{"id":"bgbl1-1976-25-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":25,"date":"1976-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/25#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-25-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_25.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über die Abgaben in den bundeseigenen Häfen im Geltungsbereich der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung","law_date":"1976-03-05T00:00:00Z","page":494,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["494                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerordnung\nüber die Abgaben in den bundeseigenen Häfen\nim Geltungsbereich der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung\nVom 5. März 1976\nAuf Grund des § 13 Abs. 3 des Gesetzes über die           gehenden Fahrgäste der gewerbsmäßigen Fahr-\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-                 gastschiffahrt sowie für alle ohne Benutzung die-\nschiffahrt vom 24. Mai 1965 (BundesgesetzbL II              ser Anlagen umgeschlagenen Güter,\nS. 833), zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes       4. Lagergeld für das Lagern von Gütern (einschließ-\nüber die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. Au-          lich Paletten und Leergut) und Ballaststoffen auf\ngust 1975 (BundesgesetzbL I S. 2121), wird im Ein-          den öffentlichen Kai- und Brückenanlagen,\nvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\nverordnet:                                              Die Abgabe beträgt höchstens 2 500 DM.\n§  1\n§ 3\nGeltungsbereich\nBerechnungsgrundlagen\n(1) Diese Verordnung gilt für die bundeseigenen\n(1) Grundlage für die Abgabenberechnung ist der\nHäfen Borkum, Stadersand, Helgoland, List/Sylt,\nBruttoraumgehalt des Schiffes in Registertonnen\nHörnum/Sylt, Schleimünde, Kiel-Holtenau und\n(BRT). Als BRT gilt\nBrunsbüttel sowü~ für die bundeseigenen Lösch- und\nLadeplätze Mittelnkirchen, Landwehr, Sehestedt-         1. bei. Seeschiffen das Schlußergebnis eines Schiffs-\nSüd, OldenbütteI-Süd, Fischerhütte-Nord, Hohen-             meßbriefes; bei zwei Vermessungsergebnissen\nhörn-Nord, Hohenhöm-Süd und Hochdonn-Nord.                  wird das höhere zugrundegelegti\n(2) Die abgabenpflichtigen Gebiete umfassen die      2. bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein\nHafenbecken, Lösch- und Ladeplätze sowie die da-            ausgewiesenen Tonnen Tragfähigkeit,\nzugehörigen Anlagen in (]en jeweils geltenden           3. bei Fahrzeugen, für die kein Schiffsmeßbrief oder\nGrenzen.                                                    Eichschein ausgestellt ist, ein Drittel des Pro-\nduktes aus Länge X Breite      Seitenhöhe,\n(3) Die Höhe der Abgaben bemißt sich für die\nInanspruchnahme                                         4. bei Kriegsfahrzeugen, für die kein SchHfsmeß-\n1. der Häfen Borkum, Helgoland, List/Sylt, Hör-\nbrief ausgestellt ist, die \\I\\Tasserverdrängung in\nnum/Sylt und Schleimünde nach der Anlage 1,             Kubikmeter.\n2. der Häfen Stadersand, Kiel-Holtenau und Bruns-          (2) Bei    Fischereifahrzeugen,    Sportfahrzeugen,\nbüttel sowie der Lösch- und Ladeplätze Mitteln-     Kähnen, Jollen und sonstigen kleinen, nicht ver-\nkirchen, Landwehr, Sehestedt-Süd, Oldenbüttel-      messenen oder geeichten Fahrzeugen gilt die Länge\nSüd, Fischerhütte-Nord, Hohenhörn-Nord, Hohen-      in Richtung der größten Ausdehnung.\nhörn-Süd und Hochdonn-Nord nach der Anlage 2           (3) Die belegte Lagerfläche in Quadratmeter wird\nzu dieser Verordnung.                                   durch Multiplikation von größter Länge und größter\nBreite errechnet.\n(4) Häfen im Sinne dieser Verordnung sind die\n(4) Angefangene Bemessungseinheiten sind auf\nin Absatz 1 genannten bundeseigenen Häfen, Lösch-\nund Ladeplätze.                                         volle Einheiten aufzurunden.\n(5) Güter der Klasse I sind Dünger und Dünge-\n§ 2\nmittel aller Art, Heizöl, Heu, Kies, Kartoffeln, Koh-\nArten der Abgaben                     len, Koks, Reet, Salze, Soda, Sand, Steine aller Art,\nFür die lnanspruchnahme der Häfen werden nach        Torf und Zement. Güter der Klasse II sind alle übri-\nMaßgabe der Anlagen zu dieser Verordnung fol-           gen Güter.\ngende Abgaben erhoben:                                     (6) A]s Ballast gelten Stoffe, ,die nicht zu Han-\n1. Hafengeld für die Benutzung des Hafens ein-          delszwecken bestimmt sind und ausschließlich zur\nschließlich des Liegens im Hafen,                   Herstellung der Stabilität des Fahrzeuges, Gerätes\noder sonstigen Schwimmkörpers dienen.\n2. Kaigeld für alle über die öffentlichen Kai- oder\nBrückenanlagen an und von Bord gehenden Fahr-\n~Jäste der gewerbsmäß.i~Jen Fahrgastschiffahrt so-                             § 4\nwie für die über diese Anlagen umgeschlagenen                   Abgabenerhebung und Fälligkeit\nGüter,\n(1) Die Abgaben werden durch die örtlich zustän-\n3. Uberlüdegeld für alle ohne Benutzung der öffent-     dige Hafenbehörde - Wasser- und Schiff ahrtsamt\nlichen Kai- und Brückenanlagen an und von Bord       oder Kanalamt - erhoben.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1976                          495\n(2) Die Abgaben werden mit der Bekanntgabe der        3. für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur\nAbgabenrechnung an den Abgabenschuldner fällig,              Rettung Schiffbrüchiger,\nwenn nicht die Hafenbehörde einen späteren Zeit-         4. für Lotsen-, Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge\npunkt bestimmt.\nim Einsatz,\n(3} Die Abgaben werden einzeln berechnet. Die\n5. für Fahrzeuge, die den Hafen auf amtliche Wei-\nSumme der Einzelabgaben wird auf volle zehn Pfen-\nsung oder zur Zollabfertigung anlaufen und ihn\nnig aufgerundet.\nunmittelbar nach der Abfertigung wieder verlas-\n(4) Für Abgaben, die auf Fahrzeuge, Geräte und            sen,\nsonstige Schwimmkörper entfallen, sind deren\n6. für Beiboote von im Hafen liegenden Fahrzeugen,\nEigentümer und deren Benutzer als Gesamtschuld-\nwenn für sie keine Sonderleistungen in Anspruch\nner zahlungspflichtig. Gesamtschuldner der Ab-\ngenommen werden und wenn sie nicht zur ge-\ngaben für die Lagerung und den Umschlag von\nwerbsmäßigen Personen- oder Güterbeförderung\nGütern sind der Eigentümer der Güter und diejeni-\nverwendet werden,\ngen, die die Güter im Hafen verladen oder in Emp-\nfang nehmen.                                             7. für den Umschlag und die Lagerung von Gütern,\ndie zum Ressortvermögen des Bundesministers\n§ 5\nfür Verkehr oder des Bundesministers der Ver-\nAnmeldung                             teidigung oder zum Verwaltungsvermögen der\nWer den Hafen in Anspruch nimmt, hat dies unter           Wasserwirtschaftsverwaltung eines Landes ge-\nVorlage der für die Abgabenberechnung erforder-              hören,\nlichen Unterlagen so bald wie möglich nach dem           8. für den Umschlag und die Lagerung von Gütern,\nBeginn der Inanspruchnahme beim Fiafenmeister an-            die im unmittelbaren Auftrage der Wasser- und\nzumelden. Können, wenn die Art der Ladung für die            Schiff ahrtsverwaltung des Bundes oder der Was-\nAbgabenrechnung maßgebend ist, Ladungspapiere                serwirtschaftsverwaltung eines Landes befördert\nnicht vorgelegt werden, so hat der Meldepflichtige           werden.\nnach Wahl der Hafenbehörde dieser entweder Ein-\nblick in die Geschäftsunterlagen zur Feststellung           (2) Weitere Befreiungen und Ermäßigungen kann\nder Ladung sowie der Art und Menge des Umschlags         die zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion im\nzu gewähren oder ihrem Beauftragten das Betreten         Einzelfall zulassen, wenn das öffentliche Interesse\ndes Schiffes zur Besichtigung der Ladung zu gestat-      es erfordert.\nten.\n§ 8\n§ 6\nBerlin-Klausel\nPauschalen\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nEine nach Maßgabe der Anlagen festgesetzte\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nPauschale gilt nur für das Fahrzeug, für das sie be-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes\nantragt wurde. Wird ein Fahrzeug, für das eine Jah-\nüber. die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\nrespauschale festgesetzt worden ist, veräußert, geht\nSeeschiff ahrt auch im Land Berlin.\nes verloren oder fällt es wegen Instandsetzung aus,\nso ist sie m1f Antrag für ein Ersatzschiff desjenigen,\ndem das erste Fahrzeug gehört oder gehört hat, an-                                  § 9\nzurechnen. In diesem Falle wird die Pauschale nach\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\ndem größeren Schiff berechnet,\nfrüherer Vorschriften\n§ 7                               (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1976 in\nKraft.\nBefreiungen\n(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tre-\n(1) Abgaben sind nicht zu zahlen\nten außer Kraft\n1. für Fahrzeuge, die den Hafen als Nothafen anlau-\n1. der Tarif über die Erhebung von Hafenabgaben\nfen, solange der Grund für die Notlage fortbe-\nin dem bundeseigenen Schutzhafen Schleimünde\nsteht. Beruht die Notlage nicht auf höherer Ge-\nvom 20. August 1958 (Verkehrsblatt S. 561),\nwalt, so gilt die Befreiung nur solange, wie der\nFahrzeugführer alles Zumutbare unternimmt, um        2. der Tarif für die Benutzung der bundeseigenen\ndie Notlage zu beenden,                                  Häfen Brunsbüttelkoog und Kiel-Holtenau und\nder bundeseigenen Lösch- und Ladeplätze Hoch-\n2. für Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimm-\ndonn-Nord, Hohenhörn-Nord und Süd, Fischer-\nkörper des Bundes oder der Länder, die zur Kon-\nhütte-Nord, Oldenbüttel-Süd, Breiholz, Sehestedt-\ntrolle oder zur Unterhaltung der Strom-, Kanal-\nSüd und Landwehr vom 1. November 1962 (Bun-\noder Hafenanlagen eingesetzt sind, sowie für\ndesanzeiger Nr. 226 vom 30. November 1962},\nFahrzeuge, Geräte und Schwimmkörper privater\nUnternehmer, die im Auftrage der Wasser- und         3. der Tarif für die Erhebung von Hafenabgaben in\nSchiffahrtsverwaltung des Bundes Unterhaltungs-          den bundeseigenen Häfen Helgoland, List/Sylt\nund Bauarbeiten durchführen und der Hafenbe-             und Hörnum/Sylt vom 27. November 1962 (Bun-\nhörde eine Bescheinigung des Auftraggebers über          desanzeiger Nr. 239 vom 19. Dezember 1962) mit\ndie Abgabenbefreiung vorlegen,                           I. Nachtrag vom 22. Februar 1968,","496                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n4. der Tarif für die Benutzung des bundeseigenen           spruchnahme des bundeseigenen Schutzhafens\nHafens Stadersand (Schwinge) und des bundes-            Schleimünde mit Sportfahrzeugen vom 16. Juli\neigenen Lösch- und Ladeplatzes Mittelnkirchen           1973 (Bundesanzeiger Nr. 135 vom 24. Juli 1973),\n(Lühe) vom 18. August 1966 (Verkehrsblatt S. 500),\n7. die Verordnung über die Abgaben für die Inan-\n5. der Tarif für den Schutzhafen Borkum vom 8. Mai         spruchnahme des bundeseigenen Hafens Helgo-\n1970 (Verkehrsblatt S. 374),                            land mit Sportfahrzeugen vom 24. September 1973\n(Bundesanzeiger Nr. 184 vom 29. September\n6. die Verordnung über die Abgaben für die Inan-           1973).\nBonn, den 5. März 1976\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle","Nr. 25 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1976                       497\nAnlage 1\nzu § 1 Abs. 3 Nr. 1\nTarif für die Häien\nBorkum, Helgoland, List/Sylt, Hörnum/Sylt und Schleimünde\nA. Hafengeld\n(1) Das Hafengeld beträgt für jede Benutzung des Hafens\n1. für Frachtschiffe (einschließlich Wagen- und Güterfähren)\nin Borkum ........................................................... 0,20 DM/BRT\nin den übrigen Häfen ................................................. 0,40 DM/BRT\n2. für Fahrgastschiffe (einschließlich solcher, die außerdem Güter mitführen), Per-\nsonenfähren und sonstige Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Personenbeförderung\nfür jede Person der Gesamtzahl der Fahrgäste, die nach den Schiffs-\nsicherheitsbestimmungen an Bord sein dürfen ........................... 0,20 DM\n3. für Fischereifahrzeuge über 32 m Länge .................................... 0,30 DM/BRT\n4. für andere Fahrzeuge (Schlepper, Kabelleger, Eisbrecher usw.)\nmit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Fahrzeuge\nin Borkum ........................................................... 0,20 DM/BRT\nin den übrigen Hilfen ................................................. 0,40 DM/BRT.\n(2) Nach Ablauf einer Liegezeit von drei Kalendertagen wird ein zusätzliches Hafengeld für alle\nFahrzeuge - ausgenommen Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2 der Verordnung, Fischereifahrzeuge bis\n32 m Länge und Fahrzeuge nach Absatz 5 Nr. 3, für die eine Jahrespauschale gezahlt worden ist -\nerhoben, und zwar für jeden angefangenen Tag ............................... 0,03 DM/BRT.\nEin- und Auslauftag, Sonntage, gesetzliche Feiertage und Tage, an denen das Fahrzeug Güter\numschlägt, werden in diese Frist nicht eingerechnet.\n(3) Für Fischereifahrzeuge bis 32 ~ Länge wird das Hafengeld nach Tagessätzen ohne Berück-\nsichtigung der Anzahl der täglichen Benutzungen erhoben. Es beträgt je angefangene 24 Stunden\nbei einer Länge\nbis 7 m                      0,50 DM\nüber 7 m bis 10 m                        1,50 DM\nüber 10 m bis 12 m                       2,00 DM\nüber 12 m bis 14 m                       2,50 DM\nüber 14 m bis 16 m                       3,50 DM\nüber 16 m bis 18 m                       4,50 DM\nüber 18 m bis 20 m                       7,00 DM\nüber 20 m bis 26 m                      10,00 DM\nüber 26 m bis 32 m                      14,00 DM.\n(4) Für Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2 der Verordnung (Fischereifahrzeuge ausgenommen) wird das\nHafengeld nach Tagessätzen ohne Berücksichtigung der Anzahl der täglichen Benutzungen\nerhoben. Es beträgt je angefangene 24 Stunden\na) in den Häfen Borkum, List/Sylt, Hörnum/Sylt und Schleimünde bei einer Länge\nbis 5 m                     2,00 DM\nüber 5 m bis 8 m                         3,00 DM\nüber 8 m bis 16 m                        6,00 DM\nüber 16 m                               10,00 DM,\nb) im Südhafen mit dem Vorhafen und dem        Binnenhafen des Hafens Helgoland\nbis 5   m                   3,00 DM\nüber 5 m bis 8       m                   5,00 DM\nüber 8 m bis 16      m                   8,00 DM\nüber 16 m                               14,00 DM.","498                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(5) Auf /\\ nln:l!J werden zur Abgeltung des Hafengeldes Pauschalen festgesetzt.\nSie betragen\nl. in den Hüfen Borkum, List/Sylt und Hörnum/Sylt\na) für Fischereifahrzeuge bis zu 32 m Länge für ein Kalenderjahr das 30fache der Tagessätze\nnach A bsalz 3,\nb) für Sportfahrzeuge, die in diesen Häfen beheimatet sind,\nfür einen Kalendermonat das 10fache,\nfür ein Kalenderjahr das 40fache\nder Ta9essälze nach Absatz 4 Buchstabe a,\n2. im Ha.fen Helgoland\nfür Fischereifahrzeuge bis zu 32 m Länge für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate das\n10fache tfor Tagessülze gemäß Absatz 3,\n3. in den Häfen Borkum, Helgoland, List/Sylt, Hörnum/Sylt und Schleimünde\nfür alle in den Nummern l und 2 nicht genannten Fahrzeuge für ein Kalenderjahr bis zu jährlich\n40 Benutzungen das 25fache,\n80 Benutzungen das 40fache,\n250 Benutzungen das 45fache,\nüber 250 Benutzungen das 50fache\nder Abgaben nach Absatz l,\n4. im Hafen Schleimünde\nfür Fahrz(mge nach § 3 Abs. 2 der Verordnung\nfür einen Kalendermonat das 15fache,\nfür ein Kalenderjahr das 40fache\nder Tagessütze nach Absatz 4 Buchstabe a.\n(6) Für die genehmigte Benutzung des Hafens als Winterlager ist ein einmaliges Hafengeld in\nHöhe von 0,28 DM/BRT zu entrichten.\nErmäßigung des Hafengeldes\n(7) Das Hafengeld nach Absatz 1 Nr. 2 ermäßigt sich auf die Hälfte, wenn keine Güter mit-\nbefördert werden und\n1. ausschließlich Sehulk lassen einschließlich Begleitpersonen befördert werden oder\n2. die Zahl der Fahrgäste niedriger ist als ein Drittel der Gesamtzahl der Personen, die nach den\nSchiffssicherheitsbestimmungen an Bord sein dürfen.\nBefreiung vom Hafengeld\n(8) Bis zu einer Aufenthaltsdauer von sieben Kalendertagen - Sonntage, gesetzliche Feiertage\nund Ta~Je, an denen Fanggut gelöscht wird, nicht mitgerechnet \"-- ist in den Häfen List/Sylt und\nHörnum/Sylt für solche in einem bundeseigenen Hafen oder in einem Hafen Schleswig-Holsteins\nbeheimatete Fischereifahrzeuge Hafengeld nicht zu zahlen, für die im Heimathafen eine Jahres-\npauschale entrichtet worden ist.\nB. Kaigeld\nDas Kc.1i9eld bcträ9t in den Häfen Borkum, Helgoland, List/Sylt, Hörnum/Sylt und Schleimünde\nbei\n1. erwachsenen Fahrgästen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,30 DM,\nSchülern, Schwerbeschädigten, Fahrgästen der fahrplanmäßigen Linienschiffahrt\nund Teilnehmern an Gesellschaftsreisen (Mindestzahl 10 Teilnehmer) . . . . . . . . . . . . 0,20 DM\nje Person;\n2. Gütern der Klasse I                                                                                                              0,18 DM/t,\nGütern der Klasse II                                                                                                            0,36 DM/t;\n3. Speisefischen, Speisekrabben und Speisemuscheln .............................. 0,10 DM,\nFutterkrabben und Fischmehlrohware                                                                                              0,05 DM\nje 50 kg;","Nr. 25    Tag der Ausgabe: Bonn, den ~2. März 1976                   499\n4. lebendem Vieh je Stück ...................................................... 0,30 DM;\n5. Fahrrädern, Mopeds, Motorrctdern, Motorrollern und Handkarren ................ 0,30 DM,\nPKW, PK\\'\\T-_Anhängern ...................................................... 1,00 DM,\nLKW, Omnibussen                                                                3,00 DM\nje Fahrzeug.\nBefreiung vom Kaigeld\nVom Kaigeld sind befreit\n1. Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,\n2. das Gepäck der Fahrgäste bis zu 50 kg.\nC. Lagergeld\nDas Lagergeld beträgt nach Ablauf einer lagergeldfreien Zeit von z,vei Kalendertagen für\njede folgenden angefangenen 24 Stunden ...................................... 0,12 DM/qm\nder belegten Flctche.","500                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage 2\nzu § 1 Abs. 3 Nr. 2\nTarif\nfür die Häfen, lösch- und Ladeplätze am Nord-Ostsee-Kanal,\nden Hafen Stadersand sowie den lösch- und Ladeplatz Mittelnkirchen\nA. Hafengeld\n(1) Dc.1s Uaf engeld betri:igt\nl. für jede Benutzung zum Umschlag für alle Fahrzeuge                                                                                   0,20 DM/BRT,\nwird weniger als ein Viertel der Ladungskapazität umgeschlagen, so sind ....                                                        0,06 DM/BRT\nzu entrichten;\n2. für Fracht- und Falngaslschiffe, die den Hafen benutzen, ohne zu löschen oder\nzu laden, für jede angefangenen 24 Stunden ............................. .                                                          0,03 DM/BRT,\nmindestens jc~doch ],00 DM;\n3. für FrnchL- und Fahrgastschiffe, die nach Ablauf des letzten angefangenen\nUmschlagsldges lünger im Hafen liegen bleiben, für jede weiteren angefange-\nnen 24 Stunden ........................................................ .                                                           0,03 DM/BRT;\n4. für sonstige Fahrzcu~JC, schwimmende Geräte und Anlagen (ausgenommen\nFahrzeuge nach § 3 Abs. 2 der Verordnung) für jede angefangenen 24 Stunden                                                          0,08 DM/BRT,\nmindestens jedoch 3,00 DM;\n5. für Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2 der Verordnung für jede angefangenen 24 Stun-\nden bei einer Fahrzeugliinge\nbis 5 m ............................................................... .                                                           2,00 DM\nüber 5 111 bis 8 1n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . • • • . . . . . . . . • . • • . . • • . . . 3,00 DM\nüber 8 rn bis 16 m ...................................................... . 6,00                                                         DM\nüber 16 m .............................................................. 10,00                                                           DM.\n(2) Für die genehmigte Benutzung des Hafens als Winterlager ist ein einmaliges Hafengeld in\nHöhe von 0,28 DM/BRT zu entrichten.\nB. Kai- und Oberladegeld\n1. Das Kaigeld beträgt ...................................................... .                                                            0,15 DM/t.\n2. Das Uberlddegeld (ausgenommen Stadersand und Mittelnkirchen) beträgt ..... .                                                            1,20 DM/t.\nC. Lagergeld\nDas Lagergeld beträgt nach Ablauf einer lagergeldfreien Zeit von zwei Kalendertagen für jede\nfolgenden angefangenen 24 Stunden ............................................ 0,12 DM/qm\nder belegten Fläche.\nD. Abgaben für das Wendebecken im Ölhafen Brunsbüttel\n(entsprechend der Landesverordnung von Schleswig-Holstein über die Festsetzung von Hafen-\nabgaben in den landeseigenen Häfen Brunsbüttel)\nIm Wendebecken zum Olhafen Brunsbüttel werden danach folgende Abgaben erhoben:\nHafengeld\n(1) Das Hafengeld belri:igt für jeden Eingang und für jeden Ausgang\n1. bei Seeschiffen\nmit Ladung ..................................................... 0,15 DM/BRT\nin Ballast oder leer .............................................. 0,08 DM/BRT,\n2. bei Binnenschiffen\nmit Ladung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,09 DM/t Tragfähigkeit\nin Ballast oder leer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,05 DM/t Tragfähigkeit,\n3. bei anderen Fahrzeugen, Geräten oder sonstigen Schwimmkörpern .. 0,14 DM/BRT,\n4. bei Schleppern und Bergungsfahrzeugen .......................... 0,03 DM/PS,\nauf Antrag kann ein Jahreshafengeld von ........................ 0,60 DM/PS\nfür ein Kalenderjahr entrichtet werden.","Nr. 25   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1976                        501\n(2) Der Ballastsatz ist mich bei beladen ein- oder ausgehenden Schiffen anzuwenden, wenn im\nHafen Güter .im Gewicht von weniger als ¼ der Tragfähigkeit gelöscht werden oder geladen\nworden sind.\n(3) Nac:h Ablauf einer Liegezeit von 48 Stunden wird als Hafengeld für jeden folgenden ange-\nfangenen Liegetag erhoben\nl. bei Seeschiffen .................................................. 0,15 DM/BRT,\n2. bei Binnenschiffen ........................................ , ...... 0,11 DM/t Tragfähigkeit,\n:J. bei anderen Fahrzeugen, Geräten oder sonstigen Schwimmkörpern .. 0,12 DM/BRT.\n(4) Für die Zeit des Eisdienstes, der von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord angeordnet\n·wird, ist auf das Hafengeld ein Eiszuschlag in Höhe von 15 v. H. zu entrichten.\nKaigeld\nDas Kaigeld beträgt\nfür Mineralöle ................................................................... 0,16 DM\nje angefangene Gütertonne (1 000 kg).\nBei Umschlag von Bord zu Bord sind für jedes Schiff 50 v. H. der Abgaben nach Satz 1 zu ent-\nrichten. Für an Nebenlüger des Verladers ausgehende Mineralöle ermäßigt sich das Kaigeld um\n60 V. H."]}