{"id":"bgbl1-1976-23-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":23,"date":"1976-03-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/23#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-23-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_23.pdf#page=16","order":2,"title":"Neufassung des Waffengesetzes (WaffG)","law_date":"1976-03-08T00:00:00Z","page":432,"pdf_page":16,"num_pages":24,"content":["432          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I ·\nBekanntmachung\nder Neufassung des Waffengesetzes (WaffG)\nVom 8. März 1976\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Ände-\nrung des Waffengesetzes vom 4. März 1976 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 417) wird nachstehend der Wort-\nlaut des Waffengesetzes (WaffG) vom 19. Sep-\ntember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1797) in der jetzt\ngeltenden Fassung bekanntgegeben, wie er sich aus\ndem oben angeführten Änderungsgesetz sowie aus\nArtikel 181 des Einführungsgesetzes zum Straf-\ngesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I\nS. 469) ergibt.\nBonn, den 8. März 1976\nDer Bundesminister des Innern\nMaihofer","Nr. 2:3 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1976                          433\nWa.ffengesetz fW.affG)\nAhschniU 1                            Der pyrotechnischen Munition nach Satz 1 Num-\nAllgemeine Vor:sduiHen                        mer 3 stehen gleich Raketen, die nach dem Abschuß\ndurch die von ihnen mitgeführte Ladung angetrieben\nwerden und Geschosse, die einen pyrotechnischen\n§ 1\nSatz enthalten..\n\\iVarienbegrmre\n(2) Der Munition stehen nicht in Hülsen unter-\n(1) Schußwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind             gebrachte Treibladungen gleich, wenn die Treib-\nGeräte., die zum Angriff, zur Verteidigung, zum             ladungen eine den Innenabmessungen einer Schuß-\nSport, Spiel oder zur Jagd bestimmt sind und bei             waffe angepaßte Form haben und zum Antrieb von\ndenen Gesd1osse dunh Pirwn Lauf getrteben w,er-              Geschossen bestimmt sind,\nden .\n(3]1 Geschosse :im Sinne dieses Gesetzes sind\n(2) Tragbare Gerdte, die ;u.m1 Abschießen von\nL feste Körper oder\nMunition bestimmt sind., stehen den Schußvvaffen\ngleich.\n2. gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhül-\nlungen.\n(3) Die Schußwafteneigcnsciia[l geht erst vedo-\nren, wenn aUe wesentlichen Teile so verändert sind,                                      §3\ndaß sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen                         VVesenfüche Teile von Sch.ußwaifen,\nnicht wieder gebrauchsfähi,g gemacht ,verden kön-                                  Schalldämpfer\nnen.\nP)    WesenUli.che TeHe von Schußwaffen und\n(4) Handfeuerwaffen im Sume dieses Gesetzes               Schalldämpfer stehen den Schußwaffen gleich. Dies\nsind                                                         gilt auch dann„ wenn sie mit anderen Gegenständen\n1. Schußwaffen, hei. denen zum Antrieb der Ge-               verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als\nschosse heiße Gase ver'llvendet '\\i'1rerden,             WaHerHeH nicht beeinträchtigt ist oder mit all-\n2. Geräte nach Absatz 2.                                     gemein gebräuchlichen v\\Terkzeugen wiederherge-\nstellt werden kann„\n(5)  Selbstladewaffen ün :Sinne dieses Gesetzes\nsind Schußvvaffen,, bei denen narch dem ersten Schuß             (2) Wesenfüche TeHe sind\nlediglich durch Betätigen des Abzuges weitere                L der Lau[, der Verschluß sov1Tie das Patronen- oder\nSchüsse aus demselben Lauf abgegeben 1,verden                    Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits Be-\nkönnen.                                                           standteil des Laufes sind.,\n(6) Schußapparnte im Sinn,e dieses Gesetzes sin.d         2, bei Schußwaffen, bei denen zum Antrieb ein ent-\ntragbare Geräte„ die für gewerbliche oder tech-                   zündbares flüssiges oder gasförmiges .Gemisch\nnische Zwecke bestimmt sind und bei denen zum                     verwendet wird, auch die Verbrennungskammer\nAntrieb Munition verwendet wird.                                  und die Einrichtung zur Erzeugung des Ge-\nmisches,,\n(7) Hieb- und Stofü1vaHen im Sinne dieses Geset-\nzes sind \\/Vaffen, die ihrer Natur nach dazu be-             3. bei Schußwaffen mit anderem Antrieb auch die\nstimmt sind, unter unmitte]barer Ausnutzung der                   Antriebsvorrichtung,, sofern sie fest mit der\nMuskelkraft durch l1ieb Stoß oder Stich Verletzun-\n1\nSchußwaffe verbunden ist\ngen beizubringen. Den Hieb- und Stoßwaffen stehen               (3) Als wesentliche Teile gelten auch vorgearbei-\nGeräte gleich, die ihrer Natur nach dazu bestimmt            tete wesentliche TeHe von Schußwaffen, wenn sie\nsind, unter Ausnutzung einer anderen als mechan:i.-          mit allgemein gebräuchlichen ,verkzeugen ferti.g-\nschen Energie durch körperliche Berührung Verlet-            gesteUt werden können.\nzungen beizubringen.\n(4) SchaHdämpfer sind Vorrichtungen, die der\nDämpfung des MündungsknaUs dienen und für\nMunition und Cesdh.o:sse                    Schußwaffen bestimmt sind.\n(1) Munition im Sinne dieses Gesetzes 1st\n§4\n1. Patronenmunition (HülsE>n mH Ladungen, die das\nGeschoß enthalten),                                                    Erwerben, Uber[assen„ Führen\n2. Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die                 (1) Im Sinne dieses Gesetzes erwirbt einen Ge-\nein Geschoß nicht enthalten),,                           genstand, wer die tatsächhche Gewalt über ihn er-\n3. pyrotechnische Munition (Patronenmunition, bei           langt\nder das Geschoß ei1wn pyrotechnjschen Satz ent-              (2) Im Sinne dieses Gesetzes überläßt einen Ge-\nhält),                                                   genstand, wer die tatsächliche Gewalt über ihn\ndie zum Verschiefk·n aus Schußv.:affen bestimmt ist          einem anderen einräumt,","434                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(3) Die ldlsächliche Gewalt von Personen, die im      oder eines Munitionserwerbscheins bis zum rechts-\nRahmen einer Erlaubnis nach § 7 tätig werden, ist        kräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen.\ndem Erlaubnisinhaber zuzurechnen.                           (4) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen\n(4) Im Sinne dieses Gesetzes führt eine Waffe,        die Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4\nwer die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb           oder die körperliche Eignung nach § 30 Abs. 1\nseiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines be-           Satz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Be-\nfriedeten Besitztums ausübt.                             hörde verlangen, daß der Antragsteller ein amts-\noder fachärztliches Zeugnis über seine geistige und\n§5                            körperliche Eignung vorlegt.\nZuverlässigkeit\n§6\n(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne\ndieses Gesetzes besitzen Personen nicht, wenn Tat-                Anwendungsbereich, Ermächtigungen\nsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie                   (1) Dieses Gesetz ist auf die obersten Bundes-\n1. Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leicht-       und Landesbehörden, die Bundeswehr und die Deut-\nfertig verwenden werden,                             sche Bundesbank sowie auf deren Bedienstete, so-\n2. mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und         weit sie dienstlich tätig werden, nicht anzuwenden,\nsachgemäß umgehen und diese Gegenstände              wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes be-\nnicht sorgfältig verwahren werden,                   stimmt. Bei Polizeivollzugsbeamten und bei Beam-\n3. Waffen oder Munition Personen überlassen wer-         ten der Zollverwaltung mit Polizeivollzugsaufgaben\nden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt       gilt dies, soweit sie durch Dienstvorschriften hierzu\nüber diese Gegenstände nicht berechtigt sind.        ermächtigt sind, auch für die Ausübung der tatsäch-\nlichen Gewalt über dienstlich zugelassene Schuß-\n(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in     waffen und für das Führen dieser Schußwaffen\nder Regel Personen nicht, die\naußerhalb des Dienstes. Die Bundesregierung kann\n1. a) wegen Friedensverrats, Hochverrats, Gefähr-        durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des\ndung des demokratischen Rechtsstaates, Lan-      Bundesrates nicht bedarf, eine dem Satz 1 entspre-\ndesverrats oder Gefährdung der äußeren           chende Regelung für sonstige Dienststellen des\nSicherheit,                                      Bundes treffen. Die Landesregierungen oder die von\nb) wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben        ihnen bestimmten Stellen können durch Rechtsver-\noder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhäl-      ordnung eine dem Satz 1 entsprechende Regelung\nterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Wider-     für Dienststellen des Landes treffen.\nstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemein-\ngefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen     (2) Personen, die wegen der von ihnen wahrzu-\ndas Eigentum oder das Vermögen,                  nehmenden hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder\neines Landes erheblich gefährdet sind, wird an Stelle\nc) mindestens zweimal wegen einer im Zustand\neiner Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins und\nder Trunkenheit begangenen Straftat,\neiner Ausnahmebewilligung nach § 39 Abs. 2 eine\nd) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusam-       Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb\nmenhang mit dem Umgang mit Waffen, Muni-         von und zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt\ntion oder Sprengstoff,                           über Schußwaffen sowie zum Führen dieser Waffen\ne) wegen einer Straftat gegen dieses Gesetz, das     erteilt. Die Bescheinigung ist auf die voraussicht-\nBundeswaffengesetz, das Reichswaffengesetz,      liche Dauer der Gefährdung zu befristen. Die Be-\ndas Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaf-     scheinigung erteilt für den Zuständigkeitsbereich\nfen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundes-      des Bundes der Bundesminister des Innern oder eine\njagdgesetz                                       von ihm bestimmte Stelle.\nrechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit\n(3) Auf Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über\ndem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurtei-\ndie Kontrolle von Kriegswaffen ist dieses Gesetz\nlung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In\nnicht anzuwenden; auf tragbare Schußwaffen und\ndie Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in\ndie dazugehörige Munition, die unter das Gesetz\nwelcher der Antragsteller auf behördliche An-\nüber die Kontrolle von Kriegswaffen fallen, sind je-\nordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist,\ndoch § 4 Abs. 4, die §§ 35, 36, 37 Abs. 1 und 2 sowie\n2. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften       die §§ 39, 40, 42, 45 bis 52 und die Abschnitte IX\neines der in Nummer 1 Buchstabe e genannten          und X anzuwenden. Zuständige Behörde im Sinne\nGesetze verstoßen haben,                             des § 40 ist die nach dem Gesetz über die Kontrolle\n3. geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit       von Kriegswaffen zuständige Uberwachungsbehörde.\nbeschränkt sind,                                        (4) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\n4. trunksüchtig, rauschmittclsüchtig,     geisteskrank   tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\noder geistesschwach sind.                            Bundesrates\n(3) Ist ein Verfahren nach Absatz 2 Nr. 1 noch        1. zu bestimmen, daß dieses Gesetz ganz oder teil-\nnicht abgeschlossen, so kann die zuständige Be-              weise\nhörde die Entscheidung über den Antrag auf Er-               a) auf Schußwaffen nicht anzuwenden ist, die\nteilung einer Erlaubnis einer Waffenbesitzkarte                 wegen ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1976                           435\noder ihrer \\,Virkungsweise oder als histori-           oder Wirkungsweise zur Begehung von Straf-\nsche Sammlerwaffen keine erhebliche Gefahr             taten besonders geeignet sind oder ihre bestim-\nfür die öffentliche Sicherheit. darstellen,           mungsgemäße Handhabung oder Verwendung\nb) auf Munition nicht anzuwenden ist, die wegen             besondere Gefahren für Leben oder Gesundheit\nder mit ihr zu erzielenden Wirkung oder des-           von Menschen herbeiführt,\nhalb keine erhebliche Gefahr für die öffent-       3. zu bestimmen, daß außerhalb des Geltungs-\nliche Sicherheit darstellt, weil sie nicht mehr        bereichs des Gesetzes ausgestellte Jagdscheine ,\nserienmäßig hergestellt wird,                          für die Anwendung dieses Gesetzes dem deut-\nc) auf veränderte Schußwaffen, die für Zier-                schen Jagdschein gleichstehen, sofern die in dem\noder Sammlerzwecke oder für ähnliche                   betreffenden Staat geltenden Vorschriften dem\nZwecke bestimmt sind, nicht anzuwenden ist,            Bundesjagdgesetz vergleichbare Anforderungen\nwenn sie in der V crordnung bezeichnete An-            an die Erteilung eines Jagdscheins stellen und\nforderun9en erfüllen, die verhindern sollen,           die Gegenseitigkeit gewährleistet ist,\ndaß aus ihnen Geschosse verschossen werden         4. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Ge-\nund daß sie mit allgemein gebräuchlichen               sundheit von Menschen Vorschriften über die\nWerkzeugen zu Schußwaffen zum Verschie-                Beschaffenheit und die Kennzeichnung von Ge-\nßen von Geschossen umgearbeitet werden\nschossen und sonstigen Gegenständen mit Reiz-\nkönnen,\nstoffen und über die Zusammensetzung und\nd) auf andere als die in § l Abs. 2 bezeichneten           höchstzulässige Menge von Reizstoffen im Sinne\nGeräte anzuwenden ist, in denen in Hülsen              von § 37 Abs. 1 Nr. 9 zu erlassen und die für die\nuntergebrachte       Treibladungen     verwendet       Prüfung zuständige Stelle zu bestimmen,\nwerden, wenn die Handhabung der Geräte,\nihre Beanspruchung durch das Antriebsmittel        5. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Ge-\noder die Geschosse auf Grund ihrer Bewe-               sundheit von Menschen vorzuschreiben, daß\ngungsenergie, die bei der Verwendung zuge-             beim nicht.gewerbsmäßigen Erwerb und Dberlas-\nlassener Munition oder bei anderem Antrieb             sen von Schußwaffen und Munition und bei der\nerzielt wird, <:~ine Gefahr für Leben oder Ge-         Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese\nsundheit von Menschen herbeiführt,                     Gegenstände bestimmte Anzeigen zu erstatten\nund den Anzeigen bestimmte Unterlagen beizu-\ne) auf andere als in § 1 Abs. 2 bezeichnete trag-·         fügen sind.\nbare Geräte anzuwenden ist, die für Angriffs-\noder Verteidigungszwecke bestimmt sind oder           (5) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\nverwendet werden können, wenn damit Ge-            tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nschosse verschossen oder Stoffe gezielt ver-       Bundesrates zu bestimmen, daß zur Erfüllung von\nsprüht oder ausgestoßen werden können, sie         Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Verein-\nandere als mechanische Energie ausnutzen           barungen oder zur Erfüllung bindender Beschlüsse\noder damit Sloffe in den menschlichen Körper       der Europäischen Gemeinschaften\neingebracht. werden können, soweit ihre            1. § 8 Abs. 3 auf den in dieser Vorschrift bezeich-\nHandhabung oder Wirkungsweise eine Ge-                 neten Personenkreis und § 38 Abs. 1 Nr. 1 auf\nfahr für Leben oder Gesundheit von Men-                ausländische Handlungsreisende oder andere\nschen herbeiführt,                                    ausländische Personen, die im Auftrag und im\nf) auf Geschosse anzuwenden ist, wenn deren               Namen eines Gewerbetreibenden andere Perso-\nBeschaffenheit oder \\Vi rkungsweisc für Leben          nen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes auf-\noder Gesundheit von Menschen eine Gefahr               suchen, nicht anzuwenden ist,\nherbeiführt, die über die mit der üblichen me-\n2. bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der\nchanischen Wirkunq verbundene Gefahr hin-\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft der Nach-\nausgeht,\nweis der Fachkunde für den Waffenhandel auch\ng) auf aus Schußwaffen hergestellte Gegen-                  bei Vorliegen anderer als der in § 9 Abs. 1 und 2\nstiinde, auf unbrauchbar gemachte Schußwaf-            bezeichneten Voraussetzungen als erbracht anzu-\nfen und aut Nachbildungen von Schußwaffen              sehen ist,\nanzuwenden ist, wenn sie in der Verordnung\nbezeichnete Anfordcrunqen nicht erfüllen, die      3. § 21 auf Handfeuerwaffen, Einsteckläufe und\nverhindern sollen, daß mit ihnen geschossen            Schußapparate, die eingeführt oder sonst in den\nwerden kann und daß sie mit allgemein ge-              Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wer-\nbräuchlichen V{c~rkzeU[fen zu Schußwaffen              den, nicht anzuwenden ist,\numgearbeitet \\Verden können.,                      4. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3, § 36 Abs. 2\nund § 45 Abs. 3 Satz 2 auf Staatsangehörige von\n2. di.e in § 37 Ahs. 1 bezeichneten Tätigkeiten auch\nStaaten der Euopäischen Wirtschaftsgemein-\nfür \\IVaffen, für Waffen bestimmte Vorrichtun-\nschaft oder auf Personen, die ihren Wohnsitz\ngen,, Munition oder Geschosse zu verbieten, die\noder gewöhnlichen Auf enthalt in diesen Staaten\nden in § 37 Abs . 1 bezeichneten Gegenständen in\ngehabt haben oder haben, nicht anzuwenden ist,\nihrer Gefährlichkeit ver9leichhar sind und die\nvor dem L Januar 1969 im Geltungsbereich des           5. in anderen Staaten erteilte Erlaubnisse die in\nGesetzes noch nicht. vertrieben wurden, sofern             diesem Gesetz vorgesehenen Erlaubnisse er-\ndiese Gegenstände w~~gen ihrer Beschaffenheit              setzen,","436                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n6. das UberldsS(~n von Schußwaffen und Munition        steller oder eine der mit der Leitung des Betriebes,\nan. auslündischc Slaalsüngehörige oder Personen,    einer Zweigniederlassung oder einer unselbständi-\ndie ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des     gen Zweigstelle beauftragten Personen die erforder-\nGeltungsbereiches djeses Gesetzes haben, und        liche Zuverlässigkeit nicht besitzt.\ndie Personalüm der Erwerber dem Bundeskrimi-\nnalamt anzuzeigen sind,                                (2) Die Erlaubnis für den Waffenhandel ist ferner\nzu versagen, wenn eine der in Absatz 1 bezeichne-\n7. Schußwaffen und Munition an Personen nach           ten Personen nicht die erforderliche Fachkunde\nNummer 6 nur gegen Vorlage einer Zustim-            nachweist. Der Antragsteller, der weder den Be-\nmungserklürung einer Behörde des Heimat- oder       trieb, eine Zweigniederlassung noch eine unselb-\nHerkunftstaatcs überlassen werden dürfen,          ständige Zweigstelle selbst leitet, ist von dem Erfor-\n8. das Bundeskriminalamt berechtigt ist, den Er-       dernis der Fachkunde befreit.\nwerb von Schußwaffen und Munition durch Per-\n(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der\nsonen nach Nummer 6 der zuständigen zentralen\nAntragsteller\nBehörde des Heimat- oder Herkunftstaates mit-\nzuteilen.                                          1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des\nGrundgesetzes ist oder\nAbschnitt II                      2. weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-\nenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im\nGewerbsmäßige Waffenherstellung,                   Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.\nWaffenhandel\n§9\n§7\nFachkunde\nErlaubnis\n(1) Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rah-          (1) Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der\nmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schuß-         zuständigen Behörde nachzuweisen.\nwaffen oder Munition                                      (2) Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen,\n1. herstellen, bearbeiten oder instandsetzen will      1. wer als Büchsenmacher die Voraussetzungen für\n(Waffenherstellung),                                   die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,\n2. ankaufen, vertreiben, (feilhalten, Bestellungen     2. wer mindestens drei Jahre im Handel mit Schuß-\nentgegennehmen oder aufsuchen), anderen über-          waffen und Munition tätig gewesen ist, sofern\nlassen oder den Erwerb, den Vertrieb oder das          die Tätigkeit ihrer Art nach geeignet war, die er-\nUberlassen solcher Gegenstände vermitteln will         forderliche Fachkunde zu vermitteln.\n(Waffenhandel),\nbedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.             (3) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\n(2) Eine Schußwaffe wird insbesondere dann be-      Bundesrates Vorschriften über die notwendigen\narbeitet oder instandgesetzt, wenn sie verkürzt, in    fachlichen Anforderungen an die waffentechnischen\nder Schußfolge verändert oder so geändert wird,        und waffenrechtlichen Kenntnisse, auch beschränkt\ndaß andere Munition oder andere Geschosse aus ihr      auf bestimmte Waffen- und Munitionsarten (Fach-\nverschossen werden können, oder wenn wesent-           kunde), und über das Prüfungsverfahren einschließ-\nliche Teile ausgewechselt werden. Eine Schußwaffe      lich der Errichtung von Prüfungsausschüssen zu er-\nwird weder bearbeitet noch instandgesetzt, wenn        lassen.\nlediglich geringfügige Änderungen, insbesondere\n§ 10\nam Schaft oder an der Zieleinrichtung vorgenom-\nmen werden. Als Herstellen von Munition gilt auch                 Inhalt und Erlöschen der Erlaubnis\ndas Wiederladen von Hülsen.                               (1) Die Erlaubnis ist für Schußwaffen oder Muni-\n(3) Die Erlaubnis zur Waffenherstellung schließt    tion aller Art oder für bestimmte Waffen- oder\ndie Erlaubnis ein, Schußwaffen oder Munition, auf      Munitionsarten zu erteilen. Sie kann inhaltlich be-\ndie sich die Erlaubnis zur Waffenherstellung er-       schränkt und mit Auflagen verbunden werden, um\nstreckt, auszuführen, sonst aus dem Geltungs-          die Nachbargrundstücke und deren Bewohner oder\nbereich des Gesetzes zu verbringen oder an den In-     die Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nach-\nhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu vertreiben      teilen oder erheblichen Belästigungen zu schützen.\noder ihm zu überlassen sowie für Zwecke der Waf-       Nachträgliche Auflagen sind zulässig.\nfenherstellung zu erwerben. Bei Personen, die als\n(2) Gegenüber Betriebsinhabern, die die Waffen-\nBüchsenmacher in die Handwerksrolle eingetragen\nherstellung oder den Waffenhandel ohne Erlaubnis\nsind, schließt die Erlaubnis zur Waffenherstellung\nbetreiben dürfen, können Anordnungen unter den\ndie Erlaubnis zum Waffenhandel ein.\nVoraussetzungen des Absatzes 1 getroffen werden.\n§8                              (3) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnis-\ninhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres\nVersagung der Erlaubnis\nnach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein\n(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tat-        Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können\nsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag-      aus besonderen Gründen verlängert werden.","Nr. 23 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1976                           437\n§ 11                              Gesetzes verbringt, hat unverzüglich auf einem we-\nAnzeigepflicht                         sentlichen Teil der Waffe deutlich sichtbar und\ndauerhaft folgende Angaben anzubringen:\nDer Inhaber der Erlaubnis nach § 7 hat die Auf-\nnahme und Einstellung des Betriebes sowie die Er-              1. den Namen, die Firma oder ein eingetragenes\nöffnung und Schließung einer Zweigniederlassung                    Warenzeichen eines Waffenherstellers oder\noder einer unselbständigen Zweigstelle innerhalb                   -händlers, der im Geltungsbereich dieses Geset-\nvon zwei Wochen der zuständigen Behörde anzu-                      zes eine gewerbliche Niederlassung hat,\nzeigen. In der Anzeige über die Aufnahme oder die             2. die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine\nEröffnung hat er die mit der Leitung des Betriebes                 Munition verwendet wird, die Bezeichnung der\noder einer Zweigniederlassung beauftragten Perso-                  Geschosse,\nnen anzugeben. Die Einstellung oder das Aus-                  3. eine fortlaufende Nummer.\nscheiden einer mit der Leitung des Betriebes oder\neiner Zweigniederlassung beauftragten Person oder                 (2) Schußwaffen, deren Geschossen eine Bewe-\nbei juristischen Personen den Wechsel einer nach              gungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird,\nGesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Ver-            müssen eine Typenbezeichnung sowie ein Kenn-\ntretung berufenen Person hat der Erlaubnisinhaber             zeichen tragen, dessen Art, Form und Aufbringung\nunverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.              durch Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 bestimmt\nwerden. Auf Schußwaffen im Sinne des § 12 Abs. 1\n§ 12                             Satz 2 Nr. 1 ist Absatz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden.\nWaffen- und Munitionsbücher                       (3) Wer gewerbsmäßig Munition herstellt, ein-\nführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Ge-\n(1) Wer gewerbsmäßig Schußwaffen herstellt, hat\nsetzes verbringt, hat unverzüglich auf der kleinsten\nein Waffenherstellungsbuch zu führen, aus dem die\nVerpackungseinheit Zeichen anzubringen, die den\nArt und Menge der Schußwaffen sowie ihr Verbleib\nHersteller, die Fertigungsserie (Fertigungszeichen)\nhervorgehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf\nund die Bezeichnung der Munition erkennen lassen;\n1. Schußwaffen, deren Bauart nach § 22 zugelassen             das Herstellerzeichen und die Bezeichnung der\nist, sowie auf Handfeuerwaffen mit einer Länge           Munition sind auch auf der Hülse anzubringen.\nvon mehr als 60 cm und Luftdruck-, Federdruck-           Munition, die wiedergeladen wird, ist außerdem mit\nund C02-Waffen, soweit deren Geschossen eine             einem besonderen Kennzeichen zu versehen. Als\nBewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule            Hersteller gilt auch derjenige, unter dessen Namen,\n(J) erteilt wird,                                       Firma oder Warenzeichen die Munition vertrieben\n2. wesentliche Teile von Schußwaffen.                          oder anderen überlassen wird und der die Verant-\nwortung dafür übernimmt, daß die Munition den\n(2) Wer gewerbsmäßig Schußwaffen erwirbt, ver-            Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.\ntreibt oder anderen überläßt, hat ein Waffenhan-\ndelsbuch zu führen, aus dem die Art und Menge der                 (4) Wer Waffenhandel betreibt, darf Schußwaffen\nSchußwaffen, ihre Herkunft und ihr Verbleib her-              oder Munition anderen gewerbsmäßig nur überlas-\nvorgehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf                     sen, wenn er festgestellt hat, daß die Schußwaffen\n1. Schußwaffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2                  gemäß Absatz 1 oder 2 gekennzeichnet sind oder\nNr. 1, die vom Hersteller oder demjenigen, der            wenn er auf Grund von Stichproben überzeugt ist,\ndie Schußwaffen eingeführt oder sonst in den             daß die Munition nach Absatz 3 mit dem Hersteller-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes verbracht hat,           zeichen gekennzeichnet ist.\nnach§ 13 Abs. 2 gekennzeichnet worden sind,                 (5) Schußwaffen, die von der Bundeswehr, vom\n2 .. wesentliche Teile von Schußwaffen,                        Bundesgrenzschutz, von der Bundeszollverwaltung\n3. Schußwaffen, über die in demselben Betrieb ein              oder von den Polizeien der Länder erworben wer-\nWaffenherstellungsbuch nach Absatz 1 zu führen           den, sind von ihnen mit einem Zeichen zu versehen,\nist.                                                     welches das Besitzrecht dieser Behörden erkennen\nläßt.\n(3) Wer gewerbsmäßig Munition herstellt oder\n§ 14\nerwirbt und an den Letztverbraucher vertreibt oder\nihm überläßt, hat ein Munitionshandelsbuch zu füh-                   Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht\nren, aus dem Art und Menge der Munition, ihre\n(1) § 13 ist nicht anzuwenden auf\nHerkunft und ihr Verbleib hervorgehen.\n1. Schußwaffen, deren Modell vor dem Jahre 1871\n(4) Bewegungsenergie ist die Energie, die mit zu-             entwickelt worden ist, es sei denn, daß die Waf-\ngelassener Patronenmunition oder bei anderem An-                   fen nach dem 1. Januar 1945 angefertigt worden\ntrieb mit Geschossen, die dem Laufinnendurch-                      sind,\nmesser entsprechen, zu erreichen ist.\n2. Munition, die zur Ausfuhr oder zum sonstigen\nVerbringen aus dem Geltungsbereich dieses Ge-\n§ 13\nsetzes außer in das Land Berlin bestimmt ist,\nKennzeichnungspflicht                      3. Munition, die für die Bundeswehr, den Bundes-\n(1) Wer gewerbsmäßig Schußwaffen herstellt,                   grenzschutz, die Bundeszollverwaltung oder die\neinführt (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschafts-                  Polizeien der Länder hergestellt und ihnen über-\ngesetzes) oder sonst in den Geltungsbereich dieses                lassen wird,","438                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n4. wesentliche Teile von Schußwaffen, auf Ein-           6. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Ge-\nsteckläufe und Läufe, die ohne Anwendung von             sundheit von Menschen vorzuschreiben, daß bei\nI Iilfsmitleln ausgetauscht werden können (Aus-          der Herstellung von Schußwaffen, von Gegen-\ntauschläufe), ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 jedoch         ständen, die aus wesentlichen Teilen von Schuß-\nanzuwenden,                                              waffen herges·tellt werden, von Nachbildungen\nvon Schußwaffen oder bei der Herstellung von\n(2) Auf Schußwaffen, die zur Ausfuhr oder zum\nMunition sowie beim Handel mit diesen Gegen-\nsonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich\nständen Anzeigen zu erstatten und den Anzeigen\ndieses Gesetzes -- außer in das Land Berlin - be-\nbestimmte Unterlagen oder Muster der bezeich-\nstimmt sind, ist § 13 Abs. 1 Nr. 1, auf Schalldämpfer\nneten Gegenstände beizufügen sind.\n§ 13 Abs. 1 Nr. 2 nicht anzuwenden.\n(2) Das Bundeskriminalamt kann für· Gegenstände\n§ 1S\nnach Absatz 1 Nr. 6 sowie für Geschosse, sonstige\nGegenstände und Stoffe nach § 6 Abs. 4 Nr. 4 die\nErmächtigungen und Anordnungen               erforderlichen Maßnahmen anordnen, um sicherzu-\n(1) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-        stellen, daß diese Gegenstände nicht abweichend\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des          von dem geprüften Muster oder entgegen den fest-\nBundesrates                                              gelegten Anforderungen vertrieben oder anderen\nüberlassen werden.\n1. zur Durchführung der §§ 12 und 13 Vorschriften\nzu erlassen\na) über Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vor-\nAbschnitt III\nlage des Waffenherstellungs-, Waffenhandels-\nund des Munitionshandelsbuches,                                 Prüfung und Zulassung\nb) über Art, Form und Aufbringung der Kenn-                  von-Handfeuerwaffen und Munition\nzeichen nach § 13,\n§ 16\n2. zu bestimmen, daß die Vorschriften über das Mu-\nnitionshandelsbuch auf Munition nicht anzuwen-                             Beschußpflicht\nden sind, die erfahrungsgemäß zu Angriffen auf          (1) Wer· Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe\nLeben oder Gesundheit von Menschen nicht ver-        oder Austauschläufe einführt, sonst in den Gel-\nwendet wird,                                         tungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder her-\n3. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Ge-            stellt, hat sie durch Be.schuß amtlich prüfen zu\nsundheit von Menschen                                lassen.\na) zu bestimmen, daß die Angaben nach § 13              (2) Wer an einer Handfeuerwaffe, einem Ein-\nAbs. 1 auf mehr als einem wesentlichen Teil     stecklauf oder einem Böller, die nach Absatz 1 ge-\nder Schußwaffe anzubringen sind,                prüft sind, einen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 wesentlichen\nb) zu bestimmen, in welcher Weise Schußwaffen        Teil austauscht, verändert oder instandsetzt, hat die\nzu kennzeichnen sind, wenn wesentliche Teile    Handfeuerwaffe, den Einstecklauf oder den Böller\nausgetauscht, verändert, bearbeitet oder um-    erneut durch Beschuß amtlich prüfen zu lassen.\ngearbeitet worden sind,                         Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Handfeuerwaffen,\nc) zu bestimmen, daß Munition mit erhöhtem           deren Lauf ohne Anwendung von Hilfsmitteln aus-\nGasdruck besonders zu kennzeichnen ist,         getauscht worden ist.\nd) Vorschriften über die Art, Form und Aufbrin-         (3) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe oder\ngung des Kennzeichens nach Buchstabe c zu       Austauschläufe dürfen anderen nur überlassen oder\nerlassen,                                       zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das\namtliche Beschußzeichen tragen. Dies gilt nicht für\n4. zu     bestimmen, daß bestimmte Munitionsarten\ndas Uberlassen der genannten Gegenstände, wenn\nvon der in § 13 Abs. 3 vorgeschriebenen Kenn-\ndie zuständige Behörde bescheinigt, daß die amt-\nzeiclmung ganz oder teilweise befreit sind,\nliche Prüfung nicht durchgeführt werden kann.\nsoweit die Kennzeichnung zur Abwehr von Ge-\nfahren für Leben oder Gesundheit von Menschen\nnicht erforderlich ist,                                                         § 17\n5. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Ge-                      Ausnahmen von der Beschußpflicht\nsundheit von Menschen oder zur Verhinderung\n(1) § 16 ist nicht anzuwenden auf\ndes Abhandenkommens vorzuschreiben, daß\na) Schußwaffen, Munition und Geschosse in be-        1, die in § 21 bezeichneten Handfeuerwaffen und\nsUmmter Weise zu verpacken sowie Munition           Einsteck.Jäufe und die in § 22 bezeichneten\nund Geschosse in bestimmter Weise zu lagern         Schußwaffen mit einem Patronen- oder Kartu-\nsind,                                               schenlager bis zu 6 mm Durchmesser und Länge,\nb) die Munition für Schußapparate zusätzliche        2. Handfeuerwaffen, die\nKennzeichen tragen muß und                           a) zu Prüf- und Meßzwecken von wissenschaft-\nc) die Verpackung von Munition und Geschos-                 lichen     Einrichtungen,     Behörden  sowie\nsen für Schußapparate bestimmten Anforde-              Waffen- und Munitionsherstellern verwendet\nrungen genügen muß,                                    werden,","Nr. 23 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1976                           439\nb) für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz,                                         § 20\ndie fhmclcszoll verwallung oder die Polizeien\nErmächtigung für die Beschußprüfung\nder Lünder hergestellt und ihnen überlassen\nwerden, wenn die nach diesem Gesetz erfor-                 Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\nderl ichc Beschußprüfung durch die jeweils              durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nzustand ige Stellt'. sichergestellt ist,                desrates Vorschriften zu erlassen über\nc) vor dem 1. ,fonua_r 1891 hergestellt und nicht           1. die Maße für das Patronen- oder Kartuschen-\nveri:indert worden sind,                                    lager, den Ubergang, die Feld- und Zugdurch-\nd) zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen                    messer oder den Laufquerschnitt, den Laufinnen-\naus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes be-                 durchmesser und den Verschlußabstand (Maß-\nstimmt sind. Dies gilt nicht für die Ausfuhr in             tafeln),\nStaaten, mit denen die gegenseitige Anerken-            2. die Durchführung der Beschußprüfung und das\nnung der Bcsclrnßzeichen vereinbart worden                  Verfahren,\nist oder                                               3. Art, Form und Aufbringung der Prüfzeichen\ne) nach § 27 Abs. 2 und 3 von Personen einge-                   (§ 19).\nführt odc~r sonst in den Geltungsbereich des                                      § 21\nGesetzes verbracht werden,\nZulassung von Handf euerwaHen und Einsteckläufen\n3. wesentliche Teile von Handfeuerwaffen mit Aus-\nnahme der Einsteck- und Austauschläufe.                        ( 1) Handfeuerwaffen\n(2) § 16 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Hand-              1. mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu\nfeuerwaffen und Läufe, die außerhalb des Geltungs-                  5 mm Durchmesser und bis zu 15 mm Länge,\nbereiches dieses Gesetzes hergestellt sind und ein             2. mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkanntes                      6 mm Durchmesser und bis zu 6 mm Länge mit\nBeschußzeichen tragen.                                              Ausnahme der Schußwaffen nach § 22,\n§ 18                             3. zum einmaligen Abschießen eines festen oder\nflüssigen Treibmittels\nBeschußprüfung\nsowie Schußapparate dürfen nur eingeführt, sonst in\n(1) Bei dem Beschuß ist zu prüfen, ob                       den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder\n1.  die wesentlichen Teile der Handfeuerwaffe der              gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer\nBeanspruchung standhalten, der sie bei der Ver-            Bauart und Bezeichnung nach von der Physikalisch-\nwendung der zugelassenen Munition ausgesetzt               Technischen Bundesanstalt zugelassen sind. Satz 1\nwerden (Haltbarkeit),                                      ist nur auf serienmäßig hergestellte Gegenstände\n2.  der Benutzer die Waffe ohne Gefahr laden,                  anzuwenden.\nschließen und abfeuern kann (Handhabungs-\nsicherheit),                                                  (2) Absatz 1 ist anzuwenden auf Einsteckläufe\n3.  die Abmessungen des Patronen- oder Kartu-                  1. für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen für Zen-\nschenlagers, der Verschlußabstand, die Maße des                tralfeuermunition bis zu einem Geschoßdurch-\nUbergangs, der Feld- und Zugdurchmesser oder                   messer von 5 mm und für Randfeuermunition,\ndes Laufquerschnitts bei gezogenen Läufen und              2. für Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen,\nder Laufinnendurchmesser bei glatten Läufen den                wenn der Gasdruck der zugehörigen Munition\nNenngrößen (§ 20 Nr. 1) entsprechen (Maßhaltig-                geringer ist als der höchstzulässige Gebrauchs-\nkeit) und                                                      gasdruck, für den die Schußwaffe geprüft ist, und\n4.  die nach § 13 oder die auf Grund einer Rechts-                 wenn die Einsteckläufe keinen eigenen Ver-\nverordnung nach § 15 Abs. 1 vorgeschriebene                    schluß haben.\nKennzeichnung auf der Waffe angebracht ist.                Den Einsteckläufen stehen Einsätze gleich, die dazu\n(2) Auf Antrag ist der Beschuß mit einem erhöh-             bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung\nten Gasdruck vorzunehmen (verstärkter Beschuß).                zu verschießen.\n(3) Die Zulassung ist zu versagen,\n§ 19\nPrüfzeichen                             1. wenn die Bauart nicht haltbar, nicht hand-\nhabungssicher oder nicht maßhaltig ist,\n(1) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe und\n2. wenn es sich um eine Schußwaffe nach Absatz 1\nAustauschläufe sind mit dem amtlichen Beschuß-\nNr. 1 oder 2 handelt, deren Geschossen eine Be-\nzeichen zu versehen, wenn sie mindestens weiß-\nwegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt\nfertig sind und die Beschußprüfung Beanstandungen\nwerden kann, die Schußwaffe aber mit allgemein\nnicht ergeben hat. Andernfalls sind sie mit dem\ngebräuchlichen Werkzeugen so verändert wer-\namtlichen Rückgabezeichen zu versehen. Wesent-\nden kann, daß die Bewegungsenergie eines Ge-\nliche Teile, die nicht mehr instandgesetzt werden\nschosses auf mehr als 7 ,5 J erhöht wird.\nkönnen, sind ferner als unbrauchbar zu kennzeich-\nnen.                                                              (4) Die Zulassung der Bauart eines Schußappara-\n(2) In den Fällen des § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buch-               tes ist ferner zu versagen, wenn\nstabe b sind die Gegenstände mit einem Prüfzeichen             1. aus dem Schußapparat zugelassene Patronenmuni-\nder jeweils zuständigPn Stelle zu versehen.                        tion verschossen werden kann,","440                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n2. der Sdrnßc1pparat so beschaffen ist, daß Beschäf-        nicht entgegenstehen, insbesondere wenn die in Ab-\ntigte, die sid1 bei der Verwendung des Schuß-          satz 1 bezeichneten Gegenstände zur Ausfuhr oder\napparates in seinem Gefahrenbereich befinden,          zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich\nbei ordnungsgemüßcr Verwendung mehr als un-            dieses Gesetzes bestimmt sind.\nverrneidbar gefährdet oder belästigt werden oder\n(5) § 21 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.\n3. der Antragsteller nicht nachweist, daß er über\ndie für die Durchführung von Wiederholungs-\n§ 23\nprüfungc,n crfordcrliclwn Einrichtungen verfügt.\nZulassung von pyrotechnischer Munition\n(5) Die Zulassung kann befristet werden. Sie\nkann ferner inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen            (1) Pyrotechnische Munition einschließlich der\nverbunden werden, um Leben oder Gesundheit von              mit ihr festverbundenen Antriebsvorrichtung darf\nMenschen geg(\\fi die aus dem Umgang mit diesen              nur eingeführt, sonst in den Geltungsbereich dieses\nGe9ensländen en tstchenden GefahrPn zu schützen;            Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt\nnachtrfigliche Auflagen sind zulJssig.                      werden, wenn sie ihrer Beschaffenheit, Zusammen-\nsetzung und Bezeichnung nach von der Bundes-\n(6) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt           anstalt für Materialprüfung zugelassen ist\nkann im Einzelfall Ansnahrnc'n von dem Erfordernis\n{2) Die Zulassung ist zu versagen,\nder Zulassun9 nach den Absiitzcn 1 und 2 bewilligen\noder Abweichungen von den Versagungsgründen                 1. soweit der Schutz von Leben, Gesundheit oder\nnach Absatz 3 oder 4 zulassen, wenn öffentliche                 Sachgütern des Benutzers oder Dritter bei be-\nInteressen nicht entgegenstehen, insbesondere                   stimmungsgemäßer Verwendung nicht gewähr-\nwenn die in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Gegen-                 leistet ist,\nstände zur Ausfuhr oder zurn sonstigen Verbringen           2. wenn die Munition den Anforderungen an die\naus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt                Zusammensetzung, Beschaffenheit, Maße, den\nsind. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.                     höchstzulässigen normalen oder überhöhten Ge-\nbrauchsgasdruck und die Bezeichnung (§ 26\n§ 22                                Abs. 1) nicht entspricht,\nZulassung von Schreckschuß-, ReizstoH- und           3. soweit die Munition in ihrer Wirkungsweise,\nSignalwaffen                             Brauchbarkeit und Beständigkeit dem jeweiligen\nStand der Technik nicht entspricht\n(1) Schußwaffen mit einem Patronen- oder Kartu-\nschenlager bis 12 mm Durchmesser, die zum                      (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf pyrotech-\nnische Munition, die für die Bundeswehr, den Bun-\n1. Abschießen von Kartuschenmunition.,\ndesgrenzschutz, die Bundeszollverwaltung oder die\n2. Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen           Polizeien der Länder hergestellt und ihnen überlas-\noder                                                   sen wird.\n3. Verschießen von pyrotechnischer Munition                    (4) Die Bundesanstalt für Materialprüfung kann\nbestimmt sind, dürfen nur eingeführt, sonst in den          im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis der\nGeltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder ge-          Zulassung nach Absatz 1 bewilligen, wenn öffent-\nwerbsmäßig hergestellt werden., wenn sie ihrer Bau-         liche Interessen nicht entgegenstehen, insbesondere\nart und Bezeichnung nach von der Physikalisch-              wenn die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände zur\nTechnischen Bundesanstalt zugelassen sind.                  Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem\nGeltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind.\n(2) Die Zula.ssung ist zu versagen, wenn\n1. vorgeladene Geschosse verschossen werden kön-               (5) § 21 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.\nnen und den Geschossen eine Bewegungsenergie\nvon mehr als 7 ,5 J erteilt wird,                                                 § 24\n2. der Lauf der Waffe einen Innendurchmesser von                            Gewerbsmäßiges Uberlassen\nweniger als 7 mm hat,\nSchußwaffen, Einsteckläufe und pyrotechnische\n3. mit der Waffe nach Umarbeitung mit allgemein             Muniton, die nach § 21, § 22 oder § 23 der Bauart-\ngebräuchlichen \\V-erkzeugen die in Nummer 1             zulassung unterliegen, dürfen gewerbsmäßig ande-\nbezeichnete Wirkung erreicht werden kann oder           ren nur überlassen werden, wenn sie das vorge-\n4. die Waffe den technischen Anforderungen an die           schriebene Zulassungszeichen tragen,\nBauart nicht entspricht.\n(3) Die Zulassung der Bauart einer Schußwaffe                                       § 25\nmit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu                              Zulassung von Munition\n6 mm Durchmesser und Länge ist ferner zu versa-\n(l) Patronenmunition, Kartuschenmunition und\ngen, wenn die Bauart nicht haltbar., nicht hand-\nTreibladungen nach § 2 Abs. 2 für Handfeuerwaffen\nha bungssicher oder nicht maßhaltig ist\ndürfen gewerbsmäßig nur hergestellt, eingeführt\n(4) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt            oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes\nkann im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis            verbracht, vertrieben oder anderen überlassen wer-\nder Zulassung nach Absatz 1 bewilligen oder Ab-             den, wenn ihre Maße, ihr Gasdruck und ihre Be-\nweichungen von den Versagungsgründen nach                   zeichnung der Rechtsverordnung nach Absatz 2 ent-\nAbs. 2 oder 3 zult1ssen, wenn öffentliche Interessen        sprechen.","Nr. 23 - Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1976                           441\n(2) Der Bundesminister des Jnnern wird ermdch-          inshtuten und Normungsstellen sowie Vertreter der\nligt, zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Ge-           Wirtschaft nach Anhörung der Spitzenorganisatio-\nsundheit von Ivlcnschen durch Rechtsverordnung              nen der beteiligten Wirtschaftskreise zu berufen.\nmit Zustirnnnmg des Bundesrntcs die höchstzulässi-\nnen Maße, die höchstzulJssigen normalen und über-\nhöhten Gcbrnuchsgasdrucke, die Mindestgasdrucke\nAbschnitt IV\nund die Bezeichnung der Munition und der Treib-\nladungen nach § 2 Abs. 2 festzulegen. Munition, die                                  Einfuhr\nauf Grund ihrer Beschaffenheit eine schwere ge-\nsundheitliche Schüdigung herbeiführt, die über die                                     § 21\nmit der üblichen mechanischen Wirkung verbun-\nEinfuhr von Schußwaffen und Munition\ndene~ Schädigung hinausgeht, darf nicht zugelassen\nwerden.                                                        (1) \\Ner Schußwaffen oder Munition, zu deren Er-\nwerb es ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, einfüh-\n(3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt\nren oder sonst in den Geltungsbereich dieses Geset-\nkann jm Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 und\nzes verbringen oder durch einen anderen einführen\nden Vorschriften mich Absatz 2 bewilligen, wenn\noder verbringen lassen will, hat seine Berechtigung\nöffentliche Interessen nichl. entge~Jenstehen.\nzum Erwerb der Schußwaffen oder Munition oder\n(4) Absatz 1 ist nicht mif Munition anzuwenden,        zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die\ndie                                                        Schußwaffen nachzuweisen. Ist der Nachweis nach\n1. für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die          Satz 1 durch eine Waffenbesitzkarte erbracht wor-\nBundeszollverwaltung oder die Polizeien der           den, so ist diese der zuständigen Behörde innerhalb\nLänder,                                               eines Monats zur Eintragung des Erwerbs vorzule-\n2. für wissenschaftliche Einrichtungen, Behörden           gen.\nsowie Waffen- und Munilionshcrstellcr zu Prüf-            (2) Absatz 1 gilt nicht\nund Meßzwecken\n1. für die Beförderung von Schußwaffen oder Muni-\nhergesteJlt und ihrwn iihnhisi~en \\vird.                        tion durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes\nunter zollamtlicher Uberwachung sowie für ihre\n§ 26                                Lagerung in Zollniederlagen, Zollverschlußlagern\nErmächtigungen für die Bamutzulassung und :für              oder in Freihäfen,\ndie Errichtung eines Beschußrates             2. für Signalwa.ffen und die dazugehörige Munition,\n(1) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-              die aus Gründen der Sicherheit an Bord von Luft-\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                 fahrzeugen und Schiffen mitgeführt werden.\nBundesrates zur Durchführung der §§ 21 bis 23                       Absatz 1 gilt ferner nicht für\n1. zu bestimmen, welche technischen Anforderun-\n1. Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhn-\ngen an die Bauart einer Schußwaffe oder eines\nlichen Aufenthalt nicht im· Geltungsbereich\nEinsleckck]aufs nach § 21 Abs. 3 und 4 oder § 22\nAbs. 2 und 3 und an die Zusammensetzung, Be-              dieses Gesetzes haben und die\nschaffenheit, die Muße und den höchstzulässigen            a) nicht mehr als zwei Schußwaffen mit einer\nnormalen oder überhöhten Gebrauchsgasdruck                     Länge von mehr als 60 cm und die dafür be-\nvon pyrotechnischer Munition nach § 23 Abs. 2                  stimmte Munition lediglich durch den Gel-\nund welche Anforderungen an die Bezeichnung                    tungsbereich dieses Gesetzes befördern wol-\ndieser Gegenstände zu stellen sind,                            len,\n2. die Durchführung der Zulassungsprüfung und das               b) Schußwaffen oder Munition lediglich zur Teil-\nVerfahren für die Zulassung zu regeln,                        nahme an Sammlerveranstaltungen in den\n3. Vorschriften über die Verpflichtung zur Aufürin-                 Geltungsbereich djeses Gesetzes verbringen\ngung des Zulassungszeichens sowie über seine                  wollen,\nArt und Form zu erlassen,                                  wenn sie darüber eine Bescheinigung der nach\n4. Vorschriften über die Verpflichtung zur Anbrin-              Absatz 6 zuständigen Uberwachungsbehörde be-\ngung ejnes Prüfzeichens, über die Durchführung            sitzen,\nvon Wiederholungsprüfungen bei Schußappara-            2. Schußwaffen und Munition, die Mitglieder von\nten oder Böllern und den Nachweis hierüber                 Schießsportvereinen oder Vereinigungen, bei\nsowie über die Art und Form dieses Zeichens zu            denen es Brauch ist, bei besonderem Anlaß\nerlassen.                                                 Schußwaffen zu tragen, zur Teilnahme an schieß-\nSoweit die Rechtsverordnung Schußapparate be-                   sportlichen oder Brauchtumsveranstaltungen in\ntrifft, ergeht sie im Einvernehmen mit dem Bundes-             den Geltungsbereich dieses Gesetzes mitbringen,\nminister für Arbeit und Soziül.ordnung.                    3. andere als die In Absatz 2 Nr. 2 bezeichneten\n(2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-             Schußwa.ffen und die dafür bestimmte Munition,\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                die an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen\nBundesrates einen Ausschuß (Beschußrat} zu bilden,             mitgeführt, während des Aufenthaltes im Hafen\nder ihn in technischen Fragen berät. In den Aus-               oder auf dem Flughafen unter Verschluß gehal-\nschuß sind neben den Vertretern der beteiligten                 ten und der nach Absatz 6 zuständigen Uber-\nBundes- und Landesbehörden Vertreter von Fach-                 wachungsbehörde unter Angabe des Hersteller-","Bu11desucselzblatt, Jahrgang 1976, Teil l\notiicr VV d 1,(:n/r1•i1 h,·1ti,\";, der :Modellbezeichnung                                Abschnitt V\n1rnd, werm die VVaJlc e1ine Ilerstellungsnumrner\nErwerben und Uberlassen\nhiJ,J, ducli d1(~St!r, 9(!meklc:t \\Verden\"\nvon Waffen und Munition\n:,ofcrn die'. Sclrnßli'>'cdlcn          io1 falle dt:r Nui:nmer 1\nBrnch,;lahe h duc!i die Munition --- spätestens inner-\n§ 28\nhatb ernes Monats w1.:_~dc·r aus dern Geltungsbereich\ndes G(::c;d;:cs vednacht 1.vcrden oder im Falle der                                      \\IVaffenbesih::kade\nNumnier l Buchstabe h der nach Absatz 6 zuständi,-\ngen Uberwachunusbtd1ürde nach9ewiesen wird, daß                         (1) Wer Schußwaffen erwerben und die tatsäch-\ndie Sclrnßwaffen oder die :t\\1urdtion einem Berech-                 ·Hche Gewalt über sie ausüben will, bedarf der Er-\n1.iqten überlassen worden sind; der Nachweis ist                     laubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis\ndurch eine Besche1ini1Jun9 der für den Veranstal-                    wird durch eine Waffenbesitzkarte erteilt; sie ist\n1m1q'>orl ztisl Lindiqen Bchiinfo zu erbringen.                      auf eine bestimmte Art und Anzahl von Sclmßwaf-\n(4) Scl1uißv,affcn und Munition hat derjenige, der                fen auszustellen. Die Erlaubnis zum Erwerb gilt für\nsie einfülir! oder son.st in. den Celtungsbereich                    die Dauer eines Jahres, Die Erlaubnis zur Ausübung\ndieses Gcsel,zt:s V()rbrinqt, bei der nach Absatz 6 zu-              der tatsächlichen Gewalt wird unbefristet erteilt.\nsUindii;,ren UbrC:rwi,diungsbchürde anzumelden und                   Sie kann zur Abwehr von Gefahren für die öffent-\nauf Verl,1t19en vorzufülacn. Eane Befreiung nach                     liche Sicherheit befristet und mit Auflagen, ins-\n§ 6 Abs. 1 ist dmd1 eine Bescheinigung der einfüh-                   besondere hinsichtlich der Aufbewahrung der\nrender, DicnsLstenc, eilH~ lkrcchl.i9ung nach § 6                    Schußwaffen„ V(-~rbunden werden; nachträgliche\nAbs. 2 durch die in dicsP1 Vorschrift bezeichnete                    Auflagen sind zulässig.\nBcsd1cininun,g, eine Bf·n·chl,iqunu zum Erwerb oder                     (2) Sportschützen vvird eine unbefristete Erlaub-\nzur AusübuntJ der ldls~id1!id1r:n Gewalt durch den                   nis erteilt, die allgemein zum Erwerb von Einzel-\nInhaber ci ncr Erllauhnis nach § 7 durch eine Be-                    laderwaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm be-\nscheinigung der zusUindiucn Behörde, eine Berech--                   rechtigt. Waffensammlern sowie Personen, denen\nligung nach § 28 Abs. l und 2 durch eine 'Waffen-                    Schußwaffen zur Erprobung, Begutachtung, Unter-\nbesitzka,rl.e, eine BPrc~chlifJUng nach § 28 Abs. 4 NL 7             suchung oder für ähnliche Zwecke überlassen wer-\ndurch die in dieser VmschdH genannten Jagd-                          den, kann die Erlaubnis zum Erwerb von Schußwaf-\nscheine, eine Berech!.igun(l nach § 29 Abs. 2 Nr. 1                  fen unbefristet und für bestimmte Arten von Schuß-\ndurch die Waffenbesil.:tka,rte„ den \\IVaffonschein, den              waffen, in begründeten Ausnahmefällen unbefristet\nJagdschein oder ein Bescheinigung nach § 6 Abs. 2                    für Schußwaffen jeder Art, erteilt werden. Absatz 1\nnachzuweisen,. Auf Verlangen sind diese Nachweise                    Satz 5 gilt entsprechend für die Erteilung von Auf-\nden nach Absatz G zuständigen Uberwachungs-                          lagen. Die Waffensammlern erteilte Erlaubnis ist\nbehörden zur Prüfung duszuhändigen. Die Uber-                        mit der Auflage zu verbinden, mindestens einma[\nwachungsbehürden teilen der zuständigen Behörde                      jährlich der zuständigen Behörde eine Aufstellung\njede Einfuhr und jedes sonstige Verbringen von                       über den Bestand an Schußwaffen vorzulegen.\nSchußwaffen, ferner von Munition durch Inhaber\neiner Erlaubnis nach § 7- unter Angabe der Art und                       (3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es nicht\nMenge„ bei Schußwaffen auch der Kennzeichen und                      zum Erwerb von Schußapparaten und Einsteck-\nNummern„ sowie unter Angabe des Absenders und                        läufen und zur Ausübung der tatsächlichen GewaH\ndes Empfängers miL                                                   über sie.\n(5) Die nach Absatz G zuständigen Uber-·                             (4) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf nicht,\nwachungsbehörden können Beförderungsmittel und                       wer eine Schußwaffe\nBehäHer mit Schußwaffen odr~r Munition sowie\nL von Todes wegen erwirbt„\nderen Lade- und Verpackungsmittel anhalten, um\nzu überprüfen„ ob die für die Einfuhr oder das son-                    2. durch Fund (§ 965 Abs. 1 des Bürgerlichen Ge-\nstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Ge-                         setzbuches) erwirbt, sofern er die Waffe unver-\nsetzes geltcm<len ßestinunungen eingehalten sind.                          züglich dem Verlierer, dem Eigentümer, einem\nsonstigen ErwerbsberechUgten oder der für die\n(6) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt\nEntgegennahme der Fundanzeige zuständigen\ndie ZoUdienstsl:ellen, der Bundesminister des Innern\nStelle abliefert,\nbestimmt die Behörden des Bundesgrenzschutzes,\ndie bei der Uberwachung der Einfuhr oder des son-                      3. von einem Berechtigten vorübergehend zum.\nstigen Verbringcns von Schußwaffen oder Munition                           Zwecke der sicheren Verwahrung oder der\nin den Geltungsbereich dieses Gesetzes mitwirkEm.                          nicht gewerbsmäßigen Beförderung zu einem\nSoweit. der grenzpolizeiliclw Einzeldienst von Kräf-                       Berechtigten erwirbt,.\nten der LJnder wahrgenommen wird (§ 1 Nr, 1, § 63                      4. von einem anderen wiedererwirbt, dem er sie\nAbs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes), wirken                              vorübergehend überlassen hat, ohne daß es\ndiese bei der Uberwachung mit Für das Gebiet des                           hierfür einer Eintragung in die Waffenbesitz-\nFreihafens Hamburg kann der Bundesminister der                             karte bedurfte,\nFinanzen die Mitwirkung bei der Uberwachung dem                        5. von einem anderen oder für einen anderen Be-\nFreihafenamt Hamburg übertragen; § 14 Abs, 2 des                           rechtigten erwirbt, wenn und solange er die\nGesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung                          Weisungen des anderen über die Ausübung der\ndes Artikels 5 des Finanzanpassungsgesetzes vom                            tatsächlichen Gewalt über die Schußwaffe auf\n30, August 1971 (BundesgesetzbL I S, 1426) gilt ent-                       Grund eines gerichtlichen oder behördlichen\nsprechend.                                                                 Auftrags oder eines Arbeitsverhältnisses oder","Nr. 23 ---- Tilg der Ausgabe: Bonn, den 10. März ]976                             4].43\nals Beauftragter einer jcigdlichcn oder schieß-         Dauer von fünf Jahren ertem, kann jedoch in be-\nsportlichen Vereinigung oder einer Vereini-             gründeten Fällen für Munition jeder Art und unbe-\ngung, bei der es Brauch ist, aus besonderem An-         fristet ertem i;,verden.\nlaß Schußwaffen zu traqen, zu befolgen hat,\n(2) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf nicht,\n6, auf einer Schießstätte (§ 44) lediglich vorüber-          wer\ngehend zum Schießen auf der Schießstätte er-            1. a]s Inhaber einer WaffenbesHzkarte, ausgenom-\nwirbt,                                                      men Waffenbesitzkarten für Waffensammler oder11\n7. a]s Inhaber eines Jahresjagdscheines, Tages-                  einer Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 Munition er-\njagdscheines oder Jugendjagdscheines (§§ 15, 16             wirbt, die für die in der \\,Vaffenbesitzkarte oder\ndes Bundesjagdgesetzes) erwirbt, sofern es sich             der Bescheinigung bezeichneten Schußwaffen be-\num eine Schußwaffe mit rjncr Linge von mehr                 stimmt ist, oder als Inhaber eines Jagdscheines\nals 60 cm handelt, ,rnsgenommen Selbstlade-                 die für Waffen nach § 28 Abs. 4 Nr. 7 bestimmte\nwaffen, deren Magazin mdu als zwPi Patronen                 Munition erwirbt,           ·\nirnfnehmen kann,                                        2. unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Nr. 1\n8. lediqlich zur gewcrbsnüißigcn Beförderung oder                bis 5 oder 8 bis 10 Munition erwirbt,\ngewerbsmäßigen Lagerung erwirbt; der ge-                3. im Falle des § 28 Abs. 4 Nr. 6 Munition zum sofor-\nwerbsmäßigen Beförderung steht die Beförde-                 tigen Verbrauch auf einer Schießstätte erwirbt.\nrung durch Eisenbahnen des öffentlichen Ver-\nkehrs oder durch die Post gleich,                          (3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es nicht\nzum Erwerb von Patronen- oder Kartuschenmunfüon,\n9. nach dem Abhandenkommen wiedererwirbt,                    die aus Schußwaffen verschossen werden kann, zu\nrn.    als Gerichtsvollzic~her oder Vo)]zichungsbeamter        deren Erwerb es ihrer Art nach keiner Erlaubnis\nin einem Vollsln~ckungsvcrfcthren erwi,rbt.             bedarf.\n(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1, 7 und 9               (4) Die Waffenbesitzkarte nach Absatz 2 Nr. 1\nhat der Erwerber binnen eines Monats die Ausstel-              berechtigt ihren Inhaber zum Erwerb der für die\nhmg einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung                Schußwaffe bestimmten Munition, wenn bei deren\nder Waffe in eine bereits erteilte Wc1ffenbesitzkarte          Erteilung die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 1\nzu beantragen, sofern er die Schußwaffe nicht vor-             Satz 1 vorgelegen haben oder als nachgewiesen gel-\nher einem Berechtigten überläßt. Im Falle des Ab-              ten und wenn die Berechtigung zum Munit]ons-\nsatzes 4 Nr. 1 beginnt die Frist des Satzes 1 mit der          erwerb in der WaHenbesitzkarte von der zuständi-\nAnnahme des Erwerbs oder mit Ablauf der für die                gen Behörde vermerkt ist.\nAusschlagung vorgeschriebenen Frist. In den Fällen\ndes Absatzes 4 Nr. 2 bis 6, 8 und l O und in den                                          § 30\nFällen des § 27 Abs. 2 und 3 darf die tatsächliche\nVersagung\nGewalt über die Schußwaffe ohne Erlaubnis nach\nAbsatz 1 ausgeübt werden.                                         (1) \\tVaffenbesitzkarte und Munfüonserwerbscheln\nsind zu versagen, wenn\n(6) Eine Waffenbesitzkclfte über Schußwaffen,\nüber die mehrere Personen die tatsächliche Gewalt              1. der Antragstel1er das achtzehnte Lebensjahr noch\nüusüben, kann auf diL!Se Personen ausgestellt wer-                 nicht vollendet hat,\nden.                                                           2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der\nAntragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit\n(7) Wer eine Schußwaffe auf Grund einer Erlaub-\n(§ 5), Sachkunde (§ 31) oder körperliche Eignung\nnis nach Absatz 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen\nnicht besitzt oder\nder zuständigen Behörde den Erwerb schriftlich an-\nzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintra-               3. ein Bedürfnis (§ 32) nicht nachgewiesen ist.\ngung des Erwerbs vorzulegen. Dies gilt nicht in den            Die Erteilung einer Waffenbesitzkarte an einen Be-\nFällen des Absatzes 2 Satz 2, in denen die Waffen-             rechtigten nach § 28 Abs. 4 Nr. 1 darf nur versagt\nbesitzkarte auf Schußwaffen jeder Art ausgestellt              werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtferti-\nworden ist und die tatsächliche Gewalt über die                gen, daß der Antragsteller die erforderliche Zuver-\nSchußwaffen nicht länger als drei Monate ausgeübt              lässigkeit nicht besitzt. Inhabern von Jagdscheinen\nwird.                                                         wird die Waffenbesitzkarte für Waffen nach § 28\n(8) Ist eine Schußwaffe, zu deren Erwerb es ihrer         Abs. 4 Nr. 7 ohne Prüfung der Versagungsgründe\nArt nach der Erlaubnis bedarf, nicht mit einer fort-           nach Satz 1, für sonstige Waffen ohne Prüfung der\nlaufenden Nummer (§ 13 Abs. 1 Nr. 3) gekennzeich-             Versagungsgründe nach Satz 1 Nr. 1 und 2 erteilt.\nnet, so kann die zuständige Behörde -- auch nach-                 (2) Die zuständige Behörde kann für den Einzel-\nträglich        anordnen, daß der Erwerber ein be-            fall eine Ausnahme von dem Versagungsgrund im\nstimmtes Kennzeichen anbringen läßt.                          Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 zulassen, wenn\nöffentliche Interessen nicht entgegenstehen.\n§ 29                                  (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der\nMunitionserwerb                           Antragsteller\n(1) Wer Munition erwerben wilJ, bedarf der Er-             1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des\nlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis                     Grundgesetzes ist oder\nwird durch einen Munitionserwerbschein erteilt. Sie            2. nicht seit mindestens drei Jahren seinen \\Nohn-\nwird für eine bestimmte Munitionsart und für die                   sitz oder seinen gewöhnhchen Aufenthalt un-","4H                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil [\nunterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland        3. als Mitglied eines Schießsportvereins die Waffe\neinschließlich des Landes Berlin hat.                     zur Teilnahme an ordentlichen Schießwettbewer-\n(4} Die zuständige Behörde hat die Inhaber von             ben benötigt, sofern es sich um eine Waffe von\nWaffenbesitzkarten in regelmäßigen Abständen,                  nicht mehr als 60 cm oder um eine Selbstlade-\nmindestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, er-             waffe mit einer Länge von mehr als 60 cm han-\nneut auf ihre Zuverlässigkeit zu prüfen. Dies gilt             delt, und, er durch eine Bescheinigung des Ver-\nnicht für die Inhaber von Waffenscheinen oder                  eins nachweist, daß er an den Ubungsschießen\nJagdscheinen.                                                  des Vereins mindestens sechs Monate regelmäßig\nund erfolgreich teilgenommen hat und welche\n§ 31                               Waffenart für die auszuübende Sportdisziplin er-\nSachkunde                             forderlich ist. Für Schußwaffen mit einer Länge\nvon weniger als 60 cm gilt dies nicht, wenn der\n(1) Den Nachweis der Sachkunde (§ 30 Abs. 1\nAntragsteller schon zwei Waffen dieser Art be-\nSatz 1 Nr. 2) hat erbracht, wer eine Prüfung vor der           sitzt.\ndafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine\nSachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung                                       § 33\nnachweist.                                                       Erwerb erlaubnisfreier Waffen und Munition\n(2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-             (1} Schußwaffen und Munition, zu deren Erwerb\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des            es ihrer Art nach keiner Erlaubnis bedarf, sowie\nBundesrates Vorschriften über die Anforderungen            Hieb- und Stoßwaffen darf nur erwerben, wer das\nan die waffentechnischen und waffenrechtlichen             achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, es sei denn,\nKenntnisse, über die Prüfung und das Prüfungsver-          daß er zu dem in § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis 6, 8 und 9\nfahren einschlü~ßlich der Einrichtung von Prüfungs-        genannten Personenkreis gehört.\nausschüssen sowie über den anderweitigen Nach-\nweis der Sachkunde zu erlassen.                               (2) Die zuständige Behörde kann für den Einzel-\nfall Ausnahmen vom Alterserfordernis zulassen,,\nwenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.\n§ 32\nBedürfnis                                                   § 34\n(1) Ein Bedürfnis (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) liegt\nUberlassen von Waffen und Munition\ninsbesondere vor, wenn der Antragsteller glaubhaft\nmacht,                                                        (1) Schußwaffen und Munition, zu deren Erwerb\n1. als Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins die        es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, dürfen nur\nJagd auszuüben und dazu Selbstladewaffen mit          Personen überlassen werden, die nach diesem Ge-\neiner Länge von mehr als 60 cm, die mehr als          setz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund\nzwei Patronen in das Magazin aufnehmen kön-            des § 6 zum Erwerb berechtigt sind. Schußwaffen\nnen, zu benötigen,                                    und Munition, zu deren Erwerb es ihrer Art nach\nkeiner Erlaubnis bedarf, sowie Hieb- und Stoßwaf-\n2. als Sportschütze die Schußwaffen für den regel-\nfen dürfen nur an nach § 33 Berechtigte überlassen\nrechten Schießsport auf genehmigten Schieß-\nwerden. Munition darf gewerbsmäßig nur in ver-\nstätten, zur Teilnahme an ordentlichen Schieß-\nschlossenen Packungen überlassen werden.\nwettbewerben oder zur Pflege des Brauchtums in\nSchützenvereinigungen zu benötigen, sofern es             (2) Die Berechtigung muß offensichtlich sein oder\nsich um Einzelladerwaffen mit einer Länge von          nachgewiesen werden. Im Falle des § 33 Abs. 2 ist\nmehr als 60 cm handelt,                               der Ausnahmebescheid auszuhändigen; im Falle des\n3. wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch An-         § 6 Abs. 2 ist die Bescheinigung nach dieser Vor-\ngriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und       schrift, im Falle des § 28 Abs. 1 und 2 die Waffen-\nder Erwerb von Schußwaffen oder Munition ge-           besitzkarte, im Falle des § 28 Abs. 4 Nr. 7 der Jagd-\neignet ist, diese Gefährdung zu mindern oder           schein, im Falle des § 29 Abs. 1 der Munitions-\nerwerbschein und im Falle des § 29 Abs. 2 Nr. 1 die\n4. als Waffensammler oder Munitionssammler wis-\nWaffenbesitzkarte, der Jagdschein oder eine Be-\nsenschaftlich oder technisch tätig zu sein oder\nscheinigung nach § 6 Abs. 2 vorzulegen. Der Waf-\ndurch den Erwerb eine kulturhistorisch bedeut-\nfenbesitzkarte oder dem Munitionserwerbschein\nsame Sammlung anzulegen oder zu erweitern, so-\nsteht eine Bescheinigung einer obersten Bundes-\nfern diese gegen unbefugten Zugriff genügend\ngesichert ist.                                         oder Landesbehörde oder einer nach § 6 Abs. 1 be-\nstimmten Stelle gleich.\n(2) Ein Bedürfni,s     braucht nicht nachzuweisen,\nwer                                                           (3) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7, der\neinem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 28\n1. Schußwaffen erwerben will, die nach § 21 Abs. 1         Abs. 1 eine Schußwaffe überläßt, hat in die Waffen-\nzugelassen sind, wenn deren Geschossen eine            besitzkarte unverzüglich Hersteller- oder Waren-\nBewegungsenergie von nicht mehr als 7 ,5 J er-         zeichen und - wenn gegeben - die Herstellungs-\nteilt wird, oder die nach § 22 zugelassen sind,        nummer der Waffe, ferner den Tag des Uberlassens\n2. als Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins            und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebes\nWaffen mit einer Länge von weniger als 60 cm           dauerhaft einzutragen. Uberläßt sonst jemand einem\nerwerben will, sofern er nicht bereits zwei            anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 28 Abs. 1\nWaffen diesC::~r Art besitzt oder                      eine Schußwaffe, so hat er das unter Angabe der","Nr. 23 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1976                              445\nPersonulien des Erwerbers binnen zwei \\Vochen der             (2) Die Geltungsdauer des Waffenscheins ist kür-\nzuständigen Behörde anzuzc igen und ihr, sofern ihm        zer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Be-\neine Waffenbesilzki:Hle erteilt worden ist, diese zur      dürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich\nEintragung des Uberganqs vorzule9en. Die Sätze 1           des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder\nund 2 gellen nicht in den Füllen des § 28 Abs. 7           Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinaus-\nSatz 2.                                                    gehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Der\nWaffenschein kann zur Abwehr von Gefahren für\n(4) Die Absätze 1 bis 3 geHen nicht für denjeni-\nLeben, Gesundheit oder Sachgüter sowie für die\ngen, der Schußwaffen oder Munition einem anderen,\nöffentliche Sicherheit mit Auflagen, insbesondere\nder sie außerhalb der Bundesrepublik Deutschland\nüber das Führen der Schußwaffe, verbunden wer-\nejnschließlich des Landes Berlin erwirbt, insbeson-\nden; nachträgliche Auflagen sind zulässig.\ndere im Versand\"wege unter rigenem Namen über-\nhißt                                                          (3) Der \\Vaffenschein kann mit dem Zusatz aus-\n(5) \\Ver vVaffen oÜEI Munition einem anderen            gesteUt \\Verden, daß er auch für andere zuver-\n]edig]i.ch zur gm.verbsmäßigen Beförderung (§ 28           lässige, sachkundige und körperlich geeignete Per-\nAbs. 4 Nr. 8) an einen Dritten übergibt, überläßt sie      sonen gilt, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses\nabweichend von § 4 Abs. 2 dem Dritten.                     die Schußwaffe nach den \\Veisungen des Erlaubnis-\n(6) Vver als Inhi.üwr einc:r ErhmlJnis nach § 7 eine    inhabers zu führen haben. Solche Waffenscheine\nSchußwaffe gegen Aushändigung einer Bescheini-             sind mit der Auflage zu erteilen, daß der Erlaubnis~\ngung nach Absatz 2 Satz 3 oder eines Ausnahme-             inhaber die Personen, die die Schußwaffe führen\nbescheides überläßt, hat die Urkunde als Beleg zum         soHen, der zuständigen Behörde vorher benennt.\nWaffenherstellungsbuch oder zum \\Vaffenhandels-\nbuch zu nehmen. Die Urkunde ist dem Erwerber                   (4) fanes vVaffenscheins bedarf nicht, wer\nzurückzugeben, wenn die Zahl der Schußwaffen, auf          1. Schußvvaffen, deren Bauart nach § 22 Abs. 1 zu-\ndie sie lautet, noch nicht erreicht ist, auf der Ur-            gelassen ist und die das vorgeschriebene Zulas-\nkunde sind unverzügJich J\\fodeBbezeichnung, Her-                sungszeichen tragen, oder Schußapparate führt,\nsteller- oder Warenzeichen, vvenn die Waffe eine\n2. sonstige Schußwaffen\nHersteBungsnummer trägt, auch diese, der Tag und\nOrt des Dberlassens und der Name des Dber]assen-                a) zur befugten Jagdausübung, zum Jagdschutz\nden samt Anschrift dauerhaft zu vermerken. \\Ver                    oder Forstschutz oder im Zusammenhang\nsonst einem anderen gegen Aushändigung eines                       damit führt,\nAusnahmebescheides eine Schußwaffe überläßt, hat                h) mit Zustimmung eines anderen in dessen\ndie in Satz 2 vorgeschriebenen Angaben unverzüg-                   Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem\nlich auf der Urkunde dauerhaft zu vermerken und                    Besitztum oder in dessen Schießstätte führt,\ndiese binnen zweier Vv ochen der zuständigen Be-                c) nicht schußbereit und nicht zugriffsbereit\nhörde vorzulegen, die die Urkunde einbehält. Satz 2                ]ediglich von einem Ort an einen anderen ver-\ngilt entsprechend.                                                 bringt, sofern er an beiden Orten nicht der\n(7) Dürfen Schußwaffon nur rnit Erfoubnis der zu-              faiaubnis nach Absatz 1 bedarf,\nständigen Behörde geführt 1;.verden, so hat der In-             d} mit Ermächtigung nach § 2 Abs. 3 des Geset-\nhaber einer Erlaubnis nach § 7 bei ihrem Uberlassen                zes über Versammlungen und Aufzüge (Ver-\nim Einzelhandel den Erwerber auf das Erfordernis                   sammlungsgesetz) vom 24. Juli 1953 (Bundes-\ndes Waffenscheins hinzlnMcisen.                                    gesetzbL I S. 684), zuletzt geändert durch\nArtikel 181 des Einführungsgesetzes zum\n(8) Schußwaffen und Munition, zu deren Enverb                  Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes-\nes ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, dürfen in                  gesetzbl. I S. 469), oder mit Erlaubnis nach § 39\nAnzeigen und \\1\\/erbeschriften zum Kauf oder                       dieses Gesetz.es führt, soweit diese Ermächti-\nTausch nur angeboten werden, wenn auf das Erfor-                   qung oder Erlaubnis reicht.\ndernis der Erlaubnis zum Erwerb hingewiesen wird\nsowie :Name und Anschrift des Anbieters angege-               (5) \\Ver eine Schußwaffe führt, muß\nben werden.\n1. seinen Personalausweis, Paß, Dienstausweis oder\nJagdschein und\n2. die vVaffenbesitzkarte oder, wenn er einer Er-\nAbschnitt VI                              laubnis nach Absatz 1 bedarf, den Waffenschein\nFü.hren von Waffen                        mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur\nPersonenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prü-\n§ 35                             fung aushändigen. An Stelle der Waffenbesitzkarte\nW ai'fenschein                        genügt ein schriftlicher Nachweis darüber, daß die\nFrist in den Fällen des § 28 Abs. 5 Satz 1 noch nicht\n(1) Wer Sdmfövaffen führen will, bedarf der Er-        verstrichen ist, ein Antrag nach dieser Vorschrift\nlaubnis der zustfü1digen Behörde. Die Erlaubnis            gestellt worden ist oder daß ein Fall des § 27 Abs. 2\nwird durch einen Waffenschein erteilt. Sie wird für        oder 3 vorliegt. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des\nbestimmte Waffen auf höchstens drei Jahre erteilt.         Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe b, Satz 1 Nr. 2 gilt nicht\nDie Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je             für das Führen der in Absatz 4 Nr. 1 bezeichneten\ndrei Jahre verlängert werden.                              Schufüvaffen.","446                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 36                                 stellt werden können (Springmesser), ferner\nVersagung des Waffenscheins                       Messer, deren Klingen beim Lösen einer Sperr-\nvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch\n(l) Der Wuffonschein ist zu versagen, wenn ein              eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervor-\nVersagungsgrund im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1                 schnellen und selbsttätig festgestellt werden\ngegeben ist. Er ist ferner zu versagen, wenn der An-             (Fallmesser),\ntragsteller eine angemessene Versicherung gegen\n6. Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe,\nHaftpflicht --- 500 000 Deutsche Mark für Personen-\nschäden und 50 000 Deutsche Mark für Sachschä-              7. Geschosse, Wurfkörper oder sonstige Gegen-\nden --- nicht nachweist. Die zuständige Behörde                 stände, die Angriffs- oder Verteidigungszwek-\nkann für den Einzelfall eine Ausnahme von den                   ken dienen und dazu bestimmt sind, leicht ent-\nVersa~Jungsgründen im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1              flammbare Stoffe so zu verteilen und zu entzün-\nNr. 1 oder der Vorschrift des Satzes 2 zulassen,                den, daß schlagartig ein Brand entstehen kann,\nwenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.           8. Geschosse mit Betäubungsstoffen, die zu\n(2) Der Waffenschein kann versagt werden, wenn               Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt\nein Versagungsgnmd im Sinne des § 30 Abs. 3 ge-                 sind,\ngeben ist.                                                  9. Geschosse und sonstige Gegenstände mit Reiz-\nstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungs-\nzwecken oder zur Jagd bestimmt sind, wenn sie\nAbschnitt VII                            bei bestimmungsgemäßer Verwendung den An-\nVerbote                                forderungen einer Rechtsverordnung nach § 6\nAbs. 4 Nr. 4 nicht entsprechen,\n§ 37                            10. Nachbildungen von Schußwaffen im Sinne der\nNummer 1 Buchstabe e,\nVerbotene Gegenstände\n11. unbrauchbar gemachte vollautomatische Selbst-\n(1) Es ist verboten, folgende Gegenstände herzu-             ladewaffen, die Kriegswaffen waren, und un-\nstellen,     zu    bearbeiten,   instandzusetzen,   zu          brauchbar gemachte Schußwaffen, die den An-\nerwerben, zu vertreiben, anderen zu überlassen,                 schein vollautomatischer Kriegswaffen hervor-\neinzuführen, sonst in den Geltungsbereich dieses                rufen.\nGesetzes zu verbringen oder sonst die tatsächliche\nGewalt über sie auszuüben:                                _Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Einsteck-\nläufe und Austauschläufe; Satz 1 Nummer 5 gilt\n1. Schußwaffen, die                                     nicht für Springmesser und Fallmesser, die nach\na) über den für Jagd- und Sportzwecke allge-        Größe sowie Länge und Schärfe der Spitze als\nmein üblichen Umfang hinaus zusammenge-          Taschenmesser anzusehen sind. Es ist ferner ve,r-\nklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder         boten, zur Herstellung von Gegenständen der in\nschnell zerlegt werden können,                   Satz 1 Nr. 7 bezeichneten Art anzuleiten oder, Be-\nb) eine Länge von mehr als 60 cm haben und          standteile zu vertreiben, die zur Herstellung dieser\nzerlegbar sind, deren längster Waffenteilkür-    Gegenstände bestimmt sind.\nzer als 60 cm ist und die zum Verschießen\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit\nvon Randfeuerpatronen bestimmt sind,\nc) ihrer Form nach geeignet sind, einen ande-       1. die dort bezeichneten Gegenstände für die Bun-\nren Gegenstand vorzutäuschen oder die mit             deswehr, den Bundesgrenzschutz, die Bundeszoll-\nGegenständen des täglichen Gebrauchs ver-             verwaltung oder die Polizeien der Länder be-\nkleidet sind,                                         stimmt sind und ihnen überlassen werden,\nd) vollautomatische Selbstladewaffen sind,          2. jemand auf Grund eines gerichtlichen oder be-\ne) ihrer uußeren Form nach den Anschein einer            hördlichen Auftrages tätig wird oder\nvollautomatischen Selbstladewaffe hervor-        3. jemand für Schußwaffen, die zugleich Kriegswaf-\nrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes          fen sind, eine Genehmigung nach dem Gesetz\nüber die Kontrolle von Kriegswaffen ist,              über die Kontrolle von Kriegswaffen besitzt oder\n2. Vorrichtungen, die zum Anleuchten oder An-                 einer solchen Genehmigung nicht bedarf.\nstrahlen des Zieles oder der Beleuchtung der           (3) Das Bundeskriminalamt kann von den Verbo-\nZieleinrichtung dienen und für Schußwaffen be-      ten des Absatzes 1 allgemein oder für den Einzelfall\nstimmt sind,                                        Ausnahmen zulassen, wenn öffentliche Interessen\n3. Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder           nicht entgegenstehen, insbesondere wenn die in Ab-\neine elektronische Verstärkung besitzen und für     satz 1 bezeichneten Gegenstände zur Ausfuhr oder\nSchußwaffen bestimmt sind,                          zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich\ndieses Gesetzes bestimmt sind. Die Ausnahmen kön-\n4. Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach ge-\nnen mit Auflagen verbunden werden, wenn dies zur\neignet sind, einen anderen Gegenstand vorzu-\nAbwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit\ntäuschen oder die mit Gegenständen des täg-\nvon Menschen oder zur Verhütung von sonstigen\nlichen Gebrauchs verkleidet sind,\nerheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit\n5. Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebel-          erforderlich ist. Nachträgliche Auflagen sind zu-\ndruck hervorschncllen und hierdurch festge-         lässig.","Nr. n  . Tag der Ausgabe:  Bonn, den 10. März 1976                          447\n(4) Das Verbot nach J\\ bsc1 l.z     wird nicht wirk-       (5) Der nach Absatz 2 Berechtigte muß die Waf-\nsam, wenn                                                  fenbesitzkarte, den Ausnahmebescheid und seinen\n1. der Erbe den durch Erbfolqe erworbenen Gegen-           Personalausweis oder Paß mit sich führen und Poli-\nstand unverzüglich un!Jrauchbar macht, einem          zeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befug-\nBerechtigten übcrldßt oder einen Antrag nach          ten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.\nAbsatz 3 stellt,                                         (6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden\n2. der Finder den gefundenen Gegenstund unver-             1. auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen\nzüglich einem Berechtigten überläßt.                      und diesen gleichzuachtenden Vorführungen,\n(5) Solange keine Ausnahme nach Absatz 3                    wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kar-\nzugelassen ist, kann die zuständige Behörde den                tuschenmunition geladene Schußwaffen oder\nGegenstand sicherstellen. Wird eine Ausnahme                   Hieb- oder Stoßwaffen geführt werden,\nnach Absatz 3 nicht unverzüglich beantragt oder            2. auf das Schießen in Schießstätten (§ 44),\nwird sie unanfecbtbar versagt, so kunn die zustän-         3. soweit eine Schießerlaubnis nach § 45 reicht.\ndige Behörde den Gegenstand einziehen. Ein Erlös\naus der Verwertung des Gegenstandes steht dem                                        § 40\nbisher Berechtigten zu.\nVerbote für den Einzelfall\n§ 38                             (1) Die zuständige Behörde kann die Ausübung\nHandelsverbote                      der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen und\n(1) Der Vertrieb und das Uberlassen von Schuß-         Munition untersagen, wenn Tatsachen, insbeson-\nwaffen oder Munition sowie von Hieb- oder Stoß-            dere das bisherige Verhalten oder körperliche oder\nwaffen ist verboten                                        geistige Mängel des Inhabers die Annahme recht-\nfertigen, daß diese Gegenstände mißbräuchlich· ver-\n1. im Reisegewerbe, soweit eine Reisegewerbekarte          wendet werden.\nerforderlich ist oder die Voraussetzungen des\n§ 55 a Abs. 1 Nr. 1 oder 3 der Gewerbeordnung            (2) Die zuständige Behörde kann den Gegenstand\nvorliegen,                                            sicherstellen und, falls der Inhaber ihn nicht binnen\nangemessener, von der Erlaubnisbehörde zu bestim-\n2. im Marktverkehr mit Ausnahme der Muster-\nmender Frist einem Berechtigten überläßt, einzie-\nmessen,\nhen. § 37 Abs. 5 Satz 3 ist entsprechend anzu-\n3. auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen          wenden.\nVeranstaltungen, jedoch mit Ausnahme des\nUberlassens der benötigten Munition in einer\nSchießstätte (§ 44).                                                     Abschnitt VIII\n(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von                  Sonstige waffenrechtliche Vorschriften\nden Verboten des Absatzes 1 für ihren Bezirk zu-\nlassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegen-                                  § 41\nstehen. § 37 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzu-\nNichtgewerbsmäßige Waffenherstellung\nwenden.\n§ 39                              (1) Wer außerhalb des Anwendungsbereiches des\nVerbot des Führens von Waffen bei               § 7 Schußwaffen herstellen, bearbeiten oder in-\nöffentlichen Veranstaltungen               standsetzen will, bedarf der Erlaubnis der zuständi-\ngen Behörde. § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 30 Abs. 1\n(1) Wer an öffentlichen Veranstaltungen, insbe-        Satz 1 und Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.\nsondere an Volksfesten und öffentlichen Vergnü-\ngungen teilnimmt, darf keine Schußwaffen, Hieb-                (2) Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu\noder Stoßwaffen führen.                                   befristen und auf eine bestimmte Zahl und Art von\nSchußwaffen zu beschränken. Personen, denen\n(2) Die zuständige Behörde kann für den Einzel-       Schußwaffen zur Erprobung, Begutachtung, Unter-\nfall eine Ausnahme von Absatz l zulassen, wenn             suchung oder für ähnliche Zwecke überlassen wer-\n1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässig-        den, kann die Erlaubnis nach Absatz 1 ohne Be-\nkeit besitzt,                                         schränkung auf eine bestimmte Zahl und Art von\n2. ein Bedürfnis nachgewiesen ist und                      Schußwaffen erteilt werden. Die Erlaubnis kann zur\n3. Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ord-        Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit\nnung nicht entstehen.                                 von Menschen mit Auflagen, insbesondere über die\nBeschaffenheit, die Prüfung und die Kennzeichnung\n(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2           der Schußwaffen verbunden werden. Solche Aufla-\nkönnen Ausnahmen widerruflich auf die Dauer von            gen sind auch nachträglich zulässig.\nhöchstens fünf Jahren für Vereinigungen zugelas-\nsen werden, bei denen es Brauch ist, aus besonde-\n§ 42\nrem Anlaß Waffen zu tragen, wenn gewährleistet\nist, daß die erforderliche Sorgfalt beachtet wird.                   Sicherung gegen Abhandenkommen\n(4) Die Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 3                (1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 hat die\nkönnen mit Auflagen verbunden werden, wenn das             erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu ver-\nzur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesund-             hindern, daß Schußwaffen oder Munition abhanden-\nheit von Menschen erforderlich ist.                        kommen oder daß Dritte diese Gegenstände unbe-","4.48                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nfugt c1n sich nehmen. Gleiches gilt für Personen, die        eignet und dazu bestimmt sind, wiederholt auf-\naußerhalb des Anwendungsbereiches des § 7 die                gestellt und zerlegt zu werden (fliegende\ntatsächliche Gewalt über solche Gegenstände aus-             Bauten).\nüben.                                                       (3) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\n(2) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung         tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nder sich nach Absatz 1 ergebenden Pflichten die er-      Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die\nforderlichen Maßnahmen anordnen,                         öffentliche Sicherheit und zum Schutz der in Ab-\nsatz 1 Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter\n§ 43\n1. die Benutzung von Schießstätten, insbesondere\nAnzeigepflichten                         die Aufsicht über das Schießen zu regeln und das\n(1) Wer eine Schußwaffe oder Munition, deren              Mindestalter der Schützen vorzuschreiben,\nErwerb ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, durch        2. Vorschriften über den Umfang der Verpflichtun-\nAneignung einer herrenlosen Sache, als Nachlaß-              gen zu erlassen, die bei Lehrgängen zur Ausbil-\nverwalter, Konkursverwalter,         Zwangsverwalter,        dung in der kampfmäßigen Verteidigung mit\nVormund oder Pfleger erwirbt, hat den Erwerb un-             Schußwaffen und bei Schießübungen dieser Art\nverzüglich der zustündigen Behörde anzuzeigen.               einzuhalten sind; darin kann bestimmt werden,\n(2) Kommen jemandem.                                      a) daß die Durchführung dieser Veranstaltungen\neiner Anzeige bedarf,\n1. Schußwam~n, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf,\nb) daß und in welcher Weise der Veranstalter\n2. Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf,                  die Einstellung und das Ausscheiden der ver-\n3. Munition für Schußapparate,                                   antwortlichen Aufsichtsperson und der Aus-\nbilder anzuzeigen hat,\n4. Erlaubnisurkunden oder Ausnahmebescheide\nc) daß nur Personen an den Veranstaltungen\nabhanden, so hat er das binnen einer Woche, nach-                teilnehmen dürfen, die aus Gründen persön-\ndem er davon Kenntnis erlangt hat, der zuständigen               licher Gefährdung oder aus dienstlichen\nBehörde anzuzeigen. In den Fällen der Nummern 2                  Gründen zur Ausübung der tatsächlichen Ge-\nund 3 ist die Anzeige nur erforderlich, wenn An-                 walt über oder zum Führen von Schußwaffen\nhaltspunkte für eine unbefugte Wegnahme vorlie-                  berechtigt sind,\ngen. Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 ist die Waffen-\nbesitzkarte der Behörde zur Berichtigung vorzule-            d) daß und in welcher Weise der Veranstalter\ngen.                                                             Aufzeichnungen zu führen, aufzubewahren\nund der zuständigen Behörde vorzulegen hat,\n§ 44\ne) daß die zuständige Behörde die Veranstaltun-\nSchießstätten,                              gen untersagen darf, wenn der Veranstalter,\nAusbildung im Verteidigungsschießen                     die verantwortliche Aufsichtsperson oder ein\nAusbilder die erforderliche Zuverlässigkeit\n(1) Wer eine Schießstätte betreiben oder in ihrer\noder Sachkunde nicht oder nicht mehr besitzt.\nBeschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung we-\nsentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zu-          (4) Schießstätten sind ortsfeste oder ortsver-\nständigen Behörde. Zur Verhütung von schädlichen         änderliche Anlagen, die ausschließlich oder neben\nUmwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immis-            anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen\nsionsschutzgesetzes sowie von sonstigen Gefahren,        Schießübungen mit Schußwaffen, der Erprobung\nerheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästi-         von Schußwaffen oder dem Schießen mit Schußwaf-\ngungen für die Bewohner des Grundstücks, die             fen zur Belustigung dienen.\nNachbarschaft oder die A llgemcinheit kann die Er-\nlaubnis mit Auflagen über die Beschaffenheit, Ab-                                   § 45\nnahme, Benutzung, regelmäßige Prüfung der Anlage\nSchießen\nund über die Versicherung gegen Haftpflicht und\nUnfall verbunden werden; solche Auflagen können              (1) vVer außerhalb von Schießstätten mit einer\nauch nachträ.glich auferlegt werden. Die Erlaubnis       Schußwaffe oder mit einem Böller schießen will,\nist zu versagen, wenn der Antragsteller nicht zuver-     bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.\nlässig ist oder erhebliche Belästigungen durch Auf-         (2) Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden\nlagen nicht verhindert werden können.                    werden, wenn dies erforderlich ist, um Gefahren, er-\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Anlagen         hebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen\nfür die Bewohner des Grundstücks, die Nachbar-\n1. der in der Bundesrepublik Deutschland statio-          schaft oder die Allgemeinheit zu verhüten.\nnierten ausländischen Streitkräfte,,\n(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Versa-\n2. die der Veranstaltung eines anderen Spiels im         gungsgründe im Sinne des § 30 Abs, 1 Satz 1 gege-\nSinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeord-        ben sind oder wenn sonst Gefahren, erhebliche\nnung dienen oder für die eine Genehmigung nach        Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Auf-\n§ 33 i der Gewerbeordnung erforderlich ist,\nlagen nicht verhindert werden können. § 36 Abs. 1\n3. für deren erstmalige Aufstellung und Inge-            Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Sie\nbrauchnahme eine Baugenehmigung (Ausfüh-             kann versagt werden 1 wenn ein Versagungsgrund\nrungsgenehmigung) erforderlich ist, weil sie ge-      im Sinne des § 30 Abs. 3 gegeben ist.","Nr. 23   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1976                          449\n(4) Die Erlaubnis zum Schießen mit Kartuschen-           (2) Ist der Auskunftspflichtige Inhaber einer Er-\nmunition und mit Böllern kann widerruflich auf die       laubnis nach § 7 oder nach § 44 oder darf er die\nDauer von höchstens fünf Jahren auch Vereinigun-        Waffenherstellung oder den Waffenhandel ohne Er-\ngen erteilt werden, bei denen es Brauch ist, aus be-    laubnis betreiben, so sind die von der zuständigen\nsonderem Anlaß zu schießen, wenn gewährleistet           Behörde mit der Uberwachung des Betriebes beauf-\nist, daß die erforderliche Sorgfalt beachtet wird.      tragten Personen befugt, dessen Grundstücke und\nAbsc1tz 3 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.     Geschäftsräume und zur Abwehr dringender Gefah-\nren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung\n(5) Der Erlaubnisinhaber muß in den Fällen des        auch dessen Wohnräume zu betreten, dort Prüfun-\nAbsatzes 1 den Erlaubnisschein und seinen Perso-        gen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu\nnalausweis oder Paß mit sich führen und Polizei-         entnehmen und Einsicht in die geschäftlichen\nbeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten       Unterlagen zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat\nauf Verlangen zur Prüfung aushändigen.                  diese Maßnahmen zu gestatten. Das Grundrecht der\nUnverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des\n(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden        Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\n1. auf das Schießen mit Schußapparaten,                     (3) Aus begründetem Anlaß kann die zuständige\n2. auf das Schießen durch den Inhaber des Haus-         Behörde anordnen, daß der Inhaber der tatsäch-\nrechts oder mit dessen Zustimmung im befriede-     lichen Gewalt über\nten Besitztum                                       1. Schußwaffen oder Munition, deren Erwerb der\na) mit Schußwaffen, deren Geschossen eine Be-           Erlaubnis bedarf,\nwegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J er-     2. in § 37 Abs. 1 bezeichnete Gegenstände oder\nteilt wird, oder deren Bauart nach § 21 Abs. 1  3. Erlaubnisscheine oder Ausnahmebescheide nach\nSatz 1 Nr. l zugelassen ist,                         diesem Gesetz oder nach einer gemäß § 61 außer\nb) mit     Randfeuerschrotpatronen    mit   einem        Kraft getretenen Rechtsvorschrift\nDurchmesser bis 9 mm,                            ihr diese binnen angemessener, von ihr zu bestim-\nc) mit Schußwaffen, aus dern~n nur Kartuschen-       mender Frist zur Prüfung vorzeigt.\nmunition verschossen wird,\nund in den Fällen der Buchstaben a oder b die                                    § 47\nGeschosse das Besitztum nicht verlassen können,                     Rücknahme und Widerruf\n3. in den Fällen der Notwehr und des Notstandes,            (1) Eine Erlaubnis oder Zulassung nach diesem\n4. auf das Schießen miL Signalwaffen zur Gefahren-       Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich be-\nabwehr und bei Rettungsübungen,                     kannt wird, daß die Erlaubnis oder Zulassung hätte\nversagt werden müssen. Sie kann zurückgenommen\n5. auf die befugte Jagdausübung einschließlich des       werden, wenn nachträglich bekannt wird, daß die\nAnschießens von Jagdwaffen im Revier sowie           Erlaubnis oder Zulassung hätte versagt werden\nauf den Jagd- und Forstschutz,                       können.\n6. auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen              (2) Eine Erlaubnis oder Zulassung nach diesem\nund diesen gleichzuachtenden Vorführungen,           Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tat-\nwenn zu diesem Zweck nur mit Kartuschenmuni-         sachen eintreten, die zur Versagung hätten führen\ntion geschossen wird,                                müssen. Sie kann widerrufen werden,\n7. auf die Abgabe von Startzeichen mit Kartuschen-       1. wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur\nmunition im Auftrage der Veranstalter.                  Versagung hätten führen können,\n2. wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet\n§ 46\noder Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer\ngesetzten Frist erfüllt werden.\nAuskunft, Nachschau, Vorzeigepflicht\nDie Erlaubnis nach § 7 darf nicht aus den Gründen\n(1) Wer eine Erlaubnis oder eine Ausnahme-           des § 8 Abs. 2 widerrufen werden.\nbewilligung nach diesem Gesetz oder einer gemäß\n(3) Die Erlaubnis nach § 7 ist ferner zu wider-\n§ 61 außer Kraft getretenen Rechtsvorschrift erhal-\nrufen, wenn mit der Leitung des Betriebes oder\nten hat, Veranstaltungen nach § 44 Abs. 3 Nr. 2\neiner Zweigniederlassung eine Person beauftragt\ndurchführt, in einer Schießstätte die Aufsicht führt\noder bei einer juristischen Person eine nach Gesetz,\noder eine Schießstätte benutzt oder sonst die tat-\nSatzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung\nsächliche Gewalt über Schußwaffen oder Munition\nberufene Person zur Leitung des Waffenhandels be-\nausübt, hat der zuständigen Behörde die für die\nstellt wird, welche die erforderliche Fachkunde\nDurchführung des Gesetzes erforderlichen Aus-\nnicht besitzt.\nkünfte zu erteilen. Er kann die Auskunft auf solche\nFragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst            (4) Eine Zulassung nach den §§ 21 bis 23 ist fer-\noder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-   ner zu widerrufen, wenn der Zulassungsinhaber\nprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Ge-          Schußwaffen, Einsteckläufe oder pyrotechnische\nfahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines           Munition abweichend von den in der Zulassung be-\nVerfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-         zeichneten Merkmalen herstellt, verändert oder her-\nkeiten aussetzen würde.                                 stellen oder verändern läßt.","450                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 48                           schaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der\nFolgen der Rücknahme,                   zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung\ndes Widerruis und des Erlöschens             abweichend von den Vorschriften des Verwaltungs-\nkostengesetzes geregelt werden,\n(1) \\Verden Erlaubnisse oder Ausnahmebewilli-\ngungen nach diesem Gesetz zurückgenommen oder\n§ 50\nwiderrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen\nder Erlaubnisurkunde oder des Ausnahmebeschei-                           Sachliche Zuständigkeit\ndes der zusUindigen Behörde unverzüglich zurück-           (1) Die Landesregierungen oder die von ihnen be-\nzu9eben. Das gleiche gilt, wenn eine Erlaubnis nach     stimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung\n§ 10 Abs. 3,, § 28 Abs. 1 Satz 5 oder § 29 Abs, 1       dieses Gesetzes sachlich zuständigen Behörden, so~\nSatz 3 erloschen ist                                    weit nicht Bundesbehörden zuständig sind.\n(2) Hat jcrnand auf Grund dr~r Erlaubnis oder der       (2) Für die Erteilung von Erlaubnissen nach den\nAusnahmehcwiHiqung, die zurückgenommen, wi-             §§ 28, 29 und 35 für\nderrufen oder nach § 10 Abs. 3„ oder § 28 Abs. 1\n1. ausländische Diplomaten und sonstige auslän-\nSatz 5 edoschen sind, Gegenstände erworben oder\ndische bevorrechtigte Personen,\nbefugt die tatsdchhche Gewa.U über sie ausgeübt,,\nund übt er die t.ats~ichhche GewaU über sie noch        2, Begleitpersonen ausländischer Staatsgäste,\naus, so kann dif~ zustä.ndirrc Behörde anordnen, daß    3. Personen, die zum Schutz ausländischer Luft-\ner diese Gegenstände binnen angemessener\" von ihr           fahrzeuge und Seeschiffe eingesetzt sind,\nzu bestimmendPr Frist unbrauchbar macht oder            4, Mitglieder der Ständigen Vertretung der Deut-\neinem_ Berechtigten übed~HH und das der zustän-             schen Demokratischen Republik, für Begleitper-\ndigen Behörde nachvveist Nach fruchtlosem Ablauf            sonen von Staatsgästen aus der Deutschen Demo-\ndieser Frist können die Gegenstände sichergestellt          kratischen Republik und für Personen, die zum\nund verwertet werden. Rechtfertigen Tatsachen die           Schutz von Luftfahrzeugen und Seeschiffen der\nAnnahme, daß ein Nichtberechtigter die Gegen-               Deutschen Demokratischen Republik eingesetzt\nstände erwirbt,, so können die Gegenstände sofort           sind,\nsichergestem werden. § Tl Abs. 5 Satz 3 ist entspre-    5. Deutsche im Sine des Artikels 116 des Grundge-\nchend anzuvvenden.                                          setzes, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen\n§ 49                              Aufenthalt außerh 9 lb des Geltungsbereichs die-\nKosten                              ses Gesetzes, jedoch nicht im Land Berlin haben,\nist das Bundesverwaltungsamt zuständig.\n(1) Für Amtshandlungen„ Prüfungen und Unter-\nsuchungen nach diesem Gesetz und nach den auf              (3) Die obersten Bundesbehörden und die ober-\ndiesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften wer-        sten Landesbehörden bestimmen für ihren Ge-\nden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Das         schäftsbereich die Stellen, die für dienstliche\nVerwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (Bun-         Zwecke Schußwaffen und Munition erwerben dür-\ndesgesetzbL I S, 821) findet Anwendung.                 fen,\n(2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-                                  § 51\ntigt, durch Rechtsverordnung nüt Zustimmung des                   Allgemeine Verwaltungsvorschriften\nBundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände\nnäher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder              (1) Der Bundesminister des Innern erläßt mit Zu-\nRahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind          stimmung des Bundesrates die zur Durchführung\nso zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen,         des Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwal-\nPrüfungen oder Untersuchungen verbundene Per-           tungsvorschriften.,\nsonal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begün-             (2) Der Bundesminister d~s Innern erläßt allge-\nstigendE\\Il Arntshandlungen kann daneben die Be-        meine Verwaltungsvorschriften über den Erwerb\ndeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige     und das Führen von Schußwaffen durch Behörden\nNutzen für den Gebührenschuldner angemessen be-         und Bedienstete seines Geschäftsbereichs sowie\nrücksichtigt werden . Die Gebühren dürfen im Ein-       über das Führen von Schußwaffen durch persönlich\nzelfall für Erlaubnisse nach § 7 und Ausnahme-          erheblich gefährdete Personen nach § 6 Abs. 2; die\nbewilligungen für d:ie gewerbsmäßige Waffenher-         anderen obersten Bundesbehörden und die Deutsche\nstellung nach § 37 fünftausend Deutsche Mark, :im       Bundesbank erlassen die Verwaltungsvorschriften\nübrigen eintausend Deutsch(e Mark nicht überstei-       für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit\ngen.                                                    dem Bundesminister des Innern.\n(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann\nbestimmt werden, daß die für die Prüfung oder Un-                                  § 52\ntersuchung zuli:issige Gebühr auch erhoben werden\nOrtliche Zuständigkeit\ndarf, wenn die Prüfung oder Untersuchung ohne\nVerschulden der prüfenden oder untersuchenden               (1) Ortlich zuständig ist die Behörde, in deren Be-\nStelle und ohne ausreichende Entschuldigung des         zirk der Antragsteller oder derjenige, der nach die-\nBewerbers oder AntragsteUers am festgesetzten           sem Gesetz verpflichtet ist oder gegen den nach\nTermin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen        diesem Gesetz Anordnungen getroffen werden sol-\nwerden mußte . In der Rechtsverordnung können           len, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder bei Feh-\nferner die Kostenbefreiung„ die Kostengläubiger-        len eines gewöhnlichen Aufenthalts seinen jeweili-",":Nr. :n  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1976                            4151\nqcn AulcnlhaHsorl. hal. J lal. der An~rngsteHer sei-     2. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 Schußwaffen oder\nnen gewöhnlichen A ufenthaH oder seinen Aufent-             Munition, zu deren Erwerb es der Erlaubnis be-\nhaltsort nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes,          darf, einführt oder sonst in den Geltungsbereich\nso jst die Behörde zusländig, in deren Bezirk sich          dieses Gesetzes verbringt oder durch einen ande-\nder An1ragstcllcr irnfht1ltcn wjll. Salz 1 und 2 gelten     ren einführen oder verbringen läßt, ohne seine\nnicht für die Ert,:ilung von Bescheinigungen nach           Berechtigung zum Erwerb oder zur Ausübung der\n§ 6 Abs. 2.                                                 tatsächlichen Gewalt nachgewiesen zu haben,\n(2) 1st der Antragsteller oder derjenige, der nach    3. entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 Schußwaffen oder\ndiesem Gesetz verpflichtet 1st oder gegen den nach           entgegen § 29 Abs. 1 Satz 1 Munition ohne die\ndiesem Gesetz Anordnungen getroffen werden sol-              erforderliche Erlaubnis erwirbt, um sie an Nicht-\nlen, ein Gewerbetreibender oder Inhaber einer wirt-         berechtigte weiterzugeben,\nschaftlichen Unternehmung nach § 7, so ist die Be-       4. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 einen dort\nhörde örtlich zustJndig, in deren Bezirk sich eine          bezeichneten Gegenstand herstellt, bearbeiteC\nqewerbliche Niederlassung befindet oder errichtet           instandsetzt, erwirbt, vertreibt, anderen überläßt\nwerden soll. Für die Ertei1unq, <lie Versagung, die         oder sonst die tatsächliche Gewalt über ihn aus-\nRücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis nach            übt, einführt oder sonst in den Geltungsbereid1\n§ 7 ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Be-          dieses Gesetzes verbringt,\n1.irk sich die gewerbliche llauptniederlassung befin-\ndet odf'r errichtet werden so]J. Fehlt eine gewerb-      5. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 3 zur Herstellung von\nhche Niederlassung, so richte!. sich die Zuständig-         in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 bezeichneten Gegen-\nkeit nach Absatz 1.                                         ständen anleiitet oder auffordert oder Bestandteile\nvertreibt oder überläßt, die zur Herstellung dieser\n(3) Abweichend von den J\\ bsii lzen ] und 2 ist ört-     Gegenstände bestimmt sind,\n]ich zustündig\n6, entgegen § 38 Abs. 1 Schußwaffen oder Munition,\n1. für die fü~schußprüfung (§ 16) jedes Prüfungsamt,\nzu deren Erwerb es der Erlaubnis bedarf, im Rei-\nbei dem ein GPncnslcrnd zur PrüfunD vorgelegt\nsegewerbe, im Marktverkehr, auf Volksfesten,\nwfrd,\nSchützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen\n2. für die Sicherstellung nach § 37 Abs. 5 auch die         vertreibt oder anderen überläßt oder\nBehörde, in deren Bc~zirk sich der Gegenstand be-\nfindet,                                              7. die tatsächliche Gewalt über eine Schußwaffe,\n3. für Ausnahmebewilligungen nach § 38 Abs. 2 die           a) die er ohne die nach diesem Gesetz oder nach\nBehörde, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt\ndem Ges,etz über die Kontrolle von Kriegs-\nwaffen erforderliche Erlaubnis erworben, ein-\nwerden soll,\ngeführt oder sonst in den Geltungsbereich\n4. für Ausnahmebewilligungen nach § 39 Abs. 2                   dieses Gesetzes verbracht hat oder\nund 3 die Behörde, in deren ßpzirk die Veranstal-\nb) hber die er sie nach § 59 Abs. 4 Satz 1 nicht\ntung stattfinden soll,\nmehr ausüben darf, sofern es sich um eine\n5. für Erlaubnisse nach § 44 Abs. 1 sowie für Maß-              Schußwaffe handelt, zu deren Erwerb es nach\nnahmen auf Grund einer Rcchtsveron:lnung nach               bisherigem Recht der Erlaubnis bedurfte,\n§ 44 Abs. 3 die Behörde, in deren Bezirk die\nSchießstätte betrieben wird oder bei.rieben oder        während der Betriebszeit in gewerblichen Räu-\ngeändert werden solJ,                                    men, die der Bewirtung von Gästen oder der Un-\nterhaltung dienen, oder in Räumen ausübt, die\n6. für Erlaubnisse nach § 45 Abs. l und 4 die Be-            der gemeinschaftlichen Unterbringung oder Ver-\nhörde, jn deren Bezirk ~Jeschossen werden soll.          pflegung von Arbeitneh.mern dienen.\nIn minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.\nAbschnitt IX\n(2) Der Versuch ist strafbar.\nStraf- und BußgeldvorschrHten\n(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nGeldstrafe wird bestraft, wer\n§ 53\n1. ohne die erforderliche Erlaubnis\nStraivorschriiten\na) entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 eine Schußwaffe\n(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu             erwirbt oder die tatsächliche Gewalt über sie\nfünf Jahren wird bestraft, wer                                  ausübt oder entgegen § 29 Abs. l Satz 1 Mu-\nnition erwirbt,\n1. ohne die erforderliche Erlaubnis\nb) entgegen § 35 Abs. 1 Satz        eine Schußwaffe\na) entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 Schußwaffen oder\nführt,\nMunition herstellt, bearbeitet oder instand-\nsetzt,                                               c) entgegen § 41 Abs. 1 Satz        eine Schußwaffe\nherstellt, bearbeitet oder instandsetzt,\nb) entgegen § 7 Abs. l Nr. 2 Schußwaffen oder\nMunition ankauft, vertreibt, anderen überläßt    2. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine Schußwaffe oder\noder den Erwerb, den Vertrieb oder das Uber-         Munition, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis be-\nlassen solcher Gegenstände vermittelt,               darf, einem Nichtberechtigten überläßt,","BundcsgeselzblatC Jahrgang 197G, Teü [\n:1. enlucqen § 17 /\\bs. 1 S\"llz 1 Nr. l bis 6 einen dort                 4. entgegen § 12 Abs. 1, 2 oder 3 das Waffenher·-\nbezeid111el.en Ce~wnsl.c111d herstellt             11\nbearbeitet,,       stellungsbuch, das Waffenhandelsbuch oder das\ninslandsel:id,, erw irbt    11  vr)rlrcibt 11\nanderen überläßt         Munitionshandelsbuch nicht, nicht richtig oder\noder sonst die latsädiliche Gewalt über ihn aus-                         nicht vollständig führt,\niiht., ihn einführt oder sonst in den Geltungsbe-\n5. entgegen § 13 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3\nreich dieses GPselze.; verbringt oder einer nach\nSchußwaffen oder Munition nicht oder nicht in\n§ 6 Abs. 4 Nr. 2 erlasspnen Rechtsverordnung zu-\nder vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,\nw iderh,:rnddt soweit snc sich auf Gegenstände\n11\nbezieht\" die d(!ll in § 37 /\\ hs. l Salz 1 Nr. 1 bis 7              6. entgegen § 13 Abs. 4 Schußwaffen oder Muni-\nbczeichnet!C:n vri~rgh~id1bdr sind und für einen\n11\ntion anderen gewerbsmäßig überläßt,\nbcstimm!Pn Tiihi:_~:.;L_rnd ,Jul diese Sl.ra.fvorschrift            7. entgegen § 16 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Handfeuer-\nverwc-isl.,,                                                            waffen,, Böller, Einsteckläufe oder Austausch-\n4. entrwgen § ]ß A hs. I Schußwaffen oder Munition„                          läufe nicht durch Beschuß amtlich prüfen läßt 11\nzu dPn~n Ervvr~rb es kc>i nc•r Erlaubnis bedarf,, oder              8 . entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 Handfeuerwaffen,\nHieb-       oder      Stoßwaffen       im  Reisegewerbe,,     hn        Böller,, Einsteckläufe oder Austauschläufe, die\nJ\\,1ark. l vcrkeh r,,   auf Volksfpsl,en„ Schützen1festen               nicht das amtliche Beschußzeichen tragen, ande-\noder ühnlidwn VPranstaltungen vertreibt oder                            ren überläßt oder zum Schießen verwendet,\nanden:n übi::düm„\n9. entgegen § 21 Abs. 1 oder 2 Handfeuerwaffen„\n5. cntge~wn § 39 Abs. l iwi üffenUichen Vernnsta!-                           Schußapparate oder Einsteckläufe, die nicht zu-\n1:unrwn eine Schuß-, Hieb- oder Stoßiwaffo führt,,                      gelassen sind, einführt, sonst in den Geltungsbe-\nCi, entgeqen einer voHziehbaren Anordnung nach                               reich dieses Gesetzes verbringt oder gewerbs-\n§ 40 Abs. l (he tal.sächfü:he Gewalt über einen                         mäßig herstelH,\ndort bezeichneten Ge9e:nsL:ind ausübt oder                         10. entgegen § 22 Abs. 1 Schußwaffen die nicht zu-\n11\n7. entge9en § 59 Abs. 4 Satz 1 in anderen als den in                         gelassen sind, einführt, sonst in den Geltungsbe-\nAbsatz 1 Nr. 7 Buchsl.a.be b bezeichneten FäUen                         reich dieses Gesetzes verbringt oder gewerbs-\nnach Abiauf der Meldeffr„t die tatsächliche Ge-•                        mäßig hersteHt  11\nwaH über eine nichl angemeldete Schußwaffe\n11. entgegen § 23 Abs, 1 pyrotechnische Munition,\nausübt\ndie nicht zugelassen ist, einführt, sonst in den\n(4) !-land.ca der Tüter in den FäHen des Absat-                          Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder\nzes 1 Nr . 1, 2 4 bis 7 oder des Absatzes 3 fahrlässig„\n11\ngewerbsmäßig herstellt,\nso ist die Strafe bei Talen nach Absatz 1 Nr.. 11 211 4                 12. entgegen § 24 Schußwaffen, Einsteckläufe oder\nbis 7 Freiheitsstrafe bis zu zweiL Jahren oder Geld-                         pyrotechnische Munition, die nicht das vorge-\nstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis                          schriebene Zulassungszeichen tragen, gewerbs\"'\nzu einem Jahr oder Geldstrafe.                                               mäßig anderen überläßt,\n13. entgegen § 25 Abs. 1 Patronenmunition, Kartu•-\n§ 54                                     schenmuniUon oder Treibladungen, die nicht\nVerletzung der GeheimhaUungspmcM                                 den Anforderungen einer Rechtsverordnung\nnach § 25 Abs. 2 entsprechen, gewerbsmäßig\n(aufgehoben durch Artikel. 181 Nr . 2 des Einfüh-                            herstellt, einführt, sonst in den Geltungsbereich\nrungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974                           dieses Gesetzes verbringt, vertreibt oder ande-\n- BundesgcsetzbL 1 S. 469 --)                                                ren überläßt,\n14. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 2 die Waffenbesitz-\n§ 55                                     karte nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder\nOrdnungswidrigkeiten                                  entgegen § 27 Abs. 4 Satz 1 Schußwaffen oder\nMunition bei der zuständigen Uberwachungsbe-\n(1) Ord11ung;1Nichig lnamh·it 1wer vorsJ.Ldich oder\nfahrWssig                                                                    hörde nicht anmeldet oder auf Verlangen nicht\nvorführt 11\n1. eine voHzichbare Auflage nach § 10 Abs. 1\n15. entgegen § 28 Abs. 5 Satz 1 die Ausstellung\nSatz 2 oder 3,, § 21 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6\neiner Waffenbesitzkarte oder die Eintragung der\nSatz 2, § 22 Abs. 5,, § 2] Abs. 5, § 28 Abs. 1                        Waffe in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte\nSatz 5 oder Abs. 2 Satz 3 oder 4, § 35 Abs\" 2                         nicht oder nicht rechtzeitig beantragt oder .ent-\nSatz 3 oder Abs. 3 Satz 2 § 37 Abs\" 3 Satz 2 oder\n11\ngegen § 28 Abs. 7 Satz 1 die Waffenbesitzkarte\n3, § 38 Abs. 2 Satz 2,, § 39 Abs, 4, § 41 Abs. 2\nnicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\nSatz 3 oder 4, § 44 Abs. l Salz 2 oder § 45 Abs. 2\nnicht, nicht vollsUindig oder nicht rechtzeitig er-               16. entgegen § 33 Abs. 1 eine Schußwaffe, Munition\nfüllt,                                                                oder eine Hieb- oder Stoßwaffe erwirbt oder\nentgegen § 34 Abs. 1 Satz 2 eine Schußwaffe\n2. einer vollziehharen Anordnung nach § 10 Abs. 2,\noder Munition, zu deren Erwerb es keiner Er-\n§ 15 Abs. 2, § 28 Abs. 8\" § 42 Abs. 2, § 46 Abs . 3\nlaubnis bedarf, oder eine Hieb- oder Stoßwaffe\noder § 48 Abs. 2 Satz l zuwiderhandelt,\neinem Nichtberechtigten oder entgegen § 34\n3. einer Anzeig<:!pflicht nach § 11, § 28 Abs. 7                            Abs. 1 Satz 3 Munition gewerbsmäßig überläßt\nSatz 1, § 34 Abs. 3 Satz 2 § 43 Abs. 1 oder 2\n11                              oder entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 die dort be-\nSatz l zuwid(\\rhanddl,                                                 zeichneten Angaben nicht einträgt,","Nr. 23 -- Tt1g der Ausgabe: Bonn, den    ]O, März ]976                           4153\n17. entgegen § 34 Abs, 6 Satz 1 die dort bezekhne-                b) nach § 6 Abs. 4 Nr. 4, Abs. 5 Nr. 6 oder 7,\nten Urkunden nicht zum V\\TaffenhersteHungs-                      § 15 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6, § 26 Abs. 1\nbuch oder zum Waffenhande]sbuch njmmt,                          Satz 1 Nr. 3 oder 4 oder § 44 Abs. 3\nl 8. entgegen § 34 Abs, 6 Satz 2, 3 oder 4 die vorge-             :nrwiderhandeH, sowe]t sie für einen bestimmten\nschriebenen Angaben nicht, nicht rechtzeitig                 Ta!bestand auf diese Bußgeldvorsduift venl\\Teisl.\noder nicht dauerhaft vermerkt oder entgegen\n§ 34 Abs. 6 Satz 3 den Ausncihmebest;heid nkhi            j2.) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 gelten\noder nicht rechtzeitig vorlegt.                        auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung\nnach § 6 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d, e, f oder g.\n19, entgegen § 34 Abs. 7 den Erwerlwr einer Schuß-\nwaffe nicht auf das Erfordernis e]nes ·waffen-            (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nscheines hinweist,                                     buße bi1s zu zehntausend Deutsche Mark geahndet\nv;1erden.\n20. entgegen § 34 Abs. 8 eine dort bezeichnete\nSchußwaffe oder Munition zum Kauf oder                    (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nTausch anbietet, ohne auf das Erfordernis einer        Nr. ] des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist,\nErlaubnis zum Erwerb hinzuweisen oder ohne             soweit dieses Gesetz von der Physikalisch-Techni-\nseinen Namen oder seine Anschrift anzugeben,           schen Bundesanstalt,, der BundesanstaH für Mate-\n21. entgegen § 35 Abs. 5, § 39 Abs. 5 oder § 45             rialprüfung oder dem Bundeskrimina]arnt ausge-\nAbs. 5 die dort bezeichneten Urkunden nicht            führt wird, die für die Erteilung von Er]aubnissen\nmit sich führt oder Befugten auf Verlangen             nach § 7 Abs. 1 zuständige Behörde.\nnicht zur Prüfung aushändigt,\n22, a) entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Geschosse                                       § 56\nmit Betäubungsstoffen oder ent9cgen § 37                                  fä111iz.ieJn.mg\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 9 Geschosse oder sonstige\nP} Ist eine Straftat nach     § 53 oder eine Ordnungs-\nGeqensl.ände der dort bezeichneten Art, die\nwidrigkeit nach § 55 begangen worden,, so können\nnicht den AnlorderunrJen einer Rechtsverord-\nGegenstände,\nnung nach§ 6 Abs. 4 Nr. 4 entsprechen,\n1. auf die skh die Straftat oder Ordnungswidrig-\nb) entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Nachbil-\nkeit bezieht oder\ndungen von SchußwaHen ode:r entgegen § 37\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 11 unbrnuchbi\"H gemachte         2. die zu der Begehung oder Vorbereitung ge-\nSchußwaffen                                            braucht ,vorden oder besbmmt gewesen sind.,\nherstellt, bearbeitet, instandsetzt, erwirbt, ver-     eingezogen werden.\ntreibt, anderen überläßt, einführt, sonst in den          (2) § 74 a des Strafgesetzbuches und § 23 des Ge-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder         setzes über Ordnungsvvidrigkeiten slnd anzm,ven-\nsonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt          den.\noder\nc) entgegen § 58 Abs. 3 eine unbrauchbar ge-\nAbschnUt X\nmachte Schußwnffe führt,\n23. entgegen § 42 Abs. 1 nicht die erforderlichen                     lJbe]·gangs- 1!.mdl Schlußvo:irschrmen\nVorkehrungen trifft, um zu verhindern, daß\nSchußwaffen oder Munition abhanden kommen                                           § 57\noder daß Dritte diese Gegenstände unbefugt a.n                           Ubergangsvorsduiften\nsie~ nehmen,\n(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteiHe\n24. entgegen § 44 Abs. 1 Satz 1 eine Schießstätte\nErfa:uhnis zur Ausübung der in § 7 bezeichneten Tä-\nbetreibt oder ihre Beschaffenheit oder die Art\ntigkeiten berechtigt bis zum Ablauf eines Jahres\nihrer Benutzung wesentlich ändert,\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Waffenher-\n25. entgegen § 45 Abs. 1 mit einer Schußwaffe oder          stellung oder zum Wa.ffenhandel im bi::;herigen Um-\nmit einem Böller schießt,                              fang. Ist vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist\n26. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht,        ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7\nnicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder     gestellt und darüber von der zuständigen Behörde\nentgegen § 46 Abs. 2 Satz 2 den Zutritt zu den        noch nicht entschieden worden, so verlängert sich\nGeschäftsräumen, Grundstücken oder Wohnräu-            diese Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Entschei-\nmen oder die Vornahme von Prüfungen oder Be-          dung über diesen Antrag. Eine vor lnkrafttreten\nsichtigungen oder die Entnahmf~ von Proben            dieses Gesetzes erteilte Zulassung im Sinne der\noder die Einsichtnahme in die geschäftlichen           §§ 21 und 22 gilt im bisherigen Umfang als Zulas-\nUnterlagen nicht gestattet,                           sung nach diesem Gesetz.\n27. entgegen § 48 Abs. 1 die dort bezeichneten Ur-             (2) Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteiltes\nkunden nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,        oder anerkanntes Prüfzeichen gilt als Prüfzeichen\n28. einer Rechtsverordnung                                 im Sinne dieses Gesetzes.\na) nach § 6 Abs. 4 Nr. 2, soweit sie sich auf Ge-         (3) Pyrotechnische Munition, die nach § 23 der\ngenstände bezieht, die den in § 37 Abs. 1          Zu]assung bedarf, darf auch nach Inkrafttreten die-\nSatz 1 Nr. 3 bis 1 J bezeichneten jn ihrer Ge-     ses Gesetzes eingeführt, sonst in den Geltungsbe-\nfährlichkeit verqlcichbar sind, oder               reich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig","454                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976., Teil I\nhergeslellt vverdtm, his die Bundesanstalt für Mate-        (2) Hat jemand am 1. März 1976 die tatsächliche\nrialprüfung über den Zulassungsantrag entschieden        Gewalt über verbotene Gegenstände im Sinne des\nhat. Dies qilt nicht, wenn die Zulassung nicht inner-    § 37 Abs.1 Satz 1 Nr. 11 ausgeübt, so wird das Verbot\nhalb von drei Monaten seit Inkrafttreten dieses Ge-      nicht wirksam, wenn er diese Gegenstände bis zum\nsetzes beantragt wird.                                   30. Juni 1976 dem Bundeskriminalamt schriftlich an-\nmeldet und dabei seine Personalien, Art und Anzahl\n(4) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe, Aus-\nder Gegenstände, deren Kaliber, Hersteller- oder\ntauschli:iufe und pyrotechnische Munition, die im\nWarenzeichen und, wenn die Gegenstände eine\nLand Berlin nach den dort geltenden Vorschriften\nHerstellungsnummer haben, auch diese angibt. Der\namtlich geprüft oder zugelassen sind, ein Beschuß-\nAnmeldende hat durch eine Bescheinigung der zu-\noder Zulas~ungszeichen tragen und die, soweit er-\nständigen Behörde oder eines zugelassenen Waffen-\nforderlich, nach§ 13 gekennzeichnet sind, dürfen im\nherstellers oder Büchsenmachers nachzuweisen, daß\nGeltungsbereich dieses Gesetzes ohne erneute amt-\ner die Gegenstände gemäß den Anforderungen einer\nliche Prüfung vertrieben und anderen überlassen\nRechtsverordnung nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 Buch-\nwerden.\nstabe g unbrauchbar gemacht hat. Sofern die An-\n(5) Waffenerwerbscheine, Waffenscheine, Erlaub-       meldung nach Satz 1 nicht vorgenommen oder der\nnisse im Sinne der §§ 44 und 45 und Verbote im           Nachweis nach Satz 2 nicht erbracht wird, kann das\nSinne des § 40, die vor dem Inkrafttreten dieses Ge-     Bundeskriminalamt anordnen, daß die Gegenstände\nsetzes erteilt oder erlassen worden sind, gelten in      binnen angemessener, von ihm zu bestimmender\ndem bisherigen Umfang als Erlaubnisse oder Ver-          Frist in bestimmter Weise zu verändern oder einem\nbote im Sinne dieses Gesetzes. Jedoch berechtigen        Berechtigten zu überlassen sind und dies dem Bun-\nWaffenscheine nach § 14 und Bescheinigungen nach         deskriminalamt nachgewiesen wird. § 37 Abs, 5\n§ 19 Abs. 2 des Waffengesetzes vom 18. März 1938         Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.\n(Reichsgesetzbl. I S. 265) nicht mehr zum Erwerb            (3) Es ist verboten, unbrauchbar gemachte vollau-\nvon Schußwaffen.                                         tomatische Selbstladewaffen, die Kriegswaffen im\n(6) Waffenerwerbscheine, Waffenscheine, Jagd-         Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs-\nscheine, Erlaubnisse zum Erwerb von und zur Aus-         waffen waren und unbrauchbar gemachte Schuß-\nübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen,         waffen, die den Anschein vollautomatischer Kriegs-\nErlaubnisse zur Waffenherstellung und zum Waf-           waffen hervorrufen und über die der Betroffene die\nfenhandel, die im, Land Berlin nach den dort gelten-     tatsächliche Gewalt nach Absatz 2 ausüben darf,\nden Vorschriften ausgestellt sind, gelten auch im        außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder\nGeltungsbereich dieses Gesetzes. Personen, die ih-       seines befriedeten Besitztums zu führen.\nren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben,\nbedürfen keiner Waffenbesitzkarte, wenn sie die                                    § 59\nSchußwaffen nach den im Land Berlin geltenden                        Anmeldepflicht für Schußwaffen\nVorschriften rechtmäßig erworben haben und sie              (1) Hat jemand am 1. März 1976 die tatsächliche\n1. als Inhaber eines Berliner Jagdscheins zur Aus-       Gewalt über Schußwaffen ausgeübt, für die es ihrer\nübung der Jagd oder zur Teilnahme an einer son-      Art nach auf Grund dieses Gesetzes einer Erlaubnis\nstigen jagdlichen Veranstaltung oder                 bedurfte, so hat er diese Schußwaffen bis zum\n30. Juni 1976 der zuständigen Behörde schriftlich\n2. als Sportschütze zur Teilnahme an einer sportli-\nanzumelden und dabei seine Personalien, Art und\nchen Veranstaltung\nAnzahl der Schußwaffen, deren Kaliber, Hersteller-\nin den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen.       oder Warenzeichen und, wenn die Schußwaffen\neine Herstellungsnummer haben, auch diese anzu-\n(7) Ausnahmebewilligungen nach § 18 Abs. 4 des        geben. Zur Anmeldung nach Satz 1 ist jedoch nicht\nBundeswaffengesetzes vom 14. Juni 1968 (Bundesge-        verpflichtet, wer\nsetzbl. I S. 633), geändert durch das Gesetz vom\n1. die Schußwaffen der zuständigen Behörde nach\n25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1358, 1970 I\ndem 1. Januar 1973 mit den Angaben nach Satz 1\nS. 224), gelten in dem bisherigen Umfange als Aus-\nangemeldet hat,\nnahmebewilligungen im Sinne des § 37 Abs. 3 dieses\nGesetzes.                                                2. die Schußwaffen vor dem Ablauf der Frist nach\nSatz 1 eihem anderen überlassen hat.\n§ 58                              {2) Hat jemand eine Schußwaffe nach Absatz 1\nrechtzeitig angemeldet, so wird er nicht wegen un-\nAnzeigepflicht und Führungsverbot\nerlaubten Erwerbs, unerlaubter Ausübung der tat-\nfür verbotene Gegenstände\nsächlichen Gewalt oder unerlaubter Einfuhr und der\n(l) Hat jemand am 1. März 1976 die tatsächliche       damit in Zusammenhang stehenden Abgabenverkür-\nGewalt über einen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis      zung bestraft; verkürzte Eingangsabgaben für uner-\n10 verbotenen Gegenstand ausgeübt, ohne einen An-        laubt eingeführte Schußwaffen werden nicht nach-\ntrag nach § 37 Abs. 3 gestellt zu haben, so wird das     erhoben.\nVerbot nicht wirksam, wenn er diesen Gegenstand             (3) Zum Nachweis der Anmeldung stellt die Be-\nbis zum 30. Juni 1976 unbrauchbar macht, einem Be-       hörde eine Waffenbesitzkarte aus, sofern der An-\nrechtigten überläßt oder einen Antrag nach § 37          meldende die erforderliche Zuverlässigke_it besitzt.\nAbs. 3 stellt. § 37 Abs. 5 ist entsprechend anzuwen-     Die Waffenbesitzkarte nach Satz 1 berechtigt nicht\nden.                                                     zum Erwerb von Munition.","Nr. 23 ---- Ti.lg der Ausgabe: Bonn, den 10 . März 1976                                        455\n(4) Nach i\\b]auf der Anmeldefrist darf die tat-                   \"9. den für die Erteilung von Waffenbesitzkar-\nsächliche Gewalt über ünmeldepflichtige, jedoch                           ten, Munitionserwerbscheinen und Waffen-\nnicht angemeldete Waffen nicht mehr ausgeübt                              scheinen zuständigen Behörden.\"\nwerden. Die zuständige BPhörde kann anordnen,                   b) In § 50 Nr. 4 erhält der erste Halbsatz folgende\ndaß die Waffen binnen angemessener, von ihr zu be-                   Fassung:\nstimmender Frist unbrauchbar gemacht oder einem\n„4. der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf\nBerechtigten überlassen werden und dies der zu-\noder einem Gewerbe, die Einstellung in den\nständigen Behörde na.chgewiesen wird. § 37 Abs. 5\nöff entliehen Dienst oder die Erteilung einer\nSatz 2 und 3 ist entsprechend anzuvlenden.\nWaffenbesitzkarte, eines Munitionserwerb-\nscheins oder Waffenscheins beantragt, falls\n§ 60                                          die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der\nAnwendbarkeit der Gewerbeordnung                                waffenrechtlichen Erlaubnis sonst zu einer\nund des Einzelhandelsgesetzes                               erheblichen Gefährdung der AHgemeinheit\nführen würde.\"\n(1) Auf die diesem Gesetz unterliegenden Gewer-\nbebetriebe findet die Gewerbeordnung Anwendung,                    (3) In § 100 a deir Strafprozeßordnung, zuletzt ge-\nsoweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften              ändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1971 (Bundes-\nenthält.                                                       gesetzbl. I S. 1979), wird nach den Worten „im Sinne\ndes § 138 des Strafgesetzbuches\" eingefügt:\n(2) Soweit dieses Gesetz Tätigkeiten im Bereich\ndes Einzelhandels regelt, findet das Gesetz über die            ,,Straftaten nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Waffen-\nBerufsausübung im Einzelhandel vom 5. August                   gesetzes vom 19. September 1972 oder nach § 16\n1957 (Bundesgeselzbl. I S. 1121). zuletzt geändert             Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Kontrolle von\ndurch das Gesetz vom 24. Mai t 968 (Bundesgesetz-              Kriegswaffen,\".\nblatt I S. 503), keine Anwendung.                                  (4) In § 14 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über explo-\nsionsgefährliche Stoffe vom 25. August 1969 (Bun-\n§ 61                                desgesetzbl. I S. 1358) werden nach den Worten\n„Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen\nAufhebung und Änderung von Vorschriften\nbestimmt die Zolldienststellen,\" die Worte „der\n(1) Es treten in ihrer geltenden Fassung außer               Bundesminister des Innern bestimmt die Behörden\nKraft:                                                          des Bundesgrenzschutzes,,, eingefügt.\n1. das Bundeswaffengese!z vom 14. Juni. 1968 (Bun-                 (5) In § 46 Abs. 4 Außenwirtschaftsgesetz vom\ndesgesetzbl. I S. 633),                                     28 . April 1961, zuletzt geändert durch Gesetz vom\n2. das Waffengesetz vom 18. März 1938 (Reichsge-                30. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 874), wird folgen-\nsetzbl. I S. 26S),                                          der Satz 2 angefügt:\n,,Der Bundesminister des Innern bestimmt die Be-\n3. die Verordnung zur Durchführung des Waffen-\nhörden des Bundesgrenzschutzes, die für die Uber-\ngesetzes vom 19. März 1938 (ReichsgesetzbI. I\nwachung der Ausfuhr von Waffen und Sprengstoff\ns. 270),                                                   zuständig sind; Satz 1 bleibt unberührt\"\n4. das saarländische Gesetz über Waffen und Muni-\ntion in der Fassung der Bekanntmachung vom                                                   § 62 *}\n1. August 1959 (Amtsblatt S. 1206),                                                    Inkrafttreten\n5. sonstige Vorschriften des Landesrechts, deren Ge-               Dieses Gesetz tritt a.m 1. Januar 1973 in Kraft.\ngenstände in diesem Gesetz geregelt sind oder              Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnun-\ndie ihm widersprechen.                                     gen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften er-\n(2) Das Gesetz über das Zentrnlregister und das             mächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in\nErziehungsregister vom 18. März 1971 (Bundesge-                 Kraft.\nsetzbl. I S. 243) wird wie folgt geändert:\n•) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur-\na) In § 39 Abs. 1 wird folgende Nummer 9 einge-                     sprünglichen Fassung vom 19. September 1972. Der Zeitpunkt des\nInkrafttretens der späteren Änderungen        sich aus den in der\nfügt:                                                         vorangestellten Bekanntmachung näher bez:eicl!meten Vorschriften."]}