{"id":"bgbl1-1976-34-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":34,"date":"1976-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/34#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-34-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_34.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Erteilung von Rheinschifferpatenten (Einführungsverordnung zur Rheinschifferpatentverordnung - EVRheinSchPatentV)","law_date":"1976-03-26T00:00:00Z","page":757,"pdf_page":1,"num_pages":16,"content":["757\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                              Z 1997 A\n1976                       Ausgegeben zu Bonn am :H. März 1976                                             Nr.34\nTag                                              In h a 1 t                                             Seite\n26. 3. 76  Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Erteilung von Rheinschifferpatenten\n(Einführungsverordnung zur Rheinschifferpatentverordnung - EVRheinSchPatentV)                    757\n9503-14, 950:l-13, 9503-8, 9503-9\nVerordnung\nzur Einführung der Verordnung über die Erteilung von Rheinschiiferpatenten\n(Einführungsverordnung zur Rheinschifferpatentverordnung- EVRheinSchPatentV)\nVom 26. März 1976\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die                   (3) Für den Entzug des Patents (Artikel 9, § 16)\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-                 ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion zuständig,\nschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II            die es erteilt oder deren nachgeordnete Behörde es\nS. 317), zuletzt gei:indert durch § 13 des Gesetzes            erteilt hat.\nüber die Beförderung ~Jefährlicher Güter vom 6. Au-\nArtikel 3\ngust 1975 (Bundesgesetzbl. J S. 2121), in Verbindung\nmit Artikel 3 der Vereinbarung über die Erteilung                   Ärztliches Zeugnis über die körperliche Eignung\nvon Rheinschifferpatenten vom 14. Dezember 1922                    (1) Das ärztliche Zeugnis über die körperliche\n(Reichsgesetzbl. 1925 II S. 147, 148) wird verordnet:          Eignung zum Schiffsführer (§ 3 Nr. 2 Satz 1) muß von\neinem Amtsarzt unter Beachtung der Mindestanfor-\nderungen an das Seh- und Hörvermögen (§ 3 Nr. 2\nArtikel 1\nSatz 2) nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt\nInkraftsetzen der .Rheinschifferpatentverordnung            sein.\nDie von der Zfmtralkommission für die Rhein-                     (2) Bewerbern, die nach dem amtsärztlichen Zeug-\nschiffahrt beschlossene „ Verordnung über die Ertei-           nis körperlich nur bedingt zum Schiffsführer geeig-\nlung von Rheinschifferpatenten\" (Rheinschiffer-                net sind, kann die Wasser- und Schiff ahrtsdirektion\npatentveror<lnung            RheinSchPatentV -) wird in        das Patent unter Auflagen erteilen. Nachträgliche\nder Fassung der Anlage 1 auf der Bundeswasser-                 Auflagen sind zulässig, wenn die körperliche Eig-\nstraße Rhein in Kraft gesetzt.                                 nung einschränkende Tatsachen erst später eintre-\nten oder bekannt werden. Die Auflagen werden in\ndas Patent eingetragen.\nArtikel 2\nZuständigkeit für Erteilung,                                            Artikel 4\nErweiterung und Entzug                                   Zeugnis über die nautische Befähigung\n(1) Für die Erteilung (§ 2 Nr. 2) und Erweiterung                Als Zeugnis über die nautische Befähigung im\n(§ 15 Nr. 1) des Rheinsdüfferpatents (§ 3), des Sport-         Sinne des§ 4 Nr. 3 werden anerkannt:\nschifferpatents (§ 1 Nr. 6), des Polizeibootpatents\n1. die Schifferpatente;\n(§ 1 Nr. 8) und des Feuerlöschbootpatents (§ 1 Nr. 9)\nsind die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen West,              2. die von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nSüd und Südwest, für die Erteilung des Penichen-                     Hamburg oder von der Wasser- und Schiff ahrts-\nPatents (§ 1 Nr. 7) ist die Wasser- und Schiffahrts-                 direktion Nord erteilten Elbschiff erzeugnisse;\ndirektion Südwest zuständig. Der Antrag auf Ertei-             3. die von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nlung oder Erweiterung des Patents ist bei einem                      Regensburg oder von der Wasser- und Schiff-\nnachgeordneten Wasser- und Schiffahrtsamt zu stel-                   fahrtsdirektion Süd erteilten Donaukapitän-\nlen.                                                                 patente und Schiffsführerpatente für die Donau;\n(2) Für die Erteilung des kleinen Patents (§ 1              4. die auf Grund der Schiffsbesetzungsordnung vom\nNr. 5) ist das Wasser- und Schiffahrtsamt zuständig,                 29. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. II S. 517) oder der\nin dessen Bereich die Strecke liegt, für die es bean-                Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung vom\ntragt wird (§ 12 Nr. 2).                                             19. August 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1253), ge-","758                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nändert durch Verordnunq vom 12. Dezember 1974              (3) Die Bescheinigungen der jeweiligen Arbeit-\n(Bundesqe::;etzbl. I S. ]505), erteilten Befähigungs-   geber über Fahrzeit und Streckenfahrten aus der\nzeugnisse der c;ruppen A und B.                         Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung (§ 17\nNr. 2) werden von den Wasser- und Schiffahrts-\nArtikel 5                          ämtern überprüft.\nBefreiungen\nArtikel 7\n(1) Bewerber um das Rhcinschifferpatent, das\nkleine Patent, das Sportschifferpatent oder das                                 Prüfungsausschuß\nFeuerlöschboolpatent, die ein Zeugnis über die nau-            (1) Zur Abnahme der Prüfungen für die Erteilung\ntische Befähigunq im Sinne des § 4 Nr. 3 besitzen,          und Erweiterung der Patente werden bei den Was-\nbrauchen den Nachweis über die Fahrzeit nicht zu            ser- und Schiffahrtsdirektionen West, Südwest und\nerbringen; das Zeugnis isl dem Antrag beizufügen.           Süd Prüfungsausschüsse gebildet.\nBei der Bewerbunq um das Rheinschifferpatent blei-\n(2) Die Prüfungsausschüsse bestehen\nben die Vorschriften des § 3 Nr. 1 Buchstabe d über\ndie Eignung zum Vorgesetzten unberührt.                     - für das Rheinschifferpatent (§ 3} aus einem Be-\namten der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung\n(2) Bewerber um das Rheinschifferpatent, das                 des Bundes als Vorsitzenden und mindestens\nkleine Patent, das Sportschifferpatent oder das                 zwei Beisitzern, die das Rheinschifferpatent be-\nFeuerlöschboot.patent, die ein Zeugnis über die nau-            sitzen;\ntische Befähigung im Sinne des § 4 Nr. 3 besitzen,              für das kleine Patent (§ 1 Nr. 5) aus einem Beam-\nsind von dem Teil der Prüfung befreit, der sich auf             ten der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des\ndie nautische Befähigung bezieht (§ 3 Nr. 3 Satz 2).            Bundes als Vorsitzenden und mindestens zwei\n(3) Bewerber um das Sportschifferpatent, die                 Beisitzern, die das Rheinschifferpatent oder das\neine Fahrerlaubnis im Sinne des § 1 der Verord-            kleine Patent besitzen;\nnung über die Eignung und Befähigung zum Füh-              für das Sportschifferpatent (§ 1 Nr. 6) aus einem\nren von Sportbooten auf den Seeschiffahrtsstra-            Beamten der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung\nßen    (Sportbootführerscheinverordnung)        vom        des Bundes als Vorsitzenden und mindestens\n20. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1988),             zwei Beisitzern, die das Rheinschifferpatent, das\ngeändert durch Verordnung vom 19. Dezember                 kleine Patent oder das Sportschifferpatent be-\n1975 (Bundesgesetzbl. 1976 I S. 9), oder                   sitzen;\ndas Zeugnis als Sportseeschiff er oder als Sport-          für das Feuerlöschbootpatent (§ 1 Nr. 9) aus\nhochseeschiffer oder                                       einem Beamten der Wasser- und Schiffahrtsver-\neinen Fühwrschein des Deutschen Motoryacht-                waltung des Bundes als Vorsitzenden und min-\nverbandes e. V. oder des Deutschen Segler-Ver-             destens zwei Beisitzern, die das Rheinschiffer-\nbandes e. V.                                               patent, das kleine Patent oder das Feuerlösch-\nbesitzen, können von dem Teil der Prüfung befreit               bootpatent besitzen.\nwerden, der sich auf die nautische Befähigung be-\nzieht(§ 7 Buchstabe c).                                                             Artikel 8\n(4) Zur Führung von Fahrzeugen der Bundeswehr                                    Prüfung\nist ein Rheinschifferpatent nicht erforderlich.               (1) Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmen-\nmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die\nArtikel 6                          Stimme des Vorsitzenden.\nNachweis der Fahrzeit und Streckenfahrten\n(2) Die Prüfungen für die einzelnen Patente wer-\n(1) Fahrzeiten und Streckenfahrten auf Binnen-           den nach Bedarf abgehalten (§ 5 Nr. 3 Satz 1), die\nschiffen jm Sinne des § 1 des Gesetzes über Schif-          Prüfungen für das Rheinschifferpatent (§ 3 Nr. 3) je-\nferdienstbücher vom 12. Februar 1951 (Bundesgesetz-         doch mindestens zweimal jährlich. Der Zeitpunkt\nblatt II S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 276 des      der Prüfungen wird von der für die Erteilung oder\nEinführungsgE~selzes zum          Strafgesetzbuch vom       Erweiterung des Patents zuständigen Wasser- und\n2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 626), sind von      Schiff ahrtsdirektion oder dem dafür zuständigen\nden Bewerbern anhand eines Schifferdienstbuches             Wasser- und Schiffahrt.samt (Artikel 2) festgesetzt\nnachzuweisen (§ 11 Nr. 1), das von einem Wasser-            und veröffentlicht (§ 5 Nr. 3 Satz 2).\nund Schiffahrtsamt nach dem Gesetz über Schiffer-\ndienstbücher ausgestellt worden ist.                          (3) Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, kann\nder Prüfungsausschuß die erneute Teilnahme an\n(2) Bewerber um das Sportschifferpatent können           einer Prüfung von der Erfüllung bestimmter Auf-\nabweichend von Absatz 1 die erforderlichen Strek-           lagen abhängig machen sowie den Zeitraum fest-\nkenfahrten (§ 7 Buchstabe d) anhand einer Beschei-          legen, nach dem sich der Bewerber wieder zur Prü-\nnigung eines dem Deutschen Motoryachtverban-                fung melden darf.\ndes e. V. oder dem Deulschen Segler-Verband e. V.\nangehörenden Wassersportvereins nachweisen (§ 11                                   Artikel 9\nNr. 2); soweit sie nicht Mitglied eines solchen Was~\nsersportvereins sind, auch anhand einer Bescheini-                             Entzug des Patents\ngung von zwei zuverlctssi~Jen Gewährsleuten, die              (1) Das Patent muß entzogen werden (Artikel 5\nmindestens das Sporlschifferpa lent besitzen.               der Vereinbarung über die Erteilung von Rheinschif-","Nr. J4   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1976                            759\nferpatenten vom 14. Dezcmlwr 1922), wenn der Pa-        I S. 9), und der als Anlage beigefügten Verordnung\nt~ntinhaber                                             über die Erteilung von Rheinschifferpatenten vom\neine für die Schiffahrt gefahrbringende Unfähig-   15. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 714), zuletzt\nkeit an den Tag gelegt hat oder                    geändert durch Verordnung vom 10. Februar 1971\n(Bundesgesetzbl. I S. 97). erteilt oder als gültig an-\nwegen wiederholten Zollbetrugs oder\nerkannt und nicht endgültig wieder entzogen wor-\nwegen schwerer Eiqcnlumsvergehen verurteilt        den sind, gelten weiter.\nworden ist(§ 16 Nr. l).\n(2) Bootsführerscheine, die auf Grund der Ver-\n(2) Eine für die Schiffahrt gefahrbringende Un-      ordnung über den Verkehr und den Betrieb der\nfähigkeit ist insbesondere gegeben, wenn der Pa-       Fahrgastschiffe mit weniger als 15 Tonnen Wasser-\ntentinhaber                                            verdrängung auf dem Rhein (Kleinfahrgastschiffver-\nkörperlich oder geistig nicht mehr zum Schiffs-    ordnung) vom 21. Oktober 1967 (Bundesgesetzbl. II\nführer geeignet ist;                               S. 2393), zuletzt geändert durch Verordnung vom\nnicht mehr zum V orgesctztcn geeignet ist.        20. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2064), erteilt\nworden sind, berechtigen auch weiterhin nur zur\n(3) Das Patent muß auch entzogen werden, wenn\nFührung von Fahrzeugen von weniger als 15 m 3 Was-\nes der Patentinhaber durch arglistige Täuschung,\nserverdrängung auf den Stromabschnitten, für die sie\nDrohung oder Bestechung erlangt hat.\nerteilt worden sind.\n(4) Das Patent kann endgültig oder nur vorüber-\n(3) Rheinschifferpatente, die nur zur Führung von\ngehend entzogen werden. Der Entzug wird den ande-\nFahrzeugen ohne eigene Triebkraft berechtigen,\nren für die Erteilung und Erweiterung von Patenten\nwerden auf Antrag durch die in Artikel 2 genannten\nzuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektionen\nWasser- und Schiffahrtsdirektionen in Rheinschiffer-\noder, soweit es sich um clcts kleine Patent handelt,\npatente umgetauscht (§ 17 Nr. 1 Satz 3).\ndem Wasser- und Schiffohrtsmnt, das es erteilt hat,\nmitgeteilt; das gilt auch bei Versagung des Patents.\nDie für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-                                   Artikel 12\nwidrigkeiten zuständigen Wa_sser- und Schiffahrts-                         Ordnungswidrigkeiten\ndirektionen werden ebenfalls unterrichtet. Die\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des\nWasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest teilt\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem\nPatententzug und -versagung dem Sekretariat der\nGebiet der Binnenschiffahrt handelt, wer vorsätzlich\nZentralkommission für die Rheinschiffahrt mit.\noder fahrlässig\n1. auf dem Rhein ein Fahrzeug führt, ohne das vor-\nArtikel 10\ngeschriebene Patent zu besitzen (§ 1 Nr. 1),\nFahrzeuge zur Beförderung\n2. als Eigentümer oder Ausrüster eines Fahrzeugs\nvon mehr als zwöli Fahrgästen\ndie in Nummer 1 bezeichnete Handlung anordnet\n(1) Zur Führung von Fahrzeugen von weniger als             oder zuläßt,\n15 m:1 Wasserverdrängung, die zur Beförderung von\n3. als Patentinhaber\nmehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind, ist ein\nRheinschifferpatent erforderlich (§ 1 Nr. 4).                 a) einer im Patent eingetragenen Auflage zu-\nwiderhandelt (Artikel 3 Abs. 2),\n(2) Fahrzeiten und Streckenfahrten auf Fahr-              b) nach Vollendung des 65. Lebensjahres ein\nzeugen von weniger als 15 m:1 Wasserverdrängung,                  Fahrzeug führt, ohne daß in sein Patent die\ndie zur Beförderung von mehr als zwölf Fahr-                      Erneuerung des Eignungsnachweises einge-\ngästen zugelassen sind, werden bei der Bewerbung                  tragen ist (§ 14 Abs. 2).\num das Rheinschifferpatent voll angerechnet.\n(3) Bis zum Ablauf des 31. März 1977 genügen                                   Artikel 13\nabweichend von § 4 Nr. 1 und 4 eine Fahrzeit von                                 Berlin-Klausel\ndrei Jahren und das jeweils mindestens achtmalige\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nBefahren zu Berg und zu Tal der Strecke, für die\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndas Rheinschifferpatent beantragt wird. Das Rhein-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes\nschifferpatent wird in diesen Fällen mit dem ein-\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\nschränkenden Zusatz erteilt: ,,Nur zur Führung von\nBinnenschiffahrt auch im Land Berlin.\nFahrzeugen von weniger als 15 m 3 Wasserverdrän-\ngung, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahr~\ngästen zugelassen sind.\"                                                          Artikel 14\nÄnderung von Vorschriften\nArtikel 11                           (1) Die Verordnung über die Erteilung von Radar-\nUbergangsbestimmungen                    schiffer-Zeugnissen für den Rhein vom 23. Dezem-\nber 1964 (Bundesgesetzbl. II S. 2010) wird wie folgt\n(1) Patente, die auf Grund der Verordnung zur\ngeändert:\nEinführung der Verordnung über die Erteilung von\nRheinschifferpatenten vom 15. Juni 1956 (Bundes-        § 6 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\ngesetzbl. II S. 714), zuletzt geändert durch Verord-     „ 1. Das Radarschiffer-Zeugnis wird nach dem Muster\nnung vom 19. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. 1976               des Anhangs 2 ausgestellt. Jedoch kann dieses","760                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nZeurJnis auch nach dem Muster des Anhangs 1            1. als Schiffsführer auf dem Rhein zur Führung\nder Verordnung zur Einführung der Verordnung               eines Fahrzeugs ein Radargerät benutzt, ohne\nüber die Erteilung von Rheinschifferpatenten               das hierfür erforderliche Radarschiffer-Zeugnis\nvom 26. Mctrz 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 757) in           zu besitzen (§ 1);\ndasselbe Dokument wie das Rheinschifferpatent          2. als Eigentümer oder Ausrüster eines Fahrzeugs\naufgenommen werden.\"                                       die in Nummer 1 bezeichnete Handlung an-\n(2) Die Verordnung zur Einführung der Verord-                ordnet oder zuläßt.\"\nnung über die Erteilung von Radarschiffer-Zeugnis-\nsen für den Rhein vom 23. Dezember 1964 (Bundes-                                 Artikel 15\ngesetzbl. II S. 2010), zuletzt geändert durch Ver-                          Schlußvorschriften\nordnung vom 19. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl.\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1976 in\n1976 I S. 9), wird wie folgt geändert:\nKraft.\n(2) Mit Ablauf des 31. März 1976 tritt die Ver-\n1. Artikel 5 wird aufgehoben.\nordnung zur Einführung der Verordnung über die\nErteilung von Rheinschifferpatenten vom 15. Juni\n2. Artikel 6 erhält folgende Fassung:                    1956 (Bundesgesetzbl. II S. 714), zuletzt geändert\n„Artikel 6                      durch Verordnung vom 19. Dezember 1975 (Bundes-\ngesetzbl. 1976 I S. 9), mit der als Anlage beige-\nOrdnungswidrigkeiten\nfügten Verordnung über die Erteilung von Rhein-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des         schifferpatenten vom 15. Juni 1956 (Bundesgesetz-\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem        blatt II S. 714), zuletzt geändert durch Verordnung\nGebiet der Binnenschiffahrt handelt, wer vor-        vom 10. Februar 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 97}, außer\nsätzlich oder fahrlässig                             Kraft.\nBonn, den 26. März 1976\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle","Nr. 34 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1976                           761\nAnlage 1\nVerordnung\nüber die Erteilung von Rheinschifferpatenten\n(Rheinschifferpatentverordnung - RheinschPatentV -)\n§ 1                              2. Das Patent wird von der zuständigen Behörde\nauf Antrag · des Bewerbers erteilt. Die Ablehnung\nPatentpflicht\ndes Antrags ist zu begründen.\n1. Auf dem Rhein zwischen Basel (Mittlere\nRheinbrücke -~ km 166,64) und der Spyck'schen                                      § 3\nFähre (km 857,40) dürfen nur Inhaber eines Rhein-\nAllgemeine Anforderungen für den Erwerb des\nschifferpatents Fahrzeuge führen.\nRheinschiHerpatents\n2. Das Rheinschifferpatent wird für den Rhein-\n1. Der Bewerber um das Rheinschifferpatent muß\nvon Basel bis zur Spyck'schcn Fähre oder für be-\nstimmte Stromabschnitte erteilt.                        a) mindestens 21 Jahre alt sein;\n3. Das Rheinschifferpatent ist zur Führung eines     b) körperlich zum Schiffsführer geeignet sein, ins-\nschwimmenden Geräts nur erforderlich, wenn es               besondere über ausreichendes Hör-, Seh- und\nsich in Fahrt befindet.                                     Farbenunterscheidungsvermögen verfügen;\n4. Zur Führung von Fahrzeugen von weniger als        c) die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und\n15 t Tragfähigkeit oder, soweit es sich um Fahr-            Kenntnisse (nautische Befähigung) sowie eine\nzeuge handelt, die nicht zur Güterbeförderung be-           ausreichende Kenntnis der Verordnungen und\nstimmt sind, von weniger als 15 m:i Wasserverdrän-          der Wasserstraßen, insbesondere der Strecke, für\ngung, ist ein Rheinschifferpatent nicht erforderlich,        die das Patent beantragt wird, besitzen;\nes sei denn, es handelt sich um Fahrzeuge, die nach     d) zum Vorgesetzten einer Schiffsmannschaft ge-\nihrer Bauart zum Schleppen oder zum Schieben be-\neignet sein.\nstimmt oder zur Beförderung von mehr als zwölf\nFahrgästen zugelassen sind.                                 Diese Eignung ist insbesondere dann zu vernei-\nnen, wenn der Bewerber wegen wiederholten\n5. Zur Führung von Fahrzeugen von weniger als\nZollbetrugs oder wegen schwerer Eigentumsver-\n150 t Tragfähigkeit, die lediglich örtliche Transporte\ngehen verurteilt worden ist und die Straftaten\nauf bestimmten kurzen Strecken des Rheins ausfüh-\nim Zusammenhang mit der Tätigkeit in der\nren, genügt ein Patent, das unter den erleichterten\nSchiffahrt begangen hat.\nBedingungen des § 6 erteilt wird (kleines Patent),\nes sei denn, es handelt sich um Fahrzeuge, die zum         2. Die körperliche Eignung ist vom Bewerber\nSchieben oder Schleppen verwendet werden oder           durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, das von\ngekuppelte Fahrzeuge fortbewegen.                       einem von der zuständigen Behörde bestimmten\nArzt ausgestellt sein muß.\n6. Zur Führung von Sportfahrzeugen von weni-\nger als 60 m:1 WasserverdrJngung genügt ein Pa-         Die Mindestanforderungen, die an das Seh- und Hör-\ntent, das unter den Bedingungen des § 7 erteilt wird    vermögen zu stellen sind, sind in Anhang 3 aufge-\n(Sportschifferpatent).                                  führt.\n7. Zur Führung von Kanalpenichen genügt auf             3. Die Voraussetzungen gemäß Nummer 1 Buch-\nder Strecke zwisclwn Basel (Mittlere Rheinbrücke)       stabe c werden als erfüllt angesehen, wenn der Be-\nund der untersten Schleuse des kanalisierten Rheins     werber die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg\n(einschließlich des unteren Schleusenkanals) ein Pa-    abgelegt hat. Die zuständigen Behörden eines jeden\ntent, das unter den Bedingungen des § 8 erteilt wird    Staates können jedoch die Bewerber, die ein gülti-\n(Penichen-Patent).                                     ges Zeugnis zur Führung von Fahrzeugen auf den\nWasserstraßen eines der Rheinuferstaaten oder\n8. Zur Führung von Polizei- und Zollfahrzeugen\nBelgiens besitzen, von dem Teil der Prüfung be-\ngenügt ein Patent, das unter den Bedingungen des\nfreien, der sich auf die beruflichen Fertigkeiten und\n§ 9 erteilt wird (Polizeibootpatent).\nKenntnisse bezieht.\n9. Zur Führung von Feuerlöschbooten genügt ein\nPatent, das unter den Bedingungen des § 10 erteilt                                 § 4\nwird (Feuerlöschbootpatent).\nFahrzeiterfordernis und für den Erwerb des\nRheinschiHerpatents erforderliche Streckenfahrten\n§ 2\n1. Der Bewerber muß fünf Jahre Fahrzeit als Mit-\nAnspruch aui Erteilung eines Patents           glied einer Decksmannschaft nachweisen, davon min-\n1. Jeder Bewerber, der die Voraussetzungen für       destens ein Jahr als Matrose, Matrosen-Motorwart\nden Erwerb eines Patents erfüllt, hat Anspruch auf       oder Steuermann an Bord eines Fahrzeugs mit Ma-\ndessen Erteilung.                                       schinenantrieb.","762                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nDie Fahrzeit als Mitglied einer Decksmannschaft                                   § 6\nnach Vollendung des 21. Lebensjahres wird andert-                   Anforderungen an den Bewerber\nhalbfach auf die Fahrzeit angerechnet.                                   um das kleine Patent\nDie Fahrzeit auf See als Mitglied einer Decksmann-         Der Bewerber um das kleine Patent muß\nschaft wird höchstens bis zu zwei Jahren angerech-      a} die Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 Buchstaben a\nnet.                                                        und b erfüllen;\nDer Besuch einer Schifferberufsschule wird auf die      b) die für einen Schiffsführer erforderliche nau-\nFahrzeit angerechnet, jedoch höchstens bis zu zwei          tische Befähigung sowie eine ausreichende\nJahren.                                                     Kenntnis der Verordnungen und der Wasserstra-\nßen, insbesondere der Strecke, für die das Patent\n2. Fahrzeit ist jeweils die Zeit an Bord eines           beantragt wird, besitzen, die durch eine theore-\nFahrzeugs, das sich auf Reisen befindet.                    tische und praktische Prüfung nachzuweisen\nsind; das Nähere bestimmt die zuständige Be-\nAls Fahrzeit gelten auch                                    hörde;\na) die zum Laden und Löschen benötigte Zeit;            c) die Schiffahrt während eines Zeitraums von min-\nb) der tarifliche Urlaub und die tariflichen Frei-          destens zwe,i Jahren praktisch ausgeübt und da-\nschichten;                                             bei zeitweise das Ruder geführt haben.\nc) die Instandsetzungs-, Uberwinterungs- und                                      § 7\nWartezeiten bis zur Dauer von sechzig aufein-\nanderfolgenden Tagen.                                          Anforderungen an den Bewerber\num das Sportschifferpatent\nFahrzeiten, die auf Kleinfahrzeugen sowie auf Fahr-       Der Bewerber um das Sportschifferpatent muß\nzeugen, zu deren Führung auf dem Rhein ein Sport-\na} mindestens 18 Jahre alt sein;\nschifferpatent, ein Polizeibootpatent oder ein Feuer-\nlöschbootpatent genügt oder genügen würde, abge-        b) die Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 Buchstabe b\nerfüllen;\nleistet wurden, werden nicht angerechnet.\nc) die für einen Sportschiffer auf dem Rhein erfor-\n3. Die Voraussetzungen von Nummer 1 gelten               derliche nautische Befähigung sowie eine aus-\nals erfüllt, wenn der Bewerber ein von den zustän-          reichende Kenntnis der Verordnungen und der\ndigen Behörden eines der in der Zentralkommission           Wasserstraßen, insbesondere der Strecke, für die\nfür die Rheinschiffahrt vertretenen Staaten erteiltes       das Patent beantragt wird, besitzen, die durch\nZeugnis über die nautische Befähigung und die Eig-          eine theoretische und praktische Prüfung nach-\nnung zum Vorgesetzten besitzt.                              zuweisen sind; das Nähere bestimmt die zustän-\ndige Behörde;\n4. In jedem Fall muß der Bewerber die Strecke,       d) die Strecke, für die das Sportschifferpatent be-\nfür die das Rheinschifferpatent beantragt wird, als         antragt wird, auf Fahrzeugen von 15 m 3 oder\nMatrose, Matrosen-Motorwart oder Steuermann an              mehr Wasserverdrängung oder, soweit es sich\nBord von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb unter              um Fahrzeuge handelt, die zur Güterbeförderung\nAusschluß der in Nummer 2 Satz 3 genannten Fahr-            bestimmt sind, von 15 t oder mehr Tragfähigkeit,\nzeuge mindestens sechzehnnwl befahren haben, da-            mindestens sechzehnmal befahren und dabei\nvon mindestens je dreimal in jeder Richtung inner-          zeitweise das Ruder geführt haben, davon min-\nhalb der letzten drei Jahre vor Eingang des Antrags.        destens je dreimal in jeder Richtung innerhalb\nder letzten drei Jahre vor Eingang des Antrags.\n§ 5                                                     § 8\nPrüfung                                      Anforderungen an den Bewerber\n1. Jeder Prüfungsausschuß setzt sich aus einem                       um das Penichen-Patent\nVorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern mit            Der Bewerber um das Penichen-Patent muß\nausreichender Sachkunde zusammen.\na) mindestens 18 Jahre alt sein;\n2. Jeder Prüfungsausschuß bestimmt die Modali-       b) die zur Führung von Kanalpenichen auf dem\ntäten der Prüfung auf der Grundlage des Programms           Rhein-Rhöne-Kanal erforderlichen Bedingungen\ndes Anhangs 4.                                              erfüllen.\n3. Prüfungen gemäß § 3 Nr. 3 werden nach Be-                                  § 9\ndarf abgehalten. Der Prüfungstermin wird veröffent-                 Anforderungen an den Bewerber\nlicht oder im Einvernehmen zwischen dem Prüfungs-                      um das Polizeibootpatent\nausschuß und dem Bewerber festgelegt.                     Der Bewerber um das Polizeibootpatent muß\nDem Bewerber, der die Prüfung nicht bestanden hat,      a) mindestens 21 Jahre alt sein;\nwerden die Gründe mitgeteilt, die zum Mißerfolg         b) einem zuständigen Polizei- oder Zollorgan ange-\ngeführt haben. Er kann sich nach Ablauf einer Frist         hören;\nvon mindestens drei Monaten erneut einer Prüfung        c) ein von seiner vorgesetzten Dienststelle ausge-\nstellen.                                                    stelltes Zeugnis besitzen, aus welchem sich","Nr. 34 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1976                            763\naußer den Angaben nach den Buchstaben a und b         Das Schifferdienstbuch und die andere Urkunde\nergibt, daß der Bewerber                              müssen von der zuständigen Behörde eines Rhein-\ndie Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 Buch-          uferstaates oder Belgiens ausgestellt sein.\nstaben b und c erfüllt;                             2. Für den Erwerb des Sportschifferpatents ge-\ndie Schiffahrt auf dem Rhein mindestens drei     nügt als Nach weis der Streckenfahrten nach § 7\nJahre praktisch ausgeübt hat, davon minde-       Buchstabe d eine Bescheinigung eines hierfür von\nstens drei Monate innerhalb des letzten Jah-     den zuständigen Behörden des betreffenden Staates\nres;                                             anerkannten Wassersportvereins oder Bescheini-\ndie Strecke, für die das Polizeibootpatent be-   gungen von zwei Gewährsleuten, denen zuverlässig\nantragt wird, auf Fahrzeugen von 15 m 3 oder    bekannt ist, daß der Bewerber die angegebenen\nmehr Wasserverdrängung mindestens sech-          Fahrten ausgeführt hat.\nzehnmal befahren und dabei zeitweise das\nRuder geführt hat, davon mindestens je drei-                               § 12\nmal in jeder Richtung innerhalb der letzten                             Antrag\ndrei Jahre vor Eingang des Antrags.\n1. Dem Antrag auf Erteilung des Rheinschiffer-\npatents sind beizufügen:\n§ 10                           a) ein Paßbild des Antragstellers aus neuerer Zeit;\nAnforderungen an den Bewerber               b) der Nachweis des Mindestalters nach § 3 Nr. 1\num das Feuerlöschbootpatent                    Buchstabe a;\nDer Bewerber um das Feuerlöschbootpatent muß          c) ein Führungszeugnis oder ein Strafregisteraus-\nzug;\na) die Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 Buchstaben a\nund b erfüllen;                                       d) der Nachweis über die körperliche Eignung ge-\nb) die für einen Schiffsführer erforderliche nau-            mäß§ 3 Nr. 2;\ntische Befähigung besitzen sowie ausreichende         e) der Nachweis über die Fahrzeit und die befahre-\nKenntnis der Verordnungen und der Wasser-                 nen Strecken gemäß§ 11 Nr. 1;\nstraßen, insbesondere der Strecke, für die das        f) im Falle des § 4 Nr. 3 das Zeugnis über die nau-\nPatent beantragt wird, die durch eine theoreti-           tische Befähigung und die Eignung zum Vorge-\nsche und praktische Prüfung nachzuweisen sind;             setzten.\ndas Nähere bestimmt die zuständige Behörde;\n2. Der Antrag auf Erteilung des kleinen Patents\nc) die Schiffahrt mindestens zwölf Monate prak-          kann nur bei der Behörde gestellt werden, in deren\ntisch ausgeübt haben, davon mindestens drei          Bereich die Strecke liegt, für die es gelten soll. Dem\nMonate innerhalb des letzten Jahres;                 Antrag sind ein Paßbild des Antragstellers aus neue-\nd) die Strecke, für die das Feuerlöschboot.patent        rer Zeit und die Nachweise über die Erfüllung der\nbeantragt wird, auf Fahrzeugen von 15 m 3 oder       in § 6 Buchstaben a und c genannten Voraussetzun-\nmehr Wasserverdrängung mindestens sechzehn-           gen beizufügen.\nmal befahren und dabei zeitweise das Ruder ge-          3. Dem Antrag auf Erteilung des Sportschiffer-\nführt haben, davon mindestens je dreimal in           patents sind beizufügen:\njeder Richtung innerhalb der letzten drei Jahre\na) ein Paßbild des Antragstellers aus neuerer Zeit;\nvor Eingang des Antrags.\nb) der Nachweis des Mindestalters nach § 7 Buch-\nstabe a;\n§ 11\nc) der Nachweis über die körperliche Eignung ge-\nNachweis der Fahrzeit und der befahrenen Strecke              mäß § 7 Buchstabe b;\n1. Die erforderlichen Fahrzeiten und Strecken-         d) der Nachweis über die befahrenen Strecken ge-\nfahrten sind anhand eines Schifferdienstbuches oder          mäß§ 11 Nr. 2.\neiner anderen Urkunde nachzuweisen, die minde-\nBesitzt der Bewerber ein Zeugnis über die nautische\nstens folgende Angaben enthalten:\nBefähigung im Sinne des § 4 Nr. 3, so ist auch dieses\ndie Bezeichnung der Fahrzeuge (Name, Gattung,         dem Antrag beizufügen.\nTonnen, PS), auf denen der Bewerber gefahren\nist;                                                    4. Der Antrag auf Erteilung des Penichen-Patents\nbedarf keiner besonderen Form.\n- die Namen der jeweiligen Schiffsführer;\n- den Zeitpunkt des jeweiligen Beginns und Endes           5. Dem Antrag auf Erteilung des Polizeibootpa-\neiner Fahrzeit im Sinne des § 4;                     tents sind beizufügen;\n- die Art der jeweiligen Beschäftigung;                  a) ein Paßbild des Antragstellers aus neuerer Zeit;\ndie befahrenen Strecken (genaue Bezeichnung           b) das Zeugnis nach § 9 Buchstabe c.\nder befahrenen Strecken mit Anfangs- und End-\npunkten sowie Zeitpunkten des Beginns und                6. Dem Antrag auf Erteilung des Feuerlöschboot-\nEndes der Reisen);                                   patents sind beizufügen:\nInstandsetzungs-, Uberwinterungs- und Warte-          a) ein Paßbild des Antragstellers aus neuerer Zeit;\nzeiten von mehr als sechzig aufeinander folgen-       b) der Nachweis über die körperliche Eignung ge-\nden Tagen.                                               mäß § 3 Nr. 2;","764                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nc) der Nachweis über die Fahrzeit und die befahre-      Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 Buchstabe c erfüllt\nnen Strecken gemäß § 11 Nr. 1.                     und die erforderlichen Streckenfahrten nach § 4\nBesitzt der Bewerber ein Zeugnis über die nautische      Nr. 4 auch für diese Stromabschnitte nachweist.\nBefähigung im Sinne des § 4 Nr. 3, so ist auch dieses    Für die Erweiterung des Polizeibootpatents gilt § 9\ndem Antrag beizufügen.                                  Buchstabe c entsprechend.\n§ 13\n2. Auf dem Stromabschnitt zwischen Basel (Mitt-\nlere Rheinbrücke) und der untersten Schleuse des\nAusfertigung                       kanalisierten Rheins (einschließlich des unteren\n1. Das Rheinschifferpaten t wird nach dem Mu-        Schleusenkanals) gelten die in Nummer 1 Satz 1\nster des Anhangs 1 ausgestellt.                         genannten Patente auch dann, wenn sie nicht aus-\ndrücklich auf diese Strecke erweitert worden sind.\nDas kleine Patent erhält folgenden Stempel:\n,,Kleines Patent. Nur gültig für Fahrzeuge von weni-       3. Das für den Stromabschnitt zwischen Basel\nger als 150 t Tragfähigkeit\".                           (Mittlere Rheinbrücke) und der untersten Schleuse\ndes kanalisierten Rheins (einschließlich des unteren\nDas Sportschifferpatent erhält folgenden Stempel:\nSchleusenkanals) gültige Penichen-Patent wird auf\n„ Sportschifferpatent. Nur gültig für Sportfahrzeuge    andere Stromabschnitte nicht erweitert.\nvon weniger als 60 m:J Wasserdrängung.\"\nDas Polizeibootpatent erhält folgenden Stempel:                                          § 16\n,,Polizeibootpatent\".                                                          Entzug des Patents\nDas Feuerlöschbootpatent erhält folgenden Stempel:          1. Die Behörde, die das Patent erteilt hat, muß\n,,Feuerlöschbootpatent\".                                unter den Bedingungen der Vereinbarung vom\nDie Patente müssen vor der Aushändigung an den           14. Dezember 1922 über die Erteilung von Rhein-\nInhaber von diesem unterschrieben werden.                schifferpatenten *) das Patent entziehen.\n2. Das Penichen-Patent wird nach dem Muster             2. Die Behörde, welche eine für die Schiffahrt\ndes Anhangs 2 ausgestellt. Es muß vor der Aushän-        gefahrbringende Unfähigkeit des Patentinhabers\ndigung an den Inhaber von diesem unterschrieben          feststellt, benachrichtigt die Behörde, welche das\nwerden.                                                  Patent erteilt hat, zwecks eventuellen Patentent-\nzugs.\n3. Ist das Rheinschifferpatent, das kleine Patent,\ndas Sportschifferpatent, das Penichen-Patent, das                                        § 17\nPolizeibootpatent oder das Feuerlöschbootpatent                             Ubergangsbestimmungen\nverlorengegangen oder unbrauchbar geworden, so\n1. Patente, die nach den bis zum Inkrafttreten\nerteilt die Ausstellungsbehörde auf Antrag eine Er-\ndieser Verordnung geltenden Vorschriften erteilt\nsatzausfertigung, die als solcbe zu bezeichnen ist.\nund nicht endgültig wieder entzogen worden sind,\nbleiben gültig. Die Vorschriften dieser Verordnung\n§ 14                           gelten auch für diese Patente.\nUberprüfung der körperlichen Eignung\nJedoch können die Inhaber eines Rheinschifferpa-\ndes Inhabers eines Patents\ntents zur Führung von Fahrzeugen ohne eigene\n1. Hat eine zuständige fü~hörde Zweifel an der       Triebkraft an Stelle desselben ein Rheinschifferpa-\nkörperlichen Eirrnung des Inhabers eines Rhein-          tent im Sinne dieser Verordnung erhalten.\nschifferpatents, wird sie davon der Behörde, welche\ndas Patent erteilt hat, Kenntnis geben. Diese kann          2. In Ermangelung eines Schifferdienstbuches oder\ndie Erneuerung des Eignungsnachweises verlangen          einer anderen Urkunde im Sinne des § 11 Nr. 1\nund gegebenenfalls das Patent entziehen.                 können die Fahrzeit und die Anzahl der Strecken-\nfahrten aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser\nDie Kosten für diesen Nachweis trägt der Inhaber         Verordnung auch durch Bescheinigungen der jewei-\nnur dann selbst, wenn sich die Vermutung als be-         ligen Arbeitgeber nachgewiesen werden. Diese Be-\ngründet erweist.                                         scheinigungen müssen genaue Angaben über die\n2. Der Inhaber eines Patents hat binnen drei Mo-     Fahrzeiten und Streckenfahrten sowie über die\nnaten nach Vollendung des 65. Lebensjahres und           Fahrzeuge enthalten. Die Angaben müssen von der\nweiterhin alle drei Jahre ch~n Eignungsnachweis          dafür zuständigen Behörde überprüft worden sein.\nnach § 3 Nr. 2 zu erneuern. Die Erneuerung dieses           3. Die Inhaber eines Patents haben in den Fällen\nEignungsnachweisPs ist in das Patent einzutragen.        des § 14 Nr. 1 und 2 hinsichtlich des Farbenunter-\nscheidungsvermögens nur den Test zu wiederholen,\n§ 15                           dem sie sich für den Erwerb ihres Patents unter-\nErweiterung des Patents                  zogen haben.\n1. Das Rheinschifferpatent, das Sportschifferpa-     *) Artikel 5 der Vereinbarung:\n„Legt ein Patentinhaber eine für die Schiffahrt gefahrbringende\ntent, das Polizeibootpatent oder das Feuerlöschboot-        Unfähigkeit an den Tag oder wird er wegen wiederholten Zoll-\npatent, das nur für einen bestimmten Stromabschnitt         betrugs oder wegen schwerer Eigentumsvergehen verurteilt, so muß\nihm das Patent von dem Staate, der es erteilt hat, entzogen wer-\nerteilt worden ist, wird auf Antrag auf andere              den. Die Entziehung des Patents kann auf Zeit erfolgen. Sie wird\nden übrigen für die Erteilung von Patenten zuständigen Behörden\nStromabschnitte erweitert, wenn der Bewerber die            mitgeteilt.\"","Erneuerungen des Nachweises der körperlichen Eignung                                                                                        no\nRenouvellement de la justification de l'aptitude physique\nVernieuwing van het bewijs van lichameliike geschiktheid\nRadarschifferzeugnis\nDiplome de conducteur au radar pour le Rhin                                                                                     z:-i\nRadardiploma voor de Rijn\n::.u\nt:~... . . . . . . . ,. . . . . . ..\n,,l::s.\nl.\nde\nAuf Grund der Verordnung über die Erteilung von Radarschiffer-                                                                          ....J\n0\nzeugnissen für den Rhein ist                                                                                                            0-l\n_l                                                                                                                                        CQ\nConformement aux dispositions du Reglement relatif a la delivrance                                                                      0-,\ndes diplomes de conducteur au radar pour le Rhin,                                                                                       ('!)\n,-;\nRheinsc hi fferpatent\nOp grond van de bepalingen van het Reglement radardiploma Rijn is\nPatente de hatelier du Rhin                        •~\nUl\nCQ\nRij nschi pperspatent                          0-l\nden                                                                                                                                                                                       cr'\n2,                                       le ......................................... .                                                                                                                                            ('!)\nde\nberechtigt, eine Radaranlage zur Führung eines Fahrzeuges auf\ndem Rhein zu benutzen,                                                                                                                  o:i\n0\n0\nest autorise a utiliser une installation de radar pour conduire\nun batiment sur le Rhin,\n=\n.?\np_.\ngerechtigd een radarinstallatie voor het voeren van een schip op                                                                        (!)\nde Rijn te gebruiken,                                                                                                                  =\n3,\nden\nJe ........................................ ..\nden\nle ................................... .\n-\nw\n~\ni:l):\nde                                                                                                                                                                                       \"\"1\nde\n-\nN\n0                                                                                       0\nNO ...................................... ..    c\"'l,J.o\nl\nQ')\n1\n·,\n1\n>\n&\n=i\n=\n-\n=  \"'lo!\nO')\n\"11","'1\nQ')\nQ')\nBeschreibung                               Signalement                                 Erweiterung                    Extensions                                   Uithreidingen\nist auf Grund der Verordnung über die Erteilung von Rheinschiffer-                        Geburtsort und -tag                                                                                 Die Gültigkdt dieses Patentes ist erweitert worden:\npatenten in der von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt                         Lieu et date de naissance .................................................................... .    La validite de la presente patente a ete etendue :\nbeschlossenen Fassung berechtigt zur Führung von Fahrzeugen                               Geboorteplaats en-datum                                                                             De geldigheid van dit patent is uitgebreid:\nauf dem Rhein                                                                                                                                                                                 1. auf die Rheins trecke\nest autorise, conformement au Reglement relatif                  a   la delivrance                                                                                                                au secteur du Rhin ...................................................................... .\ndes patentes de batelier arrete Jlar la Commission Centrale pour la                                                                                                                               tot het ri viergedeelte                                                                             t:d\na                                                                                                                                                                                                                                                                               c::\n:llavigation du Rhin 1 conduire des batiments sur le Rhin\nis, overeenkomstig het door de Centrale Commissie voor de\nFarbe der Augen\nCouleur des yeux\nKleur van de o gen\nGrösse\nTaille .............................. ..\nLengte\nt:~ . . . . . . . . . . . . . . . ..\nde\n:::::1\n0-\n(t)\n0\nRijnvaart vastgestelde Reglement betreffende het verlenen van                                                                                                                                                                                                                                         [fJ\nRijnschipperspatenten gerechtigd tot het voeren van schepen                                                                                                                                                                                                                                          (Q\nop de RI]n\ntrz:~te~:tic~~~~ke~~~. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..\nB.esondere ;i<:en.nzeichen                                                                                                                                                                                  (t)\n[fJ\n~\nN\nvon                                 bis                                                                                                                                                                                                                                                               o\"\n~\nde                                 a ................. u .............................. .\nvan                                 tot\n2.1 auf die Rheinstrecke\nden                                                                                                                                                           au secteur du Rhin ............................................................................. .  (--,\nle ............................................... .                                                                                                          tot het riviergedeelte                                                                              PJ\nde                                                                                                                                                                                                               den                                               l::r'\nUnterschrift des Inhabers\nSignature du titulaire\nle ........................................ ..\nde\n(Q\"\"PJ\nHandtekening v,d. houder\n0\n:::::1\n(Q\n0                                                                                                                              Es wird bescheinigt, dass das\n.....\n(.0\nPassbild                 Patent in Gegenwart des Unter-                                                                                                                                          --..J\nPhoto d'identite\nPasfoto\nzeichneten von dem lnhabe.r unter-\nschrieben ist.                                                                                                                                                        -°'\n~\n~\nLe soussigne certifie que cette                                3, auf die Rheinstrecke\npatente a ete signe·e en sa presence                               au secteur du Rhin ........................................................................... ..\npar le titulaire.                                                  tot het riviergedeelte\nBemerkungen :                                                                                                                  Ondergetekende verklaart, dat het                                                                                     den\nObservations :\nOpmerkin gen :\n~~~~nt dein ho~J:r               t;r::d~~~!r~~~~                                                                      le ........................................ .\nde\n0","Nr. 34 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1976      767\nAnhang 2\n....   o,)\n.g\ns= ·a ....\n~\nt1l \\Q;)\n~\n=\nQ;)\ntii\no,)\n16\"\n=\nQ;)\n\"'C1   Q;)\n..c::  ...\nQ;)\n.;! = ·a.\n~\n=\nQ;)\nQ;)\ntii\n00\n~\n~\nz","\"';.J\n~\n=\nUnterschrift des Inhabers\nSignature du titulaire\nHandtekening v. d. houder\nGeburtsort und -tag\nLieu et date de naissance                                                                      td\nGeboorteplaats en -datum                                                                       i:::\nl:i\n0.\n(D\nC/l\n(Q\n(D\nC/l\n(D\n.......\nist auf Grund der Verordnung über die Erteilung von Rhein-                                     N\nO\"\nschifferpatenten in der von der Zentralkommission für die Rhein-\nschiffahrt beschlossenen Fassung berechtigt zur Führung von\nKanalpenichen auf dem Rhein zwischen Basel (Mittlere Rhein-\nbrücke) und der untersten Schleuse des kanalisierten Rheins                     den\n;;\ni:......\n(einschließlich des unteren Schleusenkanals)                                      le           pi\nde            ::,\"\n...,\n(Q\npi\nest autorise, conformement au Reglement relatif a la delivrance                                l:i\ndes patentes de batelier du Rhin arrete par la Commission                                     (Q\nCentrale pour Ja Navigation du Rhin, a conduire des peniches                                   ......\nde canal sur Je Rhin entre Bäle (Mittlere Rheinbrücke) et l'ecluse                             CO\n-.,.J\naval du Rhin canalise (canal de ftlite inclus)                                                _Ol\n...,\nis, overeenkomstig het door de Centrale Commissie voor de                                      ~\nRijnvaart vastgestelde Reglement betreffende het verlenen van\nRijnschipperspatenten, gerechtigd tot het voeren van kanaal-\nspitsen op de Rijn tussen Bazel (Mittlere Rheinbrücke) en de\nbenedenste sluis van de gekanaliseerde Rijn (met inbegrip van\nhet kanaalgedeelte beneden die sluis)","Nr. J4      Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1976                                              769\nAnhang 3\nMindestanforderungen\nan das Seh- und Hörvermögen der Bewerber um das Patent\n1.  Sehvermögen\nAls ausreichend ist das Sehvermögen anzusehen, wenn die Sehschärfe auf dem besseren Auge\nrnit oder ohne Brille mindestens 0,8 beträgt. Beträgt die Sehschärfe auf dem anderen Auge 0,1\noder weniqe:r oder fohlt sie, muß der Bewerber trotzdem ein plastisches Sehvermögen (Fähig-\nkeit zum Schiilz<!n von Entfernungen) besitzen; das Blickfeld des besseren Auges muß regel-\nrecht sein.\nAnmerkung:\nLiegt die Mindenrnq der Sc,hkrnft (bis auf 0,1 oder weniger) oder der Verlust. des Auges noch kein volles Jahr zurück und ist\ndas plnslist:he Seltv1•rn1i~Je11 des Bewerbers unzureichend, so ist die Untersuchung nach Ablauf des Jahres zu wiederholen.\n1.1 Bei Brillentri.igern darf auf dem besseren Auge\na) die Kurzsichtigkeit                                                       10,0 Dioptrien,\nb) die W e i t s i c h ti 9 k c i t                                           6,0 Dioptrien,\nc) die einfache Stabsichtigkeit (Astigmatismus)                               4,0 Dioptrien\nnicht überschreiten.\n1.2 Augenleiden\nEin ausreichendes Sehvermögen darf nicht bescheinigt werden, wenn der Bewerber an einer\nvoraussichtlich fortschreitenden Krankheit der für die Sehschärfe wesentlichen Teile des Auges\nleidet, die mit Wahrscheinlichkeit in kurzer Zeit eine erhebliche Verminderung der Sehkraft\nerwarten läßt.\n2.  Farbenunterscheidungsvermögen\nDas Farbenunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Bewerber den\nIshihara-Test oder statt dessen den Hardy-Rand-Rittler-Test (H.R.R.-Test) nach den Tafeln 12\nbis 20 besteht oder mit dem Anomaloskop einen Quotienten zwischen 0,7 und 3 erreicht.\nAnmerkung:\nEs wird empfohlen, für den Ishihara-Test Tafeln der 7„ 9., 10. oder 11. Auflage, für den Hardy-Rand-Rittler-Test Tafeln der\njeweils jüngsten Auflage zu verwenden.\n3.  Hörvermögen\nDas Hörvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn die Flüstersprache vom Bewerber mit\noder ohne Hörgerät\nbis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auf 3 m,\nnach Vollendung des 25. Lebensjahres auf 2 m\nbeiderseits deutlich verstanden wird.\nBei Verdacht fortschreitender Schwerhörigkeit und in Zweifelsfällen soll ein Ton- und ein\nSprach-Audiogramm angefertigt werden. Der Bewerber ist als ungeeignet anzusehen, wenn\nder Mittelwert der Hörverluste des besseren Ohres bei den Frequenzen 500, 1 000 und\n2 000 Hertz 40 Dezibel erreicht oder überschreitet.","770                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnhang 4\nPrüfungsprogramm\n1. Kenntnis der Verordnungen und Merkblätter\na) Genaue Kenntnis der Polizeiverordnung (erster Teil, zweiter Teil betreffend die beantragten\nStrecken), der Vorschriften über die Reeden innerhalb der beantragten Strecken und der\nAnordnungen vorübergehender Art.\nb) Kenntnis des Betonnungswesens nach dem Merkblatt über die Schiffahrtzeichen auf dem\nRhein.\nc) Nachweis von Grundkenntnissen\nder Untersuchungsordnung (wichtigste Bestimmungen betreffend die Schiffs- und die Per-\nsonalsicherheit, Besatzung und insbesondere die verschiedenen Betriebsformen\nA - B - C - D);\ndes ADNR;\nder Patentverordnung;\ndes Merkblc1tts für die Schiffahrt bei unsichtigem Wetter auf dem Rhein.\n2. Rheinkunde (Prüfung cm Hand von Karten- und entsprechendem Unterlagenmaterial)\nallgemeine Grundkenntnisse des Rheinbeckens;\nOrtskenntnisse der beantragten Rheinstrecken, einschließlich der besonderen Merkmale\ndes Stroms (Strömung, Betonnung, Pegelstände usw.).\n3. Berufskenntnisse\na) Führung des Fahrzeugs\nSteuerung des Fahrzeugs;\nZweck und Funktion des Ruders und der Schiffsschraube;\nSogwirkung;\nEinfluß des Windes;\nAnkern und Festmachen;\nb) Maschinenkenntnis\ndie für ein ordnungsgemäßes Funktionieren nötigen Grundkenntnisse über den Bau und\ndie Arbeitsweise der Motoren;\nBedienung und Betriebskontrolle.\nc) Laden und Löschen\nAnwendung der Tiefgangsanzeiger;\nBestimmung des Ladegewichts an Hand des Eichscheins;\nLaden und Löschen, Stauen der Ladung (Stauplan).\nd) Verhalten unter besonderen Umständen\nMaßnahmen bf~i Havarien;\nAbdichtung eines Lecks;\nBedienung von Rettungsgeräten und -ausrüstungen;\nReinhaltung der Wasserstraßen;\nBenachrichtigung der zuständigen Behörden (Sprechfunk);\nErste Hilfe bei Unfällen;\nFeuerlöschwesen.","TufJ der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1976                                               771\nGesundheitsamt                                                                                                          Anlage 2\nAmtsarzt\nAmtsärztliches Zeugnis\nüber die Untersuchung auf Eignung zum Schiffsführer\n1Zutreffendes ankreuzen ~   oder ausfüllen\nName des Patienten, Vorname, ggf. Geburtsname\nGeburtsdatum und -ort                                  1 Ausgewiesen durch\nUntersuchungsergebnis\n1. Sehvermögen\n!links             !rechts\nohne Sehhilfe\nllinks             1rechts\nD mit Sehhilfe\nKurzsichtigkeit\nD rechts           D links            über 10,0 Dioptrien\nWeitsichtigkeit\nD rechts           D links            über 6,0 Dioptrien\nEinfache Stabsichtigkeit\n0 rechts           D links            über 4,0 Dioptrien\nUrteil:\nSehvermögen\n:1   ausreichend   n nicht ausreichend\n2. Farbenunterscheidungsvermögen\nDie Farben rot, grün, gelb und blau werden unterschieden nach\nHardy-Rand-         bei Anwendung\nn    lshihara      n  Rittler        n    des Anomaloskops               n mit Sicherheit n nicht mit Sicherheit\n3. Hörvermögen\n!links          m 'rechts\nD ohne Hörgerät                                                       m\n!links         m lrechts\n0 mit Hörgerät                                                        m\nUrteil:\nHörvermögen\nn    ausreichend   n nicht ausreichend\n4. Krankheiten oder körperliche Mängel\nAnzeichen für sonstige Krankheiten oder körperliche Mängel, die ihn nicht als Schiffsführer geeignet erscheinen lassen,\nD liegen nicht vor.                  Oliegen vor.\nBemerkungen\n5. Gesamturteil\nZum Schiffsführer\nngeeignet.        n  nicht geeignet.\nOrt, Datum\n(Unterschrift des Amtsarztes)","772                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nEinbanddecken 1975\nTeil 1: 12,- DM (3 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung\nTeil II: 8,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung\n. In diesem Betrag sind 5,5 % MwSt. enthalten.\nAusführung:              Halbleinen, Rücken mit Goldschrift,\nwie in den vergangenen Jahren.\nDie Titelblätter und die zeitlichen Übersichten\nfür Teil ! lagen der Nr. 7 /1976\nund für Teil II der Nr. 4/1976 bei.\nLieferung erfolgt gegen Voreinsendung\ndes erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n„ Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509\noder gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten\nfür die Vorausrechnung.\nBundesanzeiger Verlagsges. m. b. H.\nVertriebsabteilung Bundesgesetzblatt · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesilnzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nTm Bundesgcsctzbliltl Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nlm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche VP.reinbmungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPosUüch I:l 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugs p r c i s: Für Teil I und Teil II halbjiihrlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt ilUCh für Bundesgeselzblii ller, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\n<1uf das Postscheckkonto Bundesgesetzblall Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Aus g üb c: l ,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mt•hrwcrl.stcuer enthalten; ckr amJ<iw,mdte Steuersatz beträ9t 5,5 0/o."]}