{"id":"bgbl1-1976-33-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":33,"date":"1976-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/33#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_33.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Dritten Verstromungsgesetzes","law_date":"1976-03-29T00:00:00Z","page":749,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["749\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                             Z 1997 A\n1976                         Ausgegeben zu Bonn am 30. März 1976                                                                                 Nr. 33\nTag                                                        Inhalt                                                                               Seite\n29. 3. 76    Gesetz zur Änderung des Dritten Verstromungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    749\n754-2, 707-6 (Artikel 1). 754-2-2-1\n25. 3. 76    Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil\nund im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Modellbauer-Handwerk                                                          753\n7110-3-22\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt TPil II Nr. 17 und Nr. 18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      755\nVerkündungen im Bundesanzeiger                                                                                                         756\nGesetz\nzur Änderung des Dritten Verstromungsgesetzes\nVom 29. März 1976\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                        b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Datum „31. De-\nsen:                                                                           zember 1980\" durch das Datum „31. Dezem-\nber 1983\" ersetzt.\nArtikel 1\nc) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz\nÄnderung des Dritten Verslromungsgesetzes                                 eingefügt:\nDas Dritte Verstromungsgeselz vom 13. Dezember                                ,,Beim Einsatz von Braunkohle mit einem Ge-\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3473) wird wie folgt ge-                            halt an Natrium- und Kaliumoxiden in der\nändert:                                                                         Asche von über 2 vom Hundert, der durch\nBeimischung von Braunkohle aus derselben\nLagerstätte nicht vermindert werden kann,\n1. Zwischen § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 wird folgende\nerfolgt der Mehrkostenausgleich jedoch nur\nNummer 3 a eingefügt:                                                      in Höhe der sonstigen Betriebsmehrkosten;\n„3 a. Zuschüsse zum Ausgleich der Mehrkosten                               Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.\"\nin besonderen Fällen nach § 3 a,\".\nd) Absatz 3 Satz 2 (alt) erhält folgende Fassung:\n„ Wird mit dem Bau dieser Kraftwerke bis\n2. § 3 wird wie folgt geifodcrt:\nzum 31. Dezember l 979 begonnen, kann zu-\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „über                               sätzlich ein Zuschuß zu den Investitionsko-\nzehn Meqawatt Nennleistung\" durch die                                  sten in Höhe von 150 Deutsche Mark, bei\nWorte „ über 1 Megawatt Nennleistung\" er-                              Kraftwerken, bei denen mit der Kesselmon-\nsetzt.                                                                 tage nach dem 1. April 1976 begonnen wird,","750                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nin Höhe von 180 Deutsche Mark je Kilowatt                 2. die in dem Bewilligungsbescheid festgelegte,\ninstallierter      Kraftwerksleistung   gewährt               aus Gemeinschaftskohle erzeugte Elektrizi-\nwerden.\"                                                      tätsmenge, für die keine Zuschüsse nach Ab-\nsatz 1 Satz 1 Nr. 2 gewährt werden (Grund-\ne) Absatz 6 erhält folgende Fassung:                               menge), bezogen\n,, (6) Bei der Ermittlung der Mehrkosten für            wirid.\nein Kalenderjahr ist von den Mehrkosten in\nden einzelnen Monaten auszugehen, wobei                      (4) Die Zuschüsse werden ferner nur gewährt,\nder Zuschuß zu den sonstigen Betriebsmehr-               wenn dadurch im Einzelfall ein zusätzlicher Ein-\nkosten je Tonne SKE auf Jahresbasis ermit-               satz von grundsätzlich mindestens 5 000 Tonnen\ntelt wird. Ubersteigt bei der Ermittlung der             SKE Gemeinschaftskohle jährlich erreicht wird.\nMehrkosten für einen Monat der Heizölpreis                   (5) Bei der Festsetzung der Zuschüsse für die\nfrei Kraftwerk je Tonne SKE den Preis für                nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bezogene Elektrizität\ndie eingesetzte Gemeinschaftskohle zuzüg-                 ist ein Mehrkostenausgleich nach § 3 Abs. 1\nlich Transportkosten je Tonne SKE, so wird               bis 3 zu berücksichtigen, der für die zur Erzeu-\nder übersteigende Betrag auf den Zuschuß zu              gung dieser Elektrizität eingesetzten Steinkoh-\nden sonstigen Betriebsmehrkosten angerech-               lenmengen gewährt wird.\nnet. Ein verbleibender Betrag wird nicht mit\n(6) Auf die Zuschüsse werden ausnutzbare\nden Mehrkosten aus anderen Kalendermona-\nsteuerliche Vorteile auf Grund des Gesetzes zur\nten verrechnet.     11\nFörderung der Verwendung von Steinkohle in\nKraftwerken vom 12. August 1965 (Bundesge-\n3. Nach§ 3 wird folgender§ 3 a eingefügt:                         setzbl. I S. 777), geändert durch das Gesetz vom\n,,§ 3 a                           8. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1083), nicht\nangerechnet.\nMehrkostenausgleich in besonderen Fällen\n(7) § 3 Abs. 5, 7 bis 9 ist anzuwenden. Weitere\n(1) In den Jahren 1976 und 1977 können ab-                 Einzelheiten, insbesondere über den Nachweis\nweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 Zuschüsse zum                   der Mehrkosten, bestimmt der Bundesminister\nAusgleich der Mehrkosten gewährt werden, die                   für Wirtschaft durch Richtlinien.    11\n1. durch den Einsatz von Gemeinschaftskohle\nbei der Erzeugung von Elektrizität und Fern-           4. § 4 wird wie folgt geändert:\nwärme in Kraftwerken anstelle\na) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „250\na) des Einsatzes von Erdgas oder sonstigen                      Kilowatt\" durch die Worte „ 1 Megawatt\" er-\nEnergieträgern oder                                     setzt.\nb) des Bezuges von aus anderen Energieträ-\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a\ngern als Gemeinschaftskohle erzeugter\neingefügt:\nElektrizität oder\n,, (4 a) Der Bundesminister für Wirtschaft re-\n2. durch den Bezug von aus Gemeinschafts-\ngelt durch Rechtsverordnung\nkohle erzeugter Elektrizität anstelle\n1. die Verlängerung des Zeitraumes für die\na) der eigenen Erzeugung von Elektrizität\nErmittlung und Zahlung der Ausgleichs-\naus Erdgas oder anderen Energieträgern\nabgabe von einem Monat auf ein Jahr\nals Gemeinschaftskohle oder\noder die wahlweise Zulassung einer mo-\nb) des Bezuges von aus anderen Energieträ-                            natlichen oder jährlichen Ermittlung und\ngern als Gemeinschaftskohle erzeugter                         Zahlung der Ausgleichsabgabe,\nElektrizität\n2. das Verfahren für die Ermittlung und Zah-\nentstehen. Bei einem Einsatz von Gemein-                                  lung der Ausgleichsabgabe so, daß der\nschaftskohle anstelle von schwerem Heizöl wer-                           Aufwand bei den Abgabeschuldnern und\nden die Zuschüsse nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a                          dem Bundesamt möglichst gering gehalten\nnur gewährt, wenn die betroffenen Steinkohlen-                           wird.\nund Heizölkraftwerke an verschiedenen Stand-\nDurch die Aufnahme von Vorschriften über\norten liegen und dadurch zusätzliche Mehrko-\nangemessene Vorauszahlungen ist sicherzu-\nsten entstehen, die der Mehrkostenausgleich\nstellen, daß keine Anhebung des Prozentsat-\nnach § 3 Abs. 1 bis 3 nicht umfaßt.\nzes der Ausgleichsabgabe erforderlich wird.\"\n(2) Die Zuschüsse werden auf Antrag für\nc) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nlängstens ein Kalenderjahr bewilligt. Die Zu-\nschüsse je eingesetzter Tonne SKE oder je bezo-                     ,,Rechtsverordnungen, durch die der Prozent-\ngener Kilowattstunde sind in dem Bewilligungs-                      satz in den Jahren 1976 und 1977 auf über\nbescheid der Höhe nach zu begrenzen.                                5 vom Hundert oder in den Jahren 1978 bis\n1980 auf über 3,5 vom Hundert festgesetzt\n(3) Die Zuschüsse werden nur gewährt, wenn                       wird, bedürfen der Zustimmung des Bundes-\n1. die in dem Bewilligungsbescheid festgelegte                      tages.   11\nSteinkohlenmenge, für die der Mehrkosten-\nausgleich nach § 3 Abs. 1 bis 3 erfolgt                5. In§ 5 Abs. 2 werden die Worte „Kommt der Ab-\n(Grundmenge), eingesetzt,                                  gabeschuldner mit seiner Zahlung\" durch die","Nr. 33 -~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1976                              751\nWorte „Kommt der Schuldner mit der Zahlung                 9. § 10 wird wie folgt geändert:\nder Ausgleichsabgabe oder der Vorauszahlung\"\n1. In Absatz 2 Satz 1 wirid die Zahl „ 17\" durch\nersetzt.\ndie Zahl „ 18\" ersetzt.\n6. § 7 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:                      2. In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 werden nach den\nWorten „der Gewerkschaft Offentliche Dien-\n„Eine unbillige Härte im Sinne dieses Gesetzes                       ste, Transport und Verkehr,\" die Worte „der\nliegt nur vor, Wl• nn die Belastung wesentlich                        Deutschen Angestellten-Gewerkschaft,\" als\ndazu beiträgt, daß eine Gefährdung der wirt-                          neue Zeile eingefügt.\nschaftlichen Existenz des einzelnen Unterneh-\nmens oder eines Unternehmensteils oder einer\nBetriebsstätte droht.\"                                    10. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Für die Zeit vom 1. April bis zum 31. De-\n7. § 8 Abs. 5 Satz 2 erhi:ilt folgende Fassung:                    zember 1976 wird der Prozentsatz der Aus-\ngleichsabgabe auf 4,5 vom Hundert festgesetzt.\"\n„Die Genehmigung nach Absatz 2 Satz 1 ist zu\nerteilen, soweit der Einsatz von Erdgas in einem\nKraftwerk erfolgt, dessen Betreiber am 1. April           11. § 13 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\n1976 nicht über ein Kraftwerk verfügt, in dem                     ,, (4) Gemeinschaftskohle im Sinne dieses Ge-\nein Einsatz von Steinkohle möglich ist; Kraft-                  setzes ist die im Bereich der Europäischen Ge-\nwerken des Betreibers stehen Kraftwerke                         meinschaft für Kohle und Stahl gewonnene\ngleich, die von Unternehmen betrieben werden,                   Steinkohle, Pechkohle, Braunkohle mit einem\ndie mit dem Betreiber einen Konzern im Sinne                    AnteH an Tiefbaubraunkohle von mindestens\ndes § 18 des Aktiengesetzes bilden.\"                            25 vom Hundert und Braunkohle mit einem Ge-\nhalt an Natrium- und Kaliumoxiden in der\n8. § 9 wird wie folgt geündert:                                    Asche von über 2 vom Hundert, der durch Bei-\nmischung von Braunkohle aus derselben Lager-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nstätte nicht vermindert werden kann.\"\n,, (1) Die Betreiber von Kraftwerken, die Lie-\nferanten von in Kraftwerken eingesetzter\nSteinkohle, von schwerem Heizöl, Erdgas                                           Artikel 2\nund sonstigen Energieträgern sowie die Ab-\nÄnderung des Investitionszulagengesetzes\ngabeschuldner nach § 4 Abs. 2 haben dem\nBundesamt auf Verlangen unverzüglich die                 § 4 a Abs. 1 des Investitionszulagengesetzes in\nAuskünfte zu erteilen und die Unterlagen              der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar\nvorzulegen, die erforderlich sind, um                 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 528) wird wie folgt ge-\n1. den Einsatz der in § 1 bestimmten Stein-           ändert:\nkohlenmenge zu erreichen,\n2. den Mehrkostenausgleich nach § 3 Abs. 1            1. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\nbis 3 und § 3 a sowie die Zuschüsse zu In-          „Der Bundesminister für Wirtschaft kann seine\nvestitionskosten nach § 3 Abs. 3 Satz 2            Befugnisse auf das Bundesamt für gewerbliche\nund zu Stromtransportkosten nach § 3               Wirtschaft übertragen.\"\nAbs. 4 zu berechnen und das Vorliegen\nder Zuschußvoraussetzungen zu überprü-         2. In Satz 4 werden die Worte „Satz 1 gilt\" durch\nfen,                                               die Worte „Die Sätze 1 und 2 gelten\" ersetzt.\n3. die Höhe der nach § 4 Abs. 3 von den Un-\nternehmen ermittelten Ausgleichsabgabe         3. In Satz 5 wird die Verweisung „Sätze 1 bis 4\"\nnachzuprüfen,                                      durch die Verweisung „Sätze 1 bis 5\" ersetzt.\n4. den Prozentsatz nach § 4 Abs. 4 festzu-\nsetzen,\nArtikel 3\n5. die Errichtungs- und Einsatzverbote nach\n§ 8 zu überwachen,                                                      Berlin-Klausel\n6. die Zuschüsse nach § 12 Abs. 2 festzu-                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nsetzen.\"                                       und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a               zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch\neingefügt:                                           im Land Berlin.\n,, (3 a) Die Betreiber von Kraftwerken, in de-\nnen schweres Heizöl eingesetzt werden                                            Artikel 4\nkann, haben dem Bundesamt jeweils für                               Inkrafttreten, Ubergangsvorschrift\neinen Monat bis zum 20. des folgenden Mo-\nnats Mengen und Preise des zum Einsatz in                (1) Artikel 1 Nr. 1 bis 3 tritt mit Wirkung vom\nKraftwerken bezogenen schweren Heizöls zu             1. Januar 1976 in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz\nmelden. Bei der ersten Meldung sind auch              am Tage nach der Verkündung in Kraft.\ndie Zahlen für die Monate Januar bis März                (2) Die Verordnung über den Prozentsatz der Aus-\n1976 anzugeben.\"                                      glekhsabgabe nach dem Dritten Verstromungsge-","752                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nsetz für das Jahr 1976 vom 12. Dezember 1975 (Bun-          (3) Artikel 1 Nr. 6 ist nur insoweit anzuwenden,\ndesgesetzbl. I S. 3084) tritt mit Ablauf des 31. März    als die Belastung aus der Ausgleichsabgabe nach\n1976 außer Kraft.                                        dem 1. April 1976 eintritt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 29. März 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs"]}