{"id":"bgbl1-1976-33-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":33,"date":"1976-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/33#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-33-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_33.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Modellbauer-Handwerk","law_date":"1976-03-25T00:00:00Z","page":753,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 33 - Tilg der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1976                             753\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Modellbauer-Handwerk\nVom 25. März 1976\nAuf Grund des § 45 Nr. 1 llnd 2 der Handwerks-         16. Herstellen der Werkstücke nach Zeichnung oder\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                    Muster durch spanendes und spanloses Bearbei-\n28. Dezember 1965 (Bundcsgc\\setzbl. 1966 I S. 1), zu-            ten, Passen, Zusammenbauen und Verbinden;\nletzt ~Jeändert durch Artikel 24 des Zuständigkeits-       17. Anfertigen von Modeu.:.vorrichtungen, Arbeits-\nanpassungs-G(~setzes vom 18. März 1975 (Bundes-                  schablonen und Lehren;\ngesetzbl. I S. 705), wird im Einvernehmen mit dem\nBundesrninislc'r für Bildunu und Wissenschaft ver-         18. Prüfen und Oberflächenbehandeln der Werk-\nordnet:                                                          stücke;\n19. Herstellen von Negativ- und Probeformen;\n1. Ab sehn itt                     20. Warten der Maschinen und Geräte sowie In-\nstandhalten der Werkzeuge.\nBernfsbild\n§ 1\n2. Abschnitt\nBeruisbild\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II\n(1) Dem     Modellbauer-Hemdwerk      sind   folgende\nder Meisterprüfung\nTätigkeiten zuzurechnen:\n1. Herstellung und Instandsetzung von Gießerei-,                                       § 2\nNachform-, Umform-, Architektur- und Funk-\nGliederung, Dauer und Bestehen\ntionsmodellen insbesondere aus Holz, Metall und\nKunststoff;                                                        der praktischen Prüfung (Teil I)\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit an-\n2. Herstellung und lnslands<:)tzung von Kernkästen,\nzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei\nSchablonen, Modellplatten und Dauerformen.\nder Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen\n(2) Dem    Modellbauer-Hand wPrk sind       folgende  die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit be-\nKenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:                   rücksichtigt werden.\nl. Kenntnisse über Physik und Chemie im Modell-             (2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als\nbau;                                                20 Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als\n8 Stunden dauern.\n2. Kenntnisse über Konstruktions- und Bautechnik;\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\n3. Kenntnisse des Modellhaus, inslwsondere des\nModellaufbaus;                                      Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der\nMeisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.\n4. Kenntnisse der Porm- und Gießtechnik;\n5. Kenntnisse der Gußkonst.ruktionen;                                                § 3\n6. Kenntnisse der Berechnung von Modell-Kon-                               Meisterprüfungsarbeit\nstruktionen;\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der beiden\n7. Kenntnisse der Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe;      nachstehenden Arbeiten anzufertigen:\n8. Kenntnisse der einschlügigcn Vorschriften der         l. Ein formtechnisch schwieriges Gießerei-Modell\nUnfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der             aus Holz, Kunststoff oder Metall mit Aufrissen;\nArbeitssicherheit;                                  2. ein schwieriges technisches Funktionsmodell\n9. Kenntnisse der einschli'igigen DIN-Normen und              oder ein stark profiliertes Architekturmodell.\nVDE-Bestimmungen;\n(2) Vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit\n10. Anfertigen von Entwurfsskizz<~n und Werkzeich-        sind die Vorkalkulation und Werkzeichnungen, bei\nnungen;                                             Architektur- und Funktionsmodellen zusätzlich\n11. Lesen von Buu- und Konslruklionszeichnungen;          Objektfotos und Skizzen einzureichen.\n12. Prüfen auf gicd:ltechnische Mönlichkeiten;                (3) Mit der Meisterprüfungsarbeit si.nd abzulie-\n13. Anfertigen des ModPll risses;                         fern\n1. die Modellzeichnung und der Modellaufriß,\n14. Festlegen des ModPllaufbaus und der Modell-\nkonstruktion;                                       2. die Werkstoffliste,\n15. Messen und Ann~ißen von Werkstücken;                  3. die Nachkalkulation.","754                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 4                                (3) Die schriftliche Prüfung soll nicht mehr als\n12 Stunden, die mündliche Prüfung nicht mehr als\nArbeitsprobe\neine halbe Stunde je Prüfling dauern. Bei der\n(l) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehenden         schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger\nArbeiten crnszuführen:                                     als 6 Stunden geprüft werden.\n1. Herstellen eines gekrümmten Hebels;                        (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung\n2. Anfertigen einer profilierten Kernseele;                zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.\n3. I-Ierstellen eines dünnwandigen Gehäusedeckels;\n(5) Soweit die Prüfung programmiert durchge-\n4. Herstellen einer Profilleiste mit Faßstück;             führt wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die\n5. Anfertigen einer Schablone mit Gegenschablone.          mündliche Prüfung verzichtet werden.\n(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wich-              (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\ntigsten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die Be-          Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der\narbeitung von Werkstoffen zu prüfen, die in der            in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Prüfungsfächer.\nMeisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend\nnachgewiesen werden konnten.\n3. Abschnitt\n§ 5                                     Ubergangs- und Schlußvorschriften\nPrüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)\n§ 6\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden\n4 Prüfungsfächern nachzuweisen:                                              Ubergangsvorschrift\n1. Technische Mathematik und technisches Zeich-               Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-\nnen:                                                   fungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\na) Rechnen mit Schwindmaßen,                           schriften zu Ende geführt.\nb) Berechnung gradlinig und bogenlinig begrenz-\nter Flächen und Körper,                                                       § 1\nc) Berechnung von Ubersetzungen,                                        W eitere Anforderungen\nd) Berechnung von gießereitechnischen Arbei-              Die weiteren Anforderungen in der Meisterprü-\nten,                                               fung bestimmen sich nach der Verordnung über ge-\ne) Berechnung von Modellkonstruktionen,                meinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im\nf) Entwurfskizzen und Werkzeichnungen;                Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I\nS. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.\n2. Fachtechnologie:\na) Physik und Chemie im Modellbau,\n§ 8\nb) Konstruktions- und Bautechnik,\nc} Modellbau, insbesondere Modellaufbau,                                     Berlin-Klausel\nd) Form- und Gießtechnik,                                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ne) Gußkonstruktionen,                                  leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nf) einschlägige Vorschriften der Unfallver-           blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-\nhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeits-       ordnung auch im Land Berlin.\nsicherheit,\ng) einschlägige DIN-Normen und VDE-Bestim-                                         § 9\nmungen;                                                                   Inkrafttreten\n3. Arten, Eigenschaften, Lagerung, Verarbeitung               (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.\nund Verwendung der Werk-, Hilfs- und Betriebs-         Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufs-\nstoffe;                                                bild für das Modellbauer-Handwerk vom 12. Okto-\n4. Kalkulation mit allen für die Preisbildung              ber 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1399) außer Kraft.\nwesentlichen Faktoren und Kostenermittlung für            (2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\ndas Angebot.                                           weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie\n(2) Die Prüfung     ist  schriftlich  und  mündlich     Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr\ndurchzuführen.                                             anzuwenden.\nBonn, den 25. März 1976\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. Schlecht"]}