{"id":"bgbl1-1976-28-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":28,"date":"1976-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/28#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_28.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -","law_date":"1976-03-16T00:00:00Z","page":581,"pdf_page":1,"num_pages":32,"content":["581\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                        Z 1997 A\n1976                         Ausgegeben zu Bonn am 20. März 1976                                                                      1 Nr.28\nTag                                                                 In h a 1 t                                                      Seite\nHi. 3. 7G  Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstraie und der ireiheitsentziehenden Maßregeln der\nBesserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               581\n:J00-2, :wo-1, :ll2-2, /4'.i0-lG, 452-1, 152-3, 316-1, 310-4, 360-1, 368-1, 363-1, 820-1, 821-1, 822-1, 8252-1, 810-1\nGesetz\nüber den Vollzug der Freiheitsstrafe\nund der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung\n- Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -\nVom 16. März 1976\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                     Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz\nrat.es das folgende Gesetz beschlossen:                                             der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.\n§3\nErster Abschnitt                                                                   Gestaltung des Vollzuges\nAnwendungsbereich                                                     (1) Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen\nLebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen\n§ 1                                               werden.\nDieses Gesetz regelt den Vollzug der Freiheits-                                      (2) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist\nstrafe in Justizvollzugsanstalten und der freiheits-                                entgegenzuwirken.\nentziehenden Maßregeln der Besserung und Siche-                                         (3) Der Vollzug ist darauf auszurichten, daß er\nrung.                                                                               dem Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit\neinzugliedern.\nZweiter Abschnitt                                                                                     §4\nVollzug der Freiheitsstrafe                                                                Stellung des Gefangenen\n(1) Der Gefangene wirkt an der Gestaltung seiner\nBehandlung und an der Erreichung des Vollzugszie-\nErster Titel                                             les mit. Seine Bereitschaft hierzu ist zu wecken und\nGrundsätze                                                zu fördern.\n(2) Der Gefangene unterliegt den in diesem Ge-\n§2                                               setz vorgesehenen Beschränkungen seiner Freiheit.\nSoweit das Gesetz eine besondere Regelun,g nicht\nAufgaben des Vollzuges\nenthält, dürfen ihm nur Beschränkungen auferlegt\nIm Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene                                werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit\nfähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein                                  oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Stö-\nLeben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der                                  rung der Ordnung der Anstalt unerläßlich sind.","582                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nZweikr Titel                               l. wenn die Behandlung des Gefangenen oder seine\nEingliederung nach der Entlassung hierdurch ge-\nPfonun~J des Vo11zuges\nfördert wird oder\n2. wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation\noder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich\nAufnathmeverfahren                                 ist\n(1) Beim r'\\ufnahrneverl'aln(•n dürfen andere Ge-\n(2) Der Gefangene darf aus wichtigem Grund in\nfangene nicht ?uc1c9cn c.;ein.\neine andere Vollzugsanstalt überstellt werden.\n(2) Der Gefangene        \\'>.  ird üb( r ~eine Rechte und\nPflichten unterrichte11.\n§9\n(3) Nach der ,\\ ufnalnHt \\',, erd der Gefangene als-\nbald JrzUich mdvrstHhl. und dem Leiter der Anstalt                    Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt\noder der /\\ufncih1rH:ahlc1!unq voroestellt.                          p) Ein Gefangener kann in eine sozialtherapeu-\ntische Anstalt verlegt werden, wenn die besonderen\ntherapeutischen Mittel und sozialen Hilfen einer\nsolchen Anstalt zu seiner Resozialisierung ange-\nßehandlungsunler~uchung.\n' zeigt sind. Er kann ·wieder zurückverlegt werden,\nBe.teihgung des: Ge]mi:geIDefll\nwenn mit diesen Mitteln und Hilfen dort kein Erfolg\n(l) ;\\:ach dern :'\\1.llni.lhmc\\,erlahren 1Nird damit be-       erzielt vverden kann.\ngonnen, die Persönlichkeil. und die Lebensverhält-                   (2) Zu einer Untersuchung, ob die Voraussetzun-\nnisse des Gefon~Jenen zu f rfor~chen Hiervon kann                 gen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, kann der Ge-\nabgesehen ·werdf:n,, ·wc•nn uicc:, mil Ruck sieht auf die         fangene bis zu drei Monaten in eine sozialtherapeu-\nVollzugsdauer nicht geboh.n eir-cheint                            tische Anstalt oder eine sozialtherapeutische Beob-\n(2) Die tlnlt:rsudrnng t 1:--lircckt skh au§ die Um-           achtungsstelle verlegt werden.\nstände, deren Kenntnis hü tine planvolle Behand-                     (3) Die Verlegung bedarf der Zustimmung des\nlung des Gef(rngt:;nen im VoUz.uge umd für die Ein-               Leiters der sozialtherapeutischen Anstalt\ngliederung nach ---ciitw1 En1lac,~un~J not\\vendig jst\nP) Die Planun~J dc'.r Bt ri,[rndlrn11(1 v,1ird mH dem Ge-\n1\n§ 10\nfangenen erörlerii.\nOffener und geschlossener Vollzug\nPI\n(1) Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in\nVo]b.ugs:p],u11                            einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges\n(1) Auf Grund llu Belrnndh:mgsunter~uchung            Hi 6)    untergebracht werden, wenn er den besonderen An-\nwird ein Vollzugsplan eirsJe]H.                                   forderungen des offenen Vollzuges genügt und na-\nmentlich nicht zu befürchten ist, daß er sich dem\nt2) Der Volhugsplan tnthüit Angaben mindestens                 Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Mög-\nüber folgende Be handhrnu-.,mcd3nahmen :                          hchkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten miß-\n1. die UnterbrinDll11~} im qt:schllossenen oder offenen           brauchen werde,\nVollzug,                                                         (2) Im übrigen sind die Gefangenen im geschlos-\n2. die Zuweisung rn ·wohn'.Jrnppen und Behand-                    senen Vollzug unterzubringen. Ein Gefangener kann\nlungsgruppen,,                                                auch dann im geschlossenen Vollzug untergebracht\n3. den Arbeitseinsatz -,ov,/,e }vfoßnahrnen der beruf-            oder dorthin zurückAJ\"erlegt werden, wenn dies zu\nlichen Am,hddtmfJ. forfbddung odtr Umschu-                    seiner Behandlung nohvendig ist\nhrng,\n4. die Tei]nahme ün \\hrdn'-.1altungen der \"'\\Neiter-                                       § 11\nbildung,\nLockerungen des Vollzuges\n5. besondere HiHs:- 1nnd Bthandlungsniaßnahmen,\n6. Lockerungen des Vollzu~Jc:-o: und                                 (1) Als Lockerung des Vollzuges kann namentlich\nangeordnet werden, daß der Gefangene\n7. notwendige _\\,foßnahmPn ?.ur Vorbt::reilung der\nEntla~.sung.                                                  1. außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäf-\ntigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder\n(3) Der Vollzugsplan 1:::t mit der Entwicklung des                 ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Frei-\nGefangenen und weiteren Ergebnissen der Persön-                       gang) nachgehen darf oder\nJichkeitserfors( hUnfJ in Einklang zu halten. Hierfür\nsind im Voll1ug•oplan ar11,w'mr•~;sf'ne Fristen vorzu-            2. für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter\nsehen.                                                                Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht eines\nVollzugsbediensteten (Ausgang) verlassen darf.\n(2) Diese Lockerungen dürfen mit Zustimmung\nVerlegung. Ubers:t.eHung\ndes Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu\n(1) Der Gefangene kann abweichend vom Voll-                    befürchten ist, daß der Gefangene sich dem Vollzug\nstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der                 der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen\nFreiheitsstrafe zustündige AnstaH verlegt werden,                 des Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.","Nr. '.W Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1976                          583\n§ l2                                                     § 16\nAusführung aus besonderen Gründen                                Entlassungszeitpunkt\nEin Gefangener darf auch ohne seine Zustimmung\n(1)  Der Gefangene soll am letzten Tag seiner\nausgeführt werden, wenn dies aus besonderen\nStrafzeit möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am\nGründen notwendig ist.\nVormittag entlassen werden.\n§ 13                             (2) Fällt das Strafende auf einen Sonnabend oder\nUrlaub aus der Haft                   Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag, den ersten\nWerktag nach Ostern oder Pfingsten oder in die\n(1) Ein Gefangener kann bis zu einundzwanzig         Zeit vom 22. Dezember bis zum 2. Januar, so kann\nKalentlE~rtagen in einem Jahr aus der Haft beurlaubt    der Gefangene an dem diesem Tag oder Zeitraum\nwerden. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.                  vorhergehenden Werktag entlassen werden, wenn\n(2) Der lJrlaub soll in der Regel erst gewährt wer-  dies nach der Länge der Strafzeit vertretbar ist und\nden, wenn der Gefangene sich mindestens sechs           fürsorgerische Gründe nicht entgegenstehen.\nMonate im Strafvollzug befunden hat.\n(3) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu zwei Ta-\n(3) Ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilter gen vorverlegt werden, wenn dringende Gründe da-\nGefangener kann beurlaubt werden, wenn er sich          für vorliegen, daß der Gefangene zu seiner Einglie-\neinschließlich    einer vorhergehenden        Untersu-  derung hierauf angewiesen ist.\nchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung\nzehn Jahre im Vollzug befunden hat oder wenn er\nin den offenen Vollzug überwiesen ist.\nDritter Ti tel\n(4) Gefangenen, die sich für den offenen Vollzug\neignen, aus besonderen Gründen aber in einer ge-\nUnterbringung und Ernährung des Gefangenen\nschlossenen Anstalt untergebracht sind, kann nach\nden für den offenen Vollzug geltenden Vorschriften                                  § 17\nUrlaub erteilt werden.                                       Unterbringung während der Arbeit und Freizeit\n(5) Durch den Urlaub wird die Strafvollstreckung\nnicht unterbrochen.                                         (1) Die Gefangenen arbeiten gemeinsam. Dasselbe\ngilt für Berufsausbildung, berufliche Fortbildung,\n§ 14                          Umschulung sowie arbeitstherapeutische und son-\nWeisungen,                        stige Beschäftigung während der Arbeitszeit.\nAufhebung von Lockerungen und Urlaub\n(2) Während der Freizeit können die Gefangenen\n(1) Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen für        sich in der Gemeinschaft mit den anderen aufhalten.\nLockerungen und Urlaub Weisungen erteilen.              Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veran-\n(2) Er kann Lockerungen und Urlaub widerrufen,        staltungen kann der Anstaltsleiter mit Rücksicht\nwenn                                                     auf die räumlichen, personellen und organisatori-\nschen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelun-\n1. er auf Grund nachträglich eingetretener Um-\ngen treffen.\nstände berechtigt wäre, die Maßnahmen zu ver-\nsagen,                                                 (3) Die gemeinschaftliche Unterbringung während\n2. der Gefangene die Maßnahmen mißbraucht oder           der Arbeitszeit und Freizeit kann eingeschränkt\n3. der Gefangene Weisungen nicht nachkommt.              werden,\nEr kann Lockerungen und Urlaub mit Wirkung für           1. wenn ein schädlicher Einfluß auf andere Gefan-\ndie Zukunft zurücknehmen, wenn die Voraussetzun-              gene zu befürchten ist,\ngen für ihre Bewilligung nicht vorgelegen haben.         2. wenn der Gefangene nach § 6 untersucht wird,\naber nicht länger als zwei Monate,\n§ 15                          3. wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt\nEntlassungsvorbereitung                       erfordert oder\n(l) Um die Entlassung vorzuberefüm, soll der          4. wenn der Gefangene zustimmt.\nVollzug gelockert werden(§ 11).\n(2) Der Gefangene kann in eine offene Anstalt                                    § 18\noder Abteilung (§ 10) verlegt werden, wenn dies der\nUnterbringung während der Ruhezeit\nVorbereitung der Entlassung dient.\n(3) Innerhalb von drei Monaten vor der Entlas-           (1) Gefangene werden während der Ruhezeit\nsung kann zu deren Vorbereitung Sonderurlaub bis         allein in ihren Hafträumen untergebracht. Eine ge-\nzu einer Woche gewährt werden. § 1l Abs. 2, § 13        meinsame Unterbringung ist zulässig, sofern ein Ge-\nAbs. 5 und § 14 gelten entsprechend.                    fangener hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für\nLeben oder Gesundheit eines Gefangenen besteht.\n(4) Freigängern (§ 11 Abs. 1 Nr. l) kann innerhalb\nvon neun Monaten vor der Entlassung Sonderurlaub             (2) Im offenen Vollzug dürfen Gefangene mit\nbis zu sechs Tagen im Monat gewährt werden. § 11         ihrer Zustimmung während der Ruhezeit gemeinsam\nAbs. 2, § 13 Abs. 5 und § 14 gelten entsprechend.       untergebracht werden, wenn eine schädliche Beein-\nAbsatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung.                 flussung nicht zu befürchten ist. Im geschlossenen","584                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVollzug ist eine gemeinschaftliche Unterbringung                             Vierter Titel\nzur Ruhezeit außer in den Fällen des Absatzes 1 nur\nBesuche, Schriftwechsel sowie Urlaub,\nvorübergehend und aus zwingenden Gründen zu-\nAusgang und Ausführung aus besonderem\nlässig.\nAnlaß\n§ 19\nAusstattung des Haftraumes durch den Gefangenen                                   § 23\nund sein persönlicher Besitz                                      Grundsatz\n(1) Der Gefangene darf seinen Haftraum in ange-        Der Gefangene hat das Recht, mit Personen\nmessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten.          außerhalb der Anstalt im Rahmen der Vorschriften\nLichtbilder nahestehender Personen und Erinne-          dieses Gesetzes zu verkehren. Der Verkehr mit Per-\nrungsstücke von persönlichem Wert werden ihm            sonen außerhalb der Anstalt ist zu fördern.\nbelassen.\n(2) Vorkehrungen     und Gegenstände, die die                                  § 24\nUbersichtlichkcit des Haftraumes behindern oder in\nanderer Weise Sicherheit oder Ordnung der Anstalt                          Recht auf Besuch\ngefährden, können ausgeschlossen werden.                   (1) Der Gefangene darf regelmäßig Besuch emp-\nfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens eine\n§ 20                          Stunde im Monat. Das Weitere regelt die Hausord-\nnung.\nKleidung\n(2) Besuche   sollen darüber hinaus zugelassen\n(1) Der Gefangene trägt Anstaltskleidung. Für die\nFreizeit erhält er eine besondere Oberbekleidung.       werden, wenn sie die Behandlung oder Eingliede-\nrung des Gefangenen fördern oder persönlichen,\n(2) Der Anstaltsleiter gestattet dem Gefangenen,      rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten\nbei einer Ausführung eigene Kleidung zu tragen,         dienen, die· nicht vom Gefangenen schriftlich er-\nwenn zu erwarten ist, daß er nicht entweichen wird.     ledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur\nEr kann dies auch sonst gestatten, sofern der Gefan-    Entlassung des Gefangenen aufgeschoben werden\ngene für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßi-       können.\ngen Wechsel auf eigene Kosten sorgt.\n(3) Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch\ndavon abhängig gemacht werden, daß sich der Be-\n§ 21\nsucher durchsuchen läßt.\nAnstaltsverpflegung\nZusammensetzung und Nährwert der Anstaltsver-                                   § 25\npflegung werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche                           Besuchsverbot\nAnordnung wird besondere Verpflegung gewährt.\nDem Gefangenen ist zu ermöglichen, Speisevor-              Der Anstaltsleiter kann Besuche untersagen,\nschriften seiner Religionsgemeinschaft zu befolgen.     1. wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt\ngefährdet würde,\n§ 22                          2. bei Besuchern, die nicht Angehörige des Gefan-\nEinkauf                             genen im Sinne des Strafgesetzbuches sind, wenn\nzu befürchten ist, daß sie einen schädlichen Ein-\n(1) Der Gefangene kann sich von seinem Haus-             fluß auf den Gefangenen haben oder seine Ein-\n9eld (§ 47) oder von seinem Taschengeld (§ 46) aus          gliederung behindern würden.\neinem von der Anstalt vermittelten Angebot Nah-\nrungs- und Genußmittel sowie Mittel zur Körper-\npflege kaufen. Die Anstalt soll für ein Angebot sor-                              § 26\ngen, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Gefan-                Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten\ngenen Rücksicht nimmt.                                                        und Notaren\n{2) Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung         Besuche von Verteidigern sowie von Rechts-\nder Anstalt gefährden, können vom Einkauf ausge-        anwälten oder Notaren in einer den Gefangenen be-\nschlossen werden. Auf ärztliche Anordnung kann          treffenden Rechtssache sind zu gestatten. § 24\ndem Gefangenen der Einkauf einze]ner Nahrungs-          Abs. 3 gilt entsprechend. Eine inhaltliche Uberprü-\nund Genußmittel ganz oder teilweise untersagt wer-      fung der vom Verteidiger mitgeführten Schrift-\nden, wenn zu befürchten ist,, daß sie seine Gesund-     stücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig.\nheit ernsthaft gefährden. In Krankenhäusern und\nKrankenabteilungen kilnn der Einkauf einzelner\n§ 27\nNahrungs- und Genußmittel tiuf ärzfüche Anord-\nnung a1lgemein untersugt oder eingeschränkt ,.l\\i'er-                 tJberwachung der Besuche\nden.\n(1) Die Besuche dürfen aus Gründen der Behand-\n(3) Verfügt der Gdc\"mgene ohne eigenes Ver-           lung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt\nschulden nicht über :Haus- oder Taschengeld, wird       überwacht werden. Die Unterhaltung ist nur dann\nihm gestattet, in angPmessenem Umfang vom Eigen-        zu überwachen, wenn es aus diesen Gründen ge-\ngeld einzukaufen.                                       boten ist.","Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1976                          585\n(2) .Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn                                   § 31\nBesucher oder Gefangene gegen die Vorschriften                           Anhalten von Schreiben\ndieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes\ngetroffenen Anordnungen trotz Abmahnung versto-             (1) Der Anstaltsleiter kann Schreiben anhalten,\nßen. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerläß-         1. wenn das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit\nlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.                     oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,\n(3) Besuche von Verteidigern werden nicht über-       2. wenn die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts\nwacht.                                                       einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirk-\nlichen würde,\n(4) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Er-\nlaubnis übergeben werden. Dies gilt nicht für die       3. wenn sie uroh unrichtige oder erheblich entstel-\nbei dem Besuch des Verteidigers übergebenen                  lende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen\nSchriftstücke und sonstiuen Unterlagen sowie für             enthalten,                    ·\ndie bei dem Besuch eines Rechtsanwalts oder No-          4. wenn sie grobe Beleidigungen enthalten,\ntars zur Erledigung einer den Gefangenen betreffen-      5. wenn sie die Eingliederung eines anderen Gefan-\nden Rechtssache überuebenen Schriftstücke und                genen gefährden können oder\nsonstigen Unterlagen; bei dem Besuch eines Rechts-       6. wenn sie in Geheimschrift, unlesbar, unverständ-\nanwalts oder Notars kann die Ubergabe aus Grün-·             lich oder ohne zwingenden Grund In einer frem-\nden der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt von              den Sprache abgefaßt sind.\nder Erlaubnis ablli:ingig gemacht. werden.\n(2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstel-\nlungen enthalten, kann ein Begleitschreiben beige-\n§ 28\nfügt werden, wenn der Gefangene auf der Absen-\nRecht auf SchrHtwechsel                  dung besteht\n(1) Der Gefangene hat das Recht, unbeschränkt            (3) Ist ein Schreiben angehalten worden, wird das\nSchreiben abzusenden und zu empfangen.                   dem Gefangenen mitgeteilt. Angehaltene Schreiben\n(2) Der Anstallsleiler kann den Schriftwechsel        werden an den Absender zurückgegeben oder, so-\nmit bestimmten Personen untersagen,                      fern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen\nuntunlich ist, behördlich verwahrt.\n1. wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt\ngefährdet würde,                                       (4) Schreiben, deren überwachung nach § 29\n2. bei Personen, die nicht Angehörige des Gefange-       Abs. 1 und 2 ausgeschlossen ist, dürfen nicht ange-\nnen im Sinne des Strafgesetzbuches sind, wenn        halten werden.\nzu befürchten ist, daß der Schriftwechsel einen                                § 32\nschädlichen Einfluß auf den Gefangenen haben\nFerngespräche und Telegramme\noder seine Eingliederung behindern würde.\nDem Gefangenen kann gestattet werden, Fernge-\n§ 29                          spräche zu führen oder Telegramme aufzugeben. Im\nübrigen gelten für Ferngespräche die Vorschriften\nUberwachung des Schriftwechsels              über den Besuch und für Telegramme die Vorschrif-\n(1) Der Schriftwechsel des Gefangenen mit seinem      ten über den Schriftwechsel entsprechend,\nVerteidiger wird nicht überwacht\n§ 33\n(2) Nicht überwacht werden ferner Schreiben des\nGefangenen an Volksvertretungen des Bundes und                                    Pakete\nder Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die             (1) Der Gefangene darf dreimal jährlich in ange-\nSchreiben an die Anschriften dieser Volksvertre-         messenen Abständen ein Paket mit Nahrungs- und\ntungen gerichtet sind und den Absender zutreffend        Genußmitteln empfangen. Die Vollzugsbehörde\nangeben, sowie an die Europäische Kommission für        kann Zeitpunkt und Höchstmengen für die Sendung\nMenschenrechte,                                         und für einzelne Gegenstände festsetzen. Der Emp-\n(3) Der übrige Schriftwechsel darf aus Gründen       fang weiterer Pakete oder solcher mit anderem In-\nder Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung         halt bedarf ihrer Erlaubnis. Für den Ausschluß von\nder Anstalt überwacht werden.                            Gegenständen gilt § 22 Abs. 2 entsprechend.\n(2) Pakete sind in Gegenwart des Gefangenen zu\n§ 30                          öffnen. Ausgeschlossene Gegenstände können zu\nWeiterleitung von Schreiben. Aufbewahrung          seiner Habe genommen oder dem Absender zurück-\ngesandt werden. Nicht ausgehändigte Gegenstände,\n(1) Der Gefangene hat Absendung und Empfang           durch die bei der Versendung oder Aufbewahrung\nseiner Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu         Personen verletzt oder Sachschäden verursacht\nlassen, soweit nichts anderes gestattet ist.             werden können, dürfen vernichtet werden. Die hier-\n(2) Eingehende und ausgebende Schreiben sind          nach getroffenen Maßnahmen werden dem Gef ange-\nunverzüglich weiterzuleiten.                             nen eröffnet.\n(3) Der Gefangene hat eingehende Schreiben un-          (3) Der Empfang von Paketen kann vorüber-\nverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes         gehend versagt werden, wenn dies wegen Gefähr-\ngestattet wird; er kann sie verschlossen zu seiner       dung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt un-\nHabe geben.                                              erläßlich ist.","586                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(4) Dem Gefangenen kann gestattet werden, Pa-                              Fünfter Titel\nkete zu versenden. Die Vollzugsbehörde kann ihren\nArbeit, Ausbildung und Weiterbildung\nInhalt aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung\nder Anstalt überprüfen.\n§ 37\n§ 34                                                Zuweisung\nVerwertung von Kenntnissen                    (1) Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung,\n(1) Kenntnisse aus der Uberwachung der Besuche        Ausbildung und Weiterbildung dienen insbesondere\noder des Schriftwechsels dürfen nur verwertet wer-       dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit\nden,                                                     nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder\nzu fördern.\n1. sowei l dies notwendig ist, um die Sicherheit oder\nOrdnung der Anstalt zu wahren oder Straftaten           (2) Die Vollzugsbehörde soll dem Gefangenen\noder Ordnungswidrigkeiten zu verhüten, zu un-        wirtschaftlich ergiebige Arbeit zuweisen und dabei\nterbinden oder zu verfolgen oder                     seine Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen be-\nrücksichtigen.\n2. soweit dies aus Gründen der Behandlung geboten\nist; der Gefangcm~ soll gehört werden.                  (3) Geeigneten Gefangenen soll Gelegenheit zur\nBerufsausbildung, beruflichen Fortbildung, Umschu-\n(2) Die Kenntnisse dürfen nur den zuständigen\nlung oder Teilnahme an anderen ausbildenden oder\nVollzugsbediensteten sowie den zuständigen Ge-\nweiterbildenden Maßnahmen gegeben werden.\nrichten und den Behörden mitgeteilt werden, die zu-\nständig sind, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten          (4) Kann einem arbeitsfähigen Gefangenen keine\nzu verhüten, zu unterbinden oder zu verfolgen.           wirtschaftlich ergiebige Arbeit oder die Teilnahme\nan Maßnahmen nach Absatz 3 zugewiesen werden,\n§ 35                          wird ihm eine angemessene Beschäftigung zugeteilt.\nUrlaub, Ausgang und Ausführung                  (5) Ist ein Gefangener zu wirtschaftlich ergiebi-\naus wichtigem Anlaß                    ger Arbeit nicht fähig, soll er arbeitstherapeutisch\nbeschäftigt werden.\n(1) Aus wichtigem Anlaß kann der Anstaltsleiter\n§ 38\ndem Gefangenen Ausgang gewähren oder ihn bis zu\nsieben Tagen beurlauben; der Urlaub aus anderem                                 Unterricht\nwichtigen Anlaß als wegen einer lebensgefähr-               (1) Für geeignete Gefangene, die den Abschluß\nlichen Erkrankung oder wegen des Todes eines An-         der Hauptschule nicht erreicht haben, soll Unter-\ngehörigen darf sieben Tage im Jahr nicht überstei-       richt in den zum Hauptschulabschluß führenden\ngen. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 14 gelten ent-       Fächern oder ein der Sonderschule entsprechender\nsprechend.                                               Unterricht vorgesehen werden. Bei der beruflichen\n(2) Der Urlaub nach Absatz 1 wird nicht auf den       Ausbildung oder Umschulung ist berufsbildender\nregelmäßigen Urlaub angerechnet.                         Unterricht vorzusehen; dies gilt auch für die beruf-\nliche Fortbildung, soweit die Art der Maßnahme es\n(3) Kann Ausgang oder Urlaub aus den in § 11          erfordert.\nAbs. 2 genannten Gründen nicht gewährt werden,\n(2) Unterricht soll während der Arbeitszeit statt-\nkann der Anstaltsleiter den Gefangenen ausführen\nfinden.\nlassen. Die Aufwendungen hierfür hat der Gefan-\n§ 39\ngene zu tragen. Der Anspruch ist nicht geltend zu\nmachen, wenn dies die Behandlung oder die Einglie-                   Freies Beschäftigungsverhältnis,\nderung behindern würde.                                                    Selbstbeschäftigung\n(1) Dem Gefangenen soll gestattet werden, einer\n§ 36                          Arbeit, Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung\nGerichtliche Termine                   oder Umschulung auf der Grundlage eines freien\nBeschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt\n(1) Der Anstaltsleiter kann einem Gefangenen zur      nachzugehen, wenn dies im Rahmen des Vollzugs-\nTeilnahme an einem gerichtlichen Termin Ausgang          planes dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Er-\noder Urlaub erteilen, wenn anzunehmen ist, daß er        werbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln,\nder Ladung folgt und keine Entweichungs- oder Miß-       zu erhalten oder zu fördern und nicht überwiegende\nbrauchsgefahr (§ 11 Abs. 2) besteht. § 13 Abs. 5 und     Gründe des Vollzuges entgegenstehen. § 11 Abs. 1\n§ 14 gelten entsprechend.\nNr. 1, Abs. 2 und§ 14 bleiben unberührt.\n(2) Wenn ein Gefangener zu einem gerichtlichen           (2) Dem Gefangenen kann gestattet werden, sich\nTermin geladen ist und Ausgang oder Urlaub nicht         selbst zu beschäftigen.\ngewährt wird, läßt der Anstaltsleiter ihn mit seiner\nZustimmung zu dem Termin ausführen, sofern we-              (3) Die Vollzugsbehörde kann verlangen, daß ihr\ngen Entweichungs- oder Mißbrauchsgefahr (§ 11            das Entgelt zur Gutschrift für den Gefangenen über-\nAbs. 2) keine überwiegenden Gründe entgegen-             wiesen wird.\nstehen. Auf Ersuchen eines Gerichts läßt er den Ge-                                § 40\nfangenen vorführen, sofern ein Vorführungsbefehl                             Abschlußzeugnis\nvorliegt.                                                   Aus dem Abschlußzeugnis über eine ausbildende\n(3) Die Vollzugsbehörde unterrichtet das Gericht      oder weiterbildende Maßnahme darf die Gefangen-\nüber das Veranlaßte.                                     schaft eines Teilnehmers nicht erkennbar sein.","Nr. 28   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20, März 1976                                587\n§ 41                           den. 75 vom Hundert der Eckvergütung dürfen nur\nArbeitspflicht                    dann unterschritten werden, wenn die Arbeitslei-\nstungen des Gefangenen den Mindestanforderungen\n( l) Der Gefunyene ist verpflichtet, eine ihm zuge-  nicht genügen .\nwiesene, seinen körperlichen Fähigkeiten angemes-\nsene Arbeit, arbeitslherapeutische oder sonstige Be-        (3) Ubt ein Gefangener zugewiesene arbeitsthera-\nschäftigung auszuüben, zu deren Verrichtung er auf      peutische Beschäftigung aus, erhält er ein Arbeits-\nGrund seines körperlichen Zustandes in der Lage          entgelt, soweit dies der Art seiner Beschäftigung\nist. Er kann jährlich bis zu drei Monaten zu Hilfs-     und seiner Arbeitsleistung entspricht\ntätigkeiten in der Anstalt verpflichtet werden, mit         (4) Das      \"'--·'\"\"''-'H'''-l\"'    ist dem Gefangenen\nseiner Zustimmung auch darüber hinaus. Die Sätze 1       schriftlich bekanntzugeben,\nund 2 gelten nicht für Gefangene, die über 65 Jahre\nalt sind, und nicht für werdende und stillende Müt-\nter, soweit gesetzliche Beschäftigungsverbote zum                                           § 44\nSchutze erwerbstätiger Mütter bestehen.                                     Ausbildungsbeihilfe\n(2) Die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 37\n(1) Nimmt der Gefangene an einer Berufsam;bil-\nAbs. 3 bedarf der Zustimmung des Gefangenen. Die\ndung, Umschulung, beruflichen Fortbildung oder an\nZustimmung darf nicht zur Unzeit widerrufen wer-\nden.                                                     einem Unterricht teil und ist er zu diesem Zweck\nvon seiner Arbeitspflicht freigestellt, so erhält er\n(3) Die Beschäftigung in einem von privaten Un-       eine Ausbildungsbeihilfe, soweit ihm keine Leistun-\nternehmen unterhaltenen Betriebe (§ 149 Abs. 4) be-      gen zum Lebensunterhalt zustehen, die freien Perso-\ndarf der Zustimmung des Gefangenen. Der Widerruf         nen aus solchem Anlaß gewährt werden. Der Nach-\nder Zustimmung wird erst wirksam, wenn der Ar-           rang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 2 des Bundes-\nbeitsplatz von einem anderen Gefangenen einge-           sozialhilfegesetzes wird nicht berührt.\nnommen werden kann, spätestens nach sechs\nWochen.                                                     (2) Für die Bemessung der Ausbildungsbeihilfe\n§ 42\ngilt § 43 Abs. 1 und 2 entsprechend.\n(3) Nimmt der Gefangene während der Arbeits-\nFreistellung von der Arbeitspflicht\nzeit stunden- oder tageweise am Unterricht oder an\n(1) Hat der Gefangene ein Jahr lang zugewiesene       anderen zugewiesenen Maßnahmen gemäß § 37\nTätigkeit nach § 37 oder Hilfstätigkeiten nach § 41      Abs. 3 teil, so erhält er in Höhe des ihm dadurch\nAbs. 1 Satz 2 ausgeübt, so kann er beanspruchen,         entgehenden Arbeitsentgelts eine Ausbildungsbei-\nachtzehn Werktage von der Arbeitspflicht freige-         hilfe.\nstellt zu werden. Zeiten, in denen der Gefangene in-\nfolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhin-                                           § 45\ndert war, werden auf das Jahr bis zu sechs Wochen                          Ausfallentschädigung\njährlich angerechnet.\n(1) Kann einem arbeitsfähigen Gefangenen aus\n(2) Auf die Zeit der Freistellung wird Urlaub aus    Gründen, die nicht in seiner Person liegen, länger\nder Haft (§§ 13, 35) angerechnet, soweit er in die       als eine Woche eine Arbeit oder Beschäftigung im\nArbeitszeit fällt und nicht wegen einer lebensge-        Sinne des § 37 Abs. 4 nicht zugewiesen werden, er-\nfährlichen Erkrankung oder des Todes eines Ange-         hält er eine Ausfallentschädigung.\nhörigen erteilt worden ist.\n(2) Wird ein Gefangener nach Beginn der Arbeit\n(3) Der Gefangene erhält für die Zeit der Freistel-  oder Beschäftigung infolge Krankheit länger als\nlung seine zuletzt gezahlten Bezüge weiter.             eine Woche an seiner Arbeitsleistung verhindert,\n(4) Urlaubsre~relungen der Beschäftigungsverhält-    ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so erhält er\nnisse außerhalb des Strafvollzuges bleiben unbe-         ebenfalls eine Ausfallentschädigung. Gleiches gilt\nrührt.                                                  für Gefangene, die eine Ausbildungsbeihilfe nach\n§ 43                           § 44 oder Ausfallentschädigung nach Absatz 1 bezo-\ngen haben.\nArbeitsentgelt\n(3) Werdende Mütter, die eine Arbeit oder Be-\n(1} Ubt der Gefangene eine zugewiesene Arbeit,\nschäftigung im Sinne des § 37 nicht verrichten, er-\nsonstige Beschäftigung oder eine Hilfstätigkeit nach    halten Ausfallentschädigung in den letzten sechs\n§ 41 Abs. 1 Satz 2 aus, so erhält er ein Arbeits-\nWochen vor der Entbindung und bis zum Ablauf\nentgelt. Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist der      von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten\nin § 200 bestimmte Satz des durchschnittlichen\nbis zu zwölf Wochen nach der Entbindung.\nArbeitsentgelts aller Versicherten der Rentenversi-\ncherung der Arbeiter und Angestellten ohne Auszu-           (4) Die Ausfallentschädigung darf 60 vom Hun-\nbildende des vorvergangenen Kalenderjahres zu-           dert der Eckvergütung nach § 43 Abs. 1 nur dann\ngrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist        unterschreiten, wenn der Gefangene das Mindest-\nder zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung;         entgelt des § 43 Abs. 2 vor der Arbeitslosigkeit oder\ndas Arbeitsentgelt kann nach einem Stundensatz           Krankheit nicht erreicht hat.\nbemessen werden.                                            (5) Ausfallentschädigung wird unbeschadet der\n(2) Das Arbeitsentgelt kunn je nach der Leistung     Regelung nach Absatz 3 insgesamt bis zur Höchst-\ndes Gefangenen und der Arl der Arbeit gestuft wer-       dauer von sechs Wochen jährlich gewährt. Eine","588                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nweitere J\\usJallenlschüdi~Jung wird erst gewährt,                                 § 50\nwenn der Gefangene erneut wenigstens ein Jahr Ar-                          Haftkosten beitrag\nbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe bezogen hat.\n(1) Von den in diesem Gesetz geregelten Bezügen\n(6) Soweit der Gefangene nach § 566 Abs. 2 der        und von den Bezügen der Gefangenen, die in einem\nReichsversicherungsordnung Ubergangsgeld erhält,          freien Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 39 Abs. 1),\nruht der Anspruch auf Ausfallentschädigung.               darf ein Haftkostenbeitrag in Höhe des Betrages\neinbehalten werden, der nach § 160 Abs. 2 der\n§46                            Reichsversicherungsordnung durchschnittlich zur\nBewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. Der Bun-\nTaschengeld                         desminister der Justiz stellt den Durchschnitts-\nWenn ein Gefangener wegen Alters oder Ge-              betrag für jedes Kalenderjahr nach den am 1. Okto-\nbrechlichkeit nicht nwhr arbeitet oder ihm eine           ber des vorhergehenden Jahres geltenden Bewer-\nAusfallentschädigung nichl oder nicht mehr ge-            tungen der Sachbezüge fest und macht ihn im Bun-\nwährt wird, erhält er ein angemessenes Taschen-           desanzeiger bekannt. Der Haftkostenbeitrag darf\ngeld, falls er bedürftig ist. Gleiches gilt für Ge-       auch von dem unpfändbaren Teil der Bezüge, je-\nfangene, die für eine Beschüftigung nach § 37 Abs. 5      doch nicht zu Lasten des Hausgeldes oder des\nkein Arbeitsentgelt erhalten.                             Unterhaltsbeitrages angesetzt werden.\n(2) Die Selbstbeschäftigung (§ 39 Abs. 2) kann da-\n§ 47                           von abhängig gemacht werden, daß der Gefangene\nden Haftkostenbeitrag monatlich im voraus ent-\nHausgeld\nrichtet.\n(1) Der Gefangene darf von seinen in diesem Ge-\n§ 51\nsetz geregelten Bezügen mindestens dreißig Deut-\nsche Mark monatlich (Hausgeld) und das Taschen-                            Uberbrückungsgeld\ngeld (§ 46) für den Einkauf (§ 22 Abs. 1) oder ander-\nweit verwenden.                                              (1) Aus den in diesem Gesetz geregelten Bezügen\nund aus den Bezügen der Gefangenen, die in einem\n(2) Der Mindestbelrag des Hausgeldes erhöht sich       freien Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 39 Abs. 1)\num jeweils zehn vom Hundert der dreihundert               oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen\nDeutsche Mark übersteigenden monatlichen Bezüge.          (§ 39 Abs. 2), ist ein Uberbrückungsgeld zu bilden,\nDie VollzugsbE~hörde kann höhere Beträge von der          das den notwendigen Lebensunterhalt des Gefange-\nHöhe des Uberbrückungsgeldes abhängig machen.             nen und seiner Unterhaltsberechtigten für die\n(3) Für Gefangene, die in einem freien Beschäfti-      ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern\ngungsverhältnis stehen (§ 39 Abs. 1) oder denen ge-       soll.\nstattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 39 Abs. 2),      (2) Das Uberbrückungsgeld wird dem Gefangenen\nwird aus ihren Bezügen ein angemessenes Hausgeld          bei der Entlassung in die Freiheit ausgezahlt. Die\nfestgesetzt.                                              Vollzugsbehörde kann es auch ganz oder zum. Teil\n§ 48                           dem Bewährungshelfer oder einer mit der Entlasse-\nnenbetreuung befaßten Stelle überweisen, die dar-\nRechtsverordnung\nüber entscheiden, wie das Geld innerhalb der ersten\nDer Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,         vier Wochen nach der Entlassung an den Gef ange-\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ar-            nen ausgezahlt wird. Der Bewährungshelfer und die\nbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bun-            mit der Entlassenenbetreuung befaßte Stelle sind\ndesrates zur Durchführung der §§ 43 bis 45 Rechts-        verpflichtet, das Uberbrückungsgeld von ihrem\nverordnungen über die Vergütungsstufen zu erlas-          Vermögen gesondert zu halten. Mit Zustimmung\nsen.                                                      des Gefangenen kann das Uberbrückungsgeld auch\n§ 49                           dem Unterhaltsberechtigten überwiesen werden.\nUnterhaltsbeitrag                        (3) Der Anstaltsleiter kann gestatten, daß das\nUberbrückungsgeld für Ausgaben in Anspruch ge-\n(1) Auf Antrag des Gefangenen ist zur Erfüllung\nnommen wird, die der Eingliederung des Gefange-\neiner gesetzlichen Unterhaltspflicht aus seinen Be-\nzügen an den Berechtigten oder einen Dritten ein          nen dienen.\nUnterhaltsbeitrag zu zahlen.                                 (4) Der Anspruch auf Auszahlung des Uberbrük-\n(2) Reichen die Einkünfte des Gefangenen nach          kungsgeldes ist unpfändbar. Erreicht es nicht die in\nAbzug des Hausgeldes und des Unterhaltsbeitrages          Absatz 1 bestimmte Höhe, so ist in Höhe des Unter-\nnicht aus, um den Haftkostenbeitrag zu begleichen,        schiedsbetrages auch der Anspruch auf Auszahlung\nso wird ein Unterhaltsbeitrag nur bis zur Höhe des        des Eigengeldes unpfändbar. Bargeld des entlasse-\nnach § 850 c der Zivilprozeßordnung unpfändbaren          nen Gefangenen, an den wegen der nach Satz 1 oder\nBetrages gezahlt. Bei der Bemessung des nach Satz         Satz 2 unpfändbaren Ansprüche Geld ausgezahlt\n1 maßgeblichen Betrages wird die Zahl der unter-          worden ist, ist für die Dauer von vier Wochen seit\nhaltsberechtigten Personen um eine vermindert.            der Entlassung insoweit der Pfändung nicht unter-","Nr. 28  Lig der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1976                          589\nworfen, dls (~s d<~lll TPil der /\\nsprüclw für die Zeit                          Siebter Titel\nvon der Pfdndung bis zum Ablauf der vier Wochen                             Gesundheitsfürsorge\nentspricht.\n(5) Abscil.z 4 !Jilt nicht bei <:iner Pfändung wegen                              § 56\ndE)r in § 850 d A hs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung                         Allgemeine Regeln\nbezeichneten Unl.erhc1llscmsprüche. Dem entlassenen           (1) Für die körperliche und geistige Gesundheit\nGefangenen isl jedoch so viel zu belassen, als er für      des Gefangenen ist zu sorgen. § 101 bleibt unbe-\nseinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung             rührt.\nseiner sonstigen gesetzlichen Unterhaltspflichten             (2) Der Gefangene hat die notwendigen Maßnah-\nfür die Zeit von der Pfändung bis zum Ablauf von           men zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu\nvier Wochen seit. der Entlassung bedarf.                   unterstützen.\n§ 57\n§ 52                             Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten\nEigengeld                           Die Gefangenen haben zur Sicherung der Gesund-\nheit Anspruch auf folgende Maßnahmen zur Früher-\nBezüge des Gdar1gcnen, die nicht als Hausgeld,\nkennung von Krankheiten:\nIIaftkoslE!nbeitrag, Unterhaltsbeitrag oder Uber-\n1. Frauen von Beginn des dreißigsten Lebensjahres\nbrückungsgeld in Anspruch genommen werden,\nan einmal jährlich auf eine Untersuchung zur\nsind dem Gdcrngen(•n zum Eigengeld gutzuschrei-\nFrüherkennung von Krebserkrankungen,\nben.\n2. Männer von Beginn des fünfundvierzigsten Le-\nbensjahres an einmal jährlich auf eine Untersu-\nSechster Titel                          chung zur Früherkennung von Krebserkrankun-\nReligionsausübung                           gen,\n3. Frauen für ihre Kinder, die mit ihnen in der Voll-\nzugsanstalt untergebracht sind, bis zur Vollen-\n§ 53\ndung des vierten Lebensjahres auf Untersuchun-\nSeelsorge                            gen zur Früherkennung von Krankheiten, die\neine normale körperliche oder geistige Entwick-\n(1) Dem     Gefangenen darf religiöse Betreuung\nlung des Kindes im besonderen Maße gefährden.\ndurch einen Seelsorgn seiner Religionsgemeinschaft\nnicht versagt werden. Auf seinen Wunsch ist ihm\n§ 58\nzu helfen, mit einem Seelsorger seiner Religions-\ngemeinschaft in Verbindung zu treten.                                           Krankenpflege\nDer Gefangene erhält Krankenpflege vom Beginn\n(2) Der Gelan~JCJW darf qrundlegende religiöse\nder Krankheit an; sie umfaßt insbesondere\nSchriften besitzen. Sie dürfen ihm nur bei grobem\n1. ärztliche und zahnärztliche Behandlung,\nMißbrauch entzogen werden.\n2. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heilmitteln\n(3) Dem Gefangenen sind Gegenstände des reli-              und Brillen,\ngiösen Gebrauchs in angemessenem Umfange zu be-           3. Körperersatzstücke, orthopädische und andere\nlassen.                                                       Hilfsmittel,\n§ 54                          4. Zuschüsse zu den Kosten für Zahnersatz und\nReligiöse Veranstaltungen                      Zahnkronen oder Ubernahme der gesamten Ko-\nsten,\n(1) Der Gefangene hat das Recht, am Gottesdienst       5. Belastungserprobung und Arbeitstherapie, soweit\nund an anderen religiösen Veranstaltungen seines              die Belange des Vollzuges dem nicht entgegen-\nBekenntnisses teilzunehmen.                                   stehen.\n(2) Zu dem Gottesdienst oder zu rel.igiösen Ver-                                § 59\nanstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft                       Art und Umfang der Leistungen\nwird der Gefangene zugelassen, wenn deren Seel-               Für die Art der Untersuchungen zur Früherken-\nsorger zustimmt.                                           nung von Krankheiten sowie für den Umfang der\n(3) Der Gefangene kann von der Teilnahme am            Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten\nGottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltun-         und zur Krankenpflege gelten die entsprechenden\ngen ausgeschlossen werden, wenn dies aus                   Vorschriften der Reichsversicherungsordnung und\nüberwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ord-             die auf Grund dieser Vorschriften getroffenen Rege-\nnung geboten ist; der Seelsorger soll vorher gehört        lungen.\nwerden.                                                                             § 60\nKrankenpflege im Urlaub\n§ 55\nWährend eines Urlaubs oder Ausgangs hat der\nW el tanscha u ungsgemeinschaften\nGefangene gegen die Vollzugsbehörde nur einen\nFür Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse          Anspruch auf ärztliche Behandlung und Pflege in\ngelten die §§ 53 und 54 entsprechend.                     der für ihn zuständigen Vollzugsanstalt.","590                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 61                          der gesetzliche Vertreter unverzüglich zu benach-\nAusstattung mit HiHsrnitleln               richtigen. Dasselbe gilt, wenn ein Gefangener stirbt.\nDer Gefangene hat Anspruch auf Ausstattung mit           (2) Dem Wunsche des Gefangenen, auch andere\nKörperersatzstücken, orthopüdischen und anderen          Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit\nHilfsmitteln, die erforderlich sind, um einer drohen-    entsprochen werden.\nden Behinderung vorzubeugen, den Erfolg der Heil-\nbehandlun9 zu sichern oder eine körpr~rliche Behin-\nderung auszugleichen, sofern dies nicht mit Rück-\nAchter Titel\nsicht auf die Kürze des Freiheitsentzuges unge-                                   Freizeit\nrechtfertigt isL Der Anspruch umfaßt auch die not-\nwendige Andenrnq, Instandsetzung und Ersatzbe-                                      § 67\nschaffung sowie die J\\usbildung im Gebrauch der\nAllgemeines\nHilfsmittel, sov:eit die Be1am1e des Vollzuges dem\nnicht entge9em;lehcn.                                       Der Gefangene erhält Gelegenheit, sich in seiner\nFreizeit zu beschäftigen. Er soll Gelegenheit erhal-\n§ 62\nten, am Unterricht einschließlich Sport, an Fernun-\nZuschüsse z.u Zahnersatz und Zahnkronen          terricht, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen\nDie Landesjustizverwd]tungen bestimmen durch          der Weiterbildung, an Freizeitgruppen, Gruppenge-\nallgemeine VerwaltungsvorschrJften die Höhe der          sprächen sowie an Sportveranstaltungen teilzuneh-\nZuschüsse zu den K osleni für Zahnersatz und Zahn-·      men und eine Bücherei :zu benutzen,.\nkronen. Sie könrncn hes!irnmcn, (foß die gesamten\nKosten ühernommen v,1cnlen.                                                         § 68\nZeitungen und Zeitschriften\n§ 63'\np) Der Gefangene darf Zeitungen und Zeitschrif-\nÄrztliche Behandh.mg wr soziaten fü]f]gHederung       ten In angemessenern Umfang durch Vermittlung\nMit Zustimmung des Gefangenen soH die VoH-            der Ansta]t beziehen.\nzugsbehörde tirzUiche Behandlung, namenUich Ope-            (2) Ausgeschlossen sind Zeitungen und Zeitschrif-\nrationen oder prolhe!.ische Maßnahmen durchführen        ten, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße be-\nlassen, die seine so1·iale Ein~Jlü~derung fördern. Er    droht ist. Einzelne Ausgaben oder Teile von Zeitun-\nist an den Kosten zu beledigcn, wenn dies nach sei.--    gen oder Zeitschriften können dem Gefangenen vor-\nnen wirtschaflJichf'.n Verh~iltnissen gerechtfertigt ist enthalten werden, wenn sie das Ziel des Vollzuges\nund der Zweck der Behrmdlun~J dadurch nicht in           oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt er-\nFrage geste1It \"Nird.                                    heblich gefährden würden.\n§:M\nAuienlhaU im Freh.1·n                                             § 69\nHörfunk und Fernsehen\nArb<2itet ein GefangEmcr nicht im Freien, so wird\nihm täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im            i[]) Der Gefangene kann am Hörfunkprogramm\nFreien ermöglicht, wenn dir \\Vilterung dies z.u der     der Anstalt sowie am gemeinschaftlichen Fernseh-\nfestgesetzten Zeil. zuhifH.                             empfang teilnehmen. Die Sendungen sind so auszu-\nwählen, daß \\Vünsche und Bedürfnisse nach staats-\n§ 65                        bürgerlicher Information, Bildung und Unterhaltung\nangemessen berücksichtigt werden. Der Hörfunk-\n\\lerlegung\nund Fernsehempfang kann vorübergehend ausge-\n(1) Ein kranker Gefangener kaxrn in ein AnstaHs-     setzt oder einzelnen Gefangenen untersagt werden,\nkrankenhaus oder in eine für seine Pflege besser        wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit\ngeeignete Vollzugsdnstdlt verlPyt werden.                oder Ordnung der Anstalt unerläßlich ist.\n(2) Kann die Ki:ankheil rim's Gefangenen in einer        (2) Eigene Hörfunkgeräte werden unter den Vor-\nVollzugsanstalt oder einem AnstaHskrankenhaus            aussetzungen des § 70, eigene Fernsehgeräte nur in\nnicht erkannt oder behandeH v,;erden oder ist es         begründeten Ausnahmefällen zugelassen.\nnicht möglich, den GefangenE:n rechtzeitig in ein\nAnstalbkrnnkenhc1us zu verlegen, i.st dieser in ein                                § 70\nKrankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen.\nBesitz von Gegenständen\nIst während des A u[enthc1Hs des Gefangenen in\nfür die Freizeitbeschäftigung\neinem Krankcnhcrns die Strafvollstreckung unter-\nbrochen worden, hat der Versicherte nach den Vor-            (1) Der Gefangene darf in angemessenem Um-\nschriften der gesetzlichen Krankenversicherung           fange Bücher und andere Gegenstände zur Fortbil-\nAnspruch auf die erforderlichen Leistungen,              dung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen.\n(2) Dies gilt nicht, wenn der Besitz, die Uberlas-\n§ 66                         sung oder die Benutzung des Gegenstands\nBenachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall        1. mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre oder\n(1) Wird ein Gefc:rngener schwer krank, so ist ein    2. das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder\nAngehöriger, cilw Person s0ines Vertrauens oder               Ordnung der Anstalt gefährden würde.","Nr. 28 -- - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1976                          591\n(3) Die Erlaubnis kunn unter den Voraussetzun-              (3) Der Anspruch auf Beihilfe zu den Reisekosten\ngen des Absatzes 2 widerrufen werden.                       und die ausgezahlte Reisebeihilfe sind unpfändbar.\nFür den Anspruch auf Uberbrückungsbeihilfe und\nfür Bargeld nach Auszahlung einer Uberbrückungs-\nNeunter Titel                          beihilfe an den Gefangenen gilt § 51 Abs. 4 Satz 1\nSoziale Hiife                          und 3, Abs. 5 entsprechend.\n§ 71\nZehnter Ti tel\nGrundsatz\nBesondere Vorschriften\nDer Gefangene kann die soziale Hilfe der Anstalt                       für den Frauenstrafvollzug\nin Anspruch nehmen, um seine persönlichen\nSchwierigkeiten zu lösen. Die Hilfe soll darauf ge-                                   § 76\nrichtet sein, den Gefangenen in die Lage zu verset-                            Mutterschaftshilfe\nzen, seine Angelegenheiten sPlbst zu ordnen und zu\n(1) Bei einer Schwangeren oder einer Gefangenen,\nregeln.\ndie unlängst entbunden hat, ist auf ihren Zustand\n§ 72                              Rücksicht zu nehmen. Die Vorschriften des Geset-\nHilfe bei der Aufnahme                      zes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter über die\nGestaltung des Arbeitsplatzes sind entsprechend\n(1) Bei der Aufnahme wird dem Gefangenen ge-             anzuwenden.\nholfen, die notwendigen Maßnahmen für hilfsbe-\n(2) Die Gefangene hat während der Schwanger-\ndürftige Angehörige zu veranlassen und seine Habe\nschaft und nach der Entbindung Anspruch auf ärzt-\naußerhalb der Anstalt sicherzustellen.\nliche Betreuung und auf Hebammenhilfe in der\n(2) Der Gefangene ist über die Aufrechterhaltung         Vollzugsanstalt. Zur ärztlichen Betreuung während\neiner Sozialversicherung zu beraten.                        der Schwangerschaft gehören insbesondere Unter-\nsuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft\n§ 73                              sowie Vorsorgeuntersuchungen einschließlich der\nlaborärztlichen Untersuchungen.\nHilfe während des Vollzuges\n(3) Zur Entbindung ist die Schwangere in ein\nDer Gefangene wird in dem Bemühen unterstützt,           Krankenhaus' außerhalb des Vollzuges zu bringen.\nseine Rechte und Pflichten wahrzunehmen, nament-            Ist dies aus besonderen Gründen nicht angezeigt, so\nlich sein Wahlrecht auszuüben sowie für Unter-              ist die Entbindung in einer Vollzugsanstalt mit Ent-\nhaltsberechtigte zu sor~Jen und einen durch seine           bindungsabteilung vorzunehmen. Bei der Entbin-\nStraftat verursachten Schaden zu regeln.                    dung wird Hilfe durch eine Hebamme und, falls er-\nforderlich, durch einen Arzt gewährt.\n§ 74\n§ 77\nHilie zur Entlassung\nArznei-, Verband- und Heilmittel\nUm die Entlassung vorzubereiten, ist der Gefan-\ngern~ bei der Ordnung seiner persönlichen, wirt-               Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zu-\nschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu bera-          sammenhang mit der Entbindung werden Arznei-,\nten. Die Beratung erstreckt sich auch auf die Benen-        Verband- und Heilmittel geleistet.\nnung der für Sozialleistungen zuständigen Stellen.\nDem Gefangenen ist zu helfen, Arbeit, Unterkunft                                      § 78\nund persönlichen Beistand für die Zeit nach der Ent-                 Art und Umfang der Mutterschaitshilfe\nlassung zu finden.\nDie §§ 59, 60 und 65 gelten für die Leistungen der\n§ 75\nMutterschaftshilfe entsprechend.\nEntlassungsbeihilie\n§ 79\n(1) Der Gefangene erhält, soweit seine eigenen\nMittel nicht ausreichen, von der Anstalt eine Bei-                               Geburtsanzeige\nhilfe zu den Reisekosten sowie eine Uberbrük-                  In der Anzeige der Geburt an den Standesbeam-\nkungsbeihilfe und erforderlichenfalls ausreichende          ten dürfen die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes,\nKleidung.                                                   das Verhältnis des Anzeigenden zur Anstalt und die\n(2) Bei der Bemessung der Höhe der Uberbrük-             Gefangenschaft der Mutter nicht vermerkt sein.\nkungsbeihilfe sind die Dauer des Freiheitsentzuges,\nder persönliche Arbeitseinsatz des Gefangenen und                                     § 80\ndie Wirtschaftlichkeit seiner Verfügungen über\nMütter mit Kindern\nEigengeld und Hausgeld wJhrend der Strafzeit zu\nberücksichtigen. § 51 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt ent-            (1) Ist das Kind einer Gefangenen noch      nicht\nsprechend. Die Uberbrückungsbeihilfe kann ganz               schulpflichtig, so kann es mit Zustimmung des  Inha-\noder teilweise auch dem Unterhaltsberechtigten               bers des Aufenthaltsbestimmungsrechts in der   Voll-\nüberwiesen werden.                                           zugsanstalt untergebracht werden, in der sich  seine","592                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nMutter bcfindf)t, wenn dies seinem Wohle ent-           Gefangenen wird Gelegenheit gegeben, seine Sa-\nspricht. Vor der Untcrbrin~Jung ist das Jugendamt       chen, die er während des Volizuges und für seine\nzu hören.                                               Entlassung nicht benötigt, abzusenden oder über\nsein Eigengeld zu verfügen, soweit dieses nicht als\n(2) Die UnterbringunrJ erfolgt auf Kosten des für\nUberbrückungsgeld notwendig ist.\ndas Kind Unterhaltspflichtigen. Von der Geltend-\nmachung des Kostenersatzanspruchs kann abgese-             (3) Weigert sich ein Gefangener, eingebrachtes\nhen werden, wenn hierdurch die gemeinsame Unter-        Gut, dessen Aufbewahrung nach Art und Umfang\nbringung von Mutter und Kind gefährdet würde.           nicht möglich ist, aus der Anstalt zu verbringen, so\nist die Vollzugsbehörde berechtigt, diese Gegen-\nstände auf Kosten des Gefangenen aus der Anstalt\nElfter Titel                      entfernen zu lassen.\nSicherheit und Ordnung                      (4) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die\nKenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der An-\n§ 81                          stalt vermitteln, dürfen von der Vollzugsbehörde\nvernichtet oder unbrauchbar gemacht werden.\nGrundsatz\n(1) Das Verantwortunqsbewußtsein des Gefange-                                  § 84\nnen für ein geordnetes Zusanimenleben in der An-\nstalt ist zu wecken und zu fördern.\nDurchsuchung\n(1) Der Gefangene, seine Sachen und die Haft-\n(2) Die Pflichten und Beschränkungen, die dem\nGefangenen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit         räume dürfen durchsucht werden. Bei der Durchsu-\noder Ordnung der Anstalt auferlegt werden, sind so      chung männlicher Gefangener dürfen nur Männer,\nzu wählen, daß sie in einem angemessenen Verhält-       bei der Durchsuchung weiblicher Gefangener nur\nFrauen anwesend sein. Das Schamgefühl ist zu\nnis zu ihrem Zweck stehen und den Gefangenen\nnicht mehr und nicht länger als notwendig beein-        schonen.\nträchtigen.                                                 (2) Nur bei Gefahr im Verzuge oder auf Anord-\n§ 82                          nung des Anstaltsleiters im Einzelfall ist es zuläs-\nsig, eine mit einer Entkleidung verbundene körper-\nVerhaltensvorschriften\nliche Durchsuchung vorzunehmen. Sie muß in\n(1) Der Gefangene hat sich nach der Tageseintei-    einem geschlossenen Raum durchgeführt werden.\nhmg der Anstalt (Arbeitszeit, Freizeit, Ruhezeit) zu   Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein.\nrichten. Er darf durch sein Verhalten gegenüber\n(3) Der Anstaltsleiter kann allgemein anordnen,\nVollzugsbediensteten, Mitgefangenen und anderen\ndaß Gefangene bei der Aufnahme nach Absatz 2\nPersonen das geordnete Zusammenleben nicht stö-\nund nach jeder Abwesenheit von der Anstalt zu\nren.\ndurchsuchen· sind.\n(2) Der Gefangene hat die Anordnungen der Voll-\nzugsbediensteten zu befolgen, auch wenn er sich                                  § 85\ndurch sie beschwert fühlt. Einen ihm zugewiesenen                       Sichere Unterbringung\nBereich darf er nicht ohne Erlaubnis verlassen.\nEin Gefangener kann in eine Anstalt verlegt wer-\n(3) Seinen Haftraum und die ihm von der Anstalt      den, die zu seiner sicheren Unterbringung besser\nüberlassenen Sachen hat er in Ordnung zu halten         geeignet ist, wenn in erhöhtem Maße Fluchtgefahr\nund schonend zu behandeln.                              gegeben ist oder sonst sein Verhalten oder sein Zu-\n(4) Der Gefangene hat lJrnstJnde, die eine Gefahr    stand eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung\nfür das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die       der Anstalt darstellt.\nGesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu\n§ 86\nmelden.\nErkennungsdienstliche Maßnahmen\n§ 83\nPersönlkher Gewahrsam. Eigengeld                  (1) Zur Sicherung des Vollzuges sind als erken-\nnungsdienstliche Maßnahmen zulässig ,\n(1) Der Gefangene darf nur Sachen in Gewahrsam\n1. die Abnahme von Finger- und Handflächenab-\nhaben oder annehmen, die ihm von der Vollzugsbe-\ndrücken,\nhörde oder mit ihrer Zustimmung überlassen wer-\nden. Ohne Zustimmung darf er Sachen von gerin-          2. die Aufnahme von Lichtbildern,\ngem Wert von einem anderen Gefangenen anneh-            3. die Feststellung äußerlicher körperlicher Merk-\nmen; die Vollzugsbehörde kann Annahme und Ge-                male,\nwahrsam auch dieser Sachen von ihrer Zustimmung\nabhängig machen.                                        4. Messungen.\n(2) Eingebrachte Sachen, die der Gefangene nicht        (2) Die gewonnenen erkennungsdienstlichen Un-\nin Gewahrsam haben darf, sind für ihn aufzubewah-       terlagen werden zu den Gef angenenpersonalakten\nren, sofern dies nach Art und Umfang möglich ist.       genommen. Sie können auch in kriminalpolizei-\nGeld wird ihm als Eigengeld qut9eschrieben. Dem         lichen Sammlungen verwahrt werden.","Nr. 28   Ti:lg der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1976                          593\n(3) Personen, die auf Grund des Absatzes 1 er-            (2) Einzelhaft von mehr als drei Monaten Gesamt-\nkennun~Jsdienstl ich behandelt worden sind, können        dauer in einem Jahr bedarf der Zustimmung der\nnach der Entlassung aus dem Vollzug verlangen,            Aufsichtsbehörde. Diese Frist wird nicht dadurch\ndaß die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unter-          unterbrochen, daß der Gefangene am Gottesdienst\nlagen vernichtet werden, sobald die Vollstreckung         oder an der Freistunde teilnimmt,\nder richterlichen Entscheidung, die dem Vollzug\nzugrunde gelegen hat, abgeschlossen ist. Sie sind                                   §  90\nüber dieses Recht spätestens bei der Entlassung zu                                Fesselung\nbelehren,\nIn der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen\n§ 87                            oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse\nFestnahme recht                      des Gefangenen kann der Anstaltsleiter eine andere\nArt der Fesselung anordnen.. Die Fesselung wird\nEin Gefangener, der entwichen ist oder sich sonst      zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.\nohne Erlaubnis dußerhalb der Anstalt aufhält, kann\ndurch die Vollzuqsbehörde oder auf ihre Veranlas-\n§ 91\nsung hin festgenommen und in die Anstalt zurück-\ngebracht werden.                                               Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen\n§ 88                               (1) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet der\nAnstaltsleiter an. Bei Gefahr im Verzuge können\nBesondere Sicherungsmaßnahmen\nauch andere Bedienstete der Anstalt diese Maßnah-\n(l) Gegen einen Gefangenen können besondere            men vorläufig anordnen, Die Entscheidung des An-\nSicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn               staltsleiters ist unverzüglich einzuholen.\nnach seinem Verhalten oder auf Grund seines seeli-           (2) Wird ein Gefangener ärztlich behandelt oder\nschen Zustandes in erhöhtem Maße Fluchtgefahr             beobachtet oder bildet sein seelischer Zustand den\noder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Per-          Anlaß der Maßnahme, ist vorher der Arzt zu hören.\nsonen oder Sachen oder die Gefahr des Selbstmor-          Ist dies wegen Gefahr im Verzuge nicht möglich,\ndes oder der Selbstverletzung besteht                     wird seine Stellungnahme unverzüglich eingeholt.\n(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zu-\nlässig:                                                                              § 92\n1. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegen-                            Ärztliche Uberwachung\nständen,                                                  (1) Ist ein Gefangener in einem besonders ge-\n2. die Beobachtung bei Nacht.,                            sicherten Haftraum untergebracht oder gefesselt\n(§ 88 Abs. 2 Nr. 5 und 6), so sucht ihn der Anstalts-\n3. die Absonderung von anderen Gefangenen,\narzt alsbald und in der Folge möglichst täglich auf.\n4. der Entzug oder die Beschränkung des Aufent-           Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer\nhalts im Freien,                                      Ausführung, Vorführung oder eines Transportes\n5. die Unterbringung in einem besonders gesicher-         (§ 88 Abs. 4).\nten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände                 (2) Der Arzt ist regelmäßig zu hören, solange\nund                                                   einem Gefangenen der tägliche Aufenthalt im Freien\n6. die Fesselung .                                       entzogen wird.\n§ 93\n(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1, 3 bis 5 sind\nauch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder                      Ersatz von Aufwendungen\neine erhebliche Störung der Anstaltsordnung anders           (1) Der Gefangene ist verpflichtet, der Vollzugs-\nnicht vermieden oder behoben werden kann.                 behörde Aufwendungen zu ersetzen, die er durch\neine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstver-\n(4) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim\nletzung oder Verletzung eines anderen Gefangenen\nTransport ist die Fesselung auch dann zulässig,\nverursacht hat. Ansprüche aus sonstigen Rechts-\nwenn aus anderen Gründen als denen des Absatzes 1\nvorschriften bleiben unberührt\nin erhöhtem Maße Fluchtgefahr besteht.\n(2) Bei der Geltendmachung dieser Forderungen\n(5) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur           kann auch der den Mindestbetrag übersteigende\nsoweit aufrechterhalten werden, als es ihr Zweck          Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen\nerfordert,                                                werden,\n§ 89                                (3) Für die in Absatz 1 genannten Forderungen\nEinzelhaft                         ist der ordentliche Rechtsweg gegeben,\n(1) Die unausgesetzte Absonderung eines Gefan-             (4) Von der Aufrechnung oder Vollstreckung we-\ngenen (Einzelhaft.) ist nur zulässig, wenn dies aus       gen der in Absatz 1 genannten Forderungen ist ab-\nGründen, die in der Person des Gefangenen liegen,         zusehen, wenn hierdurch die Behandlung des Ge-\nunerläßlich ist.                                          fangenen oder seine Eingliederung behindert würde.","594                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nZwölfter Titel                        schritten des allgemeinen Beamtenrechts über die\nMitteilung solcher Bedenken an einen Vorgesetzten\nUnmittelbarer Zwang\n(§ 38 Abs. 2 und 3 des Beamtenrechtsrahmengeset-\nzes) sind nicht anzuwenden.\n§ 94\nAllgemeine Voraussetzungen\n§ 98\n(1) Bedienstete der Justizvollzugsanstalten dürfen                           Androhung\nunmittelbaren Zwang anwenden, wenn sie Voll-\nzugs- und Sicherungsmaßnahmen rechtmäßig durch-              Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Die\nführen und der damit verfolgte Zweck auf keine an-        Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die\ndere Weise erreicht werden kann.                          Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer\nZwang sofort angewendet werden muß, um eine\n(2) Gegen andere Personen als Gefangene darf           rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Straf-\nunmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie           gesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegen-\nes unternehmen, Gefangene zu befreien oder in den         wärtige Gefahr abzuwenden.\nAnstaltsbereich w i derrech tl i eh einzudringen, oder\nwenn sie sich unbefugt darin aufhalten.\n§ 99\n(3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund                     Allgemeine Vorschriften für den\nanderer Regelungen bleibt unberührt.                                       Schußwaffengebrauch\n(1) Schußwaffen dürfen nur gebraucht werden,\n§ 95\nwenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwan-\nBegriffsbestimmungen                     ges bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg ver-\n(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf         sprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zu-\nPersonen oder Sachen durch körperliche Gewalt,            lässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung\nihre Hilfsmittel und durch Waffen.                        gegen Sachen erreicht wird.\n(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare kör-         (2) Schußwaffen dürfen nur die dazu bestimmten\nperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.             Vollzugsbediensteten gebrauchen und nur, um an-\n(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind na-       griffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ihr Gebrauch\nmentlich Fesseln.                                         unterbleibt, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte\nmit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden.\n(4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb-\nund Schußwaffen sowie Reizstoffe.                            (3) Der Gebrauch von Schußwaffen ist vorher an-\nzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuß.\nOhne Androhung dürfen Schußwaffen nur dann ge-\n§ 96\nbraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegen-\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit               wärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.\n(1) Unter mehreren möglichen und geeigneten\nMaßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind die-                                      § 100\njenigen zu wählen, die den Einzelnen und die All-                     Besondere Vorschriften für den\ngemeinheit voraussichtlich am wenigsten beein-                             Schußwaffengebrauch\nträchtigen.\n(1) Gegen    Gefangene dürfen Schußwaffen ge-\n(2) Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein          braucht werden,\ndurch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer\n1. wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefähr-\nVerhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.\nliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung\nnicht ablegen,\n§ 97\n2. wenn sie eine Meuterei (§ 121 des Strafgesetz-\nHandeln auf Anordnung                         buches) unternehmen oder\n(1) Wird unmittelbarer Zwang von einem Vorge-          3. um ihre Flucht zu vereiteln oder um sie wieder-\nsetzten oder einer sonst befugten Person angeord-             zuergreifen.\nnet, sind Vollzugsbedienstete verpflichtet, ihn anzu-\nUm die Flucht aus einer offenen Anstalt zu ver-\nwenden, es sei denn, die Anordnung verletzt die\neiteln, dürfen keine Schußwaffen gebraucht werden.\nMenschen würde oder ist nicht zu dienstlichen\nZwecken erteilt worden.                                      (2) Gegen andere Personen dürfen Schußwaffen\ngebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Ge-\n(2) Die Anordnung darf nicht befolgt werden,\nfangene gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in\nwenn dadurch eine Straftat begangen würde. Be-\neine Anstalt einzudringen.\nfolgt der Vollzugsbedienstete sie trotzdem, trifft\nihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es\nnach den ihm bekannten Umständen offensichtlich                                    § 101\nist, daß dadurch eine Straftat begangen wird.                       Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet\n(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der An-                          der Gesundheitsfürsorge\nordnung hat der Vollzugsbedienstete dem Anord-               (1) Medizinische Untersuchung und Behandlung\nnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach            sowie Ernährung sind zwangsweise nur bei Lebens-\nden Umständen möglich ist. Abweichende Vor-               gefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesund-","Nr. 28 ·•-Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1976                          595\nbei!. dc~s CefantJ(·n<'n oder bei Gefahr für die Ge-       7. der Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Be·\nsundheit c:mderer Personen zu].jssig; die Maßnahmen            schäftigung bis zu vier Wochen unter\nmüssen für die Beteiligten zumutbar und dürfen                 der in diesem Gesetz geregelten Bezüge,\nnicht mit erheb] icher Gefahr für Leben oder Gesund-\n8. die Beschränkung des Verkehrs mit Personen\nl1eit des Gefangenem verbunden sein. Zur Durch-\naußerhalb der Anstalt auf dringende Fälle bis zu\nführung dt!r Mdßnalnnen ist die Vollzugsbehörde\ndrei Monaten 1\nnicht verpflichtet, solange von einer freien Willens-\nbestimmung clcs Gefangenen ausgegangen werden             9. Arrest bis zu vier Wochen.\nkann, es sei denn, es besteht akute Lebensgefahr.\n(2) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehr-\n(2) Zum Gesundheitsschutz 11nd zur Hygiene ist         fach wiederholter Verfehlungen verhängt werden.\ndie zwangsweise körperliche Untersuchung außer\nim Falle des Absatzes l zulässig, wenn sie nicht mit          (3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können mit-\nejnem körperlichen Eingriff verbunden ist.                einander verbunden werden.\n(3) Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung                 (4) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8 sol-\nund unter Leitung eines Arztes durchgeführt wer-          len möglichst nur angeordnet werden, wenn die\nden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den        Verfehlung mit den zu beschränkenden oder zu ent-\nFall, daß ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und       ziehenden Befugnissen im Zusammenhang steht.\nmit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist.            Dies gilt nicht bei einer Verbindung mit Arrest.\n§ 104\nDreizehnter Titel                               Vollzug der Disziplinarmaßnahmen.\nDisziplinarmaßnahmen                                    Aussetzung zur Bewährung\n(1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel\n§ 102                          sofort vollstreckt.\nVoraussetzungen                        (2) Eine Disziplinarmaßnahme kann ganz oder\nteilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung aus-\n(1) Verstößt ein Gefangener schuldhaft gegen\ngesetzt werden.\nPflichten, die ihm durch dieses Gesetz oder auf\nGrund dieses Gesetzes auferlegt sind, kann der                (3) Wird die Verfügung über das Hausgeld be-\nAnstaltsleiter gegen ihn Disziplinarmaßnahmen an-         schränkt oder entzogen, ist das in dieser Zeit an-\nordnen.                                                   fallende Hausgeld dem Uberbrückungsgeld hinzu-\nzurechnen.\n(2) Von einer Disziplinarmaßnahme wird abge-\nsehen, wenn es genügt, den Gefangenen zu verwar-             (4) Wird der Verkehr des Gefangenen mit Per-\nnen.                                                      sonen außerhalb der Anstalt eingeschränkt, ist ihm\n(3) Eine Disziplinarmaßnahme ist auch zulässig,        Gelegenheit zu geben, dies einer Person, mit der er\nwenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder           im Schriftwechsel steht oder die ihn zu besuchen\nBußgeldverfohren eingeleitet wird.                        pflegt, mitzuteilen. Der Schriftwechsel mit den in\n§ 29 Abs. 1 und 2 genannten Empfängern, mit Ge-\nrichten und Justizbehörden in der Bundesrepublik\n§ 103                          sowie mit Rechtsanwälten und Notaren in einer den\nArten der Disziplinarmaßnahmen               Gefangenen betreffenden Rechtssache bleibt unbe-\nschränkt.\n(1) Die zuUissigen Disziplinarmaßnahmen sind:\n(5) Arrest wird in Einzelhaft vollzogen. Der Ge-\n1. Verweis,                                               fangene kann in einem besonderen Arrest.raum\nuntergebracht werden, der den Anforderungen ent-\n2. die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung\nsprechen muß, die an einen zum Aufenthalt bei Tag\nüber das Hausfreld und des Einkaufs bis zu drei\nMonaten,                                              und Nacht bestimmten Haftraum gestellt werden.\nSoweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die\n3. die Beschränkung oder der Entzug des Lesestoffs        Befugnisse des Gefangenen aus den §§ 19, 20, 22, Tl„\nbis zu zwei Wochen sowie des Hörfunk- und             38, 68 bis 70.\nFernsehempfangs bis zu drei Monaten; der gleich-\n§ 105\nzeitige Entzug jedoch nur bis zu zwei Wochen,\nDisziplinarbefugnis\n4. die Beschränkung oder der Entzug der Gegen-\nstände für eine Beschäftigung in der Freizeit            (1) Disziplinarmaßnahmen ordnet der Anstalts-\noder der Teilnahme an gemeinschaftlichen Ver-         leiter an. Bei einer Verfehlung auf dem Wege in\nanstaltungen bis zu drei Monaten,                     eine andere Anstalt zum Zwecke der Verlegung ist\n5. die getrennte Unterbringung während der Frei-          der Leiter der Bestimmungsanstalt zuständig,\nzeit. bis zu vier Wochen,\n(2) Die Aufsichtsbehörde entscheidet, wenn sich\n6. der Entzug des täglichen Aufenthalts im Freien         die Verfehlung des Gefangenen gegen den Anstalts-\nbis zu einer Woche,                                   leiter richtet.","596                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(]) Disziplin,u1ndß11dhme11, die gegen einen Ge-             (2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist\nfangenen in einer dnderen Vollzugsanstalt oder              nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht,\nwährend einer Untersuchungshaft angeordnet wor-             durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder\nden sind, werden auf Ersuchen vollstreckt. § 104            Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.\nA hs. 2 bleibt unberührt.\n(3) Das Landesrecht kann vorsehen, daß der An-\ntrag erst nach vorausgegangenem Verwaltungsvor-\n§ 106                             verfahren gestellt werden kann.\nVerfahren\n§ 110\n(1) Der SiJchverhalt ist zu kli:iren. Der Gefangene\nwird gehört. Die Erhebungen werden in einer Nie-                                 Zuständigkeit\nderschrift festgelegt; die Einlassung des Gefangenen            Uber den Antrag entscheidet die Strafvollstrek-\nwird vermerkt.                                              kungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Voll-\n(2) Bei schweren Verstößen soll der Anstalts-             zugsbehörde ihren Sitz hat. Durch die Entscheidung\nleiter sich vor der Entscheidung in einer Konferenz          in einem Verwaltungsvorverfahren nach § 109\nmit Personen besprechen, die bei der Behandlung              Abs. 3 ändert sich die Zuständigkeit der Strafvoll-\ndes Gefangenen ·mitwirken. Vor der Anordnung                 streckungskammer nicht.\neiner Disziplinarmaßnahme gegen einen Gefan-\ngenen, der sich in ärztlicher Behandlung befindet,                                    § 111\noder gegen eine Schwangere oder eine stillende                                     Beteiligte\nMutter ist der Anstaltsarzt zu hören.\n(1) Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens sind\n(3) Die Entscheidung wird dem Gefangenen vom              1. der Antragsteller,\nAnstaltsleiter mündlich eröffnet und mit einer kur-\nzen Begründung schriftlich abgefaßt.                        2. die Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maß-\nnahme angeordnet oder die beantragte abge-\nlehnt oder unterlassen hat.\n§ 107\n(2) In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht\nMitwirkung des Arztes\noder dem Bundesgerichtshof ist Beteiligte nach Ab-\n(1) Bevor der Arrest vollzogen wird, ist der Arzt        satz 1 Nr. 2 die zuständige Aufsichtsbehörde.\nzu hören. Während des Arrestes steht der Gefan-\ngene unter ärztlicher Aufsicht.                                                        § 112\n(2) Der Vollzug des Arrestes unterbleibt oder                         Antragsfrist. Wiedereinsetzung\nwird unterbrochen, wenn die Gesundheit des Ge-                  (1) Der Antrag muß binnen zwei Wochen nach\nfangenen gefährdet würde.                                   Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maß-\nnahme oder ihrer Ablehnung schriftlich oder zur\nNiederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts ge-\nVierzehnter Titel                      stellt werden. Soweit ein Verwaltungsvorverfahren\nRechtsbehelfe                          (§ 109 Abs. 3) durchzuführen ist, beginnt die Frist\nmit der Zustellung oder schriftlichen Bekanntgabe\ndes Widerspruchsbescheides.\n§ 108\nBeschwerderecht                            (2) War der Antragsteller ohne Verschulden ver-\nhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag\n(1) Der Gefangene erhält Gelegenheit, sich mit           Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-\nWünschen, Anregungen und Beschwerden in Ange-               ren.\nlegenheiten, die ihn selbst betreffen, an den An-               (3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen\nstaltsleiter zu wenden. Regelmäßige Sprechstunden           zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu\nsind einzurichten.                                          stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags\n(2) Besichtigt ein Vertreter der Aufsichtsbehörde        sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über\ndie Anstalt, so ist zu gewährleisten, daß ein Gefan-        den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der An-\ngener sich in Angelegenheiten, die ihn selbst be-           tragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzu-\ntreffen, an ihn wenden kann.         ·                      holen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinset-\nzung auch ohne Antrag gewährt werden.\n(3) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwer-\nde bleibt unberührt.                                            (4) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäum-\nten Frist ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzu-\n§ 109                            lässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jah-\nAntrag aui gerichtliche Entscheidung               resfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.\n(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung             ein-\n§ 113\nzelner Angelegenheiten auf dem Gebiete des Straf-\nvollzuges kann gerichtliche Entscheidung beantragt                              Vornahmeantrag\nwerden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflich-                (1) Wendet sich der Antragsteller gegen das Un-\ntung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlas-             terlassen einer Maßnahme, kann der Antrag auf ge-\nsenen Maßnahme begehrt werden.                              richtliche Entscheidung nicht vor Ablauf von drei","Nr. 28 ·  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1976                          597\nMonaten seit. dem J\\nlrc1g auf Vornahme der Maß-        richt die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die\nnahme gestellt wenlen, es sei denn, daß eine frühere    beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die\nAnrufung des Gerichts wegen besonderer Umstände         Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die\ndes Falles geboten ist.                                 Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beach-\ntung der Rechtsauffassung des Gerichts zu beschei-\n(2) Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß\nden.\ndie beantragte Maßnahme noch nicht erlassen ist,\nso setzt das Gericht dc1s Verfahren bis zum Ablauf         (5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist,\neiner von ihm bestimmten forist aus. Die Frist kann     nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht\nverli:ingert werden. Wird die beantragte Maßnahme       auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder\nin der gesetzten Frist erlassen, so ist der Rechts-     Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen\nstreit in der Hauptsache erledigt.                      Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von\ndem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächti-\n(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur bis zum         gung nicht entsprechenden Weise Gebrauch ge-\nAblauf eines Jahres seit der Stellung des Antrags       macht ist.\nauf Vornahme der Maßnahme zulässig, außer wenn\ndie Antragstellung vor Ablauf der Jahresfrist in-                                § 116\nfolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter den                          Rechtsbeschwerde\nbesonderen Verhdltnissen des Einzelfalles unterblie-\nben ist.                                                   (1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Straf-\nvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zu-\n§ 114                          lässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur\nAussetzung der Maßnahme                  Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer\neinheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.\n(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat\nkeine aufschiebende Wirkung.                               (2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf ge-\nstützt werden, daß die Entscheidung auf einer Ver-\n(2) Das Gericht kann den Vollzug der angefochte-     letzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist ver-\nnen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht,        letzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig\ndaß die Verwirklichung eines Rechts des Antrag-         angewendet worden ist.\nstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird\nund ein höher zu bewertendes Interesse an dem so-          (3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschie--\nfortigen Vollzug nicht entgegensteht. Das Gericht       bende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.\nkann auch eine einstweilige Anordnung erlassen;            (4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vor-\n§ 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist         schriften der Strafprozeßordnung über die Be-\nentsprechend anzuwenden. Die Entscheidungen sind        schwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts\nnicht anfechtbar; sie können vom Gericht jederzeit      anderes bestimmt.\ngeändert oder aufgehoben werden.\n§  117\n(3) Der Antrag auf eine Entscheidung nach Ab-\nsatz 2 ist schon vor Stellung des Antrags auf ge-               Zuständigkeit für die Rechtsbeschwerde\nrichtliche Entscheidung zulässig.\nUber die Rechtsbeschwerde entscheidet ein Straf-\nsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die\n§ 115                          Strafvollstreckungskammer ihren Sitz hat.\nGerichtliche Entscheidung\n§  118\n(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Ver-\nhandlung durch Beschluß.                                                Form. Frist. Begründung\n(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der           (1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht,\nAntragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist,   dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines\nhebt das Gericht die Maßnahme und, soweit ein           Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entschei-\nVerwaltungsvorverfahren vorhergegangen ist, den         dung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem\nWiderspruchsbescheid auf. Ist die Maßnahme schon        die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entschei-\nvollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß       dung angefochten und ihre Aufhebung beantragt\nund wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rück-       wird. Die Anträge sind zu begründen.\ngängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif          (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die\nist.                                                    Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm\n(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurück-      über das Verfahren oder wegen Verletzung einer\nnahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf     anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenf alls\nAntrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewe-         müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen an-\nsen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes In-    gegeben werden.\nteresse an dieser Feststellung hat.\n(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann\n(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der      dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unter-\nMaßnahme rechtswidrig und der Antragsteller da-         zeichneten Schrift oder zur Niederschrift der Ge-\ndurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Ge-  schäftsstelle tun.","598                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 119                            weichend von § 4 Abs. 2 auch denjenigen Be-\nEntscheidung über die Rechtsbeschwerde             schränkungen seiner Freiheit, die der Zweck der\nUntersuchungshaft erfordert. Die notwendigen Maß-\n(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche          nahmen ordnet der nach § 126 der Strafprozeßord-\nVerhandlung durch Beschluß.,                              nung zuständige Richter an. § 119 Abs. 6 Satz 2\n(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Be-             und 3 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.\nschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde\nauf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die\nTatsachen, die in der Begründung der Rechtsbe-                               Dritter Abschnitt\nschwerde bezeichnet worden sind.\nBesondere Vorschriften über den Vollzug der\n(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde ver-        freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung\nworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der                               und Sicherung\nStrafsenat die Beschwerde einstimmig für unzuläs-\nsig oder für offensichtlich unberJründet erachtet\n(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet                                Erster Titel\nerachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung                         Unterbringung in einer\naufzuheben. Der Strafst~nat kann an Stelle der Straf-                 sozialtherapeutischen Anstalt\nvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache\nspruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Ent-\nscheidung an die Strafvollstreckungskammer zu-                                     § 123\nrückzuverweisen,                                                           Ziel der Behandlung\n(5) Die   Entscheidung des Strafsenats ist end-           Die besonderen therapeutischen Mittel und sozia-\ngültig.                                                   len Hilfen der sozialtherapeutischen Anstalt sowie\n§ 120                            die nachgehende Betreuung durch Fachkräfte sollen\nden Untergebrachten befähigen, künftig in sozialer\nEntsprechende Anwendung anderer Vorschriften\nVerantwortung ein Leben ohne Straftaten zu füh-\n(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes       ren.\nergibt, sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung                               § 124\nentsprechend anzuwenden.\nAnwendung anderer Vorschriften\n(2) Auf die Bewilligung des Armenrechts sind die\nVorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend             Für die Unterbringung in der sozialtherapeuti-\nanzuwenden.                                               schen Anstalt gelten die Vorschriften für den Voll-\nzug der Freiheitsstrafe (§§ 2 bis 122) entsprechend,\n§ 121\nsoweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.\nKosten des Verfahrens\n(1) [n der das Verfahren abschließenden Entschei-                               § 125\ndung ist ·w bestimmen, von wem die Kosten des                       Aufnahme auf freiwilliger Grundlage\nVerfahrens und die notwendigen Auslagen zu tra-\ngen sind.                                                    (1) In die Anstalt kann ein früherer Unterge-\nbrachter auf seinen Antrag vorübergehend wieder\n(2) Sov.teil der Antragsteller unterliegt oder sei-\naufgenommen werden, wenn das Ziel seiner Behand-\nnen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des\nlung erneut gefährdet und ein Aufenthalt in der An-\nVerfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich\nstalt aus diesem Grunde gerechtfertigt ist. Die Auf-\ndie Maßnahme vor einer Entscheidung nach Ab-\nnahme ist jederzeit widerruflich.\nsatz 1 in anderer VVC'ise als durch Zurücknahme des\nAntrags erledigt, so entscheidet das Gericht über            (2) Gegen den Aufgenommenen dürfen Maßnah-\ndie Kosten des Verfahrens und die not1,,iendig·en         men des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang\nAuslagen nach billigem Ermessen.                          durchgesetzt werden.\n(31 Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im falle des § 115         (3) Auf seinen Antrag ist der Aufgenommene un-\nAbs . 3 .\nverzüglich zu entlassen.\n(4) lrn übrigen gelten die §§ 4h-1 bis 473 der Straf-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für\nprozeßordnung entsprPchencl.\nfrühere Strafgefangene, die nach ihrer Verlegung\n(§ 9) aus der sozialtherapeutischen Anstalt entlassen\nworden sind.\nFünfzehnter Titel\n§ 126\nStrafvollstrPckung und Untersuchungshaft\nUrlaub zur Vorbereitung der Entlassung\n§ 122                               (1) Der Anstaltsleiter kann dem Untergebrachten\n\\Vird Untersuchungshaft zum. Zwecke der Straf-         oder einem nach § 9 in die sozialtherapeutische An-\nvollstreckung unterbrochen oder ·wird gegen einen         stalt verlegten Strafgefangenen zur Vorbereitung\nStrafgefangenen in anderer Sache Untersuchungs-           der Entlassung Sonderurlaub bis zu sechs Monaten\nhaH angeordnet,, so unterliegt der Gefangene ab-          erteilen.","Nr. 2B   Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1976                         599\n(2) Dem Beurlaubten sollen für den Urlaub                                       § 132\nWeisungen erteilt werden. Er kann insbesondere an-\nKleidung\ngewiesen werden, sich der Betreuung einer Fach-\nkraft der Anstalt oder einer von der Anstalt be-            Der Untergebrachte darf eigene Kleidung, Wäsche\nstimmten ßctrcuungsperson zu unterstellen und in          und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der\nbestimmten Absti.indc\\n für kurze Zeit in die Anstalt     Sicherheit nicht entgegenstehen und der Unterge-\nzurückzukehren.                                          brachte für Reinigung, Instandsetzung und regel--\nmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgt.\n(3) Der AnstcdLsleiler widerruft den Urlaub, wenn\nsich in dieser Zeit wegen des Zustandes des Beur-\n§ 133\nlaubten ergibl, daß sein erneuter Aufenthalt in der\nAnstall für die Beh.:rndlung notwendig ist.                          Selbstbeschäftigung. Taschengeld\n(1) Dem Untergebrachten wird gestattet, sich\n§ 127\ngegen Entgelt selbst zu beschäftigen, wenn dies dem\nZiel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit\nAusstattung                       nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder\nzu fördern.\n(1) Die Zahl der Fachkräfte für die sozialthera-\npeutischc Anstal l ist so zu bemessen, daß auch eine        (2) Das Taschengeld (§ 46) darf dreißig Deutsche\nnachgehende Betreuung der Untergebrachten ge-            Mark im Monat nicht unterschreiten.\nwährleistet isl.\n§ 134\n(2) Den Anstalten sollen l leime für beurlaubte,\nbedingt entlassene und andere ehemalige Unterge-                         Entlassungsvorbereitung\nbrachte angegliedert werden.                                Um die Entlassung zu erproben und vorzuberei-\nten, kann der Vollzug gelockert und Sonderurlaub\n§ 128\nbis zu einem Monat gewährt werden.\nSozialtherapeutische Behandlung in Frauenanstalten                                 § 135\nDie Unterbringung einer Frau in der sozialthera-             Sicherungsverwahrung in Frauenanstalten\npeutischen Anstalt kann in einer für den Vollzug            Die Sicherungsverwahrung einer Frau kann auch\nder Freiheitsstrafe bestimmten Frauenanstalt durch-      in einer für den Vollzug der Freiheitsstrafe be-\ngeführt werden, wenn die Anstalt für die sozial-         stimmten Frauenanstalt durchgeführt werden, wenn\ntherapeutische Behandlung eingerichtet ist.              diese Anstalt für die Sicherungsverwahrung einge-\nrichtet ist.\nZweiter Titel                                            Dritter Titel\nSicherungsverwahrung                            Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus und in einer Entziehungsanstalt\n§ 129\n§ 136\nZiel der Unterbringung\nUnterbringung\nDer Sicherungsverwahrte wird zum Schutz der                    in einem psychiatrischen Krankenhaus\nAllgemeinheit sicher untergebracht. Ihm soll gehol-\nfen werden, sich in das Leben in Freiheit einzu-            Die Behandlung des Untergebrachten in einem\ngliedern.                                                psychiatrischen Krankenhaus richtet sich nach ärzt-\nlichen Gesichtspunkten. Soweit möglich, soll er ge-\n§ 130                          heilt oder sein Zustand soweit gebessert werden,\nAnwendung anderer Vorschriften                 daß er nicht mehr gefährlich ist. Ihm wird die nö-\ntige Aufsicht, Betreuung und Pflege zuteil.\nFür die Sicherungsverwahrung gelten die Vor-\nschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3                               § 137\nbis 122) entsprechend, soweit im folgenden nichts               Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\nanderes bestimmt ist.\nZiel der Behandlung des Untergebrachten in einer\n§ 131                          Entziehungsanstalt ist es, ihn von seinem Hang zu\nheilen und die zugrunde liegende Fehlhaltung zu\nAusstattung\nbeheben.\nDie Ausstattung der Sicherungsanstalten, nament-                                § 138\nlich der Hafträume, und besondere Maßnahmen zur\nAnwendung anderer Vorschriften\nFörderung und Betreuung sollen dem Untergebrach-\nten helfen, sein Leben in der Anstalt sinnvoll zu ge-       Die Unterbringung in einem psychiatrischen\nstalten, und ihn vor Schäden eines langen Freiheits-     Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt rich-\nentzuges bewahren. Seinen persönlichen Bedürfnis-        tet sich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze\nsen ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.             nichts anderes bestimmen.","600                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVierter Abschnitt                         (2) Die Vollzugsanstalten sind so zu gliedern, daß\ndie Gefangenen in überschaubaren Betreuungs- und\nVollzugsbehörden\nBehandlungsgruppen zusammengefaßt werden kön-'\nnen.\nErster TiteL                           (3) Die für sozialtherapeutische Anstalten und für\nArten und Einri.chtung der                   Justizvollzugsanstalten für Frauen vorgesehene Be-\nJ ustizvoHzugsanstalten                    legung soll nveihundert Plätze nicht übersteigen .\n§ 139                                                     § 144\nJustiz vollzugsans lallen                          Größe und Ausgestaltung der Räume\nDie Freiheitsstrate sowie die Unterbringung in            (1) Räume für den Aufenthalt während der Ruhe-\neiner sozialtherapeutischen AnstaU und in der             und Freizeit smvie Gemeinschafts- und Besuchs-\nSicherungsverwahrung wt>rden in Anstalten der             räume sind vvohnlich oder sonst ihrem Zweck ent-\nLandesjustizverw ailunqern IJustizvollzugsanstalten)      sprechend auszugestalten. Sie müssen hinreichend\nvollzogen.                                                Luftinhalt haben und für eine gesunde Lebensfüh-\nrung ausreichend mit Heizung und Lüftung, Boden-\n§ 140\nund Fensterfläche ausgestattet sein.\nTrennung des Vollzuges\n(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-\n(l) Die Unterbringung in ,einer sozialtherapeuti-      tigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechts-\nschen Anstalt wird in von übrigen VoHzugsanstal-          verordnung Näheres über den Luftinhalt, die Lüf-\nten getrennten Anstalten vollzogen. Die Unterbrin-        tung, die Boden- und Fensterfläche sowie die Hei-\ngung in der Sicherungsverwahrung wird in getrenn-         zung und Einrichtung der Räume zu bestimmen.\nten Anstalten oder in getrennten Abteilungen einer\nfür den Vollzug der freihPitsstraf.e bestimmten\n§ 145\nVollzugsanstalt vollzogc n.\nFestsetzung der Belegungsfähigkeit\n(2) Frauen sind getrennt ,·on Männem in beson-\nderen Frauenanstalten unterzubringen. Aus beson-             Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähig-\nderen Gründen können für Frauen getrennte Abtei-          keit für jede Anstalt so fest, daß eine angemessene\nlungen jn Anstalten für Männer vorgesehen wer-            Unterbringung während der Ruhezeit (§ 18) gewähr-\nden.                                                      leistet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß eine\nausreichende Anzahl von Plätzen für Arbeit, Aus-\n(3) Von der getrennten Unterbringung nach den\nbildung und Weiterbildung sowie von Räumen für\nAbsätzen 1 und 2 darf abgewichen werden, um dem\nSeelsorge, Freizeit, Sport, therapeutische Maßnah-\nGefangenen die Teilnahme an Behandlungsmaßnah-\nmen und Besuche zur Verfügung steht.\nmen in einer anderen Ansitalt oder in einer anderen\nAbteilung zu ermöglichen.\n§ 146\n§ 141                                          Verbot der Oberbelegung\nDifferenzierung                         (1) Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen als\n(1) Für den Vollzug der Freiheitsstrafe sind Haft-     zugelassen belegt werden.\nplätze vorzusehen in verschiedenen Anstalten oder            (2) Ausnahmen hiervon sind nur vorübergehend\nAbteilungen, in denen eine auf die unterschied-           und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zu-\nlichen Bedürfnisse der Gefangenen abgestimmte Be-         lässig.\nhandlung gewährleistet isL                                                          § 147\n(2) Anstalten des geschlossenen Vollzuges sehen                    Einrichtungen für die Entlassung\neine sichere Unterbringung vor, Anstalten des offe-\nnen Vollzuges keine oder nur verminderte Vorkeh-             Um die Entlassung vorzubereiten, sollen den ge-\nrungen gegen Entweichungen.                               schlossenen Anstalten offene Einrichtungen ange-\ngliedert oder gesonderte offene Anstalten vorgese-\nhen werden.\n§ 142\n§ 148\nEinrichtungen für Mütter mit Kindern\nArbeitsbeschaffung,\nIn Anstalten für Frauen sollen Einrichtungen vor-                Gelegenheit zur beruflichen Bildung\ngesehen werden, in denen Mütter mit ihren Kindern\nuntergebracht werden können .                                (1) Die Vollzugsbehörde soll im Zusammenwirken\nmit den Vereinigungen und Stellen des Arbeits- und\nWirtschaftslebens dafür sorgen, daß jeder arbeits-\n§ 143\nfähige Gefangene wirtschaftlich ergiebige Arbeit\nGröße und Gestaltung der Anstalten              ausüben kann, und dazu beitragen, daß er beruflich\n(1) Justizvollzugsanstalten sind so zu gestalten,      gefördert, beraten und vermittelt wird.\ndaß eine auf die Bedürfnisse des einzelnen abge-             (2) Die Vollzugsbehörde stellt durch geeignete or-\nstellte Behandlung gewJhrleistet ist.                     ganisatorische Maßnahmen sicher, daß die Bundes-","Nr. 28 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März ]916                          601\nanstalt für Arbeit die ihr oblic~{Jcnden Aufgaben wie                             § 153\nBerufsbcrntunu, Arlwitsberat.1mr1 und Arbeitsver-\nZuständigkeit für Verlegungen\nmittlung durchführen kann.\nDie Landesjustizverwaltung kann sich Entschei-\n§ 149                           dungen über Verlegungen vorbehalten oder sie\nArbeitsbetriebe,                     einer zentralen Stelle übertragen.\nEinrichtungen zur beruflichen Bildung\n(1) In den AnstuHcn sind die notwendigen Be-\nDritter Titel\ntriebe für die nuch § 37 Abs. 2 zuzuweisenden Ar-\nbeiten sowie die erforderlichen Einrichtungen zur            Innerer Aufbau der Justizvollzugsanstalten\nberuflichen Bildung (§ 37 Abs. 3) und arbeitsthera-\npeutischen Beschäftigung (§ 37 Abs. 5) vorzusehen.                                § 154\n(2) Die in Absatz 1 genannten Betriebe und son-                          Zusammenarbeit\nstigen Einrichtungen sind den Verhältnissen außer-\nhalb der Anstalten c1nzugleidwn. Die Arbeitsschutz-             Alle im Vollzug Tätigen arbeiten zusammen\nund Unfallverhütungsvorschriften sind zu beach-          und wirken daran mit, die Aufgaben des Vollzuges\nten.                                                    zu erfüllen.\n(3) Die berufliche Bildung und die arbeitsthera-         (2) Mit den Behörden und Stellen der Entlasse-\npeutische Beschäftigung können auch in geeigneten       nenfürsorge, der Bewährungshilfe, den Aufsichts-\nEinrichtungen privater Unternehmen erfolgen.             stellen für die Führungsaufsicht, den Arbeitsämtern,\n(4) In den von privaten Unternehmen unterhalte-\nden Trägern der Sozialversicherung und der Sozial-\nhilfe, den Hilfeeinrichtungen anderer Behörden und\nnen Betrieben und sonstigen Einrichtungen kann die\ntechnische und fachliche Leitung Angehörigen die-        den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege ist eng\nzusammenzuarbeiten. Die Vollzugsbehörden sollen\nser Unternehmen übertragen werden.\nmit Personen und Vereinen, deren Einfluß die Ein-\ngliederung des Gefangenen fördern kann, zusam-\n§ 150\nmenarbeiten.\nVollzugsgemeinschaften\n§ 155\nFür Vollzugsanstalten nach den §§ 139 bis 149\nVollzugsbedienstete\nkönnen die Länder Vollzugsgemeinschaften bilden.\n(1) Die Aufgaben der Justizvollzugsanstalten wer-\nden von Vollzugsbeamten wahrgenommen. Aus be-\nZweiter Titel                       sonderen Gründen können sie auch anderen Bedien-\nAufsicht über die Justizvollzugsanstalten          steten der Justizvollzugsanstalten sowie nebenamt-\nlichen oder vertraglich verpflichteten Personen\n§ 151                          übertragen werden.\nAufsichtsbehörden                         (2) Für jede Anstalt ist entsprechend ihrer Auf-\n(1) Die Landesjustizverwaltungen führen die Auf-      gabe die erforderliche Anzahl von Bediensteten der\nsicht über die Justizvollzugsanstalten. Sie können       verschiedenen Berufsgruppen, namentlich des allge-\nAufsichtsbefugnisse auf Justizvollzugsämter über-        meinen Vollzugsdienstes, des Verwaltungsdienstes\ntragen.                                                  und des Werkdienstes, sowie von Seelsorgern, Ärz-\nten, Pädagogen, Psychologen und Sozialarbeitern\n(2) An der Aufsicht über das Arbeitswesen sowie       vorzusehen.\nüber die Sozialarbeit, die Weiterbildung, die Ge-\nsundheitsfürsorge und die sonstige fachlich begrün-                               § 156\ndete Behandlung der Gefangenen sind eigene Fach-                            Anstalts-leitung\nkräfte zu beteiligen; soweit die Aufsichtsbehörde\n(1) Für jede Justizvollzugsanstalt ist ein Beamter\nnicht über eigene Fachkräfte verfügt, ist fachliche\nBeratung sicherzustellen.                                des höheren Dienstes zum hauptamtlichen Leiter zu\nbestellen. Aus besonderen Gründen kann eine An-\nstalt auch von einem Beamten des gehobenen Dien-\n§ 152\nstes geleitet werden.\nVoUslreckungsplan\n(2) Der Anstaltsleiter vertritt die Anstalt nach\n(1) Die Landesjustizverwaltung regelt die örtliche   außen. Er trägt die Verantwortung für den gesam-\nund sachliche Zuständigkeit der Justizvollzugsan-        ten Vollzug, soweit nicht bestimmte Aufgabenbe-\nstalten in einem Vollstreckungsplan.                     reiche der Verantwortung anderer Vollzugsbediens-\n(2) Der Vollstreckungsplan sieht vor, \\Nelche Ver-    teter oder ihrer gemeinsamen Verantwortung über-\nurteilten in eine Einweisungsanstalt oder -abteilung     tragen sind.\neingewiesen werden. Uber eirn~ Verlegung zum wei-           (3) Die Befugnis, die Durchsuchung nach § 84\nteren Vollzug kann nach Gründen der Behandlung          Abs. 2, die besonderen Sicherungsmaßnahmen nach\nund Eingliederung entschieden werden.                    § 88 und die Disziplinarmaßnahmen nach § 103 an-\n(3) Im übrigen ist die Zuständigkeit nach allge-     zuordnen, darf nur mit Zustimmung der Aufsichts-\nmeinen Merkmalen zu bestimmen.                           behörde übertragen werden.","602                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 151                              (3) Ein Abdruck der Hausordnung ist in jedem\nSeelsorge                          Haftraum auszulegen.\n(1) Seelsorger werdl:~n im Einvernehmen mit der\njeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt be-                                 Vierter Titel\nstellt oder vertraglich verpflichtet.\nAnstaltsbeiräte\n(2) Wenn die geringe Zahl der Angehörigen einer\nReligionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1                                   § 162\nnicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung\nauf andere Weise zuzulassen.                                                  Bildung der Beiräte\n(3) Mit Zustimmung des Anstaltsleiters dürfen die         (1) Bei den Justizvollzugsanstalten sind Beiräte zu\nAnstaltsseelsorger sich freier Seelsorgehelfer bedie-      bilden.\nnen und für Gottesdienste sowie für andere reli-              (2) Vollzugsbedienstete dürfen nicht Mitglieder\ngiöse Veranstaltungen Seelsorger von außen zu-             der Beiräte sein.\nziehen.\n(3) Das Nähere regeln die Länder.\n§ 158\nÄrztliche Versorgung\n§ 163\n(1) Die ärztliche Versorgung ist durch hauptamt-                          Aufgabe der Beiräte\nliche Arzte sicherzustellen. Sie kann aus besonde-\nren Gründen nebenamtlichen oder vertraglich ver-             Die Mitglieder des Beirats wirken bei der Gestal-\npflichteten Ärzten übertragen werden.                     tung des Vollzuges und bei der Betreuung der Ge-\nfangenen mit. Sie unterstützen den Anstaltsleiter\n(2) Die Pflege der Kranken soll von Personen aus-      durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge\ngeübt werden, die eine Erlaubnis nach dem Kran-           und helfen bei der Eingliederung der Gefangenen\nkenpflegegesetz besitzen. Solange Personen im              nach der Entlassung.\nSinne von Satz l nicht zur Verfügung stehen, kön-\nnen auch Bedienstete des allgemeinen Vollzugs-                                        § 164\ndienst.es eingesetzt werden, die eine sonstige Aus-\nBefugnisse\nbildung in der Krankenpflege erfahren haben.\n(1) Die Mitglieder des Beirats können namentlich\nWünsche, Anregungen und Beanstandungen entge-\n§ 159\ngennehmen. Sie können sich über die Unterbrin-\nKonferenzen                          gung, Beschäftigung, berufliche Bildung, Verpfle-\ngung, ärztliche Versorgung und Behandlung unter-\nZur AufstellunfJ und Uberprüfung des Vollzugs-          richten sowie die Anstalt und ihre Einrichtungen\nplanes und zur Vorbereitung wichtiger Entschei-            besichtigen.\ndungen im VoJlzuge führt der Anstaltsleiter Konfe-\nrenzen mit an der Behandlung maßgeblich Beteilig-             (2) Die Mitglieder des Beirats können die Gefan-\nten durch.                                                 genen und Untergebrachten in ihren Räumen auf-\nsuchen. Aussprache und Schriftwechsel werden\n§ 160\nnicht überwacht.\nGefangenenmitverantwortung\n§ 165\nDen Gefangenen und Untergebrachten soll ermög-\nPflicht zur Verschwiegenheit\nlicht werden, an der Verantwortung für Angelegen-\nheiten von gemeinsamem Interesse teilzunehmen,                Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet,\ndie sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt        außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten,\nnach für ihre Mitwirkung eignen.                           die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders\nüber Namen und Persönlichkeit der Gefangenen\n§ 161\nund Untergebrachten, Verschwiegenheit zu bewah-\nren. Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes.\nHausordnung\n(l) Der Anstaltsleiter erläßt eine Hausordnung.\nSie bedarf dl~r Zustimmung der Aufsichtsbehörde.                                  Fünfter Titel\nKriminologische Forschung im Strafvollzug\n(2) In die Hausordnung sind namentlich die An-\nordnungen aufzunehmen über\n§ 166\n1. die Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Be-\nsuche,                                                    Dem kriminologischen Dienst obliegt es, in Zu-\nsammenarbeit mit den Einrichtungen der Forschung\n2. die Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie\nden Vollzug, namentlich die Behandlungsmethoden,\n3. die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden an-            wissenschaftlich fortzuentwickeln und seine Ergeb-\nzubringen, oder sich an einen Vertreter der Auf-       nisse für Zwecke der Strafrechtspflege nutzbar zu\nsichtsbehörde zu wenden.                              machen.","Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1976                            603\nFünfter Abschnitt                                           § 172\nSchlußvorschriften                                      Unterbringung\nEine gemeinsame Unterbringung während der Ar-\nbeit, Freizeit und Ruhezeit(§§ 17 und 18) ist nur mit\nErster Titel\nEinwilligung des Gefangenen zulässig. Dies gilt\nVollzug des Strafarrestes in             nicht, wenn Ordnungshaft in Unterbrechung einn\nJustizvollzugsanstalten                Strafhaft oder einer Unterbringung im Vollzugf'\neiner freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung\n§ 167                        und Sicherung vollzogen wird.\nGrundsatz\n§ 173\nFür den Vollzug des Strafarrestes in Justizvoll-\nzugsanstalten gelten die Vorschriften über den                  Kleidung, Wäsche und Bettzeug\nVollzug der Freiheitsstrafe (§§ 2 bis 122) entspre-\nDer Gefangene darf eigene Kleidung, Wäsche und\nchend, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt\neigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Si-\nist.\ncherheit nicht entgegenstehen und der Gefangene\n§ 168                        für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen\nUnterbringung, Besuche und Schriftverkehr      Wechsel auf eigene Kosten sorgt.\n(1) Eine gemeinsame Unterbringung während der\n§ 174\nArbeit, Freizeit und Ruhezeit (§§ 17 und 18) ist nur\nmit Einwilligung des Gefangenen zulässig. Dies gilt                         Einkauf\nnicht, wenn Strafarrest in Unterbrechung einer\nDer Gefangene darf Nahrungs- und Genußmittel\nStrafhaft oder einer Unterbringung im Vollzuge\nsowie Mittel zur Körperpflege in angemessenem\neiner freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung\nUmfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene\nund Sicherung vollzogen wird.\nKosten erwerben.\n(2) Dem Gefangenen soll gestattet werden, einmal\n§ 175\nwöchentlich Besuch zu empfangen.\nArbeit\n(3) Besuche und Schriftwechsel dürfen nur unter-\nsagt oder überwacht werden, wenn dies aus Grün-        Der Gefangene ist zu einer Arbeit, Beschäftigung\nden der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt not-     oder Hilfstätigkeit nicht verpflichtet.\nwendig ist.\n§ 169\nKleidung, Wäsche und Bettzeug                                 Dritter Titel\nDer Gefangene darf eigene Kleidung, Wäsche und\nArbeitsentgelt in Jugendstrafanstalten\nund im Vollzug der Untersuchungshaft\neigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Si-\ncherheit nicht entgegenstehen und der Gefangene\nfür Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen                                § 176\nWechsel auf eigene Kosten sorgt.\nJugendstrafanstalten\n(1) Ubt ein Gefangener in einer Jugendstrafan-\n§ 170\nstalt eine ihm zugewiesene Arbeit aus, so erhält er\nEinkauf                       unbeschadet der Vorschriften des Jugendarbeits-\nDer Gefangene darf Nahrungs- und Genußmittel      schutzgesetzes über die Akkord- und Fließarbeit ein\nsowie Mittel zur Körperpflege in angemessenem        nach § 43 Abs. 1 und 2 zu bemessendes Arbeitsent-\nUmfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene      gelt. Ubt er eine sonstige zugewiesene Beschäfti-\nKosten erwerben.                                     gung oder Hilfstätigkeit aus, so erhält er ein Ar-\nbeitsentgelt nach Satz 1, soweit dies der Art seiner\nBeschäftigung und seiner Arbeitsleistung ent-\nZweiter Titel                    spricht.\nVollzug von Ordnungs-, Sicherungs-,             (2) Arbeitsfähige Gefangene, denen aus Gründen,\ndie nicht in ihrer Person liegen, Arbeit nicht zuge-\nZwangs- und Erzwingungshaft\nwiesen werden kann, erkrankte Gefangene, bei de-\nnen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 vorliegen,\n§ 171\nund werdende Mütter, die eine Arbeit nicht verrich-\nGrundsatz                      ten, erhalten eine Ausfallentschädigung. Höhe und\nDauer der Ausfallentschädigung sind nach § 45\nFür den Vollzug einer gerichtlich angeordneten\nOrdnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungs-     Abs. 3 bis 6 zu bestimmen.\nhaft gelten die Vorschriften über den Vollzug der       (3) Gefangene, die wegen Gebrechlichkeit nicht\nFreiheitsstrafe (§§ 3 bis 122) entsprechend, soweit  arbeiten oder denen eine Ausfallentschädigung\nnicht Eigenart und Zweck der Haft entgegenstehen     nicht oder nicht mehr gewährt wird, erhalten ein\noder im folgenden etwas anderes bestimmt ist.        angemessenes Taschengeld, falls sie bedürftig sind.","604                                   BLrndesgesetzblatt, J,ü1rgang 1976, Teil I\nCll,iclies gilt für Ccfcrng<~n<·, die für eine Beschäfti-       entziehende Maßregeln der Besserung und Siche-\ngung oder l lillstäUgkeit ndch Absatz l Satz 2 kein             rung vollzogen werden, oder soweit in ihrem Be-\nArbeilsen !.gelt erhalten.                                      zirk andere Vollzugsbehörden ihren Sitz haben,\n(4) Im übri~Jen ~J('llen § 44 und die §§ 49 bis 52           Strafvollstreckungskammern gebildet. Diese sind\nentsprechend.                                                   zuständig für die Entscheidungen\n1. nach den §§ 462 a, 463 der Strafprozeßordnung,\n§ 177\nsoweit sich nicht aus der Strafprozeßordnung\nUntersuchungshaft                                etwas anderes ergibt,\nUbt. der U n lersuchun~1s9dc1ngene eine ihm zuge-            2. nach § 109 des Strafvollzugsgesetzes.\"\nw iesenr~ Arbei 1, Beschäftigung oder Hilfstätigkeit\naus, so erhiilt Pr ein nach § 43 zu bemessendes Ar-\n3. § 78 b Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nbeitsentgc~IL\n., (1) Die Strafvollstreckungskammer ist besetzt\nVierter Titel                            1. bei den Entscheidungen nach § 78 a Abs.\nUnmittelbc.1n~r Zwang in Justizvollzugsanstalten                      Nr. 1 mit einem Richter, wenn der zu treffen-\nden Entscheidung eine Verurteilung zu einer\nFreiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zugrunde\n§ 178\nliegt; mit drei Richtern mit Einschluß des Vor-\n(l) Die §§ 94 bis 101       über den unmittelbaren                 sitzenden in den sonstigen Fällen,\nZwang gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze                 2. bei den Entscheidungen nach § 78 a Abs. 1\nauch für Justizvollzugsbedienstete außerhalb des An-                  Nr. 2 mit einem Richter; weist die Sache be-\nwendungsbereichs des Strafvollzugsgesetzes (§ 1).                     sondere Schwierigkeiten rechtlicher Art auf\n(2) Beim Vollzug der Untersuchungshaft und der                     oder kommt ihr grundsätzliche Bedeutung zu,\neinstweiligen Unterbringung nach § 126 a der Straf-                   überträgt der Einzelrichter sie der Kammer,\nprozeßordnung bleibt § 119 Abs. 5 und 6 der Straf-                    die mit drei Richtern mit Einschluß des Vorsit-\nprozeßordnung unberührt.                                              zenden in der Sache entscheidet.\"\n(3) Beim Vollzug des Jug<::ndarrestes, des Strafar-\nrestes sowie der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs-             4. § 121 wird wie folgt geändert:\nund Erzwingungshafl dürfen zur Vereitelung einer\na) Nach Absatz 1 Nr. 2 wird folgende Nummer 3\nFlucht oder zur Wiederergreifung (§ 100 Abs. 1\neingefügt:\nNr. 3) keine Schußwaffen gebraucht werden. Dies\ngilt nicht, wenn Strafarrest oder Ordnungs-, Siche-                    .,3. der Rechtsbeschwerde gegen Entschei-\nrungs-, Zwangs- oder Erzwingungshaft in Unterbre-                             dungen der Strafvollstreckungskammern\nchung einer Untersuchungshaft, einer Strafhaft oder                           nach § 116 des Strafvollzugsgesetzes.\"\neiner Unterbringung im Vollzuge einer freiheitsent-\nziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung                  b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nvollzogen wird.                                                          ., (2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner\n(4) Das Landesrecht kann, namentlich beim Voll-                     Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 1 a oder b\nzug der Jugendstrafe, weitere Einschränkungen des                      von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen,\nRechtes zum Schußwaffengebrauch vorsehen.                              bei seiner Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 3\nvon einer nach dem 1. Januar 1977 ergange-\nnen Entscheidung eines anderen Oberlandes-\ngerichts oder von einer Entscheidung des\nFünfter Titel                                   Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die\nAnpassung des Bundesrechts                              Sache diesem vorzulegen.\"\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-\n§ 179\ngefügt:\nGerichtsverfassungsgesetz\n., (3) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesge-\nDas Gerichtsverfassungsgf~setz wird wie folgt ge-                   richte errichtet sind, kann durch Rechtsver-\nändert:                                                                ordnung der Landesregierung die Entschei-\ndungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlan-\n1. In § 58 Abs. 1 Satz 2 und in § 74 c Abs. 1 Satz 2                   desgericht für die Bezirke mehrerer Oberlan-\nwerden jeweils nach dem Wort „Ermächtigung\"                        desgerichte oder dem Obersten Landesgericht\ndie Worte „durch Rechtsverordnung\" eingefügt.                       zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sach-\ndienliche Förderung oder schnellere Erledi-\n2. § 78 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:                              gung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Lan-\n., (1) Bei den Landgerichten werden, soweit in ih-                desregierungen könnnen die Ermächtigung\nrem Bezirk für Erwachsene Anstalten unterhalten                    durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-\nwerden, in denen Freiheitsstrafe oder freiheits-                   verwaltungen übertragen.\"","Nr. 2B - Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1976                            605\n§ 180                                                        § 184\nEinführungsgesetz zum Gerichlsveriassungsgeselz                         Bundeswehrvollzugsordnung\n§ 23     Ahs. 1 Satz 2 des l:'.inführungsgesetzes           Die Bundeswehrvollzugsordnung vom 29. Novem-\nzum Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877         ber 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2205) wird wie folgt\n(Reichsgesetzbl. S. 77), zuletzt geändert durch das       geändert:\nEinführungsgesetz       zum      Strafgesetzbuch   vom\n2. März 1974 (Bundcsgcsetzbl. J S. 469), erhält fol-       1. In § 1 werden die Worte „Die §§ 2 bis 21 dieser\ngende Fassung:                                                  Verordnung gelten\" durch die Worte „Diese Ver-\n„Das gleiche gilt für Anordnungen, Verfügungen                  ordnung gilt\" ersetzt.\noder sonstige Maßnahmen der Vollzugsbehörden im\nVollzug der Jugendstrafe, des Jugendarrestes und\n2. § 22 wird aufgehoben.\nder Untersuchungshaft sowie derjenigen Freiheits-\nstrafen und Maßregeln der Besserung und Siche-\nrung, die außerhalb des Justizvollzuges vollzogen\n§ 185\nwerden.\"\nGesetz über das gerichtliche Verfahren\n§ 181                                            bei Freiheitsentziehungen\nStrafprozeßordnung                           Dem § 8 des Gesetzes über das gerichtliche Ver-\nfahren bei Freiheitsentziehungen wird folgender\nDie Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:        Absatz 2 angefügt:\n1. Nach § 455 wird folgende Vorschrift eingefügt:           ,, (2) Wird Abschiebungshaft (§ 16 des Ausländer-\ngesetzes) im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugs-\n,,§ 455 a\nanstalten vollzogen, so gelten die Vorschriften des\n(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Voll-       Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Ord-\nstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer frei-      nungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft\nheitsentziehenden Maßregel der Besserung und          entsprechend.\"\nSicherung aufschieben oder ohne Einwilligung\ndes Gefangenen unterbrechen, wenn dies aus                                         § 186\nGründen der Vollzugsorganisation erforderlich                             Zivilprozeßordnung\nist und überwiegende Gründe der öffentlichen\nSicherheit nicht entgegenstehen.                           § 907 der Zivilprozeßordnung wird aufgehoben.\n(2) Kann die Entscheidung der Vollstreckungs-\nbehörde nicht rechtzeitig eingeholt werden, so\n§ 187\nkann der Anstaltsleiter die Vollstreckung unter\nden Voraussetzungen des Absatzes 1 ohne Ein-                              Gerichtskostengesetz\nwilligung des Gefangenen vorläufig unter-\nbrechen.\"                                                  Das Gerichtskostengesetz wird wie folgt geän-\ndert:\n2. § 457 Abs. 1 wird um folgenden Satz ergänzt:\n1. In § 1 Abs. 1 Buchstabe a werden die Worte „der\n„Sie kann einen Vorführungs- oder Haftbefehl                Strafprozeßordnung und dem Gesetz über Ord-\nauch erlassen, wenn ein Strafgefangener ent-                nungswidrigkeiten\" durch die Worte „der Straf-\nweicht oder sich sonst dem Vollzug entzieht.\"               prozeßordnung, dem Gesetz über Ordnungswid-\nrigkeiten und dem Strafvollzugsgesetz\" ersetzt.\n§ 182\n2. Nach § 48 wird folgender Abschnitt eingefügt:\nEinführungsgesetz zum Strafgesetzbuch\n„Sechster Abschnitt\nArtikel 316 des Einführungsgesetzes zum Strafge-\nsetzbuch wird aufgehoben.                                                     Gerichtliche Verfahren\nnach dem Strafvollzugsgesetz\n§ 48 a\n§ 183\nIn gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvoll-\nEinführungsgesetz zum Wehrstrafgesetz\nzugsgesetz gelten die §§ 13, 25 Abs. 1 Satz 3\nIn Artikel 7 des Einführungsgesetzes zum Wehr-               und 4, Abs. 2 und 3 entsprechend. Der Wert ist\nstrafgesetz vom 30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I                von Amts wegen festzusetzen.\"\nS. 306), zuletzt geändert durch das Einführungsge-\nsetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bun-           3. In den bisherigen Abschnittsüberschriften wer-\ndesgesetzbl. I S. 469), werden die Worte „ oder für             den die Worte „Sechster Abschnitt\" und „Sieben-\nden Vollzug des Strafarrestes durch die allgemeinen             ter Abschnitt\" durch die Worte „Siebenter Ab-\nVollzugsbehörden\" gestrichen.                                   schnitt\" und „Achter Abschnitt\" ersetzt.","606                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n4. Dcis Kost.envNzeichnis (Anlage 1) wird wie folgt               1. wenn der Gefangene oder Untergebrachte die\ngeändert:                                                         ihm zugewiesene oder ermöglichte Arbeit oder\nBeschäftigung nicht verrichtet oder\na) Nach Nummer 177] wird folgender Abschnitt\nangefügt:                                                 2. wenn er über laufende Einkünfte verfügt, die auf\ndie Zeit des Vollzuges entfallen; der Haftkosten-\nSatz der       beitrag darf nur bis zur Höhe dieser Einkünfte\nNr.        Gebühren! al heslü nd\nGebühr nach      eingezogen werden.\nder Tabelle\nder Anlage 2    (2) Die Inanspruchnahme darf nicht zu Lasten ge-\nsetzlicher Unterhaltsansprüche und eines Betrages\n„ H. Gerichtliche Verfahren                       gehen, der dem Taschengeld, Hausgeld und dem\nnach dem Strafvollzugsgesetz                       Uberbrückungsgeld (§§ 46, 47, 51 Abs. 1 des Straf-\n1790 Zurückweisung des Antrages                           vollzugsgesetzes) entspricht.\nl 791 Zurücknahme des Antrages                     ½         (3) Von einem im psychiatrischen Krankenhaus\n1792 Verwerfung der Rechts-                               oder in der Entziehungsanstalt Untergebrachten\nbeschwerde                                          darf der Haftkostenbeitrag abweichend von Ab-\nsatz 1 Nr. 2 nicht erhoben werden, wenn der Unter-\n1793 Zurücknahme der Rechts-\ngebrachte die ihm zugewiesene oder ermöglichte\nbeschwerde                                  1/2\"\nArbeit verrichtet.\"\nb) In der Uberschrift „H. Auslagen\" vor der\nNummer 1900 wird der Buchstabe „H\" durch\nden Buchstaben „ I\" ersetzt.                                                   Sechster Titel\nSozial- und Arbeitslosenversicherung\n§ 188\nBundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\n§ 190\n§ 66 a der Bundesgebührenordnung für Rechtsan-\n\"Wälte erhält folgende Fassung:                                                  Reichsversicherungsordnung\n,,§ 66 a                                  Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt\nNachprüfung                                geändert:\nvon Anordnungen der Justizbehörden\n1. Nach § 163 wird die Uberschrift „5 a. Gefan-\n(1) Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht und                      gene'' und folgender§ 163 a eingefügt:\ndem Bundesgerichtshof nach §§ 25, 29 des Einfüh-\nrungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und                                               ,,§ 163 a\nim Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Ent-                        Gefangene im Sinne dieses Gesetzes sind Per-\nscheidung nach § 109 des Strafvollzugsgesetzes gel-                    sonen, die im Vollzug von Untersuchungshaft,\nten die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß;                      Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maß-\ndie Gebühren richten sich nach § 11 Abs. l Satz 1.                     regeln der Besserung und Sicherung oder einst-\n(2) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach                     weilig nach § 126 a Abs. 1 der Strafprozeßord-\n§ 116 des Strafvollzugsgesetzes erhält der Rechtsan-                   nung untergebracht sind. Soweit sie nach die-\nwalt die gleichen Gebühren wie im ersten Rechts-                       sem Gesetz als entgeltlich Beschäftigte gelten,\nzug; die Gebühren richten sirl1 nach § 11 Abs. l                       gilt das für die jeweilige Vollzugsanstalt zu-\nSatz 2.\"                                                               ständige Land als Arbeitgeber.\"\n§ 189                                 2. Nach§ 165 b wird folgender§ 165 c eingefügt:\nVerordnung über .Kosten\n,,§ 165 C\nim Bereich der Justizverwaltung\n§ 10 der Verordnung über Kosten im Bereich der                         (1) Als entgeltlich Beschäftigte im Sinne des\nJustizverwaltung vorn 14. Februar 1940 (Reichsge-                      § 165 Abs. 1 und 2 gelten auch Gefangene\nsetzbl. I S. 357), zuletzt geändert durch das Gesetz                   (§ 163 a), die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe\nzur Änderung des Gerichtskosteng(~setzes, des Ge-                      oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176\nsetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher,, der Bun-                   und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten.\ndesqebührenordnunq für RechtsanwäJte und anderer                       Voraussetzung für die Versicherungspflicht die-\nVorschriften vom 20. Au9ust 1975 (Bundesgesetz-                        ser Personen ist, daß sie nicht nach anderen ge-\nblatt I S. 2189), erh~iH folgende                                      setzlichen Vorschriften mit Ausnahme des § 165\nAbs. 1 Nr. 3, des § 315 a sowie des § 19 Abs. 1\n,.§ 10                                    des Reichsknappschaftsgesetzes, des § 2 Abs. 1\nNr. 4 und 5 und des § 49 des Gesetzes über die\n(1) Als Kosten für die           v«.J«'-•'-i~L,,u   der Frei-\nKrankenversicherung der Landwirte pflichtver-\nheitsstrafen und der freiheitsentziehenden Maßre-\nsichert sind.\ngeln der Besserung und Sichernnu ·wird der in § 50\nAbs. l des Strafvollzu~JsgeselzC's hestimmte Haftko-                      (2) Versicherungsfrei sind die in §§ 169, 172\nstenbeitrag erhoben,                                                   Abs. 1 Nr. 1 und 2, §§ 173 und 174 genannten","Nr. 2B ----- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1976                              607\nPersonen, wenn und solange sie nach beamten-                  rung der Arbeiter für Monatsbezüge geltenden\nrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei-                Beitragsbemessungsgrenze (§ 1385 Abs. 2) nicht\nh ilfeberechtigt sind.                                        übersteigt, für einen Versicherten, der ein frei-\n(3) Wer bei einem Krankenversicherungsun-                 williges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur\nternehmen versichert ist und für sich und seine              Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres\nAngehörigen, für die ihm Familienkranken-                     leistet, für einen Versicherten nach § 165 Abs. 1\npflege zusteht, Vertragsleistungen erhält, die                 Nr. 2 a und für einen Versicherten nach § 165 c\nder Art nach den Leistungen der Krankenhilfe                  Abs. 1 trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein.\"\nentsprechen, wird auf Antrag von der Versiche-\nnmgspflicht nach Absatz 1 befreit. § 173 a                 7. In § 385 wird nach Absatz 3 a folgender Ab-\nAbs. 2 gilt.                                                  satz 3 b eingefügt:\n(4) Der Benwssung der 13eilrüge und der Lei-               \"(3 b) Für die Versicherten nach § 165 c Abs. 1\nstungen mit Ausna!Hne des Krankengeldes ist                   ist der Beitragssatz, der für versicherungspflich-\nals Arbeitsentgelt ein Betrag in Höhe von 90                  tige Mitglieder gilt, die bei Arbeitsunfähigkeit\nvom Hundert d(~s durchschnittlichen Arbeitsent-               Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts\ngelts aller Versicherten d(!r Rc-mtenversicherung             für mindestens sechs Wochen haben, auf die\nder Arbeiter und /\\ngeslelll.en ohne Auszubil-                Hälfte zu ermäßigen.\"\ndende im vorvergangenen Kalenderjahr zu-\ngrunde zu legen. Für den Kalendermonat ist ein\nZwölftel und für den Kalendertag ein Dreihun-              8. Der jetzige Wortlaut des § 393 b wird Absatz 1;\ndertsechzigstel dieses Bdraqes zugrunde zu le-                ihm wird folgender Absatz 2 angefügt:\ngen.                                                            ,, (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\n(5) Die nctch Absatz 1 Versicherten gehören              ordnung kann für die nach § 165 c Abs. 1 Ver-\nder Kasse an, bei der sie zuletzt Mitglied waren.             sicherten durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nHat eine Versicherung nicht bestanden, werden                 mung des Bundesrates für die Beitragszahlung\nsie Mitglieder der Allgemeinen Ortskranken-                   eine pauschale Beitragsberechnung vorschrei-\nkasse, in deren Bezirk Angehörige wohnen, für                 ben, die Zahlungsweise regeln und Ausnahmen\ndie Ansprüche nach § 205 auf Familienhilfe be-                von der Meldepflicht bestimmen.\"\nstehen. Sind solche Angehörige nicht vorhan-\nden, werden sie Mitglieder der Allgemeinen                 9. § 514 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nOrtskrankenkasse, in deren Bezirk die für die\njeweilige Vollzugsanstalt zuständige oberste                    ,, (2) Die §§ 165 c, 257 a, 257 b, 257 c, 306 Abs. 2\nJustizbehörde ihren Sitz hat.\"                                und 3, §§ 311, 312 Abs. 2, § 313 Abs. 2, §§ 315 a,\n316, 317 Abs. 4 bis 6, § 381 Abs. 1 Satz 2, § 385\nAbs. 3 b und § 393 b Abs. 2 gelten entspre-\n3. In § 189 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-                chend.\"\nkolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n,,die Ausfallentschädigung nach § 45 des Straf-           10. In § 520 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein\nvollzugsgesetzes       steht   dein       Arbeitsentgelt      Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-\ngleich.\"                                                      fügt:\n„für die nach § 165 c Abs. 1 Versicherten hat er\n4. In § 200 c Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch\nden Beitrag an die Ersatzkasse abzuführen.\"\nein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz\nangefügt:\n,,die Ausfallentschädigung nach § 45 des Straf-           11. § 566 Abs. 2 Satz 1 und 2 erhält folgende Fas-\nvollzugsgesetzes       steht   dem        Arbeitsentgelt      sung:\ngleich.\"                                                      „Hat sich der Unfall während einer auf Grund\neines Gesetzes angeordneten Freiheitsentzie-\n5. § 216 Abs. l Nr. 1 erhctlt folgende Fassung:                  hung ereignet, gilt § 561 Abs. 1 entsprechend.\n,, l. solange und soweit der Versicherte als Ge-              Für die Berechnung des Ubergangsgeldes nach\nder Entlassung findet § 561 Abs. 3 entspre-\nfangener Anspruch auf Gesundheitsfürsorge\nnach dem Strafvollzugsgesetz hat oder son-             chende Anwendung, wenn es für den Berechtig-\nstige Gesundheitsfürsorge erhält; Kranken-             ten günstiger ist.\"\ngeld ist jedoch zu gewühren und den Ange-\nhörigen auszuzahlen, wenn der Versicherte          12. § 571 wird wie folgt geändert:\ndiese unmittelbar vor Beginn der Arbeitsun-\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 an-\nfähigkeit von seinem Arbeitsentgelt oder\nseiner Ausfallentschädigung überwiegend                      gefügt:\nunterhalten hat,\".                                             ,, (2) Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe\nnach den §§ 43, 44 des Strafvollzugsgesetzes\n6. § 381 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                        gelten nicht als Arbeitseinkommen im Sinne\ndes Absatzes 1.\"\n„Für einen Versicherten, dessen monatliches\nEntgelt ein Zehntel der in der Rentenversiche-                b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.","608                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n13. Dem§ 1227 wird folgender Absatz 3 angefügt:                          Arbeit und Sozialordnung kann durch\n., (3) Als entgeltlich Beschäftigte im Sinne des                   Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nAbsatzes 1 Nr. 1 gelten auch Gefangene                               desrates eine pauschale Berechnung des Ge-\n(§ 163 a), die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe                   samtbetrages vorschreiben sowie die Vertei-\noder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176                         lung dieses Betrages auf die einzelnen Ver-\nund l 77 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten, so-                    sicherungszweige und die Zahlungsweise\nweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vor-                        regeln . \"\nschriften versicherungspflichtig sind.''\n§ 191\nAngestelltenversicherungsgesetz\n14. Dem § 123G Abs. 1 wird folgender Satz 2 ange-\nfügt:                                                        Das Angestelltenversicherungsgesetz wird          wie\n,,Gefangenen (§ 163 a) können sie gewährt wer-            folgt geändert:\nden, soweit die Belan~Je des Vollzuges dem\n1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nnicht entgegenstehen.''\n,, (3) Als entgeltlich Beschäftigte im Sinne des\nAbsatzes 1 Nr. 1 gelten auch Gefangene (§ 163 a\n15. Dem§ 1240 wird folgender Satz 3 angefügt:\nder Reichsversicherungsordnung), die Arbeits-\n„Der Anspruch von Gefangenen (§ 163 a) auf                   entgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschä-\nUbergangsgeld ruht während der Dauer ihrer                   digung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvoll-\nUnterbringung in der Vollzugsanstalt; Uber-                  zugsgesetzes) erhalten, soweit sie vor ihrer Un-\ngangsgeld ist jedoch zu gewähren und den An-                 terbringung in der Vollzugsanstalt zuletzt nach\ngehörigen auszuzahlen wenn der Gefangene\n1                             diesem Gesetz versichert waren.,\ndiese unmittelbar vor Beginn der Maßnahmen\nzur Rehabilitation von seinem Arbeitsentgelt              2. Dem § 13 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\noder seiner Ausfallentschädigung überwiegend\nunterhalten hat.\"                                            ,,Gefangenen (§ 163 a der Reichsversicherungs-\nordnung) können sie gewährt werden, soweit die\nBelange des Vollzuges dem nicht entgegen-\n16. In § 1255 wird nach Absatz 6 folgender Absatz                stehen,\"\n6 a eingefügt:\n,, (6 a) Für .Personen die nach § 1227 Abs, 3\n11                            3. Dem§ 17 wird folgender Satz 3 angefügt:\nversichert sind, gilt a 1s Arbeitsentgelt der nach\n„Der Anspruch von Gefangenen (§ 163 a der\n§ 165 c Abs. 4 festgesetzte Betrag.\nReichsversicherungsordnung) auf Ubergangsgeld\nruht während der Dauer ihrer Unterbringung in\n17. § 1303 wird wie folgt geändert:                              der Vollzugsanstalt; Ubergangsgeld ist jedoch zu\na) Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen.                          gewähren und den Angehörigen auszuzahlen,\nwenn der Gefangene diese unmittelbar vor Be-\nb) In Absatz 8 werden die Worte .,§ 1227 Abs. 1              ginn der Maßnahmen zur Rehabilitation von sei-\nSatz 1 Nr . 6, 7 und 8 a\" durch die Worte              nem Arbeitsentgelt oder seiner Ausfallentschädi-\n,,§ 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7, 8 a und Abs. 3\"      gung überwiegend unterhalten hat.\"\nersetzt.\n4. In § 32 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 6 a\n18. § 1385 wird wie folgt geändert:                              eingefügt:\na) In Absatz 3 wird nach dem Buchstaben g der                  ., (6 a) Für Personen, die nach § 2 Abs. 3 ver-\nPunkt durch ein Komma ersetzt und folgen-              sichert sind, gilt als Arbeitsentgelt der nach\nder Buchstabe h angefügt:                             § 165 c Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung\nfestgesetzte Betrag..\"\n„h) bei Versicherten nach § 1227 Abs. 3 der\nnach § 165 c Abs. 4 festgesetzte Betrag,\"\n5. § 82 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 4 wird nach dem Buchstaben g der                a) Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen.\nPunkt durch ein Komma ersetzt und folgen-\nb) In Absatz 8 werden die Worte \"§ 2 Abs. 1\nder Buchstabe h angefügt:\nNr. 8, 9 und 10 a\" durch die Worte ,,§ 2 Abs. 1\n„h) bei Versicherungspflicht nach § 1227                     Nr, 8, 9, 10 a und Abs. 3\" ersetzt\nAbs. 3 vorn Arbeitgeber allein.\"\n6. § 112 wird wie folgt geändert:\nc)    Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-\nfügt:                                                  a) In Absatz 3 wird nach dem Buchstaben h der\n,, (6) Der Arbeitgeber entrichtet für die Per-             Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender\nsonen, die nach § 1227 Abs. 3 versichert                     Buchstabe i angefügt:\nsind, den Beitrag zusammen mit dem Beitrag                   „i) bei Versicherten nach § 2 Abs. 3 der nach\nzur Rentenversicherung der Angestellten in                        § 165 c Abs. 4 der Reichsversicherungs~\neinem Gesamtbetrag. Der Bundesminister für                        ordnung festgesetzte Betrag.\"","Nr. 28   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1976                           609\nb) In Absatz 4 wird nach dem Buchstaben h der                                      § 193\nPunkt durch ein Komma ersetzt und folgender        Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte\nBuchstabe i angefügt:\n„i) bei Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 3          Das Gesetz über die Krankenversicherung der\nvom Arbeitgeber i:l llein.\"                 Landwirte vom 10. August 1972 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1433), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ver-\nc) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-         besserung der Haushaltsstruktur vom 18. Dezember\nfügt:                                              1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091), wird wie folgt ge-\nändert:\n,. (6) Der Arbeitgeber entrichtet für die Per-\nsonen, die nach § 2 Abs. 3 versichert sind, den    1. In § 3 Satz 2 wird nach der Nummer 4 der\nBeitrag zusammen mit dem Beitrag zur Ren-              Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende\ntenversicherung der Arbeiter in einem Ge-             Nummer 5 angefügt:\nsamtbetrag. Der Bundesminister für Arbeit\n,,5. für die in § 165 c Abs. 1 der Reichsversiche-\nund Sozialordnung kann durch Rechtsverord-\nrungsordnung bezeichneten Personen, wenn\nnung mit Zustimmung des Bundesrates eine\nsie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 versichert.\npauschale Berechnung des Gesamtbetrages                      sind.\"\nvorschreiben sowie die Verteilung dieses Be-\ntrages auf die einzelnen Versicherungszweige\nund die ZahlunrJsweise regeln.\"                    2. In § 20 Abs. 4 Satz 1 wird der Punkt durch ein\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-\nfügt:\n7. In § 205 Wf:~rden nach den Worten ,.§§ 157, 158\n,,die Ausfallentschädigung nach § 45 des Straf~\n(Ausländische Gesetzgebung)\" der Punkt durch               vollzugsgesetzes      steht     dem Arbeitsentgelt\nein Komma ersetzt und die Worte § 163 a (Ge-\n11\ngleich.\"\nfangene)\" angefügt.\n3. In § 30 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein\n§ 192                              Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-\nfügt:\nReichsknappschaftsgesetz\n,,die Ausfallentschädigung nach § 45 des Straf-\nDas Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt ge-            vollzugsgesetzes      steht     dem Arbeitsentgelt\nändert:                                                       gleich.\"\nL Nach § 17 wird folgender§ 18 eingefügt:                 4. § 42 wird wie folgt geändert:\n,,§ 18                           a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\n„2. solange und soweit der Versicherte als\n(1) Die in § 165 c Abs. 1 der Reichsversiche-\nGefangener Anspruch auf Gesundheits-\nrungsordnung bezeichneten Versicherten sind\nfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz hat\nMitglieder der Bundesknappschaft, wenn sie zu-\noder sonstige Gesundheitsfürsorge erhält;\nJetzt bei dieser krankenversichert waren.                           Krankengeld nach § 19 ist jedoch zu ge-\n(2) Die Vorschriften der Reichsversicherungs-                    währen und den Angehörigen auszuzah-\nordnung über die Versicherung der in § 165 c der                    len, wenn der Versicherte diese unmittel-\nReichsversjcherungsordnung bezeichneten Ver-                        bar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit.\nsicherten gelten entsprechend.\"                                     von seinem Arbeitsentgelt oder seiner\nAusfallentschädigung überwiegend unter-\nhalten hat.\"\n2. Dem § 35 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nb) In Absatz 1 Satz 2 werden die Würte „2 und\"\n\"Gefangenen (§ 163a der Reichsversicherungs-                   gestrichen.\nordnung) können sie gewi:ihrt werden, soweit die\nBelange des Vollzuges dem nicht entgegenste-\nhen.\"                                                  5. Nach § 49 wird folgender § 49 a eingefügt.:\n,.§ 49 a\n3. Dem § 39 wird folgender Satz J angefügt:                      (1) Die in § 165 c Abs. 1 der Reichsversiche-\n„Der Anspruch von Gefangenen {§ 163 a der                  nmgsordnung bezeichneten Versicherten sind\nMitglieder der landwirtschaftlichen Kranken-\nReichsversicherungsordnung) auf Ubergangsgeld\nkasse, wenn sie zuletzt bei dieser krankenversi-\nruht während der Dauer ihrer Unterbringung in\nder Vollzugsanstalt; Ubergangsgeld ist jedoch zu           chert waren.\ngewähren und den Angehörigen auszuzahlen,                     (2) Die Vorschriften der Reichsversicherungs-\nwenn der Gefangene diese unmittelbar vor Be-               ordnung über die Versicherung, die Mitglied-\nginn der Maßnahmen zur Rehabilitation von sei-             schaft, die Meldung und die Aufbringung der\nnem Arbeitsentgelt oder seiner Ausfallentschädi-           Mittel für die in § 165 c der Reichsversicherungs-\ngung überwiegend unterhalten hat.\"                         ordnung bezeichneten Versicherten gelten ent-","610                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nsprechend. An die Stelle des in § 385 Abs. 3 b der             Strafvollzugsgesetzes) erhalten, soweit sie nicht\nReichsversicherungsordnung genannten Beitrags-                 nach anderen gesetzlichen Vorschriften beitrags-\nsatzes tritt die Hälfte des für Versicherte, die bei            pflichtig oder nach § 169 Nr. 2, 3 oder 4 bei-\nArbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung                     tragsfrei sind. Die beitragspflichtigen Gefange-\nihres Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wo-                  nen gelten als Arbeitnehmer im Sinne der Vor-\nchen haben, geltenden Beitragssatzes der Orts-                  schriften dieses Abschnitts; das für die Voll-\nkrankenkasse, in deren Bereich die landwirt-                    zugsanstalt zuständige Land gilt insoweit als\nschaftliche Krankenküsse ihren Sitz hat.\"                      Arbeitgeber.\"\n§ 194\n6. In § 170 Abs. 3 wird das Wort „sowie\" durch\nein Komma ersetzt und werden nach den Worten\nArbeitsförderungsgesetz                       „der Wehr- und Zivildienstleistenden (§ 168\nAbs. 2}\" die Worte „sowie der Gefangenen\nDas Arbeilsförderungsgcsetz wird wie folgt geän-\n( § 168 Abs. 3 a }\" eingefügt.\ndert:\n1. § 37 erhält folgenden Absatz 2:                             7. Dem§ 171 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,, (2) Soweit die Leistungen zur individuellen                 ,, (3) Die Beiträge der Gefangenen nach § 168\nFörderung der beruflichen Bildung nach Absatz 1                Abs. 3 a trägt das für die Vollzugsanstalt zu-\nSatz l der Sicherung des Lebensunterhalts dienen,              ständige Land.\"\ngehen sie der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des\nStrafvollzugsgesetzes vor. Die Leistungen werden\nGefangenen höchstens bis zur Höhe der Ausbil-               8. § 175 Abs. 3 erster Halbsatz erhält folgende Fas-\ndungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes,             sung:\nvermindert um einen Betrag in Höhe des Haft-\n,, (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nkostenbeitrages nach § 50 Abs. 1 des Strafvoll-\nordnung kann durch Rechtsverordnung Pauschal-\nzugsgesetzes, gewährt.\"\nberechnungen\n1. für die Beiträge der Teilnehmer an einer be-\n2. § 107 Satz l wird wie folgt geändert:\nrufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation\na} In Nummer 2 werden die Worte „einer Be-                            und für die Beiträge der Rehabilitationsträger\nschäftigung\" gestrichen.                                       (§ 168 Abs. 1 a} sowie\nb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                            2. für die Beiträge der Gefangenen und der für\ndie Vollzugsanstalten zuständigen Länder\n,,6. Zeiten, in denen der Arbeitslose als Ge-                 (§ 168 Abs. 3 a)\nfangener beitragspflichtig war (§ 168\nAbs. 3 a).\"                                       vorschreiben;\".\n3. Dem § 112 Abs. 5 wird folgende Nummer 6 an-                                              § 195\ngefügt:                                                                    Einbehaltung von Beitragsteilen\n,,6. für die Zeit, in der der Arbeitslose als Ge-\nSoweit die Vollzugsbehörde Beiträge zur Kran-\nfangener     beitragspflichtig war     (§   168\nken- und Rentenversicherung sowie zur Bundes-\nAbs. 3 a), der Betrag, der der Beitragsberech-\nanstalt für Arbeit zu entrichten hat, kann sie von\nnung zuletzt zugrunde gelegt worden ist.\"\ndem Arbeitsentgelt, der Ausbildungsbeihilfe oder\nder Ausfallentschädigung einen Betrag einbehalten,\n4. Dem§ 133 wird folgender Absatz 2 angefügt:                  der dem Anteil des Gefangenen am Beitrag ent-\n,, (2) Nach Beendigung des Vollzuges einer                sprechen würde, wenn er diese Bezüge als Arbeit-\nUntersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheits-          nehmer erhielte.\nentziehenden Maßregel der Besserung und Siche-\nrung oder einer einstweiligen Unterbringung\nnach § 126 a der Strafprozeßordnung hat die\nVollzugsanstalt dem Entlassenen unter Verwen-                                        Siebter Titel\ndung des von der Bundesanstalt vorgesehenen                              Einschränkung von Grundrechten.\nVordrucks eine Bescheinigung über die Zeiten                                Berlin-Klausel. Inkrafttreten\nauszustellen, in denen er innerhalb der letzten\ndrei Jahre vor der Entlassung nach § 168 Abs. 3 a\n§ 196\nbeitragspflichtig war.\"\nEinschränkung von Grundrechten\n5. In§ 168 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:\nDurch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus\n,, (3 a) Beitragspflichtig sind auch Gefangene            Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 (körperliche Unver-\n(§ 163 a Satz 1 der Reichsversicherungsordnung),            sehrtheit und Freiheit der Person) und Artikel 10\ndie Arbeitsentgelt, Aushildungsbeihilfe oder Aus-           Abs. 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) des\nfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des            Grundgesetzes eingeschränkt.","Nr. 28     Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1976                                6H\n§ 197                                                         § 199\nBerlin-Klausel                                             Ubergangsfassungen\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1             (1) Vom 1. Januar 1977 bis zum Ablauf des\ndes Dritten Uberlcitungsgcsetzes vom 4. Januar             31. Dezember 1979 gilt folgendes:\n1952 (Bundesgeselzbl. 1 S. 1) auch im Land Berlin.\nRechtsverordnungen, die auf Grund dü~ses Gesetzes           1. § 42 -        Freistellung von der Arbeitspflicht ---\nerlassen werden, gellen im Land Berlin nach § 14               erhält folgende Fassung:\ndes Dritten UbcrleitungsrJesetzes.                                 \"(1) Hat der Gefangene ein Jahr lang zuge-\nwiesene Tätigkeit oder Hilfstätigkeiten nach § 4i\n§ ]98\nAbs. 1 Satz 2 ausgeübt, so kann er achtzehn\nWerktage von der Arbeitspflicht freigestellt wer-\nInkrafttreten                            den.\n(1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der §§ 199 und                 (2) Auf die Zeit der Freistellung wird Urlaub\n201 am 1. Januar 1977 in Kraft, soweit die Absätze 2           aus der Haft (§§ 13, 35) angerechnet, soweit er\nund 3 nichts anderes bestimmen.                                in die Arbeitszeit fällt und nicht wegen einer\nlebensgefährlichen Erkrankung oder des Todes\n(2) 1. Am 1. Januar 1980 treten folgende Vor-\nschriften in Krnft:                                  eines Angehörigen erteilt worden ist.\n§ 37               Arbeitszuweisung -                      (3) Der Gefangene erhält für die Zeit der\nFreistellung seine zuletzt gezahlten Bezüge wei-\n§ 39 Abs. 1       Preics I-ksdüiftigungsver-\nter.\nbältnis ---\n(4) Urlaubsregelungen der Beschäftigungsver-\n§41Abs.2          Zustimmungsbedürftigkeit\nhältnisse außerhalb des Strafvollzuges bleiben\nbei weiterbildenden Maß-           unberührt.\"\nnahmen -\n§ 42              Freistellung von der Ar-       2. § 156 Abs. 1 erhält folgenden Satz 3:\nbeitspflicht -                     \"Für nichtselbständige Vollzugsanstalten kann\n§ 149 Abs. 1      Arfwitsbetriebe, Einrich-          als Leiter auch ein Richter oder Staatsanwalt\ntungen zur beruflichen Bil-        bestellt werden, und zwar für nichtselbständige\ndung -                             Vollzugsanstalten am Sitz eines Landgerichts in\n§ 162 Abs. 1 -- Beiräte-.                            erster Linie der Oberstaatsanwalt, für solche am\nSitz eines Amtsgerichts, der nicht zugleich Sitz\n2. Am 1. Januilf 1982 tritt folgende Vorschrift         eines Landgerichts ist, der Vorstand des Amts-\njn Kraft:                                            gerichts.\"\n§ 41 Abs. 3       Zustimmungsbedürftigkeit\nbei Beschäftigung in Unter-    3. § 162 Abs. 1 -         Beiräte -    erhält folgende Fas-\nnehmerbetrieben-.                  sung:\n,,(1) Bei den Justizvollzugsanstalten sollen Bei-\n3. Am 1. Januar 1986 treten folgende Vor-\nräte gebildet werden.\"\nschriften in Kraft:\n§ 5 Abs. 1        Trennung im Aufnahme-             (2) Vom L Januar 1977 bis zum Inkrafttreten des\nverfahren --                   besonderen Bundesgesetzes nach § 198 Abs. 3 gilt\n§ 127 Abs. 2 -    Heime für Entlassene aus       folgendes:\nder Sozialtherapie-.\n1. § 46 -        Taschengeld -   erhält folgende Fassung:\n(3) Durch besonderes BundcsrJesetz werden in                ,, Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden\nKraft gesetzt:                                                 kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbei-\n§ 45                        Ausfallentschädigung -             hilfe erhält, wird ihm ein angemessenes Taschen-\n§ 46                        Taschengeld -                      geld gewährt, falls er bedürftig ist.\"\n§ 47                        IIausgeld --                   2. § 47 -       Hausgeld -   erhält folgende Fassung:\n§ 49                        Unterhaltsbeitrag --                  ,, (1) Der Gefangene darf von seinen in diesem\n§ 50                        Haftkostenbeitrag -                Gesetz geregelten Bezügen zwei Drittel monatlich\n§ 65 Abs. 2 Satz 2          Kr anken versic herungslei-        (Hausgeld) und das Taschengeld (§ 46) für den\nst ungen bei Krankenhaus-          Einkauf (§ 22 Abs. 1) oder anderweit verwenden.\naufenthalt -                             (2) Für Gefangene, die in einem freien Beschäf-\n§ 93 Abs. 2                 Inanspruchnahme des                tigungsverhältnis stehen (§ 39 Abs. 1) oder denen\nHausgeldes -                       gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 39\n§ 176 Abs. 2 und 3          Ausfallentschädigung und           Abs. 2), wird aus ihren Bezügen ein angemesse-\nTaschengeld im Jugend-             nes Hausgeld festgesetzt.\"\nstrafvollzug -                 3. § 50 - Haftkostenbeitrag - erhält folgende Fas-\n§ 189                       Verordnung über Kosten-            sung:\n§ 190 Nr. 1 bis 10                                                ,. (1) Von Gefangenen, die Bezüge nach diesem\nund 13 bis 18,                                                 Gesetz erhalten, werden Haftkosten nicht erho-\n§§ 191 bis 193           -  Sozialversicherung-.               ben.","612                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(2) Von Cddngenen, die in einem freien Be-                                                          § 201\nschi:ifl.i~Jllfl~JsverhJltnis steh<m (§ 39 Abs. 1), darf                    Dbergangsbestimmungen für bestehende Anstalten\nein Ifoftkoslenbeitrag in l löhe des Betrages er-\nhoben werden, der nach § 160 Abs. 2 der Reichs-                               Für Anstalten, mit deren Errichtung vor Inkraft-\nversicherungsordnung durchschnittlich zur Be-                             treten dieses Gesetzes begonnen wurde, gilt folgen-\nwerlung der Sachbezüge festgesetzt ist Der Bun-                            des:\ndesminister der Justiz sl.elll den Durchschnitts-                          1. Abweichend von § 10 dürfen bis zum Ablauf\nbetrag für jedes Kd lenderjc1hr nach den am 1. Ok-                             des 31. Dezember 1985 Gefangene ausschließlich\ntober des vorhergehenden Jahres geltenden Be-                                  im geschlossenen Vollzug untergebracht werden,\nwertungen d<)r Sach hezüge fest und macht ihn                                  solange die räumlichen, personellen und organi-\nim Bundesanzeiger bekannt. Der Haftkostenbei-                                  satorischen Anstaltsverhältnisse dies erfordern.\ntrng darf crnch von dern unpfändbaren Teil der                            2. Abweichend von § 17 kann die gemeinschaftliche\nBezüge, jedoch nicht zu Lcislen des Hausgeldes                                 Unterbringung während der Arbeitszeit und Frei-\noder des Unterhaltsb0.i lrages angesetzt werden.                               zeit auch eingeschränkt werden, wenn und so-\n(3) Die Selbslbeschäfli~Jlrng (§ 39 Abs. 2) kann\nlange die räumlichen, personellen und organisa-\ndavon abhängig gemacht werden, daß der Ge-                                    torischen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern;\nfangene einen 1-laflkostenbeitri:lg bis zur Höhe des                           die gemeinschaftliche Unterbringung während\nin Absc1lz 2 ge11c.mnten Sc1l.zes monatlich im vor-                            der Arbeitszeit jedoch nur bis zum Ablauf des\n31. Dezember 1988.\naus entrichtet.\"\n3. Abweichend von § 18 dürfen Gefangene wäh-\n4. § 93 Abs. 2               lnc1nspruchnc1hrne des Hausgeldes                      rend der Ruhezeit auch gemeinsam unterge-\n-- erhält fol9ende Fassun9:                                                   bracht werden, solange die räumlichen Verhält-\nnisse der Anstalt dies erfordern. Eine gemein-\n,, (2) Bei der Geltendmachung dieser Forderungen                             schaftliche Unterbringung von mehr als acht\nkann auch ein dreißi9 Deutsche Mark überstei-                                 Personen ist nur bis zum Ablauf des 31. Dezem-\ngender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch                                 ber 1985 zulässig.\ngenommen werden.\"\n4. Abweichend von § 143 Abs. 1 und 2 sollen Justiz-\n5. § 176 Abs. 3 -- Taschengeld im Jugendstrafvoll-                                  vollzugsanstalten so gestaltet und gegliedert\nzug --~ erhält folqcmde Fassung:                                              werden, daß eine auf die Bedürfnisse des einzel-\nnen abgestellte Behandlung gewährleistet ist und\n,, (3) Wenn ein Gefangener ohne sein Verschul-                              daß die Gefangenen in überschaubaren Betreu-\nden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungs-                                ungs- und Behandlungsgruppen zusammengefaßt\nbeihilfe erhält, wird ihm €~in angemessenes Ta-                               werden können.\nschengeld gewährt, falls er bedürftig ist.\"                               5. Abweichend von § 145 kann die Belegungsfähig-\nkeit einer Anstalt nach Maßgabe der Nummern 2\n6. Für die Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit                                    und 3 festgesetzt werden.\nsind die Vorsc hr iflcn der Reichsversicherungs-\nordnung und des Angestelltenversicherungs-                                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\ngesetzes, die auch für diese Beiträge maßgebend\nsind, in der Fassung der §§ 190 und 191 anzu-                                Bonn, den 16. März 1976\nwenden.                                                                                     Der Bundespräsident\n§ 200\nScheel\nHöhe des Arbeitsentgelts                                                   Der Bundeskanzler\nSchmidt\n(1) Der Bemessung des Arbeitsentgelts nach § 43\nsind fünf vom I--fondert des durchschnittlichen Ar-                                       Der Bundesminister der Justiz\nbeitsentgelts aller Versicherlen der Rentenversiche-                                                       Dr. Vogel\nrung der Arbeiter und Angestellten ohne Auszubil-                                                  De r Bunde s mini s t er\ndende des vorvergi:lngPnen Kalenderjahrs zugrunde                                          für Arbeit und Sozialordnung\nzu legen.                                                                                             Walter Arendt\n(2) Uber eine Erhöhung des Anteils von dem in                                                 Der Bundesminister\nAbsalz 1 bezeichneten Arbeitsent9elt wird zum                                         für Jugend, Familie und Gesundheit\n31. Dezember 1980 befunden.                                                                          Katharina Focke\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVcrliig: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. -- Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Buntlcsgcsetzbldll. Teil l wcrdc,n Gesetze~, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nlm Bundcs11escl.zblall Teil ll werden völkcrrccht.liche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekmmtmac!Jtmgcn sowie Zolltiirifvcrordnun~Jcn veröffenllichl.\nBezugs b e d in g u n !Jen: Laufender Bezu9 nur im Postabonnement. Abbestellun9en müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahre,\nbeim Verlag vorliegen. l'osl,mschriff flir Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostlach 13 '.W, 5300 13oun 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nIl c zu 9 s p r c i s : Pür Teil I und Teil 11 hulbj i_ihrlich je 40,--- DM. Einzelstücke je angefan9ene 16 Seiten 1, 10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis !]ilt aud1 für Bundesgese1zbHil ler, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\n,Hif das Postscheckkonto Bundes(leselzbldll Köln 3 99-509 oder gegen Vornusrechnung.\nPreis dieser /\\ u s (J il b e: 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs\npreis isl diP MehrwerlslPlH!r Pnlhaltcn; der ilr,~1ewandte Steuersdlz bct1iigl 5,5 0/o."]}