{"id":"bgbl1-1976-27-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":27,"date":"1976-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/27#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_27.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes","law_date":"1976-03-15T00:00:00Z","page":533,"pdf_page":1,"num_pages":13,"content":["533\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1976                        Ausg·cgeben zu Bonn am 19. März 1976                                                                                      Nr. 27\nTag                                                  Inhalt                                                                                         Seite\n15. 3. 76  Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes                                                                                            533\n7815-t, 2:m-1\n16.3.76    Neufassung des Flurbereinigungsgesetzes . .. .. ... . .. .. . .. .. . ... . . .. . . ... . ..... ... ... .                                  546\n7815-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerki.indun9en i.m Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     574\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      575\nGesetz\nzur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes\nVom 15. März 1976\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                               b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                 ,, (3) Die Länder können Befugnisse, die\nnach diesem Gesetz der für die Flurbereini-\ngung zuständigen obersten Landesbehörde\nArtikel 1                                                zustehen, der oberen Flurbereinigungsbe-\nÄnderung des Flurbereinigungsgesetzes                                       hörde übertragen. Sie können ferner Befug-\nnisse, die nach diesem Gesetz der oberen\nDas Flurbereinigungsgesetz vorn 14. Juli 1953\nFlurbereinigungsbehörde zustehen, der Flur-\n(Bundesgesetzbl. I S. 591), zuletzt geändert durch das\nbereinigungsbehörde übertragen; dies gilt\nGesetz zur Änderung des Gerichtskostengesetzes,\nnicht für die Befugnisse nach § 41 Abs. 3\ndes Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher,\nund § 58 Abs. 3.\"\nder Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und\nanderer Vorschriften vom 20. August 1975 (Bundes-                             c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\ngesetzbl. I S. 2189), wird wie folgt geändert:\n,, (4) Die Länder können Aufgaben und Be-\n1. § 1 erhält folgende Fassung:                                                    fugnisse, die nach diesem Gesetz der Flur-\nbereinigungsbehörde zustehen, auf die obere\n,,§ 1                                               Flurbereinigungsbehörde übertragen.\"\nZur Verbesserung der Produktions- und Ar-\nbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirt-                       3. § 3 wird wie folgt geändert:\nschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Lan-\ndeskultur und der Landentwicklung kann länd-                             a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach die-                                    „Die obere Flurbereinigungsbehörde kann\nsem Gesetz neugeordnet werden (Flurbereini-                                    ausnahmsweise eine andere als die örtlich zu-\ngung).\"                                                                        ständige Flurbereinigungsbehörde beauftra-\ngen; liegt das Flurbereinigungsgebiet in dem\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                                     Bezirk einer anderen oberen Flurbereini-\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „und\" die                                   gungsbehörde, so bestimmt die für die\nWorte „der Träger öffentlicher Belange so-                                 Flurbereinigung zuständige oberste Landes-\nwie\" eingefügt.                                                            behörde die zuständige Flurbereinigungsbe-","5341                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Tei] I\nhörde lmd die rus.1l1nd1~1e obere F]urbereini-                     Flurbereinigungsgericht (§ 138) zu, wenn ein bei\ngungsbehörde. ·'\"                                                 ihnen erhobener \\Viderspruch oder eine Klage\nvon dem Streit berührt wird.\"\nh) Abs.alz 2 Salz 2 1.vird ~1<·:-.lrich<:n.\n11. § 18 wird ,vie folgt geändert:\na} Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,,Die Teilnehmergemeinschaft nimmt die ge-\nDie obt)re fiil;r1i1en° inigungsbehürde kann die                          meinschafthchen Angelegenheiten der Teil-\nFlurbereinigung anordnen und das F]urbereini-                                  nehmer --wahr.,,,\ngungsgehiet fe.;;tsteHcn, v,H nn sie eine Flurberei-\n0\nb) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort\nnjgung hü erfordl r]ich und das Interesse der Be-\n0\n,,,Aufgaben'' d.i.e \\'\\Torte „einschließlich der\nterngten hn gegeben htdt ((Flurbereinigungsbe-\nzur Durchführung der Flurbereinigung erfor-\ns:ch]ufl.L do Bf•:Sd1h1ß i,s 1 zu begründen.\"\"\nderHchen Vorarbeiten\" eingefügt.\n5 § 5 v,,i,rd               1;VÜ folgt !Jbindt'J 1:                           cy    In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n~»     In Ahsüh :2. wnden niH.h d1:m ,Nort „Beruffs-                           ..,Sie kann mit den Vornrbeiten geeignete\n\"'\\i('.'Ihetunff' f:i1n Komma, und tHe ,Norte , die   11\nSteHen oder sachkundige Personen beauf-\nzus1cindiirJe landcsp!arnmgsbehörde'\"' eh:nge-                          tragen.\"\nfügt.\nd} Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nb) Ahsfitz :; rrhtH folgende Fassung:                                             ,., (3) Die TeUnehmergemeinschaft kann ihre\n,., P) fäe B,:,;hörden des Bundes, der Läinder      11\nAngelegenheiten, insbesondere die Befug-\nde,r Gemeinden und Gemeindeverbände so-                                 nisse der Versammlung der Teilnehmer und\n·wje andvre KörpeVic haften des: öffentlichen                           das Verfahren bei den vVahlen, durch Sat-\nRefMs soHen über das geplante flurbereinil-                             zung regeln. Die Satzung wird von den\ngungsvf,rfahren untenichtet werden; sile                                tn der Teilnehmerversammlung anwesenden\nlhciJben der flmbf}rejmigungsbehörde unver-                             Teilnehmern mit der Mehrheit der abgege-\nzüglich rndnitr den, oh und ,.vekhe das vor-                            benen Stimmen beschlossen. Die Satzung\naussidrUidire Flurbereinigungsgebiet berüh-                             bedarf der Genehmigung der Fforbereini-\nrenden Plct1rnngen bc,ahsi:chtigt sind oder be-                         gungsbehörde.\"\n:rei1 s fr',tt-:;tehen. '\"\n12, §   rn Abs.      1 Satz 1 erhäH folgende Fassung:\n6. In§ 6, Abs. 1 Satz 2 werden die \\l\\lorte .;wenn mit                        \"\"Die TeHnehrnergemeinschaft kann die Teil-\nder Durchfuhnmg der Flurbereinigung a]sbald                              nehmer nur zu Beiträgen in Geld (Geldbeiträge)\nbegonnen 'Wfrd\"'' und dac;. diesen vornnstehende                         oder in Sachen, vVerken Diensten oder in an-\n11\nKomma ge:\"trid1en.                                                       deren Leistungen (Sachbeiträge) heranziehen,\nsoweit die Aufwendungen (§ 105) dem Interesse\n71 . § 8 ·wi1rd wie f o]~]t geändert:                                         der Teilnehmer di.enen,\"\na) fo Absatz ] Sah. 2 ·wüd ,,§ 4 Satz 2\"' durch\n, ., § 4 , 2'. }-fo lbsat:z\"\" ersetzt                        13. § 21 ,Müd wie folgt geändert:\nb) Es ·wüd folgender Absatz. 3 angefügt:                                  a) Absatz 2 erhält folgende Fassnng:\n' \" 1(3} Die     obere Flurbereinigungsbehörde                       \"(2) Die Flurbereini.gungsbehörde fädt die\nkann bis. zur Ausführungsanordnung das                                 Teilnehmer zum Wahltermin durch öffent-\nflurbereinigungsgebiet itn mehrere Hurbe-                              Hche Bekanntmachung ein und ]eitet die\nreinigungsgebiete teiJen. § 4 2. Halbsatz und                          WahL\"\n11\n§ 6i Abs. 2 und 3 gelten entsprechend . \"'                       b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Die Mitglieder des Vorstandes werden\n8. ]n § 9 Abs.] Satz 2 wird .,§ 4 Satz. 2\" durch              1\nvon den im Wahltermin anwesenden Teil-\n.,§ 4\" 2 . }-fo]bsa1z\"\" ersetzt.\nnehmern oder Bevollmächtigten gewählt.\nJeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte hat\n9. §     ]O         J'\\lr. :2 ·wüd wie fo]yt gE·ändert:                             eine Stimme; gemeinschaftliche Eigentümer\na) Buchstabe e erhäH folgende Fassung:                                        gelten a]s ein Teilnehmer. Gewählt sind die-\njenigen, ·welche die meisten Stimmen erhal-\n„e) Empfänger neuer Grundstücke nach den\nten.\"\n§§ 54 und 55 bis zun1 Eintritt des neuen\nRecMszus1andes 1§ 61 Satz 2),''\\                    c) Absatz 3 wüd Absatz 4.\nh) Buchstahe g wird Buchstabe f.                                         d) Absatz 4 wird Absatz 5.\ne) Absatz 5 wird Absatz 6,\n10. § 13 Abs. 3 erhJiH folgende Fassung:                                         f} Absatz 6 wird Absatz 7,\n.,,(3) Die Befugnisse aus Absatz 2 stehen auch\nder oberen FJmbereinigungsbehörde und dem                           14, § 22 Abs. 3 wird gestrichen.","Nr. 27 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1976                           535\n15. § 23 wird wie folgt geändert:                                 der abgegebenen Stimmen gewählt wird. Die\na) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „die                   Zahl der Vorstandsmitglieder wird durch\nBeschwerde\" durch die Worte „der Wider-                  die obere Flurbereinigungsbehörde bestimmt.\nKommt eine Wahl nicht zustande und verspricht\nspruch\" ersetzt.\nein neuer Wahltermin keinen Erfolg, so kann\nb) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4                    die obere Flurbereinigungsbehörde Mitglieder\nund 5 angefügt:                                          des Vorstandes nach Anhörung der landwirt-\n,, (4) Abgelehnte oder abberufene Mitglie-              schaftlichen Berufsvertretung bestellen.\nder des Vorstandes und Stellvertreter kön-                  (2) Der Verband kann zur Erfüllung seiner\nnen nicht wiedergewählt werden.                          Aufgaben die ihm angehörenden Teilnehmer-\n(5) Ist der Vorstand durch Ausscheiden von           gemeinschaften zu Beiträgen heranziehen; ihm\nMitgliedern und Stellvertretern nicht mehr               kann durch die Satzung das Recht übertragen\nbeschlußfähig (§ 26 Abs. 2), so kann die Flur-           werden, die nach § 19 beitragspflichtigen einzel-\nbereinigungsbehörde nach Anhörung der                    nen Teilnehmer unmittelbar zur Leistung der\nlandwirtschaftlichen Berufsvertretung geeig-             Beiträge heranzuziehen. In diesem Falle ist dem\nnete Personen beauftragen, die Rechte und                Verband durch die Satzung die Kassen- und\nPflichten der ausgeschiedenen Mitglieder des             Buchführung mit voller Verantwortung zu über-\nVorstandes bis zur Wahl neuer Mitglieder                 tragen.\nwahrzunehmen. Die Wahl ist unverzüglich                     (3) § 21 Abs. 7 und die §§ 24 bis 26 gelten ent-\ndurchzuführen.\"                                          sprechend.\n16. § 25 Abs. 3 wird gestrichen.                                                         § 26 C\n(1) Ist für ein bestimmtes Gebiet die Durch-\n17. In § 26 Abs. 1 werden die Worte „oder stell-                  führung einer Flurbereinigung zu erwarten, so\nvertretendes\" gestrichen und „Abs. 6\" durch                   kann die obere Flurbereinigungsbehörde einen\n,,Abs. 7\" ersetzt.                                            Verband oder, soweit ein solcher nicht besteht,\neine andere geeignete Stelle beauftragen, be-\n18. Nach § 26 werden die folgenden Vorschriften                   reits vor der Anordnung der Flurbereinigung\neingefügt:                                                    Vorarbeiten zu übernehmen sowie für Zwecke\n„Dritter Abschnitt                       der Flurbereinigung Grundstücke zu erwerben\nVerband der Teilnehmergemeinschaften                   oder zu pachten.\n§ 26 a                                (2) Wird das Flurbereinigungsverfahren nicht\n(1) Mehrere Teilnehmergemeinschaften kön-                  durchgeführt, so sorgt die Aufsichtsbehörde für\nnen sich zu einem Verband zusammenschließen,                  eine ordnungsgemäße Abwicklung der vom Ver-\nsoweit die gemeinsame Durchführung der ihnen                  band vorgenommenen Geschäfte. § 9 Abs. 2 gilt\nnach § 18 obliegenden Aufgaben zweckmäßig                     entsprechend.\nist. Der Verband tritt nach Maßgabe seiner Sat-                                      § 26 d\nzung an die Stelle der einzelnen Teilnehmer-\ngemeinschaften. Er entsteht mit der öffentlichen                 Der Verband untersteht der Aufsicht der Flur-\nBekanntmachung der Satzung durch die obere                    bereinigungsbehörde. Erstrecken sich die den\nFlurbereinigungsbehörde und ist eine Körper-                  Verband bildenden Teilnehmergemeinschaften\nschaft des öffentlichen Rechts.                              über den Bezirk mehrerer Flurbereinigungs-\nbehörden, so bestimmt die obere Flurbereini-\n(2) Die Satzung des Verbandes wird von der                 gungsbehörde die für die Aufsicht zuständige\nMitgliederversammlung mit der Mehrheit der                    Flurbereinigungsbehörde. Erstrecken sich die\nabgegebenen Stimmen beschlossen.                             den Verband bildenden Teilnehmergemeinschaf-\n(3) Der Zusammenschluß und die Satzung be-                ten über den Bereich mehrerer oberer Flurberei-\ndürfen der Genehmigung der oberen Flurberei-                 nigungsbehörden, so bestimmt die für die Flur-\nnigungsbehörde.                                              bereinigung zuständige oberste Landesbehörde\ndie für. die Aufsicht zuständige Flurbereini-\n(4) Kommt eine Satzung durch Beschluß nach                 gungsbehörde. Erstrecken sich die den Verband\nAbsatz 2 nicht zustande, so stellt die obere Flur-           bildenden Teilnehmergemeinschaften über ver-\nbereinigungsbehörde eine Satzung auf. Die für                schiedene Länder, so bestimmen die für die\ndie Flurbereinigung zuständige oberste Landes-                Flurbereinigung zuständigen obersten Landes-\nbehörde setzt die Satzung fest.                               behörden die zuständige Flurbereinigungsbe-\n(5) Eine Teilnehmergemeinschaft kann mit                   hörde in gegenseitigem Einvernehmen. § 17 gilt\nZustimmung der oberen Flurbereinigungsbe-:                    im übrigen entsprechend.\nhörde einem bestehenden Verband beitreten;\ndie obere Flurbereinigungsbehörde kann den                                          § 26 e\nBeitritt anordnen. Das Nähere regelt die Satzung.                (1) Mehrere Verbände können sich zur Erfül-\nlung der ihnen nach den §§ 26 a bis 26 c oblie-\n§ 26 b\ngenden Aufgaben zu einem Gesamtverband zu-\n(1) Der Verband hat einen Vorstand, der von                sammenschließen. Der Gesamtverband tritt nach\nder Mitgliederversammlung mit der Mehrheit                    Maßgabe seiner Satzung an die Stelle der ein-","536                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nzelnen Verbünde. Er cntsl<:ht mit der öffent-            Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäfts-\nlichen Bekcrnntmachung der Satzung durch die             verkehr nach den Eigenschaften, der sonstigen\nfür die Fhuhcreini9ung zuständige oberste Lan-           Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks\ndesbehön]e und ist eine K<irperschaft des öffent-        ohne Rücksicht auf ungew'Ölmliche oder persön-•\nlichen Rechts.                                           liehe Verhältnisse zu erzielen wäre; Wertände-\n(2) Die Sdtzunq des Gesanüverbandes whd               rungen an baulichen Anlagen, die durch die\nvon der Mitgliederversarnmhmg mit der Mehr-              Aussicht auf die Durchführung der Flurbereini-•\nheil der abgegebenen Stimrrwn besch]ossen.               gung entstanden sind, bleiben außer Betracht\n(3) Der Zusammenschluß und die Satzung be-                 (3) Bei bebauten Grundstücken ist der Ver-\n<lürfen der Genehmiqung der für dle Flurberei-           kehrswert des Bodenanteils und der Bauteile\nnigung ?Us1 i.inchuen obersten Landesbehörde.            getrennt zu ermitteln, wenn dies auf Grund von\nVergleichspreisen mögHch ist; sie sind geson-\n(4) Kommt eine Satz.unn durch Beschluß nach\ndert anzugeben.\nAbsatz 2 nicht zustande, so ~teHt di.e für die\nFlurbereinigung zustdndige oberste Landesbe-                  (4) Die Ermittlung des Verkehrswertes der\nhörde die Satzung auf und se1zt sie fest                 baulichen Anlagen soll nur dann vorgenommen\nwerden, wenn die baulichen Anlagen einem\n(5) § 26d Abs.5 Slllz 1, 2.Halbsatz gilt ent-\nneuen Eigentümer zugetem ·werden.\"\nsprechend mit der Maßgdbe„ daß an die SteHe\nder oberen Flmbereini~Jungsbehörde die für die\nFlurbereinigung     zuständige   oberste   Landes-   23. In § 31 Abs, 1 werden die Worte „der Schätzer\"\nbehörde tritt.                                           durch die \\I\\Torte „der Sachverständigen\" und\ndie Worte „a]s Schätzer\" durch die Worte „als\n(6) Der Gesamtv(~rhcrnd hat einen Vorstand,\nSachverständige\"' ersetzt\nder in der Mitghederversammlung mit der Mehr-\nheit der ab!JCgebenen SUmmen gewählt wird.\nDie Zahl der Vorstandsmitglieder wird durch die      24. Der bisherige Vierte Abschnitt des Zwelten Teils\nfür die Flurbereinjgung zuständige oberste Lan-          wüd Fünfter Abschnitt.\ndesbehörde bestimmt. Kommt eine Wahl nicht\nzustande und verspricht ein neuer Wahltermin         25. Jn § 34 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Ausfüh-\nkeinen Erfo]g, so kann die für die Flurbereini-          rungsanordnung\" durch die Worte „ Unanfecht-\ngung.zuständige oberste Landesbehörde Mitglie-           barkeit des Flurbereinigungsplanes\" ersetzt.\nder des Vorstandes nach Anhörung der landwirt-\nschaftlichen Berufsvertretung besteBen.              26. In § 34 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort\n(7) Der Gesamtverband untersteht der Aufsicht         .,Belange\" ejn Komma und der Halbsatz „ins-\nder für die Flurbereinigung zuständigen ober-            besondere des Naturschutzes und der Land-\nsten Landesbehörde. § 17 gHt im übrigen ent-             schaftspflege,\" eingefügt.\nsprechend.\"\n27. In § 36 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort\n19. In § 31 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2, § 32             ,.Ausführung\" die Worte „oder zur Vorberei-\nSatz 1 und 3 und den§§ 33 und 46 Satz 2 sind je-         tung und zur Durchführung von Änderungen\"\nweils das Wort „Schätzung\", in § 27 Satz 2 und           e1ngefügt.\n§ 96 Satz 1 jeweils das Wort „Bewertung\" durch\ndas Wort „Wertermittlung\" und in den §§ 33           28. § 37 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:\nund 86 Abs. 1 Nr. 3 das Wort „Schätzungsergeb-\n,, (1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Be-\nnisse\" durch das Wort „Wertermittlungsergeb-\nachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu\nnisse\" zu ersetzen. Die Uberschrift des Vierten\nzu gestalten, wie es den gegeneinander ab-\nAbschnitts des Zweiten Teils ist in „Wertermitt-\nzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie\nlungsverfahren\" zu ändern.\nden Interessen der allgemeinen Landeskultur\nund der Landentwicklung entspricht und wie es\n20. Der bisherige Dritte Abschnitt des Zweiten Teils         das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die\nwird Viert.er Abschnitt.                                 Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter\noder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz\n21. In § 28 Abs. 2 werden die Worte „besonders zu            nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Ge-\nschätzen\" durch die Worte „in ihrem Wert be-             sichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage,\nsonders zu ermitteln\" ersetzt.                           Form und Größe zweckmäßig zu gestalten;\nWege, Straßen, Gewässer und andere gemein-\n22. § 29 erhält folgende Fassung:                            schaftliche Anlagen sind zu schaffen, boden-\nschützende sowie -verbessernde und ]andschafts-\n,,§ 29                           gestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle\nsonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche\n(l) Die Wertermittlung für Bauflächen und\ndie Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe ver-\nBauland sowie für bauliche Anlagen hat auf der\nbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die\nGrunc.H~ge des Verkehrswertes zu erfolgen.\nBewirtschaftung erleichtert werden. Maßnah-\n(2) Der Verkehrswert wird durch den Preis             men der Dorferneuerung können durchgeführt\nbestimmt, der fr1 dem ZeilpiL!nkt, auf den sich die      werden; durch Bebauungspläne und ähnliche","Nr. 27   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1976                          537\nPlanungen wird di() Zuziehung der Ortslage zur            Anlagen, die dem Naturschutz, der Landschafts-\nFlurbereinigtmg ni_cht ausgeschlossen. Die recht-         pflege oder der Erholung dienen, kann Land in\nlichen Verhältnisse sind zu ordnen.                       verhältnismäßig geringem Umfange im Flur-\nbereinigungsverfahren bereitgestellt werden.\n(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der           Durch den Flurbereinigungsplan wird bestimmt,\nDurchführung der Maßnahmen nach Absatz 1                  wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird. So-\ndie öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem          weit eine Anlage nicht zugleich dem wirt-\nden Erfordernissen der Raumordnung, der Lan-\nschaftlichen Interesse der Teilnehmer dient, hat\ndesplanung und einer geordneten städtebau-                der Eigentümer der Anlage für das Land und\nlichen Entwicklun~J, des Umweltschutzes, des              entstehende Schäden einen angemessenen Kapi-\nNaturschutzes und der Landschaftspflege, der              talbetrag an die Teilnehmergemeinschaft zu lei-\nErholung, der Wasserwirtschaft einschließlich             sten.\"\nWasserversorgung und Abwasserbeseitigung,\nder Fischerei, des Ja9dwesens, der Energiever-\n32. § 41 erhält folgende Fassung:\nsorgung, des öffentlichen Verkehrs, der land-\nwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung,                                   ,,§ 41\ndE:~s Kleingartenwesens und der Gestaltung des\nOrts\" und Landschaftsbildes sowie einer mög-                 (1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Be-\nlichrm bergbaulichen Nutzung und der Erhal-               nehmen mit dem Vorstand der Teilnehmerge-\ntung und Sicherung mineralischer Rohstoffvor-             meinschaft einen Plan auf über die gemein-\nkommen Rechnung zu trauen.\"                               schaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbe-\nsondere über die Einziehung, Änderung oder,\nNeuausweisung öffentlicher Wege und Straßen\n29. § 38 wird wie folgt ueändert:                             sowie über die wasserwirtschaftlichen, boden-\na) Satz 2 erhält folgende Fassung:                        verbessernden und landschaftsgestaltenden An-\nlagen (Wege- und Gewässerplan mit land-\n„Dabei sind die Ergebnisse der Vorplanung\nnach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die               schaftspflegerischem Begleitplan).\nGemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der                 (2) Der Plan ist mit den Trägern öffentlicher\nAgrarstruktur und des Küstenschutzes\" vom           Belange einschließlich der landwirtschaftlichen\n3. September 1969 (Bundcsgesetzbl. I S. 1573),      Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung der          erörtern. Einwendungen gegen den Plan müs-\nGesetze über die Gemeinschaftsaufgaben              sen zur Vermeidung des Ausschlusses in dem\nvom 23. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I            Anhörungstermin vorgebracht werden; darauf\nS. 2140), und Vorplc1nungen der landwirt-           ist in der Ladung und in dem Termin hinzuwei-\nschaftlichen Berufsvertretung oder anderer          sen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Der\nlandwirtschaftlicher Stellen sowie des Natur-       Ladung ist ein Auszug aus dem Plan beizu-\nschutzes und der Landschaftspflege zu er-           fügen, der die Festsetzungen enthält, durch\nörtern und in dem mö9lichen Umfange zu              welche die Träger öffentlicher Belange berührt\nberücksichtigen.\"                                   werden.\nb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:                        (3) Der Plan ist durch die obere Flurbereini-\ngungsbehörde festzustellen.\n„Die Erfordernisse der Raumordnung, der\nLandesplanung und des Städtebaues sind zu              (4) Der Plan kann ohne vorherige Durch-\nbeachten.\"                                          führung eines Planfeststellungsverfahrens von\nder oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt\n30. § 39 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:               werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rech-\nnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder\n,,Im Flurbereinigungsgebiet sind Wege, Straßen,          nachträglich ausgeräumt werden. Die Planfest-\nGewässer und andere zur gemeinschaftlichen                stellung kann bei Änderungen und Erweiterun-\nBenutzung oder einem gemeinschaftlichen In-              gen von unwesentlicher Bedeutung unterblei-\nteresse dienende Anlagen zu schaffen, soweit             ben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen\nes der Zweck der Flurbereinigung erfordert.\"             besonders vor, wenn Rechte anderer nicht be-\neinflußt werden oder wenn mit den Betei-\n31. § 40 erhält folgende Fassung:                             ligten entsprechende Vereinbarungen getroffen\nwerden.\n,,§ 40                               (5) Durch die Planfeststellung wird die Zu-\nFür Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr            lässigkeit des Vorhabens einschließlich der not-\noder einem anderen öffentlichen Interesse die-           wendigen Folgemaßnahmen an anderen Anla-\nnen, wie öffentliche Wege, Straßen, Einrichtun-           gen im Hinblick auf alle von ihm berührten\ngen von Eisenbahnen, Straßenbahnen und son-               öffentlichen Belange festgestellt; neben der\nstigen Unternehmen des öffentlichen Verkehrs,             Planfeststellung sind andere behördliche Ent-\nWasserversorgungs-, Energieversorgungs-, Ab-              scheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche\nwasserverwertungs-,         Abwasserbeseitigungs-,       Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Be-\nWindschutz-, Klimaschutz- und Feuerschutzan-              willigungen, Zustimmungen und Planfeststel-\nlagen, Anlagen zum Schutze gegen Immissionen              lungen nicht erforderlich. Durch die Plan-\noder Emissionen, Spiel- und Sportstätten sowie            feststellung werden alle öffentlich-rechtlichen","538                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nBeziehungen zwischen dem Träger des Vor-                        gebieten sowie geschützten Landschaftstei-\nhabens und den durch den Plan Betroffenen                       len und geschützten Landschaftsbestandtei-\nrechtsgestaltend geregelt. Die Rechte der Teil-                 len ist auch die vorherige Zustimmung der\nnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben                        für den Naturschutz und die Landschafts-\n11\nunberührt.                                                      pflege zuständigen Behörde erforderlich.\n(6) Der Planfcststellungsbeschluß ist dem Trä-\nger des Vorhabens und dem Vorstand der Teil-          36. § 46 wird wie folgt geändert:\nnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbeleh-                a) In Satz 1 wird das Wort „größere\" gestrichen.\nrung zuzustellen.\"\nb) In Satz 3 wird das Wort „Bodenverbesse-\nrung\" durch das Wort „Verbesserung\" er-\n33. § 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nsetzt.\na) In Satz l werden ein Komma und die Worte\n,,soweit nicht gesetzliche Vorschriften an-      37. § 49 Abs. 1 Satz 3 bis 5 erhält folgende Fassung:\nderes bestimmen\" angefügt.\n„Werden in Satz 1 genannte Rechte, die nicht\nb) Satz 2 erhält folgende Fassung:                        entbehrlich werden, aufgehoben, sind die Be-\n,,Die Anlagen können schon vor der Ausfüh-           rechtigten entweder in Land, durch gleichartige\nrung des Flurbereinigungsplanes · gebaut              Rechte oder mit ihrer Zustimmung in Geld ab-\nwerden, soweit der Wege- und Gewässerplan             zufinden. Bei der Abfindung in· Land oder durch\nmit landschaftsptlegerischem Begleitplan für          gleichartige Rechte gilt § 44 Abs. 3 Satz 2, bei\nsie festgestellt ist.\"                                der Abfindung in Geld gelten die §§ 52 bis 54\nentsprechend. Soweit die Abfindung in Land\noder durch gleichartige Rechte unmöglich oder\n34. § 44 wird wie folgt geändert:                             mit dem Zweck der Flurbereinigung nicht ver-\na) In Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4              einbar ist, sind die Berechtigten in Geld abzu-\nangefügt:                                             finden.\"\n„Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der\nneue Rechtszustand an die Stelle des bisheri-    38. In § 50 Abs. 1 werden die Worte „ wegen des\ngen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vor-       Vogel-, Ufer- oder Naturschutzes, wegen des\nläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt           Landschaftsbildes\" durch die Worte „aus Grün-\nmaßgebend, in dem diese wirksam wird.\"                den des Naturschutzes und der Landschafts-\npflege\" ersetzt.\nb) Folgender neuer Absatz 7 wird angefügt:\n,, (7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber      39. In § 52 wird folgender Absatz 3 angefügt:\neinverslanden, können die Flurbereinigungs-\n,, (3) Ist die Zustimmung unwiderruflich ge-\nbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle)\nworden, so darf der Teilnehmer das Grund-\nin gegenseitigem Einvernehmen den Eigen-\nstück, für das er in Geld abzufinden ist, nicht\ntümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet\nmehr veräußern oder belasten. Das Verfügungs-\ngelegenen Grundstücks mit einem Grund-\nverbot (§ 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)\nstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine\nist auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde\nUmlegung nach Maßgabe des Vierten Teils\nfür die Teilnehmergemeinschaft oder im Falle\ndes Bundesbaugesetzes durchgeführt wird.\nder Zustimmung zugunsten eines bestimmten\nDas gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines\nDritten für diesen in das Grundbuch einzu-\nin einem Umlegungsgebiet gelegenen Grund-\ntragen. Solange das Verfügungsverbot nicht\nstücks mit einem Grundstück in einem Flur-\neingetragen ist, hat der rechtsgeschäftliche Er-\nbereinigungsgebiet abgefunden werden soll.\nwerber des Gründstücks, eines Rechts an dem\nIm übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzu-\nGrundstück oder eines Rechts an einem sol-\nwenden.\"\nchen Recht die Auszahlung der Geldabfindung\nnur gegen sich gelten zu lassen, wenn ihm das\n35. § 45 wird wie folgt geändert:                             Verfügungsverbot bei dem Erwerb bekannt\na) In Absatz 1 Satz 2 werden das Komma und                war; § 892 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt\ndie nachfolgenden Worte „in den Fällen                entsprechend. Wird ein Teilnehmer nur für\nder Nummer 9 auch die Zustimmung der                  einen Grundstücksteil in Geld abgefunden, so\nU nterhaltungspflichtigen\" gestrichen.                ist das Verfügungsverbot nur für diesen Teil\neinzutragen.\"\nb) In Absatz. l wird folgender Satz angefügt:\n„Sie ist in den Fällen der Nummer 9 nicht        40. § 53 wird wie folgt geändert:\nerforderlich, sofern es sich um Anlagen\nhandelt, die einem gemeinschaftlichen Inter-          a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nesse im Sinne des § 39 Abs. 1 dienen.\"                        ,,(1) Wird ein Teilnehmer ganz oder teil-\nweise in Geld abgefunden und ist er mit der\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nHöhe der Geldabfindung einverstanden, so\n,, (3) Zu wesentlichen Eingriffen in den                 kann diese schon vor Ausführung des Flur-\nBestand von Naturdenkmalen, Naturschutz-                    bereinigungsplanes ausgezahlt werden, so-","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1976                                539\nbald das Verfügungsverbot (§ 52 Abs. 3) im          b) In Absatz 2 wird das Wort „rechtskräftig\"\nGrundbuch eingetragen ist. Nach Auszah-                    durch das Wort „ unanfechtbar\" ersetzt.\nlung der Geldabfindung kann ihre Anderung\nnicht mehr verlangt werden.\"                    48. § 64 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird gestrichen.                            a) In Satz 1 wird die Zahl „62\" durch die Zahl\nc) Absatz 3 wird Absatz 2.                                      ,,61\" ersetzt.\nb) In Satz 2, 2. Halbsatz wird ,,§ 62 Abs. 1\"\n41. In § 54 Abs. 1 Satz 2 sind nach dem Komma                      durch ,, § 61 Satz 1\" ersetzt.\ndie Worte „bei Bauflächen und Bauland sowie\"\neinzufügen.\n49. § 65 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n42. In § 58 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten            a) Satz 3 erhält folgende Fassung:\n„Wege- und Gewässerplan\" die Worte „mit                        ,,Die vorläufige Besitzeinweisung ist öffent-\nlandschaftspflegerischem Begleitplan\" eingefügt.               lich bekanntzumachen; in den Fällen des\nAbsatzes l Satz 3 kann sie auch zugestellt\n43. § 59 wird wie folgt geändert:                                  werden.\"\na) In den Absätzen 2 und 4 wird jeweils das             b) In Satz 4 wird ,,§ 62 Abs. 3, 4\" durch ,,§ 62\nWort „Beschwerden\" durch das Wort                          Abs. 2 und 3\" ersetzt.\n,, Widersprüche\" ersetzt.\nb) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:        50. In § 66 Abs. 3 wird die Zahl „62\" durch die Zahl\n,, 61 \" ersetzt.\n„Jedem Teilnehmer ist ein Auszug aus dem\nFlurbereinigungsplan zuzustellen, der seine\nneuen Grundstücke nach Fläche und Wert         51. In § 74 Satz 1 werden die Worte „der Hypothe-\nsowie das Verhältnis seiner Gesamtabfin-            ken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubiger\ndung zu dem von ibm Eingebrachten nach-             und der Reallastberechtigten\" durch die Worte\nweist.\"                                             ,,nach § 72 Abs. 1\" ersetzt.\nc) Absatz 5 erhctlt folgende Fassung:              52. In § 76 Abs. 1 wird das Wort „dreihundert\"\n,, (5) Die Länder können an Stelle oder          durch das Wort „tausend\" ersetzt.\nneben dem im Termin vorzubringenden\nWiderspruch schriftlichen Widerspruch in-      53. § 79 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nnerhalb von zwei Wochen nach dem Termins-\n,, (2) Für Rechtsänderungen, die von der Ent-\ntage zulassen.\"\nscheidung in einem Rechtsbehelfsverfahren ab-\nhängig sind, ist das Ersuchen erst zu stellen,\n44. § 60 wird wie folgt geändert:\nwenn die Entscheidung unanfechtbar geworden\na) In Absatz 1 wird das Wort „Beschwerden\"              ist.\"\ndurch das Wort „Widersprüchen\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Beschwerden\"          54. In § 82 Satz 1 wird das Wort „Beschwerden\"\ndurch das Wort „Widersprüche\" ersetzt.              durch das Wort „Widersprüche\" ersetzt.\n45. § 61 wird wie folgt geändert:                       55. § 85 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 erhält folgende Fassung:                      a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:\n„Ist der Flurbereinigungsplan unanfechtbar                  ,,4. Ist der Wert eines Holzbestandes zu er-\ngeworden, ordnet die Flurbereinigungsbe-                          mitteln, sind die Grundsätze der Wald-\nhörde seine Ausführung an (Ausführungs-                           wertrechnung anzuwenden.\"\nanordnung).\"\nb) Nummer 8 erhält folgende Fassung:\nb) In Satz 2 wird der Klammerzusatz gestrichen.\n„8. Wird eine Waldfläche einem anderen\nzugeteilt, ist für aufstehendes Holz, so-\n46. § 62 wird wie folgt geändert:                                         weit möglich, Abfindung in Holzwerten\na) Absatz 1 wird gestrichen.                                         zu geben.\"\nb) Absatz 2 wird Absatz 1.                              c) Nummer 10 erhält folgende Fassung:\nc) Absatz 3 wird Absatz 2.                                     ,, 10. § 31 Abs. 2 und § 50 gelten entspre-\nd) Absatz 4 wird Absatz 3.                                            chend.\"\n47. § 63 wird wie folgt geändert:                       56. § 86 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden das Wort „Rechtskraft\"           a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\ndurch das Wort „Unanfechtbarkeit\" und das                    ,,Ein Flurbereinigungsverfahren kann in Tei-\nWort „Beschwerden\" durch das Wort „Wi-                      len einer oder mehrerer Gemeinden durch-\ndersprüche\" ersetzt.                                        geführt werden, um die durch Anlegung,","540                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang l 976, Teil I\nAnderung oder Beseitigung von Eisenbah-                    werden soll, eingeleitet ist. Die Bekanntgabe\nnen, Straßenbahnen, Straßen, Wegen, Ge-                    des Flurbereinigungsplanes (§ 59) und die\nwi:issem oder durch i:ihnliche Maßnahmen                   vorläufige Einweisung der Beteiligten in den\nfür die allgemeine Landeskultur entstehen-                 Besitz der neuen Grundstücke (§ 65) dürfen\nden oder entstandenen Nachteile zu beseiti-                erst vorgenommen werden, nachdem die\ngen oder um die Durchführung eines Sied-                   Planfeststellung für das Unternehmen oder\nlungsverfahrens, von städtebaulichen Maß-                  der entsprechende Verwaltungsakt unan-\nnahmen,        notwendigen Maßnahmen des                   fechtbar geworden oder für vollziehbar er-\nNaturschutzes und der Landschaftspflege                    klärt worden ist.    11\noder der Gestaltung des Orts- und Land-\nschaftsbildes zu ermöglichen.   11                     c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3\nund 4 angefügt:\nb) In ALsatz 1 Satz 2 wird ,, § 62 Abs. 2, 4       11\n,, (3) Wird das Planfeststellungsverfahren\ndurch ,, § 62 Abs. 1 und 3\" ersetzt.\noder das entsprechende Verfahren einge-\nc) In Absatz 1 Satz 2 erhält Nummer 4 fol-                     stellt, so soll auch das Flurbereinigungsver-\ngende Fassung:                                             fahren eingestellt werden (§ 9). Die obere\nFlurbereinigungsbehörde kann jedoch anord-\n,,4. Von der Aufstellung des Wege- und Ge-\nnen, daß das Flurbereinigungsverfahren als\nwässerplanes mit landschaftspflegeri-\nein Verfahren nach Maßgabe der §§ 1 und 37\nschem Begleitplan (§ 41) kann abgesehen\noder des § 86 durchzuführen ist, wenn sie\nwerden. Wird ein Wege- und Gewässer-\ndie Durchführung eines solchen Verfahrens\nplan mit landschaftspflegerischem Be-\nfür erforderlich und das Interesse der Betei-\ngleitplan nicht aufgestellt und wird\nligten für gegeben hält; § 5 Abs. 1 und 2\ndas Flurbereinigungsverfahren durchge-\nund § 6 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzu-\nführt, um Maßnahmen des Natur-\nwenden.\nschutzes und der Landschaftspflege zu\nermöglichen, so sind die entsprechenden                  -(4) Die obere Flurbereinigungsbehörde\nMaßnahmen im Flurbereinigungsplan                   kann auf Antrag der Enteignungsbehörde\ndarzustellen.\"                                     anordnen, daß ein Flurbereinigungsverfah-\nren als ein Verfahren unter Anwendung der\nd) In Absatz 1 wird nach Nummer 5 folgende                     §§ 87 ff. durchgeführt wird, wenn die Vor-\nNummer 6 angefügt:                                         aussetzungen des Absatzes 1 vorliegen; § 5\n„6. § 95 findet entsprechende Anwendung.       11\nAbs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 und 3 sind ent-\nsprechend anzuwenden.\"\ne) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Dem Träger des Unternehmens sollen die            58. § 88 wird wie folgt geändert:\nAusführungskosten (§ 105) entsprechend den             a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\ndurch die Herstellung, Änderung oder\n„3. Auf Antrag der für das Unternehmen\nBeseitigung der Anlage entstandenen Nach-\nzuständigen Behörde kann die Flurbe-\nteilen auferlegt werden, soweit die Nach-\nreinigungsbehörde eine vorläufige An-\nteile in einem Planfeststellungsverfahren\nordnung gemäß § 36 erlassen. Die An-\nnach anderen gesetzlichen Vorschriften nicht\nordnung kann mit Auflagen verbunden\nberücksichtigt und erst nach der Planfeststel-\noder von Bedingungen, insbesondere\nlung erkennbar geworden sind.      11\nvon der Leistung einer Sicherheit ab-\nhängig gemacht werden. Der Träger des\n57. § 87 wird wie folgt geändert:                                          Unternehmens hat für die den Beteilig•\nten infolge der vorläufigen Anordnung\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nentstandenen Nachteile Entschädigung in\n„Ist aus besonderem Anlaß eine Enteignung                          Geld zu leisten; dies gilt nicht, soweit\nzulässig, durch die ländliche Grundstücke in                       die entstandenen Nachteile durch die\ngroßem Umfange in Anspruch genommen                                erfolgte vorläufige Bereitstellung von\nwürden, so kann auf Antrag der Enteig-                             Ersatzflächen ausgeglichen werden. Die\nnungsbehörde ein Flurbereinigungsverfahren                         Entschädigung ist in der von der Flur-\neingeleitet werden, wenn der den Betroffe-                         bereinigungsbehörde festgesetzten Höhe\nnen entstehende Landverlust auf einen grö-                         zu Händen der Teilnehmergemeinschaft\nßeren Kreis von Eigentümern verteilt oder                          zu zahlen.\"\nNachteile für die allgemeine Landeskultur,\nb) In Nummer 4 Satz 1 wird der Punkt durch\ndie durch das Unternehmen entstehen, ver-\n11\neinen Strichpunkt ersetzt und folgender\nmieden werden sollen.\nHalbsatz angefügt:\nb)· Absatz 2 erhält folgende Fassung:                          ,, § 45 findet insoweit keine Anwendung.\"\n,, (2) Das Flurbereinigungsverfahren kann\nc) In Nummer 4 werden die Sätze 5, 6 und 7\nbereits angeordnet werden, wenn das Plan-\ngestrichen.\nfeststellungsverfahren oder ein entsprechen-\ndes Verfahren für das Unternehmen, zu des-             d) In Nummer 5 werden die Sätze 2, 3 und 4 ge-\nsen Gunsten die Enteignung durchgeführt                   strichen.","Nr.. 27 --- Tdg der Ausgabe: Bonn, den 19, März 197'6                                  541\ne) Nummer, b Pih,.dr. folgende Fassung.:                             1\n60, § 91 erhält folgende Fassung:\n,,, f~) '  Die vom Tr~igt·r dt:s Unternehmens zur                                                   ,,,§ 91\nBehr·f.>urHJ von NachteHen nach Num-\nUm d1e in der Flurbereinigung angestrebte\nmer S ·n1. Prbringenden Leistungen und\nVerbesserung der Produktions- und Arbeits-\ndLe Geidr-nl.schi.:\\.d i~Jungen n,1ch den Num-\nbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft\nmern 'J bis 5 rridür'r~ sich nach dern\nmöglichst rasch herbeizuführen oder um not-\n[ür dd.'j U nt.Pn1.ehmli.:'n geltenden Gesetz .\nSie ·wNden. nach Anhörung des Trägers\nwendige Maßnahmen des Naturschutzes und\nder Landschaftspflege zu ermöglichen, kann in\ndes Unternehmens von der Fiurberein~-\nGemarkungen„ in denen die Anlage eines neuen\ngungsbehiJrde feslgesetzt. Die Geldent-\nWegenetzes und größere wasserwirtschaftliche\nschddLgungen smd zu. Hdnden der TelJ-\nMaßnahmen zunächst nicht erforderlich sind,\nnehnH~rgemeinschaft zu :zahlen und kön-\neine Zusammenlegung nach Maßgabe der folgen-\nnen 9eg1~n Beiträge (§ 19) verrechnet\nden Bestimmungen stattfinden.'''\nv1rerden. Eine Verrechnung von Geldent-\nschädigungen narch Nummer 5 findet nur\nm. d,~m Umfange stau, in dem sie nicht                   61. § 92 Abs. 1 :Satz 1 erhäH folgende Fassung:\nzur ßf·hehung di::·c- derct Teilnehmern                       ., Die Zusammenlegung ist ein durch die Flur-\ndurd1 da.s Uinterne[runen entstandenen                        bereinigungsbehörde geleitetes Verfahren, in\nNachfr.:,1•[r10 venNendet worden sind„ Der                    dem. innerhatb eines bestimmten Gebietes (Zu-\nTräger· d,1':'s lJnternehmens hat auf die           1\nsammenlegungsgebiet) ländlicher Grundbesitz\nvon Uun zu zahlenderr Geldentschädi-                          unter Mit\\virkung der Gesamtheit der beteilig-\ngungen tn der von der Fiudoereänigungs-                       ten Grundstückseigentümer wirtschaftlich zu-\nbehörde feslgeselzten Hohe zu Händen                          sammengelegt,, zweckmäßig gestaltet oder neu\nder Tei!nehmergemeLaschatft Vorschüsse                        geordnet \\'vird. ,.,\nzu teLsten . \"\nf)i [n Nummn 7 Satz 2 vi.nnl das VVort ,,,rechts-                        62.. [n §        93 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nkräfüq'' du tdt da.s VVort unanfochtbar'\"• er-\nII\n,,,,Für Maßnahmen des Naturschutzes und der\nsetzt                                                                    Landschaftspflege kann sie auch eingeleitet wer-\n9) In Nummec 7                       Satz '.1- 1NNden die VVorte               den,, wenn die für Naturschutz und Landschafts-\n,.,rechtskrdftig feststehen\" dw-ch dte VVorte                           pflege :zuständige Behörde sie beantragt und die\nr,unanfochtbar slnd'' ersetzt                                          Zusammenlegung zugleich dem Interesse der\nbetroffenen Grundstückseigentümer dient u\nhj Nmnmer 8 nhäH folgende Fassung:\n,.,.R Der Trdger des Unternehmens hat an die\n! 63 .  § 96 Satz l erhält folgende Fassung:\nTetlnehmergemeinschaft den AnteH an\nderr Ausführungskosten (§ 10.5) zu zah-                       ,.\"Die Ermittlung des \\IVertes der Grundstücke\nlen,, der durch Bereitstellung der :zuge-                     ist in einfacher \\IVeise vorzunehmen.\"\nteiHetc Hächerr und Ausführung der\ndurch das Unternehrnen nötig geworde- '. 64 . § 91 \\Vird wie folgt geändert:\nnen gemciinschaftlichen Anlagen verur-\na} [n Satz 4 werden nach dem VVort ,,,Gewässer-\nsacht Lst Die obere Flurbereinigungs-\nplan1' die Worte ,.mit landschaftspflegerl-\nbehörde setzt den Anteit nach. Anhörung\nschem Begleitplan'' eingefügt\ndes Trügers des Unternehmens fest Dem\nTräger des Unternehmens kann auferlegt                         b} Es wird folgender Satz 5 angefügt:\nwerden\" Vorschüsse an die TeHnehmer-\n,,, Wird die Zusammenlegung durchgeführt,\ngemeinschaft zu zahlen. Sie werden von                              1\num Maßnahmen des Naturschutzes und der\n1\nder Flurberei.nigungsbehörde nach An-\nLandschaftspflege zu ermöglichen, so sind\nhörung des Trägers des Unternehmens                   1\ndie entsprechenden Maßnahmen im Zusam-\nfestgesetzt . ' ·\nmenlegungsplan {§ 100) darzusteUen.\"'·\nl)i Nummer 9 erhan folgende· Fassung:\n. , 9 . Der T[ctger des Urrüernehmens hat den                    65. § 99 Abs. 3 Satz 2 erhäH folgende Fassung:\nvon ihm verursachten AnteH an den Ver--                        ,,,,Dabei sind die Ergebnisse einer Vorplanung\nfahrenskosten zu zahlen, Der AnteH wird                        nach § 1 Abs,. 2 des Gesetzes über die Gemein-\nvon der oberen Flurbereinigungsbehörde                        schaftsaufgabe ,,,Verbesserung der Agrarstruk-\nnach Anhörung des Trd.gers des Unter-                          tur und des Küstenschutzes\" vom 3. September\nnehmens festgesetzt.\"                                         1969 (BundesgesetzbL I S. 1573), geändert durch\ndas Gesetz zur .Änderung der Gesetze über die\n59 . § 89 Abs . 2 v1rmj 'Wie folgt gedndert:                                          Gemeinschaftsaufgaben vom 23. Dezember 1971\na) In Satz            t wlnl das VVmt ,.,.rechtskraftig''                       (Bundesgesetzbl. I S, 2140)., Vorplanungen der\ndas Wmt ..,unanfechtbar· erseL\".t.                                      landwirtschaftlichen Berufsvertretung oder an-\nderer landwirtschaftlicher Stellen sowie des\nb) Satz 1 2. Halbsdtz erh,iU folgende Fassung:\n1\nNaturschutzes und der Landschaftspflege in\n,,.§ 52 Ahs.        '.J: und § 15J: Abs. 2 gelten sinn-               dem möglichen Umfange zu berücksichtigen, die\ngemäß.\"                                                                Erfordernisse der Raumordnung,, der Landes-","542                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nplanung und des SUidtehaues sind zu beachten;            gewässerbauliche      sowie    bodenverbessernde\ndie übriqen Vorschrifü·n der §§ 38 und 56 sind           Maßnahmen vermieden werden. Ein Wege- und\nnicht anzuwenden.\"                                       Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Be-\ngleitplan (§ 41) wird nicht aufgestellt.\n66. In§ 101 wird die Zahl „62\" durch die Zahl „61\"\nersetzt.                                                                        § 103 f\n(1) An die Stelle des Flurbereinigungsplanes\n67. Nach § 1()] werden die folgenden Vorschriften            tritt der Tauschplan. Die Flurbereinigungsbe-\neingf~fügt:                                              hörde hat die Einverständniserklärungen der\n„Sechsler Teil                       betroffenen Rechtsinhaber herbeizuführen. Be-\nstehen keine Bedenken gegen die Durchführung\nFreiwilliger Landtausch                   des freiwilligen Landtausches, faßt die Flur-\n§ 103 a                           bereinigungsbehörde die Vereinbarungen über\ndie zu tauschenden Grundstücke und über geld-\n(1) Um ländliche Grundstücke zur Verbesse-\nliche Leistungen, sonstige zwischen den Tausch-\nrung der Agrarstruktur in einem schnellen und\npartnern getroffene Regelungen und alle Rechte,\neinfachen Verfahren zusammenzulegen, kann\ninsbesondere die dinglichen Rechte, in einem\nein freiwilliger Landlausch durchgeführt wer-\nTauschplan zusammen.\nden.\n(2) Der freiwillige Landlausch kann auch aus\n(2) Der Tauschplan ist mit den beteiligten\nGründen des Naturschutzes und der Landschafts-           Tauschpartnern in einem Anhörungstermin zu\npflege durchgeführt werden.                              erörtern. Die Flurbereinigungsbehörde ver-\nschafft sich Gewißheit über die Person der\n§ 103 b                           Tauschpartner. Der Tauschplan ist den Tausch-\n(l) Der freiwillige Landtausch ist ein durch die      partnern abschließend vorzulesen sowie zur\nFlurbereiniqungsbehörde qeleitetes Verfahren,            Genehmigung und zur Unterschrift vorzulegen.\nin dem im Einverständnis der betroffenen                 Ist eine Einigung über den Tauschplan nicht zu\nRechtsinhaber ländliche Grundstücke getauscht            erzielen, kommt der freiwillige Landtausch nicht\nwerden. Auf den freiwilligen Landtausch finden           zustande und ordnet die Flurbereinigungs-\ndie Vorschriften über die Flurbereinigung sinn-          behörde die Einstellung des Verfahrens an;\ngemäß Anwendung, soweit sich nicht aus dem               § 103 d ist sinngemäß anzuwenden.\nZweck des freiwilligen Landtausches und den                 (3) Wird eine Einigung über den Tauschplan\n§§ 103 c bis 103 i Abweichungen ergeben.                 erzielt, ist den Tauschpartnern und den sonst\n(2) Die Vorschriften über die Teilnehmer-             betroffenen Rechtsinhabern ein sie betreffender\ngemeinschaft (§§ 16 bis 26), über das Wert-              Auszug aus dem Tauschplan zuzustellen. Nach\nermittlungsverfohren (§§ 27 bis 33), über die            der Unanfechtbarkeit des Tauschplanes ordnet\nGrundsätze für die Abfindung (§§ 44 bis 55)              die Flurbereinigungsbehörde seine Ausführung\nund über die vorläufige Besitzeinweisung (§ 65)          an. Die Ausführungsanordnung ist den betroffe-\nsowie über die Vertreterbestellung (§ 119) gel-          nen Rechtsinhabern in Abschrift zuzustellen\nten nicht.                                               oder öffentlich bekanntzumachen.\n§ 103 C                             (4) Die Einverständniserklärung eines Tausch-\n(1) Die Durchführung des freiwilligen Landtau-        partners oder sonstigen betroffenen Rechtsinha-\nsches setzt voraus, daß die Tauschpartner sie            bers kann von demjenigen, der das Grundstück\nschriftlich oder zur Niederschrift bei der Flur-         oder das Recht rechtsgeschäftlich oder im Wege\nbereinigungsbehörde beantragen. Der Antrag               der Zwangsvollstreckung erwirbt, bis zu dem\nsoll zurückgewiesen werden, wenn die Antrag-             Zeitpunkt widerrufen werden, in dem die Aus-\nsteller nicht glaubhaft dartun, daß die Durchfüh-        führungsanordnung ihm gegenüber unanfecht-\nrung des freiwilligen Landtausches sich verwirk-         bar wird; dies gilt sinngemäß, wenn einem Drit-\nlichen läßt. Die Zurückweisung des Antrages ist          ten ein Recht an dem Grundstück oder an dem\nzu begründen; sie ist den Antragstellern                 Recht begründet wird. Im Falle des Widerrufs\nbekanntzumachen.                                         ist Absatz 2 Satz 4 sinngemäß anzuwenden.\n(2) Für die Anordnung des freiwilligen Land-             (5) Erklärungen, die zur Durchführung des\ntausches gelten § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 86 Abs. 1        freiwilligen Landtausches abgegeben werden,\nNr. 1 entsprechend.                                      bedürfen der Zustimmung eines Dritten oder der\ngerichtlichen oder behördlichen Genehmigung,\n§ 103 d\nsoweit für entsprechende rechtsgeschäftliche\nFür die Einstellung des Verfahrens ist die            Erklärungen eine solche Zustimmung oder\nFlurbereinigungsbehörde zuständig; § 9 Abs.              Genehmigung erforderlich wäre.\nund § 86 Abs. 1 Nr. 1 gelten entsprechend.\n§ 103 g\n§ 103 e\nDie zur Ausführung des freiwilligen Landtau-\nDie Tauschgrundstücke sollen großzügig zu-            sches erforderlichen Aufwendungen fallen den\nsammengelegt werden. Nach Möglichkeit sollen             Tauschpartnern nach Maßgabe des Tausch-\nganze Flurstücke getauscht und wege- und                 planes zur Last.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1976                             543\n§ 103 h                           3. für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes, wenn er der\nDie Schlußfeststellung (§ 149) ist nicht erfor-\nAufforderung der Behörde, einen Vertreter\nderlich. Das Verfahren ist beendet, sobald die\nzu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist\nöffentlichen Bücher berichtigt sind.\nnicht nachgekommen ist;\n§ 103 i                           4. bei herrenlosen Grundstücken, auf die sich\nDie Durchführung eines freiwilligen Land-                       das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich\ntausches schließt die spätere Durchführung                         in bezug auf das Grundstück ergebenden\neines beschleunigten Zusammenlegungsverf ah-                       R~chte und Pflichten;\nrens oder eines Flurbereinigungsverfahrens                    5. für Miteigentümer oder gemeinschaftliche\nnicht aus.                                                         Eigentümer von Grundstücken, sofern sie der\nAufforderung der Flurbereimgungsbehörde\nSiebenter Teil                              oder der oberen Flurbereinigungsbehörde,\nVerbindung von Flurbereinigungsverfahren,                       einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu be-\nbeschleunigtem Zusammenlegungsverfahren                         stellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist\nund freiwilligem Landtausch                        nicht nachkommen.\n(2) Für die Bestellung des Vertreters in den in\n§ 103 j\nAbsatz 1 genannten Fällen ist das Vormund-\nEin Flurbereinigungsverfahren kann ganz                    schaftsgericht zuständig, in dessen Bezirk die\noder in Teilen des Flurbereinigungsgebietes als               Teilnehmergemeinschaft nach § 16 ihren Sitz\nbeschleunigtes Zusammenlegungsverf ahren oder                 hat.\nals freiwilliger Landtausch fortgeführt werden.\n(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger\n§ 103 k                           der Behörde, die um seine Bestellung ersucht\nhat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung\nEin beschleunigtes Zusammenlegungsverf ah-\nund auf die Erstattung seiner baren Auslagen.\nren kann ganz oder in Teilen des Zusammen-\nDie Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz\nlegungsgebietes als freiwilliger Landtausch\n11                                   ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt\nfortgeführt werden.\ndie Vergütung und stellt die Auslagen und Auf-\nwendungen fest.\n68. Der bisherige Sechste Teil wird Achter Teil.\n(4) Im übrigen gelten für die Bestellung und\n69. § 108 wird wie folgt geändert:                                für pas Amt des Vertreters die Vorschriften über\ndie Pflegschaft entsprechend.\"\na) In Absatz 1 werden die Worte „der Steuern\nmit örtlich bedingtem Wirkungskreis wie\nz.B. der Grunderwerbsteuer und der Wertzu-           73. In § 134 Abs. 3 wird das Wort „Beschwerden\"\nwachssteuer, und hinsichtlich\" gestrichen.              durch das Wort „Widersprüche\" ersetzt.\nb) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:                  74. § 135 wird wie folgt geändert:\n,, (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für           a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\ndie Grunderwerbsteuer, solange sie auf lan-\ndesrechtlichen Vorschriften beruht.\"                            ,, (2) Die ersuchende Behörde hat der\nersuchten Behörde für die Amtshilfe keine\nVerwaltungsgebühr zu entrichten, es sei\n70. Der bisherige Siebente Teil wird Neunter Teil.\ndenn, daß in landesrechtlichen Bestimmungen\neine Erstattung vorgesehen ist oder wird.\n71. In § 113 Nr. 3 sind die Worte \"Einspruchs- und                      Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf\nBeschwerdebescheide\" durch das Wort „ Wider-                       Anforderung zu erstatten, wenn sie im\nspruchsbescheide\" zu ersetzen.                                     Einzelfall fünfzig Deutsche Mark überstei-\ngen. Leisten Behörden desselben Rechtsträ.-\n72. § 119 erhält folgende Fassung:                                      gers einander Amtshilfe, so werden die Aus-\n11\nlagen nicht erstattet.\n.,§ 119\n( 1) Auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde              b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:\noder der oberen Flurbereinigungsbehörde hat                          ,, (3) Nimmt die ersuchte Behörde zur\ndas Vormundschaftsgericht, wenn ein Vertreter                      Durchführung der Amtshilfe eine kosten-\nnicht vorhanden ist, einen geeigneten Vertreter                    pflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr\nzu bestellen:                                                      die von einem Dritten hierfür geschuldeten\n1. für einen Beteiligten, dessen Person unbe-                      Kosten (Gebühren und Auslagen) zu.\"\nkannt ist;\n75. § 136 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n2. für einen abwesenden Beteiligten, dessen\nAufenthalt unbekannt ist oder der an der                   ,, (2) Vollstreckungsbehörde      für   Vollstrek-\nBesorgung seiner Angelegenheiten verhin-                  kungsmaßnahmen nach Absatz 1 ist die Flur-\ndert ist;                                                 bereinigungsbehörde.\"","544                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n76. § 137 crl1~ilt folqcndc Fassung:                            3. Verwaltungsakte eines Verbandes der Teil-\nnehmergemeinschaften oder eines Gesamt-\n,,§ 137\nverbandes bei der nach den §§ 26 d und 26 e\n(1) Mit ZwcJn~Jsrnitlcln können durchgesetzt                für die Aufsicht zuständigen Behörde.\nwerden:\nDie Widerspruchsfrist beträgt zwei Wochen.\nl. Verwaltunqsakte           der Flurbereinigungsbe-        § 59 Abs. 2 bleibt unberührt. § 60 Abs. 1 Satz 3\nhörde, der oberen Flurbereinigungsbehörde,             und 4 gilt entsprechend.\nder Teilnehmergemeinschaft und des Ver-\nbcJndcs (§§ 26 a und 26 e);                               (2) Die Länder können bestimmen, daß zu den\nEntscheidungen über Widersprüche gegen die\n2. in eine Verhandlungsniederschrift dieser                 Ergebnisse der Wertermittlung oder den Flur-\nBehörden, der Teilnehmergemeinschaft oder              bereinigungsplan zwei Landwirte ehrenamtlich\ndes Verb,mdes (§§ 26 a und 26 e) aufgenom-             zuzuziehen sind, für deren Bestellung § 139\nmene Verpflichtungscrklärungen und Ver-                Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist. Ist eine\neinbarungen.                                           solche Bestimmung getroffen, entscheidet die\nDie §§ 6 bis 18 VwVG gelten entsprechend.                   Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu er-\nVoJizugsbehünJe im Sinne des § 7 VwVG ist                   lassen hat, nach ihrer freien, aus den gesamten\ndie Flurbereinigungsbehörde.                                Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen\n11\nDberzeugung.\n(2) Kommt die Teilnehmergemeinschaft oder\nder Verband einer im Rahmen ihrer Befugnisse\n(§ 17 Abs. 1, §§ 26 d und 26 e Abs. 7) getroffenen      81. § 142 erhält folgende Fassung:\nAnordnung der Aufsichtsbehörde nicht nach,\n,,§ 142\nso können gegen sie die in den §§ 10 und 12\nVwVG genannten Zwangsmittel angewendet                         (1) Die Klage muß innerhalb von zwei Wo-\nwerden.\"                                                    chen nach Zustellung des Widerspruchsbeschei-\ndes erhoben werden.\n77. Der bisherige Achte Teil wird Zehnt.er Teil.                   (2) Ist über einen Widerspruch oder über\neinen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungs-\n78. § 139 wird wie folgt gei:i.ndert:                           aktes innerhalb einer Frist von sechs Monaten,\na) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:                 in den Fällen des § 59 Abs. 2 von einem Jahr,\nsachlich nicht entschieden worden, so ist die\n„Die Richter und ihre Stellvertreter müssen           Klage ohne ein Vorverfahren zulässig. Die Er-\ndie Befähigung zum Richteramt besitzen.   11\nhebung der Klage ist in diesen Fällen nur bis\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                        zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit\nAblauf der Frist nach Satz 1 zulässig.\n,, (3) Die anderen ehrenamtlichen Richter und\nihre Stellvertreter müssen Inhaber eines land-           (3) In den Fällen der §§ 32 und 59 Abs. 2\nwirtschaftlichen Betriebes sein. Sie können           braucht der Klageantrag nach Art, Umfang und\nausnahmsweise auch dann berufen werden,               Höhe nicht bestimmt zu sein.\"\nwenn sie ihren Betrieb bereits an den Hof-\nnachfolger übergeben haben. Sie müssen be-        82. § 144 erhält folgende Fassung:\nsonderE:! Erfahrungen in der landwirtschaft-\nlichen Betriebswirtschaft haben. Ihre Beru-                                   ,,§ 144\nfung richtet sich nach Landesrecht; ist danach           Soweit das Flurbereinigungsgericht die Klage\neine Wahlkörperschaft zu bilden, so muß sie           für begründet hält, kann es den angefochtenen\naus Landwirten und Forstwirten bestehen.\"             Verwaltungsakt durch Urteil ändern oder den\nWiderspruchsbescheid der Flurbereinigungs-\n79. In § 140 Satz 1 werden nach dem Wort „erge-                 behörde oder der oberen Flurbereinigungs-\nhen\" und dem nachfolgenden Komma die Worte                  behörde ganz oder teilweise aufheben und die\n,, über die Verurteilung zum Erlaß eines abge-              Sache, soweit der Widerspruchsbescheid auf-\nlehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes\"                gehoben wird, zur erneuten Verhandlung und\neingefügt und das Wort „Rechtskraft\" durch das              Bescheidung an die Flurbereinigungsbehörde\nWort „Unanfcchtbarkeit\" ersetzt.\noder die obere Flurbereinigungsbehörde zurück-\nverweisen. Diese haben die Beurteilung, die der\n80. § 141 erhält folgende Fassung:\nAufhebung zugrunde gelegt ist, auch ihrer Ent-\n11\n,,§ 141                           scheidung zugrunde zu legen.\n(1) Mit dem Widerspruch können angefochten\nwerden:                                                 83. § 146 Nr. 3 wird gestrichen.\n1. Verwaltungsakte          der oberen Flurbereini-\n84. § 147 wird wie folgt geändert:\ngungsbehörde und der Flurbereinigungsbe-\nhörde bei der oberen Flurbereinigungs-                 a) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\nbehörde;                                                    ,,Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erle-\n2. Verwaltungsakte           der  Teilnehmergemein-              digt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten\nschaft bei der Flurbereinigungsbehörde;                     nur Auslagen auferlegt werden.\"","Nr. 27 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1976                          545\nb) Absatz 4 (~rhält Jol~Jendc Fassung:                   letzt geändert durch das Steueränderungsgesetz\n,, (4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3\n1966 vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I\ngelten sinngemäß für das Widerspruchsver-          S. 702), werden nach dem Wort „Teilnehmergemein-\nfahren vor der oberen Flurbereinigungs-            schaften\" die Worte „und Verbände der Teilnehmer-\nbehörde.\"                                          gemeinschaften\" eingefügt.\n85. Der bisherige Neunte Teil wird Elfter Teil.\nArtikel 3\n86. In § 149 werden die Worte „die Beschwerde\"\ndurch die Worte „der Widerspruch\", das Wort                  Uberleitungsvorschrift für die Wertermittlung\n,,rechtskräftig\" durch das Wort „unanfechtbar\"              Auf anhängige Verfahren, in denen im Zeitpunkt\nund das Wort „Beschwerden\" durch das Wort                des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine vor-\n,,Widersprüche\" ersetzt.                                 läufige Besitzeinweisung erfolgt ist, findet § 44\nAbs. 1 Satz 4 keine Anwendung.\n87. Der bisherige Zehnte Teil wird Zwölfter Teil.\n88. In § 151 Sc:itz 2 werden dus Wort „Rechtskraft\"\ndurch das Wort „Unanfechtbarkeit\" und der                                      Artikel 4\nPunkt nach dem Wort „werden\" durch ein Semi-              Neubekanntmachung des Flurbereinigungsgesetzes\nkolon ersetzt; Satz 3 wird zweiter Halbsatz des\nSatzes 2.                                                   Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten wird ermächtigt, den Wortlaut des Flur-\n89. § 153 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                     bereinigungsgesetzes mit neuem Datum bekanntzu-\nmachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes\n,, (1) Die Flurbereinigungsbehörde hat die Teil-\nzu beseitigen.\nnehmergemeinschaft aufzulösen, wenn ihre Auf-\ngaben erfüllt sind. Dies gilt sinngemäß für die\nGemeindeaufsichtsbehörde, soweit auf sie die                                    Artikel 5\nAufsichtsbefugnisse der Flurbereinigungsbe-                                  Berlin-Klausel\nhörde übergegangen sind (§ 151 Satz 2, 2. Halb-\nsatz). Die Auflösung ist öffentlich bekanntzu-              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nmachen.\"                                                 des Dritten Oberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n90. Der bisherige Elfte Teil wird Dreizehnter Teil.\nArtikel 2                                                Artikel 6\nÄnderung des Reichssiedlungsgesetzes                                    Inkrafttreten\nIn § 1 Abs. 1 Satz 3 des Reichssiedlungsgesetzes              Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\nvom 11. August 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1429), zu-            Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. März 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nKarl Ravens"]}