{"id":"bgbl1-1976-23-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":23,"date":"1976-03-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/23#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_23.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes","law_date":"1976-03-04T00:00:00Z","page":417,"pdf_page":1,"num_pages":15,"content":["417\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                          Z 1997 A\n1976                          Ausgegeben zu Bonn am 10. März 1976                                                                      Nr. 23\nTag                                               Inhalt                                                                            Seite\n4.3. 76      Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes                                                                                     417\n7133-3, 7133-3-2-1\n8. 3. 76     Neufassung des Waffengesetzes (WaffG)                                                                                      432\n7133-3\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     456\nGesetz\nzur Änderung des Waffengesetzes\nVom 4. März 1976\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 2. § 5 wird wie folgt geändert:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                             a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im\nArtikel 1                                 Sinne dieses Gesetzes besitzen Personen\nnicht, wenn Tatsachen die Annahme recht-\nDas Waffengesetz vom 19. September 1972 (Bun-                       fertigen, daß sie\ndesgesetzbl. I S. 1797), geändert durch Artikel 181\ndes Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom                        1. Waffen oder Munition mißbräuchlich oder\n2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie                            leichtfertig verwenden werden,\nfolgt geändert:                                                        2. mit Waffen oder Munition nicht vorsich-\ntig und sachgemäß umgehen und diese\n1. § 2 Abs. 1 erbält folgende Fassung:                                     Gegenstände nicht sorgfältig verwahren\n,, (1) Munition im Sinne dieses Gesetzes ist                          werden,\n1. Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die                     3. Waffen oder Munition Personen über-\ndas Geschoß enthalten),                                           lassen werden, die zur Ausübung der tat-\nsächlichen Gewalt über diese Gegen-\n2. Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen,                                                                                      11\nstände nicht berechtigt sind.\ndie ein Geschoß nicM enthalten),\n3. pyrotc~chnische Munition (Patronenmunition,                b) In Absatz 2 Nr. 1 erhält der Satzteil nach\nbei der das Geschoß einen pyrotechnischen                   Buchstabe e folgende Fassung:\nSatz enthält),                                              „ rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn\ndie zum Verschießen aus Schußwaffen bestimmt                      seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten\nist. Der pyrotechnischen Munition nach Satz 1                     Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstri-\nNr. 3 stehen gleich Raketen, die nach dem Ab-                     chen sind. In die Frist wird die Zeit nicht\nschuß durch die von ihnen mitgeführte Ladung                      eingerechnet, in welcher der Antragsteller\nangetrieben werden und Geschosse, die einen                       auf behördliche Anordnung in einer Anstalt\n11\npyrotechnischen Satz enthalten.\"                                  verwahrt worden ist,                          •","418                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil l\nc) Fo]gcnd('f Absatz 4 wird imgdügt:                     1. zu bestimmen, daß dieses Gesetz ganz oder\n., (4) Sind Tatsachen bekannt, die Beden-             teilweise\nken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des              a) auf S(hußwaffen nicht anzuwenden ist,\nAbsatzes 2 Nr. 4 oder die körperliche Eig-                  die wegen ihrer Konstruktion, ihrer\nmmg nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 begrün-                   Handhabung oder ihrer \\1/ükungs~.veise\nden, so kann die zuständige Behörde ver-                    oder a]s historische Sammlerwaffen keine\nlangen, daß der Antragsteller ein amts- oder                erhebliche Gefahr für die_ öffenfüche Sii-\nfachärztliches Zeugnis über seine geistige                  cherheit darsteBen,\nund körperliche Eignun9 vorle9t. ,·,                    h) auf Munition nicht anzuwenden ist, die\nwegen der mit ihr zu erzielenden \\Vir-\n3. § 6 erhält folgende FassunQ:                                    kung oder deshalb keine erhebliche Ge-\nfahr für die öffentliche Sicherheit dar-\n•§ 6                                   stellt,. weH sie nicht mehr s:erienmäfüg\nhergestellt wfrd,\nAnwendungsbereich, Ermächtigungen\nc) auf veränderte Schußwaffen, die für Zier-\n(1) Dieses Gesetz ist auf die obersten Bundes-               oder Sammlerzwecke oder für ähnliche\nund Landesbehörden, die Bundeswehr und die                      Zwecke bestimmt sind, nkht anzuwenden\nDeutsche Bundesbank sowie auf deren Bedien-                     ist,, wenn sie in der Verordnung bezeich-\nstete, soweit sie dienstlich tätig werden, nicht                ::nete Anforderungen erfü.Hen, die ver-\nanzuwenden, wenn es nicht ausdrücklich etwas                    :hindern soHen, daß aus ihnen Geschosse\nanderes bestimmt. Bei Polizeivollzugsbeamten                    verschossen werden und daß siie mit all-\nund bei Beamten der Zollverwaltung mit PoHzei-                  gemein gebräuchlichen \\Verkzeugen zu\nvo]]zugsaufgaben giH dies, soweit sie durch                     Schußwaffen zum Verschießen von Ge-\nDienstvorschriften hierzu ermächtigt sind,. auch                schossen umgearbeitet ,.verden können,\nfür die AusübunrJ der tatsächlichen Gewait über\ndienstlich zugelassene Schußwaffen und für das              dl} auf andere a]s die in § 1 Abs . 2 bezeich-\nFühren dieser Schußwaffen außerhalb des Dien-                   neten Geräte anzuwenden ist, in denen\nstes. Die Bundesregierung kann durch Rechts-                    Jn Hü]se·n untergebrachte Treibladungen\nverordnung, die der Zustimmung des Bundes-                      verwendet werden, wenn die Handhabung\nrates nicht bedarf, eine dem Satz 1 entsprechende               der Geräte, :i.hre Beanspruchung durch da.s\nRegelung für sonstige Dienststellen des Bun-                    Antriebsmittel oder d]e Geschosse auf\ndes treffen. Die Landesregierungen oder die von                 Grund ihrer Bewegungsenergie, die bei\nihnen bestimmten Stellen können durch Rechts-                   der Verwendung zugelassener Munition\nverordnung eine dem Satz 1 entsprechende Re-                    oder bei anderem Antrieb erzieU wird,,\ngelung für Dienststellen des Landes treffen.                    eine Gefahr für leben oder GesundheH\nvon Menschen herbeiführt   11\n(2) Personen, die wegen der von ihnen wahr-              E:) BiUf  andere a]s in § 1 Abs, 2 bezeichnete\nzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Bun-                      tragbare Geräte anzuwenden jst die für\n11\ndes oder eines Landes erheblich gefährdet sind,                 Angriffs- oder Verteidigungszwecke be-\nwird anstelle einer \\Vaffenbesitzkarte, eines                   stimmt sind oder verwendet werden kön-\nvVaffenscheins und einer Ausnahmebewilligung                    nen, wenn damit Geschosse verschossen\nnach § 39 Abs. 2 eine Bescheinigung über die                    oder Stoffe gezielt versprüht oder ausge-\nBerechtigung zum Erwerb von und zur Aus-                        stoßen werden können, s:i.e andere als\nübung der tatsüchlichen Gewalt über Schußwaf-                   mechanische Energie ausnutzen oder da-\nfen sowie zum Führen dieser Waffen erteilt.                     mH Stoffe in den menschlichen Körper\nDie Bescheinigung ist auf die voraussichtliche                  eingebracht werden können, soweit ihre\nDauer der Gefährdung zu befristen. Die Be-                      Handhabung oder \"Wirkungsweise eine\nscheinigung erteilt für den Zuständigkeitsbe-                   Gefahr für Leben oder GesundheH von\nreich des Bundes der Bundesminister des Innern                  Menschen herbeiführt,\noder eine von ihm bestimmte Stelle.                          f} auf Geschosse anzuwenden 1st, wenn de-\nren Beschaffenheit oder Wirkungsweise\n(3) Auf Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes                   für Leben oder Gesundheit von Menschen\nüber die Kontrolle von Kriegswaffen ist dieses                   eine Gefahr herbeiführt, die über die mit\nGesetz nicht anzuwenden; auf tragbare Schuß-                     der üblichen mechanischen VVirkung ver-\nwaffen und die dazugehörige Munition, die                        bundene Gefahr hinausgeht,\nunter das Gesetz über die Kontrolle von Kriegs-\nwaffen fallen, sind jedoch § 4 Abs. 4, §§ 35, 36,           g} auf aus Schußwa.ff en hergestellte Gegen-\n37 Abs. 1 und 2, §§ 39, 40, 42, 45 bis 52 und die                stände, auf unbrauchbar gemachte Schuß-\nAbschnitte lX und X anzm,venden. Zuständige                      waffen und auf Nachbildungen von Schuß-\nBehörde im Sinne des § 40 ist die nach dem Ge-                   waffen anzu,venden ist, wenn sie in der\nsetz über die Kontrolle von Kriegswaffen zu-                     Verordnung bezeichnete Anforderungen\nständige Uberwachungsbehörde.                                    nicht erfüllen, die verhindern sollen,\ndaß mit ihnen geschossen werden kann\n(4) Der Bundesminister des Innern ,vüd eI-                    und daß sie mit allgemein gebräuchlichen\nmächbgt, durch RechtsvPrordnung mit Zustim-                      Werkzeugen zu Schußwaffen umgearbeitet\nmung des Bundesrates                                             werden können,","Nr.      Tag der        Bonn, den 10. März 1976                           4 rn\n2. dtP   in § J7 Alls. 1 lwz<·idrnden Tätigkeiten     3. § 21 auf Handfeuerwaffen, Einsteckläufe und\nauch für Waffen, für Waffen bestimmte V01:-             Schußapparate, die eingeführt oder sonst in\nrichtungen, Muni lion oder Geschosse zu ver-             den Geltungsbereich dieses Gesetzes\nbi.cten, die den in § 37 Abs. 1 bezeichneten             bracht werden, nicht anzuwenden ist,\nGerJensUinden in ihrer Gefährlichkeit ver-         4. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3,, §\ngleichbar sind und die vor dem 1. Januar                 Abs. 2 und § 45 Abs. 3 Satz 2 auf Staatsan-\n19G9 im Geltungsbereich des Gesetzes noch               gehörige von Staaten der Europäischen Wirt-\nnicht vertrieben wurden, sofern diese Ge-                schaftsgemeinschaft oder auf Personen, die\nfJCnstände we~Jen ihrer Beschaffenheit oder              ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-\nWirkungsweise zur Begehung von Straftaten                halt in diesen Staaten gehabt haben oder\nbesonders geeignet sind oder ihre bestim-               haben, nicht anzuwenden ist„\nmungsgernliße Handhabung oder Verwendung\n5. in anderen Staaten erteilte Erlaubnisse ehe\nbesondere Gefahren für Leben oder Gesund-\nin diesem Gesetz vorgesehenen Erlaubnisse\nheit von Menschen herbeiführt,\nersetzen,\n3. zu bcstim,ncn, daß außerhalb des Geltungs-\n6. das Uberlassen von Schußwaffen und Muni-\nbereichs des Gesetzes ausgestellte Jagd-\ntion an ausländische Staatsangehörige oder\nscheine für die Anwendung dieses Gesetzes\nPersonen, die ihren gewöhnlichen Aufent-\ndem deutschen Jagdschein gleichstehen, so-\nhalt außerhalb des Geltungsbereiches dieses\nfern die in dem betreffenden Staat gelten-\nGesetzes haben, und die Personalien der Er-\nden Vorschriften dem Bundesjagdgesetz ver-\nwerber dem Bundeskriminalamt\ngleichbare Anford~~rungen an die Erteilung\nsind,\neines Jagdscheines stellen und die Gegen-\nseitigkeit gewährleistet ist,                      7. Schußwaffen und Munition an Personen nach\nNummer 6 nur gegen Vorlage einer Zustim-\n4. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder                   mungserklärung einer Behörde des Heimat-\nGesundheit von Menschen Vorschriften über               oder Herkunftstaates überlassen werden\ndie~ Beschaffenheit: und die Kennzeichnung              dürfen,\nvon Geschossen und sonstigen Gegenstän-\n8. das Bundeskriminalamt berechtigt ist, den\nden mit Reizstoffen und über die Zusammen-\nErwerb von Schußwaffen und Munition durch\nsetzung und höchstzulässige Menge von                   Personen nach Nummer 6 der zuständigen\nReizstoffen im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 9              zentralen Behörde des Heimat- oder Her-\nzu erlassen und die für die Prüfung zustän-             kunftstaates mitzuteilen.\"\ndige Stelle zu bestimmen,\n5. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder          4. § 8 wird wie folgt geändert:\nGesundheit von Menschen vorzuschreiben„\na) In Absatz 1 werden die Worte „oder einer\ndaß heim nicht.gewerbsmäßigen Erwerb und\nZweigniederlassung\" durch die Worte ,,,ei-\nUberlassen von Schußwaffen oder Munition\nner Zweigniederlassung oder einer unselb-\nund bei der Ausübung der tatsächlichen Ge-              ständigen Zweigstelle\" ersetzt.\nwalt über diese Gegenstände bestimmte An-\nzeigen zu erstatten und den Anzeigen be-          b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „noch\nstimmte Unterlagen beizufügen sind.                      eine Zweigniederlassung\" durch die \\l\\'orte\n,, , eine Zweigniederlassung noch eine un-\n(5) Der Bundesminister des Innern wird er-                selbständige Zweigstelle\" ersetzt\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates zu bestimmen, daß zur\nErfüllung von Verpflichtungen aus zwischen-       5. § 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nstaatlichen Vereinbarungen oder zur Erfüllung           ,, (3) Der Bundesminister des Innern wird er-\nbindender Beschlüsse der Europäischen Gemein-         mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustirn-\nschaften                                              mung des Bundesrates Vorschriften über die\n1. § 8 Abs. 3 auf den in dieser Vorschrift be-        notwendigen fachlichen Anforderungen an die\nzei.chneten Personenkreis und § 38 Abs. 1         waffentechnischen und waffenrechtlichen Kennt-\nNr. 1 auf ausländische Handlungsreisende          nisse, auch beschränkt auf bestimmte Waffen-\noder andere ausländische Personen, die im         und Munitionsarten (Fachkunde), und über das\nAuftrag und im Namen eines Gewerbetrei-           Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung\nbenden andere Personen im Rahmen ihres            von Prüfungsausschüssen zu erlassen.\"\nGeschäftsbetriebes aufsuchen, nicht anzu-\nwenden ist,                                   6. In§ 10 Abs. 1 wird folgender Satz 1 eingefügt:\n2. bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten          ,,Die Erlaubnis ist für Schußwaffen oder Muni-\nder Europäischen \"\\'\\7irtschaftsgemeinschaft      tion aller Art oder für bestimmte Waffen- oder\nder Nachweis der Fachkunde für den Waf-           Munitionsarten zu erteilen.\"\nfenhandel auch bei Vorliegen anderer als\nder in § 9 Abs. 1 und 2 bezeichneten Voraus-      Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 2\nsetzungen als erbracht anzusehen ist,             und 3.","Bundesgese1z.b]aH, Jahrgang J 976, Tci] I\n7. § 'J 2    '11:i 111 11l 'N i ('                                                Bundesminjster des Innern wird e·rmächtigt,\"\nr,) Atis;:d:t ] '.'dz 2 Nr. ] crJ-1,fü1 fo]gende t'fjS-                        ersetzt werden; ferner wird nach Nummer 1\n~LH'J!f]I:\nfo]gende Nummer 2 eingefügt:\n2. zu bestimmen, daß die Vorschriften über\n\"3. S1h,1!1!1:i,'.vaHt'l1        dcH:n    BinwJft nz1ch § 2.2            11\nz 1i!JClassen is1, sow]e auf Handfouer-\n1\ndas Munitionshandelsbuch auf Munition\nv11aHrn md f'inrr länge von mehr a]s                                 n1cht anzuwenden sind, die erfahrungs-\n(,)0 1un und LuHd:nwk-, Federdruck- und                              gemäß zu Angriffen auf Leben oder Ge-\nC'02-,NaHen smAreH deH'n Geschossen                                   sundheit von Menschen nicht verwendet\n11\n{ me Bewegungsenergie von nkht mehr                                   wird,\".\nc1ls 7,5 Jou]e edeiH ,.i,1]:nl \".                           rne        bisherigen Nummern 2 bis 5 werden\nNummern 3 bis 6.\nt) ]n A bsrii7 2 Satz 2 Nr. 1 1verden :nl\\7Jschen\n,dcnh '1Vort ,,Schuß,\\1v1Hen\"' und dem Be]shkh                      c} ]n NununeJ 5 Buchstabe a werden jeweils\nifü' \\V orte \"im Sinne drs Absatzes l Satz 2                            (he ,Norte 1,mit pyrotechnischer Wirkung\"\nNr. ] ' Ei ngof ügt.                                                     gestrichen.\nc) Ah~,atz 3 t'rhüH fol~ic,ndc fasseng:                                   d) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n,,i/3} \\Ver gewerk;n1äfüg :l\\hrnHion her-                                  \"P) Das Bundeskriminalamt kann für Ge-\ns idH oder erwirbt und an den Letz.tverbrnu-•                            genstände nach Absatz 1 Nr. 6 sowie für Ge-\nchrr verheilot oder ihm ülberfäßt, hat ein:                              schosse, sonstige Gegenstände und Stoffe\nJ\\1unHionshande]sbuch rn führen,, aus dem                                :rrnich § 6 Abs. 4 Nr. 4 die erforderlichen Maß-\nAd und :l\\.1enge der J\\1uniUon, ihre Herkunft                            nahmen anordnen, um sicherzustellen, daß\nmH] 1hr Verbleilo Ju, rvorgehen. ''                                     d]ese Gegenstände nicht abweichend von\ndem geprüften Muster oder entgegen den\n8. § ] 3 wird wje follgt g('iÜndE,rt:                                            !estgelegten Anforderungen vertrieben oder\nanderen überlassen werden.\"\na) ]n Absah ] ,ven]en nach de.m \\Vort „ein-\niührt\" die \\\\/orte „ 1§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des\nAufü:,nwirts.( haltsges1~tn:s}'\" eingefügt.\n11. Dem § 16 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\n.,rnes: gilt nicht für das Uberlassen der genann-\nb) Absatz 2 erhüH fol9ende Fassung:\nten Gegenstände, wenn die zuständige Behörde\n,, (2) Sthuflwafü,n,            d('H:fl  Grschossen eine         bescheinigt, daß die amtliche Prüfung nicht\nBP'NEgungsr'nergie                  von     nkht mehr ai]s           durchgeführt werden kann.\"\n7.,5 Jou1e ertciH wi1rd, müssen eine Typen-\nbe:;.f rchnunu sowie ein Kennzeichen tragen,.                   12. In § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e wird die Ver-\ntk~.sen Art, Form und Aufbringung durch                             ·we]sung ,, § 27 Abs. 4 Nr. 3 und 4\" durch die\nRechtsverordnung na1rh § 15 Ahs. 1 besUmmt                           Verweisung ,,§ 27 Abs. 2 und 3\" ersetzt.\nwerden. Auf SchußwaHen irn Sinne des §                      n\nAbs. 1 Satz 2 1':r. ] ist Absi11tz l ::'\\lr. 3 nicht             13. Jn § 20 werden die Worte „Der Bundesminister\nilnz1u 1senden.\"                                                     für Wirtschaft und Finanzen wird ermächtigt,\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister des\n9. § J 4 vvnd 1,1,de folgt grtindert:                                        ]nnem\" durch die Worte „Der Bundesminister\na) ]n Absatz 1 werden in }\\~umnwr 2 die Worte                             des Innern wird ermächtigt,\" ersetzt.\n„Sch1.d3,,11-aHE n und\" gestrichen und nach den\n0\n14. § 21 wird wie fo]gt geändert:\n'.,!\\lor1len „Gcrtun9sbereich dieses Gesetzes\"\n1foe 'Worte .,m_d1c r in t:as lirnd Berhn\" einge-\n0\na) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „8 mm\n1ugt                                                                     Länge\" durch die Worte \"6 mm Länge\" er-\nsetzt.\nb) Ahs:ai\"1 2 crhüH folgende Fassun9:\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 ange-\n„ 12} Auf               SchußwaHen, die zur Ausfuhr\nfügt:\noder zum sonsh~yen Verbringen aus dem Ge]-\n1nngsbeH1ich di1eses Gesetz.e,s - außer in da:s                          „Satz 1 :ist nur auf serienmäßig hergestellte\nLand Berhn -- besümmt S]nd, ist § 13 Abs. 1                              Gegenstände anzuwenden.\"\nNr. l, auf Schalldämpfer § ] 3 Abs. 1 Nr. 2,\nc) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\nrncht anzuwenden.'\"\n,,Den Einsteckläufen stehen Einsätze gleich,\n10. § 15 w jrd wi( f o1ut geändert:\n1                                                ehe dazu bestimmt sind, Munition mit kleine-\nrer Abmessung zu verschießen.\"\na) Jn der Ubcrschrift ,.verden die ·vvorte „und\nAnordnungen\" angflhigt.                                              d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nb) Der bisherige § ] 5 wird Absatz 1 mit der                                      ,, (3) Die Zulassung ist zu versagen,\nMaßgab(\", daß die \\\\'orte .,,Der Bundesmini-                             1. wenn die Bauart nicht haltbar, nicht hand-\nster für \\Virtschaft. und Finanzen wird er-                                      habungssicher oder nicht maßhaltig ist,\nm~\\chti9t, im Einvernehmen mü dem Bundes-                                2. wenn es sich um eine Schußwaffe nach\nminister des Innern\" durch die \\Vorte „Der                                       Absatz 1 Nr, 1 oder 2 handelt, deren Ge-","Nr.  :n --TJg der Ausgabe: Bonn, den HI. rv'Iärz 1976                        42[\nschossen eine Bc:11vcuunqscrwrgie vort            feuerwaUen dürfen gevl/erbsmäßig nlrr herge-\nnicht mehr als 7,5 Joule ertem werden             steHt„ eingeführt oder sonst in den Geltung'~-\nkann„ die Schußwalfo aber rnil allgemein          berekh dieses Gesetzes verbracht, vertriceber.1\ngebräuchlichen Werkzeugen so verändert            oder anderen ühedassen werden.. wenn ihre\nwerden kann., daß die Bcwequngsenergie            Maße., ilu Gasdruck und Hue Bezeichnung der\neines Geschosses aui mehr als 7.,5 Jou(e          Rechtsverordnung nach Absatz 2 entsprechen.\nerhöht wird.\"\n(2) Der Bundesminister des Innern wLrd er-\nmächtigt zur Abwehr von Gefahren für Leben\n15. § 22 wird wie folgt geindert:                                 oder Gesundh:e(t von Menschen durch Rechts-\na) Absatz 1 Nr. 3 crhäH fol9ende Fa:,.sung:                   verordnung mit Zushmmung des Bundesrates\n,,3. Verschießen   von     pyrotechnischer l'vht-     die höchstzulässigen Maße„ die höchstzulä.ssL-\nnition.\"'\ngen normalen und überhöhten Gebrauchsgas-\ndrucke1r die Mindestgasdrucke und die Bezeich·-\nb) In Absatz 2 1,,vird fol9erule Nwnmer 2 eln-                nung der Munition und der Treibladungen nad1\ngefügt:                                               § 2 Abs„ 2 festzulegen. Munition// die au[ Gmnd\n,,2. der Lauf der Waffe einen Innendurch-\nihrer Beschaffenheit eine schwere gesundheit-\nmesser von weniger als 7 mm. IHit/.              hche Schädigung herbeiführt,. die über dle\nnüt der üblichen mechanischen Wirkung vec-\nDie bisherigen Nunm1,.\\1Ta 2 und 3 v1ren:len          bundene Schädigung hinausgeht/ dar[ rücht zu.-\nNummern 3 und 4.                                      getassen 111rerden.\"\n16. In § 23 erhalten die UucrscitdH tmd dre Ab-               19. § 26   'INia]. 'IN~e folgt geändert:\nsätze 1 bis 3 folgPnde Fassung\na} In § 26 Abs. 1 und 2 werden die 'Wod e \"Der\n1\n.. § 23                                 Bundesminister für VVirtschaH und Finanze[l\nwird ermächtigt,, im Einvernehmen mit dem\nZulassung von pyrotechnischer MuniU011\nBundesminister des Innern\" durch die Worte\n(1) Pyrotechnische MuniUon einschhel:Huch                    ,.Der Bundesman[ster des Innern vvird er-\nder mit ihr festver,bundenen Antriebsvorrkh.-                      mächtigt,\"' ersetzt\ntung darf nur eingeführt sonst in den Geltungs-\nb) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ,verdien d~e \\IVorte\n11\nbereich dieses Gesetzes verbracht oder ge-\n,,RaketennmniUon und Geschossen. mit pyro-\nwerbsmäßig hergestellt werden wenn sie ihrer\n11\ntechnischer Wirkung\" durch die VVode\nBeschaffenheit, Zusammensetzung und Bezeich-\n,,,pyrotechnischer MuniHon\" ersetzt.\nnung nach von der BundesanstaH für Material-\nprüfung zugelassen Ist.                                      c) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem\nVVort „Schußapparaten\" d[e VVorte „oder\n(2) Die Zulassung ist zu versa.ge[1t,.\nBöHem\"' eingefügt.\n1. soweit der Schulz von Leben Gesundheit   11\nd] In Absatz 1 Satz 2 'Wird das VVort \"auch\"\noder Sachgütern des Benutzers oder Drmer\nbei bestimmungsgemHlßer Verwendung nkht\ngestrichen.\ngewährleistet ist,\n20. § 27- erhäU folgende Fassung:\n2. wenn die Munition den Anforderungen an\ndie Zusammensetzung, Beschaffenheit, Ma.Be,\nden höchstzulässigen normalen oder über-\nhöhten Gebrauchsgasdruck und dfo Bezeich-                     Einfuhr von Schu[hvaffen und Munition\nnung (§ 26 Abs. 1) nicht entspricht,                     (1) VVer Schußwaffen oder Munition„ zu\n3. soweit die Munition in ihrer Wirkungsweise\"               deren Erwerb es ihrer Art nach der Erlaubnis\nBrauchbarkeit und Beständigkeit dem jeweili-          bedarf, einführen oder sonst .i.n den Geltungs-\ngen Stand der Technik nicht entspricht.               bereich dieses Gesetzes verbringen oder durch\neinen anderen einführen oder verbringen lassen\n(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf pyro-            wm, hat seine BerechUgung zum Erwerb der\ntechnische Munition, die für di.e Bundeswehr,                Schußwaffen oder Munition oder zur Aus-\nden Bundesgrenzschutz, die BundeszoUverwal-                  übung der tatsächlichen GewaH über die Schuß-\ntung oder die Polizeien der Länder hergestellt               waffen nachzuweisen, Ist der Nachweis nach\nund ihnen überlassen wird.'1'                               Satz 1 durch eine Waffenbesitzkarte erbracht\nworden, so ist diese der zuständigen Behörde\n17. In § 24 werden die Worte „ Rakelenmunfüon\n11\ninnerhalb eines Monats zur Eintragung des\nund Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung\"                   Erwerbs vorzulegen.\ndurch die Worte \"und pyrotechnische Muni-                       (2) Absatz 1 gilt nicht\ntion\" ersetzt\n1. für die Beförderung von Schußwaffen oder\nMunition durch den Geltungsbereich dieses\n18. § 25 Abs. 1 und _2 erhält foluende Fassung:                       Gesetzes unter zollamtlicher Uberwachung\n., (1) Patronenmunition,         Kartuschenmunition            sowie für ihre Lagerung in Zollniederlagen,\nund Treibladungen nach § 2 Abs.. 2 für Hand-                     Zollverschlußlagern oder in Freihäfen,","422                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n2. für Signalwaffen und die dazugehörige Mu-             nach § 28 Abs. 1 und 2 und § 29 Abs. 2 Nr. 1\nnition, die aus Gründen der Sicherheit an            durch eine Waffenbesitzkarte, eine Berechti-\nBord von Luftfahrzeugen und Schiffen mitge-          gung nach § 28 Abs. 4 Nr. 7 durch die in dieser\nführt werden.                                        Vorschrift genannten Jagdscheine, eine Berech-\ntigung nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 durch den Waf-\n(3) Absatz 1 gilt ferner nicht für                    fenschein, den Jagdschein oder eine Bescheini-\n1. Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhn-             gung nach § 6 Abs. 2 nachzuweisen. Auf Ver-\nJichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich           langen sind diese Nachweise den nach Absatz 6\ndieses Gesetzes haben und die                        zuständigen Uberwachungsbehörden zur Prü-\na) nicht mehr als zwei Schußwaffen mit               fung auszuhändigen. Die Uberwachungsbehör-\neiner Länge von mehr als 60 cm und die           den teilen der zuständigen Behörde jede Ein-\ndafür bestimmte Munition lediglich durch         fuhr und jedes sonstige Verbringen von Schuß-\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes be-          waffen, ferner von Munition durch Inhaber einer\nfördern wollen,                                  Erlaubnis nach § 7 unter Angabe der Art und\nMenge, bei Schußwaffen auch der Kennzeichen\nb) Schußwaffen oder Munition lediglich zur\nund Nummern, sowie unter Angabe des Ab-\nTeilnahme an Sammlerveranstaltungen in\nsenders und Empfängers mit.\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-\nbringen wollen,                                     (5) Die   nach Absatz 6 zuständigen Uber-\nwenn sie darüber eine Bescheinigung der              wachungsbehörden können Beförderungsmittel\nnach Absatz 6 zuständigen Uberwachungs-              und Behälter mit Schußwaffen oder Munition\nbehörde besitzen,                                    sowie deren Lade- und Verpackungsmittel an-\nhalten, um zu überprüfen, ob die für die Einfuhr\n2. Schußwaffen und Munition, die Mitglieder\noder das sonstige Verbringen in den Geltungs-\nvon Schießsportvereinen oder Vereinigun-             bereich dieses Gesetzes geltenden Bestimmun-\ngen, bei denen es Brauch ist, bei besonderem\ngen eingehalten sind.\nAnlaß Schußwaffen zu tragen, zur Teilnahme\nan schießsportlichen oder Brauchtumsver-                 (6) Der    Bundesminister der Finanzen be-\nanstaltungen in den Geltungsbereich dieses           stimmt die Zolldienststellen, der Bundesminister\nGesetzes mitbringen,                                 des Innern bestimmt die Behörden des Bundes-\n3. andere als die in Absatz 2 Nr. 2 bezeichne-           grenzschutzes, die bei der Uberwachung der\nten Schußwaffen und die dafür bestimmte              Einfuhr oder des sonstigen Verbringens von\nMunition, die an Bord von Schiffen oder              Schußwaffen oder Munition in den Geltungs-\nLuftfahrzeugen mitgeführt, während des               bereich dieses Gesetzes mitwirken. Soweit der\nAufenthaltes im Hafen oder auf dem Flug-             grenzpolizeiliche Einzeldienst von Kräften der\nhafen unter Verschluß gehalten und der nach          Länder wahrgenommen wird (§ 1 Nr. 1, § 63\nAbsatz 6 zuständigen Uberwachungsbehörde             Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes), wirken\nunter Angabe des Hersteller- oder Waren-             diese bei der Uberwachung mit. Für das Gebiet\nzeichens, der Modellbezeichnung und, wenn            des Freihafens Hamburg kann der Bundes-\ndie Waffe eine Herstellungsnummer hat,               minister der Finanzen die Mitwirkung bei der\nauch dieser, gemeldet werden,                        Uberwachung dem Freihafenamt Hamburg über-\ntragen; § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die\nsofern die Schußwaffen - im Falle der Num-               Finanzverwaltung in der Fassung des Artikels 5\nmer 1 Buchstabe b auch die Munition - späte-             des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August\nstens innerhalb eines Monats wieder aus dem              1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426) gilt entspre-\nGeltungsbereich des Gesetzes verbracht werden            chend.\"\noder im Falle der Nummer 1 Buchstabe b der\nnach Absatz 6 zuständigen Uberwachungsbe-            21. § 28 erhält folgende Fassung:\nhörde nachgewiesen wird, daß die Schußwaffen\noder die Munition einem Berechtigten über-                                       .§ 28\nlassen worden sind; der Nachweis ist durch eine\nBescheinigung der für den Veranstaltungsort                                Waffenbesitzkarte\nzuständigen Behörde zu erbringen.                           (1) Wer Schußwaffen erwerben und die tat-\nsächliche Gewalt über sie ausüben will, bedarf\n(4) Schußwaffen und Munition hat derjenige,\nder Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Er-\nder sie einführt oder sonst in den Geltungsbe-\nlaubnis wird durch eine Waffenbesitzkarte er-\nreich des Gesetzes verbringt, bei der nach Ab-\nsatz 6 zuständigen Uberwachungsbehörde anzu-             teilt; sie ist auf eine bestimmte Art und Anzahl\nmelden und auf Verlangen vorzuführen. Eine               von Schußwaffen auszustellen. Die Erlaubnis\nBefreiung nach § 6 Abs. 1 ist durch eine Be-             zum Erwerb gilt für die Dauer eines Jahres. Die\nscheinigung der einführenden Dienststelle, eine          Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Ge-\nBerechtigung nach § 6 Abs. 2 durch die in dieser         walt wird unbefristet erteilt. Sie kann zur Ab-\nVorschrift bezeichnete Bescheinigung, eine Be-           wehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit\nrechtigung zum Erwerb oder zur Ausübung der              befristet und mit Auflagen, insbesondere hin-\ntatsächlichen Gewalt durch den Inhaber einer             sichtlich der Aufbewahrung der Schußwaffen,\nErlaubnis nach § 7 durch eine Bescheinigung              verbunden werden; nachträgliche Auflagen sind\nder zuständigen Behörde, eine Berechtigung               zulässig.","Nr . 23 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1976                             423\n(2) Sportschülzen \\vir<l eine unbefristete Er-                 förde:rung durch Eisenbahnen des öffent-\nlaubnis erteilt, die allgemein zum Erwerb von                     lichen Verkehrs oder durch die Post gleich,\nEinzelladerwaf fon mit einer Länge von mehr\n9, nach dem Abhandenkommen wiedererwirbt,\nals 60 cm berechtigt. Waffensammlern sowie\nPersonen, denen Schußwaffen zur Erprobung,                   10. als Gerichtsvollzieher oder Vollziehungs-\nBegutachtung, Untersuchung oder für ähnliche                      beamter in einem Vollstreckungsverfahren\nZwecke überlassen werden, kann die Erlaubnis                      erwirbt\nzum Erwerb von Schußwaffen unbefristet und\n(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1., 7 und 9\nfür bestimmte Arten von Schußwaffen, in. be-\nhat der Erwerber binnen eines Monats die\ngründeten Ausnahmefällen unbefristet für\nAusstellung einer Vv affenbesitzkarte oder die\nSchußwaffen jeder Art, erteiH werden. Absatz 1\nEintragung der \\!Vaffe in eine bereits erteilte\nSatz 5 gilt entsprechend für die Erteilung von\nWaffenbesitzkarte zu beantragen, sofern er die\nAuflagen. Die Waffensammlern erteilte Erlaub-\nSchußwaffe nicht vorher einem Berechtigten\nnis ist mit der Auflaue zu verbinden, minde-\nüberläßt Im Falle des Absatzes 4 Nr. 1 beginnt\nstens einmal jährlich der zuständigen Behörde\ndie Frist des Satzes 1 mit der Annahme des Er-\neine Aufstellung über den Bestand an Schuß-\nwerbs oder mit Ablauf der für die Ausschlagung\nwaffen vorzulegen.\nvorgeschriebenen Frist In den Fällen des Ab-\n(3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es               satzes 4 Nr. 2 bis 6, 8 und 10 und in den Fällen\nnicht zum Erwerb von Schußapparaten und Ein-                 des § 27 Abs, 2 und 3 darf die tatsächliche Ge-\nsteckläufen und zur Ausübung der tatsächlichen               walt über die Schußwaffe ohne Erlaubnis nach\nGewalt über sie.                                             Absatz 1 ausgeübt werden,\n(4) Einer Erlaubnis nach          Absatz      1 bedad       (6) füne VVaffenbesitzkarte über Schußwaffen,\nnicht, wer eine Schußwaffe                                   über die mehrere Personen die tatsächliche Ge-\n1. von Todes wegen enivirbt,,                               walt ausüben wollen., kann auf diese Personen\nausgestellt werden,\n2. durch Fund (§ 965 Abs. 1 des Bürgerlichen\nGesetzbuches) erwirbt, :sofern er die Waffe               (7) Wer eine Schußwaffe auf Grund einer\nunverzüglich dem Vedierer, dem Eigen-                   Erlaubnis nach Absatz 1 erwirbt, hat binnen\ntümer, einem sonstigen Erwerbsberechtigten              zwei. Wochen der zuständigen Behörde den\noder der für die Entgegennahme der Fund-                Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine Waffen-\nanzeige zuständigen Stelle abliefert      11\nbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzu-\nlegen. Dies gilt nicht in den Fällen des Absat-\n3. von einem Berechtigten vorübergehend zum\nzes 2 Satz 2, in denen die Waffenbesitzkarte auf\nZwecke der sicheren Verwahrung oder der\nSchußwaffen jeder Art ausgestellt worden ist\nnicht gewerbsmäßigen Beförderung zu einem\nund die tatsächliche Gewalt über die Schuß-\nBerechtigten erwirbt,,\nwaffen nicht länger als drei Monate ausgeübt\n4. von einem anderen \\'Viederenvirbt dem er      1\n,\nwird.\nsie vorübergehend überlassen hat ohne daß\n1\n,\nes hierfür einer Eintragung in die Waffen-                (8) Ist eine Schußwaffe, zu deren Erwerb es\nbesitzkarte bedurfle  ,\nihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, nicht mit\n1\neiner fortlaufenden Nummer (§ 13 Abs. 1 Nr. 3)\n5. von einem anderen. oder für einen anderen                gekennzeichnet, so kann die zuständige Behörde\nBerechtigten erwirbt, wenn. und solange er              -- auch nachträglich - anordnen, daß der Er-\ndie Weisungen des anderen über die Aus-                 werber ein bestimmtes Kennzeichen anbringen\nübung der tatsächlichen Gewalt über die                 läßt  1\n\"\nSchußwaffe auf Grund eines gerichtlichen\noder behördlichen Auftrags oder eines Ar-\n22. § 29 erhäU folgende Fassung:\nbeitsverhältnisses oder als Beauftragter\neiner jagdlichen oder schießsporUichen Ver-                                    ,,§ 29\neinigung oder einer Vereinigung, bei der es\nBrauch ist, aus besonderem Anlaß Schuß-                                  Munitionserwerb\nwaffen zu tragen, zu befolgen hat,                         (1) Wer Munition erwerben will, bedarf der\n6. auf einer Schießstätte (§ 44) lediglich vor-             Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaub-\nübergehend zum Schießen auf der Schieß ..               nis wird durch einen Munitionserwerbschein\nstätte erwirbt,                                         erteilt Sie wird für eine bestimmte Munitions-\nart und für die Dauer von fünf Jahren erteilt,\n7. als Inhaber eines Jahresjagdscheines, Tages•-\nkann jedoch in begründeten Fällen für Munition\njagdscheines     oder         Jugendjagdscheines\njeder Art und unbefristet erteilt werden.\n(§§ 15, 16 des Bundesjagdgesetzes) erwirbt,\nsofern es sich um eine Schußwaffe mit einer                (2) Einer Erlaubnis nach Absatz       1 bedarf\nLänge von mehr als 60 cm handelt, ausge-                nicht, wer\nnommen Selbstladewaffen, deren Magazin\nL als Inhaber einer vVaffenbesitzkarte, ausge-\nmehr als zwei Patronen aufnehmen kann,\nnommen Waffenbesitzkarten für Waffen-\n8. lediglich zur gewcrbsnüißigen Beförderung                    sammler, oder einer Bescheinigung nach § 6\noder gewerbsmäßigen Lagerung erwirbt; der                   Abs. 2 Munition erwirbt, die für die in der\ngewerbsmäßigen Beförderung steht die Be-                    \\A/affenbesitzkarte oder der Bescheinigung","424                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nhczeiclrnct(~n SchußwaJfen bestimmt ist, oder                   zur Pflege des Brauchtums in Schützen-\nals lnhubcr eines Jagdscheines die für Waf-                     vereinigungen zu benötigen, sofern es\nfen nach § 28 Abs. 4 Nr. 7 bestimmte Muni-                      sich um Einzelladerwaffen mit einer\ntion erwirbt,                                                   Länge von mehr als 60 cm handelt.\"\n2. unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 4               c) In Absatz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort\nNr. 1 bis 5 oder Nr. 8 bis 10 Munition erwirbt,            ,,Waffensammler\" die Worte „oder Muni-\n3. im Falle des § 28 Abs. 4 Nr. 6 Munition zum                tionssammler\" eingefügt.\nsofortigen Verbrauch auf einer Schießstätte            d) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nerwirbt.                                                   n 1. Schußwaffen erwerben will, die nach\n(3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es                      § 21 Abs. 1 zugelassen sind, wenn deren\nnicht zum Erwerb von Patronen- oder Kartu-                          Geschossen eine Bewegungsenergie von\nschenmunition, die aus Schußwaffen verschos-                        nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird,\nsen werden kann, zu deren Erwerb es ihrer                           oder die nach § 22 zugelassen sind,\".\nArt nach keiner Erlaubnis bedarf.\ne) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\n(4) Die Waffenbesitzkarte nach Absatz 2 Nr. 1\nn3, als Mitglied eines Schießsportvereins\nberechtigt ihren Inhaber zum Erwerb der für die\ndie Waffe zur Teilnahme an ordent-\nSchußwaffe bestimmten Munition, wenn bei\nlichen Schießwettbewerben benötigt, so-\nderen Erteilung die Voraussetzungen nach § 30\nfern es sich um eine Waffe von nicht\nAbs. 1 Satz 1 vorgelegen haben oder als nach-\nmehr als 60 cm oder um eine Selbstlade-\ngewiesen gelten und wenn die Berechtigung\nwaffe mit einer Länge von mehr als\nzum Munitionserwerb in der Waffenbesitzkarte\n60 cm handelt, und er durch eine Be-\nvon der zusldnd igen Behörde vermerkt ist.\"\nscheinigung des Vereins nachweist, daß\n23. § 30 wird wie folgt geJndert:                                       er an den Ubungsschießen des Vereins\nmindestens sechs Monate regelmäßig\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3                       und erfolgreich teilgenommen hat und\nangefügt:                                                      welche Waffenart für die auszuübende\n„Die Erteilung einer Waffenbesitzkarte an                      Sportdisziplin erforderlich ist. Für Schuß-\neinen Berechtigten nach § 28 Abs. 4 Nr. 1                      waffen mit einer Länge von weniger als\ndarf nur versagt werden, wenn Tatsachen                        60 cm gilt dies nicht, wenn der Antrag-\ndie Annahme rechtfertigen, daß der Antrag-                     steller schon zwei Waffen dieser Art\nsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht                besitzt.\"\nbesitzt. Inhabern von Jagdscheinen wird die\nWaffenbesitzkarte für Waffen nach § 28            26. In § 33 Abs. 1 werden nach den Worten „zu\nAbs. 4 Nr. 7 ohne Prüfung der Versagungs-             deren Erwerb es\" die Worte „ihrer Art nach\"\ngründe nach Satz 1, für sonstige Waffen               eingefügt und nach der Zahl „6\" ein Beistrich\nohne Prüfung der Versagungsgründe nach                gesetzt und danach die Zahl „8\" eingefügt.\nSatz 1 Nr. 1 und 2 erteilt.\"\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                   27. § 34 wird wie folgt geändert:\n,, (4) Die zuständige Behörde hat die In-            a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nhaber von Waffenbesitzkarten in regel-                    ,,Schußwaffen und Munition, zu deren Er-\nmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach                werb es ihrer Art nach einer Erlaubnis be-\nAblauf von fünf Jahren, erneut auf ihre Zu-              darf, dürfen nur Personen überlassen wer-\nverlässigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht für             den, die nach diesem Gesetz oder nach einer\ndie Inhaber von Waffenscheinen oder Jagd-                Rechtsverordnung auf Grund des § 6 zum\nscheinen.\"                                               Erwerb berechtigt sind. Schußwaffen und\nMunition, zu deren Erwerb es ihrer Art nach\n24. In § 31 Abs. 2 werden die Worte „im Einver-                   keiner Erlaubnis bedarf, sowie Hieb- und\nnehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft                   Stoßwaffen dürfen nur an nach § 33 Berech-\nund Finanzen\" gestrichen.                                      tigte überlassen werden. Munition darf ge-\n25. § 32 wird wie folgt getlndert:                                werbsmäßig nur in verschlossenen Packungen\nüberlassen werden.\"\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „andere\nals die in § 28 Abs. 4 Nr. 7 bezeichneten             b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nWaffen\" durch die Worte „Selbstladewaffen                 ,,Im Falle des § 33 Abs. 2 ist der Ausnahme-\nmit einer Länge von mehr als 60 cm, die                  bescheid auszuhändigen; im Falle des § 6\nmehr als zwei Patronen in das Magazin auf-               Abs. 2 ist die Bescheinigung nach dieser\nnehmen können\" ersetzt.                                  Vorschrift, im Falle des § 28 Abs. 1 und 2 die\nWaffenbesitzkarte, im Falle des § 28 Abs. 4\nb) Absatz 1 Nr. 2 erhtilt folgende Fassung:\nNr. 7 der Jagdschein, im Falle des § 29 Abs. 1\n„2. als Sportschütze die Schußwaffen für                 der Munitionserwerbschein und im Falle des\nden regelrechten Schießsport auf geneh-            § 29 Abs. 2 Nr. 1 die Waffenbesitzkarte, der\nmigten SchießsVitten, zur Teilnahme an             Jagdschein oder eine Bescheinigung nach § 6\nordentlichen Schießwettbewerben oder               Abs. 2 vorzulegen.\"","Nr. 23 --- Tc:19 der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1976                              425\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a                         2, die Waffenbesitzkarte oder, wenn er einer\neingefügt:                                                          Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf, den Waf-\n(2 a) Der lnhuber (~incr Erlaubnis nach § 7,                 fenschein\n11•\nder einem arHleren auf Grund einer Erlaub-                     mit sich führen und Polizeibeamten oder\nnis nach § 28 Abs. 1 eine Schußwaffe über-                     sonst zur Personenkontrolle Befugten auf\nläßt, hat in die Waflenbesit.zkarte unverzüg-                  Verlangen zur Prüfung aushändigen. A'n-\nlich Her~,terler- oder Warenzeichen und -                      stelle , der 'Waffenbesitzkarte genügt ein\nwenn gegeben -- die Herstellungsnummer                         schriftlicher Nachweis darüber, daß die Frist\nder Waffe, fernf•r den Tag des Uberlassens                     in den Fällen des § 28 Abs. 5 Satz 1 noch\nund die Bezeichnung und den Sitz des Betrie-                   nicht verstrichen ist, ein Antrag nach dieser\nbes dauerhaft einzutrancn, Uberläßt sonst\nVorschrift gestellt worden ist oder daß ein\njemand einem i:HH.lernn auf Grund einer Er-\nFall des § 21 Abs. 2 oder 3 vorliegt. Satz 1\nlaubnis nach § 28 Abs. l eine Schußwaffe, so\ngilt nicht in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2\nhat er das unler Angabe der Personalien des\nBuchstabe b, Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für das\nErwerbers binnen zwei Wochen der zustän-\ndigen Behörde anzuzeigen und ihr, sofern                       Führen der in Absatz 4 Nr. 1 bezeichneten\nihm eine \\,Vaffonbesitzkarl.e erteilt worden                   Schußwaffen.\"\nist, diese zur Eintragung des Ubergangs vor-\nzulegen . Die SJtze 1 und 2 gelten nicht in            29. In § 36 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „250 000\"\nden Fällen des § 28 Abs. 7 Satz 2 . \"                      durch die Zahl „500 000\" und die Zahl „25 000\"\nd) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                           durch die Zahl \"50 000\" ersetzt.\n,, (3) Die Absätze 1 bis 2 a gelten nicht für\ndenjenigen, der Schußwaffen oder Munition              30. § 37 wird wie folgt geändert:\neinem anderen, der sie außerhalb der Bun-                  a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b werden vor\ndesrepublik Deutschland einschließlich des                     dem Wort „zerlegbar\" die Worte „eine\nLandes Berlin erwirbt, insbesondere im Ver-·                   Länge von mehr als 60 cm haben und\" ein-\nsandwcge unter eigenem Namen überläßt.\"                        gefügt.\ne) In Absatz 4 wird die Verweisung ,,(§ 28                     b) Absatz 1 Nr. 4 wird gestrichen. Die bis-\nAbs. 4 Nr. 9)\" durch die Verweisung ,,(§ 28                    herigen Nummern 5 bis 11 werden Num-\nAbs. 4 Nr. 8)\" ersetzt                                         mern 4 bis 10.\nf) In Absatz 5 werden in Satz 2 die Worte „Art,               c) In Absatz 1 Nr. 9 wird die Verweisung ,,§ 6\nKaliber\" durch das Wort „Modellbezeich-                        Abs. 4 Nr. 1\" ersetzt durch die Verweisung\nnung\" ersetzt und Satz 5 gestrichen.                           ,,§ 6 Abs. 4 Nr. 4\".\ng) Folgender Absatz 7 wii-d angefügt:                          d) In Absatz 1 Nr. 10 wird der Punkt durch\n,, (7) Schußwaffen und Munition, zu deren                   einen Beistrich ersetzt und folgende Num-\nErwerb es ihrer Art nach der Erlaubnis be-                     mer 11 angefügt:\ndarf, dürfen in Anzeigen und Werbeschriften                       11. unbrauchbar         gemachte  vollautoma-\n11\nzum Kauf oder Tausch nur angeboten wer-                               tische Selbstladewaffen, die Kriegs-\nden, wenn auf das Erfordernis der Erlaubnis                           waffen waren, und unbrauchbar ge-\nzum Erwerb hingewiesen wird sowie Name                                machte Schußwaffen, die den Anschein\nund Anschrift des Anbiclers angegeben wer-                            vollautomatischer Kriegswaffen hervor-\nden.\"\nrufen.\"\n28. § 35 wird wie folgt geündert:                                  e) In Absatz 2 wird der Punkt durch einen Bei-\nstrich ersetzt und folgende Nummer 3 an-\na) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\ngefügt:\n„Der Waffenschein kann zur Abwehr von\n„3. jemand für Schußwaffen, die zugleich\nGefahren für Leben, Gesundheit oder Sach-\nKriegswaffen sind, eine Genehmigung\ngüter sowie für die öffentliche Sicherheit mit\nnach dem Gesetz über die Kontrolle von\nAuflagen, insbesondere über das Führen der\nKriegswaffen besitzt oder einer solchen\nSchußwaffe, verbunden werden; nachträg-\nGenehmigung nicht bedarf.\"\nliche Auflagen sind zulässig.\"\nf) In Absatz 3 werden in Satz 2 nach dem Wort\nb) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen; der bis-\n„Menschen'' die Worte „oder zur Verhütung\nherige Satz 3 wird Satz 2 mit der Maßgabe,\nvon sonstigen erheblichen Gefahren für die\ndaß das Wort „Sie\" durch die Worte „Sol-\nöffenfüche Sicherheit\" eingefügt. Folgender\nche Waffenscheine\" ersetzt wird.\nSatz, 3 wird angefügt: ,,Nachträgliche Auf-\nc) Absatz 5 wird gestrichen. Absatz 6 \\Vird Ab-                     lagen. sind zulässig . '\"\nsatz 5 und erhält folgende Fassung:\n11 (5) Wer eine Schußwaffe führt, muß              31. [n § 38 Abs. 1 \\Vf,rden die \\'\\'orte \" , Munition\n1. seinen Personalausweis, Paß, Dienstaus-                oder Geschossen mit pyrotechnischer Wirkung\"\nweis oder Jagdschein und                           ersetzt durch die \\II/ orte ,. oder Munition\".","426                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n32. fn § 39 Abs. 5 werden die Worte „zur Einsicht-                        gängen zur Ausbildung in der kampf-\nnahme überlassen\" ersetzt durch die Worte                            mäßigen Verteidigung mit Schußwaffen\n,,zur Prüfunv aushi..incligen\".                                       und bei Schießübungen dieser Art ein-\nzuhalten sind; darin kann bestimmt wer-\n33. In § 40 werden die Worte ,, , Munition und Ge-                        den,\nschosse mit pyrotechnischer Wirkung\" durch                            a) daß die Durchführung dieser Ver-\ndie Worte „und Munition\" ersetzt.                                         anstaltungen einer Anzeige bedarf,\nb) daß und in welcher Weise der Ver-\n34. ln § 41 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:                          anstalter die Einstellung und das\n,,Personen, denen Schußwaffen zur Erprobung,                             Ausscheiden       der   verantwortlichen\nBegutachtung, Untersuchung oder für ähnliche                             Aufsichtsperson und der Ausbilder\nanzuzeigen hat,\nZwecke überlassen werden, kann die Erlaubnis\nnach Absatz 1 ohne Beschränkung auf eine be-                          c) daß nur Personen an den Veranstal-\nstimmte Zahl und Art von Schußwaffen erteilt                             tungen teilnehmen dürfen, die aus\nwerden.\"                                                                 Gründen persönlicher Gefährdung oder\naus dienstlichen Gründen zur Aus-\n35. Der bisherige § 42 wird § 42 Abs. 1 mit der                              übung der tatsächlichen Gewalt über\nMaßgabe, daß die Worte ,, , Munition oder Ge-                            oder zum Führen von Schußwaffen\nschosse mit pyrotechnischer Wirkung\" durch                                berechtigt sind,\ndie Worte „oder Munition\" ersetzt werden;                             d) daß und in welcher Weise der Ver-\nfolgender Absatz 2 wird angefügt:                                        anstalter Aufzeichnungen zu führen,\naufzubewahren und der zuständigen\n,, (2) Die zuständige Behörde kann zur Er-                             Behörde vorzulegen hat,\nfüllung der sich nach Absatz 1 ergebenden\nPflichten die erforderlichen Maßnahmen anord-                         e) daß die zuständige Behörde die Ver-\nnen.\"                                                                    anstaltungen untersagen darf, wenn\nder Veranstalter, die verantwortliche\n36. § 43 wird wie folgt geündcrt:                                            Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die\nerforderliche     Zuverlässigkeit   oder\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Er-                                 Sachkunde nicht oder nicht mehr be-\nwerb\" die Worte „ihrer Art nach\" einge-                             sitzt.\"\nfügt und die Worte „Fund\" und „im Wege\nder Erbfolge\" gestrichen.                             d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Schieß-\nübungen\" und dem Wort „Schießen\" jeweils\nb) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:                   die Worte „mit Schußwaffen\" eingefügt.\n,,Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 ist die Waffen-\nbesitzkarte der Behörde zur Berichtigung           38. § 45 wird wie folgt geändert:\nvorzulegen.\"\na) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Erlaub-\n37. § 44 wird wie folgt geündert:                                   nisschein\" der Beistrich und die Worte „die\nWaffenbesitzkarte\"         gestrichen und die\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:                     Worte „zur Einsichtnahme überlassen\" er-\n,,Schießstätten, Ausbildung       im  Verteidi-          setzt durch die Worte „zur Prüfung auszu-\ngungsschießen\".                                          händigen\".\nb) Absatz 2 Nr. 2 erhdlt folgende Fassung:                   b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\n„2. die der Veranstaltung eines anderen                    ,, (6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzu-\nSpiels im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1          wenden\nder Gewerbeordnung dienen oder für                 1. auf das Schießen mit Schußapparaten,\ndie eine Genehmigung nach § 33 i der\n2. auf das Schießen durch den Inhaber des\nGewerbeordnung erforderlich ist,\".\nHausrechts oder mit dessen Zustimmung\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                                  im befriedeten Besitztum\n,, (3) Der Bundesminister des Innern wird                    a) mit Schußwaffen, deren Geschossen\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit                             eine Bewegungsenergie von nicht mehr\nZustimmung des Bundesrates zur Abwehr                              als 7,5 Joule erteilt wird, oder deren\nvon Gefahren für die öffentliche Sicherheit                        Bauart nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nund zum Schutz der in Absatz 1 Satz 2 be-                           zugelassen ist,\nzeichneten Rechtsgüter                                         b) mit       Randfeuerschrotpatronen     mit\n1. die Benutzung von Schießstätten, ins-                            einem Durchmesser bis 9 mm,\nbesondere die Aufsicht über das Schie-                   c) mit Schußwaffen, aus denen nur Kar-\nßen zu regeln und das Mindestalter der                       tuschenmunition verschossen wird,\nSchützen vorzuschreiben,                                 und in den Fällen der Buchstaben a oder\n2. Vorschriften über den Umfang der Ver-                        b die Geschosse das Besitztum nicht ver-\npflichtungen zu E:rlassen, die bei Lehr-                 lassen können,","Nr. 23   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1976                             427\n]. in den Füllen der Notwehr und des Not-             b) In Absatz 2 werden folgende Nummern 4\nstandes,                                               und 5 angefügt:\n4. auf das Schießen mit Signalwaffen zur Ge-              „4. Mitglieder der Ständigen Vertretung der\nfi.l hrcnabwehr und bei Rettungsübungen,                      Deutschen       Demokratischen Republik,\nfür Begleitpersonen von Staatsgästen aus\n5. auf die befugte Jagdausübung einschließ-\nder Deutschen Demokratischen Republik\nlich des Anschießens von Jagdwaffen im\nund für Personen, die zum Schutz von\nRevier sowie auf den Jagd- und Forst-\nLuftfahrzeugen und Seeschiffen der\nschutz,\nDeutschen Demokratischen Republik ein-\n6. auf die Milwirkenden an Theaterauffüh-                        gesetzt sind,\nrun~Jen und diesen gleichzuachtenden\n5. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des\nVorführungen, wenn zu diesem Zweck nur\nGrundgesetzes, die ihren Wohnsitz oder\nmit Kartuschcnmunition geschossen wird,\ngewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des\n7. auf die Abgabe von Startzeichen mit Kar-                      Geltungsbereichs des Gesetzes, jedoch\ntuschenmunition im Auftrage der Veran-                        nicht im Land Berlin haben.\"\nstalter.\"\n44. § 51 wird wie folgt geändert:\n39. § 46 Abs. 1 Sc:Jtz 1 crhült folgende Fassung:             a) Absatz l erhält folgende Fassung:\n,,Wer eine Erli:Jubnis oder eine Ausnahmebewil-                 ,, (1) Der Bundesminister des Innern erläßt\nligung nach diesem Gesetz oder einer gemäß                    mit Zustimmung des Bundesrates die zur\n§ 61 außer Kraft getretenen Rechtsvorschrift                 Durchführung des Gesetzes erforderlichen\nerhalten hat, Veranstaltungen nach § 44 Abs. 3                allgemeinen Verwaltungsvorschriften.    11\nNr. 2 durchführt, in einer Schießstätte die Auf-\nsicht führt oder eine Schießstätte benutzt oder           b) In Absatz 2 Halbsatz 1 wird die Verweisung\n,,§ 35 Abs. 5\" durch die Verweisung ,,§ 6\nsonst die tatsächliche G(~walt über Schußwaffen\noder Munition ausübt, hat der zuständigen Be-                Abs. 2\" ersetzt; der zweite Halbsatz erhält\nhörde die für die Durchführung des Gesetzes                   folgende Fassung:\nerforderlichE~n Auskünfte zu erteilen.\"                       „die anderen obersten Bundesbehörden und\ndie Deutsche Bundesbank erlassen die Ver-\nwaltungsvorschriften für ihren Geschäftsbe-\n40. In § 47 Abs. 4 werden die Worte „Raketenmuni-                 reich im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\ntion oder Geschosse mit pyrotechnischer Wir-                  ster des Innern.    11\nkung\" durch die Worte „pyrotechnische Muni-\ntion\" ersetzt.\n45. § 52 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\n41. § 48 wird wie folgt geändert:\n,,Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Ertei-\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                   lung von Bescheinigungen nach § 6 Abs. 2.\"\n„Das gleiche gilt, wenn eine Erlaubnis nach           b) In Absatz 3 erhält Nummer 5 folgende Fas-\n§ 10 Abs. 3, § 28 Abs. 1 Satz 5 oder § 29 Abs. 1\nsung:\nSatz 3 erloschen ist.\"\n„5. für Erlaubnisse nach § 44 Abs. 1 sowie\nb) In Absatz 2 wird nach der Verweisung ,,§ 10                       für Maßnahmen auf Grund einer Rechts-\nAbs. 3\" ein Beistrich gesetzt und die Ver-                       verordnung nach § 44 Abs. 3 die Be-\nweisung „oder § 28 Abs. 1 Satz 5\" eingefügt.                     hörde, in deren Bezirk die Schießstätte\nbetrieben wird oder betrieben oder ge-\n42. § 49 wird wie folgt geändert:                                        ändert werden soll.\"\na) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:        46. § 53 wird wie folgt geändert:\n„Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni             a) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c wird gestrichen.\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) findet An-\nwendung.\"                                             b) In Absatz 1 wird folgende neue Nummer 2\neingefügt:\nb) In Absatz 2 werden die Worte „Der Bundes-\n„2. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 Schußwaffen\nminister für Wirtschaft und Finanzen wird\noder Munition, zu deren Erwerb es der\nermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-\nErlaubnis bedarf, einführt oder sonst in\ndesminister des Innern\" durch die Worte\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-\n,,Der Bundesminister des Innern wird er-\nbringt oder durch einen anderen einfüh-\nmächtigt,\" ersetzt.\nren oder verbringen läßt, ohne seine Be-\nrechtigung zum Erwerb oder zur Aus-\n43. § 50 wird wie folgt geändert:                                        übung der tatsächlichen Gewalt nachge-\n11\na) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort                            wiesen zu haben,      •\n,,und\" die Worte „sonstige ausländische\"                  Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden\neingefügt.                                                Nummern 3 bis 7.","428                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nc) In Absatz 1 Nr. 4 und 5 wird jeweils die                     7. entgegen § 16 Abs.      1 oder 2 Satz 1\nVerweisung ,,§ 37 Abs. 1 Nr. 8\" durch \"§ 37                    Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe\nAbs. 1 Nr. 7\" ersetzt.                                         oder Austauschläufe nicht durch Beschuß\nd) Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                         amtlich prüfen läßt,\n8. entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 Handfeuer-\n,,2. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine Schuß-\nwaffen, Böller, Einsteckläufe oder Aus-\nwaffe oder Munition, zu deren Erwerb es\ntauschläufe) die nicht das amtliche Be-\neiner Erlaubnis bedarf, einem Nichtbe-\nschußzeichen tragen, anderen überläßt\nrechtigten überläßt,\".\noder zum Schießen verwendet,\ne) In Absatz 3 Nr. 3 wird die Verweisung ,,§ 37                 9. entgegen § 21 Abs. 1 oder 2 Handfeuer-\nAbs. 1 Nr. 1 bis 7\" durch .§ 37 Abs. 1 Nr. 1                   waffen, Schußapparate oder Einsteck-\nbis 6\" und die Verweisung .§ 31 Abs. 1                         läufe, die nicht zugelassen sind, einführt,\nNr. 1 bis 8\" durch .§ 37 Abs. 1 Nr. 1 bis 7\"                   sonst in den Geltungsbereich dieses Ge-\nersetzt.                                                       setzes verbringt oder gewerbsmäßig her-\nf) In Absatz 3 Nr. 4 werden die Worte „Ge-                        stellt,\nschosse mit pyrotechnischer Wirkung\" ge-                   10. entgegen § 22 Abs. 1 Schußwaffen, die\nstrichen.                                                      nicht zugelassen sind, einführt, sonst in\ng) In Absatz 3 Nr. 7 wird die Verweisung „Ab-                      den Geltungsbereich dieses Gesetzes\nsatz 1 Nr. 6 Buchstabe b\" durch „Absatz 1                      verbringt oder gewerbsmäßig herstellt,\nNr. 1 Buchstabe b\" ersetzt.                                11. entgegen § 23 Abs. 1 pyrotechnische Mu-\nnition, die nicht zugelassen ist, einführt,\nh) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nsonst in den Geltungsbereich dieses Ge-\n,,(4) Handelt der Täter in den Fällen des                    setzes verbringt oder gewerbsmäßig her-\nAbsatzes 1 Nr. 1, 2, 4 bis 7 oder des Ab-                      stellt,\nsatzes 3 fahrlässig, so ist die Strafe bei Ta-             12. entgegen § 24 Schußwaffen, Einsteck-\nten nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 7 Freiheits-                 läufe oder pyrotechnische Munition, die\nstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe,                     nicht das vorgeschriebene Zulassungszei-\nbei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis                    chen tragen, gewerbsmäßig anderen über-\nzu einem Jahr oder Geldstrafe.\"                                läßt,\n13. entgegen § 25 Abs. 1 Patronenmunition,\n41. § 55 wird wie folgt geändert:                                      Kartuschenmunition oder Treibladun-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                               gen, die nicht den Anforderungen einer\nRechtsverordnung nach § 25 Abs. 2 ent-\n,, (1) Ordnungswidrig handelt, wer vor-\nsprechen, gewerbsmäßig herstellt, ein-\nsätzlich oder fahrlässig\nführt, sonst in den Geltungsbereich die-\n1. eine vollziehbare Auflage nach § 10                       ses Gesetzes verbringt, vertreibt oder\nAbs. 1 Satz 2 oder 3, § 21 Abs. 5 Satz 2                anderen überläßt,\noder Abs. 6 Satz 2, § 22 Abs. 5, § 23\n14. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 2 die Waffen-\nAbs. 5, § 28 Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2\nbesitzkarte nicht oder nicht rechtzeitig\nSatz 3 oder 4, § 35 Abs. 2 Satz 3 oder\nvorlegt oder entgegen § 27 Abs. 4 Satz 1\nAbs. 3 Satz 2, § 37 Abs. 3 Satz 2 oder 3,\nSchußwaffen oder Munition bei der zu-\n§ 38 Abs. 2 Satz 2, § 39 Abs. 4, § 41 Abs. 2\nständigen Uberwachungsbehörde nicht\nSatz 3 oder 4, § 44 Abs. 1 Satz 2 oder\nanmeldet oder auf Verlangen nicht vor-\n§ 45 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder\nführt,\nnicht rechtzeitig erfüllt,\n15. entgegen § 28 Abs. 5 Satz 1 die Ausstel-\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach\nlung einer Waffenbesitzkarte oder die\n§ 10 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 28 Abs. 8,\nEintragung der Waffe in eine bereits er-\n§ 42 Abs. 2, § 46 Abs. 3 oder § 48 Abs. 2\nteilte Waffenbesitzkarte nicht oder nicht\nSatz 1 zuwiderhandelt,\nrechtzeitig beantragt oder entgegen § 28\n3. einer Anzeigepflicht nach § 11, § 28                      Abs. 7 Satz 1 die Waffenbesitzkarte nicht\nAbs. 7 Satz 1, § 34 Abs. 2 a Satz 2, § 43               oder nicht rechtzeitig vorlegt,\nAbs. 1 oder 2 Satz 1 zuwiderhandelt,\n16. entgegen § 33 Abs. 1 eine Schußwaffe,\n4. entgegen § 12 Abs. 1, 2 oder 3 das Waf-                   Munition oder eine Hieb- oder Stoß-\nfenherstellungsbuch, das Waffenhandels-                 waffe erwirbt oder entgegen § 34 Abs. 1\nbudi oder das Munitionshandelsbuch                      Satz 2 eine Schußwaffe oder Munition,\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig             zu deren Erwerb es keiner Erlaubnis be-\nführt,                                                  darf, oder eine Hieb- oder Stoßwaffe\n5. entgegen§ 13 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3                 einem Nichtberechtigten oder entgegen\nSchußwaffen oder Munition nicht oder                    § 34 Abs. 1 Satz 3 Munition gewerbs-\nnicht in der vorgeschriebenen Weise                     mäßig überläßt oder entgegen § 34\nkennzeichnet,                                           Abs. 2 a Satz 1 die dort bezeichneten An-\n6. entgegen § 13 Abs. 4 Schußwaffen oder                     gaben nicht einträgt,\nMunition anderen gewerbsmäßig über-                 17. entgegen § 34 Abs. 5 Satz 1 die dort be-\nläßt,                                                   zeichneten Urkunden nicht zum Waffen-","Nr. 2J --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1976                                   429\nhersl.cllungsbuch O(kr zum Waffenhan-                   27. entgegen § 48 Ab5. 1 die dort bezeich-\ndelsbuch nimrnt,                                                 neten Urkunden nicht oder nicht recht-\n18. entgegen § 34 Abs. 5 Satz 2,, J oder 4                           zeitig zurückgibt„\ndie vorgeschriebenen Angaben nicht.,                    28. einer Rechtsverordnung\nnicht rechtzeitig oder nicht dauerhaft ,                         a} nach § 6 Abs. 4 Nr. 2., soweit sie sich\nvermerkt oder entgegen § 34 Abs. 5                                   auf Gegenstände bezieht„ die den ü1\nSatz 3 den Ausnahmebescheid nicht oder                               § 31 Abs. 1 Nr, 3 bis 11 bezeichneten\nnicht rechtzeitig vorlegt,                                           in i.hrer Gefährhc:hkeit vergleichbar\n19. entgegen § 34 Abs. 6 den Erwerber einer                              sind,, oder\nSchußwaffe nicht auf das Erfordernis                             by nach      § ß Abs. 4 Nr. 4., Abs. 5 NL b\neines Waffenscheines hinweist„                                       oder 7-., § 15 Abs. 1 Nr. C 3, 5 oder 6,.\n§ 26 Abs. 1 Satz: 1 Nr. 3 oder 4 oder\n20. entgegen § 34 Abs. 7 eine dort bezeich-\n§ 44 Abs. 3\nnete Schußwaffe oder Munition zum\nKaut oder Tausch anbietet, ohne auf das                          zuwiderhandelt., soweit sie für einen\nErfordernis einer Erlaubnis zum Erwerb                           bestimmten Tatbestand auf diese Buß-\nhinzuweisen oder ohne seinen Nam.en                              geldvorschrift verweist.   11\noder seine Anschrift anzug(c~ben,                    b) Nach Absatz l wird folgender neuer Ab-\n21. entgegen § 35     Abs.  5, § 39 Abs. 5 oder             satz 2 eingefügt:\n§ 45 Abs. 5 die   dort  bezeichneten Urkun-                ,, (2) Die Bußgeldvorschriften des AbsaJ-\nden nicht mit     sich  führt oder Befugten             zes 1 gelten auch in Verbindung mit einer\nauf Verlanqen     nicht zur Prüfung aushän-             Rechtsverordnung nach § 6 Abs, 4 Nr, 1\ndigt,                                                    Buchstaben d, e, f oder g.,.\n22. a) entgegen § 37 Abs. 1 Nr. 8 Geschosse\nc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden\nmit Betäubungsstoffon oder entgegen\nAbsätze 3 und 4,\n§ 37 Abs. l Nr. 9 Geschosse oder\nsonstige Gegenstände der dort be-\nzeichneten Art, die nicht den Anfor-       -U3. § 57 ·wird wie fol,gt geändert:\nderungen     einer    Rechtsverordnung          a} In Absatz 3 werden die vVort,e Raketen-     11\nnach § 6 Abs. 4 Nr. 4 entsprechen,                  rnunihon und Geschosse mit pyrotechnischer\nb) entgegen § 37 Abs. 1 Nr. 10 Nach-                    Vvirkung., die nach § 23 der Zulassung be-\nbildungen von Schußwaffen oder                     dürfen, dürfen'' durch die Worte ,.,Pyrotech-\nentgegen § 37 Abs. 1 Nr. 11 un-                    nische Munition, die nach § 23 der Zulassung\nbrauchbar gemachte Schußwaffen                     bedarf, darf ersetzt.\n1\nherstellt, bearbeitet, instandsetzt, erwirbt„        h) In Absatz 4 'iNerden die \\i\\lorte Raketen-  11\nvertreibt, anderen überläßt, einführt.,                 munition und Geschosse mit pyrotechnischer\nsonst in den Geltungsbereich dieses Ge-                 Wirkung\" durch die \\iVorte ,,und pyrotech-\n11\nsetzes verbringt oder sonst die tatsäch-                nische Munition ersetzt und nach den Wor-\nliche Gewalt über sie ausübt oder                       ten „dieses Gesetzes\" die \\/\\/orte ,,,ohne er-\nneute amthche Prüfung\" eingefügt\nc) entgegen § 58 Abs. 3 eine unbrauch-\nbar gemachte Schußwaffe führt,                 c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\n23. entgegen § 42 Abs. 1 nicht die erforder-                    ,, (6) vVaffenerwerbscheine,       \\Vaffenscheine.\nlichen Vorkehrungen trifft, um       zu ver-\n1\nJagdscheine, Erlaubnisse zum Erwerb von\nhindern, daß Schußwaffen oder Munition                  und zur Ausüb1mg der tatsächlichen GewaH\nabhanden kommen oder daß Dritte diese                   über Schußwaffen, Erlaubnisse zur \\l\\faffen-\nGegenstände unbefugt an sich nehmen.,                   herstellung und zum vVaffenhandel, die hn\n24. entgegen § 44 Abs. 1 Satz l eine Schieß-                 Land Berlin nach den dort geltenden Vor-\nstätte betreibt oder ihre Beschaffenheit                schriften ausgestellt sind, gelten auch im\noder die Art ihrer Benutzung wesentlich                 Geltungsbereich dieses Gesetzes. Personen,,\nändert,                                                 die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land\nBerlin haben, bedürfen keiner Waffenbesitz-\n25. entgegen § 45 Abs. 1 mit einer Schuß-                    karte, wenn sie die Schußwaffen nach den\nwaffe oder mit einem Böller schießt,                    im Land Berlin geltenden Vorschriften recht-\n26. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 eine Aus-                    mäßig erworben haben und sie\nkunft nicht, nicht richtig oder nicht voH-              1. als       Inhaber eines Berliner Jagdscheins\nständig erteilt oder entgegen § 46 Abs . 2                    zur Ausübung der Jagd oder zur Teil-\nSatz 2 den Zutritt zu den Geschäftsräu-                        nahme an einer sonstigen jagdlichen Ver-\nmen, Grundstücken oder Wohnräumen                              anstaltung oder\noder die Vornahme von Prüfungen oder\n2. als Sportschütze zur Teilnahme an einer\nBesichtigungen oder die Entnahme von\nProben oder die Einsichtnahme in die                          sportlichen Veranstaltung\ngeschäftlichen Unterlagen nicht ge-                    in den Geltungsbereich des Gesetzes ver-\nstattet.,                                               bringen.\"","430                                              BundE:sgese1zbJatt, JahJgang ]916, Te]] I\n49. § SS    t'rr f'hlH 1ol!~Jt'r1tk r;ci~s1111g:                             nummer haben, auch djese anzugeben. Zur An-\nmeldung nach Satz. 1 ist jedoch nicht verpflich-\n~,§ 58                                tet ·wer\n11\nJ\\ n1.e1gch1sl und Führnngsvcrbot                         l. die Schuß1Naiffffen der zuständigen Behörde\nli!r verbolcinc Gegenstände                               nach dem 1. Januar 1973 mit den Angaben\nlj]) Hal jemand am 1. März 1976 die tatsäch-                              nair·h Satz 1 angemeldet hat\n]H'IW GewaH über ejnen nach § 37 Abs. 1 Nr. 1                            2. die SchußwuHen vor dem Ab]auf der Fr]st\nbis ] 0 verbotenen Gegenstand ausgeübt, ohne                                  fül(h Satl 1 einem anderen über]assen hat.\nemJcn An1rnn nach § 37 Abs. 3 gestellt zu ha-\nben, so wird das Verbot nicht wirksam, wenn                                  1(2) Hat jemand eine Schußv,rnHe nach Ab-\nEJ diesen Gegenstand bis zum 30. Juni 1976                               satz 1 rechtzeitig angemeldet, so wird er nkht\n11.rnbrauchbar macht, einem Berechtigten über-                           'Negen uner]aubten EnNerbs, uner]aubter Aus-\nfoißl oder einen Anlrc1g nach § 37 Abs. 3 stent.                         übung de,r tatsäch]khen GewaH oder uner-\n§ 37 Ahs. 5 ist enl.sprectwnd anzuwenden.                                foubter Einfuhr und der damH in Zusammenhang\nstehenden Abgabenverkürzung bestraft; ver-\n(2) l-]al jemilnd am 1. Mürz 1976 die tatsäch-                       kürzte Eingan~Jsabgaben für uner]aubt einge-\nfo he Gewalt über verbotene Gegenstände im                               führte Schußwaffen werden nicht nacherhoben.\nSirnH,~ des § 37 Abs. 1 Nr. 11 ausgeübt, so wild\ndas Verbot nkht wirksmn, wenn er diese Ge-                                   P) Zum J\\'achwe1s der Anmeldung steHt die\n~wnstände bis zum 30. Juni 1976 dem Bundes-                              Behörde eine \\Vaffenbesüzkairte aus, sofern der\n1.riminah:imt schriftlich anmeldet und dabei                             Anme]dende die erforderhche Zuverlässjgkeit\nseine Personalien, Art und Anzahl der Gegen-                             besHzt. rne \\VaHenbesHzkarte nach Satz 1 be-\nsrnnde, deren Kaliber, Hersteller- oder Waren-                           rechtigt nicht zum Er,verb von }\\1unihon.\nz.elchen und, wenn die Gegenstände eine Her-                                 (4) Nach Ablauf der AnmeMefr]st darf die\nsteHungsnmmner haben, auch diese angibt. Der                             tatsächhche GewaH über anmeldepflichtige, je-\nAnme]dende hat durch eine Bescheinigung der                              doch nicht angenw]dete \\Naffen ntcht mehr aus-\nzuständigen Behörde oder eines zugelassenen                              geübt _werden. Die zuständige Behörde kann\n'\\/Vaffenherstellers oder Büchsenmachers nach-                           anordnen, daß die \\Vaffen binnen angemessener\nzuweisen, daß er die Gegenstände gemäß den                               von ihr zu bestünmender Frist unbrauchbar ge-\nAnforderungen einer Rechtsverordnung nach § 6                            nwcht oder einem Berechtigten über]assen und\nAbs. 4 Nr. 1 Buchstabe g unbrauchbar gemacht                             dies der zuständigen Behörde nachgewiesen\nhut. Sofern die Anmeldung nach Satz 1 nicht                               v,1üd. § 37 Abs. 5 Satz 2 und 3 ist Entspiechend\nvorgenommen oder der Nachweis nach Satz 2                                 muuvvenden.\"'\nnicht erbracht wird, kann das Bundeskriminal-\nmnt anordnen, daß die Gegenstände binnen an-\ngemessener von ihm zu bestimmender Frist in                                                    A:rUke] 2\nbPshmmter \\rVeise zu veründern oder einem Be-\n:rechtigten zu überlassen sind und dies dem Bun-                       P) Die vor Inkrnfüreten dieses Gesetzes nach\ndeskrüninalamt nachgewiesen wird. § 37 Abs. 5                       § 59 Abs. 4 und,, soweH sie nur noch zur Ausübung\nSatz 2 und 3 ist enLsprechend anzuwenden.                          der tatsächlichen G,rwaH berechtigen, auch die nach\n§ 28 Abs. ] des V\\laffengesetzes vom 19. September\n13) Es ist verboten, unbrauchbar gemachte                       1972. erteHten VvaHenbesHzkarten, gelten a]s unbe-\nvofümtomatische Selbstladewaffen, die Kriegs-                      fristet ertem. Sie können unter den Voraussetzun-\nv,1affen im Sinne des Gesetzes über die Kon-                       gen des § 28 Abs. 1 Satz 5 des ·waffengesetzes nach-\nhoHe von Kriegswaffen ware·n und unbrauch-                         träglich befristet '\\Merden. Die VVaffenbesHzkarte\nbM gemachte Schußwaffen, die den Anschein                          nach Satz 1 berechtigt nkht zum Erwerb von J\\1uni-\nvo]]automatischer Kriegswaffen                     hervorrufen     hon.\nund über die der Betroffene die tatsächliche\nGE,walt nach Absatz 2 ausüben darf, außerhalb                         (2) Hat jemand arn L März 1976 die tatsächhche\nsenner vVohnung, Geschäftsräume oder seines                       GewaH über Schußwaffen ausgeübt\nbefriedPten Besitztums zu führen.\"                                 1. aus denen keine in der Anlage HI zm DrHten\nVerordnung zum V\\laffengesetz vom 10. Mai 1973\n50. § .S9    e11 hi.'IH fol9cnde Passung:                                   (Bundesgesetzbl. I S. 373) aufgeführte Munition\nverschossen werden kann (§ 28 Abs. 3 Nr. 1 des\n.. § 59                              \\Vaff engesetzes vom 19. September 1972),\nA nmcldepflicht für Schußwaffen                    2. für deren Erwerb es nach den §§ 1 bis 5 der\nP) 1-fot jemand am 1. März 1976 die tatsäch-\nErsten Verordnung zum \\Vaffengesetz vom\nliche Gewalt über Schußwaffen ausgeübt, für                            19. Dezember 1972 (BundesgesetzbL I S. 2522)\ndie es ihrer Art nach auf Grund dieses Gesetzes                        keiner Erlaubnis bedurfte,\neiner Erlaubnis bedurfte, so hat er diese Schuß-                  für deren Enverb es jedoch nach diesem Gesetz oder\nv1affen bis zum 30. Juni 1976 der zuständigen                      auf Grund einer Rechtsverordnung- der Erlaubnis\nBehörde schriftlich anzmneJden und dabei seine                     bedarf, so'hat er diese Schußwaffen bis zum 30. Juni\nPcrsmwlicn, Art und Anzahl der Schußwaffen,                         1976 nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 des \\Vaffenge-\nderen Kaliber, llersteJler- oder Warenzeichen                      setzes anzume]den. § 59 Abs. 2 bis 4 des VVaffen-\nund, vvcnn die Sclrnßwa!lcn eine Herstellungs-                     gesetzes ist entsprechend anzu'\\\\.'enden.","Tdg der Ausgabe: Bonn, den 10, März 1976                          431\nstellung der Verordnungsermächtigungen auf den\nDer Bundesmiriisf,.;, des lru11ei n 'INinl ermächtigt,,     Bundesminister des Innern sowie Artikel l I\\fr. 7\ndas VVaf(engesetl    n_HüPr  B<:n1r:k.-;,dü1qu11g der Ande-   Buchstaben a und b, Nr. 8 Buchstabe b Nr. 10 Buch-\n1\nrungen durch dleses Geset.1: :m~. neuem Datum be-             stabe d, Nr. 14 Buchstabe d, Nr, 30 Buchstabe d,.\nkanntzumadwn und diltH!I Un-.'rmmigkeiten des                 Nr. 45 Buchstabe a, Nr. 48 Buchstabe c, Nr. 49 und 50\nVVorUauts zu besei tigi.,n.                                   und § 28 Abs. 3 in der sich aus Artikel 1 Nr. 21 er-\ngebenden Fassung sowie Artikel 2 Abs. 2 und Ar-\ntikel 3.\n(2) Am Tage nach der Verkündung des Gesetzes\n(t) Die::;cs GPsel1. tritt am ! . JuH 1976 in Kraft.       tritt § 2 Abs. 5 Nr. 2 der Ersten Verordnung zum\nAm Tage nach der Verk 1ind1rng des Gesetzes treten            Waffengesetz außer Kraft, soweit er sich au'f .Hand-\nin Kran die Vorsdumen . dw zum_ Edaß von Rechts-              feuerwaffen mit eim~r Länge von nicht mehr ats\nverordnungen un:d al!IJ(~m r::,nen Verwaltungsvor-\n1                            60 cm bezieht deren Bauart nicht nach § 22 zugelas-\nschrmcn crrnjd1ti(JCn. die Vo:·schriffen über die Urn-       sen ist\nDas vorstehende Gesetz wird hiernüt verkündet\nBoru11, den 4. März 1976\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nOsswald\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nMaihofer"]}