehe a)\n-- die Spalten 10 bis 12 brauchen nur für die Schiffsführer ausgefüllt zu werden:\n-- wenn die Besatzung zum erstenmal an Bord kommt,\njedesmal, wenn ein anderer Schiffsführer an Bord kommt,\n-- jedesmal, wenn die tägliche Dienstzeit der Schiffsführer sich ändert\n- in die Spalten 13 und 14 ist bei Änderungen der Besatzung die Zeit des Zugangs oder Abgangs\neinzutragen.\nEin Muster für die Führung des Fahrtenbuches bei Betriebsform D ist dieser Anleitung als\nBeispiel 3 beigefügt.\n3. Ordnungswidrigkeiten/Straftaten\nZuwiderhandlungen gegen die Vorschriften betreffend Besatzungen der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung\nkönnen mit Geldbuße/Strafe geahndet werden; das gilt auch, wenn das Fahrtenbuch nicht oder nicht\nordnungsgemäß geführt wird.\nEs folgen die gültigen Texte des Kapitels 14 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung in deutscher,\nfranzösischer und niederländischer Sprache.","CQ\nO')\n!\n~\nDienstzeit an Bord - Horaire du service a bord - Diensttijden aan boord\nBetriebsform:\nMode d·exploitation:                                                •u••••• •••••••• .. ••••••••• .. ••••••••••••••••••••••••• •••••••t-•••• .. ••••••••11t1tt .. •••••u•••••••••••1•••••••••••••••••••••1 .. ••••••••••••••••••••••••••••••• ••••••• .. ••••••••• •••••• •••• ••f••••••••• ••._• •••••••• ••••••• .. •••••••••••••••••• •••f•• •••••••• ••••••••••••••\"' •••••••ttt•t1'ftftftft,1•1••••\nExploitatiewijze: :\nDienstzeiten\nTätigkeit u. Name der                                                              außerhalb der                                                            Fahrzeiten der Besatzungs-                                                                                              Zugang Abgang\nDatum                                   Beginn der Fahrt                                                                Ende der Fahrt                                                                Besatzungsmitglieder                                                                           Fahrt                                                                                mitglieder\nHeures de service                                                                                                                                                                                    Embar-                          Debar-\nDate                         Debut de la navigation                                                                                                                                                 Fonction et nom des                                                              en dehors de la                                               Durees de navigation des membres                                                                                                  quement quement\nFin de la navigation                                                            membres de l'equipage                                                                     navigation                                                                               de l'equipage\nAndere dan tijdens                                                                                                                                                                                          Aan                          Van\nDatum                                 Begin van de vaart                                                            Binde van de vaart                                                           Functie en naam van de                                                              de vaart vervulde                                                          Vaartijden van de leden der                                                                                                  boord                        boord\nleden der bemanning                                                                    diensttijden                                                                                bemanning                                                                                    gekomen gegaan\nI\n1             1      2                             3                               4,               5                               6                                 7                                                     8                                                                        9                                                  10                                        11                         1                      12                                      13                           u\n19....\nZeit\nfHeur~\nTijd\nOrt\nLieu\nkm Zeit\npk Heure\nOrt\nLieu\nkm\npk\nName\nNom\nvon\nde\nbis\na                    von\nde\nbis\na                 von\nde.           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J........ ~........... 1................................ -.. , ........ 1.......... , ...................................... , ............. ~ ............. 1.......... , ..........,........... , ..................... 1.......... ~ ................ ~.- ............. .","Dienstzeit an Bord - Horaire du service ä bord - Diensttijden aan boord·\n~~~i=~~~~r:i~itation:                                           ~A ............................................................................................................................................                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         m .. ••·\nExploitatiewijze: :                                            ~\nDienstzeiten\nTätigkeit u. Name der                                                                     außerhalb der                                                       Fahrzeiten der Besatzungs-                                                                           Zugang Abgang\nDatum                                         Beginn der Fahrt                                                                                            Ende der Fahrt                                                                                        Besatz_ungsmitglieder                                                                 Heure~~~r!ervice                                                        •                     m~tgli~der                                                                     Embar-                            Debar-\nDate                                De'b u t d e 1a nav1ga                           . t'                                                       p· d 1                                     . t·                                                                 Fonction et nom des                                                                    en dehors de la                                       Durees de nav1gation des membres                                                                                  quement quement\nion                                                 m e a nav1ga ion                                                                                        membres de l'equipage                                                                            navigati~:1                                                                      de l'equipage                                                                           Aan                             Van\nDatum                                       Begin van de vaart                                                                                     Einde van de vaart                                                                                       Functie en naam va.n de                                                                 1~~e:!r1!!~!1~~s                                                        Vaartijden van ~e Jeden.der                                                                              b~ord                            boord\nleden der bemanmng                                                                           diensttijden                                                                          bemanmng                                                                     gekomen                             gegaan\n196a               !Heure\n2\nZeit                                         Ort\nLieu\n3                                       4\nkm Zeit\npk Heure\n5\nOrt\n. Lieu\n6\nkm\npk\n7\nI\n8·\nName\nNom\nvon\nde\n9\nIa        bis               von\nde\nI\n10\nbis\na\nvon\nde\n11\nI       bis\na\nvon\nde\nI\n12\nbis\na\nZeit\nHeure\n13\nZeit\nHeure\ni4\nTijd                                     Plaats                                      kmr Tijd                                                     Plaats                                               kmr                                                               Naarn                                                   van                         tot               van                       tot              van                     tot                van                   tot                Tijd                              Tijd\n:?\n.... J~:.~ .... '..R9.~R9.::... ~~~~~ .................... .7.~.1 .. g?.:R?. ... 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J,Q~ •.QQ.l, •• 'l'l'9X~ ....................... .i..~~-~.i· .. ·· .. ···•t•· .. •••••• .. ••• .................... t········l\"•·· .... ··l· ..................................... i•• ..                                                                                                                                                       ········•i• .. ······ .. ••l•• .........t ..........~ .......... , .......... , .......... , .......... ~ ................ ~ .................\nf ••••••••• ••I• ............ , •••••••••••••••••••••• ·I· ••••••• i ~- ••••••••• i ..... ·••c ••••••••• f                                                                                                              ·t- ••••••••• • t • ••••••••••••••••••• , ••••••••••                                                 1• •••••••••••• i• ••••••••• - •• t· ••••••••• -~ ••••••••• ·l·· 1 • • · ···••1 •• ·····• .... t 4 . . . . . . . . . •i •••• ····••i• ................................ .\n•\n\"Ci\n• •••• ••• • · · • • 0 ••                                                                                                                                                                   t . . . . . . . . . . . . . . . -~)\" • • • • • • •                                                                                           1 ••••• •\n2;\nCO\n...:1\nC)\n................ ,..........1................................... 1....... l...........,...................................f....... I.......... ,...................................... l............. J... +) · ei~zutra~n ~is · :pätest~~..;6:3 •• · ;.~ Uhr.1................                                                                                                                                                                                                                                                                                    ,i .............. ..\n................ .......... ............................................ ........... ................................... ........ .......... ...................................... ............. ++\n) einzutragen bis spätestens 19.3., 6 Uhr\n+)       a inserire                        au plus tard l.e 16.3,                                                a 5 h,            30\n++) a inserire au plus tard le 19. 3.                                                                               a 6 h.\n+) in te vullen uiterlijk op 16.3, om 5,30 u.\n++) in te vullen uiterlijk op 19.3. om 6 u.\nDieses Beispiel bezieht sich auf einen Selbstfahrer mit einer Tragfähigkeit von 1100 t und einer Ma.scbinenleistung von 900 PS\nCet exemple concerne un automoteur de 1100 t de port en lourd et d'une puissance de 900 CV\nDit voorbeeld betreft een motorschip van 1100 t laaa.vermogen en een vermogen van 900 P!C\n=\ne,\n~","Dienstzeit an Bord - Horaire du service a bord - Diensttijden aan boord                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         eo\n~i~f!~;fr;::';\"' !B ( ~t C) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..\n0)\n~\nDienstzeiten\nTätigkeit u. Name der                                                                   außerhalb der                                                         Fahrzeiten der Besatzungs-                                                                      Zugang                 Abgang\nDatum                                     Beginn der Fahrt                                                                                 Ende der Fahrt                                                                         Besatzungsmitglieder                                                                                Fahrt                                                                             mitglieder\nHeures de service                                                                                                                                                          Embar-                   Debar-\nFonction et nom des                                                                  en dehors de la                                          Durees de navigation des membres                                                                             quement                 quement\nDate                            Debut de Ia navigation                                                                           Fin de Ja navigation                                                                        membres de l'equipage                                                                                                                                                              de l'equipage\nnavigation                                                                                                                                                          Aan                      Van\nFunctie en naam van de                                                                Andere dan tijdens\nDatum                                  Begin van de vaart                                                                             Einde van de vaart                                                                                                                                                             de vaart vervulde                                                        Vaartijden van de leden der                                                                         boord                   boord\nleden der bemanning                                                                        diensttijden                                                                              bemanning                                                              gekomen                    gegaan\n2                                  3                                1      4       1        5                                          6                                     7                                                      8                                                                            9                                             10                                         11                                   12                          13                       14\nZeit                               Ort                                    km              Zeit                                       Ort                                    km                                                            Name                                                   von                        bis                   von                    bis                  von                 bis             von                  bis                Zeit                      Zeit\n1968              !Heure                                Lieu                                     pk Heure                                                 Lieu                                     pk                                                             Nom                                                     de                         a.                    de                     a.                   de                   a.            de                  a.              Heure                    Heure\nTijd                            Plaats                                   kmr Tijd                                                Plaats                                   kmr                                                             Naarn                                                  van                         tot                   van                    tot                 van                  tot            van                  tot                Tijd                      Tijd\n......h.L ... l.2~.~0?..l... ~~.~~+........................ .I..J.q~.J.?.?.·.~<?..I..N~l.l::h~.~P:.................. .L~?.~.. ls.<:h-:-.~~l .. ~:p,~;-.. A: ..................... I............. J. ............ l.9.~.•. 9.9.. l.1.~.•.~..l........... l.......... !.......... l.......... t. ..9.~.•.9.9.... ,............... .                                                                                                                                                                                                                 tel\ni:::\n................ ,.......... +.................................. ·l·· .... ··i\n~~:~~: :::::.~t:::::::::::::::::::::: ::::::::::::: ::::::::::::: :~:~~:~: .~:~:·:~:~:.: : : : : : :::::::::: :::::::::: :::::::::: :::::::::::::r::::::::::::::\n::::1\n~\n(D\n................ , ...........,................................... i·• .. ··••1·• ........ ·f··· .. ··· ........................... r                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            1Jl\nc.o\n(D\n, ................ , ...........,................................... i ........ 1........... r...................................,.........,.!:15.-:-~:': ... P.1:ll?~l.l:': ..~.: ..................................................................................................................9.~:.~ .... ,............... .                                                                                                                                                                                                                (fJ\nr.................................. +·······-l-··· ....... ,...................................... ,............. i ........................ -l- ......... 1........... f .......... f•• ........ f .......... , ................ , ............... .                                                                                                                                                      ~\n..... g:.L ... l.9.~... ~..l. ..?:f.~R-!=:~:!1....................1..~.~~.l.g?.~0?.J ..!<:?.:\\-:! ..........................l.@~ ..                                                                                    1:::~::1··:~::··::···········. · · . ··1 .......,..... j.. ·· .........                                                                              t.~:·~:. ,~:·.!::. 1·~·:·::--1~::::·1 ..........[..........l................l................\n• • • • • • • • •,,, •,,,. 1. ••,, •, ••. •I•., ••,, • • •, • •••• •• • • •• • • • • •, ••• • • • • ·I• • •, • •, • 1·, • • • •• •• • • t • • • ••• • • • • • • • • • ••• • •••• •• • • \"' • • • • • •t- • • •• • • • ·t · • • • • • • · · · • • · • • • • • • • • · • • • • · • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • · · • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • · • · • • • • • • • • , · • ·, • • • • • · · · · , , , , , , • · , .. , . · •,, •, , • • • • • • • • • • •,,, • •, • • , •, ••, •••• •, ,, • • • , , , ••, ••••, •••,\n~\nN\n0-\n[\nc.....\np;\n................ , ...........,....................................1... •··••i· .............................................. f••· .. ·•·f .......... , ............. , ........................ 1..............,............. 1                                                                                                                                                                ·f ......... -J- .......... f ..................... l ......... •i•• .............. i•••• .... ,.., .. ..\n::r'\n..... ~:.L ... l.~~. . ~?..l...~<.3;J;P. ......................... J.@~.l.i~?.~R9.. l.. ~~~~~.~~ .................... J~9J .. [?.<:!l::-.c;~J .. !1~P!=:;\".. !'::..................... l.. ~~:.~ ...l,.P~:.9~ .. j.1~ .•.9R. [).?.•.R9.. 1........... , .......... 1.......... , .......... , ................ j ............... .\n'\"i\nc.op;\n................ ,.......... +.................................. +·· .. ·.. i··· ........ f ................................... f ........f~·c;P;-:-.c;!l,1 .. R~~.~..:f'.i ..................... j............. .i. ............ J.9.9.'.~.. l.1.\\.. R9..l..1.?.d~9..l.?~:.9~............ ,..........                                                                                                                                                                                          j ................ j ................\n::::1\nc.o\n,_.\n................ j .......... +.................................. +•...... •I· .......... 1...................................1• ...... +· .. 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J............. , .......... +......... + .......... 1.......... 1.......... • .......... ; ................ • ............... .\n................ ,.......... +.................................. +·······l· .......... ,................................... r....... +.................................................l ............. ,i. ............ .                                                                                                                                                                        ~  .......... ,.......... ·I ··•· ................. •·•                            ........ ; ................         i ......... ·...... .\n................ , .......... 1·· ................................._.,., ...... 1                                                      ................................... -f ....... +.................................................. t··· .......... i-··· ......... ,........... ~ .......... ,........... f ..................... 1.......... i ................ 1............... .\nDieses Beispiel bezieht sich auf' einen Selbstfahrer mit einer Tragfähigkeit von 700 t und einer Maschinenleistung v.on 600 PS\nCet exemple concerne un automoteur de 700 t de port en ·lourd et d 'une puissance de 600 CV\nDit voorbeeld betreft een mctorschip van 700 t la.advermogen en een vermogen van 600 PK","Dienstzeit an Bord - Horaire du service a. bord - Diensttijden aan boord\n~~;~~!~~itation.\nExploitatiewijze:\n~\n~\nD. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .~ . . .\nDienstzeiten\nTätigkeit.u. Name der                                 außerhalb der                                Fahrzeiten der Besatzungs•                                          Zugang Abgang\nDatum                            Beginn de·r Fahrt                                                  Ende der Fahrt                                             Besatzungsmitglieder                                        Fahrt                                                 mitglieder\nHeures de service                                                                                                   Embar~                            Debard\nFonction et nom des                                  en dehors de la                      Dun~es de navigation des membres                                           quement quement\nDate                     Debut de.la navigation                                               Fin de 1<1, navigation                                      membres de l'equipage                                                                                             de l'equipage\nnavigation\nAndere dan tijdens                                                                                                      Aan                              Van\nDatum                          Begin van de vaart                                                Einde van de vaart                                        Functie en naam van de                                 de vaart vervulde                             Vaartijden van deleden der                                              boord                            boord\nleden ·der bemanning                                   diensttijden                                              bemanning                                          gekomen gegaan\n2                           3                        4             5                           6                         7                                 8                                               9                              10            1           11                       12                           13                                14,\n19Aß\nZeit\n!Heure\nOrt\nLieu\nkm Zeit\npk Heure\nOrt\nLieu\nkm\npk\nName\nNom\nvon\nde\nbis\na            von\nde     1 a  bis      l    von\nde\nl bis\n1     a          de 1 a\nvon\nbis                Zeit\nHeure\nZeit\nHeure\nTijd                      Plaats                    kmr Tijd                                 Plaats                     kmr·                    1               Naam                               van       1       t0t            van           tot l van            f   tot         van           tot                Tijd                              Tijd                      z\n~\n......1~.~..... .l.~.~~9.LNt~~g~m .................. .L?.~~.J.g~.~~9..I.Jlr.<?~ ....................... .l.~?.1 ..t?.c;h-:.q~l .. ~~.11~P:.r,..................... ,............ .                                                                                  .R~,!?9. !..<?9.~.99                   .15.:.QQ.l.1~!.QR.1............... + .............. .                                          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Petersen.R ......................................................................................................................................... ..                                                                                                     c,..\nC,\n....... , ......................................................................................................................... Mt...... Klausen. F ....................................... , ................................................................................................... .                                                                                                   \"\"'\n................ ........... ................................... ........ ........... ................................... ........... Mm ..... 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J92.~..l...9.~~n~~~iw..................l.. ~~~.J.i?~:~~.1..~~~~~rRHr.6................(}~.~ ..\n................ 4.......... + ................................... ~·· .. ·••i· .......... , ................................... f\n[::::::::1::::::::~:::;~:::::::::::::::::J::::::::t~:.::.::J::.:.::::t::::t:::.:::t::::1:~;:::t!::::r:::::::::::::J:::::::::::::::                                                                                                                0\ntd\n!:!\n~ : ~~:~ :~~·~:::: :: : : : : : : : ':~~: ;~;: :fj~~,:::::::::::::::::: ~:i;: }ii~: : :;::. ;:::. :::: :::: : : : :~: :.: : : : : : : : : : : : : : : : : :\n::i\nQ.,\nro\n:::::~::~::::::!:~:·:~:~::::·:~~:~::::::::::::::::                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      -•\n'\"O\n;:I\n..... ?.:L    ... l.99.•.Q9  ..\\... ~M~+.     ........................ \\..1~?\n................ ,.......... +.................................. +· .. ····l   .. J.?.~.~Q9..I: ~~~~~~~~:: : : : : : : : :~:~~::·::::::: ::::;;:;:::::::::::::::::::::::: : ~:·:~:~: : ::~~::::: :::::::::::.::::::::::::::::::::: : : : : : : : : : : : : : : : : : ~;:~~~:: : : : ~~:~~~::                                                                                                            ~\n'°\n....,,J\nai\n:::::::::::::::1:::::::::1::::::::::::::::::::::::::::::::f ::::!:::::::::: :!::::::::::::::::::::::: :::::: ::::: ::::::: ·:~: :::::::G~: :::::::::: :::: ::::: :: :::::::: ::::::::: ::::::::: ::::::::::: ::::::::: ::::::::: :::::::::: :: 06. 00 ::: ::::::•: •:\n........................... 1.................................... ,........ 1•• .. ••• .. •·l· .......................................... ·t· ..Mt               ... 1.. scbmidt. T .................... , ............. 1............. 1..........              J......... J......... J .........1.......... l. ......... J. .. 06.00.... t••h••···· ..... .\n,··············••l• .. ······••l• ...................................,..... ,..     1,•• ........ , ............................................ t .......... , ...................................... , .............             ~.············l···... ·.. ·+··· .. ····+ .. ···· ............... ,..........1..........         i ................ t ............... .\n,........................... • ....................................,.... , ... 1........... , ................................... t•• ...... ~ .......... , ...................................... , ..............,............. ,                                , ......... +···· .. ·.. ·1···· ...... ,.......... j .......... ~ ................ 1............... .\n................ 1... ,. •••••i•• .. •• ........................ •••••·I·• ..... • 1••• .. •••••• t·•••••• •• • .................... •••• •~ ••••• ••·~ ••••• .. ••• t·•••••-••• ... • •• •• ... ., .............. 1............ •i· • .......... • I• ......... +... ••• ••· ·I••• ............... , ........... •\"t••·• ... •••i• ... •• • ••• • .... .., .............. .\nDieses Beispiel bezieht sieh auf einen Selbstfahrer mit einer Tragfähigkeit von 1650 t und einer Maschinenleistung von 1000 PS\nCet exemple concerne un automoteur de 1650 t de port en lourd et d 1 une puissance de 1000 CV\nDit voorbeeld betreft een motorschip van 1650 t laad.vermogen en een vermogen van 1000 PIC\n=\nO',\n-..J","868                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnhang\nEinheiten im Meßwesen\nKurz-\nGröße                           Benennung                                           Umrechnung\nzeichen\n1                                1                1\nU-inge                                 Meter                            m\nFläche                                 Quadratmeter                     m2\nVolumen\nf Kubikmeter                        m3\nl Liter                             l\n0\nWinkel                                 Grad\nMasse\nf Tonne                             t\nl Kilogramm                         kg\nf Sekunde                           s\nZeit                               l   Minute\nStunde\nmin\nh\nGeschwindigkeit\nf Kilometer pro Stunde              km/h\n\\ Meter pro Sekunde                 m/s\nKilogramm                        kg              1 kg= 9,807 N\nMasse                                  Tonne                            t               1 t = 9,807.10 3 N\nNewton                           N                lN = 0,102 kg\nEnergie                                Joule                            J\nWärmemenge                             Kilokalorie                      kcal            1 kcal = 4.185,5 J\nLeistung\nf Kilowatt                          kW\nl Pferdestärke                      PS               1 PS= 736 W\nr Kilogramm pro\nDruck                                    Quadra tzen timet er           kg/cm 2         1 kg/cm 2 = 9,807.10 4 Pa\nPascal                           Pa              1 Pa= 1 N/m 2\nBar                              bar              1 bar= 10 5 Pa= 10 N/cm 2\nTemperatur                             Grad Celsius                     Oe\nElektrische Stromstärke                Ampere                           A\nElektrische Spannung                   Volt                             V\nSchallpegel                            Dezibel (A)                      dB(A)\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Cesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundes9csetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBek,rnnlmachu119en sowie Zolllarifverordnun<Jen veröffentlicht.\nBezugs b e d in 9 i, n g c n : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorlicqen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis qilt auch für Buncles9esctzblallcr, die vor dem l. Januar 1975 ausqegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrnges\nmlf das Postscheckkonto Bundnsgesetzblalt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPr c i s dies(~ r A 11 s gab e : 7,30 DM (6,!i0 DM zuzüglich -,70 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vornusrechnung 7,70 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mchrwerlsleuer enthalten; der angewandte Steuersatz betragt 5,5 0/o."]}