{"id":"bgbl1-1976-29-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":29,"date":"1976-03-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/29#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_29.pdf#page=1","order":1,"title":"Abgabenordnung (AO 1977)","law_date":"1976-03-16T00:00:00Z","page":613,"pdf_page":1,"num_pages":88,"content":["613\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1976                      Ausgegeben zu Bonn am 23. März 1976                                                                                             Nr. 29\nTag                                                     Inhalt                                                                                          Seite\n16. 3. 76   Abgabenordnung (AO 1977) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     613\nAbgabenordnung (AO 1977)\nVom 16. März 1976\nInhaltsübersicht\nERSTER TEIL                                                                       DRITTER ABSCHNITT\nEinleitende Vorschriften                                                      Zuständigkeit der Finanzbehörden                                      §\nSachliche Zuständigkeit ......................... .                                         16\nERSTER ABSCHNITT\nOrtliche Zuständigkeit .......................... .                                         17\nAnwendungsbereich                           §       Gesonderte Feststellungen ...................... .                                          18\nAnwendungsbereich ............................ .                         Steuern vom Einkommen und Vermögen\nnatürlicher Personen ............................ .                                         19\nVorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen                         2\nSteuern vom Einkommen und Vermögen der Körper-\nZWEITER .ABSCHNITT                                    schaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen                                            20\nUmsatzsteuer                  ...................................                           21\nSteuerliche Begriffsbeslimmungen\nRealsteuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       22\nSteuern, steuerliche Nebenleistungen ............ .              3       Zölle und Verbrauchsteuern ..................... .                                          23\nGesetz ......................................... .               4       Ersatzzuständigkeit ............................. .                                         24\nErmessen ...................................... .                5\nMehrfache örtliche Zuständigkeit ................ .                                         25\nFinanzbehörden ................................ .                6\nZuständigkeitswechsel .......................... .                                          26\nAmtsträger                                                       7\nZuständigkeitsvereinbarung ..................... .                                          27\nWohnsitz ...................................... .                8                                                                                                   28\nZuständigkeitsstreit ............................. .\nGewöhnlicher Aufenthalt ....................... .                9\nGefahr im Verzug .............................. .                                          29\nGeschäftsleitung                                                10\nSitz                                                            11\nVIERTER ABSCHNITT\nBetriebstätte ................................... .             12\nSteuergeheimnis\nStändiger Vertreter ............................. .             13\nWirtschaftlicher Geschliftsbctrieb ................ .           14        Steuergeheimnis                                                                            30\nAngehörige .................................... .               15        Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen . . . . . . . . . . .                                31","614                                                           Btrn<lPsgesctzblaU, Jahrgang 1976, Teil I\nFUNfTER ABSCHNITT                                                                        VlERTER ABSCHNITT\nIlafhmgshesdn;inlnmg fiir .Amblräger                                         §                                  Haftung                       §\nHafttmgsbeschrd 11k un9                     A1nls!riigcr                                32  Haftung der Vertreter                                        69\nHaftung des Vertretenen ........................ .           70\nHaftung des Steuerhinterziehers und des\nZWEITE.R TEU                                                Steuerhehlers ............................... .              71\nSleuei·schuldrechl                                            Haftung bei Ver]etzung der Pflicht z.ur Konten-\n,v-ahrheit ......................................... .       72\nHaftung bei Orgamschaft ......................... .          73\nERSTER ABSCHI\\HT\nHaftung des Eigentümers von Gegenständen ...... .            74\nSI cm' rpfl i c htigcr\nHafh.mg des Betriebsübernehmers ............... .            15\nSteucrpilichtig<'r                                                                      33  Sachhaftung                     ........................ .   76\nPflichten der ges<'lzlit hc11 \\'er!1eter und du                                             Du] d ungspffü:h t                                           71\nVermögensverwalter ........................... .                                        34\nPflichten des Verfüg1mgshcrechti,g!n11                                ........ .        35\nErlöschen der Verirclun~rsmacln.t ....                                                  36\nDlUITER TEU.\nAllgemeine Verfahrensvorschrfüen\nZWEffER ABSCHNITT\nSlcuerschuldvcrhältnis\nERSTER ABSCHNITT\nAnsprüche aus dem S1cuersrhuidverhäHnis                                                 31\nVerfahrensgnmdsätz.e\nEntstehung der Am,piiiche trns dem S·Jenerschu]d!-\nverhältnis ...................................... .                                     38\nZurechnung ....................... .                                                    39                          UNTERABSCHNITT\nGesetz- oder siHen-\\vi«.higes lfondeln ..                                               40                     Betemgung am Verfahren\nUnwirksame Rechtsgeschäfte ....... .                                                    LiJ Betei.Hgte                                                   78\nMißbrauch von rcchHidien Gestü:Hm1gsmögHch-                                                 Handlungsfähigkeit ........ , ... , ................ .       79\nkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .......... .         4.2\nBevollmächtigte und Beistände ........ , ......... .         80\nSteuerschuldner, Ste11eYve1gGLtmgsg:läuhiger ...... ,                                   43\nBesteUung eines Vertreters von Amts wegen ..... .            81\nGesamtschuldner            ........... .                                                44\nGesamtrechtsnachfolge                                                                   45\n2. UNTERABSCHNITT\nAbtretung, Verpfändung, Pfändung ........... , . , .                                    46\nAu.sscbließung und Ablehm.rng\nErlöschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47\nvon Amtsträgern\nLeistung durch Dritle,, Ifofhmg DüHer . . . . . . . . . . . . .                         48                       1rnnd anderen Personen\nVerschollenheit          .......... , ............... , . . . . . .                     49\nAusgeschlossene Personen ....................... .           82\nErlöschen und Unbedingt'werden der VerlJrnuchsteuer,\nUbergang der bedingten Verbrauchsteuerschu]d . . .                                      50  Besorgnis der Befa.ngenheJi.t ..................... .        83\nAblehnung von MHgHedem eines Ausschusses . . . .             84\nDRffTER ABSCHNITT\n3. UNTERABSCHNITT\nSteuerbegünstigte Zwecke\nBesbrnerm111gsgrundsätze, Beweismittel\nAllgemeines                                                                             51\nGemeinnützige Zwecke ....                                                               52                            l.. AJJgemeines\nMildtätige Zwecke                                                                       53\nBesteuerungsgn.mdisätze ............... , ......... .        85\nKirchliche Zwecke ............................. .                                       54\nBeginn des Verfahrens. .......................... .          86\nSelbstlosigkeit        ................................. .                              55\nA.mtssprache    ......... '\" ......................... .     87\nAusschließlichkeit .............................. .                                     56\nUntersuchungsgrundsatz          .................. , ..... . 88.\nUnmittelbarkeit .... .                                                                  57\nBeratung, Auskunft ............................. .           89\nSteuerlich unschädliche Betätigungen ...... , .... , .                                  58\nMitwirkungspflichten der Beteiligten ........ , .... .       90\nVoraussetzung der Steuervergünstigung .......... .                                      59\nAnforderungen an die Satzung ................... .                                      60  Anhörung Beteiligter ........................... .           91\nSatzungsmäßige Vennögensbinchmg ............. ,                                         61  Be,veismitte] ................................... .          92\nAusnahmen von der satzungsmüßigen Vermögens-\nbindung ....................................... .                                       62                    11. Beweis durch Auskünfte\nAnforderungen an die tatsüchllche (3eschäHsHihnrng                                                         und Sachverständigengutachten\n63\nUmfang der -\"'''\"'\"'n1Dl\"ff•. ;nc·•                              \" \" •\" \"• • •          64  Auskunftspflicht der BeteiHgten und anderer\nZweckbetrieb ................ .                                                         65  Personen    ...................................... .         93\nWohlfahrtspflege ........... .                                                          66  Eidliche Vernehmung ........................... .            94\nKrankenhäuser ............. .                                                           67  Versicherung an Eides Statt ................ , .... .        9.5\nEinzelne Zweckbetriebe ..... .                                                          68  Hinzuziehung von Sachverständigen ............. .            96","Nr. 29 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976                                                                                 615\nIII. Beweis durch Urkunden und Augenschein                                §                                                                                           §\nVorlage von Urkunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         97 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes . . .                                      131\nEinnahme des Augenscheins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              98 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung\nim Rechtsbehelfsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 132\nBetreten von Grundstücken und Räumen . . . . . . . . . .                         99\nRückgabe von Urkunden und Sachen . . . . . . . . . . . . . .                            133\nVorlage von Wertsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        100\nIV. Auskunfts- und Vorlagevcrwcigcrungsrechte\nVIERTER TEIL\nAuskunfts- und Eidesverweigcnmgsrecht\nder Angehörigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101               Durchführung der Besteuerung\nAuskunftsverweigerungsrecht zum Schutz\nbestimmter Berufsgeheimnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            102                       ERSTER ABSCHNITT\nAuskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der                                                       Erfassung der Steuerpflichtigen\nVerfolgung wegen einer Straftat oder einer\nOrdnungswidrigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    103\n1. UNTERABSCHNITT\nVerweigerung der Erstattung eines Gutachtens\nund der Vorlage von Urkunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              104           Personenstands- und Betriebsaufnahme\nVerhältnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht.                                       Personenstands- und Betriebsaufnahme . . . . . . . . . . . .                           134\nzur Schweigepflicht öffenllicher Stellen . . . . . . . . . . .                  105\nMitwirkungspflicht bei der Personenstands- und\nBeschränkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht                                      Betriebsaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         135\nbei Beeinträchtigung des staallichen Wohls . . . . . . .                        106\nÄnderungsmitteilungen für diePeTsonenstands-\naufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136\nV. Entschädigung der Auskunftspflichtigen\nund der Sachverständigen\n2. UNTERABSCHNITT\nEntschädigung der Auskunftspflichtigen\nAnzeigepflichten\nund der Sachverständigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        107\nSteuerliche Erfassung von Körperschaften,\n4. UNTERABSCHNITT                                               Vereinigungen und Vermögensmassen . . . . . . . . . . . .                              137\nAnzeigen über die Erwerbstätigkeit . . . . . . . . . . . . . . .                       138\nFristen, Termine, Wiedereinsetzung\nAnmeldung von Betrieben in besonderen Fällen . . .                                     139\nFristen und Termine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   108\nVerlängerung von Fristen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        109\nZWEITER ABSCHNITT\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand . . . . . . . . . .                       110\nMitwirkungspflichten\n5. UNTERABSCHNITT\n1. UNTERABSCHNITT\nRechts- und Amtshilfe\nFührung von Büchern und Aufzeichnungen\nAmtshilfepflicht                                                                111\nVoraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe . . . . . .                           112 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten\nnach anderen Gesetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              140\nAuswahl der Behörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       113\nBuchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger                                       141\nDurchführung der Amtshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          114\nErgänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte . .                                   142\nKosten der Amtshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    115\nAufzeichnung des Wareneingangs . . . . . . . . . . . . . . . .                         143\nAnzeige von Steuers lrafta ten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          116\nAufzeichnung des Warenausgangs . . . . . . . . . . . . . . . .                         144\nZwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe\nin Steuersachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117 Allgemeine Anforderungen an Buchführung\nund Aufzeichnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           145\nOrdnungsvorschriften für die Buchführung\nZWEITER ABSCHNITT                                                und für Aufzeichnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               146\nVerwaltungsakte                                              Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von\nUnterlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147\nBegriff des Verwallungsakles . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            118 Bewilligung von Erleichterungen . . . . . . . . . . . . . . . . .                      148\nBestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes . . . . .                            119\nNebenbestimmungen zum Verwaltungsakt . . . . . . . . .                          120                       2. UNTERABSCHNITT\nBegründung des Verwaltungsaktes . . . . . . . . . . . . . . . .                 121                          Steuererklärungen\nBekanntgabe des Verwaltungsaktes . . . . . . . . . . . . . . .                  122\nErklärungspflichtige Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   149\nBestellung eines Empfangsbevollmächligten . . . . . . .                         123\nForm und Inhalt der Steuererklärungen . . . . . . . . . . .                            150\nWirksamkeit des Verwallungsaktes . . . . . . . . . . . . . . .                  124\nAufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle . . . . .                                    151\nNichtigkeit des Verwaltungsaktes . . . . . . . . . . . . . . . .                125\nVerspätungszuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             152\nHeilung von Verfahrens- und Formfehlern . . . . . . . . .                       126\nBerichtigung von Erklärungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    153\nFolgen von Verfahrens- und Formfehlern . . . . . . . . . .                      127\nUmdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes                                   128                       3. UNTERABSCHNITT\nOffenbare Unrichtigkeiten beim Erlaß eines\nVerwa.ltungsaktes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129                             Kontenwahrheit\nRücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes                                 130 Kontenwahrheit                                                                          154","616                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nDlffITER ABSCJ JNITT                                                        3. UNTERABSCHNITT\nFcsls<:l.1/.ungs- und Fcslslellunr.1svcrfahren                                         Zerlegung und Zuteilung                                             §\nGeltung der allgemeinen Vorschriften . . . . . . . . . . . . .                      185\n1. UNTERABSCHNITT\nBeteiligte  .......................................                                 186\nSleueri est selznng\nAkteneinsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187\nJ. AJ1gcmcfr1c Vo1schrif!en                               §  Zer legungs bescheid                                                                188\n.Änderung der Zerlegung ........................ .                                  189\nSteucrfcstse1zung          . . . .......................... .                155\nZuteilungsverfahren       ............................ .                            190\nAbsehen von Steuerfestsetzung, Abrundung ...... .                            156\nForm und Jnlwlt der Stcuerbcsclwide .                                        157\n4. UNTERABSCHNITT\nBeweiskraft der Buchführung ....... .                                        158\nNachweis der TrcuhJndcrsi lrnH                                               159                                 Haftung\nBenennung von Cli.iubigcrn                                                       Haftungsbescheide, Duldungsbescheide .......... .                                   191\nund Zahlungscmpfongcrn .......... .                                          160 Vertragliche Haftung ........................... .                                  192\nFehlmengen Lei Bcstandsuufn,ilirncn ............. .                          161\nSchälzung von Bcs!.cucr1nHJS!Jrn1Hllagcn                                     162\nVIERTER ABSCHNITT\nAbweichende Fcslsclzun~J vnn Slcm,rn\naus Billigkcil.sgründcn                                                      163                           .l\\ ußenprüfung\nSteuerfcslselzun~1 unLcr                            der Nachprüfung          164\nVorli.iufi\\JC S!c11ofrs!f:,el.:;1in9, 11ssclz11ng der                                               1. UNTERABSCHNITT\nSteuerfestsetzung .......... .                                               165                  Allgemeine Vorschriften\nDrittwirkung der Stcuc1fcslsdzrn1g . . . . . . . . . . . . . . .             166\nZulässigkeit einer Außenprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . .                   193\nStcuernnmeldung, Verwendung von Steuerzeichen\noder Steuerslemplcrn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167\nSachlicher Umfang einer Außenprüfung . . . . . . . . . . .                          194\nWirkung einer SteucrcJnmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . .           168 Zuständigkeit   ...................................                                 195\nPrüfungsanordnung                                                                   196\nll. Fcslsclzung.werjiihmng                                  Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ............ .                                    1.97\nFestsetzungsfris t                                                           169 Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung ........ .                                  198\nBeginn der Festselzungsfrist ..................... .                         170 Prüfungsgrundsätze ............................. .                                  199\nAblaufhemn1ung           ............................... .                   171 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen ....... .                                200\nIII. Bestandskraft                                   Schlußbesprechung ....................... .- ..... .                                201\nInhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts ..... .                                 202\nAufhebung und Anderung von Steuerbescheiden                                  172\nAbgekürzte Außenprüfung ...................... .                                    203\nAufhebung oder .Änderung von Steuerbescheiden\nwegen neuer Tatsachen oder Beweismittel ....... .                            173\n2. UNTERABSCHNITT\nWiderstreitende Steuerfestsetzungen ............. .                          174\nAufhebung oder .Änderung von Steuerbescheiden                                                       Verbindliche Zusagen\nin sonstigen Fällen ............................. .                          175               auf Grund einer Außenprüfung\nVertrauensschutz bei der Aufhebung und .Änderung                                 Voraussetzung der verbindlichen Zusage .........                                  . 204\nvon Steuerbescheiden .......................... .                            176 Form der verbindlichen Zusage ..................                                  . 205\nBerichtigung von Rechtsfohlern ................. .                           177\nBindungswirkung ...............................                                   . 206\nJV. Kosten                                       Außerkrafttreten, Aufhebung und Anderung der\nverbindlichen Zusage ...........................                                  . 207\nKosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zoll-\nbehörden ...................................... .                            178\nFUNFTER ABSCHNITT\n2. UNTERABSCHNITT\nSteuerfahndung (Zollfahndung)\nGesonderte Feststellung\nvon Besteuerungsgrundlagen,                                   Steuerfahndung (Zollfahndung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 208\nFestsetzung von Steuermeßbeträgen\nI. Gesonderte Feststellungen                                                   SECHSTER ABSCHNITT\nFeststellung von Besteuerungsgrundla~Jen ........ .                          179             Steueraufsicht in besonderen Fällen\nCesonderte Feststellung von Besteuerungs-                                        Gegenstand der Steueraufsicht .................. .                                  209\ngrundlagen .................................... .                            180\nBefugnisse der Finanzbehörde ................... .                                  210\nAnwendung der Vorschriften über die Steuer-\nPflichten des Betroffenen ....................... .                                 211\nfestsetzung .................................... .                           181\nDurchführungsvorschriften ...................... .                                  212\nWirkungen der gesonderten Feststellung ......... .                           182\nBesondere Aufsichtsmaßnahmen ................. .                                    213\nEmpfangsbevollmächtigte bei der einheitlichen\nFeststellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........ .    183 Beauftragte                                                                         214\nSicherstellung im Aufsichtsweg . . . . . . . . . . . . . . . . .                    215\nJJ. Fcstsctzunq von Stcucrmeßbeträgen                                fJberführung in das Eigentum des Bundes . . . . . . . . .                           216\nFestsetzung von Sleuermeßhe!.rögen ........... .                             184 Steuerhilfspersonen ......... , ......... , , . . . . . . . .                       217","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976                                                                                     617\nFUNFTER TEIL                                                                                SECHSTER TEIL\nErhebungsverfahren                                                                                 Vollstreckung\nERSTER ABSCHNITT                                                                            ERSTER ABSCHNITT\nVerwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen\nAllgemeine Vorschriften                                                §\nvon Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis\nVollstreckungsbehörden                 .........................                          249\n1. UNTERABSCHNITT                                                     Vollstreckungsersuchen                 ........................ .                         250\nVerwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen                                              Vollstreckbare Verwaltungsakte ................ .                                         251\naus dem Steuerschuldverhältnis                                             §\nVollstreckungsgläubiger                ........................ .                         252\nVerwirklichung von Ansprüchen aus dem                                                           Vollstreckungsschuldner                                                                   253\nSteuerschuldverhältnis .........................                                          . 218\nVoraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung                                          254\nZahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden ....                                          . 219\nVollstreckung gegen juristische Personen\nFälligkeit ......................................                                         . 220\ndes öffentlichen Rechts ......................... .                                       255\nAbweichende Fälligkeilsbeslimmung ............                                            . 221\nEinwendungen gegen die Vollstreckung ......... .                                          256\nStundung ......................................                                           . 222\nEinstellung und Beschränkung der Vollstreckung                                            257\nZahlungsaufschub ..............................                                           . 223\nEinstweilige Einstellung oder Beschränkung\nder Vollstreckung .............................. .                                        258\n2. UNTERABSCHNITT\nZahlung, Aufrechnung, Erlaß\nLeistungsort, Tag der Zahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       224                       ZWEITER ABSCHNITT\nReihenfolge der Tilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   225           Vollstreckung wegen Geldforderungen.\nAufrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           226\nErlaß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227                        1. UNTERABSCHNITT\nAllgemeine Vorschriften\n3. UNTERABSCIJNITT\nMahnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     259\nZahlungsverjährung\nAngabe des Schuldgrundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    260\nGegenstand der Verjähnmg, Verjährungsfrist                                                  228\nNiederschlagung ................................                                          261\nBeginn der Verjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     229\nRechte Dritter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        262\nHemmung der Verjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        230\nVollstreckung gegen Ehegatten . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         263\nUnterbrechung der Verjührung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          231\nVollstreckung gegen Nießbraucher . . . . . . . . . . . . . . .                            264\nWirkung der Verjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      232\nVollstreckung gegen Erben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     265\nSonstige Fälle beschränkter Haftung . . . . . . . . . . . . . .                           266\nZWEITER ABSCHNITT\nVollstreckungsverfahren gegen nichtrechtsfähige\nVerzinsung, Säumniszuschläge                                                 Personenvereinigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 267\n1. UNTERABSCHNITT                                                                           2. UNTERABSCHNITT\nVerzinsung\nAufteilung einer Gesamtschuld\nGrundsatz                                                                                   233\nGrundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     268\nStundungszinsen                                                                             234\nAntrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  269\nVerzinsung von hinterzogenen Steuern .......... .                                           235\nAllgemeiner Aufteilungsmaßstab . . . . . . . . . . . . . . . . .                          270\nProzeßzinsen auf Erstattungsbeträge ............. .                                         236\nAufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer . . . . . .                                     271\nZinsen bei Aussetzung der Vollziehung ......... .                                           237\nAufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen . . . . . . . . .                                  272\nHöhe und Berechnung der Zinsen ............... .                                            238\nAufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen . . . .                                      273\nFestsetzung der Zinsen ......................... .                                          239\nBesonderer Aufteilungsmaßstab . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         274\n2. UNTERABSCHNITT                                                    Abrundung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       27 5\nSäumniszuschläge                                                 Rückständige Steuer, Einleitung der Vollstreckung                                         276\nVollstreckung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       277\nSäumniszuschläge                                                                            240\nBeschränkung der Vollstreckung ................ .                                         278\nForm und Inhalt des Aufteilungsbescheides ...... .                                        279\nDRITTER ABSCHNITT\nÄnderung des Aufteilungsbescheides . . . . . . . . . . . . .                              280\nSicherheitsleistung\nArt der Sicherheitsleistung .......... ; .......... .                                       241                         3. UNTERABSCHNITT\nWirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln .. .                                           242         Vollstreckung in das bewegliche Vermögen\nVerpfändung von Wertpapieren ................. .                                            243\nTaugliche Steuerbürgen ........................ .                                           244                                1. Allgemeines\nSicherheitsleistung durch andere Werte .......... .                                         245 Pfändung ...................................... .                                         281\nAnnahmewerte                                                                                246 Wirkung der Pfändung ............... :•......... .                                         282\nAustausch von Sicherheiten .................... .                                           247 Ausschluß von Gewährleistungsansprüchen ...... .                                           283\nNachschußpflicht                                                                            248 Eidesstattliche Versicherung .................... .                                        284","618                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nII. Vollstreckung in Sachen                                            §                         DRITTER ABSCHNITT\nVollziehun11sbcm11 Le ............................ .                                     285          Vollstreckung wegen anderer Leistungen\nVollstreckung in Sachen ........................ .                                       286                          als Geldforderungen\nBefugnisse des Vollziehungsbeamlen ............ .                                        287\n1. UNTERABSCHNITT\nZuziehung von Zeugen ......................... .                                         288\nZeit der Vollstreckung ......................... .                                       289        Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen\noder Unterlassungen                                              §\nAufforderungen und Milleilungcn des Vollziehungs-\nbeamlen ....................................... .                                        290 Zwangsmittel                                                                             328\nNiederschri lt                                                                           291 Zwangsgeld                                                                               329\nAbwendung dE!r Pfändung ..................... .                                          292 Ersatzvornahme ................................ .                                        330\nPfand- und Vorzugsrechte Dritter ................ .                                      293 Unmittelbarer Zwang ........................... .                                        331\nUngetrennte Früchle ........................... .                                        294 Androhung der Zwangsmittel                                                               332\nUnpfändbarkeil von Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    295 Festsetzung der Zwangsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     333\nVerwertung                                                                               296 Ersatzzwangshaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         334\nAussetzung der Verwertung .................... .                                         297 Beendigung des Zwangsverfahrens ............... .                                        335\nVersteigerung ................................. .                                        298\nZuschlag ...................................... .                                        299                        2. UNTERABSCHNITT\nMindestgebot ................................... .                                       300                  Erzwingung von Sicherheiten\nEinstellung der Versteigerung ................... .                                      301\nErzwingung von Sicherheiten .................... .                                       336\nWertpapiere                                                                              302\nNamenspapiere                                                                            303\nVIERTER ABSCHNITT\nVersteigerung ungetrenn ter Früchte ............. .                                      304\nBesondere Verwertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 305                                       Kosten\nVollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen . . .                                    306 Kosten der Vollstreckung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 337\nAnschlußpfändung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             307 Gebührenarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        338\nVerwertung bei mehrfacher Pfändung . . . . . . . . . . . .                               308 Pfändungsgebühr ................................                                         339\nWegnahmegebühr .............................. .                                          340\nIII. Vollstreckung in Forderungen\nund andere Vermögensrechte                                                  Verwertungsgebühr                                                                        341\nMehrheit von Schuldnern ....................... .                                        342\nPfändung einer Geldforderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       309\nAbrundung                                                                                343\nPfändung einer durch Hypothek gesicherten\nForderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    310 Auslagen ...................................... .                                        344\nPfändung einer durch Schiffshypothek oder Register-                                          Reisekosten und Aufwandsentschädigungen ...... .                                         345\npfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten For-                                            Unrichtige Sachbehandlung, Festsetzungsfrist .... .                                      346\nderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 311\nPfändung einer Forderung aus indossablen Papieren                                        312\nPfändung fortlaufender Bezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      313                             SIEBENTER TEIL\nEinziehungsverfügung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               314          Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren\nWirkung der Einziehungsverfügung . . . . . . . . . . . . . .                             315\nErklärungspflicht des Driltsdrnldners . . . . . . . . . . . . .                          316                         ERSTER ABSCHNITT\nAndere Art der Verwertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      317\nZulässigkeit der Rechtsbehelfe\nAnsprüche auf Herausgabe oder Leistung von\nSachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 318 Zulässigkeit der Rechtsbehelfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     347\nUnpfändbarkeit von Forderungen . . . . . . . . . . . . . . . . .                         319 Einspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  348\nMehrfache Pfändung einer Forderung . . . . . . . . . . . . .                             320 Beschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     349\nVollstreckung in andere Vermögensrechte                                                  321 Beschwer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   350\nBindungswirkung anderer Verwaltungsakte . . . . . . .                                    351\n4. UNTERABSCHNITT                                                     Rechtsbehelfsbefugnis bei einheitlichen Fest-\nVollstreckung in das unbewegliche Vermögen                                            stellungsbescheiden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            352\nVerfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    322 Rechtsbehelfsbefugnis des Rechtsnachfolgers . . . . . .                                  353\nVollstreckung gegen den Rechtsnachfolger                                                 323 Rechtsbehelfsverzicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            354\n5. UNTERABSCHNITT                                                                           ZWEITER ABSCHNITT\nArrest                                                             Allgemeine Verfahrensvorschriften\nDinglicher Arrest                                                                        324 Rechtsbehelfsfrist                                                                       355\nAufhebung des dinglichen Arrestes . . . . . . . . . . . . . . .                          325 Rechtsbehelfsbelehrung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               356\nPersönlicher Sicherheitsarrest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   326 Einlegung der Rechtsbehelfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    357\nPrüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen . . . . . . . . .                               358\n6. UNTERABSCHNITT\nBeteiligte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 359\nVerwertung von Sicherheiten                                                 Hinzuziehung zum Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     360\nVerwertung von Sicherheilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      327 Aussetzung der Vollziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   361","Nr. 29 -·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976                                                                                   619\n§                                                                                             §\nVerhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungs-\nRücknahme des Rechtsbehelfs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         362  verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  393\nAussetzung des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       363  Ubergang des Eigentums .........................                                         394\nMitteilung der Besteuerungsunterlagen . . . . . . . . . . . .                               364  Akteneinsicht der Finanzbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . .                        395\nSinngemäße Anwendung von Verfahrens-                                                             Aussetzung des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    396\nvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      365\nZustellung der Rechtsbehelfsentscheidung . . . . . . . .                                    366                        2. UNTERABSCHNITT\nErmittlungsverfahren\nDRITTER ABSCHNITT                                                                                    1. Allgemeines\nBesondere Verfah rensv orsch riften                                               Einleitung des Strafverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   397\nEntscheidung über den Einspruch . . . . . . . . . . . . . . . . .                           367  Einstellung wegen Geringfügigkeit . . . . . . . . . . . . . . .                          398\nEntscheidung über die Beschwerde .......... • • • • •                                       368                II. Verfahren der Finanzbehörde\nbei Steuers traf taten\nRechte und Pflichten der Finanzbehörde . . . . . . . . . .                               399\nACHTER TEIL\nAntrag auf Erlaß eines Strafbefehls . . . . . . . . . . . . . . .                        400\nStraf- und ßußgeldvorschriiten                                                 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selb-\nStraf- und ßußgeldveriahren                                                  ständigen Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            401\nIII. Stellung der Finanzbehörde\nERSTER ABSCHNITT                                                                   im Verfahren der Staatsanwaltschaft\nStrnf vorschrift en                                               Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde                                        402\nSteuerstraflat:en                                                                           369  Beteiligung der Finanzbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      403\nSteuerhinterziehung                                                                         370\nIV. Steuer- und Zollfahndung\nSelbstanzeige bei Steuerhinterziehung ........... .                                         371\nSteuer- und Zollfahndung ....................... .                                       404\nBannbruch ..................................... .                                           372\nGewerbsmäßiger, gewultsumer und bandenmäßiger                                                                    V. Entschädigung der Zeugen\nSchmuggel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       373                     und der Sachverständigen\nSteuerhehlerei                                                                              374\nEntschädigung der Zeugen und der\nNebenfolgen ................................... .                                           375  Sachverständigen .............................. •                                        405\nUnterbrechung der Verfolgungsverjährung . . . . . . . .                                     376\n3. UNTERABSCHNITT\nGerichtliches Verfahren\nZWEITER ABSCHNITT\nBußgeldvorschriften                                                  Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehls-\nverfahren und im selbständigen Verfahren . . . . . . . .                                 406\nSteuerordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      377  Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen                                        407\nLeichtfertige Steuerverkürzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        378\nSteuergefährdung ...............................                                            379                         4. UNTERABSCHNITT\nGefährdung der Abzugsteuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         380                         Kosten des Verfahrens\nVerbrauchsteuergefährdung ..................... •                                           381  Kosten des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              408\nGefährdung der Eingangsabgaben . . . . . . . . . . . . . . . . .                            382\nUnzulässiger Erwerb von Steuererstatlungs- und\nVIERTER ABSCHNITT\nVergütungsansprüchen ..........................                                             383\nVerfolgungsverjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   384                             Bußgeldverfahren\nZuständige Verwaltungsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . .                          409\nErgänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren                                         410\nDRITTER ABSCHNITT\nBußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerbera-\nStrafverfahren                                                 ter, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder\nvereidigte Buchprüfer ............................                                       411\n1. UNTERABSCHNITT                                                      Zustellung, Vollstreckung, Kosten . . . . . . . . . . . . . . . .                        412\nAllgemeine Vorschriften\nGeltung von Verfahrensvorschriften . . . . . . . . . . . . . .                              385                               NEUNTER TEIL\nZuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraf-                                                                            Scblußvorschriiten\ntaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 386\nEinschränkung von Grundrechten . . . . . . . . . . . . . . . . .                         413\nSachlich zuständige Finanzbehörde . . . . . . . . . . . . . . .                             387\nBerlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      414\nOrtlich zuständige Finanzbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . .                          388\nInkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     415\nZusammenhängende Strafsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            389\nMehrfache Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   390   Anlage\nZuständiges Gericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               391   Pfändungsgebühren für Pfändungen nach\nVerteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         392  § 339 Abs. 1 Nr. 2","620                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                       ZWEITER ABSCHNITT\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nSteuerliche Begriffsbestimmungen\n§ 3\nERSTER TEIL\nSteuern, steuerliche. Nebenleistungen\nEinleitende Vorschriften\n(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine\nGegenleistung für eine besondere Leistung darstel-\nERSTER ABSCHNITT                        len und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwe-\nAnwendungsbereich                        sen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt\nwerden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den\ndas Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung\n§ 1                           von Einnahmen kann Nebenzweck sein. Zölle und\nAnwendungsbereich                     Abschöpfungen sind Steuern im Sinne dieses Geset-\nzes.\n(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließ-\nlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht          (2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die\noder Recht der Europäischen Gemeinschaften gere-        Gewerbesteuer.\ngelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden\noder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.          (3) Steuerliche Nebenleistungen sind Verspä-\ntungszuschläge (§ 152), Zinsen (§§ 233 bis 237),\n(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Ver-     Säumniszuschläge (§ 240), Zwangsgelder (§ 329) und\nwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die        Kosten (§ 178, §§ 337 bis 345).\nfolgenden Vorschriften dieses Gesetzes entspre-\nchend:                                                     (4) Das Aufkommen der Zinsen steht den jeweils\nsteuerberechtigten Körperschaften zu. Die übrigen\n1. die Vorschriften des Ersten, Zweiten und Vierten\nsteuerlichen. Nebenleistungen fließen den verwal-\nAbschnitts des Ersten Teils\ntenden Körperschaften zu.\n(Anwendungsbereich, Steuerliche Begriffsbestim-\nmungen, Steuergeheimnis),\n§ 4\n2. die Vorschriften des Zweiten Teils\n(Steuerschuldrecht),                                                        Gesetz\n3. die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme         Gesetz ist jede Rechtsnorm.\nder§§ 82 bis 84\n(Allgemeine Verfahrensvorschriften),\n4. die Vorschriften des Vierten Teils                                              § 5\n(Durchführung der Besteuerung),                                           Ermessen\n5. die Vorschriften des Fünften Teils                      Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Er-\n(Erhebungsverfahren),                              messen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entspre-\n6. die §§ 351 und 361 Abs. l Satz 2 und Abs. 3,         chend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und\ndie gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.\n7. die Vorschriften des Achten Teils\n(Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Buß-\nge1dverfahren).\n§ 6\n(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die                             Finanzbehörden\nVorschriften dieses Gesetzes sinngemäß anzuwen-\nden. Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten          Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die\nTeils gilt jedoch nur, soweit dies besonders be-        folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung\nstimmt wird.                                            genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden:\n1. der Bundesminister der Finanzen und die für die\n§ 2\nFinanzverwaltung zuständigen obersten Landes~\nVorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen             behörd'en als oberste Behörden,\nVerträge mit anderen Staaten im Sinne des Arti-      2. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein\nkels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes über die            und das Bundesamt für Finanzen als Bundesober-\nBesteuerung gehen, soweit sie unmittelbar anwend-            behördeR,\nbares innerstaatliches Recht geworden sind, den         3. die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden\nSteuergesetzen vor.                                         und","Nr. 29 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976                           621\n4. die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienst-        Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:\nstellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter\n1. die Stätte der Geschäftsleitung,\nund die besonderen Landesfinanzbehörden als\nörtliche Behörden.                                  2. Zweigniederlassungen,\n3. Geschäftsstellen,\n§ 7\n4. Fabrikations- oder Werkstätten,\nAmtsträger\n5. Warenlager,\nAmtsträger ist, wer nach deutschem Recht            6. Ein- oder Verkaufsstellen,\n1. Beamter oder Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Straf-  1. Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende,\ngesetzbuches) ist,                                      örtlich fortschreitende oder schwimmende Stät-\n2. in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amts-          ten der Gewinnung von Bodenschätzen,\nverhältnis steht oder                              8. Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich\n3. sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder          fortschreitende oder schwimmende, wenn\nbei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag        a) die einzelne Bauausführung oder Montage\nAufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzu-                oder\nnehmen.                                                 b) eine von mehreren zeitlich nebeneinander be-\nstehenden Bauausführungen oder Montagen\n§ 8                                  oder\nWohnsitz                             c) mehrere ohne Unterbrechung aufeinander fol-\ngende Bauausführungen oder Montagen\nEinen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine\nWohnung unter Umständen innehat, die darauf                länger als sechs Monate dauern.\nschließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten\nund benutzen wird.                                                                § 13\n§ 9                                            Ständiger Vertreter\nGewöhnlicher Aufenthalt                    Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig\ndie Geschäfte eines Unternehmens besorgt und da-\nDen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort,        bei dessen Sachweisungen unterliegt. Ständiger Ver-\nwo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen       treter ist insbesondere eine Person, die für ein\nlassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet     Unternehmen nachhaltig\nnicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher\nAufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist      1. Verträge abschließt oder vermittelt oder Auf-\nstets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhän-          träge einholt oder\ngender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten           2. einen Bestand von Gütern oder Waren unter-\nDauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen              hält und davon Auslieferungen vornimmt.\nbleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der\nAufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-,\nKur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen                                     § 14\nwird und nicht länger als ein Jahr dauert.                         Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb\nEin wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selb-\n§ 10                         ständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen\nGeschäftsleitung                    oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden\nund die über den Rahmen einer Vermögensverwal-\nGeschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäft-  tung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen,\nlichen Oberleitung.                                    ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung\nliegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt,\n§ 11                         zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt\noder unbewegliches Vermögen vermietet oder ver-\nSitz\npachtet wird.\nDen Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereini-\ngung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch                                    § 15\nGesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsge-                           Angehörige\nschäft oder dergleichen bestimmt ist.\n(1) Angehörige sind:\n§ 12                         1. der Verlobte,\nBetriebstätte                     2. der Ehegatte,\n3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,\nBetriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung\noder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens      4. Geschwister,\ndient.                                                 5. Kinder der Geschwister,","622                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der         3. bei freiberuflicher Tätigkeit das Finanzamt, von\nEhegatten,                                                dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend\n7. Geschwister der Eltern,                                    ausgeübt wird,\n8. Personen, die durch Annahme an Kindes Statt           4. bei einer Beteiligung mehrerer Personen an an-\nmiteinander verbunden sind,                               deren Einkünften als Einkünften aus Land- und\n9. Personen, die durch ein auf längere Dauer ange-\nForstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus\nlegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemein-           freiberuflicher Tätigkeit, die nach § 180 Abs. 1\nNr. 2 Buchstabe a gesondert festgestellt werden,\nschaft wie Eltern und Kind miteinander verbun-\nden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).                 das Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung\ndieser Einkünfte ausgeht, oder, wenn diese im\n(2) Die in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 6 aufgeführten            Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht feststell-\nPersonen sind Angehörige auch dann, wenn die die              bar ist, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der\nBeziehung begründende Ehe nicht mehr besteht; die             wertvollste Teil des Vermögens, aus dem die\nin Absatz 1 Nr. 9 aufgeführten Personen sind Ange-            gemeinsamen Einkünfte fließen, befindet. Di,es\nhörige auch dann, wenn die hdusliche Gemeinschaft             gilt sinngemäß auch bei einer gesonderten Fest-\nnicht mehr besteht, sofern sie weiterhin wie Eltern           stellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 oder nach § 180\nund Kind miteinander verbunden sind.                          Abs. 2.\n(2) Ist eine gesonderte Feststellung mehreren\nSteuerpflichtigen gegenüber vorzunehmen und läßt\nsich nach Absatz 1 die örtliche Zuständigkeit nicht\nbestimmen, so ist jedes Finanzamt örtlich zuständig,\nDRITTER ABSCHNITT\ndas nach den §§ 19 oder 20 für die Steuern vom Ein-\nZuständigkeit der Finanzbehörden                    kommen und Vermögen eines Steuerpflichtigen zu-\nständig ist, dem ein Anteil an dem Gegenstand der\nFeststellung zuzurechnen ist. Soweit dieses Finanz-\n§ 16                          amt auf Grund einer Verordnung nach § 17 Abs. 2\nSachliche Zuständigkeit                 Satz 3 und 4 des Finanzverwaltungsgesetzes sachlich\nnicht für die gesonderte Feststellung zuständig ist,\nDie sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden        tritt an seine Stelle das sachlich zuständige Finanz-\nrichtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach   amt.\ndem Gesetz über die Finanzverwaltung.\n§ 19\n§ 17\nSteuern vom Einkommen und Vermögen\nDrtliche Zuständigkeit                                   natürlicher Personen\nDie örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit          (1) Für die Besteuerung natürlicher Personen\nnichts anderes bestimmt ist, nach den folgenden Vor-     nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanz-\nschriften.                                               amt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Steuer-\npflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung\n§ 18\neines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt\nGesonderte Feststellungen                hat (Wohnsitzfinanzamt). Bei mehrfachem Wohnsitz\nim Geltungsbereich des Gesetzes ist der Wohnsitz\n(1) Für die gesonderten Feststellungen nach § 180     maßgebend, an dem sich der Steuerpflichtige vor-\nist örtlich zuständig:                                   wiegend aufhält; bei mehrfachem Wohnsitz eines\n1. bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, bei      verheirateten Steuerpflichtigen, der von seinem Ehe-\nGrundstück,en, Betriebsgrundstücken und Mine-        gatten nicht dauernd getrennt lebt, ist der Wohnsitz\nralgewinnungsrechten das Finanzamt, in dessen        maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend\nBezirk der Betrieb, das Grundstück, das Betriebs-    aufhält. Für die nach § 1 Abs. 2 des Einkommen-\ngrundstück, das Mineralgewinnungsrecht oder,         steuergesetzes und nach § 1 Abs. 2 des Vermögen-\nwenn sich der Betrieb, das Grundstück, das Be-       steuergesetzes unbeschränkt steuerpflichtigen Per-\ntriebsgrundstück oder das Mineralgewinnungs-         sonen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen\nrecht auf die Bezirke mehrerer Finanzämter er-       Bezirk sich die zahlende öffentliche Kasse befindet.\nstreckt, der wertvollste Teil liegt (Lagefinanz-        (2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1\namt),\nnicht vor, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in\n2. bei gewerblichen Betrieben mit Geschäftsleitung       dessen Bezirk sich das Vermögen des Steuerpflich-\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes das Finanz-       tigen und, wenn dies für mehrere Finanzämter zu-\namt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung      trifft, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des\nbefindet, bei gewerblichen Betrieben ohne Ge-        Vermögens befindet. Hat der Steuerpflichtige kein\nschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Geset-      Vermögen im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist\nzes das Finanzamt, in dessen Bezirk eine Be-         das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk\ntri ebstätte ---· bei mehreren Betriebstätten die    die Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes vor-\nwirtschaftlich bedeutendste --- unterhalten wird     wiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden\n(Betriebsfinanzamt),                                ist.","Nr. 29- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976                           623\n(3) Gehören zum Bereich der Wohnsitzgemeinde                                   § 21\nmehrere Finanzämter und übt ein Steuerpflichtiger\nUmsatzsteuer\nmit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Ge-\nwerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit diese Tä-       Für die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhr-\ntigkeit innerhalb der Wohnsitzgemeinde, aber im Be-      umsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, von des-\nzirk eines anderen Finanzamts als dem des Wohn-          sen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen\nsitzfinanzamts aus, so ist abweichend von Absatz 1       im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwie-\njenes Finanzamt zuständig, wenn es nach§ 18 Abs. 1       gend betreibt. Wird das Unternehmen von einem\nNr. 1, 2 oder 3 für eine gesonderte Feststellung die-    nicht zum Geltungsbereich des Gesetzes gehörenden\nser Einkünfte zuständig wäre. Einkünfte aus Ge-          Ort aus betrieben, so ist das Finanzamt zuständig,\nwinnanteilen sind bei Anwendung des Satzes 1             in dessen Bezirk der Unternehmer seine Umsätze im\nnur dann zu berücksichtigen, wenn sie die einzigen       Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend\nEinkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des Sat-        bewirkt.\nzes 1 sind.\n§ 22\n(4) Steuerpflichtige, die zusammen zu veranlagen                           Realsteuern\nsind oder zusammen veranlagt werden können, sind\nbei Anwendung des Absatzes 3 so zu behandeln,               (1) Für die Festsetzung und Zerlegung der Steuer-\nals seien ihre Einkünfte von einem Steuerpflichtigen     meßbeträge ist bei der Grundsteuer das Lagefinanz-\nbezogen worden.                                          amt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1) und bei der Gewerbesteuer\ndas Betriebsfinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 2) örtlich zu-\n(5) Durch Rechtsverordnung der Landesregierung       ständig.\nkann bestimmt werden, daß als Wohnsitzge-\nmeinde im Sinne des Absatzes 3 ein Gebiet gilt, das         (2) Soweit die Festsetzung, Erhebung und Beitrei-\nmehrere Gemeinden umfaßt, soweit dies mit Rück-          bung von Realsteuern den Finanzämtern obliegt, ist\nsicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse,    dafür das Finanzamt örtlich zuständig, zu dessen\nden Aufbau der Verwaltungsbehörden oder andere           Bezirk die hebeberechtigte Gemeinde gehört. Ge-\nörtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die Lan-      hört eine hebeberechtigte Gemeinde zu den Bezir-\ndesregierung kann die Ermächtigung auf die für die       ken mehrerer Finanzämter, so ist von diesen Finanz-\nFinanzverwaltung zuständige oberste Landesbe-            ämtern das Finanzamt örtlich zuständig, das nach\nhörde übertragen.                                        Absatz 1 zuständig ist oder zuständig wäre, wenn im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes nur die in der hebe-\nberechtigten Gemeinde liegenden Teile des Be-\ntriebes, des Grundstückes oder des Betriebsgrund-\n§ 20                         stückes vorhanden wären.\nSteuern vom Einkommen und Vermögen der\nKörperschaften, Personenvereinigungen,             (3) Absatz 2 gilt sinngemäß, soweit einem Land\nVermögensmassen                      nach Artikel 106 Abs. 6 Satz 3 des Grundgesetzes\ndas Aufkommen der Realsteuern zusteht.\n(1) Für die Besteuerung von Körperschaften, Per-\nsonenvereinigungen und Vermögensmassen nach                                        § 23\ndem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt\nZölle und Verbrauchsteuern\nörtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Ge-\nschäftsleitung befindet.                                    (1) Für die Zölle und Verbrauchsteuern ist das\nHauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk\n(2) Befindet sich die Geschäftsleitung nicht im       der Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz\nGeltungsbereich des Gesetzes oder läßt sich der          die Steuer knüpft.\nOrt der Geschäftsleitung nicht feststellen, so ist das\nFinanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die           (2) Ortlich zuständig ist ferner das Hauptzollamt,\nSteuerpflichtige ihren Sitz hat.                         von dessen Bezirk aus der Steuerpflichtige sein\nUnternehmen betreibt. § 21 Satz 2 gilt sinngemäß.\n(3) Ist weder die Geschäftsleitung noch der Sitz\n(3) Werden Zölle und Verbrauchsteuern im Zu-\nim Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanz-\nsammenhang mit einer Steuerstraftat oder einer\namt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich Ver-\nSteuerordnungswidrigkeit geschuldet, so ist auch\nmögen der Steuerpflichtigen und, wenn dies für\ndas Hauptzollamt örtlich zuständig, das für die\nm~hrere Finanzämter zutrifft, das Finanzamt, in des-\nStrafsache oder die Bußgeldsache zuständig ist.\nsen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens\nbefindet.\n§ 24\n(4) Befindet sich weder die Geschäftsleitung noch                       Ersatzzuständigkeit\nder Sitz noch Vermögen der Steuerpflichtigen im\nGeltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt          Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus\nörtlich zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit im     anderen Vorschriften, so ist die Finanzbehörde zu-\nGeltungsbereich des Gesetzes vorwiegend ausgeübt         ständig, in deren Bezirk der Anlaß für die Amts-\noder verwertet wird oder worden ist.                     handlung hervortritt.","624                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 25                                          VIERTER ABSCHNITT\nMehrfache örtliche Zuständigkeit                                 Steuergeheimnis\nSind mehrere Finanzbehörden zuständig, so ent-                                   § 30\nscheidet die Finanzbehörde, die zuerst mit der\nSache befaßt worden ist, es sei denn, die zuständi-                           Steuergeheimnis\ngen Finanzbehörden einigen sich auf eine andere zu-\nständige Finanzbehörde oder die gemeinsame fach-            (1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu\nlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, daß eine      wahren.\nandere örtlich zuständige Finanzbehörde zu ent-\nscheiden hat. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbe-            (2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis,\nhörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichts-    wenn er\nbehörden die Entscheidung gemeinsam.                      1. Verhältnisse eines anderen, die ihm\na) in einem Verwaltungsverfahren oder einem\ngerichtlichen Verfahren in Steuersachen,\n§ 26                               b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuer-\nZuständigkeitswechsel                            straftat oder einem Bußgeldverfahren wegen\neiner Steuerordnungswidrigkeit,\nGeht die örtliche Zuständigkeit durch eine Ver-            c) aus anderem Anlaß durch Mitteilung einer\nänderung der sie begründenden Umstände von einer                  Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vor-\nFinanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde über,                 geschriebene Vorlage eines Steuerbescheides\nso tritt der Wechsel der Zuständigkeit in dem Zeit-               oder einer Bescheinigung über die bei der Be-\npunkt ein, in dem eine der beiden Finanzbehörden                  steuerung getroffenen Feststellungen\nhiervon erfährt. Die bisher zuständige Finanzbe-             bekanntgeworden sind, oder\nhörde kann ein Verwaltungsverfahren fortführen,          2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis,\nwenn dies unter Wahrung der Interessen der Betei-\ndas ihm in einem der in Nummer 1 genannten\nligten der einfachen und zweckmäßigen Durchfüh-              Verfahren bekanntgeworden ist,\nrung des Verfahrens dient und die nunmehr zustän-\ndige Finanzbehörde zustimmt.                             unbefugt offenbart oder verwertet.\n(3) Den Amtsträgern stehen gleich\n§ 27                          1. die für den öffentlichen Dienst besonders Ver-\npflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetz-\nZuständigkeitsvereinbanmg                      buches),\n2. amtlich zugezogene Sachverständige,\nIm Einvernehmen mit der Finanzbehörde,          die\nnach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich    zu-   3. die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen\nständig ist, kann eine andern Finanzbehörde die    Be-       Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des\nsteuerung übernehmen, wenn der Betroffene          zu-       öffentlichen Rechts sind.\nstimmt.\n(4) Die Offenbarung der nach Absatz 2 erlangten\nKenntnisse ist zulässig, soweit\n§ 28\n1. sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne\nZuständigkeitsstreit                       des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,\n(1) Die gemeinsame fachlich zuständige Auf-           2. sie durch Geset~ ausdrücklich zugelassen ist,\nsichtsbehörde entscheidet über die örtliche Zustän-      3. der Betroffene zustimmt,\ndigkeit, wenn sich mehrere Finanzbehörden für zu-\nständig oder für unzuständig halten oder wenn die        4. sie der Durchführung eines Strafverfahrens\nZuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist.           wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat\n§ 25 Satz 2 gilt entsprechend.                               ist, und die Kenntnisse\na) in einem Verfahren wegen einer Steuerstraf-\n(2) § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über die Finanz-\nverwaltung bleibt unberührt.                                     tat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt\nworden sind; dies gilt jedoch nicht für solche\nTatsachen, die der Steuerpflichtige in Un-\nkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens\n§ 29\noder des Bußgeldverfahrens offenbart hat\nGefahr im Verzug                              oder die bereits vor Einleitung des Strafver-\nfahrens oder des Bußgeldverfahrnns im Be-\nBei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maß-              steuerungsverfahren bekanntgeworden sind,\nnahmen jede Finanzbehörde örtlich zuständig, in                  oder\nderen Bezirk der Anlaß für die Amtsbehandlung her-           b) ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflich-\nvortritt. Die sonst örtlich zuständige Behörde ist un-           tung oder unter Verzicht auf ein Auskunfts-\nverzüglich zu unterrichten.                                      verweigerungsrecht erlangt worden sind,","Nr. 29 -T <.Jg der Ausgabe: Bonn, den 23, März 1976                           625\n5, für sie ein zwingendes <iffenl.lidws Interesse be-         3. eine Besteuerungsgrundlage oder eine Steuer-\nsteht; ein zwin~icrnles öffcnUid1es Interesse ist            beteiligunu nicht, zu niedrig oder zu spät fest-\nnamentlich uegehcn, v11-rm                                   gesetzt,\na) Verbrechen und vors~ibJichc~ schwere Ver-             so kann er nur in Anspruch genommen werden,\ngehen gegen Leib und Lelwn oder gegen den            wenn die Amts- oder Dienstpflichtverletzung mit\nStaat und seine Einrichtungen verfolgt wer-          einer Strafe bedroht ist.\nden oder verfolgt werden sollen   1\nb) Wirtschaftsstraftaten VC!rloltJI. werden oder\nverfolgt werden sollen, die nach ihrer Be-\ngehungsweisc oder wegen des Umfangs des\ndurch sie verursachten Schadens geeignet                               ZWEITER TEIL\nsind, die vvirlschaftlichc Ordnung erheblich zu                      Steuerschuldrecht\nstören oder das Vertrauen der Allgemeinheit\nauf die Redlichkeit des geschäftlichen Ver-\nkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit\nder Behörden und der öffentlichen Einrich-                          ERSTER ABSCHNITT\ntungen erheblich zu erschüttern.,                                     Steuerpflichtiger\noder\nc) die Offenbarung erforderlich ist zur Richtig-                                   § 33\nstellung in der Dffentlichkeit verbreiteter un-\nwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Ver-                           Steuerpffü::Miger\ntrauen in die Verwaltung erheblich zu er-\nschüttern; die Entscheidung trifft die zustän-         (1) Steuerpfhchtiger ist, wer eine Steuer schuldet,\ndige oberste FinanzbehördP im Einvernehmen          für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung\nmit dem Bundesminister der Finanzen; vor            eines Dritten einzubehalten. und abzuführen hat,\nder Richtigstellung soH der Sleuerpflichtige        wer eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu\ngehört werden.                                      leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder\nandere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Ver-\n(5) Vorsätzlich fa1sche Angaben des Betroffenen           pflichtungen zu erfülleri hat\ndürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber\noffenbart werden.,                                              (2) Steuerpflichtiger ist nicht, wer in einer frem-\n§ 31                             den Steuersache Auskunft zu erteilen, Urkunden\nvorzulegen, ein Sachverständigengutachten zu er-\nMitteilung von Besteuerungsgrundlagen               statten oder das Betreten von Grundstücken, Ge-\n(1) Die Finanzbehörden sind berechtigt, Besteue-          schäfts- und Betriebsräumen :zu gestatten hat\nrungsgrundlagen, Steuermeßbeträge und Steuerbe-\nträge an Körperschaften des öffentlichen Rechts ein-\n§ 34\nschließlich der Religionsgemeinschaften, die Körper-\nschaften des öffentlichen Rechts sind, zur Festset-                    Pflichten der gesetzlichen Vertreter\nzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese                         und der Vermögensverwalter\nBesteuerungsgrundlagen, Steuermeßbeträge oder\nSteuerbeträge anknüpfen.                                        (1)  Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und\njuristischer Personen und die Geschäftsführer von\n(2) Die Finanzbehörden sind bereditigt, die nach\nnichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Ver-\n§ 30 geschützten Verhältnisse des Betroffenen den\nmögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu\nTrägern der gesetzlichen Sozialversicherung zum\nerfüllen, Sie haben insbesondere dafür zu sorgen,\nZwecke der Festsetzung von Beiträgen mitzuteilen,\ndaß die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden,\ndie sie verwaUen..\nFUNFTER ABSCHNITT                               (2) Soweit nichtrechtsfähige Personenvereinigun-\ngen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglie-\nHaftungsbeschränkung für Amtsträger                         der oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des\nAbsatzes 1 zu erfüllen, Die Finanzbehörde kann sich\n§ 32                             an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten,\nHaftungsbeschränkung für Amtsträger                Für nichtrechtsfähige Vermögensmassen gelten die\nSätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß diejenigen,\n\\J\\Tird infolge der Amts- oder Dienstpflidltverlet-       denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflich-\nzung eines Amtsträgers                                       ten zu erfüllen haben.\n1. eine Steuer oder eine stcuerhche Nebenleistung\n(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen\nnicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt, er-         Personen als den Eigentümern des Vermögens oder\nhoben oder beigetrieben oder\nderen gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Ver-\n2, eine Steuererstattun,g oder Steuervergütung zu            mögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten\nUnrecht gewährt oder                                    Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht","626                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 35                                für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Ein-\nPflichten des Verfügungsberechtigten                 wirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich\nausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut\nzuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die\nWer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder\nWirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Siche-\nfremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines ge-           rungseigentum dem Sicherungsgeber und beim\nsetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1), soweit er sie            Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.\nrechtlich und tatsächlich erfüllen kann.\n2. Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten\n§ 36                                Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig\nErlöschen der Vertretungsmacht                    zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung\nfür die Besteuerung erforderlich ist.\nDas Erlöschen der Vertretungsmacht oder der\nVerfügungsmacht läßt die nach den §§ 34 und 35\nentstandenen Pflichten unberührt, soweit diese den                                   § 40\nZeitraum betreffen, in dem die Vertretungsmacht                      Gesetz- oder sittenwidriges Handeln\noder Verfügungsmacht bestanden hat und soweit der\nVerpflichtete sie erfüllen kann.                             Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein\nVerhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes\nganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches\nGebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten ver-\nZWEITER ABSCHNITT                         stößt.\nSteuerschuldverhältnis\n§ 41\n§ 37                                         Unwirksame Rechtsgeschäfte\nAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis\n(1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird\n(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis           es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung un-\nsind der Steueranspruch, der Steuervergütungsan-          erheblich, soweit und solange die Beteiligten das\nspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine       wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts\nsteuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch        gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt\nnach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen           nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas\ngeregelten Steuererstattungsansprüche.                    anderes ergibt.\n(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein           (2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für\nHaftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung        die Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Schein-\nohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt         geschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist\nworden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die         das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung\nZahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsemp-          maßgebend.\nfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten\noder zurückgezahlten Betrages. Dies gilt auch dann,                                  § 42\nwenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder\nMißbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten\nRückzahlung spdter wegfällt.\nDurch Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten\n§ 38                           des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen\nwerden. Liegt ein Mißbrauch vor, so entsteht der\nEntstehung der Ansprüche                  Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaft-\naus dem Steuerschuldverhältnis               lichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestal-\ntung entsteht.\nDie Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis\nentstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist,\nan den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.                                       § 43\nSteuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger\n§ 39                              Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuld-\nZurechnung                         ner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. Sie\nbestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rech-\n(1) Wirtschaflsgüter sind dem Eigentümer zuzu-         nung des Steuerschuldners zu entrichten hat.\nrechnen.\n(2) Abweichend von Absatz 1 gelten dle folgen-                                    § 44\nden Vorschriften:\nGesamtschuldner\n1. Ubt ein anderer als der Eigentümer die tatsäch-\nliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der         (1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung\nWeise aus, daß er den Eigentümer im Regelfall        aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für","Nr. 29-Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976                            627\nsie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu        nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Ver-\nveranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit          stoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.\nnichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamt-\nschuldner die gesamte Leistung.                            (6) Eine Pfändung ist erst zulässig, wenn der An-\nspruch entstanden ist. Die Vorschriften der Absätze\n(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner       2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzu-\nwirkt auch für die übrigen Schuldner. Das gleiche      wenden.\ngilt für die Aufrechnung und für eine geleistete\nSicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und            (7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Ver-\ngegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie        gütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über\neintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über    den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat,\ndie Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen       als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivil-\nder Zusammenveranlagung bleiben unberührt.             prozeßordnung.\n§ 47\n§ 45                                                Erlöschen\nGesamtrechtsnachfolge\nAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis er-\nlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 225),\n(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forde-\nAufrechnung (§ 226), Erlaß (§§ 163, 227), Verjährung\nrungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhält-\n(§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt\nnis auf den Rechtsnachfolger über. Dies gilt jedoch\nder Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.\nbei der Erbfolge nicht für Zwangsgelder.\n(2) Erben haben für die aus dem Nachlaß zu ent-\nrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bür-                              § 48\ngerlichen Rechts über die Haftung des Erben für                 Leistung durch Dritte, Haftung Dritter\nN achlaßverbindlichkei ten einzustehen. Vorschriften,\ndurch die eine steuerrechtliche Haftung der Erben         (1)  Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis\nbegründet wird, bleiben unberührt.                     gegenüber der Finanzbehörde können auch durch\nDritte bewirkt werden.\n§ 46                             (2) Dritte können sich vertraglich verpflichten, für\nLeistungen im Sinne des Absatzes 1 einzustehen.\nAbtretung, Verpfändung, Pfändung\n(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haf-                               § 49\ntungsbetiägen, steuerlichen Nebenleistungen und                            Verschollenheit\nauf Steuervergütungen können abgetreten, verpfän-\ndet und gepfändet werden.                                 Bei Verschollenheit gilt für die Besteuerung der\nTag als Todestag, mit dessen Ablauf der Beschluß\n(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam,\nüber die Todeserklärung des Verschollenen rechts-\nwenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vor-\nkräftig wird.\ngeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde\nnach Entstehung des Anspruchs anzeigt.                                          § 50\n(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbe-        Erlöschen und Unbedingtwerden der Verbraum-\nhörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtre-           steuer, Ubergang der bedingten Verbrauchsteuer-\ntungsempfängers sowie der Art und Höhe des ab-                                 sdmld\ngetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes\nauf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzu-         (1) Werden nach den Verbrauchsteuergesetzen\nzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom        Steuervergünstigungen unter der Bedingung ge-\nAbtretungsempfänger zu unterschreiben.                 währt, daß verbrauchsteuerpflichtige Waren einer\nbesonderen Zweckbestimmung zugeführt werden, so\n(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs-      erlischt die Steuer nach Maßgabe der Vergünstigung\noder Vergütungsansprüchen zum Zwecke der Ein-          ganz oder teilweise, wenn die Bedingung eintritt\nziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rech-     oder wenn die \\Varen untergehen, ohne daß vorher\nnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle die Steuer unbedingt geworden ist.\nder Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Er-\nwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur          (2) Die bedingte Steuerschuld geht jeweils auf\nSicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unter-       den berechtigten Erwerber über, wenn die Waren\nnehmen befugt, denen das Betreiben von Bank-           vom Steuerschuldner vor Eintritt der Bedingung im\ngeschäften erlaubt ist.                                Rahmen der vorgesehenen Zweckbestimmung an ihn\nweitergegeben werden.\n(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung an-\ngezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsemp-         (3) Die Steuer wird unbedingt,\nfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte      1. wenn die Waren entgegen der vorgesehenen\nAbtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie           Zweckbestimmung verwendet werden oder ihr","628                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nnicht mehr zugeführt werden können. Kann der        1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder\nVerbleib der Waren nicht festgestellt werden, so         seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer ange-\ngelten sie als nicht der vorgesehenen Zweckbe-          wiesen sind oder\nstimmung zugeführt, wenn der Begünstigte nicht     2. deren Bezüge nicht höher sind als das Dreifache\nnachweist, daß sie ihr zugeführt worden sind,           des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 22\n2. in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen.                des Bundessozialhilfegesetzes; beim Alleinste-\nhenden oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle\ndes Dreifachen das Vierfache des Regelsatzes.\nDies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur\nnachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts aus-\nDRITTER ABSCHNITT                             reicht und denen zugemutet werden kann, es\nSteuerbegünstigte Zwecke                          dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirt-\nschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu\neiner Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge\n§ 51\noder das Vermögen die genannten Grenzen\nübersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift\nAllgemeines                            sind\nGewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung,              a) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Ein-\nweil eine Körperschaft ausschließlich und unmit-                 kommensteuergesetzes und\ntelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche             b) andere zur Bestreitung des Unterhalts be-\nZwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, so gel-              stimmte oder geeignete Bezüge,\nten die folgenden Vorschriften. Unter Körperschaf-\nten sind die Körperschaften, Personenvereinigungen           die der Alleinstehende oder der Haushaltsvor-\nund Vermögensmassen im Sinne des Körperschaft-               stand und die sonstigen Haushaltsangehörigen\nsteuergesetzes zu verstehen.                                 haben. Unterhaltsansprüche sind zu berücksich-\ntigen.\n§ 52                                                     § 54\nGemeinnützige Zwecke                                       Kirchliche Zwecke\n(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige            (1) Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke,\nZwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist,       wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Reli-\ndie Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder       gionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen\nsittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förde-     Rechts ist, selbstlos zu fördern.\nrung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der\nKreis der Personen, dem die Förderung zugute               (2) Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die\nkommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zuge-       Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von\nhörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft         Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern,\neines Unternehmens, oder infolge seiner Abgren-         die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung\nzung, insbesondere nach räumlichen oder beruf-          von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunter-\nlichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann.          richt, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens\nEine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein     der Toten, ferner die Verwaltung des Kirchenver-\ndeswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel        mögens, die Besoldung der Geistlichen, Kirchen-\neiner Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.     beamten und Kirchendiener, die Alters- und Behin-\ndertenversorgung für diese Personen und die Ver-\n(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1         sorgung ihrer Witwen und Waisen.\nsind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen\ninsbesondere:\n1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung,                                   § 55\nBildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der\nSelbstlosigkeit\nReligion, der Völkerverständigung, der Entwick-\nlungshilfe, des Umwelt-, Landschafts- und Denk-        (1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht\nmalschutzes, des Heimatgedankens,                   selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigen-\n2. die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe,       wirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche\ndes öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohl-       Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt\nfahrtswesens und des Sports.                        werden und wenn die folgenden Voraussetzungen\ngegeben sind:\n1. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die sat-\n§ 53                              zungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die\nMildtätige Zwecke                        Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im\nSinne dieser Vorschriften) dürfen keine Ge-\nEine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke,            winnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglie-\nwenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen          der auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mit-\nselbstlos zu unterstützen,                                  teln der Körperschaft erhalten.","Nr. 29 - Ti.lg der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976                          629\n2. Die Mitgliedc~r dürfen bei ihrem Ausscheiden                                    § 58\noder bei Auflösung oder Aufhebung der Körper-                Steuerlich unschädliche Betätigungen\nschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapital-\nanteile und den gemeinen Wert ihrer geleiste-          Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch aus-\nten Sacheinlagen zurückerhalten.                     geschlossen, daß\n3. Die Körperschaft darf keine Person durch Aus-          1. eine Körperschaft Mittel für die Verwirklichung\ngaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd              der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen\nsind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver-             Körperschaft oder für die Verwirklichung steuer-\ngütungen begünstigen.                                    begünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des\n4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft              öffentlichen Rechts beschafft,\noder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf        2. eine Körperschaft ihre Mittel teilweise einer\ndas Vermögen der Körperschaft, soweit es die             anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körper-\neingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und           schaft oder einer Körperschaft des öffentlichen\nden gemeinen Wert der von den Mitgliedern                Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten\ngeleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für             Zwecken zuwendet,\nsteuerbegünstigte Zwecke verwendet werden\n(Grundsatz der Vermögensbindung). -Diese Vor-       3. eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen\naussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen           Personen, Unternehmen oder Einrichtungen für\neiner anderen steuerbegünstigten Körperschaft            steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellt,\noder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts     4. eine Körperschaft ihr gehörende Räume einer\nfür steuerbegünstigte Zwecke übertragen wer-            anderen steuerbegünstigten Körperschaft zur\nden soll.                                               Benutzung für deren steuerbegünstigte Zwecke\nüberläßt,\n(2) Bei der Ermittlung des gemeinen Werts (Ab-\n5. eine Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein\nsatz 1 Nr. 2 und 4) kommt es auf die Verhältnisse\nViertel ihres Einkommens dazu verwendet, um in\nzu dem Zeitpunkt an, in dem die Sacheinlagen ge-\nangemessener Weise den Stifter und seine näch-\nleistet worden sind.\nsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber\nzu pflegen und ihr Andenken zu ehren,\n(3) Die Vorschriften, die die Mitglieder der Kör-\nperschaft betreffen (Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4), gelten    6. eine Körperschaft ihre Mittel ganz oder teil-\nbei Stiftungen für die Stifter und ihre Erben, bei           weise einer Rücklage zuführt, soweit dies erfor-\nBetrieben gewerblicher Art von Körperschaften des            derlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungs-\nöffentlichen Rechts für die Körperschaft sinngemäß,          mäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können,\njedoch mit der Maßgabe, daß bei Wirtschaftsgütern,       7. eine Körperschaft gesellige Zusammenkünfte\ndie nach § 6 Abs. 1 Ziff. 4 Sätze 2 und 3 des Ein-           veranstaltet, die im Vergleich zu ihrer steuer-\nkommensteuergesetzes aus einem Betriebsvermögen              begünstigten Tätigkeit von untergeordneter Be-\nzum Buchwert entnommen worden sind, an die                   deutung sind.\nStelle des gemeinen Werts der Buchwert der Ent-\nnahme tritt.\n§ 59\nVoraussetzung der Steuervergünstigung\n§ 56\nAusschließlichkeit                        Die Steuervergünstigung wird gewährt, wenn\nsich aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder\nAusschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körper-        der sonstigen Verfassung (Satzung im Sinne dieser\nschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen       Vorschriften) ergibt, welchen Zweck die Körper-\nZwecke verfolgt.                                         schaft verfolgt, daß dieser Zweck den Anforderun-\ngen der §§ 52 bis 55 entspricht und daß er aus-\n§ 57                            schließlich und unmittelbar verfolgt wird; die tat-\nsächliche Geschäftsführung muß diesen Satzungs-\nUnmittelbarkeit                      bestimmungen entsprechen.\n(1) Eine Körperschaft verfolgt unmittelbar ihre\nsteuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke, wenn                                    § 60\nsie selbst diese Zwecke verwirklicht. Das kann                        Anforderungen an die Satzung\nauch durch Hilfspersonen geschehen, wenn nach\nden Umständen des Falles, insbesondere nach den             (1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Ver-\nrechtlichen und tatsä_chlichen Beziehungen, die zwi-     wirklichung müssen so genau bestimmt sein, daß\nschen der Körperschaft und der Hilfsperson beste-        auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die\nhen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wir-         satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuerver-\nken der Körperschaft anzusehen ist.                      günstigungen gegeben sind.\n(2) Eine Körperschaft, in der s teuer begünstigte        (2) Die Satzung muß den vorgeschriebenen Er-\nKörperschaften zusammengefaßt sind, wird einer           fordernissen bei der Körperschaftsteuer und bei\nKörperschaft, die unmittelbar steuerbegünstigte          der Gewerbesteuer während des ganzen Veranla-\nZwecke verfolgt, gleichgestellt.                         gungs- oder Bemessungszeitraums, bei den anderen","630                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nSteuern im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer                  (3) Die Körperschaft hat den Nachweis, daß ihre\n('ntsprechen.                                                tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen\ndes Absatzes 1 entspricht, durch ordnungsmäßige\n§ 61                           Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausga-\nSatz.ungsmäfüge Vermögensbindung                   ben zu führen.\n(1) Eine steuerHch ausreichende Vermögensbin-                                         § 64\ndung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4) liegt vor, wenn der Zweck,                      Umfong der Steuervergünstigung\nfür den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhe-\nbung der Körperschaft oder bei We,gfall ihres bis-              Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung in-\nherigen Zweckes verwendet werden soll, in der                soweit aus, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb\nSatzung so genau bestimmt ist, daß auf Grund der             (§ 14) unterhalten wird, so verliert die Körper-\nSatzung geprüft werden kann, ob der Verwendungs-             schaft für die Werte (Vermögen, Einkünfte, Um-\n:.cweck steuerbegünstigt ist.                                sätze), die zu diesem Betrieb gehören, die Steuer-\nvergünstigung, soweit nkht ein Zweckbetrieb (§§ 65\n(2) Kann aus zwingenden Gründen der künftige              bis 68) gegeben ist.\nVenvendungszweck des Vermögens bei der Auf-\nstellung der Satzung nach Absatz 1 noch nicht                                           § 65\ngenau angegeben werden, so genügt es, wenn in der                                  Z.weckbetrieb\nSatzung bestimmt wird, daß das Vermögen bei\nAuflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder                 fün Zweckbetrieb ist gegeben, wenn\nbei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu steuerbe-            1. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner\ngünstigten Zwecken zu verwenden ist und daß                      Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstig-\nder künftige Beschluß der Körperschaft über die                  ten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft\nVerwendung erst nach Einwilligung des Finanz-                    zu verwirklichen,\namts ausgeführt werden darf. Das Finanzamt hat\ndie Einwilligung zu erteilen, wenn der beschlossene          2, die Zwecke nur durch einen solchen Geschäfts-\nVerwendungszweck steuerbegünstigt ist.                           betrieb erreicht werden können und\n3. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht be-\n(3) Wird die Bestimmung über die Vermögens-\ngünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher\nbindung nachträglich so geändert, daß si.e den An-\nArt nicht in größerem Umfang in ·wettbewerb\nforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 nicht mehr ent-\ntritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten\nspricht, so gilt sie von Anfang an a1s steuerlich\nZwecke unvermeidbar ist.\nnicht ausreichend. § 175 Satz 1 Nr. 2 ist mit der\nMaßgabe anzuwenden, daß Steuerbescheide erlas-\nsen, aufgehoben oder geändert werden können, so-\n§ 66\nweit sie Steuern betreffen, die innerhalb der letzten\nzehn Kalenderjahre vor der Anderung der Bestim-                                  Wohlfahrtspflege\nmung über die Vermögensbindung entstanden sind.\n(1) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein\nZweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maße den\n§62                            in § 53 genannten Personen dient.\nAusnahmen von der satzungsmäßigen                      (2) Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum\nVermögensbindung\nWohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbes\nBei Betri.eben gei;.1', erbHcher Art von Körperschaf-\n7                                  wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder ge-\nten des öffentlichen Rechts, bei staatlich beaufsich-        fährdete Mitmenschen. Die Sorge kann sich auf das\ntigten Stiftungen, bei den von einer Körperschaft            gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirt-\ndes öffentlichen Rechts verwalteten unselbständigen          schaftliche Wohl 'erstrecken und Vorbeugung oder\nShftungen und bei geistlichen Genossenschaften               Abhilfe bezwecken.\n(Orden, Kongregationen) braucht die Vermögensbin-\ndung in der Satzung nicht festgelegt zu werden.                 (3) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient in\nbesonderem Maße den in § 53 genannten Personen,\nwenn diesen mindestens zwei Drittel ihrer Leistun-\n§ 63                           gen zugute kommen. Für Krankenhäuser gilt § 67.\nAnforderungen an die tatsächliche\nGeschäftsführung                                                     § 67\n(1) Die tatsüchhche Geschäftsführung der Körper-                               Krankenhäuser\nschaft muß auf die ausschließliche und unmittelbare\nErfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet               (1) Ein Krankenhaus, das in den Anwendungs-\nsein und den Bestimmungen entsprechen, die die               bereich der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist\nSatzung über die Voraussetzunqen für Steuerver-              ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 vom Hundert\ngünstigungen enthält.                 ~                      der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen,\nbei denen nur der allgemeine Pflegesatz (§ 3 Bun-\n(2) Für die tatsächhche Geschi:iHsführung gilt            despflegesatzverordnung) oder besondere Pflege-\nsinngemäß § 60 Abs. 2, für eine Verletzung der               satz (§ 4 Bundespflegesatzverordnung) zuzüglich\nVorschrift über die Vermögensbindung§ 61 Abs. 3.             gesondert berechenbarer Kosten im Sinne der §§ 5","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976                         631\nund 7 der Bundespflegesatzverordnung berechnet                 b) sportliche Veranstaltungen eines Sportver-\nwird.                                                              eins, der keine Fußballveranstaltungen unter\nEinsatz seiner Lizenzspieler nach dem Bun-\n(2) Ein Krankenhaus, das nicht in den Anwen-                    desligastatut des Deutschen Fußballbundes\ndungsbereich der Bundespflegesatzverordnung fällt,                 e. V. durchführt,\nist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 vom Hun-\ndert der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfal-           c) gesellige Veranstaltungen einer steuerbe-\nlen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein                  günstigten Körperschaft,\nhöheres Entgelt als nach Absatz 1 berechnet wird.\nwenn der Uberschuß der Einnahmen über die\nUnkosten aus den zu Buchstaben a bis c genann-\nten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im\n§ 68\nDurchschnitt der letzten drei Jahre einschließ-\nEinzelne Zweckbetriebe                        lich des Veranlagungsjahres nicht mehr als ins-\ngesamt 12 000 Deutsche Mark je Jahr beträgt und\nAls Zweckbetriebe kommen insbesondere in Be-                nur für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen\ntracht:                                                        Zwecke der Körperschaft verwendet wird. Bei\nden unter Buchstabe b genannten sportlichen\n1. a) Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erho-                Veranstaltungen gilt dies mit der Maßgabe, daß\nlungsheime, Mahlzeitendienste, wenn sie in             bei der Ermittlung des Uberschusses die gesam-\nbesonderem Maße den in§ 53 genannten Per-              ten Unkosten zu berücksichtigen sind, die dem\nsonen dienen (§ 66 Abs. 3),                           Sportverein erwachsen.\nb) Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studen-\ntenheime, Schullandheime und Jugendherber-\ngen,\n2. a) landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien,                       VIERTER ABSCHNITT\ndie der Selbstversorgung von Körperschaf-\nten dienen und dadurch die sachgemäße Er-                                 Haftung\nnährung und ausreichende Versorgung von\nAnstaltsangehörigen sichern,\nb) andere Einrichtungen, die für die Selbstver-                                  § 69\nsorgung von Körperschaften erforderlich sind,                       Haftung der Vertreter\nwie Tischlereien, Schlossereien,\nwenn die Lieferungen und sonstigen Leistungen            Die in den § § 34 und 35 bezeichneten Personen\ndieser Einrichtungen an Außenstehende dem             haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldver-\nWert nach 20 vom Hundert der gesamten Liefe-          hältnis (§ 31) infolge vorsätzlicher oder grob fahr-\nrungen und sonstigen Leistungen des Betriebes         lässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten\n- einschließlich der an die Körperschaft selbst        nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt\nbewirkten - nicht übersteigen,                        werden. Die Haftung umfaßt auch die infolge der\nPflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.\n3. Werkstätten für Behinderte, die nach den Vor-\nschriften des Arbeitsförderungsgesetzes förde-\nrungsfähig sind und Personen Arbeitsplätze bie-                                  § 70\nten, die wegen ihrer Behinderung nicht auf dem\nHaftung des Vertretenen\nallgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, so-\nwie Einrichtungen für Beschäftigungs- und Ar-\nbeitstherapie, die der Eingliederung von Behin-           (1) Wenn die in den §§ 34 und 35 bezeichneten\nderten dienen,                                        Personen bei Ausübung ihrer Obliegenheiten eine\nSteuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuer-\n4. Einrichtungen, die zur Durchführung der Blin-           verkürzung beg-ehen oder an einer Steuerhinter-\ndenfürsorge und zur Durchführung der Fürsorge         ziehung teilnehmen und hierdurch Steuerschuld-\nfür Körperbehinderte unterhalten werden,              ner oder Haftende werden, so haften die Vertrete-\nnen, soweit sie nicht Steuerschuldner sind, für die\n5. Einrichtungen der Fürsorgeerziehung und der             durch die Tat verkürzten Steuern und die zu Unrecht\nfreiwilligen Erziehungshilfe,                         gewährten Steuervorteile.\n6. von den zuständigen Behörden genehmigte Lot-\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei Taten ge-\nterien und Ausspielungen, die eine steuerbe-\nsetzlicher Vertreter natürlicher Personen, wenn\ngünstigte Körperschaft höchstens zweimal im\nJahr zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtäti-       diese aus der Tat des V_ertreters keinen Vermögens-\ngen oder kirchlichen Zwecken veranstaltet,            vorteil erlangt haben. Das gleiche gilt, wenn die\nVertretenen denjenigen, der die Steuerhinterzie-\n1. a) kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Thea-          hung oder die leichtfertige Steuerverkürzung be-\nter, und kulturelle Veranstaltungen, wie Kon-     gangen hat, sorgfältig ausgewählt und beaufsichtigt\nzerte, Kunstausstellungen,                        haben.","Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1976, Teil I\n§ 71                            nung liegenden Kalenderjahres enstanden sind und\nbis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des\nHaftung des Steuerhinterziehers\nBetriebes durch den Erwerber festgesetzt oder\nund des Steuerhehlers\nangemeldet werden. Die Haftung beschränkt sich auf\nWer ejne Steuerhinterziehung oder eine Steuer-        den Bestand des übernommenen Vermögens. Den\nhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teil-          Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von\nnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die         Steuervergütungen gleich.\nzu Unrecht gewährten Steuervorteile sowfe für\ndie Zinsen nach § 235.                                      (2) Absatz 1 gilt nicht für Erwerbe aus einer Kon-\nkursmasse, für Erwerbe aus dem Vermögen eines\nVergleichsschuldners, das auf Grund eines Ver-\n§  n                            gleichsvorschlages nach § 7 Abs. 4 der Vergleichs-\nHaftung bei Verletzung der Pflicht             ordnung verwertet wird, und für Erwerbe im Voll-\nzur Kontenwahrheit                     streckungsverfahren.\n·wer vorsätzlid1 oder grob fahrlässig der Vor-\nschrift des § 154 Abs. 3 zuwiderhandelt., haftet, so-                              § 76\nweit dadurch die Verwirklichung von Ansprüchen aus                             Sachhaftung\ndem SteuerschuldvcrhüHnis beeinträchtigt wird.\n(1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren und zoll-\npflichtige ·waren dienen ohne Rücksicht auf die Rech-\n§ 73                            te Dritter als Sicherheit für die darauf ruhenden\nHaftung bei Organschaft                  Steuern (Sachhaftung).\nEine Organgesellschaft haftet für solche Steuern         (2) Die Sachhaftung entsteht bei verbrauchsteuer-\ndes Organträgers, für welche die Organschaft zwi-        pflichtigen Waren, wenn nichts anderes vorgeschrie-\nschen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Den Steu-      ben ist, mit Beginn ihrer Herstellung oder mit ihrer\nern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuer-      Einfuhr, bei zollpflichtigen Waren, sobald die Wa-\nvergütungen gleich.                                      ren Zollgut werden.\n§ 74                                (3) Solange die Steuer nicht entrichtet ist, kann\ndie Finanzbehörde die Waren mit Beschlag bele-\nHaftung des Eigentümers von Gegenständen            gen. Als Beschlagnahme genügt das Verbot an den,\n(1) Gehören Gegenstände, die einem Unterneh-\nder die Waren im Gewahrsam hat, über sie zu ver-\nfügen.\nmen dienen, nicht dem Unternehmer, sondern einer\nan dem Unternehmen wesentlich beteiligten Person,            (4) Die Sachhaftung erlischt mit der Steuerschuld.\nso haftet der Eigentümer der Gegenstände mit die-         Sie erlischt ferner mit der Aufhebung der Beschlag-\nsen für diejenigen Steuern des Unternehmens, bei          nahme oder dadurch, daß die Waren mit Zustim-\ndenen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des          mung der Finanzbehörde in ein.en steuerlich nicht\nUnternehmens gründet. Die Haftung erstreckt sich          beschränkten Verkehr übergehen.\njedoch nur auf die Steuern, die während des Be-\nstehens der wesentlichen Beteiligung entstanden              (5) Von der Geltendmachung der Sachhaftung\nsind. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstat-        wird abgesehen, wenn die Waren dem Verfügungs-\ntung von Steuervergütungen gleich.                        berechtigten abhanden gekommen sind und die ver-\nbrauchsteuerpflichtigen Waren in einen Herstel-\n(2) Eine Person ist an dem Unternehmen wesent-\nlungsbetrieb aufgenommen oder die zollpflichtigen\nlich beteiligt, wenn sie unmittelbar oder mittelbar\nWaren einer Zollbehandlung zugeführt werden.\nzu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stamm-\nkapital oder am Vermögen des Unternehmens be-\nteiligt ist. Als wesentlid1 beteiligt gilt auch, wer\n§ 77\nauf das Unternehmen einen beherrschenden Einfluß\nausübt und durch sein Verhalten dazu beiträgt, daß                            Duldungspflicht\nfällige Steuern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\nnicht entrichtet werden.                                     (1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer\naus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen,\nzu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Voll-\n§ 75                            streckung in dieses Vermögen zu dulden.\nHaftung des Betriebsübernehmers\n(2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last\n(1) Wird ein Unternehmen oder ein in der Glie-        auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die\nderung eines Unternehmens gesondert geführter             Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dul-\nBetrieb im ganzen übereignet, so haftet der Erwer-        den. Zugunsten der Finanzbehörde gilt als Eigen-\nber für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf     tümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist.\nden Betrieb des Unternehmens gründet, und für             Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die\nSteuerabzugsbeträge, vornusgesetzt, daß die Steu-         ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwen-\nern seit dem Beginn des letzten, vor der Ubereig-         dungen geltend zu machen, bleibt unberührt.","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976                           633\nDRITTER TEIL                         in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetz-\nlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte\nAllgemeine Verfahrensvorschriften                    hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im\nVerwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht\nauf Verlangen schriftlich beizubringen.\nERSTER ABSCHNITT\n(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter\nVerfahrensgrundsätze                       bestellt, so soll sich die Behörde an ihn wenden.\nSie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, so-\nweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet\n1. UNTERABSCHNITT\nsich die Finanzbehörde an den Beteiligten, so soll\nBeteiligung am Verfahren                  der Bevollmächtigte verständigt werden.\n(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und\n§ 78                           Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das\nBeteiligte                      von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem\nBeteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unver-\nBeteiligte sind                                      züglich widerspricht.\n1. Antragsteller und Antragsgegner,\n(5) Bevollmäditigte und Beistände sind zurück-\n2. diejenigen, an die die Finanzbehörde den Ver-         zuweisen, wenn sie gesdiäftsmäßig Hilfe in Steuer-\nwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,        sachen leisten, ohne dazu befugt zu sein; dies gilt\n3. diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen        nidit für Notare und Patentanwälte.\nöffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder\n(6) Bevollmäditigte und Beistände können vom\ngeschlossen hat.\nsdiriftlichen Vortrag zurückgewiesen werden, wenn\n§ 79\nsie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag\nkönnen sie zurückgewiesen werden, wenn sie zum\nHandlungsfähigkeit                   sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Dies gilt\nnicht für die in § 3 und in § 4 Nr. 1 und 2 des\n(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshand-           Steuerberatungsgesetzes bezeidineten natürlidien\nlungen sind:                                            Personen.\n1. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recbt\ngeschäftsfähig sind,                                    (7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und\n6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmäditig-\n2. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht     ter oder Beistand zurückgewiesen wird, mitzuteilen.\nin der Geschäftsfähigkeit besch~änkt sind, soweit   Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Be-\nsie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vor-    vollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der\nschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfä-  Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.\nhig oder durch Vorschriften des öffentlidlen\nRechts als handlungsfähig anerkannt sind,\n3. juristische Personen, Vereinigungen oder Ver-                                  § 81\nmögensmassen durch ihre gesetzlichen Vertre-\nBestellung eines Vertreters von Amts wegen\nter oder durch besonders Beauftragte,\n4. Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder         (1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das\nBeauftragte.                                        Vormundschaftsgericht auf Ersuchen der Finanzbe-\nhörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen\n(2)  Die §§ 53 und 55 der Zivilprozeßordnung gel-\n1. für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt\nten entsprechend.\nist,\n§ 80                          2. für einen abwesenden Beteiligten, dessen Auf-\nenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung\nBevollmächtigte und Beistände\nseiner Angelegenheiten verhindert ist,\n(1)  Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevoll-   3. für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Gel-\nmädltigten vertreten lassen. Die Vollmadlt ermäch-           tungsbereidi dieses Gesetzes, wenn er der Auf-\ntigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffen-            forderung der Finanzbehörde, einen Vertreter zu\nden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem              bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht\nInhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt            nadigekommen ist,\nnicht zum Empfang von Steuererstattungen und\n4. für einen Beteiligten, der infolge körperlicher\nSteuervergütungen. Der Bevollmächtigte hat auf\noder geistiger Gebrechen nicht in der Lage ist,\nVerlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen.          in dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu\nEin Widerruf der Vollmacht wird der Behörde ge-\nwerden,\ngenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.\n5. bei herrenlosen Samen, auf die sich das Verfah-\n(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod                ren bezieht, zur Wahrung der sich in bezug auf\ndes Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung              die Sache ergebenden Rechte und Pflichten.","634                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(2) Für die Bestellung des Vertreters ist das Vor-   teren Beratung und Beschlußfassung nicht zugegen\nmundschaftsgericht zuständig, in dessen Bezirk die      sein.\nersuchende Finanzbehörde ihren Sitz hat.\n§ 83\n(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der                  Besorgnis der Befangenheit\nFinanzbehörde, die um seine Bestellung ersucht hat,\nAnspruch auf eine angemessene Vergütung und auf            (1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Miß-\ndie Erstattung seiner baren Auslagen. Die Finanz-       trauen gege.n die Unparteilichkeit des Amtsträgers\nbehörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer           zu rechtfertigen oder wird von einem Beteiligten das\nAufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Ver•           Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat\ngütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen         der Amtsträger den Leiter der Behörde oder den\nfest.                                                   von ihm Beauftragten zu unterrichten und sich auf\ndessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten.\n(4)   Im übrigen gelten für die Bestellung und für   Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter\ndas Amt des Vertreters die Vorschriften über die        der Behörde, so trifft diese Anordnung die Auf-\nPflegschaft entsprechend.                                sichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht\nselbst einer Mitwirkung enthält.\n{2) Bei Mitgliedern eines Ausschusses ist sinn-\n2. UNTERABSCHNITT                     gemäß nach § 82 Abs. 3 zu verfahren.\nAusschließung und Ablehnung\nvon Amtsträgern und anderen Personen                                       § 84\nAblehnung von Mitgliedern eines Ausschusses\n§ 82                             Jeder Beteiligte kann ein Mitglied eines in einem\nAusgeschlossene Personen                 Verwaltungsverfahren tätigen Ausschusses ableh-\nnen, das in diesem Verwaltungsverfahren nicht tä-\n(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine       tig werden darf {§ 82) oder bei dem die Besorgnis\nFinanzbehörde nicht tätig werden,                        der Befangenheit besteht {§ 83). Eine Ablehnung\n1. wer selbst Beteiligter ist,\nvor einer mündlichen Verhandlung ist schriftlich\noder zur Niederschrift zu erklären. Die Erklärung\n2. wer Angehöriger {§ 15) eines Beteiligten ist,         ist unzulässig, wenn sich der Beteiligte ohne den\n3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Voll-       ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu ma-\nmacht allgemein oder in diesem Verfahren ver-       chen, in eine mündliche Verhandlung eingelassen\ntritt,                                              hat. Für die Entscheidung über die Ablehnung gilt\n§ 82 Abs. 3 Sätze 2 bis 4. Die Entscheidung über das\n4. wer Angehöriger (§ 15) einer Person ist, die für      Ablehnungsgesuch kann nur zusammen mit der Ent-\neinen Beteiligten in diesem Verfahren Hilfe in      scheidung angefochten werden, die das Verfahren\nSteuersachen leistet,                               vor dem Ausschuß abschließt.\n5. wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt be-\nschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vor-\nstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichar-                    3. UNTERABSCHNITT\ntigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den,\ndessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist,            Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel\n6. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in                            I. Allgemeines\nder Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat\noder sonst tätig geworden ist.\n§ 85\nDem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätig-\nkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren                    Besteuerungsgrundsätze\nVorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht,      Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maß-\nwenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht,           gabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu\ndaß jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe         erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen,\nangehört, deren gemeinsame Interessen durch die          daß Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder\nAngelegenheit berührt werden.                            Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu\nUnrecht gewährt oder versagt werden.\n{2) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf\nbei Gefahr im Verzuge unaufschiebbare Maßnah-                                     § 86\nmen treffen.\nBeginn des Veriahrens\n(3) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses für\n· ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Vor-          Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemä-\naussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies       ßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungs-\ndem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der        verfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die\nAusschuß entscheidet über den Ausschluß. Der Be-         Finanzbehörde auf Grund von Rechtsvorschriften\ntroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwir-       1. von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden\nken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der wei-          muß,","Nr. 29 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976                          635\n2. nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag                                 § 89\nnicht vorliegt.\nBeratung, Auskunft\n§ 87                              Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklä-\nrungen, die Stellung von Anträgen oder die Berich-\nAmtssprache                        tigung von Erklärungen oder Anträgen anregen,\nwenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus\n(1) Die Amtssprache ist deutsch.\nUnkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben\noder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erfor-\n(2)   Werden bei einer Finanzbehörde in einer\nderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Ver-\nfremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben,\nwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die\nBelege, Urkunden oder sonstige Schriftstücke vor-\nihnen obliegenden Pflichten.\ngelegt, kann die Finanzbehörde verlangen, daß un-\nverzüglich eine Ubersetzung vorgelegt wird. In be-\ngründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubig-                                  § 90\nten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidig-\nMitwirkungspflichten der Beteiligten\nten Dolmetscher oder Ubersetzer angefertigten Uber-\nsetzung verlangt werden. Wird die verlangte Uber-            (1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der\nsetzung nicht unverzüglich vorgelegt, so kann die        Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet. Sie kom-\nFinanzbehörde auf Kosten des Beteiligten selbst          men der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch\neine Ubersetzung beschaffen. Hat die Finanzbehörde       nach, daß sie die für die Besteuerung erheblichen\nDolmetscher oder Ubersetzer herangezogen, werden         Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen-\ndiese in entsprechender Anwendung des Gesetzes           legen und die ihnen bekannten Beweismittel an-\nüber die Entschädigung von Zeugen und Sachver-           geben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach\nständigen entschädigt.                                   den Umständen des Einzelfalles.\n(3)   Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder         (2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuer-\ndie Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in          rechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außer-\nLauf gesetzt werden, innerhalb deren die Finanz-         halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht,\nbehörde in einer bestimmten Weise tätig werden           so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzu-\nmuß, und gehen diese in einer fremden Sprache ein,       klären und die erforderlichen Beweismittel zu be-\nso beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt,    schaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden\nin dem der Finanzbehörde eine Ubersetzung vor-           rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszu-\nliegt.                                                   schöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf be-\nrufen, daß er Sachverhalte nicht aufklären oder Be-\n(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder        weismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach\neine Willenserklärung, die in fremder Sprache ein-       Lage des Falles bei der Gestaltung seiner Verhält-\ngehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegen-     nisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder\nüber der Finanzbehörde gewahrt, ein öffentlich-          einräumen lassen können.\nrechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Lei-\nstung begehrt werden, so gelten die Anzeige, der                                    § 91\nAntrag oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt\ndes Eingangs bei der Finanzbehörde abgegeben,                               Anhörung Beteiligter\nwenn auf Verlangen der Finanzbehörde innerhalb\n(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der\neiner von dieser zu setzenden angemessenen Frist\nin Rechte eines Beteiligten eingreift, soll diesem\neine Ubersetzung vorgelegt wird. Andernfalls ist\nGelegenheit gegeben werden, sich zu den für die\nder Zeitpunkt des Eingangs der Ubersetzung maß-\nEntscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies\ngebend, soweit sich nicht aus zwischenstaatlichen\ngilt insbesondere, wenn von dem in der Steuererklä-\nVereinbarungen etwas anderes ergibt. Auf diese\nrung erklärten Sachverhalt zuungunsten des Steuer-\nRechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.\npflichtigen wesentlich abgewichen werden soll.\n(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden,\n§ ,88                          wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht\nUntersuchungsgrundsatz                  geboten ist, insbesondere wenn\n1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im\n(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt            Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig\nvon Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der               erscheint,\nErmittlungen; an das Vorbringen und an die Beweis-\nanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Der      2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für die\nUmfang dieser Pflichten richtet sich nach den Um-             Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage ge-\nständen des Einzelfalles:                                     stellt würde,\n3. von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten,\n(2) Die Finanzbehörde hat alle für den Einzelfall          die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung\nbedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen           gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abge-\nUmstände zu berücksichtigen.                                  wichen werden soll,","636                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n4. die Finanzbehörde eine Allgemeinverfügung oder         pflichtige schriftlich Auskunft erteilt, wenn dies\ngleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl        sachdienlich ist.\noder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer\nEinrichtungen erlassen will,                           (5) Die Finanzbehörde kann anordnen, daß der\nAuskunftspflichtige eine mündliche Auskunft an\n5. Maßnahmen in der Vollstreckung getroffen wer-\nAmtsstelle erteilt. Hierzu ist sie insbesondere dann\nden sollen.\nbefugt, wenn trotz Aufforderung eine schriftliche\n(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwin-     Auskunft nicht erteilt worden ist oder eine schrift-\ngendes öffentliches Interesse entgegensteht.              liche Auskunft nicht zu einer Klärung des Sachver-\nhaltes geführt hat. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.\n§ 92                             (6) Auf Antrag des Auskunftspflichtigen ist über\nBeweismittel                        die mündliche Auskunft an Amtsstelle eine Nieder-\nschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll den\nDie Finanzbehörde bedient sich der Beweismittel,       Namen der anwesenden Personen, den Ort, den Tag\ndie sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermitt-          und den wesentlichen Inhalt der Auskunft enthalten.\nlung des Sachverhaltes für erforderlich hält. Sie         Sie soll von dem Amtsträger, dem die mündliche\nkann insbesondere                                         Auskunft erteilt wird, und dem Auskunftspflichtigen\n1. Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und            unterschrieben werden. Den Beteiligten ist eine Ab-\nanderen Personen einholen,                           schrift der Niederschrift zu überlassen.\n2. Sachverständige zuziehen,\n3. Urkunden und Akten beiziehen,                                                     § 94\n4. den Augenschein einnehmen.                                               Eidliche Vernehmung\n(1) Hält die Finanzbehörde mit Rücksicht auf die\nBedeutung der Auskunft oder zur Herbeiführung\nII. Beweis durch Auskünfte und                einer wahrheitsgemäßen Auskunft die Beeidigung\nSachverständigengutachten                  einer anderen Person als eines Beteiligten für ge-\nboten, so kann sie das für den Wohnsitz oder den\nAufenthaltsort der zu beeidigenden Person zustän-\n§ 93\ndige Finanzgericht um die eidliche Vernehmung\nAuskunftspflicht der Beteiligten            ersuchen. Befindet sich der Wohnsitz oder der Auf-\nund anderer Personen                    enthaltsort der zu beeidigenden Person nicht am\nSitz eines Finanzgerichts oder eines besonders er-\n(1) Die Beteiligten und andere Personen haben          richteten Senates, so kann auch das zuständige\nder Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die      Amtsgericht um die eidliche Vernehmung ersucht\nBesteuerung erheblichen Sachverhaltes erforder-           werden.\nlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht\nrechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Be-             (2) In dem Ersuchen hat die Finanzbehörde den\nhörden und Betriebe gewerblicher Art der Körper-          Gegenstand der Vernehmung sowie die Namen und\nschaften des öffentlichen Rechts. Andere Personen         Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Gericht\nals die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft         hat die Beteiligten und die ersuchende Finanzbe-\nangehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklä-           hörde von den Terminen zu benachrichtigen. Die\nrung durch die Beteiligten nicht zum Ziele führt oder     Beteiligten und die ersuchende Finanzbehörde sind\nkeinen Erfolg verspricht.                                 berechtigt, während der Vernehmung Fragen zu\nstellen.\n(2) In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, wor-\nüber Auskünfte erteilt werden sollen und ob die              (3) Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßig-\nAuskunft für die Besteuerung des Auskunftspflich-         keit der Verweigerung des Zeugnisses oder der\ntigen oder für die Besteuerung anderer Personen           Eidesleistung.\nangefordert wird. Auskunftsersuchen haben auf Ver-\nlangen des Auskunftspflichtigen schriftlich zu er-\n§ 95\ngehen.\nVersicherung an Eides Statt\n(3) Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß nach\nbestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Aus-                 (1) Die Finanzbehörde kann den Beteiligten auf-\nkunftspflichtige, die nicht aus dem Gedächtnis Aus-       fordern, daß er die Richtigkeit von Tatsachen, die er\nkunft geben können, haben Bücher, Aufzeichnungen,         behauptet, an Eides Statt versichert. Eine Versiche-\nGeschäftspapiere und andere Urkunden, die ihnen           rung an Eides Statt soll nur gefordert werden, wenn\nzur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig,       andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht\nAufzeichnungen daraus zu entnehmen.                       vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben\noder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern.\n(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskünfte         Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393\nschriftlich, mündlich oder fernmündlich erteilen. Die     der Zivilprozeßordnung darf eine eidesstattliche\nFinanzbehörde kann verlangen, daß der Auskunfts-          Versicherung nicht verlangt werden.","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976                          637\n(2) Die V crsicherung an Eides Statt wird von der     grund vorher nicht geltend gemacht werden konnte.\nFinanzbehörde zur Niederschrift aufgenommen. Zur         Uber die Ablehnung entscheidet die Finanzbehörde,\nAufnahme sind der Behördenleiter, sein ständiger         die den Sachverständigen ernannt hat oder ernen-\nVertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dien-        nen will. Das Ablehnungsgesuch hat keine auf-\nstes befugt, welche die Befähigung zum Richteramt        schiebende Wirkung.\nhaben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1\ndes Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Andere An-          (3) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der\ngehörige des öffentlichen Dienstes kann der Behör-       Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung\ndenleiter oder sein ständiger Vertreter hierzu all-      von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich be-\ngemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen.       stellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst\noder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung\n(3) Die Angaben, deren Richtigkeit versichert wer-\nder Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt\nden soll, sind schriftlich festzustellen und dem Be-\noder wenn er zur Ausübung derselben öffentlich\nteiligten mindestens eine Woche vor Aufnahme der\nbestellt oder ermächtigt ist. Zur Erstattung des Gut-\nVersicherung mitzuteilen. Die Versicherung besteht\nachtens ist auch derjenige verpflichtet, der sich\ndarin, daß der Beteiligte unter Wiederholung der         hierzu der Finanzbehörde gegenüber bereit erklärt\nbehaupteten Tatsachen erklärt: ,,Ich versichere an\nhat.\nEides Statt, daß ich nach bestem Wissen die reine\nWahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe\". Be-          (4) Der Sachverständige kann die Erstattung des\nvollmächtigte und Beistünde des Beteiligten sind be-    Gutachtens unter Angabe der Gründe wegen Be-\nrechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides     sorgnis der Befangenheit ablehnen.\nStatt teilzunehmen.\n(4) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides           (5) Angehörige des öffentlichen Dienstes sind als\nStatt ist der Beteiligte über die Bedeutung der eides-  Sachverständige nur dann zuzuziehen, wenn sie die\nstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Fol-  nach dem Dienstrecht erforderliche Genehmigung\ngen einer unrichtigen oder unvollständigen eides-       erhalten.\nstattlichen Versicherung zu beh~hren. Die Belehrung\n(6) Die Sachverständigen sind auf die Vorschrif-\nist in der Niederschrift zu vermerken.\nten über die Wahrung des Steuergeheimnisses hin-\n(5) Die Niederschrift hat ferner die Namen der       zuweisen.\nanwesenden Personen sowie den Ort und den Tag\nder Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist       (7) Das Gutachten ist regelmäßig schriftlich zu\ndem Beteiligten, der die eidesstattliche Versicherung   erstatten. Die mündliche Erstattung des Gutachtens\nabgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Ver-        kann zugelassen werden. Die Beeidigung des Gut-\nlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Ge-      achtens darf nur gefordert werden, wenn die Finanz-\nnehmigung ist zu vermerken und von dem Beteilig-        behörde dies mit Rücksicht auf die Bedeutung des\nten zu unterschreiben. Die Niederschrift ist sodann      Gutachtens für geboten hält. Ist der Sachverständige\nvon dem Amtsträger, der die Versicherung an Eides       für die Erstattung von Gutachten der betreffenden\nStatt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer      Art im allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung\nzu unterschreiben.                                      auf den geleisteten Eid; sie kann auch in einem\nschriftlichen Gutachten erklärt werden. Anderenfalls\n(6) Die Versicherung an Eides Statt kann nicht\ngilt für die Beeidigung § 94 sinngemäß.\nnach § 328 erzwungen werden.\n§ 96\nIII. Beweis durch Urkunden und Augenschein\nHinzuziehung von Sachverständigen\n§ 97\n(1) Die Finanzbehörde bestimmt, ob ein Sachver-\nständiger zuzuziehen ist. Soweit nicht Gefahr im                         Vorlage von Urkunden\nVerzug vorliegt, hat sie die Person, die sie zum\nSachverständigen ernennen will, den Beteiligten vor-        (1) Die Finanzbehörde kann von den Beteiligten\nher bekanntzugeben.                                      und anderen Personen die Vorlage von Büchern,\nAufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen Ur-\n(2) Die Beteiligten können einen Sachverständi-       kunden zur Einsicht und Prüfung verlangen. Dabei\ngen wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen,           ist anzugeben, ob die Urkunden für die Besteuerung\nwenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel       des zur Vorlage Aufgeforderten oder für die Be-\nan seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen oder         steuerung anderer Personen benötigt werden. § 93\nwenn von seiner Tätigkeit die Verletzung eines           Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nGeschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden\nfür die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu        (2) Die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen,\nbefürchten ist. Die Ablehnung ist der Finanzbehörde Geschäftspapieren und anderen Urkunden soll in der\ngegenüber unverzüglich nach Bekanntgabe der Per- Regel erst dann verlangt werden, wenn der Vorlage-\nson des Sachverständigen, jedoch spätestens inner- pflichtige eine Auskunft nicht erteilt hat, wenn die\nhalb von zwei Wochen unter Glaubhaftmachung Auskunft unzureichend ist oder Bedenken gegen\nder Ablehnungsgründe geltend zu machen. Nach . ihre Richtigkeit bestehen. Diese Einschränkungen\ndiesem Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig,         gelten nicht gegenüber dem Beteiligten, soweit die-\nwenn glaubhaft gemacht wird, daß der Ablehnungs- ser eine steuerliche Vergünstigung geltend macht,","638                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\noder wenn die Finanzbehörde eine Außenprüfung            selbst als Beteiligte über ihre eigenen steuerlichen\nnicht durchführen will oder wegen der erheblichen        Verhältnisse auskunftspflichtig sind oder die Aus-\nsteuerlichen Auswirkungen eine baldige Klärung für       kunftspflicht für einen Beteiligten zu erfüllen haben.\ngeboten hält.                                            Die Angehörigen sind über das Auskunftsverweige-\nrungsrecht zu belehren. Die Belehrung ist akten-\n(3) Die Finanzbehörde kann die Vorlage der in\nkundig zu machen.\nAbsatz 1 genannten Urkunden an Amtsstelle ver-\nlangen oder sie bei dem Vorlagepflichtigen einse-            (2) Die in Absatz 1 genannten Personen haben\nhen, wenn dieser einverstanden ist oder die Ur-          ferner das Recht, die Beeidigung ihrer Auskunft zu\nkunden für eine Vorlage an Amtsstelle ungeeignet         verweigern. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten ent-\nsind. § 147 Abs. 5 gilt entsprechend.                    sprechend.\n§ 98                                                     § 102\nEinnahme des Augenscheins                          Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz\nbestimmter Berufsgeheimnisse\n(1) Führt die Finanzbehörde einen Augenschein\ndurch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen.            (1) Die Auskunft können ferner verweigern:\n(2) Bei der Einnahme des Augenscheins können          1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigen-\nSachverständige zugezogen werden.                             schaft als Seelsorger anvertraut worden oder\nbekanntgeworden ist,\n§ 99                          2. Mitglieder des Bundestages, eines Landtages\noder einer zweiten Kammer über Personen, die\nBetreten von Grundstücken und Räumen\nihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser\n(1) Die von der Finanzbehörde mit der Einnahme             Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft\ndes Augenscheins betrauten Amtsträger und die                 Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese\nnach den§§ 96 und 98 zugezogenen Sachverständigen              Tatsachen selbst,\nsind berechtigt, Grundstücke, Räume, Schiffe, um-        3. a) Verteidiger,\nschlossene Betriebsvorrichtungen und ähnliche Ein-            b) Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuer-\nrichtungen während der üblichen Geschäfts- und                    berater,   Wirtschaftsprüfer,     Steuerbevoll-\nArbeitszeit zu betreten, soweit dies erforderlich                  mächtigte, vereidigte Buchprüfer,\nist, um im Besteuerungsinteresse Feststellungen zu\ntreffen. Die betroffenen Personen sollen angemes-             c) Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen,\nsene Zeit vorher benachrichtigt werden. Wohnräume              über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anver-\ndürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Ver-             traut worden oder bekanntgeworden ist,\nhütung dringender Gefahren für die öffentliche           4. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung\nSicherheit und Ordnung betreten werden.                       oder Verbreitung von periodischen Druckwer-\n(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nicht zu                ken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mit-\ndem Zweck angeordnet werden, nach unbekannten                 wirken oder mitgewirkt haben, über die Person\nGegenständen zu forschen.                                     des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns\nvon Beiträgen und Unterlagen sowie über die\nihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten\n§ 100                               Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unter-\nVorlage von Wertsachen                         lagen und Mitteilungen für den redaktionellen\nTeil handelt; § 160 bleibt unberührt.\n(1) Der Beteiligte und andere Personen haben der\nFinanzbehörde auf Verlangen Wertsachen {Geld,               (2) Den im Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Perso-\nWertpapiere, Kostbarkeiten) vorzulegen, soweit           nen stehen ihre Gehilfen und die Personen gleich,\ndies erforderlich ist, um im Besteuerungsinteresse       die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufs-\nFeststellungen über ihre Beschaffenheit und ihren         mäßigen Tätigkeit teilnehmen. Uber die Ausübung\nWert zu treffen. § 98 Abs. 2 ist anzuwenden.             des Rechts dieser Hilfspersonen, die Auskunft zu\n(2) Die Vorlage von Wertsachen darf nicht an-         verweigern, entscheiden die im Absatz 1 Nr. 1 bis 3\ngeordnet werden, um nach unbekannten Gegenstän-          genannten Personen, es sei denn, daß diese Ent-\nden zu forschen.                                         scheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt\nwerden kann.\n(3) Die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Pers.onen\nIV. Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte             dürfen die Auskunft nicht verweigern, wenn sie von\nder Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbun-\n§ 101                          den sind. Die Entbindung von der Verpflichtung zur\nAuskunfts- und Eidesverweigerungsrecht           Verschwiegenheit gilt auch für die Hilfspersonen.\nder Angehörigen\n(4) Die gesetzlichen Anzeigepflichten der Notare\n(1) Die Angehörigen (§ 15) eines Beteiligten          bleiben unberührt. Soweit die Anzeigepflichten be-\nkönnen die Auskunft verweigern, soweit sie nicht          stehen, sind die Notare auch zur Vorlage von Ur-","Nr. 29 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976                          639\nkunden und zur Erteilung weiterer Auskünfte ver-              V. Entschädigung der Auskunftspflichtigen\npflichtet.                                                              und der Sachverständigen\n§ 103\n§ 107\nAuskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Ver-              Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der\nfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungs-\nSachverständigen\nwidrigkeit\nAuskunftspflichtige und Sachverständige, die die\nPersonen, die nicht Beteiligte und nicht für einen    Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen hat,\nBeteiligten auskunftspflichtig sind, können die Aus-      werden auf Antrag in entsprechender Anwen-\nkunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-          dung des Gesetzes über die Entschädigung von\nwortung sie selbst oder einen ihrer Angehörigen           Zeugen und Sachverständigen entschädigt. Dies\n(§ 15) der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder      gilt nicht für die Beteiligten und für die Personen,\neines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungs-           die für die Beteiligten die Auskunftspflicht zu er-\nwidrigkeiten aussetzen würde. Uber das Recht, die         füllen haben.\nAuskunft zu verweigern, sind sie zu belehren. Die\nBelehrung ist aktenkundig zu machen.\n4. UNTERABSCHNITT\n§ 104                                    Fristen, Termine, Wiedereinsetzung\nVerweigerung der Erstattung eines Gutachtens\n§ 108\nund der Vorlage von Urkunden\nFristen und Termine\n(1) Soweit die Auskunft verweigert werden darf,\nkann auch die Erstattung eines Gutachtens und die            (1) Für die Berechnung von Fristen und für die\nVorlage von Urkunden oder Wertsachen verwei-             Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193\ngert werden. § 102 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt.        des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, so-\nweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes\n(2) Nicht verweigert werden kann die Vorlage          bestimmt ist.\nvon Urkunden und Wertsachen, die für den Betei-              (2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde\nligten aufbewahrt werden, soweit der Beteiligte bei       gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die\neigenem Gewahrsam zur Vorlage verpflichtet wäre.         Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betrof-\nFür den Beteiligten aufbewahrt werden auch die für       fenen etwas anderes mitgeteilt wird.\nihn geführten Geschäftsbücher und sonstigen Auf-\n(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag,\nzeichnungen.\neinen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend,\nso endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgen-\n§ 105                            den Werktages.\nVerhältnis der Auskunfts- und Vorlagepilicht zur           (4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen be-\nSchweigepflicht öffentlicher Stellen            stimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser\nZeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten\n(1) Die Verpflichtung der Behörden oder son-           Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetz-\nstiger öffentlicher Stellen einschließlich der Deut-      lichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.\nschen Bundesbank, der Staatsbanken, der Schulden-\n(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist\nverwaltungen, der Postscheckämter und der Post-\nauch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag,\nsparkassenämter sowie der Organe und Bedienste-\ngesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.\nten dieser Stellen zur Verschwiegenheit gilt nicht\nfür ihre Auskunfts- und Vorlagepflicht gegenüber             (6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so wer-\nden Finanzbehörden.                                       den Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnaben-\nde mitgerechnet.\n(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Behörden und\ndie mit postdienstlichen Verrichtungen betrauten                                    § 109\nPersonen gesetzlich verpflichtet sind, das Brief-,                       Verlängerung von Fristen\nPost- und Fernmeldegeheimnis zu wahren.\n(1) Fristen zur Einreichung von Steuererklärun-\ngen und Fristen, die von einer Finanzbehörde ge-\n§ 106                            setzt sind, können verlängert werden. Sind solche\nFristen bereits abgelaufen, so können sie rückwir-\nBeschränkung der Auskunfts- und Vorlagepilicht\nkend verlängert werden, insbesondere wenn es un-\nbei Beeinträchtigung des staatlichen Wohls\nbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen\nEine Auskunft oder die Vorlage von Urkunden            Rechtsfolgen bestehen zu lassen.\ndarf nicht gefordert werden, wenn die zuständige             (2) Die Finanzbehörde ~ann die Verlängerung\noberste Bundes- oder Landesbehörde erklärt, daß die       der Frist von einer Sicherheitsleistung abhängig\nAuskunft oder Vorlage dem Wohle des Bundes oder           machen oder sonst nach § 120 mit einer Nebenbe-\neines Landes erhebliche Nachteile bereiten würde.         stimmung verbinden.","640                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 110                           1. aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand                selbst vornehmen kann,\n2. aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die\n(1) War jemand ohne Verschulden verhindert,               zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen\neine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf            Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die\nAntrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand                  Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann,\nzu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters\nist dem Vertretenen zuzurechnen.                          3. zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kennt-\nnis von Tatsachen angewiesen ist, die ihr un-\n(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach             bekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln\nWegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen             kann,\nzur Begründung des Antrages sind bei der Antrag-\n4. zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder\nstellung oder im Verfahren über den Antrag glaub-\nsonstige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz\nhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die\nder ersuchten Behörde befinden,\nversäumte Handlung nachzuholen. Ist dies gesche-\nhen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag            5. die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem\ngewährt werden.                                                Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte\nBehörde.\n(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäum-\nten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr               (2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht lei-\nbeantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr         sten, wenn sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht\nnachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der         in der Lage ist.\nJahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.\n(3) Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu\n(4) Dber den Antrag auf Wiedereinsetzung ent-\nleisten, wenn\nscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte\nHandlung zu befinden hat.                                 1. eine andere Behörde die Hilfe wesentlich ein-\nfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand\nleisten kann,\n5. UNTERABSCHNITT\n2. sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig gro-\nRechts- und Amtshilfe                        ßem Aufwand leisten könnte,\n3. sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der er-\n§ 111                               suchenden Finanzbehörde durch den Umfang\nAmtshilfepflicht                         der Hilfeleistung die Erfüllung ihrer eigenen\nAufgaben ernstlich gefährden würde.\n(1) Alle Gerichte und Behörden haben die zur\nDurchführung der Besteuerung erforderliche Amts-             (4) Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht\nhilfe zu leisten. § 102 bleibt unberührt.                 deshalb verweigern, weil sie das Ersuchen aus an-\nderen als den in Absatz 3 genannten Gründen oder\n(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn                    weil sie die mit der Amtshilfe zu verwirklichende\nMaßnahme für unzweckmäßig hält.\n1. Behörden einander innerhalb eines bestehenden\nWeisungsverhältnisses Hilfe leisten,\n(5) Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht\n2. die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der       für verpflichtet, so teilt sie der ersuchenden Finanz-\nersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.      behörde ihre Auffassung mit. Besteht diese auf der\nAmtshilfe, so entscheidet über die Verpflichtung zur\n(3) Schuldenverwaltungen, Postscheckämter, Post-       Amtshilfe die gemeinsame fachlich zuständige Auf-\nsparkassenümter, Sparkassen und Banken sowie Be-          sichtsbehörde oder, sofern eine solche nicht be-\ntriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öf-        steht, die für die ersuchte Behörde fachlich zustän-\nfentlichen Rechts fallen nicht unter diese Vorschrift.    dige Aufsichtsbehörde.\n(4) Auf dem Gebiet der Zollverwaltung erstreckt\nsich die Amtshilfepflicht auch auf diejenigen dem                                   § 113\nöffentlichen Verkehr oder dem öffentlichen Waren-\numschlag dienenden Unternehmen, die der Bundes-                            Auswahl der Behörde\nminister der Finanzen als Zollhilfsorgane besonders\nKommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in\nbestellt hat, und auf die Bediensteten dieser Unter-\nBetracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der\nnehmen.\nuntersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszwei-\n(5) Die §§ 1.05 und 106 sind entsprechend anzu-        ges ersucht werden, dem die ersuchende Finanzbe-\nwenden.                                                   hörde angehört.\n§ 112                                                     § 114\nVoraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe                         Durchführung der Amtshilfe\n(1) Eine Finanzbehörde kann um Amtshilfe ins-            (1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die\nbesondere dann ersuchen, wenn sie                         Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach","Nr. 29 -···-· Tag der Ausgabe: Bonn, den 23 . März 1976                          641\ndem für die ersuchende FinanzlH.J1örde, die Durch-                  der Steuersache oder Verfolgung der Steuerstraf-\nführung der Amtshilfe nach dem für die ersuchte Be-                 tat befaßt sind,\nhörde geltenden Recht\n3. der ersuchende Staat zusichert, daß er bereit i·st,\n(2) Die ersuchende Finanzbehörde trägt gegen-                    bei den Steuern vom Einkommen, Ertrag und\nüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für                    Vermögen eine mögliche Doppelbesteuerung im\ndie Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme.                      Verständigungswege durch eine sachgerechte\nDie ersuchte Behörde ist für die Durchführung                       Abgrenzung der Besteuerungsgrundlagen zu ver-\nder Amtshilfe veranl wortlich .                                     meiden und\n4, die Erledigung des Ersuchens die Souveränität,\n§ 115                                    die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder an-\nKosten der AmtshiHe                               dere wesentliche Interessen des Bundes oder\nseiner Gebietskörperschaften nicht beeinträchtigt\n(1) Die ersuchende Finanzbehörde hat der er-                     und keine Gefahr besteht, daß dem inländischen\nsuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwal-                     Beteiligten. ein mit dem Zweck der Rechts- und\ntungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der er-                 Amtshilfe nicht zu vereinbarender Schaden ent-\nsuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn                  steht, falls ein Handels-, Industrie-, Gewerbe-\nsie im Einzelfall fünfzig Deutsche Mark übersteigen,                oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfah-\nLeisten Behörden desselben Rechtsträgers einander                   ren, das auf Grund des Ersuchens offenbart wer-\nAmtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet                   den soH, preisgegeben vlfird.\n1\n(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchfüh-                   Soweit d.ie zwischenstaatliche Rechts- und Amts-\nrung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshand-             hilfe Steuern betrifft, die von den Landesfinanzbe-\nlung vor, so stehen ihr die von üinem Dritten hierfür          hörden verwaltet werden, entscheidet der Bundes-\ngeschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benut-               minister der Finanzen im Einvernehmen mit der zu-\nzungsgebühren und Auslagen) zu.                                ständigen obersten Landesbehörde,\n(4) Bei :der Durchführung der Rechts- und Amts-\n§ 116                               hilfe richten sich die Befugnisse der Finanzbehörden\nsowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten und\nAnzeige von Steuerstraftaten                     anderer Personen. nach den für Steuern im Sinne von\n§ 1 Abs. 1 geltenden Vorschriften. § 114 findet ent-\n(1) Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern\nsprechende Anwendung. Bei der Ubennittlung von\nund kommunalen Trägern der öffentlichen Verwal-\nAuskünften und Unt•erlagen gilt für inländische Be-\ntung haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren\nteiligte § 91 entsprechend.\nund die den Verdacht einer Steuerstraftat begrün-\nden, dem Finanzamt mitzuteilen .                                  (5) Der Bundesminister der Finanzen w.ird ermäch-\n(2) § 105 Abs. 2 gilt entsprechend                          tigt,, zur Förderung der zwischenstaatlichen Zu-\nsammenarbeit durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates völkerrechtliche Vereinba-\n§ 117                               rungen über die gegenseitige Rechts•- und Amtshilfe\nZwischenstaatliche Rechts- und AmtshiUe in               auf dem Gebiete des Zollwesens in Kraft zu setzen,\nSteuersachen                             wenn sich die darin übernommenen Verpflichtungen\nim Rahmen der nach diesem Gesetz zulässigen zwi-\n(1) Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche            schenstaafüchen Rechts- und Amtshilfe halten.\nRechts- und Amtshilfe nach Maßgabe des deutschen\nRechts in Anspruch nehmen.\n(2) Die Finanzbehörden können zwischenstaat-\nliche Rechts- und Amtshilfe auf Grund innerstaatlich                            ZWEITER ABSCHNITT\nanwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen lei-\nsten.                                                                             Verwaltungsakte\n(3) Die Finanzbehörden können nach pflichtge-\n§ 118\nmäßem Ermessen zwischenstaatliche Rechts- und\nAmtshilfe auf Ersuchen auch in anderen Fällen lei-                             Begr1H des VerwaUungsaktes\nsten, wenn\nVerwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung\nL die Gegenseiti9keit verbürgt ist,                           oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Be-\n2. der ersuchende Staat gewährleistet, daß die                 hörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Ge-\nübermittelten Auskünfte und Unterlagen nur für            biet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmit-\nZwecke seines Besteuerungs- oder Steuerstraf-             telbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. All-\nverfahrens (einschließlich Ordnungswidrigkei-             gemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich\ntenverf ahren) verwendet werden, und daß die              an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten\nübermittelten Auskünfte und Unterlagen nur sol-           oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die\nchen Personen./ Behörden oder Gerichten zugäng-           öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder\nlich gemacht werden, die mit der Bearbeitung              ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.","642                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 119                                                   § 121\nBestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes                     Begründung des Verwaltungsaktes\n(1) Ein Verwaltungsakt muß inhaltlich hinreichend       (1) Ein schriftlicher oder schriftlich bestätigter\nbestimmt sein.                                          Verwaltungsakt ist schriftlich zu begründen, soweit\ndies zu seinem Verständnis erforderlich ist.\n(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, mündlich\noder in anderer Weise erlassen werden. Ein münd-           (2) Einer Begründung bedarf es nicht,\nlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen,    1. soweit die Finanzbehörde einem Antrag ent-\nwenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und           spricht oder einer Erklärung folgt und der Ver-\nder Betroffene dies unverzüglich verlangt.                  waltungsakt nicht in Rechte eines anderen ein-\ngreift,\n(3) Ein schriftlicher Verwaltungsakt muß die erlas-  2. soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt\nsende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift          bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird,\noder die Namenswiedergabe des Behördenleiters,               die Auffassung der Finanzbehörde über die Sach-\nseines Vertreters oder seines Beauftragten enthal-           und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne\nten.                                                         schriftliche Begründung für ihn ohne weiteres\n(4) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der           erkennbar ist,\nformularmäßig oder mit Hilfe automatischer Ein-         3. wenn die Finanzbehörde gleichartige Verwal-\nrichtungen erlassen wird, können abweichend von              tungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungs-\nAbsatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe feh-              akte mit Hilfe automatischer Einrichtungen er-\nlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen ver-          läßt und die Begründung nach den Umständen\nwendet werden, wenn derjenige, für den der Ver-              des Einzelfalles nicht geboten ist,\nwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen\nwird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen        4. wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,\nden Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erken-        5. wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich be-\nnen kann.                                                    kanntgegeben wird.\n§ 120                                                   § 122\nNebenbestimmungen zum Verwaltungsakt                       Bekanntgabe des Verwaltungsaktes\n(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch           (1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteilig-\nbesteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur verse-      ten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder\nhen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zuge-       der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist ent-\nlassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, daß die    sprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann\ngesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes       auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt-\nerfüllt werden.                                         gegeben werden.\n(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch\n(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwal-\ndie Post im Geltungsbereich dieses Gesetzes über-\ntungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen\nwerden mit                                              mittelt wird, gilt mit dem dritten Tage nach der\nAufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn\n1. einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung       er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegan-\noder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt       gen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des\nbeginnt, endet oder für einen bestimmten Zeit-     Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs\nraum gilt (Befristung),                            nachzuweisen.\n2. einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der        (3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt-\nWegfall einer Vergünstigung oder einer Be-         gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift\nlastung von dem ungewissen Eintritt eines zu-      zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch\nkünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung),         dann öffentlich bekanntgegeben werden, wenn eine\nBekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.\n3. einem Vorbehalt des Widerrufs\n(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen\noder verbunden werden mit                               Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, daß sein\n4. einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten         verfügender Teil ortsüblich bekanntgemacht wird. In\nein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrie-      der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben,\nben wird (Auflage),                                wo der Verwaltungsakt und seine Begründung ein-\ngesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt\n5. einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme,         zwei Wochen nach dem Tage der ortsüblichen Be-\nÄnderung oder Ergänzung einer Auflage.             kanntmachung als bekanntgegeben. In einer Allge-\nmeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag,\n(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des         jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung\nVerwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.                   folgende Tag bestimmt werden.","Nr. 29 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976                          643\n(5) Ein schriftlicher Verwaltungsakt wird zuge-       2. eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und\nstellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder         Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,\nbehördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet\n3. ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung beru-\nsich nach den Vorschriften des Verwaltungszustel-\nfener Ausschuß den für den Erlaß des Verwal-\nlungsgesetzes.\ntungsaktes vorgeschriebenen Beschluß nicht ge-\n§ 123                               faßt hat oder nicht beschlußfähig war,\nBestellung eines Empfongsbevolhnächtigten         4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mit-\nwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist\nEin Beteiligter ohne     Wohnsitz oder gewöhn-\nlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im            (4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des\nGeltungsbereich dieses Gesetzes hat der Finanz-          Verwaltungsaktes, so ist er im ganzen nichtig,\nbehörde auf Verlangen innerhalb einer angemesse-         wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, daß die Fi-\nnen Frist einen Empfangsbevo1lmächtigten im Gel-         nanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichti-\ntungsbereich dieses Gest~tzes zu benennen. Unter-        gen Teil nicht erlassen hätte.\nläßt er dies, so gilt ein an ihn gerichtetes Schrift-\nstück am siebenten Tage nach der Aufgabe zur                (5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit je-\nPost als zugegangen, es sei denn, daß feststeht, daß     derzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist\ndas Schriftstück den Empfänger nicht oder zu einem       sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein\nspäteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfol-      berechtigtes Interesse hat\ngen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuwei-\nsen,\n§ 126\n§ 124                                  Heilung von Verfahrens- und Formfehlern\nWirksamkeit des Verwaltungsaktes\n(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Form-\n(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber dem-            vorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach\njenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm        § 125 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn\nbetroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er      1. der für den Verwaltungsakt erforderliche Antrag\nihm bekanntgegeben wird. Der Verwaltungsakt                  nachträglich gestellt wird,\nwird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt-\n2. die erforderliche Begründung nachträglich ge-\ngegeben wird.\ngeben wird,\n(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange        3. die erforderliche Anhörung eines Beteiligten\nund soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen,              nachgeholt wird,\nanderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder\n4. der Beschluß eines Ausschusses, dessen Mitwir-\nauf andere Weise erledigt ist.\nkung für den Erlaß des Verwaltungsaktes erfor-\n(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.           derlich ist, nachträglich gefaßt wird,\n5. die erforderliche Mitwirkung einer anderen Be-\nhörde nachgeholt wird.\n§ 125\nNichtigkeit des Verwaltungsaktes                 (2) Handlungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 dürfen\nnur bis Abschluß eines außergerichtlichen Rechts-\n(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an      behelfsverfahrens oder, falls ein außergerichtliches\neinem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und        Rechtsbehelfsverfahren nicht stattfindet, bis zur Er-\ndies bei verständiger Würdigung aller in Betracht        hebung der finanzgerichtlichen Klage nachgeholt\nkommenden Umstände offenkundig ist.                      werden.\n(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Vor-            (3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche\naussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt       Begründung oder ist die erforderliche Anhörung\nnichtig,                                                 eines Beteiligten vor Erlaß des Verwaltungsaktes\n1. der schriftlich erlassen worden ist, die erlas-       unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige An-\nsende Finanzbehörde aber nicht erkennen läßt,       fechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden,\nso gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als\n2. den aus tatsüchlichen Gründen niemand befol-          nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungs-\ngen kann,                                           frist nach § 110 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt\n3. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat ver-        im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen\nlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand      Verfahrenshandlung ein.\nverwirklicht,\n4. der gegen die guten Sitten verstößt.                                             § 127\nFolgen von Verfahrens- und Formfehlern\n(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb\nnichtig, weil                                               Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht\n1. Vorschriften über die örtliche Zustündigkeit nicht    nach § 125 nichtig ist, kann nicht allein deshalb\neingehalten worden sind,                            beansprucht werden, weil er unter Verletzung von","644                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVorschrifLc~n über dds Verfohrc~n, die Form oder die    3. ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat,\nörtliche ZusUindiukeit zustande uekommen ist,               die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder un-\nwt~nn kc~inc andere Entscheidung in der Sache hätte         vollständig waren,\ngetroffen werden können.\n4. seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt\noder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt\n§ 128                             war.\nUmdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes            {3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen\nKenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidri-\n(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen\ngen begünstigenden Verwaltungsaktes rechtferti-\nanderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn\ngen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jah-\ner auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlas-\nres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.\nsenden Finanzbehörde in der geschehenen Verfah-\nDies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Nr. 2.\nrensweise und Form rechlmtißig hätte erlassen wer-\nden können und wenn die Voraussetzungen für des-\n(4) Uber die Rücknahme entscheidet nach Unan-\nsen Erlaß erfüllt sind.\nfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach den\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt,    Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zustän-\nin den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten        dige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der\nwäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden           zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer ande-\nFinanzbehörde widerspräche oder seine Rechtsfol-        ren Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2\ngen für den Betroffenen ungünstiger wären als die       bleibt unberührt.\ndes fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeu-\ntung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte\n§ 131\nVerwaltungsakt nicht zurückgenommen werden\ndürfte.                                                    Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes\n(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich ge-      (1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Ver-\nbundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in        waltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar\neine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.           geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für\ndie Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein\n(4) § 91 ist entsprechend anzuwenden.                Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen\nwerden müßte oder aus anderen Gründen ein Wider-\nruf unzulässig ist.\n§ 129\nOffenbare Unrichtigkeiten                  (2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwal-\nbeim Erlaß eines Verwaltungsaktes             tungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar gewor-\nden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die\nDie Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechen-         Zukunft nur widerrufen werden,\nfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die\nbeim Erlaß eines Verwaltungsaktes unterlaufen           1. wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zuge-\nsind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Intere-       lassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,\nesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Finanz-    2. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage ver-\nbehörde ist berechtigt, die Vorlage des Schriftstük-         bunden ist und der Begünstigte diese nicht oder\nkes zu verlangen, das berichtigt werden soll.               nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt\nhat,\n§ 130                         3. wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich\neingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den\nRücknahme\nVerwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn\neines rechtswidrigen Verwaltungsaktes\nohne den Widerruf das öffentliche Interesse\n(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch         gefährdet würde.\nnachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder         § 130 Abs. 3 gilt entsprechend.\nteilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die\nVergangenheit zurückgenommen werden.\n(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit\n{2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen     dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam,\nrechtlich erheblichen Vorteil begründet oder be-        wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt\nstätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf       bestimmt.\nnur dann zurückgenommen werden, wenn\n(4) Uber den Widerruf entscheidet nach Unan-\n1. er von einer sachlich unzuständigen Behörde er-      fechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach den\nlassen worden ist,\nVorschriften über die örtliche Zuständigkeit zustän-\n2. er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täu-       dige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der\nschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wor-        zu widerruf ende Verwaltungsakt von einer anderen\nden ist,                                            Finanzbehörde erlassen worden ist.","Nr. 29   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976                         645\n§ 132                         meinden haben hierbei die Befugnisse nach den\n§§ 328 bis 335.\nRücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung\nim Rechtsbehelfsverfahren\n(2) Die Personenstandsaufnahme erstreckt sich\nnicht auf diejenigen Angehörigen der Bundeswehr,\nDie Vorschriften über Rücknahme, Widerruf, Auf-\ndes Bundesgrenzschutzes und der Polizei, die in\nhebung und Änderung von Verwaltungsakten gelten\nDienstunterkünften untergebracht sind und keine\nauch während eines außergerichtlichen Rechtsbe-\nandere Wohnung haben.\nhelfsverfahrens und während eines finanzgericht-\nlichen Verfahrens. § 130 Abs. 2 und 3 und § 131\n(3) Die   Landesregierungen bestimmen durch\nAbs. 2 und 3 stehen der Rücknahme und dem\nRechtsverordnung den Zeitpunkt der Erhebungen.\nWiderruf eines von einem Dritten angefochtenen\nSie können den Umfang der Erhebungen (§ 135) auf\nbegünstigenden Verwaltungsaktes während des\nbestimmte Gemeinden und bestimmte Angaben be-\naußergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens oder des\nschränken. Die Landesregierungen können diese\nfinanzgerichtlichen Verfahrens nicht entgegen, so-     Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die ober-\nweit dadurch dem außergerichtlichen Rechtsbehelf\nsten Finanzbehörden übertragen.\noder der Klage abgeholfen wird.\n(4) Mit der Personenstands- und Betriebsauf-\n§ 133                        nahme können die Gemeinden für ihre Zwecke be-\nsondere Erhebungen verbinden, soweit für diese\nRückgabe von Urkunden und Sachen             Erhebungen eine Rechtsgrundlage besteht. Für\nsolche Erhebungen gilt Absatz 1 Satz 2 nicht.\nIst ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen\noder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit\naus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr\ngegeben, so kann die Finanzbehörde die auf Grund                               § 135\ndieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder\nSachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem               Mitwirkungspflicht bei der Personenstands- und\nVerwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt                           Betriebsaufnahme\nsind, zurückfordern. Der Inhaber und, sofern er\nnicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Ur-      ( 1) Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet,\nkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe ver-      bei der Durchführung der Personenstands- und Be-\npflichtet. Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch   triebsaufnahme Hilfe, zu leisten. Sie haben insbe-\nverlangen, daß ihm die Urkunden oder Sachen wie-       sondere die Personen anzugeben, die auf dem\nder ausgehändigt werden, nachdem sie von der          Grundstück eine Wohnung, Wohnräume, eine Be-\nFinanzbehörde als ungültig gekennzeichnet sind;       triebstätte, Lagerräume oder sonstige Geschäfts-\ndies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche      räume haben.\nKennzeichnung nicht oder nicht mit der erforder-\nlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit mög-       (2) Die Wohnungsinhaber und di,e Untermieter\nlich ist.                                              haben übe-r sich und über die zu ihrem Haushalt\ngehörenden Personen auf den amtlichen Vordruk-\nken die Angaben zu machen, die für die Personen-\nstands- und Betriebsaufnahme notwendig sind, ins-\nbesondere über Namen, Familienstand, Geburtstag\nVIERTER TEIL                       und Geburtsort, Religionszugehörigkeit, Wohnsitz,\nErwerbstätigkeit ode,r Beschäftigung, Betriebstät-\nDurchführung der Besteuerung                    ten.\n(3) Die Inhaber von Betriebstätten, Lagerräumen\noder sonstigen Geschäftsräumen haben über den\nERSTER ABSCHNITT                       Betrieb, der in diesen Räumen ausgeübt wird, die\nAngaben zu machen, die für di,e Betriebsaufnahme\nErfassung der Steuerpflichtigen                 notwendig sind und in den amtlichen Vordrucken\nverlangt werden, insbesondere über Art und Größe\ndes Betriebes und über die Betriebsinhaber.\n1. UNTERABSCHNITT\nPersonenstands- und Betriebsaufnahme\n§ 136\n§ 134\nÄnderungsmitteilungen für die\nPersonenstands- und Betriebsaufnahme                         Personenstandsaufüahme\n(1) Zur Erfassung von Personen und Unterneh-           Die Meldebehörden haben die ihnen nach den\nmen, die der Besteuerung unterliegen, können die       Vorschriften über das Meldewesen der Länder be-\nGemeinden für die Finanzbehörden eine Personen-       kanntgewordenen Änderungen in den Angaben\nstands- und Betriebsaufnahme durchführen. Die Ge-      nach § 135 dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.","646                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n2. UNTERABSCHNITT                                                 § 139\nAnzeigepflichten                          Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen\n(1) Wer Waren gewinnen oder herstellen will,\n§ 137                         , an deren Gewinnung, Herstellung, Entfernung aus\nSteuerliche Erfassung von Körperschaften,          dem Herstellungsbetrieb oder Verbrauch innerhalb\nVereinigungen und Vermögensmassen                des Herstellungsbetriebes eine Verbrauchsteuer-\npflicht geknüpft ist, hat dies der zuständigen Finanz-\n(1) Steuerpflichtige, die nicht natürliche Personen    behörde vor Eröffnung des Betriebes anzumelden.\nsind, haben dem nach § 20 zuständigen Finanzamt           Das gl,eiche gilt für den, der ein Unternehmen be-\nund den für die Erhebung der Realsteuern zustän-          treiben will, bei dem besondere Verkehrsteuern an-\ndigen Gemeinden die Umstände anzuzeigen, die für          fallen.\ndie steuerliche Erfassung von Bedeutung sind, ins-\n(2) Durch Rechtsverordnung können Bestimmun-\nbesondere die Gründung, den Erwerb der Rechts-\ngen über den Zeitpunkt, die Form und den Inhalt\nfähigkeit, die Änderung der Rechtsform, die Verle-\nder Anmeldung getroffen werden. Die Rechtsver-\ngung der Geschäftsleitung oder des Sitzes und die\nordnung erläßt die Bundesregierung, soweit es sich\nAuflösung.\num Verkehrsteuern handelt, im übrigen der Bundes-\n(2) Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats       minister der Finanzen. Die Rechtsverordnung des\nseit dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten.          Bundesministers der Finanzen bedarf der Zustim-\nmung des Bundesrates nur, soweit sie die Biersteuer\nbetrifft.\n§ 138\nAnzeigen über die Erwerbstätigkeit\n(1) Wer einen Betrieb der Land- und Forstwirt-                       ZWEITER ABSCHNITT\nschaft, einen gewerblichen Betrieb oder eine Be-\ntrie bstätte eröffnet, hat dies dem nach § 22 Abs. 1                   Mitwirkungspflichten\njeweils zuständigen Finanzamt und der Gemeinde\nmitzuteilen, in der der Betrieb oder die Betrieb-\nstätte eröffnet wird. Ist die Festsetzung der Real-                        1. UNTERABSCHNITT\nsteuern den Gemeinden nicht übertragen worden, so\ntritt an die Stelle der Gemeinde das nach § 22 Abs. 2         Führung von Büchern und Aufzeichnungen\nzuständige Finanzamt. Wer eine freiberufliche Tä-\ntigkeit aufnimmt, hat dies dem nach § 19 zuständi-                                 § 140\ngen Finanzamt mitzuteilen. Das gleiche gilt für die\nVerlegung und die Aufgabe eines Betriebes, einer                Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten\nBetriebstätte oder einer freiberuflichen Tätigkeit.                      nach anderen Gesetzen\n(2) Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem          Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergeset-\nAufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungs-       zen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die\nbereich dieses Gesetzes haben dem nach §§ 18 bis 20       für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die\nzuständigen Finanzamt mitzuteilen:                        Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen\nobliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.\n1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben\nund Betriebstätten im Ausland,\n§ 141\n2. die Beteiligung an ausländischen Personengesell-\nschaften,                                              Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger\n3. den Erwerb von Beteiligungen an einer Körper-             (1) Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und\nschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-           Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanz-\nmasse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Körper-       behörde für den einzelnen Betrieb\nschaftsteuergesetzes, wenn damit unmittelbar          1. Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze,\neine Beteiligung von mindestens zehn vom Hun-             ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 und 9\ndert oder mittelbar eine Beteiligung von min-             des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 360 000\ndestens 25 vom Hundert am Kapital oder am                 Deutsche Mark im Kalenderjahr oder\nVermögen der Körperschaft, Personenvereini-\ngung oder Vermögensmasse erreicht wird.               2. ein Betriebsvermögen von mehr als           100 000\nDeutsche Mark oder\n(3) Die Mitteilungen sind in den Fällen des Ab-        3. ein land- und forstwirtschaftliches Vermögen\nsatzes 1 innerhalb eines Monats seit dem melde-               von mehr als 100 000 Deutsche Mark oder\npflichtigen Ereignis, in den Fällen des Absatzes 2\nspätestens dann zu erstatten, wenn nach dem melde-        4. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als\npflichtigen Ereignis eine Einkommen- oder Körper-             24 000 Deutsche Mark im Wirtschaftsjahr oder\nschaftsteuererklärung oder eine Erklärung zur ge-         5. einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von\nsonderten Gewinnfeststellung einzureichen ist.                mehr als 15 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr","Nr. 29 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976                           647\ngehabt haben, sind 1rnch dann verpflichtet, für die-                              § 144\nsen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jähr-                    Aufzeichnung des Warenausgangs\nlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen,\nwenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus § 140\nergibt. Die §§ 38 bis 41 des Handelsgesetzbuches           (1) Gewerbliche Unternehmer, die nach der Art\ngelten entsprechend. Bei Land- und Forstwirten, die     ihres Geschäftsbetriebes Waren regelmäßig an an-\nnach Nummern 1, 3 oder 5 zur Buchführung ver-           dere gewerbliche Unternehmer zur Weiterveräuße-\npflichtet sind, braucht sich die Bestandsaufnahme       rung oder zum Verbrauch als Hilfsstoffe liefern,\nnicht auf das stehende Holz zu erstrecken.              müssen den erkennbar für diese Zwecke bestimmten\nWarenausgang gesondert aufzeichnen.\n(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist vom Be-\nginn des Wirtschaftsjahres an zu erfüllen, das auf         (2) Aufzuzeichnen sind auch alle Waren, die der\ndie Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die     Unternehmer\nFinanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung\nhingewiesen hat. Die Verpflichtung endet mit dem        1. auf Rechnung (quf Ziel, Kredit, Abrechnung oder\nAblauf des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirt-              Gegenrechnung), durch Tausch oder unentgelt-\nschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde fest-            lich liefert, oder\nstellt, daß die Voruussetzungen nach Absatz 1 nicht     2. gegen Barzahlung liefert, wenn die Ware wegen\nmehr vorliegen.                                              der abgenommenen Menge zu einem Preis ver-\näußert wird, der niedriger ist als der übliche\n(3) Die Buchführungspflicht geht auf denjenigen\nPreis für Verbraucher.\nüber, der den Betrieb im ganzen übernimmt.\nDies gilt nicht, wenn die Ware erkennbar nicht zur\ngewerblichen Weiterverwendung bestimmt ist.\n§ 142\nErgänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte           (3) Die Aufzeichnungen müssen die folgenden\nAngaben enthalten:\nLand- und Forstwirte, die nach § 141 Abs. 1 Nr. 1,\n3 oder 5 zur Buchführung verpflichtet sind, haben       1. den Tag des Warenausgangs oder das Datum der\nneben den jährlichen Bestandsaufnahmen und den               Rechnung,\njährlichen Abschlüssen ein Anbauverzeichnis zu\nführen. In dem Anbauverzeichnis ist nachzuweisen,       2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des\nmit welchen Fruchtarten die selbstbewirtschafteten           Abnehmers,\nFlächen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bestellt        3. die handelsübliche Bezeichnung der Ware,\nwaren.\n4. den Preis der Ware,\n§ 143\n5. einen Hinweis auf den Beleg.\nAufzeichnung des Wareneingangs\n(4) Der Unternehmer muß über jeden Ausgang\n(1) Gewerbliche Unternehmer müssen den Wa-           der in den Absätzen 1 und 2 genannten Waren einen\nreneingang gesondert aufzeichnen.                       Beleg erteilen, der die in Absatz 3 bezeichneten\nAngaben sowie seinen Namen oder die Firma und\n(2) Aufzuzeichnen sind alle Waren einschließlich\nseine Anschrift enthält. Dies gilt insoweit nicht, als\nder Rohstoffe, unfertigen Erzeugnisse, Hilfsstoffe\nauf Grund des § 14 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes\nund Zutaten, die der Unternehmer im Rahmen sei-\nfür Umsatzsteuerzwecke Erleichterungen gewährt\nnes Gewerbebetriebes zur Weiterveräußerung oder\nwerden.\nzum Verbrauch entgeltlich oder unentgeltlich, für\neigene oder für fremde Rechnung, erwirbt; dies gilt\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Land- und\nauch dann, wenn die Waren vor der Weiterver-\näußerung oder dem Verbrauch be- oder verarbeitet        Forstwirte, die nach § 141 buchführungspflichtig sind.\nwerden sollen. Waren, die nach Art des Betriebes\nüblicherweise für den Betrieb zur Weiterveräuße-\n§ 145\nrung oder zum Verbrauch erworben werden, sind\nauch dann aufzuzeichnen, wenn sie für betriebs-                Allgemeine Anforderungen an Buchführung\nfremde Zwecke verwendet werden.                                             und Aufzeichnungen\n(3) Die Aufzeichnungen müssen die folgenden             (1) Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß\nAngaben enthalten:                                     sie einem sachverständigen Dritten innerhalb ange-\n1. den Tag des Wareneingangs oder das Datum der\nmessener Zeit einen Uberblick über die Geschäfts-\nRechnung,                                         vorfälle und über die Vermögenslage des Unterneh-\nmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müs-\n2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des       sen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung ver-\nLieferers,                                         folgen lassen.\n3. die handelsübliche Bezeichnung der Ware,\n(2) Aufzeichnungen sind so vorzunehmen, daß\n4. den Preis der Ware,                                  der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen\n5. einen Hinweis auf den Beleg.                         sollen, erreicht wird.","648                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 146                                                    § 147\nOrdnungsvorschriften für die Buchführung                Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung\nund für Aufzeichnungen                                        von Unterlagen\n(1) Die Buchungen und die sonst erforderlichen          (1) Die folgenden Unterlagen sind geordnet auf-\nAufzeichnungen sind vollständig, richtig, zeitgerecht   zubewahren:\nund geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und           1. Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Bilanzen\nKassenausgaben sollen täglich festgehalten werden.           sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen\nArbeitsanweisungen und sonstigen Organisa-\n(2) Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeich-         tionsunterlagen,\nnungen sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu       2. die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe,\nführen und aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit\nfür Betriebstätten außerha]b des . Geltungsbereichs     3. Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Ge-\ndieses Gesetzes nach dortigem Recht eine Verpflich-          schäftsbriefe,\ntung besteht, Bücher und Aufzeichnungen zu führen,      4. Buchungsbelege,\nund diese Verpflichtung erfüllt wird. In diesem         5. sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteue-\nFalle sowie bei Organgesellschaften außerhalb des            rung von Bedeutung sind.\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes müssen die Er-\ngebnisse der dortigen Buchführung in die Buchfüh-           (2) Mit Ausnahme der Bilanz können die in Ab-\nrung des hiesigen Unternehmens übernommen wer-\nsatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wieder-\nden, soweit sie für die Besteuerung von Bedeu-          gabe auf einem Bildträger oder auf anderen Daten-\ntung sind. Dabei sind die erforderlichen Anpassun-\nträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grund-\ngen an die steuerrechtlichen Vorschriften im Gel-       sätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und\ntungsbereich dieses Gesetzes vorzunehmen und\nsichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Da-\nkenntlich zu machen.\nten\n(3) Die Buchungen und die sonst erforderlichen       1. mit den empfangenen Handels- oder Geschäfts-\nAufzeichnungen sind in einer lebenden Sprache vor-           briefen und den Buchungsbelegen bildlich und\nzunehmen. Wird eine andere als die deutsche                  mit den anderen Unterlagen inhaltlich überein-\nSprache verwendet, so kann die Finanzbehörde                 stimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,\nUbersetzungen verlangen. Werden Abkürzungen,            2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist ver-\nZiffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muß              fügbar sind und jederzeit innerhalb angemesse-\nim Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen.          ner Frist lesbar gemacht werden können.\nSind Unterlagen auf Grund des § 146 Abs. 5 auf\n(4) Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf\nDatenträgern hergestellt worden, können statt der\nnicht in einer Weise verändert werden, daß der\nDatenträger die Daten auch ausgedruckt aufbewahrt\nursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.\nwerden; die ausgedruckten Unterlagen können auch\nAuch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenom-\nnach Satz 1 aufbewahrt werden.\nmen werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt,\nob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden        (3) Die in Absatz 1 Nr. 1 aufgeführten Unter-\nsind.                                                   lagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1\naufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewah-\n(5) Die Bücher und die sonst erforderlichen Auf-     ren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere\nzeichnungen können auch in der geordneten Ab-           Aufbewahrungsfristen zugelassen sind. Die Aufbe-\nlage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern         wahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und\ngeführt werden, soweit diese Formen der Buchfüh-        solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung\nrung einschließlich. des dabei angewandten Verfah-      sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht\nrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchfüh-           abgelaufen ist; § 169 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht.\nrung entsprechen; bei Aufzeichnungen, die allein\nnach den Steuergesetzen vorzunehmen sind, be-              (4) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem\nstimmt sich die Zulässigkeit des angewendeten Ver-      Schluß des Kalenderjahres, in dem die letzte Ein-\nfahrens nach dem Zweck, den die Aufzeichnungen          tragung in das Buch gemacht, das Inventar aufge-\nfür die Besteuerung erfüllen sollen. Bei der Führung    stellt, die Bilanz festgestellt, der Handels- oder Ge-\nder Bücher und der sonst erforderlichen Aufzeich-       schäftsbrief empfangen oder abgesandt oder der\nnungen auf Datenträgern muß insbesondere sicher-        Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeich-\ngestellt sein, daß die Daten während der Dauer der      nungen vorgenommen oder die sonstigen Unter-\nAufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit         lagen entstanden sind.\ninnerhalb angemessener Frist lesbar gemacht wer-           (5) Wer aufzubewahrende Unterlagen nur in der\nden können. Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß.           Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder\nauf anderen Datenträgern vorlegen kann, ist ver-\n(6) Die Ordnungsvorschriften gelten auch dann,       pflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur\nwenn der Unternehmer Bücher und Aufzeichnungen,         Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die\ndie für die Besteuerung von Bedeutung sind, führt,      Unterlagen lesbar zu machen; auf Verlangen der\nohne hierzu verpflichtet zu sein.                       Finanzbehörde hat er auf seine Kosten die Unter-","Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976                           649\nlagen unverzüglich ganz oder teilweise auszudruk-             (5) In die Vordrucke der Steuererklärungen kön-\nken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen           nen auch Fragen aufgenommen werden, die zur\nbeizubringen.                                              Ergänzung der Besteuerungsunterlagen für Zwecke\neiner Statistik nach dem Gesetz über Steuerstatisti-\n§ 148                          ken erforder lieh sind.\nBewilligung von Erleichterungen                   (6) Zur    Erleichterung und Vereinfachung des\nautomatisierten Besteuerungsverfahrens kann der\nDie Finanzbehörden können für einzelne Fälle            Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverord-\noder für bestimmte Gruppen von Fällen Erleichte-           nung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen,\nrungen bewilligen, wenn die Einhaltung der durch           daß Steueranmeldungen oder sonstige für das Be-\ndie Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Auf-          steuerungsverfahren erforderliche Daten ganz oder\nzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Härten              teilweise auf maschinell verwertbaren Datenträgern\nmit sich bringt und die Besteuerung durch die Er-          oder durch Datenfernübertragung übermittelt wer-\nleichterung nicht beeinträchtigt wird. Erleichterun-       den können. Dabei können insbesondere geregelt\ngen nach Satz 1 können rückwirkend bewilligt wer-         werden:\nden. Die Bewilligung kann widerrufen werden.              1. die Voraussetzungen für die Anwendung des\nVerfahrens,\n2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und\n2. UNTERABSCHNITT                            Sicherung der zu übermittelnden Daten,\n3. die Art und Weise der Dbermittlung der Daten,\nSteuererklärungen\n4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu\nübermittelnden Daten,\n§ 149\n5. die Haftung von Dritten für Steuern oder Steuer-\nErklärungspflichtige Personen                     vorteile, die auf Grund unrichtiger Verarbeitung\noder Dbermittlung der Daten verkürzt oder er-\nDie Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe                  langt werden,\neiner Steuererklärung verpflichtet ist und wann die\n6. der Umfang und die Form der für dieses Ver-\nSteuererklärung abzugeben ist. Zur Abgabe einer\nfahren erforderlichen besonderen Erklärungs-\nSteuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu\npflichten des Steuerpflichtigen.\nvon der Finanzbehörde aufgefordert wird. Die Auf-\nforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung\nerfolgen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer\n§ 151\nSteuererklärung bleibt auch dann bestehen, wenn\ndie Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen ge-                Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle\nschätzt hat {§ 162).\nSteuererklärungen, die schriftlich abzugeben sind,\nkönnen bei der zuständigen Finanzbehörde zur Nie-\n§ 150\nderschrift erklärt werden, wenn die Schriftform dem\nForm und Inhalt der Steuererklärungen             Steuerpflichtigen nach seinen persönlichen Verhält-\nnissen nicht zugemutet werden kann, insbesondere,\n(1) Die Steuererklärungen sind nach amtlich vor-        wenn er nicht in der Lage ist, eine gesetzlich vor-\ngeschriebenem Vordruck abzugeben, soweit nicht             geschriebene Selbstberechnung der Steuer vorzu-\neine mündliche Steuererklärung zugelassen ist. Der         nehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu las-\nSteuerpflichtige hat in der Steuererklärung die            sen.\nSteuer selbst zu berechnen, soweit dies gesetzlich\nvorgeschrieben ist (Steueranmeldung).                                                § 152\n(2) Die Angaben in den Steuererklärungen sind                             Verspätungszuschlag\nwahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen\nzu machen. Dies ist, wenn der Vordruck dies vor-              (1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung\nsieht, schriftlich zu versichern.                         zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht\nfristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszu-\n(3) Ordnen die Steuergesetze an, daß der Steuer-        schlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung\npflichtige die Steuererklärung eigenhändig zu un-          eines Verspätungszuschlages ist abzusehen, wenn\nterschreiben hat, so ist die Unterzeichnung durch          die Versäumnis entschuldbar erscheint. Das Ver-\neinen Bevollmächtigten nur dann zulässig, wenn der         schulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines\nSteuerpflichtige infolge seines körperlichen oder          Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden\ngeistigen Zustandes oder durch längere Abwesen-            gleich.\nheit an der Unterschrift gehindert ist. Die eigen-\nhändige Unterschrift kann nachträglich verlangt               (2) Der Verspätungszuschlag darf zehn vom Hun-\nwerden, wenn der Hinderungsgrund weggefallen ist.          dert der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten\nMeßbetrages nicht übersteigen und höchstens zehn-\n(4) Den Steuererklärungen müssen die Unterla-           tausend Deutsche Mark betragen. Bei der Bemes-\ngen beigefügt werden, die nach den Steuergesetzen          sung des Verspätungszuschlages sind neben seinem\nvorzulegen sind. Dritte Personen sind verpflichtet,        Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Ab-\nhierfür erforderliche Bescheinigungen auszustellen.        gabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer der","650                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nFristüberschreitung, die Höhe des sich aus der          schrift des Verfügungsberechtigten zu verschaffen\nSteuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruches,        und die entsprechenden Angaben in geeigneter\ndie aus der verspäteten Abgabe der Steuererklä-         Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten. Er\nrung gezogenen Vorteile, sowie das Versdmlden           hat sicherzustellen, daß er jederzeit Auskunft dar-\nund die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des          über geben kann, über welche Konten oder Schließ-\nSteuerpflichtigen zu berück.sichtigen.                  fächer eine Person verfügungsberechtigt ist.\n(3) Der Verspätungszuschlag ist regelmäßig mit          (3) Ist gegen Absatz 1 verstoßen worden, so dür-\nder Steuer oder dem Steuermeßbetrag festzusetzen.       fen Guthaben, Wertsachen und der Inhalt eines\nSchließfachs nur mit Zustimmung des für die Ein-\n(4) Bei Steuererklärungen für gesondert festzu-      kommen- und Körperschaftsteuer des Verfügungs-\nstellende Besteuerungsgrundlagen gelten die Ab-         berechtigten zuständigen Finanzamts herausgegeben\nsätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, daß bei Anwendung        werden.\ndes Absatzes 2 Satz 1 die steuerlichen Auswirkun-\ngen zu schätzen sind.\n§ 153                                        DRITTER ABSCHNITT\nBerichtigung von Erklärungen\nFestsetzungs- und Feststellungsverfahren\n(1) Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor\nAblauf der Festsetzungsfrist,                                              1. UNTERABSCHNITT\n1. daß eine von ihm oder für ihn abgegebene Er-\nklärung unrichtig oder unvollständig ist und                           Steuerfestsetzung\ndaß es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern\nkommen kann oder bereits gekommen ist oder\n2. daß eine durch Verwendung von Steuerzeichen                       1. Allgemeine Vorschriften\noder Steuerstemplern zu entrichtende Steuer\nnicht in der richtigen Höhe entrichtet worden ist,                             § 155\nso ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen                         Steuerfestsetzung\nund die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen.\nDie Verpflichtung trifft auch den Gesamtrechtsnach-        (1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes\nfolger eines Steuerpflichtigen und die nach den         vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch\n§§ 34 und 35 für den Gesamtrechtsnachfolger oder        Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der\nden Steuerpflichtigen handelnden Personen.              nach§ 122 Abs. 1 bekanntgegebene Verwaltungsakt.\nDies gilt auch für die volle oder teilweise Freistel-\n(2) Die Anzeigepflicht besteht ferner, wenn die      lung von einer Steuer und für die Ablehnung eines\nVoraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuer-       Antrages auf Steuerfestsetzung.\nermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung\nnachträglich ganz oder teilweise wegfallen.                (2) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer\nals Gesamtschuldner, so können gegen sie zusam-\n(3) Wer Waren, für die eine Steuervergünstigung      mengefaßte Steuerbescheide ergehen. Das gilt auch\nunter einer Bedingung gewährt worden ist, in einer      dann, wenn die Steuer nach dem zwischen ihnen be-\nWeise verwenden will, die der Bedingung nicht           stehenden Rechtsverhältnis nicht von allen Gesamt-\nentspricht, hat dies vorher der Finanzbehörde anzu-     schuldnern zu tragen ist.\nzeigen.\n(3) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vor-\nschriften sind auf die Festsetzung einer Steuerver-\ngütung sinngemäß anzuwenden.\n3. UNTERABSCHNITT\nKontenwahrheit                                                  § 156\nAbsehen von Steuerfestsetzung, Abrundung\n§ 154\nKontenwahrheit                         (1) Der Bundesminister der Finanzen kann zur\nVereinfachung der Verwaltung durch Rechtsverord-\n(1) Niemand darf auf einen falschen oder erdich-     nung bestimmen, daß\nteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto       1. Steuern und steuerliche Nebenleistungen nicht\nerrichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wert-             festgesetzt werden, wenn der Betrag, der fest-\nsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) in Ver-            zusetzen ist, einen durch diese Rechtsverordnung\nwahrung geben oder verpfänden oder sich ein                 zu bestimmenden Betrag voraussichtlich nicht\nSchließfach geben lassen.                                   übersteigt; der zu bestimmende Betrag darf\n(2) Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt              20 Deutsche Mark nicht überschreiten,\noder als Pfand nimmt oder ein Schließfach überläßt,     2. Steuern und steuerliche Nebenleistungen abge-\nhat sich zuvor Gewißheit über die Person und An-             rundet werden, es ist mindestens auf zehn Deut-","Nr. 29 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976                          651\nsehe Pfennige abzurunden, der Abrundungsbe-          nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfän-\ntrag darf fünf Deutsche Mark nicht überschreiten.    ger genau zu benennen. Das Recht der Finanzbe-\nDie Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustim-         hörde, den Sachverhalt zu ermitteln, bleibt unbe-\nmung des Bundesrates, soweit sie Zölle und Ver-           rührt.\nbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer be-\ntreffen.                                                                           § 161\n(2) Die Festsetzung von Steuern und steuerlichen                Fehlmengen bei Bestandsaufnahmen\nNebenleistungen kann unterbleiben, wenn feststeht,\ndaß di,e Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder           Ergeben sich bei einer vorgeschriebenen oder amt-\nwenn die Kosten der Einziehung einschließlich der         lich durchgeführten Bestandsaufnahme Fehlmengen\nFestsetzung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen.        an verbrauchsteuerpflichtigen Waren, so wird ver-\nmutet, daß hinsichtlich der Fehlmengen eine Ver-\nbrauchsteuer entstanden oder eine bedingt entstan-\n§ 157                           dene Verbrauchsteuer unbedingt geworden ist, so-\nweit nicht glaubhaft gemacht wird, daß die Fehl-\nForm und Inhalt der Steuerbescheide\nmengen auf Umstände zurückzuführen sind, die eine\n(1) Steuerbescheide sind schriftlich zu erteilen, so-  Steuer nicht begründen oder eine bedingte Steuer\nweit nichts anderes bestimmt ist. Schriftliche Steuer-    nicht unbedingt werden lassen. Die Steuer gilt im\nbescheide müssen die festgesetzte Steuer nach Art         Zweifel im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme als ent-\nund Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer         standen oder unbedingt geworden.\nschuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung dar-\nüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist\nund binnen welcher Frist und bei welcher Behörde                                   § 162\ner einzulegen ist.                                               Schätzung von Besteuerungsgrundlagen\n(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen           (1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungs-\nbildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig         grundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat\nanfechtbaren Teil des Steuerbescheides, soweit die        sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu be-\nBesteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt       rücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung\nwerden.                                                   sind.\n§ 158                              (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der\nBeweiskraft der Buchführung                 Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausrei-\nchenden Aufklärungen zu geben vermag oder wei-\nDie Buchführung und die Aufzeichnungen des             tere Auskunft oder eine Versicherung an Eides Statt\nSteuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140        verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90\nbis 148 entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde        Abs. 2 verletzt. Das gleiche gilt, wenn der Steuer-\nzu legen, soweit nach den Umständen des Einzel-           pflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach\nfalles kein Anlaß ist, ihre sachliche Richtigkeit zu      den Steuergesetzen zu führen hat, nicht · vorlegen\nbeanstanden.                                              kann oder wenn die Buchführung oder die Auf-\nzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 zu-\n§ 159                           grunde gelegt werden.\nNachweis der Treuhänderschaft\n(1) Wer behauptet, daß er Rechte, die auf sei-                                 § 163\nnen Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur              Abweichende Festsetzung von Steuern aus\nals Treuhänder, Vertreter eines anderen oder                                Billigkeitsgründen\nPfandgläubiger innehabe oder besitze, hat auf Ver-\nlangen nachzuweisen, wem die Rechte oder Sachen              (1) Steuern können niedriger festgesetzt werden,\ngehören; anderenfalls sind sie ihm regelmäßig zu-         und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steu-\nzurechnen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sach-         ern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer\nverhalt zu ermitteln, wird dadurch nicht einge-           unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der\nschränkt.                                                 Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.\nMit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steu-\n(2) § 102 bleibt unberührt.                           ern vom Einkommen zugelassen werden, daß ein-\nzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer\nerhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer spä-\n§ 160                           teren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon\nBenennung von Gläubigern und Zahlungs-             zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden. Die\nempfängern                         Entscheidung über die abweichende Festsetzung\nkann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.\nSchulden und andere Lasten, Betriebsausgaben,\nWerbungskosten und andere Ausgaben sind steuer-              (2) Die Befugnisse nach Absatz 1 stehen der ober-\nlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der        sten Finanzbehörde der Körperschaft, die die Steuer\nSteuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde          verwaltet, oder den von ihr bestimmten Finanzbe-","652                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nhörden zu. § 203 Abs. 5 des Lastenausgleichsgesetzes                              § 166\nbleibt unberührt.                                                  Drittwirkung der Steuerfestsetzung\nIst die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber\n§ 164                          unanfechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem\nSteuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nach-        Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu\nlassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen\nprüfung\nden Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als des-\nsen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen\n(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall\nRechts anzufechten.\nnicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im\nEinzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung\n§ 167\nfestgesetzt werden, ohne daß dies einer Begründung\nbedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist            Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen\nstets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der                          oder Steuerstemplern\nNachprüfung.                                                Ist eine Steuer auf Grund gesetzlicher Verpflich-\ntung anzumelden (§ 150 Abs. 1 Satz 2), so ist eine\n(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die       Festsetzung der Steuer nach § 155 nur erforderlich,\nSteuerfestsetzung aufgehoben oder geändert wer-          wenn die Festsetzung zu einer abweichenden Steuer\nden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder        führt. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn die Steuer auf\nÄnderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantra-        Grund gesetzlicher Verpflichtung durch Verwendung\ngen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur       von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrich-\nabschließenden Prüfung des Steuerfalles, die inner-      ten ist.\nhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinaus-\ngeschoben werden.                                                                 § 168\nWirkung einer Steueranmeldung\n(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jeder-\nzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer           Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestset-\nSteuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung         zung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt\ngleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß.        die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bis-\nNach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzu-         her zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuer-\nheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steu-          vergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbe-\nerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht      hörde zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner\nergeben.                                                 Form.\n(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn\ndie Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Abs. 2 Satz 2 und               II. Festsetzungsverjährung\n§ 171 Abs. 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.\n§ 169\nFestsetzungsfrist\n§ 165\nVorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der           (1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung\nSteuerfestsetzung                    oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die\nFestsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für\n(1) Eine Steuer kann insoweit vorläufig festge-       die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit\nsetzt werden, als ungewiß ist, ob und inwieweit die      nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf\nder Festsetzungsfrist\nVoraussetzungen für ihre Entstehung eingetreten\nsind. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind an-        1. der Steuerbescheid den Bereich der für die\nzugeben. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1              Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde\nverlassen hat oder\nkann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne\nSicherheitsleistung ausgesetzt werden.                   2. bei öffentlicher Zustellung der Steuerbescheid\noder eine Benachrichtigung nach § 15 Abs. 2\n(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vor-             des Verwaltungszustellungsgesetzes ausgehängt\nläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung auf-        wird.\nheben oder ändern. Wenn die Ungewißheit besei-              (2) Die Festsetzungsfrist beträgt:\ntigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzu-\nheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären;         1. ein Jahr\neine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen.          für Zölle, Verbrauchsteuern, Zollvergütungen\nund Verbrauchsteuervergütungen,\n(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit         2. vier Jahre\neiner Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nach-            für die nicht in Nummer 1 genannten Steuern\nprüfung verbunden werden.                                    und Steuervergütungen.","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976                          653\nDie Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine    1. bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor\nSteuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leicht-       Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erwer-\nfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann,             ber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,\nwenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige\n2. bei einer Schenkung nicht vor Ablauf cies Kalen-\nSteuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner\nderjahres, in dem der Schenker gestorben ist\noder eine Person begangen worden ist, deren.er sich\noder die Finanzbehörde von der vollzogenen\nzur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient,\nSchenkung Kenntnis erlangt hat,\nes sei denn, der Steuerschuldner weist nach, daß er\ndurch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat       3. bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht\nund daß sie auch nicht darauf beruht, daß er die im          vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Ver-\nVerkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhin-              pflichtung erfüllt worden ist.\nderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.\n(6) Für die Wechselsteuer beginnt die Festset-\nzungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in\ndem der Wechsel fällig geworden ist.\n§ 170\nBeginn der Festsetzungsirist\n§ 171\n(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des\nAblaufhemmung\nKalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist\noder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt             (1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange\ngeworden ist.                                           die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt inner-\nhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufes nicht\n(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Fest-\nerfolgen kann.\nsetzungsfrist, wenn\n1. auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine Steuer-          (2) Ist beim Erlaß eines Steuerbescheides eine\nerklärung oder eine Steueranmeldung einzurei-       offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die\nchen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit        Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines\nAblauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer-       Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheides.\nerklärung, die Steueranmeldung oder die An-\nzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit          (3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist ein\nAblauf des dritten Kalenderjahres, das auf das      Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung\nKalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden    oder Änderung einer Steuerfestsetzung gestellt, so\nist, es sei denn, daß die Festsetzungsfrist nach    läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor\nAbsatz 1 später beginnt,                            über den Antrag unanfechtbar entschieden worden\nist. Dem Antrag nach Satz 1 steht die Anfechtung\n2. eine Steuer durch Verwendung von Steuerzei-          eines vor Ablauf der Festsetzungsfrist erlassenen\nchen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ab-    Steuerbescheides (§ 169 Abs. 1) auch dann gleich,\nlauf des Kalenderjahres, in dem für den Steuer-     wenn der Rechtsbehelf nach Ablauf der Festset-\nfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwen-       zungsfrist eingelegt wird. In den Fällen des § 100\ndet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf       Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 101 der Finanz-\ndes dritten Kalenderjahres, das auf das Kalen-      gerichtsordnung ist über den Antrag e~st dann un-\nderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder        anfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der\nSteuerstempler hätten verwendet werden müs-         genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid\nsen.                                                unanfechtbar geworden ist.\nDies gilt nicht für Zölle und Verbrauchsteuern.\n(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit\n(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung       einer Außenprüfung begonnen, oder wird deren\nnur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für    Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinaus-\ndie Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung          geschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die\nnicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der         Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt\nAntrag gestellt wird.                                   oder im Falle der Hinausschiebung der Außenprü-\nfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die auf Grund\n(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr.          der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide\nauf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der         unanfechtbar geworden sind oder nach Bekannt-\nBeginn der Festsetzungsfrist für das erste Kalender-    gabe der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 drei\njahr des Hauptveranlagungszeitraumes oder für das        Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine\nerste Kalenderjahr, auf das sich eine gesetzlich vor-   Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für\ngeschriebene Anzeige auswirkt, hinausgeschoben,          die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen\nso wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die         unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu ver-\nweiteren Kalenderjahre des Hauptveranlagungs-            treten hat.\nzeitraumes jeweils um die gleiche Zeit hinausge-\nschoben.                                                   (5) Beginnen die Zollfahndungsämter oder die\nmit der .Steuerfahndung betrauten Dienststellen der\n(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)         Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungs-\nbeginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1       frist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der\noder 2                                                  Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungs-","654                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der                           III. Bestandskraft\nErmittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unan-\nfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinn-\ngemäß. Das gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen                                § 172\nvor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des       Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden\nSteuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens\nwegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekanntge-            (1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vor-\ngeben worden ist; § 169 Abs. l Satz 3 gilt sinn-        läufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung\ngemäß.                                                  ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden,\n(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung      1. wenn er Zölle oder Verbrauchsteuern betrifft,\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführ-     2. wenn er andere Steuern betrifft,\nbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch              a) falls der Steuerpflichtige zustimmt oder so-\ndurch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des\nweit einem Antrag des Steuerpflichtigen der\n§ 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlun-\nSache nach entsprochen wird; ist jedoch der\ngen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar ge-\nSteuerbescheid bereits unanfechtbar gewor-\nworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur\nden, so gilt dies nur zuungunsten des Steuer-\ndann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der\npflichtigen,\nFestsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen\nnach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1            b) soweit er von einer sachlich unzuständigen\nSatz 3 gilt sinngemäß.                                          Behörde erlassen worden ist,\nc) soweit er durch unlautere Mittel, wie arg-\n(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet               listige Täuschung, Drohung oder Bestechung\ndie Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung               erwirkt worden ist,\ndes Steuervergehens oder der Steuerordnungs-\nwidrigkeit verjährt ist.                                    d) soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist;\ndie §§ 130 und 131 gelten nicht.\n(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165      Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch\nausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt        Einspruchsentscheidung bestätigt oder geändert wor-\nworden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor        den ist.\ndem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewiß-\nheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon           (2) Absatz 1 gilt auch für einen Verwaltungsakt,\nKenntnis erhalten hat.                                  durch den ein Antrag auf Erlaß, Aufhebung oder\nÄnderung eines Steuerbescheides ganz oder teil-\n(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der    weise abgelehnt wird.\nFestsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371\nund 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht\nvor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.\n§ 173\n(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein     Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden\nFeststellungsbescheid, ein Steuermeßbescheid oder              wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel\nein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundla-\ngenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor        (1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu än-\nAblauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Grund-         dern,\nlagenbescheides.\n1. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich\n(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Ge-           bekanntwerden, die zu einer höheren Steuer\nschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetz-             führen,\nlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht  2. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich\nvor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt,             bekanntwerden, die zu einer niedrigeren Steuer\nin dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird           führen und den Steuerpflichtigen kein grobes\noder der Mangel der Vertretung aufhört.                      Verschulden daran trifft, daß die Tatsachen\noder Beweismittel erst nachträglich bekannt-\n(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlaß,         werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn\nso endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf          die Tatsachen oder Beweismittel in einem un-\nvon sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die             mittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit\nErbschaft von dem Erben angenommen oder der                  Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der\nKonkurs über den Nachlaß eröffnet wird oder von              Nummer 1 stehen.\ndem an die Steuer gegen einen Vertreter festge-\nsetzt werden kann.                                         (2) Abweichend von Absatz 1 können Steuer-\nbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprü-\n(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine      fung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert\nnoch nicht festgesetzte Steuer im Konkursverfahren      werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine\nangemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit     leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt\nnicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendi-          auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach\ngung des Konkursverfahrens ab.                          § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.","Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976                           655\n§ 174                           1. soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10),\nWiderstreitende Steuerfestsetzungen                  dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid\nzukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert\n{l) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren              wird,\nSteuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer           2. soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wir-\nSteuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er             kung für die Vergangenheit hat.\nnur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so\nIn den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Fest-\nist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag auf-\nsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem\nzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist\nfür diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so         das Ereignis eintritt.\nkann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres                                    § 176\ngestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen\nSteuerbescheide unanfechtbar geworden ist.                 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung\nvon Steuerbescheiden\n{2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimm-\nter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach               {1) Bei der Aufhebung oder .Änderung eines\nSteuerbescheides darf nicht zuungunsten des Steuer-\nzugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger be-\npflichtigen berücksichtigt werden, daß\nrücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erfor-\nderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch        1. das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit\nnur dann geändert werden, wenn die Berücksichti-               eines Gesetzes feststellt, auf der die bisherige\ngung des Sachverhaltes auf einen Antrag oder eine              Steuerfestsetzung beruht,\nErklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.       2. ein oberster Gerichtshof des Bundes eine Norm,\nauf der die bisherige Steuerfestsetzung beruht,\n{3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuer-         nicht anwendet, weil er sie für verfassungs-\nbescheid erkennbar in der Annahme nicht be-                    widrig hält,\nrücksichtigt worden, daß er in einem anderen Steuer-      3. sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichts-\nbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich               hofes des Bundes geändert hat, die bei der bis-\ndiese Annahme als unrichtig heraus, so kann die                herigen Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde\nSteuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des            angewandt worden ist.\nSachverhaltes unterblieben ist, insoweit nachgeholt,\naufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung,          Ist die bisherige Rechtsprechung bereits in einer\nAufhebung oder .Änderung ist nur zulässig bis zum         Steuererklärung oder einer Steueranmeldung be-\nAblauf der für die andere Steuerfestsetzung gelten-       rücksichtigt worden, ohne daß das für die Finanz-\nden Festsetzungsfrist.                                    behörde erkennbar war, so gilt Nummer 3 nur, wenn\nanzunehmen ist, daß die Finanzbehörde bei Kennt-\n{4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines be-        nis der Umstände die bisherige Rechtsprechung an-\nstimmten Sachverhaltes ein Steuerbescheid ergan-           gewandt hätte.\ngen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst\nauf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanz-            {2) Bei der Aufhebung oder .Änderung eines Steu-\nbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geän-           erbescheides darf nicht zuungunsten des Steuerpflich-\ndert wird, so können aus dem Sachverhalt nach-             tigen berücksichtigt werden, daß eine allgemeine\nträglich durch Erlaß oder .Änderung eines Steuerbe-        Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, einer\nscheides die richtigen steuerlichen Folgerungen ge-        obersten Bundes- oder Landesbehörde von einem\nzogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuer-        obersten Gerichtshof des Bundes als nicht mit dem\nbescheid durch das Gericht aufgehoben oder ge-             geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet wor-\nändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist          den ist.\nunbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen in-\n§ 177\nnerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder .Ände-\nrung des fehlerhaften Steuerbescheides gezogen                         Berichtigung von Rechtsfehlern\nwerden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelau-\n{1) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhe-\nfen, als der später aufgehobene oder geänderte\nbung oder .Änderung eines Steuerbescheides zu-\nSteuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter\nungunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit\nden Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.\ndie Änderung reicht, zugunsten und zuungunsten\n(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an        des Steuerpflichtigen solche Rechtsfehler zu berich-\ndem Verfahren, das zur Aufhebung oder .Änderung            tigen, die nicht Anlaß der Aufhebung oder .Ände-\ndes fehlerhaften Steuerbescheides geführt hat, be-         rung sind.\nteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu            {2) Liegen die Voraussetzungen für die Auf-\ndiesem Verfahren ist zulässig.                             hebung oder .Änderung eines Steuerbescheides zu-\ngunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit\ndie .Änderung reicht, zuungunsten und zugunsten\n§ 175\ndes Steuerpflichtigen solche Rechtsfehler zu berich-\nAufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden             tigen, die nicht Anlaß der Aufhebung oder .Ände-\nin sonstigen Fällen                    rung sind.\nEin Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben             (3) § 164 Abs. 2, § 165 Abs. 2 und § 176 bleiben\noder zu ändern,                                           unberührt.","656                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nIV. Kosten                           (4) Auf die Festsetzung der Kosten sind die für\nZölle und Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften\nentsprechend anzuwenden. Die §§ 18 bis 22 des Ver-\n§ 178                          waltungskostengesetzes gelten für diese Kosten\nKosten bei besonderer Inanspruchnahme           nicht.\nder Zollbehörden\n2. UNTERABSCHNITT\n(1) Die Behörden der Bundeszollverwaltung sowie\ndie Behörden, denen die Wahrnehmung von Auf-                           Gesonderte Feststellung von\ngaben der Bundeszollverwaltung übertragen wor-                           Besteuerungsgrundlagen,\nden ist, können für eine besondere Inanspruch-                   Festsetzung von Steuermeßbeträgen\nnahme oder Leistung (kostenpflichtige Amtshand-\nlung) Gebühren erheben und die Erstattung von\nAuslagen verlangen.                                                   1. Gesonderte Feststellungen\n(2) Eine besondere Inanspruchnahme oder Lei-                                    § 179\nstung im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere\nvor bei                                                         Feststellung von Besteuerungsgrundlagen\n1. Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes und             (1) Abweichend von § 157 Abs. 2 werden die Be-\naußerhalb der Offnungszeiten, soweit es sich        steuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid\nnicht um Maßnahmen der Steueraufsicht handelt,      gesondert festgestellt, soweit dies in diesem Ge-\nsetz oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist.\n2. Amtshandlungen, die zu einer Diensterschwernis\nführen, weil sie antragsgemäß zu einer bestimm-        (2) Ein Feststellungsbescheid richtet sich gegen\nten Zeit vorgenommen werden sollen,                 den Steuerpflichtigen, dem der Gegenstand der\nFeststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist.\n3. Untersuchungen von Waren, wenn\nSind dies mehrere Personen, so wird die gesonderte\na) sie durch einen Antrag auf Erteilung einer      Feststellung ihnen gegenüber einheitlich vorgenom-\nverbindlichen Zolltarifauskunft, Gewährung      men. Ist eine dieser Personen an dem Gegenstand\neiner Steuervergütung oder sonstigen Ver-       der Feststellung nur über eine andere Person be-\ngünstigungen veranlaßt sind oder                teiligt, so kann insoweit eine besondere gesonderte\nb) bei Untersuchungen von Amts wegen Anga-         Feststellung vorgenommen werden.\nben oder Einwendungen des Verfügungsbe-            (3) Soweit in einem Feststellungsbescheid eine\nrechtigten sich als unrichtig oder unbegrün-    notwendige Feststellung unterblieben ist, ist sie in\ndet erweisen oder\neinem Ergänzungsbescheid nachzuholen.\nc) die untersuchten Waren den an sie gestellten\nAnforderungen nicht entsprechen,\n§ 180\n4. Uberwachungsmaßnahmen in Betrieben und bei                              Gesonderte Feststellung\nBetriebsvorgängen, wenn sie durch Zuwider-                         von Besteuerungsgrundlagen\nhandlungen gegen die zur Sicherung des Steuer-\naufkommens erlassenen Rechtsvorschriften ver-          (1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:\nanlaßt sind,                                        1. die Einheitswerte nach Maßgabe des Bewer-\ntungsgesetzes,\n5. amtlichen Bewachungen und Begleitungen von\nBeförderungsmitteln oder Waren,                     2.   a) die einkommensteuerpflichtigen und körper-\nschaftsteuerpflichtigen Einkünfte, wenn. an\n6. Verwahrung von Zollgut, die von Amts wegen                    den Einkünften mehrere Personen beteiligt\noder auf Antrag vorgenommen wird,                           sind und die Einkünfte diesen Personen steu-\nerlich zuzurechnen sind,\n7. Schreibarbeiten (Fertigung von Schriftstücken,             b) in anderen als den in Buchstabe a genannten\nAbschriften und Ablichtungen), die auf Antrag               Fällen die Einkünfte aus Land- und Forst-\nausgeführt werden.                                           wirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freibe-\nruflichen Tätigkeit, wenn das für die geson-\n(3) Der Bundesminister der Finanzen wird er-                 derte Feststellung zuständige Finanzamt nicht\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustim-                 auch für die Steuern vom Einkommen zustän-\nmung des Bundesrates nicht bedarf, die kostenpflich-\ndig ist,\ntigen Amtshandlungen näher festzulegen, die für sie\nzu erhebenden Kosten nach dem auf sie entfallenden        3. der Wert der vermögensteuerpflichtigen Wirt-\ndurchschnittlichen Verwaltungsaufwand zu bemes-               schaftsgüter (§§ 114 bis 117 des Bewertungsge-\nsen und zu pauschalieren sowie die Voraussetzun-              setzes) und der Wert der Schulden und sonstigen\ngen zu bestimmen, unter denen von ihrer Erhebung              Abzüge {§ 118 des Bewertungsgesetzes), wenn\nwegen Geringfügigkeit, zur Vermeidung von Här-                die Wirtschaftsgüter, Schulden und sonstigen\nten oder aus ähnlichen Gründen ganz oder teilweise           Abzüge mehreren Personen zuzurechnen sind,\nabgesehen werden kann.                                       die nicht zusammenveranlagt werden.","Nr. 29 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976                            657\n(2) Die einkommensteuerpflichtigen und körper-          (4) Eine gesonderte Feststellung kann auch nach\nschaftsteuerpflichtigen Einkünfte können ganz oder      Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist inso-\nteilweise gesondert festgestellt werden, wenn an        weit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für\ndem Gegenstand der Einkunftserzielung mehrere           eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die\nPersonen beteiligt sind und die Einkünfte diesen        die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten\nPersonen steuerlich zuzurechnen sind.                   Feststellung noch nicht abgelaufen ist; hierbei bleibt\n§ 171 Abs. 10 außer Betracht. Hierauf ist im Fest-\n(3) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn     ·stellungsbescheid hinzuweisen. § 169 Abs. 1 Satz 3\nnur eine der an den Einkünften beteiligten Personen     gilt sinngemäß.\nmit ihren Einkünften im Geltungsbereich dieses Ge-\nsetzes einkommensteuerpflichtig oder körperschaft-                               § 182\nsteuerpflichtig ist oder wenn es sich um Fälle von\ngeringerer Bedeutung handelt. Dies gilt sinngemäß               Wirkungen der gesonderten Feststellung\nauch für die Fälle des Absatzes 1 Nr. 3.\n(1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie\n(4) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt ferner nicht     noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststel-\nfür Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck       lungsbescheide, für Steuermeßbescheide, für Steuer-\nsich auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertra-       bescheide und für Steueranmeldungen (Folgebe-\nges oder Werklieferungsvertrages beschränkt, es         scheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbe-\nsei denn, daß bei Abschluß des Vertrages anzuneh-       scheiden getroffenen Feststellungen für diese Folge-\nmen ist, daß er nicht innerhalb von drei Jahren er-     bescheide von Bedeutung sind.\nfüllt wird.\n(2) Ein Feststellungsbescheid über einen Einheits-\n(5) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Absatz 3          wert (§ 180 Abs. 1 Nr. 1) wirkt auch gegenüber dem\nsind entsprechend anzuwenden, soweit die nach           Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Fest-\neinem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-             stellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuer-\nsteuerung von der Bemessungsgrundlage ausgenom-         licher Wirkung übergeht. Tritt die Rechtsnachfolge\nmenen Einkünfte bei der Festsetzung der Steuern         jedoch ein, bevor der Feststellungsbescheid ergan-\nder beteiligten Personen von Bedeutung sind.            gen ist, so wirkt er gegen den Rechtsnachfolger nur\ndann, wenn er ihm bekanntgegeben wird.\n§ 181\n§ 183\nAnwendung der Vorschriften über die Steuer-\nfestsetzung                            Empiangsbevollmächtigte bei der einheitlichen\nFeststellung\n(1) Auf die gesonderte Feststellung von Besteu-\nerungsgrundlagen finden die Vorschriften über die          (1) Richtet sich ein Feststellungsbescheid gegen\nSteuerfestsetzung sinngemäß Anwendung. Steuer-          mehrere Personen, die an dem Gegenstand der Fest-\nerklärung im Sinne des § 170 Abs. 2 Nr. 1 ist die       stellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter be-\nErklärung zur gesonderten Feststellung.                 teiligt sind (Feststellungsbeteiligte), so sollen sie\neinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten be-\n(2) Die Frist für die gesonderte Feststellung von    stellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungs-\nEinheitswerten (Feststellungsfrist) beginnt mit Ab-     akte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die\nlauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die          mit dem Feststellungsverfahren und dem anschlie-\nHauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nachfest-    ßenden Verfahren über einen außergerichtlichen\nstellung oder die Aufhebung eines Einheitswertes        Rechtsbehelf zusammenhängen. Ist ein gemeinsamer\nvorzunehmen ist. Wird eine für den Hauptfeststel-       Empfangsbevollmächtigter nicht vorhanden, so gilt\nlungszeitpunkt einzureichende Erklärung zur ge-         ein zur Vertretung der Gesellschaft oder der Fest-\nsonderten Feststellung des Einheitswertes nach Ab-      stellungsbeteiligten oder ein zur Verwaltung des\nlauf des ersten Kalenderjahres des Hauptfeststel-       Gegenstandes der Feststellung Berechtigter als Emp-\nlungszeitraumes abgegeben, so beginnt die Frist         fangsbevollmächtigter. Anderenfalls kann die Fi-\nfür die gesonderte Feststellung auf den Hauptfest-      nanzbehörde die Beteiligten auffordern, innerhalb\nstellungszeitpunkt mit Ablauf des Kalenderjahres,       einer bestimmten angemessenen Frist einen Emp-\nin dem die Erklärung eingereicht wird, spätestens       fangsbevollmächtigten zu benennen. Hierbei ist ein\njedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das       Beteiligter vorzuschlagen und darauf hinzuweisen,\nauf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Beginn die       daß diesem die in Satz 1 genannten Verwaltungs-\nHauptfeststellung vorgenommen wird. Wird der            akte und Mitteilungen mit Wirkung für und gegen\nBeginn der Feststellungsfrist nach Satz 2 hinausge-     alle Beteiligten bekanntgegeben werden, soweit\nschoben, so wird der Beginn der Feststellungsfrist      nicht ein anderer Empfangsbevollmächtigter benannt\nfür die gesonderte Feststellung auf einen Fortschrei-   wird. Bei der Bekanntgabe an den Empfangsbevoll-\nbungszeitpunkt jeweils um die gleiche Zeit hinaus-      mächtigten ist darauf hinzuweisen, daß die Bekannt-\ngeschoben.                                              gabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungs-\nbeteiligten erfolgt.\n(3) In den Ftillen des Absatzes 2 beginnt die\nFeststellungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjah-        (2) Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden, als\nres, auf dessen Beginn der Einheitswert erstmals        der Finanzbehörde bekannt ist, daß die Gesellschaft\nsteuerlich anzuwenden ist.                              oder Gemeinschaft nicht mehr besteht, daß ein Be-","658                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nteiligter aus der Gesellschaft oder der Gemeinschaft                             § 187\nausgeschieden ist oder daß zwischen den Beteiligten\nAkteneinsicht\nernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.\nDie beteiligten Steuerberechtigten können von\nder zuständigen Finanzbehörde Auskunft über die\nII. Festsetzung von Steuermeßbeträgen              Zerlegungsgrundlagen verlangen und durch ihre\nAmtsträger Einsicht in die Zerlegungsunterlagen\nnehmen.\n§ 184\n§ 188\nFestsetzung von Steuermeßbeträgen\nZerlegungsbescheid\n(1) Steuermeßbeträge, die nach den Steuergeset-\nzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermeßbe-            (1) Uber die Zerlegung ergeht ein schriftlicher\nscheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuer-      Bescheid (Zerlegungsbescheid), der den Beteiligten\nmeßbeträge wird auch über die persönliche und            bekannzugeben ist, soweit sie betroffen sind.\nsachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften\n(2) Der Zerlegungsbescheid muß die Höhe des\nüber die Steuerfestsetzung sind sinngemäß anzu-\nzu zerlegenden Steuermeßbetrages angeben und be-\nwenden. Ferner ist § 182 sinngemäß mit der Maß-\nstimmen, welche Anteile den beteiligten Steuer-\ngabe anzuwenden, daß sein Absatz 2 nur für Grund-\nsteuermeßbescheide gilt.                                 berechtigten zugeteilt werden. Er muß ferner die\nZerlegungsgrundlagen angeben.\n(2) Die Befugnis, Realsteuermeßbeträge festzuset-\nzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach\n§ 163 Abs. 1 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnah-                                § 189\nmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift                         Änderung der Zerlegung\nder Bundesregierung oder einer obersten Landes-\nfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind.          Ist der Anspruch eines Steuerberechtigten auf\nEine Maßnahme nach § 163 Abs. 1 Satz 2 wirkt, so-        einen Anteil am Steuermeßbetrag nicht berücksich-\n':_eit _sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage     tigt und auch nicht zurückgewiesen worden, so wird\nfur die Festsetzung der Steuer vom Einkommen be-         die Zerlegung von Amts wegen oder auf Antrag\neinflußt, auch für den Gewerbeertrag als Grund-          geändert oder nachgeholt. Ist der bisherige Zerle-\nlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermeß-           gungsbescheid gegenüber denjenigen Steuerberech-\nbetrages.                                                tigten, die an dem Zerlegungsverfahren bereits\nbeteiligt waren, unanfechtbar geworden, so dürfen\n(3) Die Finanzbehörden teilen die festgesetzten       bei der Änderung der Zerlegung nur solche Ände-\nSteuermeßbeträge sowie die nach Absatz 2 getrof-         rungen vorgenommen werden, die sich aus der nach-\nfenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die             träglichen Berücksichtigung der bisher übergange-\nSteuerfestsetzung (der Erlaß des Realsteuerbe-           nen Steuerberechtigten ergeben. Eine Änderung\nscheids) obliegt.                                        oder Nachholung der Zerlegung unterbleibt, wenn\nein Jahr vergangen ist, seitdem der Steuermeßbe-\nscheid unanfechtbar geworden ist, es sei denn, daß\n3. UNTERABSCHNITT                      der übergangene Steuerberechtigte die Änderung\noder Nachholung der Zerlegung vor Ablauf des\nZerlegung und Zuteilung\nJahres beantragt hatte.\n§ 185\n§ 190\nGeltung der allgemeinen Vorschriften\nZuteilungsverfahren\nAuf die in den Steuergesetzen vorgesehene Zer-\nlegung von Steuermeßbeträgen sind die für die               Ist ein Steuermeßbetrag in voller Höhe einem\nErmittlung und Festsetzung der Steuermeßbeträge          Steuerberechtigten zuzuteilen, besteht aber Streit\ngeltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden,          darüber, welchem Steuerberechtigten der Steuer-\nsoweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.         meßbetrag zusteht, so entscheidet die Finanzbe-\nhörde auf Antrag eines Beteiligten durch Zutei-\nlungsbescheid. Die für das Zerlegungsverfahren gel-\n§ 186                          tenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.\nBeteiligte\nAm Zerlegungsverfahren sind beteiligt:                                4. UNTERABSCHNITT\n1. der Steuerpflichtige,                                                       Haftung\n2. die Steuerberechtigten, denen ein Anteil an dem\nSteuermeßbetrag zugeteilt worden ist oder die                                § 191\neinen Anteil beanspruchen. Soweit die Festset-\nHaftungsbescheide, Duldungsbescheide\nzung der Steuer dem Steuerberechtigten nicht\nobliegt, tritt an seine Stelle die für die Fest-        (1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet\nsetzung der Steuer zuständige Behörde.               (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid,","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976                           659\nwer kraft Gesetzes verpflichtet ist. die Vollstrek-                     VIERTER ABSCHNITT\nkung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in\nAnspruch genommen werden. Die Bescheide sind                                 Außenprüfung\nschriftlich zu erteilen.\n(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentan-                           1. UNTERABSCHNITT\nwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,\nWirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer we-                       Allgemeine Vorschriften\ngen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in\nAusübung seines Berufes vorgenommen hat, ein                                       § 193\nHaftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbe-\nhörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit,                      Zulässigkeit einer Außenprüfung\ndie Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem\nStandpunkt für die Entscheidung von Bedeutung                (1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuer-\nsind.                                                   pflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und\nforstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder die\n(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist       freiberuflich tätig sind.\nsind auf den Erlaß von Haftungsbescheiden entspre-\nchend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt              (2) Bei anderen als den in Absatz 1 bezeichneten\nvier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinter-     Steuerpflichtigen ist eine Außenprüfung zulässig,\nziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkür-     1. soweit sie die Verpflichtung dieser Steuerpflich-\nzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre.           tigen betrifft, für Rechnung eines anderen Steu-\nDie Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalen-           ern zu entrichten oder Steuern einzubehalten\nderjahres, in dem der Tatbestand verwirklicht wor-            und abzuführen oder\nden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft.\n2. wenn die für die Besteuerung erheblichen Ver-\nIst die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht fest-\ngesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für            hältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prü-\nfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu\nden Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die\nprüfenden Sachverhaltes nicht zweckmäßig ist.\nSteuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; an-\ndernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fäl-\n. len der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist\n§ 194\nnicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festge-\nsetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.                               Sachlicher Umfang einer Außenprüfung\n(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuer-        (1) Die Außenprüfung dient der Ermittlung der\ngesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, so-      steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Sie\nlange die Haftungsansprüche nach dem für sie maß-        kann eine oder mehrere Steuerarten, einen oder\ngebenden Recht noch nicht verjährt sind.                 mehrere Besteuerungszeiträume umfassen oder sich\nauf bestimmte Sachverhalte beschränken. Die\nAußenprüfung bei einer Personengesellschaft um-\n(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr er-\ngehen,                                                   faßt die steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter\ninsoweit, als diese Verhältnisse für die zu über-\nprüfenden einheitlichen Feststellungen von Bedeu-\n1. soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner\ntung sind. Die steuerlichen Verhältnisse anderer\nnicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs\nPersonen können insoweit geprüft werden, als der\nder Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt\nwerden kann,                                       Steuerpflichtige verpflichtet war oder verpflichtet\nist, für Rechnung dieser Personen Steuern zu ent-\nrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen;\n2. soweit die gegen den Steuerschuldner festge-\ndies gilt auch dann, wenn etwaige Steuernachforde-\nsetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlas-\nrungen den anderen Personen gegenüber geltend zu\nsen worden ist.\nmachen sind.\nDies gilt nicht, wenn die Haftung darnuf beruht, daß         (2) Die steuerlichen Verhältnisse von Gesell-\nder Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder           schaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern\nSteuerhehlerei begangen hat.                            der Uberwachungsorgane können über die in Ab-\nsatz 1 geregelten Fälle hinaus in die bei einer Ge-\nsellschaft durchzuführende Außenprüfung einbezo-\n§ 192                         gen werden, wenn dies im Einzelfall zweckmäßig ist.\nVertragliche Haftung                      (3) Werden anläßlich einer Außenprüfung Ver-\nhältnisse anderer als der in Absatz 1 genannten\nPersonen festgestellt, so ist die Auswertung der\nWer sich auf Grund eines Vertrages verpflichtet      Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis\nhat, für die Steuer eines anderen einzustehen, kann      für die Besteuerung dieser anderen Personen von\nnur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts        Bedeutung ist oder die Feststellungen eine un-\nin Anspruch genommen werden.                             erlaubte Hilfeleistung in Steuersachen betreffen.","660                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 195                                                    §200\nZuständigkeit                             Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen\nAußenprüfungen werden von den für die Be-               (1) Der Steuerpflichtige hat bei der Feststellung\nsteuerung zuständigen Finanzbehörden durchge-           der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich\nführt. Sie können andere Finanzbehörden mit der         sein können, mitzuwirken. Er hat insbesondere Aus-\nAußenprüfung beauftragen. Die beauftragte Finanz-       künfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Ge-\nbehörde kann im Namen der zuständigen Finanzbe-         schäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht\nhörde die Steuerfestsetzung vornehmen und ver-          und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis\nbindliche Zusagen (§§ 204 bis 207) erteilen.            der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen\nzu geben. Sind der Steuerpflichtige oder die von ihm\nbenannten Personen nicht in der Lage, Auskünfte zu\n§ 196                          erteilen, oder sind die Auskünfte zur Klärung des\nSachverhaltes unzureichend oder versprechen Aus-\nPrüfungsanordnung\nkünfte des Steuerpflichtigen keinen Erfolg, so kann\nDie Finanzbehörde bestimmt den Umfang der            der Außenprüfer auch andere Betriebsangehörige\nAußenprüfung in einer schriftlich zu erteilenden        um Auskunft ersuchen. § 93 Abs. 2 Satz 2 und\nPrüfungsanordnung.                                      § 97 Abs. 2 gelten nicht.\n(2) Die in Absatz       genannten Unterlagen hat\n§ 197                          der Steuerpflichtige in seinen Geschäftsräumen\nBekanntgabe der Prüfungsanordnung              oder, soweit ein zur Durchführung der Außenprü-\nfung geeigneter Geschäftsraum nicht vorhanden ist,\n(1) Die Prüfungsanordnung sowie der voraus-          in seinen Wohnräumen oder an Amtsstelle vorzu-\nsichtliche Prüfungsbeginn und die Namen der Prü-        legen. Ein zur Durchführung der Außenprüfung\nfer sind dem Steuerpflichtigen, bei dem die Außen-      geeigneter Raum oder Arbeitsplatz sowie die erfor-\nprüfung durchgeführt werden soll, angemessene           derlichen Hilfsmittel sind unentgeltlich zur Ver-\nZeit vor Beginn der Prüfung bekanntzugeben, wenn        fügung zu stellen.\nder Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird.\n(3) Die Außenprüfung findet während der\nDer Steuerpflichtige kann auf die Einhaltung der\nüblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit statt. Die\nFrist verzichten. Soll die Prüfung nach § 194 Abs. 2\nPrüfer sind berechtigt, Grundstücke und Betriebs-\nauf die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaf-\nräume zu betreten und zu besichtigen. Bei der Be-\ntern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der\ntriebsbesichtigung soll der Betriebsinhaber oder sein\nUberwachungsorgane erstreckt werden, so ist die\nBeauftragter hinzugezogen werden.\nPrüfungsanordnung insoweit auch diesen Personen\nbekanntzugeben.\n§ 201\n(2) Auf Antrag der Steuerpflichtigen soll der Be-\nginn der Außenprüfung auf einen anderen Zeitpunkt                         Schlußbesprechung\nverlegt werden, wenn dafür wichtige Gründe glaub-\nhaft gemacht werden.                                       (1) Uber das Ergebnis der Außenprüfung ist eine\nBesprechung abzuhalten (Schlußbesprechung), es sei\ndenn, daß sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung\n§ 198                          keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt\nAusweispflicht, Beginn der Außenprüfung          oder daß der Steuerpflichtige auf die Besprechung\nverzichtet. Bei der Schlußbesprechung sind insbe-\nDie Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüg-       sondere strittige Sachverhalte sowie die rechtliche\nlich auszuweisen. Der Beginn der Außenprüfung           Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre\nist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkun-        steuerlichen Auswirkungen zu erörtern.\ndig zu machen.                                             (2) Besteht die Möglichkeit, daß auf Grund der\nPrüfungsfeststellungen ein Straf- oder Bußgeldver-\n§ 199                          fahren durchgeführt werden muß, soll der Steuer-\nPrüfungsgrundsätze                     pflichtige darauf hingewiesen werden, daß die straf-\noder bußgeldrechtliche Würdigung einem besonde-\n(1) Der Außenprüfer hat die tatsächlichen und        ren Verfahren vorbehalten bleibt.\nrechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht\nund für die Bemessung der Steuer maßgebend sind\n(Besteuerungsgrundlagen), zugunsten wie zuungun-                                  § 202\nsten des Steuerpflichtigen zu prüfen.                        Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts\n(2) Der Steuerpflichtige ist während der Außen-         (1) Uber das Ergebnis der Außenprüfung ergeht\nprüfung über die festgestellten Sachverhalte und        ein schriftlicher Bericht (Prüfungsbericht). Im Prü-\ndie möglichen steuerlichen Auswirkungen zu unter-       fungsbericht sind die für die Besteuerung erheb-\nrichten, wenn dadurch Zweck und Ablauf der Prü-         lichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und\nfung nicht beeinträchtigt werden.                        rechtlicher Hinsicht sowie die Änderungen der Be-","Nr. 29 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976                           661\nsteuerungsgrundlagen darzustellen. Führt die Außen-                                 § 206\nprüfung zu keiner Anderung der Besteuerungs-                                  Bindungswirkung\ngrundlagen, so genügt es, wenn dies dem Steuer-\npflichtigen schriftlich mitgeteilt wird.                     (1) Die verbindliche Zusage ist für die Besteue-\nrung bindend, wenn sich der später verwirklichte\n(2) Die Finanzbehörde hat dem Steuerpflichtigen        Sachverhalt mit dem der verbindlichen Zusage zu-\nauf Antrag den Prüfungsbericht vor seiner Auswer-         grunde gelegten Sachverhalt deckt.\ntung zu übersenden und ihm Gelegenheit zu geben,\nin angemessener Zeit dazu Stellung zu nehmen.                 (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die verbindliche\nZusage zuungunsten des Antragstellers dem gelten-\nden Recht widerspricht.\n§ 203\nAbgekürzte Außenprüfung\n§ 207\n(l) Bei Steuerpflichtigen, bei denen die Finanz-              Außerkraittreten, Aufhebung und Änderung\nbehörde eine Außenprüfung in regelmäßigen Zeit-                           der verbindlichen Zusage\nabständen nach den Umständen des Falles nicht für\nerforderlich hält, kann sie eine abgekürzte Außen-           (1) Die verbindliche Zusage tritt außer Kraft,\nprüfung durchführen. Die Prüfung hat sich auf die        wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Entschei-\nwesentlichen Besteuerungsgrundlagen zu beschrän-         dung beruht, geändert werden.\nken.\n(2) Die Finanzbehörde kann die verbindliche Zu-\n(2) Der Steuerpflichtige ist vor Abschluß der         sage mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder\nPrüfung darauf hinzuweisen, inwieweit von den             ändern.\nSteuererklärungen oder den Steuerfestsetzungen\n(3) Eine rückwirkende Aufhebung oder Änderung\nabgewichen werden soll. Die steuerlich erheblichen\nder verbindlichen Zusage ist nur zulässig, falls der\nPrüfungsfeststellungen sind dem Steuerpflichtigen\nSteuerpflichtige zustimmt oder wenn die Voraus-\nspätestens mit den Steuerbescheiden schriftlich mit-\nsetzungen des § 130 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vorliegen.\nzuteilen. § 201 Abs. 1 und § 202 Abs. 2 gelten nicht.\nFUNFTER ABSCHNITT\n2. UNTERABSCHNITT\nSteuerfahndung (Zollfahndung)\nVerbindliche Zusagen\naui Grund einer Außenprüiung\n§ 208\nSteuerfahndung (ZolUahndung)\n§ 204\nVoraussetzung der verbindlichen Zusage                (1) Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung)\nist\nIm Anschluß an eine Außenprüfung kann die Fi-           1. die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuer-\nnanzbehörde dem Steuerpflichtigen auf Antrag ver-              ordnungswidrigkeiten,\nbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit ge-      2. die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in\nprüfter und im Prüfungsbericht dargestellter Sach-             den in Nummer 1 bezeichneten Fällen,\nverhalt in Zukunft steuerrechtlich behandelt wird,\n3. die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter\nwenn die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen\nSteuerfälle.\nBehandlung für die geschäftlichen Maßnahmen des\nSteuerpflichtigen von Bedeutung ist.                      Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen\nder Landesfinanzbehörden und die Zollfahndungs-\nämter haben außer den Befugnissen nach § 404\n§ 205                           Satz 2 erster Halbsatz auch die Ermittlungsbefug-\nnisse, die den Finanzämtern (Hauptzollämtern) zu-\nForm der verbindlichen Zusage\nstehen. In den Fällen der Nummern 2 und 3 gelten\n(1) Die verbindliche Zusage wird schriftlich er-       die Einschränkungen des § 93 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2\nteilt und als verbindlich gekennzeichnet.                 Satz 2 und des § 97 Abs. 2 und 3 nicht; § 200 Abs. 1\nSatz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt sinn-\n(2) Die verbindliche Zusage muß enthalten:             gemäß, § 393 Abs. 1 bleibt unberührt.\n1. den ihr zugrunde gelegten Sachverhalt; dabei               (2) Unabhängig von Absatz 1 sind die mit der\nkann auf den im Prüfungsbericht dargestellten        Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Lan-\nSachverhalt Bezug genommen werden,                   desfinanzbehörden und die Zollfahnundungsämter\n2. die Entscheidung über den Antrag und die dafür         zuständig\nmaßgebenden Gründe,                                  1. für steuerliche Ermittlungen einschließlich der\n3. eine Angabe darüber, für wel,che Steuern und für             Außenprüfung auf Ersuchen der zuständigen\nwelchen Zeitraum die verbindliche Zusage gilt.             Finanzbehörde,","662                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n2. für die ihnen sonst im Rahmen der Zuständig-         herige Prüfungsanordnung (§ 196) zu einer Außen-\nkeit der Finanzbehörden übertragenen Aufgaben.     prüfung nach § 193 übergegangen werden. Auf den\nUbergang zur Außenprüfung wird schriftlich hinge-\n(3) Die Aufgaben und Befugnisse der Finanz-          wiesen.\nürnter (Hauptzollämter) bleiben unberührt.\n(5) Wird eine Nachschau in einem Dienstgebäude\noder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung\noder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird\nSECHSTER ABSCHNITT                        die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre\nDurchführung ersucht. Die Finanzbehörde ist zur\nSteueraufsicht m besonderen Fällen                   Mitwirkung berechtigt. Ein Ersuchen ist nicht erfor-\nderlich, wenn die Nachschau in Räumen vorzuneh-\nmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als\n§ 209                          Soldaten bewohnt werden.\nGegenstand der Steueraufsicht\n(1) Der Warenverkehr über die Grenze und in                                    § 211\nden Zollfreigebieten sowie die Gewinnung und Her-\nPflichten des Betroffenen\nstellung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter-\nliegen der zollamtlichen Uberwachung (Steuerauf-           (1) Wer von einer Maßnahme der Steueraufsicht\nsicht).                                                 betroffen wird, hat den Amtsträgern auf Verlangen\nAufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und an-\n(2) Der Steueraufsicht unterliegen ferner:\ndere Urkunden über die der Steueraufsicht unterlie-\n1. der Versand, die Ausfuhr, Lagerung, Verwen-          genden Sachverhalte und über den Bezug und den\ndung, Vernichtung, Veredelung, Umwandlung           Absatz zoll- oder verbrauchsteuerpflichtiger Waren\nund sonstige Bearbeitung oder Verarbeitung von      vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die zur\nWaren in einem Zoll- oder Verbrauchsteuerver-       Durchführung der Steueraufsicht sonst erforderlichen\nfahren,                                            Hilfsdienste zu leisten. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt\n2. dh Herstellung und Ausfuhr von Waren, für die        sinngemäß.\nein Erlaß, eine Erstattung oder Vergütung von\nZoll oder Verbrauchsteuer beansprucht wird.           (2) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch dann,\n, wenn bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Nach-\n(3) Andere Sachverhalte unterliegen der Steuer- versteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in\naufsicht, wenn es gesetzlich bestimmt ist.              einem der Steueraufsicht unterliegenden Betrieb\noder Unternehmen festgestellt werden soll, an\nwelche Empfänger und in welcher Menge nachsteuer-\n§ 210\npflich tige Waren geliefert worden sind.\nBefugnisse der Finanzbehörde\n(3) Vorkehrungen, die die Ausübung der Steuer-\n(1) Die von der Finanzbehörde mit der Steuer- aufsicht hindern oder erschweren, sind unzulässig.\naufsicht betrauten Amtsträger sind berechtigt,\nGrundstücke und Räume sowie Schiffe und andere\nFahrzeuge von Personen, denen ein der Steuerauf-                                 § 212\nsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist,                     Durchführungsvorschriften\nwährend der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betre-\nten, um Prüfungen vorzunehmen oder sonst Fest-             (1} Der Bundesminister der Finanzen kann durch\nstellungen zu treffen, die für die Besteuerung er- Rechtsverordnung zur näheren Bestimmung der im\nheblich sein können (Nachschau).                        Rahmen der Steueraufsicht zu erfüllenden Pflichten\nanordnen, daß\n(2) Der Nachschau unterliegen ferner Grund-\nstücke und Räume sowie Schiffe und andere Fahr- 1. bestimmte Handlungen nur in Räumen vorge-\nzeuge ohne zeitliche Einschränkung, wenn Tatsachen           nommen werden dürfen, die der Finanzbehörde\ndie Annahme rechtfertigen, daß sich dort Schmuggel-          angemeldet sind oder deren Benutzung für die-\nwaren oder nicht ordnungsgemäß versteuerte ver-              sen Zweck von der Finanzbehörde besonders ge-\nbrauchsteuerpflichtige Waren befinden oder dort              nehmigt ist,\nsonst gegen Vorschriften oder Anordnungen ver- 2. Räume, Fahrzeuge, Geräte, Gefäße und Leitun-\nstoßen wird, deren Einhaltung durch die Steuerauf-          gen, die der Herstellung, Bearbeitung, Verarbei-\nsicht gesichert werden soll. Bei Gefahr im Verzug           tung, Lagerung, Beförderung oder Messung\nist eine Durchsuchung von Wohn- und Geschäfts-              steuerpflichtiger Waren dienen oder dienen kön-\nräumen auch ohne richterliche Anordnung zulässig.            nen, auf Kosten des Betriebsinhabers in be-\nstimmter Weise einzurichten, herzurichten, zu\n(3) Die Amtsträger sind berechtigt, die der Nach-        kennzeichnen oder amtlich zu verschließen sind,\nschau unterliegenden Schiffe und anderen Fahrzeuge\nanzuhalten.                                             3. der Uberwachung unterliegende Waren in be-\nstimmter Weise behandelt, bezeichnet, gelagert,\n(4) Wenn Feststellungen bei Ausübung der                 verpackt, versandt oder verwendet werden müs-\nSteueraufsicht hierzu Anlaß geben, kann ohne vor-           sen,","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976                          663\n4. der Handel mit steuerpflichtigen Waren beson-         1. verbrauchsteuerpflichtige Waren, die ein Amts-\nders überwacht wird, wenn der Händler zugleich          träger vorfindet\nHersteller der Waren ist,                               a) in Herstellungsbetrieben oder anderen anmel-\n5. über die Betriebsvorgänge und über die steuer-               depflichtigen Räumen, die der Finanzbehörde\npflichtigen Waren sowie über die zu ihrer Her-              nicht angemeldet sind,\nstellung verwendeten Einsatzstoffe, Fertigungs-         b) im Handel ohne eine den Steuergesetzen ent-\nstoffe, Hilfsstoffe und Zwischenerzeugnisse in              sprechende Verpackung, Bezeichnung, Kenn-\nbestimmter Weise Anschreibungen zu führen und               zeichnung oder ohne vorschriftsmäßige\ndie Bestände festzustellen sind,                            Steuerzeichen,\n6. Bücher, Aufzeichnungen und sonstige Unterla-         2. Waren, die im Zollgrenzbezirk oder in Gebieten,\ngen in bestimmter Weise aufzubewahren sind,              die der Grenzaufsicht unterworfen sind, aufge-\nfunden werden, wenn sie weder abgabenfrei\n7. Vorgänge und Maßnahmen in Betrieben oder\nnoch nach den Umständen offenbar Freigut sind,\nUnternehmen, die für die Besteuerung von Be-\ndeutung sind, der Finanzbehörde anzumelden          3. Waren, die in Gewässern oder Watten, die Zoll-\nsind,                                                    freigebiete sind, aufgefunden werden, wenn sie\n8. von steuerpflichtigen Waren, von Waren, für               weder abgabenfrei sind noch nach den Umstän-\ndie ein Erlaß, eine Erstattung oder Vergütung            den offenbar nach § 67 Abs. 2 des Zollg~setzes\nvon Zoll oder Verbrauchsteuern beansprucht               ausgesetzt werden durften,\nwird, von Stoffen, die zur Herstellung dieser       4. die Umschließungen der in den Nummern 1 bis 3\nWaren bestimmt sind, sowie von Umschließun-             genannten Waren,\ngen dieser Waren unentgeltlich Proben entnom-       5. Geräte, die zur Herstellung von verbrauch-\nmen werden dürfen oder unentgeltlich Muster             steuerpflichtigen Waren bestimmt sind und die\nzu hinterlegen sind.                                     sich in einem der Finanzbehörde nicht angemel-\n(2) Die Rechtsverordnung bedarf, außer wenn sie           deten Herstellungsbetrieb befinden.\ndie Biersteuer betrifft, nicht der Zustimmung des       Die Sicherstellung ist auch zulässig, wenn die Sa-\nBundesrates.                                            chen zunächst in einem Strafverfahren beschlag-\nnahmt und dann der Finanzbehörde zur Verfügung\n§ 213                         gestellt worden sind.\nBesondere Aufsichtsmaßnahmen\n(2) Uber die Sicherstellung ist eine Niederschrift\nBetriebe oder Unternehmen, deren Inhaber oder         aufzunehmen. Die Sicherstellung ist den betroffenen\nderen leitende Angehörige wegen Steuerhinterzie-        Personen (Eigentümer, Besitzer) mitzuteilen, soweit\nhung, versuchter Steuerhinterziehung oder wegen         sie bekannt sind.\nder Teilnahme an einer solchen Tat rechtskräftig\nbestraft worden sind, dürfen auf ihre Kosten be-\n§ 216\nsonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden,\nwenn dies zur Gewährleistung einer wirksamen                    Uberführung in das Eigentum des Bundes\nSteueraufsicht erforderlich ist. Insbesondere dürfen\nzusätzliche Anschreibungen und Meldepflichten, der         (1) Nach § 215 sichergestellte Sachen sind in das\nsichere Verschluß von Räumen, Behältnissen und          Eigentum des Bundes überzuführen, sofern sie nicht\nGeräten sowie ähnliche Maßnahmen vorgeschrieben         nach § 375 Abs. 2 eingezogen werden. Für Fundgut\nwerden.                                                 gilt dies nur, wenn kein Eigentumsanspruch geltend\ngemacht wird.\n§ 214\n(2) Die Uberführung sichergestellter Sachen in\nBeauftragte                      das Eigentum des Bundes ist den betroffenen Per-\nWer sich zur Erfüllung steuerlicher Pflichten, di.e  sonen mitzuteilen. Ist eine betroffene Person nicht\nbekannt, so gilt § 15 Abs. 2 und 3 des Verwaltungs-\nihm auf Grund eines der Steueraufsicht unterlie-\nzustellungsgesetzes sinngemäß.\ngenden Sachverhaltes obliegen, durch einen mit der\nWahrnehmung dieser Pflichten beauftragten Ange-\nhörigen seines Betriebes oder Unternehmens ver-            (3) Der Eigentumsübergang wird wirksam, sobald\ntreten läßt, bedarf der Zustimmung der Finanzbe-        der von der Finanzbehörde erlassene Verwaltungs-\nhörde. Dies gilt nicht für die Vertretung in Ein-       akt unanfechtbar ist. Bei Sachen, die mit dem Grund\ngangsabgabensachen im Zusammenhang mit der              und Boden verbunden sind, geht das Eigentum unter\nZollbehandlung.                                         der Voraussetzung des Satzes 1 mit der Trennung\nüber. Rechte Dritter an einer sichergestellten Sache\nbleiben bestehen. Das Erlöschen dieser Rechte kann\n§ 215                         jedoch angeordnet werden, wenn der Dritte leicht-\nSicherstellung im Aufsichtsweg             ferti,g dazu beigetragen hat, daß die in das Eigentum\ndes Bundes überführte Sache der Sicherstellung\n(1) Die Finanzbehörde kann durch Wegnahme,           unterlag oder er sein Recht an der Sache in Kennt-\nAnbringen von Siegeln oder durch Verfügungsver-         nis der Umstände erwarb, welche die Sicherstellung\nbot sicherstellen:                                      veranlaßt haben.","664                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(4) Sichergestellte Sachen können schon vor der      durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt\nUberführung in das Eigentum des Bundes ver-             werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Ver-\näußert werden, wenn ihr Verderb oder eine wesent-       wirklichung des gesetzlichen Tatbestandes (§ 240).\nliche Minderung ihres Wertes droht oder ihre Auf-       Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuer-\nbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhält-         bescheiden gleich.\nnismäßig großen Kosten oder Schwierigkeiten ver-\nbunden ist; zu diesem Zweck dürfen auch Sachen,            (2) Uber Streitigkeiten, die die Verwirklichung\ndie mit dem Grund und Boden verbunden sind, von         der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen,\ndiesem getrennt werden. Der Erlös tritt an die Stelle   entscheidet die Finanzbehörde durch Verwaltungs-\nder Sachen. Die Notveräußerung wird nach den            akt. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Er-\nVorschriften dieses Gesetzes über die Verwertung        stattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.\ngepfändeter Sachen durchgeführt. Die betroffenen\nPersonen sollen vor der Anordnung der Veräuße-                                    § 219\nrung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und\nOrt der Veräußerung sind ihnen, soweit tunlich,              Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden\nmitzuteilen.\nWenn nichts anderes bestimmt ist, darf ein Haf-\n(5) Sichergestellte oder bereits in das Eigentum     tungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch g,e-\ndes Bundes überführte Sachen werden zurückgege-         nommen werden, soweit die Vollstreckung in das\nben, wenn die Umstände, die die Sicherstellung ver-     bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne\nanlaßt haben, dem Eigentümer nicht zuzurechnen          Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, daß die Voll-\nsind oder wenn die Uberführung in das Eigentum          streckung aussichtslos sein würde. Diese Einschrän-\ndes Bundes als eine unbillige Härte für die Betrof-     kung gilt nicht, wenn die Haftung auf § 6 Abs. 1, 3\nfenen erscheint. Gutgläubige Dritte, deren Rechte        und 5, § 8 Abs. 3, § 40 a Abs. 1 oder auf § 41 Abs. 2,\ndurch die Uberführung in das Eigentum des Bundes         5 und 8 des Zollgesetzes beruht oder darauf, daß der\nerloschen oder beeinträchtigt sind, werden aus          Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuer-\ndem Erlös der Sachen angemessen entschädigt. Im          hehlerei begangen hat oder gesetzlich verpflichtet\nübrigen kann eine Entschädigung gewährt werden,          war, Steuern einzubehalten und abzuführen oder zu\nsoweit es eine unbillige Härte wäre, sie zu ver-         Lasten eines anderen zu entrichten.\nsagen.\n§ 220\n§ 217\nFälligkeit\nSteuerhilfspersonen\n(1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steu-\nZur Feststellung von Tatsachen, die zoll- oder\nerschuldverhältnis richtet sich nach den Vorschriften\nverbrauchsteuerrechtlich erheblich sind, kann die\nder Steuergesetze.\nFinanzbehörde Personen, die vom Ergebnis der Fest-\nstellung nicht selbst betroffen werden, als Steuer-        (2) Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Re-\nhilfspersonen bestellen.                                gelung über die Fälligkeit, so wird der Anspruch\nmit seiner Entstehung fällig, es sei denn, daß in\neinem nach § 254 erforderlichen Leistungsgebot eine\nZahlungsfrist eingeräumt worden ist. Ergibt sich der\nFUNFTER TEIL                          Anspruch in den Fällen des Satzes 1 aus der Fest-\nErhebungsverfahren                         setzung einer Steuer, einer Steuervergütung oder\neiner steuerlichen Nebenleistung, so tritt die Fällig-\nkeit nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein.\nERSTER ABSCHNITT\nVerwirklichung, Fälligkeit und                                            § 221\nErlöschen von Ansprüchen aus dem                            Abweichende Fälligkeitsbestimmung\nSteuerschuldverhältnis\nHat ein Steuerpflichtiger eine Verbrauchsteuer\noder die Umsatzsteuer mehrfach nicht rechtzeitig\n1. UNTERABSCHNITT\nentrichtet, so kann die Finanzbehörde verlangen,\nVerwirklichung und Fälligkeit von              daß die Steuer jeweils zu einem von der Finanzbe-\nAnsprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis            hörde zu bestimmenden, vor der gesetzlichen Fällig-\nkeit aber nach Entstehung der Steuer liegenden Zeit-\npunkt entrichtet wird. Das gleiche gilt, wenn die An-\n§ 218                          nahme begründet ist, daß der Eingang einer Ver-\nVerwirklichung von Ansprüchen aus dem            brauchsteuer oder der Umsatzsteuer gefährdet ist;\nSteuerschuldverhältnis                   an Stelle der Vorverlegung der Fälligkeit kann\nauch Sicherheitsleistung verlangt werden. In den\n(1) Grundlage für die Verwirklichung von An-         Fällen des Satzes 1 ist die Vorverlegung der Fällig-\nsprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind     keit nur zulässig, wenn sie dem Steuerpflichtigen\ndie Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide,     für den Fall erneuter nicht rechtzeitiger Entrichtung\ndie Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte,          angekündigt worden ist.","Nr. 29  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976                          665\n§ 222                        chend, wenn bei der Schließung von Kassen nach\nStundung                        Satz 1 am Ort der Kasse eine oder mehrere Zweig-\nanstalten der Deutschen Bundesbank oder, falls\nDie Finanzbehörden können Ansprüche aus dem         solche am Ort der Kasse nicht bestehen, ein oder\nSteuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden,    mehrere Kreditinstitute ermächtigt werden, für die\nwenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche      Kasse Zahlungsmittel gegen Quittung anzunehmen.\nHärte für den Schuldner bedeuten würde und der\nAnspruch durch die Stundung nicht gefährdet er-\n§ 225\nscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf An-\ntrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.                    Reihenfolge der Tilgung\n(1) Schuldet ein Steuerpflichtiger mehrere Be-\n§ 223                        träge und reicht bei freiwilliger Zahlung der ge-\nZahlungsaufschub                   zahlte Betrag nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden\naus, so wird die Schuld getilgt, die der Steuerpflich-\nBei Zöllen und Verbrauchsteuern kann die Zah-       tige bei der Zahlung bestimmt.\nlung fälliger Beträge auf Antrag des Steuerschuld-\nners gegen Sicherheitsleistung hinausgeschoben            (2) Trifft der Steuerpflichtige keine Bestimmung,\nwerden, soweit die Steuergesetze dies bestimmen.       so werden mit einer freiwilligen Zahlung, die nicht\nsämtliche Schulden deckt, zunächst die Geldbußen,\nsodann nacheinander die Zwangsgelder, die Steuer-\nabzugsbeträge, die übrigen Steuern, die Kosten, die\nVerspätungszuschläge, die Zinsen und die Säumnis-\n2. UNTERABSCHNITT                    zuschläge getilgt. Innerhalb dieser Reihenfolge sind\nZahlung, Aufrechnung, Erlaß               die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit zu\nordnen; bei gleichzeitig fällig gewordenen Beträ-\ngen und bei den Säumniszuschlägen bestimmt die\n§ 224                        Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.\nLeistungsort, Tag der Zahlung\n(3) Wird die Zahlung im Verwaltungswege er-\n(1) Zahlungen an Finanzbehörden sind an die         zwungen (§ 249) und reicht der verfügbare Betrag\nzuständige Kasse zu entrichten. Außerhalb des Kas-     nicht zur Tilgung aller Schulden aus, derentwegen\nsenraumes können Zahlungsmittel nur einem Amts-        die Vollstreckung oder die Verwertung der Sicher-\nträger übergeben werden, der zur Annahme von           heiten erfolgt ist, so bestimmt die Finanzbehörde\nZahlungsmitteln außerhalb des Kassenraumes be-         die Reihenfolge der Tilgung.\nsonders ermächtigt worden ist und sich hierüber\nausweisen kann.\n§ 226\n(2) Eine wirksam geleistete Zahlung gilt als ent-                        Aufrechnung\nrichtet:\n(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem\n1. bei Ubergabe oder Übersendung von Zahlungs-         Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung\nmitteln\ngegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vor-\nam Tag des Eingangs,                           schriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts an-\n2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto       deres bestimmt ist.\nder Finanzbehörde und bei Einzahlung mit Zahl-\n(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldver-\nschein, Zahlkarte oder Postanweisung\nhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie\nan dem Tag, an dem der Betrag der Finanz-      durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlußfrist\nbehörde gutgeschrieben wird,                   erloschen sind.\n3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung\nam Fälligkeitstag.                                (3) Die Steuerpflichtigen können gegen An-\nsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit\n(3) Zahlungen der Finanzbehörden sind unbar zu      unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ge-\nleisten. Der Bundesminister der Finanzen und die       genansprüchen aufrechnen.\nfür die Finanzverwaltung zuständigen obersten Lan-\ndesbehörden können für ihre Geschäftsbereiche             (4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder\nAusnahmen zulassen. Als Tag der Zahlung g.ilt bei      Schuldner eines Anspruches aus dem Steuerschuld-\nÜberweisung oder durch Postscheck der dritte Tag       verhältnis die Körperschaft, die die Steuer ver-\nnach der Hingabe oder Absendung des Auftrages          waltet.\nan die Bundespost oder an das Kreditinstitut oder\nwenn der Betrag nicht sofort abgebucht werde~                                  § 227\nsoll, der dritte Tag nach der Abbuchung.                                        Erlaß\n(4) Die zuständige Kasse kann für die Über-            (1) Die Finanzbehörden können Ansprüche aus\ngabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung ge-            dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil\nschlossen werden. Absatz 2 Nr. 1 gilt entspre-         erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des ein-","666                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nzeinen Falles unbillig wäre; unter den gleichen             (2) Die Unterbrechung der Verjährung durch\nVoraussetzungen können bereits entrichtete Be-           Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Ausset-\nträge erstattet oder angerechnet werden.                 zung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung,\ndurch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstrek-\n(2) Die Befugnisse nach Absatz 1 stehen der ober-     kungsmaßnahme, die zu einem Pfändungspfandrecht,\nsten Finanzbehörde der Körperschaft, die die Steuer      einer Zwangshypothek oder einem sonstigen Vor-\nverwaltet, oder den von ihr bestimmten Finanz-           zugsrecht auf Befriedigung führt, oder durch Anmel-\nbehörden zu. § 203 Abs. 5 des Lastenausgleichsgeset-     dung im Konkurs dauert fort, bis der Zahlungsauf-\nzes bleibt unberührt.                                    schub, die Stundung, die Aussetzung der Vollzie-\nhung oder der Vollstreckungsaufschub abgelaufen,\ndie Sicherheit, das Pfändungspfandrecht, die Zwangs-\nhypothek oder ein sonstiges Vorzugsrecht auf Be-\n3. UNTERABSCHNITT                       friedigung erloschen oder das Konkursverfahren\nbeendet worden ist. Wird gegen die Finanzbehörde\nZahlungsverjährung                      ein Anspruch geltend gemacht, so endet die hier-\ndurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung\nnicht, bevor über den Anspruch rechtskräftig ent-\n§ 228                           schieden worden ist.\nGegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist\n(3) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die\nAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unter-       Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Ver-\nliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die          jährungsfrist.\nVerjährungsfrist beträgt fünf Jahre.\n(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betra-\nges unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungs-\n§ 229                           handlung bezieht.\nBeginn der Verjährung\n§ 232 ·\n(1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Ka-                        Wirkung der Verjährung\nlenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig\ngeworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf           Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch-aus\ndes Kalenderjahres, in dem die Festsetzung oder          dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm ab-\ndie Aufhebung oder Änderung der Festsetzung              hängenden Zinsen.\neines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis\nwirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch\nergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuer-\nfestsetzung gleich.\nZWEITER ABSCHNITT\n(2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsauf-               Verzinsung, Säumniszuschläge\nforderung ergangen, so beginnt die Verjährung mit\nAblauf des Kalenderjahres, in dem der Haftungs-\nbescheid wirksam geworden ist.                                            1. UNTERABSCHNITT\nVerzinsung\n§ 230\nHemmung der Verjährung                                             § 233\nDie · Verjährung ist gehemmt, solange der An-                                Grundsatz\nspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten\nAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37)\nsechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt         werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vor-\nwerden kann.                                             geschrieben ist. Ansprüche auf steuerliche Neben-\nleistungen (§ 3 Abs. 3) und die entsprechenden Er-\n§ 231                           stattungsansprüche werden nicht verzinst.\nUnterbrechung der Verjährung\n§ 234\n(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch\nschriftliche Geltendmachung des Anspruches, durch                            Stundungszinsen\nZahlungsaufschub, durch Stundung, durch Ausset-\n(1) Für die Dauer einer gewährten Stundung von\nzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung,\nAnsprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis werden\ndurch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstrek-\nZinsen erhoben.\nkungsmaßnahme, durch Anmeldung im Konkurs und\ndurch Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem               (2) Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise ver-\nWohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungs-           zichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des\npflichtigen. § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.         einzelnen Falles unbillig wäre.","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976                            667\n(3) Die Befugnisse nach Absatz 2 stehen der ober-         (3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Be-\nsten Finanzbehörde der Körperschaft, die die Steuer       trag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die\nverwaltet, für die die Zinsen zu erheben sind, oder       Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der\nden von ihr bestimmten Finanzbehörden zu. § 203           Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.\nAbs. 5 des Lastenausgleichsgesetzes bleibt unbe-\nrührt.\n§ 237\n§ 235                                   Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung\nVerzinsung von hinterzogenen Steuern\n(1) Soweit ein förmlicher         außergerichtlicher\n(1) Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Zins-      Rechtsbehelf (§ 348) oder eine Anfechtungsklage\nschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die           gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung\nSteuern hinterzogen worden sind. Wird die Steuer-        oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergü-\nhinterziehung dadurch begangen, daß ein anderer          tungsbescheid aufhebt oder ändert, endgültig kei-\nals der Steuerschuldner seine Verpflichtung, einbe-       nen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag,\nhaltene Steuern an die Finanzbehörde abzuführen          hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochte-\noder Steuern zu Lasten eines anderen zu entrichten,      nen Verwaltungsaktes oder eines Folgebescheides\nnicht erfüllt, so ist dieser Zinsschuldner.              ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Satz 1 gilt bei einer\nAnfechtungsklage gegen eine Einspruchsentschei-\ndung, die einen der vorgenannten Verwaltungsakte\n(2) Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Ver-\nbetrifft, entsprechend.\nkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils, es\nsei denn, daß die hinterzogenen Beträge ohne die            (2) Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs\nSteuerhinterziehung erst später fälliq geworden          des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Be-\nwären. In diesem Fall ist der spätere Zeitpunkt          hörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird,\nmaßgebend.                                                oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht\nan bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Voll-\n(3) Der Zinslauf endet mit der Zahlung der hinter-\nziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach dem\nzogenen Steuern. Für eine Zeit, für die ein Säumnis-\nEingang des außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder\nzuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder di,e\nerst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden,\nVollziehung ausgesetzt ist, werden Zinsen nach\nso beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Aus-\ndieser Vorschrift nicht erhoben.\nsetzung der Vollziehung.\n(3) Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwen-\n§ 236                         den, wenn nach Aussetzung der Vollziehung des\nEinkommensteuerbescheides,         des   Körperschaft-\nProzeßzinsen auf Erstattungsbeträge           steuerbescheides oder eines Feststellungsbescheides\ndie Vollziehung eines Gewerbesteuermeßbescheides\n(1) Wird durch eine rechlskräftige gerichtliche       oder Gewerbesteuerbescheides ausgesetzt wird.\nEntscheidung oder auf Grund einer solchen Ent-\nscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder        (4) § 234 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.\neine Steuervergütung gewährt, so ist der zu er-\nstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich\ndes Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an                                      § 238\nbis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu\nerstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechts-                     Höhe und Berechnung der Zinsen\nhängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Ver-\nzinsung mit dem Tag der Zahlung.                            (1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb\nvom Hundert. Sie sind von dem Tag an, an dem der\nZinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen;\n(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn\nangefangene Monate bleiben außer Ansatz.\nl. sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Än-\nderung des angefochtenen Verwaltungsaktes               (2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu\noder durch Erlaß des beantragten Verwaltungs-        verzinsende Betrag jeder Steuerart auf volle hun-\naktes erledigt                                       dert Deutsche Mark nach unten abgerundet.\noder\n2. eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder                               § 239\nein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den                          Festsetzung der Zinsen\nsich der Rechtsstreit erledigt hat,\n(1) Auf die Zinsen sind die für die Steuern gel-\na) zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid\ntenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, je-\nfestgesetzten Steuer,\ndoch beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr. Die Fest-\nb) zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach           setzungsfrist beginnt:\nÄnderung des Gewerbesteuermeßbetrages\n1. in den Fällen des § 234 mit Ablauf des Kalender-\nführt.                                                     jahres, in dem die Stundung geendet hat,","668                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n2. in den Fällen des § 235 mit Ablauf des Kalender-         stung Verpflichteten der Deutschen Bundesbank\njahres, in dem die Festsetzung der hinterzogenen        oder einem Kreditinstitut zur Verwahrung an-\nSteuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht         vertraut worden sind, das zum Depotgeschäft zu-\nvor Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein ein-          g,elassen ist, wenn dem Pfandrecht keine ande-\ngeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abge-           ren Rechte vorgehen. Die Haftung der Wert-\nschlossen worden ist,                                  papiere für Forderungen des Verwahrers für\n3. in den Fällen des § 236 mit Ablauf des Kalender-         ihre Verwahrung und Verwaltung bleibt unbe-\njahres, in dem die Steuer erstattet oder die           rührt. Der Verpfändung von Wertpapieren steht\nSteuervergütung ausgezahlt worden ist,                  die Verpfändung von Anteilen an einem Sam-\nmelbestand nach § 6 des Gesetzes über die Ver-\n4. in den Fällen des § 237 mit Ablauf des Kalender-         wahrung und Anschaffung von Wertpapieren\njahres, in dem ein außergerichtlicher Rechtsbe-        vom 4. Februar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 171),\nhelf oder eine Anfechtungsklage endgültig er-           zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum\nfolglos geblieben ist.                                 Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 469), gleich,\n(2) Zinsen werden nur dann festgesetzt, wenn sie\nmindestens zwanzig Deutsche Mark betragen.               3. durch eine mit der Ubergabe des Sparbuches\nverbundene Verpfändung von Spareinlagen bei\neinem Kreditinstitut, das im Geltungsbereich die-\n2. UNTERABSCHNITT                         ses Gesetzes zum Einlagengeschäft zugelassen\nist, wenn dem Pfandrecht keine anderen Rechte\nSäumniszuschläge\nvorgehen,\n§ 240                         4. durch Verpfändung von Forderungen, die in\neinem Schuldbuch des Bundes, eines Sonderver-\nSäumniszuschläge                        mögens des Bundes oder eines Landes eingetra-\n(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des            gen sind, wenn dem Pfandrecht keine anderen\nFälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden ange-         Rechte vorgehen,\nfangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag           5. durch Bestellung von\nvon eins vom Hundert des rückständigen auf hun-\na) erstrangigen Hypothekcen, Grund- oder Ren-\ndert Deutsche Mark nach unten abgerundeten\ntenschulden an Grundstücken oder Erbbau-\nSteuerbetrages zu entrichten. Das gleiche gilt für\nrechten, die im Geltungsbereich dieses Ge-\nzurückzuzahlende Steuervergütungen. Die Säumnis\nsetzes belegen sind,\nnach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festge-\nsetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Fest-            b) erstrangigen Schiffshypotheken an Schiffen,\nsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufge-                 Schiffsbauwerken oder Schwimmdocks, die in\nhoben oder geändert, so bleiben die bis dahin ver-               einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes ge-\nwirkten Säumniszuschläge unberührt.                              führten Schiffsregister- oder Schiffsbauregister\neingetragen sind,\n(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuer-\n6. durch Verpfändung von Forderungen, für die\nlichen Nebenleistungen.\neine erstrangige Verkehrshypothek an einem im\n(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis           Geltungsbereich dieses Gesetz,es belegenen\nbis zu fünf Tagen nicht erhoben.                            Grundstück oder Erbbaurecht besteht, oder durch\nVerpfändung von erstrangigen Grundschulden\n(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen             oder Rentenschulden an im Geltungsbereich die-\nSäumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Ge-               ses Gesetzes belegenen Grundstücken oder Erb-\nsamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer            baurechten, wenn an den Forderungen, Grund-\nSäumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden           schulden oder Rentenschulden keine vorgehen-\nwäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamt-                den Rechte bestehen,\nschuldner eingetreten wäre.\n7. durch Schuldversprechen, Bürgschaft oder Wech-\nselverpflichtungen eines tauglichen Steuerbürgen\n(§ 244).\nDRITTER ABSCHNITT\nSicherheitsleistung                        (2) Wertpapiere im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 sind\n1. Schuldverschreibungen des Bundes, eines Son-\n§. 241                           dervermögens des Bundes, eines Landes, einer\nArt der Sicherheitsleistung                  Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes,\n2. Schuldverschreibungen zwischenstaatlicher Ein-\n(1) Wer nach den Steuergesetzen Sicherheit zu            richtungen, denen der Bund Hoheitsrechte über-\nleisten hat, kann diese erbringen\ntragen hat, wenn sie im Geltungsbereich dieses\n1. durch Hinterlegung von im Geltungsbereich die-           Gesetzes zum amtlichen Börsenhandel zugelas-\nses Gesetzes umlaufenden Zahlungsmitteln bei           sen sind,\nder zuständigen Finanzbehörde,                      3. Schuldverschreibungen der Deutschen Genossen-\n2. durch Verpfändung der in Absatz 2 genannten              schaftskasse, der Deutschen Siedlungs- und Lan-\nWertpapiere, die von dem zur Sicherheitslei-            desrentenbank, der Lastenausgleichsbank, der","Nr. 29  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976                            669\nKreditanstalt für Wiederaufbau und der Land-        2. im Falle der Bürgschaft den Verzicht auf die Ein-\nwirtschaftlichen Rentenbank,                             rede der Vorausklage enthalten.\n4. Pfandbriefe, Kommunaiobligationen        und   ver-  Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer dürfen nicht\nwandte Schuldverschreibungen,                      wechselseitig füreinander Sicherheit leisten und auch\n5. Schuldverschreibungen, deren Verzinsung und          nicht wirtschaftlich miteinander verflochten sein.\nRückzahlung vom Bund oder von einem Land ge-\nwährleistet werden.                                    (2) Kreditinstitute, die im Geltungsbereich dieses\nGesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassen sind, und\n(3) Ein unter Steuerverschluß befindliches Lager    Versicherungsunternehmungen, die geschäftsmäßig\nsteuerpflichtiger Waren gilt als ausreichende Sicher-  Sicherheit für andere leisten und eine Niederlassung\nheit für die darauf lastende Steuer.                    im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, kann die\nFinanzbehörde allgemein als Steuerbürge zulassen.\nBei der Zulassung ist ein Höchstbetrag festzusetzen\n(Bürgschaftssumme). Die gesamten Verbindlichkeiten\n§ 242\naus Schuldversprechen, Bürgschaften und Wechsel-\nWirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln        versprechen, die der Steuerbürge gegenüber der Fi-\nnanzverwaltung übernommen hat, dürfen nicht über\nZahlungsmittel, die nach § 241 Abs. 1 Nr. 1 hinter-  die Bürgschaftssumme hinausgehen.\nlegt werden, gehen in das Eigentum der Körper-\nschaft über, der die Fimmzbchörde angehört, bei der\nsie hinterlegt worden sind. Die Forderung auf Rück-                              § 245\nzahlung ist nicht zu verzinsen. Mit der Hinterlegung\nerwirbt die Körperschaft, deren Forderung durch die             Sicherheitsleistung durch andere Werte\nHinterlegung gesichert werden soll, ein Pfandrecht\nan der Forderung auf Rückerstattung der hinterleg-        Andere als die in § 241 bezeichneten Sicherheiten\nten Zahlungsmittel.                                    kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen an-\nnehmen. Vorzuziehen sind Vermögensgegenstände,\ndie größere Sicherheit bieten oder bei Eintritt auch\n§ 243                       außerordentlicher Verhältnisse ohne erhebliche\nVerpfändung von Wertpapieren               Schwierigkeit und innerhalb angemessener Frist ver-\nwertet werden können.\nDie Sicherheitsleistung durch Verpfändung von\nWertpapieren nach § 241 Abs. 1 Nr. 2 ist nur zu-\n§ 246\nlässig, wenn der Verwahrer die Gewähr für die\nUmlauffähigkeit übernimmt. Die Ubernahme dieser                             Annahmewerte\nGewähr umfaßt die Haftung dafür,\nDie Finanzbehörde bestimmt nach ihrem Ermes-\n1. daß das Rückforderungsrecht des Hinterlegers\nsen, zu welchen Werten Gegenstände als Sicherheit\ndurch gerichtliche Sperre und Beschlagnahme\nanzunehmen sind. Der Annahmewert darf jedoch\nnicht beschrlinkt ist,\nden bei einer Verwertung zu erwartenden Erlös\n2. daß die anvertrauten Wertpapiere in den Sam-        abzüglich der Kosten der Verwertung nicht über-\nmellisten aufgerufener Wertpapiere nicht als ge-    steigen. Er darf bei den in § 241 Abs. 1 Nr. 2 und 4\nstohlen oder als verloren gemeldet und weder       aufgeführten Gegenständen und bei beweglichen\nmit Zahlungssperre belegt noch zur Kraftlos-       Sachen, die nach § 245 als Sicherheit angenommen\nerklärung aufgeboten oder für kraftlos erklärt     werden, nicht unter den in § 234 Abs. 3, § 236 und\nworden sind,                                      § 237 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches genann-\n3. daß die Wertpapiere auf den Inhaber lauten,         ten Werten liegen.\noder, falls sie auf den Namen ausgestellt sind,\nmit Blankoindossament versehen und auch sonst\n§ 247\nnicht gesperrt sind, und daß die Zinsscheine und\ndie Erneuerungsscheine bei den Stücken sind.                      Austausch von Sicherheiten\nWer nach den §§ 241 bis 245 Sicherheit geleistet\n§ 244                       hat, ist berechtigt, die Sicherheit oder einen Teil\nTaugliche Steuerbürgen                davon durch eine andere nach den §§ 241 bis 244\ngeeignete Sicherheit zu ersetzen.\n(1) Schuldversprechen, Bürgschaften und Wechsel-\nverpflichtungen aus Artikel 28 oder 78 des Wechsel-\ngesetzes sind als Sicherheit nur geeignet, wenn sie                              § 248\n1. von Personen abgegeben oder eingegangen sind,                           Nachschußpflicht\ndie ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit an-\ngemessenes Vermögen besitzen und ihren allge-         Wird eine Sicherheit unzureichend, so ist sie zu\nmeinen Gerichtsstand im Geltungsbereich dieses      ergänzen oder es ist anderweitige Sicherheit zu\nGesetzes haben,                                    leisten.","670                               Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nSECHSTER TEIL                          derlid:lenfalls die Konkursforderung und ein Kon-\nkursvorrecht durch schriftlichen Verwaltungsakt\nVollstreckung                         fest.\n§ 252\nERSTER ABSCHNITT                                          Vollstreckungsgläubiger\nAllgemeine Vorschriften                         Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft\nals Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche,\nder die Vollstreckungsbehörde angehört.\n§ 249\nVollstreckungsbehörden                                             §  253\n(1) Die Finam:behörden können Verwaltungs-                           Vollstreckungsschuldner\nakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige\nHandlung, eine Duldung oder Unterlassung gefor-            Vollstreckungssdrnldner ist derjenige, gegen den\ndert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Dies         sich ein Vollstreckungsverfahren nach § 249 richtet\ngilt auch für Steueranmeldunuen (§ 168). Vollstrek-\nkungsbehörden sind die Finanzämter und die Haupt-                                 §  254\nzollämter; § 328 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt\nVoraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung\n(2)  Zur Vorbereitung der Vollstreckung können\ndie Finanzbehörden die Vermögens- und Einkom-              (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die\nmcns vcrhältnisse des Vollstreckungsschuldners er-      Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung\nmitteln.                                                fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Lei-\nstung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert\n§ 250                           worden ist (Leistungsgebot) und seit der Auffor-\nderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das\nVollstreckungsersuchen                   Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden\nVerwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungs-\n(1) Soweit eine Vollstreckungsbehörde auf Er-        ge bot ist auch dann erforderlich, wenn der Ver-\nsuchen einer anderen Vollstreckungsbehörde Voll-        waltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner\nstreckungsmaßnahmen ausführt, tritt sie an die          wirkt, ohne ihm bekanntgegeben zu sein. Soweit\nStelle der anderen Vollstreckungsbehörde. Für die       der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf\nVollstreckbarkeit des Anspruchs bleibt die ersu-        Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung\nchende Vollstreckungsbehörde verantwortlich.            nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebotes\nnicht.\n(2) Hält sich die ersuchte Vollstreckungsbehörde\nfür unzuständig oder hält sie die Handlung, um die         (2) Eines Leistungsgebotes wegen der Säumnis-\nsie ersucht worden ist, für unzulässig, so teilt sie    zuschläge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zu-\nihre Bedenken df:f ersuchenden Vollstreckungs-          sammen mit der Steuer beigetrieben werden. Dies\nbehörde mit. Besteht diese auf der Ausführung des       gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn\nErsuchens und lehnt die ersuchte Vollstreckungs-        sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben\nbehörde die Ausführung ab, so entscheidet die Auf-      werden.\nsichtsbehörde der ersuchten Vollstreckungsbehörde.\n§ 255\nVollstr,eckung gegen juristische Personen\n§  251\ndes öffentlichen Rechts\nVollstreckbare Verwaltungsakte\n(1) Gegen den Bund oder ein Land ist die Voll-\n( 1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden,      streckung nicht zulässig. Im übrigen ist die Voll-\nsoweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die       streckung gegen juristische Personen des öffent-\nVollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs         lichen Rechts, die der Staatsaufsicht unterliegen,\ngehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung).    nur mit Zustimmung der betreffenden Aufsichtsbe-\nhörde zulässig. Die Aufsichtsbehörde bestimmt den\n(2) Unberührt bleiben die V orsduiften der Kon-      Zeitpunkt der Vollstreckung und die Vermögensge-\nkursordnung und der Vergleichsordnung sowie § 79        genstände, in die vollstreckt werden kann.\nAbs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-\ngericht. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den          (2) Gegenüber öffentlich-rechtlichen Kreditinsti-\nFällen des § 164 Abs. 2 und des § 194 der Konkurs-      tuten gelten die Beschränkungen des Absatzes 1\nordnung sowie des § 85 Abs. 1 der Vergleid.isord-       nicht.\nnung gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu\nvollstrecken.                                                                     § 256\nEinwendungen gegen die Vollstreckung\n(3) Macht die Finanzbehörde im Konkursverfah-\nren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis          Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Ver-\nals Konkursforderung geltend, so stellt sie erfor-      waltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungs-","Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976                          671\nverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechts-                                   § 261\nbehelfen zu verfolgen.                                                      Niederschlagung\n§ 257                             Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dür-\nEinstellung und Beschränkung der Vollstreckung       fen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, daß\ndie Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn\n(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu       die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem\nbeschränken, sobald                                     Betrag stehen.\n1. die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251\nAbs. 1 weggefallen sind,                                                     § 262\n2. der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird,                              Rechte Dritter\naufgehoben wird,\n(1) Behauptet ein Dritter, daß ihm am Gegen-\n3. der Anspruch auf die Leistung erloschen ist,         stand der Vollstreckung ein die Veräußerung hin-\n4. die Leistung gestundet worden ist.                   derndes Recht zustehe oder werden Einwendungen\nnach den §§ 772 bis 774 der Zivilprozeßordnung er-\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3         hoben, so ist der Widerspruch gegen die Vollstrek-\nsind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen         kung erforderlichenfalls durch Klage vor den\naufzuheben. Ist der Verwaltungsakt durch eine ge-       ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Als Drit-\nrichtliche Entscheidung aufgehoben worden, so gilt      ter gilt auch, wer zur Duldung der Vollstreckung in\ndies nur, soweit die Entscheidung unanfechtbar ge-      ein Vermögen, das von ihm verwaltet wird, ver-\nworden ist und nicht auf Grund der Entscheidung         pflichtet ist, wenn er geltend macht, daß ihm gehö-\nein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist. Im            rende Gegenstände von der Vollstreckung betroffen\nübrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen be-         seien. Welche Rechte die Veräußerung hindern, be-\nstehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich        stimmt sich nach bürgerlichem Recht.\nangeordnet worden ist.\n(2) Für die Einstellung der Vollstreckung und die\n§ 258                          Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen gelten\nEinstweilige Einstellung oder Beschränkung           die §§ 769 und 770 der Zivilprozeßordnung.\nder Vollstreckung\n(3) Die Klage ist ausschließlich bei dem Gericht\nSoweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig      zu erheben, in dessen Bezirk die Vollstreckung er-\nist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen     folgt. Wird die Klage gegen die Körperschaft, der\neinstellen oder beschränken oder eine Vollstrek-        die Vollstreckungsbehörde angehört, und gegen den\nkungsmaßnahme aufheben.                                 Vollstreckungsschuldner gerichtet, so sind sie Streit-\ngenossen.\n§ 263\nZWEITER ABSCHNITT\nVollstreckung gegen Ehegatten\nVollstreckung wegen Geldforderungen\nFür die Vollstreckung gegen Ehegatten sind die\n1. UNTERABSCHNITT                       Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743 und 745 der\nZivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.\nAllgemeine V orschriiten\n§ 259                                                    § 264\nMahnung                                     Vollstreckung gegen Nießbraucher\nDer Vollstreckungsschuldner soll in der Regel vor\nBeginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist           Für die Vollstreckung in Gegenstände, die dem\nvon einer Woche gemahnt werden. Als Mahnung             Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, ist die\ngilt auch ein Postnachnahmeauftrag. Einer Mahnung       Vorschrift des § 737 der Zivilprozeßordnung ent-\nbedarf es nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner       sprechend anzuwenden.\nvor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert\nwird. An die Zahlung kann auch durch öffentliche\nBekanntmachung allgemein erinnert werden.                                         § 265\nVollstreckung gegen Erben\n§ 260\nAngabe des Schuldgrundes                     Für die Vollstreckung gegen Erben sind   die Vor-\nschriften der §§ 1958, 1960 Abs. 3, § 1961  des Bür-\nIm Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungs-      gerlichen Gesetzbuches sowie der §§ 747,    748, 778,\nverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge       779, 781 bis 784 der Zivilprozeßordnung      entspre-\nder Schuldgrund anzugeben.                               chend anzuwenden.","672                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 266                         mensteuergesetzes und der §§ 271 bis 276 ergeben\nSonstige Fälle besdtränkter Haftung           würden. Dabei sind die tatsächlirnen und rechtlichen\nFeststellungen maßgebend, die der Steuerfestset-\nDie Vorschriften der §§ 781 bis 784 der Zivilpro-    zung bei der Zusammenveranlagung zugrunde ge-\nzeßordnung sind auf die nach § 1489 des Bürger-         legt worden sind, soweit nicht die Anwendung der\nlichen Gesetzbuches eintretende beschränkte Haf-        Vorschriften über die getrennte Veranlagung zu\ntung, die Vorschrift des § 781 der Zivilprozeßord-      Abweichungen führt.\nnung ist auf die nach den §§ 419, 1480, 1504 und 2187\ndes Bürgerlichen Gesetzbuches eintretende be-                                    § 271\nschränkte Haftung entsprechend anzuwenden.                    Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer\nDie Vermögensteuer ist wie folgt aufzuteilen:\n§ 267\n1. Für die Berechnung des Vermögens und der Ver-\nVollstredrnngsverfahren gegen nidttredttsfähige           mögensteuer der einzelnen Gesamtschuldner ist\nPersonenvereinigungen                        vorbehaltlich der Abweichungen in den Num-\nmern 2 und 3 von den Vorschriften des Bewer-\nBei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen,\ntungsgesetzes und des Vermögensteuergesetzes\ndie als solche steuerpflirntig sind, genügt für die\nin der Fassung auszugehen, die der Zusammen-\nVollstreckung in deren Vermögen ein vollstreck-\nveranlagung zugrunde gelegen hat.\nbarer Verwaltungsakt gegen die Personenvereini-\ngung. Dies gilt entsprechend für Zweckvermögen          2. Wirtschaftsgüter eines Ehegatten, die bei der\nund sonstige einer juristischen Person ähnliche              Zusammenveranlagung als land- und forstwirt-\nsteuerpflichtige Gebilde.                                    schaftliches Vermögen oder als Betriebsvermö-\ngen dem anderen Ehegatten zugerechnet worden\nsind, werden als eigenes land- und forstwirt-\nschaftliches Vermögen oder als eigenes Betriebs-\n2. UNTERABSCHNITT                           vermögen behandelt.\nAufteilung einer Gesamtsdluld                3. Schulden, die nicht mit bestimmten, einem Ge-\nsamtschuldner zugerechneten Wirtschaftsgütern\nin wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, wer-\n§ 268                              den bei den einzelnen Gesamtschuldnern nach\nGrundsatz                             gleichen Teilen abgesetzt, soweit sich ein be-\nstimmter Schuldner nicht feststellen läßt.\nSind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusam-\nmen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Ver-\nmögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder                                 § 212\nvon ihnen beantragen, daß die Vollstreckung wegen               Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen\ndieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt\nwird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei         (1) Die rückständigen Vorauszahlungen sind im\neiner Aufteilung der Steuern ergibt.                    Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei einer\ngetrennten Festsetzung der Vorauszahlungen er-\ngeben würden. Ein Antrag auf Aufteilung von Vor-\n§ 269                         auszahlungen gilt zugleich als Antrag auf Aufteilung\nAntrag                         der weiteren im gleichen Veranlagungszeitraum\nfällig werdenden Vorauszahlungen und einer et-\n(1) Der Antrag ist bei dem im Zeitpunkt der An-      waigen Abschlußzahlung. Nach Durchführung der\ntragstellung für die Besteuerung nach dem Einkom-       Veranlagung ist eine abschließende Aufteilung vor-\nmen oder dem Vermögen zuständigen Finanzamt             zunehmen. Aufzuteilen ist die gesamte Steuer ab-\nschriftlich zu stellen oder zur Niederschrift zu er-    züglich der Beträge, die nicht in die Aufteilung\nklären.                                                 der Vorauszahlungen einbezogen worden sind. Da-\nbei sind jedem Gesamtschuldner die von ihm auf die\n(2) Der Antrag kann frühestens nach Bekannt-         aufgeteilten Vorauszahlungen entrichteten Beträge\ngabe des Leistungsgebots gestellt werden. Nach voll-    anzurechnen. Ergibt sich eine Uberzahlung gegen-\nständiger Tilgung der rückständigen Steuer ist der      über dem Aufteilungsbetrag, so ist der überzahlte\nAntrag nicht mehr zulässig. Der Antrag muß alle         Betrag zu erstatten.\nAngaben enthalten, die zur Aufteilung der Steuer\nerforderlich sind, soweit sich diese Angaben nicht         (2) Werden die Vorauszahlungen erst nach der\naus der Steuererklärung ergeben.                        Veranlagung aufgeteilt, so wird der für die ver-\nanlagte Steuer geltende Aufteilungsmaßstab an-\ngewendet.\n§ 270\nAllgemeiner Aufteilungsmaßstab                                        § 273\nAufteilungsmaßstab für Steuernamforderungen\nDie rückständige Steuer ist nach dem Verhältnis\nder Beträge aufzuteilen, die sich bei getrennter Ver-      (1) Werden Steuern auf Grund einer Änderung\nanlagung nach Maßgabe des § 26 a des Einkom-            einer Steuerfestsetzung nachgefordert, so ist die","Nr. 29 -- Tüg der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976                          673\naus der Nacbfordcnmg herrührende rückständige             sich dabei eine Uberzahlung gegenüber dem Auftei-\nSteuer im Verhältnis der Mehrbeträge aufzuteilen,         lungsbetrag, so ist der überzahlte Betrag zu erstat-\ndie sich bei einem Vergleich der berichtigten ge-         ten.\ntrennten Veranlagungen mit den früheren getrenn-\nten Veranlagungen ergeben.                                                         § 277\n(2) Der in Absatz 1 genannte Auft.eilungsmaßstab                            Vollstreckung\nist nicht anzuwenden, wenn die bisher festgesetzte\nSteuer noch nicht getilgt ist.                              Solange nicht über den Antrag auf Beschränkung\nder Vollstreckung unanfechtbar entschieden ist, dür-\nfen Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchge-\n§ 274                            führt werden, als dies zur Sicherung des Anspruchs\nerforderlich ist.\nBesonderer Aufteilungsmaßstab\nAbweichend von den§§ 270 bis 273 kann die rück-                                  § 278\nständige Steuer nach einem von den Gesamtschuld-                      Beschränkung der Vollstreckung\nnern gemeinschaftlich vorgeschlagenen Maßstab auf-\ngeteilt werden, wenn di.e Tilgung sichergestellt ist.\n(1) Nach der Aufteilung darf die Vollstreckung\nDer gemeinschaftliche Vorschlag ist schriftlich ein-\nnur nach Maßgabe der auf die einzelnen Schuldner\nzureichen oder zur Niederschrift zu erklären; er\nentfallenden Beträge durchgeführt werden.\nist von allen Gesamtschuldnern zu unterschreiben.\n(2) Werden einem Steuerschuldner von einer mit\n§ 275                            ihm zusammen veranlagten Person in oder nach dem\nVeranlagungszeitraum, für den noch Steuerrück-\nAbrundung                           stände bestehen, unentgeltlich Vermögensgegen-\nstände zugewendet, so kann der Empfänger über\nDer aufzuteilende Betrag ist auf volle Deutsche\nden sich nach Absatz 1 ergebenden Betrag hinaus bis\nMark nach unten abzurunden. Die errechneten auf-\nzur Höhe des gemeinen Werts dieser Zuwendung\ngeteilten Beträge sind so auf den nächsten durch\nfür die Steuer in Anspruch genommen werden. Dies\nzehn Deutsche Pfennige teilbaren Betrag auf- oder\ngilt nicht für gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke.\nabzurunden, daß ihre Summe mit dem der Auftei-\nlung zugrunde liegenden Betrag übereinstimmt.\n§ 279\n§ 276                                  Form und Inhalt des Aufteilungsbescheides\nRüdcsfändi.ge Steuer,\nEinleitung der Vollstreckung                    (1) Uber den Antrag auf Beschränkung der Voll-\nstreckung ist nach Einleitung der Vollstreckung\n(1) Wird der Antrag vor Einleitung der Vollstrek-      durch schriftlichen Bescheid (Aufteilungsbescheid)\nkung bei der Finunzbehörde gestellt, so ist die im        gegenüber den Beteiligten einheitlich zu entschei-\nZeitpunkt des Ein~1cmgs des Aufteilungsantrages           den. Eine Entscheidung ist jedoch nicht erforderlich,\ngeschuldete Steuer aufzuteilen.                           wenn keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen\noder bereits ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen\n(2) Wird der Antrag nach Einleitung der Voll-          wieder aufgehoben werden.\nstreckung gestellt, so ist die im Zeitpunkt der Ein-\nleitung der Vollstreckung geschuldete Steuer, de-            (2) Der Aufteilungsbescheid hat die Höhe der\nrentwegen vollstreckt wird, aufzuteilen.                  auf jeden Gesamtschuldner entfallenden anteiligen\nSteuer zu enthalten; ihm ist eine Belehrung beizu-\n(3) Steuerabzugsbeträge und getrennt festge-           fügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und hin-\nsetzte Vorauszahlungen sind in die Aufteilung auch        nen welcher Frist und bei welcher Behörde er ein-\ndann einzubeziehen, wenn sie vor der Stellung des         zulegen ist. Er soll ferner enthalten:\nAntrages entrichtet worden sind.\n1. die Höhe der aufzuteilenden Steuer,\n(4) Zur rückständigen Steuer gehören auch Säum-\nniszt1schläge, Zinsen und Verspätungszuschläge.           2. den für die Berechnung der rückständigen Steuer\nmaßgebenden Zeitpunkt,\n(5) Die Vollstreckung gilt mit der Ausfertigung        3. die Höhe der Besteuerungsgrundlagen, die den\nder Rückstandsanzeige als eingeleitet.                        einzelnen Gesamtschuldnern zugerechnet worden\nsind, wenn von den Angaben der Gesamtschuld-\n(6) Zahlungen, die in den Fällen des Absatzes 1            ner abgewichen ist,\nnach Antragstellung, in den Fällen des Absatzes 2\nnach Einleitung der Vollstreckung von einem Ge-           4. die Höhe der bei getrennter Veranlagung (§ 270)\nsamtschuldner geleistet worden sind oder die nach             auf den einzelnen Gesamtschuldner entfallenden\nAbsatz 3 in die Aufteilung einzubeziehen sind, wer-           Steuer,\nden dem Schuldner angerechnet, der sie geleistet          5. die Beträge, die auf die aufgeteilte Steuer des\nhat oder für den sie geleistet worden sind. Ergibt            Gesamtschuldners anzurechnen sind.","674                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 280                                                   § 284\nÄnderung des Aufteilungsbescheides                           Eidesstattliche Versicherung\n(1) Der Aufteilungsbescheid kann außer in den            (1) Hat die Vollstreckung in das bewegliche Ver-\nFällen des§ 129 nur geändert werden, wenn                mögen des Vollstreckungsschuldners zu einer voll-\n1. nachträglich bekannt wird, daß die Aufteilung         ständigen Befriedigung nicht geführt oder ist anzu-\nauf unrichtigen Angaben beruht und die rück-        nehmen, daß eine vollständige Befriedigung nicht\nständige Steuer infolge falscher Aufteilung ganz     zu erlangen sein wird, so hat der Vollstreckungs-\noder teilweise nicht beigetrieben werden konnte,     schuldner der Vollstreckungsbehörde auf Verlangen\nein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und\n2. sich die rückständige Steuer durch Änderung der       für seine Forderungen den Grund und die Beweis-\nSteuerfestsetzung erhöht oder vermindert.            mittel zu bezeichnen. Aus dem Vermögensverzeich-\nnis müssen auch ersichtlich sein:\n(2) Nach Beendigung der Vollstreckung ist eine\nÄnderung des Aufteilungsbescheides nicht mehr zu-        1. die im letzten Jahre vor dem ersten zur Abgabe\nlässig.                                                      der eidesstattlichen Versicherung anberaumten\nTermin vorgenommenen entgeltlichen Veräuße-\nrungen des Vollstreckungsschuldners an seinen\n3. UNTERABSCHNITT                           Ehegatten, vor oder während der Ehe, an seine\noder seines Ehegatten Verwandte in auf- oder\nVollstreckung in das bewegliche Vermögen                 absteigender Linie, an seine oder seines Ehe-\ngatten voll- und halbbürtigen Geschwister oder\nan den Ehegatten einer dieser Personen,\nI. Allgemeines\n2. die im letzten Jahre vor dem ersten zur Abgabe\nder eidesstattlichen Versicherung anberaumten\n§ 281                               Termin von dem Vollstreckungsschuldner vor-\nPfändung                              genommenen unentgeltlichen Verfügungen, so-\nfern sie nicht gebräuchliche Gelegenheitsge-\n(1) Die Vollstreckung in das bewegliche Vermö-             schenke zum Gegenstand hatten,\ngen erfolgt durch Pfändung.                              3. die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten\nzur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung\n(2) Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt              anberaumten Termin von dem Vollstreckungs-\nwerden, als es zur Deckung der beizutreibenden                schuldner vorgenommenen unentgeltlichen Ver-\nGeldbeträge und der Kosten der Vollstreckung er-              fügungen zugunsten seines Ehegatten.\nforderlich ist.\n(2) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll\n(3) Die Pfändung unterbleibt, wenn die Verwer-\nan Eides Statt zu versichern, daß er die von ihm\ntung der pfändbaren Gegenstände einen Uberschuß\nverlangten Angaben nach bestem Wissen und Ge-\nüber die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten\nläßt.                                                    wissen richtig und vollständig gemacht habe. Die\nVollstreckungsbehörde kann von der Abnahme der\n§ 282                          eidesstattlichen Versicherung absehen.\nWirkung der Pfändung                       (3) Ein Vollstreckungsschuldner, der die in dieser\nVorschrift oder die in § 807 der Zivilprozeßordnung\n(1) Durch die Pfändung erwirbt die Körperschaft,      bezeichnete eidesstattliche Versicherung abgegeben\nder die Vollstreckungsbehörde angehört, ein Pfand-       hat, ist, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Ver-\nrecht an dem gepfändeten Gegenstand.                     sicherung in dem Schuldnerverzeichnis (§ 915 der\nZivilprozeßordnung) noch nicht gelöscht ist, in den\n(2) Das Pfandrecht gewährt ihr im Verhältnis zu\nersten drei Jahren nach ihrer Abgabe zur nochmali-\nanderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein Pfand-\ngen eidesstattlichen Versicherung nur verpflichtet,\nrecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches; es\nwenn anzunehmen ist, daß er später Vermögen er-\ngeht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die im Kon-\nworben hat oder daß ein bisher bestehendes Ar-\nkurs diesem Pfandrecht nicht gleichgestellt sind.\nbeitsverhältnis mit ihm aufgelöst worden ist. Die\n(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete        Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzu-\nPfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spä-      stellen, ob im Schuldnerverzeichnis eine Eintragung\ntere Pfändung begründet wird.                            darüber besteht, daß der Vollstreckungsschuldner\ninnerhalb der letzten drei Jahre eine eidesstattliche\nVersicherung abgegeben hat oder daß gegen ihn die\n§ 283\nHaft zur Erzwingung der Abgabe der eidesstatt-\nAusschluß von Gewährleistungsansprüchen           lichen Versicherung angeordnet ist.\nWird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung               (4) Für die Abnahme der eidesstattlichen Ver-\nveräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Man-        sicherung ist die Vollstreckungsbehörde zuständig,\ngels im Recht oder wegen eines Mangels der ver-          in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder Aufenthalts-\näußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung           ort des Vollstreckungsschuldners befindet. Liegen\nnicht zu.                                                diese Voraussetzungen bei der Vollstreckungsbe-","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976                          675\nhörde, die die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so                             § 286\nkann sie die eidesstattliche Versicherung abnehmen,                    Vollstreckung in Sachen\nwenn der Vollstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe\nbereit ist.\n(1) Sachen, die im Gewahrsam des Vollstrek-\n(5) Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der         kungsschuldners sind, pfändet der Vollziehungs-\neidesstattlichen Versicherung ist dem Vollstrek-       beamte dadurch, daß er sie in Besitz nimmt.\nkungsschuldner selbst zuzustellen. Bestreitet der\nVollstreckungsschuldner die Verpflichtung zur Ab-         (2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und\ngabe der eidesstattlichen Versicherung, so ent-        Wertpapiere sind im Gewahrsam des Vollstrek-\nscheidet die Vollstreckungsbehörde über seine Ein-    kungsschuldners zu lassen, wenn die Befriedigung\nwendungen, die die Vollstreckung betreibt. Die Ab-    hierdurch nicht gefährdet wird. Bleiben die Sachen\ngabe der eidesstattlichen Versicherung erfolgt erst   im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners, so ist\nnach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieser Entschei-   die Pfändung nur wirksam, wenn sie durch Anle-\ndung. Die Vollstreckungsbehörde kann jedoch die       gung von Siegeln oder in sonstiger Weise ersicht-\nAbgabe der eidesstaltlichen Versicherung vor Ein-      lich gemacht ist\ntritt der Unanfechtbarkeit anordnen, wenn bereits\nfrühere Einwendungen unanfechtbar verworfen wor-          (3) Der Vollziehungsbeamte hat dem Vollstrek-\nden sind.                                             kungsschuldner die Pfändung mitzuteilen.\n(6) Nach der Abgabe der eidesstattlichen Ver-          (4) Diese Vorschriften gelten auch für die Pfän-\nsicherung hat die Vollstreckungsbehörde dem nach      dung von Sachen im Gewahrsam eines Dritten, der\n§ 899 der Zivilprozeßordnung zuständigen Amts-         zu ihrer Herausgabe bereit ist.\ngericht Namen, Vornamen, Geburtstag, Beruf und\nAnschrift des Vollstreckungsschuldners sowie den\nTag der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung                                 § 287\nzur Aufnahme in das Schuldnerverzeichnis mitzu-                Befugnisse des Vollziehungsbeamten\nteilen und eine beglaubigte Abschrift des Vermö-\ngensverzeichnisses zu übersenden. § 915 Abs. 2 bis\n(1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohn-\n4 der Zivilprozeßordnung ist anzuwenden.\nund Geschäftsräume sowie die Behältnisse des Voll-\n(7) Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausrei-   streckungsschuldners zu durchsuchen, soweit dies\nchende Entschuldigung in dem zur Abgabe der            der Zweck der Vollstreckung erfordert.\neidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin\nvor der in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Vollstrek-        (2) Er ist befugt, verschlossene Türen und Behält-\nkungsbehörde nicht erschienen oder verweigert er       nisse öffnen zu lassen.\nohne Grund die Vorlage des Vermögensverzeich-\n(3) Wenn er Widerstand findet, kann er Gewalt\nnisses oder die Abgabe der eidesstattlichen Ver-\nanwenden und hierzu um Unterstützung durch Poli-\nsicherung, so kann die Vollstreckungsbehörde, die\nzeibeamte nachsuchen.\ndie Vollstreckung betreibt, das nach § 899 der Zivil-\nprozeßordnung zuständige Amtsgericht um An-\nordnung der Haft zur Erzwingung der eidesstatt-                                  § 288\nlichen Versicherung ersuchen. Die §§ 902, 904 bis\n910, 913 bis 915 der Zivilprozeßordnung sind sinn-\nZuziehung von Zeugen\ngemäß anzuwenden.\nWird bei einer Vollstreckungshandlung Wider-\n(8) Lehnt das Amtsgericht das Ersuchen der Voll-    stand geleistet oder ist bei einer Vollstreckungs-\nstreckungsbehörde ab, die Haft anzuordnen, so ist     handlung in den Wohn- oder Geschäftsräumen des\ndie sofortige Beschwerde nach der Zivilprozeßord-     Vollstreckungsschuldners weder der Vollstreckungs-\nnung gegeben.                                         schuldner noch eine Person, die zu seiner Familie\ngehört oder bei ihm beschäftigt ist, gegenwärtig,\nso hat der Vollziehungsbeamte zwei Erwachsene\nII. Vollstreckung in Sachen               oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeu-\ngen zuzuziehen.\n§ 285\n§ 289\nVollziehungsbeamte\nZeit der Vollstreckung\n(1) Die Vollstreckungsbehörde führt die Voll-\nstreckung in beweglichen Sachen durch Vollzie-            (1) Zur Nachtzeit (§ 188 Abs. 1 der Zivilprozeß-\nhungsbeamte aus.                                       ordnung) sowie an Sonntagen und staatlich an-\nerkannten allgemeinen Feiertagen darf eine Voll-\n(2) Dem     Vollstreckungsschuldner und Dritten     streckungshandlung nur mit schriftlicher Erlaubnis\ngegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur Voll-        der Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden.\nstreckung durch schriftlichen Auftrag der Vollstrek-\nkungsbehörde ermächtigt; der Auftrag ist vorzuzei- -      (2) Die Erlaubnis ist bei der Vollstreckungshand-\ngen.                                                   lung vorzuzeigen.","676                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 290                             (2) Für eine Klage auf vorzugsweise Befriedigung\nAufforderungen und Mitteilungen des            ist ausschließlich zuständig das ordentliche Gericht,\nVollziehungsbeamten                     in dessen Bezirk gepfändet worden ist. Wird die\nKlage gegen die Körperschaft, der die Vollstrek-\nDie Aufforderungen und die sonstigen Mittei-          kungsbehörde angehört, und gegen den Vollstrek-\nlungen, die zu den Vollstreckungshandlungen ge-          kungsschuldner gerichtet, so sind sie Streitgenossen.\nhören, sind vom Vollziehungsbeamten mündlich zu\nerlassen und vollständig in die Niederschrift auf-\nzunehmen; können sie mündlich nicht erlassen wer-                                § 294\nden, so hat die Vollstreckungsbehörde demjenigen,                         Ungetrennte Früchte\nan den die Aufforderung oder Mitteilung zu richten\nist, eine Abschrift der Niederschrift zu senden.            (1) Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt\nsind, können gepfändet werden, solange sie nicht\ndurch Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen\n§ 291                          in Beschlag genommen worden sind. Sie dürfen nicht\nfrüher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit\nNiederschrift\nder Reife gepfändet werden.\n(1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Voll-           (2) Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung\nstreckungshandlung eine Niederschrift aufzuneh-          aus dem Grundstück hat, kann der Pfändung nach\nmen.                                                      § 262 widersprechen, wenn nicht für einen Anspruch\ngepfändet ist, der bei der Vollstreckung in das\n(2) Die Niederschrift muß enthalten:\nGrundstück vorgeht.\n1. Ort und Zeit der Aufnahme,\n2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung un-                                  § 295\nter kurzer Erwähnung der Vorgänge,\nUnpfändbarkeit von Sachen\n3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt\nworden ist,                                           Die §§ 811 bis 812 und 813 Abs. 1 bis 3 der Zivil-\n4. die Unterschriften der Personen und die Bemer-        prozeßordnung sowie die Beschränkungen und Ver-\nkung, daß nach Vorlesung oder Vorlegung zur        bote, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften\nDurchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet      für die Pfändung von Sachen bestehen, gelten ent-\nsei,                                               sprechend. An die Stelle des Vollstreckungsgerichts\ntritt die Vollstreckungsbehörde.\n5. die Unterschrift des Vollziehungsbeamten.\n(3) Hat einem der Erfordernisse unter Absatz 2\n§ 296\nNr. 4 nicht genügt werden können, so ist der Grund\nanzugeben.                                                                     Verwertung\n(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche\n§  292                         Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu\nAbwendung der Pfändung                   versteigern, und zwar in der Regel durch den Voll-\nziehungs beamten; § 292 gilt entsprechend.\n(1) Der Vollstreckungsschuldner kann die Pfän-\ndung nur abwenden, wenn er den geschuldeten Be-             (2) Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme\ntrag an den Vollziehungsbeamten zahlt oder nach-         als Zahlung des Vollstreckungsschuldners.\nweist, daß ihm eine Zahlungsfrist bewilligt worden\nist oder daß die Schuld erloschen ist.\n§ 297\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Voll-\nAussetzung der Verwertung\nstreckungsschuldner eine Entscheidung vorlegt, aus\nder sich die Unzulässigkeit der vorzunehmenden              Die Vollstreckungsbehörde kann die Verwertung\nPfändung ergibt oder wenn er eine Post- oder Bank-       gepfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungs-\nquittung vorlegt, aus der sich ergibt, daß er den        fristen zeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige\ngeschuldeten Betrag eingezahlt hat.                      Verwertung unbillig wäre.\n§ 293                                                   § 298\nPfand- und Vorzugsrechte Dritter                                  Versteigerung\n(1) Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter,           (1) Die gepfändeten Sachen dürfen nicht vor Ab-\nder sich nicht im Besitz der Sache befindet, auf         lauf einer Woche seit dem Tag der Pfändung ver-\nGrund eines Pfand- oder Vorzugsrechtes nicht wider-      steigert werden, sofern sich nicht der Vollstreckungs-\nsprechen. Er kann jedoch vorzugsweise Befriedigung       schuldner mit einer früheren· Versteigerung einver-\naus dem Erlös verlangen ohne Rücksicht darauf, ob        standen erklärt oder diese erforderlich ist, um die\nseine Forderung fällig ist oder nicht.                   Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung ab-","Nr. 29 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976                           677\nzuwenden oder unverhältnismäßige Kosten längerer       verkauft werden. Der Verkaufspreis darf den Gold-\nAufbewahrung zu vermeiden.                             oder Silberwert und die Hälfte des gewöhnlichen\nVerkaufswertes nicht unterschreiten.\n(2) Zeit und Ort der Versteigerung sind öffentlich\nbekanntzumachen; dabei sind die Sachen, die ver-\nsteigert werden sollen, im allgemeinen zu bezeich-                             § 301\nnen. Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde hat                   Einstellung der Versteigerung\nein Gemeindebediensteter oder ein Polizeibeamter\nder Versteigerung beizuwohnen.                            (1) Die Versteigerung wird eingestellt, sobald\nder Erlös zur Deckung der beizutreibenden Beträge\n(3) Bei der Versteigerung gilt§ 1239 Abs. 1 Satz 1 einschließlich der Kosten der Vollstreckung aus-\nund Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches entspre-      reicht.\nchend.\n(2) Die Empfangnahme des Erlöses durch den\n§ 299\nversteigernden Beamten gilt als Zahlung des Voll-\nZusddag                         streckungsschuldners, es sei denn, daß der Erlös\nhinterlegt wird (§ 308 Abs. 4).\n(1) Dem Zuschlag an den Meistbietenden soll ein\ndreimaliger Aufruf vorausgehen: die Vorschriften\ndes § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind an-                               § 302\nzuwenden.                                                                   Wertpapiere\n(2) Die Aushändigung einer zugeschlagenen             Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder\nSache darf nur gegen bare Zahlung geschehen.           Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tages-\nkurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach\n(3) Hat der Meistbietende nicht zu der in den\nden allgemeinen Vorsc:b.riften zu versteigern.\nVersteigerungsbedingungen bestimmten Zeit oder\nin Ermangelung einer solchen Bestimmung nicht vor\ndem Schluß des Versteigerungstermins die Aus-                                  § 303\nhändigung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt,\nNamenspapiere\nso wird die Sache anderweitig versteigert. Der\nMeistbietende wird zu einem weiteren Gebot nicht          Lautet ein gepfändetes Wertpapier auf einen Na-\nzugelassen; er haftet für den Ausfall, auf den Mehr-   men, so ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt,\nerlös hat er keinen Anspruch.                          die Umschreibung auf den Namen des Käufers oder,\n(4) Wird der Zuschlag dem Gläubiger erteilt, so     wenn es sich um ein auf einen Namen umgeschrie-\nist dieser von der Verpflichtung zur baren Zahlung     benes Inhaberpapier handelt, die Rückverwandlung\nso weit befreit, als der Erlös nach Abzug der Kosten   in ein Inhaberpapier zu erwirken und die hierzu\nder Vollstreckung zu seiner Befriedigung zu ver-       erforderlichen Erklärungen anstelle des Vollstrek-\nwenden ist. Soweit der Gläubiger von der Verpflich-    kungsschuldners abzugeben.\ntung zur baren Zahlung befreit ist, gilt der Betrag\nals von dem Schuldner an den Gläubiger gezahlt.                                § 304\nVersteigerung ungetrennter Früchte\n§ 300\nMindestgebot                         Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht\ngetrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert\n(1) Der Zusc:b.lag darf nur auf ein Gebot erteilt   werden. Der Vollziehungsbeamte hat sie abernten\nwerden, das mindestens die Hälfte des gewöhn-          zu lassen, wenn er sie nicht vor der Trennung ver-\nlichen Verkaufswertes der Sache erreicht (Mindest-     steigert.\ngebot). Der gewöhnliche Verkaufswert und das\n§  305\nMindestgebot sollen bei dem Ausbieten bekannt-\ngegeben werden.                                                        Besondere Verwertung\n(2) Wird der Zuschlag nicht erteilt, weil ein das      Auf Antrag des Vollstreckungsschuldners oder aus\nMindestgebot erreichendes Gebot nicht abgegeben        besonderen Zweckmäßigkeitsgründen kann die Voll-\nworden ist, so bleibt das Pfandrecht bestehen. Die     streckungsbehörde anordnen, daß eine gepfändete\nVollstreckungsbehörde kann jederzeit einen neuen       Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ort,\nVersteigerungstermin bestimmen oder eine ander-        als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist,\nweitige Verwertung der gepfändeten Sachen nach         zu verwerten oder durch eine andere Person als den\n§ 305 anordnen. Wird die anderweitige Verwertung       Vollziehungsbeamten zu versteigern sei.\nangeordnet, so gilt Absatz 1 entsprechend.\n(3) Gold- und Silbersachen dürfen auch nicht un-                            § 306\nter ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen wer-         Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen\nden. Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot\nnicht abgegeben, so können die Sachen auf Anord-          (1) Für die Vollstreckung in Ersatzteile, auf die\nnung der Vollstreckungsbehörde aus freier Hand         sich ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug","678                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nnach § 71 des Gesetzes über Rechte an Luftfahr-                    III. Vollstreckung in Forderungen ,\nzeugen erstreckt, gilt § 100 des Gesetzes über Rechte                 und andere Vermögensrechte\nan Luftfahrzeugen; an die Stelle des Gerichtsvoll-\nziehers tritt der Vollziehungsbeamte.\n§ 309\n(2) Absatz 1 gilt für die Vollstreckung in Ersatz-                 Pfändung einer Geldforderung\nteile, auf die sich das Recht an einem ausländischen\nLuftfahrzeug erstreckt, mit der Maßgabe, daß die             (1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden,\nVorschriften des § 106 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 des        so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuld-\nGesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen zu berück-         ner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungs-\nsichtigen sind.                                           schuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuld-\nner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung\nüber die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung,\n§ 307                            zu enthalten (Pfändungsverfügung).\nAnschlußpfändung\n(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfän-\ndungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist.\n(1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen ge-\nDie Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mit-\nnügt die in die Niederschrift aufzunehmende Er-          zuteilen.\nklärung des Vollziehungsbeamten, daß er die Sache\nfür die zu bezeichnende Forderung pfändet. Dem\n§ 310\nVollstreckungsschuldner ist die weitere Pfändung\nmitzuteilen.                                                    Pfändung einer durch Hypothek gesicherten\nForderung\n(2) Ist die erste Pfändung für eine andere Voll-\n(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine\nstreckungsbehörde oder durch einen Gerichtsvoll-\nHypothek besteht, ist außer der Pfändungsverfü-\nzieher erfolgt, so ist dieser Vollstreckungsbehörde\ngung die Aushändigung des Hypothekenbriefes an\noder dem Gerichtsvollzieher eine Abschrift der Nie-\ndie Vollstreckungsbehörde erforderlich. Die Uber-\nderschrift zu übersenden. Die gleiche Pflicht hat ein\ngabe gilt als erfolgt, wenn der Vollziehungsbeamte\nGerichtsvollzieher, der eine Sache pfändet, die be-\nden Brief wegnimmt. Ist die Erteilung des Hypothe-\nreits im Auftrag einer Vollstreckungsbehörde ge-\nkenbriefes ausgeschlossen, so muß die Pfändung in\npfändet ist.\ndas Grundbuch eingetragen werden; die Eintragung\nerfolgt auf Grund der Pfändungsverfügung auf Er-\n§ 308                           suchen der Vollstreckungsbehörde.\nVerwertung bei mehrfacher Pfändung\n(2) Wird die Pfändungsverfügung vor der Uber-\ngabe des Hypothekenbriefes oder der Eintragung\n(1) Wird dieselbe Sache mehrfach durch Vollzie-\nder Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt\nhungsbeamte oder durch Vollziehungsbeamte und\ndie Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung\nGerichtsvollzieher gepfändet, so begründet aus-\nals bewirkt.\nschließlich die erste Pfändung die Zuständigkeit zur\nVersteigerung.                                               (3) Diese Vorschriften gelten nicht, soweit An-\nsprüche auf die in § 1159 des Bürgerlichen Gesetz-\n(2) Betreibt ein Gläubiger die Versteigerung, so       buches bezeichneten Leistungen gepfändet werden.\nwird für alle beteiligten Gläubiger versteigert.          Das gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im\nFall des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuches von\n(3) Der Erlös wird nach der Reihenfolge der Pfän-      der Pfändung der Hauptforderung.\ndungen oder nach abweichender Vereinbarung der\nbeteiligten Gläubiger verteilt.\n§ 311\n(4) Reicht der Erlös zur Deckung der Forderungen       Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Register-\nnicht aus und verlangt ein Gläubiger, für den die               pfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten\nzweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne                              Forderung\nZustimmung der. übrigen beteiligten Gläubiger eine\nandere Verteilung als nach der Reihenfolge der               (1) Die Pfändung einer Forderung, für die eine\nPfändungen, so ist die Sachlage unter Hinterlegung        Schiffshypothek besteht, bedarf der Eintragung in\ndes Erlöses dem Amts~rericht, in dessen Bezirk ge-        das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister.\npfändet ist, anzuzeigen. Der Anzeige sind die Schrift-\n(2) Die Pfändung einer Forderung, für die ein\nstücke, die sich auf das Verfahren beziehen, beizu-\nRegisterpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht,\nfügen. Für das Verteilungsverfahren gelten die\nbedarf der Eintragung in das Register für Pfand-\n§§ 873 bis 882 der Zivilprozeßordnung.\nrechte an Luftfahrzeugen.\n(5) Wird für verschiedene Gläubiger gleichzeitig          (3) Die Pfändung nach den Absätzen 1 und 2\ngepfändet, so finden die Vorschriften der Absätze 2       wird auf Grund der Pfändungsverfügung auf Ersu-\nbis 4 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Erlös            chen der Vollstreckungsbehörde eingetragen. § 310\nnach dem Verhältnis der Forderungen verteilt wird.        Abs. 2 gilt entsprechend.","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976                            679\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,       gilt eine zu Unrecht ergangene Einziehungsverfü-\nsoweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf        gung dem Vollstreckungsschuldner gegenüber so-\ndie in § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetra-        lange als rechtmäßig, bis sie aufgehoben ist und\ngenen Schiffen und Schiffsbauwerken und auf die in       der Drittschuldner hiervon erfährt.\n§ 53 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeu-\ngen bezeichneten Leistungen handelt. Das gleiche            (2) Der Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet,\ngilt, wenn bei einer Schiffshypothek für eine For-       die zur Geltendmachung der Forderung nötige Aus-\nderung aus einer Schuldverschreibung auf den In-        kunft zu erteilen und die über die Forderung vor-\nhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen         handenen Urkunden herauszugeben. Die Vollstrek-\ndurch Indossament übertraubarcn Papier die Haupt-       kungsbehörde kann die Urkunden durch den Voll-\nforderung gepfändet ist.                                 ziehungsbeamten wegnehmen lassen oder ihre Her-\nausgabe nach den§§ 328 bis 335 erzwingen.\n(5) Für die Pfändung von Forderungen, für die\n(3) Werden die Urkunden nicht vorgefunden, so\nein Recht an einem ausHindischen Luftfahrzeug be-\nsteht, gilt § 106 Abs. l Nr. 3 und Abs. 5 des Gesetzes  hat der Vollstreckungsschuldner auf Verlangen der\nüber Rechte an Luftfahrzeugen.                          Vollstreckungsbehörde zu Protokoll an Eides Statt\nzu versichern, daß er die Urkunden nicht besitze,\nauch nicht wisse, wo sie sich befinden. Die Voll-\n§ 312                         streckungsbehörde kann die eidesstattliche Ver-\nsicherung der Lage der Sache entsprechend ändern.\nPfändung einer Forderung aus indossablen Papieren        § 284 Abs. 4, 5, 7 und 8 gilt sinngemäß.\nForderungen aus Wechseln und anderen Papie-             (4) Hat ein Dritter die Urkunde, so kann die\nren, die durch Indossament übertragen werden kön-       Vollstreckungsbehörde auch den Anspruch des Voll-\nnen, werden dadurch gepfändet, daß der Vollzie-         streckungsschuldners       auf Herausgabe       geltend\nhungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt. Dies gilt      machen.\nentsprechend für die Pfändung des Postspargutha-\nbens oder eines Teils dieses Guthabens.                                            § 316\nErklärungspflicht des Drittschuldners\n§ 313\n(1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde\nPfändung fortlaufender Bezüge               hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen,\nvon der Zustellung der Pfändungsverfügung an ge-\n(1) Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer\nrechnet, zu erklären:\nGehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlau-\nfenden Bezügen bestehenden Forderung erworben           1. ob und inwieweit er die Forderung als begrün-\nwird, erstreckt sich auch auf die Beträge, die später        det anerkenne und bereit sei, zu zahlen,\nfällig werden.                                          2. ob und welche Ansprüche andere Personen an\ndie Forderung erheben,\n(2) Die Pfändung eines Diensteinkommens trifft\nauch das Einkommen, das der Vollstreckungsschuld-       3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung\nner bei Versetzung in ein anderes Amt, Ubertra-              bereits für andere Gläubiger gepfändet sei.\ngung eines neuen Amts oder einer Gehaltserhöhung        Die Erklärung des Drittschuldners zu Nummer 1 gilt\nzu beziehen hat. Dies gilt nicht bei Wechsel des        nicht als Schuldanerkenntnis.\nDienstherrn.\n(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklä-\n§ 314                         rung kann in die Pfändungsverfügung aufgenom-\nmen werden. Der Drittschuldner haftet der Voll-\nEinziehungsverfügung\nstreckungsbehörde für den Schaden, der aus der\n(1) Die Vollstreckungsbehörde ordnet die Ein-        Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht. Er\nziehung der gepfändeten Forderung an. § 309 Abs. 2      kann zur Abgabe der Erklärung durch ein Zwangs-\ngilt entsprechend.                                      geld angehalten werden; § 334 ist nicht anzuwenden.\n(2) Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfän-         (3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozeßordnung\ndungsverfügung verbunden werden.                        sind anzuwenden.\n§ 317\n§ 315                                        Andere Art der Verwertung\nWirkung der Einziehungsverfügung\nIst die gepfändete Forderung bedingt oder betagt\n(1) Die Einziehungsverfügung ersetzt die förm-       oder ihre Einziehung schwierig, so kann die Voll-\nlichen Erklärungen des Vollstreckungsschuldners,        streckungsbehörde anordnen, daß sie in anderer\nvon denen nach bürgerlichem Recht die Berechti-         Weise zu verwerten ist; § 315 Abs. 1 gilt entspre-\ngung zur Einziehung abhängt. Sie genügt auch bei        chend. Der Vollstreckungsschuldner ist vorher zu\neiner Forderung, für die eine Hypothek, Schiffs-        hören, sofern nicht eine Bekanntgabe außerhalb des\nhypothek oder ein Registerpfandrecht an einem           Geltungsbereiches des Gesetzes oder eine öffent-\nLuftfahrzeug besteht. Zugunsten des Drittschuldners     liche Bekanntmachung erforderlich ist.","680                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 318                          Satz 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen\nAnsprüche auf Herausgabe oder Leistung von          entsprechend anzuwenden.\nSachen\n(2) Fehlt es an einem Amtsgericht, das nach den\n(1) Für die Vollstreckung in Ansprüche auf Her-      §§ 853 und 854 der Zivilprozeßordnung zuständig\nausgabe oder Leistung von Sachen gelten außer den       wäre, so ist bei dem Amtsgericht zu hinterlegen, in\n§§ 309 bis 317 die nachstehenden Vorschriften.          dessen Bezirk die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz\nhat, deren Pfändungsverfügung dem Drittschuldner\n(2) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine        zuerst zugestellt worden ist.\nbewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstrek-\nkungsbehörde an, daß die Sache an den Vollzie-                                    § 321\nhungsbeamten herauszugeben sei. Die Sache wird\nwie eine gepfändete Sache verwertet.                           Vollstreckung in andere Vermögensrechte\n(1) Für die Vollstreckung in andere Vermögens-\n(3) Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine un-\nrechte, die nicht Gegenstand der Vollstreckung in\nbewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungs-\ndas unbewegliche Vermögen sind, gelten die vor-\nbehörde an, daß die Sache an einen Treuhänder\nstehenden Vorschriften entsprechend.\nherauszugeben sei, den das Amtsgericht der bele-\ngenen Sache auf Antrag der Vollstreckungsbehörde           (2) Ist kein Drittschuldner vorhanden, so ist die\nbestellt. Ist der Anspruch auf Ubertragung des          Pfändung bewirkt, wenn dem Vollstreckungsschuld-\nEigentums gerichtet, so ist dem Treuhänder als Ver-     ner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht\ntreter des Vollstreckungsschuldners aufzulassen.        zu enthalten, zugestellt ist.\nMit dem Ubergang des Eigentums auf den Voll-\nstreckungsschuldner erlangt die Körperschaft, der          (3) Ein unveräußerliches Recht ist, wenn nichts\ndie Vollstreckungsbehörde angehört, eine Siche-         anderes bestimmt ist, insoweit pfändbar, als die Aus-\nrungshypothek für die Forderung. Der Treuhänder         übung einem anderen überlassen werden kann.\nhat die Eintragung der Sicherungshypothek zu be-\nwilligen. Die Vollstreckung in die herausgegebene          (4) Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Voll-\nSache wird nach den Vorschriften über die Voll-         streckung in unveräußerliche Rechte, deren Aus-\nstreckung in unbewegliche Sachen bewirkt.               übung einem anderen überlassen werden kann, be-\nsondere Anordnungen erlassen, insbesondere bei der\n(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn der An-         Vollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung\nspruch ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff,     anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch\nein Schiffsbauwerk oder Schwimmdock, das im             Ubergabe der zu benutzenden Sache an den Ver-\nSchiffsbauregister eingetra~ren ist oder in dieses Re-  walter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der\ngister eingetragen werden kann oder ein Luftf ahr-      Pfändungsverfügung schon vorher bewirkt ist.\nzeug betrifft, das in der Luftfahrzeugrolle eingetra-\ngen ist oder nach Löschung in der Luftfahrzeugrolle        (5) Ist die Veräußerung des Rechts zulässig, so\nnoch in dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeu-    kann die Vollstreckungsbehörde die Veräußerung\ngen eingetragen ist.                                    anordnen.\n(5) Dem Treuhänder ist auf Antrag eine Ent-             (6) Für die Vollstreckung in eine Reallast, eine\nschädigung zu gewähren. Die Entschädigung darf          Grundschuld oder eine Rentenschuld gelten die Vor-\ndie Vergütung nicht übersteigen, die durch die Ver-     schriften über die Vollstreckung in eine Forderung,\nordnung über die Geschäftsführung und die Vergü-        für die eine Hypothek besteht.\ntung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970\n(7) Die §§ 858 bis 863 der Zivilprozeßordnung\n(Bundesgesetzbl. I S. 185) festgesetzt worden ist.\ngelten sinngemäß.\n§ 319\nUnpfändbarkeit von Forderungen                                4. UNTERABSCHNITT\nBeschränkungen und Verbote, die nach §§ 850 bis        Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen\n852 der Zivilprozeßordnung und anderen gesetz-\nlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forde-                                  § 322\nrungen und Ansprüchen bestehen, gelten sinngemäß.\nVerfahren\n(1) Der Vollstreckung in das unbewegliche Ver-\n§ 320\nmögen unterliegen außer den Grundstücken die Be-\nMehrfache Pfändung einer Forderung             rechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke\nbeziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffs-\n(1) Ist eine Forderung durch mehrere Vollstrek-      register eingetragenen Schiffe, die Schiffsbauwerke\nkungsbehörden oder durch eine Vollstreckungsbe-         und Schwimmdocks, die im Schiffsbauregister einge-\nhörde und ein Gericht gepfändet, so sind die §§ 853     tragen sind oder in dieses Register eingetragen wer-\nbis 856 der Zivilprozeßordnung und § 99 Abs. 1          den können, sowie die Luftfahrzeuge, die in der","Nr. 29 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976                           681\nLuftfohrzeugrolle eingetragen sind oder nach Lö-                            5. UNTERABSCHNITT\nschung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Re-\nArrest\ngister für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen\nsind. Auf die Vollstreckung sind die für die gericht-\nliche Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften,                                   § 324\nnamentlich die §§ 864 bis 871 der Zivilprozeßordnung\nund das Gesetz über die Zwangsversteigerung und                               Dinglicher Arrest\ndie Zwangsverwaltung anzuwenden. Bei Stundung\n(1) Zur Sicherung der Vollstreckung von Geld-\nund Aussetzung der Vollziehung geht eine im Wege\nforderungen nach den §§ 249 bis 323 kann die für\nder Vollstreckung eingetragene Sicherungshypothek\ndie Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde den\njedoch nur dann nach § 868 der Zivilprozeßordnung\nArrest in das bewegliche oder unbewegliche Ver-\nauf den Eigentümer über und erlischt eine Schiffs-\nmögen anordnen, wenn zu befürchten ist, daß sonst\nhypothek oder ein Registerpfandrecht an einem\ndie Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert\nLuftfahrzeug jedoch nur dann nach § 870 a Abs. 3\nwird. Sie kann den Arrest auch dann anordnen, wenn\nder Zivilprozeßordnung sowie § 99 Abs. l des Ge-\ndie Forderung noch nicht zahlenmäßig feststeht oder\nsetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, wenn zugleich\nwenn sie bedingt oder betagt ist. In der Arrestanord-\ndie Aufhebung der Vollstrcckun~Jsmaßnahme ange-\nnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, bei dessen\nordnet wird.\nHinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt\n(2) Für die Vollstreckung in ausländische Schiffe     und der vollzogene Arrest aufzuheben ist.\ngilt § 171 des Gesetzes über die Zwangsversteige-\nrung und die Zwangsverwaltung, für die Vollstrek-            (2) Die Arrestanordnung ist zuzustellen. Sie muß\nkung in ausländische Luftfahrzeuge § 106 Abs. 1, 2       begründet und von dem anordnenden Bediensteten\ndes Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen sowie         unterschrieben sein.\ndie §§ 171 h bis 171 n des Gesetzes über Zwangs-\n(3) Die Vollziehung der Arrestanordnung ist un-\nversteigerung und die Zwangsverwaltung.\nzulässig, wenn seit dem Tag, an dem die Anord-\nnung unterzeichnet worden ist, ein Monat verstri-\n(3) Die für die Vollstreckung in das unbewegliche\nchen ist. Die Vollziehung ist auch schon vor der Zu-\nVermögen erforderlichen Anträge des Gläubigers\nstellung an den Arrestschuldner zulässig, sie ist je-\nstellt die Vollstreckungsbehörde. Sie hat hierbei zu\ndoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht in-\nbestätigen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen\nnerhalb einer Woche nach der Vollziehung und in-\nfür die Vollstreckung vorliegen. Diese Fragen unter-\nnerhalb eines Monats seit der Unterzeichnung er-\nliegen nicht der Beurteilung des Vollstreckungs-\nfolgt. Bei Zustellung im Ausland und öffentlicher\ngerichts oder des Grundbuchamts. Anträge auf Ein-\nZustellung gilt § 169 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Auf\ntragung einer Sicherungshypothek, einer Schiffs-\ndie Vollziehung des Arrestes finden die §§ 930 bis\nhypothek oder eines Registerpfandrechts an einem\n932 der Zivilprozeßordnung sowie § 99 Abs. 2 und\nLuftfahrzeug sind Ersuchen im Sinne des § 38 der\n§ 106 Abs. 1, 3 und 5 des Gesetzes über Rechte an\nGrundbuchordnung und des § 45 der Schiffsregister-\nLuftfahrzeugen entsprechende Anwendung; an die\nordnung.\nStelle des Arrestgerichts und des Vollstreckungsge-\n(4) Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung          richts tritt die Vollstreckungsbehörde, an die Stelle\nsoll die Vollstreckungsbehörde nur beantragen,           des Gerichtsvollziehers der Vollziehungsbeamte. So-\nwenn festgestellt ist, daß der Geldbetrag durch Voll-    weit auf die Vorschriften über die Pfändung verwie-\nstreckung in das bewegliche Vermögen nicht bei-          sen wird, sind die entsprechenden Vorschriften die-\ngetrieben werden kann.                                    ses Gesetzes anzuwenden.\n(5) Soweit der zu vollstreckende Anspruch gemäß\n§ 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsver-                                  § 325\nsteigerung und Zwangsverwaltung den Rechten am                      Aufhebung des dinglichen Arrestes\nGrundstück im Rang vorgeht, kann eine Sicherungs-\nhypothek unter der aufschiebenden Bedingung in              Die Arrestanordnung ist aufzuheben, wenn nach\ndas Grundbuch eingetragen werden, daß das Vor-           ihrem Erlaß Umstände bekanntwerden, die die Ar-\nrecht wegfällt.                                          restanordnung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen\nlassen.\n§ 323\n§ 326\nVollstreckung gegen den Rechtsnachfolger\nPersönlicher Sicherheitsarrest\nIst nach § 322 eine Sicherungshypothek, eine\nSchiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an               (1) Auf Antrag der für die Steuerfestsetzung zu-\neinem Luftfahrzeug eingetragen worden, so bedarf          ständigen Finanzbehörde kann das Amtsgericht\nes zur· Zwangsversteigerung aus diesem Recht nur         einen persönlichen Sicherheitsarrest anordnen, wenn\ndann eines Duldungsbescheides, wenn nach der Ein-         er erforderli.ch ist, um die gefährdete Vollstreckung\ntragung dieses Rechts ein Eigentumswechsel einge-         in das Vermögen des Pflichtigen zu sichern. Zustän-\ntreten ist. Satz 1 giJt sinngemäß für die Zwangs-         dig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Finanz-\nverwaltung aus einer nach § 322 eing(~tragenen            behörde ihren Sitz hat oder sich der Pflichtige befin-\nSicherungshypothek.                                       det.","682                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(2) In dem Antrag hat die für die Steuerfestset-                               § 329\nzung zuständige Finanzbehörde den Anspruch nach\nZwangsgeld\nArt und Höhe sowie die Tatsachen anzugeben, die\nden Arrestgrund ergeben.\nDas einzelne Zwangsgeld darf fünftausend Deut-\n(3) Für die Anordnung, Vollziehung und Aufhe-         sche Mark nicht übersteigen.\nbung des persönlichen Sicherheitsarrestes gelten\n§ 921 Abs. 1 und die §§ 922 bis 925, 927, 929, 933,\n934 Abs. 1, 3 und 4 der Zivilprozeßordnung sinn-                                  § 330\ngemäß. § 911 cl<~r Zi v ilprozeßordnung ist nicht anzu-                     Ersatzvornahme\nwenden.\nWird die Verpflichtung, eine Handlung vorzuneh-\n(4) Für Zustellungen gellen die Vorschriften der      me, deren Vornahme durch einen anderen möglich\nZivilprozeßordnung.                                      ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die\nVollstreckungsbehörde einen anderen mit der Vor-\nnahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen be-\n6. UNTERABSCHNITT\nauftragen.\nVerwertung von Sicherheiten                                            § 331\nUnmittelbarer Zwang\n§ 327\nVerwertung von Sicherheiten                     Führen das Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme\nnicht zum Ziele oder sind sie untunlich, so kann die\nWerden Geldforderungen, die im Verwaltungs-            Finanzbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Dul-\nverfahren vollstreckbar sind (§ 251), bei Fälligkeit      dung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung\nnicht erfüllt, kann sich die Vollstreckungsbehörde        selbst vornehmen.\naus den Sicherheiten befriedigen, die sie zur Siche-\nrung dieser Ansprüche erlangt hat. Die Sicherheiten                                § 332\nwerden nach den Vorschriften dieses Abschnitts ver-\nwertet. Die Verwertung darf erst erfolgen, wenn dem                    Androhung der Zwangsmittel\nVollstreckungsschuldner die Verwertungsabsicht be-\nkanntgegeben und seit der Bekanntgabe mindestens             (1) Die Zwangsmittel müssen schriftlich ange-\neine Woche verstrichen ist.                               droht werden. Wenn zu besorgen ist, daß dadurch\nder Vollzug des durchzusetzenden Verwaltungs-\naktes vereitelt wird, genügt die mündliche Andro-\nhung. Zur Erfüllung der Verpflichtung ist eine an-\ngemessene Frist zu bestimmen.\nDRITTER ABSCHNITT\n(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungs-\nVollstreckung wegen anderer                      akt verbunden werden, durch den die Handlung,\nLeistungen als Geldforderungen                    Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie\nmuß sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen\nund für jede einzelne Verpflichtung getrennt er-\ngehen. Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzu-\n1. UNTERABSCHNITT\ndrohen.\nVollstreckung wegen Handlungen,\nDuldungen oder Unterlassungen                      (3) Eine neue Androhung wegen derselben Ver-\npflichtung ist erst dann zulässig, wenn das zu-\nnächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist. Wird\n§ 328\nvom Pflichtigen ein Dulden oder Unterlassen ge-\nZwangsmittel                         fordert, so kann das Zwangsmittel für jeden Fall\nder Zuwiderhandlung angedroht werden.\n(1) Ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer\nHandlung oder auf Duldung oder Unterlassung ge-              (4) Soll die Handlung durch Ersatzvornahme aus-\nrichtet ist, kann mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld,          geführt werden, so ist in der Androhung der Kosten-\nErsatzvornahme, umittelbarer Zwang) durchgesetzt          betrag vorläufig zu veranschlagen.\nwerden. Für die Erzwingung von Sicherheiten gilt\n§ 336. Vollstreckungsbehörde ist die Behörde, die\nden Verwaltungsakt erlassen hat.                                                  § 333\nFestsetzung der Zwangsmittel\n(2) Es ist dasjenige Zwangsmittel zu bestimmen,\ndurch das der Pflichtige und die Allgemeinheit am           Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in\nwenigsten beeinträchtigt werden. Das Zwangsmit-           der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt oder han-\ntel muß in einem angemessenen Verhältnis zu sei-          delt der Pflichtige der Verpflichtung zuwider, so\nnem Zweck stehen.                                         setzt die Finanzbehörde das Zwangsmittel fest.","Nr. 29   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976                         683\n§ 334                              (2) Für das Mahnverfahren werden keine Kosten\nerhoben. Jedoch hat der Vollstreckungsschuldner\nErsatzzwangshaft\ndie Kosten zu tragen, die durch einen Postnach-\n(1) Ist ein gegen eine nc1türliche Person fest-       nahmeauftrag (§ 259 Satz 2) entstehen.\ngesetztes Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das\nAmtsgericht auf Antrag der Finanzbehörde nach\nAnhörung des Pflichtigen Ersatzzwangshaft anord-                                  § 338\nnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf                             Gebührenarten\nhingewiesen worden ist. Ordnet das Amtsgericht\nErsatzzwangshaft an, so hut es einen Haftbefehl aus-        Im Vollstreckungsverfahren werden Pfändungs-\nzufertigen, in dem diP antragstellende Behörde, der      gebühren (§ 339), Wegnahmegebühren (§ 340) und\nPflichtige und dr r Gnmd der Verhaftung zu be-\n1\nVerwertungsgebühren (§ 341) erhoben.\nzeichnen si-nd.\n(2) Das Amtsgerid1t entscheidet nnch pflidltge-                                § 339\nmä.ßem Ermessen dmch Beschluß. Ortlich zuständig\nPfändungsgebüh:r\nist das Amtsgericht, in dessen Beziik der Pflichtige\nseinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohn-             p) Die Pfändungsgebühr wird erhoben:\nsitzes seinen gewühnlkhen Aufenthalt hat. Gegen\nden Beschluß des Amtsgerichts ist die sofortige Be-      1. für die Pfändung von beweglichen Sachen, von\nschwerde nach der Zivilprozeßordnung gegeben.                 Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt\nsind, von Forderungen aus V\\Techseln oder an-\n(3) Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens                deren Papieren, die durch Indossament über-\neinen Tag, höchstens zwei \\Vochen. Die Vollziehung            tragen werden können, und von Postspar-\nder Ersatzzwangshaft richtet sich nach den §§ 904             einlager.,\nbis 907, 909 und 9) 0 dn Zivilprozeßordnung.             2. für die Pfändung von Forderungen, die nicht\nunter Nummer 1 faUen, und von anderen Ver-\n(4) Ist der Anspruch auf das Zwangsgeld ver-\nmögensrechten.\njährt, so darf die Haft nicht mehr vollstreckt\nwerden.                                                     (2) Die Gebühr ensteht:\n§ 335                          1. sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Aus-\nführung des VoHstreckungsauftrages unternom-\nBeendigung des Zwa:ngsvedabrens\nmen hat,\nWird die Verpfljchtung nach Festsetzung des           2. mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine\nZwangsmittels erfüm\" so ist der Vollzug einzu-                Forderung oder ein anderes Vermögensrecht ge-\nstellen.                                                      pfändet werden soll.\n2. llNTERABSCHNlTT                         (3) Die Gebühr bemißt sich nach der Summe der\nzu vollstreckenden Beträge. Die durch die Pfändung\nErzwingung '7on Skherh.eUen                  entstehenden Kosten sind nicht mitzurechnen. Bei\nder Vollziehung eines Arrestes bemißt sich die\n§ .336                         Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme\n(§ 324 Abs. 1 Satz 3).\nErz.wingung von Sicherheiten\n(4) Die Höhe der Gebühr richtet sich in den Fäl-\n(1) Wird die Verpflichtung zm Leistung von           len des Absatzes 1 Nr. 1 nach der Gebührentabelle\nSicherheiten nicht €'!füllt, so kann die F'inanzbehörde  zu § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Kosten der Ge-\ngeeignete Sicherheiten pfändf.m.                         richtsvollzieher, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2\nnach der diesem Gesetz als Anlage beigefügten\n(2) Der Erzwingung der Sicherheit muß eine\nTabelle.\nschriftliche Androhung vorausgehen. Die §§ 262 bis\n323 sind entsprechend anzuwenden.                          (5) Die halbe Gebühr wird erhoben, wenn\nt, ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist,\nweil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden\nwurden,\nVIERTER ABSCHNITT                         2. die Pfändung in den Fällen des § 281 Abs. 3 die-\nKosten                                ses Gesetzes sowie der §§ 812 und 851 b Abs. 1\nder Zivilprozeßordnung unterbleibt.\n§ 337                              (6) Wird die Pfändung abgewendet (§ 292), so\nKosten der Vollstreckung                 wi.rd die volle Gebühr erhoben, wenn an den Voll-\nziehungsbeamten gezahlt wird, nachdem dieser sich\n(1) Die Kosten der Vollstreckung (Gebühren und        an Ort und Stelle begeben hat. Die Hälfte der Ge-\nAuslagen) fallen dem Vollstreckungsschuldner zur        bühr wird erhoben, wenn nach diesem Zeitpunkt\nLast.                                                    auf andere Weise Zahlung geleistet wird. Wird die","684                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nPfändung auf andere Weise abgewendet, so wird               (2) Wird gegen Gesamtschuldner wegen der Ge-\nkeine Gebühr erhoben.                                   samtschuld bei derselben Gelegenheit vollstreckt,\nso werden Pfändungs-, Wegnahme- und Verwer-\n(7) Werden wegen desselben Anspruchs mehrere         tungsgebühren nur einmal erhoben. Die in Satz 1\nForderungen, die nicht unter Absatz 1 Nr. 1 fallen,     bezeichneten Personen schulden die Gebühren als\noder andere Vermögensrechte gepfändet, so wird die      Gesamtschuldner. Wird die Vollstreckung einer Ge-\nGebühr nur einmal erhoben.                              samtschuld nach den §§ 268 bis 278 beschränkt, so er-\nmäßigen sich die bis dahin entstandenen Gebühren\nentsprechend.\n§ 340\nW egnahmegebühr                                                § 343\n(1) Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme                               Abrundung\nbeweglicher Sachen einschließlich Urkunden in den\nFällen der §§ 310, 315 Abs. 2 Satz 2, §§ 318, 321, 331     Ergeben sich bei der Berechnung der Gebühr Pfen-\nund 336 erhoben. Dies gilt auch dann, wenn der           nigbeträge, so sind sie auf einen durch zehn teil-\nVollstreckungsschuldner an den zur Vollstreckung         baren Betrag abzurunden.\nerschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet.\n(2) § 339 Abs. 2 Nr. 1 ist entsprechend anzu-                                 § 344\nwenden.                                                                         Auslagen\n(3) Die Höhe der Wegnahmegebühr richtet sich            (1) Als Auslagen werden erhoben:\nnach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Kosten\nder Gerichtsvollzieher.                                  1. Schreibauslagen für nicht von Amts wegen zu\nerteilende Abschriften. Die Schreibauslagen be-\n(4) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Sachen nicht         tragen für jede Seite unabhängig von der Art\naufzufinden, so wird für den Wegnahmeversuch nur              der Herstellung eine Deutsche Mark,\ndie halbe Gebühr erhoben.                                2. Fernsprechgebühren im Fernverkehr, Telegra-\nfen- und Fernschreibgebühren,\n§ 341                          3. Postgebühren für Zustellungen durch die Post\nVerwertungsgebühr                           mit Postzustellungsurkunde und für Nachnah-\nmen; wird durch die Behörde zugestellt (§ 5\n(1) Die Verwertungsgebühr wird für die Verstei-            des Verwaltungszustellungsgesetzes), so werden\ngerung und andere Verwertung von Gegenständen                 die für Zustellungen durch die Post mit Zustel-\nerhoben.                                                      lungsurkunde entstehenden Postgebühren erho-\nben,\n(2) Die Gebühr entsteht, sobald der Vollziehungs-     4. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung\nbeamte oder ein anderer Beauftragter Schritte zur\nentstehen,\nAusführung des Verwertungsauftrages unternom-\nmen hat.                                                 5. Entschädigungen der zum Offnen von Türen oder\nBehältnissen sowie zur Durchsuchung von Voll-\n(3) Die Gebühr bemißt sich nach dem Erlös. Dber-           streckungsschuldnern zugezogenen Personen,\nsteigt der Erlös die Summe der zu vollstreckenden        6. Kosten der Beförderung, Verwahrung und Beauf-\nBeträge, so ist diese maßgebend. Die Höhe der Ge-             sichtigung gepfändeter Sachen, Kosten der Ab-\nbühr beträgt das Zweieinhalbfache der Gebühr                  erntung gepfändeter Früchte und Kosten der Ver-\nfür Pfändungen nach § 339 Abs. 1 Nr. 1.\nwahrung, Fütterung und Pflege gepfändeter\n(4) Wird die Verwertung abgewendet (§ 296                  Tiere,\nAbs. 1 zweiter Halbsatz), so ist § 339 Abs. 6 Satz 1     7. Beträge, die als Entschädigung an Zeugen, Aus-\nmit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Viertel der               kunftspersonen und Sachverständige (§ 107) so-\nvollen Gebühr, höchstens sechzig Deutsche Mark,               wie an Treuhänder (§ 318 Abs. 5) zu zahlen sind,\nerhoben wird; im übrigen wird keine Gebühr erho-\n8. andere Beträge, die auf Grund von Vollstrek-\nben. Die Gebühr bemißt sich nach dem Betrag, der\nkungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen sind, ins-\nbei einer Verwertung der Gegenstände voraussicht-\nbesondere Beträge, die bei der Ersatzvornahme\nlich als Erlös zu erzielen wäre (Schätzwert). Absatz 3\noder beim unmittelbaren Zwang an Beauftragte\nSatz 2 gilt sinngemäß.\nund an Hilfspersonen gezahlt werden und son-\nstige durch Ausführung des unmittelbaren Zwan-\n§ 342                               ges oder Anwendug der Ersatzzwangshaft ent-\nMehrheit von Schuldnern                        standene Kosten.\n(1) Wird gegen mehrere Schuldner vollstreckt, so         (2) Werden Sachen, die bei mehreren Vollstrek-\nsind die Gebühren, auch wenn der Vollziehungs-           kungsschuldnern gepfändet worden sind, in einem\nbeamte bei derselben Gelegenheit mehrere Voll-           einheitlichen Verfahren abgeholt und verwertet, so\nstreckungshandlungen vornimmt, von jedem Voll-           werden die Auslagen, die in diesem Verfahren ent-\nstreckungsschuldner zu erheben.                          stehen, auf die beteiligten Vollstreckungsschuldner","Nr. 29    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976                             685\nverteilt. Di-il)c'i sind die bc!sonclcren Umstände des         (2) Abgabenangelegenheiten sind alle mit der\neinzelnen Falles, vor allem Wert, Umfang und Ge-           Verwaltung der Abgaben einschließlich der Ab-\nwicht der Gegenstände, zu berücksichtigen.                 gabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung\nder abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Fi-\nnanzbehörden zusammenhängenden Angelegenhei-\n§ 345                           ten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanz-\nReisekosten und Aufwandsentschädigungen              behörden und der Finanzbehörden des Landes Ber-\nlin zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen\nIm Vollstreckungsverfahren sind die Reisekosten         für den Warenverkehr über die Grenze; den Abga-\ndes Vollziehungsbec1mten und Auslagen, die durch          benangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der\nAufwandsentschädigungen abgegolten werden, von             Verwaltung der Finanzmonopole gleich. Die Vor-\ndem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten.            schriften des Absatzes 1 finden auf das Straf- und\nBußgeldverfahren keine Anwendung.\n§ 346\nUnrichtiue Sachbehandlung, Festsetzungsfrist                                     § 348\nEinspruch\n(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der\nSache nicht entstanden würen, sind nicht zu erheben.          (1) Gegen die folgenden Verwaltungsakte ist,\nauch soweit sie für Zwecke der Vorauszahlungen er-\n(2) Die Frist für den Ansatz der Kosten und für        teilt werden, als Rechtsbehelf der Einspruch gege-\ndie Aufhebung und Änderung des Kostenansatzes             ben:\nbeträgt ein Jahr. Sie beginnt mit Ablauf des Kalen-\nderjahres, in dem die Kosten entstanden sind. Einern        1. Steuerbescheide und Steuervergütungsbescheide\nvor Ablauf der Frist gestellten Antrag auf Aufhe-                 (§ 155) sowie Steueranmeldungen (§ 168),\nbung oder Änderung kann auch nach Ablauf der                2. Feststellungsbescheide (§ 179), Steuermeßbe-\nFrist entsprochen werden.                                         scheide (§ 184), Zerlegungsbescheide (§ 188) und\nZuteilungsbescheide (§ 1.90) sowie alle anderen\nVerwaltungsakte, die für die Festsetzung von\nSteuern verbindlich sind, ausgenommen die Bil-\nligkeitsmaßnahmen nach§ 163,\nSIEBENTER TEIL\n3. Verwaltungsakte über Steuervergünstigungen,\nAußergerichtliches                               auf deren Gewährung oder Belassung ein\nRechtsbehelfsverfahren                               Rechtsanspruch besteht,\n4. Haftungsbescheide         und   Duldungsbescheide\n(§ 191),\nERSTER ABSCHNITT                            5. verbindliche Zolltarifauskünfte,\nZulässigkeit der Rechtsbehelfe                       6. verbindliche Zusagen nach § 204,\n7. Verwaltungsakte, durch die auf Grund des Ge-\n§ 347                                 setzes über das Branntweinmonopol ein Kon-\nZuUissigkeit der Rechtsbehelfe                       tingent festgesetzt wird (Kontingentbescheide),\n8. Aufteilungsbescheide (§ 279),\n(1) Die Rechtsbehelfe dieses Teils sind gegeben:\n9. Verwaltungsakte nach§ 218 Abs. 2,\n1. in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Ge-\nsetz Anwendung findet,                                10. Verwaltungsakte über Zinsen und Kosten,\n2. in Verfahren zur Vollstreckung von Verwal-             11. Verwaltungsakte nach § 251 Abs. 3.\ntungsakten in anderen als den in Nummer 1 be-\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Einspruch\nzeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwal-\nauch gegeben, wenn ein Verwaltungsakt aufgeho-\ntungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Lan-\nben oder geändert oder ein Antrag auf Erlaß, Auf-\ndesfinanzbehörden nach den Vorschriften dieses\nhebung oder Änderung eines Verwaltungsaktes ab-\nGesetzes zu vollstrecken sind,\ngelehnt wird.\n3. in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen\nStreitigkeiten über Angelegenheiten, die durch                                    § 349\nden Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten\nAbschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Ab-                                 Beschwerde\nschnitt des Dritten Teils des Steuerberatungsge-\n(1) Gegen andere als die in § 348 aufgeführten\nsetzes geregelt werden,\nVerwaltungsakte ist als Rechtsbehelf die Beschwerde\n4. in anderen durch die Finanzbehörden verwalte-          gegeben. Dies gilt nicht für Entscheidungen über\nten Angelegenheiten, soweit die Vorschriften          einen außergerichtlichen Rechtsbehelf.\nüber die außergerichtlichen Rechtsbehelfe durch\nGesetz für anwendbar erklärt worden sind oder             (2) Die Beschwerde ist außerdem gegeben, wenn\nerklärt werden.                                       jemand geltend macht, daß über einen von ihm ge-","686                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nstellten Antrag auf Erlaß eines Verwaltungsaktes            3. im übrigen:\nohne Mitteilung einc~s zureichenden Grundes binnen               nur die zur Geschäftsführung berufenen Gesell-\nangemessener Frist sachlich nicht entschieden wor-               schafter oder Gemeinschafter.\nden ist. Entscheidungen über einen außergerichtli-\nchen Rechtsbehelf gelten nicht als Verwaltungsakte\n(2) Sind in anderen als den Fällen des Absatzes 1\nin diesem Sinne.\neinheitliche Feststellungsbescheide gegen Mitberech-\n(3) Die Beschwerde ist nicht gegeben gegen                  tigte ergangen, so ist jeder Mitberechtigte befugtu\nEinspruch einzulegen.\n1. Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden\ndes Bundes und der Länder sowie der Bundes-\nmonopolverwaltung für Branntwein und der Mo-                                    § 353\nnopolverwaltung für Branntwein bei der Ober-                 Rechtsbehelfsbefugnis des Rechtsnachfolgers\nfinanzdirektion Berlin,\n2. Entscheidungen des Zuiassungsausschusses und                 V\\lirkt ein Feststellungsbescheid über einen Ein-\ndes Prüfungsausschusses der Oberfinanzdirektio-       heitswert, ein Grundsteuermeßbescheid oder ein\nnen in Angelc~r1enheitt!n des Steuerberatungs-        Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid über einen\ngesetzes.                                             Grundsteuermeßbetrag gegenüber dem Rechtsnach-\nfolger, ohne daß er diesem bekanntgegeben worden\n§  350                          ist (§ 182 Abs. 2, § 184 Abs. 1 Satz 4, §§ 185 und\n190), so kann der Rechtsnachfolger nur innerhalb der\nBeschwer\nfür den Rechtsvorgänger maßgebenden Rechtsbe-\nBefugt, Rechtsbehelfe einzulegen, ist nur, wer gel-     helfsfrist Einspruch einlegen,\ntend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen\nUnterlassung beschwert zu sein.\n§ 354\nRechtsbehelfsverzicht\n§ 351\nBindungswirkung anderer Verwaltungsakte                 (1) Auf Einlegung eines Rechtsbehelfs kann nach\nErlaß des Verwaltungsaktes verzichtet werden. Der\n(1) Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwal-          Verzicht kann auch bei Abgabe einer Steuer-\ntungsakte ändern, können nur insoweit angegriffen           anmeldung für den Fall ausgesprochen werden, daß\nwerden, als die Änderung reicht, es sei denn, daß           die Steuer nicht abweichend von der Steueran-\nsich aus den Vorschriften über die Aufhebung und            meldung festgesetzt wird. Durch den Verzicht wird\nÄnderung von Verwaltungsakten etwas anderes er-             der Rechtsbehelf unzulässig.\ngibt.\n(2) Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen\n(2) Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid\nFinanzbehörde schriftlich oder zur Niederschrift zu\n(§ 171 Abs. 10) können nur durch Anfechtung dieses\nerklären; er darf keine weiteren Erklärungen ent-\nBescheides, nicht auch durch Anfechtung des Folge-\nhalten. Wird nachträglich die Unwirksamkeit des\nbescheides, angegriffen werden.\nVerzichts geltend gemacht, so gilt § 110 Abs. 3 sinn-\ngemäß.\n§  352\nRechtsbehelfsbefugnis\nbei einheitlichen Feststellungsbescheiden\nZWEITER ABSCHNITT\n(1} Einen Einspruch in Angelegenheiten, die                  Allgemeine Verfahrensvorschriften\neinen einheitlichen Feststellungsbescheid über Ein-\nkünfte aus Gewerbebetrieb, über den Einheitswert\neines gewerblichen Betriebes oder über wirtschaft-\n§ 355\nliche Untereinheiten von gewerblichen Betrieben\nbetreffen, könne.n die folgenden Personen einlegen:                             Rechtsbehelfsfrist\n1. soweit es sich darum handelt, wer an dem fest-\n(1) Die Rechtsbehelfe gegen einen Verwaltungs-\ngestellten Betrug beteiligt ist und wie dieser sich\nakt sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe\nauf die einzelnen Beteiligten verteilt:\ndes Verwaltungsaktes einzulegen. Ein Rechtsbehelf\njeder Gesellschafter oder Gemeinschafter, der         gegen eine Steueranmeldung ist innerhalb eines\ndurch die Feststellm1Hen hierzu berührt wird,          Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der\n2. soweit es sich um eine Frage handelt, die einen          Finanzbehörde, in den Fällen des § 168 Satz 2 inner-\nGesellschafter oder Gemeinschafter persönlich          halb eines Monats nach Bekanntwerden der Zu-\nangeht:                                                stimmung, einzulegen.\nder Gesellschafter oder Gemeinschafter, der\ndurd1 die Feststellungen über die Frage berührt           (2) Die Beschwerde nach § 349 Abs. 2 ist unbe-\nwird,                                                  fristet.","Nr. 29 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976                          687\n§ 356                                                      § 359\nRechtsbehelfsbelehrung                                            Beteiligte\n(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich, so be-           Beteiligte am Verfahren sind:\nginnt die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs\n1. wer den Rechtsbehelf eingelegt hat,\nnur, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf und\ndie Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren        2. wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist.\nSitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt\nworden ist.\n§ 360\n(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig\nHinzuziehung zum Verfahren\nerteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur\nbinnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Ver-                 (1) Die zur Entscheidung über den Rechtsbehelf\nwaltungsaktes zulässig, es sei denn, daß die Ein-          berufene Finanzbehörde kann von Amts wegen oder\nlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer          auf Antrag andere hinzuziehen, deren rechtliche In-\nGewalt unmöglich war oder eine schriftliche Be-            teressen nach den Steuergesetzen durch die Ent-\nlehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht      scheidung berührt werden, insbesondere solche, die\ngegeben sei. § 110 Abs. 2 gilt für den Fall höherer       nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichti-\nGewalt sinngemäß.                                         gen haften. Vor der Hinzuziehung ist derjenige zu\nhören, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.\n§ 357\n(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abga-\nEinlegung der Rechtsbehelfe\nbenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht des-\n(1) Die Rechtsbehelfe sind schriftlich einzureichen     halb hinzugezogen werden, weil seine Interessen als\noder zur Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn        Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt\naus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Rechts-           werden.\nbehelf eingelegt hat. Einlegung durch Telegramm\n(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte\nist zulässig. Unrichtige Bezeichnung des Rechtsbe-\nderart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen\nhelfs schadet nicht.\ngegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie\n(2) Der Einspruch oder die Beschwerde ist bei der       hinzuzuziehen. Dies gilt nicht für Mitberechtigte,\nFinanzbehörde anzubringen, deren Verwaltungsakt            die nach § 352 nicht befugt sind, Einspruch einzu-\nangefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlaß         legen.\neines Verwaltungsaktes gestellt worden ist. Die Be-\n(4) Wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist,\nschwerde kann auch bei der zur Entscheidung be-\nkann dieselben Rechte geltend machen, wie der-\nrufenen Finanzbehörde eingelegt werden. Ferner\njenige, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.\ngenügt es, wenn ein Rechtsbehelf, der sich gegen\ndie Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder\ngegen die Festsetzung eines Steuermeßbetrages                                        § 361\nrichtet, bei der zur Erteilung des Steuerbescheides\nAussetzung der Vollziehung\nzuständigen Behörde angebracht wird. Der Rechts-\nbehelf ist in den Fällen der Sätze 2 und 3 der zustän-        (1) Durch Einlegung des Rechtsbehelfs wird die\ndigen Finanzbehörde zu übermitteln. Die schrift-           Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes\nliche Anbringung bei einer anderen Behörde ist un-         vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbe-\nschädlich, wenn der Rechtsbehelf vor Ablauf der            sondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehal-\nRechtsbehelfsfrist einer der Behörden übermittelt          ten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grund-\nwird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 angebracht        lagenbescheiden für die darauf beruhenden Folge-\nwerden kann.                                               bescheide.\n(3) Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt              (2) Die Finanzbehörde, die den angefochtenen\nbezeichnet werden, gegen den der Rechtsbehelf ge-          Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollzie-\nrichtet ist. Es soll angegeben werden, inwieweit der       hung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Abs. 1\nVerwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung             Satz 2 gilt sinngemäß. Auf Antrag soll die Aus-\nbeantragt wird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur       setzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der\nBegründung dienen, und die Beweismittel angeführt         Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungs-\nwerden.                                                    aktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den\nBetroffenen eine unbillige, nicht durch überwie-\n§ 358\ngende öffentliche Interessen gebotene Härte zur\nPrüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen            Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicher-\nheitsleistung abhängig gemacht werden.\nDie zur Entscheidung über den Rechtsbehelf be-\nrufene Finanzbehörde hat zu prüfen, ob der Rechts-            (3) Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbe-\nbehelf zulässig, insbesondere in der vorgeschriebe-       scheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung\nnen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an           eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlaß eines\neinem dieser Erfordernisse, so ist der Rechtsbehelf       Folgebescheides bleibt zulässig. Uber eine Sicher-\nals unzulässig zu verwerfen.                              heitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebe-","688                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nscheides zu entsche.tden, es sei denn, daß bei der     ten sinngemäß, die für den Erlaß des angefochtenen\nAussetzung der Vollziehung des Grundlagenbeschei-       oder des begehrten Verwaltungsaktes gelten.\ndes die Sicberheitsieistunq ausdrücklich ausge-\nschlossen '\\NonJen ist                                     (2) In den Fällen des § 93 Abs. 5, des § 96 Abs. 7\nSatz 2 und der §§ 98 bis 100 ist den Beteiligten und\n(4) Durch Einlegun,g eines außergerichtlichen       ihren Bevollmächtigten und Beiständen (§ 80) Gele-\nRechtsbehelfs gegen die Untersagung des Gewerbe-       genheit zu geben, an der Beweisaufnahme teilzu-\nbetriebes oder der Berufsausübung wird die Voll-       nehmen.,\nziehung des angefochtenen Venvaltungsaktes ge-\nhemmti § 45 Abs. 3 des Zündwarenmonopolgesetzes                                   § 366\nbleibt unberührt Di,e Finanzbehörde,, die den Ver-\nwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende \\,Vir-             Zustellung dier Rechtsbehelfsentscheidung\nkung durch besondere Anordnung ganz oder zum\nDie Entscheidung über den Rechtsbehelf ist schrift-\nTeil beseitigen, wenn. sie es im öffentlichen Inter-\nlich abzufassen und den Beteiligten zuzustellen. Sie\nesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Inter-\nist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbeleh-\nesse schriftlich zu he9ründen § 367 Abs., 1 Satz 2\nrung zu versehen,\ngilt sinngemäß.\n§ 362                                         DRITTER ABSCHNITT\nRücknahme des Rechtsbehelfs                     Besondere Verfahrensvorschriften\n(1) Der RechtsbeheU kann bis zur Bekanntgabe\nder Entscheidung über den Rechtsbehelf zurückge-                                   § 367\nnommen werden. § 357 Abs, 1 und 2 gilt sinngemäß.                  Entscheidung über den Einspruch\n(2) Die Rücknahme hat den Verlust des einge-            (1) Uber den Einspruch entscheidet die Finanz-\nlegten RechtsbeheHs zur Folge. Wird nachträglich        behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hata\ndie Unwirksamkeit der Rücknahme geltend gemacht,        durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall\nso gilt§ 110 Abs. 3 sinngemäJt                          nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig\ngeworden, so entscheidet diese Finanzbehördei § 26\nSatz 2 bleibt unberührt.\n§ 363\nAussetzung des Vedahrens                    (2) Die Finanzbehörde, die über den Einspruch\nentscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut\n(1) Die zur Entsdieidung berufene Finanzbehörde      zu prüfen. Der Verwaltungsakt kann auch zum Nach-\nkann, wenn die Entscheidung des Rechtsbehelfs ganz      teil dessen, der den Einspruch eingelegt hat, geän-\noder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbe-            dert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer\nstehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den       verbösernden Entscheidung unter Angabe von Grün-\nGegenstand eines anhängigen Rechtsstreits bildet        den hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben wor~\noder von einem Gericht oder einer Verwaltungsbe-        den ist, sich hierzu zu äußern. Einer Einspruchsent-\nhörde festzusteHen ist, anordnen, daß die Entschei-     scheidung bedarf es nur insoweit, als die Finanz-\ndung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits       behörde dem Einspruch nicht abhilft.\noder bis zur Entscheidung des Gerichts oder der\nVerwaltungsbehörde ausg esetzt wird,\n1                             (3) Richtet sich der Einspruch gegen einen Ver-\nwaltungsakt, den eine Behörde auf Grund gesetz-\n(2) Die zur Entsd1eidung berufene Finanzbehörde      licher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde\nkann das Verfahren mit Zustimmung des Beteilig-         erlassen hat, so entscheidet die zuständige Finanz-\nten, der den Rechtsbehelf ,eingelegt hat, ruhen las-    behörde über den Einspruch. Auch die für die zu-\nsen, wenn das aus wichtigen Gründen zweckmäßig          ständige Finanzbehörde handelnde Behörde ist be-\nerscheint.                                              rechtigt, dem Einspruch abzuhelfen,\n§ 364\n§ 368\nMitteilung der Besteuerungsunterlagen\nEntscheidung über die Beschwerde\nDen Beteiligten sind, soweit es noch nicht gesche-\nhen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag         (1) Die Finanzbehörde, deren Verwaltungsakt mit\noder, wenn die Begründung des Rechtsbehelfs dazu        der Beschwerde angefochten ist oder von der mit der\nAnlaß gibt„ von Amts wegen mitzuteilen,                 Beschwerde der Erlaß eines Verwaltungsaktes be-\ngehrt wird, kann der Beschwerde abhelfen; § 367\nAbs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Der Beschwerde kann\n§ 365                         auch die Behörde abhelfen, die den angefochtenen\nSinngemäne Anwendung von Verfahrens-             Verwaltungsakt auf Grund gesetzlicher Vorschrift\nvorschriHen                       für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat oder\nvon der begehrt wird, daß sie auf Grund gesetzlicher\n(1) Für das Verfahren über den außergericht-         Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde einen\nlichen Rechtsbehelf 9eltcn im übrigen die Vorschrif-    Verwaltungsakt erläßt.","Nr. 29 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976                           689\n(2) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist        2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amts-\nsie der zur Entscheidung berufenen Finanzbehörde               träger mißbraucht,\nvorzulegen. Uber die Beschwerde entscheidet die\n3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der\nnächsthöhere Behörde durch Beschwerdeentschei-\nseine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht,\ndung. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 entschei-\noder\ndet die der zuständigen Finanzbehörde vorgesetzte\nBehörde.                                                  4. unter Verwendung nachgemachter oder ver-\nfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt\noder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.\n(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn\nACHTER TEIL                            sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig\nStraf- und Bußgeldvorschriften                     festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die\nSteuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nach-\nStraf- und BuHgeld.verfahren                      prüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmel-\ndung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der\nNachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch\nERSTER ABSCHNITT                           Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervor-\nStrafvorschriften                         teile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt\noder belassen werden. Die Voraussetzungen der\nSätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die\n§ 369                            Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen\nGründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus\nSteuerstraftaten\nanderen Gründen hätte beansprucht werden können.\n(1) Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind:\n(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren\n1. Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind,       begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder\n2. der Bannbruch,                                          Durchfuhr verboten ist.\n3. die Wertzeichenfälschung und deren Vorberei-\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn\ntung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft,\nsich die Tat auf Eingangsabgaben bezieht, die von\n4. die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach        einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge-\nden Nummern 1 bis 3 begangen hat.                     meinschaften verwaltet werden oder die einem\nMitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassozia-\n(2) Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen         tion oder einem mit dieser assoziierten Staat zu-\nGesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvor-          stehen. Sie gelten unabhängig von dem Recht des\nschriften der Steuergesetze nichts anderes bestim-         Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungs-\nmen.                                                       bereiches dieses Gesetzes begangen werden.\n§ 370\nSteuerhinterziehung                                                 § 371\n(1) Mit Freiheits.strafe bis zu 5 Jahren oder mit                 Selbstanz·eige bei Steuerhinterziehung\nGeldstrafe wird bestraft, wer\n(1) Wer in den Fällen des § 370 unrichtige oder\n1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über           unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde be-\nsteuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder       richtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben\nunvollständige Angaben macht,                         nachholt, wird insoweit straffrei.\n2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich           (2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn\nerhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder\n1. vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachho-\n3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzei-                  lung\nchen oder Steuerstemplern unterläßt\na) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuer-\nund dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder                     lichen Prüfung oder zur Ermittlung einer\neinen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile                  Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswid-\nerlangt.\nrigkeit erschienen ist oder\n(2) Der Versuch ist strafbar.                                b) dem Täter oder seinem Vertreter die Einlei-\ntung des Straf- oder Bußgeldverfahrens\n(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe                  wegen der Tat bekanntgegeben worden ist\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jah-                  oder\nren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel\n2. die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung\nvor, wenn der Täter\noder Nachholung ganz oder zum Teil bereits ent-\n1. aus grobem Eigennutz          in großem Ausmaß               deckt war und der Täter dies wußte oder bei ver-\nSteuern verkürzt oder        nicht gerechtfertigte         ständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen\nSteuervorteile erlangt,                                    mußte.","690                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten       den ist, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten\noder Steuervorteile erlangt, so tritt für einen an der    verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich\nTat Beteiligten Straffreiheit nur ein, soweit er die      oder einen Dritten zu bereichern, wird nach § 370\nzu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb         Abs. 1 und 2, wenn er gewerbsmäßig handelt, nach\nder ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.         § 373 bestraft.\n(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige recht-         (2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn Eingangsabga-\nzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Drit-     ben hinterzogen worden sind, die von einem anderen\nter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzu-      Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ver-\ngeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig       waltet werden oder die einem Mitgliedstaat der\nabgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei     Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit\ndenn, daß ihm oder seinem Vertreter vorher die Ein-       dieser assoziierten Staat zustehen; § 370 Abs. 6\nleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen         Satz 2 ist anzuwenden.\nder Tat bekanntgegeben worden ist. Hat der Dritte\nzum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3                                    § 375\nentsprechend.\nNebenfolgen\n§ 372\n(1) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens\nBannbruch                        einem Jahr wegen\n(1} Bannbruch begeht, wer Gegenstände entgegen         1. Steuerhinterziehung,\neinem Verbot einführt, ausführt oder durchführt,          2. Bannbruchs nach § 372 Abs. 2, § 373,\nohne sie der zuständigen Zollstelle ordnungsgemäß\n3. Steuerhehlerei oder\nanzuzeigen.\n4. Begünstigung einer Person, die eine Tat nach\n(2) Der Täter wird nach § 370 Absatz 1, 2 be-              den Nummern 1 bis 3 begangen hat,\nstraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften        kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter\nals Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr-\nzu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffent-\noder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuße         lichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2\nbedroht ist.\ndes Strafgesetzbuches).\n§ 373                             (2) Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch\nGewerbsmäßiger, gewaltsamer und banden-            nach § 372 Abs. 2, § 373 oder eine Steuerhehlerei\nmäßiger Schmuggel                     begangen worden, so können\n1. die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf\n(1) Wer gewerbsmäßig Eingangsabgaben hinter-                die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer\nzieht oder gewerbsmäßig durch Zuwiderhandlungen                oder Zoll, der Bannbruch oder die Steuerhehlerei\ngegen Monopolvorschriften Bannbruch begeht, wird               bezieht, und\nmit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf\nJahren bestraft.                                          2. die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt wor-\nden sind,\n(2) Ebenso wird bestraft, wer                         eingezogen werden. § 74 a des Strafgesetzbuches\n1. eine Hinterziehung von Eingangsabgaben oder            ist anzuwenden.\neinen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein\nanderer Beteiligter eine Schußwaffe bei sich führt,                          § 376\n2. eine Hinterziehung von Eingangsabgaben oder                   Unt,erbrechung der Verfolgungsverjährung\neinen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein\nanderer Beteiligter eine Waffe oder sonst ein          Die Verjährung der Verfolgung einer Steuerstraf-\nWerkzeug oder Mittel bei sich führt, um den         tat wird auch dadurch unterbrochen, daß dem Be-\nWiderstand eines anderen durch Gewalt oder          schuldigten die Einleitung des Bußgeldverfahrens\nDrohung mit Gewalt zu verhindern oder zu über-      bekanntgegeben oder diese Bekanntgabe angeord-\nwinden, oder                                        net wird.\n3. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortge-\nsetzten Begehung der Hinterziehung von Ein-\ngangsabgaben oder des Bannbruchs verbunden                          ZWEITER ABSCHNITT\nhat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmit-                      Bußgeldvorschriften\nglieds die Tat ausführt.\n§ 377\n§ 374\nSteuerordnungswidrigkeiten\nSteuerhehlerei\n(1) Steuerordnungswidrigkeiten (Zollordnungs-\n(1) Wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich           widrigkeiten) sind Zuwiderhandlungen, die nach den\nderen Verbrauchsteuern oder Zoll hinterzogen oder         Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden\nBannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 begangen wor-          können.","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1916                           691\n(2) Für Steuerordnungswidrigkeiten gelten die              (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nVorschriften des Ersten Teils des Gesetzes über            buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet\nOrdnungswidrigkeiten, soweit die Bußgeldvorschrif-         werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 ge-\nten der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.            ahndet werden kann.\n§ 380\n§ 378\nGefährdung der Abzugsteuern\nLeichtfertige Steuerverkürzung\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflich-       leichtfertig seiner Verpflichtung, Steuerabzugsbe-\ntiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten            träge einzubehalten und abzuführen, nicht, nicht\neines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1          vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.\nbezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Abs. 4\nbis 6 gilt entsprechend.                                       (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-        werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahn-\nbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahn-            det werden kann.\ndet werden.\n§ 381\n(3) Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit\nder Täter unrichtige oder unvollständige Angaben                           Verbrauchsteuergeiährdung\nbei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder\nunterlassene Angaben nachholt, bevor ihm oder sei-             (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nnem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Buß-        leichtfertig Vorschriften der Verbrauchsteuergesetze\ngeldverfahrens wegen der Tat bekanntgegeben wor-           oder der dazu erlassenen Rechtsverordnungen\nden ist. § 371 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.             1. über die zur Vorbereitung, Sicherung oder Nach-\nprüfung der Besteuerung auferlegten Pflichten,\n2. über Verpackung und Kennzeichnung verbrauch-\n§ 379\nsteuerpflichtiger Erzeugnisse oder Waren, die\nSteuergefährdung                           solche Erzeugnisse enthalten, oder über Ver-\nkehrs- oder Verwendungsbe,schränkungen für\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder              solche Erzeugnisse oder Waren oder\nleichtfertig                                               3. über den Verbrauch unversteuerter Waren in\n1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht un-           den Freihäfen\nrichtig sind, oder                                   zuwiderhandelt, soweit die Verbrauchsteuergesetze\n2. nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflich-         oder die dazu erlassenen Rechtsverordnungen für\ntige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge         einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\nnicht oder in .tatsächlicher Hinsicht unrichtig ver- schrift verweisen.\nbucht oder verbuchen läßt\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nund dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder          buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet\nnicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen.          werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahn-\nSatz 1 Nr. 1 gilt auch dann, wenn Eingangsabgaben          det werden kann.\nverkürzt werden können, die von einem anderen\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ver-                                   § 382\nwaltet werden oder die einem Staat zustehen, der\nfür Waren aus den Europäischen Gemeinschaften                          Gefährdung der Eingangsabgaben\nauf Grund eines Assoziations- oder Präferenzab-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Pflichtiger\nkommens eine Vorzugsbehandlung gewährt; § 370\noder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten\nAbs. 6 Satz 2 ist anzuwenden.\neines Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig Vor-\nschriften der Zollge,setze, der dazu erlassenen\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nRechtsverordnungen oder der Verordnungen des\nleichtfertig\nRates oder der Kommission der Europäischen Ge-\n1. der Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 nicht,         meinschaften zuwiderhandelt, die\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach-\nkommt,                                               1. für die Erfassung des Warenverkehrs über die\nGrenze oder für die in den §§ 9, 40 a und 41 des\n2. die Pflicht zur Kontenwahrheit nach             §   154       Zollgesetzes genannten Arten der Zollbehand-\nAbs. 1 verletzt.                                           lung,\n(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder        2. für die Zollfreigebiete, für den Zollgrenzbezirk\nfahrlässig einer Auflage nach § 120 Abs. 2 Nr. 4                 oder für die der Grenzaufsicht unterworfenen\nzuwiderhandelt, die~ einem Verwaltungsakt für                    Gebiete\nZwecke der besonderen Steueraufsicht (§§ 209 bis           gelten, soweit die Zollgesetze, die dazu oder die\n217) beigefügt worden ist.                                 auf Grund von Absatz 4 erlassenen Rechtsverord-","692                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nnungEm für einen bestimmten Tatbestand auf diese            (2) Die für Steuerstraftaten geltenden Vorschrif-\nBußgeldvorschrift verweisen.                            ten dieses Abschnitts, mit Ausnahme des § 386\nAbs. 2 sowie der §§ 399 bis 401, sind bei dem Ver-\n(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, soweit die         dacht einer Straftat, die unter Vorspiegelung eines\nZollgesetze und die dazu erlassenen Rechtsverord-        steuerlich erheblichen Sachverhaltes gegenüber der\nnungen für Verbrauchsteuern sinngemäß gelten.            Finanzbehörde oder einer anderen Behörde auf die\nErlangung von Vermögensvorteilen gerichtet ist\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nund kein Steuerstrafgesetz verletzt, entsprechend\nbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet\nanzuwenden.\nwerden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahn-\ndet werden kann.\n§ 386\n(4) Der Bundesminister der Finanzen kann durch                    Zuständigkeit der Finanzbehörde\nRechtsverordnungen die Tatbestände der Verord-                               bei Steuerstraftaten\nnungen des Rates oder der Kommission der Euro-\npäischen Gemeinschaften, die nach den Absätzen 1\n(1) Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermit-\nbis 3 als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße ge-\nahndet werden können, bezeichnen, soweit dies zur        telt die Finanzbehörde den Sachverhalt. Finanzbe-\nDurchführung dieser Rechtsvorschriften erforderlich      hörde im Sinne dieses Abschnitts ist das Hauptzoll-\nist und die Tatbestände Pflichten zur Gestellung oder    amt, das Finanzamt und das Bundesamt für Finan-\nVorführung von Waren, zur Abgabe von Erklärun-           zen.\ngen oder Anzeigen, zur Aufnahme von Niederschrif-\nten sowie zur Ausfüllung oder Vorlage von Zoll-             (2) Die Finanzbehörde führt das Ermittlungsver-\ndokumenten oder zur Aufnahme von Vermerken in            fahren in den Grenzen des § 399 Abs. 1 und der\nsolchen Dokumenten betreffen.                            §§ 400, 401 selbständig durch, wenn die Tat\n1. ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt oder\n2. zugleich andere Strafgesetze verletzt und deren\n§ 383                                 Verletzung Kirchensteuern oder andere öffent-\nUnzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und                lich-rechtliche Abgaben betrifft, die an Besteue-\nVergütungsansprüchen                           rungsgrundlagen, Steuermeßbeträge oder Steuer-\nbeträge anknüpfen.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 46\nAbs. 4 Satz 1 Erstattungs- oder Vergütungsansprüche          (3) Absatz 2 gilt nicht, sobald gegen einen Be-\nerwirbt.                                                schuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein\nUnterbringungsbefehl erlassen ist.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahn-             (4) Die Finanzbehörde kann die Strafsache jeder-\ndet werden.\nzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben. Die Staats-\nanwaltschaft kann die Strafsache jederzeit an sich\n§ 384                           ziehen. In beiden Fällen kann die Staatsanwalt-\nVerfolgungsverjährung                    schaft im Einvernehmen mit der Finanzbehörde die\nStrafsache wieder an die Finanzbehörde abgeben.\nDie Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten\nnach den §§ 378 bis 380 verjährt in fünf Jahren.\n§ 387\nSachlich zuständige Finanzbehörde\nDRITTER ABSCHNITT                            (1) Sachlich zuständig ist die Finanzbehörde,\nStrafverfahren                        welche die betroffene Steuer verwaltet.\n(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 kann durch\n1. UNTERABSCHNITT                       Rechtsverordnung einer Finanzbehörde für den Be-\nreich mehrerer Finanzbehörden übertragen werden,\nAllgemeine Vorschriften\nsoweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder\nVerkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltungs-\n§ 385                           behörden oder andere örtliche Bedürfnisse zweck-\nGeltung von Verfahrensvorschriften             mäßig erscheint. Die Rechtsverordnung erläßt, so-\nweit die Finanzbehörde eine Landesbehörde ist, die\n(1) Für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten    Landesregierung, im übrigen der Bundesminister\ngelten, soweit die folgenden Vorschriften nichts an-    der Finanzen. · Die Rechtsverordnung des Bundes-\nderes bestimmen, die allgemeinen Gesetze über das       ministers der Finanzen bedarf nicht der Zustimmung\nStrafverfahren, namentlich die Strafprozeßordnung,      des Bundesrates. Die Landesregierung kann die Er-\ndas Gerichtsverfassungsgesetz und das Jugendge-         mächtigung auf die für die Finanzverwaltung zu-\nrichtsgesetz.                                           ständige oberste Landesbehörde übertragen.","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976                           693\n§ 388                           Satz 1 regeln, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirt-\nUrllich zuständige Finanzbehörde              schafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der\nVerwaltungsbehörden oder andere örtliche Bedürf-\nnisse zweckmäßig erscheint. Die Landesregierung\n(1) Ortlich zuständig ist die Finanzbehörde,           kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizver-\n1. in deren Bezirk die Steuerstraftat begangen oder       waltung übertragen.\nentdeckt worden ist,\n2. die zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens          (3) Strafsachen wegen Steuerstraftaten sollen\nfür die Abgabenangelegenheiten zuständig ist        beim Landgericht einer bestimmten Strafkammer,\noder                                                beim Amtsgericht einer bestimmten Abteilung zu-\ngewiesen werden.\n3. in deren Bezirk der Beschuldigte zur Zeit der\nEinleitung des Strafverfahrens seinen Wohnsitz\nhat.                                                   (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das\nVerfahren nicht nur Steuerstraftaten zum Gegen-\nstand hat; sie gelten jedoch nicht für Steuerstraf-\n(2) Ändert sich der Wohnsitz des Beschuldigten\ntaten, welche die Kraftfahrzeugsteuer betreffen.\nnach Einleitung des Strafverfahrens, so ist auch die\nFinanzbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der\nneue Wohnsitz liegt. Entsprechendes gilt, wenn sich\n§ 392\ndie Zuständigkeit der Finanzbehörde für die Ab-\ngabenangelegenheit ändert.                                                    Verteidigung\n(3) Hat der Beschuldigte im räumlichen Geltungs-         (1) Abweichend von § 138 Abs. 1 der Strafprozeß-\nbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz, so wird         ordnung können auch Steuerberater, Steuerbevoll-\ndie Zuständigkeit auch durch den gewöhnlichen Auf-       mächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buch-\nenthaltsort bestimmt.                                    prüfer zu Verteidigern gewählt werden, soweit die\nFinanzbehörde das Strafverfahren selbständig durch-\nführt; im übrigen können sie die Verteidigung nur\n§ 389\nin Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder einem\nZusammenhängende Strafsachen                 Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule führen.\nFür zusammenhängende Strafsachen, die einzeln             (2) § 138 Abs. 2 der Strafprozeßordnung bleibt\nnach § 388 zur Zuständigkeit verschiedener Finanz-\nunberührt.\nbehörden gehören würden, ist jede dieser Finanz-\nbehörden zuständig. § 3 der Strafprozeßordnung gilt\nentsprechend.                                                                     § 393\nVerhältnis des Strafverfahrens\n§ 390                                        zum Besteuerungsverfahren\nMehrfache Zuständigkeit\n(1) Die Rechte und Pflichten der Steuerpflich-\n(1) Sind nach den §§ 387 bis 389 mehrere Finanz-      tigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsver-\nbehörden zuständig, so gebührt der Vorzug der Fi-        fahren und im Strafverfahren richten sich nach den\nnanzbehörde, die wegen der Tat zuerst ein Straf-         für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschrif-\nverfahren eingeleitet hat.                               ten. Im Besteuerungsverfahren sind jedoch Zwangs-\nmittel {§ 328) gegen den Steuerpflichtigen unzuläs-\n(2) Auf Ersuchen dieser Finanzbehörde hat eine         sig, wenn er dadurch gezwungen würde, sich selbst\nandere zuständige Finanzbehörde die Strafsache zu\nwegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat\nübernehmen, wenn dies für die Ermittlungen sach-\noder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Dies gilt\ndienlich erscheint. In Zweifelsfällen entscheidet die\nstets, soweit gegen ihn wegen einer solchen Tat\nBehörde, der die ersuchte Finanzbehörde untersteht.\ndas Strafverfahren eingeleitet worden ist. Der\nSteuerpflichtige ist hierüber zu belehren, soweit\ndazu Anlaß besteht.\n§ 391\nZuständiges Gericht                      (2) Soweit der Staatsanwaltschaft oder dem Ge-\n(1) Ist das Amtsgericht sachlich zuständig, so ist     richt in einem Strafverfahren aus den Steuerakten\nörtlich zuständig das Amtsgericht, in dessen Bezirk      Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die\ndas Landgericht seinen Sitz hat. Im vorbereitenden       der Steuerpflichtige der Finanzbehörde vor Einlei-\nVerfahren gilt dies, unbeschadet einer weitergehen-      tung des Strafverfahrens oder in Unkenntnis der\nden Regelung nach § 58 Abs. 1 des Gerichtsverfas-        Einleitung des Strafverfahrens in Erfüllung steuer-\nsungsgesetzes, nur für die Zustimmung des Gerichts       rechtlicher Pflichten offenbart hat, dürfen diese\nnach § 153 Abs. 1 und § 153 a Abs. 1 der Strafpro-       Kenntnisse gegen ihn nicht für die Verfolgung einer\nzeßordnung.                                              Tat verwendet werden, die keine Steuerstraftat ist.\nDies gilt nicht für Straftaten, an deren Verfolgung\n(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsver-          ein zwingendes öffentliches Interesse (§ 30 Abs. 4\nordnung die Zuständigkeit abweichend von Absatz 1        Nr. 5) besteht.","694                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 394                              (2) Die Maßnahme ist unter Angabe des Zeit-\nUbergang des Eigentums                    punktes unverzüglich in den Akten zu vermerken.\nHat ein Unbekannter, der bei einer Steuerstraftat         (3) Die Einleitung des Strafverfahrens ist dem\nauf frischer Tat betroffen wurde, aber entkommen          Beschuldigten spätestens mitzuteilen, wenn er dazu\nist, Sachen zurückgelassen und sind diese Sachen          aufgefordert wird, Tatsachen darzulegen oder Un-\nbeschlagnahmt oder sonst sichergestellt worden,           terlagen vorzulegen, die im Zusammenhang mit der\nweil sie eingezogen werden können, so gehen sie            Straftat stehen, derer er verdächtig ist.\nnach Ablauf eines Jahres in das Eigentum des Staa-\ntes über, wenn der Eigentümer der Sachen unbe-\nkannt ist und die Finanzbehörde durch eine öffent-                                  § 398\nliche Bekanntmachung auf den drohenden Verlust                       Einstellung wegen Geringfügigkeit\ndes Eigentums hingewiesen hat. § 15 Abs. 2 Satz 1\ndes Verwaltungszustellungsgesetzes gilt entspre-             Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung\nchend. Die Frist beginnt mit dem Aushang der Be-          einer Steuerhinterziehung, bei der nur eine gering-\nkanntmachung.                                             wertige Steuerverkürzung eingetreten ist oder nur\ngeringwertige Steuervorteile erlangt sind, auch ohne\n§ ~395                          Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfah-\nAkteneinsicht der Finanzbehörde                rens zuständigen Gerichts absehen, wenn die Schuld\ndes Täters als gering anzusehen wäre und kein\nDie Finanzbehörde ist befugt, die Akten, die dem       öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.\nGericht vorliegen oder im Falle der Erhebung der          Dies gilt für das Verfahren wegen einer Steuer-\nAnklage vorzulegen wären, einzusehen sowie be-            hehlerei nach § 374 und einer Begünstigung einer\nPerson, die eine der in § 375 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\nschlagnahmte oder sonst sichergestellte Gegen-\nstände zu besichti9en. Die Akten werden der Fi-           genannten Taten begangen hat, entsprechend.\nnanzbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme über-\nsandt.\nII. Verfahren der Finanzbehörde\n§ 396                                             bei Steuerstraftaten\nAussetzung des Verfahrens\n§ 399\n(1) Hängt die Beurteilung der Tat als Steuerhin-\nterziehung davon ab, ob ein Steueranspruch be-                    Rechte und Pflichten der Finanzbehörde\nsteht, ob Steuern verkürzt oder ob nicht gerecht-\nfertigte Steuervorteile erlangt sind, so kann das            (1) Führt die Finanzbehörde das Ermittlungsver-\nStrafverfahren ausgesetzt werden, bis das Besteue-        fahren auf Grund des § 386 Abs. 2 selbständig durch,\nrungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.           so nimmt sie die Rechte und Pflichten wahr, die der\nStaatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zu-\nstehen.\n(2) Dber die Aussetzung entscheidet im Ermitt-\nlungsverfahren die Staatsanwaltschaft, im Verfah-            (2) Ist einer Finanzbehörde nach § 387 Abs. 2 die\nren nach Erhebung der öffentlichen Klage das Ge-          Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanzbe-\nricht, das mit der Sache befaßt ist.                      hörden übertragen, so bleiben das Recht und die\nPflicht dieser Finanzbehörden unberührt, bei dem\n(3) Während der Aussetzung des Verfahrens ruht         Verdacht einer Steuerstraftat den Sachverhalt zu\ndie Verjährung.                                           erforschen und alle unaufschiebbaren Anordnungen\nzu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu ver-\nhüten. Sie können Beschlagnahmen, Notveräußerun-\n2. UNTERABSCHNITT                        gen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige\nMaßnahmen nach den für Hilfsbeamte der Staats-\nErmittlungsverfahren                      anwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafpro-\nzeßordnung anordnen.\nI. Allgemeines\n§ 400\n§ 397                                      Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls\nEinleitung des Strafverfahrens\nBieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur\n(1) Das Strafverfahren ist eingeleitet, sobald die     Erhebung der öffentlichen Klage, so beantragt die\nFinanzbehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft,       Finanzbehörde beim Strafrichter den Erlaß eines\neiner ihrer Hilfsbeamten oder der Strafrichter eine       Strafbefehls, wenn die Strafsache zur Behandlung\nMaßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, ge-        im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint; ist dies\n9en jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrecht-       nicht der Fall, so legt die Finanzbehörde die Akten\nlich vorzugehen.                                          der Staatsanwaltschaft vor.","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1916                          695\n§ 401                          Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafpro-\nAntrag auf Anordnung von Nebenfolgen im           zeßordnung. Die in Satz 1 bezeichneten Stellen ha-\nselbständigen Verfahren                  ben die Befugnisse nach § 399 Abs. 2 Satz 2 sowie\ndie Befugnis zur Durchsicht der Papiere des von\nDie Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die        der Durchsuchung Betroffenen (§ 110 Abs. 1 der\nEinziehung oder den Verfall selbständig anzuord-         Strafprozeßordnung); ihre Beamten sind Hilfsbeamte\nnen oder eine Geldbuße geg(~n eine juristische Per-      der Staatsanwaltschaft.\nson oder eine Personenvereinigung selbständig fest-\nzusetzen (§§ 440, 442 Abs. 1, § 444 Abs. 3 der Straf-\nprozeßordnung).                                                     V. Entschädigung der Zeugen\nund der Sachverständigen\nIII. Stellung der Finanzbehörde                                        § 405\nim Verfahren der Staatsanwaltschaft              Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen\n§ 402                            Werden Zeugen und Sachverständige von der\nFinanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen, so\nAllgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde        werden sie nach dem Gesetz über die Entschädigung\nvon Zeugen und Sachverständigen entschädigt. Dies\n(1)  Führt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungs-\ngilt auch in den Fällen des § 404.\nverfahren durch, so hat die sonst zuständige Finanz-\nbehörde dieselben Rechte und Pflichten wie die\nBehörden des Polizeidienstes nach der Strafprozeß-\nordnung sowie die Befugnisse nach § 399 Abs. 2                            3. UNTERABSCHNlTT\nSatz 2.                                                                 Gerichtliches Verfahren\n(2)  Ist einer Finanzbehörde nach § 387 Abs. 2\ndie Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanz-                                § 406\nbehörden übertragen, so gilt Absatz 1 für jede die-\nMitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehls-\nser Finanzbehörden.\nverfahren und im selbständigen Verfahren\n§ 403                             (1) Hat die Finanzbehörde den Erlaß eines Straf-\nBeteiligung der Finanzbehörde              befehls beantragt, so nimmt sie die Rechte und\nPflichten der Staatsanwaltschaft wahr, solange nicht\n(1)  Führt die Staatsanwaltschaft oder die Polizei    nach § 408 Abs. 2 der Strafprozeßordnung Hauptver-\nErmittlungen durch, die Steuerstraftaten betreffen,     handlung anberaumt oder Einspruch gegen den\nso ist die sonst zuständige Finanzbehörde befugt,        Strafbefehl erhoben wird.\ndaran teilzunehmen. Ort und Zeit der Ermittlungs-\nhandlungen sollen ihr rechtzeitig mitgeteilt werden.        (2) Hat die Finanzbehörde den Antrag gestellt,\nDem Vertreter der Finanzbehörde ist zu gestatten,        die Einziehung oder den Verfall selbständig anzu-\nFragen an Beschuldigte, Zeugen und Sachverstän-          ordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische\ndige zu stellen.                                        Person oder eine Personenvereinigung selbständig\nfestzusetzen (§ 401), so nimmt sie die Rechte und\n(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für solche richter-      Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr, solange nicht\nlichen Verhandlungen, bei denen auch der Staats-        mündliche Verhandlung beantragt oder vom Gericht\nanwaltschaft die Anwesenheit gestattet ist.              angeordnet wird.\n(3) Der sonst zuständigen Finanzbehörde sind                                   § 407\ndie Anklageschrift und der Antrag auf Erlaß eines\nBeteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen\nStrafbefehls mitzuteilen.\n(1)   Das Gericht gibt der Finanzbehörde Gelegen-\n(4) Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren\nheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem\neinzustellen, so hat sie die sonst zuständige Finanz-\nStandpunkt für die Entscheidung von Bedeutung\nbehörde zu hören.\nsind. Dies gilt auch, wenn das Gericht erwägt,\ndas Verfahren einzustellen. Der Termin zur Haupt-\nIV. Steuer- und Zollfahndung                 verhandlung und der Termin zur Vernehmung durch\neinen beauftragten oder ersuchten Richter (§§ 223,\n233 der Strafprozeßordnung) werden der Finanzbe-\n§ 404                          hörde mitgeteilt. Ihr Vertreter erhält in der Haupt-\nSteuer- und Zollfahndung                verhandlung auf Verlangen das Wort. Ihm ist zu\ngestatten, Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sach-\nDie Zollfahndungsämter und die mit der Steuer-        verständige zu richten.\nfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanz-\nbehörden sowie ihre Beamten haben im Strafver-              (2) Das Urteil und andere das Verfahren abschlie-\nfahren wegen Steuerstraftaten dieselben Rechte           ßende Entscheidungen sind der Finanzbehörde mit-\nund Pflichten wie die Behörden und Beamten des           zuteilen.","696                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n4. UNTERABSCHNITT                         (2) Verfolgt die Finanzbehörde eine Steuerstraf-\ntat, die mit einer Steuerordnungswidrigkeit zusam-\nKosten des Verfahrens\nmenhängt (§ 42 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über\nOrdnungswidrigkeiten), so kann sie in den Fällen\ndes § 400 beantragen, den Strafbefehl auf die Steuer-\n§ 408\nordnungswidrigkeit zu erstrecken.\nKosten des Verfahrens\nNotwendige Auslagen eines Beteiligten im Sinne                               §  411\ndes § 464 a Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozeßordnung sind\nim Strafverfahren we,gen einer Steuerstraftat auch              Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte,\ndie gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines              Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschafts-\nSteuerberaters, Steuerhevollmächtigten, 'Wirtschafts-              prüfer oder vereidigte Buchprüfer\nprüfers oder vereidigten Buchprüfers. Sind Gebühren\nund Auslagen gesetzlich nicht geregelt, so können          Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Steuerberater,\nsie bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Aus-     Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder ver-\nlagen eines Rechtsanwalts erstattet werden.             eidigten Buchprüfer wegen einer Steuerordnungs-\nwidrigkeit, die er in Ausübung seines Berufs bei der\nBeratung in Steuersachen begangen hat, ein Buß-\ngeldbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde\nVIERTER ABSCHNITT                        der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die\nGesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Stand-\nBußgeldverfahren                       punkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.\n§ 409\n§ 412\nZuständige Verwaltungsbehörde\nZustellung, Vollstreckung, Kosten\nBei Steuerordnungswidrigkeiten ist zuständige\nVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1           (1) Für das Zustellungsverfahren gelten abwei-\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die nach          chend von § 51 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ord-\nnungswidrigkeiten die Vorschriften des Verwal-\n§ 387 Abs. 1 sachlich zuständige Finanzbehörde.\n§ 387 Abs. 2 gilt entsprechend.\ntungszustellungsgesetzes auch dann, wenn eine Lan-\ndesfinanzbehörde den Bescheid erlassen hat. § 51\nAbs. 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 5 des Gesetzes über\n§  410                          Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt.\nErgänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren            (2) Für die Vollstreckung von Bescheiden der\nFinanzbehörden in Bußgeldverfahren gelten abwei-\n(1) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den        chend von § 90 Abs. 1 und 4, § 108 Abs. 2 des Ge-\nverfahrensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes         setzes über Ordnungswidrigkeiten die Vorschriften\nüber Ordnungswidrigkeiten entsprechend:                 des Sechsten Teils dieses Gesetzes. Die übrigen\n1. die §§ 388 bis 390 über die Zuständigkeit der      Vorschriften des Neunten Abschnitts des Zweiten\nFinanzbehörde,                                    Teils des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten blei-\nben unberührt.\n2. § 391 über die Zuständigkeit des Gerichts,\n3. § 392 über die Verteidigung,                          (3) Für die Kosten des Bußgeldverfahrens gilt\n§ 101 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\n4. § 393 über das Verhältnis des Strafverfahrens      keiten auch dann, wenn eine Landesfinanzbehörde\nzum Besteuerungsverfahren,                        den Bußgeldbescheid erlassen hat; an Stelle des\n5. § 396 über die Aussetzung des Verfahrens,          § 19 des Verwaltungskostengesetzes gelten § 221\n6. § 397 über die Einleitung des Strafverfahrens,     Abs. 1 und § 261 dieses Gesetzes.\n7. § 399 Abs. 2 über die Rechte und Pflichten der\nFinanzbehörde,\n8. die §§ 402, 403 Abs. 1, 3 und 4 über die Stellung\nder Finanzbehörde im Verfahren der Staats.-                         NEUNTER TEIL\nanwaltschaft,                                                     Schlußvorschriften\n9. § 404 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz über die\nSteuer- und Zollfahndung,\n§ 413\n10. § 405 über die Entschädigung der Zeugen und\nder Sachverständigen,                                        Einschränkung von Grundrechten\n11. § 407 über die Beteiligung der Finanzbehörde            Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit\nund                                                und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grund-\n12. § 408 über die Kosten des Verfahrens.               gesetzes), des Briefgeheimnisses sowie des Post-","Nr. 29 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976                           697\nund Fernmel<lc~Jehcimnisscs (Artikel 10 des Grund-       dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\ngesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung          Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\n(Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maß-\ngabe dieses Gesetzes eingeschri.inkt.\n§ 415\nInkrafttreten\n§ 414\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft,\nBerlin-Klausel\nsoweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1           (2) § 19 Abs. 5, § 117 Abs. 5, § 134 Abs. 3, § 139\nund des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-      Abs. 2, § 150 Abs. 6, § 156 Abs. 1, § 178 Abs. 3,\nzes vom 4. Januar 1952 (Bundcsgcsetzbl. I S. 1) auch     § 212, § 382 Abs. 4, § 387 Abs. 2 und § 391 Abs. 2\nim Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund        treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDds vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 16. März 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel","698                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage\n(zu § 339 Abs. 4)\nPfändungsgebühren für Pfändungen nach§ 339 Abs. 1 Nr. 2\nbis zu    100 Deutsche Mark einschließlich       1,- Deutsche Mark\nbis zu    150 Deutsche Mark einschließlich       1,50 Deutsche Mark\nbis zu    200 Deutsche Mark einschließlich       2,- Deutsche Mark\nbis zu    300 Deutsche Mark einschließlich       3,- Deutsche Mark\nbis zu    400 Deutsche Mark einschließlich       4 1- - Deutsche Mark\nbis zu    500 Deutsche Mark einschließlich       5,- Deutsche Mark\nbis zu    600 Deutsche Mark einschließlich       6,- Deutsche Mark\nbis zu    700 Deutsche Mark einschließlich       6,15 Deutsche Mark\nbis zu    800 Deutsche Mark einschließlich       7,50 Deutsche Mark\nbis zu    900 Deutsche Mark einschließlich       8,25 Deutsche Mark\nbis zu  1 000 Deutsche Mark einschließlich       9,- Deutsche Mark\nbis zu  1 100 Deutsche Mark einschließlich       9,75 Deutsche Mark\nbis zu  1 200 Deutsche Mark einschließlich      10,50 Deutsche Mark\nbis zu  1 300 Deutsche Mark einschließlich      11,25 Deutsche Mark\nbis zu  1 400 Deutsche Mark einschließlich     12,- Deutsche Mark\nbis zu  1 500 Deutsche Mark einschließlich      12,75 Deutsche Mark\nbis zu  1 600 Deutsche Mark einschließlich      13,50 Deutsche Mark\nbis zu  1 700 Deutsche Mark einschließlich      14,25 Deutsche Mark\nbis zu  1 800 Deutsche Mark einschließlich      14,15 Deutsche Mark\nbis zu  1 900 Deutsche Mark einschließlich     15,25 Deutsche Mark\nbis zu 2 000 Deutsche Mark einschließlich       15,75 Deutsche Mark\nbis zu 2 300 Deutsche Mark einschließlich       16,75 Deutsche Mark\nbis zu  2 600 Deutsche Mark einschließlich      17,75 Deutsche Mark\nbis zu  2 900 Deutsche Mark einschließlich      18,75 Deutsche Mark\nbis zu  3 200 Deutsche Mark einschließlich      19,75 Deutsche Mark\nbis zu 3 500 Deutsche Mark einschließlich      20,75 Deutsche Mark\nbis zu  3 800 Deutsche Mark einschließlich     21,75 Deutsche Mark\nbis zu  4 100 Deutsche Mark einschließlich     22,75 Deutsche Mark\nbis zu 4 400 Deutsche Mark einschließlich      23,75 Deutsche Mark\nbis zu  4 700 Deutsche Mark einschließlich     24,75 Deutsche Mark\nbis zu  5 000 Deutsche Mark einschließlich     25,75 Deutsche Mark\nbis zu 5 400 Deutsche Ma.rk einschließlich     27,- Deutsche Mark\nbis zu 5 800 Deutsche Mark einschließlich      28,25 Deutsche Mark\nbis zu 6 200 Deutsche Mark einschließlich      29,50 Deutsche Mark\nbis zu  6 600 Deutsche Mark einschließlich     30,75 Deutsche Mark\nbis zu 7 000 Deutsche Mark einschließlich      32,- Deutsche Mark\nbis zu 7 400 Deutsche Mark einschließlich      33,25 Deutsche Mark\nbis zu 7 800 Deutsche Mark einschließlich      34,50 Deutsche Mark\nbis zu 8 200 Deutsche Mark einschließlich      35,75 Deutsche Mark\nbis zu 8 600 Deutsche Mark einschließlich      37,- Deutsche Mark","Nr. 29  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1.976         699\nbis zu     9 000 Deutsche Mark einschließlich    38,25 Deutsche Mark\nbis zu     9 500 Deutsche Mark einschließlich    39,50 Deutsche Mark\nbis zu lO 000 Deutsche Mark einschließlich       40,15 Deutsche Mark\nbis zu 10 800 Deutsche Mark einschließlich       42,- Deutsche Mark\nbis zu 11 600 Deutsche Mark ,einschließlich      43,25 Deutsche Mark\nbis zu 12 400 Deutsche Mark einschließlich       44,50 Deutsche Mark\nbis zu 13 200 Deutsche Mark einschließlich       45,75 Deutsche Mark\nbis zu 14 000 Deutsche Mark einschließlich       471-- Deutsche Mark\nbis zu 14 800 Deutsche Mark einschließlich       48,25 Deutsche Mark\nbis zu 15 600 Deutsche Mark einschließlich       49,50 Deutsche Mark\nbis zu 16 400 Deutsche Mark einschließlich       50,75 Deutsche Mark\nbi.s zu 17 200 Deutsche Mark einschließlich      52,- Deutsche Mark\nb1s zu  1. 8 000 Deutsche Mark einschließlich    53,25 Deutsche Mark\nbis ZU 18 800 Deutsche Mark einschließlich       54,50 Deutsche Mark\nbis zu 19 600 Deutsche Mark einschließlich       55,75 Deutsche Mark\nbis zu 20 400 Deutsche Mark e.inschließlich      57 , - Deutsche Mark\nbis zu 21 200 Deutsche Mark einschließlich       58,25 Deutsche Mark\nbis zu 22 000 Deutsche Mark einschließlich       59,50 Deutsche Mark\nbis zu 22 800 Deutsche Mark einschließlich       60,75 Deutsche Mark\nbis zu 23 600 Deutsche Mark einschließlich       62,- Deutsche Mark\n, bis zu 24 400 Deutsche Mark einschließlich       63 125 Deutsche Mark\nbis zu 25 200 Deutsche Mark einschließlich       64 1 50 Deutsche Mark\nbis zu 26 000 Deutsche Mark einschließlich       65,75 Deutsche Mark\nbis zu 26 800 Deutsche Mark einschließlich       67,- Deutsche Mark\nbis zu 27 600 Deutsche Mark einschließlich       68,25 Deutsche Mark\nbis zu 28 400 Deutsche Mark einschließlich       69,50 Deutsche Mark\nbis zu 29 200 Deutsche Mark einschließlich       70,75 Deutsche Mark\nbis zu 30 000 Deutsche Mark einschließlich       12,- Deutsche Mark\nbis zu 30 800 Deutsche Mark einschließlich       73,25 Deutsche Mark\nbis zu 31 600 Deutsche Mark einschließlich       74,50 Deutsche Mark\nbis zu 32 400 Deutsche Mark einschließlich       75,75 Deutsche Mark\nbis zu 33 200 Deutsche Mark einschließlich       n ,-    Deutsche Mark\nbis zu 3,4 000 Deutsche Mark einschließlich      78,25 Deutsche Mark\nbis zu 34 800 Deutsche Mark einschließlich       19,50 Deutsche Mark\nbis zu 35 600 Deutsche Mark einschließlich       80,75 Deutsche Mark\nbis zu 36 400 Deutsche Mark einschließlich       82 1-   Deutsche Mark\nbis zu 37 200 Deutsche Mark einschließlich       83,25 Deutsche Mark\nbis zu 38 000 Deutsche Mark einschließlich       84,50 Deutsche Mark\nbis zu 38 800 Deutsche Mark einschließlich       85,75 Deutsche Mark\nbis zu 39 600 Deutsche Mark einschließlich       87,- Deutsche Mark\nbis zu 40 400 Deutsche Mark einschließlich       88,25 Deutsche Mark\nbis zu 41 200 Deutsche Mark einschließlich       89,50 Deutsche Mark\nbis zu 42 000 Deutsche Mark einschließlich       90,75 Deutsche Mark\nbis zu 42 800 Dentsche Mark einschließlich       92,- Deutsche Mark\nbis zu 43 600 Deutsche Mark einschließlich       93,25 Deutsche Mark\nbis zu 44 400 Deutsche Mark einschließlich       94,50 Deutsche Mark","700                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nbis zu 45200 Deutsche Mark einschließlich                       95,75 Deutsche Mark\nbis zu 46 000 Deutsche Mark einschließlich                     97,- Deutsche Mark\nbis zu 46 800 Deutsche Mark einschließlich                      98,25 Deutsche Mark\nbis zu 47 600 Deutsche Mark einschließlich                     99,50 Deutsche Mark\nbis zu 48 400 Deutsche Mark einschließlich                     100,75 Deutsche Mark\nbis zu 49 200 Deutsche Mark einschließlich                     102,- Deutsche Mark\nbis zu 50 000 Deutsche Mark einschließlich                    103,25 Deutsche Mark\nvon dem Mehrbetrag für je 1 000 Deutsche Mark 1,50 Deutsche Mark.\nWerte über 50 000 Deutsche Mark sind auf volle 1 000 Deutsche Mark\naufzurunden.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden GE!setze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekannlmachtmgen sow ic Zolllarifverordnungen veröffentlicht.\nB c zu g s b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postilnschrift für Abonnerrwntsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPoslfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Pür Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt ilUcb für Bundesgesctzbliiltcr, die vor dem 1. Januar 1975 aus~rcgeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf dus Postscheckkonto Bundesqcsctzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dies c r Aus (Ja b e: 7,30 DM (6,60 DM zuziiglich -,70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,70 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mchrwc,tsleucr enthalten; der unq<•w,mdle Steuersatz betriigt 5,5 0/o."]}