{"id":"bgbl1-1976-24-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":24,"date":"1976-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/24#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_24.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG)","law_date":"1976-03-05T00:00:00Z","page":457,"pdf_page":1,"num_pages":31,"content":["457\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                          Z 1997 A\n1976                    Ausgegeben zu Bonn am 11. März 1976                                                                                               Nr. 24\nTag                                                      Inhalt                                                                                         Seite\n5. 3. 76  Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG)                                                                                                 457\n53-4\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     488\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         488\nBekanntmachung\nder Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG)\nVom 5. März 1976\nAuf Grund des Artikels 45 des Haushaltsstruktur-                         6. Artikel V des Siebenten Gesetzes zur Änderung\ngesetzes vom 18. Dezember 1975 {Bundesgesetzbl. I                                 beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher\nS. 3091) wird nachstehend der Wortlaut des Sol-                                   Vorschriften (Dienstrechtlicher Teil des Fami-\ndatenversorgungsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bun-                                  lienlastenausgleichs) vom 20. Dezember 1974\ndesgesetzbl. I S. 785) in der ab 1. Januar 1976 gel-                              (Bundesgesetzbl. I S. 3716),\ntenden Fassung bekanntgemacht.\nBerücksichtigt sind                                                          7. Artikel 6 des Neunten Gesetzes zur Änderung\ndes Wehrpflichtgesetzes vom 2. Mai 1975 (Bun-\n1. die Bekanntmachung vom 1. September 1971\n{Bundesgesetzbl. I S. 1481),                                                 desgesetzbl. I S. 1046),\n2. Artikel 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung                              8. Artikel V § 2 des Zweiten Gesetzes zur Ver-\ndes Bundesbeamtengesetzes vom 28. Juli 1972                                   einheitlichung und Neuregelung des Besol-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1288),                                                 dungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG)\n3. Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung wehr-                                     vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173),\nrechtlicher, ersatzdienstrechtlicher und anderer\nVorschriften vom 29. Juli 1972 (Bundesgesetz-                            9. Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Sol-\nblatt I S. 1321),                                                             datengesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes\n4. Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Bun-                                  und der Wehrdisziplinarordnung vom 6. August\ndesreisekostengesetzes und des Bundesumzugs-                                  1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2113),\nkostengesetzes vom 13. November 1973 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1613),                                                 10. Artikel 1O des Gesetzes zur Verbesserung der\n5. § 28 des Gesetzes über die Angleichung der Lei-                               Haushaltsstruktur {Haushaltsstrukturgesetz -\nstungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974                                HStruktG) vom 18. Dezember 1975 (Bundes-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1881),                                                  gesetzbl. I S. 3091).\nBonn, den 5. März 1976\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber","458                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nGesetz\nüber die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr\nund ihre Hinterbliebenen\n{Soldatenversorgungsgesetz - SVG)\nInhaltsübersicht\nERSTER TEIL                                                §§                     Abschnitt                  m                                 §§\nEinleitende Vorschriften                                                      Versorgung der Hinterbliebenen von\n1. Persönlicher Geltungsberekh ......... .\nSoldaten\n2. Wehrdienstzeit                                                           2       1. Hinterbliebene von wehrpflichtigen\nSoldaten und Soldaten auf Zeit ......, . . 41 und 42\n2. Hinterbliebene von Berufssoldaten . . . . .                             43\nZWEITER TEJL                                                         3. Bezüge bei Verschollenheit . . . . . . . . . . . .                       44\n4. HinterbHebene von weiblichen Soldaten                                    44 a\nBerufsförderung und\nDienstzeitversorgung\nA b s c h n i t t IV\nAbschnitt I                                                          Gemei.nsame Vorschriften für Soldaten und\nBerufsförderung und Dienstzeitversorgung                                                       ihre Hinterbliebenen\nder Soldaten auf Zeit                                                   1. Geltungsbereich                                                          45\n1. Arten ............................... .                                  J       2. Zahlung der Versorgungsbezüge,\n2. Allgemeinbernflicher Unterricht und                                                 Bewilligung und Zahlungsweise ....... .                                  46\nFachausbildung ...................... . 4bis5a.                                  3. Ortszuschlag ......................... .                                 47\n3. Eingliederung in das spätere Berufsleben                                         4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung                                      48\na) Allgemeines ...................... .                                  6       5. Rückforderung ....................... .                                  49\nb) Durchführung der Eingliedernngs-                                              6. Aufrechnung und Zurückbehaltung                                          50\nmaßnahmen ................. , .... .                                  7       1. weggefallen\nc) Anrechnung der Zeit der Fach-                                                 8. weggefallen\nausbildung und der Wehrdienstzeit .. 8 und Ba                                 9. Ruhen der Versorgungsbezüge                                          53 und 54\nd) Eingliederungsschein und Zulassungs-                                         10. Zusammentreffen mehrerer Versorg~ngs-\nschein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      9          bezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 bis 55 b\ne) Stellenvorbehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               rn      11. Verlust der Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . 56 und 57\n4. Dienstzeitversorgung                                                            12. Entziehung der Versorgung .. , . . . . . . . . .                         58\na) Dbergangsgebührnisse und                                                     13. Erlöschen und ·wiederaufleben der Ver-\nAusgleichsbezüge .................. 11 und 11 a                                  sorgungsbezüge für Hinterbliebene . . . .                                59\nb) Dbergangsbeihilfe . . . . . . . . . . . . . . . . .                  12      14. Anzeigepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           60\nc) Dbergangsbeihilfe in besonderen                                              15. Bezüge bei. Wiedervenvendung                                             61\nFällen ............................ .                                13\nd) Wiederverwendung eines ehemaHgen\nAbschnitt V\nSoldaten auf Zeit ................. .                                13a\ne) Beurlaubung ohne Diemtbezüge                                         Bb                    Sondervorschriften\n1. Umzugskostenvergütung                    ............. .                 62\nAb s c' h n i t t II                                                  2. Einmalige Unfallentschädigung für\nDienstzeitversorgung der Berufssoldaten\nbesonders gefährdete Soldaten ........ .                                 63\n3. Einmalige Entschädigung ............. .                                  63a\n1. Arten   ......... .                                                     14\n2. Ruhegehalt\nA b s c h n i t t VI\na) Allgemeines ...................... .                             15 und 16\nUbergangsvorschri.ften\nb) Ruhegehaltfühige Dienstbezüge . , ., ..                          17 bis 19\nc) RuhegehaHfiföige Diens lzci.t ....... .                          20 bis 25    1.   Anrechnung früherer Dienstzeiten a]s\nruhegehaltfähige Dienstzeit ... , . . . . . . 64 bis 69\nd) Höhe des Ruhegehalts ...... , ..... .                                26\n2.   Anrechnung anderer Zeiten a]s ruhe-\n3. Unfallruhcgehult                                                        27\ngehaltfähige Dienstzeit . . . . . . . . . . . . . .                    70\n4. Kapitalabfindung          . . . . . . ............. .               28 bis 35\n3.   weggefallen\n5. Unterhaltsbeitrag .................... .                                36\n4.   weggefallen\n6. Dbcrgangsgeld ....................... .                                 37\n5.   Soldaten auf Zeit, die in der ehemali-\n7. Ausgleich    ..............., ............ .                            38            gen Wehrmacht Wehrdienst geleistet\n8. Berufsförderung der Berufssoldaten ... .                            39 und 40         haben, und ihre Hi,nterbliebenen . . . . . 73 und 74","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1976                                   459\n§§                                                            §§\n6.   Freiwillige Soldaten im Dienstverhält-                                  Abschnitt II\nnis nach dem Freiwilligengesetz ..... .          75       Versorgung beschädigter Soldaten während\n7.   Ehemalige Vollzugsbeamte im Bundes-                              des Wehrdienstverhältnisses und\ngrenzschutz ......................... .          76                     Sondervorschriften\n8.   Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944 ..... .           77         L   Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung           85\n8 a. Versorgung wegen eines während des                         2.   Erstattung von Sachschäden und\nErsten oder Zweiten \\Veltkrieges er-                            besonderen Aufwendungen ......... .            86\nlittenen Kriegsunfalls ................ .        17a\n8h. Versorgung wegen eines in der Kriegs-                                      VIERTER TEU.\ngefangenschaft erlittenen Unfalls .....          77b\nOrganisation, Verfahren, Rechtsweg\n9.   Erstattung von Versicherungsbeiträgen            78\n1.   Dienstzeitversorgung ........ , , ........ .   87\n10.   Freivdllige Krnnkenversichernng                  79\n2.   Beschädigtenversorgung ...... , ..... .        88\n11.   weggefallen\nFUNFTER TEIL\nDRITTER TEIL                                                  SchhllßvorschrHten\nBes eh ädig 1.en ve rso rgu ng                       L Amedmung auf die UnJaHentschädigung               89\n1 a. Dienstbezü.g-e ....................... .       89a\nAbschnitt I                                     2\" Reichsgebiet ........................ .          90\nVersorgung beschädigter Soldaten nach                        3. Dienstzeiten außerhalb des Reichs-\nBeendigung des Wehrdienstverhältnisses,                             gebietes ........................... .         91\ngleichgestellter Zivilpersonen und ihrer                     3a, Begrenzung der Ansprüche aus einer\nHinterbliebenen                                      Wehrdienstbeschädigung ........... .           91 a\nL    Versorgung bei Wehrdienst-                                 3b. Berücksichtigung von Zeiten zum Aus-\nbeschädigung ..................... , ..          80             gleich von Härten .................. .         91b\n2.   Wehrdienstbeschädigung ............. .           81        4. Erlaß von                                        92\n2 a. weggefallen                                                5.   Änderung des Schwerbeschädigten·\ngesetzes ..... , ........ , .... , ......... . 93\n3. Heilbehandlung bei Gesundheitsstö-\nrungen ohne V{ehrdienstbeschädigung              82        6. Änderung von Bundesbeamtengesetzen               94\n4. Einkommensausgleich in besonderen                            1. Versorgungsberechtigte im Land Berlin            95\nFällen, Beginn der Versorgung ..... , . ,        83        8. weggefaUen\n5. Zusammenlreffen von Ansprüchen ....                84        !9, Inkrafttreten                                   97","460                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nErster Teil                                        2. Allgemeinberuflicher Unterricht\nund Fachausbildung\nEinleitende Vorschriften\n§ 4\n1. Persönlicher Geltungsbereich                         (1) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von\n1. acht und weniger als zwölf Jahren in das Dienst-\n§ 1\nverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen wor-\n(1) Dieses Gesetz gilt für die ehemaligen Soldaten                    den sind, haben im letzten Dienstjahr,\nder Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen, soweit                      2. zwölf und mehr Jahren in das Dienstverhältnis\nes im einzelnen nichts anderes bestimmt.                                 eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind,\n(2) Der Zweite Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme                      haben in den letzten eineinhalb Dienstjahren\nder §§ 7, 8, 8 a, 41 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz,                  Anspruch auf Teilnahme am allgemeinberuflichen\n§ 41 Abs. 2, §§ 63 und 63 a gilt nicht für Soldaten                  Unterricht auf Kosten des Bundes. Soldaten auf Zeit,\nauf Zeit, die keinen Anspruch auf Besoldung haben                    die mit einer nach den Laufbahnvorschriften gefor-\n(§ 3 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes).                           derten wissenschaftlichen Vorbildung in die Bun-\ndeswehr eingestellt worden sind, haben keinen An-\nspruch auf Teilnahme am allgemeinberuflichen\n2. Wehrdienstzeit                           Unterricht.\n(2) Die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unter-\n§ 2 1)                               richt richtet sich nach der Eignung und Neigung\nWehrdienstzeit nach diesem Gesetz ist die Zeit                    des Soldaten. Der Anspruch erlischt durch Verzicht,\nmit der Feststellung der Nichteignung des Soldaten\nvom Tage des tatsächlichen Diensteintritts in die\noder mit dem Ablegen der Abschlußprüfung der\nBundeswehr bis zum Ablauf des Tages, an dem das\nBundeswehrfachschule. Der Anspruch erlischt auch\nDienstverhältnis endet. Der Grundwehrdienst wird\nim Umfang der Teilnahme an einer Ausbildung an\njedoch mit seiner gesetzlich festgesetzten Dauer an-\nHochschulen, Fachhochschulen oder Fachschulen\ngerechnet. Nicht angerechnet wird die Zeit, um deren                 im Rahmen der militärischen Ausbildung auf Kosten\nDauer sich der Tag der Beendigung des Dienstver-                     des Bundes, wenn ihr Abschluß von allen Ländern\nhältnisses gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 der Wehrdiszi-                   im Geltungsbereich dieses Gesetzes zivilberuflich\nplinarordnung verschiebt.                                            anerkannt ist; dies gilt nicht, wenn die Ausbildung\naus dienstlichen Gründen vorzeitig beendet worden\nist. Der Anspruch erlischt ferner im Umfang von\nzweiter Teil                             sechs Monaten, höchstens jedoch für die tatsäch-\nliche Dauer der Ausbildung, wenn die militärische\nBerufsförderung und Dienstzeitversorgung                        Ausbildung zum Erwerb der Mittleren Reife oder\neines vergleichbaren Bildungsabschlusses oder zu\neinem berufsqualifizierenden Abschluß als Meister\nAbschnitt I\noder einem vergleichbaren Abschluß geführt hat;\nBerufsförderung und Dienstzeitversorgung                        der Zeitraum, für den der Anspruch hiernach er-\nder Soldaten auf Zeit                          lischt, darf zuzüglich des Zeitraumes, für den zum\nErwerb des Abschlusses Berufsförderung nach die-\nsem Gesetz gewährt worden ist, sechs Monate nicht\n1. Arten                               übersteigen.\n(3) Der Bundesminister der Verteidigung oder die\n§ 3\nvon ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwal-\n(1) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit um-                 tung kann auf Antrag\nfaßt\n1. die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unter-\n1. während der Wehrdienstzeit den allgemeinberuf-                        richt aus dienstlichen Gründen bereits vor Er-\nlichen Unterricht an der Bundeswehrfachschule,                       reichen des nach Absatz 1 für die Durchführung\nvorgesehenen Zeitraumes zulassen,\n2. in der Regel nach der Wehrdienstzeit die Fach-\nausbildung außerhalb der Bundeswehrfachschule                    2. die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unter-\nin öffentlichen und privaten Einrichtungen, die                      richt über die Beendigung des Dienstverhältnis-\nauch sonst eine Ausbildung und Weiterbildung                         ses hinaus um höchstens sechs Monate verlän-\nfür das spätere Berufsleben durchführen, und                         gern, wenn der Anspruch auf Teilnahme aus\neinem in der Person des Soldaten liegenden, von\n3. die Eingliederung in das spätere Berufsleben.                         ihm aber nicht zu vertretenden Grunde nicht er-\nfüllt werden konnte.\n(2) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit\numfaßt Ubergangsgebührnisse, Ausgleichsbezüge                           (4) Das Nähere über den Beginn des allgemein-\nund Ubergangsbeihilfen.                                              beruflichen Unterrichts, seine Art und Dauer, die\nErklärung des Verzichts sowie über die an der Bun-\ndeswehrfachschule abzulegenden Prüfungen be-\n1) Wortlaut unter Berücksichtigung der Wehrdisziplinarordnung in der\nhissnng der Bck,rnntmachung v·om 4. September 1972 (Bundesgesetz-\nstimmt die Bundesregierung durch Rechtsverord-\nblatt I S. 1665).                                                 nung mit Zustimmung des Bundesrates.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1976                           461\n§ 5                              (8) Das Nähere über die Antragstellung, den Be-\n(1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Ein-  ginn der Fachausbildung, die Berücksichtigung der\ngliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Fach-        Interessen des Berechtigten beim Ubergang in eine\nausbildung auf Kosten des Bundes, wenn sie auf          andere Fachausbildung und beim Widerruf der Be-\ndie Dauer von mindestens vier Jahren in das Dienst-      willigung einer Fachausbildung sowie über die\nverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden        Höhe der Kosten der Fachausbildung bestimmt die\nsind. Die Fachausbildung wird auf Antrag gewährt.        Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zu-\nstimmung des Bundesrates.\n(2) Der Anspruch auf Fachausbildung erlischt,\nwenn das Dienstverhältnis aus anderen Gründen\n§ 5a\nendet als\n(1) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von acht\n1. wegen Ablaufs der Zeit, für die der Soldat in das\nund mehr Jahren in dieses Dienstverhältnis berufen\nDienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen\nworden sind, wird auf Antrag gewährt\nworden ist (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes},\noder                                                 1. Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht\nan Stelle von Fachausbildung oder\n2. wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes\ngrobes Verschulden zurückzuführen ist                2. Fachausbildung an Stelle von Teilnahme am all-\ngemeinberuflichen Unterricht.\n(3) Sind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag\nUbergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 4 bewilligt             (2) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von sechs\nworden, kann die Fachausbildung ganz oder zum           und weniger als acht Jahren in das Dienstverhältnis\nTeil bis zur Dauer des Zeitraums gewährt werden,        eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, können\nfür den Ubergangsgebührnisse zustehen.                  auf Antrag in besonderen Fällen nach Beendigung\nder Wehrdienstzeit an Stelle von Fachausbildung\n(4) Die Art der Fachausbildung richtet sich nach     auf Kosten des Bundes am allgemeinberuflichen Un-\nder Neigung und Eignung des Soldaten, die Höhe          terricht bis zur Dauer von sechs Monaten teilneh-\nihrer Kosten nach der Länge der Wehrdienstzeit.         men.\nZu den Kosten gehört, wenn die Teilnahme an der\nFachausbildung die Arbeitskraft überwiegend in              (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und des\nAnspruch nimmt, ein Ausbildungszuschuß. Er be-          Absatzes 2 gilt§ 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 entsprechend.\nträgt 15 vom Hundert der Dienstbezüge, die jeweils      Wird der Soldat bei Durchführung der Fachausbil-\nder Bemessung der Ubergangsgebührnisse zugrunde         dung während der Dauer des Dienstverhältnisses\nliegen oder zuletzt gelegen haben; Einkommen aus        vom militärischen Dienst freigestellt, so ist das aus\nder Fachausbildung ist anzurechnen.                     der Fachausbildung erzielte Einkommen auf die für\ndiesen Zeitraum zustehenden Dienstbezüge anzu-\n(5) Di~ Fachausbildung dauert bei einer Wehr-        rechnen.\ndienstzeit von\n(4) Das Nähere über Art und Dauer des allgemein-\n1. vier und weniger als sechs Jahren bis zu sechs       beruflichen Unterrichts nach Absatz 1 Nr. 1 und Ab-\nMonaten,                                            satz 2 und über den Beginn der Fachausbildung nach\n2. sechs und weniger als acht Jahren bis zu einem       Absatz 1 Nr. 2 sowie über die Antragstellung be-\nJahr,                                               stimmt die Bundesregierung durch Rechtsverord-\n3. acht und weniger als zwölf Jahren bis zu einem       nung mit Zustimmung des Bundesrates.\nJahr und sechs Monaten,\n4. zwölf und mehr Jahren bis zu drei Jahren.                   3. Eingliederung in das spätere Bemisleben\nDie Fachausbildung gemäß Satz 1 Nr. 4 dauert für\na) A l l g e m e i n e s\nSoldaten auf Zeit, die eine Ausbildung an Hoch-\nschulen oder Fachhochschulen (§ 4 Abs. 2 Satz 3)\nerhalten und die Abschlußprüfung bestanden haben,                                    § 6\nbis zu zwei Jahren.                                        Soldaten auf Zeit, die Dienstzeitversorgung erhaJ-\n(6) Die Bewilligung einer Fachausbildung kann        ten, wird nach ihrem Ausscheiden aus dem \\i\\'ehr-\nwiderrufen werden, wenn auf Grund der Leistungen        dienst die Eingliederung in das spätere Berufsleben\noder des Verhaltens des Soldaten nicht zu erwarten      nach Maßgabe der §§ 7 bis 10 erleichtert\nist, daß er das Ausbildun~Jsziel erreichen wird.\nb) Durchführung der\n(7) Der Bundesminister der Verteidigung oder die\nEingliederungsmaßnahmen\nvon ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwal-\ntung kann auf Antrag die Teilnahme an der Fach-\nausbildung im Rahmen der bewilligten Art über die                                    § 7\nnach Absatz 5 vorgesehenen Zeiträume hinaus ver-            (1) Die entlassenen Soldaten v,terden innerhalb\nlängern. Die Verlängerung darf einschließlich einer     der Berufsförderung der Bundes1-vehr bei der Erlan-\nVerlängerung nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 ein Jahr, im          gung eines ihrer Ausbildung entsprechenden Ar-\nFalle der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit, die        beitsplatzes unterstützt. Es sind rechtzeitig, auch\nnicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzufüh-        bereits während der Wehrdienstzeit, die Maßnah-\nren ist, nach einer Wehrdienstzeit. von mehr als        men einzuleiten oder durchzuführen, die eine Ar-\nsieben Jahren zwei Jahre nicht übersteigen.              beitsaufnahme im Anschluß an die Beendigung des","462                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nDienstverhältnisses oder der Fachausbildunq ermög-      drei Jahren bis zum Ablauf von sechs Monaten nach\nJichen. Für Soldaten, die ihre volle berufliche Lei-    Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf\nstungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitunqszeit       Zeit um Einstellung als Beamter und wird er in den\nerlangen können, kann ein Einarbeitungszuschuß          Vorbereitungsdienst eingestellt, so darf nach Er-\ngewährt werden. Der Bundesminister der Verteidi-        werb der Befähigung für die Laufbahn die Anstel-\ngung erläßt im Einvernehmen mit den Bundes-             lung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben\nministern des Innern und für Arbeit und Sozial-         werden, zu dem der Beamte ohne Ableisten des nach\nordnung Richtlinien über Höhe und Dauer des Ein-        § 7 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehr-\narbeitungszuschusses.                                   dienst anrechenbaren Wehrdienstes als Soldat auf\n(2) Bewirbt sich ein ehemaliger Soldat auf Zeit      Zeit zur Anstellung herangestanden hätte. Das Ab-\nnach einer Wehrdienstzeit von zwölf und mehr Jah-       leisten der vorgeschriebenen Probezeit wird da-\nren bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Be-           durch nicht berührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für\nendigung seines Wehrdienstverhältnisses um Ein-         Beförderungen sinngemäß, sofern die dienstlichen\nstellung in den öffentlichen Dienst, so stehen seiner   Leistungen eine Beförderung während der Probezeit\nEinstellung Vorschriften nicht entgegen, nach           rechtfertigen.\ndenen ein Höchstalter bei der Einstellung nicht            (2) Die nach § 7 des Wehrpflichtgesetzes auf den\nüberschritten sein darf.                                Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehr-\n(3) Die Vermittlung in freie Arbeitsplätze obliegt   dienstes als Soldat auf Zeit mit einer freiwilligen\nder Bundesanstalt für Arbeit; dabei ist die nach        Verpflichtung für eine Dienstzeit von nicht mehr\ndiesem Gesetz gewährte Berufsförderung zu berück-       als drei Jahren wird auf die bei der Zulassung zu\nsichtigen. § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.                weiterführenden Prüfungen im Beruf nachzuwei-\nsende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach der\nLehrabschlußprüfung angerechnet, soweit eine Zeit\nc) An rech nun g der Zeit der\nvon drei Jahren nicht unterschritten wird.\nFachausbildung\nund der Wehrdienstzeit                         (3) Beginnt ein ehemaliger Soldat auf Zeit mit\neiner freiwilligen Verpflichtung für eine Dienstzeit\n§ 8                           von nicht mehr als drei Jahren im Anschluß an\n(1) Die Zeit einer Fachausbildung wird auf die       den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf als\nBerufszugehörigkeit angerechnet, wenn der ehe-          Beamter oder Richter vorgeschriebene Ausbildung\nmalige Soldat im Anschluß an die Fachausbildung         (Hochschul-, Fachschul- oder praktische Ausbil-\nin dem erlernten oder einem vergleichbaren Beruf        dung) oder wird diese durch den Wehrdienst unter-\nsechs Monate tätig ist. Eine vorüberqehende be-         brochen, so gilt Absatz 1 entsprechend, wenn er sich\nrufsfremde Beschäftigung bleibt außer Betracht.         bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Abschluß\nder Ausbildung um Einstellung als Beamter oder\n(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes wird auf die\nRichter bewirbt und auf Grund dieser Bewerbung\nBerufszugehörigkeit auch dann angerechnet, wenn\nder Grundwehrdienst durch freiwilligen Wehrdienst       eingestellt wird. Dienstzeiten, die Voraussetzung für\nabgeleistet worden ist. Im übrigen werden Wehr-         eine Beförderung sind, beginnen für den unter den\ndienstzeiten zu einem Drittel angerechnet, es sei       Voraussetzungen des Satzes 1 eingestellten Richter\ndenn, daß sie als Zeiten einer Fachausbildung nach      mit dem Zeitpunkt, zu dem er ohne Ableisten des\nAbsatz 1 voll zu berücksichtigen sind.                  nach § 7 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grund-\nwehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als Soldat\n(3) Die Zeiten einer Fachausbildung und des          auf Zeit zur Ernennung auf Lebenszeit herangestan-\nWehrdienstes werden nach den Absätzen 1 und 2           den hätte.\nauch auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet,\nwenn der ehemalige Soldat nach Beendigung des              (4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für\nDienstverhältnisses sechs Monate dem Betrieb an-        einen Arbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein spä-\ngehört.                                                 teres Beamtenverhältnis durch eine festgesetzte\n(4) Bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst wer-    mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsverhältnis an Stelle\nden Zeiten einer Fachausbildung und des Wehr-           des sonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes\ndurchgeführt wird.\ndienstes nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 auf die\nDienst- und Beschäftigungszeit angerechnet, wenn\nder ehemalige Soldat nach Beendigung des Dienst-                   d) E i n g 1 i e d e r u n g s s c h e i n\nverhältnisses sechs Monate im öffentlichen Dienst                    und Zulassungsschein\nbeschäftigt ist.\n(5) Auf Probe- und Ausbildungszeiten sowie auf                                     § 9\nWartezeiten für den Erwerb des Urlaubsanspruchs            (1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren An-\nwerden Wehrdienstzeiten und Zeiten einer Fach-          schluß an ihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden\nausbildung nicht angerechnet.                           wollen, erhalten auf Antrag einen Eingliederungs-\nschein für den öffentlichen Dienst, wenn\n§ 8a\n1. ihr Dienstverhältnis ohne eine Verlängerung\n(1) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit oder ehe-           nach § 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes wegen Ab-\nmaliger Soldat auf Zeit mit einer freiwilligen Ver-         laufs einer Wehrdienstzeit von mindestens zwölf\npflichtung für eine Dienstzeit von nicht mehr als           Jahren enden würde oder","Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1976                           463\n2. ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit infolge             Stelle bei der Einstellung für den einfachen und\nWehrdienstbeschädigung verfügt wird, nachdem               mittleren Dienst und jede neunte Stelle bei der\nsie in das Dienstverhältnis auf zwölf und mehr             Einstellung für den gehobenen Dienst,\nJahre berufen worden sind und hiervon minde-           2. von den durch Angestellte zu besetzenden freien,\nstens vier Jahre abgeleistet haben.                        freiwerdenden und neugeschaffenen Stellen des\nDer Eingliederungsschein ist bei Ablauf der Ver-               Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeinde-\npflichtungszeit oder bei Zustellung der Entlassungs-           verbände) mit mehr als zehntausend Einwohnern\nverfügung zu erteilen. Die Erteilung ist ausgeschlos-          sowie· anderer Körperschaften, Anstalten und\nsen, wenn der Soldat rechtskräftig zur Dienstgrad-             Stiftungen des öffentlichen Rechts rnit jeweils\nherabsetzung verurteilt worden ist.                            mehr als zwanzig planmäßigen Beamtenstellen\noder entsprechenden durch Angestellte zu beset-\n(2) Soldaten auf Zeit, die Angestellte im öffent-           zenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-\nlichen Dienst oder abweichend von Absatz 1 erst                rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer\nnach Erwerb einer auf Grund von Laufbahnvor-                   Verbände jeweils jede zehnte Stelle innerhalb\nschriften für ihre Einstellung erforderlichen Vor-             der Vergütungsgruppen IX bis X oder Kr. I, V c\nbildung Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag              bis VIII oder Kr. II bis Kr. VI und III bis V a/b\neinen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst,            oder Kr. VII bis Kr. X des Bundes-Angestellten-\nwenn ihr Dienstverhi:iltnis aus den in Absatz 1 Satz 1         tarifvertrages oder der entsprechenden Vergü-\nNr. 1 oder 2 genannten Gründen endet. Einen Zu-                tungsgruppen anderer Tarifverträge, wenn diese\nlassungsschein erhalten auf Antrag auch Soldaten,              Stellen nicht einem vorü hergehenden Bedarf\nbei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für               dienen.\ndie Erteilung des Eingliederungsscheins vorliegen,            (2) Bei der Einstellung von Angestellten, die bei\nwenn sie auf Grund einer bis zum 31. Dezember              den Trägern der Sozialversicherung für eine dienst-\n1969 abgegebenen Verpflichtungserklärung in das            ordnungsmäßige Anstellung ausgebildet werden,\nDienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen           gilt Absatz 1 Nr. 1 entsprechend.\nworden sind. Der Zulassungsschein ist bei Beendi-\ngung des Dienstverhältnisses zu erteilen. Absatz 1            (3) Der Vorbehalt des Absatzes 1 Nr. 1 gilt nicht\nSatz 3 gilt entsprechend.                                  bei Einstellungen in den Polizeidienst sowie in den\nVorbereitungsdienst für die Anstellung als Lehrer.\n(3) Die InhabE~r eines Eingliederungsscheins oder       Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht\nZulassungsscheins sind auf die nach § 10 Abs. 1            für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes in Bayern\nund 2 vorbehaltenen Stellen einzustellen und als           sowie für die Stellen, die herkömmlich mit weib-\nBeamte oder dienstordnungsmäßig Angestellte an-            lichen Angestellten besetzt werden.\nzustellen oder als Angestellte in das Arbeitsver-\nhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn              (4) Für die Erfassung der Stellen und der Inhaber\nsie die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen          eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins\noder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen.          sind Vormerkstellen beim Bund und bei den Län-\nDieses Recht erlischt für den Inhaber eines Einglie-       dern einzurichten. Die Inhaber eines Eingliederungs-\nderungsscheins mit der Feststellung, daß                   scheins oder Zulassungsscheins bewerben sich bei\nden Vormerkstellen und sind von diesen nach Eig-\n1. er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung         nung und Neigung den Einstellungsbehörden zuzu-\nim Eingliederungsverfahren nicht Folge geleistet       weisen. Sie sind von diesen zum nächstmöglichen\nhat,                                                   Zeitpunkt gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 einzustellen. Das\n2. die Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen          gilt auch, wenn ein Soldat zur Durchführung der\nabgelehnt worden ist oder                             Fachausbildung (§§ 4, 5 a Abs. 1 Nr. 2) vom mili-\ntärischen Dienst freigestellt wird; an die Stelle des\n3. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begrün-\nEingliederungsscheins oder Zulassungsscheins tritt\ndete Beamtenverhältnis vor der Anstellung ge-\nin diesem Falle bis zu dessen Erteilung eine Be-\nendet hat.\nstätigung über den bei Ablauf der Verpflichtungs-\nzeit bestehenden Anspruch. Die Feststellung nach\ne) St e 11 e n vor b eh a 1 t              § 9 Abs. 3 Satz 2 trifft eine Vormerkstelle des Bun-\ndes im Einvernehmen mit der für die Einstellungs-\n§ 10                          behörde zuständigen Vormerkstelle. Einen unter den\nVormerkstellen erforderlichen Ausgleich führt eine\n(1) Den Inhabern eines Eingliederungsscheins\nVormerkstelle des Bundes irn Einvernehmen mit den\noder Zulassungsscheins sind vorzubehalten\nVormerkstellen der Länder durch. Der Bundes-\n1. bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bei       minister des Innern regelt im Einvernehmen mit dem\nden Einstellungsbehörden des Bundes, der Län-         Bundesminister der Verteidigung durch Rechtsver-\nder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit             ordnung mit Zustimmung des Bundesrates das\nmehr als zehntausend Einwohnern sowie anderer         Nähere über die Vormerkstellen des Bundes sowie\nKörperschaften, Anstalten und Stiftungen des          über die Aufgaben der Vormerkstellen der Länder,\nöffentlichen Rechts mit jeweils mehr als zwanzig      über die Bewerbung, Erfassung, Zuweisung und Ein-\nplanmäßigen Beamtenstellen oder entsprechen-           stellung der Inhaber eines Eingliederungsscheins\nden durch Angestellte zu besetzenden Stellen mit       oder Zulassungsscheins, die Erfassung und Bekannt-\nAusnahme der öffentlich-rechtlichen Religions-         gabe der Stellen sowie die Feststellung nach § 9\ngesellschaften und ihrer Verbände jede sechste         Abs. 3 Satz 2.","464                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n4. Dienstzeitversorgung                     von Dbergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge. Die\nAusgleichsbezüge werden gewährt beim Bezug\na) U b e r g an g s g e b ü h r n i s s e\n1. von Anwärterbezügen als Beamter auf Widerruf\nund Ausgleichsbezüge\nim Vorbereitungsdienst in Höhe des Unter-\nschiedsbetrages zwischen den Anwärterbezügen\n§  u                                 und dem Grundgehalt und Ortszuschlag der\n(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit               Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf\nvon mindestens vier Jahren erhalten Ubergangs-                  Zeit,\ngebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen          2. von Dienstbezügen als Beamter in Höhe des\nAblaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind            Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt\n(§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes) oder wegen                   dieser Dienstbezüge und dem Grundgehalt der\nDienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Ver-            Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf\nschulden zurückzuführen ist. Dies gilt nicht, wenn              Zeit,\nim Anschluß an die Beendigung des Dienstverhält-\nnisses als Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als         längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren.\nBerufssoldat begründet wird.\n(2) Ubergangsgebührnisse vverden gewährt nach                            b) U bergan g s bei hilf e\neiner Dienstzeit von\n1. vier und weniger als sechs Jahren für sechs Mo-\n§ 12\nnate,                                                      (1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit\n2. sechs und weniger als acht Jahren für ein Jahr,          von mehr als einem Jahr und drei Monaten erhalten\neine Ubergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis\n3. acht und weniger a]s zwöU Jahren für ein Jahr\nendet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses\nund sechs Monate,\nberufen sind (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder\n4. zwölf und mehr Jahren für drei Jahre.                    wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes gro-\nSoldaten auf Zeit, deren Anspruch auf Fachausbil-           bes Versdlulden zurückzuführen ist. Die Ubergangs-\ndung sich nach § 5 Abs. 5 Satz 2 bestimmt, erhalten         beihilfe wird bei Beendigung des Dienstverhältnis-\nUbergangsgebührnisse nach Satz 1 Nr. 4 für zwei             ses in einer Summe gezahlt. § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt\nJahre. Die Ubergangsgebührnisse betragen fünf-              entsprechend.\nundsiebzig vom Hundert der Dienstbezüge des letz-              (2) Die Ubergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf\nten Monats. Bei der Berechnung ist der Ortszuschlag         Zei.t. die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins\nbis zur Stufe 2 zugrunde zu legen. Während des              oder Zulassungsscheins (§ 9) sind, nach einer Wehr-\nBezugszeitraumes eintretende Änderungen des Fa-             dienstzeit von\nmilienstandes bleiben für den Ortszuschlag und den          1. weniger als vier Jahren             das Eineinhalbfache,\nUnterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 außer Betracht.\n2. vier bis sieben Jahren                       das Vierfache,\n(3) Wird die Fachausbildung nach § 5 Abs. 7 ver-         3. acht und mehr Jahren                        das Sechsfache\nlängert, so können für die Zeit der Verlängerung\ndie Dbergangsgebührnisse über die in Absatz 2 be-           der Dienstbezüge des letzten Monats.\nstimmten Zeiträume hinaus weitergewährt werden.                (3) Für Inhaber eines Eingliederungsscheins oder\n(4) Ubergangsgebührnisse können ganz oder zum            Zulassungsscheins beträgt die Ubergangsbeihilfe\nTeil den Soldaten auf Zeit bewilligt werden, die            fünfzig vom Hundert des nach Absatz 2 zustehenden\nnach einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jah-          Betrages. Bei Inhabern eines Eingliederungsscheins,\nren auf eiqenen Antrag entlassen worden sind, weil          deren Dienstverhältnis sich nach § 40 Abs. 3 des\ndas Verbleiben im Wehrdienst für sie wegen außer-           Soldatengesetzes verlängert, steht der Beendigung\ngewöhnlicher persönlicher Gründe eine besondere             des Dienstverhältnisses nach Absatz 1 die Beendi-\nHärte bedeutet hätte.                                       gung nach § 125 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmen-\ngesetzes gleich.\n(.5) Die Ubergangsgebührnisse werden in Monats-\nbeträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Beim Tode               (4) Der ehemalige Soldat auf Zeit erhält in den\ndes Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Be-         Fällen des § 9 Abs. 3 Satz 2 sowie in den Fällen der\ntrag dem überlebenden Ehegatten, seinen leiblichen          Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Zeitab-\nAbkömmlingen oder den an Kindes Statt angenom-              laufs nach § 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes oder\nmenen Kindern weilerzuzahlen. Sind Anspruchsbe-             wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Abs. 6 Satz 3\nrechtigte nach Satz 2 nicht vorhanden, so sind die          des Soldatengesetzes gegen Rückgabe des Einglie-\nUbergangsgebührnisse den Eltern oder Adoptiv-               derungsscheins Versorgung nach den §§ 5, 11 und\neltern weiterzuzahlen. Als Ausnahme kann der Bun-           nach Absatz 2. Bemessungsgrundlage sind die\ndesminister der Verteidigung oder die von ihm be-           Dienstbezüge und die Wehrdienstzeit, die der Be-\nstimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung die                rechnung der Ubergangsbeihilfe nach Absatz 3 zu-\nZahlung auch in größeren Teilbeträgen oder in einer         grunde gelegen haben. Die bisher gewährten Lei-\nSumme zulassen.                                             stungen (Ubergangsbeihilfe nach Absatz 3 und Aus-\ngleichsbezüge) sind anzurechnen.\n§ 11 a 2)\n2) Wortlaut unter Berücksichtigung des Artikels I des Zweiten Ge-\nInhaber eines Einulicderungsschcins erhalten                setzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungs-\nrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 2.3. Mai 1975 (Bun-\nnach Beendigung des Dicnstverhfütnisses an Stelle              desgesetzbl. I S. 1173).","Nr. 24 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 1 L März 1976                             465\n(5) Inhaber des Zulassungsscheins können unter                 e) B e ur l au b u n g ohne D i e n s t b e z ü g e\nRückgabe des Zulassungsscheins die Ubergangsbei-\nhilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, daß sie mit                                      § 13 b\nHilfe des Zulassungsscheins bereits als Beamte oder\ndienstordnungsmäfüg Angestellte angestellt oder                   Die nach den §§ 11, 12 und 47 Abs. 1 Satz 2 zu-\nals Angestellte in ein Arbeitsverhältnis auf unbe-             stehenden Versorgungsbezüge sind bei Soldaten auf\nstimmte Zeit übernommen worden sind. Der nach-                 Zeit, die ohne Dienstbezüge beurlaubt worden sind,\nträgliche Erwerb des Zulassungsscheins gegen Rück-             um den Betrag zu kürzen, der dem Verhältnis der\nzahlung der nach Absatz 2 gewcthrten Ubergangs-                Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) ent-\nbeihilfe ist nicht zulässig.                                   spricht. Die Kürzung entfällt, soweit die Berück-\nsichtigung der Zeit der Beurlaubung allgemein zuge-\n(6) Sind Ubergangsgebühnüsse nach § 11 Abs. 4               standen ist Satz 1 gilt auch für die Zeit eines uner-\nganz oder zum Teil bewilligt so wird die Uber-\n11                        laubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter\ngangsbeihilfe in dem entsprechenden Umfang ge-                 Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes (§ 30\nwährt                                                          Abs, 3 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 73\n(7) Die in § 11 Abs. 5 Satz 2 genannten Hinterbh.e-         Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder § 1 Abs. 4\nbenen eines Soldaten auf Zeit, der nach einer Wehr-            Satz 1 des Wehrsoldgesetzes).\ndienstzeit von mehr als einem Jahr und drei Mona-\nten verstorben ist, erhalten die Ubergangsbeihilfe,\ndie dem Verstorbenen nach Absatz 2 zugestanden.                                        Abschnitt H\nhätte, wenn im Zeitpunkt seines Todes sein Dienst-                    Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten\nverhältnis unter den Voraussetzungen des Absat-\nzes 1 geendet hätte. Sind Anspruchsberechtigte nach                                      t. Adem1.\nSatz 1 nicht vorhanden, ist die Ubergangsbeihilfe\nden Eltern oder Adoptiveltern zu gewähren„\n§  14\n(8) § 48 Abs.. 1 § 49 Abs . 2 und § 50 gelten ent•\n11\nDie Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten um-\nsprf-~chend,\nfaßt\nRuhegehaU,\nc) U b e r g a. n g s b e i h i i f e\nin besonderen. FäUen                             UnfaHruhegehalt1,\nUnterhalts beitrag]\n§ 13                              Ubergangsgeld,\nSoldaten auf Zeit mit einer W ehrdienstzeH bis zu           Ausgleich,.\neinem Jahr und drei Monaten erhalten eine Uber-\ngangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet                                        2\" Ruhegehalt\nwegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes gro-\nbes Verschulden zurückzuführen ist, oder wegen                                    a]i A 11 g e m e i n e s\nAblaufs der Zeit, für die sie in das Dienstverhältnis\nberufen sind (§ 54 Abs, 1 des Soldatengesetzes). Die                                        §  15\nUbergangsbeihilfe wird in Höhe des Entlassungs-                    (1) Ein .Berufssoldat„ der in den Ruhestand getre-\ngeldes nach § 9 des ',f\\T ehrsoldgesetzes gewährt              ten ist(§ 25 Abs. 1, §§ 44, 50, 51 Abs. 2 des Soldaten-\ngesetzes). erhält Ruhegehalt, in den Fällen des § 50\nd) W i e d e r v e r w e n du n g                  des Soldatengesetzes erst nach Ablauf der Zeit, für\neines ehemaligen. Soldaten auf Zeit                         die Dienstbezüge gewährt werden.\n(2) Als Dienstzeit nach § 44 Abs. 5 des Soldaten-\n§ 13 a\ngesetzes wird die Zeit berücksichtigt, die ruhege-\nWird ein ehemaliger Soldat auf Zeit erneut in das          haltsfähig ist Zeiten, die kraft gesetzlicher Vor-\nDienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen, .so         schrift als ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten oder\nist bei Beendigung dieses Dienstverhältnisses der              nach § 22 oder nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 als ruhege-\nBerechnung der Versorgungsbezüge nach den §§ 11                haltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind\nund 12 die Gesamtdienstzeit zugrunde zu legen. Be-             einzurechnen; die Einschränkung des § 22 Abs. 3\nträge, die auf Grund eines früheren Dienstverhält-             gilt nicht\nnisses nach den §§ 11 bis 13 und 47 Abs. 1 Satz 2                                          § 16\nzugestanden haben, sind anzurechnen. Der Umfang\neiner Berufsförderung richtet sich nach der Gesamt-               Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhe-\ndienstzeit. An Stelle des Eingliederungsscheins wird           gehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehalt-\nder Zulassungsschein auch dann erteilt, wenn der               fähigen Dienstzeit berechnet\nSoldat im unmittelbaren Anschluß an sein Wehr-\ndienstverhältnis Beamter werden will, es sei denn,                b) Ruhe geh a R t fähige Dienstbezüge\ndas letzte Dienstverhältnis hat nach einer ununter-\nbrochenen Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren                                             § 17\ngeendet. Zeiten einer auf Grund eines früheren\n(1) Ruhegehalt fähige Dienstbezüge sind\nDienstverhältnisses gewährten Berufsförderung sind\nauf die nunmehr zustehende Berufsförderung anzu-               1. das Grundgehalt, das dem Soldaten nach dem\nrechnen.                                                            Besoldungsrecht zuletzt zugestanden hat,","466                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n2. der Ortszuschlag (§ 47 Abs. 1 Satz 1) bis zur            Berufssoldat, dem ein Verfahren mit der Folge des\nStufe 2,                                                 Verlustes seiner Rechte oder der Entfernung aus\n3. andere Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als           dem Dienst drohte, auf seinen Antrag entlassen ist.\nruhegehaltfähig bezeichnet sind.                        Der Bundesminister der Verteidigung kann in Ein-\nzelfällen Ausnahmen zulassen.\n(2) Ist der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit\nin den Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt              (3) Sind für Dienstzeiten im Soldatenverhältnis\nder nach Absatz 1 Nr. 1 maßgebenden Besoldungs-             Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen\ngruppe nach der Dienstaltersstufe zugrunde zu               nachentrichtet worden, so ist die auf dieser Nach-\nlegen, die er bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den        versicherung beruhende Rente ohne Kinderzuschuß\nRuhestand wegen Erreichens der jeweils für ihn gel-         auf die Versorgungsbezüge anzurechnen, soweit\ntenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze             diese Zeiten ruhegehaltfähig sind oder als ruhege-\n(§ 45 des Soldatengesetzes) hätte erreichen können.         haltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Dies\ngilt nicht für Berufssoldaten, die aus einem Dienst-\nverhältnis in den Ruhestand treten, in das sie nach\n§ 18                            dem 31. Dezember 1965 als Soldat auf Zeit oder Be-\n(1) Hat ein Berufssoldat die Dienstbezüge seines         rufssoldat berufen worden sind; wird ein früheres\nletzten Dienstgrades nicht mindestens zwei Jahre            Dienstverhältnis als Berufssoldat fortgesetzt, so daß\nerhalten, so sind nur die Bezüge seines vorletzten          der Ruhestand endet, so gilt die erneute Berufung\nDienstgrades ruhegehaltfähig, wenn die Dienstbe-            nicht als Begründung eines Dienstverhältnisses.\nzüge des letzten Dienstgrades nicht der Eingangs-\n(4) Der Wehrdienstzeit steht die im öffentlichen\nbesoldungsgruppe seiner Laufbahn entsprechen. Hat\nDienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat-\nder Berufssoldat vorher einen Dienstgrad nicht ge-\nlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit eines\nhabt, so setzt der Bundesminister der Verteidigung\nentsandten Soldaten gleich.\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister des In-\nnern die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur\nHöhe von fünfzig vom Hundert der Sätze nach § 17                                      § 21\nfest.                                                           Die ruhegehaltfähige Dienstzeit (§ 20) erhöht sich\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat vor       um die Zeit, die ein Soldat im Ruhestand in einer\nAblauf der Frist verstorben oder wegen Dienst-               seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgelt-\nunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den            lichen Beschäftigung als Berufssoldat oder Beamter\nRuhestand versetzt worden ist oder die Aufgaben              im Dienste des Bundes oder als Beamter im Dienste\neiner seinem letzten Dienstgrad entsprechenden               eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im\nDienststellung mindestens zwei Jahre lang tatsäch-           Bundesgebiet oder im Land Berlin zurückgelegt hat,\nlich wahrgenommen hat. Absatz 1 gilt ferner nicht,           ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlan-\nwenn der Berufssoldat, nachdem er die Dienstbe-              gen. Sie erhöht sich auch um die Zeit, die ein Soldat\nzüge seines letzten Dienstgrades ein Jahr lang .er-          im Ruhestand in einer Tätigkeit im Sinne des § 65\nhalten hat, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-             Abs. 1 Nr. 5 zurückgelegt hat.\nstand versetzt worden ist.\n§ 22\n§ 19                                (1) Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zei-\n(weggefallen)                          ten berücksichtigt werden, in denen ein Berufssoldat\nnach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor\nc) Ruh e g eh a 1 t f ä h i g e D i e n s t z e i t   der Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten\nauf Zeit oder eines Berufssoldaten im privatrecht-\nlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-\n§ 20\nrechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne von\n(1) Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit (§ 2           dem Soldaten zu vertretende Unterbrechung tätig\nSatz 1). Dies gilt nicht für die Zeit                        war, wenn diese Tätigkeit zu seiner Einstellung als\n1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres,              Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat geführt hat:\n2. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit               1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem\nnicht die Berücksichtigung spätestens bei Beendi-            Beamten, Unteroffizier oder Offizier obliegenden\ngung eines den öffentlichen Belangen dienenden               oder später einem Beamten, Unteroffizier oder\nUrlaubs zugestanden ist. Der Beurlaubung ohne                Offizier übertragenen entgeltlichen Beschäfti-\nDienstbezüge steht ein unerlaubtes schuldhaftes              gung oder\nFernbleiben vom Dienst unter Verlust der Dienst-         2. Zeiten einer für seine Laufbahn förderlichen\nbezüge oder des Wehrsoldes gleich (§ 30 Abs. 3              handwerksmäßigen, technischen oder anderen\ndes Soldatengesetzes in Verbindung mit § 73                 fachlichen Tätigkeit.\nAbs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder § 1\nAbs. 4 Satz 1 des Wehrsoldgesetzes).                     Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen\nDienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Ein-\n(2) Die Wehrdienstzeit, die durch eine Entschei-          richtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1\ndung der in § 48 des Soldatengesetzes bezeichneten           bezeichneten Dienstherrn durch Staatsvertrag oder\nArt oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,         Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordi-\nist nicht ruhegehaltfähig. Das gleiche gilt, wenn der        nierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Auf-","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1976                                  467\ngaben geschaffen worden sind. § 69 gilt entspre-           Dienstzeit, jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der\nchend.                                                     Regel nicht über zehn Jahre hinaus, berücksichtigt\n(2) Werden nach Absatz 1 versicherungspflich-           werden. § 69 gilt entsprechend,\ntige Beschäftigungszeiten berücksichtigt, so ist der\nTeil der Renten aus den gesetzlichen Rentenver-                                        § 25\nsicherungen ohne Kinderzuschuß, der dem Verhält- .            (1) Ist der Berufssoldat vor Vollendung des fünf-\nnis der nach Absatz 1 berücksichtigten versiche-           undfünfzigsten Lebensjahres wegen Dienstunfähig-\nrungspflichtigen Jahre zu dem für die Renten an-           keit in den Ruhestand getreten, wird die Zeit vom\ngerechneten Versicherungsjahren entspricht, inso-          Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Mo-\nweit auf die Versorgungsbezüge anzurechnen, als er nats der Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebens-\nnicht auf eigenen Beitragsleistungen beruht. Das           jahres für die Berechnung des Ruhegehaltes der\ngleiche gilt für versicherungspflichtige und nicht-        ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu einem Drittel hin-\nversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten, wenn         zugerechnet (Zurechnungszeit), soweit diese Zeit\nder Dienstherr durch eine für das Arbeitsverhältnis        nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig\nmaßgebende Re~Jelung verpflichtet war, während             berücksichtigt wird.\ndieser Zeiten Zuschüsse in Höhe von mindestens\nder Hälfte der Beiträge zu den freiwilligen Versiche-         (2) Die Zeit der Verwendung eines Soldaten in\nrungen in den gesetzlichen Rentenversicherungen Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden kli-\noder zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebe- matischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie\nnenversorgung für Angehörige des öffentlichen nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres\nDienstes zu leisten. Für die Ermittlung des anzu- liegt, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige\nrechnenden Rententeils nach den Sätzen 1 und 2 ist Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununter-\nder Bruchteil des durch Gesetz oder sonstige Rege-         brochen mindestens ein Jahr gedauert hat.\nlung festgelegten Beitragsanteils des Dienstherrn\n(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absat-\nmaßgebend; Rententeile auf Grund freiwilliger Wei-\nzes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2\nterversicherung oder Selbstversicherung werden\nerfüllt, findet nur die für den Soldaten günstigere\nnicht gesondert ermittelt. Für Beschäftigungszeiten\nVorschrift Anwendung.\nnach Absatz 1, für die Beiträge zu den gesetzlichen\nRentenversicherungen nachentrichtet worden sind,\ngilt § 20 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. § 20 Abs. 3                      d) H ö h e d e s R u h e g e h a 1 t s\nSatz 2 findet entsprechende Anwendung.\n§ 26\n(3) Ist das Dienstverhältnis nach dem 31. Dezem-\nber 1965 begründet worden (§ 20 Abs. 3 Satz 2), so            (1) Das Ruhegehalt beträgt bei Vollendung einer\ndürfen Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfund-\nnach Absatz 1, soweit der öffentlich-rechtliche dreißig vom Hundert und steigt mit jedem weiteren\nDienstherr während dieser Zeiten auf Grund dieses          Dienstjahr bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten\nBeschäftigungsverhJltnisses Zuschüsse zu einer             Dienstjahr um zwei vom Hundert, von da an um\nLebensversicherung geleistet hat, nur zur Hälfte als       eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbe-\nruhegehaltfähig berücksichtigt werden.                     züge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom\nHundert; ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit\n§ 23\nvon    mehr   als  einhundertzweiundachtzig      Tagen  giH\nals vollendetes Dienstjahr. Bei kürzerer als zehn-\nAls ruhegehaltföhig kann einem Berufssoldaten           jähriger ruhegehaltfähiger Dienstzeit beträgt das\ndie Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer           Ruhegehalt fünfunddreißig vom Hundert. Minde-\nwissenschaftlichen Hochschule oder eines solchen           stens werden fünfundsechzig vom Hundert der je-\nStudiums und einer gesetzlich vorgeschriebenen weils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-\npraktischen Tätigkeit berücksichtigt werden, wenn          stufe der Besoldungsgruppe 3 der Besoldungsord-\nsie nach den Laufbalrnvorschriften Voraussetzung nung A gewährt. Die Mindestversorgung erhöht sich\nfür die Annahme für eine Laufbahn in der Bundes-           um fünfunddreißig Deutsche Mark für den Soldaten\nwehr oder für eine bestimmte Verwendung in einer im Ruhestand und die Witwe; die Erhöhungsbeträge\nLaufbahn in der Bundeswehr ist und soweit sie nach bleiben bei einer Kürzung nach § 43 in Verbindung\nVollendung des siebzehnten Lebensjahres liegt; das mit § 128 des Bundesbeamtengesetzes außer Be-\ngleiche gilt für die Zeit einer praktischen Tätigkeit tracht.\noder eines Besuches einer Bau-, Ingenieur- oder son-\n(2) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird für die Be-\nstigen Fachschule. Zeiten über die gesetzliche Min-\ndestdauer des Studiums und der praktischen Tätig-          rufssoldaten      erhöht, die  wegen  Uberschreitens    der\nkeit hinaus kommen nicht in Be! rachl.                     für     ihren   Dienstgrad     festgesetzten    besonderen\nAltersgrenze nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit\n§ 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 Buchstaben a bis c und Nr. 4 des\n§ 24\nSoldatengesetzes in den Ruhestand versetzt werden.\nDie Zeit, \\\\'<lhrend der ein Bcrufssoldi:ll nach Voll- Die Erhöhung beträgt bei Eintritt in den Ruhestand\nendung des siehzehntPn                       vor seinen:1 nach Vollendung des dreiundfünfzigsten Lebensjah-\nEintritt in die Bundes\\vehr besondere Fachkennt- res fünf vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-\nnisse erworben hat, die die notwendige Vorausset- bezüge und vermindert sich bei späterem Eintritt in\nzung für seine Verwendung in einen1 Fachgebiet in den Ruhestand mit jedem weiteren vollendeten\nder Bundeswehr bilden,. Irnrrn als rulwgehaltfähige        Lebensjahr um eins vom Hundert der ruhegehalt-","468                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nfähigen Dienstbezüge. Das Ruhegehalt darf fünfund-       gesetzes), das mit ihm in einem Haushalt lebt,\nsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-        wegen seiner oder seines Ehegatten beruflichen\nbezüge nicht übersteigen.                                Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird oder weil\ner mit anderen Soldaten oder mit berufstätigen oder\n(3) Bei einem nach § 50 des Soldatengesetzes in       in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten\nden einstweiligen Ruhestand versetzten Berufssol-        Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg\ndaten darf das Ruhegehalt für die Dauer von fünf         nach und von der Dienststelle benutzt.\nJahren nicht hinter fünfzig vom Hundert der ruhe-\ngehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet mindestens             (4) Erkrankt ein Berufssoldat, der nach der Art\naus der Endstufe der Besoldungsgruppe 16 der Be-         seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Er-\nsoldungsordnung A, zurückbleiben, sofern er nicht        krankung an bestimmten Krankheiten besonders\nvorher als in den dauernden Ruhestand versetzt gilt      ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so liegt\n(§ 50 Abs. 2 letzter Satz des Soldatengesetzes).         ein Dienstunfall vor, es sei denn, daß er sich die\nKrankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat.\nDie Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt je-\n3. Unfallruhegehalt                    doch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesund-\nheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden\n§ 27                           ist, denen der Berufssoldat am Ort seines dienstlich\nangeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders\n(1) Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienst-       ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden Krank-\nunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls in den Ruhe-     heiten bestimmt die Bundesregierung durch Rechts-\nstand versetzt worden ist, sind die §§ 140, 141 a, 149   verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-\nAbs. 1 und 2 und § 150 des Bundesbeamtengesetzes         rates bedarf.\nentsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der\nin § 140 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes genann-           (5) Dem durch Dienstunfall verursachten Körper-\nten Vorschriften des § 117 Abs. 1 und 3 des Bundes-      schaden gleichzuachten ist ein Körperschaden, den\nbeamtengesetzes die Vorschriften des § 25 Abs. 1         ein Berufssoldat außerhalb seines Dienstes erleidet,\nund 3 dieses Gesetzes treten. In den Fällen des          wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes\n§ 141 a Abs. 1 oder 2 des Bundesbeamtengesetzes          dienstliches Verhalten angegriffen wird. Gleichzu-\nbemißt sich das Unfallruhegehalt für Berufssoldaten      achten ist ferner ein Körperschaden, den ein Berufs-\nin der Laufbahngruppe der Unteroffiziere und für         soldat im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshand-\nBerufssoldaten mit dem Dienstgrad Fähnrich oder          lungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort\nOberfähnrich mindestens nach der Besoldungs-             seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im\ngruppe A 9, für Berufsoffiziere mindestens nach der      Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen\nBesoldungsgruppe A 12, jedoch für Stabsoffiziere         wird.\nund Sanitätsoffiziere mindestens nach der Besol-\ndungsgruppe A 16. Besteht auf Grund derselben                             4. Kapitalabfindung\nUrsache auch ein Anspruch auf eine einmalige Ent-\nschädigung nach § 63 a Abs. 1 oder 2, so findet\n§ 28\n§ 141 a Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes\nnur Anwendung, wenn auf die Entschädigung ver-              (1) Der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag\nzichtet wird. Im übrigen gelten die Vorschriften         statt eines Teils des Ruhegehalts eine Kapitalabfin-\nüber das Ruhegehalt.                                     dung erhalten\n(2) Dienstunf all ist ein auf äußerer Einwirkung      1. zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenz-\nberuhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich be-             grundlage,\nstimmbares, einen Körperschaden verursachendes           2. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung\nEreignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes           eigenen Grundbesitzes,\neingetreten ist.\n3. zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte,\n(3) Zum Dienst gehören auch                           4. zur Beschaffung einer Wohnstätte.\n1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche\nTätigkeit am Bestimmungsort,                            (2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu ver-\nsagen, wenn der Soldat im Ruhestand das fünfund-\n2. das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammen-          fünfzigste Lebensjahr überschritten hat.\nhängenden Weges nach und von der Dienststelle,\n3. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.                                 § 29\nDer Umstand, daß der Berufssoldat wegen der Ent-            (1) Eine Kapitalabfindung soll nur bewilligt wer-\nfernung seiner ständigen Familienwohnung vom             den, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung\nDienstort an diesem oder in dessen Nähe eine             des Geldes gewährleistet erscheint.\nUnterkunft hat, schließt die Anwendung der Num-\n(2) Vor Ablehnung eines Antrages ist dem An-\nmer 2 auf den Weg von und nach der Familienwoh-          tragsteller Gelegenheit zur Äußerung zu geben.\nnung nicht aus. Der Zusammenhang mit dem Dienst\ngilt in den Fällen der Nummer 2 als nicht unterbro-         (3) Eine Kapitalabfindung darf nicht gewährt wer-\nchen, wenn der Berufssoldat von dem unmittelbaren        den, wenn der Soldat im Ruhestand wieder in die\nWeg zwischen der Wohnung und der Dienststelle            Bundeswehr eingestellt ist oder als Beamter oder\nabweicht, weil sein Kind (§ 2 des Bundeskindergeld-      Angestellter im öffentlichen Dienst verwendet wird.","Nr. 24   Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1976                           469\n§ 30                          des dritten Jahres\n(1) Der Teilbetrag des Ruhegehalts, an dessen           auf 72 vom Hundert der Abfindungssumme,\nStelle die Kapitalabfindung tritt, darf fünfzig vom     des vierten Jahres\nHundert des Ruhegehalts und zweitausendvierhun-\nauf 62 vom Hundert der Abfindungssumme,\ndert Deutsche Mark jährlich nicht übersteigen.\ndes fünften Jahres\n(2) Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehalts,\nan dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt      auf 52 vom Hundert der Abfindungssumme,\nmit Ablauf des Monats der Auszahlung für zehri          des sechsten Jahres\nJahre. Als Abfindungssumme wird das Neunfache              auf 42 vom Hundert der Abfindungssumme,\ndes ihr zugrunde liegenden Jahresbetrages gezahlt.\ndes siebenten Jahres\n§ 31                             auf 32 vom Hundert der Abfindungssumme,\nDie bestimmungsgemäße Verwendung des Kapi-           des achten Jahres\ntals ist durch die Form der Auszahlung und in der          auf 22 vom Hundert der Abfindungssumme,\nRegel durch Maßnahmen zur Verhinderung alsbal-          des neunten Jahres\ndiger Weiterveräußerung des Grundstücks oder des\nauf 11 vom Hundert der Abfindungssumme.\nan einem Grundstück bestehenden Rechts zu\nsichern. Hierzu kann vor allem angeordnet werden,       Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszah-\ndaß die Weiterveräußerung und Belastung des mit         lung der Abfindungssumme folgenden Monats bis\nder Kapitalabfindung erworbenen Grundstücks             zum Ende des Monats, in dem die Abfindungssumme\ninnerhalb einer Frist bis zu fünf Jahren nur mit Ge-    zurückgezahlt worden ist.\nnehmigung des Bundesministers der Verteidigung\n(2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß\nzulässig ist. Diese Anordnung wird mit der Eintra-\neines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Hun-\ngung in das Grundbuch wirksam. Eingetragen wird\ndertsätzen für volle Jahre noch die Hundertsätze\nauf Ersuchen des Bundesministers der Verteidinung.\nzu berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzah-\nlungszeitpunkt verstrichenen Monate des angefan-\n§ 32                          genen Jahres entfallen. Entsprechendes gilt, wenn\n(1) Die Kapitalabfindung ist insoweit zurückzu-      die Abfindungssumme vor Ablauf des ersten Jahres\nzahlen, als                                             zurückgezahlt wird.\n1. sie nicht bis zu dem Zeitpunkt, der vom Bundes-          (3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme lebt\nminister der Verteidigung festgesetzt ist, bestim-  der Anspruch auf den der Abfindung zugrunde lie-\nmungsgemäß verwendet worden ist oder               genden Teil des Ruhegehalts mit dem Ersten des auf\n2. der Anspruch auf Ruhegehalt vor Ablauf der in        die Rückzahlung folgenden Monats wieder auf.\n§ 30 Abs. 2 bezeichneten Frist aus anderen Grün-       (4) Der Bundesminister der Verteidigung kann in\nden als durch Tod des Berechtigten wegfällt.       den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 Teilzahlungen zu-\n(2) Die Kapitalabfindung ist abweichend von Ab-     lassen.\nsatz 1 Nr. 2 nicht zurückzuzahlen, wenn der Ruhe-                                  § 34\nstand gemäß § 51 Abs. 4 des Soldatengesetzes endet.\nDer der Kapitalabfindung zugrunde liegende Teil             (1) Ruht das Ruhegehalt ganz oder zum Teil, weil\ndes Ruhegehalts ist für die Zeit der Wiederverwen-      der Empfänger im Wehrdienst oder im anderen öf-\ndung von den Dienstbezügen einzubehalten und an         f entliehen Dienst wiederverwendet wird, so ist der\ndie Kasse abzuführen, die für die Zahlung des Ruhe-     der Kapitalabfindung zugrunde liegende Teil des\ngehalts zuständig war. Wird der wiederverwendete        Ruhegehalts insoweit von den Dienstbezügen einzu-\nBerufssoldat erneut in den Ruhestand versetzt, so       behalten, als er den nicht ruhenden Teil übersteigt.\nsind hinsichtlich der restlichen Kapitalabfindung die   Die einbehaltenen Beträge sind an die Kasse abzu-\n§§ 30 bis 34 anzuwenden; wird er ohne einen An-        führen, die für die Zahlung des Ruhegehalts zustän-\nspruch auf Ruhegehalt entlassen, so ist er nach         dig ist.\nMaßgabe des § 33 zur Rückzahlung verpflichtet.              (2) Ruht das Ruhegehalt aus anderen Gründen\n(3) Dem Abgefundenen kann vor Ablauf von zehn       ganz oder zum Teil, so ist der der Kapitalabfindung\nJahren auf Antrag der Teil des Ruhegehalts, der        zugrunde liegende Teil des Ruhegehalts insoweit\ndurch die Kapitalabfindung erloschen ist, gegen        zurückzuzahlen, als er den nicht ruhenden Teil\nRückzahlung der Abfindungssumme wieder bewil-          übersteigt. Der Bundesminister der Verteidigung\nligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.           kann Teilzahlungen zulassen.\n§ 33                                                     § 35\n(1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 32) be-        (1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Be-\nschränkt sich nach Ablauf                              urkundungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen\nBescheinigungen, Eintragungen und Löschungen im\ndes ersten Jahres                                       Grundbuch, die zur Durchführung des § 31 erforder-\nauf 91 vom Hundert der Abfindungssumme,              lich sind, sind kostenfrei.\ndes zweiten Jahres                                          (2) Die Vorschriften über die Gebühren und Aus-\nauf 82 vom Hundert der Abfindungssumme,              lagen der Notare werden hierdurch nicht berührt.","470                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n5. Unterhaltsbeitrag                   des letzten Monats, jedoch nicht über achttausend\nDeutsche Mark. Dieser Betrag verringert sich um\n§ 36                          jeweils ein Fünftel mit jedem Dienstjahr, das über\ndas vollendete sechzigste Lebensjahr hinaus ge-\nEirn\\m Berufssoldaten kann ein Unterhaltsbeitrag     leistet wird. Er ist bei Eintritt in den Ruhestand in\nbis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden,          einer Summe auszuzahlen.\nwenn er vor A bleislung einer Dienstzeit von zehn\nJahren (§ 15 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung\nmit § 44 Abs. 5 Nr. 1 des Soldatengesetzes) wegen                  8. Berufsförderung der Berufssoldaten\nErreichens der für seinen Dienstgrad bestimmten\nAltersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit entlas-                                  § 39\nsen worden ist.\n(1) Einern Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis\nvor dem vollendeten vierzigsten Lebensjahr wegen\n6. Ubergangsgeld                     Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung\nendet, wird auf Antrag die Fachausbildung oder an\n§ 37                          deren Stelle die Teilnahme am allgemeinberuflichen\nUnterricht in dem Umfang gewährt, wie sie einem\n(1) Ein Berufssoldat mit einer Dienstzeit von        Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von\nweniger als zehn Jahren (§ 15 Abs. 2 dieses Gesetzes    zwölf Jahren zusteht, einem Berufsunteroffizier auch\nin Verbindung mit § 44 Abs. 5 Nr. 1 des Soldaten-       der Zulassungsschein. Satz 1 gilt entsprechend für\ngesetzes), der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen       einen Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis we-\nmangelnder Eignung (§ 46 Abs. 5 des Soldatengeset-      gen Uberschreitens der für Offiziere in Verwen-\nzes) entlassen worden ist, erhält ein Ubergangsgeld.    dungen als Strahlflugzeugführer festgesetzten be-\n(2) Das Ubergangsgeld beträgt nach vollendeter       sonderen Altersgrenze nach § 44 Abs. 2 in Verbin-\neinjähriger Wehrdienstzeit das Einfache und bei         dung mit § 45 Abs. 2 Nr. 3 des Soldatengesetzes\nlängerer Wehrdienstzeit für jedes weitere volle Jahr    endet.\ndie Hälfte, insgesamt höchstens das Fünffache der          (2) Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf Wehr-\nDienstbezüge des letzten Monats.                        dienstbeschädigung, so können auf Antrag die Lei-\n(3) Als Wehrdienstzeit (Absatz 2) gilt die Zeit      stungen nach Absatz 1 gewährt werden.\neines ununterbrochenen Wehrdienstes in der Bun-            (3) Die §§ 5, 5 a, 7, 9 und 10 gelten entsprechend.\ndeswehr.\n(4) Das Ubergangsgeld wird nicht gewährt, wenn                                  § 40\n1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 bewilligt wird         Einern Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis we-\noder                                                gen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung\n2. die Dienstzeit bei der Bemessung einer gewährten     in das spätere Berufsleben nach den §§ 6 bis 8 er-\nVersorgung als ruhegehaltfähige Dienstzeit an-      leichtert.\ngerechnet wird.\n(5) Das Ubergangsgeld wird in Monatsbeträgen                               Abschnitt III\nfür die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienst-               Versorgung der Hinterbliebenen\nbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des                             von Soldaten\nMonats zu zahlen, in dem der Berufssoldat die für\nseinen Dienstgrad vorgeschriebene Altersgrenze er-          1. Hinterbliebene von wehrpflichtigen Soldaten\nreicht hat. Beim Tode des Empfängers ist der noch                         und Soldaten auf Zeit\nnicht ausgezahlte Betrag der Witwe, seinen leib-\nlichen Abkömmlingen oder den an Kindes Statt an-\n§ 41\ngenommenen Kindern in einer Summe zu zahlen.\n(1) Auf die Hinterbliebenen eines wehrpflichtigen\n(6) Hat der Entlassene während des Bezuges des       Soldaten oder eines Soldaten auf Zeit, der während\nUbergangsgeldes ein neues Soldatenverhältnis, ein       des Wehrdienstverhältnisses verstorben ist, sind die\nBeamtenverhältnis oder ein privatrechtliches Ar-        Vorschriften des § 121 Abs. 1 und 3 des Bundes-\nbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst begründet, so    beamtengesetzes über die Dienstbezüge im Sterbe-\nwird für die Dauer dieser Verwendung die Zahlung        monat, auf die Hinterbliebenen eines Soldaten auf\ndes Ubergangsgeldes unterbrochen.                       Zeit, die kein Sterbegeld nach Absatz 2 erhalten,\nauch die Vorschriften des § 122 des Bundesbeamten-\ngesetzes über das Sterbegeld entsprechend anzu-\n7. Ausgleich                      wenden.\n(2) Stirbt ein wehrpflichtiger Soldat oder ein Sol-\n§ 38\ndat auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu einem\nEin Berufssoldat, der vor Vollendung des fünfund-    Jahr und drei Monaten während des Wehrdienstver-\nsechzigsten Lebensjahres nach § 44 Abs. 1 oder 2        hältnisses an den Folgen einer Wehrdienstbeschädi-\ndes Soldatengesetzes in den Ruhestand getreten ist,     gung, so erhalten die Eltern oder Adoptiveltern,\nerhält neben seinem Ruhegehalt einen einmaligen         wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes\nAusgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge       in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, ein","Nr. 24    Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1976                          471\nSterbegeld in Höhe von dreitausend Deutsche Mark.         ren Gesetzen auf Grund der Verschollenheit für den\nDas Sterbegeld wird nicht r1ewährt, wenn eine ein-        gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurech-\nmalige Unfallentschädigung nach § 63 oder eine ein-       nen.\nmalige Entschädigung nach § 63 a zusteht. § 85               (4) Ergibt sich, daß bei einem Soldaten die Vor-\nAbs. S ist entsprechend anzuwenden.                       aussetzungen des § 73 Abs. 2 des Bundesbeamten-\ngesetzes in Verbindung mit § 30 Abs. 3 des Solda-\n§ 42                           tengesetzes vorliegen, so können die nach Absatz 2\n(1) lsl ein Sol<Jdt auf Zeit, der in der Bundeswehr    gezahlten Bezüge von ihm zurückgefordert werden.\nmindestens sechs Jahre Wehrdienst geleistet hat,\nwährend der Dauer seines Dienstverhältnisses ver-\nstorben und isl der Tod nicht die Folge einer Wehr-              4. Hinterbliebene von weiblichen Soldaten\ndienstheschädigunD, so können die in § 11 Abs. 5\nSatz 2 genannten Hinterbliebenen auf Antrag eine                                     § 44 a\nlaufende Unterstützung auf Zeit erhalten. Die Unter-         Bei Hinterbliebenen von Frauen, die als Soldat\nstützung darf nach Höhe und Dauer die Ubergangs-          oder Soldat im Ruhestand verstorben sind, tritt im\ngebührnisse nicht übersteigen, die der verstorbene        Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes an die Stelle\nSoldat auf Grund der im Zeitpunkt des Todes von           des Witwengeldes das Witwergeld, an die Stelle\nihm abgeleisteten Wehrdienstzeit hätte erhalten           der Witwe der Witwer.\nkönnen.\n(2) § 48 Abs. 1, § 49 Ahs. 2, die §§ 50 und 60 gel-\nten entsprechend.                                                                Abschnitt IV\nGemeinsame Vorschriften\nfür Soldaten und ihre Hinterbliebenen\n2. Hinterbliebene von Beruissoldaten\n1. Geltungsbereich\n§ 43\n(1) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten                                     § 45\nund Soldaten im Ruhestand sind die §§ 121 bis 132,\n144, 145, 148 Satz 1 und 2, §§ 149 und 150 des Bun-          (1) Bei der Anwendung der gemeinsamen Vor-\ndesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden ..             schriften gelten\n1. ein Unterhaltsbeitrag nach§ 36 als Ruhegehalt,\n(2) Waisengeld wird nicht gewährt, wenn der\nEhemann der Mutter während der gesetzlichen Emp-          2. ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege ge-\nfängniszeit verschollen war. Dies gilt nicht, wenn            währt wird, als Ruhegehalt, Witwen- oder Wai-\nder Verschollene zurückgekehrt ist, es sei denn, daß          sengeld,\ndie Ehelichkeit des Kindes spi:iter angefochten wor-      3. die Ubergangsgebührnisse als Ruhegehalt, auch\nden ist.                                                       bei Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 11\nAbs. 5 Satz 2 und 3).\n3. Bezüge bei Verschollenheit                   (2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterblie-\nbene (§ 43) gilt § 166 des Bundesbeamtengesetzes\n§ 44                            entsprechend.\n(1) Ein verschollener Berufssoldat, Soldat auf            (3) Die Empfänger der Versorgungsbezüge nach\nZeit, Soldat im Ruhestand oder anderer Versor-            den Absätzen 1 und 2 gelten als Soldaten im Ruhe-\ngungsempfänger erhält die ihm zustehenden Dienst-         stand, als Witwen oder Waisen.\noder Versorgungsbezüge bis zum Ablauf des Mo-\nnats, in dem der Bundesminister der Verteidigung\n2. Zahlung der Versorgungsbezüge,\nfeststellt, daß sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit\nBewilligung und Zahlungsweise\nanzunehmen ist.\n(2) Vom Ersten des Monats an, der dem in Ab-                                      § 46\nsatz 1 bestimmten Zeitpunkt folgt, erhalten die Per-\n(1) Der Bundesminister der Verteidigung ent-\nsonen, die im Faile des Todes des Verschollenen\nscheidet über die Bewilligung von Versorgungsbe-\nnach § 11 Abs. 5 Satz 2 oder 3 Ubergangsgebühr-\nzügen auf Grund von Kannvorschriften sowie über\nnisse, nach § 12 Abs. 7 eine Ubergangsbeihilfe, nach\ndie Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehalt-\n§ 42 eine Unterstützung, nach § 43 Witwen- oder\nfähige Dienstzeit, setzt die Versorgungsbezüge fest\nWaisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten\nwürden, diese Bezüge. Die Bezüge für den Sterbe-          und bestimmt die Person des Zahlungsempfängers.\nmonat und das Sterbegeld werden nicht gewährt.            Er entscheidet ferner über die Bewilligung einer\nKapitalabfindung und einer Umzugskostenvergü-\n(3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein       tung. Der Bundesminister der Verteidigung kann\nAnspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge, so-          diese Befugnisse sowie seine Befugnisse nach § 31.\nweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegen-         Satz 2 und 4, § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 4 und § 34\nstehen, wieder auf. Nachzahlungen an Dienst- oder         Abs. 2 Satz 2 im Einvernehmen mit dem Bundes-\nVersorgungsbezügen sind längstens für ein Jahr zu         minister des Innern auf andere Behörden seines Ge-\nleisten; die nach Absatz 2, nach § 80 und nach ande-      schäftsbereich übertragen.","472                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Ver-              4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung\nsorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften\ndürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles ge-                                 § 48\ntroffen werden; vorherige Zusicherungen sind un-\n(1) Ansprüche    auf Versorgungsbezüge können,\nwirksam. Ob Zeiten nach den §§ 22 bis 24 als ruhe-\nwenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur\ngehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen sind,\nist in der Regel bei der Berufung in das Dienstver-       insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie\nder Pfändung unterliegen.\nhältnis eines Berufssoldaten zu entscheiden. Diese\nEntscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines              (2) Der Anspruch auf Sterbegeld kann weder ge-\nGleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde         pfändet noch abgetreten noch verpfändet werden.\nliegt.\n(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen An-\ngelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den                             5. Rückforderung\nEinzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind\nvom Bundesminister der Verteidigung im Einver-                                      §  49\nnehmen mit dem Bundesminister des Innern zu tref-            (1) Werden Versorgungsberechtigte durch eine\nfen. Zu § 11 Abs. 4, § 13 b, § 20 Abs. 2, den §§ 22       gesetzliche Änderung ihrer Bezüge oder der Ein-\nbis 25, 28 bis 36, 42 bis 44, 56, 59, 62, 66, 68, 85 und  reihung in die Gruppen der Besoldungsordnungen\n86 werden von diesen Ministern Richtlinien erlas-         mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind\nsen.                                                      die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.\n(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts\nanderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume zu          (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zu-\nviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vor-\nzahlen wie die Dienstbezüge der Berufssoldaten. Auf\ndie laufenden Versorgungsbezüge kann weder ganz           schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die\nHerausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.\nnoch zum Teil verzichtet werden.\nDer Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes\nder Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so\n3. Ortszuschlag                       offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte er-\nkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit\n§ 47                            Zustimmung des Bundesministers der Verteidigung\naus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.\n(1) Auf den Ortszuschlag (§ 17 Abs. 1 Nr. 2) fin-\nden die für Soldaten geltenden Vorschriften des Be-\nsoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag                   6. Aufrechnung und Zurückbehaltung\nzwischen der Stufe 2 und der nach dem Besoldungs-\nrecht in Betracht kommenden Stufe des Ortszu-                                       § 50\nschlages wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er\nwird unter Berücksichtigung der nach den Verhält-            Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht\nnissen des Soldaten oder Soldaten im Ruhestand für        gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge\ndie Stufen des Ortszuschlages in Betracht kommen-         kann nur insoweit geltend gemacht werden, als sie\nden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit           pfändbar sind. Diese Einschränkung gilt nicht, so-\ndie Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kin-          weit gegen den Empfänger ein Anspruch auf Scha-\nder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 3 und 8         denersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Hand-\ndes Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit          lung besteht.\nhiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag\nnicht besteht, wird er neben dem Waisengeld ge-                                       7.\nzahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Ortszu-\nschlages zu berücksichtigen ist oder zu berücksich-                                 § 51\ntigen wäre, wenn der Soldat oder Soldat im Ruhe-\n(weggefallen)\nstand noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberech-\ntigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf\ndie Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf                                       8.\nsie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufge-\nteilt.\n§  52\n(2) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichs-\nbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind                               (weggefallen)\nnach § 10 des Bundeskindergeldgesetzes entspricht,\nwenn in der Person der Waise die Voraussetzungen                      9. Ruhen der Versorgungsbezüge\ndes § 2 des Bundeskindergeldgesetzes erfüllt sind,\nAusschließungsgründe nach § 8 des Bundeskinder-\n§ 53\ngeldgesetzes nicht vorliegen und keine Person vor-\nhanden ist, die nach § 1 des Bundeskindergeldgeset-          (1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter aus einer\nzes anspruchsberechtigt ist. Der Ausgleichsbetrag         Verwendung im Wehrdienst oder im anderen öffent-\ngilt für die Anwendung der §§ 53 und 55 nicht als         lichen Dienst ein Einkommen, so erhält er daneben\nVersorgungsbezug. Im Falle des § 55 wird er nur zu        seine Versorgungsbezüge nur bis zu der in Absatz 2\nden neuen Versorgungsbezügen gezahlt.                     bezeichneten Höchstgrenze.","Nr. 24 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1976                           473\n(2) Als Höchstgrenze gelten                                                     § 54\n1. für Soldaten im Ruhestand bis zum Ende des Mo-           (1) Die Versorgungsbezüge ruhen, solange der Ver-\nnats, in dem sie das fünfundsechzigste Lebens-       sorgungsberechtigte\njahr vollenden,                                      1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des\ndie für denselben Zeitraum bemessenen ruhe-              Grundgesetzes ist oder\ngehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der      2. seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im\nBesoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt be-             Ausland hat.\nrechnet ist, zuzüglich des Unterschiedsbetrages\nDer Bundesminister der Verteidigung oder die von\nnach § 47 Abs. 1,\nihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung\n2. für Soldaten im Ruhestand vom Ersten des auf          entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen der\ndie Vollendung des fünfundsechzigsten Lebens-        Nummer 2 vorliegen, und von welchem Tage an\njahres folgenden Monats an                           die Versorgungsbezüge zu ruhen haben. Von den\nder Betrag nach Nummer 1,                            Nummern 1 und 2 können Ausnahmen zugelassen\nwerden.\nfür Witwen\n(2) Haben die Versorgungsbezüge nach Absatz 1\nder Betrag, der sich nach Nummer 1 unter Be-\nNr. 2 länger als drei Jahre geruht, so können sie\nrücksichtigung des ihnen zustehenden Unter-\ndem Versorgungsberechtigten entzogen werden.\nschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 ergibt,\nBeim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die\nfür Waisen                                           Versorgung ganz oder zum Teil wieder zuerkannt\nvierzig vom Hundert des Betrages, der sich nach      werden.\nNummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zu-            (3) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohn-\nstehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1      sitz oder dauernden Aufenthalt nicht im Bundes-\nergibt,                                              gebiet einschließlich des Landes Berlin, so kann der\nerhöht um sechzig vom Hundert des Betrages des       Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm\nGesamteinkommens aus der Versorgung und der          bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung die\nVerwendung im öffentlichen Dienst, der die je-       Zahlung der Versorgungsbezüge davon abhängig\nweilige Höchstgrenze übersteigt.                    machen, daß im Bundesgebiet einschließlich des\nLandes Berlin ein Empfangsbevollmächtigter be-\n(3) Dienstaufwandsgelder sind außer Betracht          stellt wird.\nzu lassen. Welche Einkommensteile als Dienstauf-\nwandsgelder anzusehen sind, entscheidet auf Antrag\nder Behörde oder des Versorgungsberechtigten der         10. Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge\nBundesminister des Innern.\n§ 55\n(4) Bei der Berechnung der Höchstgrenze nach\nAbsatz 2 Nr. 1 ist mindestens ein Betrag in Höhe             (1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen\ndes Eineinviertelfachen der jeweils ruhegehaltfähi-      Dienst (§ 53 Abs. 5 Satz 1) an neuen Versorgungs-\nbezügen\ngen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-\ngruppe A 3 anzusetzen.                                    1. ein Soldat im Ruhestand\nRuhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,\n(5) Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne\ndes Absatzes 1 ist jede Beschäftigung im Dienst von      2. eine Witwe oder Waise\nKörperschaften, Anstalten und Stiftungen des öf-               aus der Verwendung des verstorbenen Soldaten\nfentlichen Rechts im Reichsgebiet oder ihrer Ver-              oder Soldaten im Ruhestand Witwengeld, Wai-\nbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei                  sengeld oder eine ähnliche Versorgung,\nöffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder      3. eine Witwe\nihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen               Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,\nDienst steht die Verwendung im öffentlichen Dienst\nso sind neben den neuen Versorgungsbezügen die\neiner zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-\nfrüheren Versorgungsbezüge nur bis zu der in Ab-\nrichtung gleich, an der eine Körperschaft oder ein\nsatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.\nVerband im Sinne des Satzes 1 durch Zahlung von\nBeiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise              (2) Als Höchstgrenze gelten\nbeteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, ent-    1. für Soldaten im Ruhestand (Absatz 1 Nr. 1)\nscheidet auf Antrag der Behörde oder des Versor-\ndas Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung\ngungsberechtigten der Bundesminister des Innern.\nder gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und\n(6) Auf Empfänger von Ubergangsgebührnissen               der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-\nund ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 5             stufe der Besoldungsgruppe, aus der das frühere\nmit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der             Ruhegehalt berechnet ist, ergibt, zuzüglich des\nHöchstgrenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge tre-            Unterschiedsbetrages nach§ 47 Abs. 1,\nten, aus denen die Ubergangsgebührnisse berech-          2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2)\nnet sind, jedoch unter Zugrundelegung des Grund-              das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem\ngehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe zu-             Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des\nzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1.            Unterschiedsbetrages nach§ 47 Abs. 1,","474                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3)                               dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus\nfünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähi-           dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.\ngen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-            (3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten\ndungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld             nicht\nzugrunde liegende Ruhegehalt bemißt, zuzüglich\ndes Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1.           1. bei Soldaten im Ruhestand (Absatz 2 Nr. 1)\ndie Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäfti-\n(3) Erwirbt ein Soldat im Ruhestand einen An-             gung oder Tätigkeit des Ehegatten,\nspruch auf Witwergeld, Witwengeld oder eine ähn-\nliche Versorgung, so erhält er daneben sein Ruhe-        2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2)\ngehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach               Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung\n§ 47 Abs. 1 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2            oder Tätigkeit.\nNr. 3 bezeichneten Höchstgrenze. Die Gesamtbe-\n(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt\nzüge dürfen nicht hinter seinem Ruhegehalt zuzüg-\naußer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der\nlich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 zu-\nrückbleiben.                                             1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund\nfreiwilliger Weiterversicherung oder Selbstver-\n(4) Auf Empfänger von Ubergangsgebührnissen               sicherung zu den gesamten Versicherungsjahren\nund ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 3            oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten\nmit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der            berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für\nHöchstgrenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge                freiwillige Beiträge zu der Summe der Wertein-\ntreten, aus denen die Ubergangsgebührnisse be-               heiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Er-\nrechnet sind, zuzüglich des Unterschiedsbetrages             satzzeiten und Ausfallzeiten entspricht,\nnach § 47 Abs. 1.\n2. auf einer Höherversicherung beruht.\n§ 55 a                          Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens\n(1) Endet ein Dienstverhältnis als Berufssoldat,      die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser\ndas nach dem 31. Dezember 1965 begründet worden          Höhe geleistet hat.\nist (§ 20 Abs. 3 Satz 2), durch Eintritt in den Ruhe-       (5) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten ste-\nstand oder durch Tod, so sind, wenn der Soldat im        hen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen\nRuhestand oder die Witwe und Waisen Renten aus           gleich, die von einem deutschen Versicherungsträ-\nden gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus           ger außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\neiner zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenver-       oder die von einem nichtdeutschen Versicherungs-\nsorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes         träger nach einem für die Bundesrepublik Deutsch-\nerhalten, neben den Renten die Versorgungsbezüge         land wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen\nnur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten       gewährt werden.\nHöchstgrenze zu zahlen. Zu den Renten aus den\ngesetzlichen Rentenversicherungen rechnet nicht             (6) Auf Empfänger von Ubergangsgebührnissen\nder Kinderzuschuß.                                       und ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 5\nmit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der\n(2) Als Höchstgrenze gelten                           Höchstgrenze des Absatzes 2 die Dienstbezüge tre-\nten, aus denen die Ubergangsgebührnisse berech-\nl. für Soldaten im Ruhestand                             net sind, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach\nder Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des    § 47 Abs. 1.\nUnterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 ergeben\nwürde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt                                     § 55 b\nwerden                                                  (1) Erhält ein Soldat im Ruhestand aus der Ver-\na) bei den ruhegehaltf ähigen Dienstbezügen          wendung im öffentlichen Dienst einer zwischen-\ndie Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der       staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine\ndas Ruhegehalt berechnet ist,                    Versorgung, ruht sein deutsches Ruhegehalt in\nHöhe des Betrages, der einer Minderung des Vom-\nb) als ruhegehaltfähige Dienstzeit                   hundertsatzes von 2,14 für jedes im zwischenstaat-\ndie Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebens-     lichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr\njahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles      entspricht; der Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1\nzuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhe-      ruht in Höhe von 2,85 vom Hundert für jedes im\ngehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei      zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst\nder Rente berücksichtigten Zeiten einer ren-     vollendete Jahr. Die Versorgungsbezüge ruhen in\ntenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder   voller Höhe, wenn der Soldat im Ruhestand als\nTätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,   Invaliditätspension die Höchstversorgung aus sei-\nnem Amt bei der zwischenstaatlichen oder über-\n2. für Witwen\nstaatlichen Einrichtung erhält. Der Ruhensbetrag\nder Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich        darf die von der zwischenstaatlichen oder über-\ndes Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1,           staatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht\nfür Waisen                                           übersteigen.\nder Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich          (2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 wird die\ndes Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1, wenn      Zeit, in welcher der Soldat im Ruhestand, ohne ein","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1976                                            475\nAmt bei einer zwischenstaatlichen oder überstaat-       stellt ihren Verlust fest und teilt dies dem Soldaten\nlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch       im Ruhestand mit. Eine wehrstrafrechtliche oder\nauf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat           disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht\nund Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als Zeit im           ausgeschlossen.\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst\ngerechnet.\n(3) Absatz 1 Satz 1 findet auch Anwendung, wenn                     12. Entziehung der Versorgung\nder Soldat oder Soldat im Ruhestand bei seinem\nAusscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwi-                                        § 58\nschenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung          (1) Der Bundesminister der Verteidigung kann\nan Stelle einer Versorgung einen Kapitalbetrag als      ehemaligen Soldaten; gegen die ein disziplinar-\nAbfindung oder als Zahlung aus einem Versor-            gerichtliches Verfahren auf Grund des § 23 Abs. 2\ngungsfonds erhält. Das gilt nicht, wenn der Soldat      Nr. 2 des Soldatengesetzes nicht durchgeführt wer-\noder Soldat im Ruhestand den Teil des Kapital-          den kann, das Recht auf Berufsförderung und\nbetrages, der die Rückzahlung der von ihm gelei-        Dienstzeitversorgung ganz oder zum Teil auf Zeit\nsteten eigenen Beiträge zuzüglich der hierauf ge-       entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche\nwährten Zinsen übersteigt, an den Bund abführt.         demokratische Grundordnung im Sinne des Grund-\nZahlt der Soldat oder Soldat im Ruhestand nur den       gesetzes betätigt haben. Tatsachen, die diese Maß-\nauf ein oder mehrere Jahre entfallenden Bruchteil       nahme rechtfertigen, müssen in einem Unter-\ndieses Betrages an den Bund, findet Absatz 1 Satz 1     suchungsverfahren festgestellt worden sein, in dem\nnur hinsichtlich dieser Jahre keine Anwendung. Die      die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sach-\nZahlung muß innerhalb eines Jahres nach Beendi-         verständigen zulässig und der Versorgungsberech-\ngung der Entsendung oder d(~r Berufung in das Sol-      tigte zu hören ist.\ndatenverhältnis erfolgen.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfänger von\n(4) Hat der Soldat oder Soldat im Ruhestand schon    Hinterbliebenenversorgung.\nvor seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaat-\nlichen oder überstaatlichen öffentlichen Dienst un-\nmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapi-                     13. Erlöschen und Wiederaufleben\ntalbetrag erhalten oder hat die zwischenstaatliche             der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene\noder überstaatliche Einrichtung diesen durch Auf-\nrechnung oder in anderer Form verringert, ist die                                       § 59 3)\nZahlung nach Absatz 3 in Höhe des ungekürzten\nKapitalbetrages zu leisten.                                (1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf\nVersorgungsbezüge erlischt\n(5) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines\nSoldaten oder Soldaten im Ruhestand Hinterbliebe-       1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats,\nnenbezüge von der zwischenstaatlichen oder über-            in dem er stirbt,\nstaatlichen Einrichtung, ruht ihr deutsches Witwen-     2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Mo-\ngeld und Waisengeld in Höhe des Betrages, der               nats, in dem sie sich verheiratet,\nsich unter Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 nach         3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Mo-\ndem entsprechenden Anteilsatz ergibt. Absatz 1\nnats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr voll-\nSatz 2 und Absatz 3 finden entsprechende Anwen-\nendet,\ndung.\n4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches\nGericht im Bundesgebiet oder im Land Berlin im\n11. Verlust der Versorgung                    ordentlichen Strafverfahren wegen Verbrechens\nzu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren\n§ 56                              oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach\nden Vorschriften über Friedensverrat, Hochver-\nEin ehemaliger Soldat verliert das Recht auf Be-\nrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaa-\nrufsförderung und Dienstzeitversorgung in den Fäl-\ntes oder Landesverrat und Gefährdung der äuße-\nlen des § 53 Abs. 1 und des § 57 des Soldatengeset-\nren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von\nzes oder durch Entscheidung eines Wehrdienst-\nmindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,\ngerichts.\nmit der Rechtskraft des Urteils.\n§ 57                          Die §§ 5 und 52 des Soldatengesetzes gelten ent-\nKommt ein Soldat im Ruhestand entgegen den           sprechend.\nVorschriften des § 50 Abs. 2 des Soldatengesetzes          (2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des\nin Verbindung mit § 39 des Bundesbeamtengesetzes        achtzehnten Lebensjahres auf Antrag gewährt, so-\nund des § 51 des Soldatengesetzes einer erneuten        lange die in § 2 Abs. 2 bis 4 des Bundeskindergeld-\nBerufung in das Dienstverhältnis eines Berufssolda-     gesetzes genannten Voraussetzungen gegeben sind.\nten schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die Folgen\neines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen\nworden ist, so verliert er für diese Zeit seine Ver-    3) Mit Wirkung vom 1.    Juli 1976 treten in § 59 Abs. 2 Satz 1 an Stelle\nder Worte ,.§ 2 Abs.  2 bis 4\" die Worte ,.§ 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3\nsorgungsbezüge und einen Anspruch auf Berufs-              und 4\" (Artikel 10 §   1 Nr. 18 und Artikel 47 § 2 Nr. 4 des Haus-\nhaltsstrukturgesetzes  vom 18. Dezember 1975 - Bundesgesetzbl. I\nförderung. Der Bundesminister der Verteidigung             s. 3091 -).","476                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nIm Falle des § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Bundeskindergeld-      Versorgungsbezüge zu bemessen. Das gleiche gilt\ngesetzes wird ein eigenes Einkommen der Waise,           für eine Versorgung, die auf Grund der Beschäfti-\nsoweit es das Zweifache des Mindestvollwaisen-           gung zu gewähren ist.\ngeldes übersteigt, zur Hälfte auf das Waisengeld\nzuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1\nangerechnet.                                                                 Abschnitt V\n(3) Hat sich eine Witwe wieder verheiratet und                         Sondervorschriften\nwird die Ehe aufgelöst, so lebt das Witwengeld\nwieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung                        1. Umzugskostenvergütung\nder Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts-\noder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und                                    § 62\nden Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 anzurech-\n(1) Ein ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen Dienst-\nnen. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklä-\nverhältnis wegen Ablaufs der Zeit, für die er in\nrung gleich.\ndas Dienstverhältnis berufen worden ist, nach § 125\n(4) Absatz 1 Nr. 1 und 2 und die Absätze 2 und 3      Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Verbin-\ngelten nicht für die in § 11 Abs. 5 Satz 2 bezeich-      dung mit § 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes oder\nneten Hinterbliebenen.                                   wegen Dienstunfähigkeit geendet hat, erhält Um-\nzugskostenvergütung wie die in § 1 Abs. 1 Nr. 5 des\nBundesumzugskostengesetzes bezeichneten Perso-\n14. Anzeigepflicht                    nen. Seine Hinterbliebenen und die Hinterbliebenen\neines Soldaten auf Zeit, der während des Dienst-\n§ 60                           verhältnisses verstorben ist, erhalten Umzugskosten-\nvergütung wie die in § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Bundes-\n(1) Die Beschäftigungsstelle (§ 37 Abs. 6, §§ 53, 55) umzugskostengesetzes bezeichneten Hinterbliebe-\nhat der Regelungsbehörde oder der die Versor-            nen.\ngungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung\neines Versorgungsberechtigten und die Bezüge,               (2) Einern ehemaligen Berufssoldaten oder einem\nebenso jede spätere Änderung oder das Aufhören           ehemaligen Soldaten auf Zeit, der Anspruch auf\nder Bezüge sowie die Gewährung einer Versorgung          Fachausbildung oder an deren Stelle auf allgemein-\nunverzüglich anzuzeigen.                                 beruflichen Unterricht, auf Erteilung eines Einglie-\nderungsscheins oder Anspruch auf berufliche Fort-\n(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet,      bildung, Umschulung oder Ausbildung auf Grund\nder Regelungsbehörde oder der die Versorgungs-           des Dritten Teils dieses Gesetzes nach § 26 des\nbezüge zahlenden Kasse unverzüglich anzuzeigen           Bundesversorgungsgesetzes hat, können auf Antrag\n1. den Verlust der Eigenschaft als Deutscher im          einmalig die Leistungen nach den §§ 4 bis 7 des\nSinne des Artikels 116 des Grundgesetzes (§ 54       Bundesumzugskostengesetzes bewilligt werden. Die\nAbs. 1 Nr. 1),                                       Bewilligung ist nur zulässig, wenn bei Gewährung\nvon Berufsförderung der Umzug innerhalb von zwei\n2. die Verlegung des Wohnsitzes im Inland sowie          Jahren nach Beendigung der Berufsförderung, in\ndes Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts nach       den anderen Fällen innerhalb von zwei Jahren nach\neinem Ort im Ausland(§ 54 Abs. 1 Nr. 2),             Beendigung des Dienstverhältnisses durchgeführt\n3. den Bezug von Einkünften nach § 53 oder den           worden ist. Die Umzugskostenvergütung kann aus-\n§§ 55 bis 55 b, die Witwe auch die Verheiratung      nahmsweise mit Zustimmung des Bundesministers\n(§ 59 Abs. l Satz l Nr. 2) und Ansprüche nach        des Innern neben einer bereits nach Absatz 1 ge-\n§ 59 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz,                 währten Umzugskostenvergütung bewilligt werden.\n4. die Begründung eines neuen Soldatenverhältnis-           (3) Einern Berufssoldaten, der vor Erreichen der\nses oder eines Beamten- oder Arbeitsverhältnis-      nach § 45 Abs. 1 des Soldatengesetzes geltenden\nses (§ 37 Abs. 6).                                   allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten\noder wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist,\n(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der Ver-\nkönnen auf Antrag einmalig die Leistungen nach\npflichtung aus Absatz 2 Nr. 3 schuldhaft nicht nach,\nden §§ 4 bis 7 des Bundesumzugskostengesetzes\nso kann ihm die Versorgung ganz oder zum Teil\nbewilligt werden, wenn zur Begründung eines neuen\nauf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vor-\nBerufes ein Umzug an einen anderen Ort als den\nliegen besonderer Verhältnisse kann die Versor-\nbisherigen Wohnort erforderlich ist. Die Bewilli-\ngung ganz oder zum Teil wieder zuerkannt werden.\ngung ist nur zulässig, wenn der Umzug innerhalb\nDie Entscheidung trifft der Bundesminister der Ver-\nteidigung.                                               von zwei Jahren nach Eintritt in den Ruhestand\noder nach der Entlassung durchgeführt und Umzugs-\nkostenvergütung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 3\n15. Bezüge bei Wiederverwendung               und 4 des Bundesumzugskostengesetzes noch nicht\ngewährt worden ist. Entsprechendes gilt für einen\nehemaligen Soldaten auf Zeit, der einen Unterhalts-\n§ 61\nbeitrag nach § 73 erhält, wenn er zum Zeitpunkt der\nWerden Versorgungsberechtigte im öffentlichen         Entlassung die nach § 45 Abs. 1 des Soldatengeset-\nDienst (§ 53 Abs. 5) verwendet, so sind ihre Bezüge      zes für Berufssoldaten geltende allgemeine Alters-\naus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die          grenze noch nicht erreicht hatte.","Nr. 24    Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1976                          477\n(4) Der Umzugskoslenvergülung nach den Absät-         1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versor-\nzen 1 bis 3 werden die Auslagen zugrunde gelegt,             gungsberechtigten leiblichen oder an Kindes Statt\ndie für den Umzug entstehen                                  angenommenen Kinder,\n1. nach einem Ort innerhalb des Bundesgebietes ein-      2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz\nschließlich des Landes Berlin bis zum Zielort,           versorgungsberechtigten leiblichen oder an Kin-\n2. nach einem Ort außerhalb des Bundesgebietes bis           des Statt angenommenen Kinder, wenn Hinter-\nzum Ort des Grenzübergangs.                              bliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht\nvorhanden sind,\n(5) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach        3. die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene\nTarifklassen, dem Familienstand oder dem Haus-               der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art\nstand richtet, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt           nicht vorhanden sind.\nder Beendigung des Dienstverhältnisses zugrunde\nzu legen.                                                   (3) Die einmalige Unfallentschädigung beträgt\n1. achtzigtausend Deutsche Mark im Falle des Ab-\nsatzes 1 Nr. 1,\n2. Einmalige Unfallentschädigung\nfür besonders gefährdete Soldaten             2. vierzigtausend Deutsche Mark im Falle des Ab-\nsatzes 1 Nr. 2 bis 11,\n§ 63                          3. insgesamt vierzigtausend Deutsche Mark im Falle\n(1) Ein Soldat, der                                       des Absatzes 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1\nNr. 1,\n1. als Angehöriger des fliegenden Personals von\nStrahlflugzeugen während des Flugdienstes,         4. insgesamt zwanzigtausend Deutsche Mark im\nFalle des Absatzes 2 Nr. 1 in Verbindung mit Ab-\n2. als Angehöriger des besonders gefährdeten son-           satz 1 Nr. 2 bis 11,\nstigen fliegenden P<~rsonals während des Flug-\ndienstes,                                          5. insgesamt zwanzigtausend Deutsche Mark im\nFalle des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung mit Ab-\n3. als Angehöriger des springenden Personals der            satz 1 Nr. 1,\nLuftlandetruppen während des Sprungdienstes,\n6. insgesamt zehntausend Deutsche Mark im Falle\n4. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes              des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1\nund der Ausbildung,                                     Nr. 2 bis 11,\n5. als Kampfschwimmer oder Minentaucher wäh-           7. insgesamt zehntausend Deutsche Mark im Falle\nrend des Kampfschwimmer- oder Minentaucher-             des Absatzes 2 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 1\ndienstes,                                               Nr. 1,\n6. als Minendemonteur während des dienstlichen         8. insgesamt fünftausend Deutsche Mark im Falle\nEinsatzes an Minen unter Wasser,                        des Absatzes 2 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 1\n7. als Angehöriger des Versuchspersonals während            Nr. 2 bis 11.\nder dienstlichen Erprobung von Minen und            Sie wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den\nähnlichen Kampfmitteln,                             Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.\n8. als Angehöriger des besonders gefährdeten               (4) Der Bundesminister der Verteidigung bestimmt\nMunitionsuntersuchungspersonals während des         im Einvernehmen mit dem Bundesminister des In-\ndienstlichen Umgangs mit Munition,                 nern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\n9. im besonders gefährlichen Einsatz mit tauch-         stimmung des Bundesrates bedarf, die Gruppen von\nfähigen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen          Soldaten, die zu dem Personenkreis des Absatzes 1\ngepanzerten Landfahrzeugen,                         gehören, und die Verrichtungen, die Dienst im Sinne\ndes Absatzes 1 sind.\n10. als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während\ndes besonders gefährlichen Dienstes oder               (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für\n11. als Helm- oder Schwimmtaucher während des            andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Be-\nbesonders gefährlichen Tauchdienst.es               reich der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenhei-\nten Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art\neinen Unfall erleidet, erhält neben einer Versorgung     gehören.\nnach diesem Gesetz bei Beendigung des Dienst-\nverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung,           (6) § 46 gilt entsprechend.\nwenn er infolge des Unfalls in seiner Erwerbsfähig-\nkeit in diesem Zeitpunkt um mehr als neunzig vom                        3. Einmalige Entschädigung\nHundert beeinträchtigt ist, es sei denn, daß der Un-\nfall offensichtlich nicht auf die eigentümlichen Ver-                               § 63 a\nhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 11\nzurückzuführen ist.                                         (1) Setzt ein Soldat bei Ausübung einer Dienst-\nhandlung, mit der für ihn eine besondere Lebens-\n(2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalls der    gefahr verbunden ist, sein Leben ein und erleidet\nin Absatz 1 bezeichneten Art verstorben, so erhalten     er infolge dieser Gefährdung einen Unfall, so erhält\neine einmalige Unfallentschädigung                       er neben einer Versorgung nach diesem Gesetz bei","478                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nBeendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige         1. als deutscher Staatsangehöriger oder Volkszuge-\nEntschädigung in Höhe von vierzigtausend Deut-                höriger aus den Gebieten, die nach dem 31. De-\nscbc Mark, wenn er infolge des Unfalles in seiner             zember 1937 dem Deutschen Reich angegliedert\nErwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um mehr als              waren, oder\nneunzig vom Hundert beeinträchtigt ist.                   2. als volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler\n(2) Die einnwlige Entschädigung nach Absatz 1          im Wehrdienst des Herkunftslandes verbracht hat.\nwird auch gewährt, wenn der Soldat                        Die §§ 67 und 70 gelten entsprechend.\n1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechts-\n(3) Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit, für die eine\nwidrigen Angriff oder\nAbfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden\n2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff          ist. Im übrigen gelten die §§ 20 und 69, in den Fällen\nim Sinne des § 27 Abs. 5                              des Absatzes 1 auch die §§ 22 bis 24 und 25 Abs. 2\neinen Unfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen         entsprechend.\nerleidet.\n§ 65\n(3) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles\n(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der\nder in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben,\nein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundes-\nso erhalten eine einmalige Entschädigung\nwehr\n1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versor-\n1. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn\ngungsberechtigten leiblichen oder an Kindes Statt\nim Reichsgebiet als Beamter oder Richter gestan-\nangenommenen Kinder in Höhe von insgesamt\nden hat oder\nzwanzigtausend Deutsche Mark,\n2. berufsmäßig im Vollzugsdienst der Polizei ge-\n2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz\nstanden hat, soweit nicht § 64 Abs. 1 Nr. 5 anzu-\nversorgungsberechtigten leiblichen oder an Kin-\nwenden ist, oder\ndes Statt angenommenen Kinder in Höhe von ins-\ngesamt zehntausend Deutsche Mark, wenn Hinter-        3. als Inhaber eines Versorgungsscheins oder als\nbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht           Militäranwärter oder als Anwärter des früheren\nvorhanden sind,                                           Reichsarbeitsdienstes im Dienst eines öffentlich-\nrechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet voll be-\n3. die Großeltern und Enkel in Höhe von insgesamt\nschäftigt gewesen ist oder\nfünftausend Deutsche Mark, wenn Hinterbliebene\nder in den Nummern l und 2 bezeichneten Art           4. im früheren Reichsarbeitsdienst oder im freiwilli-\nnicht vorhanden sind.                                     gen Arbeitsdienst gedient hat, jedoch die Zeit\nvor dem 1. Juli 1934 nur, wenn der Dienst berufs-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung,            mäßig geleistet worden ist, oder\nwenn auf Grund derselben Ursache ein Anspruch\n5. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen\nauf einmalige Unfallentschädigung nach § 63 be-\nsteht.                                                        oder überstaatlichen Einrichtung gestanden hat.\n(5) § 46 gilt entsprechend.                            Die Zeit, in der ein Berufssoldat vor seinem Eintritt\nin die Bundeswehr nichtberufsmäßig im Vollzugs-\ndienst der Polizei gestanden hat, wird für die\nBerechnung des Ruhegehaltes als ruhegehaltfähige\nAbschnitt VI\nDienstzeit berücksichtigt, soweit nicht § 64 Abs. 1\nUbergangsvorschriften                     Nr. 5 anzuwenden ist.\n(2) Die §§ 20 und 69 gelten entsprechend. § 64\n1. Anrechnung früherer Dienstzeiten als\nAbs. 3 Satz 1 gilt entsprechend, es sei denn, daß\nruhegehaltfähige Dienstzeit\ndie Abfindung aus einer Verwendung im öffent-\nlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder über-\n§ 64                           staatlichen Einrichtung gewährt worden ist.\n(1) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für einen\nBerufssoldaten die Zeit, die er verbracht hat                                       § 66\n1. in der alten Wehrmacht (Heer, Marine, Schutz-             (1) Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach\ntruppe),                                              Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor sei-\n2. in der vorläufigen Reichswehr oder vorläufigen         nem Eintritt in die Bundeswehr\nReichsmarine,                                         1. im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesell-\n3. in der Reichswehr,                                         schaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des\n4. in der Wehrmacht nach dem Wehrgesetz vom                   Grundgesetzes) oder im nichtöffentlichen Schul-\n21. Mai 1935,                                             dienst oder\n5. im Polizeivollzugsdienst für Angehörige der Lan-       2. hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bun-\ndespolizei, die nach dem Gesetz vom 3. Juli 1935          destages oder der Landtage oder\n(Reichsgesetzbl. I S. 851) in die Wehrmacht über-     3. hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spit-\ngeführt worden sind.                                      zenverbänden tätig gewesen ist oder\n(2) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für einen     4. im öffentlichen Dienst eines anderen Staates ge-\nBerufssoldaten die Zeit, die er                               standen hat,","Nr. 24 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1976                             479\nkann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt        maligen Wehrmacht war, nach diesem Zeitpunkt\nwerden.                                                    im öffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbei-\n(2) § 69 gilt enlsprechcnd.                             ter tätig gewesen ist. Auch ohne eine solche Tätig-\nkeit wird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und\ndem 31. März 1951 voll und, wenn der Berufssoldat\n§ 67\nbis zum 31. Dezember 1975 in die Bundeswehr wie-\nAls ruhegehallfi.ihig gilt die Zeit, während der ein    dereingestellt worden ist und in ihr mindestens drei\nBerufssoldat nach Vollendung des siebzehnten Le-           Jahre Wehrdienst geleistet hat, die Zeit danach bis\nbensjahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr           zur Einstellung zur Hälfte für die Berechnung des\nin Kriegsgefangenschaft gewesen ist. Das gleiche           Ruhegehalts als ruhegehaltfähige Dienstzeit berück-\ngilt für die Zeit einer Internierung oder eines Ge-        sichtigt. Entsprechendes gilt für einen Berufssolda-\nwahrsames der nach § 9 a des Beimkehrergesetzes            ten, der am 8. Mai 1945 Beamter im Dienst eines\noder § 9 Abs. l des lfoftlingshilfcgesetzes berechtig-     öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet\nten Personen. Nicht als ruhegehaltfähig gilt eine          war oder berufsmäßig im früheren Reichsarbeits-\ndieser Zeiten, die nach anderen Vorschriften bereits       dienst stand.\nangerechnet wird.\n(2) Dem Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 in der\n§ 67 d                           ehemaligen Wehrmacht nicht berufsmäßig Wehr-\n(1) Die Zeit, wdhrend der <~in Berufssoldat sich        dienst geleistet hat, wird die Zeit zwischen dem\nnach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor           8. Mai 1945 und seiner Einstellung für die Berech-\nseinem Eintritt in die Bundeswehr auf Grund einer          nung des Ruhegehalts zur Hälfte als ruhegehalt-\nKrankheit oder Verwundung als Folge eines Dien-            fähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn er bis zum\nstes im Sinnt~ der §§ 20, 64, 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2       31. Dezember 1975 in die Bundeswehr wiederein-\nund 4, Satz 2 und § 67 im Anschluß an die Entlas-          gestellt worden ist und in ihr mindestens drei Jahre\nsung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befun-         Wehrdienst geleistet hat.\nden hat, wird für die Berechnung des Ruhegehalts              (3) Der in den Absätzen 1 und 2 geforderten drei-\nals ruhegeha ltfähige Dienstzeit berücksichtigt.           jährigen Mindestdienstzeit in der Bundeswehr be-\n(2) § 69 gilt entsprechend.                             darf es nicht, wenn der Berufssoldat vorher wegen\nDienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung\n§ 68\nin den Ruhestand oder nach § 50 des Soldatengeset-\nzes in den einstweiligen Ruhestand versetzt wird\n(1) Als ruhegehaltfähig sollen auch Zeiten be-          oder während der Zugehörigkeit zur Bundeswehr\nrücksichtigt werden, in denen ein Berufssoldat nach        stirbt.\nVollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der\nBerufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf           (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für solche\nZeit oder Berufssoldaten in einem Beschäftigungs-          Zeiten, die bereits nach anderen Vorschriften ange-\nverhältnis bei einer deutschen zivilen Dienstgruppe        rechnet werden, und für Zeiten im Ruhestand.\nbei den Stationierungsstreitkräften gestanden hat.\n(2) § 22 Abs. 2 gilt entsprechend.                                                   3.\n§ 68 a                                                      § 71\nDer Wehrdienstzeit in der ehemaligen deutschen                                (weggefallen)\nWehrmacht im Sinne der §§ 64, 73 und 74 steht die\nvor dem 9. Mai 1945 während des zweiten Welt-\nkrieges abgeleistete Zeit eines entsprechenden                                          4.\nKriegsdienstes gleich, wenn durch ihn die gesetz-\nliche Wehrpflicht erfüllt werden konnte. § 70 gilt                                    § 72\nentsprechend.\n(weggefallen)\n§ 69\nDie ruhegehaltfäbige Dienstzeit erhöht sich um die\n5. Soldaten auf Zeit, die in der ehemaligen\nZeit, die auf Grund gewährter Wiedergutmachung\nWehrmacht Wehrdienst geleistet haben,\nnationalsozialistischen Unrechts oder nach dem Ge-\nund ihre Hinterbliebenen\nsetz zur Regelung der Wiedergutmachung national-\nsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffent-\nlichen Dienstes ohne förmliches Wiedergutmachungs-                                    § 73\nverfahren anzurechnen ist.                                     (1) Ein Soldat auf Zeit in der Laufbahngruppe der\nUnteroffiziere, der bis zum 31. März 1970 in das\nDienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen\n2. Anrechnung anderer Zeiten als ruhegehaltfähige\nworden ist und eine Wehrdienstzeit von mindestens\nDienstzeit\nzwei Jahren in der ehemaligen Wehrmacht und von\nmindestens drei Jahren in der Bundeswehr geleistet\n§ 70                             hat, erhält einen Unterhaltsbeitrag, wenn sein\n(1) Ruhegehaltfähig ist die Zeit, in der ein Be-        Dienstverhältnis nach einer abgeleisteten Gesamt-\nrufssoldat, der am 8. Mai 1945 Berufssoldat der ehe-        dienstzeit von mindestens zwölf Jahren wegen Ab-","480                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nlaufs der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis            jedoch ist die abgeleistete Gesamtdienstzeit für\nberufen worden ist, oder wegen Dienstunfähigkeit              den Umfang der Leistungen mit Ausnahme der\nendet.                                                        Ubergangsbeihilfe maßgebend, wenn der Soldat\n(2) Der Mindestdienstzeit von drei Jahren in der           eine Wehrdienstzeit von mindestens drei Jahren\nBundeswehr bedarf es nicht, wenn ein Soldat auf               in der Bundeswehr abgeleistet hat oder vorher\nZeit in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere we-             wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist.\ngen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädi-         Beansprucht der Soldat die Fachausbildung oder an\ngung entlassen worden ist und eine Gesamtdienst-          deren Stelle die weitere Teilnahme am allgemein-\nzeit von zwölf Jahren geleistet hat.                      beruflichen Unterricht nicht, so erhöht sich die\n(3) Der Bemessung des Unterhaltsbeitrags werden        Ubergangsbeihilfe um zwanzig vom Hundert des\ndie ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 17 Abs. 1 und       erreichten Betrages.\n§ 18) und die gesamte abgeleistete Wehrdienstzeit\n(2) Für einen Soldaten auf Zeit in der Laufbahn-\nzugrunde gelegt. § 26 Abs. 1 und § 67 gelten ent-\ngruppe der Offiziere, der in der ehemaligen Wehr-\nsprechend.\nmacht Wehrdienst geleistet hat und die Voraus-\n(4) Für einen Soldaten auf Zeit in der Laufbahn-       setzungen des Absatzes 1 erfüllt, gelten die §§ 3\ngruppe der Offiziere, der bis zum 31. März 1970 in        bis 8, 11 und 12 mit der in Absatz 1 Nr. 1 und 2\ndas Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen      genannten Maßgabe.\nworden ist und eine Wehrdienstzeit von mindestens\nzwei Jahren in der ehemaligen Wehrmacht und min-             (3) Auf die Hinterbliebenen der Soldaten nach\ndestens drei Jahren in der Bundeswehr geleistet hat,      den Absätzen 1 und 2 sind die Vorschriften ent-\ngelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, wenn seine       sprechend anzuwenden, die für die Hinterbliebenen\nabgeleistete Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre       der sonstigen Soldaten auf Zeit gelten.\nbeträgt.                                                     (4) Für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten\n(5) Die Hinterbliebenen dieser Soldaten (Absätze       Soldaten gilt § 73 Abs. 7 Satz 2 entsprechend.\n1, 2 oder 4) erhalten einen Unterhaltsbeitrag in\nHöhe des Witwen- und Waisengeldes (§§ 123 bis\n129 und 131 des Bundesbeamtengesetzes, § 43 dieses              6. Freiwillige Soldaten im Dienstverhältnis\nGesetzes).                                                              nach dem Freiwilligengesetz\n(6) Die §§ 44 und 46 bis 61 dieses Gesetzes sowie\ndie §§ 121 und 122 des Bundesbeamtengesetzes gel-                                   § 75\nten entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag gilt hierbei         (1) Ein freiwilliger Soldat in dem Dienstverhältnis\nals Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld; die Emp-         nach dem Freiwilligengesetz, der wegen Dienst-\nfänger des Unterhaltsbeitrags gelten als Soldaten         unfähigkeit nicht die Rechtsstellung eines Berufs-\nim Ruhestand, Witwen oder Waisen.                         soldaten oder Soldaten auf Zeit nach dem Soldaten-\n(7) Die §§ 3, 5, 5 a Abs. 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 12  gesetz erlangt, erhält Versorgung wie ein Berufs-\nfinden keine Anwendung. Bewirbt sich ein ehemali-         soldat. Entsprechendes gilt für seine Hinterbliebe-\nger Soldat, der nach den Absätzen 1, 2 oder 4 ver-        nen.\nsorgungsberechtigt ist und das fünfzigste Lebens-            (2) Eine im Dienstverhältnis eines freiwilligen\njahr noch nicht vollendet hat, um Einstellung in den      Soldaten nach dem Freiwilligengesetz erlittene Be-\nöffentlichen Dienst, so stehen seiner Einstellung         schädigung im Sinne des § 46 des Bundesbeamten-\nVorschriften nicht entgegen, nach denen ein Höchst-       gesetzes gilt als Wehrdienstbeschädigung und ein\nalter bei der Einstellung nicht überschritten sein        Dienstunfall im Sinne des § 135 des Bundesbeamten-\ndarf.                                                     gesetzes als Dienstunfall.\n(8) Die in den Absätzen 1, 2 oder 4 bezeichneten\nSoldaten auf Zeit können an Stelle des Unterhalts-\nbeitrags die Versorgung nach§ 74 wählen.                  7. Ehemalige Vollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz\n§ 74                                                      § 76\n(1) Für Soldaten auf Zeit in den Laufbahngruppen          (1) Für einen ehemaligen Vollzugsbeamten auf\nder Unteroffiziere und Mannschaften, die in der ehe-      Widerruf im Bundesgrenzschutz, der nach dem Zwei-\nmaligen Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben              ten Gesetz über den Bundesgrenzschutz vom 30. Mai\nund bis zum 31. März 1970 in das Dienstverhältnis         1956 (Bundesgesetzbl. I S. 436) in die Bundeswehr\neines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, die          übergeführt worden ist und dessen Dienstverhältnis\naber die Voraussetzungen des § 73 nicht erfüllen,         in der Bundeswehr als Soldat auf Zeit endet, steht\ngelten die §§ 3 bis 12 mit folgender Maßgabe:             die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres\nim Bundesgrenzschutz abgeleistete Dienstzeit der\n1. Voraussetzung für die Gewährung der Leistungen\nWehrdienstzeit in der Bundeswehr im Sinne der\nist nicht die Wehrdienstzeit von bestimmter\n§§ 4, 5, 8, 9, 11, 12, 42, 73 und 74 gleich. Das gilt\nDauer in der Bundeswehr, sondern mit Ausnahme\nauch für die nach dem 8. Mai 1945 im Polizeivoll-\ndes Falles der Wehrdienstzeit von vier Jahren in\nzugsdienst innerhalb des Bundesgebietes oder des\n§ 11 Abs. 4 die abgeleistete Gesamtdienstzeit,\nLandes Berlin sowie die im deutschen Paßkontroll-\n2. der Umfang der Leistungen richtet sich nach der        dienst in der britischen Zone abgeleistete Dienst-\nLänge der Wehrdienstzeit in der Bundeswehr,           zeit.","Nr. 24 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1976                          481\n(2) Für einen ehemaligen Vollzugsbeamten im             1. Für die Berechnung des Ruhegehalts eines vor\nBundesgrenzschutz, der nach dem in Absatz. 1 be-               Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres\nzeichneten Gesetz in die Bundeswehr übergeführt                in den Ruhestand getretenen Berufssoldaten wird\nworden ist, gelten eine im Bundesgrenzschutz er-               der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte\nlittene Beschädigung im Sinne des § 46 des Bundes-             der Zurechnungszeit nach § 25 Abs. 1 hinzuge-\nbeamtengesetzes als Wehrdienstbeschädigung und                 rechnet; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend.\nein Dienstunfall im Sinne des § 135 des Bundes-\nbeamtengesetzes als Dienstunfall. Bei Bemessung            2. Der Ruhegehaltssatz (§ 26 Abs. 1) erhöht sich um\ndes Ubergangsgeldes steht die Dienstzeit im Bun-               zwanzig vom Hundert bis zum Höchstsatz von\ndesgrenzschutz der Wehrdienstzeit im Sinne des                 fünfundsiebzig vom Hundert.\n§ 37 Abs. 3 gleich.                                        3. Der Hundertsatz des Mindestruhegehalts (§ 26\nAbs. 1 Satz 3) beträgt fünfundsiebzig vom Hun-\ndert.\n8. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944\n(2) Ist der verletzte Berufssoldat oder Soldat im\n§ 77                            Ruhestand an den Folgen des Unfalls verstorben, so\nsind Hinterbliebene auch die elternlosen Enkel und\n(1) Ein Berufssoldat, der in der Zeit vom 1. Januar\ndie Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Un-\n1927 bis zum 31. Dezember 1944 geboren ist und\nbis zum 31. Dezember 1975 zum ersten Male als             terhalt zur Zeit des Unfalls ganz oder überwiegend\nSoldat eingestellt worden ist, erhält bei Eintritt in     durch den Verstorbenen bestritten wurde. Die\nden Ruhestand einen einmaligen Betrag, der nach           elternlosen Enkel stehen hierbei den leiblichen Kin-\neiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit bis zu fünfund-        dern des Verstorbenen gleich. Den Verwandten der\nzwanzig Jahren dreitausend Deutsche Mark beträgt.         aufsteigenden Linie ist für die Dauer der Bedürftig-\nDieser Betrag verringert sich mit jedem weiteren          keit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen dreißig\nDienstjahr über das fünfundzwanzigste Dienstjahr          vom Hundert des Ruhegehalts nach Absatz 1 zu ge-\nhinaus um dreihundert Deutsche Mark, in den Fäl-          währen, mindestens jedoch vierzig vom Hundert des\nlen des § 26 Abs. 2 jedoch mit dem sechsundzwan-          in Absatz 1 Nr. 3 genannten Betrages. § 145 Satz 2\nzigsten, siebenundzwanzigsten und achtundzwanzig-         des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.\nsten Dienstjahr um je sechshundert Deutsche Mark.\nStirbt ein Soldat vor Eintritt in den Ruhestand, so           (3) Für eine Versorgung nach den Absätzen 1\nerhalten seine Vf~rsorgungsberechtigten Hinterblie-       und 2 gelten § 148 Satz 1 und 2, § 149 des Bundes-\nbenen und, wenn der Tod infolge einer Wehrdienst-         beamtengesetzes sowie § 91 a dieses Gesetzes sinn-\nbeschädigung eingetreten ist, auch seine Verwand-         gemäß.\nten der aufsteigenden Linie, die nach § 43 dieses\n(4) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des\nGesetzes in Verbindung mit § 145 des Bundes-\nBundesversorgungsgesetzes, die der Berufssoldat\nbeamtengesetzes Anspruch auf einen Unterhaltsbei-\nvor dem 9. Mai 1945 erlitten hat, gilt als Wehrdienst-\ntrag haben, einen einmaligen Betrag in Höhe von\nzwei Dritteln des Betrages, den der Verstorbene er-       beschädigung im Sinne des § 44 Abs. 5 Nr. 2 des Sol-\nhalten hätte, wenn er am Todestage in den Ruhe-           datengesetzes sowie des § 18 Abs. 2 und des § 70\nstand getreten wäre. Sind mehrere Anspruchsberech-        Abs. 3 dieses Gesetzes, wenn er infolge einer sol-\ntigte vorhanden, so wird der Betrag unter ihnen im        chen ohne grobes Verschulden erlittenen Schädi-\nVerhältnis ihrer Bezüge nach dem Zweiten Teil die-        gung dienstunfähig geworden ist.\nses Gesetzes aufgeteilt.                                      (5) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des\n(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird nicht qewährt,       Bundesversorgungsgesetzes, die ein Soldat auf Zeit\nwenn das Ruhegehalt fünfundsiebzig vom Hundert            als Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder\nder ruhegehaltfähigen Dienstbezüge beträgt oder die       als Beamter der ehemaligen Wehrmacht vor dem\nHinterbliebenenbezüge aus einem solchen Ruhe-             9. Mai 1945 erlitten hat, gilt als Wehrdienstbeschä-\ngehalt zu berechnen sind.                                 digung im Sinne des § 73 Abs. 2, wenn der Soldat\ninfolge einer solchen ohne grobes Verschulden er-\nlittenen Schädigung dienstunfähig geworden ist.\n8 a. Versorgung wegen eines während des ersten\noder zweiten Weltkrieges erlittenen Kriegsunfalls          (6) Die Absätze 1 bis 5 finden entsprechende An-\nwendung auf einen Soldaten, der im Sinne des § 64\n§ 77 a                           Abs. 2 Satz 1 berufsmäßig Wehrdienst im Herkunfts-\nland oder Dienst im Sinne des § 68 a berufsmäßig\n(1) Ist ein Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit\ngeleistet hat.\ninfolge eines Unfalles (§ 27 Abs. 2 bis 5), den er\nwährend des ersten oder zweiten Weltkrieges in                (7) Ansprüche aus den Absätzen 1 bis 6 sind in-\nAusübung militärischen oder militärähnlichen Dien-        nerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach\nstes (§§ 2, 3 des Bundesversorgungsgesetzes) als Be-      der Einstellung als Soldat in die Bundeswehr anzu-\nrufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder als Be-          melden; die Ausschlußfrist endet jedoch nicht vor\namter der ehemaligen Wehrmacht erlitten hat, in           dem 1. August 1962. Stirbt der Soldat innerhalb die-\nden Ruhestand getreten, so wird Versorgung nach           ser Frist, so kann der Anspruch innerhalb von sechs\nden allgemeinen Vorschriften mit folgenden Maß-           Monaten nach seinem Tod von seinen Hinterbliebe-\ngaben gewährt:                                            nen geltend gemacht werden.","482                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n8 b. Versorgung wegen eines in der             liehen Dienstes beschäftigt gewesen ist, Beiträge zu\nKriegsgefangenschaft erlittenen Unfalls           den gesetzlichen Rentenversicherungen entrichtet\nworden, so werden ihm auf Antrag die Arbeitneh-\n§ 77b                            meranteile aus diesen Beiträgen sowie freiwillig\nentrichtete Beiträge erstattet. Ist dem Berufssoldaten\n(1) Ist ein Berufssoldat als Berufssoldat der ehe-     eine Regelleistung aus der Versicherung gewährt\nmaligen Wehrmacht oder als Beamter der ehemali-           worden, so sind nur die später entrichteten Beiträge\ngen w·ehrmacht aus Anlaß des ersten oder zweiten          zu erstatten. Der Antrag kann nicht auf die Erstat-\nWeltkrieges in Kriegsgefangenschaft geraten und           tung eines Teils der Arbeitnehmeranteile und der\ninfolge eines in der Kriegsgefangenschaft erlittenen      freiwillig entrichteten Beiträge beschränkt werden.\nUnfalls (§ 27 Abs. 2 bis 4) in den Ruhestand getre-       Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach der Be-\nten oder verstorben, so wird Versorgung nach § 77 a       rufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten\nAbs. 1 bis 3 gewJhrt. Außer den in der Rechtsver-         zu stellen. Die Antragsfrist endet nicht vor Ablauf\nordnung zu § 27 Abs. 4 genannten Krankheiten kann         eines Jahres nach dem Tage der Verkündung dieses\nder Bundesminister der Verteidigung im Einverneh-         Gesetzes. Stirbt der Soldat innerhalb dieser Frist,\nmen mit dem Bundesminister des Innern Krankhei-           ohne den Antrag gestellt zu haben, so kann der An-\nten bestimmen, die auf außergewöhnlichen Verhält-         trag innerhalb von sechs Monaten nach seinem\nnissen in einer Kriegsgefangenschaft beruhen. § 77 a      Tode von seinen Erben gestellt werden.\nAbs. 4 gilt für eine Schädigung im Sinne des § 1\nAbs. 2 Buchstabe b des Bundesversorgungsgesetzes             (2) Absatz 1 gilt entsprechend\nentsprechend. Berufssoldaten, die infolge einer sol-\nchen, ohne grobes Verschulden erlittenen Schädi-          1. für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 Be-\ngung dienstunfähig geworden sind und wegen der                amter im Dienst eines öffentlich-rechtlichen\nDienstunfähigkeit nicht in den Ruhestand versetzt,            Dienstherrn im Reichsgebiet gewesen ist oder be-\nsondern entlassen worden sind, gelten als mit dem             rufsmäßig im früheren Reichsarbeitsdienst ge-\nTage des Wirksamwerdens der Entlassung in den                 standen hat,\nRuhestand versetzt.                                       2. für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 im\nSinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 berufsmäßig Wehr-\n(2) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buch-\ndienst geleistet hat,\nstabe b des Bundesversorgungsgesetzes, die ein Sol-\ndat auf Zeit als Berufssoldat der ehemaligen Wehr-        3. für einen Berufssoldaten, der Q.m 8. Mai 1945\nmacht oder als Beamter der ehemaligen Wehrmacht               Dienst im Sinne des § 68 a berufsmäßig geleistet\nerlitten hat, gilt als Wehrdienstbeschädigung im              hat,\nSinne der in § 77 a Abs. 5 genannten Vorschriften,        4. für die in § 73 genannten Soldaten, die in der ehe-\nwenn auch sonst die Voraussetzungen des § 77 a                maligen Wehrmacht berufsmäßig Wehrdienst ge-\nAbs. 5 erfüllt sind.\nleistet haben.\n(3) Die Absätze 1 und 2 können entsprechend auch       Im Falle der Nummer 4 ist der Antrag auf Erstattung\nauf einen Soldaten angewendet werden, der aus An-         innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Dienst-\nlaß des ersten oder zweiten Weltkrieges in ursäch-        verhältnisses zu stellen.\nlichem Zusammenhang mit Kriegsereignissen wegen\ndes Dienstes als Berufssoldat der ehemaligen Wehr-\nmacht oder als Beamter der ehemaligen Wehrmacht\n10. FreiwiUige Krankenversicherung\nin Gewahrsam einer ausländischen Macht geraten\nist und sich im Falle des zweiten Weltkrieges außer-\nhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes in Ge-                                   § 79\nwahrsam befunden hat.                                        Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die irn Zeit-\npunkt des Eintritts in die Bundeswehr für den Fall\n(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende An-       der Krankheit pflichtversichert waren und zur Fort-\nwendung auf einen Soldaten, der im Sinne des § 64         setzung der Versicherung nach § 313 der Reichs-\nAbs. 2 Satz 1 berufsmäßig Wehrdienst im Herkunfts-        versicherungsordnung berechtigt gewesen wären,,\nland oder Dienst im Sinne des § 68 a berufsmäßig          haben das Recht, innerhalb von sechs VVochen nach\ngeleistet hat. § 77 a Abs. 7 gilt entsprnchend.           der Verkündung dieses Gesetzes .ihre Versicherung\nfrei willig fortzusetzen, Die Verpflichtung zur Bei-\ntragszahlung und der Anspruch auf Leistungen be-\n9. Erstattung von Verskhenmgsbeiträgen             ginnen erst mit dem Tage des Eingangs der Anzeige\ndes Berechtigten. bei der zuständigen Krankenkasse.\n§ 78\n(1) Sind für einen ßerufssoldatcn, der am 8. Mai\nH.\n1945 in der ehemaliqen \\,Vehnnacht Berufssoldat ne-\nwesen ist und der in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zu\nsein0r Berufung in das Dicmst verhältnis eines Be-                                  § 79 a\nrufr;soldaten jnnerlialb oder außerhalb des öffent-                             (weggefallen)","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1976                          483\nDritter Teil                          (3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift\ngehören auch\nBeschädigtenversorgung\n1. das Erscheinen zur Feststellung der Wehrtaug-\nAbschnitt I                           lichkeit, zu einer Eignungsprüfung oder zur\nWehrüberwachung auf Anordnung einer zustän-\nVersorgung beschädigter Soldaten                   digen Dienststelle,\nnach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses,             2. die Teilnahme an einer dienstlich angeordneten\ngleichgestellter Zivilpersonen                  Veranstaltung zur militärischen Fortbildung,\nund ihrer Hinterbliebenen\n3. die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden\nDienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche\n1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung\nTätigkeit am Bestimmungsort,\n§ 80                           4. das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusam-\nmenhängenden Weges nach und von der Dienst-\nEin Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung er-           stelle,\nlitten hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienst-\n5. die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen\nverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirt-\nVeranstaltungen.\nschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung\nauf Antrag Versorgung in entsprechender Anwen-          Der Umstand, daß der Soldat wegen der Entfernung\ndung der Vorschriften des Bundesversorgungsgeset-       seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort\nzes, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes        an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft hat,\nbestimmt ist. Entsprechend erhalten eine Zivilper-      schließt die Anwendung der Nummer 4 auf den Weg\nson, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat,      von und nach der Familienwohnung nicht aus. Der\nund die HinterbliebE·nc-m eines Beschädigten auf An-    Zusammenhang mit dem Dienst gilt in den Fällen\ntrag Versorgung.                                        der Nummer 4 als nicht unterbrochen, wenn der\nSoldat von dem unmittelbaren Weg zwischen der\nWohnung und der Dienststelle abweicht, weil sein\n2. Wehrdienstbeschädigung\nKind (§ 2 des Bundeskindergeldgesetzes), das mit\nihm in einem Haushalt lebt, wegen des Wehrdien-\n§ 81                          stes oder wegen der beruflichen Tätigkeit seines\n(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheit-      Ehegatten fremder Obhut anvertraut wird oder weil\nliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstver-         er mit anderen Soldaten oder mit berufstätigen oder\nrichtung, durch einen während der Ausübung des          in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten\nWehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem       Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg\nWehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeige-        nach und von der Dienststelle benutzt.\nführt worden ist.                                          (4) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung\n(2) Eine W ehrdienstbeschä.digung ist auch eine      als Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die\ngesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt wor-      Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammen-\nden ist durch                                           hangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesund-\n1. einen Angriff auf den Soldaten                       heitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädi-\ngung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb\na) wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen\nnicht gegeben ist, weil über die Ursache des festge-\nVerhaltens,\nstellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft\nb) wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr        Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des\noder                                            Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung Ver-\nc) bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen,      sorgung in gleicher Weise wie für Folgen einer\ndenen er am Ort seines dienstlich angeordne-    Wehrdienstbeschädigung gewährt werden; die Zu-\nten Aufenthalts im Ausland besonders ausge-     stimmung kann allgemein erteilt werden.\nsetzt war,\n(5) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeige-\n2. einen Unfall, den der Beschädigte                    führte gesundheitliche Schädigung gilt nicht als\na) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der not-   Wehrdienstbeschädigung.\nwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbe-\nhandlung, eine Badekur, Versehrtenleibes-\nübungen als Gruppenbehandlung oder berufs-                                2a.\nfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation nach\n§ 26 des Bundesversorgungsgesetzes durchzu-                              § 81 a\nführen oder um zur Aufklärung des Sachver-                             (weggefallen)\nhalts persönlich zu erscheinen, sofern das Er-\nscheinen angeordnet ist,\nb) bei der Durchführung einer der unter Buch-             3. Heilbehandlung bei Gesundheitsstörungen\nstabe a aufgeführten Maßnahmen erleidet,                      ohne Wehrdienstbeschädigung\n3. gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der\n§ 82\nSoldat am Ort seines dienstlich angeordneten\nAufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt             (1) Ein ehemaliger Soldat, der Grundwehrdienst\nwar.                                                geleistet hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Wehrpflichtge-","484                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nsetzcs), und 0in ehemaliDer Soldat auf Zeit erhalten            Kalendermonat vor der Einberufung Arbeits-\nwegen einer Gesundheitsstörung, die während des                 einkommen erzielt hat, dieses Einkommen,\nWehrdienstverhältnisses entstanden, aber keine                  wenn es höher ist als das unter Buchstabe a\nFolge einer Wehrdienstbeschädigung ist, die Lei-                 genannte Einkommen.\nstungen nach § 10 Abs. 1, §§ 11, 14, 15, 16 Abs. 1\n(2) § 60 des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit\nBuchstabe a, Abs. 2 und 3, §§ 16 a bis 16 f und § 17\nder Maßgabe, daß die Versorgung nicht vor dem\ndes Bundesversorgungsgesetzes bis zur Dauer von\nTage beginnt, der auf den Tag der Beendigung des\ndrei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnis-\nDienstverhältnisses folgt, § 60 Abs. 1 des Bundes-\nses, wenn sie bei dessen Beendigung heilbehand-\nversorgungsgesetzes auch mit der Maßgabe, daß\nlungsbedürftig sind. Bei Anwendung der §§ 16 bis\ndie Versorgung mit dem bezeichneten Tage beginnt,\n16 f des Bundesversorgungsgesetzes gilt § 83 Abs. 1\nwenn der Erstantrag innerhalb eines Jahres nach\nentsprechend. § 10 Abs. 8, §§ 18 bis 18 c und § 24\nBeendigung des Dienstverhältnisses gestellt wird,\ndes Bundesversorgungsgesetzes sind entsprechend\nIst ein Soldat, dessen Hinterbliebenen Versorgung\nanzuwenden. Die Heilbehandlung wird nicht ge-\nnach § 80 zustehen würde, verschollen, so beginnt\nwährt, wenn und soweit ein Sozialversicherungs-\ndie Hinterbliebenenversorgung abweichend von § 61\nträger zu einer entsprechenden Leistung verpflichtet\ndes Bundesversorgungsgesetzes frühestens mit dem\nist oder ein entsprechender Anspruch auf Tuberku-\nErsten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem\nlosehilfe oder aus einem Vertrag besteht, ausgenom-\ndie Zahlung von Dienstbezügen oder Wehrsold en-\nmen Ansprüche aus einer privaten Kranken- oder\ndet.\nUnfallversicherung, oder wenn der Berechtigte ein\nEinkommen hat, das die Jahresarbeitsverdienst-\ngrenze der gesetzlichen Krankenversicherung über-                   5. Zusammentreffen von Ansprüchen\nsteigt. Das gleiche gilt, wenn die Heil- oder Kran-\nkenbehandlung durch ein anderes Gesetz sicher-                                     § 84\ngestellt oder die Gesundheitsstörung auf eigenes\n(1) Die Ansprüche auf Versorgung nach dem Zwei-\ngrobes Verschulden oder auf Geschlechtskrankhei-\nten Teil und dem Dritten Teil bestehen unbeschadet\nten zurückzuführen ist.\ndes Absatzes 6 nebeneinander.\n(2) Absatz 1 gilt auch für einen ehemaligen Solda-\n(2) Besteht neben dem Anspruch auf Unterhalts-\nten, der im Anschluß an den Grundwehrdienst               beitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie nach\nWehrdienst in der Verfügungsbereitschaft oder eine        dem Zweiten Teil auch Anspruch auf Elternrente\nWehrübung abgeleistet hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3         nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes oder auf\ndes Wehrpflichtgesetzes), nicht jedoch für die in         Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, so\n§ 73 genannten Soldaten.                                 wird nur die den Eltern günstigere Versorgung ge-\nwährt.\n4. Einkommensausgleich in besonderen Fällen;            (3) Treffen Ansprüche aus einer W ehrdienstbe-\nBeginn der Versorgung                   schädigung (§§ 80, 81) mit Ansprüchen aus einer\nSchädigung nach § 1 des Bundesversorgungsgeset-\n§ 83                           zes oder nach anderen Gesetzen, die das Bundes-\nversorgungsgesetz für anwendbar erklären, zusam-\n(1) Die §§ 16 bis 16 f des Bundesversorgungsgeset-\nmen, so ist unter Berücksichtigung der durch die\nzes gelten für einen ehemaligen Soldaten auf Zeit\noder einen ehemaligen wehrpflichtigen Soldaten, der       gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minderung\nim Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstes in-          der Erwerbsfähigkeit eine einheitliche Rente fest-\nfolge einer Wehrdienstbeschädigung arbeitsunfähig         zusetzen.\nist, mit folgenden Maßgaben:                                 (4) § 36 des Bundesversorgungsgesetzes gilt nicht\n1. Hat der Soldat keine Erwerbstätigkeit ausgeübt,        für den Soldaten, der während des Wehrdienstver-\nso gilt er auch dann als arbeitsunfähig, wenn er      hältnisses verstorben ist, wenn die Bundeswehr die\nnicht oder doch nur mit der Gefahr, seinen Zu-       Bestattung und Uberführung besorgt hat.\nstand zu verschlimmern, fähig ist, einer Erwerbs-\ntätigkei't oder Berufsausbildung nachzugehen. Als        (5) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch\nZeitpunkt des Eintritts einer Arbeitsunfähigkeit      beim Zusammentreffen mit Ansprüchen nach dem\ngilt der Zeitpunkt der Beendigung des Wehr-           Dritten Teil dieses Gesetzes anzuwenden.\ndienstes.\n(6) § 65 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesversorgungs-\n2. Als Arbeitsentgelt gelten auch, wenn es günstiger      gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß einer\nist als das nach den §§ 16 a bis 16 f des Bundes-     Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen\nversorgungsgesetzes zu berücksichtigende Ar-          Bestimmungen und der beamtenrechtlichen Unfall-\nbeitsentgelt,                                         fürsorge die entsprechenden Versorgungsbezüge\na) die vor der Beendigung des W ehrdienstver-         nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes gleichstehen;\nhältnisses bezogenen Einkünfte (Geld- und         der Anspruch des Beschädigten auf seine Grund-\nSachbezüge) als Soldat oder                       rente nach § 80 dieses Gesetzes in Verbindung mit\nb) für einen Soldaten, der auf Grund der Wehr-        § 31 Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes\npflicht Wehrdienst leistet, und der im letzten    ruht jedoch nicht.","Nr. 24 -·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1976                                           485\nAbschnitt II                          dere Gegenstände, die der Beschädigte mit sich\ngeführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder\nVersorgung beschädigter Soldaten\nabhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet\nwährend des Wehrdienstverhältnisses\nwerden. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem\nund Sondervorschriften\nUnfall besondere Kosten entstanden, so ist dem\nBeschädigten der nachweisbar notwendige Aufwand\n1. Ausgleich für Wehrdienslbeschädi.gung\nzu ersetzen. § 85 Abs. 5 ist entsprechend anzuwen-\nden.\n§ 85 4 )\n(1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer                                                 Vierter Teil\nWehrdienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit\neinen Ausgleich in Höhe der Grundrente und der\nOrganisation, Verfahren, Rechtsweg\nSchwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Abs. 1 und\n§ 31 des Bundesversorgungsgesetzes.                                                       1. Dienstzeitversorgung\n(2) Trifft ejne Wehrdienstbeschädigung mit einer\n§ 87 5 )\nSchädigung im Sinne des § 1 des Bundesversor-\ngungsgesetzes oder eines Gesetzes, das das Bundes-                      (1) Der Bundesminister der Verteidigung führt die\nversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, zusam-                      Versorgung nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes\nmen, so ist die dadurch bedingte Gesamtminderung                     bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durch. § 4\nder Erwerbsfähigkeit festzustellen. Von dem sich                     Abs. 4, § 5 Abs. 8 und§ 10 Abs. 4 bleiben unberührt.\ndaraus ergebenden Betrag des Ausgleichs ist ein\n(2) Die Durchführung des § 11 a obliegt abwei-\nBetrag in Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf\ndie Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Schä-                   chend von Absatz 1 den für die Zahlung der An-\ndigung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder des                     wärterbezüge oder der Dienstbezüge an die In-\nGesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für an-                    haber eines Eingliederungsscheins zuständigen Be-\nhörden. Die Ausgleichsbezüge trägt der Bund. Die\nwendbar erklärt, entfällt. Der Restbetrag ist als\nAusgleich zu gewi:ihren.                                             Ausgaben sind für Rechnung des Bundes zu leisten.\nDie damit zusammenhängenden Einnahmen sind an\n(3) § 81 Abs. 4 Salz 2 findet mit der Maßgabe An-                 den Bund abzuführen. Die Ausgleichsbezüge sind\nwendung, daß die Zustimmung vom Bundesminister                       beim Bundesminister der Verteidigung oder der von\nder Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundes-                     ihm bestimmten Stelle zur Erstattung anzumelden.\nminister für Arbeit und Sozialordnung erteilt wer-                   § 88 Abs. 7 gilt entsprechend.\nden muß.\n(3) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Ab-\n(4) _Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem                  satzes 1 gelten, soweit es sich nicht um Angelegen-\nseine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Abs. 4                      heiten des § 41 Abs. 2 handelt, die §§ 172 bis 175\nSatz 1 und 2, § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 des                   des Bundesbeamtengesetzes entsprechend; bis zur\nBundesversorgungsgesetzes und § 66 des Sozial-                       Beendigung des Dienstverhältnisses sind jedoch die\ngesetzbuchs -- Allgemeiner TeH -                     gelten ent-     Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das\nsprechend. Der Anspruch auf Ausgleich erlischt                       verwaltungsgerichtliche Vorverfahren (§ 23 der\nspätestens mit der Beendigung des \\Vehrdienstver-                    Wehrbeschwerdeordnung) anzuwenden. Bei Streitig-\nhä.ltnisses. Ist ein Soldat verschollen, so erlischt der             keiten in Angelegenheiten des Absatzes 2 gelten\nAnspruch auf Ausgleich mit Ablauf des Monats, in                     die für die durchführenden Behörden maßgebenden\ndem der Bundesminister der Verteidigung feststellt,                  Vorschriften.\ndaß das Ableben des Verschollenen mit Wahrschein-\nlichkeit anzunehmen ist. Kehrt der Verschollene\n2. Beschäd.igtenversorgung\nzurück, so lebt sein Anspruch auf Ausgleich für\nden Zeitraum wieder auf, für den Dienstbezüge oder\nWehrsold nachgezahlt werden.                                                                         § 88 6 )\n(5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder ab-                        (1) Der Bundesminister der Verteidigung führt die\ngetreten noch verpfändet noch gepfändet werden.                      §§ 85 und 86 bei Behörden der Bundeswehrverwal-\nIm übrigen gilt § 46 Abs. 1 entsprechend sowie § 50                  tung durch. Im übrigen wird der Dritte Teil dieses\nmit der Maßgabe, daß mit einer Forderung auf                         Gesetzes von den zur Durchführung des Bundes-\nRückerstattung zuviel gezahlten Ausgleichs gegen-                    versorgungsgesetzes zuständigen Behörden im Auf-\nüber einem Anspruch auf Ausg]eich aufgerechnet                       trag des Bundes durchgeführt.\nwerden kann.                                                            (2) In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2 ist zu-\nständige oberste Bundesbehörde der Bundesminister\n2. Erstaltung von Sachschäden                         für Arbeit und Sozialordnung. Weisungen, die eine\nund besonderen Aufwendungen                            grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende\n§ 86                              5) Wortlaut unter Berücksidi.tignng der 'Nehrbesd:twerdeordnung in der\nFassung der Bekanntmadi.ung vom 11. September 1972 (Bundes-\nSind bei einem wcthrend der Ausübung des Wehr-                       gcsetzbL I S. 1737}.\n6) Wortlaut unter Berüäsichtigung der 'Nehrbeschwerdcordnung in\ndienstes erlittenen UnfaH Kleidungsstücke oder an-                      der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1972 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1737) und des Artikels 4 § 14 des Gesetzes zur\nÄnderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten\n4) Wortlaut unter Be1ücksi.d1ligun9 des Artikels II § 20 des Sozial-    der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechts-\ngesetzbuchs (SGB) - Allgemeiner Tf'il -·- vom 11. Dezember 1975      anwälte und anderer Vorschriften vom 20. August 1975 (Bundes-\n(Bundcsgesctzlll. I S. 3015).                                       gesetzbl. I S. 2189).","486                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nBedeutung haben, eine Versorgung nach§ 81 Abs. 4         Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbar-\nSatz 2 oder einen Härteausgleich betreffen, ergehen      keit gegeben. Die Vorschriften des Sozialgerichts-\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister der Ver-          gesetzes sind mit folgenden Maßgaben entsprechend\nteidigung.                                               anzuwenden:\n(3) In Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die     1. Für Personen, die ihren Wohnsitz oder ständigen\nBeschädiglenversorgung nicht in der Gewährung                Aufenthalt im Land Berlin haben, ist Absatz 3\nvon Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den              Satz 2 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.\n§§ 25 bis 27 f des Bundesversorgungsgesetzes be-         2. Uber Klagen von Personen, die als Soldaten dem\nsteht, und des § 41 Abs. 2 ist das Gesetz über das           Bundesnachrichtendienst angehören oder ange-\nVerw altungsv erfahren der Kriegsopferversorgung             hört haben, und ihren Hinterbliebenen entschei-\nentsprechend anzuwenden. Es gilt in Angelegenhei-            det das Bundessozialgericht im ersten und letzten\nten des Absatzes 1 Satz 2 mit folgenden Maßgaben:             Rechtszug.\n1. Für Personen, die ihren Wohnsitz oder ständigen       3. Hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in An-\nAufenthalt im Land Berlin haben, ist in Ermange-         gelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 über die\nlung einer nach § 3 des Gesetzes über das Ver-           Frage einer Wehrdienstbeschädigung und den\nwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung im           ursächlichen Zusammenhang einer Gesundheits-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes begründeten Zu-          störung mit einem Tatbestand des § 81 oder über\nständigkeit die für die Kriegsopferversorgung zu-         das Vorliegen einer Gesundheitsstörung im Sinne\nständige Verwaltungsbc~hörde oder Stelle örtlich         des § 81 Abs. 4 Satz 2 rechtskräftig entschieden,\nzuständig, in deren Bezirk der letzte Wohnsitz            so ist diese Entscheidung insoweit auch für eine\noder gewöhnliche Auf enthalt des Antragstellers          auf derselben Ursache beruhenden Rechtsstreitig-\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegen hat.          keit über einen Anspruch nach § 80 verbindlich;\nIst ein solcher Wohnsitz oder gewöhnlicher Auf-           in Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2 ist\nenthalt nicht vorhanden, so tritt an dessen Stelle       Halbsatz 1 entsprechend anzuwenden.\nder Ort, zu dem der Beschädigte einberufen war.      In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des\n2. Für Personen, die als Soldaten dem Bundesnach-        § 41 Abs. 2 gelten zusätzlich folgende Maßgaben:\nrichtendienst angehört haben, und ihre Hinter-      4. Ist für Angelegenheiten der Kriegsopferversor-\nbliebenen ist die für die Kriegsopferversorgung           gung das Land als Beteiligter am Verfahren be-\nzuständige Verwaltungsbehörde oder Stelle ört-           zeichnet, so tritt an seine Stelle die Bundesrepu-\nlich zuständig, die für Versorgungsberechtigte          blik Deutschland.\nmit Wohnsitz in Köln zuständig ist.                 5. Die Bundesrepublik Deutschland wird durch den\nFür Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den               Bundesminister der Verteidigung vertreten. Die-\n§§ 25 bis 27 f des Bundesversorgungsgesetzes richtet          ser kann die Vertretung durch eine allgemeine\nsich die örtliche Zuständigkeit für Personen, die             Anordnung anderen Behörden übertragen; die\nihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im                Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröf-\nLand Berlin haben, nach Satz 2 Nr. 1.                         fentlichen.\n(4) In Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit            (6) Die Aufwendungen für die Versorgungsleistun-\ndie Beschädigtenversorgung nicht in der Gewäh-           gen trägt der Bund. Die Ausgaben sind für Rech-\nrung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach         nung des Bundes zu leisten. Die damit zusammen-\nden §§ 25 bis 27 f des Bundesversorgungsgesetzes         hängenden Einnahmen sind an den Bund abzuführen.\nbesteht, und des § 41 Abs. 2 sind die Vorschriften           (7) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten\ndes Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren         Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden\nentsprechend anzuwenden. Sie gelten in Angelegen-        Einnahmen sind die Vorschriften über das Haus-\nheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des § 41 Abs. 2         haltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die\nmit folgenden Maßgaben:                                  Durchführung des Haushalts verantwortlichen Bun-\n1. Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn        desbehörden können ihre Befugnisse auf die zu-\nder Verwaltungsakt vom Bundesminister der Ver-       ständigen obersten Landesbehörden übertragen und\nteidigung erlassen worden ist.                       zulassen, daß auf die für Rechnung des Bundes zu\n2. Den Widerspruchsbescheid erläßt der Bundes-            leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammen-\nminister der Verteidigung. Er kann die Entschei-     hängenden Einnahmen die landesrechtlichen Vor-\ndung für Fälle, in denen er den Verwaltungsakt       schriften über die Kassen- und Buchführung der zu-\nnicht selbst erlassen hat, durch allgemeine An-      ständigen Landesbehörden angewendet werden.\nordnung auf andere Behörden übertragen; die\nAnordnung ist zu veröffentlichen.\n3. Bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind                               Fünfter Teil\ndie Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung                             Schlußvorschriften\nanzuwenden; § 23 der Wehrbeschwerdeordnung\ngilt entsprechend.                                          1. Anrechnung auf die Unfallentschädigung\n(5) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Ab-\nsatzes 1, soweit die Beschädigtenversorgung nicht                                   § 89\nin der Gewährung von Leistungen der Kriegsopfer-            Eine Entschädigung aus einer Flugunfallver-\nfürsorge nach den §§ 25 bis 27 f des Bundesversor-        sicherung, für die der Bund die Beiträge gezahlt hat,\ngungsgesetzes besteht, und des § 41 Abs. 2 ist der       ist auf die Unfallentschädigung (§ 63) anzurechnen.","Nr. 24 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1976                                                487\n1 a. Dienstbezüge                             3 b. Berücksichtigung von Zeiten zum Ausgleich\nvon Härten\n§ 89 a 7)\n§ 91 b\nDienstbezüge im Sinne der §§ 5, 11, 11 a, 12, 37\nund 38 sind die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1                      Inwieweit bei der Bemessung von Versorgungs-\nund 3 und gegebenenfalls der örtliche Sonderzuschlag                 bezügen Zeiten, die nach dem bis zum 8. Mai\nnach § 74 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie                         1945 gültig gewesenen Wehrmachtversorgungsrecht\nAmtszulagen, Stellenzulagen und Ausgleichszula-                      ruhegehaltfähig waren oder als ruhegehaltfähig be-\ngen.                                                                 rücksichtigt werden konnten, zum Ausgleich von\nHärten zu berücksichtigen sind, bestimmt der Bun-\n2. Reichsgebiet                           desminister der Verteidigung im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister des Innern.\n§ 90\n4. Erlaß von Verwaltungsvorschriften\nAls Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt\ndas Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. De-\n§ 92\nzember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach\ndiesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember                         (1) Der Bundesminister der Verteidigung erläßt\n1937.                                                                die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen\nallgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einverneh-\n3. Dienstzeiten außerhalb des Reichsgebiets                   men mit dem Bundesminister des Innern, zu den\n§§ 4 und 5 und zum Dritten Teil auch im Einver-\n§ 91                               nehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung.\nDem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen\nDienstherrn im Reichsgebiet im Sinne der §§ 22, 65,                      (2) Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvor-\n70 Abs. 1 Satz 3 und § 78 Abs. 2 stehen gleich                       schriften an die Landesbehörden wenden, bedürfen\nsie der Zustimmung des Bundesrates.\n1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder\nVolkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1945 ge-\nleistete gleichartige Dienst bei einem öffentlich-                      5. Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes\nrechtlichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach\ndem 31. Dezember 1937 dem Deutschen Reich                                                            § 93\nangegliedert waren,                                             (Durch Neufassung des Schwerbeschädigtengesetzes\n2. für volksdeutsche Vertriebene oder Umsiedler der                                                  überholt)\ngleichartige Dienst bei einem öffentlich-recht-\nlichen Dienstherrn im Herkunftsland.                                      6. Änderung von Bundesbeamtengesetzen\n§ 94\n3 a. Begrenzung der Ansprüche\naus einer Wehrdienstbeschädigung                        (Durch Neufassung des Bundesbeamtengesetzes und\nErlaß des Bundespolizeibeamtengesetzes überholt)\n§ 91 a\n(1) Die nach diesem Gesetz versorgungsberech-                              7. Versorgungsberechtigte im Land Berlin\ntigten Personen haben aus Anlaß einer Wehrdienst-\nbeschädigung gegen den Bund nur die auf diesem                                                          § 95\nGesetz beruhenden Ansprüche. Sie können An-                             Leistungen nach diesem Gesetz werden auch ge-\nsprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschrif-                    währt an Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder stän-\nten, die weitergehende Leistungen als nach diesem                    digen Aufenthalt im Land Berlin haben.\nGesetz begründen, gegen den Bund, einen anderen\nöffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet                                                       8.\neinschließlich des Landes Berlin oder gegen die in\nderen Dienst stehenden Personen nur dann geltend                                                        § 96\nmachen, wenn die Wehrdienstbeschädigung durch\neine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer sol-                                                  (weggefallen)\nchen Person verursacht worden ist.\n(2) Das Gesetz über die erweiterte Zulassung von                                             9. Inkrafttreten\nSchadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeits-\nunfällen vom 7. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I                                                        § 97\nS. 674) ist anzuwenden.                                                  Dieses Gesetz triU mit Wirkung vom 1. April 1956\n(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen blei-                   in Kraft. 8)\nben unberührt.\n8) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung\nvom 26. Juli 1957. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren\n7) Wortlaut unter Berücksichtigung des Artikels I des Zweiten Ge-        Änderungen ergibt sich. aus den in den Bekanntmachungen, die\nsetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungs-          dieser Neufassung sowie den Fassungen vom 8. September 1961,\nrechts in Bund und Ländern (2. BcsVNC) vom 23. Mai 1975 (Bundes-      8. August 1964, 20. Februar 1967 und 1. September 1971 vorange-\ngcsetzbl. I S. 1173).                                                 stellt sind, näher bezeichneten Vorschriften."]}