{"id":"bgbl1-1976-25-3","kind":"bgbl1","year":1976,"number":25,"date":"1976-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/25#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-25-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_25.pdf#page=10","order":3,"title":"Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zuckerartenverordnung)","law_date":"1976-03-08T00:00:00Z","page":502,"pdf_page":10,"num_pages":5,"content":["502                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerordnung\nüber einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten\n(Zuckerartenverordnung)\nVom 8. März 1976\nAuf Grund des § 19 Nr. 1 und 2 Buchstabe c, Nr. 3        (2) Absatz 1 gilt nicht für Packungen und Behält-\nund 4 Buchstab(m a, b und d des Lebensmittel- und        nisse mit einem Füllgewicht unter 100 Gramm und\nBedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974           über 5 Kilogramm.\n(Bundesgesetzbl. I S. 1945), geändert durch Artikel 4\n§ 3\nAbs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Anderung des\nPflanzenschutzgesetzes vom 15. August 1975 (Bun-            (1) Auf den Packungen, Behältnissen oder Etiket-\ndesgesetzbl. I S. 2172), und auf Grund des § 5 a         ten der in Anlage 1 definierten Erzeugnisse muß\nAbs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes in      angegeben werden:\nder Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar            1. eine für das betreff ende Erzeugnis in Anlage 1\n1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch       vorgesehene oder nach § 1 Abs. 2 Satz 2 zuge-\ndas Gesetz zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts           lassene Bezeichnung; bei Erzeugnissen nach den\nvom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945),              Nummern 9 und 10 können die Worte „kristall-\nwird im Einvernehmen mit den Bundesministern für             wasserhaltig\" und „kristallwasserfrei\" entfallen,\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirt-          wenn diese Erzeugnisse im Einzelhandel in den\nschaft mi I Zusl.immun~J des Bundesrates verordnet:          Verkehr gebracht werden,\n2. das Füllgewicht bei Packungen, Sammelpackun-\n§ 1\ngen und Behältnissen ab 50 Gramm Füllgewicht,\n(1) Die in Anlage 1 definierten Zuckerarten unter-\n3. der Name oder die Firma und die Anschrift\nliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt\noder der Sitz des Herstellers oder Verpackers\nsind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr\noder eines Verkäufers, der sich in einem Mit-\ngebracht zu werden. Ausgenommen sind Erzeug-\ngliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nnisse, die in Form von Staubzucker, Kandiszucker\nschaft niedergelassen hat,\noder Zuckerhüten in den Verkehr gebracht werden.\n4. bei Erzeugnissen nach den Nummern 4, 5 und 6\n(2) Die in Anlage l aufgeführten Bezeichnungen\nder Anlage 1 der Gehalt an Trockenmasse und\nsind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten.\nInvertzucker in Gewichtshundertteilen,\nFür das Erzeugnis nach Nummer 1 dürfen auch die\nunter Nummer 2 aufgeführten Bezeichnungen ver-           5. bei dem Erzeugnis nach Nummer 6 der Anlage 1\nwendet werden.                                               das Wort „kristallisiert\", wenn das Erzeugnis\nKristalle enthält.\n(3) Die in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnungen\ndürfen bei Erzeugnissen nach den Nummern 4, 5 und           (2) Bei Packungen und Behältnissen mit einem\n6 durch das ·worl „weiß\" ergänzt werden, wenn            Füllgewicht von mindestens 10 Kilogramm, die nicht\n1. die Farbe der Lösung 25 ICUMSA-Einheiten bei          im Einzelhandel in den Verkehr gebracht werden,\nAnwendung der in Anlage 2 Nr. 3 vorgesehenen         brauchen die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5\nMethode,                                             nur in den Begleitpapieren vermerkt zu werden.\n2. der Gehalt an Leitfähigkeitsasche 0, 1 Gewichts-         (3) Die Angaben nach Absatz 1 sind an einer in\nhundertteile bei Anwendung der in Anlage 2           die Augen fallenden Stelle leicht lesbar und unver-\nNr. 1 vorgesehenen Methode                           wischbar anzubringen. Die Angaben nach Absatz 1\nnicht übersteigt.                                        Nr. 1, 4 und 5 müssen in deutscher Sprache, die An-\n(4) Die nach den Absfüzen 2 und 3 geschützten Be-     gaben nach Nr. 2 und 3 in einer Amtssprache der\nzeichnungen dürfen auch für die Kennzeichnung an-        Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erfolgen.\nderer Lebensmittel verwendet werden, wenn die\ngeschützten Bezeichnungen in Wortverbindungen ge-                                   §4\nbraucht werden, die für die Kennzeichnung dieser\nLebensmittel üblich sind und nicht zu einer Ver-            Gewerbsmäßig dürfen als Lebensmittel nicht in\nwechslung mit den in Anlage l definierten Erzeug-        den Verkehr gebracht werden:\nnissen führen können.                                    1. Erzeugnisse der in Anlage 1 bezeichneten Art, die\nden dort vorgeschriebenen Anforderungen an die\n§ 2                               Zusammensetzung oder Beschaffenheit nicht ent-\n(1) Packungen und Behältnisse mit Erzeugnissen           sprechen,\nnach den Nummern 1, 2 und 3 der Anlage 1 dürfen          2. Erzeugnisse, die mit einer in Anlage 1 aufgeführ-\nnur mit einem Füllgewicht von 125, 250, 500 und             ten Bezeichnung versehen sind, ohne der Begriffs-\n750 Gramm sowie 1, 1,5, 2, 2,5, 3, 4 und 5 Kilo-            bestimmung für das betreffende Erzeugnis zu ent-\ngramm in den Verkehr gebracht werden.                       sprechen; § 1 Abs. 4 bleibt unberührt,","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1976                           503\n3. Erzeugnisse rwch dt~n Nummern 4, 5 und 6 der                          b) Glukosesirup zur ausschließlich\nAnlage 1, die als „weiß\" bezeichnet sind, obwohl                         gewerbsmäßigen Herstellung von\nsie den in § l Abs. 3 bezeichneten Anforderungen                         Zuckerwarenerzeugnissen         400\nnicht entsprechen.                                                    c) Getrockneter Glukosesirup zur\nausschließlich gewerbsmäßigen\n§ C\n,)                                            Herstellung von Zuckerwarener-\n(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und                         zeugnissen                      150\".\nBedarfsgegensti.indegesetzes wird bestraft, wer vor-            c) Die bisherigen Nummern 3 bis 11 wer-\nsätzlich Erzeugnisse entgegen einem Verbot des § 4                    den Nummern 4 bis 12.\ngewerbsmctßig in den Verkehr bringt. Wer eine in               d) Im letzten Satz werden die Worte „Num-\nSatz 1 bezeichnete Handlung fohrlässig begeht, han-                   mern 1 bis 10\" durch die Worte „Num-\ndelt nach § 53 Abs. l des Lebensmittel- und Bedarfs-                  mern 1 bis 12\" ersetzt.\ngegenständeg esetzes ordnung s w icl rig.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 1 Nr. 2                                       §7\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes               Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in\nhandelt, wer vorsülzlich oder fc1hrlässig                   der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar\n1. entgegt~n § 2 Abs. 1 :Grzeu~Jnisse in Packungen          1972 (Bundesgesetzbl. I S. 85), zuletzt geändert durch\noder Behältnissen mit nicht zulässigem Füllge-          die Kakaoverordnung vom 30. Juni 1975 (Bundes-\nwicht in den Verkehr bringt oder                        gesetzbl. I S. 1760), wird wie folgt geändert:\n2. entgegen § 3 die erforderlichen Angaben nicht            1. § 1 Abs. 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung:\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht.             ., 7. Honig, Kunsthonig, Rübenkraut (Rübensaft);\nZuckerarten und Sirupe, die nicht unter die\n§G                                       Zuckerartenverordnung vom 8. März 1976\nDie Schwefeldioxid-Verordnung vom 13. August                       (Bundesgesetzbl. I S. 502) fallen;\".\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1326), zuletzt geändert          2. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird der letzte Halbsatz ge-\ndurch Artikel 22 der Verordnung vom 16. Mai 1975                strichen.\n(Bundesgesetzbl. I S. 1281, 1859), wird wie folgt ge-                                     § 8\nändert:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n1. In § 5 Abs. 1 w ircl folgender Satz angefügt:            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 11 des Ge-\n„Abweichend hiervon sind bei Lebensmitteln der\nAnlage 2 Nr. 3 Buchstaben b und c der dort ge-          setzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts auch\nnannte Verwendungszweck und der Gehalt an               im Land Berlin.\nSchwefeldioxid auf den Begleitpapieren anzuge-                                        §9\nben.\"                                                      (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\n2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:                        kündung in Kraft.\na) Nummer 2 erhält folgende Fassung:                       (2) Erzeugnisse in bis zum Inkrafttreten dieser\nVerordnung hergestellten Packungen und Behältnis-\n.,2. a) Raffinierter Zucker, Zucker, Halb-          sen, die den bisher geltenden Vorschriften entspre-\nweißzucker, Dextrose, kristall-             chen, dürfen noch bis zum 31. Oktober 1976 in den\nwasserhaltig und Dextrose, kri-             Verkehr gebracht werden.\nstallwasserfrei                      15\n(3) Abweichend von Nummer 3 Buchstabe a der\nb) Flüssigzucker, Invertflüssigzucker\nAnlage 2 der Schwefeldioxid-Verordnung in der\nund In vertzuckersirup\nFassung dieser Verordnung darf bei Glukosesirup\nbezogen auf die Trockenmasse         15\".\nund getrocknetem Glukosesirup bis zum 31. Dezem-\nb) Folgende neue Nummer 3 wird eingefügt:               ber 1976 die Höchstmenge des Restgehaltes an ge-\n„3. a) Glukosesirup und getrockneter                samter schwefliger Säure, berechnet als Schwefel-\nGlukosesirup                         20     dioxid, 40 Milligramm je Kilogramm betragen.\nBonn, den 8. März 1976\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Focke","504                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage\nBezeichnungen und Begriffsbestimmungen\nl. Raffinierter Zucker, raffinierter \\'Veißzucker oder Raffinade\ngereinigte und kristallisierte Saccharose, die folgenden Merkmalen entspricht:\na) Polarisation                                     mindestens  99,7° S\nb) Gehalt an Inverlzucker                           höchstens     0,04 Gewichtshundertteile\nc) Vc-:>rlust beim Trocknen                         höchstens     0, 1 Gewichtshundertteile\nd) Puoktzahl                                        höchstens     8    ermittelt nach den Num-\ndavon höchstens                                                     nern 1 bis 3 der Anlage 2\n6 für den Gehalt an Leitfähigkeitsasche                             dieser Verordnung\n4 für die Farblype\n3 für die Farbe der Lösung;\n2. Zucker oder Weißzucker\ngereinigte und kristallisierte Saccharose, die folgenden Merkmalen entspricht:\na) Polarisation                                     mindestens  99,7° S\nb) Gehalt an Tnvertzucker                           höchstens     0,04 Gewichtshundertteile\nc) Verlust beim Trocknen                            höchstens     0,1 Gewichtshundertteile\nd) Punktzahl für die Farbtype                       höchstens   12     ermittelt nach Nummer 2\nder Anlage 2;\n3. Halbweißzucker\ngereinigte und kristallisierte Saccharose, die folgenden Merkmalen entspricht:\na) Polarisation                                     mindestens  99,5° S\nb) Gehalt an Invertzucker                           höchstens     0,1  Gewichtshundertteile\nc) Verlust beim Trocknen                            höchstens     0,1  Gewichtshundertteile\n4. Flüssigzucker\nwäßrige Lösung von Saccharose, die folgenden Merkmalen entspricht:\na) Trockenmasse                                     mindestens  62     Gewichtshundertteile\nb) Gehalt an Tnvcrtzucker                           höchstens     3    Gewichtshundertteile\n(Verhältnis von D-Frnktose zu                                       in der Trockenmasse\nD-Glukosc: 1,0 ± 0,2)\nc) Leitfähigkeitscische                             höchstens     0,1 Gewichtshundertteile\nin der Trockenmasse,\nermittelt nach Nummer 1\nder Anlage 2\nd) Farbe der Lösung                                 höchstens    45    ICUMSA-Einheiten,\nermittelt nach Nummer 3\nder Anlage 2;\n5. In verU!üssigzucker\nwäßrige Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, bei welcher der Anteil\nan Invertzucker nicht vorherrscht und folgende Merkmale vorliegen:\na) Trockenmasse                                     mindestens  62     Gewichtshundertteile\nb) Gehalt cm Invertzucker                           über          3 } Gewichtshundertteile\n(Verhältnis von D-Fruktose zu                    höchstens   50     in der Trockenmasse\nD-Glukose: 1,0 ± 0,1)\nc) Leitfähigkeitsdsche                              höchstens     0,4 Gewichtshundertteile\nin der Trockenmasse,\nermittelt nach Nummer 1\nder Anlage 2;","Nr. 25 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1976                          505\n6. Invertzuckersirup\nwäßrige, auch kristallisierte Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose,\nin welcher der Anteil an Invertzucker vorherrscht und folgende Merkmale vorliegen:\na)  Trockenmasse                                 mindestens     62     Gewichtshundertteile\nb) Gehalt an Invertzucker                        über           50     Gewichtshundertteile\n(Verhältnis von D-Fruktose zu                                      in der Trockenmasse\nD-Glukose: 1,0 ± 0,1)\nc) Leitfähigkeitsasche                           höchstens       0,4 Gewichtshundertteile\nin der Trockenmasse,\nermittelt nach Nummer 1\nder Anlage 2;\n7. Glukosesirup\ngereinigte und konzentrierte wäßrige Lösung von zur Ernährung geeigneten, aus Stärke ge-\nwonnenen Sacchariden, die folgenden Merkmalen entspricht:\na)  Trockenmasse                                 mindestens     70     Gewichtshundertteile\nb) Dextroseäquivalent                            mindestens     20     Gewichtshundertteile\nin der Trockenmasse,\nin D-Glukose ausgedrückt\nc) Sulf atasche                                  höchstens       1,0 Gewichtshundertteile\nin der Trockenmasse;\n8. Getrockneter Glukosesirup\nteilweise getrockneter Glukosesirup, der folgenden Merkmalen entspricht:\nu) Trockenmasse                                  mindestens     93     Gewichtshundert teile\nb) Dextroseäqui valent                           mindestens     20     Gewichtshundertteile\nin der Trockenmasse,\nin D-Glukose ausgedrückt\nc) Sulfatasche                                   höchstens       1,0 Gewichtshundert teile\nin der Trockenmasse;\n9. Dextrose, kristallwasserhaltig oder Traubenzucker, kristallwasserhaltig\ngereinigte und kristallisierte D-Glukose mit einem Molekül Kristallwasser, die folgenden\nMerkmalen entspricht:\na)  Dextrose (D-Glukose)                         mindestens     99,5 Gewichtshundertteile\nin der Trockenmasse\nb) Trockenmasse                                  mindestens     90,0 Gewic:htshundertteile\nc) Sulfatasdie                                   höchstens       0,25 Gewichtshundertteile\nin der Trockenmasse;\n10. Dextrose, kristallwasserfrei oder Traubenzucker, kristallwasserfrei\ngereinigte und kristallisierte D-Glukose ohne Kristallwasser, die folgenden Merkmalen ent-\nspricht:\na) Dextrose (D-Glukose)                          mindestens     99,5 Gewichtshundert teile\nin der Trockenmasse\nb) Trockenmasse                                  mindestens     98,0 Gewichtshundertteile\nc) Sulfatasche                                   höchstens       01 25 Gewichtshundertteile\nin der Trockenmasse.","506                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage 2\nUntersuchung und Bewertung\ndes Gehaltes an Leitfähigkeitsasche, der Farbtype und der Farbe der Lösung bei\nErzeugnissen nach den Nummern 1, 2, 4, 5 und 6 der Anlage 1\nDie Untersuchung erfolgt nach den Verfahren, die in Abschnitt A Nummer 1, 2 und 3 des An-\nhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 vom l. Juli 1969 (Amtsblatt der Europäischen Gemein-\nschaften Nr. L 163 vom 4. Juli 1969 S. 1) über die Methoden zur Bestimmung der Qualität von\nZucker, der von den Interventionsstellen gekauft wird, vorgesehen sind.\nEin Punkt entspricht\n1. beim Gehult an Leittähigkeitsasche 0,0018 Gewichtshundertteilen nach der Methode der Inter-\nnationi:ll Commission for Uniform Methods of Sugar Analyses (ICUMSA) gemäß Abschnitt A\nNummer l des Anhungs der vorgenannten Verordnung,\n2. bei der Farbtype 0,5 Einheiten nach der Methode des Braunschweig-er Instituts für landwirt-\nschaftliche Technologie und Zuckerindustrie gemäß Abschnitt A Nummer 2 des Anhangs der\nvorgenannten Verordnung.,\n3. bei der Farbe der Lösung 7,5 Einheiten nach der Methode der International Commission for\nUniform Mclhods of Sugar Analyses (ICUMSA) gemäß Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs\nder vorgenannten Verordnung."]}