{"id":"bgbl1-1976-26-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":26,"date":"1976-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/26#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_26.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt","law_date":"1976-03-10T00:00:00Z","page":514,"pdf_page":2,"num_pages":15,"content":["514-                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerordnung\nü.be:r die Berufsausbildung zum Tierwirt.\nVom  rn. März  19'16\nAuf Grund des § 2:5 Abs. 1 des BernfsbHdungsge-                                  § 4\nselzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I                             Ausbildungsrahmenplan\nS, 1112), zuletzt geändert durch § 11 des Strafrechts-\n:reform-Erg änzungsgesetzes vom 28 . August 1975              Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen\n(BundesgcsetzbL 1 S. 2289,),. v,;hd im Einvernehmen        unter Berücksichtigung der sechs Schwerpunkte Rin-\nmit dem Bundesrninisf.e;r für Bi]dunq und '1Vissen-        der-, Schweine-, Schaf-, Geflügel-, Pelztier- und Bie-\nschaft verordne~:                                          nenha.ltung nach der in der Anlage enthaltenen An-\nleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der\n§ 1                            Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermit-\nStaaUic:be Anerkennung\ntelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan ab-\ndes Ausbildungsberufes                    weichende sachliche und zeitliche Gliederung des\nAusbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, so-\nDer Au::,bihhmqsh1 ruf Ticr-süt ·w·iiFd stauUkb an-    weit eine berufsfeldbezogene Grundbildung voraus-\nerkannt                                                    gegangen ist oder betriebspraktische Besonderhei-\n§ 2                            ten die Abweichung erfordern. Die Berufsausbil-\ndung hat sich im zweiten Ausbildungsjahr wahl-\nA 1lHibHdt.mgsdauer\nweise auf zwei der sechs Schwerpunkte und im\nDie Ausbildunq c.hmei-t drei Jahre . Sie dauert zwei   letzten Ausbildungsjahr wahlweise auf einen der\nJahre, wenn der Auszubildende                              im zweiten Ausbildungsjahr gewählten Schwer-\n] . eine Abs(hlußprühmg in einem. anderen AusbH-           punkte zu erstrecken,\ndungsberuf bestanden hat oder\n§ 5\n2. den erfolgrei1chen Besuch der zehnten Kfosse einer\nweitc~rführenden Schule oder einen gleichwerti-                         Berufsausbildung\ngen Bi1clunqsabsth1uß nuchweisL                                  außerhalb der Ausbildungsstätte\nSoweit die erforderlichen Fertigkeiten und Kennt-\n§ 3                            nisse nicht in vollem Umfang in der Ausbildungs-\nstätte vermittelt werden können, wird die zusätz-\nAusbHdungsbernfsbihll\nlich zu vermittelnde Berufsausbildung in geeigneten\nGegensümd der Berufsausbildung sind mindestens         Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte\nd]e folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                 durchgeführt.\n] . Artgemäßes Versorgen, Pflegen und Transpor-\nHeren von Nutztieren,                                                          § 6\n2, Körperbau, Lebensvorgünge und VerhaHen der                               Ausbildungsplan\nNutztiere,                                              Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des\n3. Tiergesundheit und Tierhygiene,                       Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.\n4, Fortpflanzung,, Züchtung, Vererbung und Ras-\nsenkunde,\n§ 7\n5. Futtermitte], ihre Gewinnung, Beschaffung und\nVerwendung,                                                        Führung des Berichtsheftes\n6„ Formen der Nulztierhaltung so,.'liie bauhche und         Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form\ntechnische Einrichtungen,                            eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist\nGelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der\n7. Ermfüeln der Leistungen der J\\'utzhere,               Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das\n8. ErsteHen mark t9erec.hter Erzeugnisse,                Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.\n9. Einsetzen, Pflegen und InstandhaHen von Ma-\nschinen und Geri1ten,                                                          § 8\n10, Kenntnisse der betr.iebhchen Zusammenhänge                               Zwischenprüfung\nin der Ausbildungsstd.Ue,                               (]) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.\n1]., Kenntnisse der einsd1lcigigen Rechfskunde,            Sie soll nach dem ersten Ausbildungsjahr stattfin-\nden..\n12. Kenntnisse der Vl/irtschafts- und Sozialkunde,,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in\n1:3. Arbeitsschutz und Unfallverhütung,\nder Anlage zu§ 4 für das erste Ausbildungsjahr auf-\n14. Umweltschutz.                                          geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf","Nr. 26 - Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1976                            515\nden im ßerufsschulunl.errichl. entsprechend den Rah-        2. Fortpflanzung, Züchtung, Vererbung und Ras-\nmenlehrpHincn zu vermittelnden Lehrstoff, soweit                 sen,\ndieser für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die\n3. Fütterungslehre,    Futtergewinnung    und   -ver-\nnach der Anla~Jc zu § 4 während der gesamlen Aus-\nwendung,\nbildunqsdauer zu vermittelnden Fertigkeiten und\nKenntnisse sind nur insowPit Gegenstand der Zwi-            4. Formen der Nutztierhaltung, Stallformen, Stall-\nschenprüfttn~J, d!s sie mi1 den für das erste Ausbil-            klima, verhaltensgerechte Unterbringung,\ndungsjahr aufgeführten Ferti~Jkeiten und Kennt-             5. Leistungsermittlung, Zuchtwerte, Lesen von Ka-\nnissen zusarnmenhän~Jen.                                         talogen und Abstammungsnachweisen,\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-        6. Betriebsorganisation, Betriebsfläche, Arbeits-·\nling in insgcscmlt bis zu zwei Stunden zwei Arbeits-             kräfte, Güter des Betriebes, Kosten wichtiger\nproben durchführen. Für die Auswahl der Arbeits-                 Güter des Betriebes,\nproben kommen insbesondere folgende Gebiete in\nBetracht:                                                   7. Fachrechnen,\n1. Füttern, Tränk<:n und Pflegern von Nutztieren,           8. gesetzliche   Vorschriften für   die  Nutztierhal-\ntung,\n2. Bestimmen von FuUermitteln,\n9. Aus- und Fortbildung in der Landwirtschaft, Be-\n3. Pflegen von Maschinen und Geräten.\nhörden und Organisationen für die Landwirt-\n(4) Der Prüfling soll Kenntnisse insbesondere aus            schaft,\nfolgenden Gebieten nachweisen:                            10. Umweltbelastungen und Umweltschutz.\n1. Körperbau und Funktionen der Körperteile, An-\nsprüche der Nutztiere an die Umwelt,                     (4) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling\ndrei Klausurarbeiten anfertigen. Die Dauer soll ins-\n2. Krankheitsanzeichen und Krankheiten der Nutz-          gesamt bis zu drei Stunden betragen.\ntiere,\n3. Grundlagen der Fütterungslehre,                            (5) Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling\ninsgesamt nicht länger als zwanzig Minuten dauern.\n4. Aufstallungsformen und Raumbedarf der Nutz-\nDieser Teil der Prüfung soll sich insbesondere auf\ntiere,\ndie Prüfungsgebiete erstrecken, die nicht schrift-\n5. Arbeitsschutz und Unfallverhütung.                     lich geprüft wurden.\n§ 9                                (6) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter\nFragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt\nAbschlußprüfung\nwird, kann von der in Absatz 4 genannten Prüfungs-\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in     dauer abgewichen und auf die mündliche Prüfung\nder Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und           ganz oder teilweise verzichtet werden.\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht\nvermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-          (7) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses\nbildung wesentJich ist. In der Prüfung sind jeweils       haben die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung glei-\ndie im zweiten und drillen Ausbildungsjahr in den         ches Gewicht.\ngewählten Schwerpunkten zu vermittelnden Fertig-                                      § 10\nkeiten und Kenntnisse besonders zu berücksichtigen.\nAufhebung von Vorschriften\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-\nling in insgesamt bis zu vier Stunden drei Arbeits-           Die bisher im Verwaltungsverfahren festgelegten\nproben durchführen. Für die Auswahl der Arbeits-          Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsan-\nproben kommen insbesondere folgende Gebiete in            forderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und\nBetracht:                                                 vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in\ndieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere\n1. Füttern, Tränken, Pflegen, Kennzeichnen und Ver-\nfür die Ausbildungsberufe Melker, Schweinezucht-\nladen von Nutztieren,\ngehilfe, Schäfer, Geflügelzüchter, Pelztierzüchter und\n2. Beurteilen von Nutztieren,\nImker sind nicht mehr anzuwenden.\n3. Zusammenstellen von Futtermischungen,\n4. marktgerechte Gewinnung          und   Aufbereitung                                § 11\ntierischer Produkte,\nUbergangsregelung\n5. Instandhalten und Einsetzen von Maschinen und\n(1) Für die Berufsausbildungsverhältnisse, die bei\nGeräten,\nInkrafttreten dieser Verordnung ein Jahr oder län-\n6. Arbeitsschutz und Unfallverhütung.                     ger bestehen, sind die bisherigen Vorschriften wei-\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-        ter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspartner\nling schriftlich und mündlich geprüft werden. Die         vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\nPrüfung soll sich insbesondere auf folgende Ge-           Verordnung.\nbiete erstrecken:                                             (2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\n1. Krankheiten    der   Nutztiere    und   ihre  Be-    krafttreten dieser Verordnung noch nicht ein Jahr\nkämpfung,                                           bestehen, kann die zuständige Stelle zur Vermei-","516                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\ndung unbiiliger Härten genehmigen, daß die bisheri-    blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\ngen Vorschriften weiter angewendet werden.             dungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 12                                                    § 13\nBerlin-Klausel                                           Inkrafttreten\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-     kündung in Kraft.\nBonn, den 10. März 1976\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","Nr. 26    Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1976                              517\nAnlage zu§ 4\nAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tierwirt\nI. Gesamte Ausbildungsdauer\nLfd.\nNr.             Teil des Ausbildungsberufsbildes                zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nArbeitsschutz und Unfallverhütung                     a) Kenntnisse über Arbeitsschutzvorschriften\n(§ 3 Nr. 13)                                               in Gesetzen und Verordnungen\nb) Kenntnisse der Vorschriften der Träger der\ngesetzlichen Unfallversicherung, insbeson-\ndere    der Unfallverhütungsvorschriften,\nRichtlinien und Merkblätter\nc) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe\nd) Umgehen mit Reinigungs- und Desinfek-\ntionsmitteln, Schädlingsbekämpfungs- und\nPflanzenschutzmitteln\ne) Führen von Maschinen und Geräten im\nStraßenverkehr\nf) Kenntnisse des Führens von Nutztieren im\nStraßenverkehr\n2  Umweltschutz                                          a) Vermeiden von Luftverschmutzungen, Ge-\n(§ 3 Nr. 14)                                               ruchs- und Lärmbelästigung\nb) Reinhalten von Grund- und Oberflächen-\nwasser\nc) Kenntnisse der Abfallbeseitigung und Ab-\nfallverwertung\nd) Kenntnisse der Umwelteinflüsse im Hin-\nblick auf die Erzeugung gesundheitlich ein-\nwandfreier Lebensmittel tierischer Her-\nkunft\ne) Kenntnisse der Landschaftspflege\nII. Erstes Ausbildungshalbjahr\n1  Artgemäßes Versorgen, Pflegen und Transpor~           a) Füttern, Tränken, Reinigen und andere\ntieren von Nutztieren                                      tägliche Versorgungsarbeiten\n(§ 3 Nr. 1)\nb) Beobachten und Pflegen\n2  Körperbau, Lebensvorgänge und Verhalten               Kenntnisse des Körperbaues, der Organe und\nder Nutztiere                                          ihrer Funktionen\n(§ 3 Nr. 2)\n3  Tiergesundheit und Tierhygiene                         a) Kenntnisse der Tiergesundheit\n(§ 3 Nr. 3)\nb) Reinigen, Desinfizieren sowie Bekämpfung\nvon Ungeziefer und Parasiten","518                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nLfd.           Teil des Ausbildungsberufsbildes               zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\n1                            2                                                    3\n4  Fortpflanzung, Züchtung, Vererbung und Ras-          Kenntnisse der Geschlechts- und Zuchtreife\nsenkunde\n(§ 3 Nr. 4)\n5  Futtermittel, ihre Gewinnung, Beschaffung und        a) Kenntnisse der Futtermittel, der Grund-\nVerwendung                                               nährstoffe, der Mineralstoffe und der Zu-\n(§ 3 Nr. 5)                                              satzstoffe\nb) Kenntnisse des Futterbaues, der Futter-\nwerbung und der Weidepflege\n6  Formen der Nutzli,erhaltung sowie bauliche           Kenntnisse der Stalleinrichtungen\nund technische Einrichtungen\n(§ 3 Nr. 6)\n7  Ermitteln der Leistungen der Nutztiere               Kenntnisse der Leistungsnormen\n(§ 3 Nr. 7)\n8  Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Ma-         Warten und Pflegen von Maschinen und Ge-\nschirren und Geräten                                 räten\n(§ 3 Nr. 9)\n9  Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge           Kenntnisse der Betriebsflächen und der Be-\nin der Ausbildungsstätte                             triebsgebäude, ihrer Lage, Zuordnung und\n(§ 3 Nr. 10)                                         Nutzung\n10  Kenntnisse der einschlägigen Rechtskunde             Kenntnisse der Rechtsvorschriften über den\n(§ 3 Nr. 11)                                        Tierschutz\n11  Kenntnisse der Wirtschafts- und Sozialkunde          Kenntnisse der Bestimmungen des Berufsbil-\n(§ 3 Nr. 12)                                         dungsgesetzes in bezug auf Ausbildungsver-\ntrag und Ausbildungsverhältnis\nIII. Zweites Ausbildungshalbjahr\nArtgemäßes Versorgen, Pflegen und Transpor-          a) Füttern, Tränken, Reinigen und andere täg-\ntieren von Nutztieren                                    liche Versorgungsarbeiten\n(§ 3 Nr. 1)\nb) Beobachten und Pflegen\n2  Körperbau, Lebensvorgänge und Verhalten der          Kenntnisse des Verhaltens und der artspezi-\nNutztiere                                            fischen Lebensweise der Nutztiere und ihrer\n(§ 3 Nr. 2)                                          Ansprüche an die Umwelt\n3 Tiergesundheit und Tierhygiene                       a) Kenntnisse der wichtigsten Krankheiten der\n(§ 3 Nr. 3)                                              Nutztiere unter besonderer Berücksichti-\ngung der anzeigepflichtigen Seuchen\nb) Reinigen, Desinfizieren sowie Bekämpfen\nvon Ungeziefer und Parasiten","Nr. 26 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1976                              519\nLfd.             Teil des Ausbildungsberufsbildes\nNr.                                                              zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                              2                                                    3\n4   Fortpflanzung, Züchtung„ Vererbung und Ras-           a) Kenntnisse der Trächtigkeit und der Geburt\nsenkunde                                              b) Kenntnisse der züchterischen Grundbegriffe\n(§ 3 Nr. 4)                                               und der Vererbungsregeln\n5   Futtermittel, ihre Gewinnung\" Beschaffung und         a) Kenntnisse des Futterbaues, der Futterwer-\nVerwendung                                                bung und der Weidepflege\n(§ 3 Nr . 5)\nb) Bestimmen von Futtermitteln\nc)  Lagern von Futtermitteln\n6   Formen der Nutztierhaltung sowie bauliche             Kenntnisse der Aufstallungsformen und des\nund technische Einrichtungen                          Raumbedarfs der Nutztiere\n(§ 3 Nr. 6)\n7   Ermitteln der Leistungen der Nutztiere                Kenntnisse der Leistungsermittlung\n(§ 3 Nr. 7)\n8   Erstellen m.arktgerechter Erzeugnisse                 Kenntnisse der Ansprüche des Marktes\n(§ 3 Nr. 8)\n9   Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Ma-          a) Lesen und Anwenden von Betriebsanlei-\nschinen und Geräten                                       tungen und Wartungsvorschriften\n(§ 3 Nr. 9)\nb) Einsetzen, Warten und Pflegen von Ma-\nschinen und Geräten\n10   Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge            Kenntnisse der Betriebsflächen und der Be-\nin der Ausbildungsstätte                              triebsgebäude, ihrer Lage, Zuordnung und\n(§ 3 Nr. 10)                                          Nutzung\n11   Kenntnisse der einschlägigen Rechtskunde              Kenntnisse der Rechtsvorschriften über die\n(§ 3 Nr. 11)                                          Tierhalterhaftung\n12    Kenntnisse der Wirtschafts- und Sozialkunde           a) Kenntnisse der Bestimmungen des Berufs-\n(§ 3 Nr. 12)                                              bildungsgesetzes in bezug auf Fortbildungs-\nmög lichkei ten\nb) Kenntnisse der schulischen Aus- und Fort-\nbildung in der Landwirtschaft, insbesondere\nin der Nutztierhaltung\nIV. Drittes Ausbildungshalbjahr\nDie Vermittlung der nachstehenden Fertigkeiten und Kenntnisse erstreckt sich wahlweise auf zwei der\nsechs Schwerpunkte Rinder-, Schweine-, Schaf-, Geflügel-, Pelztier- und Bienenhaltung,\nArtgemäßes Versorgen, Pflegen und Trans-              a) Füttern, Tränken, Reinigen und andere täg-\nportieren von Nutztieren                                  liche Versorgungsarbeiten\n(§ 3 Nr. 1)\nb) Beobachten und Pflegen\nc) Kennzeichnen","520                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes               zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\n2  Körperbau, Lebensvorgänge und Verhalten              Beurteilen von Nutztieren auf Grund ihres\nder Nutztiere                                         Körperbaues und ihrnr Verhaltensweise\n(§ 3 Nr. 2)\n3  Tiergesundheit und Tierhygiene                       a) Kenntnisse der wichtigsten Krankheiten der\n(§ 3 Nr. 3)                                             Nutztiere unter besonderer Berücksichti-\ngung der anzeigepflichtigen Seuchen\nb) Beachten der Hygiene und der Vorbeuge-\nmaßnahmen bei Aufzucht und Haltung\n4  Fortpflanzung, Züchtung, Vererbung und Ras-          a) Kenntnisse der wichtigsten Nutztierrassen\nsenkunde\nb) Kenntnisse der Zuchtziele\n(§ 3 Nr. 4)\n5  Futtermittel, ihre      Gewinnung,     Beschaffung   a) Werben, Konservieren und Lagern von Fut-\nund Verwendung                                           termitteln\n(§ 3 Nr. 5)\nb) Bestimmen und Beurteilen von wirtschafts-\neigenen und zugekauften Futtermitteln\nc) Bekämpfen von Schadorganismen\n6  Formen der Nutztierhaltung sowie bauliche            a) Kenntnisse des Stallklimas, insbesondere\nund technische Einrichtungen                             der Luftfeuchtigkeit, der Luftumwälzung\n(§ 3 Nr. 6)                                              und des Luftbedarfs\nb') Kenntnisse der Mechanisierungsmöglich-\nkeiten unter Berücksichtigung der Lebens-\nansprüche der Nutztiere\n7  Ermitteln der Leistungen der Nutztiere               a) Kenntnisse der Leistungsermittlung und\n(§ 3 Nr. 7)                                              der Zuchtwerte\nb) Lesen von Prüfungsberichten\n8  Erstellen marktgerechter Erzeugnisse                 a) Kenntnisse der Qualitätsnormen\n(§ 3 Nr. 8)\nb) Beobachten des Marktes, Lesen amtlicher\nPreisnotierungen\n9  Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Ma-         a) Kenntnisse der Einsatzmöglichkeiten und\nschinen und Geräten                                      der Arbeitsweise von Maschinen und Ge-\n(§ 3 Nr. 9)                                              räten\nb) Einsetzen, Warten und Pflegen von Ma-\nschinen und Geräten\n10  Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge           a) Kenntnisse de,r Struktur der Ausbildungs-\nin der Ausbildungsstätte                                 stätte, der inneren und äußeren Verkehrs-\n(§ 3 Nr. 10)                                             lage\nb) Besatz an Arbeitskräften\nc) Besatz an Tieren und Maschinen","Nr. 26 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1976                            521\nLfd.            Teil des Ausbildungsberufsbildes              zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\nl                             2                                                   3\n11    Kenntnisse der einschlägigen Rechtskunde           a) Kenntnisse der Rechtsvorschriften über die\n(§ 3 Nr. 11)                                           Tierzucht und die künstliche Besamung\nb) Kenntnisse der Rechtsvorschriften über den\nTierkauf\n12    Kenntnisse der Wirtschafts- und Sozialkunde        a) Kenntnisse der Stellung der tierischen Pro-\n(§ 3 Nr. 12)                                           duktion in der Landwirtschaft\nb) Kenntnisse der Förderungsmöglichkeiten\nfür die berufliche Aus- und Fortbildung\nV. Viertes Ausbildungshalbjahr\nDie Vermittlung der nachstehenden Fertigkeiten und Kenntnisse erstreckt sich wahlweise auf zwei der\nsechs Schwerpunkte Rinder-, Schweine-, Schaf-, Geflügel-, Pelztier- und Bienenhaltung.\n1   Artgemäßes Versorgen, Pflegen und Transpor-        a) Füttern, Tränken, Reinigen und andere täg-\ntieren von Nutztieren                                  liche Versorgungsarbeiten\n(§ 3 Nr. 1)                                        b) Vorbereiten des Transportmittels\nc) Verladen und Transportieren\n2   Körperbau, Lebensvorgänge und Verhalten der        Beurteilen der Leistungsmerkmale\nNutztiere\n(§ 3 Nr. 2)\n3    Tiergesundheit und Tierhygiene                     a) Einrichten der Stallapotheke\n(§ 3 Nr. 3)\nb) Behandeln von Wunden und Anlegen von\nVerbänden\n4   Fortpflanzung, Züchtung, Vererbung und             Kenntnisse der Zuchtverfahren\nRassenkunde\n(§ 3 Nr. 4)\n5   Futtermittel, ihre Gewinnung, Beschaffung und      a) Kenntnisse der den jeweiligen physiologi-\nVerwendung                                            schen Anforderungen entsprechenden Fütte-\n(§ 3 Nr. 5)                                            rung\nb) Zusammenstellen von Futterrationen für die\nverschiedenen Haltungsformen und Nut-\nzungsrichtungen\n6    Formen der Nutztierhaltung sowie bauliche          a) Kenntnisse der Stall-, Weide- und Frei-\nund technisdie Einrichtungen                          landhaltung, insbesondere des Flächenbe-\n(§ 3 Nr. 6)                                           darfs und der Koppelgröße\nb) Kenntnisse der Mechanisierungsmöglichkei-\nten unter Berücksichtigung der Lebensan-\nsprüche der Nutztiere\n1    Ermitteln der Leistungen der Nutztiere             Lesen von Abstammungsnachweisen und\n(§ 3 Nr. 7)                                        Katalogen","522                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes                   zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\n1                              2                                                                        3\n8    Erstellen marktgerechter Erzeugnisse                     a) Lesen von Marktabrechnungen\n(§ 3 Nr. 8)\nb) Marktgerechtes Aufbereiten tierischer\nProdukte\n9    Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Ma-             Erkennen von Störungen und Durchführen ein-\nschirren und Geräten                                     facher Reparatureµ\n(§ 3 Nr. 9)\n10    Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge               Leistungen und Kosten im Betrieb\nin der Ausbildungsstätte\n(§ 3 Nr. 10)\n11    Kenntnisse der einschlägigen Rechtskunde                 a) Kenntnisse der Rechtsvorschriften über die\n(§ 3 Nr. 11)                                                 Tierseuchenbekämpfung einschließlich der\nTierkörperbeseitigung\nb) Kenntnisse der Rechtsvorschriften über den\nVerkehr von Futtermitteln sowie über die\nErzeugung, die Lagerung und den Verkauf\nvon Lebensmitteln\n12    Kenntnisse der Wirtschafts- und Sozialkunde              Kenntnisse der Behörden, Organisationen und\n(§ 3 Nr. 12)                                             sonstigen Einrichtungen für die Landwirtschaft,\ninsbesondere für die Nutztierhaltung\nVI. Fünftes Ausbildungshalbjahr\nIn dem gewählten Schwerpunkt sind die ihm in den Spalten 4-9 zugeordneten Fertigkeiten und Kenntnisse\nzu vermitteln.\nSchwerpunkte\nLfd.           Teil des                                                                        Cl)                          1\nzu vermittelnde Fertigkeiten\nNr.         Ausbildungs-\nund Kenntnisse                    ' 01\n\"\"'~\n.s      01\n~\n01\n~\nci>   01\n1\n\"\"' 01       1\nr::\n01\n~\nberufsbildes                                                      Q)\n\"O ....\n;::l\nQ)\n;:::,8\n1\n..... ;::l\nco ,._.      $§         ~§\nN ,._.\nQ) ;::l\nr:: ....\nr::-co\n,,....          ilca          ilca          ~~         cii'ra     .,...\nQ) - co\ni:i:::..c::      Cl)   ..c::   Cl)   ..c::   (j ..c::   P-t..C::   P'.'.1..C::\n1                2                                   3                             4             5             6            7          8            9\n1             1             1          1          1\n1   Artgemäßes                  a) Versorgen, Beobachten und\nVersorgen,                      Pflegen                                     X             X              X            X           X          X\nPflegen und                 b) Weidetechnik                                X              X                                                  X\nTransportieren\nc) Hütetechnik in standortgebun-\nvon Nutztieren\ndenen Betrieben und in der\n(§ 3 Nr. 1)\nWanderschäf erei; Weidetechnik\nin der Koppelschafhaltung                                                X\nd) Aussortieren kranker Tiere und\nnichtlegender Hennen                                                                  X\ne) Einstreuen der Nestkästen; Ein-\nfangen in Fang- und Beurtei-\nlungskäfige                                                                                       X\nf) Kenntnisse der Methoden der\nVorbeuge- und Schwarmkon-\ntrolle; Erneuern und Lagern des\nWabenhauses                                                                                                   X","Nr. 26 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1976                                                                 523\nSchwerpunkte\nTeil des\nLfd.\nNr.        Ausbildungs-            zu vermittelnde Fertigkeiten       1   C')    ~\n.... C')             C')\n1\na:l   C')    i'..   C')      1    t,')\nberufsbildes                  und Kenntnisse              ... s::l\n::l\nQ)   s::l      1    s::l\n$§          :3 §           i:::: i::::\nQ)\n~ ::l       .....\nrc ,._.::l                               Q) ::;l\n\"Cl .....                                                          i:::: .....\n~~\nN +-'\ni::::-\n,.-1 rc     '6~          ,e ca                      ai     ca      Q) .....\n.... rc\nP:::..c::   Cl) ..c::    Cf.l..C::      ü..c::      /1.i..C::     ~..c::\n1               2                               3                      4           5              6            7             8             9\n1            1              1           1             1\n2  Körperbau,               a) Kenntnisse des Körperbaues,\nLebensvorgänge und          der Organe und ihrer Funktio-\nVerhalten                   nen                                    X          X             X             X            X              X\nder Nutztiere\nb) Enthornen (im Sinne des § 5\n(§ 3 Nr. 2)\nAbs. 3 Nr. 2 des Tierschutzge-\nsetzes)                               X\nc) Kürzen des Schwanzes (im Sin-\nne des § 5 Abs. 3 Nr. 3 und 4\ndes Tierschutzgesetzes)                           X             X\nd) Kürzen von Hornteilen des\nSchnabels (im Sinne des § 5\nAbs. 3 Nr. 6 des Tierschutzge-\nsetzes)                                                                      X\ne) Absetzen des krallentragenden\nletzten Zehengliedes bei Mast-\nhahnenküken (im Sinne des § 5\nAbs. 3 Nr. 7 des Tierschutzge-\nsetzes)                                                                      X\nf) Beurteilen von Nutz- und Zucht-\ntieren                                X           X             X            X             X              X\ng) Vorführen, Messen                      X           X             X\nh) Kenntnisse      des  Milchdrüsen-\nbaues                                 X           X             X\ni) Kenntnisse der Entstehung des\nEies                                                                         X\nj) Kenntnisse des Aufbaues der\nWolle und des Vlieses                                           X\nk) Kenntnisse des Aufbaues von\nHaar und Fell                                                                              X\n1) Kenntnisse der Arbeitsteilung\nund der sozialen Ordnung im\nBienenvolk im Jahresablauf                                                                                X\n3  Tiergesundheit          a) Kenntnisse der wichtigsten Tier-\nund Tierhygiene             krankhei ten unter besonderer\n(§ 3 Nr. 3)                 Berücksichtigung       parasitärer\nKrankheiten und anzeigepflich-\ntiger Seuchen                         X           X             X            X             X              X\nb) Beachten der Hygiene und der\nVorbeugemaßnahmen bei der\nAufzucht und Haltung                  X           X             X            X             X              X\nc) Kenntnisse des       Eutergesund-\nheitsdienstes                         X\nd) Pflegen der Klauen                     X           X             X\n4  Fortpflanzung,          a) Kenntnisse der wichtigsten Ras-\nZüchtung, Vererbung         sen, ihrer Produktionseignung\nund Rassenkunde             und ihrer Leistungen                   X          X             X             X            X              X\n(§ 3 Nr. 4)","524                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nSchwerpunkte\nTeH des                                                           cL                           1\nUd.                                vermittelnde Fertigkeiten                    .s                          eil          ' tn             tn\nNr.\nAusbildungs-              und Kenntnisse                ' tn i:::\ntn            tn           tn    r-,          1\ni::: i::\nberufsbildes\nr-,\n(J,)   ;:l\n(1)\n~ ;:l\ni:::      1\n\"\"';:l\ni:::   ,gi §      ~§          d) ;:l\n\"C .....                      !'Cl .....               N+'        i::: .....\ni:::-\n,,..,   (1j    .g~           .g~           'fü~       eil~       ,,..,\nd) - eo\np::i,.c:\n~~             U'l..C:       U'l..C:       O..c:      r:i...c:\n1                2                          3                        4             5             6            7\n1\n8   1\n9\n1             1             1\n1\nb) Kenntnisse der Vererbung von\nLeistungsmerkmalen                     X             X               X           X           X           X\nc) Kenntnisse der Brunst, des Na-\ntursprungs und der Paarung             ><            X               X                       X\nd) Vorbereiten der Bedeckung un-\nter Berücksichtigung von Sicher-\nheitsvorkehn.mgen                      X             X              X                        X\ne) Kenntnisse der Zuchtbuchfüh-\nrung und Herdbuchführung               X             X               X            X         X            X\nf) Kenntnisse     des Brutvorgangs\nund der Entwicklung des Kü-\nkens im Ei sowie des Schlüp{-\nvorganges                                                                         X\ng) Kenntnisse der Biologie der Kö-\nniginnenentstehung, der Bildung\nund der Pflege von Jungvölkern\n(Ableger, Kunstschwärme, Be-\ngattungsvölkchen)                                                                                        X\n5    Futtermittel, ihre a) Kenntnisse der Bedarfsnormen\nGewinnung,             und Futterrationen sowie ihre\nBeschaffung und        Anwendung unter Berücksichti-\nVerwendung             gung der verschiedenen Alters-\n(§ 3 Nr. 5)            stadien und Nutzungsziele               X            X               X            X         X            X\nb) Werben, Konservieren und La-\ngern von Futtermitteln                  X             X              X            X          X\nc) Kenntnisse der Bedarfsnormen\nund Futtermittelrationen unter\nBerücksichtigung des Jahres-\nrhythmus                               X                             X                       X           X\nd) Beurteilen von Futtermitteln            X             X               X            X          X           X\ne) Kenntnisse       der    wichtigsten\nTrachtpflanzen, ihrer Blüh- und\nTrachtzeiten sowie der Möglich-\nkeiten der Bienenweideverbes-\nserung; Kenntnisse der Ent-\nstehung und Zusammensetzung\nvon Nektar und Honigtau                                                                                  X\n6    Formen der         a) Kenntnisse der Haltungs- und\nNutztierhaltung·       Aufstallungsformen unter be-\nsowie bauliche rmd     sonderer Berücksichtigung der\ntechnische             verschiedenen Nutzungsrichtun-\nEinrichtungen          gen                                     >(           X               X            X          X\n(§ 3 Nr. 6)\nb) Betriebsweisen und Arbeitsme-\nthoden in Ober- und Hinterbe-\nhandlungsbeuten                                                                                          X","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1976                                                                     525\nSchwerpunkte\nTeil des                                                              1\n1\nLfd.\nAusbildungs-            zu vermittelnde Fertigkeiten     1    t;:n    ~\n.....    tn            tn     Q) tn            1\n1--<   tn      ' tn\nNr.                                      und Kenntnisse           1--<   i:::            i:::          i:::   $§                           i::: i:::\nberufsbildes                                           Q)     ::i\n't:l....,\nQ)\n~ ::i\n1\n-eo  ....,\n::i\n~§\nN ,._.\nQ) ::i\ni::: .....\n=-\n..... td\n~,.c::\nii~\nU)     ,.c::\nii ca,.c::\nU)\ni:;::: .....\nQ) -\nc.?]           'ä:l'itl\np.,.c::\nCll-\n.,...\ni:Q,.C::\neo\n1               2                              3                      4              5             6               7              8            9\n1               1             1              1            1\n7  Ermitteln der           a) Kenntnisse der Leistungsnor-\nLeistungen der              men, der Leistungsermittlung\nNutztiere                   und der Zuchtwertschätzung          X              X              X               X             X            X\n(§ 3 Nr. 7)\nb) Führen der Kontrollunterlagen\nzur Leistungsermittlung             X              X              X               X             X            X\nc) Lesen und Auswerten von Prü-\nfungs berichten, Abstammungs-\nnachweisen und Katalogen            X              X              X               X             X            X\nd) Kenntnisse der Aufgaben der\nErzeugerringe                       X              X              X               X\n8  Erstellen               a) Beachten der Qualitätsnormen\nmarktgerechter              und Ansprüche des Marktes          X               X              X               X             X            X\nErzeugnisse\nb) Kenntnisse der Zuchtwertklas-\n(§ 3 Nr. 8)\nsen, Handels- und Güteklassen      X               X              X               X             X            X\nc) Kenntnisse der Zusammenset-\nzung, der Be- und Verarbeitung\nder Milch;\nGewinnen und Aufbereiten der\nMilch, Melken mit der Hand\nund mit der Maschine               X\nd) Kenntnisse der Erzeugung von\nFleisch                            X              X              X                X\ne) Schafschur                                                        X\nf) Sammeln und Sortieren von\nEiern                                                                             X\ng) Vorbereiten und Durchführen\nder Pelzung                                                                                    X\nh) Gewinnen, Pflegen und Lagern\nvon Schleuder- und Waben-\nhonig                                                                                                        X\n9  Einsetzen, Pflegen      a) Einsetzen, Warten und Pflegen\nund Instandhalten           von     Fütterungseinrichtungen\nvon Maschinen               und Tränkautomaten                 X               X              X               X             X            X\nund Geräten\nb) Einsetzen, Warten und Pflegen\n{§ 3 Nr. 9)\nvon Schrot- und Mischanlagen        X              X              X               X             X\nc) Warten und Pflegen von Melk-\ngeräten, Melkanlagen und Kühl-\nanlagen                            X\nd) Erkennen von Störungen und\nDurchführen einfacher Repara-\nturen                              X              X               X               X            X             X\ne) Ausbessern von Gehegen und\nZäunen                             X              X               X               X            X\nf) Herstellen einfacher Beuten und\nGeräte                                                                                                       X","526                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nSchwerpunkte\nLfd.            Teil des                                                              1\nQ)                          1\nzu vermittelnde Fertigkeiten\nNr.\nAusbildungs-\nund Kenntnisse               ,._,' tn\nr::    .s     tn\nr::\ntn\nr::\n'äi   tn    ,._,1 tn     1      tn\nr::Q) r::;::i\nberufsbildes                                            Q)     ;::i\nCl)\n~ :::i\n1\n..... :::i    ,§1 §      ~§\n,:j+-'                        Ctl                                 r:: +-'\ntfü ~\n+-'               N+-'\nr::-Ctl\n.....          '8~          '8cti                    'äicti      -~      ca\niz..c:         C/)   .Cl    C/)    .Cl    O..c:      At.Cl       ix:i..c:\n1                 2                           3                          4             5             6           1            8            9\n1            1             1          1           1\n10    Kenntnisse der         a) Organisation des Ausbildungs-\nbetrieblichen             betriebes     und      betriebliche\nZusammenhänge in          Schwerpunkte                                                         X            X            X\nder Ausbildungsstätte\nb) Leistungen und Kosten im Be-\n(§ 3 Nr. 10}\ntrieb                                                 X              X            X            X           X\n11    Kenntnisse der         a) Kenntnisse der Rechtsvorschrif-\neinschlägigen             ten über den Tierschutz, den\nRechtskunde               Tierkauf, die Tierhalterhaftung,\n(§3Nr.11)                 die Tierseuchenbekämpfung und\ndie Tierkörperbeseitigung                              X             X            X            X          X\nb) Kenntnisse der Rechtsvorschrif-\nten für Wanderschafherden\nc) Kenntnisse des Bienenrechts                                                                                X\n12    Kenntnisse der         a) Kenntnisse des Steuerrechts               X                          X            X            X           ><\nWirtschafts- und\nb) Kenntnisse der wirtschaftlichen\nSozialkunde\nZusammenschlüsse der Land-\n(§ 3 Nr. 12)\nwirtschaft                                X           X                           X            X          X\nVH. Sechstes Ausbildungshalbjahr\nIn dem gewählten Schwerpunkt sind die ihm in den Spalten 4-9 zugeordneten Fertigkeiten und Kenntnisse\nzu vermitteln.\n1   Artgemäßes Ver-        a) Versorgen,      Beobachten      und\nsorgen, Pflegen           Pflegen                                                              X            X            X           X\nund Transportieren\nb) Verladen und Transportieren               X                          X            X            X           X\nvon Nutztieren\n(§ 3 Nr. 1)            c) Weidetechnik                              X            X             X                                    X\nd) Pferchen; Ausbilden, Pflegen\nund Füttern der Hütehunde\ne) Einfangen und Behandeln von\nSchwärmen; Beobachten von\nFlugloch und Baurahmen                                                                                 .X\n2    Körperbau,             a) Schätzen und Bestimmen des\nLebensvorgänge            Alters                                    X            X             X\nund Verhalten          b) Kastrieren von männlichen Per-\nder Nutztiere             keln und Schafen (im Sinne des\n(§ 3 Nr. 2)\n§ 5 Abs. 3 Nr. 1 des Tierschutz-\ngesetzes)                                              X             X\nc) Töten von Tieren zum Zwecke\nder Nutzung (im Sinne des § 4\ndes Tierschutzgesetzes)                                                           X            X\nd) Kenntnisse des Tötens von Tie-\nren als Notmaßnahme (im Sinne\ndes § 4 des Tierschutzgesetzes)           X            X             X            X            X          X","Nr. 26 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1976                                                           527\n----------       ------------ -----------\nSchwerpunkte\nTeil des                                                                               Q)                       1\nLfd.                                                   zu vermittelnde Fertigkeiten                                           Q) tn       ~ tn            tn\nAusbildun9s-                                                                    1   C')\n·fü g,            tn                             1\nNr.                                                          und Kenntnisse                    ~                                                    ~ ~\n~-                                  ,gi §\n1-<                           ~\nberufsbildes                                                                ,gj_s         ~B\n1\n..... ;:l\nCti .....\n~§         CJ.) ;:l\n~.....,\n..... Cti    {l   co ilco             ~;;g        N-+-'\nal   co    Cl).-<\n..... Cti\niz ..c:      (/) ..c:   (/) ..c:      c.:J..c:   P-t..C:   ~..c:\n1                   2                                              3                        4           5           6            7         8           9\n-------                                                                          1          1             1          1         1\ne) Kenntnisse der Milchbildung             X           X            X\nf) Kenntnisse der Zusammenset-\nzung und des Nährwertes des\nEies sowie der Federbildung\nund der Mauser                                                              X\ng) Beurteilen von Wolle und Vlies                                  X\nh) Beurteilen des Fells                                                                   X\n3  Tiergesundheit und                          a) Kenntnisse der wichtigsten Tier-\nTierhygiene                                     krankheiten unter besonderer\n(§ 3 Nr. 3)                                     Berücksichtigung       parasitärer\nKrankheiten und anzeigepflich-\ntiger Seuchen                          X           X           X            X         X            X\nb) Verabreichen von Medikamen-\nten nach tierärztlicher Anwei-\nsung                                    X          X           X            X         X            X\n4   Fortpflanzung,                              a) Kenntnisse der Zuchtverfahren\nZüchtung, Vererbung                             und der züchterischen Auslese          X           X           X            X         X           X\nund Rassenkunde                             b) Kenntnisse der künstlichen Be-\n(§ 3 Nr. 4)                                     samung                                  X          X            X           X                      X\nc) Kenntnisse der Trächtigkeit und\nder Geburt                             X           X           X                      X\nd) Durchführen verschiedener Brut-\ntechniken                                                                   X\ne) Hilfe bei der Geburt                    X           X           X\nf) Versorgen des Muttertieres und\nder Jungtiere nach der Geburt          X           X           X                      X\ng) Verfahren der Königinnena uf-\nzucht                                                                                             X\n5  Futtermittel,                               a) Kenntnisse der Bedarfsnormen\nihre Gewinnung,                                 und Futterrationen sowie ihre\nBeschaffung und                                 Anwendung unter Berücksichti-\nVerwendung                                      gung der verschiedenen Alters-\n(§ 3 Nr. 5)                                     stadien und Nutzungsziele              X           X            X           X         X            X\nb) Kenntnisse der Zusammenset-\nzung von Mischfuttermitteln            X           X            X           X         X\nc) Werben, Konservieren und La-\ngern von Futtermitteln                 X           X           X            X         X\nd) Beurteilen von Trachtgebieten                                                                       X\n6  Formen der                                  a) Kenntnisse des Zusammenhan-\nNutztierhaltung                                 ges von Umweltbedingungen\nsowie bauliche                                  und Leistung                            X          X            X           X         X            X\nund technische                              b) Kenntnisse     der Einrichtungen\nEinrichtungen                                   und der Mechanisierungsmög-\n(§ 3 Nr. 6)                                                                                        X            X           X         X            X\nlichkeiten                             X","528                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nSchwerpunkte\nLfd.         Teil des                                                       QJ                       1\nzu vermittelnde Fertigkeiten\nNr.        Ausbildungs-\nund Kenntnisse\n1    tn\n1-< i:::\n.s tni:::         tn\ni:::\ncÜ tn   ~ tn        1    tn\ni::: i:::\nberufsbildes                                        Q.);::,\n'C),._,\nQ.)\n~B\n1\n'+-1;::,\nrd ,._,\n$§      ~§\nN ,._,\nQ.);::,\ni::: ,._,\ni:::-\n....    rd\ni:x:::..c:\n{3 eil\nU) ..c:\n.geil\nU)   ..c:\n1il~\nO..c:\neil eil\nP....C:\nQ.)-\n.... rd\n~..c:\nl              2                         3                       4            5          6           7       8           9\n1           1            1       1         1\n7 ErmiUeln der       Kenntnisse der Eigenleistungs- und\nLeistungen der     der Nachkommenprüfung                      X          X            X           X\nNutztiere\n(§ 3 Nr. 7)\n8  Erstellen          a) Kenntnisse der Z uch twertklas-\nmarktgerechter         sen, der Handels- und Gü teklas-\nErzeugnisse            sen                                    X          X            X           X      X           X\n(§ 3 Nr. B)        b) Vorbereiten von Zucht- und\nNutztieren für den Verkauf             X          X           X            X      X            X\nc) Sortieren und Behandeln der\nWolle                                                          X\nd) Vermarkten von Eiern                                                        X\ne) Aufbereiten und Beurteilen des\nFelles                                                                             X\nf) Gewinnen und Verarbeiten von\nWachs und anderen Bienenpro-\ndukten                                                                                         X\n9  Einsetzen,         a) Einsetzen, Warten und Pflegen\nPflegen und            von Entmistungsanlagen                 X          X                        X\nInstandhalten von  b) Erkennen von Störungen und\nMaschinen und          Durchführen einfacher Repara-\nGeräten                turen                                                                                         X\nX          X           X            X       X\n(§ 3 Nr. 9)\nc) Herstellen von Gehegen und\nZäunen                                 X          X            X           X       X\nd) Herstellen einfacher Beuten\nund Geräte                                                                                    X\n10  Kenntnisse der     a) Kenntnisse der Arbeitsabläufe\nbetrieblichen          im betrieblichen Schwerpunkt           X          X            X           X      X           X\nZusammenhänge      b) Arbeitsaufwand der Produk-\nin der Aus-\ntionsverf ahren, Arbeitsaufwand\nbildungsstätte\nim Betrieb                             X           X           X           X       X           X\n(§ 3 Nr. 10)\n11  Kenntnisse der     Kenntnisse der Rechtsvorschriften\neinschlägigen      über die Tierzucht, die künstliche\nRechtskunde        Besamung, den Verkehr von Fut-\n(§ 3 Nr. 11)       termitteln sowie die Erzeugung,\ndie Lagerung und den Verkauf von\nLebensmitteln                              X           X           X           X       X           X\n12  Kenntnisse der     a) Kenntnisse des Versicherungs-\nWirtschafts- und       wesens                                 X          X            X           X       X           X\nSozialkunde\nb) Kenntnisse der internationalen\n(§ 3 Nr. 12)\nwirtschaftlichen       Zusammen-\nschlüsse, insbesondere der Eu-\nropäischen Gemeinschaften              X           X           X           X       X           X"]}