{"id":"bgbl1-1976-27-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":27,"date":"1976-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/27#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_27.pdf#page=14","order":2,"title":"Neufassung des Flurbereinigungsgesetzes","law_date":"1976-03-16T00:00:00Z","page":546,"pdf_page":14,"num_pages":28,"content":["546                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nBeka.n.ntmachun.g\nder Neufassung des Flurbereinigungsgesetzes\nAuf Grn:r,d UfE, AY1ÜlE·h. 4 d<:s Gesei:z!fs 2m Ande-           d) des Bemkundungsgesetzes vom 28. August 1969\nrnng des flurbPHinig11ngs9e;e;etzes vom 15, März 1976                   i(BundesgesetzbL I S . 1513),\n(Blmdesgese:h:bl ] S . 53:3) whdl nachstehend der                   e) des; Gesetzes zur Änderung der Bezeichnungen\n'\\/VorHaut dies FhubE·reinjq1.mgsgesetzes vorn 14:., Juli               der Richter und ehrenamtlichen Richter und der\n]953 (Bundes~1<':sP1zbl ] S. 59]) unter BerückskhU-                     Präsidialverfassung der Gerichte vom 26, Mai\ngung                                                                    1972 1[Bundesgesetzbl. I S, 841),\na) des Gesetz.Es, uht:r das Vedöineru bej .Ärudenm-                 f) des fünführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch\n!Jen des Gebjrcisbesirmdes de:r 1.änder nach ArU-                  i(EGStGB) vom 2. März ] 974 (BundesgesetzbL I\nke] 29 Absatz 7 dE::s Gnmdgese1zes vom 16. März                    S., 469),1\n] 965 ijBundesgf set:z.bL ] S. 65) .,\ng) des Gesetzes zur Änderung des Gerichtskosten-\nhj dE::s GeE~·tz:rs: ube:r !k-•n Pri5,1lc~bliauf arJ1J Sormaibend       gesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichts-\n\">1om W., Aunusi }19f,:Si 11BLmdesgese1zbl. i S, 753l,r            vollzieher, der Bundesgebührenordnung für\n('J des EinfuhrungstJCEf 1zes zum          Geseh: über Ord-            Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom\nm.m~Js\"\\111idrigke11en fEGOW'iG) vom 24. )\\1aj 1.968               20, August '.l.915 (Bundesgesetzbl. I S, 2189)\nfBundesgeE:e17bl ] ~:. 503)                                   ]n der :rrunmehr geltenden Fassung bekanntgemacht.\nBonn dE:n ] 6.. )\\1ä:rz 1976\nDer Bu.ndesm.injster\nHJJ En1tdnung, Landwirtschaft und F'onden\n1\nJ, ErU","Nr. 27 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1976                           547\nFlurbereinigungsgesetz (FlurbG)\nErster Teil                              (3) Erstreckt sich das Flurbereinigungsgebiet über\ndie Bezirke mehrerer oberer Flurbereinigungsbehör-\nGrundlagen der Flurbereinigung\nden, so wird die zuständige obere Flurbereinigungs-\nbehörde durch die für die Flurbereinigung zustän-\n§ l\ndige oberste Landesbehörde bestimmt. Sind die\nZur Verbesserung der Produktions- und Arbeits-            Flurbereinigungsbehörden verschiedener Länder zu-\nbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie          ständig, so bestimmen die für die Flurbereinigung\nzur Förderung der allgemeinen Landeskultur und              zuständigen obersten Landesbehörden die zustän-\nder Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz             dige obere Flurbereinigungsbehörde in gegenseiti-\ndurch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet              gem Einvernehmen.\nwerden (Flurbereinigung).\n§4\n§2                                   Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die\n(1)  Die Flurbereinigung wird in einem behördlich.        Flurbereinigung anordnen und das Flurbereini-\ngeleiteten Verfahren innerhalb eines bestimmten             gungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereini-\nGebietes (Flurbereinigungsgebiet) unter Mitwir-             gung für erforderlich und das Interesse der Beteilig-\nkung der Gesamtheit der beteiligten Grundeigentü-           ten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß);\nmer und der Träger öffentlicher Belange sowie der           der Beschluß ist zu begründen.\nlandwirtschaftlichen Berufsvertretung (§ 109) durch-\ngeführt.                                                                               §5\n(2) Die Durchführung der Flurbereinigung ist von             (1) Vor der Anordnung der Flurbereinigung sind\nden Ländern als eine besonders vordringliche Maß-           die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentü-\nnahme zu betreiben. Sie bestimmen, welche Fach-             mer in geeigneter Weise eingehend über das ge-\nbehörden Flurbereinigungsbehörden und obere                 plante Flurbereinigungsverfahren einschließlich der\nFlurbereinigungsbehörden sind und setzen ihre               voraussichtlich entstehenden Kosten aufzuklären.\nDienstbezirke fest.\n(2) Die landwirtschaftliche Berufsvertretung, die\n(3) Die Länder können Befugnisse, die nach die-           zuständige Landesplanungsbehörde, die Gemeinde\nsem Gesetz der für die Flurbereinigung zuständigen          und der Gemeindeverband sowie die übrigen von\nobersten Landesbehörde zustehen, der oberen Flur-           der für die Landwirtschaft zuständigen obersten\nbereinigungsbehörde übertragen. Sie können ferner           Landesbehörde zu bestimmenden Organisationen\nBefugnisse, die nach diesem Gesetz der oberen Flur-         und Behörden sollen gehört werden.\nbereinigungsbehörde zustehen, der Flurbereini-\ngungsbehörde übertragen; dies gilt nicht für die Be-           (3) Die Behörden des Bundes, der Länder, der Ge-\nfugnisse nach§ 41 Abs. 3 und§ 58 Abs. 3.                    meinden und Gemeindeverbände sowie andere Kör-\nperschaften des öffentlichen Rechts sollen über das\n(4) Die Länder können Aufgaben und Befugnisse,            geplante Flurbereinigungsverfahren unterrichtet\ndie nach diesem Gesetz der Flurbereinigungsbe-              werden; sie haben der Flurbereinigungsbehörde un-\nhörde zustehen, auf die obere Flurbereinigungsbe-           verzüglich mitzuteilen, ob und welche das voraus-\nhörde übertragen.                                           sichtliche Flurbereinigungsgebiet berührenden Pla-\nnungen beabsichtigt sind oder bereits feststehen.\n§3\n(1) Für die Flurbereinigung ist die Flurbereini-                                    §6\ngungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk das\n(1) In dem entscheidenden Teil des Flurbereini-\nFlurbereinigungsgebiet liegt. Die obere Flurbereini-\ngungsbeschlusses sind Name und Sitz der Teilneh-\ngungsbehörde kann ausnahmsweise eine andere als\nmergemeinschaft (§ 16) festzusetzen. Die Aufforde-\ndie örtlich zuständige Flurbereinigungsbehörde be-\nrung zur Anmeldung unbekannter Rechte (§ 14) und\nauftragen; liegt das Flurbereinigungsgebiet in dem\ndie Bestimmungen über Nutzungsänderungen (§'§ 34\nBezirk einer anderen oberen Flurbereinigungsbe-             und 85 Nr. 5 und 6) können in den entscheidenden\nhörde, so bestimmt die für die Flurbereinigung zu-\nTeil des Beschlusses aufgenommen werden.\nständige oberste Landesbehörde die zuständige\nFlurbereinigungsbehörde und die zuständige obere               (2) Der entscheidende Teil des Beschlusses ist öf-\nFlurbereinigungsbehörde.                                    fentlich bekanntzumachen.\n(2) Erstreckt sich das Flurbereinigungsgebiet über           (3) Der Beschluß mit Begründung ist in den Ge-\ndie Bezirke mehrerer Flurbereinigungsbehörden, so           meinden, in denen beteiligte Grundstücke liegen\nwird die zuständige Flurbereinigungsbehörde durch            (Flurbereinigungsgemeinden), und, soweit erforder-\ndie obere Flurbereinigungsbehörde bestimmt.                 lich (§ 110), in den angrenzenden Gemeinden zwei","548                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n-Wochen lcrn~J nach d1'r lkkannlmachung zur Ein-                 öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40)\nsichtndlune für die Be teil iqtPn auszulegen. Hierauf            oder deren Grenzen geändert werden (§ 58\n1st in der Bekcrnnhnilclnmg hin;,.uweisen.                       Abs. 2);\nc)  Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet\n§7                                    mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zu-\nsammenhängt und dieses beeinflußt oder von\n(l) Dt1s Ilurbereini<Jungsgcbiet kann eine oder\nmehrere Gemeinden oder Teile von Gemeinden um-                   ihm beeinflußt wird;\nfassen. Es ist so zu begrenzen, daß der Zweck der            d)  Inhaber von Rechten an den zum Flurbereini-\nFlurbereinigun<J möglichst vollkommen erreicht                   gungsgebiet gehörenden Grundstücken oder\nwird.                                                            von Rechten an solchen Rechten oder von\npersönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur\n(2) Zum FlurbereinigungsfJebiet gehören alle in\nNutzung solcher Grundstücke berechtigen\nihm liegenden GrundstückP, soweit sie nicht aus-\noder die Benutzung solcher Grundstücke be-\ndrücklich ausgeschlossen wPrden.                                 schränken;\ne)  Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54\n§8\nund 55 bis zum Eintritt des neuen Rechtszu-\n(1) Geringfü~Jige Anderungcn des Flurbereini-                 standes (§ 61 Satz 2);\ngungsgebietes kann die Flurbereinigungsbehörde                f) Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungs-\nanordnen. § 4 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.                gebiet gehörenden Grundstücken, denen ein\nDie Anordnung braucht nicht bekanntgemacht zu                    Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausfüh-\nwerden. Sie ist den an der Änderung beteiligten                  rungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und\nGrundstückseigentümern mitzuteilen.                              § 106) oder die zur Errichtung fester Grenz-\n(2) Für erhebliche Änderungen gelten die Vor-                 zeichen an der Grenze des Flurbereinigungs-\nschriften der §§ 4 bis 6.                                        gebietes mitzuwirken haben (§ 56).\n(3) Die obere Flurbereinigungsbehörde kann bis\n§ 11\nzur Ausführungsanordnung das Flurbereinigungsge-\nbiet in mehrere Flurbereinigungsgebiete teilen. § 4         Die Flurbereinigungsbehörde hat die Beteiligten\nzweiter Halbsatz und § 6 Abs. 2 und 3 gelten ent-        nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 zu ermitteln.\nsprechend.\n§ 12\n§9\nFür die Ermittlung der Beteiligten sind die Eintra-\n(1) Erscheint die Flurbereinigung infolge nach-       gungen im Grundbuch maßgebend. Die Flurbereini-\nträglich eingetretener Umstünde nicht zweckmäßig,        gungsbehörde kann das Eigentum oder andere\nso kann die obere Flurbereinigungsbehörde die Ein-       Rechte an Grundstücken für das Verfahren als\nstellung des Verfahrens anordnen. Die Vorschriften       nachgewiesen ansehen, wenn derjenige, der sich\ndes § 4 zweiter Halbsatz, des § 5 Abs. 1 und 2 und       auf ein solches Recht beruft, es durch eine öffent-\ndes § 6 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.                   liche Urkunde glaubhaft macht oder eine Bescheini-\n(2) Die Flurbereinigungsbehörde sorgt für die         gung der Gemeinde vorlegt, daß er das Grundstück\nHerstellung eines geordneten Zustandes und für den       wie ein Eigentümer besitzt oder das Recht ausübt.\nAusgleich der entstandenen Kosten, nötigenfalls          Meldet ein anderer entgegenstehende Rechte bei der\nunter Aufwendung von öffentlichen Mitteln.               Flurbereinigungsbehörde an, so gilt§ 13.\n§ 13\nzweiter Teil                           (1) Ist der Eigentümer aus dem Grundbuch nicht\nDie Beteiligten und ihre Rechte               ersichtlich, so gilt der Eigenbesitzer als Beteiligter.\n(2) Ist der Eigenbesitz streitig, so kann die Flurbe-\nErster Abschnitt\nreinigungsbehörde für die Dauer des Streites dem\nDie einzelnen Beteiligten                 Berechtigten einen Vertreter bestellen. Das gleiche\ngflt, wenn ein Eigenbesitzer nicht vorhanden ist.\n§ 10                           § 119 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Flurberei-\nAm Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Be-      nigungsbehörde kann die für die Durchführung der\nteiligte):                                               F]urbereinigung erforderlichen Festsetzungen über\nden Streitgegenstand treffen. Die Festsetzungen sind\nl. als Teilnehmer die Eigentümer der zum Flurbe-\nden Beteiligten bekanntzumachen und für diese im\nreinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowfo\nFlurbereinigungsverfahren bindend. Wird der Flur-\ndie den Eigentümern gleichstehenden Erbbau-\nbereinigungsbehörde eine rechtskräftige gerichtliche\nberechtigten;\nEntscheidung bekannt, so ist ihr Rechnung zu tragen.\n2. als Nebenbetei1jgte:                                  § 64 findet Anwendung.\na) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren             (3) Die Befugnisse aus Absatz 2 stehen auch der\nBezirk Grundstücke vom Flurbereinigungs-          oberen Flurbereinigungsbehörde und dem Flurberei-\nverfahren betroffen werden;                       nigungsgericht (§ 138) zu, wenn ein bei ihnen erho-\nb) andere    Körperschaften     des    öHenUichen    bener Widerspruch oder eine K]age von dem Streit\nRechts, die Land für gerneinschaHliche oder       berührt wird.","Nr. 27 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1976                          549\n(4) Die Vorschriften der AbsätzE~ 1 bis 3 gelten        von Verträgen geringerer Bedeutung allgemein er-\nentsprechend für dingliche Rechte, die zum Besitz          mächtigen, jedoch nicht zum Aufnehmen von Darle-\noder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigen             hen. Zahlungen dürfen nur mit Einwilligung der\noder dessen Benutzung beschränken. Dies gilt auch          Flurbereinigungsbehörde geleistet werden, soweit\ndann, wenn diese Rechte zm Erhaltung ihrer Wirk-           diese nichts anderes anordnet.\nsamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des\nGrundbuchs der :Eintragung nicllt bedürfen.\n§ 18\n(1) Die Teilnehmergemeinschaft nimmt die ge-\n§ 14\nmeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer\n(l) Beteiligte, die nicht nach Maßgabe der §§ 12        wahr. Sie hat insbesondere die gemeinschaftlichen\nund 13 ermittelt werden, sind durch öffentliche Be-        Anlagen herzustellen und zu unterhalten (§ 42) und\nkanntmachung aufzufordern, innerhalb von drei              die erforderlichen Bodenverbesserungen auszufüh-\nMonaten Rechte, die aus dem Grundbuch nicht er-            ren, soweit nicht der Flurbereinigungsplan (§ 58)\nsichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereini-       anderes bestimmt oder die Ausführung und Unter-\ngungsverfahren berechtigen, bei der Flurbereini-           haltung einzelnen Beteiligten oder einem Wasser-\ngungsbehörde anzumelden. Auf Verlangen der Flur-           und Bodenverband überlassen werden. Sie hat fer-\nbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein                ner die im Verfahren festgesetzten Zahlungen zu\nRecht innerhalb einer von der Behörde zu setzenden         leisten und zu fordern sowie die übrigen nicht der\nFrist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der            Flurbereinigungsbehörde obliegenden Aufgaben\nFrist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen.         einschließlich der zur Durchführung der Flurberei-\nnigung erforderlichen Vorarbeiten zu erfüllen. Sie\n(2) Werden Rechte erst nach Ablauf der in Ab-           kann mit den Vorarbeiten geeignete Stellen oder\nsatz 1 bezeichneten Fristen angemeldet oder nach-          sachkundige Personen beauftragen.\ngewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die\nbisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gel-               (2) Die Länder können weitere Aufgaben und Be-\nten lassen.                                                fugnisse, die nach diesem Gesetz der Flurbereini-\n(3) Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten          gungsbehörde zustehen, der Teilnehmergemein-\nRechts muß die Wirkung eines vor der Anmeldung             schaft übertragen.\neingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten\nlassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist             (3) Die Teilnehm2rgemeinschaft kann ihre Ange-\ndurch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in           legenheiten, insbesondere die Befugnisse der Ver-\nLauf gesetzt worden ist.                                   sammlung der Teilnehmer und das Verfahren bei\nden Wahlen, durch Satzung regeln. Die Satzung\n(4) Auf die rechtlichen Wirkungen nach _den Ab-         wird von den in der Versammlung anwesenden Teil-\nsätzen 2 und 3 ist in der Bekanntmachung hinzu-            nehmern mit der Mehrheit der abgegebenen Stim-\nweisen.                                                    men beschlossen. Die Satzung bedarf der Genehmi-\ngung der Flurbereinigungsbehörde.\n§ 15\nWer ein Grundstück erwirbt, das im Flurbereini-\ngungsgebiet liegt, muß das bis zu seiner Eintragung                                  § 19\nim Grundbuch oder bis zur Anmeldung des Erwerbs                (1) Die Teilnehmergemeinschaft kann die Teilneh-\ndurchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen.          mer nur zu Beiträgen in Geld (Geldbeiträge) oder in\nDas gilt entsprechend für denjenigen, der durch Er-        Sachen, Werken, Diensten oder in anderen Leistun-\nwerb eines Rechts Beteiligter wird.                        gen (Sachbeiträge) heranziehen, soweit die Aufwen-\ndungen (§ 105) dem Interesse der Teilnehmer die-\nnen. Die Beiträge sind von den Teilnehmern nach\nZweiter Abschnitt                      dem Verhältnis des Wertes ihrer neuen Grund-\nDie Teilnehmergemeinschaft                   stücke zu leisten, soweit nicht im Flurbereinigungs-\nplan anderes festgesetzt wird. Solange der Maßstab\n§ 16                             für die Beitragspflicht noch nicht feststeht, be-\nstimmt die Flurbereinigungsbehörde einen vorläufi-\nDie Beteiligten nach § 10 Nr. 1 bilden die Teilneh-     gen Beitragsmaßstab, nach dem Vorschüsse zu erhe-\nmergemeinschaft. Sie entsteht mit dem Flurbereini-         ben sind.\ngungsbeschluß und ist eine Körperschaft des öffent-\nlichen Rechts.                                                 (2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes,\nbei denen zur Ausführung besonderer Anlagen\n§ 17                            außergewöhnlich hohe Aufwendungen erforderlich\n(1) Die Teilnehmergemeinschaft steht unter der         sind, kann die Flurbereinigungsbehörde die Beiträge\nAufsicht der Flurbereinigungsbehörde. Dur~h die           der Teilnehmer entsprechend den Mehrkosten er-\nAufsicht ist sicherzustellen, daß die Teilnehmerge-       höhen.\nmeinschaft im Einklang mit dem Zweck dieses Ge-\n(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Ver-\nsetzes handelt.\nmeidung offensichtlicher und unbilliger Härten ein-\n(2) Zum Abschluß von Verträgen ist die Zustim-          zelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbrin-\nmung der Flurbereinigungsbehörde erforderlich. Sie         gung der Beiträge ganz oder teilweise zu Lasten der\nkann die Teilnehmergemeinschaft zum Abschluß               übrigen Teilnehmer befreien.","550                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 20                             (2) Die Länder können bei Anwendung des § 18\nDie Beitrags- und Vorschußpflicht ruht als öffent-   Abs. 2 die Abberufung von Mitgliedern des Vor-\nliche Last auf den im Flurbereinigungsgebiet liegen-    standes oder deren Stellvertretern von der Zustim-\nden Grundstücken. Die einzelnen Grundstücke haf-        mung der Flurbereinigungsbehörde abhängig ma-\nten jedoch nur in der Höhe der auf sie entfallenden     chen.\nAnteile der berechneten Beiträge und Vorschüsse.           (3) Die Flurbereinigungsbehörde kann nach An-\nDas gleiche gilt für die Ausgleichs- und Erstat-        hörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung\ntungspflicht in den Fällen des § 44 Abs. 3 Satz 2,      Mitglieder des Vorstandes oder Stellvertreter, die\ndes § 50 Abs. 2 Satz 1 und des § 51 Abs. 2.             ungeeignet sind oder ihre Pflichten verletzen, ab-\nlehnen oder abberufen. In diesem Falle steht auch\n§ 21                          dem Vorstand der Widerspruch an die obere Flur-\n(1) Die Teilnehmergemeinschaft hat einen aus         bereinigungsbehörde zu.\nmehreren Mitgliedern bestehenden Vorstand. Die             (4) Abgelehnte oder abberufene Mitglieder des\nFlurbereinigungsbehörde bestimmt die Zahl der           Vorstandes und Stellvertreter können nicht wieder-\nMitglieder.                                             gewählt werden.\n(2) Die Flurbereinigungsbehörde lädt die Teilneh-\n(5) Ist der Vorstand durch Ausscheiden von Mit-\nmer zum Wahltermin durch öffentliche Bekannt-\ngliedern und Stellvertretern nicht mehr beschluß-\nmachung ein und leitet die Wahl.\nfähig (§ 26 Abs. 2), so kann die Flurbereinigungsbe-\n(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von         hörde nach Anhörung der landwirtschaftlichen Be-\nden im Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder           rufsvertretung geeignete Personen beauftragen, die\nBevollmächtigten gewählt. Jeder Teilnehmer oder         Rechte und Pflichten der ausgeschiedenen Mitglie-\nBevollmächtigte hat eine Stimme; gemeinschaftliche\nder des Vorstandes bis zur Wahl neuer Mitglieder\nEigentümer gelten als ein Teilnehmer. Gewählt sind\nwahrzunehmen. Die Wahl ist unverzüglich durchzu-\ndiejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten.\nführen.\n(4) Soweit die Wahl im Termin nicht zustande\nkommt und ein neuer Wahltermin keinen Erfolg                                     § 24\nverspricht, kann die Flurbereinigungsbehörde Mit-          Die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellver-\nglieder des Vorstandes nach Anhörung der land-          treter wirken ehrenamtlich. Die Flurbereinigungsbe-\nwirtschaftlichen Berufsvertretung bestellen.            hörde bestimmt, ob und in welcher Höhe ihnen eine\n(5) Für jedes Mitglied des Vorstandes ist ein        Entschädigung für Zeitversäumnis und Aufwand ge-\nStellvertreter zu wählen oder zu bestellen.             währt wird; die Entschädigung zahlt die Teilneh-\nmergemeinschaft.\n(6) Bei erheblichen Änderungen des Flurbereini-\ngungsgebietes (§ 8 Abs. 2) bestimmt die Flurbereini-\n§ 25\ngungsbehörde, ob und inwieweit Vorstandsmitglie-\nder und Stellvertreter abberufen oder neu gewählt          (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilneh-\n(bestellt) werden sollen.                               mergemeinschaft. Ihm obliegt auch die Ausführung\n(7) Die Länder können die Bildung und Zusam-\nder Aufgaben, die der Teilnehmergemeinschaft ge-\nmensetzung des Vorstandes abweichend regeln.            mäß der Vorschrift in § 18 Abs. 2 übertragen wor-\nden sind.\n§ 22                             (2) Der Vorstand ist von der Flurbereinigungsbe-\nhörde über den Fortschritt der Flurbereinigungsar-\n(1) Der Vorstand kann die Teilnehmer zu Ver-         beiten laufend zu unterrichten, zu wichtigen gemein-\nsammlungen einberufen; er muß dies tun, wenn ein\nschaftlichen Angelegenheiten zu hören und zur Mit-\nDrittel der Teilnehmer oder die Flurbereinigungsbe-\narbeit heranzuziehen.\nhörde es verlangt. Die Flurbereinigungsbehörde ist\nzu den Versammlungen einzuladen.\n§ 26\n(2) Die Versammlung der Teilnehmer kann zu den\nFragen, zu denen der Vorstand zu hören ist, Stel-          (1) Der Vorstand wählt eines seiner Mitglieder\nlung nehmen. Die Stellungnahme ist, wenn sich der       zum Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied zum\nVorstand ihr nicht anschließen will, der Flurberei-     Stellvertreter des Vorsitzenden, soweit nicht nach\nnigungsbehörde mitzuteilen. Der Vorstand hat der        § 21 Abs. 7 eine abweichende Regelung erfolgt ist.\nVersammlung der Teilnehmer auf Verlangen Aus-\nkunft über seine Tätigkeit und über den Stand des          (2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn er von\nVerfahrens zu geben.                                    seinem Vorsitzenden oder der Flurbereinigungsbe-\nhörde einberufen und mindestens die Hälfte der\n§ 23\nMitglieder oder ihrer Stellvertreter anwesend ist. Er\nfaßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwe-\n(1) Die Versammlung der Teilnehmer kann Mit-         senden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die\nglieder des Vorstandes oder Stellvertreter dadurch      Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.\nabberufen, daß sie an deren Stelle mit der Mehrheit\nder anwesenden Teilnehmer neue Mitglieder oder             (3) Der Vorsitzende führt die Vorstandsbe-\nStellvertreter wählt. In der Versammlung muß min-       schlüsse aus und vertritt die Teilnehmergemein-\ndestens die Hälfte der Teilnehmer anwesend sein.        schaft gerichtlich und außergerichtlich.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1976                            551\nDritter Abschnitt                       (2) Wird das Flurbereinigungsverfahren nicht\nVerband der Teilnehmergemeinschaften             durchgeführt, so sorgt die Aufsichtsbehörde für\neine ordnungsgemäße Abwicklung der vom Ver-\nband vorgenommenen Geschäfte. § 9 Abs. 2 gilt ent-\n§ 26 a                         sprechend.\n(1) Mehrere Teilnehmergemeinschaften können                                      § 26 d\nsich zu einem Verband zusammenschließen, soweit\nDer Verband untersteht der Aufsicht der Flurbe-\ndie gemeinsame Durchführung der ihnen nach § 18\nreinigungsbehörde. Erstrecken sich die den Verband\nobliegenden Aufgaben zweckmäßig ist. Der Ver-\nbildenden Teilnehmergemeinschaften über den Be-\nband tritt nach Maßgabe seiner Satzung an die\nzirk mehrerer Flurbereinigungsbehörden, so be-\nStelle der einzelnen Teilnehmergemeinschaften. Er\nstimmt die obere Flurbereinigungsbehörde die für\nentsteht mit der öffentlichen Bekanntmachung der\ndie Aufsicht zuständige Flurbereinigungsbehörde.\nSatzung durch die obere Flurbereinigungsbehörde\nErstrecken sich die den Verband bildenden Teilneh-\nund ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.\nmergemeinscha.ften über den Bezirk mehrerer obe-\n(2) Die Satzung des Verbandes wird von der Mit-        rer Flurbereinigungsbehörden, so bestimmt die für\ngliederversammlung mit der Mehrheit der abgege-           die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbe-\nbenen Stimmen beschlossen.                                hörde die für die Aufsicht zuständige Flurbereini-\ngungsbehörde. Erstrecken sich die den Verband bil-\n(3) Der Zusammenschluß und die Satzung bedür-          denden Teilnehmergemeinschaften über verschie-\nfen der Genehmigung der oberen Flurbereinigungs-          dene Länder, so bestimmen die für die Flurbereini-\nbehörde.                                                  gung zuständigen obersten Landesbehörden die zu-\n(4) Kommt eine Satzung durch Beschluß nach Ab-         ständige Flurbereinigungsbehörde in gegenseitigem\nsatz 2 nicht zustande, so stellt die obere Flurberei-     Einvernehmen. § 17 gilt im übrigen entsprechend.\nnigungsbehörde eine Satzung auf. Die für die Flur-\nbereinigung zuständige oberste Landesbehörde setzt                                  § 26 e\ndie Satzung fest.\n(1) Mehrere Verbände können sich zur Erfüllung\n(5) Eine Teilnehmergemeinschaft kann mit Zu-           der ihnen nach den §§ 26 a bis 26 c obliegenden\nstimmung der oberen Flurbereinigungsbehörde               Aufgaben zu einem Gesamtverband zusammen-\neinem bestehenden Verband beitreten; die obere            schließen. Der Gesamtverband tritt nach Maßgabe\nFlurbereinigungsbehörde kann den Beitritt anord-          seiner Satzung an die Stelle der einzelnen Ver-\nnen. Das Nähere regelt die Satzung.                       bände. Er entsteht mit der öffentlichen Bekanntma-\nchung der Satzung durch die für die Flurbereini-\n§ 26 b                         gung zuständige oberste Landesbehörde und ist eine\nKörperschaft des öffentlichen Rechts.\n(1) Der Verband hat einen Vorstand, der von der\nMitgliederversammlung mit der Mehrheit der abge-             (2) Die Satzung des Gesamtverbandes wird von\ngebenen Stimmen gewählt. wird. Die Zahl der Vor-          der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der\nstandsmitglieder wird durch die obere Flurbereini-        abgegebenen Stimmen beschlossen.\ngungsbehörde bestimmt. Kommt eine Wahl nicht                 (3) Der Zusammenschluß und die Satzung bedür-\nzustande und verspricht ein neuer Wahltermin kei-         fen der Genehmigung der für die Flurbereinigung\nnen Erfolg, so kann die obere Flurbereinigungsbe-         zuständigen obersten Landesbehörde.\nhörde Mitglieder des Vorstandes nach Anhörung\n(4) Kommt eine Satzung durch Beschluß nach Ab-\nder landwirtschaftlichen Berufsvertretung bestellen.\nsatz 2 nicht zustande, so stellt die für die Flurberei-\n(2) Der Verband kann zur Erfüllung seiner Aufga-      nigung zuständige oberste Landesbehörde die Sat-\nben die ihm angehörenden Teilnehmergemeinschaf-           zung auf und setzt sie fest.\nten zu Beiträgen heranziehen; ihm kann durch die              (5) § 26 a Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt ent-\nSatzung das Recht übertragen werden, die nach§ 19        sprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der\nbeitragspflichtigen einzelnen Teilnehmer unmittel-        oberen Flurbereinigungsbehörde die für die Flurbe-\nbar zur Leistung der Beiträge heranzuziehen. In die-      reinigung zuständige oberste Landesbehörde tritt.\nsem Falle ist dem Verband durch die Satzung die\nKassen- und Buchführung mit voller Verantwortung             (6) Der Gesamtverband hat einen Vorstand, der i-n\nzu übertragen.                                           der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der\nabgegebenen Stimmen gewählt wird. Die Zahl der\n(3) § 21 Abs. 7 und die §§ 24 bis 26 gelten entspre-  Vorstandsmitglieder wird durch die für die Flurbe-\nchend.                                                   reinigung zuständige oberste Landesbehörde be-\n§ 26 C                        stimmt. Kommt eine Wahl nicht zustande und ver-\nspricht ein neuer Wahltermin keinen Erfolg, so\n(1) Ist für ein bestimmtes Gebiet die Durchfüh-\nkann die für die Flurbereinigung zuständige oberste\nrung einer Flurbereinigung zu erwarten, so kann\nLandesbehörde Mitglieder des Vorstandes nach An-\ndie obere Flurbereinigungsbehörde einen Verband\nhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung\noder, soweit ein solcher nicht besteht, eine andere\ngeeignete Stelle beauftragen, bereits vor der Anord-      bestellen.\n~ung der Flurbereinigung Vorarbeiten zu überneh-             (7) Der Gesamtverband untersteht der Aufsicht\nmen sowie für Zwecke der Flurbereinigung Grund-           der für die Flurbereinigung zuständigen obersten\nstücke zu erwerben oder zu pachten.                       Landesbehörde. § 17 gilt im übrigen entsprechend.","552                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVierter Abschnitt                     Die Flurbereinigungsbehörde bestimmt die Zahl der\nWertermittlungsverfahren                  Sachverständigen, wählt sie nach Anhörung des\nVorstandes der Teilnehmergemeinschaft aus der\nvon der oberen Flurbereinigungsbehörde im Einver-\n§ 27\nnehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertre-\nUm die Teilnehmer mit Land von gleichem Wert         tung auf gestellten Liste der als Sachverständige\nabfinden zu können, ist der Wert der alten Grund-       geeigneten Personen aus und leitet die Wertermitt-\nstücke zu ermitteln. Die ·wertermittlung hat in der     lung. Der Vorstand soll der Wertermittlung bei-\nWeise zu erfolgen, daß der Wert der Grundstücke         wohnen.\neines Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller          (2) Sind zu einer Wertermittlung Kenntnisse er-\nGrundstücke des Flurbereinigungsgebietes zu be-         forderlich, die über die allgemeine landwirtschaft-\nstimmen ist.                                            liche Sachkunde hinausgehen, so sind besondere\n§ 28                           anerkannte Sachverständige beizuziehen.\n(1) Für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke\nist das Wertverhältnis in der Regel nach dem Nutzen                                § 32\nzu ermitteln, den sie bei g(!meinüblicher ordnungs-        Die Nachweisungen über die Ergebnisse der Wert-\nmäßiger Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rück-       ermittlung sind zur Einsichtnahme für die Beteiligten\nsicht auf ihre Entfernung vom Wirtschaftshofe oder      auszulegen. Die Ergebnisse sind ihnen in einem\nvon der Ortslage nachhaltig gewähren können. Hier-      Anhörungstermin zu erläutern. Nach Behebung be-\nbei sind die Ergchnisse einer Bodenschätzung nach       gründeter Einwendungen sind die Ergebnisse der\ndem Gesetz über die Schätzung des Kulturbodens         'Wertermittlung durch die Flurbereinigungsbehörde\n(Bodenschätzungsgesetz) vom 16. Oktober 1934            festzustellen; die Feststellung ist öffentlich bekannt-\n(Reichsgesetzbl. I S. 1050), zuletzt geändert durch     zumachen.\ndie Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965\n(Bundesgesetzbl. I S. 1477), zugrunde zu legen; Ab-                                § 33\nweichungen sind zulässig.\nDie Länder können die Vornahme der Wertermitt-\n(2) Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks,      lung sowie die Bekanntgabe und Feststellung der\ndie seinen Wert dauernd beeinflussen, sowie Rechte      Wertermittlungsergebnisse abweichend regeln.\nnach § 49 Abs. 3 sind, soweit erforderlich, in ihrem\nWert besonders zu ermitteln.\nfünfter Abschnitt\n§ 29                                 Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums\n(1) Die Wertermittlung für Bauflächen und Bau-\nland sowie für bauliche Anlagen hat auf der Grund-                                 § 34\nlage des Verkehrswertes zu erfolgen.\n(1) Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungs-\n(2) Der Verkehrswert wird durch den Preis be-        beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurberei-\nstimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Er-      nigungsplanes gelten folgende Einschränkungen:\nmittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr      1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne\nnach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffen-           Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur\nheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht            Änderungen vorgenommen werden, die zum ord-\nauf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse             nungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören.\nzu erzielen wäre; Wertänderungen an baulichen\nAnlagen, die durch die Aussicht auf die Durchfüh-       2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedigungen,\nrung der Flurbereinigung entstanden sind, bleiben           Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur\naußer Betracht.                                             mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde er-\nrichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder be-\n(3) Bei bebauten Grundstücken ist der Verkehrs-          seitigt werden.\nwert des Bodenanteils und der Bauteile getrennt\nzu ermitteln, wenn dies auf Grund von Vergleichs-       3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfen-\npreisen möglich ist; die Verkehrswerte sind geson-          stöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufer-\ndert anzugeben.                                             gehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit\nlandeskulturelle Belange, insbesondere des Natur-\n(4) Die Ermittlung des Verkehrswertes der bau-           schutzes und der Landschaftspflege, nicht beein-\nlichen Anlagen soll nur dann vorgenommen werden,            trächtigt werden, mit Zustimmung der Flurberei-\nwenn die baulichen Anlagen einem neuen Eigen-               nigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetz-\ntümer zugeteilt werden.                                     liche Vorschriften über die Beseitigung von Reb-\nstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt.\n§ 30\n(2) Sind entgegen den Vorschriften des Absatzes 1\nFür die Größe der Grundstücke ist in der Regel\nNr. 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder An-\ndie Eintragung im Liegenschaftskataster maßgebend.\nlagen hergestelJt oder beseitigt worden, so können\nsie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt\n§ 31\nbleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den\n(1) Die Wertermittlung wird in der Regel durch       früheren Zustand gemäß § 137 wiederherstellen\nlandwirtschaftliche Sachverständige vorgenommen.        lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1976                          553\n(3) Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift des        Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche\nAbsatzes 1 Nr. 3 vorgenommen worden, so muß die         Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie\nFlurbereinigungsbehörde . Ersatzpflanzungen anord-      -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnah-\nnen.                                                    men vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen\n(4) Das Erfordernis der Zustimmung und die Fol-       zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirt-\ngen seiner Nichtbeachtung sind öffentlich bekannt-      schaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand ver-\nzumachen.                                               mindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden.\nMaßnahmen der Dorferneuerung können durchge-\n(5) Ist die Bekanntmachung nach Absatz 4 nicht        führt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche\ngemäß § 6 Abs. 1 in den entscheidenden Teil des         Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur\nFlurbereinigungsbeschlusses aufgenommen worden,         Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die recht-\nso treten die Rechtswirkungen gemäß den Absätzen 1      lichen Verhältnisse sind zu ordnen.\nbis 3 erst mit der besonderen Bekanntmachung ge-\nmäß Absatz 4 ein.                                          (2)  Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der\nDurchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die\n§ 35                          öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den\nErfordernissen der Raumordnung, der Landespla-\n( 1) Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde    nung und einer geordneten städtebaulichen Ent-\nsind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchfüh-     wicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes\nrung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten        und der Landschaftspflege, der Erholung, der Was-\nund die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbei-       serwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und\nten auf ihnen vorzunehmen.                              Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwe-\n(2) Soweit der hierdurch verursachte Schaden den     sens, der Energieversorgung, des öffentlichen Ver-\nDurchschnitt erheblich übersteigt, hat die Flurberei-   kehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Klein-\nnigungsbehörde eine angemessene Entschädigung           siedlung, des Kleingartenwesens und der Gestal-\nfestzusetzen. Die Entschädigung trägt die Teilneh-      tung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer\nmergemeinschaft; falls die Flurbereinigung nicht        möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhal-\nangeordnet wird, trägt sie das Land.                    tung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkom-\nmen Rechnung zu tragen.\n§ 36                             (3) Die Veränderung natürlicher Gei.vässer darf\n(1) vVird es aus dringenden Gründen erforderlich,    nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus\nvor der Ausführung oder zur Vorbereitung und zur        vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeiti-\nDurchführung von Anderungen des Flurbereini-            ger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.\ngungsplanes den Besitz oder die Nutzung von\nGrundstücken oder die Ausübung anderer Rechte                                     § 38\nzu regeln, so kann die Flurbereinigungsbehörde\nDie Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen\neine vorläufige Anordnung erlassen und erlassene\nmit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und\nAnordnungen aufheben oder ändern. Zum Aus-\nden beteiligten Behörden und Organisationen, ins-\ngleich von Härten kann sie angemessene Entschädi-\nbesondere den von der zuständigen landwirtschaft-\ngungen festsetzen. Die Entschädigungen trägt die\nlichen Behörde bestellten Fachberatern für Flurbe-\nTeilnehmergemeinschaft.\nreinigung, allgemeine Grundsätze für die zweck-\n(2) Soweit der Zustand eines Grundstücks für die     mäßige Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes\nErmittlung des Wertes und für die Bemessung der         auf. Dabei sind die Ergebnisse der Vorplanung\nEntschädigung von Bedeutung ist, hat ihn die Flur-      nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemein-\nbereinigungsbehörde, nötigenfalls unter Zuziehung       schaftsaufgabe „ Verbesserung der Agrarstruktur\nvon Sachverständigen, rechtzeitig festzustellen.        und des Küstenschutzes\" vom 3. September 1969\n(Bundesgesetzbl. I S. 1573), geändert durch das\nGesetz zur Änderung der Gesetze über die Gemein-\nDritter Teil                      schaftsaufgaben vom 23. Dezember 1971 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 2140), und Vorplanungen der land-\nNeugestaltung                       wirtschaftlichen Berufsvertretung oder anderer\ndes Flurbereinigungsgebietes                landwirtschaftlicher Stellen sowie des Natur-\nschutzes und der Landschaftspflege zu erörtern\n§ 37                          und in dem möglichen Umfange zu berücksichti-\n(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beach-      gen. Die Erfordernisse der Raumordnung, der Lan-\ntung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu ge-      desplanung und des Städtebaues sind zu beachten.\nstalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden\nInteressen der Beteiligten sowie den Interessen der\nErster Abschnitt\nallgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung\nentspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit               Gemeinsdlaftliche und öffentliche Anlagen\nerfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zer-\nsplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grund-                                § 39\nbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen         (1) Im Flurbereinigungsgebiet sind Wege, Stra-\nGesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage,          ßen, Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen\nForm und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege,           Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Inter-","554                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nesse dienende Anlagen zu schaffen, soweit es der           (5) Durch die Planfeststellung wird die Zulässig-\nZweck der Flurbereinigung erfordert. Sie sind ge-       keit des Vorhabens einschließlich der notwendigen\nmeinschaftliche Anlagen.                                Folgemaßnahmen an, anderen Anlagen im Hinblick\n(2) Vorhandene Anlagern können geändert, ver-        auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange\nlegt oder eingezogen werden.                            festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere\nbehördliche Entscheidungen, insbesondere. öffent-\n§ 40                          lich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Er-\nlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Plan-\nFür Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr oder\nfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Plan-\neinem anderen öffentlichen Interesse dienen, wie\nfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Be-\nöffentliche Wege, Straßen, Einrichtungen von Eisen-\nbahnen, Straßenbahnen und sonstigen Unternehmen         ziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens\ndes öffentlichen Verkehrs, Wasserversorgungs-,          und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestal-\nEnergieversorgungs-, A bwasserverwertungs-, Ab-         tend geregelt. Die Rechte der Teilnehmer nach\nwasserbeseitigungs-,     Windschutz-,    Klimaschutz-   den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt.\nund Feuerschutzanlagen, Anlagen zum Schutze ge-            (6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger\ngen Immissionen oder Emissionen, Spiel- und             des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmer-\nSportstätten sowie Anlagen, die dem Naturschutz,        gemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustel-\nder Landschaftspflege oder der Erholung dienen,         len.\nkann Land in verhältnismäßig geringem Umfange\nim Flurbereinigungsverfahren bereitgestellt wer-                                  § 42\nden. Durch den Flurbereinigungsplan wird be-               (1) Die Teilnehmergemeinschaft hat die gemein-\nstimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird.\nschaftlichen Anlagen, soweit nicht ein anderer den\nSoweit eine Anlage nicht zugleich dem wirtschaft-\nAusbau übernimmt, herzustellen und bis zur U~er-\nlichen Interesse der Teilnehmer dient, hat der\ngabe an die Unterhaltungspflichtigen zu unterhalten,\nEigentümer der Anlage für das Land und ent-\nstehende Schäden einen angemessenen Kapitalbe-          soweit nicht gesetzliche Vorschriften anderes be-\ntrag an die Tci lnehrnergemeinschaft zu leisten.        stimmen. Die Anlagen können schon vor der Aus-\nführung des Flurbereinigungsplanes gebaut wer-\nden, soweit der Wege- und Gewässerplan mit land-\n§ 41\nschaftspflegerischem Begleitplan für sie festgestellt\n(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Beneh-     ist.\nmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft\neinen Plan auf über die gemeinschaftlichen und             (2) Die gemeinschaftlichen Anlagen werden durch\nöffentlichen Anlagen, insbesondere über die Ein-        den Flurbereinigungsplan der Teilnehmergemein-\nziehung, Änderung oder Nn1ausweisung öffentlicher       schaft zu Eigentum zugeteilt und sind von ihr zu\nWege und Straßen sowie über die wasserwirtschaft-       unterhalten, soweit nicht der Flurbereinigungsplan\nlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestal-       oder gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen.\ntenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit land-        Sie können der Gemeinde zugeteilt werden, wenn\nschaftspflegerischem Begleitplan).                      diese zustimmt. Die Länder können eine abwei-\nchende Regelung treffen.\n(2) Der Plan ist mit den Trägern öffentlicher\nBelange einschließlich der landwirtschaftlichen Be-        (3) Eigentümern von Grundstücken, die nicht zum\nrufsvertretung in einem Anhörungstermin zu er-          Flurbereinigungsgebiet gehören, aber durch Anla-\nörtern. Einwendungen gegen den Plan müssen zur          gen wesentliche Vorteile haben, kann durch den\nVermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungs-           Flurbereinigungsplan ein den Vorteilen entspre-\ntermin vorgebracht werden; darauf ist in der La-        chender Anteil an den Kosten der Unterhaltung\ndung und in dem Termin hinzuweisen. Die Ladungs-        solcher Anlagen auferlegt werden. Der Kosten-\nfrist beträgt einen Monat. Der Ladung ist ein Auszug\nanteil ist an den Unterhaltungspflichtigen zu zah-\naus dem Plan beizufügen, der die Festsetzungen\nlen. Er haftet als öffentliche Last auf den Grund-\nenthält, durch welche die Träger öffentlicher Be-\nlange berührt werden.                                   stücken, für die er festgesetzt ist.\n(3) Der Plan ist durch die obere Flurbereini-\n§ 43\ngungsbehörde festzustellen.\nSollen Anlagen im Sinne des Gesetzes über VI/ as-\n(4) Der Plan kann ohne vorherige Durchführung\nser- und Bodenverbände (Wasserverbandgesetz)\neines Planfeststellungsverfahrens von der oberen\nvom 10. Februar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 188)\nFlurbereinigungsbehörde genehmigt werden, wenn\nmit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder Ein-         im Flurbereinigungsverfahren ausgeführt werden,\nwendungen nicht erhoben oder nachträglich aus-          so kann die Flurbereinigungsbehörde zur Ausfüh-\ngeräumt werden. Die Planfeststellung kann bei           rung und Unterhaltung dieser Anlagen einen Was-\nÄnderungen und Erweiterungen von unwesentli-            ser- und Bodenverband nach den Vorschriften über\ncher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwesent-        Wasser- und Bodenverbände gründen. Während\nlicher Bedeutung liegen besonders vor, wenn Rechte      des Flurbereinigungsverfahrens sind die Flurbereini-\nanderer nicht beeinflußt werden oder wenn mit           gungsbehörde die Aufsichtsbehörde und die obere\nden Beteiligten entsprechende Vereinbarungen ge-        Flurbereinigungsbehörde die obere Aufsichtsbehörde\ntroffen werden.                                         des Verbandes.","Nr. 27 -- Tdg der Ausgabe: Bonn, den 19\" März 19'76                                   555\nZweiter Abschnitt                              mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungs-\nGrundsätze für die Abfindung                           gebiet abgefunden werden solL Im übrigen ist\nAbsatz 6 entsprechend anzuwenden.\n§ 44 *)\n§ 45\n(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke\nunter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenom-                              (1) VVenn der Zweck der Flurbereinigung es erfor-\nmenen Abzüge mit Land von gleichem Wert ab-                             dert, können verändert werden::\nzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung                             L Hof- und Gebäudeflächen;\nsind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte\n2, Parkanlagen;\nzugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt,\nin dem der neue Rechtszustand an die Stelle des                          3. Naturdenkmale„ Naturschutzgebiete sowie ge-\nbisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vor-                        schützte LandschaftsteHe und geschützte Land-\nläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maß-                              schaftsbestandteile,:\ngebend, in dem diese wirksam wird.                                       4 . Seen,, Fischtek:he und Fischzuchtanstalten;\n(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirt-                     5. Gewässer       d[e  einem    gewerblichen    Betrieb\nschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegen-                             dienen,\neinander abzuwägen und alle Umstände zu berück-\nsichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und                         6. Sportanlagen,;\ndie Verwertung der Grundstücke wesentlichen Ein-                         7. Gärtnereien,:\nfluß haben .\n8. Friedhöfe, einzelne Grabstätten und Denkmale;\n(3)   Die Landabfindungen müssen in möglichst\ngroßen Grundstücken ausgewiesen werden. Unver-                           9. Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, dem\nmeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von                                    Hochwasserschutz,. der öffentlichen Wasser- und\nLand sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke                              Energieversorgung sowie der Abwasserverwer-\nmüssen durch Wege zugänglich gemacht werden;                                  tung oder -beseitigung dienen;\ndie erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu                       10. Sol- und Mineralquellen mit den dazugehören-\nschaffen.                                                                     den Grundstücken,\n(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in                     11. Gewerbliche Anlagen zur Gewinnung von\nder Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und                                Bodenbestandteilen, sofern sie dauernd in Be-\nEntfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Orts-                             trieb sind, und Lagerstätten von Bodenschätzen,\nlage seinen alten Grundstücken entsprechen, so-                               die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen.\nweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung                            In den Fällen der Nummern 9 bis 11 ist die Zustim-\ndes Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirt-                      mung der Eigentümer erforderlich. Sie ist in den\nschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.                               Fällen der Nummer 9 nicht erforderlich, sofern es\n(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Än-                       sich um Anlagen handelt, die einem gemeinschaft-\nderung der bisherigen Struktur eines Betriebes er-                      lichen Interesse im Sinne des § 39 Abs. 1 dienen.\nforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teil-\n(2) Wenn der Zweck der Flurbereinigung in an-\nnehmers. Die Kosten der Anderung sind Ausfüh-\nderer Weise nicht erreicht werden kann, können die\nrungskosten(§ 105).\nin Absatz 1 Nr. 1 bis 8 bezeichneten Grundstücke\n(6) Die Landabfindungen können im Wege des                          verlegt oder einem anderen gegeben werden. Bei\nAustausches in einem anderen Flurbereinigungs-                          Wohngebäuden und in den Fällen der Nummern 2, 7\ngebiet ausgewiesen werden, soweit es für die                            und 8 ist jedoch die Zustimmung der Eigentümer,\nDurchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist                         bei Friedhöfen auch die Zustimmung der beteiligten\nund in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten                         Kirchen erforderlich.\nder neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die\n(3) Zu wesentlichen Eingriffen in den Bestand von\nLandabfindungen werden in diesen Fällen durch\nNaturdenkmalen, Natm:-schutzgebieten sowie ge-\ndie Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungs-\nschützten Landschaftsteilen und geschützten Land-\ngebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen wer-\nden.                                                                    schaftsbestandteilen ist auch die vorherige Zustim-\nmung der für den Naturschutz und die Landschafts-\n(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einver-                      pflege zuständigen Behörde erforderlich.\nstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und\ndie Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem\n§ 46\nEinvernehmen den Eigentümer eines in einem Flur-\nbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit                                Sind Teile des Flurbereinigungsgebietes dur-ch\neinem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in                           besondere Maßnahmen mit erheblichen öffentlichen\ndem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten                              Mitteln im Flurbereinigungsverfahren verbessert\nTeils des Bundesbaugesetzes durchgeführt wird.                          und ist der Wert dieser Grundstücke wesentlich\nDas gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in                          erhöht worden 1 so kann der Bemessung der Abfin-\neinem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks                             dung der Teilnehmer der erhöhte Viert zugrunde\ngelegt werden. Der erhöhte Wert ist nötigenfa.Hs\n\"') Gemäß Arti.kel 3 des Gesct·w~ vom 15. Mürz 1976 (Bundcs-            durch erneute Wertermittlung nach den §§ 28\nucsetzbl. I S. 533) findet § 44 Abs. l Satz 4 auf anhängige Ver-\nfahren, ln denen Im Zeil.p,mkt des Inkraftlrntens dieses Ges(!tzes  und 31 bis 33 unter Berücksichtigung der den TeH-\num L April 1976 bereit'.; cir1e vorl:1ufiqe Besilwinweisung erfolgt\nist, kei!w Anwendung.                                               nehmern verbleibenden Kosten.last festzustellen. Der","556                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nErlös des znr Ahf indung der Teilnehmer nicht be-        unmöglich oder mit dem Zweck der Flurbereinigung\nnötiglen Landes ist zur Deckung der Kosten der Ver-      nicht vereinbar ist, sind die Berechtigten in Geld-\nhcsscru ng zt1 verwenden.                                abzufinden.\n(2) Ein in Absatz 1 Satz 1 bezeichnetes Recht ist\n§ 47                           auf Antrag des Berechtigten aufzuheben, wenn es\n(1) Den zu den gemeinschaftlichen Anlagen und        bei Ubergang auf die Landabfindung an dieser nicht\n:;.u öffentlichen Anlagen nach § 40 erforderlichen       mehr in dem bisherigen Umfange ausgeübt werden\nGrund und Boden haben alle Teilnehmer nach dem           könnte. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.\nVerhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu            (3) Die aus dem Bestehen eines aufzuhebenden\ndem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungs-         Rechts folgende Minderung des Wertes des alten\ngebietes aufzubringen, sowci t er nicht durch vor der    Grundstücks ist bei der Abfindung des Teilnehmers\nFlurbereinigung vorhandene Anlagen gleicher Art          nur zu berücksichtigen, wenn sie erheblich ist.\noder durch einen bei Neumessung des Flurbereini-\ngungsgebietes sich ergebenden Uberschuß an Fläche                                §  50\nuedeckt oder von einzelnen Teilnehmern herge-\n(1) Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hop-\ngeben wird; in gleicher Weise ist ein bei Neumes-        fenstöcke, Bodenaltertümer, Kulturdenkmale sowie\nsung sich ergebender Mangel an Fläche aufzubrin-         Bäume, Feldgehölze und Hecken, deren Erhaltung\ngc~n. Der von den Teilnehmern aufzubringende An-         aus Gründen des Naturschutzes und der Land-\nteil kann für unvorhergesehene Zwecke, für Mißfor-       schaftspflege oder aus anderen Gründen geboten ist,\nmen und zum Ausgleicl1 müßig erhöht werden.              hat der Empfänger der Landabfindung zu überneh-\nmen.\n(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes,\nin denen aus besonderen Gründen ein größerer Be-            (2) Für die in Absatz 1 genannten Holzpflanzen\ndarf an Grund und Boden für gemeinschaftliche oder       hat die Teilnehmergemeinschaft den bisherigen\nöffentliche Anlagen als in anderen Teilen besteht,       Eigentümer in Geld abzufinden; sie kann von dem\nkann zu Lasten der begünstigten Teilnehmer ein von       Empfänger der Landabfindung angemessene Er-\ndem übrigen Flurbereinigungsgebiet abweichender          stattung verlangen. Mit Zustimmung der Flurbe-\nMaßstab festgesetzt werden.                              reinigungsbehörde können die Teilnehmer anderes\nvereinbaren. Für unfruchtbare, unveredelte, noch\n(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Ver-\nverpflanzbare oder abgängige Obstbäume, für ver-\nmeidung offensichtlicher und unbilliger Härten ein-\npflanzbare oder abgängige Beerensträucher, Reb-\nzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbrin-\nstöcke, Hopfenstöcke und für andere als die in\ngung ihres Anteils an den gemeinschaftlichen oder\nAbsatz 1 genannten Bäume wird keine Geldabfin-\nöffentlichen Anlagen ganz oder teilweise zu Lasten\ndung gegeben; der bisherige Eigentümer kann sie\nder übrigen Teilnehmer befreien.\nentfernen. Als abgängig gelten auch Rebstöcke und\nHopf enstöcke, die nach anderen gesetzlichen Vor-\n§ 48                           schriften zu beseitigen sind; die Vorschriften über\ndie Entschädigung nach diesen Gesetzen bleiben un-\n(1) Zum Flurbereinigungsgebiet gehörende Grund-\nberührt.\nstücke, die nach altem Herkommen in gemeinschaft-\nlichem Eigentum stehen, können geteilt werden.              (3) Die Länder können bestimmen, daß Obst-\nbäume, Beerensträucher oder Rebstöcke zu entfer-\n(2) Wenn es dem Zweck der Flurbereinigung dient      nen sind, wenn Bodenverbesserungen oder andere\nund die Eigentümer zustimmen, kann gemeinschaft-          ertragsfördernde Maßnahmen, z.B. Rebenneuaufbau,\nliches Eigentum an Grundstücken auch in anderen          sonst nicht zweckmäßig durchgeführt werden kön-\nFällen geteilt oder in der Form von Miteigentum          nen.\nneu gebildet werden.\n(4) Für andere nicht unter Absatz 1 fallende\nwesentliche Bestandteile von Grundstücken, ins-\n§ 49                           besondere für Gebäude, ist, soweit erforderlich, der\n(1) Wenn es der Zweck der Flurbereinigung er-        bisherige Eigentümer oder der sonst Berechtigte ge-\nfordert, können Dienstbarkeiten, Reallasten und           sondert abzufinden.\nErwerbsrechte an einem Grundstück sowie persön-\nliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung eines                               § 51\nGrundstücks berechtigen oder die Benutzung eines\n(1) Ein vorübergehender Unterschied zwischen\nGrundstücks beschränken, aufgehoben werden. Für\ndem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der\nRechte, die durch die Flurbereinigung entbehrlich\nLandabfindung sowie andere vorübergehende Nach-\nwerden, wird eine Abfindung nicht gewährt. Wer-\nteile einzelner Teilnehmer, die das Maß der den\nden in Satz 1 genannte Rechte, die nicht entbehr-\nübrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen\nlich werden, aufgehoben, sind die Berechtigten\nNach teile erheblich übersteigen, sind durch Geld\nentweder in Land, durch gleichartige Rechte oder\noder in anderer Art auszugleichen.\nmit ihrer Zustimmung in Geld abzufinden. Bei der\nAbfindung in Land oder durch gleichartige Rechte             (2) Die Teilnehmergemeinschaft kann Erstattung\ngilt § 44 Abs. 3 Satz 2, bei der Abfindung in Geld        der von ihr geleisteten Ausgleichszahlung von dem,\ngelten die §§ 52 bis 54 entsprechend. Soweit die Ab-      der dadurch Vorteile hat, nach dem Verhältnis\nfindung in Land oder durch gleichartige Rechte            seines Vorteiles verlangen.","Nr. 27 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1976                         557\n§ 52                            verwenden. Durch den Flurbereinigungsplan wird\n(1) Ein Teilnehmer kann mit seiner Zustimmung         bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird.\nstau in Lmd ~Jcmz oder teilweisf~ in Geld abgefunden     Für die Zuteilung gilt § 55 entsprechend.\nwerden.\n§ 55\n(2) Die Zustimmung bedarf zu ihrer Wirksamkeit\nschriftlicher Form. Sie kann nicht mehr widerrufen         (1) Ist ein Siedlungsunternehmen Teilnehmer, so\nwerden, wenn sie der Flurbereinigungsbehörde zu-        kann das ihm zustehende Abfindungsland mit seiner\ngegangen oder in eine Verhandlungsniederschrift         Zustimmung durch den Flurbereinigungsplan einem\n(§§ 129 bis 131) aufgenommen worden ist.                 oder in Teilen mehreren Siedlern zu Eigentum zu-\ngeteilt werden.\n(3) Ist die Zustimmung unwiderruflich geworden,\nso darf der Teilnehmer das Grundstück, für das er          (2) Die Flurbereinigungsbehörde kann im Flur-\nin Geld abzufinden ist, nicht mehr veräußern oder       bereinigungsplan eine Hypothek, mit der die Grund-\nbelasten. Das Verfügungsverbot (§ 135 des Bürger-       stücke des Siedlungsunternehmens belastet sind, auf\nlichen Gesetzbuchs) ist auf Ersuchen der Flurbe-        die einzelnen Teile des Abfindungslandes, soweit\nreinigungsbehörde für die Teilnehmergemeinschaft        diese verschiedenen Siedlern zugeteilt werden, ent-\noder im Falle der Zustimmung zugunsten eines be-        sprechend ihrem im Flurbereinigungsverfahren er-\nstimmten Dritten für diesen in das Grundbuch ein-       mittelten Wert verteilen. Der Gläubiger kann der\nzutragen. Solange das Verfügungsverbot nicht ein-       Verteilung nicht widersprechen.\ngetragen ist, hat der rechtsgeschäftliche Erwerber         (3) Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes\ndes Grundstücks, eines Rechts an dem Grundstück         haftet der Siedler für die persönliche Forderung, die\noder eines Rechts an einem solchen Recht die Aus-       der verteilten Hypothek zugrunde liegt, insoweit,\nzahlung der Geldabfindung nur gegen sich gelten zu      als sie der Belastung seines Grundstücks mit der\nlassen, wenn ihm das Verfügungsverbot bei dem           Hypothek entspricht. Die Rechte des Gläubigers\nErwerb bekannt war; § 892 des Bürgerlichen Gesetz-      gegen den bisherigen Schuldner erlöschen.\nbuchs gilt entsprechend. Wird ein Teilnehmer nur\nfür einen Grundstücksteil in Geld abgefunden, so ist       (4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten\ndas Verfügungsverbot nur für diesen Teil einzutra-      für Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten\ngen.                                                    sinngemäß; doch gilt Absatz 2 für Altenteile nur, so-\nweit der Unterhalt des Berechtigten durch die Ver-\n§ 53                            teilung nicht gefährdet wird.       ·\n(1) Wird ein Teilnehmer ganz oder teilweise in\nGeld abgefunden und ist er mit der Höhe der Geld-\nDritter Abschnitt\nabfindung einverstanden, so kann diese schon vor\nAusführung des Flurbereinigungsplanes ausgezahlt                         Flurbereinigungsplan\nwerden, sobald das Verfügungsverbot (§ 52 Abs. 3)\nim Grundbuch eingetragen ist. Nach Auszahlung der                                 § 56\nGeldabfindung kann ihre .Ä.ndcnmg nicht mehr ver-\nVor der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes\nlangt werden.\nhat die Flurbereinigungsbehörde, soweit erforder-\n(2) Ist das Grundstück mit Rechten Dritter be-       lich, die Errichtung fester Grenzzeichen an der\nlastet, so ist die Abfindung dem Eigentümer nach        Grenze des Flurbereinigungsgebietes sicherzustel-\nAbzug des Wertes dieser Rechte auszuzahlen. Eine        len. Sie hat erforderliche Grenzanerkennungen\ndiesen Rechten zugrunde liegende persönliche            durch die Eigentümer der an das Gebiet grenzenden\nSchuld des Eigentümers kann die Teilnehmerge-           Grundstücke aufzunehmen. Die Grenzanerkennun-\nmeinschaft oder ein gemeinnütziges Siedlungsunter-      gen können durch Bestimmungen des Flurbereini-\nnehmen übernehmen, ohne daß es der Genehmigung          gungsplanes ersetzt werden, durch die die Grenze\ndes Gläubigers bedarf. Die Ubernahme wird mit der       des Flurbereinigungsgebietes festgelegt wird.\nAnzeige an den Gläubiger wirksam. Bis zu diesem\nZeitpunkt ist die Teilnehmergemeinschaft oder das                                  § 57\nSiedlungsunternehmen dem Eigentümer gegenüber              Vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes\nverpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedi-    sind die Teilnehmer über ihre Wünsche für die Ab-\ngen.\nfindung zu hören.\n§ 54\n§ 58\n(1) Geldabfindungen und Geldausgleiche müssen\nangemessen sein. Die Kapitalbeträge sind unter Zu-         (1) Die Flurbereinigungsbehörde faßt die Ergeb-\ngrundelegung des Wertes nach § 28, bei Bauflächen       nisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zu-\nund Bauland sowie bei baulichen Anlagen nach § 29       sammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege-\nfestzusetzen. Sie können gegen Beiträge (§ 19) ver-     und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem\nrechnet werden.                                         Begleitplan aufzunehmen, die gemeinschaftlichen\nund öffentlichen Anlagen sowie die alten Grund-\n(2) Das infolge von Geldabfindungen und nach         stücke und Berechtigungen der Beteiligten und ihre\n§ 46 zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigte       Abfindungen sind nachzuweisen, die sonstigen\nLand ist in einer dem Zweck der Flurbereinigung         Rechtsverhältnisse sind zu regeln. Im Flurbereini-\nentsprechenden Weise oder für Siedlungszwecke zu        gungsplan ist der im Grundbuch eingetragene","558                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nEigentümer oder andere Berechtigte auch dann zu         men, die sie für erforderlich hält. Die Bekanntgabe\nbezeichnen . wenn an seiner SteHe gemäß § 12 Satz 2     der Änderungen und die Anhörung sind auf die\nund 3 sowie den §§ 'J.3 und 14 ein anderer als Betei-   daran Beteiligten zu beschränken. Im übrigen sind\nligter beh,mli1:H wmden ist.                             die Vorschriften des§ 59 anzuwenden.\n(2) GemeindegrenLen können durch den Flur-              (2) Die nach Abschluß der Verhandlungen ver-\nbereinigungsplan geändert werden, soweit es wegen       bleibenden Widersprüche legt die Flurbereinigungs-\nder Flurbereinigung zweckmäßig ist Die Änderung         behörde gemäß der Vorschrift des § 141 Abs. 1 der\nbezieht sich auch auf die Kreis-., Bezirks•- und Lan-   oberen Flurbereinigungsbehörde vor.\ndesgrenzen,, wenn sie mit den Gemeindegrenzen\nübereinstimrnen . Ist die Änderung von Gemeinde-\noder Kreisgrenzen beabsichtigt, so ist die zustän-                          Vierter Abschnitt\ndige Ko1nmunalaufsichtsbehörde rechtzeitig zu ver-\nAusführung des Flurbereinigungsplanes\nständigen; die Anderung bedarf der Zustimmung der\nbeteiligten Gebietskörperschaften. Ist die Änderung\nvon Bezirks- oder Landesgremen beabsichtigt, so                                   § 61\nsind auch die zuständigen obersten Landesbehörden           Ist der Flurbereinigungsplan unanfechtbar gewor-\nrechtzeiti~I zu VPrständig('n, die Änderung bedarf       den, ordnet die Flurbereinigungsbehörde seine Aus-\nder Zustimmung der lwfJ,Jdigf.Pn Länder und Gebiets-     führung an (Ausführungsanordnung). Zu dem in der\nkörperschaften.                                          Ausführungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt\n(3) Der FlurbereinigunrJspl,rn bedarf der Geneh-     tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue\nmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde.               Rechtszustand an die Stelle des bisherigen.\n(4) Der Flurbereinigungsplan hat für Festsetzun-\n§ 62\ngen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Betei-\nligten oder im öffentlichen Interesse getroffen wer-        (1) Die Ausführungsanordnung und der Zeitpunkt\nden, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach             des Eintritts des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2)\nBeendigung des Flurbereinigungsverfahrens können         sind öffentlich bekanntzumachen. In der Bekannt-\ndie Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeinde-           machung ist auf die Frist nach § 71 Satz 3 hinzu-\naufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert          weisen.\noder aufgehoben werden.                                     (2) Durch Uberleitungsbestimmungen, zu denen\nder Vorstand der Teilnehmergemeinschaft zu hören\n§ 59                           ist, regelt die Flurbereinigungsbehörde die tatsäch-\nliche Uberleitung in den neuen Zustand, namentlich\n(1) Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten\nden Ubergang des Besitzes und der Nutzung der\nbekanntzugeben. Die neue Feldeinteilung ist ihnen        neuen Grundstücke.\nauf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern.\n(3) Die Uberleitungsbestimmungen sind bei den\n(2) Widersprüche gegen den bekanntgegebenen           Gemeindeverwaltungen der Flurbereinigungsge-\nFlurbereinigungsplan müssen die Beteiligten zur          meinden oder bei dem Vorstand der Teilnehmer-\nVermeidung des Ausschlusses in einem Anhörungs-          gemeinschaft zur Einsichtnahme für die Beteiligten\ntermin vorbringen; hierauf ist in der Ladung und im      auszulegen. Die Auslegung ist öffentlich bekannt-\nTermin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt zwei        zumachen.\nWochen.\n§ 63\n(3) Jedem Teilnehmer ist ein Auszug aus dem\nFlurbereinigungsplan zuzustellen, der seine neuen           (1) Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes\nGrundstücke nach Fläche und Wert sowie das Ver-          kann vor seiner Unanfechtbarkeit angeordnet wer-\nhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm            den, wenn die Flurbereinigungsbehörde verbliebene\nEingebrachten nachweist. Der Auszug soll der La-         Widersprüche gemäß § 60 Abs. 2 der oberen Flur-\ndung zum Anhörungstermin beigefügt werden. Wird          bereinigungsbehörde vorgelegt hat und aus einem\ndurch öffentliche Bekanntmachung geladen, so soll        längeren Aufschub der Ausführung voraussichtlich\nder Auszug den Teilnehmern zwei Wochen vor ihrer         erhebliche Nachteile erwachsen würden (vorzeitige\nAnhörung zugehen.                                        Ausführungsanordnung).\n(4) Widersprüche nach Absatz 2 sind in die Ver-          (2) Wird der vorzeitig ausgeführte Flurbereini-\nhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131) aufzuneh-        gungsplan unanfechtbar geändert, so wirkt diese\nmen.                                                     Änderung in rechtlicher Hinsicht auf den in der\nAusführungsanordnung festgesetzten Tag zurück,\n(5) Die Länder könn<:~n an Stelle oder neben dem\nDie tatsächliche Ausführung der Änderung regelt\nim Termin vorzubringenden VViderspruch schrift-\ndie Flurbereinigungsbehörde durch Dberleitungs-\nlichen \\1\\/iderspruch innerhalb von zwei Wochen\nbestimmungen. Die Änderung ist den Beteiligtet1\nnach dem Tcrminsta9e zulassen.\nbekanntzugeben.\n§ 60                                                    § 64\n(1) Die Fiurbereinigungshc•llörde hat begründeten        Die Flurbereinigungsbehörde kann den Flur-\nWidersprüchen abzuhelfen. Sie kann auch andere           bereinigungsplan auch nach der Ausführungsanord-\nAndenmgPn des Flurbereinigungsplanes vorneh-             nung (§§ 61 und 63) ändern oder ergänzen, wenn","Nr. 27 ~- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1976                           559\nöffentliche lnleressen oder wichtige, nicht vorherzu-                       Sechster Abschnitt\nsehende w irtschaftlichc Bedürfnisse der Beteiligten\nWahrung der Rechte Dritter\nes erfordern oder wenn ihr eine rechtskräftige ge-\nrichtliche Entscheidung bekannt wird. Für das Ver-\nfahren gelten die §§ 59 bis 63 sinngemäß; § 63 Abs. 2                              §  68\ngilt auch, wenn die Ausführung des Flurbereini-              (1) Die Landabfindung tritt hinsichtlich der Rechte\nglm!Jsplanes gcrnfü3 § 61 Satz 1 angeordnet war.          an den alten Grundstücken und der diese Grund-\nstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht\naufgehoben werden (§ 49), an die Stelle der alten\nFünfter Abschnitt                     Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen\nVorläufige Besitzeinweisung                 Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen,\ngehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiese-\n§ 65                            nen neuen Grundstücke über.\n(1) Die Beteiligten können in den Besitz der neuen        (2) Wird eine Landabfindung für mehrere alte\nGrundstücke vorldufig eingc!wicsen werden, wenn           Grundstücke oder Berechtigungen gegeben, die\nderen Grenzen in die Ortlichkeit übertragen worden        durch verschiedene Rechtsverhältnisse betroffen\nsind und endgültige Nachweise für Fläche und Wert         werden, so hat die Flurbereinigungsbehörde zu be-\nder neuen Grundstücke vorliegen sowie das Ver-            stimmen, welche neuen Grundstücke oder Bruch-\nhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten        teile von neuen Grundstücken an die Stelle der ein-\nEingebrachten feststeht. Die neue Feldeinteilung ist      zelnen alten Grundstücke oder Berechtigungen tre-\nden Beteiligten bckanntzugcben und auf Antrag an          ten.\nOrt und Stelle zu erläutern. Die vorläufige Besitz-          (3) Auf Antrag und, soweit erforderlich, auch von\neinweisung kann auf Teile des Flurbereinigungs-           Amts wegen hat die Flurbereinigungsbehörde an\ngebietes beschränkt werden.                               Stelle der nach Absatz 2 bestimmten Bruchteile be-\n(2) Die Flurbereinigungsbehörde ordnet die vor-        sondere Grundstücke auszuweisen. Das gilt nicht\nläufige Besitzeinweisung an. Die Vorschrift des § 18      hinsichtlich der Bruchteile von Berechtigungen der\nAbs. 2 ist nicht anzuwenden. Die vorläufige Besitz-       in § 49 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Art.\neinweisung ist öfff-~ntlich bekanntzumachen; in den\nFällen des Absatzes 1 Salz 3 kann sie auch zuge-                                   § 69\nstellt werden. Die Vorschriften des § 62 Abs. 2 und 3        Der Nießbraucher hat einen angemessenen Teil\ngelten sinngemäß.                                         der dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträge\n(§ 19) zu leisten und dem Eigentümer die übrigen\n§ 66                            Beiträge vom Zahlungstage ab zum angemessenen\n(1) Mit dem in den Uberleitungsbestimmungen            Zinssatz zu verzinsen. Entsprechend ist eine Aus-\nbestimmten Zeitpunkt gehen der Besitz, die Verwal-        gleichszahlung zu verzinsen, die der Eigentümer für\ntung und die Nutzung der neuen Grundstücke auf            eine dem Nießbrauch unterliegende Mehrzuteilung\nden in der neuen Feldeinteilung benannten Empfän-         von Land zu leisten hat.\nger über. Soweit an Erzeugnissen oder sonstigen\nBestandteilen besondere Rechtsverhältnisse beste-                                  §  70\nhen können, gilt der Empfänger als Eigentümer der            (1) Bei Pachtverhätnissen ist ein Wertunterschied\nneuen Grundstücke. Insbesondere treten die Erzeug-        zwischen dem alten und dem neuen Pachtbesitz\nnisse der neuen Grundstücke in rechtlicher Bezie-         durch Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses\nhung an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grund-       oder in anderer Weise auszugleichen.\nstücke. Die Flurbereinigungsbehörde kann Abwei-\nchendes bestimmen.                                           (2) Wird der Pachtbesitz durch die Flurbereini-\ngung so erheblich geändert, daß dem Pächter die\n(2) Die Vorschriften der § § 69 bis 71 sind sinn-      Bewirtschaftung wesentlich erschwert wird, so ist\ngemäß anzuwenden.                                         das Pachtverhältnis zum Ende des bei Erlaß der\n(3) Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen          Ausführungsanordnung laufenden oder des darauf-\nBesitzeinweisung enden mit der Ausführung des             folgenden ersten Pachtjahres aufzulösen.\nFlurbereinigungsplanes (§§ 61 und 63).                       (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten\nnicht, soweit die Vertragsteile eine abweichende\nRegelung getroffen haben.\n§ 67\n(l) Ausgleiche und Abfindungen in Geld sind                                     § 71\nmöglichst anschließend an die Anordnung nach § 65\nUber die Leistungen nach § 69, den Ausgleich\nAbs. 2 zu leisten, soweit nicht Rechte Dritter nach\nnach § 70 Abs. 1 und die Auflösung des Pachtver-\nden Vorschriften der §§ 74 bis 78 zu wahren sind.\nhältnisses nach § 70 Abs. 2 entscheidet die Flurbe-\n(2) Beträge, die nach den endgültigen Festsetzun-     reinigungsbehörde. Die Entscheidung ergeht nur auf\ngen im Flurbereinigungsplan in anderer Höhe oder         Antrag; im Falle des § 70 Abs. 2 ist nur der Pächter\nvon anderen Beteiligten zu zahlen sind, sind nach         antragsberechtigt. Die Anträge sind spätestens drei\nAusführung des Flurbereinigungsplanes auszuglei-          Monate nach Erlaß der Ausführungsanordnung bei\nchen.                                                    der Flurbereinigungsbehörde zu stellen.","560                                  Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1976, TeH I\n§ 72                              S. 369, 713), zuletzt geändert durch das Einfüh-\n(1) Wind ein Tednehmer nur in Geld abgefunden,            rungsgesetz zum Strafgesetzbud1 vom 2. März\n1974 (BundesgesetzbL I S, 469),, entsprechend .\nso sind dne Inhaber von Hypotheken, Gmndschul-\nden, Rentenschulden und Reallasten an den alten           4. Hypotheken, Grundschulden„ Rentenschulden\nGrundstücken sowie ehe Gläubiger von Rückständen              und Reallasten., die aus der Geldabfindung nicht\nöffentlicher Lasten oder als öffentliche Last auf den        befriedigt werden., erlöschen.\nalten Gnmdstücken ruhender Renten auf die Geld-\nabfindung angc\\ldesen.                                                                § 1.5\n(i) Nach füntriU des neuen Reclhtswstandes kann\n(2) Wird eine Geldabfindung für n1ehrere aU,e\njeder Hinterlegungsbeteiligte sein Recht an der\nGrundstücke oder Berechtigungen ge,geben, die ver-\nhinterlegten Summe geg·en einen Mübeteiligten, dec\nschi.edenen Redüsverhältnissen unterliegen, so hat        dieses Recht bestreitet,, ·vor den ordentlichen Ge-\ndie FJurhereinigungsbehörde zu bestimmen., welche         richten geltend machen oder di,e Einleitung eines\nTeilbdr~ige der Geldabfindung an die SteHe der            gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen\nalleri GrundsU1cke oder Berechtigungen treten.\n(2) Au[ das Verteilungsverfahren sind die Vor-\nschriHen über die Verteilung des Erlöses im FaHe\n§ 13\nder Zwangsversteigerung mH folgenden Abvve~-\nWird ein Teilnehm.er nur ü1 Ge[d abgefunden,, so       chungen sinngemäß affzlrwenden:\nsind Allenteilsberechtigt,e sovrie Inhaber von Er-\nL Das Verteilungsverfahren i,st durch Besdüul1 zu\nwerbsrechten an den aHen Grundstücken oder von\ndinglichen oder persönlichen Rechten., die zum Be-            eröffnen.\nsitz oder zur Nutzung dieser Grundstücke berech-          2. Die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an derr\ntigen oder die Benutzung dieser Grundstücke be-               Antragsteller gilt als Beschlagnahme im Sinne\nschränken,, gesondert abzufinden. Die Vorschriften            des § 13 des Zw-angsversteigerungsgesetzes . Ist\ndes § 49 Abs. ! und 3 gelten ent5prechend.                    das Grundstück schon in einem Zwangsverste[-\ngerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren be-\n§ 14                              schlagnahmt, so hat es hierbei sein Bewenden.\nWird ein Teilnehmer n11.n- in Gei.d abgefunden,, so    3. Das Verteilungsgericht hat bei Eröffnung des\nsind die Rechte nach § 72 Abs. L soweit sie aus dem           Verfahrens von Amts wegen das Grundbuchamt\nGrundbuch ersichtlich oder sonst bekannt sind,,               um die in § 19 Abs . 2 des Zwangsversteigerungs-\nnach foJgenden Vorschriften zu wahren:                        gesetzes bezeichneten Mitteilungen zu ersuchen;·\nin die beglaubigte Abschrift des Grundbuchblat-\n1. Sind die Rechte nicht streitig,, TeHnehmer und\ntes sind die im Zeitpunkt des Eintritts des neuen.\nBerechtigte über die Auszahlung einig und macht           Rechtszustandes vorhandenen Eintragungen übec-\nkein Dritter dingliche Rechte an der Geldabfin-           Hypotheken1 Grundschulden,, Rentenschulden\ndung geltend, so weist die Flurbereinigungsbe-            und ReaUasten sowie die später eingetragenen\nhörde die Teilnehmergemeinschaft an, das Geld             Veränderungen und Löschungen aufzunehmen .\nden Berechtigten auszuzahlen.\n4, Ansprüche auf wiederk,ehrende Nebenleistungen\n2. Sind die Rechte streitig oder Teilnehmer und               sind nur bis zum Zeitpunkt der Hlnterlegung zu:.\nBerechtigte über die Auszahlung nicht einig oder          berücksichtigen.\nmacht ein Dritter dingliche Rechte an der Geld-\nabfindung geltend, so weist die Flurbereinigungs-                                 §  16\nbehörde die Teilnehmergemeinschaft an 1 das\n(1) Erhält ein TeHnehmer neben einer Landab-\nGeld zugunsten des in Geld abgefundenen Teil-         findung eine Geldabfindung und übersteigt diese\nnehmers\" der Berechtigten und des Dritten bei         den Betrag von tausend Deutsche Mark oder den\ndem nach Nummer 3 für die Verteilung zuständi-        zwanzigsten TeH des Wertes (§§ 28 und 29) der be-\ngen Amtsgericht unter Verzicht auf das Recht der      lasteten alten Grundstücke,, so hat die FlurberemL-\nRücknahm,e zu hinterlegen. Nach der Hinter-           gungsbehörde die Abfindung den l.n § 74 bezeich-\nlegung können Ansprüche wegen der Geldabfin-          neten Berechtigten mit dem Hinweis bekanntzu-\ndung im Flurbereinigungsverfahren nicht mehr          geben, daß ihre Rechte an der Geldabfindung im\ngeltend gemacht werden. Das Amtsgericht hat           Flurbereinigungsverfahren nur gevrahrt werden\nden hinterlegten Betrag nach Maßgabe des § 15         wenn sie dies innerhalb eines Monats beantragen.\nzu verteilen. § 108 ist nicht anzuwenden,\n(2) \\ 1Vird rechtzeitig ein Antrag gestellt so hat die\n:t  Für dte Vertei.lung ist das Amtsgericht zuständi,g-,  Flurbereinigungsbehörde das Recht des Antrag•-\nin dessen Bezirk die mit den Rechten belasteten       stellers,, soweit es unter Berücksichtigung der im\nGrundstücke liegen.. Liegen die belasteten            Range vorgehenden Rechte durch den VVert der\nGrundstücke in den Bezirken verschiedener             Landabfindung für die belasteten aHen Grundstücke\nAmtsgerichte, so ist das Amtsgericht zuständig,       nicht gesichert ist., und die im Range nachstehenden\nin dessen Bezirk die größere Fläche der belaste-      Rechte entsprechend den Vorschriften des § l4 zu\nten Grundstücke liegt. In Zweifelsfällen gilt § 2     wahren. Dies gilt nicht,, wenn der TeHnehmer inner-\ndes Gesetzes über die Zwangsversteigerung und         halb einer von der Flurbereinigungsbehörde zu be-\ndie Zwangsverwaltung in der Fassung der Be-           stimmenden Frist die geschmälerte Sicherheit da-\nkanntmachung vom 20. Mai 1898 (ReichsgesetzbL         durch wiederherstellt daß er im. Range vorgehende","Nr. 27 --- Tug der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1976                           561\nRechte beseitigt, andere Grundstücke den Abfin-            kann ein Teilnehmer, dessen Rechte durch Wider-\ndungsgrundstücken als Bestandteile zuschreiben             sprüche gegen den Flurbereinigungsplan voraus-\nläßt oder das Ahfi ndtm~Jsgrundstück dauerhaft ver-        sichtlich nicht berührt werden, beantragen, daß die\nbessert.                                                   Flurbereinigungsbehörde das Grundbuchamt so-\n§ 77\ngleich ersucht, das Grundbuch durch Eintragung\nseiner neuen Grundstücke zu berichtigen. Dem Er-\nDie Vorschriften der §§ 74 bis 76 gelten entspre-       suchen sind außer der Bescheinigung über den Ein-\nchend, wenn Rechte Dritter an den Rechten be-              tritt des neuen Rechtszustandes nur die Nachweise\nstehen, die nach § 74 zu wahren sind oder deren            über die alten und neuen Grundstücke des Antrag-\nInhaber nach den §§ 49 oder 73 in Geld abgefunden          stellers beizufügen.\nwerden.\n§ 78                                                      § 83\nDie Teilnt~hmergenwinschaft hat Geldabfindungen            Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Be-\nbis zu ihrer Verwendung für die Empfangsberech-            richtigungen des Flurbereinigungsplanes (§§ 64\ntigten auf Sonderkonto bei einem Kreditinstitut be-       und 132) werden nach den§§ 79 bis 82 in das Grund-\nreitzuhalten.                                              buch übernommen.\nSiebenter Abschnitt\nVierter Teil\nBerichtigung der öffentlichen Bücher\nBesondere Vorschriften\n§ 79\nErster Abschnitt\n(1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes sind\ndie öffentlichen Bücher auf Ersuchen der Flur-                                Waldgrundstücke\nbereinigungsbehörde nach dem Flurbereinigungs-\nplan zu berichtigen.                                                                 § 84\n(2) Für Rechtsänderungen, die von der Entschei-            Ländlicher Grundbesitz im Sinne dieses Gese~zes\ndung in einem Rechtsbehelfsverfahren abhängig              sind auch Waldgrundstücke.\nsind, ist das Ersuchen erst zu stellen, wenn die Ent-\nscheidung unanfechtbar geworden ist.                                                 § 85\nFür die Einbeziehung von Waldgrundstücken in\n§ 80\nein Flurbereinigungsverfahren gelten folgende Son-\nDem Ersuchen um Berichtigung des Grundbuches            dervorschriften:\nsind eine Bescheinigung über den Eintritt des neuen\n1. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sowie der§§ 38 und\nRechtszustandes und ein beglaubigter Auszug aus\n§ 41 Abs.- 2 ist die forstwirtschaftliche Berufs-\ndem Flurbereinigungsplan beizufügen, der nach-\nvertretung entsprechend zu beteiligen.\nweisen muß:\n1. die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet             2. Zur Einbeziehung einer geschlossenen Wald-\ngehörenden Grundstücke;                                     fläche von mehr als zehn Hektar Größe ist die\nZustimmung der Forstaufsichtsbehörde erforder-\n2. die alten Grundstücke und Berechtigungen so-\nlich.\nwie die dafür ausgewiesenen Abfindungen;\n3. die Landzuteilungen sowie die gemeinschaft-               3. Für größere Waldgrundstücke, die einer Zu-\nlichen und die öffentlichen Anlagen;                       sammenlegung nicht bedürfen und von der Flur-\nbereinigung keinen wesentlichen Vorteil haben,\n4. die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu\nsind Beiträge (§ 19) nicht zu erheben.\nübertragenden und die neu einzutragenden\nRechte.                                                 4. Ist der Wert eines Holzbestandes zu ermitteln,\nsind die Grundsätze der Waldwertrechnung an-\n§ 81\nzuwenden.\n(1) Bis zur Berichtigung des Liegenschaftska-\n5. Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungs-\ntasters dient der Flurbereinigungsplan als amtliches\nbeschlusses bis zur Ausführungsanordnung be-\nVerzeichnis der Grundstücke (§ 2 Abs. 2 der Grund-\ndürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer\nbuchordnung).\nordnungsmäßigen Bewirtschaftung übersteigen,\n(2) Hat die Flurbereinigungsbehörde die Unter-              der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde;\nlagen zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters              die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit\nan die für die Führung des Liegenschaftskatasters              der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.\nzuständige Behörde abgegeben, so ist für die Fort-\n6. Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift\nführung der Unterlagen auch vor Abschluß der Be-\nder Nummer 5 vorgenommen worden, so kann\nrichtigung diese Behörde zuständig.\ndie Flurbereinigungsbehörde anordnen, daß\nderjenige, der das Holz gefällt hat, die ab-\n§ 82                                geholzte oder verlichtete Fläche nach den Wei-\nSolange die Flurbereinigungsbehörde die Berich-             sungen der Forstaufsicbtsbehörde wieder ord-\ntigung des Grundbuches noch nicht veranlaßt hat,               nungsmäßig in Bestand zu bringen hat.","562                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n7. Eine geschlossene Waldfläche von mehr als drei      die Herstellung, Änderung oder Beseitigung der\nHektar Größe darf nur mit Zustimmung des           Anlage entstandenen Nachteilen auferlegt werden,\nEigentümers oder der Forstaufsichtsbehörde         soweit die Nachteile in einem Planfeststellungs-\nwesentlich verändert werden.                       verfahren nach anderen gesetzlichen Vorschriften\n8. Wird eine Waldfläche einem anderen zugeteilt,       nicht berücksichtigt und erst nach der Planfest-\nstellung erkennbar geworden sind. Nach Ablauf von\nist für aufstehendes Ifolz, soweit möglich, Ab-\nfünf Jahren seit der Herstellung, Änderung oder\nfindung in Holzwerten zu geben.\nBeseitigung der Anlage können dem Träger des\n9. Die Teilung von Waldgrundstücken, die in            Unternehmens Kosten nach Satz 1 nicht mehr aufer-\ngemeinschaftlichem Eigentum stehen (§ 48           legt werden.\nAbs. 1), und die Aufhebung von Dienstbar-\nkeiten (§ 49 Abs. 1) bedürfen der Zustimmung          (3) Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren\nist auch zulässig für Weiler, für Gemeinden kleine-\nder Forstaufsichtsbehörde.\nren Umfanges, in Gebieten mit Einzelhöfen (Einöd-\n10. § 31 Abs. 2 und § 50 gelten entsprechend.           höfen) sowie in bereits flurbereinigten Gemeinden,\nin denen eine stärkere Zusammenlegung der Grund-\nstücke erforderlich geworden ist. Die Voraussetzun-\nZweiter Abschnitt                    gen des Absatzes 1 brauchen nicht vorzuliegen.\nVereinfachtes Flurbereinigungsverfahren\nDritter Abschnitt\n§ 86\nBereitstellung von land\n(1) Ein Flurbereinigungsverfahren kann in Teilen\nin großem Umfange für Unternehmen\neiner oder mehrerer Gemeinden durchgeführt wer-\nden, um die durch Anlegung, Änderung oder Be-\nseitigung von Eisenbahnen, Straßenbahnen, Straßen,                                § 87\nWegen, Gewässern oder durch ähnliche Maßnah-               (1) Ist aus besonderem Anlaß eine Enteignung\nmen für die allgemeine Landeskultur entstehenden        zulässig, durch die ländliche Grundstücke in gro-\noder entstandenen Nachteile zu beseitigen oder um       ßem Umfange in Anspruch genommen würden, so\ndie Durchführung eines Siedlungsverfahrens, von         kann auf Antrag der Enteignungsbehörde ein Flur-\nstädtebaulichen Maßnahmen, notwendigen Maßnah-          bereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn der\nmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege         den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen\noder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes     größeren Kreis von Eigentümern verteilt oder Nach-\nzu ermöglichen. Dabei gelten an Stelle der Vor-         teile für die allgemeine Landeskultur, die durch das\nschriften der §§ 4 und 6 Abs. 2 und 3 sowie des § 62    Unternehmen entstehen, vermieden werden sollen.\nAbs. 1 und 3 folgende Sondervorschriften:               Das Ausmaß der Verteilung des Landverlustes ist\n1. Die Flurbereinigungsbehörde ordnet die Flur-         im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Be-\nbereinigung durch Beschluß an und stellt das        rufsvertretung zu regeln.\nFlurbereinigungsgebiet fest. Der Beschluß ist zu       (2) Das Flurbereinigungsverfahren kann bereits\nbegründen. Der entscheidende Teil des Beschlus-     angeordnet werden, wenn das Planfeststellungsver-\nses kann den Beteiligten in Abschrift übersandt     f ahren oder ein entsprechendes Verfahren für das\noder öffentlich bekanntgemacht werden.              Unternehmen, zu dessen Gunsten die Enteignung\n2. Der Träger des Unternehmens oder der Maß-            durchgeführt werden soll, eingeleitet ist. Die Be-\nnahme ist Nebenbeteiligter (§ 10 Nr. 2).            kanntgabe des Flurbereinigungsplanes (§ 59) und\ndie vorläufige Einweisung der Beteiligten in den\n3. Die Bekanntgabe der Wertermittlungsergebnisse\nBesitz der neuen Grundstücke (§ 65) dürfen erst vor-\nkann mit der Bekanntgabe des Flurbereinigungs-\ngenommen werden, nachdem die Planfeststellung\nplanes verbunden werden.\nfür das Unternehmen oder der entsprechende Ver-\n4. Von der Aufstellung des Wege- und Gewässer-          waltungsakt unanfechtbar geworden oder für voll-\nplanes mit landschaftspflegerischem Begleit-        ziehbar erklärt worden ist.\nplan (§ 41) kann abgesehen werden. Wird ein\nWege- und Gewässerplan mit landschaftspflege-          (3) Wird das Planfeststellungsverfahren oder das\nrischem Begleitplan nicht aufgestellt und wird      entsprechende Verfahren eingestellt, so soll auch\ndas Flurbereinigungsverfahren durchgeführt, um      das Flurbereinigungsverfahren eingestellt werden\nMaßnahmen des Naturschutzes und der Land-           (§ 9). Die obere Flurbereinigungsbehörde kann je-\nschaftspflege zu ermöglichen, so sind die entspre-  doch anordnen, daß das Flurbereinigungsverfahren\nchenden Maßnahmen im Flurbereinigungsplan           als ein Verfahren nach Maßgabe der §§ 1 und 37\ndarzustellen.                                       oder des § 86 durchzuführen ist, wenn sie die Durch-\nführung eines solchen Verfahrens für erforderlich\n5. Die Ausführungsanordnung und die Uberlei-\nund das Interesse der Beteiligten für gegeben hält;\ntungsbestimmungen können den Beteiligten in\n§ 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 und 3 sind entspre-\nAbschrift übersandt oder öffentlich bekanntge-\nchend anzuwenden.\nmacht werden.\n6. § 95 findet entsprechende Anwendung.                    (4) Die obere Flurbereinigungsbehörde kann auf\nAntrag der Enteignungsbehörde anordnen, daß ein\n(2) Dem Träger des Unternehmens sollen die           Flurbereinigungsverfahren als ein Verfahren unter\nAusführungskosten (§ 105) entsprechend den durch        Anwendung der §§ 87 bis 89 durchgeführt wird, wenn","Nr. 27 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1976                           563\ndie Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen; § 5               zahlenden Geldentschädigungen in der von der\nAbs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 und 3 sind entsprechend             Flurbereinigungsbehörde festgesetzten Höhe zu\nanzuwenden.                                                     Händen der Teilnehmergemeinschaft Vor-\n§ 88                                  schüsse zu leisten.\nFür das Flurbereinigungsverfahren im Falle des           7. Wegen der Höhe der Geldentschädigungen steht\n§ 87 gelten folgende Sondervorschriften:                        nur der Rechtsweg vor den ordentlichen Ge-\n1. In dem Flurbereinigungsbeschluß (§ 4) und bei               richten nach dem für das Unternehmen gelten-\nder Aufklärung der Grundstückseigentümer                    den Gesetz offen. Der Anspruch auf die Geld-\n(§ 5 Abs. 1) ist auf den besonderen Zweck des               entschädigung für die von einem Teilnehmer\nVerfahrens hinzuweisen. Die Voraussetzungen                 aufgebrachte Fläche kann gerichtlich erst gel-\ndes § 1 brauchen nicht vorzuliegen.                         tend gemacht werden, wenn die Landabfindun-\ngen aller Teilnehmer unanfechtbar feststehen.\n2. Der Träger des Unternehmens ist Nebenbetei-                 Die Frist für eine gerichtliche Geltendmachung\nligter (§ 10 Nr. 2).                                        des in Satz 2 bezeichneten Anspruchs beginnt\n3. Auf Antrag der für das Unternehmen zuständi-                erst in dem Zeitpunkt, in dem die Flurbereini-\ngen Behörde kann die Flurbereinigungsbehörde                gungsbehörde dem Entschädigungsberechtigten,\neine vorläufige Anordnung gemäß § 36 erlassen.              dem der Rechtsweg insoweit noch offensteht,\nDie Anordnung kann mit Auflagen verbunden                   mitgeteilt hat, daß die Landabfindungen aller\noder von Bedingungen, insbesondere von der                  Teilnehmer unanfechtbar sind.\nLeistung einer Sicherheit, abhängig gemacht             8. Der Träger des Unternehmens hat an die Teil-\nwerden. Der Träger des Unternehmens hat für                 nehmergemeinschaft den Anteil an den Ausfüh-\ndie den Beteiliglen infolge der vorläufigen An-             rungskosten (§ 105) zu zahlen, der durch Bereit-\nordnung entstandenen Nachteile Entschädigung                stellung der zugeteilten Flächen und Ausfüh-\nin Geld zu leisl<:m; dies gilt nicht, soweit die ent-       rung der durch das Unternehmen nötig geworde-\nstandenen Nachteile durch die vorläufige Be-                nen gemeinschaftlichen Anlagen verursacht ist.\nreitstellung von Ersatzflächen ausgeglichen                 Die obere Flurbereinigungsbehörde setzt den\nwerden. Die Entschädigung ist in der von der                Anteil nach Anhörung des Trägers des Unter-\nFlurbereinigungsbehörde festgesetzten Höhe zu               nehmens fest. Dem Träger des Unternehmens\nHänden der Teilnehmer9emeinschaft zu zahlen.                kann auferlegt werden, Vorschüsse an die Teil-\n4. Die für das Unternehmen benötigten Flächen                  nehmergemeinschaft zu zahlen. Sie werden von\nsind von den Teilnehmern nach dem Ver-                      der Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung\nhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu               des Trägers des Unternehmens festgesetzt.\ndem Wert aller Grundslücke des Flurbereini-\n9. Der Träger des Unternehmens hat den von ihm\ngungsgebietes aufzubringen; § 45 findet insoweit\nverursachten Anteil an den Verfahrenskosten\nkeine Anwendung. Zu der Aufbringung sind                    zu zahlen. Der Anteil wird von der oberen Flur-\nlandwirtschaftliche oder gärtnerische Betriebe\nbereinigungsbehörde nach Anhörung des Trä-\nnur insoweit heranzuziehen, als ihre wirtschaft-\ngers des Unternehmens festgesetzt.\nliche Fortführung nicht gefährdet wird. Die Flä-\nchen werden durch den Flurbereinigungsplan             10. Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren\ndem Träger des Unternehmens zu Eigentum zu-                 (§ 86) und das beschleunigte Zusammenlegungs-\ngeteilt. Für die von einem Teilnehmer aufge-                verfahren (§§ 91 bis 103) sind nicht anzuwenden.\nbrachte Fläche hat ihm der Träger des Unter-\nnehmens Geldentschädigung zu leisten.                                            § 89\n5. Der Träger des Unternehmens hat Nachteile, die            (1) Soweit im Falle des § 87 ein Teilnehmer nach\nBeteiligten durch das Unternehmen entstehen,           dem für das Unternehmen geltenden Gesetz keinen\nzu beheben und, soweit dies nicht möglich ist         Anspruch auf Entschädigung in Land hat, kann die\noder nach dem Ermessen der Flurbereinigungs-          Enteignungsbehörde entscheiden, daß er im Flur-\nbehörde nicht zweckmäßig erscheint, für sie           bereinigungsverfahren in Geld zu entschädigen ist.\nGeldentschädigung zu leisten.                         Die Anfechtung der Entscheidung richtet sich nach\n6. Die vom Träger des Unternehmens zur Behe-              dem für das Unternehmen geltenden Gesetz.\nbung von Nachteilen nach Nummer 5 zu erbrin-              (2) Uber die Höhe der Geldentschädigung ent-\ngenden Leistungen und die Geldentschädigungen scheidet die Flurbereinigungsbehörde, nachdem die\nnach den Nummern 3 bis 5 richten sich nach             Entscheidung nach Absatz 1 unanfechtbar geworden\ndem für das Unternehmen geltenden Gesetz. Si°e ist. Abweichend von § 88 Nr. 7 kann die Entschei-\nwerden nach Anhörung des Trägers des Unter- dung über die Höhe der Geldentschädigung bereits\nnehmens von der Flurbereinigungsbehörde fest-          angefochten werden, sobald sie ergangen ist. Die\ngesetzt. Die Geldentschädigungen sind zu Hän- Geldentschädigung kann schon vor der Ausführung\nden der Teilnehmergemeinschaft zu zahlen und des Flurbereinigungsplanes ausgezahlt werden; § 52\nkönnen gegen Beiträge (§ 19) verrechnet wer- - Abs. 3 und§ 53 Abs. 2 gelten sinngemäß.\nden. Eine Verrechnung von Geldentschädigun-\ngen nach Nummer 5 findet nur in dem Umfange\n§ 90\nstatt, in dem sie nicht zur Behebung der den\nTeilnehmern durch das Unternehmen entstande-              Wenn für ländliche Grundstücke eine Grundab-\nnen Nachteile verwendet worden sind. Der Trä- tretung nach berggesetzlichen Vorschriften in\nger des Unternehmens hat auf die von ihm zu großem Umfange durchgeführt oder zulässig ist und","564                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\ndie Grundstückseigentümer den begründeten An-             (2) Die Einstellung des Verfahrens kann nach An-\nspruch erheben, daß der Bergwerksunternehmer das       hörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft\nEigentum an den Grundstücken erwirbt, kann der         und der landwirtschaftlichen Berufsvertretung von\nden Betroffenen entstehende Landverlust im Wege        der Flurbereinigungsbehörde mit Zustimmung der\neines Flurbereinigungsverfahrens auf einen größe-      oberen Flurbereinigungsbehörde angeordnet wer-\nren Kreis von Eigentümern verteilt werden. In die-     den, wenn seine Durchführung unzweckmäßig er-\nsem Falle erwirbt der Bergwerksunternehmer das         scheint. § 93 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.\nEigentum durch den Flurbereinigungsplan. Die Vor-\nschriften des § 88 sind sinngemäß anzuwenden.\n§ 95\nDie Bildung eines Vorstandes der Teilnehmer-\nFünfter Teil                      gemeinschaft kann unterbleiben. In diesem Falle\nunterliegen die Aufgaben des Vorstandes der Ver-\nBeschleunigtes\nsammlung der Teilnehmer. Den Vorsitz in dieser\nZusammenlegungsverfahren\nführt der von den Teilnehmern gewählte Vorsit-\nzende der Teilnehmergemeinschaft. Die §§ 21 bis 26\n§ 91\ngelten sinngemäß.\nUm die in der Flurbereinigung angestrebte Ver-\nbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingun-                                   § 96\ngen in der Land- und Forstwirtschaft möglichst\nrasch herbeizuführen oder um notwendige Maßnah-          Die Ermittlung des Wertes der Grundstücke ist in\nmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege        einfacher Weise vorzunehmen. Die Bekanntgabe der\nzu ermöglichen, kann in Gemarkungen, in denen          Ergebnisse kann mit der Bekanntgabe des Zusam-\ndie Anlage eines neuen Wegenetzes und größere          menlegungsplanes (§ 100) verbunden werden.\nwasserwirtschaftliche Maßnahmen zunächst nicht\nerforderlich sind, eine Zusammenlegung nach Maß-                                  § 97\ngabe der folgenden Vorschriften stattfinden.             Der zersplitterte Grundbesitz ist großzügig zusam-\nmenzulegen. Nach Möglichkeit sollen ganze Flur-\n§ 92                         stücke ausgetauscht werden. Die Veränderung und\n(1) Die Zusammenlegung ist ein durch die Flur-      Neuanlage von Wegen und Gewässern sowie\nbereinigungsbehörde geleitetes Verfahren, in dem       Bodenverbesserungen sollen sich auf die nötigsten\ninnerhalb eines bestimmten Gebietes (Zusammen-         Maßnahmen beschränken. Ein Wege- und Gewässer-\nlegungsgebiet) ländlicher Grundbesitz unter Mitwir-    plan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41)\nkung der Gesamtheit der beteiligten Grundstücks-       wird nicht aufgestellt. Wird die Zusammenlegung\neigentümer wirtschaftlich zusammengelegt, zweck-       durchgeführt, um Maßnahmen des Naturschutzes\nmäßig gestaltet oder neu geordnet wird. Sie kann       und der Landschaftspflege zu ermöglichen, so sind\nauf den Grundbesitz oder Teile des Grundbesitzes       die entsprechenden Maßnahmen im Zusammen-\nbestimmter Eigentümer beschränkt werden.               legungsplan darzustellen.\n(2) Auf die Zusammenlegung finden die Vorschrif-\nten über die Flurbereinigung sinngemäß Anwen-                                     § 98\ndung, soweit sich nicht aus dem Zweck der Zu-             Für die Abfindung gelten die Grundsätze der§§ 44\nsammenlegung und den §§ 93 bis 103 Abweichungen        bis 55 mit der Einschränkung, daß die in § 45 auf-\nergeben.                                               geführten Grundstücke nur mit Zustimmung ihrer\n§ 93                         Eigentümer verändert werden dürfen und § 48 Abs. 1\nnicht anzuwenden ist.\n(1) Die Zusammenlegung ist einzuleiten, wenn\nmehrere Grundstückseigentümer oder die landwirt-\nschaftliche Berufsvertretung sie beantragen. Für                                  § 99\nMaßnahmen des Naturschutzes und der Land-                 (1) Die Abfindungen sind nach Möglichkeit durch\nschaftspflege kann sie auch eingeleitet werden,        Vereinbarungen mit den Beteiligten zu bestimmen.\nwenn die für Naturschutz und Landschaftspflege         Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der\nzuständige Behörde sie beantragt und die Zusam-        Flurbereinigungsbehörde. Zu ihrer Wirksamkeit ge-\nmenlegung zugleich dem Interesse der betroffenen       nügt die schriftliche Form (§ 126 des Bürgerlichen\nGrundstückseigentümer dient.                           Gesetzbuchs).\n(2) Für die Anordnung der Zusammenlegung (Zu-           (2) Die Flurbereinigungsbehörde kann geeignete\nsammenlegungsbeschluß) gelten § 6 Abs. 1 und § 86      Stellen, insbesondere die landwirtschaftliche Berufs-\nAbs. 1 Nr. 1 entsprechend. Vor der Anordnung sind      vertretung oder Dienststellen der landwirtschaft-\ndie voraussichtlich beteiligten Grundstückseigen-      lichen Verwaltung, mit deren Zustimmung oder\ntümer, die landwirtschaftliche Berufsvertretung, die   sachkundige Personen beauftragen, die Verhandlun-\nGemeinde und der Gemeindeverband zu hören.             gen zur Erzielung einer Vereinbarung mit den Be-\nteiligten zu führen und einen Zusammenlegungsplan\n§ 94                         vorzulegen. Der Auftrag kann zurückgezogen wer-\n(1) Nachträgliche Änderungen des Zusammen-          den.\nlegungsgebietes bedürfen der Zustimmung des Vor-           (3) Ist eine Vereinbarung nicht zu erzielen, so\nstandes der Teilnehmergemeinschaft.                   werden die Abfindungen von Amts wegen durch die","Nr. 27 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1976                           565\nFlurbereinigunrJsbchönJe bcstirnm1. Dabei sind die                               § 103 b\nErgebnisse einer Vorplurnrng nach § 1 Abs. 2 des            (1) Der freiwillige Landtausch ist ein durch die\nGesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbes-          Flurbereinigungsbehörde geleitetes Verfahren, in\n1\nserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes      '\ndem im Einverständnis der betroffenen Rechtsin-\nvom 3. September 1969 (Bundesgeselzbl. I S. 1573),       haber ländliche Grundstücke getauscht werden. Auf\ngeändert durch das Gesetz zur Anderung der Ge-           den freiwilligen Landtausch finden die Vorschriften\nsetze über die Gemeinschaftsaufgaben vom 23. De-         über die Flurbereinigung sinngemäß Anwendung,\nzember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2140), Vorplanun-      soweit sich nicht aus dem Zweck des freiwilligen\ngen der landwirtschaftlichen Berufsvertretung oder       Landtausches und den §§ 103 c bis 103 i Abweichun-\nanderer landwirtschaJfücher Stellen sowie des Na-        gen ergeben.\nturschutzes und der Landschaftspflege in dem mög-\nlichen Umfange zu berücksichtigen, die Erforder-            (2) Die Vorschriften über die Teilnehmergemein-\nnisse der Raumordnung, der Landesp]anung und des         schaft (§§ 16 bis 26), über das Wertermittlungsver-\nStädtebaues sind zu beachten; die übrigen Vor-           fahren (§§ 27 bis 33), über die Grundsätze für die\nschriften der §§ 38 1md 56 sind nicht anzuwenden.        Abfindung (§§ 44 bis 55) und über die vorläufige\nBesitzeinweisung (§ 65) sowie über die Vertreter-\n§ 100\nbestellung (§ 119) gelten nicht.\nAn die Stelle des Fhnbcreinigungsplunes tritt der\n§ 103 C\nZusammenlegungsplan. Auf diesen sind die Vor-\nschriften der §§ 58 bis 60 sinngemäß anzuwenden.            (1) Die Durchführung des freiwilligen Landtau-\nGemeindegrenzen sollen jedoch nicht geändert wer-        sches setzt voraus, daß die Tauschpartner sie\nden.                                                     schriftlich oder zur Niederschrift bei der Flurberei-\nnigungsbehörde beantragen. Der Antrag soll zurück-\n§ 10]                           gewiesen werden, wenn die Antragsteller nicht\nDie Ausführungsanordnung (§§ 61 und 63), die          glaubhaft dartun, daß die Durchführung des frei-\nAnordnung der vorläufigen Besitzeinweisung (§ 65)        willigen Landtausches sich verwirklichen läßt. Die\nund die Uberleitungsbcstimmungen sind den Betei-         Zurückweisung des Antrages ist zu begründen; sie\nligten in Abschrift zu übersenden oder öffentlich        ist den Antragstellern bekanntzumachen.\nbekanntzumachen.\n(2) Für die Anordnung des freiwilligen Land-\ntausches gelten § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 86 Abs. 1\n§ 102                           Nr. 1 entsprechend.\nDie Durchführung eines Zusammenlegungsverfah-\nrens schließt die spätere Durchführung eines Flur-                               § 103 d\nbereinigungsverfahrens nicht aus.                           Für die Einstellung des Verfahrens ist die Flur-\nbereinigungsbehörde zuständig; § 9 Abs. 1 und § 86\n§ 103                           Abs. 1 Nr. 1 gelten entsprechend.\nDas Bayerische Gesetz über die Zusammenlegung\nvon landwirtschaftlichen Grundstücken (Arrondie-                                 § 103 e\nrungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung             Die Tauschgrundstücke sollen großzügig zusam-\nvom 11. August 1954 (Bayerisches Gesetz- und Ver-        mengelegt werden. Nach Möglichkeit sollen ganze\nordnungsblatt S. 169} und die Zweite Verordnung          Flurstücke getauscht und wege- und gewässerbau-\ndes Staatsministeriums des Landes Württemberg-           liche sowie bodenverbessernde Maßnahmen ver-\nHohenzollern zur Durchführung des BOdenreform-           mieden werden. Ein Wege- und Gewässerplan mit\ngesetzes (Agrarreformverordnung) vom 16. Dezem-          landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41) wird\nber 1949 (Regierungsblatt für das Land Württem-          nicht aufgestellt.\nberg-Hohenzollern 1950 S. 7), geändert durch das\nLandesjustizkostengesetz vom 30. März 1971 (Ge-                                  § 103 f\nsetzblatt für Baden-Württemberg S. 96). bleiben un-\nberührt.                                                    (1) An die Stelle des Flurbereinigungsplanes tritt\nder Tauschplan. Die Flurbereinigungsbehörde hat die\n· Einverständniserklärungen der betroffenen Rechts-\nSechster Teil                       inhaber herbeizuführen. Bestehen keine Bedenken\ngegen die Durchführung des freiwilligen Landtau-\nFreiwilliger Landtausch\nsches, faßt die Flurbereinigungsbehörde die Verein-\nbarungen über die zu tauschenden Grundstücke und\n§ 103 a\nüber geldliche Leistungen,· sonstige zwischen den\n(l) Um ländliche Grundstücke zur Verbesserung         Tauschpartnern getroffene Regelungen und alle\nder Agrarstruktur in einem schnellen und einfachen       Rechte, insbesondere die dinglichen Rechte, in\nVerfahren zusammenzulegen, kann ein freiwilliger         einem Tauschplan zusammen.\nLandtausch durchgeführt werden.\n(2) Der Tauschplan ist mit deR beteiligten Tausch-\n(2) Der freiwillige Landtuusch kann auch aus          partnern in einem Anhörungstermin zu erörtern. Die\nGründen des Naturschutzes und der Landschafts- Flurbereinigungsbehörde verschafft si.ch Gewißheit\npflege durchgeführt werden.                              über die Person der Tauschpartner. Der Tauschplan","566                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nist den Tauschpartnern abschließend vorzulesen so-                             § 103 k\nwie zur Genehmigung und zur Unterschrift vorzu-           Ein beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren\nlegen. Ist eine Einigung über den Tauschplan nicht     kann ganz oder in Teilen des Zusammenlegungs-\nzu erzielen, kommt der freiwillige Landtausch nicht    gebietes als freiwilliger Landtausch fortgeführt wer-\nzustande und ordnet die Flurbereinigungsbehörde        den.\ndie Einstellung des Verfahrens an; § 103 d ist sinn-\ngemäß anzuwenden.\n(3) Wird eine Einigung über den Tauschplan er-                            Achter Teil\nzielt, ist den Tauschpartnern und den sonst betrof-                            Kosten\nfenen Rechtsinhabern ein sie betreffender Auszug\naus dem Tauschplan zuzustellen. Nach der Un-                                    § 104\nanfechtbarkeit des Tauschplanes ordnet die Flur-\nbereinigungsbehörde seine Ausführung an. Die Aus-         Die persönlichen und sächlichen Kosten der Be-\nführungsanordnung ist den betroffenen Rechts-          hördenorganisation (Verfahrenskosten) trägt das\ninhabern in Abschrift zuzustellen oder öffentlich      Land.\nbekanntzumachen.                                                                § 105\n(4) Die Einverständniserklürung eines Tauschpart-      Die zur Ausführung der Flurbereinigung erforder-\nners oder sonstigen betroffenen Rechtsinhabers         lichen Aufwendungen fallen der Teilnehmergemein-\nkann von demjenigen, der das Grundstück oder das       schaft zur Last (Ausführungskosten).\nRecht rechtsgeschäftlich oder im Wege der Zwangs-\nvollstreckung erwirbt, bis zu dem Zeitpunkt wider-\n§ 106\nrufen werden, in dem die Ausführungsanordnung\nihm gegenüber unanfechtbar wird; dies gilt sinn-          Eigentümern von Grundstücken, die nicht zum\ngemäß, wenn für einen Dritten ein Recht an dem         Flurbereinigungsgebiet gehören, aber von der Flur-\nGrundstück oder an dem Recht begründet wird. Im        bereinigung wesentliche Vorteile haben, ist durch\nFalle des Widerrufs ist Absatz 2 Satz 4 sinngemäß      den Flurbereinigungsplan ein den Vorteilen ent-\nanzuwenden.                                            sprechender Beitrag zu den Ausführungskosten auf-\n(5) Erklärungen, die zur Durchführung des frei-     zuerlegen. Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf\nwilligen Landtausches abgegeben werden, bedürfen       den Grundstücken, für die er festgesetzt ist.\nder Zustimmung eines Dritten oder der gerichtlichen\noder behördlichen Genehmigung, soweit für ent-                                  § 107\nsprechende rechtsgeschäftliche Erklärungen eine           (1) Ist die Erledigung eines Antrages zur Durch-\nsolche Zustimmung oder Genehmigung erforderlich        führung des Flurbereinigungsverfahrens nicht erfor-\nwäre.                                                  derlich, so trägt der Antragsteller die Kosten. Die\n§ 103 g                        Flurbereinigungsbehörde setzt den zu erhebenden\nKostenbetrag unter Berücksichtigung der wirklich\nDie zur Ausführung des freiwilligen Landtausches    erwachsenen Kosten fest. Sie kann von dem Kosten-\nerforderlichen Aufwendungen fallen den Tausch-         pflichtigen einen Vorschuß erheben, der nach der\npartnern nach Maßgabe des Tauschplanes zur Last.       Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten zu\nbemessen ist; wird der Vorschuß nicht innerhalb\n§ 103 h                        der von der Flurbereinigungsbehörde bestimmten\nFrist bezahlt, so kann der Antrag zurückgewiesen\nDie Schlußfeststellung (§ 149) ist nicht erforder-\nwerden.\nlich. Das Verfahren ist beendet, sobald die öffent-\nlichen Bücher berichtigt sind.                            (2) Kosten, die durch Vereitelung von Terminen\noder anderen zur Durchführung des Verfahrens er-\n§ 103 i                        forderlichen Maßnahmen sowie durch Versäumung\n(§ 134) verursacht werden, können dem zur Last ge-\nDie Durchführung eines freiwilligen Landtausches    legt werden, der sie verschuldet hat.\nschließt die spätere Durchführung eines beschleu-\nnigten Zusarnmenlegungsverfahrens oder eines\n§ 108\nFlurbereinigungsverfahrens nicht aus.\n{1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durch-\nführung der Flurbereinigung dienen, einschließlich\nder Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei\nSiebenter Teil                     von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben; hier-\nVerbindung von Flurbereinigungsverfahren,           von unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der\nbeschleunigtem Zusammenlegungsverfahren             Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landes-\nund freiwilligem Landtausch               rechtlichen Vorschriften beruhen.\n(2) Die Gebühren-, Steuer-, Kosten- und Abgabe-\n§ 103 j\nfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nach-\nEin Flurbereinigungsverfahren kann ganz oder in     prüfung anzuerkennen, wenn die Flurbereinigungs-\nTeilen des Flurbereinigungsgebietes als beschleu-      behörde versichert, daß ein Geschäft oder eine Ver-\nnigtes Zusammenlegungsverfahren oder als frei-         handlung der Durchführung der Flurbereinigung\nwilliger Landtausch fortgeführt werden.                dient.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19, März 1916                                      567\n(3) Die Absti-.ize 1 und 2 9clten nicht für die                                         § 113\nGrunderwt~rbsteuer, solan~Je sie auf ]andesrecht-                  Mehreren Beteiligten ü1 einer Gemeinde kann\nlichen Vorschriften beruht.                                     auch durch Umlauf zugestellt ,,,1erclen. Dabei gilt\nfolgendes:\n1. Das zuzusteHende Schriftstück jst zur K-enntnis-\nNeunter Teil                                  nahme vorzulegen. Eine beglaubigte Abschrift ist\nAllgemeine VerfahrensvorschrHten                           bei der Gemeinde- oder Polizeibehörde des Zu-\nstellungsortes oder bei einem der Beteiligten, an\n§ 109                                      die der Um]auf gerichtet ist, niederzulegen . Die\nNiederlegung jst ~n dem Schrmstück zu ver-\nDie Berufsvertretung der Landwirtschaft, Forst-                  merken.\nwirtschaft oder Fischerei, soweit sie nach den Vor-\nschriften dieses Gesetzes zu hören oder zu beteiHgen            2. In den FäHen der §§ l] und l3 VwZG ]St a.n\njst, ist die Landwirtschaftskammer. In den Ländern,                 SteHe des Schrinstückes; eine schriJthche Mit-\nin denen eine Landwirtschaftskammer nicht besteht                   teilung über die Niederlegung der beglaubigten\noder zur Vertretung eines Berufsstandes nicht be-                   Abschrift (Nummer 1) zu übergeben oder zu-\nfugt ist, bestimmt die für die Landwirtschaft zu-                   rückzulassen, Auf d]ese Niederlegung ist auch\nständige oberste Landesbehörde die Organisation                     in der Mitteilung mich § 11 Abs, 2 Satz 2 VwZG\nund deren Organ, das i!m EinzeHaH zu heteiligen ist.                Jhjn:zuweisen.\n3. \\Viderspruchsbesche1de dürfen nicht durch Um-\n§ 110                                      ]auf zugestellt wen:]erL\nDie in diesem Gesetz vorgeschriebenen öffent-\nlichen Bekanntmachungen erfolgen in den Flur-                                              § H4\nbereinigungsgemeinden und in den angrenzenden                      ll]) ]n den Ladungen muß auf den Gegenstand der\nGemeinden, wenn dort Beteiligte, Vertreter, BevoH-        1\nVerhandlung und die gesetzlichen Fo]gen des Aus-\nmächtigte oder EmpfangsbevoUmächtigte wohnen,                   b]elbens hinge--wiesen werden,\nnach den für die öffentliche Bekanntmachung von\nVerfügungen der Gemeinden bestehenden Rechts-                      (2) Zwischen der Bekanntgabe der Ladung und\nvorschriften. Behörden, Körperschaften des öffent-              dem Terminstage muß, soweit dieses Gesetz nkhts\nlichen Rechts und der Vorsitzende der Teilnehmer-         1\nanderes bestimmt, eine Frist von einer ,N oche He-\ngemeinschaft sollen Abschriften der Bekannt-                    gen, Erfolgt eine Ladung durch öffentliche Bekannt-\nmachungen erhaHen.                                              machung, so beträgt die, Ladungsfrist z,Nei ·wachen,\nP) Dii.e Betemgten können auf die Einhaltung der\ngesetzlichen Ladungsfristen und der amderen Vor-\n(1) Ladungen und andere Mitteiihmgen können,                 schriften für die Ladung verzichten. A]s Verzicht\nsoweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, in                gnt es, v.renn ein Beteiligter im Termin erscheint\njeder Form bekanntgegeben werden. SoHen Ladun-                  und nkht vor der Verhandlung über seine Sache\ngen und andere Mitteilungen in Flurbereinigungs-           !\nden Mange] rügt.\noder angrenzenden Gemeinden mehreren Beteiligten\nbekanntgegeben werden, so kann die Bekanntgabe        11    '\n§ H5\nsoweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,, durch\nöffentliche Bekanntmachung erfolgen.                                P) Die gesetzlichen Fristen begfonen mH der Be-\n1   kamntgabe {ZusteHung),, wenn öffenfüche Bekannt-\n(2) Die Bekanntgabe ist urkundlich nachzm117eisen 11\nmachung erfolgt,. mit dem ersten Tage der Bekannt-\nwenn die Ladung oder Mitteilung eine Frist in                   machung.\nLauf setzt oder Rechtsfolgen an ihre Nichtbeach-\ntung geknüpft werden soBen.                                         (2) F'ür die Berechnung der f'Iisten gelten die Vor-\nschriften des BürgerHchen Gesetzbuchs, FäHt das\n(3) Bekanntgaben an Körperschaften des öffent- , Ende einer F':dst auf einen Sonntag, einen allge-\nhchen Rechts sol!en außerdem schrifUkh erfolgen.                meinen Feiertag oder einen Sonnabend so endet 11\ndie Frist mit Abhmf des nächsten ,1Verktages.\n§ 112\n(1) Für das ZusteBungsverfahren gelten die                1\n§ 1116\nVorschriften des VerwaltungszusteHungsgesetzes\np) Die Plurbereinigungsbehörde und die obere\n(VwZG) vom 3 . Juli 1952 (BundesgesetzbL I S. 379)    11\nFlurbereinigungsbehörde können das persönliche\nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des\nErscheinen der Beteiligten anordnen, Sachverstän-\nVerwaltungszustellungsgesetzes vom 19, Mai 1972\ndige und Zeugen vernehmen und den nach ihrem\n(Bundesgesetzbl. I S. 789). Daneben gfü die in § 113\nErmessen erforderlichen Beweis in voUem Umfange\ngeregelte Sonderart der Zustellung.\nerheben, Sie können anordnen, da.ß BeteiHgte die in\n1\n(2) Die Verordnung über PostzusteUung in der                 ihrem Besitz befindlichen zur Aufklärung notwen-\nöffentlichen Verwaltung (Postzustellungsverord-                 digen Urkunden, Hypotheken-, Grundschuld- und\n1\nnung) vom 23. August 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 527)           Rentenschuldgläubiger die in ilhrem Besitz befind-\nist für das F]urbereinigungsverfahren nicht anzu-               lichen Hypotheken-, Grundschuld- und Renten-\nwenden.                                                          schuldbriefe vorlegen.","568                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(2) Nur    das I„lt11lwn~inigungsgcricht oder das     die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde\nAmlsgerichl kann im Wege der Amtshilfe Zeugen            kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendun-\nund SachversUindige eidlich vernehmen. Die Vor-          gen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und\nschriften der Zivilprozeßordnung finden sinngemäß        stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.\nAnwendung. § 135 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.\n(4) Im übrigen gelten für die Bestellung und für\ndas Amt des Vertreters die Vorschriften über die\n§ 117                          Pflegschaft entsprechend.\n(1) Die Ordnung bei den Verhandlungen wahrt der\nVerhandlun9slei ter.                                                               § 120\n(2) Er kann Personen, die seine Anordnungen zur          (1) Beteiligte können sich durch Bevollmächtigte\nWahrung der Ordnung nicht befolgen, vom Ver-             vertreten lassen und zu Verhandlungen mit einem\nhandlungsort entfernen lassen.                           Beistand erscheinen.\n(3) Gegen Personen, die sich einer Ungebühr              (2) Das von einem Beistand Vorgetragene gilt als\nschuldig machen oder seine Anordnun9en zur Wah-          von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es dieser\nrung der Ordnung nicht befolgen, kann er vorbehalt-      nicht unverzüglich in der Verhandlung widerruft\nlich der strafn~chtlichen Verfolgung ein Ordnungs-       oder berichtigt.\ngeld festsetzen.\n(4) Die Entfernung von Personen, die Festsetzung                                § 121\neines Ordnun9sgeldes und ihr Anlaß sind in die             Bevollmächtigte und Beistände, die nicht unbe-\nVerha ndl ungsniederschrif t aufzunehmen.                schränkt geschäftsfähig sind oder denen die Fähig-\nkeit zum geeigneten Vortrag mangelt, können\n§ 118                           zurückgewiesen werden.\nKörperschaften des öffentlichen Rechts bedürfen\nfür die von ihnen abzugebenden Erklärungen keiner                                  § 122\nGenehmigung ihrer Aufsichtsbehörde.                        Auf Rechtsanwälte und Personen, denen die Be-\nsorgung fremder Rechtsangelegenheiten von der\n§ 119                           zuständigen Behörde gestattet ist, sind § 117 Abs. 2\nbis 4 und§ 121 nicht anzuwenden.\n(1) Auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde\noder der oberen Flurbereinigungsbehörde hat das\nVormundschaftsgericht, wenn ein Vertreter nicht                                    § 123\nvorhanden ist, einen geeigneten Vertreter zu be-            (1) Der Bevollmächtigte hat sich durch eine\nstellen:                                                 schriftliche Vollmacht auszuweisen und sie der\n1. für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt        Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurberei-\nist;                                                 nigungsbehörde auf Anordnung zu übergeben.\n2. für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufent-         (2) Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde\nhalt unbekannt ist oder der an der Besorgung         oder der oberen Flurbereinigungsbehörde muß die\nseiner Angelegenheiten verhindert ist;               Unterschrift öffentlich oder amtlich beglaubigt wer-\n3. für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Gel-         den.\ntungsbereich dieses Gesetzes, wenn er der Auf-                                 § 124\nforderung der Behörde, einen Vertreter zu be-\nstellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht        Handelt jemand für einen Beteiligten als Bevoll-\nnachgekommen ist;                                    mächtigter ohne Beibringung einer formgültigen\nVollmacht, so kann er zu Erklärungen einstweilen\n4. bei herrenlosen Grundstücken, auf die sich das        zugelassen werden. Sie werden unwirksam, wenn\nVerfahren bezieht, zur Wahrung der sich in be-       nicht innerhalb der dafür gesetzten Frist die Voll-\nzug auf das Grundstück ergebenden Rechte und         macht beigebracht wird oder der Vertretene die für\nPflichten;                                           ihn abgegebenen Erklärungen genehmigt.\n5. für Miteigentümer oder gemeinschaftliche Eigen-\ntümer von Grundstücken, sofern sie der Auffor-                                 § 125\nderung der Flurbereinigungsbehörde oder der\noberen Flurbereinigungsbehörde, einen gemein-            (1) Die für die Flurbereinigung erteilte Vollmacht\nsamen Bevollmächtigten zu bestellen, innerhalb       ermächtigt zu allen das Verfahren betreffenden\nder ihnen gesetzten Frist nicht nachkommen.          Handlungen, zur Bestellung eines Vertreters für\neinzelne Handlungen, zum Abschluß von Verein-\n(2) Für die Bestellung des Vertreters in den in       barungen, zur Ubernahme von Verpflichtungen,\nAbsatz 1 genannten Fällen ist das Vormundschafts-        zum Verzicht auf eine Sache oder ein Recht, sofern\ngericht zuständig, in dessen Bezirk die Teilnehmer-      sich aus dem Inhalt der Vollmacht nichts anderes\ngemeinschaft nach§ 16 ihren Sitz hat.                    ergibt.\n(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der         (2) Die nach den §§ 13 oder 119 bestellten Ver-\nBehörde, die um seine Bestellung ersucht hat, An-        treter sind zu allen Handlungen nach Absatz 1 er-\nspruch auf eine angemessene Vergütung und auf            mächtigt.","Nr. 27 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1976                          569\n§ 126                           ständigung oder Berichtigung zu beantragen, so gilt\ndiese Niederschrift als genehmigt; hierauf ist der\n(1) Die Volln1acht crl isch L nicht durch den Tod\nBeteiligte hinzuweisen.\ndes Vollmachtgebers oder durch eine Veränderung\nin seiner Geschäftsfühigkeit oder seiner gesetz-              (3) Die Verhandlungsniederschrift ist von dem\nlichen Vertretung.                                         Verhandlungsleiter zu unterschreiben.\n(2) Widcrrnft der zum Widerruf Berechtigte die\nVollmacht, so wird das Erlöschen der Vollmacht                                      § 131\nerst durch Anzeige an die Flurbereinigungsbehörde             Die Beobachtung der für die Verhandlung vor-\nrechtswirksam.                                             geschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch die\n(3) Der Bevollrnlichtigte wird durch die von seiner    Verhandlungsniederschrift bewiesen werden. Gegen\nSeite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den          ihren diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist\nVollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für         nur der Nachweis der Fälschung zulässig.\nWahrnehmung seinE)r Rechte in anderer Weise ge-\nsorgt hat.                                                                          § 132\nSchreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offen-\n§ 127\nbare Unrichtigkeiten in Verhandlungsniederschrif-\n(1) Wohrnm Bel.<)iligt.e außerhdlb des Gebietes der     ten, im Flurbereinigungsplan, in Anordnungen,\nFlurbereinigunus- oder der angrenzenden Gemein-            Beschlüssen und Bescheiden können von Amts we-\nden und haben sie keinen in diesen Gemeinden               gen berichtigt werden. Dies gilt auch für solche\nwohnenden Bevollmächtigten bestellt, so müssen sie         unerheblichen Fehler im Flurbereinigungsplan, die\nauf Anordnung der Flurbereinigungsbehörde inner-           auf unrichtigen Vermessungsunterlagen beruhen.\nhalb angemessener Frist eine im Gebiet der Flur-\nbereinigungs- oder der angrenzenden Gemeinden                                       § 133\nwohnende Person zum Empfang der für sie bestimm-\nten Ladunqen und anderen Mitteilungen bevoll-                 Jedem Beteiligten müssen auf Verlangen gegen\nmächtigen und der Flurbereinigungsbehörde be-              Erstattung der Kosten Abschriften aus Verhand-\nnennen (Empfangsbevollmiichtigter). In der Anord-          lungsniederschriften und Flurbereinigungsnachwei-\nnung ist auf die Folgen der unterbliebenen Be-             sen sowie Abzeichnungen aus Karten, auf Antrag in\nnennung (Absatz 2) hinzuweisen.                            beglaubigter Form, erteilt werden, soweit er ein be-\nrechtigtes Interesse darlegt.\n(2) Solange der Anordnung nicht entsprochen\nwird, kann die Flurbereinigungsbehörde Ladungen                                     § 134\nund andere Mitteilungen durch Aufgabe zur Post\n(1) Versäumt ein Beteiligter einen Termin oder\nzustellen. Die Zustellung wird mit Ablauf einer\nerklärt er sich nicht bis zum Schluß des Termins\nWoche nach der Aufgabe zur Post als bewirkt ange-\nüber den Verhandlungsgegenstand, so wird ange-\nsehen, selbst wenn die Sendung als unbestellbar\nnommen, daß er mit dem Ergebnis der Verhandlung\nzurückkommt.\neinverstanden ist; hierauf ist der Beteiligte in der\n§ 128                           Ladung oder im Termin hinzuweisen.\nWohnen Beteiligte außerhalb des Geltungs-                 (2) Die Flurbereinigungsbehörde kann nach Lage\nbereichs dieses Gesetzes, so sind sie aufzufordern,        des einzelnen Falles spätere Erklärungen trotz Ver-\ninnerhalb angemessener Frist einen im Geltungs-            säumung zulassen. Sie muß dies tun, wenn bei un-\nbereich dieses Gesetzes wohnenden Bevollmächtig-           verschuldeter Versäumung Erklärungen unverzüg-\nten zu bestellen. § 14 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.     lich nach Behebung des Hindernisses nachgeholt\nwerden.\n§ 129                              (3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten ent-\nsprechend, wenn Widersprüche oder Anträge trotz\n(1) Dber Verhandlungen ist eine Niederschrift\nVersäumung einer gesetzlichen Frist vorgebracht\naufzunehmen. Sie soll den wesentlichen Hergang\nder Verhandlungen enthalten.                               werden.\n(4) Das Verschulden eines Vertreters oder Bevoll-\n(2) Der Aufnahme in die Verhandlungsnieder-           mächtigten steht dem eigenen Verschulden des Ver-\nschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die\ntretenen gleich.\nihr als Anlage beigefügt und als solche bezeichnet\nist. Auf die Anlage ist in der Niederschrift hinzu-                                § 135\nweisen.\n(1) Die Gerichte und die Behörden des Bundes,\n§ 130                            der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände\nsowie anderer Körperschaften des öffentlichen\n(1) Die Niederschrift ist den an der Verhandlung\nRechts gewähren den Flurbereinigungsbehörden die\nBeteiligten vorzulesen oder vorzulegen. In der\nerforderliche Rechts- und Amtshilfe, insbesondere\nNiederschrift ist zu vermerken, daß dies geschehen\nbei der Ermittlung der Beteiligten, bei Bekannt-\nund ob sie genehmigt ist oder welche Einwendungen\nmachungen und Zustellungen, bei der Vollstreckung\ngegen sie erhoben sind.\nund bei der Anwendung von Zwang, und erteilen\n(2) Verweigert ein Beteiligter die Genehmigung         Auskünfte. Die Vermessungsbehörden sind ver-\nder Verhandlungsniederschrift, ohne ihre Vervoll-          pflichtet, auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde","5'70                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAbdrncke oder L1chtpduse11 von Karten und Zusam-          verfassung und das Verfahren gelten die Vorschrif-\nmendrucke in cinheiHich~;m Maßstab unverzüglich           ten über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in\nanzufertigen und Bücher,. Karten und andere Doku-         den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt\nmente vorübergehend zu Ctberia.ssen.                      ist.\n(2) Die crsudwndc Behorde hat der ersuchten               (2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag\nBehörde fur die And.shrdfe keine VerwaUungsgebühr         ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht ein-\nzu enlrichlen, e:;,: sei denn, daß in Lilndesrechtlichen  richten. In den Ländern Bremen und Hamburg\nVorschriften eiine ErstaUun9 vorgesehen ist oder         können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts\nwird. Auslagen ha.t sie d1.:r ersuchten Behörde auf       auf ein anderes Gericht übertragen werden,\nAnforderung zu er.;;tatten, 'INenn sie im Einzelfall\nfünfzig Deulscht„ Mark übersteigen . Leisten Behör-\nden desselbern Rechtsträgers Pinander A11üshilfe, so                                § 139\nwerden die Ausli.tnen nicht er.stauet                        (1) Das Flurbereinigungsgericht besteht aus den\n(3) Nimmt die ersuchte Behörde :wr Durchführung        erforderlichen Richtern, ehrenamtlichen Richtern\nder AmtshiHe eme kosl.enpflicht.ige Amtshandlung          und Stellvertretern, Es verhandelt und entscheidet\nvor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür          in der Besetzung von zwei Richtern und drei ehren-\ngeschuldeten KostPn (Gehühn•n und Auslagen) zu,           amtlichen Richtern; Vorsitzender ist ein Richter,\n(2) Die Richter und ihre Stellvertreter müssen die\n§ 136,                         Befähigung zum Richteramt besitzen. Ein Richter\n(l) Für die Vollstreckang von Geldforderungen          und ein ehrenamtlicher Richter sowie deren Stell-\nsind die §§ 1 bis 5 des Verwaltungs-Vollstreckungs-       vertreter müssen zum höheren Dienst der Flurberei-\ngesetzes {VwVG) vom 27,. AprH 1953 (Bundesgesetz-         nigungsbehörden befähigt und sollen mindestens\nblatt I S. 157), zuletzt geünded durch das Einfüh-        drei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten tätig\nrungsgesetz zmn Strafgesetzbuch vom 2, März 1974         gewesen sein; von dem letzteren Erfordernis kann\n(Bundesgesetzbl. I S, 469),, sinngemäß anzuwenden.       abgesehen werden, wenn geeignete Personen nicht\nGeldforderungen der Teilnehmergemeinschaft wer-          vorhanden sind, die diese Voraussetzungen erfüllen.\nden im Verwaltungszwanusverfahren wie Ge-                Die Richter und der in Satz 2 genannte ehrenamt-\nmeindeabgaben vollstreckt.                               liche Richter sowie deren Stellvertreter werden auf\nVorschlag der für die Landwirtschaft zuständigen\n(2) Vollstreckungsbehörde für VoHstreckungsmaß-       obersten Landesbehörde ernannt, die Richter auf\nnahmen nach Absiüz 1 jst die Flurbereinigungs-           Lebenszeit, der ehrenamtliche Richter und die Stell-\nbehörde .                                                vertreter auf die Dauer von fünf Jahren.\n§ 137                              (3) Die anderen ehrenamtlichen Richter und ihre\n(1) Mit Zwangsmitteln können durchgesetzt wer·-·      Stellvertreter müssen Inhaber eines landwirtschaft-\nden:                                                     lichen Betriebes sein. Sie können ausnahmsweise\nauch dann berufen werden, wenn sie ihren Betrieb\n1. Verwaltungsakte der Flurbereinigungsbehörde,\nbereits an den Hofnachfolger übergeben haben. Sie\nder oberen Flurbereinigungsbehörde, der Teilneh-\nmüssen besondere Erfahrungen in der landwirt-\nmergemeinschaft und des Verbandes (§§ 26 a\nschaftlichen Betriebswirtschaft haben. Ihre Be-\nund 26 e);\nrufung richtet sich nach Landesrecht; ist danach\n2. in eine Verhandlungsniederschrift dieser Behör-        eine Wahlkörperschaft zu bilden, so muß sie aus\nden, der Teilnehmergemeinschaft oder des Ver-        Landwirten und Forstwirten bestehen.\nbandes (§§ 26 a und 26 e) aufgenommene Ver-\npflichtungserkliirungen und Vereinbarungen.\n§ 140\nDie §§ 6 bis 18 VwVG gelten entsprechend. Voll-\nzugsbehörde im Sinne des § 7 VwVG ist die Flur-              Das Flurbereinigungsgericht entscheidet über die\nbereinigungsbehörde.                                      Anfechtung von Verwaltungsakten, die im Vollzug\ndieses Gesetzes ergehen, über die Verurteilung zum\n(2) Kommt die Teilnehmergemeinschaft oder der         Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwal-\nVerband einer im Rahmen ihrer Befugnisse (§ 17            tungsaktes und über alle Streitigkeiten, die durch\nAbs. 1, §§ 26 d und 26 e Abs. 7) getroffenen Anord-       ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufen wer-\nnung der Aufsichtsbehörde nicht nach, so können           den und vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der\ngegen sie die in den§§ 10 und 12 VwVG genannten           Schlußfeststellung anhängig geworden sind, soweit\nZwangsmittel angewendet werden.                           hierfür der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Für\ndas Verfahren sind auch die §§ 118 bis 128 .sinn-\ngemäß anzuwenden.\nZehnter Teil\nRechtsbehelisverfah.ren                                             § 14 l\n(1) MU: dem VViderspruch können angefochten\n§ 138                           werden:\n(1.) In jedern Land ist bei dern obersten Verwal-      L Verwaltungsakte der oberen Flurbereinigungs-\ntungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flur-              lK!hörde und der Flurbereinigungsbehörde bei der\nbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichts-           oberen Flurbereinigungsbehörde,","Nr. 27 --- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1976                          571\n2. Verwaltungsakte dc'.r Teihwhmergem<)inschaft bei       der oberen Flurbereinigungsbehörde ganz oder teil-\nder Flurbereinig11ngsbehörde;                         weise aufheben und die Sache, soweit der Wider-\n3. Verwaltungsakte eines Vf'rbandes der Teilneh-          spruchsbescheid aufgehoben wird, zur erneuten\nmergerneinschaJten oder eines Gesamtverbandes         Verhandlung und Bescheidung an die Flurbereini-\nbei der nach den §§ 26 d und 26 e für die Aufsicht    gungsbehörde oder die obere Flurbereinigungs-\nzuständigen Behörde.                                  behörde zurückverweisen. Diese haben die Beurtei-\nlung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch\nDie Widerspruchsfrist beträgt zwei Wochen. § 59           ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.\nAbs. 2 bleibt unberührt. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt\nentsprechend.\n§ 145\n(2) Die Länder können bestimmen, daß zu den\nEntscheidungen über Widersprüche gegen die Er-               (1) Der Vorsitzende kann namens des Flurberei-\ngebnisse der Wertermittlung oder den Flurbereini-        nigungsgerichts die Anfechtungsklage ohne münd-\ngungsplan zwei Landwirte ehrenamtlich zuzuziehen         liche Verhandlung durch einen mit Gründen ver-\nsind, für deren Bestellung § 139 Abs. 3 entspre-          sehenen Bescheid abweisen, wenn das Sach- und\nchend anzuwenden ist. Ist eine solche Bestimmung         Rechtsverhältnis genügend geklärt und die Klage\ngetroffen, entscheidet die Behörde, die den Wider-        offensichtlich unbegründet ist.\nspruchsbescheid zu erlassen hat, nach ihrer freien,          (2) Die Beteiligten können innerhalb von zwei\naus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen          Wochen nach der Zustellung des Bescheides münd-\ngewonnenen Uberzeugung.                                  liche Verhandlung beantragen; auf dieses Recht ist\nim Bescheid hinzuweisen. Wird der Antrag recht-\n§ 142                           zeitig gestellt, so gilt der Bescheid als nicht er-\ngangen; anderenfalls gilt er als rechtskräftiges Ur-\n(1) Die Klage muß innerhalb von zwei Wochen\nnach Zustellung des Widerspruchsbescheides er-           teil.\nhoben werden.\n§ 146\n(2) Ist über einen Widerspruch oder über einen\nAntrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes                   In den Fällen der §§ 32 und 59 Abs. 2 gelten\ninnerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den          folgende Sondervorschriften:\nFällen des § 59 Abs. 2 von einem Jahr, sachlich           1. Das Flurbereinigungsgericht ist an Anträge der\nnicht entschieden worden, so ist die Klage ohne ein           Beteiligten nicht gebunden.\nVorverfahren zulässig. Die Erhebung der Klage ist\nin diesen Fällen nur bis zum Ablauf von weiteren         2. Das Flurbereinigungsgericht hat auch zu prüfen,\ndrei Monaten seit Ablauf der Frist nach Satz 1 zu-            ob die Flurbereinigungsbehörde oder die obere\nlässig.                                                       Flurbereinigungsbehörde in zweckmäßiger Weise\nvon ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat.\n(3) In den Fällen der §§ 32 und 59 Abs. 2 braucht\nder Klageantrag nach Art, Umfang und Höhe nicht\nbestimmt zu sein.                                                                  § 147\n(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwal-\n§ 143                            tungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz er-\nDer Vorsitzende des Flurbereinigungsgerichts          hoben, der unter Berücksichtigung der durch das\nnimmt die Ermittlungen und Verhandlungen vor, die        Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berech-\ner zur Vorbereitung der Entscheidung für erforder-       nen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt\nlich hält. Er kann einem Mitglied des Gerichts als       werden.\nbeauftragtem Richter diese Aufgabe übertragen. Der           (2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend,\nVorsitzende kann auch eine Flurbereinigungs-             so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entspre-\nbehörde sowie mit Zustimmung der zuständigen             chender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt\nDienststelle einen höheren Beamten einer oberen          werden.\nFlurbereinigungsbehörde oder einen höheren staat-\nlichen kulturbautechnischen Beamten mit Erhebun-             (3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können\ngen und Verhandlungen beauftragen und von ihnen          dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Aus-\ngutachtliche Äußerungen fordern, die Vorschläge          lagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der\nfür Änderungen des Flurbereinigungsplanes enthal-        Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Be-\nten können. Die Behörde, die den angefochtenen           teiligten nur Auslagen auferlegt werden.\nVerwaltungsakt erlassen hat, sowie Beamte, die bei\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten\ndiesem Verwaltungsakt oder dem angefochtenen Be-\nscheid tätig waren, können nicht beauftragt werden.      sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der\noberen Flurbereinigungsbehörde.\n§ 144\n§ 148\nSoweit das Flurbereinigungsgericht die Klage\nfür begründet hält, kann es den angefochtenen Ver-           Für die Vollstreckung der Urteile des Flurbereini-\nwaltungsakt durch Urteil ändern oder den Wider-          gungsgerichts gelten die §§ 136 und 137 entspre-\nspruchsbescheid der Flurbereinigungsbehörde oder          chend.","572                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nElfter Teil                       rens hinaus Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft,\nAbsdtluß des Flurbereinigungsverfahrens             insbesondere Verbindlichkeiten aus Darlehensver-\nträgen, zu erfüllen sind. Mit der Unanfechtbarkeit\nder Schlußfeststellung gemäß § 149 kann die Ver-\n§ 149\ntretung der Teilnehmergemeinschaft und die Ver-\n(1) Die Flurbereinigungsbehörde schließt das Ver-     waltung ihrer Angelegenheiten durch die Flurberei-\nfahren durch die Feststellung (Schlußfeststellung)       nigungsbehörde auf die Gemeindebehörde über-\nab, daß die Ausführung nach dem Flurbereinigungs-        tragen werden;        die Aufsichtsbefugnisse der\nplan bewirkt ist und daß den Beteiligten keine An-       Flurbereinigungsbehörde gehen auf die Gemeinde-\nsprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsver-        aufsichtsbehörde über.\nfahren hätten berücksichtigt werden müssen; sie\nstellt fest, ob die Aufgaben der Teilnehmergemein-                                 § 152\nschaft abgeschlossen sind. Die Schlußfeststellung ist\nöffentlich bekanntzumachen. Gegen die Schlußfest-           Für die Verteilung von Einkünften der Teilneh-\nstellung steht auch dem Vorstand der Teilnehmer-         mergemeinschaft gilt § 19 Abs. 1 sinngemäß. Sie\ngemeinschaft der Widerspruch an die obere Flur-          findet nur insoweit statt, als die Einkünfte nicht zur\nbereinigungsbehörde zu.                                  Deckung von Verbindlichkeiten der Teilnehmer-\ngemeinschaft benötigt werden oder die Verteilung\n(2) Die Schlußfeststellung ist der Teilnehmer-        nicht wegen unverhältnismäßiger Kosten oder aus\ngemeinschaft zuzustellen, nachdem sie unanfechtbar       anderen Gründen unzweckmäßig erscheint.\ngeworden ist und nachdem über Anträge auf Wie-\nderaufnahme des Verfahrens, die bis zum Ablauf der\n§ 153\nFrist für Widersprüche gegen die Schlußfeststellung\ngestellt worden sind, entschieden ist.                      (1) Die Flurbereinigungsbehörde hat die Teilneh-\nmergemeinschaft aufzulösen, wenn ihre Aufgaben\n(3) Mit der Zustellung an die Teilnehmergemein-\nerfüllt sind. Dies gilt sinngemäß für die Gemeinde-\nschaft ist das Flurbereinigungsverfahren beendet.\naufsichtsbehörde, soweit auf sie die Aufsichtsbefug-\nDie beteiligten Behörden sollen eine Abschrift der\nnisse der Flurbereinigungsbehörde übergegangen\nSchlußfeststellung erhalten.\nsind (§ 151 Satz 2 zweiter Halbsatz). Die Auflösung\n(4) Die Teilnehmergemeinschaft erlischt, wenn         ist öffentlich bekanntzumachen.\nihre Aufgaben in der Schlußfeststellung für abge-\nschlossen erklärt sind.                                     (2) Die nach dem Bayerischen Flurbereinigungs-\ngesetz in der Fassung vom 11. Februar 1932 (Gesetz-\n§ 150                          und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern\nS. 73), zuletzt geändert durch das Gesetz zur\n(1) Der Gemeinde oder ihrer Aufsichtsbehörde\nAusführung des Flurbereinigungsgesetzes vom\nsind zur Aufbewahrung zu übersenden:\n11. August 1954 (Bayerisches Gesetz- und Verord-\n1. eine Ausfertigung der die neue Feldeinteilung         nungsblatt S. 165), noch bestehenden Flurbereini-\nnachweisenden Karte;                                 gungsgenossenschaften können durch Beschluß des\n2. ein Verzeichnis der neuen Grundstücke und der         Vorstandes aufgelöst werden, wenn das Unterneh-\ngemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen mit      men abgeschlossen ist und ihre Aufgaben erfüllt\nKartenbezeichnung und Größe;                ·        sind.\n3. eine Zusammenstellung der Bestimmungen des\nFlurbereinigungsplanes, die dauernd von allge-\nDreizehnter Teil\nmeiner Bedeutung und nicht in das Grundbuch\noder in andere öffentliche Bücher übernommen                SdiluB- und Ubergangsbestimmungen\nsind;\n4. eine Abschrift der Schlußfeststellung.                                         § 154\nErstreckt sich das Flurbereinigungsgebiet auf meh-          (1) Ordnungswidrig handelt, wer den Vorschriften\nrere Gemeinden, so bestimmt die Flurbereinigungs-        des § 34 Abs. 1 Nr. 2 und 3 oder des § 85 Nr. 5 zu-\nbehörde die Gemeinde.                                    widerhandelt.\n(2) Jeder Beteiligte und jeder, der ein berechtigtes     (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nInteresse darlegt, kann die in Absatz 1 aufgeführten     buße geahndet werden.\nUnterlagen einsehen.                                        (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrig-\nkeit bezieht, können eingezogen werden.\nZwölfter Teil\n§ 155\nDie Teilnehmergemeinsdiaft\nnadt der Beendigung                        (1) Das Umlegungsgesetz vom 26. Juni 1936\ndes Flurbereinigungsverfahrens                 (Reichsgesetzbl. I S. 518), die Reichsumlegungsord-\nnung vom 16. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 629),\ndie Erste Verordnung zur Reichsumlegungsordnung\n§ 151\nvom 27. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 425), die\nDie Teilnehmergemeinschaft bleibt als Körper-          Zweite Verordnung zur Reichsumlegungsordnung\nschaft des öffentlichen Rechts bestehen, solange         vom 14. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 366), das\nüber die Beendigung des Flurbereinigungsverfah-          Bayerische Gesetz Nr. 24 über die Wiedereinfüh-","Nr. 27 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1976                                          573\nrung des bayerischen Flurlwreinigungsrechts vom          treten dieses Gesetzes nach dem bisherigen Recht\n15. Juni 194G (Bayerisches Gesetz- und Verord-           zu beurteilen. Anhängige Rechtsbehelfsverfahren\nnungsblatt S. 18:'i) und das Gesetz des Landes Rhein-    gehen auf die nach diesem Gesetz zuständigen\nland-Pfalz über das Rechtsmittelverfahren in Um-         Stellen über.\nlegungs-, Feld- und Flurbereinigungssachen vom\n14. März 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt der                                         § 157\nLandesregierung Rheinland-Pfalz S. 47) treten außer         Werden Grundstücke in ein Flurbereinigungs-\nKraft.                                                   oder Zusammenlegungsgebiet eines benachbarten\n(2) Soweit in Gesetzen und Verordnungen des           Landes einbezogen (§ 3 Abs. 3 Satz 2), so gelten die\nBundes und der Länder auf Vorschriften des Um-           auf Grund von Ermächtigungen dieses Gesetzes er-\nlegungsgesetzes, der Reichsumlegungsordnung so-          gangenen Vorschriften des Landes auch für die ge-\nwie der Ersten und Zweiten Verordnung zur Reichs-        nannten Grundstücke.\nurnlegungsordnung sowie sonstiger nach Absatz 1\naufgehobener Vorschriften verwiesen ist, gilt dies                                      § 158\nals Verweisung auf die entsprechenden Vorschriften          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndieses Gesetzes.                                         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1), zuletzt geändert durch das\n§ 156                        . Finanzanpassungsgesetz vom 30. August 1971 (Bun-\nAuf anhängige Verfahren, in denen die Bekannt- desgesetzbl. I S. 1426). auch im Land Berlin. Die\ngabe des Flurbereinigungsplanes oder der ihm Vorschrift des § 138 Abs. 2 Satz 2 findet auch auf\ngleichstehenden Urkunde begonnen hat, ist dieses         Berlin Anwendung.\nGesetz nicht anzuwenden, sofern die Landesgesetz-\ngebung nicht Abweichendes bestimmt. Die nach                                          § 159 *)\ndem Bayerischen Flurbereinigungsrecht (§ 155                Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\nAbs. 1) begonnenen Verfahren können nach dem             Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nbisherigen Recht zu Ende geführt werden. Im übri-\ngen ist die Rechtswirksamkeit von Anordnungen,           *) Das Gesetz in der ursprünglichen Fassung ist am 1. J anu,ar 195~ _in\nFestsetzungen und Entscheidungen der Behörden               Kraft getreten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der spateren Än-\nderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekannt-\nund Spruchstellen aus der Zeit vor dem Inkraft-             machung genannten Gesetzen."]}