{"id":"bgbl1-1976-32-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":32,"date":"1976-03-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/32#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_32.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Förderung von Wohnungseigentum und Wohnbesitz im sozialen Wohnungsbau","law_date":"1976-03-23T00:00:00Z","page":737,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["737\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                         Z 1997 A\n1976                             Ausgegeben zu Bonn am 26. März 1976                                                                                 Nr. 32\nTag                                                                 Inhalt                                                                           Seite\n2]. 3. 7G     Gesetz zur Pörderung von Wohnungseigentum und Wohnbesitz im sozialen Wohnungsbau                                                          737\n2:1:J0-2, 2'.U!J-14 (Arlikd II), 402-27, 611-1, 2330-9, 830-2, 2330-13, 310-14\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVcrkündun!wn im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      748\nGesetz\nzur Förderung von Wohnungseigentum und Wolmbesitz\nim sozialen Wohnungsbau\nVom 23. März 1976\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                             derung des Wohnungsbaues soll überwie-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                      gend der Bildung von Einzeleigentum (Fami-\nlienheimen und eigengenutzten Eigentums-\nArtikel 1                                                    wohnungen) dienen. Zur Schaffung von Ein-\nzeleigentum und Dauerwohnbesitz sollen\nÄnderung des                                                    Sparwille und Bereitschaft zur Selbsthilfe an-\nZweiten Wohnungsbaugesetzes\ngeregt werden.\"\nDas Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung                                         b) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.\nder Bekanntmachung vom l. September 1965 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1617, 1858), zuletzt geändert durch\ndas Einführun[JS~J(~setz zum Einkommensteuerreform-                                2. § 2 wird wie folgt geändert:\ngesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I                                        a) In Absatz 2 wird nach Buchstabe b folgender\nS. 3656), wird wie folgt geändert und ergänzt:                                              Buchstabe c eingefügt:\n,,c) Wohnbesitzwohnungen;\".\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nb) Die bisherigen Buchstaben c bis h werden\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                                   Buchstaben d bis i.\n,,(2) Die Förderung des Wohnungsbaues hat\ndas Ziel, den Wohnungsmangel zu beseitigen                                3. Nach § 12 werden folgende §§ 12 a und 12 b ein-\nund für weite Kreise der Bevölkerung breit-                                   gefügt:\ngestreutes Eigentum zu schaffen. Die Förde-                                                                    ,,§ 12 a\nrung soll eine ausreichende Wohnungsver-\nWohnbesitzwohnungen\nsorgung aller Bevölkerungsschichten entspre-\nchend den unterschiedlichen Wohnbedürfnis-                                       (1) Eine Wohnbesitzwohnung ist eine mit Mit-\nsen ermöglichen und diese namentlich für                                     teln öffentlicher Haushalte geförderte Wohnung,\ndiejenigen Wohnungsuchenden sicherstellen,                                   die von einem Bauträger im Sinne des Absat-\ndie hierzu selbst nicht in der Lage sind. In                                  zes 2 mit der Bestimmung geschaffen wird, sie\nausreichendem Maße sind solche Wohnun-                                       auf Grund eines mit einer Beteiligung an einem\ngen zu fördern, die die Entfaltung eines ge-                                 zweckgebundenen                     Vermögen                    verbundenen\nsunden Familienlebens, namentlich für kin-                                   schuldrechtlichen Dauerwohnrechts (Wohnbe-\nderreiche Familien, gewi.ihrleisten. Die För-                                sitz) einem Bewerber zur eigenen Nutzung zu","138                                      Bundesqesetzblatt, Jahrgcmg 1976, Teil I\nlil;eda:-.~cn, dem der B,nu!r,iqcr ill einer Crkunde          übertragen und bis zur Dbertragung zu verwal-\n(\\Vohnbcc-:il:tlnict} cfü, I~im/imnun9 des \\Vohn-             ten. Von der Dbertragung ab haftet der neue\nhf:si'/.:r('s 1,cst~itioL                                     Treuhänder für Verbindlichkeiten, die sich auf\n(2) Ah Bcrn1 r,iq('r dtr \\\\ ohnbcsil:t\\,,·uhnungen\ndas zweckgebundene Vermögen beziehen, mit\nkomlllcn nur in Bctrac hl                                     diesem Vermögen. Die mit der Eröffnung des\nKonkursverfahrens verbundenen Rechtsfolgen\na) Komrnandil9C .sclbt h(il\\1.,n, lwi denen d1e per-\n1\ntreten hinsichtlich dieser Verbindlichkeiten\n;;.önhch hc:lftcnden Gesellschafter nc1ch dem\nnicht ein. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuches\nGcsclls( haftsver1rtiH k('ine Kapitalanteile ha-          hndet keine Anwendung.\"\nl;en chirlen und dit· Kornrn.anditisten das\nrwcckuebund<'nc Ve rmörJen a]s Treuhtinder\nhn die \\Vohnbc~i11bcrcchtigten haHen,                 4. ~· 24 erhält folgende Fassung:\nb) Aktiennest' 1lsc haf len, GeseHscha:Hen mit be-                                     \"§ 24\ns( hri.ink k r Jfoftunq oder Genossenschaften,\ndie da<, 7WHkgebundene Vermögen a]s Treu-                               Ubernahme von Bürgschaften\nhiind0r für ,fü, \\Vohnbesi!zberechtigten ha]-                 p) Der Bund kann zur Förderung von Maß-\n1,cn.                                                    nahmen im Sinne dieses Gesetzes, namentlich\n~ li'.2 b                          zugunsten des sozialen Wohnungsbaues, Bürg-\nZweckgidrnndenes Vermögen                     schaften, Garantien oder sonstige Gewährlei-\nstungen übernehmen. Er kann sie auch zur För-\nI(]) Z,veckgebundenec., Vermögen im Sinne die-\nderung des Baues gewerblicher Räume überneh-\nses Gesetzes s1nd\nmen, wenn der Bau der gewerblichen Räume im\na) bei einem Bi.11utrciger im Sinne des § 12 a                Zusammenhang mit dem Bau von \\i\\T ohnungen\nAbs. 2 Buchstabe a die Kapitalanteile der                geboten erscheint.\nKommanditisten,\n(2) Die Dbernahme erfolgt nach Maßgabe des\nb) bei einem Bautrüqer rm Sinne des § 12 a\nHaushaltsgesetzes. Anträge auf Dbernahme sind\nAbs. 2 Buchstabe h die Einlagen deI \\iVohn-\nbeim Bundesminister für Raumordnung, Bau-\nbesitzberec htiqten, die diesen vertraghch zu-\n.wesen und Städtebau zu stellen.\"\n<,,frhenden Ertrüge,. die für das zweckgebun-\ndene VerrnügE'n enNorbenen oder diesem zu-\nqtiOrdneten Gnni:d:-ihic.ke und ehe Fremdmit-         5. § 26 erhält folgende Fassung:\nid,, die zur Deckung der für den Bau der\n\"§ 26\n\\Vohnbesit,,rohnungen entstehenden Ge-\nsarnfäoslen b(''i-t1mnü sind. Zu dem zweck-                      Schwerpunkte der öffentlichen Förderung\n9<:ibundenen Vermögen gehört auch, was der                    ([l) Zur Verwirklichung der in § 1 bestimmten\nBQuträger mit Mitteln dieses Vermögens oder              Zilele und unter Beachtung der Ziele der Raum-\ndurch ein RecMsge~chäft, das sich auf dieses             ordnung und Landesplanung sind die öffent-\nVermögen be1ieht, oder auf Grund eines hier-             Hchen Mittel so einzusetzen, daß die Wohnbe-\n:rn gehörendPn Rechts oder a]s Ersatz für die            dürfnisse der nach § 25 begünstigten Wohnung-\nZfls1örung, BeschJchnung oder Entziehung                 suchenden durch den Bau von Wohnungen der\ntines zu dem z,vc>ckgebundenen Vermögen                  in § 2 Abs. 2 genannten Arten befriedigt wer-\n~]ehörenden GE,9enstandes erwirbt.                       den. Dabei ist bevorzugt die Bildung von Einzel-\nDie in § ] 2 a Abs. 2 bezeichneten Treuhänder                 eigentum durch den Bau von Familienheimen\nhaben das z-,,veckgt::·bundem2 Vermögen getrennt              und eigengenutzten Eigentumswohnungen zu\nvon-i sonstigen Vermöqen zu venvaHen.                         fördern; hierbei sind zunächst die Anträge auf\nl2J Der Treuhänder haftet Dritten nüt dem                  Bewilligung öffentlicher Mittel für solche Bau-\nz,weckgebundenen Vermögen nicht für Verbind-                  vorhaben zu berücksichtigen, bei denen sicher-\n]ichkeiten, die sich nicht auf dieses Vermögen                gestellt ist, daß durch Selbsthilfe eine Eigen-\nbeziehE'n. VVüd in das Z'Aeckgebundene Ver-                   ]eistung in Höhe von mindestens 10 vom Hun-\nmögen ,Me9en einer Verbindlichkeit, für welche                dert der Baukosten erbracht wird. Die Schaffung\ndieses Vermögen nidü haftet, die Zwangsvoll-                  von Dauerwohnbesitz durch den Bau von Wohn-\nstreckung betrieben, so kann jeder 'v\\lohnbesitz-             besitzwohnungen und Genossenschaftswohnun-\nberechti~Jte der Zwangsvollstreckung nach Maß-                gen soll unter Berücksichtigung des Bedarfs an\ngabe des § 77] clr:r Zivilprozeßordnung wider-                Mietwohnungen und sonstigen Wohnungen ge-\nspre(hen; der Trcuhünder kann unter entspre-                  fördert werden.\nchender Anwendung des § 767 Abs. 1 der Zivill-                     (2) Beim Einsatz der öffentlichen Mittel nach\nprozeßordnung Ein,~:endungen geHend machen.                   Absatz 1 ist zugleich zu gewährleisten, daß\n(3) Im Falle des Konkmses übeI das Vermögen                 ] . der Wohnungsbau in Gebieten mit erhöhtem\ndes Treuhünders geh6r1 das Z\\:\\.1eckgebundene                       \\/1/ ohnungsbedarf sowie im Zusammenhang\nVermögE n nicM zur Konkursmasse. Das Treu-\n1                                                     mit städtebaulichen Maßnahmen nach dem\nhandverhäHnis erlischt durch die Eröffnung des                      Städtebauförderungsgesetz,\nKonkursverfahrens. Dr·r Konkursverwalter hat                  2. der Wohnungsbau für kinderreiche Familien,\ndas zwecktJebundene Vennögen auf einen neuen,                       junge Ehepaare, alleinstehende Elternteile mit\nvon den \\i\\Tohnbesitzberechtigten mit der Mehr-                     Kindern, ältere Menschen und Schwerbehin-\nhell der Be1eiligtm9en bf'minnten Treuhänder zu                     derte","Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1976                                739\nvordrinu!ich 'CJPfordcrl wird. Als junge Ehepaare                                        § 32\nsind diejenigen zu berücksichtigen, bei denen                                     BewilHgungsstatistik\nkeiner der Eheqatten das 40. Lebensjahr voll-\nendet hat; als ältere Menschen sind diejenigen                ( 1) Uber die Auswirkungen dieses Gesetzes\nzu berücksichl.i~Jen, die das 60. Lebensjahr voll-         ist eine Bundesstatistik zu führen,\nendet haben.                                                  (2) Bei dieser Statistik werden für jedes Bau-\n(3) Den sonstigen \\Volrnbedürfnissen soll an-           vorhaben erfaßt:\ngemessen Rechnung getragen werden, insbeson-               1. der Bauherr;\ndere sind auch die VVohnbedürfnisse                        2. Lage und Größe der Grundstücke sovvie das\na) der AIIeinslehenden        11\nEigentumsverhältnis;\nb) der Tuberkulosekranken und Tuberkulose-                 3. Art Fläche, Rauminhalt und städtebauliche\n11\nbed rohten,,                                             Zweckbestimmung des Bauvorhabens und die\nc:) der Vertriebenen und Flüchtlinge im Sinne                  Art der Gebäude:\ndes ßundesvertriebenengcsetzes und der Zu-            4, Anzahl Größe, Ausstattung und Zweckbin-\n11\nwanderer11                                               dung der Wolmungen sowie die Rechtsform\nd} der Heimkehrer,, die nach dem 3L Dezember                   ihrer Nutzung; Anzahl der Heimplätze;\n1948 zurückgekehrt sind,                             5, veranschlagte Gesamtkosten und ihre Zusam-\ne) der Opfer der nationalsozialistischen Verfol-               mensetzung;\ngung und ihnen Gleichgestellten sowie                 6. Art und Umfang der Finanzierung und der\nf) der Berechtigten nach dem Häftlingshilfege-                öffentlichen Förderung;\nsetz                                                  7. monatliche Durchschnittsmiete oder -bela-\nzu berücksichtigen.                                            stung,\n(4) Bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel           (3) Auskunftspflichtig sind die Be,,viHigungs-\nsind förderungsfähige Bauvorhaben von priva-               stellen.\nten Bauherren, gemeinnützigen und freien Woh-                 (4) Einzelangaben über die nach Absatz 2 er-\nnungsunternehmen, Organen der staatlichen                  faßten Sachverhalte dürfen für Zwecke der Lan-\nWohnungspohtik, Gemeinden„ Gemeindeverbän-                 des- und Regionalplanung und des Städtebaues\nden, anderen Körperschaften des öffentlichen               den zuständigen Stellen der Länder, Gemein-\nRechts und sonstigen Bauherren in gleicher Wei-            den und Gemeindeverbände zugänglich gemacht\nse ohne Bevorzugung bestimmter Gruppen von                 werden. Die Vorschriften des § 12 des Gesetzes\nBauherren rn berücksichtigen.\"                             über die Statistik für Bundeszwecke gelten ent-\nsprechend.\n6. § 28 wird aufgehoben.\n9. § 33 wird wie folgt geändert:\n1. § 30 erhält folgende Fassung\na) In Absatz 1 wird der letzte Satz gestrichen.\n,,§ 30l\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-\nVerteilung der öffenUnchen Mittel\ndur{:h die obersten Landesbehörden                     gefügt:\nDie für das Wohnungs- und Siedlungswesen                       11\n(3) Zum Bau von \\,Vohnbesitzwohnungen\nzuständigen obersten Landesbehörden haben die                    im Sinne des § 12 a können dem Bauträger\nöffentlichen Mittel nach den jährlich fortge-                    öffentliche Mittel bewilligt werden, wenn\nschriebenen Vv olmungsbauprogrammen in Uber-                     a) die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2\neinstimmung mit den Zielen der Raumordnung                                auch bei den Treuhändern vorliegen\"\nund Landesplanung so zu verteilen, daß der                      b) angenommen werden kann 1 daß die Be-\nWohnungsbau nach den in § 26 bestimmten                                  lange der \\Vohnbesitzberechtigten aus-\nSchwerpunkten insbesondere auch unter Be-\n11                                                    reichend gewahrt werden und\nrücksichtigung des Bundesprogramms für städte-                  c) eine ordnungsmäßige Verwaltung des\nbauliche Maßnahmen, gefördert wird.''                                    zweckgebundenen Vermögens gewährlei-\nstet ist\"\n8. Die §§ 3 l und 32 erhalten folgende Fassung:\nc) Die Absätze 3 und 4 '\\iverden Absätze 4 und 5.\n,,§ 31\nBerichterstattung durch die obersten          10, § 35 wird wie folgt geändert:\nLandesbehörden\na) Die Uberschrift erhält die Fassung:\nDie für das vVohnungs- und Siedlungswesen\nzuständigen obersten Landesbehörden unterrich-                   ,,Eigenleistungen für den Bau von Familien-\nten den Bundesminister für Raumordnung, Bau-                               heimen und Eigentumswohnungen''.\nwesen und Städtebau über die bewilligten und\nb} Absatz 1 Satz l erhält folgende Fassung:\nausgezahlten Mittel für den Wohnungsbau im\nSinne dieses Gesetzes sovvie über die Zahl der                   ,,Ein Antrag auf Bewilligung öffentlicher Mit-\ngeförderten Wohrnrngen und die Art ihrer För-                    tel zum Bau eines Familienheimes· oder einer\nderung .                                                        eigengenutzten Eigentumswohnung darf nicht","740                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nwegen unzulänglicher Eigenleistung abge-                Stelle von öffentlichen Baudarlehen können öf-\nlehnt werden, wenn der Bauherr oder der Be-             fentliche Mittel auch als Darlehen oder Zu-\nwerber eine Eigenleistung erbringt, die zum             schüsse zur Deckung der laufenden Aufwendun-\nBau vergleichbarer Mietwohnungen gefor-                 gen (Aufwendungsdarlehen, Aufwendungszu-\ndert wird.\"                                            schüsse), als Zuschüsse zur Deckung der für\nFinanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen\nc) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:                     (Zinszuschüsse) oder als Darlehen zur Deckung\n11 (3) Eine Eigenleistung, die mindestens             der für Finanzierungsmittel zu entrichtenden\n1O vom Hundert der anteiligen Gesamtkosten             Zinsen oder Tilgungen (Annuitätsdarlehen) be-\ndes Bauvorhabens beträgt, darf bei kinder-              willigt werden. Für Aufwendungsdarlehen und\nreichen Familien und jungen Ehepaaren nicht             für Annuitätsdarlehen gelten die Vorschriften\nals unzulänglich angesehen werden, wenn                 des § 88 Abs. 3 und des § 88 b Abs. 3 Buch-\ndie Belastung für den Bauherrn tragbar                  stabe b entsprechend.\nscheint; dabei ist ein Anspruch auf Wohn-                 (2) Offentliche Baudarlehen sollen für die\ngeld zu berücksichtigen. Absatz 2 bleibt un-            nachstellige Finanzierung bewilligt werden. Sie\nberührt.\"                                              können in besonderen Fällen vorübergehend\nauch für die erststellige Finanzierung bewilligt\n11. Nach § 36 wird folgender § 36 a eingefügt:                  werden, wenn die Verhältnisse des Kapitalmark-\ntes es erfordern; ihre Ersetzung aus Mitteln des\n,,§ 36 a\nKapitalmarktes soll jedoch im Darlehensvertrag\nBürgschaften zur Vor- oder                    für den Fall vorbehalten werden, daß die Ver-\nZwischenfinanzierung von Eigenleistungen                hältnisse des Kapitalmarktes dies gestatten.\nFür Darlehen, die beim Bau von Familien-                     (3) Offentliche Baudarlehen können in beson-\nheimen, eigengenutzten Eigentumswohnungen                   deren Fällen auch für die Restfinanzierung be-\nund Wohnbesitzwohnungen, insbesondere für                   willigt werden. Den Bauherren von Familienhei-\nkinderreiche Familien und junge Ehepaare, der               men,        eigengenutzten   Eigentumswohnungen,\nVor- oder Zwischenfinanzierung der Eigenlei-                Wohnbesitzwohnungen und Genossenschafts-\nstungen dienen, sollen Bürgschaften übernom-                wohnungen können öffentliche Baudarlehen vor-\nmen werden, für die der Bund Rückbürgschaften               übergehend auch zur Vor- oder Zwischenfinan-\nnach§ 24 übernimmt.\"                                        zierung von Eigenleistungen bewilligt werden,\nsoweit andere Mittel zu zumutbaren Bedingun-\n12. § 37 wird wie folgt geändert:                               gen nicht zu beschaffen sind.\na) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:                 (4) Offentliche Mittel können auch einem Un-\nternehmen darlehnsweise zur vorübergehenden\n„Das Bauvorhaben soll nicht mit öffentlichen           Vorfinanzierung des Baues von Familienheimen,\nMitteln gefördert werden, wenn die Haftung             eigengenutzten Eigentumswohnungen, Wohnbe-\ndes Betreuers gegenüber dem Bauherrn in                sitzwohnungen und Genossenschaftswohnungen,\neinem unangemessenen Ausmaß einge-                     die mit öffentlichen Baudarlehen gefördert wer-\nschränkt ist.\"                                         den sollen, bewilligt werden.\"\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n14. In § 43 Abs. 1 Satz 1 wird das Zitat ,,§ 42 Abs. 2\n\"(3) Betreuer und Beauftragte können für              und 6\" durch das Zitat ,,§ 42 Abs. 1 und Abs. 2\nihre Tätigkeit ein angemessenes Entgelt ver-           Satz 1\" ersetzt.\nlangen. Die Landesregierungen werden er-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung Rahmen-\n15. § 45 wird wie folgt geändert:\nbestimmungen über die Betreuungsentgelte\nzu erlassen; sie können diese Ermächtigung              a) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 5 Satz 1\nauf die für das Wohnungs- und Siedlungs-                    wird jeweils das Zitat ,,§ 42 Abs. 2 oder\nwesen zuständigen obersten Landesbehörden                   Abs. 6\" durch das Zitat ,,§ 42 Abs. 1 und\nübertragen. Solange Rahmenbestimmungen                       Abs. 2 Satz 1\" ersetzt.\nnicht erlassen sind, gilt das Entgelt als ange-         b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nmessen, das nach den Vorschriften über die\nBerechnung der Wirtschaftlichkeit im Rah-                    ,,Ein Elternteil ist nicht zu berücksichtigen,\nmen der Baunebenkosten angesetzt werden                     wenn sein Jahreseinkommen den Betrag von\nkann.\"                                                       5 000 Deutsche Mark übersteigt.\"\nc) In Absatz 5 Satz 3 wird das Zitat ,,§ 42 Abs. 3\"\n13. § 42 erhält folgende Fassung:                                   durch das Zitat § 42 Abs. 2 Satz 2\" ersetzt.\n11\n,,§ 42                           d) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8\nund 9 angefügt:\nEinsatz der öffentlichen Mittel\n,,(8) Dem Bauträger von Wohnbesitzwoh-\n(1) Die öffentlichen Mittel können als Dar-                  nungen sind auf Antrag Familienzusatzdar-\nlehen zur Deckung der für den Bau der Wohnun-                   lehen zugunsten der Wohnbesitzberechtigten\ngen entstehenden Gesamtkosten (öffentliche                      unter entsprechender Anwendung der Vor-\nBaudarlehen) eingesetzt werden. Neben oder an                   schriften der Absätze 1, 2, 4 bis 6 zu gewäh-","Nr. 32 -- Tdg der Ausgabe: Bonn,, den 26. März 1976                            741\nrcn.      Maß~wlwnd sind die Verhältnisse im             ter       vorzusehen„ daß dem Bevverber das\nZeitpunkt der Ausstellung des Wohnbesitz-                Eigentum übertragen wird„ sobald die im\nbriefos; hei eirwr Andernng der Verhältnisse             Vertrag hierfür vereinbarten Voraussetzun-\nzugunsten des \\t\\/ohnbesitzberechtigten bis              gen erfüllt sind,, insbesondere der Kaufpreis\nzum Ablauf des dritten Monats nach Bezugs-               erbracht ist Verpflichtet sich der Bauherr\nfertigkeit der Wohnung sind die geänderten               gegenüber Dritten„ für Verbindlichkeiten des\nVerhültnic.;se maßgebend. Die Familienzusatz-            Bewerbers aus der Finanzierung des Kauf-\ndarlehen sind in der nach Absatz 1 für den               preises einzustehen so kann vereinbart -vver-\n11\nfürn von eigengenu l.zten Eigentumswohnun-               den, daß das Eigentum spätestens übertragen\ngen bestimmten Höhe zu bewilligen. Der Bau-              vvird wenn der Bauherr von seiner Ver-\n11\nträger ist verpflichtet, die Familienzusatzdar-          pflichtung freigestellt .ist. Der Anspruch\nlehen als Ersatz der Eigenleistung der begün-            des Be\\\\'erbers auf Ubertragung des Eigen-\nstigten Wohn besitz berechtigten einzusetzen              tums ist durch eine Auflassungsvormerkun~J\nund auf deren Beteiligungen anzurechnen; er              zu sichern.\nist berechtigt, von ihnen die Erstattung der                (3) Die Ubertragung des Eigentums darf\nnach Absatz 4 zu erbringenden Tilgungslei-                nicht davon abhängig gemacht werden, daß\nstungen zu verlangen.                                    das Grundstück als Heimstätte im Sinne\n(9) Das Familienzusatzdarlehen ist zurück-          des Reichsheimstättengesetzes ausgegeben\nzuzahlen, soweit bei einer Ubereignung der               wi.rd,\"'\ngeförderten Wohnung auf einen Rechtsnach-\nb) Die b.isherigen Absätze 3 und 4 werden Ab-\nfolger nach dessen persönlichen Verhältnis-\nsen die Voraussetzungen für die Gewährung\nsätze 4 und 5.\neines Familienzusatzdarlehens nicht vorlie-\ngen. Bei der Ubertragung des Wohnbesitzes         20. In Teil HI, Zweiter Abschnitt, werden folgende\nist der Bauträger berechtigt, von dem bis-            Uberschriften geändert:\nherigen Begünstigten die Erstattung des nach\na) Die Uberschrift des Zweiten Abschnitts er-\nSatz 1 zurückzuzahlenden Familienzusatzdar-\nlehens zu verlangen.\"                                    hält die Fassung:\n,,Sondervorschriften zur Förderung der\n16. In § 48 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.                                  Bildung von Einzeleigentum und\nDauerwohnbesitz\".\n17. § 48 a wird aufgehoben,                                  b) Die Uberschrift des Dritten Titels erhält die\nFassung:\n18. § 50 wird wie folgt geändert:                                                 \"'Offentlich geförderte\nEigentumswohnungen und Wohnbesitz-\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                             .                ,vohnungen\".\n,, (2) Die Annahme von Finanzierungsbei-\nträgen der Wohnungsuchenden als Mietvor-         21. § 61 erhält folgende Fassung:\nauszahlungen oder Mieterdarlehen zum Bau\nvon öffentlich geförderten Wohnungen kann                                         ,,,§ 61\nvon der Bewilligungsstelle bis zu einem                  Förderung von Kaufeigentumswohnungen\nHöchstbetrag zugelassen werden, der den\nErfordernissen der Finanzierung des Bauvor-            Für die Förderung des Baues von Kaufeigen-\nhabens Rechnung trägt. Für Wohnbesitzwoh-            tumswohnungen gelten hinsichtlich der Uber-\nnungen darf die Annahme von Mietvoraus-              tragung des Wohnungseigentums auf den ein-\nzahlungen oder Mieterdarlehen nicht zuge-            zelnen Bewerber die Vorschriften des § 54 ent-\nlassen werden.\"                                      sprechend. Hinsichtlich der Bemessung des Kauf-\npreises, der Bewerber für Kaufeigentumswoh-\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                             nungen und des Vertragsabschlusses gelten die\nc) In Absatz S wird im Buchstaben b das Semi-            Vorschriften der §§ 54 a, 55 und 56 entspre-\nkolon durch einen Punkt ersetzt und Buch-            chend.\"\nstabe c gestrichen.\n22. Nach § 62 werden folgende §§ 62 a bis 62 g ein-\n19. § 54 wird wie folgt geändert:                            gefügt:\n,,§ 62 a\na) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2\nund 3 ersetzt:                                             Förderung von Wohnbesitzwohnungen\n,, (2) In dem Veräußerungsvertrag ist vor-           (1) Für den Bau von Wohnbesitzwohnungen\nzusehen, daß die Nutzungen und Lasten des            dürfen öffentliche Mittel dem Bauträger unter\nKaufeigenheims alsbald nach Bezugsfertig-            den Voraussetzungen des § 33 nur bewilligt\nkeit des Kaufeigenheims oder, wenn der               werden, wenn vertraglich sichergestellt ist, daß\nVeräußerungsvertrag erst nach der Bezugs-            der Bauträger den Bewerbern Wohnbesitz nach\nfertigkeit abgeschlossen wird, alsbald nach         Maßgabe der §§ 12 a, 12 b und 62 b bis 62 g\nVertragsabschluß auf den Bewerber über-              einräumt und dies in dem Wohnbesitzbrief be-\ngehen. In dem Veräußerungsvertrag ist wei-          stätigt. Ist der Bauträger eine Kommanditgesell-","742                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nschaft, so ist vertraglich auch sicherzustellen,         zweckgebundenen Vermögen verbunden ist. Das\ndaß der Kommanditist die nach diesen Vor-                Dauerwohnrecht muß für eine bestimmte Woh-\nschriften zu begründenden Rechte und Pflichten           nung begründet werden. Uber die Einräumung\ndes Bauträgers übernimmt. Die Bewilligung ist            des Wohnbesitzes ist ein Wohnbesitzbrief aus-\nmit entsprechenden Auflagen zu verbinden; § 54           zustellen, in dem der Name des Wohnbesitz-\nAbs. 5 gilt entsprechend. Für den Fall einer             berechtigten einzutragen und die Vv ohnung zu\nschuldhaften Verletzung der aus den Auflagen             bezeichnen ist.\nfolgenden Verpflichtungen sind Vertragsstra-                (2) Für die Einräumung des Wohnbesitzes\nfen vorzusehen; dabei ist sicherzustellen, daß           darf als Kaufpreis höchstens der Betrag gefor-\ndiese nicht zu Lasten der Wohnbesitzberechtig-          .dert werden, der als anteilige Eigenleistung zur\nten oder des zweckgebundenen Vermögens er-               Deckung der Gesamtkosten des Bauvorhabens\nbracht werden.\nerforderlich ist. Der Anteil ist nach dem Ver-\n(2) Die für das Wohnungs- und Siedlungs-              hältnis der Wohnflächen zu bestimmen. Die\nwesen zuständigen obersten Landesbehörden                Eigenleistung soll in der Regel nicht mehr als\nkönnen vorschreiben, daß die Bewilligung der             15 vom Hundert der anteiligen Gesamtkosten\nöffentlichen Mittel mit der Auflage verbunden            für die Wohnung betragen. Der Kaufpreis ist im\nwird, von ihnen aufgestellte oder genehmigte             Wohnbesitzbrief anzugeben (Nennbetrag). Die\nMusterverträge zu verwenden, die die Rechte              Summe der Nennbeträge aller Wohnbesitzbriefe\nund Pflichten der Wohnbesitzberechtigten und             muß dem Betrag entsprechen, der für das Bau-\ndes Bauträgers nach den Vorschriften der§,§ 12 a,        vorhaben als Eigenleistung von den Erwerbern\n12 b und 62 b bis 62 g im einzelnen regeln.              erbracht wird. Der Kaufpreis darf erst gefordert\n(3) Für die Förderung der Wohnbesitzwohnun-           werden, wenn die öffentlichen Mittel für das\ngen mit öffentlichen Mitteln sind, soweit nichts         Bauvorhaben bewilligt worden sind.\nanderes bestimmt ist, hinsichtlich der sonsti-              (3) Neben dem Kaufpreis kann ein Aufschlag\ngen Voraussetzungen und des Umfanges der                 zur Deckung der Kosten erhoben werden, die im\nFörderung die Vorschriften entsprechend anzu-            Zusammenhang mit der Bildung des zweckge-\nwenden, die für die Förderung von eigenge-              bundenen Vermögens und durch die, Einräu-\nnutzten Eigentumswohnungen gelten, insbeson-             mung des Wohnbesitzes entstehen, jedoch nicht\ndere die Vorschriften der §§ 39, 43 Abs. 2, des          mehr als 2 vom Hundert des Kaufpreises. Wird\n§ 44 Abs. 3 und des § 48. Die Vorschriften des           der Wohnbesitz erst nach Ablauf von zwei Jah-\n§ 69 finden auf Wohnbesitzwohnungen keine An-            ren seit Bezugsfertigkeit der Wohnung einge-\nwendung.                                                 räumt, so darf ein Kaufpreis in der Höhe des\n(4) Für die Uberlassung der Wohnbesitzwoh-            Verkehrswerts gefordert werden; der Aufschlag\nnungen gelten im übrigen die Vorschriften des            zur Deckung der in Satz 1 bezeichneten Kosten\nBürgerlichen Gesetzbuches für Mietverhältnisse           darf dann nicht erhoben werden.\nüber Wohnraum, soweit sich aus diesem Ge-                   (4) Für die Verwaltung des zweckgebundenen\nsetz, insbesondere aus § 62 e, nichts anderes            Vermögens darf zur Deckung der lauf enden\nergibt.                                                  Verwaltungskosten von den Wohnbesitzberech-\ntigten jährlich höchstens ein Betrag von 50 vom\n§ 62 b\nHundert der für die Verwaltung von öffentlich\nBewerber für Wohnbesitzwohnungen                  geförderten Mietwohnungen zulässigen Ansätze\n(1) Wohnbesitz darf nur einem Bewerber ein-           erhoben werden.\ngeräumt oder übertragen werden, der dem Bau-                (5) Der Bauträger hat die im Rahmen einer\nträger eine im Zeitpunkt der Ausstellung des            ordnungsmäßigen Geschäftsführung erzielten\nWohnbesitzbriefes gültige Bescheinigung über            Gewinne den Wolmbesitzberechtigten jährlich\ndie Wohnberechtigung im öffentlich geförder-             im Verhältnis der Nennbeträge der Wohnbesitz-\nten sozialen Wohnungsbau (§ 5 des Wohnungs-              briefe auszuschütten. Hierbei ist eine Ausschüt-\nbindungsgesetzes) übergibt.                              tung von 4 vom Hundert des Nennbetrages an-\n(2) Hat der Bauträger eine Wohnung vorüber-           zustreben.\ngehend an einen Wohnberechtigten im Sinne                   (6) Der in § 12 a Abs. 2 bezeichnete Treu-\nvon Absatz 1 vermietet, ohne Wohnbesitz ein-            händer muß sich verpflichten, ausschließlich die\nzuräumen oder zu übertragen, so geht das Ver-           Belange der Wohnbesitzberechtigten wahrzu-\nlangen des wohnberechtigten Mieters auf Er-             nehmen und sie über die Planung und alle we-\nwerb des Wohnbesitzes dem Verlangen eines               sentlichen Geschäfte rechtzeitig zu unterrichten.\nanderen berechtigten Bewerbers vor; § 56 Abs. 3         Zugunsten der Wohnbesitzberechtigten muß\nSatz 2 und 3 gilt entsprechend.                         vorbehalten werden, daß eine Verfügung über\ndas Grundstück und die Aufnahme von Dar-\n§ 62 C                           lehen der Zustimmung der Mehrheit der Beteili-\nEinräumung des Wohnbesitzes                   gungen bedarf.\n(1) Der Bauträger hat sich gegenüber den Be-             (7) Ein Bauträger in der Rechtsform einer\nwerbern für Wohnbesitzwohnungen zu ver-                 Kommanditgesellschaft hat dem Kommandi-\npflichten, ein schuldrechtliches Dauerwohnrecht         tisten als Treuhänder die vorherige Zustimmung\neinzuräumen, das mit einer Beteiligung an dem           zur Planung und zu allen wesentlichen Ge-","Nr. 32    Ti.l~J der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1976                        743\nschäfü~n vorzulwr1c1ll<'n; er hat ihm ferner das          eines Jahres seit dem Erwerb möglich, so darf\nRecht cin'.l.ur~iunwn, notwcrnl ige Instandhaltun-        der nach Absatz 3 zuletzt ermittelte Kaufpreis\ngen und Erncucrun~Jen zu verlangen.                       vereinbart werden.\n§ 62 d                                                  § 62 e\nUbcrlragung des Wohnbesitzes                              Inhalt des Dauerwohnrechts\n(1) Für die Dbertragung des Wohnbesitzes                 (1) Dem Wohnbesitzberechtigten ist für die\ndurch den Wohnbesitzberechtigten ist die Zu-             bezeichnete Wohnung ein schuldrechtliches\nstimmung des Bauträgers vorzubehalten. Die               Dauerwohnrecht mit den in Absatz 2 bis 5 be-\nZustimmung darf nur verweigert werden, wenn              stimmt~n Rechten und Pflichten einzuräumen.\nder Bewerber nicht nach § 62 b Abs. 1 berech-               (2) Der Bauträger ist verpflichtet, dem Wohn-\ntigt ist.\nbesitzberechtigten die Wohnung zur eigenen\n(2) Der Bauträger ist berechtigt und verpflich-       Nutzung auf unbestimmte Zeit zu überlassen.\ntet, die Ubertragung an sich oder einen nach             Er darf das Nutzungsverhältnis nur kündigen\n§ 62 b Abs. 1 Berechtigten zu verlangen, wenn            1. aus Gründen, die eine fristlose Kündigung\n1. nach dem Tod des Wohnbesitzberechtigten                   nach den Vorschriften des Bürgerlichen Ge-\ndie nach § 569 a. des Bürgerlichen Gesetz-               setzbuches für Mietverhältnisse über Wohn-\nbuches berechtigten Personen,                            raum rechtfertigen würden,\na) die mit ihm einen gemeinsamen Haus-               2. wenn der Wohnbesitzberechtigte die im\nstand geführt haben oder seine Erben                 Wohnbesitzbrief verbrieften Rechte übertra-\nsind, nicht in das Dauerwohnrecht ein-               gen hat, ohne das Nutzungsverhältnis zu\ntreten wollen, oder                                  kündigen, oder\nb) die mit ihm einen gemeinsamen Haus-               3. wenn er seinen Anspruch auf Ubertragung\nstand geführt buhen, aber nicht seine Er-            nach § 62 d Abs. 2 Satz 2 geltend macht.\nben sind, in das Dauerwohnrecht eintre-\nten und die Beteiligung erwerben wollen,            (3) Der Wohnbesitzberechtigte muß das Nut-\nzungsverhältnis kündigen, wenn er den Wohn-\n2. der Bauträger das Dauerwohnrecht durch                besitz nach § 62 d Abs. 1 übertragen hat. Eine\nKündigung beendet hat.                               Kündigung des Nutzungsverhältnisses aus an-\nDer Bauträger ist. berechtigt, die Ubertragung           deren Gründen ist nicht zulässig.\nan sich oder einen nach § 62 b Abs. 1 Berechtig-            (4) Das Nutzungsentgelt für die Uberlassung\nten zu verlangen, wenn                                   der Wohnung darf den Betrag nicht übersteigen,\n1. der Wohnbesitzberechtigte die in dem Wohn-            der zur Deckung der laufenden Aufwendungen\nbesitzbrief  verbrieften   Rechte     verpfändet     erforderlich ist. Nach der vollständigen Tilgung\noder                                                 der Fremdmittel ist die Verminderung der lau-\n2. ein Gläubiger des Wohnbesitzberechtigten              fenden Aufwendungen bei der Bemessung des\ndie Zwangsvollstreckung in die durch den             Nutzungsentgelts im Rahmen einer ordnungs-\nWohnbesitzbrief verbrieften Rechte betreibt          mäßigen Geschäftsführung zu berücksichtigen.\noder                                                    (5) Der Wohnbesitzberechtigte ist zu ver-\n3. über das Vermögen des Wohnbesitzberech-               pflichten, die Wohnung einem Dritten nur mit\ntigten der Konkurs eröffnet worden ist.              Einwilligung des Bauträgers zum Gebrauch zu\nüberlassen. Die Einwilligung ist zu erteilen,\nFür sonstige Fälle darf nur eine Verpflich-              wenn der Wohnbesitzberechtigte\ntung des Bauträgers zur Dbernahme begründet\nwerden. Der an den Bauträger übertragene                 1. die Wohnung aus zwingenden Gründen vor-\nWohnbesitz ist von diesem unverzüglich wieder                übergehend nicht nutzen kann oder\nan einen nach § 62 b Abs. 1 berechtigten Be-             2. den Wohnbesitz nicht nach § 62 d übertra-\nwerber zu übertragen, im Falle des Satzes 1                  gen kann.\nNr. 1 Buchstabe b an denjenigen, der nach\n§ 569 a des Bürgerlichen Gesetzbuches zum\nAus anderen Gründen darf die Einwilligung\nEintritt in das Dauerwohnrecht berechtigt ist;           nicht erteilt werden.\n§ 4 Abs. 7 des Wohnungsbindungsgesetzes bleibt\n§ 62 f\nunberührt.\nVermögensabwicklung\n(3) Für den Erwerb des Wohnbesitzes nach\n(1) Das Vermögen eines Bauträgers in der\nAbsatz 2 hat der Bauträger einen Kaufpreis in\nder Höhe des Verkehrswertes zum Zeitpunkt                Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (§ 12 a\ndes Ubertragungsverlangcns zu entrichten.                Abs. 2 Buchstabe a) und das zweckgebundene\nVermögen eines Bauträgers nach § 12 a Abs. 2\n(4) Der beim Erwerb nach Absatz 3 entrichtete         Buchstabe b darf nicht abgewickelt werden, so-\nKaufpreis darf bei der weiteren Ubertragung des          lange die Wohnbesitzwohnungen als öffentlich\nWohnbesitzes nicht überschritten werden. Ist             gefördert gelten. Sein Fortbestand ist minde-\ndie Ubertragung aus Gründen, die der Bau-                stens für diese Zeit zu gewährleisten. Das gilt\nträger nicht zu vertreten hat, erst nach Ablauf          nicht, wenn der Bauträger das Vermögen mit","744                                                Bunde:e,ge,,elzbldtt1, Jdhrgang 1976, Tell [\n1\nZ11->! mrn1.u 119 ,i t l;~r  \"l!Vuhrrdw-,rr l.1.bc·recht1gten durch                kennung der Schlußabrechnung, spätestens\nB,~griind11no von \\1VohnuiHJ..;i•iqrt'ntum aJnvickeln                              bis zu zwei Jahren nach der Bezugsfertigkeit\n,Nilt                                                                             eintritt 1, ihrer Genehmigung bedarL\"\nii11 hn ubnoen i,;,t ,it•dr,ctqitch ::.ic:herr-lusteHen„           1\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ein-\nddß der BdllllfdlJN a~,r Vedangen von mehr als                                     gefügt:.\nder [L:HH,· ,1ih,,r.· \\VohnlH·sitzl>Prt\\chtigten das\nVern1ög1?'n durch Br-gründung von V✓ ohnung,s­                                      \"(5) Für die Ermittlung des Nutzungsent-\nei~wnlum und UberlriHJllnfJ dr~s:-;eHwn auf säm1:-                                 gelts bei \\/Vohnbesitzwohnungen im Sinne\niiche VVohnbesi!·1,lw.recht1g(~. ,2i\"b:wvvickein haL                               des § 12 a finden die Absätze 1, 2 und 4 ent-\nFür di('c.;1:ri FaU s1ind dn\":: Br·werber für \\IVohn-                              sprechende Anwendung.\"\nbesitz:wohnungPn bNPil.'-, bei der Begründung\ndes VVohn!rwsitt:cs t:u v,erpliichten,, sich das                         24. Nach§ 88 c wird folgender§ 88 d eingefügt:\nWohrwngseigt:nturn d.n den von ihnen genutzten\n,,,§ 88 d\nWohnungen übl:rl.rägen zu 1assen und die vom\nBautrJgc-r r·in9eg-angP1H~n Verpflichtungen an-                                    Aufwendungszuschüsse und Aufwendungs-\nteilig 7U. ubemehrnen, da.ruber hinaus können                                         darlehen für VVohnbesitzwohnungen\ndiejenigen Bewerber,. zu d1: ren Gunsten der Bau·\n0\nAufwendungszuschüsse und Aufwendungs-\nträger zu;;füzlicht Verbindfü:hkeHen eingegan-\n1\ndarlehen zum Bau von Wohnbesitzwohnungen\ngen i.,J,, verpflichtet werden,. dm davon freizu-                              dürfen dem Bauträger nur unter den in § 33 be-\nsteHen . Die Gläubiger sind zu verpflichten der                11              zeichneten Voraussetzungen bewilligt werden.\nanteiligen Ubernahme der Verpflichtungen                                       Der Bauträger hat sich entsprechend den Vor-\ndurch die Wohnhesitzbert•chtigten zuzustimmen.                                 schriften der §§ 62 a bis 62 g für die Dauer der\nDas Ubertragungsverlanqen nach Satz 1 kann                                     Zweckbestimmung mit der Maßgabe zu ver-\nerstrnaJs nach Ablauf von sieben Jahren seit                                   pflichten, daß die Wohnberechtigung nach § 88 a\nBezugsfertigkeit der vVohnbesit:zwohnungen ge-                                 zu bestimmen ist. Verstößt der Bauträger gegen\nstelH und erforderhchenfaHs jeweils nach Ab-                                   diese Verpflichtungen, so ist § 88 c Abs, 1 und 2\nlauf von zvvei Jahren wiederholt werden, Der                                   entsprechend anzuwenden.\"\nAbwicklung steht Absatz 1 Satz 1 nicht ent-\ngegen                                                                      1-\n2::>. In § 100 werden die Worte „die in §§ 2, 5, 7,\n§ 62 g                                        9 bis 17 bestimmten Begriffe\" ersetzt durch die\nRegi~ter der VVohnbesHzbriefe                                     Worte „die in den §§ 2, 5, 7, 9 bis 12 a und 13\nbis 17 bestimmten Begriffe\".\n(1) Der Bauträger hat ein Register zu führen,\nin das die Wohnbesit:zberechtigten mit Name,\nAnschrift„ zuständigem Finanzamt und Steuer-                             26. Nach § 115 a vvird folgender § 115 b eingefügt:\nnummer,, der Nennbetrag sowie die für den                                                               ,,§ 115 b\nWohnbesitzberechtigten bestimmte Wohnung\neinzutragen sind. Im Falle der Ubertragung des                                     Uberleitungsvorschriften für Wohnbesitz-\nWohnbesitzes ist der bisherige Wohnbesitzbe-                                                           wohnungen\nrechtigte aus dem Register zu löschen und der                                     Für die Anwendung des Artikels 6 des Geset-\nneue Berechtigte (~inzutragen, Der Brief des bis-                              zes zur Förderung von VVohnungseigentum und\nherigen Wohnbcsitzberecbtigten ist einzuziehen..                               Wohnbesitz im sozialen \\,Vohnungsbau vom\n23. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 737) gelten als\n(2) Der Bauträger ist verpflichtet, der von der\nfür das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän-                                   Wohnbesitzwohnungen im Sinne des § 12 a auch\ndigen obersten Landesbehörde bestimmten Stelle                                 diejenigen Wohnungen, die vor dem 1. April 1976\nEinsicht in das Register zu gewähren. Der                                      errichtet worden sind und die Voraussetzungen\nWohnbesitzberechtigte und von ihm ermächtigte                                  des § 12 a erfüllen, Sind für den Bau dieser\nPersonen sind berechtigt, einen Auszug aus dem                                 Wohnungen öffentliche Mittel bewilligt worden,\nRegister über die den Wohnbesitzberechtigten                                   so sind die Vorschriften der §§ 62 a bis 62 f an-\nbetreffenden Angaben zu verlangen.                                             zuwenden, wenn vertraglich sichergestellt ist,\ndaß der Bauträger den Bewerbern Wohnbesitz\n(3) Im Verhältnis zwischen dem Bauträger,                                   nach Maßgabe der §§ 12 a, 12 b und 62 a bis\ndem Treuhänder im Sinne von § 12 a Abs. 2                                      62 g einräumt.\"\nBuchstabe a und dem Wohnbesitzberechtigten\nwird vermutet, daß dem im Register eingetrage-\nnen Berechtigten die mit dem Wohnbesitzbrief                                                          Artikel 2\nbestätigten Rechte zustehen.\"\nÄnderung des Wohnungsbaugesetzes\nfür das Saarland\n23. § 72 wird wie folgt geändert:\nl. Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der\na) Absatz 2 Satz 2 erhält folgend<~ Fassung:\nFassung der Bekanntmachung vom 7, März 1972\n„Sie soll ihn zugleich darauf hinweisen, daß                            (Amtsblatt des Saarlandes S. 149), zuletzt ge-\neine Erhöhung der genehmigten Durch-                                    ändert durch das Einführungsgesetz zum Ein-\nschnittsmiete auf Grund einer Erhöhung der                              kommensteuerreformgesetz vom 21. Dezember\nlaufenden Aufwendungen, die bis zur Aner-                               1974 (BundesgesetzbL I S, 3656), wird entspre-","Nr. 32 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1976                                745\nchend den in Artikel 1 des Gesetzes enthalte-            t) Nach § 51 d wird § 51 e entsprechend § 88 d\nnen Anderungen und Ergänzungen des Zweiten                     des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gemäß\nWohnungsbaugesetzes geJndert und ergänzt, und                  Artikel 1 Nr. 24 eingefügt.\nzwar mit folgenden Maßgaben:                            u) Nach § 51 e wird § 51 f entsprechend § 115 b\na) § 1 wird entsprechend § 1 des Zweiten Woh-                  des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gemäß\nnungsbaugesetzes gemäß Artikel 1 Nr. 1                      Artikel 1 Nr. 26 eingefügt.\ngeändert.                                            v) Soweit in den unter Buchstaben a bis u be-\nb) Nach § 9 werden die §§ 9 a und 9 b entspre-                 zeichneten Vorschriften des Zweiten Woh-\nchend den §§ 12 a und 12 b des Zweiten Woh-                 nungsbaugesetzes auf andere Vorschriften des\nnungsbaugesetzes gemäß Artikel l Nr. 3 ein-                 Zweiten Wohnungsbaugesetzes verwiesen ist,\ngefügt.                                                     treten an deren Stelle in den geänderten Vor-\nc) § 13 wird entsprechend § 24 des Zweiten                     schriften des Wohnungsbaugesetzes für das\nWohnungsbaugesetzes gemäß Artikel 1 Nr. 4                  Saarland Verweisungen auf die entsprechen-\ngeändert.                                                  den Vorschriften des Wohnungsbaugesetzes\nd) § 15 Abs. 1 bis 4 wird entsprechend § 26 des                für das Saarland.\nZweiten Wohnungsbaugesetzes gemäß Arti-          2. Die Regierung des Saarlandes wird ermächtigt,\nkel 1 Nr. 5 geändert.                                das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der\ne) § 16 a wird aufgehoben.                              nach diesem Gesetz geltenden Fassung bekannt-\nf) Nach § 18 wird § 18 a eingefügt entsprechend         zumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-\n§ 30 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der          lautes zu beseitigen.\nFassung gemäß Artikel 1 Nr. 7.\ng) § 19 wird entsprechend§ 31 des Zweiten Woh-                                  Artikel 3\nnungsbaugesetzes gemäß Artikel 1 Nr. 8 ge-                Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes\nändert.\nDas Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der\nh) Nach § 19 wird § 19 a entsprechend § 32 des      Bekanntmachung vom 31. Januar 1974 (Bundes-\nZweiten Wohnungsbaugesetzes gemäß Ar-\ngesetzbl. I S. 137) wird wie folgt geändert und er-\ntikel 1 Nr. 8 eingefügt.\ngänzt:\ni) Nach § 21 wird § 21 a entsprechend § 33 des\nZweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fas-           1. In§ 4 wird folgender Absatz 9 angefügt:\nsung gemäß Artikel 1 Nr. 9 eingefügt.                  ,, (9) Für die Uberlassung von Wohnbesitz-\nj) Nach § 22 wird § 22 a entsprechend § 35 des          wohnungen im Sinne des § 12 a des Zweiten\nZweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fas-              Wohnungsbaugesetzes gilt Absatz 2 Satz 1 mit\nsung gemäß Artikel 1 Nr. 10 eingefügt.               der Maßgabe, daß der Verfügungsberechtigte\nk) Nach § 22 a wird § 22 b entsprechend § 36 a          die Wohnung nur einem nach § 62 b Abs. 1 des\ndes Zweiten Wohnungsbaugesetzes gemäß                Zweiten Wohnungsbaugesetzes berechtigten Be-\nArtikel 1 Nr. 11 eingefügt.                          werber für Wohnbesitzwohnungen überlassen\n1) Nach § 22 b wird § 22 c entsprechend § 37 des        darf; ist ein solcher Bewerber nicht zu ermitteln,\nZweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fas-              so gelten für die Uberlassung an andere Woh-\nsung gemäß Artikel 1 Nr. 12 eingefügt.               nungsuchende die Absätze 2, 6, 7 und 8 entspre-\nchend. Auf Wohnbesitzwohnungen, die an Wohn-\nm) § 24 wird entsprechend § 42 des Zweiten              besitzberechtigte im Sinne des § 62 c Abs. 1 des\nWohnungsbaugesetzes gemäß Artikel 1 Nr. 13\nZweiten Wohnungsbaugesetzes überlassen wer-\ngeändert.\nden oder überlassen sind, sind die Absätze 3, 4, 7\nn) § 25 wird entsprechend § 43 des Zweiten Woh-         und 8 nicht anzuwenden; im übrigen gilt Absatz 6\nnungsbaugesetzes gemäß Artikel 1 Nr. 14 ge-          entsprechend.\"\nändert.\no) § 27 wird entsprechend § 45 des Zweiten          2. In § 5 Abs. 2 Satz 3 wird der Punkt am Ende des\nWohnungsbaugesetzes gemäß Artikel 1 Nr. 15           Satzes durch ein Semikolon ersetzt und folgender\ngeändert und ergänzt.                                Halbsatz eingefügt:\np) § 28 Abs. 2 und 4 wird entsprechend § 50 des         „das gleiche gilt für Wohnbesitzwohnungen im\nZweiten Wohnungsbaugesetzes gemäß Ar-                Sinne des § 12 a des Zweiten Wohnungsbau-\ntikel 1 Nr. 18 Buchstaben a und c geändert.          gesetzes.\"\nq) § 30 wird entsprechend § 54 des Zweiten          3. § 5 a wird wie folgt geändert:\nWohnungsbaugesetzes in der Fassung gemäß\nArtikel 1 Nr. 19 ergänzt und erweitert; der          a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nbisherige § 30 Abs. 2 entfällt.                      b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nr) Nach § 30 wird § 30 a entsprechend § 61 des                  ,, (2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 gilt nicht\nZweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fas-                    für Wohnbesitzwohnungen.\"\nsung gemäß Artikel 1 Nr. 21 eingefügt.\ns) Nach § 32 werden die §§ 32 a bis 32 g ent-        4. § 9 wird wie folgt geändert:\nsprechend den §§ 62 a bis 62 g des Zweiten           a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „ausge-\nWohnungsbaugesetzes gemäß Artikel 1 Nr. 22                  schlossen\" die Worte „oder nicht zugelassen\"\neingefügt.                                                  eingefügt.","746                                        Bundesgesetzblatt„ Jahrgang 1976, TeH I\nhl in Ahsat1: 3 werdl·n die• \\/\\/orte „oder die auf          2. Anderung des vVohnungsbau-Prämiengesetzes\nGrund einer üffenUich-rechtlichen Verpfhch-\n§ 2 Abs. l des vVohnungsbau-Prämiengesetzes in\ntunq durchgt'führl worden ist\"' gestrichen.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 28, Au-\nc) Folgender Absat\"l 8 wird angefügt:                            gust 1974 (ßundesgesetzbl. I S, 2105), zuletzt ge-\n,,(8) Absatz 1 gilt nicht für Einzahlungen auf              ändert durch das Gesetz zur Verbesserung der\nCcschäftsanleile bei VVohnungsunternehmen                    Haushaltsstmktur vom 18, Dezember 1975 (Bun-\nin der Rechtsform der Genossenschaft oder                    desgesetzbl. I S. 3091),. vvird wie folgt geändert:\n<lhn !ichr• Mitgl i<!dsbeil rJge.\"                            a) Nummer 1 wird vrie folgt geändert:\nArtikel 4                                     aa) Als Satz 2 wird eingefügt:\n,, Baudarlehen sind auch Darlehen,, die\nÄnderung des Zweiten \\Vohngeldgesebes\nzum Erwerb von vVohnbesitz im Sinne des\nDas Zweite \\Vohngeldgesetz in der Fassung der                                 § 12 a des Zweiten vVohnungsbaugesetzes\nßekanntrnachung vom 14„ Dezember 1973 (Bundes-                                   bestimmt sind.,,,\ngesetzbL J S, 18G2; 1974 [ S. 106), zuletzt geändert\nbb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3,\ndurch das Sozial~.Jeselzbuch            Allgemeiner TeH -\nvom 1 L Dezember 197:5 (Bundes~Jesetzbl, I S. 30t5),,                 b) In den Nummern 3 und 4 werden jeweils hin-\nwird wie folgt geändert:                                                  ter den Worten ,.,,Dauerwohnrechts\" die Worte\n,,,,oder von w·ohnbesitz im Sinne des § 12 a\nIn § 3 Abs. l wird nach Nununer 2 folgende Num-\ndes Zweiten Wohnungsbaugesetzes'' einge-\nmer 2 a eingefügt:\nfügt.\n.,2 a. der Wohnbesitzberechtigte,,'\"'..\nArtikel \"1\nArtikel 5                                        Befreiung von der Grunderwerbsteuer\nGemeinnützige Wohnungsuntemehmeu                           (1) Von der Grunderwerbsteuer sind auf Antrag\nund Organe der staatlichen VVohnungspoliUk                 ausgenommen\nBei einem als gemeinnützig oder als Organ der                 L der Enverb eines Grundstücks durch einen Bau-\nstaatlichen Wohnungspolitik nach dem Wohnungs-                        träger im Sinne des § 12 a Abs„ 2 d,es Zweiten\ngemeinnützigkeitsgesetz anerkannten Unternehmen                       vVohnungsbaugesetzes zur Errichtung von Wohn-\ngilt                                                                  besitzwohnungen„\na) die Beteiligung an einem Bauträger in der                     2, der Erwerb eines Grundstücks„ das zu einem\nRechtsform einer Kommanditgesellschaft a.l:s                     zweckgebundenen Vermögen im Sinne des § 12 b\nKomplementär oder Kommanditist sowie                             Abs. 1 Buchstabe b des Zweiten \\-Vohnungsbau-\nb) die treuhänderische Verwaltung eines z'llveck-                     gesetzes gehört, durch eine Person,, der \\i\\Tohn-\ngebundenen Vermögens im Sinne des § 12 b des                     besitz eingeräumt oder übertragen wird,,\nZweiten Wohnungsbaugesetzes                                 3, Erwerbsvorgänge,, die durch die Begründung, das\nals ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen                     Bestehen oder die Auflösung eines Treuhandver-\nZwecken im Sinne des § 1 Abs . 2 § 6 Abs, 1 und\n1\nhältnisses im Sinne des § 12 a. Abs. 2 des Zwei-\n§ 28 Abs. 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgeset-                       ten vVohnungsbaugesetzes bedingt sind.\nzes dienend„ wenn der Bauträger nur Wohnbesitz·-                Die nach Nummer 1 steuerbefreiten Erwerbsvor-\nwohnungen i.m Sinne des Zweiten Wohnungsbauge-                   gänge unterliegen der Nacherhebung der Steuer\nsetzes„ zugehörige Garagen, Gemeinschaftsanlagen,,               nach den jeweiligen Vorschriften der Länder über\nFolgeeinrichtungen und solche Gewerberäume er-                   die Grundenverbsteuervergünstigungen für den\nrichtet, die zur Befriedigung der Bedürfnisse der Be-            nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz öffentlich\nwohner der Wohnbesitzwohnungen notwendig sind.                   geförderten oder als steuerbegünstigt anzuerken-\nnenden Wohnungsbau,\nArtikel 6                                (2) Die landesrechfüchen Befreiungsvorschriften\nÄnderung von Vor.schriHen                       bleiben unberührt\ndes Steuer- und PrämienrecM.s\n1. Anderung des Einkommensteuergesetzes\nArUkel 8\n21\\ndemng des Bundesversorgungsgesetzes\n§ 10 Abs. 1 Ziff, 3 des Einkommensteuergesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Sep-                   § 72 Abs .      .2 Nr. 2 des Bundesversorgungsgesetzes\ntember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2165,; 1975 I              :i.n der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni\nS. 422), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Än-           1975 (Bundesgesetzbl. I S, 1365},, zuletzt geändert\nderung des Berhnförderungsgesetzes und anderer               durch das Gesetz zur Verbesserung der HaushaHs-\nGesetze vom 19. Dezember 1975 (BundesgesetzbL I              struktur vom 18, Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. [\nS, 315l),, wird wie folgt geändert:                          S, 3091),, erhäH folgende Fassung:\na) Als Satz 2 \\onrd eingefügt:                               \"\"2. Zur Finanzierung eines Kaufeigenheims\"' einer\nTrägerkleinsiedlung„ einer Kaufeigentumswoh-\n„ Baudarlehen sind auch Darlehen„ die zum\nnung oder einer Wohnbesitzwohnung [§ 9\nErwerb von \\/Vohnbesitz im Sinne des § 12 a\nAbs. 2,1 § 10 Abs, 3 1 § 12 Abs. 2 1 § 12 a des Zwei-\ndes ZweHen Wohnungsbaugesetzes bestimmt\nten. Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der\nsind.\"\nBekanntmachung vom L September 1965 (Bun-\nb} Der btsher1igP Satz 2 wird Sc1h: ].                             desgesetzbl. [ S. 1617,, 1858),, zuletzt geändert durch","Nr. :12    Ti1~J der Ausgabe: Bonn,, dm 26, Marz ]976                                   74.7\ndas Gesetz zur fürdcrnn\\J vn,t Wohnnngseigen-             F1ist m]t der Uberlassun9 dler Wohm..mg bei Einräu-\nlum und Wohnbcsi1:t: im ~ozialen Wohnungsbau            1 mung des ,Nolmbesi1tz:e-, begrnnt ·\nvom 23. Mürz 1976 (Bundcsgcsel:tbL J S, 737)].          1\nwenn di<~ baldige lJbC'rtT,1fJllng des Eigentums        !\nauf den Beschüdigt( n oder dl'r bcildige Erwerb\ndes Wohnbesitzes durch den Fkschtidigtcn sicher-\ngestellt wird.\"\n~ ]\nNeubekc1nntmachung\nArtikel 9;\ndes Z1111eHen \\Nohnungsbaugesetzes\nÄnderung des Gesetzes über die DmcMiH11:n:JJng                Der Bundesrninister für Raumordnrm~1,, Bclinwesen\nvon Slahstiken der fürnlähgkei11                   und Städtebau ·wird eirmächtigt, das ZweHe: ,Noh-\n§ 2 Abs, 3 des Gesci?t'.S über die Durchführung             nungsbaugesetz im der sich mllc:h ArUke] ] dieses\nvon Statistiken cfor B,rntätigk,:it vorn 20. August             Gesetzes ergebenden Passung bekanntzumachen\n1960 (Bundesgesetzl1l. 1 S. 704) 'Wird wstrithen                und! dabei UnstimmJgkeHen de~ VVmHau1s zu besei-\n11gen.\nArtikel 10                                                    Blf::rl11n-K]ause]\nÄnderung des Gesetz.es                           Dieses Gesetz g1H lillatdll Maßgabe des § ] 3 Absi . 1\nüber die Zwangsversteigerung                      des DriUen Uber]eihmgsgesetzes vom 4 . Ja:r.rnanr ] 952\nund die Zwangsverwalhrng                        l[Bundesgese1zb1. ] S. 1J auch im land Berfü1 .\nDas Gesetz über die Z,NclDfJSversl.eigerung und die\nZwangsverwaltung wird wie folgt ge~indert:\nIn§ 57 c wird fol9ende1 Ahsalz 5 dngt:fügt:                                    GeJ-1ung im Saa.:r1iind\n.,(5) Absatz 1 Nr. 2 sowie Absatz. 2 Satz 1 erster               A1Uke]     lirJd 3 irf1eses Geseizes geHerJ rJichi  Jn1\nHalbsatz und Satz 2 sind i.luf \\Vohnbe~itz·wohnungen            Saarfond.\nim Sinne des Zweiten Wohnungsbaug<'seb::.es sinn-                                              ~ 4\ngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, daß ai]s Bei-\ntrag für die Schaffung des Mietraumes der Kaufpreis\n]nk HdUJeten\nfür die Einrüumung oder rJbcrtragung des \\Vohn-                    Di.eses Gesei.z üiU .am :Ersten db .rrni die ·verk1Jn·\nbesitzes gilt und die in Absdl'I 2 Salz 2 bestimmte             chmg folgenden JvJoriais in Krcift\nBonn,, den :?J•. :März ] 976\nDer Bundespr,rnsident\nSchee]\nDer Bundeskanz]e::r\nSchmidt\nDer Bundesrninister\ntür Ruumordnung„ Bau,Mesen und Siaid1ebau\nKc1r] Ru:.vens\nDer BundesndnisteJ der Jusiiz\nDr. Vog e]\nDer Bundesminister der Fincin1.en\nHans Ape]\nDer Bundesminister für '\\V]dschaH\nFrideJrichs"]}