{"id":"bgbl1-1976-31-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":31,"date":"1976-03-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/31#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_31.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen","law_date":"1976-03-24T00:00:00Z","page":725,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["725\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1976                           Ausgegeben zu Bonn am 25. März 1976                                                                                                             Nr. 31\nTag                                                                           Inhalt                                                                                         Seite\n24. 3. 76   Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen                                                                                                        725\n7610-1, 315-1, 311-5, :Hl-1, 4123-1, 7691-2, 4120-4\n15. 3. 76   Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur vorübergehenden Änderung der\nVerordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein - ADNR - (Ver-\nlängern ng der Gel I un~Jsdauer) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      734\n9:,02-13-2-1, 95,02-13-2\n22. 1. 76   DrilJe Vcronlnun9 über den Ubergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregister-\ngcselz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     735\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt T(!il II Nr. 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         736\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen\nVom 24. März 1976\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlös-                                                            bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:\nsen:                                                                                                                  ,,Bereits angezeigte Großkredite sind er-\nneut anzuzeigen, wenn sie um mehr als\nArtikel 1                                                                                zwanzig vom Hundert des zuletzt ange-\nzeigten Betrages erhöht werden oder\nÄnderung des Gesetzes über das Kreditwesen\nfünfundsiebzig vom Hundert des haften-\nDas Gesetz über das Kreditwesen vom 10. Juli                                                                        den Eigenkapitals übersteigen.\"\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881), zuletzt geändert\ndurch das Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz vom                                                         b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), wird wie                                                           aa) Satz 5 erhält folgende Fassung:\nfolgt geändert:                                                                                                        ,,Ist der Großkredit ohne vorherigen ein-\nstimmigen Beschluß sämtlicher Ge-\n1. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:                                                                          schäftsleiter gewährt worden, so ist dem\nBundesaufsichtsamt und der Deutschen\n,,§ 2 a                                                                            Bundesbank innerhalb eines Monats an-\nRechtsform                                                                              zuzeigen, ob und mit welchem Ergebnis\ndie Beschlußfassung nachgeholt worden\nKreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32                                                                  ist.\"\nAbs. 1 benötigen, dürfen nicht in der Rechts-\nform des Einzelkaufmanns betrieben werden.\"                                                              bb) Folgender Satz 6 wird angefügt:\n„Wird ein bereits gewährter Kredit\n2. § 13 wird wie folgt geändert:                                                                                      durch            Verringerung                       des    haftenden\nEigenkapitals zu einem Großkredit, ist\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                                              die Weitergewährung dieses Großkre-\naa) In Satz 1 Halbsatz 2 werden das Wort                                                                     dits unbeschadet der Wirksamkeit des\n,,zwanzigtausend\" durch das Wort „fünf-                                                                  Rechtsgeschäfts nur auf Grund eines un-\nzigtausend\" und die Worte „das haften-                                                                   verzüg lieh nachzuholenden einstimmi-\nde Eigenkapital\" durch die Worte „fünf-                                                                  gen Beschlusses sämtlicher Geschäftslei-\nundsiebzig vom Hundert des haftenden                                                                     ter zulässig; die Sätze 4 und 5 gelten\nEigenkapitals\" ersetzt.                                                                                  entsprechend.\"","726                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nc) Die bisheri!Jen Abs,üze 3 bis 6 werden durch              Schuldner laufend erworben werden, der Veräu-\ndie folgenden ncuc,n A bsM?e 3 bis 7 ersetzt:             ßerer der Forderung nicht für ihre Erfüllung ein-\nzustehen hat und die Forderung innerhalb von\n., (3) Es düden\ndrei Monaten, vom Tage des Ankaufs an ge-\n1. die fünf größten Großkredite das Drei-                 rechnet, fällig ist.\"\nfache-,\n2. alle Großk red He        zusammen   das   Acht-    4. § 19 wird wie folgt geändert:\nfache\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndes hafü,nden Ei~J(mkap1tals des Kreditinsti-\naa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\ntuts unbeschadet der \\Virksamkeit des\nRechtsgeschJHs nicht übersteigen. In Satz 1                           ,, 1. Gelddarlehen aller Art, entgeltlich\nNr. 2 sind die zugesagten, aber noch nicht in                               erworbene Geldforderungen, Ak-\nAnspruch genonu:nenen Kredite nicht zu be-                                  zeptkredite sowie Forderungen aus\nrücksichtigen.                                                              Namensschuldverschreibungen mit\nAusnahme der auf den Namen lau-\n(4) Der (>inzelne Großkredit darf unbescha-                            tenden Pfandbriefe und Kommunal-\ndet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts                                     schuldverschreibungen;\".\nfünfundsiebzig vom Hundert des haftenden\nEigenkapitals des Kreditinstituts nicht über-                 bb) Nummer 5 erhält folgende Fassung:\nsteigen.                                                              11 5. die Verpflichtung, für die Erfüllung\nentgeltlich übertragener Geldforde-\n(5) Kredile,. die Zentralkreditinstitute über                          rungen einzustehen oder sie auf Ver-\ndie ihnen angesch]ossenen Zentralkassen                                     langen des Erwerbers zurückzuer-\noder Girozentralen oder über die diesen                                     werben;  11.\nan9esch]ossenen eingetragenen Genossen-\nschaften oder Sparkassen an Endkreditneh-                     cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.\nmer leiten, sind in Absatz 3 und 4 bei den\nZentralkreditinstituten nur in Höhe des dem              b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\neinzelnen Endkreditnehmer gewährten Kre-                        ,. (2) Im Sinne der § § 13 bis 18 gelten als ein\ndits zu berücksichtigen, wenn die Kreditfor-                 Kreditnehmer\nderungen mit den hierfür bestellten Sicher-                   1. alle Unternehmen, die demselben Konzern\nheiten am das Zentra]kredHinstitut zur Si-                          angehören oder durch Verträge verbun-\ncherheit abgetreten ,verden.                                        den sind, die vorsehen, daß die Leitung\n(6) Bei der Errechnung der Großkredite                          des einen Unternehmens einem anderen\nsind Bürgschaften, Garantien und sonstige                           Unternehmen unterstellt wird oder daß\nGewährleistungen für andere, mit Ausnahme                          das eine Unternehmen verpflichtet ist,\nder Gewähr]eistungen fü:r Kredite im Sinne                          seinen ganzen Gewinn an ein anderes Un-\ndes § 19 Abs. 1 Saü 1 Nr. 1 bis 3, sowie                            ternehmen abzuführen;\nKredite aus deln Ankauf von bundesbankfä-                    2. Personenhandelsgesellschaften und           ihre\nhigen Wechse]n nu:r zur Häme anzusetzen.                            persönlich haftenden Gesellschafter;\n(7) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für                  3. Personen und Unternehmen, für deren\nZusagen von Kreditrahmenkontingenten mit                           Rechnung Kredit aufgenommen wird, mit\nder Maßgabe, daß die Anzeigen nach Ab-                             demjenigen, der den Kredit im eigenen\nsatz 1 an Stichtagen zu erstatten sind, die                        Namen aufnimmt.\nvom Bundesaufsichtsamt bestimmt werden.\"\"                    Hält ein Kreditinstitut als Treuhänder die\nMehrheit der Kapitalanteile an einer Kom-\n3. § 18 erhält folgende Fassung:                                    manditgesellschaft, die ihr Vermögen aus-\nschließlich in inländischen Grundstücken an-\n.,§ 18                                legt, und gewährt das Kreditinstitut dieser\nGesellschaft Gelddarlehen zur Zwischen-\nKreditunter]agen                             finanzierung des Erwerbs oder der Bebauung\nVon Kreditnehmern, denen Kredite von insge-                   der Grundstücke, so gilt insoweit die Gesell-\nsamt mehr als fünfzigtausend Deutsche Mark                       schaft bei der Einhaltung der Grenze des\ngewährt werden, hat sich das Kreditinstitut die                  § 13 Abs. 4 nicht als ein Unternehmen im\nwirtschaftlichen        Verhältnisse,   insbesondere             Sinne des Satzes 1 Nr. 1.\"\ndurch Vorlage der Jahresabschlüsse, offenlegen\nzu lassen. Das Kreditinstitut kann hiervon ab-               c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-\nsehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung                       fügt:\nim Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder                   ,, (3) Bei dem entgeltlichen Erwerb von\nauf die Mit.verpflichteten offensichtlich unbe-                  Geldforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 ist der\ngründet wäre. Satz 1 giH nicht für einen Kredit                  Veräußerer der Forderung als Kreditnehmer\nauf Grund des entgeltlichen Erwerbs einer For-                   im Sinne der§§ 13 bis 18 anzusehen, wenn er\nderung aus nicht bankmäßigen Handelsgeschäf-                     für die Erfüllung der übertragenen Forde-\nten, wenn Fordernngen gegen den jeweiligen                       rung einzustehen oder sie auf Verlangen des","Nr.'.H    Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1976                             727\nErwerbers zurückzuerwerben hat; andern-                      1. die Aufnahme und die Beendigung einer\nfalls isl der Schuldner der Verbindlichkeit                       Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Auf-\nals Kreditnehmc~r anzusehen.                                      sichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied\neines anderen Kreditinstituts oder eines\nanderen Unternehmens und\n5. § 20 Abs. 4 erhält folgendE! Fassung:\n2. die Ubernahme und die Aufgabe einer Be-\n\"(4) § 13 gilt nicht für Kredite, soweit sie vom                     teiligung an einem Unternehmen sowie\nBund, von einem Sondervermögen des Bundes,                               Veränderungen in der Höhe der Beteili-\neinem Land, einer Gemeinde oder einem Ge-                                gung; § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Halbsatz 2\nmeindeverband verbürgt oder von diesen in an-                            gilt entsprechend,\nderer Weise gesichert sind.\n8. Nach§ 25 wird folgender§ 25 a eingefügt:\n6. Die Uberschrift von § 24 erhält folgende Fas-\nsung:                                                                                   ,.§ 25 a\n,,,.5. Besondere Pflichten der Kreditinstitute und                         Aufstellung und Veröffentlichung\nder Geschäftsleiter\",                                        von Jahresabschluß und Geschäftsbericht\nAuf Kreditinstitute, die nicht in der Rechts-\nform der Aktiengesellschaft, der Kommandit-\n1 . § 24 wird wie folgt geändert:                                   gesellschaft auf Aktien oder der Genossenschaft\na) Absatz l wlrd wie folgt geändert:                            betrieben werden oder die keine öffentlich-recht-\nlichen Sparkassen oder Kapitalanlagegesell-\naa} Die Nummern 3 bis              erhalten folgende     schaften sind, ist der Erste Abschnitt des Geset-\nFassung:                                          zes über die Rechnungslegung von bestimmten\n11 3. die Ubernahme und die Aufgabe              Unternehmen und Konzernen vom 15. August\neiner Beteiligung an einem anderen         1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1189; 1970 I S. 1113),\nUnternehmen sowie Veränderungen            geändert durch das Einführungsgesetz zum Straf-\nin der Höhe der Beteiligung; als Be-       gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I\nteiligung gilt jeder Besitz des Kredit-    S. 469), auch dann anzuwenden, wenn das Kre-\ninstituts an Aktien, Kuxen oder Ge-        ditinstitut die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3\nschäftsanteilen des Unternehmens,          dieses Gesetzes nicht erfüllt. Kleinen Kredit-\nwenn er zehn vom Hundert des Ka-           instituten von nur örtlicher Bedeutung kann das\npitals (Nennkapital, Zahl der Kuxe,        Bundesaufsichtsamt auf Antrag widerruflich ge-\nSumme der Kapitalanteile) über-            statten, daß sie ihren Jahresabschluß nur in der\nsteigt; Veränderungen dieser Beteili-      örtlichen Presse veröffentlichen.\"\ngungen sind erst anzuzeigen, wenn\nsie über fünf vom Hundert des Kapi-\ntals hinausgehen,                       9. § 26 wird wie folgt geändert:\n4. die Änderung der Rechtsform, so-           a) Die Uberschrift erhält folg·ende Fassung:\nweit nicht bereits eine Erlaubnis              ,,Vorlage von Jahresabschluß, Geschäfts-\nnach § 32 Abs. 1 erforderlich ist, und         und Prüfungsberichten\".\ndie Änderung der Firma, des Gesell-\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nschaftsvertrages oder der Satzung,\n5. einen Verlust in Höhe von fünfund-             Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:\nzwanzig vom Hundert des haftenden                ,.(1) Die Kreditinstitute haben, sofern hier-\nEigenkapitals, Kapitalveränderungen,           für nach anderen gesetzlichen Vorschriften\ndie in öffentliche Register eingetra-          nicht eine kürzere Frist vorgesehen ist, in\ngen werden müssen, sowie bei Kre-              den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres\nditinstituten in der Rechtsform einer          für das vergangene Geschäftsjahr die\nPersonenhandelsgesellschaft und bei            Jahresbilanz und die Gewinn- und Verlust-\nstillen Gesellschaften die Kündigung           rechnung (Jahresabschluß) aufzustellen und\nder Gesellschaft und die Rückzah-              den aufgestellten sowie später den festge-\nlung• der Gesellschaftereinlagen,\".            stellten Jahresabschluß und den Geschäfts-\nbericht, soweit ein solcher erstattet wird,\nbb) In Nummer 8 wird der Punkt durch                         dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen\neinen Beistrich ersetzt; folgende Num-               Bundesbank jeweils unverzüglich einzurei-\nmer 9 wird angefügt:\nchen;\".\n„ 9.. die Aufnahme und die Einstellung\ndes Betreibens von Geschäften, die         c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n11\nnicht Bankgeschäfte sind.                        ,, (2) Hat im Zusammenhang mit einer\nSicherungseinrichtung eines Verbandes der ·\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                Kreditinstitute eine zusätzliche Prüfung\n,, {3) Ein Gt~schäftslciter eines Kreditinsti-             stattgefunden, so hat der Prüfer den Bericht\ntuts hat dem Bundesaufsichtsamt und der                      über diese Prüfung dem Bundesaufsichtsamt\nDeutschen Bundesbi.mk unverzüglich anzu-                     und der Deutschen Bundesbank unverzüglich\nzeigen                                                       einzureichen,\"","728                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n10. § 27 wird wie folgt geärnfort:                         12. In § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Verweisung\nauf die ,,§§ 16 und 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5\"\na) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch\ndurch eine Verweisung auf die ,,§§ 16 und 24\nfolgende Scttze 2 bis 4 ersetzt:\nAbs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 9\" ersetzt.\n,,Die Prüfung des Jahresabschlusses ist, so-\nfern sie nicht nach anderen Bestimmungen\ninnerhalb einer kürzeren Frist zu erfolgen        13. In § 32 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nhat, spätestens bis zum Ablauf von fünf\n,,{3) Vor Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben\nMonaten nach Schluß des Geschäftsjahres\ndes Einlagengeschäfts hat das Bundesaufsichts-\nvorzunehmen. Der Jahresabschluß ist nach\namt den für das Kreditinstitut in Betracht kom-\nder Prüfung unverzüglich festzustellen. Die\nmenden Verband zu hören.\"\nScttze l bis 3 gelten nicht für Kreditinstitute\nin der Rechtsform einer eingetragenen Ge-\nnossenschaft, deren Bilanzsumme zehn Mil-\n14. § 33 wird wie folgt geändert:\nlionen Deutsche Mark nicht übersteigt.\"\nIn Absatz 1 Nr. 3 wird der Punkt durch einen\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                      Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 4 an-\n„Auf die Prüfung des Jahresabschlusses von            gefügt:\nKreditinstituten in der Rechtsform der Ein-           „4. wenn das Kreditinstitut nicht mindestens\nzelfirma, der offenen Handelsgesellschaft,                   zwei Geschäftsleiter hat, die nicht nur\nder Kommanditgesellschaft und der Gesell-                    ehrenamtlich für das Kreditinstitut tätig\nschaft mit beschränkter Haftung sind § 162                   sind.\"\nund § 270 Abs. 1 und 3 des Aktiengesetzes\nsinngemäß anzuwenden.\"\n15. § 34 Abs. 2 Satz 1 bis 3 erhält folgende Fassung:\n11. § 29 erhält folgende Fassung:                                ,, (2) Nach dem Tode des Inhabers der Erlaub-\nnis darf das Kreditinstitut ohne Erlaubnis für\n,,§ 29                            die Erben bis zur Dauer eines Jahres durch zwei\nBesondere Pflichten des Prüfers                 Stellvertreter fortgeführt werden. Sind diese\nnicht zuverlässig oder haben sie nicht die erfor-\n(1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses               derliche fachliche Eignung, so kann das Bundes-\nnach § 27 hat der Prüfer auch die wirtschaft-              aufsichtsamt die Fortführung der Geschäfte\nlichen Verhältnisse des Kreditinstituts zu prüfen          untersagen. Die Stellvertreter sind unverzüglich\nsowie festzustellen, ob das K~editinstitut die             nach dem Todesfall zu bestellen; sie gelten als\nAnzeigepflichten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2,            Geschäftsleiter.\"\nAbs. 2 Satz 5 und 6, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4\nSatz 4 Halbsatz 2, §§ 16 und 24 und die Ver-\npflichtungen nach § 18 erfüllt hat; das Ergebnis       16. § 35 wird wie folgt geändert:\nist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Bei\nKreditinstituten in der Rechtsform einer einge-            a) In Absatz 2 werden die Nummern 3 urtd 4\ntragenen Genossenschaft, bei denen nach § 27                     durch die folgenden Nummern 3 bis 5 er-\nAbs. 1 Satz 4 eine Prüfung des Jahresabschlusses                 setzt:\nnicht erforderlich ist, ist bei der Prüfung nach                 ,,3. wenn das Kreditinstitut in der Rechts-\n§ 53 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und                         form des Einzelkaufmanns betrieben\nWirtschaftsgenossenschaften vom Prüfer im                             wird;\nPrüfungsbericht festzustellen, ob die in Satz 1\nbezeichneten Anzeigepflichten und die Ver-                         4. wenn ihm Tatsachen bekannt werden,\npflichtungen nach § 18 erfüllt worden sind.                           die die Versagung der Erlaubnis nach\na) § 33 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder\n(2) Werden dem Prüfer bei der Prüfung Tat-\nsachen bekannt, welche die Einschränkung oder                         b) § 33 Abs. 1 Nr. 4\nVersagung des Bestätigungsvermerks rechtferti-                        rechtfertigen würden;\ngen, den Bestand des Kreditinstituts gefährden\noder sei.ne Entwicklung wesentlich beeinträchti-                   5. wenn Gefahr für die Erfüllung der\ngen können oder die schwerwiegende Verstöße                           Verpflichtungen eines Kreditinstituts ge-\nder Geschäftsleiter gegen Gesetz, Satzung oder                        genüber seinen Gläubigern, insbesondere\nGesellschaftsvertrag erkennen lassen, hat er                          für die Sicherheit der ihm anvertrauten\ndies unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt und                          Vermögenswerte besteht und die Gefahr\nder Deutschen Bundesbank anzuzeigen. Auf                              nicht durch andere Maßnahmen nach\nVerlangen des Bundesaufsichtsamtes oder der                           diesem Gesetz abgewendet werden kann;\nDeutschen Bundesbank hat der Prüfer ihnen den                         eine Gefahr für die Sicherheit der einem\nPrüfungsbericht zu erläutern und sonstige bei                         Kreditinstitut anvertrauten Vermögens-\nder Prüfung bekannt gewordene Tatsachen mit-                          werte besteht auch\nzuteilen, die gegen eine ordnungsmäßige Durch-                        a) bei einem Verlust in Höhe der Hälfte\nführung der Geschäfte des Kreditinstituts spre-                          des nach § 10 Abs. 5 maßgebenden\nchen.\"                                                                   haftenden Eigenkapitals oder","Nr. ]1  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1976                           729\nb) bei einem Verlust in Höhe von je-     20. In § 46 Abs, 1 werden die folgenden Sätze 3 bis\nweils nwhr als zehn vom Hundert          5 angefügt:\ndes nach § 10 Abs. 5 maßgebenden\n„Bei Kreditinstituten, die in anderer Rechtsform\nballenden Eiqenkapitals in minde-\nstens drei aufoinanderfolgenden Ge-      als der eines Einzelkaufmanns betrieben wer-\nden, sind Geschäftsleiter, denen die Ausübung\nscbüflsjahren.\"\nihrer Tätigkeit untersagt worden ist, für die\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                        Dauer der Untersagung von der Geschäftsfüh-\nnmg und Vertretung des Kreditinstituts ausge-\n,, (3) Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe b gilt nicht      schlossen. Für die Ansprüche aus dem Anstel-\nfür Kreditinstitute, die von einem Einzel-            lungsvertrag oder anderen Bestimmungen über\nkaufmann betrieben werden.\"                           die Tätigkeit des Geschäftsleiters gelten die all-\ngemeinen Vorschriften. Rechte, die einem Ge-\nschäftsleiter als Gesellschafter oder in anderer\n17. § 36 Abs. 1 erhült. folgende Fassung:                       Weise eine Mitwirkung an Entscheidungen über\n,, (1) In den fällen des § 35 Abs. 2 Nr. 4 Buch-          Geschäftsführungsmaßnahmen bei dem Kredit-\nstabe a und Nr. 5 kann das Bundesaufsichtsamt,              institut ermöglichen, können für die Dauer der\n11\nstatt die Erlaubnis zurückzunehmen, die Ab-                 Untersagung nicht ausgeübt werden.\nberufung von GeschäftsleitE!rn verlangen, auf\nderen Person sich die Tatsachen beziehen oder\n21. Nach § 46 werden die folgenclen §§ 46 a bis 46 c\ndie die Gefahr für die Erfüllung der Verpflich-\neingefügt:\ntungen eines Kreditinstituts gegenüber seinen\nGläubigern zu verantworten haben, und bei                                          ,,§ 46 a\nKreditinstituten in der Rechtsform einer juri-                        Maßnahmen bei Konkursgefahr,\nstischen Person diesen Geschäftsleitern auch                      Bestellung vertretungsbefugter Personen\ndie Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen.\"\n(1) Liegen die Voraussetzungen des § 46\nAbs. 1 Satz 1 vor, so kann das Bundesaufsichts-\n18. § 38 wird wie folgt geändert:                               amt zur Vermeidung des Konkurses vorüber-\ngehend\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\n1. ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an\n„Folgen der Rücknahme und des Erlöschens                 das Kreditinstitut erlassen,\nder Erlaubnis\".\n2. die Schließung des Kreditinstituts für den\nb) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                     Verkehr mit der Kundschaft anordnen,\n,,Nimmt das Bundesaufsichtsamt die Erlaub-\n3. die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht\nnis zurück oder erlischt die Erlaubnis, so\nzur Tilgung von Schulden gegenüber dem\nkann es bei juristischen Personen und Perso-\nKreditinstitut bestimmt sind, verbieten, es sei\nnenhandelsgesellschaften bestimmen, daß\ndenn, die Sicherungseinrichtung eines Ver-\ndas Kreditinstitut abzuwickeln ist.\"\nbandes der Kreditinstitute übernimmt es, die\nc) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                            Berechtigten in vollem Umfang zu befrie-\ndigen. Die Sicherungseinrichtung kann ihre\n,, (2) Das Bundesaufsichtsamt kann die\nVerpflichtungserklärung      davon    abhängig\nRücknahme oder das Erlöschen der Erlaubnis\nmachen, daß eingehende Zahlungen, soweit\nöffentlich bekanntmachen.\"\nsie nicht zur Tilgung von Schulden gegen-\nüber dem Kreditinstitut bestimmt sind, von\ndem im Zeitpunkt des Erlasses des V eräuße-\n19. § 44 wird wie folgt geändert:\nrungs- und Zahlungsverbots nach Nummer 1\na) Absatz 1 Nr. 1 I-Ialbsatz 1 erhält folgende                  vorhandenen Vermögen des Kreditinstituts\nFassung:                                                  zugunsten der Sicherungseinrichtung ge-\ntrennt gehalten und verwaltet werden.\n,, 1. von den Kreditinstituten und den Mit-\ngliedern ihrer Organe Auskünfte über         Das Kreditinstitut darf nach Erlaß des Veräuße-\nalle Geschäftsangelegenheiten sowie die      rungs- und Zahlungsverbots nach Satz 1 Nr. 1\nVorlegung der Bücher und Schriften zu        die im Zeitpunkt des Erlasses laufenden Ge-\nverlangen und auch ohne besonderen           schäfte abwickeln und neue Geschäfte ein-\nAnlaß Prüfungen vorzunehmen;\".               gehen, soweit diese zur Abwicklung erforder-\nlich sind, wenn und soweit die Sicherungsein-\nb) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:                 richtung eines Verbandes der Kreditinstitute die\n„Die Befugnis, von den Kreditinstituten und          zur Durchführung erforderlichen Mittel zur Ver-\nden Mitgliedern ihrer Organe Auskünfte               fügung stellt oder sich verpflichtet, aus cliesen\nüber alle Geschäftsangelegenheiten sowie             Geschäften insgesamt entstehende Vermögens-\ndie Vorlegung der Bücher und Schriften zu            minderungen des Kreditinstituts, soweit dies zur\nverlangen, steht auch der Deutschen Bundes-          vollen Befriedigung sämtlicher Gläubiger erfor-\nbank zu, soweit sie nach diesem Gesetz tätig         derlich ist, diesem zu erstatten. Das Bundesauf-\nwird.\"                                               sichtsamt kann darüber hinaus Ausnahmen vom","730                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVeräußerungs- und Zahlungsverbot nach Satz 1             geschäftsführungs'\" oder vertretungsbefugter\nNr. l zulassen, wenn und soweit dies für die             Personen zuständig ist, und nur dann abberufen\nDurchführung der Verwaltung des Kreditinsti-             werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.\ntuts notwendig ist. Solange Maßnahmen nach\nSatz l andauern, sind Zwangsvollstreckungen,                (6) Das Amt einer geschäftsführungs- und\nArreste und einstweilige Verfügungen in das              vertretungsbefugten Person, die durch das Ge-\nVermögen des Kreditinstituts nicht zulässig.             richt bestellt worden ist, erlischt in jedem Fall,\nwenn die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und\n(2) Sind bei Kreditinstituten, die in anderer        die Verfügung aufgehoben werden, mit der dem\nRechtsform als der eines Einzelkaufmanns be-             Geschäftsleiter, an dessen Stelle die Person be-\ntrieben werden, Maßnahmen nach Absatz 1                  stellt worden ist, die Ausübung seiner Tätigkeit\nSatz 1 angeordnet und ist Geschäftsleitern die           untersagt worden war. Sind nur die Maßnahmen\nAusübung ihrer Tätigkeit untersagt worden, so            nach Absatz 1 Satz 1 aufgehoben worden, er-\nhat das Gericht des Sitzes des Kreditinstituts           lischt das Amt einer geschäftsführungs- und\nauf Antrag des Bundesaufsichtsamtes die erfor-           vertretungsbefugten Person, die durch das Ge-\nderlichen geschi:i.ftsführungs- und vertretungs-         richt bestellt worden ist, sobald die nach ande-\nbefugten Personen zu bestellen, wenn zur Ge-             ren Rechtsvorschriften hierzu berufenen Perso-\nschäf tsfühnmg und Vertretung des Kreditinsti-           nen oder Organe eine geschäftsführungs- und\ntuts befugte Personen infolge der Untersagung            vertretungsbefugte Person bestellt haben und\nnicht mehr in der erforderlichen Anzahl vorhan-          dieser Person, soweit erforderlich, eine Erlaub-\nden sind. Die Bestellunq oder Abberufung von             nis nach § 32 erteilt worden ist.\nvertretungsbefugten Personen durch das Gericht,             (7) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für juri-\nderen Vertretungsbefugnis sowie das Erlöschen            stische P.ersonen des öffentlichen Rechts.\nihres Amtes werden bei Kreditinstituten, die in\nein öffentliches Register eingetragen sind, von                                 § 46 b\nAmts wegen eingetragen. Die vertretungsbefug-                              Konkursantrag\nten Personen haben ihre Namensunterschriften\nzur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.                  Wird ein Kreditinstitut zahlungsunfähig oder\nSolange die Voraussetzungen nach Satz 1 vor-             tritt Uberschuldung ein, so haben die Geschäfts-\nliegen, können die nach anderen Rechtsvor-               leiter dies dem Bundesaufsichtsamt unverzüg-\nschriften hierzu berufenen Personen oder Or-             lich anzuzeigen. Soweit Geschäftsleiter nach\ngane ihr Recht, geschd.ftsführungs- und vertre-          anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind,\ntungsbefugte Personen zu bestellen, nicht aus-           bei Zahlungsunfähigkeit oder Uberschuldung\nüben.                                                    die Konkurseröffnung zu beantragen, tritt an die\nStelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht\n(3) Die Vertretungsbefugnis einer durch das           nach Satz 1. Der Antrag auf Konkurseröffnung\nGericht bestellten Person bestimmt sich nach             über das Vermögen des Kreditinstituts kann nur\nder Vertretungsbefugnis des Geschäftsleiters,            von dem Bundesaufsichtsamt gestellt werden.\nan dessen Stelle die Person bestellt worden ist.         Das Konkursgericht hat dem Antrag des Bun-\nIhre Geschäftsführungsbefugnis ist, wenn sie             desaufsichtsamtes zu entsprechen; § 46 der Ver-\nnicht durch die dafür zuständigen Organe des             gleichsordnung und § 107 Abs. 1 der Konkurs-\nKreditinstituts erweitert wird, auf die Durchfüh-        ordnung bleiben unberührt. Der Eröffnungs-\nrung von Maßnahmen beschränkt, die zur Ver-              beschluß ist unanfechtbar.\nmeidung des Konkurses und zum Schutz der\nGläubiger erforderlich sind.                                                    § 46 C\n(4) Die geschäftsführungs- und vertretungs-                         Berechnung von Fristen\nbefugte Person, die durch das Gericht bestellt              Die nach § 31 Nr. 2, §§ 32, 33, 55 Nr. 3, § 183\nworden ist, hat Anspruch auf Ersatz angemesse-           Abs. 2 der Konkursordnung und nach § 342 des\nner barer Auslagen und auf Vergütung für ihre            Handelsgesetzbuches vom Tage der Konkurs-\nTätigkeit. Das Gericht des Sitzes des Kredit-             eröffnung sowie die nach § 75 Abs. 2 der Ver-\ninstituts setzt auf Antrag der durch das Gericht         gleichsordnung vom Tage der Eröffnung des\nbestellten geschäftsführungs- und vertretungs-            Vergleichsverfahrens zu berechnenden Fristen\nbefugten Person die Auslagen und die Vergü-               sind vom Tage des Erlasses einer Maßnahme\ntung fest. Die weitere Beschwerde ist ausge-              nach § 46 a Abs. 1 an zu berechnen.\"\nschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung\nfindet die Zwangsvollstreckung nach der Zivil-        22. § 49 erhält folgende Fassung:\nprozeßordnung statt.\n,,§ 49\n(5) Solange Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1\nangeordnet sind, kann eine geschäftsführungs-                          Sofortige Vollziehbarkeit\nund vertretungsbefugte Person, die durch das                Widerspruch und Anfechtungsklage gegen\nGericht bestellt worden ist, nur durch das Ge-            Maßnahmen des Bundesaufsichtsamtes haben in\nricht auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes oder            den Fällen des § 35 Abs. 2 Nr. 3, 4 Buchstabe b\ndes Organs des Kreditinstituts, das für den Aus-          und 5, der §§ 36, 45, 46, 46 a Abs. 1 und § 46 b\nschluß von Gesellschaftern von der Geschäfts-             sowie bei einer Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1\nführung und Vertretung oder die Abberufung                keine aufschiebende Wirkung.\"","Nr. 31  - T,J~J der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1976                          731\n23. In § 53 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 werden die Worte                                  Artikel 2\n„eine nalürliche Person\" durch die Worte „zwei\nUbergangsvorschriiten\nnatürliche Personen\" und das Wort „ist\" durch\ndas Wort „sind\" ersetzt.                                                         § 1\n(1) Hält ein Kreditinstitut die durch § 13 Abs. 3\noder 4 des Gesetzes über das Kreditwesen vorge-\n24. Nach § 53 wird folgender § 53 a eingefügt:\nschriebenen Grenzen im Zeitpunkt des Inkrafttre-\ntens des Gesetzes nicht ein, so gilt folgendes:\n,,§ 53 a\nIm Falle einer Uberschreitung der Grenze\nRepräsentanzen üusländischer Unternehmen\n1. des Dreifachen des haftenden Eigenkapitals ist\nDie Errichtung, Verlegung und Schließung                diese Uberschreitung auf die Dauer von fünf\neiner Repräsenlanz im Geltungsbereich dieses              Jahren nicht zu berücksichtigen, wenn in diesem\nGesetzes durch ein ausländisches Unternehmen,             Zeitraum kein neuer Großkredit gewährt wird,\ndas Bankgeschäfte betreibt, sind dem Bundes-              der zu den fünf größten Großkrediten zählt,\naufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank\n2. des Achtfachen des haftenden Eigenkapitals hat\nvon dem Leiter der Reprüsentanz unverzüglich\ndas Kreditinstitut den das Achtfache überschrei-\nanzuzeigen.\"\ntenden Betrag jährlich um jeweils mindestens\nzwanzig vom Hundert dieses Betrages zu verrin-\ngern,\n25. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n3. von fünfundsiebzig vom Hundert des haftenden\na) Numrrn~r 4 erhält folgende Fassung:                    Eigenkapitals ist der diese Grenze überschrei-\ntende Betrag auf die Dauer von fünf Jahren nicht\n„ 4. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht        zu berücksichtigen, soweit die Uberschreitung\nzur Anzeige nach § 13 Abs. 1 Satz 1 oder         auf Verträgen beruht, die vor dem Inkrafttreten\n2, Abs. 2 Satz 5 oder 6, § 14 Abs. 1, § 15       dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind.\nAbs. 4 Satz 4 zweiter Halbsatz, §§ 16, 24\nAbs. 1, § 28 Abs. l Satz 1 oder § 53 a          (2) Das Bundesaufsichtsamt kann in begründeten\nnicht, nicht rechtzeitig oder nicht voll-    Fällen auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 Satz 2\nständig nachkommt oder in einer solchen      Nr. 1 und 3 verlängern.\nAnzeige unrichtige Angaben macht; für\ndie Anzeigepflichten nach § 13 gilt dies                                § 2\nnur insoweit, als der Großkredit fünfund-       Bei Krediten, die vor dem Inkrafttreten dieses\nsiebzig vom Hundert des haftenden            Gesetzes gewährt worden sind, ist § 18 des Gesetzes\nEigenkapitals nicht übersteigt,\".            über das Kreditwesen in der Fassung dieses Geset-\nzes von dem Zeitpunkt an anzuwenden, zu dem der\nb) Nummer 5 erhält folgende Fassung:                  Kredit frühestens von dem Kreditinstitut gekündigt\n„5. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht     werden kann oder fällig wird.\nzur Einreichung von Monatsausweisen\nnach § 25 oder des Jahresabschlusses                                    §3\noder des Prüfungsberichts nach § 26 oder\n(1) Die Kreditinstitute haben innerhalb von sechs\nder Pflicht zur Feststellung des Jahres-\nMonaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem\nabschlusses nach § 27 Abs. 1 Satz 3\nBundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank\nnicht, nicht rechtzeitig oder nicht voll-\nständig nachkommt oder in einem Mo-          1. den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung vorzu-\nnatsausweis unrichtige Angaben macht,\".          legen sowie\n2. die von ihnen betriebenen Geschäfte, die nicht\nc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6                   Bankgeschäfte sind, und\neingefügt:                                        3. die Beteiligung an einem anderen Unternehmen\nanzuzeigen; § 24 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 des Ge-\n,,6. vorsätzlich oder fahrlässig den Vor-\nsetzes über das Kreditwesen gilt entsprechend.\nschriften des § 12 Satz 1 über Anlagen in\nGrundbesitz, Schiffen und Beteiligungen,     § 31 des Gesetzes über das Kreditwesen gilt ent-\ndes § 13 Abs. 3 oder 4 über Großkredite      sprechend.\noder des § 18 über Kreditunterlagen zu-         (2) Ein Geschäftsleiter eines Kreditinstituts hat\nwiderhandelt,\".                              innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten\ndieses Gesetzes dem Bundesaufsichtsamt und der\nd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und           Deutschen Bundesbank anzuzeigen\nerhält folgende Fassung:                          1. die Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Auf-\n„7. den Vorschriften des § 21 Abs. 4 Satz 1           sichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines\noder 3 über Spareinlagen oder des § 22           anderen Kreditinstituts oder eines anderen\nAbs. 3 Satz 1 oder 2 über Vorschuß-              Unternehmens und\nzinsen zuwiderhandelt,\".                     2. die Beteiligung an einem Unternehmen; § 19\nAbs. 1 Satz 1 NP. 6 Halbsatz 2 des Gesetzes über\ne) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.                  das _Kreditwesen gilt entsprechend.","732                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(3) Dds Bestehen einer ReprLiscntanz eines aus-         gesetzbl. S. 709}, geändert durch die Vergleichsord-\nlünclischcn Untcrnehmenc;, das Bankgeschäfte be-          ,nung vom 5. Juli 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 139).\ntreibt, im GeHungslwrcic.:h dieses G(~setzes ist dem       wird folgender Satz 2 angefügt:\nBundesaufsicht.samt und der Deutschen Bundesbank\n,,Dasselbe gilt für die Zeit, während der Maßnah-\nvon dem Leiter der Reprüscntanz innerhalb von drei\nmen nach § 46 a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das\nMonaten nach lnkrdfUretPn diPses Gesetzes anzu-\nKreditwesen vom 10. Juli 1961 (BundesgesetzbL I\nzeigen .\nS. 881), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz\n§4                              zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen\nvom 24. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 725), ange-\n(1) Die §§ 2. a und 35 Abs. 2 Nr. J des Gesc~tzes\nordnet wa.ren.    IJ\nüber das Kredit-wesen 9ellcn nicht für einen Inhaber\neines in der Rechtsform des EinzPlkaufmanns be-\ntriebenen Kreditinstituts, der bei Inkrafttreten die-                                 §3\nses Cr\\se:tze, Inh;:llwi eir r-~; dPrarti9en Kreditinsti-      § 112 der Vergleichsordnung wird wie folgt ge-\ntuts ist                                                    ändert:\n(2) § 35 Ahs, 2 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes\n1. Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nüber das Kreditwesen ist auf bestehende Kredit-\ninstitute erst ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Ge-           ,,Versid1erungsunternehmungen und Kreditinsti-\nsetzes anzuwenden. Das Bundesaufsichtsamt kann                 tute\".\nauf Antrag aus besonderen Gründen die Frist nach\nSatz l verli.i.ngern. Auf ein bestehendes Kreditinsti-     2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:\ntut, dessen Bilanzsumrne zehn Millionen Deutsche\n,, (2) Der Antrag auf Eröffnung des Vergleichs-\nMark nicht übcrsteiqt und das bei Inkrafttreten\nverfahrens über das Vermögen eines Kreditinsti-\ndieses Gesetzes nur einen Geschäftsleiter hat, der\ntuts, das der Beaufsichtigung nach Maßgabe des\nnicht nur ehrenamll ich für das Kreditinstitut tätig\nGesetzes über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961\nist, ist § 35 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes\n(Bundesgesetzbl. I S. 881), zuletzt geändert durch\nüber das Kreditwesen ersl fünf Jahre nach Inkraft-\ndas Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes\ntreten dieses Gesetzes anzuwenden,\nüber das Kreditwesen vom 24. März 1976 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 725), unterliegt und nicht Bauspar-\n§5                                 kasse ist, kann nur mit Zustimmung des Bundes-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder           aufsichtsamtes für das Kreditwesen gestellt wer-\nfahrlässig entgegen § 3 eine Anzeige nicht, nicht              den.\"\nrichtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig er-\nstattet.                                                                               §4\n(2) Die Ordnungswjdrigkeit kann mit einer Geld-           § 41 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesell-\nbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahn-            schaften mit beschränkter Haftung wird gestrichen,\ndet werden.\n(3) Die §§ 59 und 60 des GesetzE!S über das Kre-                                   §5\nditwesen sind anzuwenden.\n§      15 des Gesetzes über Bausparkassen vom\n16. November 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2097), ge-\nArtikel 3                          ändert durch Artikel rn des Zuständigkeitsanpas-\nsungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundesgesetz-\nÄnderung anderer Gesetze                   blatt I S. 705), wird wie folgt geändert:\n§ 1                            1. Die Uberschritt erhält folgende Fassung:\nIn § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegen-            ,,Zahlungsverbot'·.\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird nach\ndem Klammerhinweis (Bundesgesetzbl. I S. 707)\"\n11\n2, Absatz 2 wird gestrichen.\ndas Wort und\" durch einen Beistrich ersetzt und\nII\nder folgende Satzleil hinter dem neuen Beistrich\nwie folgt gefaßt:                                                                      §6\n„nach § 47 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die          In § 12 Abs. 4 des Gesetzes über Kapitalanlage-\nBeaufsichtigung der privaten Versicherungsunter-           gesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung\nnehmungen und nach § 46 a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4            vom 14. Januar 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 127), ge-\nund 5 des Gesetzes über das Kreditwesen vom Ge-            ändert durch das Einführungsgesetz zum Einkorn·\nricht zu erledigenden Angelegenheiten.\"                    meiisteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974\n(Bundesgesetzbl. I S. 3656), werden die folgenden\n§2                             Sätze 2 und 3 angefügt:\nIn § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Anfech-      „Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, auf\ntung von Rechtshandlungen eines Schuldners                 den gesperrten Konten vorhandene Guthaben auf\naußerhalb des Konk ursverfohrens in der Fassung            Sperrkonten bei einem anderen, von der Kapital•\nder Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichs-               anlagegesellschaft bezeichneten Kreditinstitut zu","Nr. 31 --~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1976                        733\nübertragen, wmrn und soweit das Guthaben auf dem                             Artikel 5\nbei ihr geführten Sperrkonto den Betrag überschrei-                        Berlin-Klausel\ntet, der durch die Sicl1erungseinrichtung eines Ver-\nbandes der Kreditinstitute geschützt wird. Absatz 1      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nSatz 5 ist auf dieses Kreditinstitut entsprechend an-  des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nzuwenden.\"                                             1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nArtikel 4                        erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes.\nErmächtigung zur Neubekanntmachung\nDer     Bundesminister     der     Finanzen    wird                        Artikel 6\nermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes über das\nKreditwesen in der neuen Fassung bekanntzu-                                Inkrafttreten\nmachen und dabei Unstimmigkeiten der Paragra-            Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine\nphenfo]ge und des Wortlauts zu beseitigen.             Verkündung folgenden zweiten Monats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 24. März 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}