{"id":"bgbl1-1976-30-3","kind":"bgbl1","year":1976,"number":30,"date":"1976-03-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/30#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-30-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_30.pdf#page=6","order":3,"title":"Neufassung der Einhufer-Einfuhrverordnung","law_date":"1976-03-16T00:00:00Z","page":706,"pdf_page":6,"num_pages":12,"content":["706         Bundesgesetzblatt, Jahrgang· 1976, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung der Einhufer-Einfuhrverordnung\nVom 16. März 1976\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur\nÄnderung der Einhufer-Einfuhrverordnung vom\n4. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2993) wird\nnachstehend der Wortlaut der Einhufer-Einfuhrver-\nordnung vom 27. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 693)\nin der jetzt geltenden Fassung bekanntgemacht, wie\nsie sich aus der oben angeführten Änderungsverord-\nnung ergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 7\nAbs. 1 des Viehseuchengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 19. Dezember 1973 (Bundes-\ngesetzbl. 1974 I S. 1), zuletzt geändert durch § 21\nAbs. 1 Nr. 8 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes\nvom 2. September 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2313),\nerlassen worden.\nBonn, den 16. März 1976\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","Nr. 30 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1976                           707\nVerordnung\nüber die Einfuhr und die Durchfuhr von Einhufern\n(Einhufer-Einfuhrverordnung)\nI. Allgemeine Vorschriften               oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen\nUbersetzung vorzulegen.\n§ 1\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für          II. Einfuhr und Durchfuhr lebender Einhufer\n1. die Einfuhr und die Durchfuhr (§ 7 a des Vieh-\nseuchengesetzes) lebender und toter Einhufer,                      1. Gemeinsame Vorschriften\n2. die Einfuhr von Sperma von Einhufern sowie von\n§ 3\nFleisch von Einhufern, das nicht zum mensch-\nlichen Genuß bestimmt ist.                             (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr lebender Ein-\nhufer bedürfen der veterinärpolizeilichen Genehmi-\n(2) Im Sinne dieser Verordnung sind                  gung.\n1. Einhuf er:                                              (2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen\nPferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und       nicht die Einfuhr und die Durchfuhr von Einhufern\nZebroide;                                           aus europäischen Ländern - ausgenommen die Tür-\n2. Zucht- und Nutztiere:                                kei und die Union der Sozialistischen Sowjetrepu-\nbliken-, aus Australien und Neuseeland, wenn die\nEinhufer, die zur Zucht, zur Verwendung als Ar-     Tiere von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet\nbeits- oder Gebrauchstiere oder für Zoologische\nsind, die\nGärten, Tierparke, Tierschauen oder Zirkusunter-\nnehmen bestimmt sind;                               1. bei Zucht- und Nutztieren dem Muster 1 der An-\nlage I,\n3. Renn- und Turnierpferde:\n2. bei Schlachttieren dem Muster 2 der Anlage I\nZucht- und Nutztiere, die als Renn- oder Turnier-\npf erde in Stutbüchern oder Listen von Sportor-     entspricht.\nganisationen eingetragen sind;\n(3) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen\n4. Schlachttiere:                                       ferner nicht\nEinhufer, die dazu bestimmt sind, alsbald nach      1. die Einfuhr von Renn- und Turnierpferden, die\nihrer Ankunft am Bestimmungsort geschlachtet            vorübergehend eingeführt oder nach vorüber-\nzu werden;                                              gehender Ausfuhr wieder eingeführt werden, ~ms\n5. Herkunftsbescheinigung:                                  europäischen Ländern - ausgenommen die Tür-\nBescheinigung über die Herkunft des Tieres, aus-        kei - , aus Australien und Neuseeland, wenn die\ngestellt durch die Sportorganisation, in deren         in§ 11 oder§ 13 genannten Anforderungen erfüllt\nStutbuch oder Liste das betreffende Renn- oder          sind,\nTurnierpferd eingetragen ist;                      2. die Durchfuhr von Renn- und Turnierpferden,\nwenn die in § 11 Abs. 1 Satz 1 bis 4 genannten\n6. Ubernahmeerklärung:\nAnforderungen erfüllt sind,\ndie Erklärung der Behörde des nach einer Durch-\nfuhr erstberührten fremden Wirtschaftsgebietes,    3. die Durchfuhr von Einhufern bei Anlandung im\ndie Sendung ohne Rücksicht auf den Gesund-              Seeschiffsverkehr, wenn die Tiere zwischenzeit-\nheitszustand des Tieres oder der Tiere zu über-         lich das Schiff nicht verlassen,\nnehmen, sofern sie sich beim Eintritt in das Wirt-  4. die Durchfuhr von Einhufern bei Zwischenlan-\nschaftsgebiet als viehseuchenpolizeilich unver-         dung im Luftverkehr, wenn die Tiere zwischen-\ndächtig erwiesen hat;                                   zeitlich das Flugzeug nicht verlassen und\n7. Amtlicher Tierarzt:                                  5. die Einfuhr von Einhufern bei Zwischenlandung\nvon der zuständigen Zentralbehörde des Ver-             im Luftverkehr, wenn die Sendung dazu bestimmt\nsandlandes oder -gebietes bezeichneter Tierarzt.        ist, unverzüglich wieder aus dem Wirtschaftsge-\nbiet verbracht zu werden und die Tiere zwischen-\n§ 2                              zeitlich das Gelände des Flughafens nicht ver-\nlassen.\nGesundheitsbescheinigungen, Herkunfts beschei-\nnigungen und Ubernahmeerklärungen nach dieser              (4) Für die Durchfuhr müssen die Einhufer - aus-\nVerordnung sind in deutscher Sprache ausgestellt        genommen Renn- und Turnierpferde - von einer","708                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nUbemahmeerklärung begleitet sein. Der Uber-                                        § 8\nnahmeerklärung bedarf es nicht in den Fällen des           Die Laderäume der Fahrzeuge, die zum Transport\nAbsatzes 3 Nr. 3 bis 5.                                 eingeführter Einhufer benutzt worden sind, sowie\n§ 4\ndie bei dem Transport benutzten Behältnisse und\nGerätschaften, wie Krippen, Raufen, Tränkgefäße,\nLebende Einhufer unterliegen vor der Einfuhr         Anbindevorrichtungen und Reinigungsgeräte, sind\noder der Durchfuhr der amtstierärztlichen Unter-        unverzüglich nach Gebrauch zu reinigen und zu\nsuchung. Der Untersuchung bedarf es nicht in den        desinfizieren.\nFällen des § 3 Abs. 3 Nr. 3 bis 5.\n§ 9\n§ 5                             Zucht- und Nutztiere müssen bei der Einfuhr mit\nHufbrand oder Mähnenplomben, Schlachttiere mit\n(1) Die Einfuhr lebender Einhufer ist nur über die\nHufbrand gekennzeichnet sein. Renn- und Turnier-\nvom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft        pferde bedürfen der Kennzeichnung nach Satz 1\nund Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesmini-         nicht, wenn der Identitätsnachweis durch die Be-\nster der Finanzen im Bundesanzeiger für die Abferti-\nschreibung des Tieres in der Gesundheitsbescheini-\ngung bekanntgegebenen Zolldienststellen zulässig.\ngung gewährleistet ist.\nDasselbe gilt bei der Durchfuhr für den Eintritt der\nTiere in das Wirtschaftsgebiet, ausgenommen im\nFalle des § 3 Abs. 3 Nr. 3 und 4.                          2. Besondere Vorschriften für die Ausübung des\nReit- und Fahrsports\n(2) Die voraussichtliche Ankunftszeit lebender\nim grenzüberschreitenden Verkehr\nEinhufer ist der Zolldienststelle unter Angabe der\nArt und der Zahl der Tiere mindestens 24 Stunden                                  § 10\nvorher mitzuteilen. Fällt die Ankunftszeit auf den\n(1) Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 und der §§ 4\nersten Werktag nach einem Sonn- oder Feiertag,\nbis 9 gelten nicht für die Einfuhr von außerhalb des\nso ist sie mindestens 48 Stunden vorher mitzuteilen.\nWirtschaftsgebietes gehaltenen Einhufern bei der\n(3) Auf dem Luftwege eingeführte lebende Ein-        Ausübung des Reit- und Fahrsports auf grenzüber-\nhufer, die an einer Seuche leiden, die der Seuche       schreitenden Wegen, sofern die für den Ort des\noder Ansteckung verdächtig sind oder die nach der       Grenzübertritts zuständige deutsche Zollstelle die\nEntladung nicht sofort weiterbefördert oder nicht       vorübergehende Verwendung bewilligt und die Ein-\nsofort abgeholt werden, sind abzusondern, sofern        hufer von der Gestellung bei der Einfuhr befreit hat.\nvon der zuständigen Behörde keine anderen veteri-       Die Tiere müssen innerhalb von vier Tagen nach\nnärpolizeilichen Maßnahmen angeordnet werden.           dem Tag des Grenzübertritts wieder ausgeführt wer-\nden. Der Reiter oder Fahrer hat durch eine Beschei-\n§ 6\nnigung des zuständigen amtlichen Tierarztes eines\nder angrenzenden Verwaltungsbezirke des Nachbar-\nLebende Einhufer dürfen nur in Transportmitteln      staates die Identität der Einhufer nachzuweisen. Das\noder Behältnissen eingeführt und durchgeführt wer-      Ausstellungsdatum der Bescheinigung darf zum\nden, die so beschaffen sind, daß tierische Abgänge,     Zeitpunkt der Vorlage nach Absatz 3 nicht länger\nEinstreu oder Futter wdhrend der Beförderung nicht      als 12 Monate zurückliegen.\nheraussickern oder herausfallen können.\n(2) Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 und der §§ 4\nbis 9 gelten ferner nicht für die Einfuhr von im\n§ 7                          Wirtschaftsgebiet gehaltenen Einhufern bei der\n(1) Lebende Einhufer müssen nach der Einfuhr-        Ausübung des Reit- und Fahrsports auf grenzüber-\nabfertigung unmittelbar zu ihrem Bestimmungsort,        schreitenden Wegen, sofern die Ausfuhr innerhalb\nbei Eisenbahntransport zu der dem Bestimmungsort        der letzten vier Tage erfolgt ist, der Reiter oder\nam nächsten gelegenen Bahnstation, nach der             Fahrer eine ihm von der Zollstelle nach § 6 Abs. 1\nDurchfuhrabfertigung unmittelbar zu der Ausgangs-       Nr. 1 Buchstabe b der Allgemeinen Zollordnung in\nGrenzzollstelle weitergeleitet werden.                  der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970\n(Bundesgesetzbl. I S. 560) in der jeweils geltenden\n(2) Während des Transportes dürfen die Einhufer,\nFassung erteilte Bestätigung mit sich führt und die\naußer in Notfällen, nur entladen oder umgeladen\nihm auferlegten Bedingungen erfüllt. Der Reiter\nwerden, wenn dies notwendig ist, um den Bestim-\noder Fahrer hat außerdem durch eine Bescheinigung,\nmungsort oder die Ausgangs-Grenzzollstelle zu er-\ndie vor dem Verlassen des Wirtschaftsgebietes von\nreichen. Eine Zuladung von Tieren ist verboten.\ndem für den Herkunftsort des Tieres zuständigen\n(3) Im Falle der Einfuhr von Schlachttieren hat      beamteten Tierarzt ausgestellt worden ist, die Iden-\nder beamtete Tierarzt auf Kosten des Verfügungs-        tität des Einhufers nachzuweisen. Die Identitäts-\nberechtigten die zuständige Behörde des Bestim-         bescheinigung muß nach Form und Inhalt dem\nmungsortes unter Angabe der Art und Zahl der            Muster der Anlage IV entsprechen.\nTiere fernmündlich, fernschriftlich oder telegrafisch\n(3) Der Reiter oder Fahrer hat\nzu benachrichtigen. Der Verfügungsberechtigte hat\ndas Eintreffen der Schlachttiere am Bestimmungsort      1. die Identitätsbescheinigung im Original und\nder für den Bestimmungsort zuständigen Behörde          2. die Anmeldebestätigung der Zollstelle oder die\nunter Vorlage der Gesundheitsbescheinigung nach             zollamtliche Bewilligung im Original oder, amt-\n§ 3 Abs. 2 Nr. 2 unverzüglich anzuzeigen.                  lich beglaubigt, als Abschrift oder Fotokopie","Nr. 30 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1976                               709\nmitzuführen und den Bemnten der Grenzaufsicht auf        muß dem Muster der Anlage III entsprechen. Sie ist\nVerlangen zur Prüfung anszuhi:indigen.                   von dem amtlichen Tierarzt auszustellen, der für die\nzuletzt besuchte ausländische Renn- oder Trainier-\n3. Besondere Vorschriften für die vorübergehende       bahn oder den zuletzt besuchten ausländischen Tur-\nEinfuhr von Renn- und Turnierpferden             nierplatz zuständig ist. In der Herkunftsbescheini-\ngung muß nachgewiesen sein, daß die einzuführen-\n§ 11                             den Pferde in Stutbücher oder Listen einer Sport-\n(1) Renn- und Turnierpferde, die nach § 3 Abs. 3      organisation des Wirtschaftsgebietes eingetragen\nNr. 1 ohne Genehmigung vorübergehend eingeführt          sind; sie muß mit dem Stempel der Sportorganisa-\nwerden dürfen, müssen von einer Gesundheitsbe-           tion versehen sein. Die Herkunftsbescheinigung\nscheinigung und einer Herkunftsbescheinigung be-         wird nur anerkannt, wenn sie von einer Sportor-\ngleitet sein. Die Gesundheitsbescheinigung muß           ganisation ausgestellt worden ist, die in der vom\ndem Muster der Anlage II entsprechen. In der Her-        Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nkunftsbescheinigung muß nachgewiesen sein, daß           Forsten im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Liste\ndie einzuführenden Pferde in Stutbüchern oder            der Sportorganisationen aufgeführt ist. Die Pferde\nListen von Sportorganisationen eingetragen sind; sie     dürfen außerdem während ihres Aufenthaltes außer-\nmuß mit dem Stempel der Sportorganisation ver-          'halb des Wirtschaftsgebietes nur in einem der in § 3\nsehen sein. Die Herkunftsbescheinigung wird nur          Abs. 3 Nr. 1 genannten Länder gewesen sein. Der\nanerkannt, wenn sie von einer Sportorganisation          Besitzer oder sein Bevollmächtigter hat darüber eine\nausgestellt worden ist, die in der vom Bundesmini-       schriftliche Erklärung abzugeben, die nach Form\nster für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im        und Inhalt dem Muster der Anlage III entspricht und\nBundesanzeiger bekanntgegebenen Liste der Sport-         in der alle Orte anzugeben sind, in denen das Pferd\norganisationen auf~Jdührt isl. Die Pferde dürfen         während der genannten Zeit außerhalb des Wirt-\naußerdem während der letzten drei Monate vor der         schaftsgebietes gewesen ist.\nvorübergehenden :Einfuhr nur in Li:indern gewesen           (2) Vorübergehend ausgeführte Renn- und Tur-\nsein, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 ~Jcncmnt sind. Der Be-     nierpferde dürfen während ihres Aufenthaltes\nsitzer oder seinBevollm~ichtiglcr hat eine schriftliche  außerhalb des Wirtschaftsgebietes mit Pferden, die\nErklärung abzugeben, die nach Form und Inhalt dem        in fremden Wirtschaftsgebieten gehalten werden,\nMuster der Anlage II entspricht und in der alle         nur auf Renn- oder Trainierbahnen oder auf Turnier-\nOrte anzugeben sind, in denen das Pferd während          plätzen in Berührung kommen. Sie dürfen während\nder genannten Zeit außerhalb seines Herkunftslan-        dieser Zeit nicht zum Decken verwendet werden.\ndes gewesen ist.\n(2) Renn- und Turnierpferde, die nach § 3 Abs. 3                                 § 14\nNr. 1 ohne Genehmigung vorübergehend eingeführt             Bei der Einfuhr vorübergehend ausgeführter\nwerden, dürfen nur zur Teilnahme an Pferderennen         Renn- und Turnierpferde bedarf es der amtstierärzt-\noder Turnieren oder zum Training eingeführt wer-         lichen Untersuchung nach § 4 Satz 1 nicht, wenn der\nden; sie müssen innerhalb von zwei Monaten nach          Verfügungsberechtigte gegenüber der Grenzzoll-\ndem Tage des Grenzübertritts wieder ausgeführt           stelle nachweist, daß die Tiere vor weniger als\nwerden.                                                  10 Tagen, gerechnet vom Tage des Wiedereintritts\n§ 12                             in das Wirtschaftsgebiet, von einem Amtstierarzt\ndes Wirtschaftsgebietes zum Zwecke der vorüber-\nRenn- und Turnierpferde, die vorübergehend ein-       gehenden Ausfuhr untersucht worden sind.\ngeführt worden sind, dürfen mit Pferden, die im\nWirtschaftsgebiet gehalten werden, nur auf Renn-\noder Trainierbahnen oder auf Turnierplätzen in Be-              5. Besondere Vorschriften für Schlachttiere\nrührung kommen. Sie dürfen während ihres Aufent-                                     § 15\nhaltes im Wirtschaftsgebiet nicht zum Decken ver-\nwendet werden.                                              Eingeführte Schlachttiere sind vom Verfügungs-\nberechtigten unmittelbar in ein öffentliches oder\nnach § 17 Abs. 5 zugelassenes privates Schlachthaus\n4. Besondere Vorschriften für die Einfuhr         zu befördern oder befördern zu lassen; sie sind dort\nvorübergehend ausgeführter Renn- und             spätestens 72 Stunden nach dem Eintreffen zu\nTurnierpferde                        schlachten.\n§ 13\n(1) Renn- und Turnierpferde, die im Wirtschafts-               III. Einfuhr und Durchfuhr von Sperma,\ngebiet gehalten und ausschließlich zur Teilnahme                         Fleisch und toten Einhufern\nan Pf erde rennen oder Turnieren oder zum Training\naus dem Wirtschaftsgebiet in eines oder mehrere                                      § 16\nder in § 3 Abs. 3 Nr. 1 genannten Länder vorüber-            (1) Der veterinärpolizeilichen Genehmigung be-\ngehend ausgeführt worden sind, müssen bei der Ein-       dürfen\nfuhr von einer Gesundheitsbescheinigung und einer\nHerkunftsbescheinigung begleitet sein. Als vorüber-       1. die Einfuhr von\ngehend gilt eine Ausfuhr, wenn der Aufenthalt                 a) Sperma von Einhufern,\naußerhalb des Wirtschaftsgebiet.es nicht länger als           b) Fleisch von Einhufern, das nicht zum mensch-\nzwei Monate beträgt. Die Gesundheitsbescheinigung                lichen Genuß bestimmt ist,","710                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n2. die Einfuhr und die Durchfuhr von toten Ein-                  die Tiere nach der Veranstaltung wieder aus-\nhufern.                                                     geführt werden,\n(2) Die für Knochen und daraus gewonnene Er-              b) die im Wirtschaftsgebiet gehalten werden und\nzeugnisse sowie für Futtermittel tierischer Herkunft             zum Zwecke der Teilnahme an pferdesport-\ngeltenden Vorschriften bleiben unberührt.                        lichen, kulturellen oder ähnlichen Veranstal-\ntungen ausgeführt worden sind,\nc) die von ihren im Geltungsbereich dieser Ver-\nIV. Erteilung von Genehmigungen und Zulassung                 ordnung wohnenden Besitzern im Reisever-\nvon Ausnahmen                               kehr nicht länger als zwei Monate vor der\nEinfuhr ausgeführt worden sind,\n§ 17\nAusnahmen von den §§ 4 bis 9 zulassen, sofern\n(1) Veterinärpolizeiliche Genehmigungen nach              durch Bedingungen und Auflagen sichergestellt\ndieser Verordnung sind zu erteilen, wenn eine Ein-            wird, daß keine Tierseuchen eingeschleppt oder\nschleppung oder Weiterverbreitung von Tierseu-                weiterverbreitet werden; in diesen Fällen findet\nchen nicht zu befürchten ist. Zuständig für die Ertei-        Absatz 1 Satz 4 keine Anwendung.\nlung der Genehmigungen sind die obersten Landes-             (5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag pri-\nbehörden. Die Genehmigungen sind unter den er-            vate Schlachthäuser zulassen, in die eingeführte\nforderlichen Bedingungen zu erteilen und mit den          Schlachttiere befördert werden dürfen (§ 15), wenn\nerforderlichen Auflagen zu verbinden. In ihnen ist        die veterinärpolizeilichen Voraussetzungen erfüllt\nmindestens zu bestimmen,                                  sind; die Zulassung kann unter den erforderlichen\n1. im Falle von Zucht-, Nutz- oder Schlachttieren,        Bedingungen erteilt und mit den erforderlichen Auf-\ndaß die in dem jeweils entsprechenden Muster         lagen verbunden werden.\nder Anlage I,\n2. im Falle der vorübergehenden Einfuhr von Renn-\nund Turnierpferden sowie der Einfuhr vorüber-                       V. Ordnungswidrigkeiten\ngehend ausgeführter Renn- und Turnierpferde,\ndaß die in dem jeweils entsprechenden Muster                                   § 18\nder Anlage II oder III                                  Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2\nvorgeschriebenen Tatsachen erfüllt sein müssen und        des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich\nbei der Einfuhr oder der Durchfuhr nachzuweisen           oder fahrlässig\nsind.                                                     1. ohne die erforderliche Genehmigung\n(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden               a) einen lebenden Einhufer einführt oder durch-\nkönnen im Benehmen mit dem Bundesminister für                    führt (§ 3) oder\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten in Aus-                 b) Sperma eines Einhufers einführt oder Fleisch\nnahmefällen die Einfuhr und die Durchfuhr abwei-                 eines Einhufers, das nicht zum menschlichen\nchend von Absatz 1 Satz 4 genehmigen, wenn auf                   Genuß bestimmt ist, einführt oder einen toten\nandere \\t\\Teise sichergestellt ist, daß keine Tierseu-           Einhufer einführt oder durchführt (§ 16\nchen eingeschleppt oder weiterverbreitet werden.                 Abs. 1),\n(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden           2. in der Erklärung nach § 11 Abs. 1 Satz 6 oder § 13\nkönnen auf Antra9 genehmigen, daß einzelne Ein-               Abs. 1 Satz 8 eine unrichtige Angabe macht,\nhufer abweichend\n3. entgegen § 12 Satz 2 oder § 13 Abs. 2 Satz 2 ein\n1. von § 5 Abs. l über eine nicht im Bundesanzeiger           Renn- oder Turnierpferd zum Decken verwendet,\nbekanntgegebene Zolldienststelle eingeführt wer-\nden, oder                                            4. als Verfügungsberechtigter entgegen § 15 ein ein-\ngeführtes Schlachttier nicht unmittelbar in ein\n2. von § 6 nicht in einem Transportmittel oder Be-            öffentliches oder nach § 17 Abs. 5 zugelassenes\nhältnis eingeführt oder durchgeführt werden.             privates Schlachthaus befördert oder befördern\n(4) Die zuständigen      obersten  Landesbehörden         läßt oder\nkönnen ferner                                             5. einer nach § 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 oder 5 für\n1. für die Einfuhr von Einhufern für Zoologische             die Einfuhr oder die Durchfuhr festgesetzten voll-\nGärten, Tierparke oder Zootierhandlungen Aus-            ziehbaren Auflage zuwiderhandelt.\nnahmen von dem Erfordernis der vorherigen amt-\nlichen Blutuntersuchung auf ansteckende Blut-\narmut nach Anlage I Muster 1 Abschnitt IV Buch-                       VI. Schlußvorschriften\nstabe c zulassen, wenn auf andere Weise, insbe-\n§ 19\nsondere durch Bedingungen und Auflagen, ge-\nwährleistet ist, daß die ansteckende Blutarmut          Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nnicht eingeschleppt oder weiterverbreitet wird;      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\n2. für die Einfuhr von Zucht- und Nutztieren              zes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom\na) zur Teilnahme an pferdesportlichen, kulturel-     26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land\nlen oder ähnlichen Veranstaltungen, sofern       Berlin.","Nr. 30 -           Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1976                                                                                                  711\nAnlage I\nMuster 1\n(zu§ 3)\nGesundheitsbescheinigung\nfür die Einfuhr und die Durchfuhr von Einhufern\n- Zucht- und Nutztiere -\nVersandland:\nAusstellende Behörde (amtlicher Tierarzt):\nI. Herkunft des Tieres:\nName und Anschrift des Herkunftsbestandes:\nName und Anschrift des Absenders:\nVersandort:\nII. Bcslimmung des Tieres:\nBestimmungsort und -land:                                      ................................................................................................................ .\nBei Einfuhr: Nc1me und Anschrift des ersten Empfängers: .................................................... .\nBeförderungsar-:: Eisenbahnwagen/Schiff /Flugzeug /Kraftwagen 1)                                                  ............................................................. .\n(Kennzeichen oder Nummer des Eisenbahn- oder Kraftwagens, Flugnummer, Name des Schiffes)\nBei Durchfuhr: Ausgangs-Grenzzollstelle:                                   ........................................................................................................ .\nIII. Angaben zur Identifizierung des Tieres:\nGaltung:                                           ................................... Geschlecht: ........................................................................ .\nRasse: .......                                          Alter:              ............................................ Farbe: .. :... ......................................... ..\nSonstige Kennzeichen oder Beschreibung (z. B. Abzeichen): ................................................................................. .\nNummer des Hufbrands oder der Mähnenplombe oder bei Durchfuhr sonstige Kennzeichen oder\nBeschreibung: ..................................................................................................................................................................... .\nIV. Angaben über den Gesundheitszustand des Tieres:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß das oben bezeichnete Tier den folgenden Bedingungen entspricht:\na)     Es hat während der letzten 3 Monate 2) oder, wenn es jünger als 3 Monate ist, seit seiner Geburt\nununterbrochen dem unter I. genannten Herkunftsbestand angehört.\nb)     Es ist heute untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer übertragbaren Kra:r;ik-\nheit auf.\nc) 3)  Es ist innerhalb der letzten 30 Tage 2) mit negativem Ergebnis mittels des Agargel-Immuno-\ndiffusionslestcs auf ansteckende Blutarmut (Anaemia infectiosa equorum) amtlich untersucht\nworden.\nd)     In dem Hcrkunflsort und in dessen Umkreis von 10 km sind Rotz (Malleus), Beschälseuche\n(Exanthcma coitale paralyticum) während der letzten 12 Monate 2), ansteckende Blutarmut\n(Anaemia infectiosa equorum), ansteckende Gehirn-Rückenmarkentzündung (Meningo-Encephalitis\nequorum, Borna'sche Krankheit) während der letzten 6 Monate 2) sowie andere auf Einhufer\nübertragbare Krankheiten während der letzten 40 Tage vor der Verladung amtlich nicht fest-\ngestellt worden.\nV. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, 10 Tage gültig; werden die Tiere\nvom Versandland aus auf dem Seewege befördert, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um die Zeit\ndes Seetransportes.\nAusgefertigt in .                 ......................................................... ., ............ ,am                                                                    19 .. ······\n(Ort)                                                                             (Datum)\n(Siegel)                                                  Der amtliche Tierarzt:\n(Unterschrift)\n1) Nichl,:ulrelfendcs streichr~u.\n2) Diese Prist bezieht sich illlf den Taq der Verladung.\n3) Die Anguben sind nicht erforderlich für Einhufer, die zum Tierbestand eines Zirkusunternehmens gehören, für Fohlen bei Fuß\nsowie ILir die Durchfuhr; in diesen hlllen ist Buchstube c zu streichen.","712                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage I\nMuster 2\n(zu § 3)\nGesundheitsbescheinigung 1)\nfür die Einfuhr und die Durchfuhr von Einhufern\n- Schlachttiere -\nVersandland:\nAusstellende Behörde (amtlicher Tierarzt): ......................................................................................................................... .\nI. Herkunft der Tiere:\nName und Anschrift des Absenders:\nVersandort:\nII. Bestimmung der Tiere:\nBestimmungsort und -land:                           .................................................................................................................................. .\nBezeichnung des Schlachthauses, in das die Tiere verbracht werden: ................................................................. .\n.. . . -· .. ............ ..... .................... -~- ................................................. -····· ...................................... .\n,            ,.    ,\nBei Einfuhr: Name und Anschrift des Empfängers: ................................................................................................. .\nBeförderungsart: Eisenbahnwagen/Schiff/Flugzeug/Kraftwagen 2)                                                       ....................................................................... .\n(Kennzeichen oder Nummer des Eisenbahn- oder Kraftwagens, Flugnummer, Name des Schiffes)\nBei Durchfuhr: Au.sgangs-Grenzzollstelle: .................................................................................................................... .\nIII. Angaben zur ldentifizic•rung der Tiere:\nZahl der Tiere:\nLfd.                                                                                                            Hufbrand (Nummer, Anbringungsort),\nNr.\nGeschlecht                                                    Alter                                       bei Durchfuhr:\nKennzeichen oder Beschreibung\nIV. Angaben über den Gesundheitszustand der Tiere:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen entsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer übertragbaren\nKrankheit auf.\nh) Sie haben während der letzten 30 Tage 3) zu einem Herkunftsbestand gehört, in dem während der\nletzten 6 Monate 3) Rotz (Malleus), Beschälseuche (Exanthema coitale paralyticum), ansteckende\nBlutarmut (Anaemia infectiosa equorum) und ansteckende Gehirn-Rückenmarkentzündung (Meningo-\nEncephalitis equorum, Borna'sche Krankheit) und während der letzten 40 Tage 3) andere auf Einhufer\nübertragbare Krankheiten amtlich nicht festgestellt worden sind.\nV. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, 10 Tage gültig; werden die Tiere\nvom Versandland aus auf dem Seewege befördert, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um die Zeit\ndes Seetransportes.\nAusgefertigt in                                                                                              ·····r am                                                                  19 ....... ..\n(Ort)                                                                                (Datum)\n(Siegel)                                                   Der amtliche Tierarzt:\n(Unterschrift)\n1) Die Gesund!,ei!sbescheinigung dilrf nur für die Tiere einheitlich ausgestellt werden, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen\noder Flugzeug uemeinsmn befördert werden, vom selben Versender stammen und für denselben Empfänger bestimmt sind; bei\nSchiffstrnnsport ist jeweils für 10 Tiere eine Gesundheitsbescheinigung auszustellen.\n2) Nichtzutreffendes streichen.\n3) Diese Prist bezieht sich auf den Tag der Verladung.","Nr. 30       Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1976                                                   713\nAnlage II\n(zu§ 11)\nA. Gesundheitsbescheinigung\nfür die vorübergehende Einfuhr und die Durchfuhr\nvon Renn- und Turnierpferden\nHerkunftsland 1 ):\nAusstellende Behörde (amtlicher Tierarzt):\nI. Bezeichnung und Bestimmung des Tieres:\nBesitzer:\n(Name, Anschrift)\nName des Pferdes:\nGeschlecht:                            Rasse:                                Alter: ..                               . Jahre\nFarbe und Abzeichen:\nBei Einfuhr: Das Pferd soll vom ..                                . bis .                         .... 19 ........ an dem\nRennen/Turnier/Training 2)\nin                                                                                                        . teilnehmen.\n(Ort der Veranstaltung)\nBeförderungsart: Eisenbahn/Schiff/Flugzeug/Kraftwagen 2 )\n(Kennzeichen oder Nummer des Eisenbahn- oder Kraftwagens, Flugnummer, Name des Schiffes)\nAusgangs-Grenzzollstelle, über die das Tier wieder ausgeführt werden soll: ...\nII. Angaben über den Gesundheitszustand des Tieres:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß das oben beschriebene Pferd den folgenden Bedingungen\nentspricht:\na) Es ist heute untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer übertragbaren\nKrankheit auf.\nb) In dem Herkunftsbestand des Tieres sind während der letzten 40 Tage vor der Versendung\nkeine auf Einhufer übertragbaren Krankheiten amtlich festgestellt worden.\nIII. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, 6 Monate gültig; sie darf\nfrühestens 5 Tage vor der Ausfuhr aus dem Herkunftsland 1) ausgestellt sein.\nAusgefertigt in .                                            .... , am                                                ... 19 ..\n(Ort)                                             (Datum)\nDer amtliche Tierarzt:\n(Siegel)\n(Unterschrift)\nHinweis: Die Ausfuhr muß nach § 11 Abs. 2 innerhalb von 2 Monaten nach dem Tage des Grenz-\nübertritts erfolgen.","714                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nRaum für Zollvermerke\nTag der Einfuhr:                                                            19.                  (Stempel der Zolldienststelle)\nTag der Ausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland:\n19                   (Stempel der Zolldienststelle)\nB. Erklärung\ndes Besitzers oder seines Bevollmächtigten\n(nur bei Einfuhr)\nIch erkläre hiermit:\nDas in der vorstehenden Gesundheitsbescheinigung beschriebene Pferd ist während der letzten\n3 Monate vor der Einfuhr an folgenden Orten außerhalb seines Herkunftslandes 1) gewesen: 2 )\nvon-bis                                                                  Ort                                    Land/Gebiet\nDas in der vorstehenden Gesundheitsbescheinigung beschriebene Pferd ist während der letzten\n3 Monate vor der Einfuhr nicht außerhalb seines Herkunftslandes 1) gewesen. 2 )\n........ ,den ............................ . 19 ..... .. .\n(Ort)                                                                          (Unterschrift)\n1) Land, in dem das Tier in das Slulbuch oder die Liste einer Sportorganisation eingetragen ist.\n2) Nichtzutreffendes streichen.","Nr. 30 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1976                                            715\nAnlage III\n(zu§ 13)\nA. Gesundheitsbescheinigung\nfür die Einfuhr vorübergehend ausgeführter Renn- und Turnierpferde\nAusstellende Behörde (amtlicher Tierarzt):\nLand:\n1. Bezeichnung und Bestimmung des Tieres:\nBesitzer:\n(Name, Anschrift)\nDas Pferd:\n(Name)\nGeschlecht:                            Rasse:                             ___ Alter:                        _ Jahre\nFarbe und Abzeichen:\nsoll nach                                                                                    in der Bundesrepublik\n(Bestimmungsort)\nDeutschland verbracht werden.\nBeförderungsart: Eisenbahn/Schiff/Flugzeug/Kraftwagen 1 )\n(Kennzeichen oder Nummer des Eisenba.hn- oder Kraftwagens, Flugnummer, Name des Schiffes)\nEingangs-Grenzzollstelle der Bundesrepublik Deutschland, über die das Pferd eingeführt wer-\nden soll:\nII. Der Unterzeichnete, für die Rennbahn/den Turnierplatz/die Trainierbahn 1 ) in _\nzuständige amtliche Tierarzt bescheinigt für das oben beschriebene Pferd folgendes:\na) Es ist heute untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer übertragbaren\nKrankheit auf.\nb) Auf der/dem oben bezeichneten Rennbahn/Turnierplatz/Trainierbahn 1) sind während der\nletzten 40 Tage vor Ausstellung der Bescheinigung keine auf Einhufer übertragbaren\nKrankheiten aufgetreten.\nIII. Diese Bescheinigung ist am Tage der Absendung ausgestellt und, vom Tage der Ausstellung\nan gerechnet, 5 Tage gültig; wird das Tier auf dem Seewege befördert, verlängert sich die\nGültigkeitsdauer um die Zeit des Seetransportes.\nAusgefertigt in                                           -----, am                                              19\n(Ort)                                              (Datum)\nDer amtliche Tierarzt:\n(Siegel)\n(Unterschrift)\nHinweis: Die Rückführung der Tiere in das Wirtschaftsgebiet muß nach § 13 Abs. 1 Satz 2 inner-\nhalb von 2 Monaten nach dem Tage der Ausfuhr erfolgen.","716                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nRaum für Zollvermerke\nTag der Ausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland:\n(Stempel der Zolldienststelle)\n19\nTag der Einfuhr:                                                         19             (Stempel der Zolldienststelle)\nB. Erklärung\ndes Besitzers oder seines Bevollmächtigten\nIch erkläre hiermit, daß das in der vorstehenden Gesundheitsbescheinigung beschriebene Pferd\nnach seiner Ausfuhr an folgenden Orten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gewesen ist:\nvon-bis                                                            Ort                                Land/Gebiet\n........ , den.    ..................... 19 ........ .\n(Ort)                                                            (Unterschrift)\n1) Nichtzutreffendes streichen.","Nr. 30 -             Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1976                                                                                      717\nAnlage IV\n(zu § 10 Abs. 2)\nIdentitätsbescheinigung\nfür die Verwendung von Einhufern bei der Ausübung\ndes Reit- und Fahrsports auf grenzüberschreitenden Wegen\nAusstellende Behörde (beamteter Tierarzt):\nI. Bezeichnung des Tieres:\nName und Anschrift des Besitzers: ..................................................... ,.............................................................................. .\nName des Pferdes:\nGeschlecht: .....     ........................................ Rasse: ......................................................... Alter: .................. Jahre\nFarbe und Abzeichen: .\nHufbrand:\nAnbringungsort:               ................................................................................. Nummer: ............................................. .\nAnschrift des ständigen Standortes des Pferdes: .............................................................................................. .\nII. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Ausstellung an 12 Monate gültig .\nAusgefertigt in                                                                ......................... ,am ........................................................ 19.\n(Ort)                                                                        (Datum)\n(Siegel)                                                 Der beamtete Tierarzt:\n(Unterschrift)"]}