{"id":"bgbl1-1976-30-4","kind":"bgbl1","year":1976,"number":30,"date":"1976-03-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/30#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-30-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_30.pdf#page=18","order":4,"title":"Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung","law_date":"1976-03-19T00:00:00Z","page":718,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["718                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nSechsundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Allgemeinen Zollordnung\nVom 19. März 1976\nAuf Grund des § 5 Abs. 1, des § 6 Abs. 4, des § 23           4. In § 20 werden\nAbs. 4, des § 24 Abs. 1, des § 60 Abs. 2, des § 72\na) in Absatz 1\nAbs. 1, des § 73 Abs. 3, des § 78 Abs. 1 und des § 79\nAbs. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekannt-                    aa) die Nummer 1 gestrichen,\nmachung vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I                            bb) die Nummern 2 bis 7 Nummern 1 bis 6,\nS. 529), zuletzt geändert durch das Sechzehnte Ge-                 b) in Absatz 2 die Angabe „Nr. 3 bis 7\" durch\nsetz zur .Ä.nderung des Zollgesetzes vom 18. März                      die Angabe „Nr. 2 bis 6\" ersetzt.\n1976 (Bundesgesetzbl. I S. 701), wird verordnet:\n5. In § 21 Abs. 2 wird die Angabe ,, (§ 20 Abs. 1\n§ 1                                Nr. 7)\" durch die Angabe ,, (§ 20 Abs. 1 Nr. 6)\"\nersetzt.\nDie Allgemeine Zollordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 560, 1221), zuletzt geändert durch die Ver-          6. In § 25 Abs. 2 werden\nordnung zur .Ä.nderung der Allgemeinen Zollord-\nnung und der Durchführungsbestimmungen zum                         a) zwischen den Worten „sind\" und „auszuwie-\nTabaksteuergesetz vom 23. September 1975 (Bundes-                      gen\" das Wort „sie\" eingefügt,\ngesetzbl. I S. 2573), wird wie folgt geändert:                     b) die Nummer 1 wie folgt gefaßt:\n,, 1. bei der Abfertigung zum freien Verkehr,\n1. In§ 6 wird\nzur Zollgutlagerung, zur Zollgutverede-\na) in Absatz 1                                                          lung, zur Zollgutumwandlung oder zur\naa) in Nummer             Buchstabe a die Angabe                     Zollgutverwendung\n,, ( § 46) gestrichen,\n11\na) auf Gleis-, Kranen- oder ähnlichen\nbb) in Nummer 2 die Angabe ,, (§§ 45 bis 49)\"                           Waagen je nach der Empfindlichkeit\ngestrichen,                                                     der Waage, mindestens jedoch bis auf\n10 Kilogramm,\nb) in Absatz 2 die Nummer 6 wie folgt gefaßt:\n,,6. Drucksachen, ausgenommen Drucksa-                               b) auf anderen Waagen je nach der Emp-\nchen mit Antiquitäten, Originalgraphiken                         findlichkeit der Waage, höchstens je-\noder Kunstdrucken sowie Drucksachen                              doch bis auf 100 Gramm und minde-\nin besonderen BeutE~ln,   11\n•\nstens bis auf 500 Gramm,\",\nc) in der Nummer 2 die Worte „alle Waren\"\n2. In § 13 werden                                                     gestrichen.\na) folgender Absatz 2 eingefügt:\n,, (2) Die Zollstelle kann zulassen, daß die          7. In§ 29 wird\nAnmeldung nach Absatz 1 ganz oder teil-                    a) dem Absatz 1 folgender Satz 3 angefügt:\nweise auf maschinell verwertbaren Daten-\nträgern oder durch Datenfernübertragung                        ,,Wird die Neuerteilung einer durch Frist-\nübermittelt wird.\",                                            ablauf außer Kraft getretenen Auskunft be-\nantragt, so kann, soweit sich die tatsäch-\nb) die bisherigen Abstitze 2 und 3 Absätze 3                       lichen Verhältnisse nicht geändert haben, auf\nund 4.\nden früheren Antrag Bezug genommen wer-\nden.\",\n3. In § 18 wird\nb) dem Absatz 3 folgender Satz 5 angefügt:\na) dem Absatz 4 folgender Satz 2 angefügt:\n„Bei einem Antrag auf Neuerteilung einer\n,,§ 13 Abs. 2 gilt sinngemäß, jedoch nicht für\ndurch Fristablauf außer Kraft getretenen\nVersandverfahren, die nicht im Geltungsbe-\nAuskunft kann auf die dem ursprünglichen\nreich des Gesetzes enden sollen.\",\nAntrag beigefügten Proben, Abbildungen\nb) in Absatz 6 Satz 2 die Angabe ,,§ 13 Abs. 3\"                    oder Beschreibungen Bezug genommen wer-\ndurch die Angabe ,,§ 13 Abs. 4 ersetzt.11\nden.\"","Nr. 30  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1976                           719\n8. § 30 Abs. 2 wir<l wie folgt gefußt:                           b) in Absatz 2 die Nummern und 2 wie folgt\n,, (2) Die Angabe von Codenummern des Deut-                   gefaßt:\nschen Gebrauchs-Zolltarifs und sonstige die                      „ 1. Deutsche oder Personen, die ständig in\nZollabfertigung betreffende Hinweise der Ober-                        der Bundesrepublik Deutschland ansässig\nfinanzdirektion si.nd unverbindlich.       11                         sind,\n2. Personen, dJie i~ der Bundesrepublik\n9. Nach § 36 wird folgender § 36 a eingefügt:                             Deutschland eine private Erwerbstätig-\nkeit ausüben.\",\n,,§ 36 a\nc) in Absatz 4 Satz 1 das Wort „Bundeszoll-\nVerteidigungsgut für zwischenstaatliche               blatt\" durch die Worte „Amtsblatt des Bun-\nGemeinschaftsprogramme                        desministeriums der Finanzen\" ersetzt.\n(1) Zollfrei ist Verteidigungsgut, das zur\nDurchführung von zwischenstaatlichen Gemein-             15. In § 70 Abs. 1 wird das Wort „einem\" durch\nschaftsprogrammen verwendet wird. Die zwi-                   das Wort „drei ersetzt.\nII\nschenstaatlichen Gemeinschaftsprogramme wer-\nden vom Bundesminister der Verteidigung im               16. § 79 wird wie folgt gefaßt:\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der\nFinanzen bezeichnet und im Bundesanzeiger be-                                         ,,§ 79\nkanntgemacht.                                                             Zweckgebundene Zollfreiheit\n(2) Verteidigungsgut im Sinne von Absatz 1                             oder Zollermäßigung\nsind Waren, diP nach ihrer Beschaffenheit und                   (1). Zuständig für die Anforderung des Zolls\nBestimmung den Voraussetzungen des Arti-                     (§ 39 Abs. 4 des Gesetzes) und für die Entschei-\nkels 223 Abs. 1 Buchstabe b des Vertrages zur                dungen nach § 39 Abs. 2 und 3 des Gesetzes ist\nGründung der Europdischen Wirtschaftsgemein-\nschaft entsprechen.                                          1. in den Fällen der Anmeldung nach § 12 Abs. 2\nSatz 2 des Gesetzes oder der Anschreibung\n(3) § 36 Abs. 2 gilt entsprechend.  11\n(§ 40 a Abs. 1 und 4 des Gesetzes) die Abrech-\nnungszollstelle (§ 20 a Abs. 2, § 80 a Abs. 1\n10. § 37 wird gestrichen.                                            und 6),\n2. sonst die Zollstelle, in deren Bezirk der Zoll-\n11. In § 39 Abs. 2 werden der Strichpunkt durch                      beteiligte seinen Sitz (Hauptniederlassung),\neinen Punkt und der zweite Halbsatz durch fol-                   mangels eines solchen einen Wohnsitz hat;\ngenden Satz ersetzt:                                             hat der Zollbeteiligte im Geltungsbereich des\n,,Die Zollfreiheit hängt davon ab, daß der Zoll-                Gesetzes weder einen Sitz (Hauptniederlas-\nstelle mit der Zollanmeldung eine Bescheinigung                  sung) noch einen Wohnsitz, so ist die abfer-\nder Stelle vorliegt, die mit der Betreuung sol-                  tigende Zollstelle zuständig.\ncher Stätten beauftragt ist; aus der Bescheini-              Der nach Satz 1 zuständigen Zollstelle ist auch\ngung müssen sich die tatsächlichen Vorausset-                der Nachweis der fristgerechten Verwendung\nzungen der Zo11frciheit ergeben.\"                            der Ware oder ihres Untergangs (§ 39 Abs. 1\nSatz 2 des Gesetzes) zu erbringen.\n12. In § 54 Abs. l wird die Nummer 2 wie folgt ge-\nfaßt:                                                           (2) Ist die abfertigende Zollstelle nicht die\nnach Absatz 1 zuständige Zollstelle, so ist die\n„2. Drucksachen, ausgenommen Drucksachen\nZollanmeldung in drei Stücken abzugeben.\"\nmit Antiquitäten, Originalgraphiken oder\nKunstdrucken sowie Drucksachen in beson-\nderen Beuteln,\".                               17. Dem § 80 a Abs. 2 wird folgender Satz 2 ange-\nfügt:\n13. § 61 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:                           ,,§ 13 Abs. 2 gilt sinngemäß.\"\n,, (5) Die Fänge und die daraus an Bord herge-\nstellten Erzeugnisse dürfen insgesamt oder teil-         18. In § 90 Abs. 2 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:\nweise zur Beförderung nach dem Zollgebiet oder               „Bei Lagerung in einem offenen Zollager erhält\nzur Verarbeitung auf ein anderes deutsches                   der Zollbeteiligte zwei mit dem Abfertigungs-\nSchiff umgeladen werden.\"                                    vermerk versehene Stücke der Zollanmeldung\nzurück; er hat diese Stücke unverzüglich bei der\n14. In§ 68 werden                                                Lagerzollstelle abzugeben.\"\na) in Absatz 1 die Nummer 1 wie folgt gefaßt:\n,, 1. bei der Einfullr zum persönlichen Ge-     19. Nach § 109 wird folgender§ 109 a eingefügt:\nbrauch oder Verbrauch durch die Mit-                                 ,,§ 109 a\nglieder der diplomatischen und konsula-\nrischen Vertretungen in der Bundesrepu-              Präferenznachweis für veredelte Waren\nblik Deutsch] and und die in ihrem Haus-         In den Fällen des § 48 c des Gesetzes dürfen\nhalt lebenden Familienmitglieder be-          Präf erenznachweise nur von dem Veredeler be-\nstimmt sind,\",                                antragt oder ausgefüllt werden.\"","720                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n20. In § 113 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe 11 (§ 20                  (3) Bei der Gestellung und bei der Vorführung\nAbs. 1 Nr. 7)\" durch die Angabe ,, (§ 20 Abs. 1              sind die Zollpapiere über die frühere Zollbe-\nNr. 6)\" ersetzt.                                             handlung der Waren vorzulegen. § 130 Abs. 4\nSatz 3 ist anzuwenden.\"\n21. In§ 120 werden\na) in Absatz 1 Satz 1 zwischen den Worten                24. In § 135 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und\n„Ausfuhr\" und „zu\" die Worte „einer nach             Abs. 5 Satz 1 sowie in § 145 Abs. 3 Satz 3 wird\n§ 10 zuständigen Zollstelle\" eingefügt,              jeweils die Angabe ,, (§ 48 Abs. 6 Satz 2)\" ge-\nstrichen.\nb) in Absatz 4 die Sätze 2 und 3 durch folgenden\nSatz ersetzt:\n25. In§ 148 Abs. 2 wird\n„Die nach § 10 zuständige Zollstelle verfährt\nnach Absatz 3 Satz 2 und gegebenenfalls               a) die Nummer 7 wie folgt gefaßt:\nSatz 3.\"                                                   „7. Likörwein, Wermutwein und         anderer\naromatisierter Wein\",\n22. In § 127 Abs. 6 werden die Sätze 2 und 3 durch               b) in Nummer 8 der Buchstabe c wie folgt ge-\nfolgenden Satz ersetzt:                                           faßt:\n,,Mit der Bewilligung, Zollgut selbst zu verwen-                 ,,c) zusammengesetzte alkoholische Zuberei-\nden, kann zugelassen werden, daß Zollgut ohne                           tungen und alkoholische Getränke der\nZollbehandlung ausgeführt wird, falls die Aus-                         Tarifstellen 22.09 Bund C\".\nfuhr auch ohne Zollbehandlung gesichert er-\nscheint.\"                                                26. In§ 148 a Abs. 1 werden\na) in Nummer 1\n23. In § 131 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt\naa) nach der Angabe 11 § 80 a Abs. 2,\" die\ngefaßt:\nAngabe „Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 1,\"\n,, (2) Andere Verwender haben das Zollgut der                        gestrichen,\nüberwachenden Zollstelle zu gestellen. In ein-                    bb) die Angabe ,,§ 90 Abs. 2 Satz 2\" durch\nfach gelagerten Fällen kann sie die Gestellung                          die Angabe ,,§ 90 Abs. 2 Satz 3\" ersetzt,\nbei einer anderen Zollstelle zulassen. Ist die\nüberwachende Zollstelle für die neue Zollbe-                 b) in Nummer 5 zwischen der Angabe 11§ 120\nhandlung nicht zuständig und ist auch nicht die                   Abs. 1 Satz 2\" und dem Wort „Zollgut\" die\nGestellung bei einer anderen Zollstelle nach                      Worte „oder § 131 Abs. 2 Satz 3\" eingefügt.\nSatz 2 zugelassen, so ist das Zollgut der über-\nwachenden Zollstelle vorweg vorzuführen. Die\n§ 2\nZollstelle prüft, ob die gestellte Ware die näm-\nliche ist wie das zur Zollgutverwendung abge-               Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nfertigte Zollgut oder dieses enthält. Sie sichert        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndie Nämlichkeit des Zollguts und erteilt dem             blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\nVerwender eine Bestätigung über die Vorfüh-              auch im Land Berlin.\nrung der Ware zur Vorlage bei der zuständi-\ngen Zollstelle. In der Bestätigung vermerkt sie                                      § 3\ndas Ergebnis der Prüfung der Ware und die\nN ämlichkei tssicherung.                                    Diese Verordnung tritt am 1. April 1976 in Kraft.\nBonn, den 19. März 1976\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Hiehle"]}