{"id":"bgbl1-1976-30-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":30,"date":"1976-03-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/30#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_30.pdf#page=1","order":1,"title":"Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes","law_date":"1976-03-18T00:00:00Z","page":701,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["701\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1976                          Ausgegeben zu Bonn am 24. März 1976                                                                                                  Nr.30\nTag                                                            Inhalt                                                                                          Seite\n18. 3. 76  Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               701\n613-1, 613-2, 613-4-2\n10. 3. 76  Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Gesetz über die Luftfahrtstatistik                                                                   705\n96-6-1\n16.3. 76   Neufassung der Einhufer-Einfuhrverordnung..........................................                                                                    706\n7B31-1-43-6\n19. 3. 76  Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung . . . . . . . . . . .                                                           718\n613-1-1\n11. 3. 76  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 33 Abs. 1 Satz 3 der Straßenverkehrs-\nOrdnung vom 16. November 1970) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 721\n92'.ß-1\n11. 3. 76  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 23 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes\n1959 vom 1. April 1959 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 721\n611-8\n16. 3. 76  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 30 Buchstabe a und § 31 Abs. 1 Satz 2\ndes Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juni\n1969 - 1. StrRG -) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     722\n804-1\n9. 3. 76 Berichtigung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Ver-\nschleppung der Leukose des Rindes und der Klauentiere-Einfuhrverordnung . . . . . . . . . . . . .                                                      722\n7B31-1-43-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   723\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               723\nSechzehntes Gesetz\nzur Änderung des Zollgesetzes\nVom 18. März 1976\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                    2. § 22 wird wie folgt gefaßt:\nsen:\n.,§ 22\nArtikel 1\nAusschluß der Meistbegünstigungsbehandlung\nÄnderung des Zollgesetzes\nDie Bundesregierung kann durch Rechtsver-\nDas Zollgesetz in der Fassung der Bekanntma-                                            ordnung Länder, die keine Meistbegünstigung\nchung vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529),                                        für Zölle beanspruchen können, denen diese\nzuletzt geändert durch das Fünfzehnte Gesetz zur                                          aber autonom gewährt wird, von der Meistbe-\nÄnderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973\ngünstigungsbehandlung ausschließen, wenn sie\n(Bundesges~tzbl. I S. 940), wird wie folgt geändert:\ndamit zwischenstaatFche Verpflichtungen im\n1. In § 8 Abs. 3 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:                                           Rahmen der Europäischen Gemeinschaften er-\nfüllt. II\n.. Derjenige, dem die Zollstelle das Zollgut über-\nlassen oder in Verwahrung gegeben hat, hat es\nihr unverändert wieder zur Verfügung zu stel-                                   3. In § 23 werden\nlen.\"                                                                                 a) in Absatz 1 der Satz 2 gestrichen,","702                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nb) in Absatz 3 Salz 1 der Punkt durch einen              Anzeige, soweit die Zollstelle auf Antrag aner-\nBeistrich ersetzt und danach die Worte „spä-         kennt, daß durch die Verschiebung des maßge-\ntestens jedoch sechs Jahre nach ihrer Aus-          benden Zeitpunkts keine ungerechtfertigten\nstellung.\" angefügt.                                 Zollvorteile entstehen können; die Vorschriften\nüber die zweckgebundene Zollfreiheit oder Zoll-\n4. Die §§ 29 bis 33 und 33 b Abs. 2 werden gestri-           ermäßigung werden hierdurch nicht berührt.\nchen.                                                      (4) Der berechnete Zoll wird von dem Zoll-\nschuldner schriftlich oder mündlich angefordert\n5. In § 33 a, der die Bezeichnung ,, § 29\" erhält,           (Zollbescheid). Für die Fälligkeit gilt § 37\nwerden die Worte „abweichend von den §§ 29               Abs. 1.\"\nbis 33 und der dazu ergangenen Wertzollord-\nnung\" gestrichen.                                    9. In § 45 werden\n6. § 33 b Abs. 1 erhält die Bezeichnung ,, § 30\"; die        a) in Absatz 1 folgender Satz 2 eingefügt:\nAbsatzbezeichnung entfällt.                                  ,, Ist das Zollgut zur Lagerung in einem offe-\nnen Zollager bestimmt, so kann die Zollstelle\n7. Nach dem neuen § 30 wird folgender neuer § 31                von der Erteilung eines Feststellungsbe-\neingefügt:                                                  scheides absehen, wenn der Lagerinhaber\n,,§ 31                               damit einverstanden ist.\",\nBewertung nichteingeführter Waren                b) in Absatz 6 der Satz 1 durch folgende Sätze\nersetzt:\nSind Waren zu bewerten, die nicht eingeführt\nworden sind, so ist Zollwert ihr im Zollgebiet               „Zollgut darf zu einer neuen Zollbehandlung\nerzielbarer üblicher Wettbewerbspreis.\"                      gestellt werden. Zollgut, das aus offenen\nZollagern ausgeführt werden soll, hat der\n8. § 39 wird wie folgt gefaßt:                                  Lagerinhaber zu gestellen. Für Zollgut aus\noffenen Zollagern hat der Lagerinhaber\n,,§ 39                               nachzuweisen, daß die gestellten Waren die\nZweckgebundene Zollfreiheit oder                    nämlichen wie die eingelagerten Waren sind\nZollermäßigung                             oder diese enthalten.\",\n(1) Ist bei der Abfertigung einer Ware zum            c) in Absatz 8 zwischen den Worten „Zollgut\"\nfreien Verkehr eine Zollfreiheit oder eine Zoll-             und „durch Anschreibung\" die Worte „aus\nermäßigung gewährt worden, die davon ab-                     offenen Zollagern\" eingefügt.\nhängt, daß die Ware zu einem bestimmten\nZweck (begünstigter Zweck) verwendet wird, so        10. In § 46 werden\nentsteht eine Zollschuld, wenn die Ware in\neiner Weise verwendet wird, die dem begün-               a) in Absatz 2\nstigten Zweck nicht entspricht. Hängt die Zoll-              aa) die Nummer 5 wie folgt gefaßt:\nfreiheit oder die Zollermäßigung außerdem da-                        „5. in den Fällen des § 45 Abs. 6 Satz 1\nvon ab, daß die Verwendung zu dem begünstig-                              und 2 nach Entfernung aus dem Zoll-\nten Zweck innerhalb einer bestimmten Frist                                lager nicht unverzüglich gestellt\nnachzuweisen ist, so entsteht eine Zollschuld                             oder in das Herkunftslager zurück-\nauch, wenn die Verwendung nicht fristgerecht                              gebracht worden ist;\",\nnachgewiesen wird; dies gilt nicht, wenn nach-\ngewiesen wird, daß die Ware vor Ablauf der                   bb) folgende neue Nummer 6 eingefügt;\nFrist untergegangen ist.                                             „6. in den Fällen des § 45 Abs. 7 und 8\n(2) Zollschuldner ist der Zollbeteiligte. Hat                          nach Entfernung aus dem Zollager\ndie Zollstelle darin eingewilligt, daß ein anderer                        nicht unverzüglich ausgeführt, ange-\nals der Zollbeteiligte die Ware zweck- oder                               schrieben, übergeben oder in das\nauch fristgebunden (Absatz 1) verwendet, so ist                           Herkunftslager zurückgebracht wor-\ndieser an Stelle des Zollbeteiligten Zollschuld-                          den ist;\",\nner; die Vorschriften über die zweckgebundene                cc) die bisherigen Nummern 6 und 7 Num-\nZollfreiheit oder Zollermäßigung werden hier-                        mern 7 und 8,\ndurch nicht berührt.\ndd) in den Sätzen 2 und 3 jeweils die Zahl\n(3) Für die Menge, die Beschaffenheit und den                     ,,6\" durch die Zahl „7\" ersetzt,\nZollwert der Ware und für die Anwendung der\nZollvorschriften ist der Zeitpunkt des Antrags           b) in Absatz 3 Satz 4 das Wort „Zollanmel-\nauf Abfertigung zum freien Verkehr oder der                  dung\" durch das Wort „Anmeldung\" ersetzt.\nZeitpunkt der Anschreibung maßgebend; der\nZoll mindert sich um den Betrag, in dessen           11. In § 48 Abs. 5 wird folgender neuer Satz 1 ein-\nHöhe bereits eine Zollschuld entstanden ist. An          gefügt:\ndie Stelle des in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkts         ,,Veredeltes Zollgut oder Ersatzgut, das ausge-\ntritt der des Eingangs der nach § 165 e Abs. 2           führt werden soll, hat der Veredeler zu gestel-\nder Reichsabgabenordnung vorgeschriebenen                len.\"","Nr. 30   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1976                               703\n12. In§ 48 a werden                                             b) in Absatz 8 der Satz 2 wie folgt gefaßt:\na) folgender Absatz 7 eingefügt:                               „ Wird festgestellt, daß Zollgut fehlt oder\nnicht gestellt worden ist, so gilt es als in\n,, (7) Entsteht die Zollschuld in einem an-\ndiesem Zeitpunkt in den freien Verkehr ent-\nschließenden Veredelungsverkehr, so wird\nnommen, wenn nicht derjenige, in dessen\nsie auf Antrag nach Menge, Beschaffenheit\nZollverkehr es sich befunden hat, nachweist,\nund Zollwert der Waren sowie den Zollvor-\ndaß es zweck- und fristgerecht verwendet\nschriften im Zeitpunkt des Antrags auf Ab-                                                  11\nworden oder untergegangen ist.\nfertigung zu dem ersten Veredelungsverkehr\nbemessen, soweit der Veredeler diese Be-\nmessungsgrundlagen nachweist.\",                  17. In§ 57 Abs. 1 werden\nb) die bisherigen Absätze 7 und 8 Absätze 8                a) in Satz 3 der Beistrich und die ·Zahl „22\"\nund 9.                                                    gestrichen,\nb) in Satz 4 zwischen den Worten „nicht\" und\n13. Nach § 48 b wird folgender § 48 c eingefügt:                    ,,angeschrieben\" das Wort „unverzüglich\"\neingefügt.\n,,§ 48 C\nAusstellung von Präferenznachweisen,         18. Nach § 57 wird folgender neuer § 57 a einge-\nZo]lschulcl                        fügt:\nWird für Waren, die als veredeltes Zollgut                                    ,,§ 57 a\noder Ersatzgut gestellt werden oder gestellt wor-\n(1) Ist eine Zollschuld entstanden, weil\nden sind, eine Warenverkehrsbescheinigung\nEUR. 1 ausgestellt oder ein Formblatt EUR. 2               1. Zollgut, das ausgeführt werden sollte,\nausgefüllt, so entsteht in der Person des Ver-                 a) entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 der Zoll-\nedelers eine Zollschuld, sofern nach den Arti-                     stelle nicht wieder zur Verfügung gestellt\nkeln 23 Abs. 1 der Protokolle Nr. 3 zu den Ab-                     worden ist,\nkommen mit den EFTA-Staaten (Verordnungen\nb) entgegen Artikel 13 Buchstabe a der Ver-\nEWG Nm. 3420/75 bis 3426/75 des Rates vom\nordnung (EWG) Nr. 542 des Rates vom\n18. Dezember 1975-Amtsblatt der Europäischen\n18. März 1969 über das gemeinschaftliche\nGemeinschaften Nr. L 338 -) die Zollfreiheit\nVersandverfahren (Amtsblatt der Euro-\nausgeschlossen ist. Die Vorschriften über den\npäischen Gemeinschaften Nr. L 77 S. 1)\naktiven Veredelungsverkehr gelten sinngemäß.      11\noder entgegen § 41 Abs. 7 nicht gestellt\nworden ist,\n14. In § 49 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „7 und\n11\n8 durch die Angabe „8 und 9\" ersetzt.                      2. Zollgut entgegen § 45 Abs. 6 Satz 2 oder\n§ 55 Abs. 6 Satz 2 nicht gestellt worden ist,\n15. In § 53 wird                                               3. veredeltes Zollgut entgegen § 48 Abs. 5\nSatz 1 nicht gestellt worden ist,\na) dem Absatz 1 folgender Satz 3 angefügt:\n,,Waren aus einer Zollgutverwendung (§ 55),          so fällt diese Zollschuld weg, soweit unver-\ndie bei der Veredelung wie für die Zollgut-           züglich nach ihrer Entstehung das Zollgut un-\nverändert ausgeführt worden ist und dies der\nverwendung vorgesehen bearbeitet oder ver-\nfür die Erhebung des Zolles zuständigen Zoll-\narbeitet worden sind, stehen den Waren aus\nstelle nachgewiesen wird. Für andere als in\ndem freien Verkehr gleich.\",                          Artikel 9 Abs. 2, Artikel 10 Abs. 1 des Ver-\nb) dem Absatz 4 folgender Satz 3 angefügt:                 trages zur Gründung der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft bezeichnete Waren, die in\n„Sind im Falle des Absatzes 1 Satz 3 die             ein zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören-\nWaren bei der Veredelung nicht wie für die            des Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der\nZollgutverwendung vorgesehen bearbeitet               Europäischen Gemeinschaften oder in das Ge-\noder verarbeitet worden, so ist die Zollfrei-         biet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder\nheit ausgeschlossen; der Zoll wird auf den            der Republik Osterreich ausgeführt worden\nBetrag ermäßigt, der wegen der Abfertigung            sind, gilt dies jedoch nur, wenn außerdem\nzur Zollgutverwendung nicht erhoben wor-              nachgewiesen wird, daß sie dort als solche\nden ist.\"                                             zollamtlich behandelt worden sind.\n16. In§ 55 wird                                                   (2) Ist eine Zollschuld entstanden, weil Er-\nsatzgut entgegen § 48 Abs. 5 Satz 1 nicht ge-\na) in Absatz 6 der Satz 2 wie folgt gefaßt:                stellt worden ist, so gilt die Regelung für ver-\n„Zollgut, das ausgeführt werden soll, hat            edeltes Zollgut sinngemäß.\"\nder Verwender zu gestellen, wenn bei der\nBewilligung (Absatz 2) nichts anderes be-        19. In § 58 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe ,,§§ 21\nstimmt ist.\",                                         bis 23\" durch die Angabe ,, § § 21, 23\" ersetzt.","704                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n20. Dem § 73 wird folgender neuer Absatz 4 ange-                                      Artikel 2\nfügt:\nUbergangsregelung\n,, (4) Einrichtungen auf Zollflugplätzen (§ 3\nAbs. 4) und verkehrsrechtlich zugelassenen                  Abweichend von § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zollge-\nFlugplätzen im Zollbinnenland sind, soweit sie            setzes treten die bis zum 31. Dezember 1970 erteil-\ndie Sicherheit der Zollbelange gefährden, auf             ten verbindlichen Zolltarifauskünfte spätestens am\nAnordnung des Hauptzollamts zu entfernen                  31. Dezember 1976 außer Kraft.\noder mit geeigneten Sicherungsvorrichtungen\nzu versehen. Anordnungen des Hauptzollamts\nkönnen nach § 202 der Reichsabgabenordnung                                        Artikel 3\nerzwungen werden. Auf den in Satz 1 bezeich-\nÄnderung des Zolltarifgesetzes\nneten Flugplätzen gilt § 71 -- ausgenommen\nAbsatz 2 Satz 2 -- sinngemäß.\"                              In § 1 des Zolltarifgesetzes vom 23. Dezember\n1960 (Bundesgesetzbl. II S. 2425) in der Fassung des\n21. In § 79 a Abs. 1 werden                                   Gesetzes zur Änderung des Zolltarifgesetzes vom\n20. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 1223) wird\na) die Nummer 1 wie folgt gefaßt:                         Satz 2 gestrichen.\n„ 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz         eine Ware\naußerhalb einer Zollstraße einführt oder                              Artikel 4\nausführt, Emtgegen § 3 Abs. 3 Satz 1\nAufhebung des Gesetzes über die Vergütung des\naußerhalb eines Zollandungsplatzes an-\nKakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaren\nlegt oder ablegt, entgegen § 3 Abs. 3\nSatz 3 auf einer Zollstraße mit anderen         Das Gesetz über die Vergütung des Kakaozolls\nFahrzeugen oder mit dem Land in Ver-          bei der Ausfuhr von Kakaowaren in der Fassung\nbindung tritt oder entgegen § 3 Abs. 4        der Bekanntmachung vom 4. Juli 1939 (Reichsge-\nSatz 1 außerhalb eines Zollflugplatzes        setzbl. I S. 1100) wird aufgehoben.\nlandet oder abfliegt,\",\nb) die Nummer 7 wie folgt gefaßt:\nArtikel 5\n„7. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 Zollgut der\nZollstelle nicht oder nicht unverändert                            Berlin-Klausel\nwieder zur Verfügung stellt,\",\nDieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten\nc) folgende neue Nummer 10 eingefügt:                     Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n„ 10. entgegen § 45 Abs. 6 Satz 2 Zollgut          gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord·\nnicht gestellt,\",                            nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nwerden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nd) die bisherige Nummer 10 Nummer 11 und                  Uberleitungsgesetzes.\nder Punkt darin durch einen Beistrich ersetzt,\ne) folgende neue Nummern 12 und 13 angefügt:\nArtikel 6\n„ 12. entgegen § 48 Abs. 5 Satz 1 veredeltes\nZollgut oder Ersatzgut nicht gestellt,                             Inkrafttreten\n13. entgegen § 55 Abs. 6 Satz 2 Zollgut            Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Ver-\nnicht gc~stellt.\"                            kündung folgenden Monats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 18. März 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}