{"id":"bgbl1-1976-22-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":22,"date":"1976-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/22#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-22-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_22.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung bei ungünstiger Beschäftigungslage (Verordnung nach § 42 Abs. 4 und § 47 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes)","law_date":"1976-03-03T00:00:00Z","page":411,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Teig der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1976                          4H\nVerordnung\nzur Förderung der beruHichen Fortbildung und Umschulung\nbe.i ungünstiger BeschäUigungslage\n(Vernrdrnung n,,ich § 42 Abs. 4 und§ 4'7 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes)\nVom 3. März 19'76\nAul Grund ch~s § 42 Ab:;. 4 und d~\\.-, § 47 Abs. 1         1. Förderung für die Teilnahme an einer Fortbil-\nSaiz 2 dPs J\\rbei1'.';f{1,rch-runq~qr:sct1.es wird verord-        dungs- oder Umschulungsmaßnahme beantragt,\nnet:                                                              nachdem er bereits als Teilnehmer an einem\nSprachlehrgang nach dem Arbeitsförderungsgesetz\ngefördert worden ist,\nAbweichend von § 42 Abs. 1 NL 1 des Arbeits-                   oder\nförderungsgesetzes wird ein r.Hbeitsioser Antrag-             2. Förderung für die Teilnahme an einem Sprach-\nsteller mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung,               lehrgang beantragt, nachdem er bereits als Teil-\nder das 25. LebcnsJjdhr noclrn nichl voHendf~t hat„ ge-           nehmer an einer Fortbildungs- oder Umschulungs-\nfördert„ wi~nn er                                                 maßnahme nach dem Arbeitsförderungsgesetz ge-\n1. innerhalb der ie!1.tpn 12 Mond !e vor Beginn der\n1\nfördert worden ist.\nMaßnahme mindestens 9 Motld 1,e oder„                                                § 3\n2. sofern er an einer Maßnahrne nach § 42 Abs. 3                 Abweichend von § 42 Abs. 1 und 2 des Arbeits-\ndes Arbeitsfördcrunqsrwsetzes teilnimmt, inne,r-           förderungsgesetzes wird bei einem Antragsteller,.\nhalb der lelzlen 9 Monallr- vm Beqinn der Maß-             der die letzten 6 Monate vor Beginn der Maßnahme\nnahme mindeslcns G Monah~                                 arbeitslos gemeldet war und dem voraussichtlich in\narbeitslos gemeldet w M und ihm voraussichtlich in            absehbarer Zeit keine angemessene .AJrbeit ange-\nabsehbarer Zeil keine z1nqem.essene Arbeit ange-              boten werden kann, die Zeit der Arbeitslosigkeit\nboten werden kann.                                            auf die Zeiten der beruflichen Tätigkeit angerechnet.\n§ 2\n§ 4\n(l) Abweidwnd von§ 42 Abs . 2 des /\\rbeitsförde-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nrungs~iesetzes wird ein Antragsteller gefördert,              Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nwenn\ngesetzbL I S. 1) in Verbindung mit § 250 Satz 2 des\nL er arbeitslos gemeldet isl oder ohne TeHnahme               Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin,\nan der Maßnahme arbeitslos wäre und\n2. im Einverständnis mit dem zuständigen Arbeits-                                       § 5\namt auf Grund des vor Inkrafüreten', dieser Ver-             (1) Diese Verordnung tritt mit \\i\\Tirkung vom\nordnung geltenden Rechls geplant war eine vor-11\n1. Januar 1976 in Kraft,\nangegangene Bildungsma(h1ahme durch die wei-\ntere Bildungsmaßnahme zu (~rg;jnzen,                         (2) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1976\naußer Kraft. Sie gilt nur für Antragsteller, die vor\n(2) Abweichend von § 42 Abs. 2 des Arbeitsförde-           Ablauf der GeHungsdauer dieser Verordnung mit\nrungsgesetzes wird ein Aussiedler im Sinne des § 1            der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme begon-\nAbs. 2 Nr. 3 und Abs, 3 dPs Bundcsverlriebenen-               nen und vor diesem Zeitpunkt Leistungen beantragt\ngcsetzes auch ddm11 gefördert„ vvenn er                       haben,\nBonn,. den 3, März ]976\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}