{"id":"bgbl1-1976-22-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":22,"date":"1976-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/22#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_22.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmungen (Kapitalausstattungs-Verordnung)","law_date":"1976-03-03T00:00:00Z","page":409,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["409\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1976                     Ausgegeben zu Bonn am 6. März 1976                                                                                                        Nr. 22\nTag                                                               Inhalt                                                                                         Seite\n3. 3. 76 Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmungen (Kapitalaus-\nstattungs-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         409\n3. 3. 76 Verordnung zur Förderung der beruflimen Fortbildung und Umschulung bei ungünstiger\nBesdiäftigungslage (Verordnung nadi § 42 Abs. 4 und § 47 Abs. 1 Satz 2 des Arbeits-\nförderungsgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     411\n24. 2. 76 Entsdieidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 33 Abs. 3 des Niedersädisisdien Ridlter-\ngesetzes in der Fassung des Artikels 1 Absdinitt II Nr. 13 des Gesetzes zur Änderung des\nNiedersächsischen Richtergesetzes vom 3. Juli 1972) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 412\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              413\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     413\nReditsvorsdiriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   414\nVerordnung\nüber die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmungen\n(Kapitalausstattungs-Verordnung)\nVom 3. März 1976\nAuf Grund des § 53 c Abs. 2 und des § 156 a Abs. 2                                   (2) Für den Beitragsindex werden die im letzten\ndes Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten                                 Geschäftsjahr ausgewiesenen Bruttobeiträge ein-\nVersicherungsunternehmungen sowie auf Grund des                                    schließlich Nebenleistungen aus selbst abgeschlos-\n§ 53 c Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 1                                senem und in Rückdeckung übernommenem Ver-\nAbs. 2 Satz 3 der Verordnung über die Durchführung                                 sicherungsgeschäft (gesamtes Versicherungsgesd1äf l)\nder Verordnung zur Vereinheitlichung der Versiche-                                 zusammengerechnet. Hiervon sind die auf die Bei-\nrungsaufsicht vom 22. Juni 1943 (Reichsgesetzbl. I                                 träge entfallenden Steuern und Gebühren sowie die\nS. 363), jeweils in der Fassung des Ersten Durchfüh-                               im letzten Geschäftsjahr stornierten Beiträge abztt-\nrungsgesetzes/EWG zum V AG vom 18. Dezember                                        setzen. Von dem verbleibenden Betrag werden bis\n1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3139) wird mit Zustim-                                  zum Betrag von 36,6 Millionen Deutsche Mark 18\nmung des Bundesrates verordnet:                                                    vom Hundert, von dem darüber hinausgehenden\nBetrag 16 vom Hundert ermittelt. Die Summe dieser\n§ 1                                                    Ergebnisse ist mit dem Verhältnissatz zu verviel-\nfachen, der sich im letzten Geschäftsjahr für das ge-\n(1) Die Höhe der Solvabilitätsspanne bemißt sich\nsamte Versicherungsgeschäft aus dem Verhältnis\nentweder nach den jährlichen Beiträgen (Beitrags-                                  der Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene\nindex) oder nach den durchschnittlichen Aufwen-                                    Rechnung zu den Bruttoaufwendungen für Versid1e-\ndungen für Versicherungsfälle der letzten drei Ge-                                 rungsfälle ergibt. Der Verhältnissatz ist mit min-\nschäftsjahre (Schadenindex). Maßgebend ist der je-                                 destens 50 vom Hundert anzusetzen.\nweils höhere Index. Bei Unternehmungen, die im\nwesentlichen die Sturm-, Hagel- oder Frostversiche-                                    (3) Für den Schadenindex werden die Brutto-\nrung betreiben, sind als Schadenindex die durch-                                   zahlungen für Versicherungsfälle in dem nad1 Ab-\nschnittlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle                                  satz 1 maßgebenden Zeitraum und die am Ende des\nder letzten sieben Geschäftsjahre zugrunde zu legen.                              letzten Geschüftsjahres gebildeten Bruttorückstel-","4]0                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, TeH I\nJlungen für noch nichi ab~Jewkkelte Versicherungs-                                   § 2\nfidlP for das !Jesamte Versicherungsgeschäft zusam-           Der Garnntiefonds beträgt nündestens\nm1engercchneL Von dieser Summe sind die wi',färend\ndes nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraums erziel-            1. 1 464 000 Deutsche ~r1ark, wenn Risiken gedeckt\nten Erträge uus Regressen sowie die zu Beginn die-           werden, die zu einer in TeH A Nr. 10 bis 15 der\nses Zeitraums vorlrnndenen Bruttorückstellungen               Anlage zum Gesetz genannten Versic:herungs-\nhir noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle für            sparte gehören,\ndös gesumte Versicherungsgeschäft abzusetzen. Der         2. 1 098 000 Deutsche Mark, ,senn Risiken gedeckt\nverbleibende Betrag ist durch die entsprechende An-           werden, die zu einer in Teil A Nr. 1 bis 8 und 16\n:1.ahl der Jahre zu teilen. Von dem Ergebnis werden           der Anlage zum Gesetz genannten Versiche-\nbis zum Betrag von 25,62 Millionen Deutsche Mark              nmgssparte gehören,\n26 vom Hundert und von dem darüber hinausge-              3. 732 000 Deutsche Mark, ·wenn Risiken gedeckt\nhenden Betrag 23 vom Hundert ermittelt. Absatz 2              v11erden, die zu einer in TeH A Nr. 9 und 17- der\nS,:Jtz 4 und 5 ist anzuwenden.                                Anlage zum Gesetz genannten Verskhenmys-\nsparte gehören.\n(4) Die Vornhundertsütze der Absätze 2 und 3\nsind auf ein Drittel zu kürzen, soweit Krankenver-        Werden Risiken aus mehreren Versic:herungsspar-\nsicherungen nach Art der Lebensversicherung be-           ten gedeckt, so ist der höchste Betrag maßgebend.\ntrieben werden, wenn\n§ 3\nL die Beiträge auf der Grundlage von Wahrschein-\nlichkeitstafeln nach versicherungsmathematischen        Der nach § ] 56 a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes maß-\nGrundsätzen berechnet werden,                        gebende Betrag der jährlichen Beiträge wird auf 3,,66\nMifüonen Deutsche Mark festgesetzt.\n2. eine Alterungsrückstellung gebildet wird,\n§ 4\n3. ein angemessener Sicherheitszuschlag        erhoben\nwird und                                                 Diese Verordnung giH nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n4. nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen\nbl,att I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Ersten\na) das Kündigungsrecht der Versicherungsunter-       Durchführungsgesetzes/E\\.iVG zum VAG vom ] 8. De-\nnehmung spätestens nach Ablauf des dritten       zember_ 1975 (Bundesgesetzbl. l S. 3139) auch im\nVersicherungsjahres ausgeschlossen ist sowie     Land Berlin.\nb) eine Erhöhung der Beiträge oder eine Herab-                                  § 5\nsetzung der Leistungen mit Wirkung für be-          Diese Verordnung trHt 01m Tage nach der Ver-\nstehende Versicheruw1en vorbehalten ist.         kündung in Kraft.\nBonn, den 3. März 1976\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}