{"id":"bgbl1-1976-21-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":21,"date":"1976-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/21#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-21-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_21.pdf#page=4","order":2,"title":"Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Befugnissen und die Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundesbahn","law_date":"1976-01-26T00:00:00Z","page":404,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["404                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAllgemeine Anordnung\nüber die Ubertragung von Befugnissen\nund die Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenrechts\nim Bereich der Deutschen Bundesbahn\nVom 26. Januar 1976\n1.                            4. den Bundesbahndirektionen, der Zentralen Trans-\nWjr übertrngen folgende Befugnisse den nachste-           portleitung, den Bundesbahn-Zentralämtern, dem\nhenden Stellen oder Dienstvorgesetzten          je für      Bundesbahn-Sozialamt und der Zentralen Ver-\nihren Geschäftsbereich----:                                 kaufsleitung sowie der Zentralstelle für Betriebs-\nwirtschaft und Datenverarbeitung\n1. dem Leiter der Abteilung Personal und Verwal-            a) nach § 64 BEG von einem Beamten die Dber-\ntung der 1-laupl.w!rwaHung der Deutschen Bun-                nahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit\ndesbahn                                                      im öffentlichen Dienst zu verlangen,\nnach § 30 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung         b) nach § 65 Abs. 3 BEG einem Beamten Neben-\n(BDO} in der Fassung der Bekanntmachung                   tätigkeiten zu genehmigen und zu versagen\nvom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 750), zu-         sowie Genehmigungen zu widerrufen,\nletzt geändert durch das Siebente Gesetz zur\nAnderung beamtenrechtlicher und besoldungs-           c) nach § 70 BEG über die Zustimmung zur An-\nrechtlicher Vorschriften (Dienstrechtlicher Teil          nahme von Belohnungen und Geschenken zu\ndes Familienlastenausgleichs) vom 20. Dezem-              entscheiden, die Beamten, auch nach Beendi-\nber 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3716), Diszipli-           gung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf\nnarentscheidungen der obersten Dienstbehörde              ihr Amt gewähr-t werden.\nmit dem Zusatz „Im Auftrag\" zu unterzeichnen,             Bei Belohnungen und Geschenken, die einem\nsoweit es sich um Beamte der Besoldungsgrup-              Beamten nach Beendigung des Beamtenver-\npen 1 bis 15 der Besoldungsordnung A des                   hältnisses gewährt werden, ist zu Entschei-\nBundesbesoldungsgesetzes handelt;                         dungen diejenige Behörde befugt, deren Ge-\n2. den Präsidenten der Bundesbahndirektionen als                schäftsbereich der Beamte zuletzt angehört\nEinleitungsbehörden                                          hat,\nnach § 15 Abs. 2 BDO die Disziplinarbefugnisse         d) nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Rahmengesetzes\ngegenüber den Ruhestandsbeamten des einfa-                zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts\nchen, mittleren und gehobenen Dienstes;                   (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) in der\nFassung der Bekanntmachung vom 17. Juli\n3. den Präsidenten der Bundesbahndirektionen, der               1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1025), zuletzt geän-\nZentralen Transportleitung, der Bundesbahn-Zen-              dert durch das HStruktG, über den Wider-\ntralämter, des Bundesbahn-Sozialamtes und der                spruch eines Beamten, Ruhestandsbeamten,\nZentralen Verkaufsleitung sowie dem Direktor                 früheren Beamten oder eines Hinterbliebenen\nder Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Da-             gegen den Erlaß oder die Ablehnung eines\ntenverarbeitung                                              Verwaltungsaktes zu entscheiden, soweit\nnach § 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes                diese Behörden oder ihnen nachgeordnete\n(BBG) in der Fassung der Bekanntmachung                   Stellen zum Erlaß oder zur Ablehnung des\nvom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1181),            Verwaltungsaktes zuständig waren,\nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Verbes-         e) nach Nummer 5 des Rundschreibens des Bun-\nserung der Haushaltsstruktur (Haushaltsstruk-             desministers des Innern vom 8. Juli 1965 -\nturgesetz - HStruktG) vom 18. Dezember 1975               II A 2 - 211 481/1 - (Gemeinsames Ministe-\n(Bundesgesetzbl. I S. 3091), im Einvernehmen              rialblatt S. 210), geändert mit Rundschreiben\nmit dem Bundesminister des Innern die Befug-              vom 14. März 1973 - D I 4 - 211 481/1 -\nnis, einen Beamten auf Probe des einfachen,               (Gemeinsames Ministerialblatt S. 168), über\nmittleren oder gehobenen Dienstes in den Ru-              die Gewährung von Rechtsschutz in Strafsa-\nhestand zu versetzen, sofern der Beamte auf               chen für die Angehörigen der Deutschen Bun-\nProbe                                                     desbahn zu entscheiden,\n1. ejne ruhegehaHfähige Dienstzeit von zehn\nf) nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesol-\nJahren abgeleistet,                                    dungsgesetzes (BBesG) in der Fassung des\n2. das 35. Lebensjahr vollendet und                       Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und\n3. die Dienstunfähigkeit nicht selbst verschul-           Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund\ndet hat;                                               und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975","Nv. 21     Td~J der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1976                            405\n(Bundesgeselzbl. 1 S. 11        zu !etzl geändert            setzbl. I S. 1621), zuletzt geändert durch das\ndurch das Gesetz zur Andenmg von Bezeich-                    HStruktG, Zuschüsse zum Tagegeld zu bewil-\nnungen der Richter und chrenarnUichen Richter                ligen,\nvorn 22. Dezember l 97 5 (Bundesgeselzbl. I             b) nach § 11 Abs. 2 BRKG das Tage- und Uber-\nS. 3176), die Befugnis, den dienstlichen Wohn-\nnachtungsgeld (§§ 9, 10) in besonderen Fällen\nsitz nach § 15 Abs. 2 Sa l.z 1 BBesG anzuweisen,             bis zu weiteren 28 Tagen zu bewilligen,\ng) nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Ge-\nc) nach § 18 BRKG nach Maßgabe der hierzu er-\nwährung von Jubiläumszuwendungen an Be-                     lassenen allgemeinen Bestimmungen eine\nmnte und Richter des Bundes in der Fassung                  Pauschvergütung als pauschalierte Aufwands-\nder Bekanntmachung vom 7. Mai 1965 (Bun-                    vergütung zu gewähren,\ndesgesetzbl. l S. 410), geändert durch die\nZweite Verordnung zur Änderung der Ver-                  d) nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugsko-\nordnung über die Gewührunq von Jubi-                         stengesetzes (BUKG) in der Fassung der Be-\nhiumszuwendunyen an Beamte und Richter                      kanntmachung vom 13. November 1973 (Bun-\ndes Bundes vom 12. Mai J 967 (Bundesgesetz-                 desgesetzbl. I S. 1628). zuletzt geändert durch\nblatt I S. 537). die Befugnis, Beamten Jubi-                das Siebente Gesetz zur Änderung beamten-\nldumszuwenchmgen ;-.u ~Jcwühren oder zu ver-                rechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-\nsagen,                                                      schriften, die Umzugkostenvergütung aus An-\nJaß der Räumung einer Dienstwohnung des\nh) nach § 6 Abs. 3 der Bundcslcrnfbahnverord-                   Bundes zuzusagen,\nnung vom 27. April 1970 (Bundesgesetzbl. I\nS. 422), geünderl durch die Anderungsverord-             e) nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 BUKG die Umzugsko-\nstenvergütung aus Anlaß der Räumung einer\nmmg vom 14. Septern bcr 1972 (Bundesgesetz-\nbundeseigenen oder im Besetzungsrecht des\nblatt 1 S. 1765), beim Laufbahnwechsel eines\nBundes stehenden Mietwohnung zuzusagen,\nBeamten des einfachen, mitUeren oder geho-\nbenen Dienstes über die Anerkennung der Be-              f) nach § 8 Abs. 6 der Trennungsgeldverordnung\nfähigung für die neue Lrnfbahn zu entschei-                 (TGV) vom 22. November 1973 (Bundesge-\nden;                                                        setzbl. I S. 1715) das Trennungsgeld bei Zu-\nsage      der    Umzugskostenvergütung       zu\n5. den Bundesbahndireklionen                                       genehmigen,\nnach § 139 Abs. 3, § 142 Abs. 5 BBG die amts-               g) nach Nummer 5 der Richtlinien des Bundes-\närztliche Untersuchung eines durch Dienstunfall                 ministers des Innern für die Gewährung von\nverletzten     Beamten,      Versorgungsempfängers              Vorschüssen in besonderen Fällen (Vorschuß-\noder früheren Beamten anzuordnen.                               richtlinien - VR) vom 28. November 1975\nüber die Vorschußanträge zu entscheiden;\nl J.                             3. die Bundesbahndirektionen, die Zentrale Trans-\nportleitung, die Bundesbahn-Zentralämter, das\nWir ernüichtigen ~- je iür ihren G( )schäHsbe-\n0\nBundesbahn-Sozialamt, die Zentrale Verkaufslei-\nreich -                                                        tung, die Zentralstelle für Betriebswirtschaft und\n1. die Bundesbahndirek 1.ionen                                 Datenverarbeitung, die Bundesbahnämter, die\nGeneralvertretungen der Bundesbahndirektionen\na) nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Geset-             und die Bundesbahn-Ausbesserungswerke\nzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der\nunter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden              nach § 8 Abs. 6 TGV das Trennungsgeld in den\nPersonen (G 131) in der Fassung der Bekannt-               Fällen zu genehmigen, in denen die Umzugs-\nmachung vom J 3. Oktober 1965 (Bundesge-                   kostenvergütung nicht zugesagt worden ist.\nsetzbl. I S. 1685), zuletzt geLindert durch das\n2. BesVNG, die Anerkennung als Aussiedler                                        III.\nauszusprechen,\nWir bestimmen, daß\nb) nach § 4 Abs. 2 G 131 Personen den in § 4\nAbs. 1 Satz 1 Nr. l G 131 bezeichneten Per-          1. die Bundesbahndirektionen, die Zentrale Trans-\nsonen gleichzustelh~n,                                  portleitung, die Bundesbahn-Zentralämter, das\nBundesbahn-Sozialamt, die Zentrale Verkaufslei-\nc) nach § 35 Abs. l Satz 2 G ] :31 die Dienstunfä-\ntung sowie die Zentralstelle für Betriebswirt-\nhigkeit eines Beamten :;,.ur ,Niederverwendung\nschaft und Datenverarbeitung - je für ihren Ge-\nfestzustellen;\nschäftsbereich -\n2. die Bundesbahndirektionen, die Zentrale Trans-              a) nach § 60 BBG einem Beamten des einfachen,\nportleitung, die Bundesbahn-Zentralümter, das                   mittleren oder gehobenen Dienstes die Füh-\nBundesbahn-Sozialamt, die Zentrale Verkaufslei-                 rung der Dienstgeschäfte verbieten dürfen,\ntung sowie die Zentralstelle für Betriebswirt-\nb) nach § 29 Abs. 3 Satz 2 BBesG über die\nschaft und Datenverarbeitung                                    Gleichstellung der in § 29 Abs. 3 Satz 1\na) nach § 9 Abs . .5 des Bundesreisekostengeset-                BBesG genannten Tätigkeiten mit der Tätig-\nzes (BRKG) jn der Fassung der Bekanntma-                    keit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen\nchung vom 13. November 1973 (Bundesge-                      Dienstherrn entscheiden,","406                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nc) nach § 31 Abs. 1 BBesG vor dem Ausscheiden           1. bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetra-\naus dem Dienstverhältnis auf Antrag das               ges, höchstens jedoch zweihundert Deutsche\ndienstliche Interesse an der Ausübung einer           Mark.,\nanderen Tätigkeit schriftlich anerkennen kön-\ndie Vorstände der Bundesbahnämter, die Leiter\nnen,\nder Generalvertretungen und der Sozialverwal-\nd) nach § 31 Abs. 2 Satz 2 BBesG spätestens bei            tungen, die Werkdirektoren der Bundesbahn-\nBeendigung des Urlaubs schriftlich anerken-           Ausbesserungswerke und die Leiter (Direktoren)\nnen können, daß dieser dienstlichen Interes-          der Bundesbahn-Versuchsanstalten,\nsen oder öffentlidum Belangen dient, soweit\ndie anerkennende Stelle für die Beurlaubung       2. bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetra-\nzuständig ist,                                        ges, höchstens jedoch einhundert Deutsche Mark,\ne) nach § 66 Abs. 1 und 3 BBesG den Anwärter-              die Leiter der Hauptdienststellen und die Büro-\ngrundbetrag herabsetzen können,                       vorstände der Bundesbahndirektionen, der Zen-\ntralen Transportleitung, der Bundesbahn-Zentral-\nf) nach § 21 des Bundesbahngesetzes vom                   ämter, des Bundesbahn-Sozialamtes, der Zentra-\n13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955),         len Verkaufsleitung sowie der Zentralstelle für\nzuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur          Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung.\nÄnderung des Gesetzes über das Bundesver-\nfassungsgericht vom 21. Dezember 1970 (Bun-          Die hier nicht genannten übrigen Dienstvorgesetz-\ndesgesetzbl. 1 S. 1765), Maßnahmen nach § 21      ten im Sinne des § 29 Abs. 3 Nr. 3 BDO sind nicht\ndes Bundesbahngesetzes -- mit Ausnahme der        befugt, Geldbußen zu verhängen.\nBeamten des höheren Dienstes -- treffen,\ng) nach Teil C Nr. 14 der Richtlinien des Bun-                                      V.\ndesministers des Innern über die Gewährung\nvon Schulbeihilfen an Bundesbedienstete im         1. Gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 BBG übertragen wir\nInland in der Neufassung vom 23. Dezember              unsere Befugnisse als Pensionsfestsetzungs-\n1968 (Gemeinsames Ministerialblatt 1969               behörde (Bewilligung von Versorgungsbezügen\nS. 52), zuletzt geändert durch Rundschreiben           auf Grund von Kannvorschriften, Berücksichti-\ndes Bundesministers des Innern vom 20. Feb-            gung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit,\nruar 1975 - D III 7       213 361/5 - (Gemein-         Festsetzung der Versorgungsbezüge und Bestim-\nsames Ministerialblatt S. 280), für die Ent-           mung der Person des Zahlungsempfängers) nach\nscheidung über die Gewährung an Bundes-                Maßgabe der nachstehenden Nummern 3 bis 6\nbahnbedienstete im Inland zuständig sind;             mit Zustimmung des Bundesministers des Innern\nden Bundesbahndirektionen.\n2. die Präsidenten der Bundesbahndi.rektionen, der\n2. Als Pensionsregelungsbehörden, die die Vor-\nZentralen Transportleitung, der Bundesbahn-Zen-\nschriften über das Ruhen der Versorgungsbezüge\ntralämter, des Bundesbahn-Sozialamtes, der Zen-\nanzuwenden, die sonstigen Entscheidungen über\ntralen Verkaufsleitung sowie der Direktor der\ndie Durchführung der Versorgung zu treffen, die\nZentralstelle für Betriebswirtschaft und Daten-\nVersorgungsberechtigten zu betreuen und die\nverarbeitung\nVersorgungsbezüge zu zahlen haben, bestimmen\nnach § 31 Abs. 2 BDO über die Beschwerden               wir ebenfalls die Bundesbahndirektionen, soweit\ngegen Disziplinarverfügungen der ihnen nach-            nachstehend nichts anderes angeordnet ist.\ngeordneten Dienstvorgesetzten entscheiden;\n3. Die Zuständigkeit der Bundesbahndirektionen er-\n3. das Bundesbahn-Sozialamt nach Teil A Ab-                    streckt sich auf alle Versorgungsberechtigten, bei\nschnitt III Nr. 7 und Teil B Nr. 8 der Richtlinien          denen wir die Befugnisse als oberste Dienst-\ndes Bundesministers des Innern über die Gewäh-              behörde auszuüben haben. Wir behalten uns\nrung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an                 jedoch weiterhin alle versorgungsrechtlichen\nBundesbedienstete im Ausland vom 30. Dezember               Entscheidungen bei den Versorgungsberechtigten\n1963 (Gemeinsames Ministerialblatt 1964 S. 107),            vor, die bei Eintritt des Versorgungsfalles ein\nzuletzt geändert durch Rundschreiben des Bun-               Amt bei der Hauptverwaltung der Deutschen\ndesministers des Innern vom 10. November 1975               Bundesbahn oder bei dem .Hauptprüfungsamt für\n-     D III 6 -   213 362/4 -     (Gemeinsames Mi-          die Deutsche Bundesbahn bekleidet haben, und\nnisterialblatt S. 799),                                     bei den Hinterbliebenen dieses Personenkreises.\nfür die Entscheidung über die Gewährung von         4. Die Bundesbahndirektionen sind sachlich für alle\nSchul- und Kinderreisebeihilfen an Bundes-              versorgungsrechtlichen Entscheidungen zustän-\nbahnbedienstete im Ausland zuständig ist.               dig, soweit sie nicht\na) durch Gesetz oder sonstige Vorschriften aus-\nschließlich der obersten Dienstbehörde oder\nIV.\nihr gemeinsam mit dem Bundesminister des\nWir ordnen nach § 29 Abs. 4 BDO an, daß -- je                   Innern vorbehalten sind,\nfür ihren Geschi:iftsbereich -- Geldbußen verhängen            b) die Durchführung des § 121 Abs. 1 und § 122\nkönnen:                                                           Abs. 1 Satz 1, 2 BBG betreffen. Die Zahlung","Nr. 21  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1976                                407\nder Bezüge für den Sterbemonat und des                                          VI.\nSterbegeldes, ferner die hierbei notwendigen\nEntscheidungen obliegen in diesen Fällen den            Auf Grund des § 174 Abs. 3 BBG ordnen wir an:\nBehörden, die bis zum Tode des Beamten die           1. Zur gerichtlichen Vertretung der Deutschen Bun-\nDienstbezüge zu zahlen hatten.                          desbahn sind je innerhalb ihres Geschäftsbereichs\ndie Bundesbahndirektionen, die Zentrale Trans-\n5. Ortlich zuständig ist                                      portleitung, die Bundesbahn-Zentralämter und\na) für alle vor Eintritt in den Ruhestand notwen-          das Bundesbahn-Sozialamt berufen. Dies gilt nicht\ndig werdenden Entscheidungen und Betreu-                für die Fälle, in denen dem Vorstand oder der\nungsmaßnahmen nach Abschnitt V, Unter-                  Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn die\nabschnitt 5 BBG (Unfallfürsorge) die Bundes-            erste Entscheidung zusteht.\nbahndirektion, deren Präsident Dienstvorge-\n2. Innerhalb des Geschäftsbereichs der besonderen\nsetzter des unfallverletztcn Beamten ist, oder\nÄmter und der zentralen Stellen, denen bestimmte\n-- soweit dieser im Bereich einer anderen\nGeschäfte für einen oder mehrere Direktions-\nunmittelbar nachgeordneten Behörde ein Amt\nbezirke übertragen sind, obliegt die gerichtliche\nbekleidet --- die Bundesbahndirektion, in deren\nVertretung der Deutschen Bundesbahn der Bun-\nBereich diese Behörde ihren Sitz hat,\ndesbahndirektion, in deren Bezirk die besonderen\nb) in allen übrigen Fällen die Bundesbahndirek-            Ämter oder die zentralen Stellen ihren Sitz haben,\ntion, in deren Bezirk der Wohnsitz des Ver-             wenn sie nicht einer anderen Dienststelle unter-\nsorgungsberechtigten oder seiner Hinterblie-            stellt sind, die nach Nummer 1 dieses Abschnittes\nbenen liegt. V\\/ ohnen die versorgungsberech-           zur gerichtlichen Vertretung des Dienstherrn be-\ntigten I-Iinterbliebenen eines verstorbenen Be-         fugt ist. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen\namten oder Ruhestanclsbeamten an verschie-              dem Vorstand oder der Hauptverwaltung der\ndenen Orten, so ist für die Festsetzung und             Deutschen Bundesbahn die erste Entscheidung\nRegelung aller Bezüge (Witwengeld, Waisen-              zusteht.\ngeld, Unterhaltsbeitrag) die Bundesbahndirek-                                  VII.\ntion zuständig, in deren Bezirk die Witwe\noder, wenn eine solche nicht vorhanden ist,            Wir behalten uns im Einzelfall Entscheidungen\ndie jüngste versorgungsberechtigte Person            nach den Abschnitten Ibis VI dieser Anordnung vor.\nihren Wohnsitz hat. An die Stelle des Wohn-\nsitzes tritt bei Versorgungsberechtigten, die                                  VIII.\nim Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, der              Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Fe-\ndauernde Aufenthalt.                                 bruar 1976 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine\nVerlegt ein Versorgungsberechtigter seinen           Anordnung über die Ubertragung von Befugnissen\nWohnsitz oder dauernden Aufenthalt außer-            und die Regelung von Zuständigkeiten auf dem\nhalb des Geltungsbereichs des BBG, so bleibt         Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen\ndie Bundesbahndirektion zuständig, die ihn           Bundesbahn vom 20. August 1970 (Bundesgesetz-\nbis dahin zu betreuen hatte.                         blatt I S. 1321) außer Kraft.\nFrankfurt a. M., den 26. Januar 1976\nDeutsche Bundesbahn\nDer Vorstand\nEichinger","408                                                    Bundes9esetzblatt,                    1976, Teil [\nSoeben neu erschienen!\nFundstellennachweis A\nBundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR.\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1975 - Format DIN A 4 - Umfang 312 Seiten\nDer Fundstellennachweis A\nenthält (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen}\ndie Fundstellen aller nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II\nsowie im Bundesanzeiger verkündeten Vorschriften\nund der im Bundesgesetzblatt Teil III aufgeführten und noch geltenden Vorschriften\nmit den inzwischen eingetretenen Änderungen.\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1975 - Format DIN A 4 - Umfang 440 Seiten\nDer Fundstellennachweis B\nenthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Rechtsvorgängern\nabgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge mit der DDR,\ndie im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffentlicht wurden\nund die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind\noder sonst noch praktische Bedeutung haben können.\nEinzelstücke können zum Preise von je DM 18,-\nzuzüglich DM 1,40 Porto und Verpackungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509 bezogen werden.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlüg: Bundesimzeiger Verlagsges.m.b.H. -- Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblütt Teil II werden völkenechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die da:w gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolllcuifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 6[).\nBezugspreis : Für Teil I und Teil II haltjührlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\n,rnf dils Postscheckkonto Bundes~reselzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPr c i s d i P s c r /\\ ll s q ,1 h c : l ,~0 DM (1, 10 DM zuzüglich ---,40 DM Ve1·smldkosten}, bei Lieferung gt·gen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs•\nprc,is isl die MPhr\\'.'erl.steuer Pnlhalten; der ,rngewandl.e Steuersatz beträgt"]}