{"id":"bgbl1-1976-26-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":26,"date":"1976-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/26#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_26.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren","law_date":"1976-03-12T00:00:00Z","page":513,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["513\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1976                       Ausgegeben zu Bonn am 17. März 1976                                                                                                                 Nr. 26\nTag                                                                           Inhalt                                                                                         Seite\n12. 3. 76 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silber-\nwaren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     513\n7142-1\n10. 3. 76 Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 514\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzhl,1ll 'foil II Nr. 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          529\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                530\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber den Feingehalt der Gold- und Silberwaren\nVom 12. März 1976\nDer Bundestag hat           das        folgende              Gesetz be-                                                                 Artikel 2\nschlossen:\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nArtikel                                                               des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nIn § 4 des Gesetzes über den Feingehalt der Gold-                                           (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nund Silberwaren vom 16. Juli 1884 (Reichsgesetzbl.\nS. 120), zuletzt geändert durch Artikel 185 des Ein-\nführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März                                                                                           Artikel 3\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), werden die Worte\n„der §§ 2 und 3\" durch die Worte „des § 2 Abs. 2                                                   Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nund des § 5 Abs. 1 und 3\" ersetzt.                                                            in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 12. März 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs"]}